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Entscheid

VD.2021.274

Verletzung und Verweigerung der Aufsichtspflicht (Urteil BGer 1C_161/2022 vom 11. März 2022)

5. Februar 2022Deutsch6 min

gegen das Appellationsgericht aufgrund der prima vista bestehenden Zuständigkeit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.274

URTEIL

vom 5. Februar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr.

Urs Thönen

Beteiligte

A____

Rekurrentin

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Präsidium des Grossen Rates

Basel-Stadt

Marktplatz 9, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs betreffend Verletzung

und Verweigerung der Aufsichtspflicht

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrentin) gelangte mit Aufsichtsbeschwerde vom 11. Oktober 2021 an den

Grossen Rat. Sie beanstandete Vorgänge im Zusammenhang mit dem gegen sie

geführten Strafverfahren wegen Mordes und der erstinstanzlich angeordneten

Verwahrung. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 teilten ihr die

Parlamentsdienste mit, dass ihre Beschwerde an die zuständige Stelle im Justiz-

und Sicherheitsdepartement (JSD) weitergeleitet worden sei. Darauf rügte die

Rekurrentin mit Schreiben an den Grossen Rat vom 18. Oktober 2021, dass

damit nur die Aufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft behandelt worden

sei, sich diese aber auch gegen das Straf- und Appellationsgericht wende und

insoweit der Grosse Rat zuständig sei. Das Ratspräsidium teilte ihr mit

Schreiben vom 3. November 2021 darauf mit, dass die Aufsichtsbeschwerde

gegen die Staatsanwaltschaft bereits an die Aufsichtskommission

Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sei. Die Aufsichtsbeschwerde gegen das

Strafgericht werde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht und jene

gegen das Appellationsgericht aufgrund der prima vista bestehenden Zuständigkeit

an die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates (GPK) weitergeleitet.

Dieses Vorgehen

und die «Aufteilung» ihrer Aufsichtsbeschwerde rügte die Rekurrentin mit

Schreiben vom 10. November 2021 als seltsam. Da es sich um einen gemeinsam

begangenen «Komplott» der angezeigten Behörden handle, müsse ihre

Aufsichtsbeschwerde «ausschliesslich und nur vom gesamten Grossen Rat als

alleinige Instanz behandelt und entschieden» werden. Das Ratspräsidium hielt

darauf mit Schreiben vom 24. November 2021 am getroffenen Vorgehen fest

und übermittelte ihre Eingabe vom 10. November 2021 ebenfalls der GPK.

In der Folge

erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 Beschwerde gegen den

Grossen Rat an das Verwaltungsgericht. Dessen Instruktionsrichter verzichtete

mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 auf die Einholung einer Vernehmlassung und

holte die Vorakten des Büros des Grossen Rates ein, welche mit Eingaben des Ratspräsidiums

vom 12. Januar 2022 und der GPK vom 17. Januar 2022 eingereicht wurden. Die Rekurrentin

hält mit Replik vom 24. Januar 2022 an ihrem Standpunkt fest, wonach ihre

Aufsichtsbeschwerde allein in die Zuständigkeit des Grossen Rates falle.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen Entscheide

des Büros des Grossen Rates, welches gemäss § 20 des Gesetzes über die

Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO, SG 152.100) vom Ratspräsidium geleitet

wird, kann grundsätzlich Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 10

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist

das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich

nach den Bestimmungen des VRPG. Zumindest mit der Weiterleitung der

Aufsichtsbeschwerde an die GPK hat das Büro des Grossen Rates das Verfahren

nicht abgeschlossen. Es handelt sich daher insoweit formell um einen

Zwischenentscheid. Zwischenentscheide unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur

dann der selbständigen Anfechtung, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können. Wie der Grossratspräsident der Rekurrentin mit Schreiben vom 24. November 2021 erläutert hat,

unterstützt und vertritt die GPK den Grossen Rat in der Ausübung seiner

Oberaufsicht. Die GPK wird daher über das weitere Vorgehen entscheiden. Die Rekurrentin

macht nicht ansatzweise geltend, weshalb ihr durch dieses Vorgehen bei der

Behandlung ihrer Aufsichtsbeschwerde im oberaufsichtsrechtlichen Verfahren ein

nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen könnte. Insoweit kann daher auf

ihren Rekurs an das Verwaltungsgericht nicht eingetreten werden.

Soweit das Büro des Grossen Rates die

Aufsichtsbeschwerde an andere Behörden – an das JSD respektive die dort

angesiedelte Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft und an das

Appellationsgericht – weitergeleitet hat, kommt diesem Handeln kein

Verfügungscharakter zu (vgl. zur diesbezüglich analogen Anwendung von

Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR

172.021]: VGE VD.2010.228 vom 25. November 2011 E. 3.4.4). Eine

aufsichtsrechtliche Anzeige resp. Aufsichtsbeschwerde stellt kein Rechtsmittel

im eigentlichen Sinn dar. Der anzeigestellenden Person kommt im

aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Sie hat daher auch

keinen Anspruch auf Behandlung und Erledigung ihrer Aufsichtsbeschwerde. Soweit

eine Behörde auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht eintritt, besteht dagegen kein

Rechtsmittel. Es kann gegen den entsprechenden Entscheid höchstens wiederum

eine Aufsichtsbeschwerde erhoben werden (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 659 ff.). Hat die

Rekurrentin aber keinen Anspruch auf Behandlung ihrer Eingabe an den Grossen

Rat, so wird mit deren Weiterleitung auch nicht ihre Rechtsstellung berührt. Da

dem Verwaltungsgericht auch keine Aufsichtsbefugnis über den Grossen Rat

zukommt, kann die Eingabe der Rekurrentin auch nicht als neuerliche

Aufsichtsbeschwerde behandelt werden.

2.

Selbst wenn die Eingabe materiell behandelt werden

könnte, wäre das angefochtene Vorgehen des Grossen Rates nicht zu beanstanden.

Dem Grossen Rat kommt keine Aufsicht über die Staatsanwaltschaft, das

Strafgericht und das Appellationsgericht zu. Diese wird vielmehr durch die

Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft über die Staatsanwaltschaft (vgl. § 96

ff. GOG) und durch das Appellationsgericht über das Strafgericht (§ 90 Abs. 1

Ziff. 3 GOG) ausgeübt, während das Appellationsgericht selber keiner Aufsicht

untersteht. Dem Grossen Rat obliegt allein die von der Aufsicht zu

unterscheidende Oberaufsicht gemäss § 90 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, SG

111.100). Wie der Grossratspräsident zutreffend ausgeführt hat, wird der Grosse

Rat in dieser Aufgabe durch die GPK unterstützt und vertreten (§ 69 GO). Die

Weiterleitung der Aufsichtsbeschwerde an die zuständigen Aufsichtsorgane und an

die GPK ist daher nicht zu beanstanden. Letztere kann dabei im Rahmen ihrer

Oberaufsicht auch die von der Rekurrentin geltend gemachten Beanstandungen am

Verfahren der Staatsanwaltschaft sowie des Strafgerichts untersuchen, wenn sie

dies als angezeigt erachtet.

3.

Daraus folgt, dass auf den Rekurs nicht eingetreten

werden kann. Bei diesem Ausgang hat die unterliegende Rekurrentin grundsätzlich

die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Jedoch ist in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG

154.810) umstände­halber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten

Von einer Kostenauflage wird abgesehen.

Mitteilung an:

- Rekurrentin

- Präsidium des Grossen Rates

- Regierungsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.