VD.2021.28
Vollzugsbefehl
24. Juni 2021Deutsch15 min
einer Busse von CHF 490.–, mit Strafbefehl vom 14. Juni 2019 (VT.2019.10819) wegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.28
URTEIL
vom 24. Juni 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 10. Februar 2021
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
wurden in den Jahren 2018 und 2019 diverse Strafbefehle von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erlassen. Mit Strafbefehl vom
25. September 2018 (VT.2018.22771) wurde er wegen mehrfacher Verletzung
der Verkehrsregeln zu einer Busse in der Höhe von CHF 260.–, mit Strafbefehl
vom 2. Oktober 2018 (VT.2018.17531) wegen mehrfacher Missachtung von
Weisungen und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF
600.–, mit Strafbefehl vom 16. April 2019 (VT.2019.9644) wegen mehrfacher
Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 300.–, mit Strafbefehl vom
19. Juni 2019 (VT.2019.4451) wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu
einer Busse von CHF 490.–, mit Strafbefehl vom 14. Juni 2019 (VT.2019.10819) wegen
mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 620.–, mit
Strafbefehlen vom 2. Oktober 2018 (VT.2018.23605) und vom 14. August 2018
(VT.2018.19879) je wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu Bussen von je CHF
40.– und mit Strafbefehl vom 18. Juli 2018 (VT.2018.12167) wegen mehrfacher
Missachtung von Weisungen zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Nachdem
Mahnungen vom 11. März, vom 14., 15. und 28. April sowie vom 6. Mai 2020
ohne Ergebnis geblieben waren, wurden die Bussen wegen ihrer unterbliebenen
Begleichung in insgesamt 29 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.
Mit Eingabe vom
25. Januar 2021 wandte sich A____, vertreten durch [...], Advokat, an den
Straf- und Massnahmenvollzug und ersuchte darum, ihm «die angeblich bereits
,rechtskräftigen Bussen’, welche offenbar bereits in Haft umgewandelt worden
sind, ordentlich zu eröffnen, so dass er Einsprache gegen die
ungerechtfertigten Bussen erheben» könne. Der Straf- und Massnahmenvollzug
verwies ihn darauf mit Schreiben vom 2. Februar 2021 unter Hinweis darauf, dass
die Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen seien, an die Staatsanwaltschaft. Mit
Vollzugsbefehl SMV.2020.791/20 vom 10. Februar 2021 wurde A____ unter
Bezugnahme auf die genannten Strafbefehle auf den 10. März 2021 zum
Strafantritt ins Gefängnis Bässlergut vorgeladen.
Gegen diesen
Vollzugsbefehl richtet sich der mit Eingabe vom 22. Februar 2021 erhobene und
mit Eingabe vom 1. März 2021 begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht,
mit dem A____ (nachfolgend: Rekurrent) die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des Vollzugsbefehls des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt in
der Sache SMV.2020.791 vom 10. Februar 2021 beantragt. Zudem sei der Straf- und
Massnahmenvollzug Basel-Stadt anzuweisen, die Angelegenheit so lange sistiert
zu behalten, bis die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abgeklärt habe bzw.
rechtskräftig entschieden sei, ob einzelne Strafbefehle nicht auf falschen
Anschuldigungen oder anderweitigem strafrechtlich relevantem Verhalten von
Drittpersonen beruhen und einzelne Strafbefehle deshalb in einer Revision
aufzuheben wären. Auf entsprechendes Gesuch erkannte der Instruktionsrichter
des Verwaltungsgerichts dem Rekurs mit Verfügung vom 3. März 2021 die
aufschiebende Wirkung zu. Innert der ihr gesetzten Frist bis zum 6. April 2021
stellte die Vorinstanz dem Gericht die Fallakten zu, verzichtete aber auf eine
Stellungnahme zum Rekurs. Mit Schreiben vom 16. April 2021 wies sie darauf hin,
dass mit Bezug auf die streitgegenständlichen rechtskräftigen Strafbefehle
keine Revisonsverfahren pendent seien.
Die
entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkularweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich
aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig
ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den
frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Das
Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September
2018.
zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug [nachfolgend Ratschlag] S.
32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Rechts nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden
Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG).
Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
2.1
Gemäss Art. 372 Abs. 1 und 2 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone die
von ihren Staatsanwaltschaften auf Grund des StGB erlassenen Strafbefehle (vgl.
Imperatori, in: Basler Kommentar
Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 372 N 5). Die Vollzugsbehörde
bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person
zum Antritt der Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG). Gemäss § 21 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung
(JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in der Regel innert drei Monaten nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten.
2.2
Gemäss § 22 Abs. 1 JVG kann die
Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder
unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 JVG insbesondere vor
bei ausserordentlichen persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnissen
(lit. a), Hafterstehungsunfähigkeit (lit. b) oder wenn der Stand eines hängigen
Wiederaufnahmeverfahrens oder eines Begnadigungsverfahrens den vorläufigen
Verzicht auf den weiteren Vollzug nahelegt (lit. c). Beim Entscheid über den
Aufschub des Vollzugs einer Strafe sind die Art und Schwere der begangenen
Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und
Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu
berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Dabei nimmt die Vollzugsbehörde eine
Abwägung zwischen dem Interesse der eingewiesenen Person am Strafaufschub und
dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Strafvollzug bzw. am
Strafdurchsetzungsanspruch vor (VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.2 m.H.
auf Ratschlag, S. 12 f.; Koller,
Aufschub von Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische
Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 52, 54).
2.3
Das öffentliche Interesse am Vollzug
rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den
Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des
Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene
Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut
ertragen wird (BGE 146 IV 267 E. 3.2.1 S. 271; BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar
2019.
E. 3, 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E.
1.2; VGE VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli
2014.
E. 2.3, VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 2.3). Eine Verschiebung
des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit kommt nur
ausnahmsweise in Frage. Dafür wird verlangt, dass mit beträchtlicher
Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben
oder die Gesundheit der verurteilten Person (BGer 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018
E. 5, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2, 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E.
3.2; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.3, VD.2016.165 vom 21. September
2016.
E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E. 2.3, VD.2013.197 vom 21. Februar
2014.
E. 2.3).
3.
Zur
Begründung seines Rekurses verweist der Rekurrent zunächst darauf, dass er
bereits in jugendlichem Alter mit lediglich rudimentärer Schulbildung und ohne
Ausbildung in den Strafvollzug gekommen sei und ca. zehn Jahre im Gefängnis
verbracht habe, ohne eine Ausbildung abzuschliessen. Er habe im Strafvollzug
einen Wirtschaftsbetrüger kennen gelernt, der ihn als Lageristen eingestellt
habe. In der Folge sei der Rekurrent formell als Organ zahlreicher Firmen
eingetragen worden. Geführt worden seien diese aber von Hintermännern als
faktische Organe. Diese hätten auf seinen Namen für die Gesellschaften Autos
geleast, welche von ihnen gefahren worden seien, wobei sie sich nicht um die
Strassenverkehrsvorschriften gekümmert und „Park- und Geschwindigkeitsbussen
regelrecht gesammelt“ hätten. Der Rekurrent habe die Post der Gesellschaften
gar nie zugestellt erhalten, sei diese doch von den Hintermännern entsorgt
worden, ohne dass er sie habe zur Kenntnis nehmen können. Auch die fraglichen
Bussen seien nur den Hintermännern oder dem Rekurrenten eventuell teilweise
(nicht korrekt) mit dem Vermerk „rechtskräftig" zugestellt worden. Sämtliche
an die Firmendomizile der Hintermänner zugestellten Bussen seien ihm daher
nicht korrekt eröffnet worden (Rekursbegründung Ziff. 4 p. 5 f.). Im Einzelnen
macht der Rekurrent mit Bezug auf die den Strafbefehlen zugrunde liegenden
Verkehrssachverhalte geltend, er habe das Fahrzeug BS [...] unter der Woche nie
gefahren. Dieses sei von einem kleinen Türken gefahren worden, den man auf
einem Bild einer Geschwindigkeitsüberwachungsanlage erkannt habe. Auch das
Fahrzeug BS [...] habe er unter der Woche nicht benutzt. Ein Fahrzeug mit einer
VD-Nummer habe er überhaupt
nie gefahren. Auch das Fahrzeug BS [...]
habe er nur einmal gefahren, ohne ein Verkehrsdelikt zu begehen. Schliesslich
sei eine andere Person mit dem Fahrzeug AI [...] ihn besuchen gekommen
(Rekursbegründung Ziff. 11 p. 7 f.). Es seien von den Hintermännern im Rahmen
eines umfangreichen Betrugsverfahrens eine Vielzahl von Autos geleast und – wie
sich aus den Einstellungsbeschlüssen in den Kantonen Bern und Solothurn ergebe
– jeweils der Rekurrent als Lenker angegeben worden, wenn eine Busse
ausgestellt worden sei (Rekursbegründung Ziff. 12 f. p. 8). Er habe sich
aufgrund der falschen Beschuldigung seiner Person mit Schreiben vom 15. Februar
2021.
auch im Strafverfahren VT.2018.18205 gegen die Hintermänner als Straf- und
Zivilkläger konstituiert (Rekursbegründung Ziff. 24 f. p. 11). Sollte sich
herausstellen, dass einzelne Strafbefehle das Resultat von falschen
Anschuldigungen seien, bestünde grundsätzlich ein Revisionsgrund im Sinne von
Art. 410 ff. StPO. Deshalb sei mit der Vollstreckung der Strafbefehle
zuzuwarten bis hinreichend geklärt sei, ob nicht einzelne Strafbefehle das
Resultat falscher Anschuldigungen seien (Rekursbegründung Ziff. 31 p. 13).
4.
4.1
Der Rekurrent war vom 4. Mai 2017 bis
zum 28. März 2019 an der Adresse B____ in Basel gemeldet. Seither ist er an der
C____ in Basel angemeldet. Nachdem er den Strafbefehl VT.2018.12167 an der
erstgenannten Adresse am 27. Juli 2018 entgegengenommen hatte (act. 6 S. 60),
wurden die vier an die Adresse B____ gesandten Strafbefehle (VT.2018.19879,
act. 6 S. 57; VT.2018.23605, act. 6 S. 54; \/T.2018.17531, act. 6 S. 40;
VT.2018.2277, act. 6 S. 37) wie auch die beiden an die C____
gesandten Strafbefehle (VT.2019.10819, act. 6 S. 51; VT.2019.4451, act. 6 S.
47) nicht abgeholt. Der nach der Adressänderung noch an die B____ gesandte
Strafbefehl wurde an seine neue Adresse an der C____ umgeleitet, dort aber
ebenfalls nicht abgeholt (VT.2019.9644, act. 6 S. 44).
4.2
Daraus folgt, dass einzig die
Zustellung des Strafbefehls vom 18. Juli 2018 (VT.2018.12167), mit dem der
Rekurrent wegen mehrfacher Missachtung von Weisungen zu einer Busse von CHF
300.– verurteilt wurde, belegt ist. Der Rekurrent hat dagegen keine Einsprache
erhoben, weshalb dieser rechtskräftig geworden ist. Demgegenüber wurden die
übrigen mit eingeschriebener Post versandten Strafbefehle, welche dem
streitgegenständlichen Vollzugsbefehl zugrunde liegen, vom Rekurrenten nach
erfolgter Avisierung an seiner Meldeadresse nicht abgeholt. Bei
eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der
Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach
des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden
ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den
Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den
Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den
Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung
erbringt. Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden
sind (BGer 1F_50/2019 vom 25. November 2019 E. 3; BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 204
f.; 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604; je mit Hinweisen; BGer 6B_674/2019 vom 19.
September 2019 E. 1.4.1). Solche Anzeichen werden vom Rekurrenten weder geltend
gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Der Rekurrent führt zwar an,
dass die Bussenverfügungen jeweils von den Hintermännern seiner Firmen
behändigt und entsorgt worden seien. Wie sie dies bei den an seiner Privatadresse
zugestellten Bussen hätten bewerkstelligen sollen, wird vom Rekurrenten aber
nicht konkretisiert.
4.3
Die Zustellfiktion gilt laut
Gesetzestext, soweit der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85
Abs. 4 lit. a StPO; arquint,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 85 N 9). Ein Zustelldomizil muss somit begründet werden, wenn ein
Prozessverhältnis besteht. Ein solches wird mit der Eröffnung einer
Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft begründet, da nur dann die betroffene
Person zwingend mit einem formellen Abschluss der Untersuchung zu rechnen hat (Oberholzer, in: Grundzüge
des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 1297). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet die Begründung eines
Prozessrechtsverhältnisses die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu
verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten
zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 141 II 429 E. 3.1
S. 431 f.; 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.; BGer 6B_674/2019 vom 19. September
2019.
E. 1.4.2, 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286; je mit Hinweisen). Den vorliegenden Akten kann nicht entnommen werden, auf
welche Weise der Rekurrent vor der Zustellung der Strafbefehle von den gegen
ihn geführten strassenverkehrsrechtlichen Strafverfahren Kenntnis hätte erhalten
sollen. Es ist folglich auch nicht ersichtlich, dass er mit den Zustellungen
dieser Strafbefehle rechnen musste. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben,
ob entsprechende Ankündigungen an die vom Rekurrenten als formelles Organ
geführten Gesellschaften erfolgt sind, da dies von der Vorinstanz nicht
behauptet und belegt, vom Rekurrenten zwar insinuiert, aber mit dem Hinweis
darauf, er habe ohnehin keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme gehabt, in seiner
Bedeutung wieder verworfen wird (vgl. Rekursbegründung Ziff. 4 p. 5).
4.4
Wie es sich damit aber letztlich
verhält, kann offenbleiben. Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 hat die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt dem Vertreter des Rekurrenten
sämtliche dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Strafbefehle samt
Zustellnachweisen in Kopie zugestellt. Der anwaltlich vertretene Rekurrent
macht weder geltend noch belegt er, gegen diese Strafbefehle Einsprache erhoben
zu haben. Er hat damit unterlassen, die Einwände, welche er in den im Kanton
Bern sowie im Kanton Solothurn geführten Strafverfahren erhoben und welche dort
zur Einstellung des Verfahrens führten (vgl. Einstellungsbeschluss der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 22. Oktober 2020 act. 5/8;
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. März
2020, act. 5/13) im Basler Strafverfahren zu erheben. Dabei fällt auf, dass er
im Verfahren im Kanton Solothurn die Einsprache (vgl. act. 5/12) auf den Strafantrittsbefehl
hin erhob, was er im vorliegenden Verfahren unterlassen hat. Soweit somit nicht
aufgrund der Zustellfiktion von einer gültigen Zustellung und damit der Rechtskraft
der von ihm nicht persönlich angenommenen Strafbefehle ausgegangen werden
könnte, sind diese spätestens im Anschluss an die Zustellung vom 19. Februar 2021
rechtskräftig geworden. Der Rekurrent hat auch keine anderen förmlichen
Rechtsbehelfe gegen diese gegen ihn erlassenen Strafbefehle erhoben. Es liegt
daher auch kein hängiges Wiederaufnahmeverfahren vor, welches den Aufschub des
Vollzugs einer Strafe gemäss § 22 Abs. 2 lit. b JVG begründen könnte. Schliesslich
ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund hierfür das Ergebnis des
Strafverfahrens gegen die angeblichen Hintermänner der von ihm als förmlichem
Organ geleiteten Gesellschaften abgewartet werden müsste, besteht doch kein
Anspruch darauf, dass Gerichte bzw. Behörden mit dem Vollzug einer
rechtskräftigen Strafe zuwarten, bis über ein anderes noch hängiges
Strafverfahren entschieden wird (BGer 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 6).
4.5
Daraus folgt, dass die Strafbefehle
dem Rekurrenten spätestens mit Zustellung der Staatsanwaltschaft vom 19.
Februar 2021 rechtsgültig eröffnet wurden und damit in Rechtskraft erwachsen
sind. Der Rekurs ist somit abzuweisen.
5.
Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Rekurrent grundsätzlich die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese
mit einer Gebühr von CHF 600.– aber zu Lasten des Staates. Zudem ist dem
Vertreter des Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Er
hat es unterlassen, dem Gericht seinen Aufwand zu dokumentieren, weshalb die
angemessene Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung vom Gericht zu
schätzen ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vertreter auf
Bemühungen ausserhalb dieses Verfahrens zurückgreifen und diese integral in
seine Rekursbegründung einbauen konnte (vgl. Rekursbegründung Ziff. 4, 17, 25),
erscheint ein Aufwand von knapp sechs Stunden angemessen. Unter Einschluss der
notwendigen Auslagen ist ihm daher ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer
in Höhe von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse
auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Kosten für das Rekursverfahren in Höhe von CHF
600.– gehen zu Lasten des Staates.
Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten im Kostenerlass, [...],
Advokat, werden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
verwaltungsrechtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7% MWST von CHF 92.40, damit
gesamthaft CHF 1'292.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.