Lexipedia

Entscheid

VD.2021.273

Überprüfung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

3. Oktober 2022Deutsch29 min

Dezember 2013 wurde A____ (Rekurrent; dazumals noch unter seinem Ledignamen [...])

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.273

URTEIL

vom 3. Oktober 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Christian Hoenen,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und

Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o JVA Witzwil, Lindenhof 10, 3236

Gampelen

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 7. Dezember 2021

betreffend Überprüfung der

bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3.

Dezember 2013 wurde A____ (Rekurrent; dazumals noch unter seinem Ledignamen [...])

des versuchten Mords, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen

Drohung, der mehrfachen versuchten Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung,

der Freiheitsberaubung, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

erklärt und zu 13 Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse in Höhe von CHF

500.– verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Dezember

2013 wurde der Rekurrent darüber hinaus wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe

von sieben Monaten verurteilt. Beide Strafen wurden indes zugunsten einer

stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben. Nachdem der Rekurrent die

stationäre Behandlung am 1. April 2015 in der Massnahmenabteilung der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn angetreten hatte, wurde dieselbe mit

Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug

des Kantons Basel-Stadt (SMV bzw. Vollzugsbehörde) vom 26. September 2018

infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben und der Vollzug der Reststrafe von 2’456

Tagen angeordnet. Infolgedessen wurde der Rekurrent von der Massnahmenabteilung

in die Abteilung Strafvollzug der JVA Solothurn versetzt.

Mit Schreiben vom 25. März 2020 bzw. 2. Juni 2020 beantragte

der Rekurrent beim SMV stufenweise Vollzugslockerungen, namentlich begleitete

und unbegleitete Ausgänge, Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt, Urlaube

sowie Versetzung ins Arbeits- bzw. Wohnexternat. Zudem ersuchte er um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von B____. Beide Anträge

wurden mit Verfügung des SMV vom 15. Juli 2020 abgewiesen. Mit Urteil

VD.2020.144 vom 5. Januar 2021 hiess das Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht einen hiergegen erhobenen Rekurs gut und bewilligte das Gesuch

des Rekurrenten um stufenweise Vollzugslockerungen, wobei diese sowie dessen

Bedingungen und Auflagen gestützt auf Art. 75 Abs. 3 StGB in einem Vollzugsplan

festzuhalten seien. Zudem wurde dem Rekurrenten für das Verfahren vor dem SMV

die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als unentgeltlicher Rechtsbeiständin

bewilligt und die Sache zur Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin an den SMV zurückgewiesen.

Mit Schreiben

vom 11. Februar 2021 forderte der Rekurrent den SMV erstmals auf, das Urteil

des Appellationsgerichts umzusetzen und gemeinsam mit der JVA Solothurn einen

Vollzugsplan zu erstellen, welcher die einzelnen Vollzugslockerungsschritte bis

hin zur Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt verbindlich festhalte.

Nachdem der Rekurrent mit Schreiben vom 12. März 2021 erfolglos nachfasste,

gelangte er mit Eingabe vom 26. März 2021 abermals an den SMV und forderte

angesichts der sich verschärfenden Situation in der JVA Solothurn (der

Rekurrent wurde per 23. Februar 2021 in die Interventionsstufe versetzt) die

nunmehr sofortige Umsetzung des zur Diskussion stehenden Urteils. Sollten die

vom Appellationsgericht festgelegten Lockerungen in der JVA Solothurn nicht

umgesetzt werden können, verlangte er seine Versetzung in eine Anstalt, in welcher

die Lockerungen tatsächlich vollzogen werden könnten. Mit Verfügung vom 1.

April 2021 gewährte der SMV dem Rekurrenten erste Vollzugsöffnungen (begleitete

und doppelt gesicherte Ausgänge zu fünf Stunden; durchgeführt am 5. Juli, 11.

August, 30. August und 22. September 2021). Mit Schreiben vom 8. April 2021

forderte der Rekurrent aufgrund der festgefahrenen Situation in der JVA

Solothurn den SMV noch einmal dringend auf, ihn einerseits in eine Anstalt zu

versetzen, in welcher die bevorstehenden Lockerungen tatsächlich umgesetzt

werden könnten, andererseits zusammen mit der Anstalt einen Vollzugsplan zu

erstellen, der den Anforderungen des Urteils des Appellationsgerichts genüge.

Am 6. Mai 2021 teilte die Vollzugsbehörde der Vertreterin des Rekurrenten mit,

dass Letzterer mit Verfügung vom 19. April 2021 in die Integrationsabteilung

der JVA Solothurn versetzt worden sei, von wo aus – wie an der

ausserordentlichen Vollzugskoordinationssitzung vom 27. April 2021 besprochen –

ausnahmsweise erste begleitete und gesicherte Ausgänge durchgeführt würden. Ein

Vollzugsplan werde durch die JVA Solothurn ausgearbeitet und nach Erhalt

zugestellt. Gleichentags heiratete der Rekurrent seine langjährige Partnerin

und Mutter der beiden gemeinsamen Söhne. Nachdem der Rekurrent mit Schreiben

vom 25. Juni 2021 beim SMV erneut erfolglos nachfasste, wandte er sich am

26. Juli 2021 an das Verwaltungsgericht und teilte bezugnehmend auf das Urteil

vom 5. Januar 2021 mit, dass trotz mehrmaliger Aufforderung noch immer kein

Vollzugsplan vorgelegt worden sei. Nachdem die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten

mit Verfügung vom 1. November 2021 einfach begleitete fünfstündige Ausgänge

bewilligte hatte (durchgeführt am 13. Oktober, 3. November, 24. November

und 15. Dezember 2021), stellte das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht

mit Urteil VD.2021.162 vom 12. November 2021 fest, dass der SMV aufgrund

der skizierten Geschehnissen eine Rechtsverzögerung begangen habe.

Mit Entscheid

vom 7. Dezember 2021 wurde dem Rekurrenten nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs gestützt auf Art. 86 StGB die bedingte Entlassung verweigert. Hiergegen

richtet sich der vorliegende Rekurs, mit dem beantragt wird, es sei der

Entscheid des SMV vom 7. Dezember 2021 aufzuheben und der Rekurrent

bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen (Ziff. 1). Unter o/e-Kostenfolge

(Ziff. 2), wobei dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit B____

zu gewähren sei (Ziff. 3). Der SMV beantragt mit Stellungnahme vom 17. Februar

2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit

Schreiben vom 3. März 2022 unter Aufrechterhaltung seiner Anträge replicando

Stellung bezogen. Am 5. April 2022 und am 24. Juni 2022 gingen vom

Verfahrensleiter angeforderte Vollzugsberichte der JVA Witzwil ein. Der SMV hat

am 10. Mai 2022, 2. Juni 2022, 23. Juni 2022, 18. Juli 2022 und am 8.

August 2022 jeweils neu ergangene Akten eingereicht.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Akten aus den Verfahren

VD.2020.144 und VD.2021.162 wurden antragsgemäss beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Zuständigkeit

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Beurteilung des

vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes

(JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in

Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Legitimation

Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,

weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

1.3

Kognition

Das

Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom

26.

September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es

hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht

nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es

die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung

mit § 33 Abs. 2 JVG).

1.4

Noven

Art.

110.

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in

Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung

(BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts

oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei

prüft. Daraus folgt, dass in casu von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen

und Beweismittel zu berücksichtigen sind (VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020

E. 4.2.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2; vgl. dazu

insbesondere E. 4.1).

2.

Grundlagen

Hat die gefangene

Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie

nach Art. 86 Abs. 1 StGB bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im

Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere

Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar,

von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In

dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der

Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt (vgl. dazu BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGer 6B_215/2017

vom 19. Juli 2017 E. 2.4). Im Sinne einer Differentialprognose

sind sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen

einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die

Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben

oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli

2017.

E. 2.4, BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.3; AGE

VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 5; vgl. zum Ganzen auch Baechtold/Weber/ Hostettler,

Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3.

Auflage, Bern 2016, S. 266 ff.; Koller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 86 StGB N 3 ff.).

3.

Parteistandpunkte

3.1

Standpunkt des SMV im angefochtenen Entscheid

3.1.1

Der

SMV hat im angefochtenen Entscheid erwogen, hinsichtlich dem Vollzugsverhalten

sei dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn vom 12.

Oktober 2021 zu entnehmen, dass sich der Rekurrent im Rahmen des

niederschwelligen Vollzugssettings des Integrationsvollzugs gut habe

integrieren können und er sich grundsätzlich korrekt verhalte, sodass es nicht

zu Disziplinierungen gekommen sei. Zudem seien die erfolgten Kontrollen

hinsichtlich eines allfälligen Drogen- oder Alkoholkonsums allesamt negativ ausgefallen

und die vier bisher durchgeführten doppelt gesicherten Ausgänge ohne

Zwischenfälle verlaufen. Es werde für den weiteren Verlauf deshalb die

Durchführung von einzelbegleiteten Ausgängen geplant, worauf in der Folge eine Versetzung

in den offenen Vollzug zu prüfen sei. Die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse seien insbesondere vor dem Hintergrund des noch immer ausstehenden

Entscheids des Staatssekretariats für Migration (SEM) hinsichtlich der

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ungewiss, wobei der Rekurrent mit seiner

Frau und den beiden Söhnen, welche er anlässlich der bisher gewährten Öffnungen

mehrfach getroffen habe, grundsätzlich über einen sozialen Empfangsraum

verfüge. Indes lägen betreffend Wohn- und Arbeitssituation keine Angaben

beziehungsweise Nachweise vor.

3.1.2

In

einer Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände sei – so der

SMV – mit Blick auf die durch die begangenen Delikte bedrohten hochwertigen

Rechtsgüter zusammenfassend festzustellen, dass trotz der mit den

Therapieberichten der letzten Jahre beschriebenen Nachreifung der

Persönlichkeit eine tiefergehende, deliktsorientierte und störungsspezifische

Bearbeitung noch nicht erfolgt sei, wobei es auch an der Erarbeitung eines

Risikomanagements fehle. Vor diesem Hintergrund seien daher keine

substantiellen Veränderungen bezüglich der neueren Einstellungen zu den

begangenen Delikten hinsichtlich Tateinsicht, Tataufarbeitung und Übernahme von

Verantwortung ersichtlich. Angesichts der Notwendigkeit der Versetzung in die

Integrationsabteilung der JVA Solothurn könne grundsätzlich nicht von einer

günstigen Entwicklung ausgegangen werden. In positiver Hinsicht sei immerhin zu

berücksichtigen, dass der Rekurrent die bisher durchgeführten Vollzugsöffnungen

von doppelt gesicherten bis hin zu einzelbegleiteten fünfstündigen Ausgängen

korrekt absolviert und sich anlässlich dieser Öffnungen absprachefähig gezeigt

habe. Die noch ausstehende stufenweise Rückführung in die Gesellschaft (als

nächster Schritt werde die Versetzung in den offenen Vollzug geprüft) sei zur

Begegnung der Rückfallgefahr unabdingbar, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt keine

hinreichend günstige Legalprognose gestellt werden könne und die bedingte

Entlassung zu verweigern sei.

3.2

Standpunkt des Rekurrenten in der

Rekursbegründung

3.2.1

3.2.1.1

Der

Rekurrent macht hinsichtlich seines Verhaltens im Strafvollzug geltend, die

Rückmeldungen aus dem Vollzug seien seit Jahren überaus positiv. Einzige

Ausnahme seien die Vorkommnisse, welche im Februar 2021 dazu geführt hätten, dass

er innerhalb der JVA Solothurn auf die Interventionsstufe versetzt worden sei.

Entgegen der Darstellung des SMV sei er diesbezüglich aber nicht

verantwortlich. Schon der Therapiebericht vom 20. April 2020 halte fest, dass

weil der Rekurrent aus dem dissozialen Gewaltdiskurs ausgestiegen sei, er im

Strafvollzug einem gezielten Mobbing seitens einer Insassengruppe ausgesetzt

sei, die es zu geniessen scheine, dass sie ihn ohne Konsequenzen provozieren

könne, gerade weil er nicht im früheren Gewaltdiskurs antworte. Während der

Rekurrent mit beeindruckender Resilienz alltägliche rassistische Äusserungen zu

ignorieren fähig gewesen sei, hätten die betreffenden Personen ihn mit

Bemerkungen zu seiner Familie erschreckt. Sie verfügten offenbar über

Informationen aus der Aussenwelt (Internetrecherchen zur Mutter seiner Kinder,

Namen der Kinder etc.) und machten damit bedrohliche Bemerkungen. Weil er sich geweigert

habe, im Gewalttätercode zu antworten, sei er diesen subtilen Anfeindungen

schutzlos ausgeliefert gewesen. Gemäss dem Vollzugsbericht vom 12. Oktober

2021.

sei die JVA Solothurn schlussendlich nicht umhingekommen, den Rekurrenten

zu versetzen, um ihn gegenüber dem Insassenkollektiv abzuschirmen und eine

drohende Eskalation zu verhindern. Seit dem 21. April 2021 befinde er sich auf

der Wohngruppe Integration. Bereits im Mai 2021 habe er dort in die höchste

Progressionsstufe eingestuft werden können. Er zeige ein angepasstes, korrektes

und sozialkonformes Vollzugsverhalten, sei absprachefähig und disziplinarisch

nicht in Erscheinung getreten. Die vier doppelt gesicherten Ausgänge sowie die

ersten zwei einzelbegleiteten Ausgänge seien ohne Probleme verlaufen.

3.2.1.2

Es

könne somit festgehalten werden, dass das Vollzugsverhalten des Rekurrenten

einer bedingten Entlassung nicht entgegenstehe. Abgesehen davon, dass der

Rekurrent für den oben erwähnten Konflikt nicht alleine verantwortlich gemacht

werden könne und es für die JVA Solothurn schlussendlich einfacher gewesen sei,

den Rekurrenten, statt eine ganze Insassengruppe, in die Interventionsstufe zu

versetzen, könnten einzelne Vorfälle nicht dazu führen, dass das für die

bedingte Entlassung erforderliche Wohlverhalten im Vollzug grundsätzlich in

Frage gestellt werde.

3.2.2

3.2.2.1

Hinsichtlich der Differentialprognose

sei – so der Rekurrent – nicht ersichtlich, warum sich das durch die Vorstrafe

bedingte, ohnehin bestehenbleibende Restrisiko durch die Weiterführung des

Strafvollzugs noch erheblich senken lassen sollte. Die Vollzugsbehörde stützte

sich betreffend das von ihr behauptete Rückfallrisiko auf die Beurteilung der

konkordatlichen Fachkommission (KoFako) vom 1. November 2017 sowie das

forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. September 2017. Es verstehe sich von selbst, dass für die

Beurteilung der Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nicht auf veraltete

Unterlagen aus dem Jahre 2017 abgestellt werden könne, zumal der Rekurrent in

den seither ergangenen Vollzugs- und Therapieberichten durchwegs grosse

Fortschritte zuerkannt würden, was von der Vollzugsbehörde gänzlich unbeachtet

bleibe. Bereits im Therapieverlaufsbericht vom 1. September 2017 sei von einem

gesenkten Risiko für allgemeine Delinquenz und einem tiefen Risiko für schwere

Gewaltdelikte ausgegangen worden. Auch in der Folge sei unter anderem

festgehalten worden, dass keinerlei Symptomatik der diagnostizierten Störung

mehr feststellbar seien. Der Rekurrent zeige prosoziale Fertigkeiten und habe

Strategien erarbeiten können, um in Zukunft deliktfrei leben zu können. Nicht

zu unterschätzen sei auch die veränderte gesundheitliche Situation des

Rekurrenten (er leidet an einer seltenen Bluterkrankung und erlitt einen

Herzinfarkt).

3.2.2.2

Wenn der

SMV ausführe, der Rekurrent habe sich seit Herbst 2020 nicht mehr einer delikts-

und störungsspezifischen Therapie unterzogen und es habe nach wie vor keine

vertiefte Deliktbearbeitung stattgefunden, müsse festgehalten werden, dass die

Vollzugsbehörde ihm die Therapie verweigere. Bereits mit seinem Schreiben vom

2.

Juli 2017, mit welchem er den Abbruch der stationären Massnahme beantragte, habe

A____ darauf hingewiesen, dass ein Abbruch nicht aus therapeutischen Erwägungen

geschehe und er nach wie vor bereit sei, die Therapie ambulant weiterzuführen.

Tatsächlich habe er die Therapie bei C____ dann auch weiterführen können, was

der Therapiebericht vom 20. April 2020 beweise. In der Folge sei Herr C____

angeblich krank geworden und sei nicht mehr in die Anstalt zurückgekommen. Bis

heute sei er trotz mehrmaliger Nachfrage keinem Therapeuten mehr zugeteilt

worden.

3.2.2.3

Zu

berücksichtigen sei auch, dass sich eine bedingte Entlassung zusätzlich positiv

auf die Legalprognose auswirke, denn sie sei auch ein Instrument der

Spezialprävention. Werde der bedingt Entlassene innerhalb der Probezeit rückfällig, müsse er nicht nur die neue

Freiheitsstrafe, sondern auch noch die bedingt aufgeschobene Strafe absitzen,

was per se rückfallpräventiv wirke. Der bedingte Verzicht auf den Vollzug der

Reststrafe rechtfertige sich also auch dadurch, dass für bedingt Entlassene mit

Blick auf die Vermeidung eines Rückfalls erhöhte Anreize und – mittels

Bewährungshilfe und Weisungen (der Rekurrent habe sich bis dato immer

absprachefähig gezeigt und an Resozialisierungsbemühungen mitgewirkt, wobei

auch für Zeit nach der bedingten Entlassung nichts anderes zu erwarten sei) –

verbesserte Rahmenbedingungen vorlägen, womit sowohl die Wiedereingliederung

Verurteilter als auch der Schutz der Öffentlichkeit verbessert werde. Je länger

die aufgeschobene Reststrafe sei, desto grösser falle der Präventiveffekt aus.

Auch könnte der Rekurrent im Sinne einer Weisung verpflichtet werden, eine

ambulante Therapie zu besuchen. Werde der Rekurrent im Jahre 2022 bedingt

entlassen, könne er bis zum Strafende am 18. Juni 2025 während dreier Jahre

begleitet und beim Wiedereinstieg in das Leben in Freiheit unterstützt werden.

3.2.2.4

Wenn der

SMV die zu erwartenden Lebensverhältnisse als ungewiss bezeichne, sei

festzuhalten, dass die Vollzugsbehörde nichts unternommen habe, um den Aufenthaltsstatus

des Rekurrenten zu klären. Aufgrund seiner medizinischen Situation liege auf

der Hand, dass es nie zu einer Ausschaffung kommen werde, weil eine solche

gegen das Non-refoulement-Gebot verstossen würde. Zum angeblich nicht

vorhandenen sozialen Empfangsraum sei vorwegzunehmen, dass die Vollzugsbehörde

bis heute nichts unternommen habe, um die von der KoFako schon im Jahre 2017

empfohlenen Massnahmen im schulischen und vor allem beruflichen Bereich in die

Wege zu leiten. Abgesehen davon müsse auch für die Vollzugsbehörde klar sein,

dass der Rekurrent nach einer bedingten Entlassung zu seiner Familie, seiner

Frau und den beiden [...]- und [...]-jährigen Söhnen zurückkehren und bei ihnen

wohnen werde. Schliesslich habe Rekurrent anlässlich seiner Anhörung vom 2. Dezember

2020.

eine Bestätigung für eine Arbeitsstelle ausgehändigt. Im Falle einer

Entlassung hätte er nach wie vor die Gelegenheit, dort zu arbeiten.

3.3

Vernehmlassung des SMV

3.3.1

Der SMV macht mit seiner Vernehmlassung vom

17.

Februar 2022 zunächst geltend, dass in casu hochwertige Rechtsgüter (Leib

und Leben) auf dem Spiel stünden, da der Rekurrent unter anderem des versuchten

Mords verurteilt worden sei. Sodann befinde er sich seit längerer Zeit nicht

mehr in therapeutischer Behandlung, eine vertiefte Deliktbearbeitung stehe

folglich nach wie vor aus. Seine nicht weiter substantiierte Behauptung, es sei

ihm trotz mehrmaliger Nachfrage kein Therapeut zugeteilt worden, werde bestritten.

Vielmehr obliege es grundsätzlich dem Gefangenen, seinen Willen kundzutun, sich

einer freiwilligen Therapie zu unterziehen bzw. sich um eine entsprechende

Behandlung zu kümmern. Nichtsdestotrotz habe die Vollzugsbehörde die JVA Witzwil

aufgefordert, die erneute Therapieaufnahme anlässlich der Erarbeitung des

Vollzugsplans mit dem Rekurrenten zu besprechen. Überdies sei essentiell, dass er

schrittweise an die Freiheit herangeführt werde.

3.3.2

Was die Ausführungen des Rekurrenten anbetreffe,

die Vollzugsbehörde stütze ihren Entscheid auf veraltete Unterlagen ab, sei

zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keine Pflicht der Vollzugsbehörde

statuiere, die Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug unter

Berücksichtigung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Art.

86.

Abs. 2 StGB verlange lediglich, dass die Vollzugsbehörde einen Bericht bei

der Anstaltsleitung einhole. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass zur

Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten hinreichend aktuell ist, gemäss

Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht primär auf das formelle Kriterium des

Alters des Gutachtens abzustellen sei. Massgebend sei vielmehr die Frage, ob

sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens gewandelt habe oder

nicht. Folglich sei entscheidend, ob die ärztliche Beurteilung von D____ mutmasslich

noch zutreffe oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als

aktuell bezeichnet werden könne. Dem Argument des Rekurrenten, er habe seit der

Erstellung des vorgenannten Gutachtens in der Therapie essentielle Fortschritte

gemacht und einen Herzinfarkt erlitten, sei entgegenzuhalten, dass er sich nach

der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme per 27. September 2018

im Rahmen des Strafvollzugs ab Anfang des Jahres 2020 bis im September 2020 in

therapeutischer Behandlung befunden habe, folglich also nicht einmal ein Jahr.

Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb aufgrund des erlittenen Herzinfarkts eine

Änderung der Diagnosen eingetreten sein oder dies die risikorelevanten

Eigenschaften des Rekurrenten beeinflusst haben soll, zumal er unter Einnahme

der diesbezüglich verschriebenen Medikamente in seiner Lebensführung nicht in

besonderer Weise eingeschränkt sei. Es sei somit nicht von einer wesentlichen

Veränderung der Verhältnisse auszugehen.

3.4

Stellungnahme des Rekurrenten

3.4.1

Mit

seiner Replik vom 3. März 2022 macht der Rekurrent geltend, er habe sich einer

Therapie respektive der Tataufarbeitung nicht verweigert. Das bezeugten

einerseits der Vollzugsverlaufsbericht vom 14. Mai 2020, in welchem die auf

freiwilliger Basis erfolgten Gespräche beim Psychotherapeuten explizit erwähnt würden,

andererseits aber auch der Therapiebericht vom 20. April 2020. Auch habe er bereits

in seinem Brief vom 2. Juli 2017 an den SMV geschrieben, dass er bereit sei,

die Therapie auch ambulant weiterzuführen. Es sei seiner Initiative zu

verdanken, dass er die Therapie bei Herrn C____ ab Anfang 2020 ambulant

wiederaufnehmen konnte. Ab Oktober 2020 habe aber keine Therapie mehr

stattfinden können. Man habe dem Rekurrenten mitgeteilt, Herr C____ sei krank. Man

habe aber weder bekannt gegeben, wie lange die Therapie ausfalle, noch sei für

Ersatz gesorgt worden. Der SMV habe auch nicht auf eine Rückfrage seiner

Vertreterin reagiert, weshalb er seither tatsächlich keine Therapiestunden mehr

besuchen konnte (obwohl er seine Betreuungsperson respektive den Sozialdienst

immer wieder darauf angesprochen habe). Ihm sei gesagt worden, dass sein

Therapeut immer noch krank sei, alle Therapeuten ausgebucht seien und er – da

weder in einer therapeutischen Massnahme noch zu einer ambulanten Therapie

verurteilt – keine Priorität habe. Auch nach seiner Versetzung in die JVA

Witzwil vom 13. Januar 2022 habe sich der Rekurrent wiederum um einen

Therapieplatz bemüht, sei aber aufgrund entsprechender Engpässe auch dort nur

auf der Warteliste.

3.4.2

Es

werde – so der Rekurrent – nicht bestritten, dass beim Entscheid über die

bedingte Entlassung auf eine Begutachtung verzichtet und auf die entsprechenden

Berichte aus der Anstalt abgestellt werden könne. Ein Abstellen auf veraltete

Gutachten werde dadurch aber nicht gerechtfertigt. Der SMV hätte sich im

konkreten Fall auf die Anstaltsberichte abstützen müssen, insbesondere auf den

Vollzugsbericht vom 14. Mai 2020, den Therapiebericht vom 20. April 2020 und

den Vollzugsverlaufsbericht vom 12. Oktober 2021. Entgegen der Ansicht der

Vollzugsbehörde hätten sich seit der letzten Begutachtung auch die Verhältnisse

massiv verändert. So werde beispielsweise im Therapiebericht vom 20. April 2020

festgehalten, dass – wie schon im Massnahmenvollzug – auch im Strafvollzug kaum

Symptomatiken der in den Gutachten erwähnten Störungen festgestellt werden könnten.

Der Rekurrent zeige oft prosoziale Fähigkeiten und setze sich kritisch mit sich

auseinander. Er werde als deutlich gereift, stark gewandelt und beziehungsfähig

erlebt. Es werde nach wie vor von einem bedeutsamen therapeutischen Fortschritt

ausgegangen. Der Rekurrent sei seit längerer Zeit aus dem dissozialen

Gewaltdiskurs und -verhalten ausgestiegen und falle auch bei massivsten

Provokationen nicht in seine alten Muster zurück. Es sei somit nachweislich zu

sehr grossen therapeutischen Fortschritten gekommen, was vom Straf- und

Massnahmenvollzug ignoriert werde. Dass sowohl ein Herzinfarkt als auch die

heimtückische Blutkrankheit lebensbedrohlich sind und einen Menschen verändern

und zum Umdenken veranlassen können, müsse nicht weiter erläutert werden.

4.

Aktuelle Vollzugberichte

4.1

Vorbemerkung: Geschehnisse seit dem

angefochtenen Entscheid

Der Rekurrent

wurde per 13. Januar 2022 von der JVA Solothurn in die JVA Witzwil versetzt. Bereits

kurz danach, am 12. Februar 2022 erhielt er wegen einer positiven Urinprobe auf

Tetrahydrocannabinol (THC) einen schriftlichen Verweis. Am 23. März 2022 gab er

eine weitere positive Probe auf THC ab (Sanktion: sieben Tage Medienentzug). Am

13.

April 2022 wurde er von der geschlossenen Abteilung ins offene Regime

versetzt, woraufhin er am 28. April 2022 eine weitere, auf THC positive

Urinprobe abgab (Sanktion: drei Tage Arrest bedingt). Am 13. Mai 2022 wurde in

seiner Zelle ein Smartphone sichergestellt, wofür er mit drei Tagen Arrest

sanktioniert wurde. Am 24. Mai 2022 folgte eine weitere positive THC-Probe

(Sanktion: vier Tage Arrest). Nichtsdestotrotz wurden dem Rekurrenten mit

Verfügung vom 31. Mai 2022 unbegleitete fünfstündige Ausgänge bewilligt (unter

Auflagen). Wegen der Sicherstellung verbotener Medikamente (27 Stück Dafalgan; 31

Stück Bilaxten) erhielt der Rekurrent am 2. Juni 2022 erneut einen

schriftlichen Verweis. Am 11. Juni 2022 wäre ein fünfstündiger unbegleiteter

Ausgang geplant gewesen. Wegen einer vom 10. Juni 2022 datierenden, erneut

positiven Urinprobe auf THC, wurde dieser indes als Disziplinarmassnahme

gestrichen. Fünfstündige unbegleitete Ausgänge fanden in der Folge am 25. Juni

und am 16. Juli 2022 statt. Am 30. Juni 2022 wurde sodann eine verbotene

Spielkonsole in der Zelle des Rekurrenten entdeckt, was zu einem weiteren schriftlichen

Verweis führte. Mit Verfügung vom 5. August 2022 wurden dem Rekurrenten schliesslich

zwei zwölfstündige Beziehungsurlaube und bei diesbezüglich gutem Verlauf

24-stündige Beziehungserlaube bewilligt.

4.2

Vollzugsbericht hinsichtlich des geschlossenen

Regimes

4.2.1

Aus

dem vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom 24. März 2022 eingeholten und am 5.

April 2022 beim Appellationsgericht eingegangenen Vollzugsbericht der JVA

Witzwil (hinsichtlich des geschlossenen Regimes) ergibt sich, dass dem

Rekurrenten ein positiver Vollzugsverlauf attestiert werden könne. Er habe –

abgesehen von seinem Konsumverhalten (zwei Urinproben mit positivem Wert auf

THC) – keine Mühe, sich an die Regeln der Anstalt zu halten. Mit seinen

Mitinsassen pflege er ein kollegiales Verhältnis. Gegenüber dem

Vollzugspersonal sei er stets höflich und respektvoll. Es hätten keine

Konflikte sowie Fluchtabsichten beobachtet werden können. Er arbeite in der

internen Holzverarbeitung. Dies tue er gewissenhaft, sauber und korrekt. Seine

Arbeit weise eine hohe Qualität wie auch Quantität auf. Es sei zwar eine

ambulante, vollzugsbegleitende Therapie empfohlen worden. Da jedoch ein

Versorgungsengpass bestehe, finde momentan keine Therapie statt. Es werde intern

abgeklärt, ob es möglich sei, einen externen Therapeuten für die Durchführung

der Therapie zu gewinnen.

4.2.2

Der

Rekurrent könne sich sein Arbeitsentgelt gut einteilen und gehe haushälterisch

damit um. Er zahle monatlich CHF 50.– gerichtlich angeordnete

Wiedergutmachungsleistungen an sein Opfer, wobei er Betreibungen von ca. CHF

13'000.– habe. Er pflege regelmässigen Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen

Kindern. Zukünftige Ausgänge und Urlaube könne er bei ihnen verbringen. Er habe

bisher keinen Besuch empfangen, weil der Weg von Basel nach Witzwil weit und

umständlich sei. Das Angebot der Videotelefonie wolle er nicht nutzen.

4.3

Vollzugsbericht hinsichtlich des offenen

Vollzugs

Im vom

Verfahrensleiter mit Verfügung vom 20. Mai 2022 eingeholten und am 24. Juni

2022.

beim Appellationsgericht eingegangenen Vollzugsbericht der JVA Witzwil (hinsichtlich

des offenen Vollzugs) wird dem Rekurrenten ein Vollzugsverlauf mit Licht und

Schatten attestiert. Einerseits habe er sich gut in das Gruppenleben in der

Wohngruppe eingefügt und mache seine Arbeit zur Zufriedenheit seines

Arbeitsmeisters. Hinzu komme eine erstmalig negative Urinprobe. Andererseits habe

man sich bisher sieben Mal disziplinarisch mit ihm befassen müssen, zwei Mal im

geschlossenen Vollzug und fünf Mal im offenen Vollzug. Zusätzlich habe der

Rekurrent auch Mühe, die Regeln der JVA Witzwil zu verstehen und zu befolgen.

4.4

Vollzugsbericht vom 29. Juli 2022

Gemäss

Vollzugsbericht der JVA Witzwil vom 29. Juli 2022 (durch den SMV eingeholt und

dem Appellationsgericht im Aktennachgang zugestellt), sei dem Rekurrenten ein mehrheitlich

positiver Vollzugsverlauf zu attestieren. So trete er gegenüber den

Mitarbeitenden der JVA Witzwil meist höflich auf und pflege mit den anderen

Eingewiesenen einen kollegialen Umgang; die Integration in die Gruppe sei ihm

gut gelungen. Zudem sei auch sein Arbeitsmeister mit seinen Arbeitsleistungen

zufrieden. Einschränkend sei jedoch zu berichten, dass der Rekurrent seit

seinem Eintritt in die JVA Witzwil wegen positiver Urinproben auf Cannabis

sowie Besitzes von verbotenen Gegenständen insgesamt acht Mal habe diszipliniert

werden müssen und er teilweise Mühe damit bekunde, die Anstaltsregeln zu

verstehen, beziehungsweise sich an diese zu halten. Was die forensische

Therapie sowie die Auseinandersetzung mit den Delikten anbetreffe, habe der

Rekurrent anfangs Juli 2022 mit einer vollzugsbegleitenden Therapie begonnen

und die Sitzungen seither pünktlich wahrgenommen. Des Weiteren zahle er monatlich

Wiedergutmachungsleistungen ein. Hinsichtlich der Beziehungen zur Aussenwelt

pflege der Rekurrent gemäss eigenen Angaben telefonischen Kontakt zu seiner

Familie, wobei er mit dieser auch die zwei unbegleiteten fünfstündigen Ausgänge

verbracht habe. Diese habe er regelkonform absolviert.

5.

Würdigung

5.1

Verhalten des Rekurrenten im Strafvollzug

Der Rekurrent

hat den 2/3-Termin bereits am 8. Dezember 2020 erreicht, womit die erste

Voraussetzung für die bedingte Entlassung unbestrittenermassen erfüllt ist.

Hinsichtlich seinem Verhalten im Strafvollzug ist festzuhalten, dass sich

dieses während der Zeit in der JVA Solothurn problemlos gestaltete, er – wie

zuvor dargestellt (vgl. dazu E. 4.1) – zu Beginn des Eintritts in die JVA Witzwil

aber mehrfach diszipliniert werden musste. Dennoch hat sich der Rekurrent im

Rahmen der bereits durchgeführten Ausgänge durchgängig absprachefähig gezeigt

und ist auch von den unbegleiteten Ausgängen jeweils pünktlich zurückgekehrt. Zudem

pflegt er einen respektvollen und freundlichen Umgang mit den Miteingewiesenen

und präsentiert gute Arbeitsleistungen. Der Vollzugsverlauf kann angesichts der

diversen Disziplinierungen, die nicht mehr als «Ausrutscher» bezeichnet werden

können, dennoch nicht als optimal bezeichnet werden (die Vorkommnisse, welche

im Februar 2021 dazu geführt haben, dass der Rekurrent innerhalb der JVA

Solothurn auf die Interventionsstufe versetzt worden ist, werden neutral

gewertet).

5.2

Legalprognose

5.2.1

Der

Rekurrent hat sich während seines Aufenthalts in der JVA Solothurn während

knapp eines Jahres bis im Herbst 2020 in therapeutischer Behandlung befunden

und hat diese vor Kurzem in der JVA Witzwil wiederaufgenommen. In dieser

Hinsicht ist als günstig zu würdigen, dass er seit der Wiederaufnahme der

Therapie offenbar zuverlässig zu den vereinbarten Sitzungen erschienen ist. Ob er

aber eine intrinsische Motivation zur Deliktaufarbeitung und zur Bearbeitung der

persönlichkeitsbedingten Problembereiche entwickeln kann (er leidet an einer

dissozialen Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F60.2] mit psychopathischen Anteilen),

wird sich aber erst im weiteren Verlauf weisen, wobei aufgrund eines Telefonats

zwischen dem behandelnden Therapeuten in der JVA Witzwil und der

Fallverantwortlichen des SMV vom 20. Juni 2022 doch einige diesbezügliche

Vorbehalte anzubringen sind. Die entsprechende Aktennotiz hat folgenden Wortlaut:

«Herr E____ teilte der Unterzeichneten mit, dass er ein

Abklärungsgespräch mit A____ hinsichtlich einer Therapieaufnahme durchgeführt

habe. Dabei habe sich herausgestellt, dass A____ keinen Therapiebedarf sehe. A____

habe angegeben, während des Vollzugs keine Therapie mehr machen zu wollen,

allenfalls sei er bereit, eine solche in der Freiheit zu absolvieren. A____

habe zudem betont, dass es wichtig sei, dass der fehlende Therapiewille bzw.

die fehlende Therapiemotivation nicht in den Akten verzeichnet und der Behörde

lediglich mitgeteilt werde, dass zurzeit kein Therapiebedarf bestehe.

Aus therapeutischer Sicht mache vorliegend eine Behandlung aufgrund

der mangelnden Motivation des A____ wenig Sinn und sei nicht zu empfehlen. Es

sei davon auszugehen, dass bei einer Durchführung der Therapie trotz fehlender

Motivation A____ dem Therapeuten nur erzählen würde, was dieser hören wolle.

Zudem sei zu beachten, dass sich A____ insgesamt bereits 5 Jahre in

Therapie befunden habe und davon auszugehen sei, dass er das für ihn Mögliche

bereits gelernt habe».

5.2.2

Daraus

folgt, dass trotz der dem Rekurrenten in den Therapieberichten der letzten

Jahre attestierten Nachreifung der Persönlichkeit, nach wie vor manipulative

Fähigkeiten sichtbar sind bzw. solche vom Rekurrenten auch eingesetzt werden.

Ob effektiv eine tiefergehende, deliktsorientierte und störungsspezifische

Bearbeitung der Problembereiche erfolgt ist, erscheint im heutigen Zeitpunkt

zumindest fraglich. Kommt dazu, dass es dem Rekurrenten seit Anfang Juni 2022 zwar

gelungen ist, von einem weiteren Cannabiskonsum abzusehen. Indes ist dieser

gemäss der Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der

Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 1. November 2017 unter

anderem als Risikofaktor für erneute Delikte zu nennen. Günstig berücksichtigt

werden kann indes, dass der Rekurrent zumindest bezüglich harter Drogen

(Kokain) wie auch des deliktrelevanten Alkohols nach wie vor eine Abstinenz

ausweist.

5.2.3

Hinsichtlich

eines sozialen Empfangsraums ist festzuhalten, dass der erlittene Herzinfarkt

und die seltene Bluterkrankung, welche regelmässiger Kontrollen und einer

entsprechenden Medikation bedarf, sowie die familiäre Situation mit der Ehefrau

und den beiden gemeinsamen Söhnen, kaum zu einer Repatriierung des Rekurrenten

nach [...] führen dürfte. Zwar liegt auch eine prima vista nicht unglaubhafte Bestätigung

der [...] im Recht, wonach der Rekurrent nach der Haftentlassung in einem 100

%-Pensum eingestellt würde. Indes ist das unterzeichnende Verwaltungsratsmitglied

laut Zefix-Abfrage (abrufbar unter: [...], zuletzt besucht am 16. September

2022) nunmehr aus der Gesellschaft ausgeschieden und ist unklar, ob der

Rekurrent bei einer Haftentlassung weiterhin bei der [...] arbeiten könnte.

5.3

Ergebnis

Nach dem

Gesagten erscheint in einer Gesamtwürdigung aller Faktoren eine bedingte

Entlassung des Rekurrenten – wie auch im Vollzugsbericht vom 23. Juni 2022

ausgeführt – als verfrüht. Er befindet sich «erst» seit knapp einem halben Jahr

im offenen Vollzug, wobei der Vollzugsverlauf als nicht optimal zu bezeichnen

ist, hinsichtlich der Tatbearbeitung im Sinne von Tateinsicht, Tataufarbeitung sowie

Übernahme von Verantwortung doch noch einige Fragezeichen bestehen und

angesichts der massiven Anlassdelikte hochwertige Rechtsgüter gefährdet sind. Wie

im Vollzugsplan der JVA Witzwil vom 16. Juni 2022 festgehalten, kann der

Rekurrent im offenen Vollzug mit unterstützender Psychotherapie nunmehr beweisen,

dass er ein normgebundenes Leben führen kann. Im Sinne eines progressiv

auszugestaltenden Vollzugs hat der SMV neue Übungsfelder zu setzen und –

angesichts des bisher schleppenden Resozialisierungsprozesses (vgl. dazu die

Ausführungen im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung) – mit weiteren

Vollzugslockerungen zügig voranzuschreiten (bei erfolgreich verlaufenen zwölfstündigen

Beziehungsurlauben, 24-stündige- oder längere Übernachtungsurlaube und

schliesslich Arbeitsexternat und Electronic Monitoring), um ihn sukzessive an

ein deliktfreies Leben heranzuführen (immer unter der Voraussetzung, dass sich der

Rekurrent normgebunden verhält und nicht erneut diszipliniert werden muss). Auch

wenn der weitere Vollzug mit Härten – insbesondere im Zusammenhang mit der

Familie des Rekurrenten – verbunden sein wird, ist er nach wie vor geeignet,

die Legalprognose zu verbessern.

6.

Kosten und Entschädigung

Der Rekurs ist

nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 23 Abs. 1 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]; § 30 Abs. 1 VRPG).

Indes wird ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt,

weshalb die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates verlegt werden. Zudem ist

seiner Vertreterin ein Honorar auszurichten. Der in der Honorarnote vom 2. Mai

2022.

ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen, wobei für das Studium der

seither ergangenen Akten zusätzliche zwei Stunden vergütet werden. Für den

genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, B____, für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren ein Honorar von CHF 4'083.35, zuzüglich Auslagen von CHF 58.50 und

7,7 % MWST von CHF 318.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.