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Entscheid

VD.2021.276

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

8. März 2023Deutsch41 min

Die Ehegatten wurden Eltern der beiden gemeinsamen Kinder C____, geboren am [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.276

URTEIL

vom 8. März 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 29. November 2021

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die kosovarische

Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am [...] 1987, heiratete am [...]

2010 den in der Schweiz niedergelassenen, ebenfalls kosovarischen

Staatsangehörigen B____. Nachdem die Rekurrentin am 5. September 2011 in die

Schweiz eingereist war, erhielt sie am 12. September 2011 eine

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei ihrem Ehemann.

Die Ehegatten wurden Eltern der beiden gemeinsamen Kinder C____, geboren am [...]

2014, und D____, geboren am [...] 2018, die beide über eine Niederlassungsbewilligung

in der Schweiz verfügen.

Der Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (Bereich BdM) wies die

Ehegatten mit Schreiben vom 12. August 2016 darauf hin, dass sie im

Betreibungsregister Schulden in der Höhe von insgesamt CHF 80'304.70 aufwiesen

und finanziell nicht integriert seien. Sie wurden dazu angehalten, keine neuen

Schulden mehr zu generieren und Kontakt mit einer Schuldenberatungsstelle

aufzunehmen. Mit Schreiben vom 16. August 2017 wurde das Ehepaar erneut auf

ihre kontinuierlich zunehmende Verschuldung hingewiesen. Es wurde ihnen in

Aussicht gestellt, dass der Entzug ihrer Bewilligungen geprüft werde, sollte

sich ihre Situation anlässlich der nächsten Bewilligungsüberprüfung nicht

verbessert haben.

Das

Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte den Ehemann der Rekurrentin mit

rechtskräftigem Urteil vom 19. August 2019 wegen Verbrechens und Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen mehrfachen Vergehens gegen das

Waffengesetz und wegen Pornografie zu 35 Monaten Freiheitsstrafe, davon 23

Monate mit bedingtem Strafvollzug. Zudem erklärte es die gegen den Ehemann

durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 6. Januar 2016 wegen

Delikten gegen das Waffengesetz ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu

CHF 100.– für vollziehbar. Des Weiteren verwies es den Ehemann für sieben Jahre

des Landes.

Nach erfolgter

Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete der Bereich BdM mit Verfügung vom 10.

Februar 2021 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin

an und wies sie aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weg. Am 13. April 2021

bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehegatten das Getrenntleben und teilte

die Obhut über die Kinder der Rekurrentin zu. Das Justiz- und

Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) wies den gegen die Verfügung des

Bereichs BdM vom 10. Februar 2021 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 29.

November 2021 ab (Dispositiv, Ziff. 1). Es verzichtete auf die Erhebung einer

Spruchgebühr (Ziff. 2), bewilligte der Rekurrentin die unentgeltliche

Rechtspflege (Ziff. 3) und sprach dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Rekurrentin

eine Entschädigung zu (Ziff. 4).

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 erhobene Rekurs an

den Regierungsrat, der vom Regierungspräsidenten mit Schreiben vom 16. Dezember

2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen wurde. Die Rekurrentin

beantragte mit Eingabe vom 17. Januar 2022 die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts entsprach diesem

Antrag mit Verfügung vom 15. Februar 2022, nachdem die Rekurrentin ihre

prozessuale Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit ihres Rechtsmittels

mit Eingabe vom 11. Februar 2022 glaubhaft gemacht hatte. Mit Rekursbegründung

vom 9. März 2022 beantragt die Rekurrentin, den Entscheid des JSD vom 29.

November 2021 und die Verfügung des Bereichs BdM vom 10. Februar 2021 aufzuheben.

Ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern bzw. ihr sei eine solche zu

erteilen. Eventualiter sei der Bereich BdM anzuweisen, ihre

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. ihr eine solche zu erteilen. In einem

Subeventualstandpunkt verlangt sie die Rückweisung der Sache an den Bereich BdM

zur neuen Prüfung. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2022 die

Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierte die Rekurrentin mit Eingabe vom 1.

Juli 2022. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem

angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende

Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 16. Dezember

2021.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die

Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis

sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde

zu setzen. Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den

Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der

Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des

Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den

Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel

unterbreitet werden können (VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4,

VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).

1.3 Im

Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §

16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten

Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substanziiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE

VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

2.1 Mit

ihrem vorliegenden Rekurs hält die Rekurrentin an ihrer Rüge einer Verletzung

ihres rechtlichen Gehörs durch den Bereich BdM fest. Wie das JSD eingeräumt

habe, habe der Bereich BdM in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht nicht

näher begründet, weshalb sie nicht nur aus der Schweiz, sondern aus dem

gesamten Schengen-Raum weggewiesen werde. Entgegen der Auffassung des JSD habe

dieser Mangel im vorinstanzlichen Verfahren nicht geheilt werden können. Erst

die Begründung in einem Entscheid ermögliche es den Parteien, Gegenargumente

wirksam darzulegen und den eigenen Standpunkt zu vertreten. Ein Nachschieben

der angeblichen Begründung durch den Bereich BdM in einer Stellungnahme

erscheine mit Blick auf die auf dem Spiel stehenden Interessen nicht

vertretbar. Schliesslich hätte das JSD im Mindesten die Verletzung des

Gehörsanspruchs im Dispositiv festhalten und bei der Verlegung der Kosten

berücksichtigen müssen. Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs

müsse dies unabhängig von der Relevanz der Anhörung für den Ausgang des

Verfahrens zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes führen

(Rekursbegründung, Rz. 10–13).

2.2 Darin

kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden.

2.2.1 Wie

das JSD zutreffend erwog, fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach

Art. 29 Abs. 2 BV der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und

Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt,

sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so

abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz

weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen VGE VD.2021.30 vom 17. Februar 2022 E. 4.3,

VD.2019.184 vom 2. Dezember 2019 E. 2.2, VD.2015.222 und 223 vom 2. Juni 2016

E. 2.5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270, 134 I 83 E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E.

3.3 S. 445; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel

2021, N 343 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur

und seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197 und 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des Gehöranspruchs kann aber ausnahmsweise geheilt

werden, wenn das rechtliche Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt

wird, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über

dieselbe Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz (BGE 137 I 195 E. 2.3.2

S. 197 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., N 314). Selbst bei schwerwiegenden Verletzungen ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung

an die Vorinstanz zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204

f.; VGE VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E. 3.2.2 und VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E.

3.2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.2.2 Das

JSD erwog in der Sache zutreffend, dass der Bereich BdM in der angefochtenen

Verfügung zumindest unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen hätte

begründen müssen, weshalb die Rekurrentin nicht nur aus der Schweiz, sondern

aus dem gesamten Schengen-Raum weggewiesen werde. Dabei handle es sich aber

höchstens um eine leichte Gehörsverletzung, habe der Bereich BdM die

Rekurrentin doch bereits mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 zur Gewährung ihres

rechtlichen Gehörs explizit über das geplante Vorhaben in Kenntnis gesetzt. Die

Rekurrentin habe sich aber in der Folge nicht zur in Aussicht gestellten

Wegweisung aus dem Schengen-Raum geäussert. Dies unterliess sie in der Sache

auch im vorinstanzlichen wie auch im vorliegenden Rekursverfahren. Die

Qualifikation der unterbliebenen Begründung für die Wegweisung aus dem Schengen-Raum

als leichte Gehörsverletzung ist daher zutreffend. Mit den Erwägungen des JSD

konnte diese daher aufgrund der identischen Kognition im vorinstanzlichen

Rekursverfahren wie im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren geheilt werden.

Zumal die Rekurrentin die Relevanz dieser leichten Gehörsverletzung für ihre

Rechtsstellung auch nicht ansatzweise konkretisiert hatte, brauchte die

Verletzung auch nicht im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids aufgeführt

und bei der Verlegung der Kosten berücksichtigt werden.

3.

Nach dem gegen

ihren Ehemann ausgesprochenen Landesverweis und der mit Entscheid des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2021 erfolgten Bewilligung des

Getrenntlebens der Ehegatten kann sich die Rekurrentin nicht mehr auf den

Bestand ihrer Ehe berufen. Demzufolge fiel der ursprüngliche Aufenthaltszweck

ihrer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann gemäss Art. 43 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) weg. Dies war bereits im Verfahren vor

dem JSD nicht mehr strittig (vgl. angefochtener Entscheid, E. II.8–10). Die

Rekurrentin macht seither einen Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der

Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann geltend. Nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG weiter,

wenn entweder die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Ausländerin oder der Ausländer erfolgreich integriert ist (Art. 50 Abs. 1 lit.

a AIG, hierzu unten E. 4) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG,

hierzu unten E. 5).

4.

Zu prüfen ist

zunächst die Erfüllung der Voraussetzungen für einen nachehelichen Anspruch

gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

4.1 Die

beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Dreijahresfrist und

erfolgreiche Integration) müssen kumulativ erfüllt werden (BGE 136 II 113 E.

3.3.3 S. 117 mit weiteren Hinweisen, 140 II 289 E. 3.5.3 S. 295). Dass die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, ist vorliegend

unbestritten.

Eine erfolgreiche

Integration erfordert, dass die in Art. 58a AIG verankerten

Integrationskriterien erfüllt sind. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG setzt dies

voraus, dass die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche

Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a und b) und den

Willen zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. c) sowie den

Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) bekundet.

Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien der

Sprachkompetenz und der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von

Bildung aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen

persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen

können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG, BGer

2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.3).

Grundsätzlich

liegt keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person kein

Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, das ihren Konsum zu decken vermag, und

während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer

2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.4 mit Hinweis auf 2C_748/2014 vom 12. Januar

2015 E.3.2 und 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1, 2C_546/2010 vom 30.

November 2010 E. 5.2.3 f.). Da der nacheheliche Anspruch nach Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG unter dem Vorbehalt der

Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG steht, steht einer erfolgreichen

Integration auch eine langjährige, erhebliche Verschuldung im Sinn von Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG entgegen (BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.2,

2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.1). Nicht erforderlich ist jedoch eine

besonders qualifizierte berufliche Karriere. Die Sprachkenntnisse sind am

sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie für dieses, kann der Grad

der Sprachbeherrschung dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden (BGer

2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.4 mit Hinweis auf 2C_430/2011 vom 11.

Oktober 2011 E. 4.2 und 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2).

4.2 Das

JSD verneinte im angefochtenen Entscheid, dass die Rekurrentin diese

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration erfülle.

4.2.1 In

sprachlicher Hinsicht erwog das JSD, dass die Rekurrentin am 5. September 2011

im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist sei und sich seit unterdessen

zehn Jahren hier aufhalte, was einer langen Aufenthaltsdauer entspreche. Ihre

sprachlichen Fähigkeiten korrelierten allerdings keineswegs mit dieser

Aufenthaltsdauer. Für die Erteilung einer eigenständigen nachehelichen

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG würden Sprachkompetenzen

mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens des Europarates

vorausgesetzt, wobei im Einzelfall festzulegen sei, ob die erforderlichen

Sprachkompetenzen im Sinn von Art. 58a AIG vorlägen. Den Akten könne lediglich

entnommen werden, dass die Rekurrentin zwischen dem 18. Februar 2016 und dem

29. Juni 2016 einen Deutschkurs mit dem Sprachniveau A 1.2 absolviert habe.

Seither beschränke sie sich darauf, blosse Anmeldebestätigungen für

weiterführende Sprachkurse ohne Anwesenheitsbestätigungen, Abschlüsse oder

Zertifikate beizubringen. Gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17.

April 2018 habe die Rekurrentin zudem bis zu jenem Zeitpunkt nur «sehr wenig

Deutsch» gesprochen. Soweit sie dies damit begründe, dass ihr Ehemann sie

bisher daran gehindert habe, weiterführende Sprachkurse zu besuchen, fehlten

für diese Behauptung Belege wie etwa eine Bestätigung einer

Familienberatungsstelle oder dergleichen. Entgegen ihrer Behauptung könne auch

das Strafverfahren ihres Ehemannes und die damit verbundene Belastung ihre

sprachliche Entwicklung nicht gehemmt haben, zumal sie bereits lange vor Beginn

dieses Strafverfahrens in der Schweiz Wohnsitz genommen habe und Gelegenheit

gehabt hätte, ihre Sprachkompetenzen auszuweiten (angefochtener Entscheid, E.

II.13).

4.2.2 Bezüglich

der wirtschaftlichen Integration der Rekurrentin hielt das JSD fest, dass sie

gemäss kantonalem Betreibungs- und Verlustscheinregister derzeit eine offene

Betreibung in der Höhe von CHF 1'404.15 und 37 Verlustscheine in der Höhe von

insgesamt CHF 81'300.80 aufweise. Ihr Ehemann verzeichne sieben offene

Betreibungen in der Höhe von CHF 7'583.80 und 57 Verlustscheine in der Höhe von

CHF 79'975.74. Bei den offenen Forderungen handelt es sich vorwiegend um

Krankenkassen- und Steuerforderungen. Sowohl die Verschuldung der Rekurrentin

als auch diejenige ihres Ehemannes seien bereits für sich allein betrachtet als

erheblich zu werten. Zudem hafte die Rekurrentin solidarisch für die Schulden

ihres Gatten, die sie vor Aufnahme ihres Getrenntlebens generiert hätten (Art.

166 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210). Soweit sie sich

in das angeblich vom Ehemann allein bestimmte Familienmodell geschickt habe,

wonach sie keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen habe und der Ehemann für die

finanziellen Belange allein zuständig sein soll, habe sie die rechtlichen

Konsequenzen gleichwohl selbst zu tragen. Die behaupteten unvorhergesehenen,

hohen Kosten medizinischer Untersuchungen würden weder substanziiert noch

belegt. Ihre erhebliche Verschuldung habe trotz mehreren Verwarnungen des

Bereichs BdM über die letzten Jahre hinweg und auch nach Verfügungserlass

kontinuierlich zugenommen. Bis zum heutigen Tag sei eine systematische

Nichtbezahlung namentlich ihrer Krankenkassenrechnungen festzustellen. Sie habe

nach erfolgter ausländerrechtlicher Verwarnung nicht nur davon abgesehen, ihre

bestehenden Schulden abzubauen bzw. Sanierungsbemühungen in die Wege zu leiten,

sondern trotz der Zumutbarkeit der Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit es auch

unterlassen, zumindest eine weitere Zunahme der Schulden zu verhindern. Ihre

erhebliche Verschuldung sei demnach als selbstverschuldet und somit als

mutwillig zu qualifizieren. Zudem beziehe die Rekurrentin seit 1. März 2021

wieder monatliche Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe, wobei sich die bis

dato bezogenen Unterstützungsleistungen auf insgesamt CHF 72'266.55 belaufen

würden. Eine baldige Ablösung werde weder behauptet noch erscheine sie

absehbar, womit der Rekurrentin auch keine gute Prognose attestiert werden

könne. Ihre wirtschaftliche Integration sei daher als schlecht zu bezeichnen

(angefochtener Entscheid, E. II.14).

4.2.3 Schliesslich

stellte das JSD mit Bezug auf die berufliche Integration der Rekurrentin fest,

dass ihre derzeitige berufliche Situation nicht abschliessend beurteilt werden

könne. Die Arbeitsverträge mit der E____ AG und der F____ AG sähen vor, dass

die wöchentliche Arbeitszeit «in der Regel 10 Stunden», bzw. «durchschnittlich

eine Stunde» betrage. Die so vorgesehenen Arbeitseinsätze von 11 Stunden pro

Woche entsprächen damit einem durchschnittlichen Pensum von etwa 25 %, obwohl

ihr nach der Praxis des Bereichs BdM mindestens ein 50 %-Pensum zuzumuten wäre.

Die eingereichten Lohnabrechnungen für den Monat September 2021 entsprächen

nicht den durchschnittlichen Arbeitseinsätzen. Sie habe daher ihre Behauptung,

unterdessen in einem 90 %-Pensum zu arbeiten und damit ein Einkommen von CHF

3'000.– zu erzielen, nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Zudem lasse die

Tatsache, dass sich die Rekurrentin erst während des hängigen Rekursverfahrens

um eine zusätzliche Arbeitsstelle bemüht habe, obwohl es ihr bereits Jahre

zuvor möglich und zumutbar gewesen sei, höherprozentig zu arbeiten, ein

verfahrensmotiviertes Handeln nicht ausschliessen. Die Rekurrentin könne daher

auch keine nachhaltig gelungene berufliche Integration vorweisen (angefochtener

Entscheid, E. II.15).

4.2.4 Daraus

schloss das JSD zusammenfassend, dass die Rekurrentin die Integrationskriterien

von Art. 58a AIG nicht erfülle (angefochtener Entscheid, E. II.16).

4.3 Mit

ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin diese Beurteilung als «zu streng»

(Rekursbegründung, Rz. 17).

4.3.1 Bezüglich

ihrer sprachlichen Integration macht sie geltend, sich im Alltag auf Deutsch

verständigen zu können, andernfalls sie keine Arbeitsstelle gefunden hätte.

Eine Verständigung mit ihr auf Deutsch sei problemlos möglich. Schon der

besuchte Kurs A.1.2 habe einen beträchtlichen Umfang von 200 Lektionen aufgewiesen,

woraus folge, dass sie grundsätzlich gewillt sei, Deutsch zu lernen und hierfür

in der Vergangenheit auch erkennbare Anstrengungen unternommen habe. Da sie

seit längerer Zeit alleinerziehende Mutter und daneben noch beruflich stark

engagiert sei, könnten ihre Sprachkenntnisse keinen negativen Punkt bei der

vorzunehmenden Beurteilung bilden. Es stelle sich auch die Frage, ob es ihr

dabei zuzumuten sei, gleichzeitig auch noch mehrere umfangreiche Sprachkurse zu

besuchen. Ausserdem hält die Rekurrentin daran fest, von ihrem Ehemann in ihrer

sprachlichen Integration behindert worden zu sein. Dieser sei dem Besuch von

Sprachkursen wiederholt äusserst skeptisch gegenübergestanden und habe sich aus

Eifersucht vehement dagegen gewehrt. Entgegen der Auffassung des JSD könne

hierfür gar kein Nachweis erbracht werden, habe die Druckausübung doch im

innerfamiliären Umfeld zu Hause stattgefunden. Zu beachten sei auch im Sinn

einer Prognose, dass sie dank ihrer perfekt Schweizerdeutsch sprechenden Kinder

ihre Deutschkenntnisse zwangsläufig nochmals verbessern werde. Vor diesem

Hintergrund könne nicht ernsthaft behauptet werden, es liege gemessen an ihrem

sozioprofessionellen Umfeld eine sprachliche Integration vor, die den

Anforderungen an Art. 58a AIG nicht genüge (Rekursbegründung, Rz. 17–21).

Darin kann der

Rekurrentin nicht gefolgt werden. Für die Verlängerung einer nach Art. 43 AIG

erteilten Aufenthaltsbewilligung ist der Nachweis zu erbringen, dass die

nachgezogene Person in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche

Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens

verfügt (Art. 73a Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Dieser Nachweis ist insbesondere unter

Vorlage eines Sprachnachweises zu erbringen, der die Sprachkompetenzen in der

entsprechenden Landessprache bescheinigt und der sich auf ein

Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten

Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE,

BGer 2C_1030/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 5.3.2). Einen solchen Nachweis hat

die Rekurrentin nicht einmal angetreten. Auch ihre Erwerbstätigkeit in der

Reinigungsbranche vermag kein Indiz für einen entsprechenden Spracherwerb zu

bilden, ist es doch notorisch, dass in der Reinigung auch Personen beschäftigt

werden, welche sich nur ungenügend auf Deutsch verständigen können, da dies für

die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Aufgabe oft als entbehrlich erscheint.

Dem entspricht die bundesgerichtliche Feststellung in sozialversicherungsrechtlichem

Zusammenhang, dass für Hilfsarbeiten «keine guten Kenntnisse der deutschen

Sprache» erforderlich sind (BGer 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 8.2,

9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1).

Auch soweit die

Rekurrentin diesbezüglich unter Berufung auf Art. 58a Abs. 2 AIG und ihre

familiäre Situation geltend macht, aus «anderen gewichtigen persönlichen

Umständen» diese Bedingungen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen

erfüllen zu können, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Wahrnehmung von

Betreuungsaufgaben bildet zwar gemäss Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE eine

erschwerende Bedingung, die ein Abweichen von den Integrationskriterien

erlaubt. Die Rekurrentin ist aber bereits im September 2011 in die Schweiz

eingereist und hatte bis im [...] 2014 keine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen.

Auch nach der Geburt ihrer Tochter C____ war es ihr möglich, vom 18. Februar

bis zum 29. Juni 2016 einen Deutschkurs zu besuchen (vgl. act. 11/2, S. 74).

Warum ihr der Besuch weiterer Kurse zumindest bis zur Geburt ihres zweiten

Kindes im [...] 2018 und der Erwerb eines Sprachdiploms auf dem Referenzniveau

A1 nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal sie dies nicht

mit weiteren persönlichen Erschwernissen begründet. Der Besuch des erwähnten

Sprachkurses allein erbringt noch keinen Beleg für eine Sprachbeherrschung (vgl.

BGer 2C_160/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.6). Die von ihr behauptete negative

Druckausübung durch ihren Ehemann mag zwar nicht belegbar zu sein. Da sie für

ihre entsprechende Behauptung aber keinerlei Anhaltspunkte zu nennen vermag,

hat sie die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (vgl. VGE VD.2019.201 vom

9. Dezember 2019 E. 1.3.2). Schliesslich kann aus dem Spracherwerb ihrer Kinder

in sprachlicher Hinsicht nicht eine gute Prognose für die Rekurrentin

geschlossen werden, macht sie doch nicht einmal geltend, dass sie in ihrem

Haushalt mit den Kindern Deutsch spricht.

4.3.2 Des

Weiteren rügt die Rekurrentin, das JSD habe bei der Würdigung ihrer

wirtschaftlichen Integration die Umstände des Einzelfalls nicht angemessen

berücksichtigt. Sie bestreitet eine Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung

wegen Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher

Verpflichtung, da bei ihr kein mutwilliges Verhalten vorliege. Sie verweist

darauf, nachvollziehbar dargelegt zu haben, dass die finanziellen Belange von

ihrem Ehemann wahrgenommen worden seien und sie sich in diese Angelegenheiten

nicht einzumischen gehabt habe. Auch der vorinstanzliche Verweis auf Art. 166

Abs. 3 ZGB begründe keine Mutwilligkeit. Sie sei den ihr vom Ehemann im

Haushalt und bei der Betreuung und Erziehung der Kinder auferlegten Pflichten

vollständig nachgekommen. Dass ihr Ehemann seinen sich selbst auferlegten Teil

der Aufgabenteilung nicht erfüllt habe, könne ihr nicht als mutwilliges

Verhalten angelastet werden. So habe sie keine Kenntnis von der wiederholten

Aufnahme von Krediten gehabt. Im Strafurteil werde denn auch festgehalten, dass

der Ehemann über seinen Verhältnisse gelebt habe. An der fehlenden Mutwilligkeit

änderten auch die zwei Informationsschreiben des Bereichs BdM betreffend

Schulden vom 12. August 2016 und vom 16. August 2017 nichts, da ihr Ehemann

keinerlei Veranlassung gesehen habe, finanzielle Belange mit ihr zu besprechen.

Eine qualifizierte Vorwerfbarkeit, wie sie nach Art. 58a AIG erforderlich sei,

liege insgesamt klarerweise nicht vor, sei die Verschuldung doch den

aufgezeigten Umständen während der Ehe geschuldet gewesen (Rekursbegründung,

Rz. 22–24).

Auch darin kann

der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Mit ihrer Argumentation übersieht sie mit

Bezug auf ihre Verschuldung zunächst, dass sie selber schon seit Jahren

persönlich bis zur Ausstellung von Verlustscheinen betrieben worden ist. So

datieren die ersten Betreibungen ihrer Krankenkasse bereits vom 22. März 2012

und 29. Oktober 2013. Seither musste sie insbesondere von ihrer Krankenkasse

wie auch für andere Gesundheitskosten regelmässig betrieben werden (vgl. act.

11/2, S. 57 f.; act. 11/2, S. 274). Auch wenn das Ehepaar die von der

Rekurrentin behauptete Rollenverteilung gelebt haben sollte, so folgt aus dem

Umstand, dass sie sich um diese sie persönlich treffenden Betreibungen

offensichtlich überhaupt nicht gekümmert hat, eine mangelnde Integration und

eine Sorglosigkeit gegenüber den Anforderungen der hiesigen Ordnung. Spätestens

nach ihrer per 1. März 2021 erfolgten Trennung von ihrem Ehemann (vgl.

Entscheid des Zivilgerichts vom 13. April 2021, act. 11/2, S. 229 f.) musste sie

ihre finanziellen Belange selbstständig erledigen. Doch auch dann kümmerte sie

sich offenkundig trotz Unterstützung durch die Sozialhilfe nicht um die

Bezahlung der Krankenkassenprämien wie auch weiterer Rechnungen, weshalb sie

weiterhin betrieben werden musste (Betreibungsauskunft vom 23. November 2021, act.

11/1, S. 112). Immerhin sind seit dem 13. August 2021 offenbar keine neuen

Betreibungen mehr dazu gekommen.

Unbestritten

ist, dass die heute vorliegende Verschuldung der Rekurrentin – auch ohne

Berücksichtigung der Schulden ihres Ehemannes – mit 38 Verlustscheinen in der

Höhe von insgesamt CHF 82'960.85 (vgl. Vernehmlassung des JSD, Rz. 5) betragsmässig

geeignet ist, einen erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinn

von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu begründen. Aufgrund der Dauer der fortwährenden

und über die Trennung hinaus andauernden Verschuldung erscheint diese auch

mutwillig. Mit dem JSD kann der Rekurrentin daher in wirtschaftlicher Hinsicht

keine erfolgreiche Integration attestiert werden.

4.3.3 Was

den Bezug von Leistungen der Sozialhilfe anbelangt, macht die Rekurrentin

geltend, dass ihr als alleinerziehender Mutter deswegen eine erfolgreiche

Integration nicht abgesprochen werden dürfe. Angesichts der effektiven

Möglichkeiten einer alleinerziehenden Mutter und ihres Ausbildungshintergrunds

müsse sie im heutigen Zeitpunkt trotz dem Bezug von Sozialhilfe als beruflich

integriert gelten. Es müsse in ihrem Fall von einer «working poor» bzw. von Erwerbsarmut

ausgegangen werden (Rekursbegründung, Rz. 25).

Der

Sozialhilfebezug ist daher mit Blick auf die berufliche Integration zu

beurteilen. Die Rekurrentin bestreitet die Erwägungen des JSD über ihre

Erwerbstätigkeit nicht konkret. Es steht damit fest, dass die Rekurrentin nach

ihrer Einreise in die Schweiz zunächst keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist

und die Arbeitssuche erst nach der Geburt ihres zweiten Kindes im August 2018

aufgenommen hat (vgl. act. 11/2, S. 73). Auf den 3. November 2018 trat sie bei

der E____ AG eine Arbeit als Hotelreinigerin im Stundenlohn mit einer

wöchentlichen Arbeitszeit von «in der Regel 10 Stunden» an, die den Bedürfnissen

des Betriebes anzupassen ist (act. 11/2, S. 75 f.). Daneben hat sie aufgrund

eines Arbeitsvertrags mit der F____ AG eine Arbeitstätigkeit als Zimmermädchen

im Umfang von durchschnittlich einer Stunde pro Woche aufgenommen (act. 11/1,

S. 53 ff., 86 ff.). Das JSD ging dabei von einem durchschnittlich ausgeübten

Pensum von etwa 25 % aus.

Für die Monate

Januar sowie März bis Mai 2022 wies die Rekurrentin nun – unter Einschluss von

Kurzarbeitsstunden – Arbeitseinsätze bei der E____ AG und der F____ AG von 44

und 34,17 Stunden, 32 und 44,63 Stunden, 44 und 29 Stunden sowie 40,25 und 69,57

Stunden aus. Belege für den Monat Februar reichte die Rekurrentin nicht ein.

Die nachgewiesenen monatlichen Stundeneinsätze von 78,17, 76,63, 73 und 109,82

Stunden entsprechen aufgrund der gesamtarbeitsvertraglichen wöchentlichen

Arbeitszeit in der Reinigungsbranche von 42 Stunden einem Pensum zwischen 40

und 60 %. Damit vermochte die Rekurrentin ihre Erwerbstätigkeit zu steigern.

Positiv zu vermerken ist auch, dass sie parallel zwei Arbeitsverhältnisse

eingegangen ist, um ihr Einkommen vergrössern zu können. Diesem Ziel dient auch

die Organisation der Drittbetreuung ihrer Kinder. So ist ihre Tochter C____

seit Mai 2021 in die schulischen Tagesstrukturen aufgenommen worden, wo sie

jeden Tag den Mittagstisch und an drei Wochentagen ein Modul am Nachmittag

besucht (act. 11/1, S. 49). Das jüngere Kind besucht ebenfalls seit Mai 2021

ganztätig an allen Werktagen die Kindertagesstätte [...] (act. 11/1, S. 51).

Dies ermöglichte der Rekurrentin eine Steigerung ihrer Arbeitstätigkeit. Das

mit dieser Tätigkeit erreichte Einkommen zwischen CHF 1'739.25 und 1'323.10

unter Einschluss der Kinderzulagen von insgesamt CHF 400.– deckt offensichtlich

den Bedarf der Familie nicht, weshalb die Rekurrentin weiterhin von der

Sozialhilfe unterstützt werden muss. Dies ist aber zu einem guten Teil dem

Lohnniveau in der Reinigungsbranche geschuldet, weshalb der Hinweis auf die

Situation der Rekurrentin als «working poor» berechtigt erscheint. Der

Rekurrentin muss – gerade auch aufgrund der Organisation der Drittbetreuung

ihrer Kinder – gleichwohl zugemutet werden, den Umfang ihrer Arbeitstätigkeit

weiter zu steigern. Mit Blick auf die Vergangenheit darf aber auch

Berücksichtigung finden, dass die Hotelbranche, in der die Rekurrentin in der

Reinigung zum Einsatz kommt, während der Pandemie einen Ausbau der

Erwerbstätigkeit kaum zugelassen hat. Insgesamt konnte die Rekurrentin sich daher

erst sehr spät und bisher in ungenügendem Umfang beruflich integrieren. Ihr

Wille zur beruflichen Integration ist aber belegt.

4.4 Aufgrund

dieser Integrationsdefizite erscheint die Rekurrentin nicht als erfolgreich

integriert im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, weshalb sie daraus keinen

Anspruch auf einen nachehelichen Aufenthalt ableiten kann.

5.

Es ist daher

weiter zu prüfen, ob sich die Rekurrentin zur Begründung eines nachehelichen

Anspruchs auf wichtige Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG berufen kann.

5.1 Gemäss

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen

weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche können gemäss

Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung

des nachgezogenen ausländischen Ehegatten im Herkunftsland stark gefährdet

erscheint. Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen

Umständen ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls können bei der Beurteilung eine

wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch

keinen Härtefall zu begründen vermögen. Es handelt sich dabei vor allem um den

Grad der Integration, die Familienverhältnisse und insbesondere den Zeitpunkt

der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen

Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Gesundheitszustand

und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f. und 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.; VGE VD.2020.75 vom 15.

Oktober 2020 E. 4.1, VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1).

Wichtige

persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können dabei – abgeleitet aus

dem Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV – auch in einer

schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind

bestehen (BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 319, BGer 2C_414/2014 vom 12. März 2015 E.

2.1). Mit Bezug auf die Kinder wäre der Schutzbereich von Art. 8 EMRK dann

eröffnet, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,

echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz

gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser

möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu leben

(BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272, 143 I 21 E. 5.1 S. 26 f., 139 I 330 E. 2.1 S. 335

f.).

5.2 Mit

dem angefochtenen Entscheid stellte das JSD fest, es seien keine wichtigen

persönlichen Gründe ersichtlich und es würden auch keine Gründe behauptet, die

einen weiteren Verbleib der Rekurrentin in der Schweiz im Sinn von Art. 50 Abs.

1 lit. b AIG erforderlich machten (angefochtener Entscheid, E. II.17). Das JSD untersuchte

aber im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung insbesondere

die Interessen der Kinder an einem weiteren Verbleib der Rekurrentin in der

Schweiz. Es erwog, dass dem grundlegenden Interesse der Kinder, im engen

Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, Rechnung zu tragen sei, wie

dies der Gesetzgeber zivilrechtlich mit der gemeinsamen elterlichen Sorge als

Regel zum Ausdruck gebracht habe. Dies entspreche dem Leitgedanken von Art. 3

des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989

(UNO-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107), der praxisgemäss im Rahmen von

Art. 8 EMRK mitberücksichtigt werde (angefochtener Entscheid, E. II.20).

Mit Bezug auf

die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Rekurrentin und ihrer beiden Kinder in den

Kosovo erwog das JSD, dass die Rekurrentin bis zu ihrer Einreise in die Schweiz

im Jahr 2011 in ihrem Heimatland gelebt und dort ihre gesamte Kindheit und

Jugend sowie ihre frühen Erwachsenenjahre verbracht habe. Sie sei sowohl mit

der Sprache als auch mit den dortigen sozialen und kulturellen Gegebenheiten bestens

vertraut und statte ihrem Heimatland und ihren dort lebenden Eltern

regelmässige Besuche ab. Sowohl sie wie auch der Kindsvater seien eng mit der

Kultur ihres Heimatlandes verbunden. Dieser könne sie – trotz Trennung – in der

Heimat unterstützen. Die beiden Kinder befänden sich noch in einem anpassungs-

und lernfähigen Alter. Eine Rückkehr der Rekurrentin und ihrer beiden Kinder in

den Kosovo sei demnach zumutbar, auch wenn der Wohnortwechsel für die Kinder

sicherlich eine Umstellung bedeute. Schliesslich sei auch nicht vom Bestand

besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater

Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur der Rekurrentin in der

Schweiz auszugehen, zumal sie über Jahre hinweg weder gearbeitet noch weiterführende

Sprachkurse besucht habe und auch sonst keine Hinweise auf ein enges soziales

Beziehungsnetz vorlägen. Da aufgrund ihrer hohen Verschuldung und ihrer

anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit besondere Gründe für die

Aufenthaltsbeendigung beständen, stehe die aufenthaltsbeendende Massnahme auch

in Einklang mit Art. 8 EMRK (angefochtener Entscheid, E. II.23–26).

5.3 Mit

ihrem Rekurs hält die Rekurrentin dem entgegen, dass die Wiedereingliederung

von ihr und ihren Kindern im Kosovo stark gefährdet sei. Sie beruft sich dabei

auf ihre lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz (Rekursbegründung, Rz. 27–33).

5.4

5.4.1 Ausländerrechtliche

Entfernungsmassnahmen können unter bestimmten Umständen das Recht auf

Privatleben verletzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272). Nach der neusten

bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von

rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen

Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das

in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des

Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz

zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten und die

Integration zu wünschen übrig lassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f. S. 277 ff.;

BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E.

2.4.1; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2). Erfüllt die ausländische

Person einen Widerrufsgrund bzw. einen Nichtverlängerungsgrund, so liegt hierin

ein besonderer Umstand, der unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen

Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens

rechtfertigt (vgl. BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom

23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2).

Vorliegend reiste

die Rekurrentin zwar schon im September 2011 in die Schweiz ein. Sie lebte

daher bis zur Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom

10. Februar 2021 fast zehn Jahre und nunmehr seit mehr als zehn Jahren in der

Schweiz. Wie bei der Prüfung eines Anspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG festgestellt

(oben E. 4), weist die Rekurrentin aber Integrationsdefizite auf. Die geltend

gemachten sozialen Beziehungen aufgrund ihres Aufenthalts konkretisiert sie nicht.

Der Aufnahme und dem Bestand solcher steht auch die von ihr behauptete

eifersüchtige und einschränkende Haltung ihres Ehegatten während der Dauer

ihres Zusammenlebens nicht entgegen. Entsprechend stellte bereits das

Strafgericht bei der strafrechtlichen Beurteilung ihres Ehemanns fest, dass sie

und ihre Tochter C____ «weder in sozialer noch in kultureller Hinsicht in der

Schweiz verwurzelt» seien (Urteil des Strafgerichts vom 17. April 2018, S. 34 [act.

11/2, S. 112]). Die Rekurrentin kann sich daher nicht auf den Schutz ihres

Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen.

5.4.2 Die

Rekurrentin

konkretisiert auch nicht, inwiefern eine Rückkehr in ihre

Heimat für sie selber unzumutbar wäre. Gemäss den zutreffenden Feststellungen

des JSD reiste die Rekurrentin regelmässig zu ihren Angehörigen in den Kosovo.

Auch ihre Familie verbrachte ihre Ferien im Kosovo regelmässig bei den Eltern

der Rekurrentin (Urteil des Strafgerichts vom 17. April 2018, S. 32–34, act.

11/2, S. 110–112). Es wurden auch Geldüberweisungen an die Familie der

Rekurrentin im Kosovo vorgenommen (Urteil des Appellationsgerichts vom 19.

August 2019, S. 26, act. 11/2, S. 181). Auch 2019 und 2020 verbrachte die

Rekurrentin aus familiären Gründen ihre Ferien im Kosovo (act. 11/2, S. 119 und

154). Da sie erst im Alter von fast 24 Jahren in die Schweiz eingereist ist und

damit die Kinder- und Jugendjahre wie auch die ersten Jahre ihres

Erwachsenenlebens in ihrer Heimat gelebt hat und den Kontakt zu ihrer Heimat

seither aufrechterhalten hat, ist sie mit den dortigen Verhältnissen

offensichtlich bestens vertraut. Die Wiedereingliederung im Kosovo dürfte der

Rekurrentin daher keine Schwierigkeiten bereiten, die eine Rückkehr unzumutbar

machten. Insoweit kann ihre eigene Rückkehr daher keinen Härtefall im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen.

5.4.3 Zu

prüfen ist aber, ob mit Bezug auf die Kinder die Wiedereingliederung der

Rekurrentin im Herkunftsland derart gefährdet ist, dass ein nachehelicher Härtefall

zu bejahen ist.

5.4.3.1 Die

Rekurrentin macht diesbezüglich geltend, die Kinder fühlten sich als Schweizer,

sprächen Mundart und seien «Kinder dieses Landes», die ausser dem Pass nichts

von in der Schweiz geborenen Schweizern unterscheide. Sie hätten ihr gesamtes

soziokulturelles Umfeld hier. Eine Wegweisung aus ihrem vertrauten Umfeld in

den Kosovo, wo sie nie gelebt hätten und wo sie ungleich schlechtere

Bedingungen bezüglich Ausbildungsmöglichkeiten und Erwerbsaussichten vorfänden,

könne gravierende entwicklungspsychologische Nachteile mit sich bringen. Dem

Kindeswohl sei gemäss der UNO-Kinderrechtskonvention in jedem Fall Rechnung zu

tragen (Rekursbegründung, Rz. 31).

Die Rekurrentin

wirft sodann die Frage auf, ob sie sich nicht auf einen umgekehrten

Familiennachzug gegenüber ihren Kindern berufen könne. Diese lebten zwar auch

im Fall einer Wegweisung mit ihr, verfügten aber nach wie vor über eine

Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und damit über ein gefestigtes

Aufenthaltsrecht und seien hier geboren. Das Bundesgericht habe in BGE 135 I 143 denn auch festgehalten, dass die faktische Wegweisung eines 4-jährigen

schweizerischen Kindes grundsätzlich als unzumutbar zu beurteilen und das

Kindsinteresse vermehrt zu berücksichtigen sei (Rekursbegründung, Rz. 32).

5.4.3.2 Es

trifft zu, dass der Einbezug der Kinder in die Niederlassungsbewilligung des

landesverwiesenen Kindsvaters bisher förmlich nicht aufgehoben worden ist. Die

Kinder sind damit noch immer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und

ihnen kommt somit rein formell ein gefestigter Aufenthaltsanspruch zu. Da die

Kinder aber nicht mehr in der Obhut ihres Vaters leben und ihr Status daher

nach dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ihres Vaters ebenfalls

widerrufen werden könnte, kann die Rekurrentin daraus nichts zu ihren Gunsten

im Sinn eines umgekehrten Familiennachzugs ableiten. Ein alleiniger Verbleib

der Kinder in der Schweiz ohne die Rekurrentin steht nicht zur Diskussion. Deshalb

droht auch keine Trennung der Familie bei einer Rückkehr der Rekurrentin in

ihre Heimat. Ausserdem hat auch ein schweizerisches Kind, namentlich ein

solches im Kleinkindalter, als Konsequenz der in einem Eheschutz- oder

Scheidungsverfahren getroffenen Regelung grundsätzlich das Lebensschicksal des

sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils zu teilen und ihm gegebenenfalls ins

Ausland zu folgen (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147). Dies hat umso mehr für die

Ausreise von Kindern ohne Schweizer Bürgerrecht zu gelten. Daraus folgt, dass

auch der Anspruch der Rekurrentin auf Achtung des Familienlebens durch ihre

Wegweisung nicht verletzt wird.

5.4.3.3 Indessen

sind im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch die Interessen der Kinder der

betroffenen Person zu berücksichtigen, zu denen eine enge Beziehung besteht und

die in der Schweiz gut integriert sind (VGE VD.2012.135 vom 12. März 2013 E.

2.5; BGer 2C_925/2011 vom 22. Juni 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf die Botschaft

zum AuG, BBl 2002 3709, Ziff. 1.3.7.6, S. 3754; BGer 2C_784/2010 vom 26. Mai

2011 E. 3.2.2, 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.1.3). Dies ergibt sich

einerseits aus dem grundrechtlichen Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf

besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung

(Art. 11 Abs. 1 BV) und andererseits aus dem Leitmotiv der UNO-Kinderrechtskonvention,

bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu

berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 KRK; Achermann/Caroni,

Der Einfluss des Völkerrechts auf das schweizerische Migrationsrecht, in:

Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 7.93). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist das Kindeswohl im Kontext des Migrationsrechts jedoch gerade

kein vorrangiges Kriterium, sondern nur ein Element unter mehreren und schafft Art.

3 Abs. 1 KRK keine direkten Ansprüche (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 98; BGer 2C_541/2019

vom 22. Januar 2020 E. 4.5, 2C_165/2017 vom 3. August 2017 E. 3.3; Uebersax/Schlegel, Einreise und

Anwesenheit, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel

2022, N 9.252). Eine mittelbare Berücksichtigung

dieser Norm im Rahmen der Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist jedoch

möglich und angezeigt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4 S. 321 in Bezug auf Art. 9 Abs.

3 KRK). Zu beachten ist dabei insbesondere, dass ein ausländischer Elternteil durch

die hiesige Einschulung seiner Kinder zusätzlich an die Schweiz gebunden ist (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 50 AIG N 30).

Diesbezüglich

kann dem JSD zwar insofern gefolgt werden, als die heute acht- und vierjährigen

Kinder sich grundsätzlich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden.

Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass insbesondere die ältere Tochter nicht

nur hier geboren, sondern mittlerweile auch hier eingeschult worden ist. Sie

lebt seit bald neun Jahren in der Schweiz und ist hier im Kindergarten, in der Schule

und in der Tagesstruktur sozialisiert worden. Demgegenüber kennt sie ihre

Heimat nur von Ferienaufenthalten. Das JSD hat keine Umstände genannt, welche

der sich daraus ergebenden Vermutung der Integration der Kinder in der Schweiz

entgegenstehen könnten. Eine Wegweisung der Kinder mit der Rekurrentin würde

für sie daher eine grosse Härte bedeuten. Dies begründet auch für die

Rekurrentin ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz.

Einem Verzicht

auf die Wegweisung der noch ungenügend integrierten Rekurrentin steht aber – neben

dem öffentlichen Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik – das

Interesse an der Entlastung der öffentlichen Hand einerseits und der

Verhinderung an einer weiteren Verschuldung mit der entsprechenden Schädigung

von Gläubigerinnen und Gläubigern andererseits entgegen. Diesbezüglich muss der

Rekurrentin aber attestiert werden, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten

als alleinerziehende Mutter ohne berufliche Ausbildung erkennbar bemüht, den

Unterhalt ihrer Familie mit eigenen Mitteln zu bestreiten. Auch wenn diese

Bemühungen noch gesteigert werden müssen (vgl. oben E. 4.3.3), relativiert dies

das Interesse an der Entlastung des Gemeinwesens von der Ausrichtung von

Leistungen der Sozialhilfe. Weiter ist zu konstatieren, dass die Rekurrentin

seit rund einem Jahr keine neuen Betreibungen mehr aufweist und damit nach der

Trennung von ihrem Ehemann offenbar nicht mehr über ihren eigenen beschränkten

finanziellen Möglichkeiten lebt.

Die Frage, ob

diese Würdigung der Gesichtspunkte, die für bzw. gegen die Zumutbarkeit der

Rückkehr der Rekurrentin in den Kosovo sprechen, insgesamt einen Härtefall im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermag, kann letztlich

offengelassen werden, da aufgrund dieser Gesichtspunkte die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung jedenfalls unverhältnismässig ist (vgl. sogleich E.

6).

6.

6.1 Liegen

Gründe zur Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung vor, so ist zu

prüfen, ob sich die Nichtverlängerung als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs.

2 BV; Art. 96 AIG; Zünd/Brunner,

Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al.

[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.91 f. und 10.109; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit ist nach

Art. 96 AIG zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Rekurrentin sowie ihre damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz

verhältnismässig sind.

Bei dieser Prüfung

sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander

abzuwägen (VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1). Dabei sind namentlich

die Gründe der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer sowie

der Grad der Integration in der Schweiz zu prüfen. Ob und inwieweit die

betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet

ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden

Massnahme (BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Ins

Gewicht fallen bei der Interessenabwägung insbesondere auch die Nachteile,

welche der von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung betroffenen

Person und ihrer Familie dadurch entstehen, dass sie in ihren Heimatstaat

zurückkehren müssen (BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.2). Allgemein

gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung

im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das

heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen

(BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).

6.2 Das

Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden eindringlich zu berücksichtigen (vgl.

Art. 3 Abs. 1 KRK und oben E. 5.4.3.3) und in der Interessenabwägung ein

wesentliches Element unter anderen (wie das wirtschaftliche Wohl des Landes,

die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten, der Schutz der

Gesundheit oder Moral bzw. der Rechte und Freiheiten anderer) (BGer 2C_904/2018

vom 24. April 2019 E. 2.4). Zwar ist keines dieser Elemente für sich allein

ausschlaggebend und eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall erforderlich

(BGer 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.4; 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E.

4.2; 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). Allerdings müssen

die Gerichte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

gestützt auf die UNO-Kinderrechtskonvention das Kindeswohl in den Mittelpunkt

ihrer Erwägungen stellen und ihm entscheidendes Gewicht beimessen (Urteil des

EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, [Nr. 56971/10],

§§ 27 f. und 46).

Gerade im

vorliegenden Fall fällt das Kindesinteresse erheblich zu Gunsten eines

Verbleibs der Rekurrentin mit ihren beiden Kindern in der Schweiz ins Gewicht.

Wie hiervor erwogen, hätte eine Wegweisung der Rekurrentin zur Folge, dass ihre

in der Schweiz geborenen, eingeschulten bzw. in der Tagesstruktur

sozialisierten und integrierten Kinder aus ihrem bisherigen Lebensumfeld

herausgerissen würden. Dies stellte insbesondere für die bald neunjährige

Tochter C____ eine grosse Härte dar (vgl. oben E. 5.4.3.3). Diesem gewichtigen

und nach Art. 3 Abs. 1 KRK besonders schützenswerten Interesse stehen die noch

ungenügende Integration der Rekurrentin, das Interesse an der Entlastung der

öffentlichen Hand und das Interesse an der Verhinderung einer weiteren Verschuldung

mit der entsprechenden Schädigung von Gläubigerinnen und Gläubigern entgegen.

Wie ebenfalls bereits erwogen wird das Interesse an der Entlastung des

Gemeinwesens von der Ausrichtung von Leistungen der Sozialhilfe dadurch

relativiert, dass die Rekurrentin sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten als

alleinerziehende Mutter ohne berufliche Ausbildung erkennbar bemüht, den

Unterhalt ihrer Familie mit eigenen Mitteln zu bestreiten. Des Weiteren wird

das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der Rekurrentin dadurch

gemindert, dass die Rekurrentin seit rund einem Jahr keine neuen Betreibungen

mehr aufweist und damit nach der Trennung von ihrem Ehemann offenbar nicht mehr

über ihren eigenen finanziellen Möglichkeiten lebt (vgl. oben E. 5.4.3.3).

Insgesamt erweisen sich damit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

der Rekurrentin und ihre Wegweisung als nicht angemessen. Ihre

Aufenthaltsbewilligung ist daher zu verlängern.

6.3 Da

die Rekurrentin noch erhebliche Integrationsdefizite aufweist, ist sie zu verwarnen

(Art. 96 Abs. 2 AIG). Sie muss ihre deutschen Sprachkenntnisse verbessern, ihre

Berufstätigkeit ausbauen und darf sich nicht weiter verschulden. Sodann ist die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für Migration zur

Zustimmung zu unterbreiten (Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über das

ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, SR 142.201.1).

7.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs in der Sache gutzuheissen und Ziff.

1 des Entscheids des JSD vom 29. November 2021 sowie die Verfügung des Bereichs

BdM vom 10. Februar 2021 aufzuheben sind. Die Sache wird zur Behandlung im Sinn

der Erwägungen an den Bereich BdM zurückgewiesen. Zu bestätigen ist der

vorinstanzliche Kostenentscheid, zumal ihn die Rekurrentin nicht substanziiert

angefochten hat.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist das JSD zu

verpflichten, der Rekurrentin eine Parteientschädigung zu zahlen. Dabei kann

auf die Honorarnote ihres Rechtsvertreters vom 1. Juli 2022 abgestellt werden. Der

geltend gemachte Zeitaufwand von 11 Stunden und 40 Minuten ist zum beantragten

Stundenansatz von CHF 200.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu

entschädigen. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung steht

die Parteientschädigung dem Vertreter selber zu. Sie ist demzufolge an diesen

auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses

werden Ziff. 1 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 29.

November 2021 sowie die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und

Migration, Migrationsamt, vom 10. Februar 2021 aufgehoben. Im Übrigen wird der

Rekurs abgewiesen. Die Sache wird zur Behandlung im Sinn der Erwägungen an den

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt, zurückgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben und wird dem Rechtsbeistand der Rekurrentin, [...],

zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von

CHF 2'333.35, zuzüglich Auslagen von CHF 30.25 und 7,7 % MWST von CHF 182.–,

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.