VD.2021.273
Überprüfung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
3. Oktober 2022Deutsch29 min
Dezember 2013 wurde A____ (Rekurrent; dazumals noch unter seinem Ledignamen [...])
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.273
URTEIL
vom 3. Oktober 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o JVA Witzwil, Lindenhof 10, 3236
Gampelen
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 7. Dezember 2021
betreffend Überprüfung der
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3.
Dezember 2013 wurde A____ (Rekurrent; dazumals noch unter seinem Ledignamen [...])
des versuchten Mords, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen
Drohung, der mehrfachen versuchten Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung,
der Freiheitsberaubung, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt und zu 13 Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse in Höhe von CHF
500.– verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Dezember
2013 wurde der Rekurrent darüber hinaus wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Monaten verurteilt. Beide Strafen wurden indes zugunsten einer
stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben. Nachdem der Rekurrent die
stationäre Behandlung am 1. April 2015 in der Massnahmenabteilung der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn angetreten hatte, wurde dieselbe mit
Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug
des Kantons Basel-Stadt (SMV bzw. Vollzugsbehörde) vom 26. September 2018
infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben und der Vollzug der Reststrafe von 2’456
Tagen angeordnet. Infolgedessen wurde der Rekurrent von der Massnahmenabteilung
in die Abteilung Strafvollzug der JVA Solothurn versetzt.
Mit Schreiben vom 25. März 2020 bzw. 2. Juni 2020 beantragte
der Rekurrent beim SMV stufenweise Vollzugslockerungen, namentlich begleitete
und unbegleitete Ausgänge, Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt, Urlaube
sowie Versetzung ins Arbeits- bzw. Wohnexternat. Zudem ersuchte er um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von B____. Beide Anträge
wurden mit Verfügung des SMV vom 15. Juli 2020 abgewiesen. Mit Urteil
VD.2020.144 vom 5. Januar 2021 hiess das Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht einen hiergegen erhobenen Rekurs gut und bewilligte das Gesuch
des Rekurrenten um stufenweise Vollzugslockerungen, wobei diese sowie dessen
Bedingungen und Auflagen gestützt auf Art. 75 Abs. 3 StGB in einem Vollzugsplan
festzuhalten seien. Zudem wurde dem Rekurrenten für das Verfahren vor dem SMV
die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als unentgeltlicher Rechtsbeiständin
bewilligt und die Sache zur Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin an den SMV zurückgewiesen.
Mit Schreiben
vom 11. Februar 2021 forderte der Rekurrent den SMV erstmals auf, das Urteil
des Appellationsgerichts umzusetzen und gemeinsam mit der JVA Solothurn einen
Vollzugsplan zu erstellen, welcher die einzelnen Vollzugslockerungsschritte bis
hin zur Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt verbindlich festhalte.
Nachdem der Rekurrent mit Schreiben vom 12. März 2021 erfolglos nachfasste,
gelangte er mit Eingabe vom 26. März 2021 abermals an den SMV und forderte
angesichts der sich verschärfenden Situation in der JVA Solothurn (der
Rekurrent wurde per 23. Februar 2021 in die Interventionsstufe versetzt) die
nunmehr sofortige Umsetzung des zur Diskussion stehenden Urteils. Sollten die
vom Appellationsgericht festgelegten Lockerungen in der JVA Solothurn nicht
umgesetzt werden können, verlangte er seine Versetzung in eine Anstalt, in welcher
die Lockerungen tatsächlich vollzogen werden könnten. Mit Verfügung vom 1.
April 2021 gewährte der SMV dem Rekurrenten erste Vollzugsöffnungen (begleitete
und doppelt gesicherte Ausgänge zu fünf Stunden; durchgeführt am 5. Juli, 11.
August, 30. August und 22. September 2021). Mit Schreiben vom 8. April 2021
forderte der Rekurrent aufgrund der festgefahrenen Situation in der JVA
Solothurn den SMV noch einmal dringend auf, ihn einerseits in eine Anstalt zu
versetzen, in welcher die bevorstehenden Lockerungen tatsächlich umgesetzt
werden könnten, andererseits zusammen mit der Anstalt einen Vollzugsplan zu
erstellen, der den Anforderungen des Urteils des Appellationsgerichts genüge.
Am 6. Mai 2021 teilte die Vollzugsbehörde der Vertreterin des Rekurrenten mit,
dass Letzterer mit Verfügung vom 19. April 2021 in die Integrationsabteilung
der JVA Solothurn versetzt worden sei, von wo aus – wie an der
ausserordentlichen Vollzugskoordinationssitzung vom 27. April 2021 besprochen –
ausnahmsweise erste begleitete und gesicherte Ausgänge durchgeführt würden. Ein
Vollzugsplan werde durch die JVA Solothurn ausgearbeitet und nach Erhalt
zugestellt. Gleichentags heiratete der Rekurrent seine langjährige Partnerin
und Mutter der beiden gemeinsamen Söhne. Nachdem der Rekurrent mit Schreiben
vom 25. Juni 2021 beim SMV erneut erfolglos nachfasste, wandte er sich am
26. Juli 2021 an das Verwaltungsgericht und teilte bezugnehmend auf das Urteil
vom 5. Januar 2021 mit, dass trotz mehrmaliger Aufforderung noch immer kein
Vollzugsplan vorgelegt worden sei. Nachdem die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten
mit Verfügung vom 1. November 2021 einfach begleitete fünfstündige Ausgänge
bewilligte hatte (durchgeführt am 13. Oktober, 3. November, 24. November
und 15. Dezember 2021), stellte das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
mit Urteil VD.2021.162 vom 12. November 2021 fest, dass der SMV aufgrund
der skizierten Geschehnissen eine Rechtsverzögerung begangen habe.
Mit Entscheid
vom 7. Dezember 2021 wurde dem Rekurrenten nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs gestützt auf Art. 86 StGB die bedingte Entlassung verweigert. Hiergegen
richtet sich der vorliegende Rekurs, mit dem beantragt wird, es sei der
Entscheid des SMV vom 7. Dezember 2021 aufzuheben und der Rekurrent
bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen (Ziff. 1). Unter o/e-Kostenfolge
(Ziff. 2), wobei dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit B____
zu gewähren sei (Ziff. 3). Der SMV beantragt mit Stellungnahme vom 17. Februar
2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit
Schreiben vom 3. März 2022 unter Aufrechterhaltung seiner Anträge replicando
Stellung bezogen. Am 5. April 2022 und am 24. Juni 2022 gingen vom
Verfahrensleiter angeforderte Vollzugsberichte der JVA Witzwil ein. Der SMV hat
am 10. Mai 2022, 2. Juni 2022, 23. Juni 2022, 18. Juli 2022 und am 8.
August 2022 jeweils neu ergangene Akten eingereicht.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Akten aus den Verfahren
VD.2020.144 und VD.2021.162 wurden antragsgemäss beigezogen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Zuständigkeit
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Beurteilung des
vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes
(JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Legitimation
Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,
weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.
1.3
Kognition
Das
Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom
26.
September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es
hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es
die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung
mit § 33 Abs. 2 JVG).
1.4
Noven
Art.
110.
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in
Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung
(BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts
oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei
prüft. Daraus folgt, dass in casu von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen
und Beweismittel zu berücksichtigen sind (VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020
E. 4.2.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2; vgl. dazu
insbesondere E. 4.1).
2.
Grundlagen
Hat die gefangene
Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie
nach Art. 86 Abs. 1 StGB bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im
Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere
Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar,
von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In
dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der
Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt (vgl. dazu BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGer 6B_215/2017
vom 19. Juli 2017 E. 2.4). Im Sinne einer Differentialprognose
sind sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen
einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die
Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben
oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli
2017.
E. 2.4, BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.3; AGE
VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 5; vgl. zum Ganzen auch Baechtold/Weber/ Hostettler,
Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3.
Auflage, Bern 2016, S. 266 ff.; Koller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 86 StGB N 3 ff.).
3.
Parteistandpunkte
3.1
Standpunkt des SMV im angefochtenen Entscheid
3.1.1
Der
SMV hat im angefochtenen Entscheid erwogen, hinsichtlich dem Vollzugsverhalten
sei dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn vom 12.
Oktober 2021 zu entnehmen, dass sich der Rekurrent im Rahmen des
niederschwelligen Vollzugssettings des Integrationsvollzugs gut habe
integrieren können und er sich grundsätzlich korrekt verhalte, sodass es nicht
zu Disziplinierungen gekommen sei. Zudem seien die erfolgten Kontrollen
hinsichtlich eines allfälligen Drogen- oder Alkoholkonsums allesamt negativ ausgefallen
und die vier bisher durchgeführten doppelt gesicherten Ausgänge ohne
Zwischenfälle verlaufen. Es werde für den weiteren Verlauf deshalb die
Durchführung von einzelbegleiteten Ausgängen geplant, worauf in der Folge eine Versetzung
in den offenen Vollzug zu prüfen sei. Die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse seien insbesondere vor dem Hintergrund des noch immer ausstehenden
Entscheids des Staatssekretariats für Migration (SEM) hinsichtlich der
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ungewiss, wobei der Rekurrent mit seiner
Frau und den beiden Söhnen, welche er anlässlich der bisher gewährten Öffnungen
mehrfach getroffen habe, grundsätzlich über einen sozialen Empfangsraum
verfüge. Indes lägen betreffend Wohn- und Arbeitssituation keine Angaben
beziehungsweise Nachweise vor.
3.1.2
In
einer Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände sei – so der
SMV – mit Blick auf die durch die begangenen Delikte bedrohten hochwertigen
Rechtsgüter zusammenfassend festzustellen, dass trotz der mit den
Therapieberichten der letzten Jahre beschriebenen Nachreifung der
Persönlichkeit eine tiefergehende, deliktsorientierte und störungsspezifische
Bearbeitung noch nicht erfolgt sei, wobei es auch an der Erarbeitung eines
Risikomanagements fehle. Vor diesem Hintergrund seien daher keine
substantiellen Veränderungen bezüglich der neueren Einstellungen zu den
begangenen Delikten hinsichtlich Tateinsicht, Tataufarbeitung und Übernahme von
Verantwortung ersichtlich. Angesichts der Notwendigkeit der Versetzung in die
Integrationsabteilung der JVA Solothurn könne grundsätzlich nicht von einer
günstigen Entwicklung ausgegangen werden. In positiver Hinsicht sei immerhin zu
berücksichtigen, dass der Rekurrent die bisher durchgeführten Vollzugsöffnungen
von doppelt gesicherten bis hin zu einzelbegleiteten fünfstündigen Ausgängen
korrekt absolviert und sich anlässlich dieser Öffnungen absprachefähig gezeigt
habe. Die noch ausstehende stufenweise Rückführung in die Gesellschaft (als
nächster Schritt werde die Versetzung in den offenen Vollzug geprüft) sei zur
Begegnung der Rückfallgefahr unabdingbar, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt keine
hinreichend günstige Legalprognose gestellt werden könne und die bedingte
Entlassung zu verweigern sei.
3.2
Standpunkt des Rekurrenten in der
Rekursbegründung
3.2.1
3.2.1.1
Der
Rekurrent macht hinsichtlich seines Verhaltens im Strafvollzug geltend, die
Rückmeldungen aus dem Vollzug seien seit Jahren überaus positiv. Einzige
Ausnahme seien die Vorkommnisse, welche im Februar 2021 dazu geführt hätten, dass
er innerhalb der JVA Solothurn auf die Interventionsstufe versetzt worden sei.
Entgegen der Darstellung des SMV sei er diesbezüglich aber nicht
verantwortlich. Schon der Therapiebericht vom 20. April 2020 halte fest, dass
weil der Rekurrent aus dem dissozialen Gewaltdiskurs ausgestiegen sei, er im
Strafvollzug einem gezielten Mobbing seitens einer Insassengruppe ausgesetzt
sei, die es zu geniessen scheine, dass sie ihn ohne Konsequenzen provozieren
könne, gerade weil er nicht im früheren Gewaltdiskurs antworte. Während der
Rekurrent mit beeindruckender Resilienz alltägliche rassistische Äusserungen zu
ignorieren fähig gewesen sei, hätten die betreffenden Personen ihn mit
Bemerkungen zu seiner Familie erschreckt. Sie verfügten offenbar über
Informationen aus der Aussenwelt (Internetrecherchen zur Mutter seiner Kinder,
Namen der Kinder etc.) und machten damit bedrohliche Bemerkungen. Weil er sich geweigert
habe, im Gewalttätercode zu antworten, sei er diesen subtilen Anfeindungen
schutzlos ausgeliefert gewesen. Gemäss dem Vollzugsbericht vom 12. Oktober
2021.
sei die JVA Solothurn schlussendlich nicht umhingekommen, den Rekurrenten
zu versetzen, um ihn gegenüber dem Insassenkollektiv abzuschirmen und eine
drohende Eskalation zu verhindern. Seit dem 21. April 2021 befinde er sich auf
der Wohngruppe Integration. Bereits im Mai 2021 habe er dort in die höchste
Progressionsstufe eingestuft werden können. Er zeige ein angepasstes, korrektes
und sozialkonformes Vollzugsverhalten, sei absprachefähig und disziplinarisch
nicht in Erscheinung getreten. Die vier doppelt gesicherten Ausgänge sowie die
ersten zwei einzelbegleiteten Ausgänge seien ohne Probleme verlaufen.
3.2.1.2
Es
könne somit festgehalten werden, dass das Vollzugsverhalten des Rekurrenten
einer bedingten Entlassung nicht entgegenstehe. Abgesehen davon, dass der
Rekurrent für den oben erwähnten Konflikt nicht alleine verantwortlich gemacht
werden könne und es für die JVA Solothurn schlussendlich einfacher gewesen sei,
den Rekurrenten, statt eine ganze Insassengruppe, in die Interventionsstufe zu
versetzen, könnten einzelne Vorfälle nicht dazu führen, dass das für die
bedingte Entlassung erforderliche Wohlverhalten im Vollzug grundsätzlich in
Frage gestellt werde.
3.2.2
3.2.2.1
Hinsichtlich der Differentialprognose
sei – so der Rekurrent – nicht ersichtlich, warum sich das durch die Vorstrafe
bedingte, ohnehin bestehenbleibende Restrisiko durch die Weiterführung des
Strafvollzugs noch erheblich senken lassen sollte. Die Vollzugsbehörde stützte
sich betreffend das von ihr behauptete Rückfallrisiko auf die Beurteilung der
konkordatlichen Fachkommission (KoFako) vom 1. November 2017 sowie das
forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. September 2017. Es verstehe sich von selbst, dass für die
Beurteilung der Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nicht auf veraltete
Unterlagen aus dem Jahre 2017 abgestellt werden könne, zumal der Rekurrent in
den seither ergangenen Vollzugs- und Therapieberichten durchwegs grosse
Fortschritte zuerkannt würden, was von der Vollzugsbehörde gänzlich unbeachtet
bleibe. Bereits im Therapieverlaufsbericht vom 1. September 2017 sei von einem
gesenkten Risiko für allgemeine Delinquenz und einem tiefen Risiko für schwere
Gewaltdelikte ausgegangen worden. Auch in der Folge sei unter anderem
festgehalten worden, dass keinerlei Symptomatik der diagnostizierten Störung
mehr feststellbar seien. Der Rekurrent zeige prosoziale Fertigkeiten und habe
Strategien erarbeiten können, um in Zukunft deliktfrei leben zu können. Nicht
zu unterschätzen sei auch die veränderte gesundheitliche Situation des
Rekurrenten (er leidet an einer seltenen Bluterkrankung und erlitt einen
Herzinfarkt).
3.2.2.2
Wenn der
SMV ausführe, der Rekurrent habe sich seit Herbst 2020 nicht mehr einer delikts-
und störungsspezifischen Therapie unterzogen und es habe nach wie vor keine
vertiefte Deliktbearbeitung stattgefunden, müsse festgehalten werden, dass die
Vollzugsbehörde ihm die Therapie verweigere. Bereits mit seinem Schreiben vom
2.
Juli 2017, mit welchem er den Abbruch der stationären Massnahme beantragte, habe
A____ darauf hingewiesen, dass ein Abbruch nicht aus therapeutischen Erwägungen
geschehe und er nach wie vor bereit sei, die Therapie ambulant weiterzuführen.
Tatsächlich habe er die Therapie bei C____ dann auch weiterführen können, was
der Therapiebericht vom 20. April 2020 beweise. In der Folge sei Herr C____
angeblich krank geworden und sei nicht mehr in die Anstalt zurückgekommen. Bis
heute sei er trotz mehrmaliger Nachfrage keinem Therapeuten mehr zugeteilt
worden.
3.2.2.3
Zu
berücksichtigen sei auch, dass sich eine bedingte Entlassung zusätzlich positiv
auf die Legalprognose auswirke, denn sie sei auch ein Instrument der
Spezialprävention. Werde der bedingt Entlassene innerhalb der Probezeit rückfällig, müsse er nicht nur die neue
Freiheitsstrafe, sondern auch noch die bedingt aufgeschobene Strafe absitzen,
was per se rückfallpräventiv wirke. Der bedingte Verzicht auf den Vollzug der
Reststrafe rechtfertige sich also auch dadurch, dass für bedingt Entlassene mit
Blick auf die Vermeidung eines Rückfalls erhöhte Anreize und – mittels
Bewährungshilfe und Weisungen (der Rekurrent habe sich bis dato immer
absprachefähig gezeigt und an Resozialisierungsbemühungen mitgewirkt, wobei
auch für Zeit nach der bedingten Entlassung nichts anderes zu erwarten sei) –
verbesserte Rahmenbedingungen vorlägen, womit sowohl die Wiedereingliederung
Verurteilter als auch der Schutz der Öffentlichkeit verbessert werde. Je länger
die aufgeschobene Reststrafe sei, desto grösser falle der Präventiveffekt aus.
Auch könnte der Rekurrent im Sinne einer Weisung verpflichtet werden, eine
ambulante Therapie zu besuchen. Werde der Rekurrent im Jahre 2022 bedingt
entlassen, könne er bis zum Strafende am 18. Juni 2025 während dreier Jahre
begleitet und beim Wiedereinstieg in das Leben in Freiheit unterstützt werden.
3.2.2.4
Wenn der
SMV die zu erwartenden Lebensverhältnisse als ungewiss bezeichne, sei
festzuhalten, dass die Vollzugsbehörde nichts unternommen habe, um den Aufenthaltsstatus
des Rekurrenten zu klären. Aufgrund seiner medizinischen Situation liege auf
der Hand, dass es nie zu einer Ausschaffung kommen werde, weil eine solche
gegen das Non-refoulement-Gebot verstossen würde. Zum angeblich nicht
vorhandenen sozialen Empfangsraum sei vorwegzunehmen, dass die Vollzugsbehörde
bis heute nichts unternommen habe, um die von der KoFako schon im Jahre 2017
empfohlenen Massnahmen im schulischen und vor allem beruflichen Bereich in die
Wege zu leiten. Abgesehen davon müsse auch für die Vollzugsbehörde klar sein,
dass der Rekurrent nach einer bedingten Entlassung zu seiner Familie, seiner
Frau und den beiden [...]- und [...]-jährigen Söhnen zurückkehren und bei ihnen
wohnen werde. Schliesslich habe Rekurrent anlässlich seiner Anhörung vom 2. Dezember
2020.
eine Bestätigung für eine Arbeitsstelle ausgehändigt. Im Falle einer
Entlassung hätte er nach wie vor die Gelegenheit, dort zu arbeiten.
3.3
Vernehmlassung des SMV
3.3.1
Der SMV macht mit seiner Vernehmlassung vom
17.
Februar 2022 zunächst geltend, dass in casu hochwertige Rechtsgüter (Leib
und Leben) auf dem Spiel stünden, da der Rekurrent unter anderem des versuchten
Mords verurteilt worden sei. Sodann befinde er sich seit längerer Zeit nicht
mehr in therapeutischer Behandlung, eine vertiefte Deliktbearbeitung stehe
folglich nach wie vor aus. Seine nicht weiter substantiierte Behauptung, es sei
ihm trotz mehrmaliger Nachfrage kein Therapeut zugeteilt worden, werde bestritten.
Vielmehr obliege es grundsätzlich dem Gefangenen, seinen Willen kundzutun, sich
einer freiwilligen Therapie zu unterziehen bzw. sich um eine entsprechende
Behandlung zu kümmern. Nichtsdestotrotz habe die Vollzugsbehörde die JVA Witzwil
aufgefordert, die erneute Therapieaufnahme anlässlich der Erarbeitung des
Vollzugsplans mit dem Rekurrenten zu besprechen. Überdies sei essentiell, dass er
schrittweise an die Freiheit herangeführt werde.
3.3.2
Was die Ausführungen des Rekurrenten anbetreffe,
die Vollzugsbehörde stütze ihren Entscheid auf veraltete Unterlagen ab, sei
zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keine Pflicht der Vollzugsbehörde
statuiere, die Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug unter
Berücksichtigung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Art.
86.
Abs. 2 StGB verlange lediglich, dass die Vollzugsbehörde einen Bericht bei
der Anstaltsleitung einhole. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass zur
Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten hinreichend aktuell ist, gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht primär auf das formelle Kriterium des
Alters des Gutachtens abzustellen sei. Massgebend sei vielmehr die Frage, ob
sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens gewandelt habe oder
nicht. Folglich sei entscheidend, ob die ärztliche Beurteilung von D____ mutmasslich
noch zutreffe oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als
aktuell bezeichnet werden könne. Dem Argument des Rekurrenten, er habe seit der
Erstellung des vorgenannten Gutachtens in der Therapie essentielle Fortschritte
gemacht und einen Herzinfarkt erlitten, sei entgegenzuhalten, dass er sich nach
der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme per 27. September 2018
im Rahmen des Strafvollzugs ab Anfang des Jahres 2020 bis im September 2020 in
therapeutischer Behandlung befunden habe, folglich also nicht einmal ein Jahr.
Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb aufgrund des erlittenen Herzinfarkts eine
Änderung der Diagnosen eingetreten sein oder dies die risikorelevanten
Eigenschaften des Rekurrenten beeinflusst haben soll, zumal er unter Einnahme
der diesbezüglich verschriebenen Medikamente in seiner Lebensführung nicht in
besonderer Weise eingeschränkt sei. Es sei somit nicht von einer wesentlichen
Veränderung der Verhältnisse auszugehen.
3.4
Stellungnahme des Rekurrenten
3.4.1
Mit
seiner Replik vom 3. März 2022 macht der Rekurrent geltend, er habe sich einer
Therapie respektive der Tataufarbeitung nicht verweigert. Das bezeugten
einerseits der Vollzugsverlaufsbericht vom 14. Mai 2020, in welchem die auf
freiwilliger Basis erfolgten Gespräche beim Psychotherapeuten explizit erwähnt würden,
andererseits aber auch der Therapiebericht vom 20. April 2020. Auch habe er bereits
in seinem Brief vom 2. Juli 2017 an den SMV geschrieben, dass er bereit sei,
die Therapie auch ambulant weiterzuführen. Es sei seiner Initiative zu
verdanken, dass er die Therapie bei Herrn C____ ab Anfang 2020 ambulant
wiederaufnehmen konnte. Ab Oktober 2020 habe aber keine Therapie mehr
stattfinden können. Man habe dem Rekurrenten mitgeteilt, Herr C____ sei krank. Man
habe aber weder bekannt gegeben, wie lange die Therapie ausfalle, noch sei für
Ersatz gesorgt worden. Der SMV habe auch nicht auf eine Rückfrage seiner
Vertreterin reagiert, weshalb er seither tatsächlich keine Therapiestunden mehr
besuchen konnte (obwohl er seine Betreuungsperson respektive den Sozialdienst
immer wieder darauf angesprochen habe). Ihm sei gesagt worden, dass sein
Therapeut immer noch krank sei, alle Therapeuten ausgebucht seien und er – da
weder in einer therapeutischen Massnahme noch zu einer ambulanten Therapie
verurteilt – keine Priorität habe. Auch nach seiner Versetzung in die JVA
Witzwil vom 13. Januar 2022 habe sich der Rekurrent wiederum um einen
Therapieplatz bemüht, sei aber aufgrund entsprechender Engpässe auch dort nur
auf der Warteliste.
3.4.2
Es
werde – so der Rekurrent – nicht bestritten, dass beim Entscheid über die
bedingte Entlassung auf eine Begutachtung verzichtet und auf die entsprechenden
Berichte aus der Anstalt abgestellt werden könne. Ein Abstellen auf veraltete
Gutachten werde dadurch aber nicht gerechtfertigt. Der SMV hätte sich im
konkreten Fall auf die Anstaltsberichte abstützen müssen, insbesondere auf den
Vollzugsbericht vom 14. Mai 2020, den Therapiebericht vom 20. April 2020 und
den Vollzugsverlaufsbericht vom 12. Oktober 2021. Entgegen der Ansicht der
Vollzugsbehörde hätten sich seit der letzten Begutachtung auch die Verhältnisse
massiv verändert. So werde beispielsweise im Therapiebericht vom 20. April 2020
festgehalten, dass – wie schon im Massnahmenvollzug – auch im Strafvollzug kaum
Symptomatiken der in den Gutachten erwähnten Störungen festgestellt werden könnten.
Der Rekurrent zeige oft prosoziale Fähigkeiten und setze sich kritisch mit sich
auseinander. Er werde als deutlich gereift, stark gewandelt und beziehungsfähig
erlebt. Es werde nach wie vor von einem bedeutsamen therapeutischen Fortschritt
ausgegangen. Der Rekurrent sei seit längerer Zeit aus dem dissozialen
Gewaltdiskurs und -verhalten ausgestiegen und falle auch bei massivsten
Provokationen nicht in seine alten Muster zurück. Es sei somit nachweislich zu
sehr grossen therapeutischen Fortschritten gekommen, was vom Straf- und
Massnahmenvollzug ignoriert werde. Dass sowohl ein Herzinfarkt als auch die
heimtückische Blutkrankheit lebensbedrohlich sind und einen Menschen verändern
und zum Umdenken veranlassen können, müsse nicht weiter erläutert werden.
4.
Aktuelle Vollzugberichte
4.1
Vorbemerkung: Geschehnisse seit dem
angefochtenen Entscheid
Der Rekurrent
wurde per 13. Januar 2022 von der JVA Solothurn in die JVA Witzwil versetzt. Bereits
kurz danach, am 12. Februar 2022 erhielt er wegen einer positiven Urinprobe auf
Tetrahydrocannabinol (THC) einen schriftlichen Verweis. Am 23. März 2022 gab er
eine weitere positive Probe auf THC ab (Sanktion: sieben Tage Medienentzug). Am
13.
April 2022 wurde er von der geschlossenen Abteilung ins offene Regime
versetzt, woraufhin er am 28. April 2022 eine weitere, auf THC positive
Urinprobe abgab (Sanktion: drei Tage Arrest bedingt). Am 13. Mai 2022 wurde in
seiner Zelle ein Smartphone sichergestellt, wofür er mit drei Tagen Arrest
sanktioniert wurde. Am 24. Mai 2022 folgte eine weitere positive THC-Probe
(Sanktion: vier Tage Arrest). Nichtsdestotrotz wurden dem Rekurrenten mit
Verfügung vom 31. Mai 2022 unbegleitete fünfstündige Ausgänge bewilligt (unter
Auflagen). Wegen der Sicherstellung verbotener Medikamente (27 Stück Dafalgan; 31
Stück Bilaxten) erhielt der Rekurrent am 2. Juni 2022 erneut einen
schriftlichen Verweis. Am 11. Juni 2022 wäre ein fünfstündiger unbegleiteter
Ausgang geplant gewesen. Wegen einer vom 10. Juni 2022 datierenden, erneut
positiven Urinprobe auf THC, wurde dieser indes als Disziplinarmassnahme
gestrichen. Fünfstündige unbegleitete Ausgänge fanden in der Folge am 25. Juni
und am 16. Juli 2022 statt. Am 30. Juni 2022 wurde sodann eine verbotene
Spielkonsole in der Zelle des Rekurrenten entdeckt, was zu einem weiteren schriftlichen
Verweis führte. Mit Verfügung vom 5. August 2022 wurden dem Rekurrenten schliesslich
zwei zwölfstündige Beziehungsurlaube und bei diesbezüglich gutem Verlauf
24-stündige Beziehungserlaube bewilligt.
4.2
Vollzugsbericht hinsichtlich des geschlossenen
Regimes
4.2.1
Aus
dem vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom 24. März 2022 eingeholten und am 5.
April 2022 beim Appellationsgericht eingegangenen Vollzugsbericht der JVA
Witzwil (hinsichtlich des geschlossenen Regimes) ergibt sich, dass dem
Rekurrenten ein positiver Vollzugsverlauf attestiert werden könne. Er habe –
abgesehen von seinem Konsumverhalten (zwei Urinproben mit positivem Wert auf
THC) – keine Mühe, sich an die Regeln der Anstalt zu halten. Mit seinen
Mitinsassen pflege er ein kollegiales Verhältnis. Gegenüber dem
Vollzugspersonal sei er stets höflich und respektvoll. Es hätten keine
Konflikte sowie Fluchtabsichten beobachtet werden können. Er arbeite in der
internen Holzverarbeitung. Dies tue er gewissenhaft, sauber und korrekt. Seine
Arbeit weise eine hohe Qualität wie auch Quantität auf. Es sei zwar eine
ambulante, vollzugsbegleitende Therapie empfohlen worden. Da jedoch ein
Versorgungsengpass bestehe, finde momentan keine Therapie statt. Es werde intern
abgeklärt, ob es möglich sei, einen externen Therapeuten für die Durchführung
der Therapie zu gewinnen.
4.2.2
Der
Rekurrent könne sich sein Arbeitsentgelt gut einteilen und gehe haushälterisch
damit um. Er zahle monatlich CHF 50.– gerichtlich angeordnete
Wiedergutmachungsleistungen an sein Opfer, wobei er Betreibungen von ca. CHF
13'000.– habe. Er pflege regelmässigen Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen
Kindern. Zukünftige Ausgänge und Urlaube könne er bei ihnen verbringen. Er habe
bisher keinen Besuch empfangen, weil der Weg von Basel nach Witzwil weit und
umständlich sei. Das Angebot der Videotelefonie wolle er nicht nutzen.
4.3
Vollzugsbericht hinsichtlich des offenen
Vollzugs
Im vom
Verfahrensleiter mit Verfügung vom 20. Mai 2022 eingeholten und am 24. Juni
2022.
beim Appellationsgericht eingegangenen Vollzugsbericht der JVA Witzwil (hinsichtlich
des offenen Vollzugs) wird dem Rekurrenten ein Vollzugsverlauf mit Licht und
Schatten attestiert. Einerseits habe er sich gut in das Gruppenleben in der
Wohngruppe eingefügt und mache seine Arbeit zur Zufriedenheit seines
Arbeitsmeisters. Hinzu komme eine erstmalig negative Urinprobe. Andererseits habe
man sich bisher sieben Mal disziplinarisch mit ihm befassen müssen, zwei Mal im
geschlossenen Vollzug und fünf Mal im offenen Vollzug. Zusätzlich habe der
Rekurrent auch Mühe, die Regeln der JVA Witzwil zu verstehen und zu befolgen.
4.4
Vollzugsbericht vom 29. Juli 2022
Gemäss
Vollzugsbericht der JVA Witzwil vom 29. Juli 2022 (durch den SMV eingeholt und
dem Appellationsgericht im Aktennachgang zugestellt), sei dem Rekurrenten ein mehrheitlich
positiver Vollzugsverlauf zu attestieren. So trete er gegenüber den
Mitarbeitenden der JVA Witzwil meist höflich auf und pflege mit den anderen
Eingewiesenen einen kollegialen Umgang; die Integration in die Gruppe sei ihm
gut gelungen. Zudem sei auch sein Arbeitsmeister mit seinen Arbeitsleistungen
zufrieden. Einschränkend sei jedoch zu berichten, dass der Rekurrent seit
seinem Eintritt in die JVA Witzwil wegen positiver Urinproben auf Cannabis
sowie Besitzes von verbotenen Gegenständen insgesamt acht Mal habe diszipliniert
werden müssen und er teilweise Mühe damit bekunde, die Anstaltsregeln zu
verstehen, beziehungsweise sich an diese zu halten. Was die forensische
Therapie sowie die Auseinandersetzung mit den Delikten anbetreffe, habe der
Rekurrent anfangs Juli 2022 mit einer vollzugsbegleitenden Therapie begonnen
und die Sitzungen seither pünktlich wahrgenommen. Des Weiteren zahle er monatlich
Wiedergutmachungsleistungen ein. Hinsichtlich der Beziehungen zur Aussenwelt
pflege der Rekurrent gemäss eigenen Angaben telefonischen Kontakt zu seiner
Familie, wobei er mit dieser auch die zwei unbegleiteten fünfstündigen Ausgänge
verbracht habe. Diese habe er regelkonform absolviert.
5.
Würdigung
5.1
Verhalten des Rekurrenten im Strafvollzug
Der Rekurrent
hat den 2/3-Termin bereits am 8. Dezember 2020 erreicht, womit die erste
Voraussetzung für die bedingte Entlassung unbestrittenermassen erfüllt ist.
Hinsichtlich seinem Verhalten im Strafvollzug ist festzuhalten, dass sich
dieses während der Zeit in der JVA Solothurn problemlos gestaltete, er – wie
zuvor dargestellt (vgl. dazu E. 4.1) – zu Beginn des Eintritts in die JVA Witzwil
aber mehrfach diszipliniert werden musste. Dennoch hat sich der Rekurrent im
Rahmen der bereits durchgeführten Ausgänge durchgängig absprachefähig gezeigt
und ist auch von den unbegleiteten Ausgängen jeweils pünktlich zurückgekehrt. Zudem
pflegt er einen respektvollen und freundlichen Umgang mit den Miteingewiesenen
und präsentiert gute Arbeitsleistungen. Der Vollzugsverlauf kann angesichts der
diversen Disziplinierungen, die nicht mehr als «Ausrutscher» bezeichnet werden
können, dennoch nicht als optimal bezeichnet werden (die Vorkommnisse, welche
im Februar 2021 dazu geführt haben, dass der Rekurrent innerhalb der JVA
Solothurn auf die Interventionsstufe versetzt worden ist, werden neutral
gewertet).
5.2
Legalprognose
5.2.1
Der
Rekurrent hat sich während seines Aufenthalts in der JVA Solothurn während
knapp eines Jahres bis im Herbst 2020 in therapeutischer Behandlung befunden
und hat diese vor Kurzem in der JVA Witzwil wiederaufgenommen. In dieser
Hinsicht ist als günstig zu würdigen, dass er seit der Wiederaufnahme der
Therapie offenbar zuverlässig zu den vereinbarten Sitzungen erschienen ist. Ob er
aber eine intrinsische Motivation zur Deliktaufarbeitung und zur Bearbeitung der
persönlichkeitsbedingten Problembereiche entwickeln kann (er leidet an einer
dissozialen Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F60.2] mit psychopathischen Anteilen),
wird sich aber erst im weiteren Verlauf weisen, wobei aufgrund eines Telefonats
zwischen dem behandelnden Therapeuten in der JVA Witzwil und der
Fallverantwortlichen des SMV vom 20. Juni 2022 doch einige diesbezügliche
Vorbehalte anzubringen sind. Die entsprechende Aktennotiz hat folgenden Wortlaut:
«Herr E____ teilte der Unterzeichneten mit, dass er ein
Abklärungsgespräch mit A____ hinsichtlich einer Therapieaufnahme durchgeführt
habe. Dabei habe sich herausgestellt, dass A____ keinen Therapiebedarf sehe. A____
habe angegeben, während des Vollzugs keine Therapie mehr machen zu wollen,
allenfalls sei er bereit, eine solche in der Freiheit zu absolvieren. A____
habe zudem betont, dass es wichtig sei, dass der fehlende Therapiewille bzw.
die fehlende Therapiemotivation nicht in den Akten verzeichnet und der Behörde
lediglich mitgeteilt werde, dass zurzeit kein Therapiebedarf bestehe.
Aus therapeutischer Sicht mache vorliegend eine Behandlung aufgrund
der mangelnden Motivation des A____ wenig Sinn und sei nicht zu empfehlen. Es
sei davon auszugehen, dass bei einer Durchführung der Therapie trotz fehlender
Motivation A____ dem Therapeuten nur erzählen würde, was dieser hören wolle.
Zudem sei zu beachten, dass sich A____ insgesamt bereits 5 Jahre in
Therapie befunden habe und davon auszugehen sei, dass er das für ihn Mögliche
bereits gelernt habe».
5.2.2
Daraus
folgt, dass trotz der dem Rekurrenten in den Therapieberichten der letzten
Jahre attestierten Nachreifung der Persönlichkeit, nach wie vor manipulative
Fähigkeiten sichtbar sind bzw. solche vom Rekurrenten auch eingesetzt werden.
Ob effektiv eine tiefergehende, deliktsorientierte und störungsspezifische
Bearbeitung der Problembereiche erfolgt ist, erscheint im heutigen Zeitpunkt
zumindest fraglich. Kommt dazu, dass es dem Rekurrenten seit Anfang Juni 2022 zwar
gelungen ist, von einem weiteren Cannabiskonsum abzusehen. Indes ist dieser
gemäss der Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 1. November 2017 unter
anderem als Risikofaktor für erneute Delikte zu nennen. Günstig berücksichtigt
werden kann indes, dass der Rekurrent zumindest bezüglich harter Drogen
(Kokain) wie auch des deliktrelevanten Alkohols nach wie vor eine Abstinenz
ausweist.
5.2.3
Hinsichtlich
eines sozialen Empfangsraums ist festzuhalten, dass der erlittene Herzinfarkt
und die seltene Bluterkrankung, welche regelmässiger Kontrollen und einer
entsprechenden Medikation bedarf, sowie die familiäre Situation mit der Ehefrau
und den beiden gemeinsamen Söhnen, kaum zu einer Repatriierung des Rekurrenten
nach [...] führen dürfte. Zwar liegt auch eine prima vista nicht unglaubhafte Bestätigung
der [...] im Recht, wonach der Rekurrent nach der Haftentlassung in einem 100
%-Pensum eingestellt würde. Indes ist das unterzeichnende Verwaltungsratsmitglied
laut Zefix-Abfrage (abrufbar unter: [...], zuletzt besucht am 16. September
2022) nunmehr aus der Gesellschaft ausgeschieden und ist unklar, ob der
Rekurrent bei einer Haftentlassung weiterhin bei der [...] arbeiten könnte.
5.3
Ergebnis
Nach dem
Gesagten erscheint in einer Gesamtwürdigung aller Faktoren eine bedingte
Entlassung des Rekurrenten – wie auch im Vollzugsbericht vom 23. Juni 2022
ausgeführt – als verfrüht. Er befindet sich «erst» seit knapp einem halben Jahr
im offenen Vollzug, wobei der Vollzugsverlauf als nicht optimal zu bezeichnen
ist, hinsichtlich der Tatbearbeitung im Sinne von Tateinsicht, Tataufarbeitung sowie
Übernahme von Verantwortung doch noch einige Fragezeichen bestehen und
angesichts der massiven Anlassdelikte hochwertige Rechtsgüter gefährdet sind. Wie
im Vollzugsplan der JVA Witzwil vom 16. Juni 2022 festgehalten, kann der
Rekurrent im offenen Vollzug mit unterstützender Psychotherapie nunmehr beweisen,
dass er ein normgebundenes Leben führen kann. Im Sinne eines progressiv
auszugestaltenden Vollzugs hat der SMV neue Übungsfelder zu setzen und –
angesichts des bisher schleppenden Resozialisierungsprozesses (vgl. dazu die
Ausführungen im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung) – mit weiteren
Vollzugslockerungen zügig voranzuschreiten (bei erfolgreich verlaufenen zwölfstündigen
Beziehungsurlauben, 24-stündige- oder längere Übernachtungsurlaube und
schliesslich Arbeitsexternat und Electronic Monitoring), um ihn sukzessive an
ein deliktfreies Leben heranzuführen (immer unter der Voraussetzung, dass sich der
Rekurrent normgebunden verhält und nicht erneut diszipliniert werden muss). Auch
wenn der weitere Vollzug mit Härten – insbesondere im Zusammenhang mit der
Familie des Rekurrenten – verbunden sein wird, ist er nach wie vor geeignet,
die Legalprognose zu verbessern.
6.
Kosten und Entschädigung
Der Rekurs ist
nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 23 Abs. 1 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]; § 30 Abs. 1 VRPG).
Indes wird ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt,
weshalb die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates verlegt werden. Zudem ist
seiner Vertreterin ein Honorar auszurichten. Der in der Honorarnote vom 2. Mai
2022.
ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen, wobei für das Studium der
seither ergangenen Akten zusätzliche zwei Stunden vergütet werden. Für den
genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, B____, für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren ein Honorar von CHF 4'083.35, zuzüglich Auslagen von CHF 58.50 und
7,7 % MWST von CHF 318.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.