VD.2021.276
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
8. März 2023Deutsch41 min
Die Ehegatten wurden Eltern der beiden gemeinsamen Kinder C____, geboren am [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.276
URTEIL
vom 8. März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 29. November 2021
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die kosovarische
Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am [...] 1987, heiratete am [...]
2010 den in der Schweiz niedergelassenen, ebenfalls kosovarischen
Staatsangehörigen B____. Nachdem die Rekurrentin am 5. September 2011 in die
Schweiz eingereist war, erhielt sie am 12. September 2011 eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei ihrem Ehemann.
Die Ehegatten wurden Eltern der beiden gemeinsamen Kinder C____, geboren am [...]
2014, und D____, geboren am [...] 2018, die beide über eine Niederlassungsbewilligung
in der Schweiz verfügen.
Der Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (Bereich BdM) wies die
Ehegatten mit Schreiben vom 12. August 2016 darauf hin, dass sie im
Betreibungsregister Schulden in der Höhe von insgesamt CHF 80'304.70 aufwiesen
und finanziell nicht integriert seien. Sie wurden dazu angehalten, keine neuen
Schulden mehr zu generieren und Kontakt mit einer Schuldenberatungsstelle
aufzunehmen. Mit Schreiben vom 16. August 2017 wurde das Ehepaar erneut auf
ihre kontinuierlich zunehmende Verschuldung hingewiesen. Es wurde ihnen in
Aussicht gestellt, dass der Entzug ihrer Bewilligungen geprüft werde, sollte
sich ihre Situation anlässlich der nächsten Bewilligungsüberprüfung nicht
verbessert haben.
Das
Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte den Ehemann der Rekurrentin mit
rechtskräftigem Urteil vom 19. August 2019 wegen Verbrechens und Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz und wegen Pornografie zu 35 Monaten Freiheitsstrafe, davon 23
Monate mit bedingtem Strafvollzug. Zudem erklärte es die gegen den Ehemann
durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 6. Januar 2016 wegen
Delikten gegen das Waffengesetz ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu
CHF 100.– für vollziehbar. Des Weiteren verwies es den Ehemann für sieben Jahre
des Landes.
Nach erfolgter
Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete der Bereich BdM mit Verfügung vom 10.
Februar 2021 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin
an und wies sie aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weg. Am 13. April 2021
bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehegatten das Getrenntleben und teilte
die Obhut über die Kinder der Rekurrentin zu. Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) wies den gegen die Verfügung des
Bereichs BdM vom 10. Februar 2021 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 29.
November 2021 ab (Dispositiv, Ziff. 1). Es verzichtete auf die Erhebung einer
Spruchgebühr (Ziff. 2), bewilligte der Rekurrentin die unentgeltliche
Rechtspflege (Ziff. 3) und sprach dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Rekurrentin
eine Entschädigung zu (Ziff. 4).
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 erhobene Rekurs an
den Regierungsrat, der vom Regierungspräsidenten mit Schreiben vom 16. Dezember
2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen wurde. Die Rekurrentin
beantragte mit Eingabe vom 17. Januar 2022 die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts entsprach diesem
Antrag mit Verfügung vom 15. Februar 2022, nachdem die Rekurrentin ihre
prozessuale Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit ihres Rechtsmittels
mit Eingabe vom 11. Februar 2022 glaubhaft gemacht hatte. Mit Rekursbegründung
vom 9. März 2022 beantragt die Rekurrentin, den Entscheid des JSD vom 29.
November 2021 und die Verfügung des Bereichs BdM vom 10. Februar 2021 aufzuheben.
Ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern bzw. ihr sei eine solche zu
erteilen. Eventualiter sei der Bereich BdM anzuweisen, ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. ihr eine solche zu erteilen. In einem
Subeventualstandpunkt verlangt sie die Rückweisung der Sache an den Bereich BdM
zur neuen Prüfung. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2022 die
Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierte die Rekurrentin mit Eingabe vom 1.
Juli 2022. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 16. Dezember
2021.
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die
Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis
sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu setzen. Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den
Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der
Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des
Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den
Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel
unterbreitet werden können (VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4,
VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).
1.3 Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §
16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substanziiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Mit
ihrem vorliegenden Rekurs hält die Rekurrentin an ihrer Rüge einer Verletzung
ihres rechtlichen Gehörs durch den Bereich BdM fest. Wie das JSD eingeräumt
habe, habe der Bereich BdM in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht nicht
näher begründet, weshalb sie nicht nur aus der Schweiz, sondern aus dem
gesamten Schengen-Raum weggewiesen werde. Entgegen der Auffassung des JSD habe
dieser Mangel im vorinstanzlichen Verfahren nicht geheilt werden können. Erst
die Begründung in einem Entscheid ermögliche es den Parteien, Gegenargumente
wirksam darzulegen und den eigenen Standpunkt zu vertreten. Ein Nachschieben
der angeblichen Begründung durch den Bereich BdM in einer Stellungnahme
erscheine mit Blick auf die auf dem Spiel stehenden Interessen nicht
vertretbar. Schliesslich hätte das JSD im Mindesten die Verletzung des
Gehörsanspruchs im Dispositiv festhalten und bei der Verlegung der Kosten
berücksichtigen müssen. Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs
müsse dies unabhängig von der Relevanz der Anhörung für den Ausgang des
Verfahrens zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes führen
(Rekursbegründung, Rz. 10–13).
2.2 Darin
kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden.
2.2.1 Wie
das JSD zutreffend erwog, fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 BV der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und
Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt,
sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen VGE VD.2021.30 vom 17. Februar 2022 E. 4.3,
VD.2019.184 vom 2. Dezember 2019 E. 2.2, VD.2015.222 und 223 vom 2. Juni 2016
E. 2.5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270, 134 I 83 E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E.
3.3 S. 445; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel
2021, N 343 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur
und seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197 und 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des Gehöranspruchs kann aber ausnahmsweise geheilt
werden, wenn das rechtliche Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt
wird, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über
dieselbe Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz (BGE 137 I 195 E. 2.3.2
S. 197 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 314). Selbst bei schwerwiegenden Verletzungen ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung
an die Vorinstanz zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204
f.; VGE VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E. 3.2.2 und VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E.
3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.2.2 Das
JSD erwog in der Sache zutreffend, dass der Bereich BdM in der angefochtenen
Verfügung zumindest unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen hätte
begründen müssen, weshalb die Rekurrentin nicht nur aus der Schweiz, sondern
aus dem gesamten Schengen-Raum weggewiesen werde. Dabei handle es sich aber
höchstens um eine leichte Gehörsverletzung, habe der Bereich BdM die
Rekurrentin doch bereits mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 zur Gewährung ihres
rechtlichen Gehörs explizit über das geplante Vorhaben in Kenntnis gesetzt. Die
Rekurrentin habe sich aber in der Folge nicht zur in Aussicht gestellten
Wegweisung aus dem Schengen-Raum geäussert. Dies unterliess sie in der Sache
auch im vorinstanzlichen wie auch im vorliegenden Rekursverfahren. Die
Qualifikation der unterbliebenen Begründung für die Wegweisung aus dem Schengen-Raum
als leichte Gehörsverletzung ist daher zutreffend. Mit den Erwägungen des JSD
konnte diese daher aufgrund der identischen Kognition im vorinstanzlichen
Rekursverfahren wie im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren geheilt werden.
Zumal die Rekurrentin die Relevanz dieser leichten Gehörsverletzung für ihre
Rechtsstellung auch nicht ansatzweise konkretisiert hatte, brauchte die
Verletzung auch nicht im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids aufgeführt
und bei der Verlegung der Kosten berücksichtigt werden.
3.
Nach dem gegen
ihren Ehemann ausgesprochenen Landesverweis und der mit Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2021 erfolgten Bewilligung des
Getrenntlebens der Ehegatten kann sich die Rekurrentin nicht mehr auf den
Bestand ihrer Ehe berufen. Demzufolge fiel der ursprüngliche Aufenthaltszweck
ihrer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann gemäss Art. 43 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) weg. Dies war bereits im Verfahren vor
dem JSD nicht mehr strittig (vgl. angefochtener Entscheid, E. II.8–10). Die
Rekurrentin macht seither einen Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der
Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann geltend. Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG weiter,
wenn entweder die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Ausländerin oder der Ausländer erfolgreich integriert ist (Art. 50 Abs. 1 lit.
a AIG, hierzu unten E. 4) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG,
hierzu unten E. 5).
4.
Zu prüfen ist
zunächst die Erfüllung der Voraussetzungen für einen nachehelichen Anspruch
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
4.1 Die
beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Dreijahresfrist und
erfolgreiche Integration) müssen kumulativ erfüllt werden (BGE 136 II 113 E.
3.3.3 S. 117 mit weiteren Hinweisen, 140 II 289 E. 3.5.3 S. 295). Dass die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, ist vorliegend
unbestritten.
Eine erfolgreiche
Integration erfordert, dass die in Art. 58a AIG verankerten
Integrationskriterien erfüllt sind. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG setzt dies
voraus, dass die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche
Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a und b) und den
Willen zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. c) sowie den
Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) bekundet.
Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien der
Sprachkompetenz und der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von
Bildung aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen
persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen
können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG, BGer
2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.3).
Grundsätzlich
liegt keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person kein
Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, das ihren Konsum zu decken vermag, und
während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer
2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.4 mit Hinweis auf 2C_748/2014 vom 12. Januar
2015 E.3.2 und 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1, 2C_546/2010 vom 30.
November 2010 E. 5.2.3 f.). Da der nacheheliche Anspruch nach Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG unter dem Vorbehalt der
Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG steht, steht einer erfolgreichen
Integration auch eine langjährige, erhebliche Verschuldung im Sinn von Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG entgegen (BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.2,
2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.1). Nicht erforderlich ist jedoch eine
besonders qualifizierte berufliche Karriere. Die Sprachkenntnisse sind am
sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie für dieses, kann der Grad
der Sprachbeherrschung dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden (BGer
2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.4 mit Hinweis auf 2C_430/2011 vom 11.
Oktober 2011 E. 4.2 und 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2).
4.2 Das
JSD verneinte im angefochtenen Entscheid, dass die Rekurrentin diese
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration erfülle.
4.2.1 In
sprachlicher Hinsicht erwog das JSD, dass die Rekurrentin am 5. September 2011
im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist sei und sich seit unterdessen
zehn Jahren hier aufhalte, was einer langen Aufenthaltsdauer entspreche. Ihre
sprachlichen Fähigkeiten korrelierten allerdings keineswegs mit dieser
Aufenthaltsdauer. Für die Erteilung einer eigenständigen nachehelichen
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG würden Sprachkompetenzen
mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens des Europarates
vorausgesetzt, wobei im Einzelfall festzulegen sei, ob die erforderlichen
Sprachkompetenzen im Sinn von Art. 58a AIG vorlägen. Den Akten könne lediglich
entnommen werden, dass die Rekurrentin zwischen dem 18. Februar 2016 und dem
29. Juni 2016 einen Deutschkurs mit dem Sprachniveau A 1.2 absolviert habe.
Seither beschränke sie sich darauf, blosse Anmeldebestätigungen für
weiterführende Sprachkurse ohne Anwesenheitsbestätigungen, Abschlüsse oder
Zertifikate beizubringen. Gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17.
April 2018 habe die Rekurrentin zudem bis zu jenem Zeitpunkt nur «sehr wenig
Deutsch» gesprochen. Soweit sie dies damit begründe, dass ihr Ehemann sie
bisher daran gehindert habe, weiterführende Sprachkurse zu besuchen, fehlten
für diese Behauptung Belege wie etwa eine Bestätigung einer
Familienberatungsstelle oder dergleichen. Entgegen ihrer Behauptung könne auch
das Strafverfahren ihres Ehemannes und die damit verbundene Belastung ihre
sprachliche Entwicklung nicht gehemmt haben, zumal sie bereits lange vor Beginn
dieses Strafverfahrens in der Schweiz Wohnsitz genommen habe und Gelegenheit
gehabt hätte, ihre Sprachkompetenzen auszuweiten (angefochtener Entscheid, E.
II.13).
4.2.2 Bezüglich
der wirtschaftlichen Integration der Rekurrentin hielt das JSD fest, dass sie
gemäss kantonalem Betreibungs- und Verlustscheinregister derzeit eine offene
Betreibung in der Höhe von CHF 1'404.15 und 37 Verlustscheine in der Höhe von
insgesamt CHF 81'300.80 aufweise. Ihr Ehemann verzeichne sieben offene
Betreibungen in der Höhe von CHF 7'583.80 und 57 Verlustscheine in der Höhe von
CHF 79'975.74. Bei den offenen Forderungen handelt es sich vorwiegend um
Krankenkassen- und Steuerforderungen. Sowohl die Verschuldung der Rekurrentin
als auch diejenige ihres Ehemannes seien bereits für sich allein betrachtet als
erheblich zu werten. Zudem hafte die Rekurrentin solidarisch für die Schulden
ihres Gatten, die sie vor Aufnahme ihres Getrenntlebens generiert hätten (Art.
166 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210). Soweit sie sich
in das angeblich vom Ehemann allein bestimmte Familienmodell geschickt habe,
wonach sie keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen habe und der Ehemann für die
finanziellen Belange allein zuständig sein soll, habe sie die rechtlichen
Konsequenzen gleichwohl selbst zu tragen. Die behaupteten unvorhergesehenen,
hohen Kosten medizinischer Untersuchungen würden weder substanziiert noch
belegt. Ihre erhebliche Verschuldung habe trotz mehreren Verwarnungen des
Bereichs BdM über die letzten Jahre hinweg und auch nach Verfügungserlass
kontinuierlich zugenommen. Bis zum heutigen Tag sei eine systematische
Nichtbezahlung namentlich ihrer Krankenkassenrechnungen festzustellen. Sie habe
nach erfolgter ausländerrechtlicher Verwarnung nicht nur davon abgesehen, ihre
bestehenden Schulden abzubauen bzw. Sanierungsbemühungen in die Wege zu leiten,
sondern trotz der Zumutbarkeit der Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit es auch
unterlassen, zumindest eine weitere Zunahme der Schulden zu verhindern. Ihre
erhebliche Verschuldung sei demnach als selbstverschuldet und somit als
mutwillig zu qualifizieren. Zudem beziehe die Rekurrentin seit 1. März 2021
wieder monatliche Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe, wobei sich die bis
dato bezogenen Unterstützungsleistungen auf insgesamt CHF 72'266.55 belaufen
würden. Eine baldige Ablösung werde weder behauptet noch erscheine sie
absehbar, womit der Rekurrentin auch keine gute Prognose attestiert werden
könne. Ihre wirtschaftliche Integration sei daher als schlecht zu bezeichnen
(angefochtener Entscheid, E. II.14).
4.2.3 Schliesslich
stellte das JSD mit Bezug auf die berufliche Integration der Rekurrentin fest,
dass ihre derzeitige berufliche Situation nicht abschliessend beurteilt werden
könne. Die Arbeitsverträge mit der E____ AG und der F____ AG sähen vor, dass
die wöchentliche Arbeitszeit «in der Regel 10 Stunden», bzw. «durchschnittlich
eine Stunde» betrage. Die so vorgesehenen Arbeitseinsätze von 11 Stunden pro
Woche entsprächen damit einem durchschnittlichen Pensum von etwa 25 %, obwohl
ihr nach der Praxis des Bereichs BdM mindestens ein 50 %-Pensum zuzumuten wäre.
Die eingereichten Lohnabrechnungen für den Monat September 2021 entsprächen
nicht den durchschnittlichen Arbeitseinsätzen. Sie habe daher ihre Behauptung,
unterdessen in einem 90 %-Pensum zu arbeiten und damit ein Einkommen von CHF
3'000.– zu erzielen, nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Zudem lasse die
Tatsache, dass sich die Rekurrentin erst während des hängigen Rekursverfahrens
um eine zusätzliche Arbeitsstelle bemüht habe, obwohl es ihr bereits Jahre
zuvor möglich und zumutbar gewesen sei, höherprozentig zu arbeiten, ein
verfahrensmotiviertes Handeln nicht ausschliessen. Die Rekurrentin könne daher
auch keine nachhaltig gelungene berufliche Integration vorweisen (angefochtener
Entscheid, E. II.15).
4.2.4 Daraus
schloss das JSD zusammenfassend, dass die Rekurrentin die Integrationskriterien
von Art. 58a AIG nicht erfülle (angefochtener Entscheid, E. II.16).
4.3 Mit
ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin diese Beurteilung als «zu streng»
(Rekursbegründung, Rz. 17).
4.3.1 Bezüglich
ihrer sprachlichen Integration macht sie geltend, sich im Alltag auf Deutsch
verständigen zu können, andernfalls sie keine Arbeitsstelle gefunden hätte.
Eine Verständigung mit ihr auf Deutsch sei problemlos möglich. Schon der
besuchte Kurs A.1.2 habe einen beträchtlichen Umfang von 200 Lektionen aufgewiesen,
woraus folge, dass sie grundsätzlich gewillt sei, Deutsch zu lernen und hierfür
in der Vergangenheit auch erkennbare Anstrengungen unternommen habe. Da sie
seit längerer Zeit alleinerziehende Mutter und daneben noch beruflich stark
engagiert sei, könnten ihre Sprachkenntnisse keinen negativen Punkt bei der
vorzunehmenden Beurteilung bilden. Es stelle sich auch die Frage, ob es ihr
dabei zuzumuten sei, gleichzeitig auch noch mehrere umfangreiche Sprachkurse zu
besuchen. Ausserdem hält die Rekurrentin daran fest, von ihrem Ehemann in ihrer
sprachlichen Integration behindert worden zu sein. Dieser sei dem Besuch von
Sprachkursen wiederholt äusserst skeptisch gegenübergestanden und habe sich aus
Eifersucht vehement dagegen gewehrt. Entgegen der Auffassung des JSD könne
hierfür gar kein Nachweis erbracht werden, habe die Druckausübung doch im
innerfamiliären Umfeld zu Hause stattgefunden. Zu beachten sei auch im Sinn
einer Prognose, dass sie dank ihrer perfekt Schweizerdeutsch sprechenden Kinder
ihre Deutschkenntnisse zwangsläufig nochmals verbessern werde. Vor diesem
Hintergrund könne nicht ernsthaft behauptet werden, es liege gemessen an ihrem
sozioprofessionellen Umfeld eine sprachliche Integration vor, die den
Anforderungen an Art. 58a AIG nicht genüge (Rekursbegründung, Rz. 17–21).
Darin kann der
Rekurrentin nicht gefolgt werden. Für die Verlängerung einer nach Art. 43 AIG
erteilten Aufenthaltsbewilligung ist der Nachweis zu erbringen, dass die
nachgezogene Person in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche
Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens
verfügt (Art. 73a Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Dieser Nachweis ist insbesondere unter
Vorlage eines Sprachnachweises zu erbringen, der die Sprachkompetenzen in der
entsprechenden Landessprache bescheinigt und der sich auf ein
Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten
Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE,
BGer 2C_1030/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 5.3.2). Einen solchen Nachweis hat
die Rekurrentin nicht einmal angetreten. Auch ihre Erwerbstätigkeit in der
Reinigungsbranche vermag kein Indiz für einen entsprechenden Spracherwerb zu
bilden, ist es doch notorisch, dass in der Reinigung auch Personen beschäftigt
werden, welche sich nur ungenügend auf Deutsch verständigen können, da dies für
die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Aufgabe oft als entbehrlich erscheint.
Dem entspricht die bundesgerichtliche Feststellung in sozialversicherungsrechtlichem
Zusammenhang, dass für Hilfsarbeiten «keine guten Kenntnisse der deutschen
Sprache» erforderlich sind (BGer 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 8.2,
9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1).
Auch soweit die
Rekurrentin diesbezüglich unter Berufung auf Art. 58a Abs. 2 AIG und ihre
familiäre Situation geltend macht, aus «anderen gewichtigen persönlichen
Umständen» diese Bedingungen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen
erfüllen zu können, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Wahrnehmung von
Betreuungsaufgaben bildet zwar gemäss Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE eine
erschwerende Bedingung, die ein Abweichen von den Integrationskriterien
erlaubt. Die Rekurrentin ist aber bereits im September 2011 in die Schweiz
eingereist und hatte bis im [...] 2014 keine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen.
Auch nach der Geburt ihrer Tochter C____ war es ihr möglich, vom 18. Februar
bis zum 29. Juni 2016 einen Deutschkurs zu besuchen (vgl. act. 11/2, S. 74).
Warum ihr der Besuch weiterer Kurse zumindest bis zur Geburt ihres zweiten
Kindes im [...] 2018 und der Erwerb eines Sprachdiploms auf dem Referenzniveau
A1 nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal sie dies nicht
mit weiteren persönlichen Erschwernissen begründet. Der Besuch des erwähnten
Sprachkurses allein erbringt noch keinen Beleg für eine Sprachbeherrschung (vgl.
BGer 2C_160/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.6). Die von ihr behauptete negative
Druckausübung durch ihren Ehemann mag zwar nicht belegbar zu sein. Da sie für
ihre entsprechende Behauptung aber keinerlei Anhaltspunkte zu nennen vermag,
hat sie die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (vgl. VGE VD.2019.201 vom
9. Dezember 2019 E. 1.3.2). Schliesslich kann aus dem Spracherwerb ihrer Kinder
in sprachlicher Hinsicht nicht eine gute Prognose für die Rekurrentin
geschlossen werden, macht sie doch nicht einmal geltend, dass sie in ihrem
Haushalt mit den Kindern Deutsch spricht.
4.3.2 Des
Weiteren rügt die Rekurrentin, das JSD habe bei der Würdigung ihrer
wirtschaftlichen Integration die Umstände des Einzelfalls nicht angemessen
berücksichtigt. Sie bestreitet eine Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung
wegen Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher
Verpflichtung, da bei ihr kein mutwilliges Verhalten vorliege. Sie verweist
darauf, nachvollziehbar dargelegt zu haben, dass die finanziellen Belange von
ihrem Ehemann wahrgenommen worden seien und sie sich in diese Angelegenheiten
nicht einzumischen gehabt habe. Auch der vorinstanzliche Verweis auf Art. 166
Abs. 3 ZGB begründe keine Mutwilligkeit. Sie sei den ihr vom Ehemann im
Haushalt und bei der Betreuung und Erziehung der Kinder auferlegten Pflichten
vollständig nachgekommen. Dass ihr Ehemann seinen sich selbst auferlegten Teil
der Aufgabenteilung nicht erfüllt habe, könne ihr nicht als mutwilliges
Verhalten angelastet werden. So habe sie keine Kenntnis von der wiederholten
Aufnahme von Krediten gehabt. Im Strafurteil werde denn auch festgehalten, dass
der Ehemann über seinen Verhältnisse gelebt habe. An der fehlenden Mutwilligkeit
änderten auch die zwei Informationsschreiben des Bereichs BdM betreffend
Schulden vom 12. August 2016 und vom 16. August 2017 nichts, da ihr Ehemann
keinerlei Veranlassung gesehen habe, finanzielle Belange mit ihr zu besprechen.
Eine qualifizierte Vorwerfbarkeit, wie sie nach Art. 58a AIG erforderlich sei,
liege insgesamt klarerweise nicht vor, sei die Verschuldung doch den
aufgezeigten Umständen während der Ehe geschuldet gewesen (Rekursbegründung,
Rz. 22–24).
Auch darin kann
der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Mit ihrer Argumentation übersieht sie mit
Bezug auf ihre Verschuldung zunächst, dass sie selber schon seit Jahren
persönlich bis zur Ausstellung von Verlustscheinen betrieben worden ist. So
datieren die ersten Betreibungen ihrer Krankenkasse bereits vom 22. März 2012
und 29. Oktober 2013. Seither musste sie insbesondere von ihrer Krankenkasse
wie auch für andere Gesundheitskosten regelmässig betrieben werden (vgl. act.
11/2, S. 57 f.; act. 11/2, S. 274). Auch wenn das Ehepaar die von der
Rekurrentin behauptete Rollenverteilung gelebt haben sollte, so folgt aus dem
Umstand, dass sie sich um diese sie persönlich treffenden Betreibungen
offensichtlich überhaupt nicht gekümmert hat, eine mangelnde Integration und
eine Sorglosigkeit gegenüber den Anforderungen der hiesigen Ordnung. Spätestens
nach ihrer per 1. März 2021 erfolgten Trennung von ihrem Ehemann (vgl.
Entscheid des Zivilgerichts vom 13. April 2021, act. 11/2, S. 229 f.) musste sie
ihre finanziellen Belange selbstständig erledigen. Doch auch dann kümmerte sie
sich offenkundig trotz Unterstützung durch die Sozialhilfe nicht um die
Bezahlung der Krankenkassenprämien wie auch weiterer Rechnungen, weshalb sie
weiterhin betrieben werden musste (Betreibungsauskunft vom 23. November 2021, act.
11/1, S. 112). Immerhin sind seit dem 13. August 2021 offenbar keine neuen
Betreibungen mehr dazu gekommen.
Unbestritten
ist, dass die heute vorliegende Verschuldung der Rekurrentin – auch ohne
Berücksichtigung der Schulden ihres Ehemannes – mit 38 Verlustscheinen in der
Höhe von insgesamt CHF 82'960.85 (vgl. Vernehmlassung des JSD, Rz. 5) betragsmässig
geeignet ist, einen erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinn
von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu begründen. Aufgrund der Dauer der fortwährenden
und über die Trennung hinaus andauernden Verschuldung erscheint diese auch
mutwillig. Mit dem JSD kann der Rekurrentin daher in wirtschaftlicher Hinsicht
keine erfolgreiche Integration attestiert werden.
4.3.3 Was
den Bezug von Leistungen der Sozialhilfe anbelangt, macht die Rekurrentin
geltend, dass ihr als alleinerziehender Mutter deswegen eine erfolgreiche
Integration nicht abgesprochen werden dürfe. Angesichts der effektiven
Möglichkeiten einer alleinerziehenden Mutter und ihres Ausbildungshintergrunds
müsse sie im heutigen Zeitpunkt trotz dem Bezug von Sozialhilfe als beruflich
integriert gelten. Es müsse in ihrem Fall von einer «working poor» bzw. von Erwerbsarmut
ausgegangen werden (Rekursbegründung, Rz. 25).
Der
Sozialhilfebezug ist daher mit Blick auf die berufliche Integration zu
beurteilen. Die Rekurrentin bestreitet die Erwägungen des JSD über ihre
Erwerbstätigkeit nicht konkret. Es steht damit fest, dass die Rekurrentin nach
ihrer Einreise in die Schweiz zunächst keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist
und die Arbeitssuche erst nach der Geburt ihres zweiten Kindes im August 2018
aufgenommen hat (vgl. act. 11/2, S. 73). Auf den 3. November 2018 trat sie bei
der E____ AG eine Arbeit als Hotelreinigerin im Stundenlohn mit einer
wöchentlichen Arbeitszeit von «in der Regel 10 Stunden» an, die den Bedürfnissen
des Betriebes anzupassen ist (act. 11/2, S. 75 f.). Daneben hat sie aufgrund
eines Arbeitsvertrags mit der F____ AG eine Arbeitstätigkeit als Zimmermädchen
im Umfang von durchschnittlich einer Stunde pro Woche aufgenommen (act. 11/1,
S. 53 ff., 86 ff.). Das JSD ging dabei von einem durchschnittlich ausgeübten
Pensum von etwa 25 % aus.
Für die Monate
Januar sowie März bis Mai 2022 wies die Rekurrentin nun – unter Einschluss von
Kurzarbeitsstunden – Arbeitseinsätze bei der E____ AG und der F____ AG von 44
und 34,17 Stunden, 32 und 44,63 Stunden, 44 und 29 Stunden sowie 40,25 und 69,57
Stunden aus. Belege für den Monat Februar reichte die Rekurrentin nicht ein.
Die nachgewiesenen monatlichen Stundeneinsätze von 78,17, 76,63, 73 und 109,82
Stunden entsprechen aufgrund der gesamtarbeitsvertraglichen wöchentlichen
Arbeitszeit in der Reinigungsbranche von 42 Stunden einem Pensum zwischen 40
und 60 %. Damit vermochte die Rekurrentin ihre Erwerbstätigkeit zu steigern.
Positiv zu vermerken ist auch, dass sie parallel zwei Arbeitsverhältnisse
eingegangen ist, um ihr Einkommen vergrössern zu können. Diesem Ziel dient auch
die Organisation der Drittbetreuung ihrer Kinder. So ist ihre Tochter C____
seit Mai 2021 in die schulischen Tagesstrukturen aufgenommen worden, wo sie
jeden Tag den Mittagstisch und an drei Wochentagen ein Modul am Nachmittag
besucht (act. 11/1, S. 49). Das jüngere Kind besucht ebenfalls seit Mai 2021
ganztätig an allen Werktagen die Kindertagesstätte [...] (act. 11/1, S. 51).
Dies ermöglichte der Rekurrentin eine Steigerung ihrer Arbeitstätigkeit. Das
mit dieser Tätigkeit erreichte Einkommen zwischen CHF 1'739.25 und 1'323.10
unter Einschluss der Kinderzulagen von insgesamt CHF 400.– deckt offensichtlich
den Bedarf der Familie nicht, weshalb die Rekurrentin weiterhin von der
Sozialhilfe unterstützt werden muss. Dies ist aber zu einem guten Teil dem
Lohnniveau in der Reinigungsbranche geschuldet, weshalb der Hinweis auf die
Situation der Rekurrentin als «working poor» berechtigt erscheint. Der
Rekurrentin muss – gerade auch aufgrund der Organisation der Drittbetreuung
ihrer Kinder – gleichwohl zugemutet werden, den Umfang ihrer Arbeitstätigkeit
weiter zu steigern. Mit Blick auf die Vergangenheit darf aber auch
Berücksichtigung finden, dass die Hotelbranche, in der die Rekurrentin in der
Reinigung zum Einsatz kommt, während der Pandemie einen Ausbau der
Erwerbstätigkeit kaum zugelassen hat. Insgesamt konnte die Rekurrentin sich daher
erst sehr spät und bisher in ungenügendem Umfang beruflich integrieren. Ihr
Wille zur beruflichen Integration ist aber belegt.
4.4 Aufgrund
dieser Integrationsdefizite erscheint die Rekurrentin nicht als erfolgreich
integriert im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, weshalb sie daraus keinen
Anspruch auf einen nachehelichen Aufenthalt ableiten kann.
5.
Es ist daher
weiter zu prüfen, ob sich die Rekurrentin zur Begründung eines nachehelichen
Anspruchs auf wichtige Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG berufen kann.
5.1 Gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche können gemäss
Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung
des nachgezogenen ausländischen Ehegatten im Herkunftsland stark gefährdet
erscheint. Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen
Umständen ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls können bei der Beurteilung eine
wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch
keinen Härtefall zu begründen vermögen. Es handelt sich dabei vor allem um den
Grad der Integration, die Familienverhältnisse und insbesondere den Zeitpunkt
der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen
Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Gesundheitszustand
und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f. und 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.; VGE VD.2020.75 vom 15.
Oktober 2020 E. 4.1, VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1).
Wichtige
persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können dabei – abgeleitet aus
dem Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV – auch in einer
schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind
bestehen (BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 319, BGer 2C_414/2014 vom 12. März 2015 E.
2.1). Mit Bezug auf die Kinder wäre der Schutzbereich von Art. 8 EMRK dann
eröffnet, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser
möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu leben
(BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272, 143 I 21 E. 5.1 S. 26 f., 139 I 330 E. 2.1 S. 335
f.).
5.2 Mit
dem angefochtenen Entscheid stellte das JSD fest, es seien keine wichtigen
persönlichen Gründe ersichtlich und es würden auch keine Gründe behauptet, die
einen weiteren Verbleib der Rekurrentin in der Schweiz im Sinn von Art. 50 Abs.
1 lit. b AIG erforderlich machten (angefochtener Entscheid, E. II.17). Das JSD untersuchte
aber im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung insbesondere
die Interessen der Kinder an einem weiteren Verbleib der Rekurrentin in der
Schweiz. Es erwog, dass dem grundlegenden Interesse der Kinder, im engen
Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, Rechnung zu tragen sei, wie
dies der Gesetzgeber zivilrechtlich mit der gemeinsamen elterlichen Sorge als
Regel zum Ausdruck gebracht habe. Dies entspreche dem Leitgedanken von Art. 3
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989
(UNO-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107), der praxisgemäss im Rahmen von
Art. 8 EMRK mitberücksichtigt werde (angefochtener Entscheid, E. II.20).
Mit Bezug auf
die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Rekurrentin und ihrer beiden Kinder in den
Kosovo erwog das JSD, dass die Rekurrentin bis zu ihrer Einreise in die Schweiz
im Jahr 2011 in ihrem Heimatland gelebt und dort ihre gesamte Kindheit und
Jugend sowie ihre frühen Erwachsenenjahre verbracht habe. Sie sei sowohl mit
der Sprache als auch mit den dortigen sozialen und kulturellen Gegebenheiten bestens
vertraut und statte ihrem Heimatland und ihren dort lebenden Eltern
regelmässige Besuche ab. Sowohl sie wie auch der Kindsvater seien eng mit der
Kultur ihres Heimatlandes verbunden. Dieser könne sie – trotz Trennung – in der
Heimat unterstützen. Die beiden Kinder befänden sich noch in einem anpassungs-
und lernfähigen Alter. Eine Rückkehr der Rekurrentin und ihrer beiden Kinder in
den Kosovo sei demnach zumutbar, auch wenn der Wohnortwechsel für die Kinder
sicherlich eine Umstellung bedeute. Schliesslich sei auch nicht vom Bestand
besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater
Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur der Rekurrentin in der
Schweiz auszugehen, zumal sie über Jahre hinweg weder gearbeitet noch weiterführende
Sprachkurse besucht habe und auch sonst keine Hinweise auf ein enges soziales
Beziehungsnetz vorlägen. Da aufgrund ihrer hohen Verschuldung und ihrer
anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit besondere Gründe für die
Aufenthaltsbeendigung beständen, stehe die aufenthaltsbeendende Massnahme auch
in Einklang mit Art. 8 EMRK (angefochtener Entscheid, E. II.23–26).
5.3 Mit
ihrem Rekurs hält die Rekurrentin dem entgegen, dass die Wiedereingliederung
von ihr und ihren Kindern im Kosovo stark gefährdet sei. Sie beruft sich dabei
auf ihre lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz (Rekursbegründung, Rz. 27–33).
5.4
5.4.1 Ausländerrechtliche
Entfernungsmassnahmen können unter bestimmten Umständen das Recht auf
Privatleben verletzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272). Nach der neusten
bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von
rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen
Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das
in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des
Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz
zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten und die
Integration zu wünschen übrig lassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f. S. 277 ff.;
BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E.
2.4.1; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2). Erfüllt die ausländische
Person einen Widerrufsgrund bzw. einen Nichtverlängerungsgrund, so liegt hierin
ein besonderer Umstand, der unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen
Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens
rechtfertigt (vgl. BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom
23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2).
Vorliegend reiste
die Rekurrentin zwar schon im September 2011 in die Schweiz ein. Sie lebte
daher bis zur Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom
10. Februar 2021 fast zehn Jahre und nunmehr seit mehr als zehn Jahren in der
Schweiz. Wie bei der Prüfung eines Anspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG festgestellt
(oben E. 4), weist die Rekurrentin aber Integrationsdefizite auf. Die geltend
gemachten sozialen Beziehungen aufgrund ihres Aufenthalts konkretisiert sie nicht.
Der Aufnahme und dem Bestand solcher steht auch die von ihr behauptete
eifersüchtige und einschränkende Haltung ihres Ehegatten während der Dauer
ihres Zusammenlebens nicht entgegen. Entsprechend stellte bereits das
Strafgericht bei der strafrechtlichen Beurteilung ihres Ehemanns fest, dass sie
und ihre Tochter C____ «weder in sozialer noch in kultureller Hinsicht in der
Schweiz verwurzelt» seien (Urteil des Strafgerichts vom 17. April 2018, S. 34 [act.
11/2, S. 112]). Die Rekurrentin kann sich daher nicht auf den Schutz ihres
Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen.
5.4.2 Die
Rekurrentin
konkretisiert auch nicht, inwiefern eine Rückkehr in ihre
Heimat für sie selber unzumutbar wäre. Gemäss den zutreffenden Feststellungen
des JSD reiste die Rekurrentin regelmässig zu ihren Angehörigen in den Kosovo.
Auch ihre Familie verbrachte ihre Ferien im Kosovo regelmässig bei den Eltern
der Rekurrentin (Urteil des Strafgerichts vom 17. April 2018, S. 32–34, act.
11/2, S. 110–112). Es wurden auch Geldüberweisungen an die Familie der
Rekurrentin im Kosovo vorgenommen (Urteil des Appellationsgerichts vom 19.
August 2019, S. 26, act. 11/2, S. 181). Auch 2019 und 2020 verbrachte die
Rekurrentin aus familiären Gründen ihre Ferien im Kosovo (act. 11/2, S. 119 und
154). Da sie erst im Alter von fast 24 Jahren in die Schweiz eingereist ist und
damit die Kinder- und Jugendjahre wie auch die ersten Jahre ihres
Erwachsenenlebens in ihrer Heimat gelebt hat und den Kontakt zu ihrer Heimat
seither aufrechterhalten hat, ist sie mit den dortigen Verhältnissen
offensichtlich bestens vertraut. Die Wiedereingliederung im Kosovo dürfte der
Rekurrentin daher keine Schwierigkeiten bereiten, die eine Rückkehr unzumutbar
machten. Insoweit kann ihre eigene Rückkehr daher keinen Härtefall im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen.
5.4.3 Zu
prüfen ist aber, ob mit Bezug auf die Kinder die Wiedereingliederung der
Rekurrentin im Herkunftsland derart gefährdet ist, dass ein nachehelicher Härtefall
zu bejahen ist.
5.4.3.1 Die
Rekurrentin macht diesbezüglich geltend, die Kinder fühlten sich als Schweizer,
sprächen Mundart und seien «Kinder dieses Landes», die ausser dem Pass nichts
von in der Schweiz geborenen Schweizern unterscheide. Sie hätten ihr gesamtes
soziokulturelles Umfeld hier. Eine Wegweisung aus ihrem vertrauten Umfeld in
den Kosovo, wo sie nie gelebt hätten und wo sie ungleich schlechtere
Bedingungen bezüglich Ausbildungsmöglichkeiten und Erwerbsaussichten vorfänden,
könne gravierende entwicklungspsychologische Nachteile mit sich bringen. Dem
Kindeswohl sei gemäss der UNO-Kinderrechtskonvention in jedem Fall Rechnung zu
tragen (Rekursbegründung, Rz. 31).
Die Rekurrentin
wirft sodann die Frage auf, ob sie sich nicht auf einen umgekehrten
Familiennachzug gegenüber ihren Kindern berufen könne. Diese lebten zwar auch
im Fall einer Wegweisung mit ihr, verfügten aber nach wie vor über eine
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und damit über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht und seien hier geboren. Das Bundesgericht habe in BGE 135 I 143 denn auch festgehalten, dass die faktische Wegweisung eines 4-jährigen
schweizerischen Kindes grundsätzlich als unzumutbar zu beurteilen und das
Kindsinteresse vermehrt zu berücksichtigen sei (Rekursbegründung, Rz. 32).
5.4.3.2 Es
trifft zu, dass der Einbezug der Kinder in die Niederlassungsbewilligung des
landesverwiesenen Kindsvaters bisher förmlich nicht aufgehoben worden ist. Die
Kinder sind damit noch immer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und
ihnen kommt somit rein formell ein gefestigter Aufenthaltsanspruch zu. Da die
Kinder aber nicht mehr in der Obhut ihres Vaters leben und ihr Status daher
nach dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ihres Vaters ebenfalls
widerrufen werden könnte, kann die Rekurrentin daraus nichts zu ihren Gunsten
im Sinn eines umgekehrten Familiennachzugs ableiten. Ein alleiniger Verbleib
der Kinder in der Schweiz ohne die Rekurrentin steht nicht zur Diskussion. Deshalb
droht auch keine Trennung der Familie bei einer Rückkehr der Rekurrentin in
ihre Heimat. Ausserdem hat auch ein schweizerisches Kind, namentlich ein
solches im Kleinkindalter, als Konsequenz der in einem Eheschutz- oder
Scheidungsverfahren getroffenen Regelung grundsätzlich das Lebensschicksal des
sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils zu teilen und ihm gegebenenfalls ins
Ausland zu folgen (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147). Dies hat umso mehr für die
Ausreise von Kindern ohne Schweizer Bürgerrecht zu gelten. Daraus folgt, dass
auch der Anspruch der Rekurrentin auf Achtung des Familienlebens durch ihre
Wegweisung nicht verletzt wird.
5.4.3.3 Indessen
sind im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch die Interessen der Kinder der
betroffenen Person zu berücksichtigen, zu denen eine enge Beziehung besteht und
die in der Schweiz gut integriert sind (VGE VD.2012.135 vom 12. März 2013 E.
2.5; BGer 2C_925/2011 vom 22. Juni 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf die Botschaft
zum AuG, BBl 2002 3709, Ziff. 1.3.7.6, S. 3754; BGer 2C_784/2010 vom 26. Mai
2011 E. 3.2.2, 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.1.3). Dies ergibt sich
einerseits aus dem grundrechtlichen Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf
besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung
(Art. 11 Abs. 1 BV) und andererseits aus dem Leitmotiv der UNO-Kinderrechtskonvention,
bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu
berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 KRK; Achermann/Caroni,
Der Einfluss des Völkerrechts auf das schweizerische Migrationsrecht, in:
Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 7.93). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist das Kindeswohl im Kontext des Migrationsrechts jedoch gerade
kein vorrangiges Kriterium, sondern nur ein Element unter mehreren und schafft Art.
3 Abs. 1 KRK keine direkten Ansprüche (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 98; BGer 2C_541/2019
vom 22. Januar 2020 E. 4.5, 2C_165/2017 vom 3. August 2017 E. 3.3; Uebersax/Schlegel, Einreise und
Anwesenheit, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2022, N 9.252). Eine mittelbare Berücksichtigung
dieser Norm im Rahmen der Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist jedoch
möglich und angezeigt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4 S. 321 in Bezug auf Art. 9 Abs.
3 KRK). Zu beachten ist dabei insbesondere, dass ein ausländischer Elternteil durch
die hiesige Einschulung seiner Kinder zusätzlich an die Schweiz gebunden ist (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 50 AIG N 30).
Diesbezüglich
kann dem JSD zwar insofern gefolgt werden, als die heute acht- und vierjährigen
Kinder sich grundsätzlich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden.
Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass insbesondere die ältere Tochter nicht
nur hier geboren, sondern mittlerweile auch hier eingeschult worden ist. Sie
lebt seit bald neun Jahren in der Schweiz und ist hier im Kindergarten, in der Schule
und in der Tagesstruktur sozialisiert worden. Demgegenüber kennt sie ihre
Heimat nur von Ferienaufenthalten. Das JSD hat keine Umstände genannt, welche
der sich daraus ergebenden Vermutung der Integration der Kinder in der Schweiz
entgegenstehen könnten. Eine Wegweisung der Kinder mit der Rekurrentin würde
für sie daher eine grosse Härte bedeuten. Dies begründet auch für die
Rekurrentin ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz.
Einem Verzicht
auf die Wegweisung der noch ungenügend integrierten Rekurrentin steht aber – neben
dem öffentlichen Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik – das
Interesse an der Entlastung der öffentlichen Hand einerseits und der
Verhinderung an einer weiteren Verschuldung mit der entsprechenden Schädigung
von Gläubigerinnen und Gläubigern andererseits entgegen. Diesbezüglich muss der
Rekurrentin aber attestiert werden, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten
als alleinerziehende Mutter ohne berufliche Ausbildung erkennbar bemüht, den
Unterhalt ihrer Familie mit eigenen Mitteln zu bestreiten. Auch wenn diese
Bemühungen noch gesteigert werden müssen (vgl. oben E. 4.3.3), relativiert dies
das Interesse an der Entlastung des Gemeinwesens von der Ausrichtung von
Leistungen der Sozialhilfe. Weiter ist zu konstatieren, dass die Rekurrentin
seit rund einem Jahr keine neuen Betreibungen mehr aufweist und damit nach der
Trennung von ihrem Ehemann offenbar nicht mehr über ihren eigenen beschränkten
finanziellen Möglichkeiten lebt.
Die Frage, ob
diese Würdigung der Gesichtspunkte, die für bzw. gegen die Zumutbarkeit der
Rückkehr der Rekurrentin in den Kosovo sprechen, insgesamt einen Härtefall im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermag, kann letztlich
offengelassen werden, da aufgrund dieser Gesichtspunkte die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung jedenfalls unverhältnismässig ist (vgl. sogleich E.
6).
6.
6.1 Liegen
Gründe zur Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung vor, so ist zu
prüfen, ob sich die Nichtverlängerung als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs.
2 BV; Art. 96 AIG; Zünd/Brunner,
Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.91 f. und 10.109; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit ist nach
Art. 96 AIG zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Rekurrentin sowie ihre damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz
verhältnismässig sind.
Bei dieser Prüfung
sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander
abzuwägen (VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1). Dabei sind namentlich
die Gründe der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer sowie
der Grad der Integration in der Schweiz zu prüfen. Ob und inwieweit die
betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet
ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden
Massnahme (BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Ins
Gewicht fallen bei der Interessenabwägung insbesondere auch die Nachteile,
welche der von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung betroffenen
Person und ihrer Familie dadurch entstehen, dass sie in ihren Heimatstaat
zurückkehren müssen (BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.2). Allgemein
gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung
im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das
heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen
(BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).
6.2 Das
Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden eindringlich zu berücksichtigen (vgl.
Art. 3 Abs. 1 KRK und oben E. 5.4.3.3) und in der Interessenabwägung ein
wesentliches Element unter anderen (wie das wirtschaftliche Wohl des Landes,
die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten, der Schutz der
Gesundheit oder Moral bzw. der Rechte und Freiheiten anderer) (BGer 2C_904/2018
vom 24. April 2019 E. 2.4). Zwar ist keines dieser Elemente für sich allein
ausschlaggebend und eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall erforderlich
(BGer 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.4; 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E.
4.2; 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). Allerdings müssen
die Gerichte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
gestützt auf die UNO-Kinderrechtskonvention das Kindeswohl in den Mittelpunkt
ihrer Erwägungen stellen und ihm entscheidendes Gewicht beimessen (Urteil des
EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, [Nr. 56971/10],
§§ 27 f. und 46).
Gerade im
vorliegenden Fall fällt das Kindesinteresse erheblich zu Gunsten eines
Verbleibs der Rekurrentin mit ihren beiden Kindern in der Schweiz ins Gewicht.
Wie hiervor erwogen, hätte eine Wegweisung der Rekurrentin zur Folge, dass ihre
in der Schweiz geborenen, eingeschulten bzw. in der Tagesstruktur
sozialisierten und integrierten Kinder aus ihrem bisherigen Lebensumfeld
herausgerissen würden. Dies stellte insbesondere für die bald neunjährige
Tochter C____ eine grosse Härte dar (vgl. oben E. 5.4.3.3). Diesem gewichtigen
und nach Art. 3 Abs. 1 KRK besonders schützenswerten Interesse stehen die noch
ungenügende Integration der Rekurrentin, das Interesse an der Entlastung der
öffentlichen Hand und das Interesse an der Verhinderung einer weiteren Verschuldung
mit der entsprechenden Schädigung von Gläubigerinnen und Gläubigern entgegen.
Wie ebenfalls bereits erwogen wird das Interesse an der Entlastung des
Gemeinwesens von der Ausrichtung von Leistungen der Sozialhilfe dadurch
relativiert, dass die Rekurrentin sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten als
alleinerziehende Mutter ohne berufliche Ausbildung erkennbar bemüht, den
Unterhalt ihrer Familie mit eigenen Mitteln zu bestreiten. Des Weiteren wird
das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der Rekurrentin dadurch
gemindert, dass die Rekurrentin seit rund einem Jahr keine neuen Betreibungen
mehr aufweist und damit nach der Trennung von ihrem Ehemann offenbar nicht mehr
über ihren eigenen finanziellen Möglichkeiten lebt (vgl. oben E. 5.4.3.3).
Insgesamt erweisen sich damit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
der Rekurrentin und ihre Wegweisung als nicht angemessen. Ihre
Aufenthaltsbewilligung ist daher zu verlängern.
6.3 Da
die Rekurrentin noch erhebliche Integrationsdefizite aufweist, ist sie zu verwarnen
(Art. 96 Abs. 2 AIG). Sie muss ihre deutschen Sprachkenntnisse verbessern, ihre
Berufstätigkeit ausbauen und darf sich nicht weiter verschulden. Sodann ist die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für Migration zur
Zustimmung zu unterbreiten (Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über das
ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, SR 142.201.1).
7.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs in der Sache gutzuheissen und Ziff.
1 des Entscheids des JSD vom 29. November 2021 sowie die Verfügung des Bereichs
BdM vom 10. Februar 2021 aufzuheben sind. Die Sache wird zur Behandlung im Sinn
der Erwägungen an den Bereich BdM zurückgewiesen. Zu bestätigen ist der
vorinstanzliche Kostenentscheid, zumal ihn die Rekurrentin nicht substanziiert
angefochten hat.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist das JSD zu
verpflichten, der Rekurrentin eine Parteientschädigung zu zahlen. Dabei kann
auf die Honorarnote ihres Rechtsvertreters vom 1. Juli 2022 abgestellt werden. Der
geltend gemachte Zeitaufwand von 11 Stunden und 40 Minuten ist zum beantragten
Stundenansatz von CHF 200.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu
entschädigen. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung steht
die Parteientschädigung dem Vertreter selber zu. Sie ist demzufolge an diesen
auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
werden Ziff. 1 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 29.
November 2021 sowie die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und
Migration, Migrationsamt, vom 10. Februar 2021 aufgehoben. Im Übrigen wird der
Rekurs abgewiesen. Die Sache wird zur Behandlung im Sinn der Erwägungen an den
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt, zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben und wird dem Rechtsbeistand der Rekurrentin, [...],
zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von
CHF 2'333.35, zuzüglich Auslagen von CHF 30.25 und 7,7 % MWST von CHF 182.–,
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.