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Entscheid

VD.2021.28

Vollzugsbefehl

24. Juni 2021Deutsch15 min

einer Busse von CHF 490.–, mit Strafbefehl vom 14. Juni 2019 (VT.2019.10819) wegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.28

URTEIL

vom 24. Juni 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 10. Februar 2021

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

wurden in den Jahren 2018 und 2019 diverse Strafbefehle von der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erlassen. Mit Strafbefehl vom

25. September 2018 (VT.2018.22771) wurde er wegen mehrfacher Verletzung

der Verkehrsregeln zu einer Busse in der Höhe von CHF 260.–, mit Strafbefehl

vom 2. Oktober 2018 (VT.2018.17531) wegen mehrfacher Missachtung von

Weisungen und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF

600.–, mit Strafbefehl vom 16. April 2019 (VT.2019.9644) wegen mehrfacher

Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 300.–, mit Strafbefehl vom

19. Juni 2019 (VT.2019.4451) wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu

einer Busse von CHF 490.–, mit Strafbefehl vom 14. Juni 2019 (VT.2019.10819) wegen

mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 620.–, mit

Strafbefehlen vom 2. Oktober 2018 (VT.2018.23605) und vom 14. August 2018

(VT.2018.19879) je wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu Bussen von je CHF

40.– und mit Strafbefehl vom 18. Juli 2018 (VT.2018.12167) wegen mehrfacher

Missachtung von Weisungen zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Nachdem

Mahnungen vom 11. März, vom 14., 15. und 28. April sowie vom 6. Mai 2020

ohne Ergebnis geblieben waren, wurden die Bussen wegen ihrer unterbliebenen

Begleichung in insgesamt 29 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.

Mit Eingabe vom

25. Januar 2021 wandte sich A____, vertreten durch [...], Advokat, an den

Straf- und Massnahmenvollzug und ersuchte darum, ihm «die angeblich bereits

,rechtskräftigen Bussen’, welche offenbar bereits in Haft umgewandelt worden

sind, ordentlich zu eröffnen, so dass er Einsprache gegen die

ungerechtfertigten Bussen erheben» könne. Der Straf- und Massnahmenvollzug

verwies ihn darauf mit Schreiben vom 2. Februar 2021 unter Hinweis darauf, dass

die Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen seien, an die Staatsanwaltschaft. Mit

Vollzugsbefehl SMV.2020.791/20 vom 10. Februar 2021 wurde A____ unter

Bezugnahme auf die genannten Strafbefehle auf den 10. März 2021 zum

Strafantritt ins Gefängnis Bässlergut vorgeladen.

Gegen diesen

Vollzugsbefehl richtet sich der mit Eingabe vom 22. Februar 2021 erhobene und

mit Eingabe vom 1. März 2021 begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht,

mit dem A____ (nachfolgend: Rekurrent) die kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung des Vollzugsbefehls des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt in

der Sache SMV.2020.791 vom 10. Februar 2021 beantragt. Zudem sei der Straf- und

Massnahmenvollzug Basel-Stadt anzuweisen, die Angelegenheit so lange sistiert

zu behalten, bis die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abgeklärt habe bzw.

rechtskräftig entschieden sei, ob einzelne Strafbefehle nicht auf falschen

Anschuldigungen oder anderweitigem strafrechtlich relevantem Verhalten von

Drittpersonen beruhen und einzelne Strafbefehle deshalb in einer Revision

aufzuheben wären. Auf entsprechendes Gesuch erkannte der Instruktionsrichter

des Verwaltungsgerichts dem Rekurs mit Verfügung vom 3. März 2021 die

aufschiebende Wirkung zu. Innert der ihr gesetzten Frist bis zum 6. April 2021

stellte die Vorinstanz dem Gericht die Fallakten zu, verzichtete aber auf eine

Stellungnahme zum Rekurs. Mit Schreiben vom 16. April 2021 wies sie darauf hin,

dass mit Bezug auf die streitgegenständlichen rechtskräftigen Strafbefehle

keine Revisonsverfahren pendent seien.

Die

entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkularweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich

aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig

ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der

Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den

frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Das

Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September

2018.

zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug [nachfolgend Ratschlag] S.

32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Rechts nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden

Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG).

Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

2.

2.1

Gemäss Art. 372 Abs. 1 und 2 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone die

von ihren Staatsanwaltschaften auf Grund des StGB erlassenen Strafbefehle (vgl.

Imperatori, in: Basler Kommentar

Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 372 N 5). Die Vollzugsbehörde

bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person

zum Antritt der Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG). Gemäss § 21 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung

(JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in der Regel innert drei Monaten nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten.

2.2

Gemäss § 22 Abs. 1 JVG kann die

Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder

unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 JVG insbesondere vor

bei ausserordentlichen persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnissen

(lit. a), Hafterstehungsunfähigkeit (lit. b) oder wenn der Stand eines hängigen

Wiederaufnahmeverfahrens oder eines Begnadigungsverfahrens den vorläufigen

Verzicht auf den weiteren Vollzug nahelegt (lit. c). Beim Entscheid über den

Aufschub des Vollzugs einer Strafe sind die Art und Schwere der begangenen

Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und

Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu

berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Dabei nimmt die Vollzugsbehörde eine

Abwägung zwischen dem Interesse der eingewiesenen Person am Strafaufschub und

dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Strafvollzug bzw. am

Strafdurchsetzungsanspruch vor (VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.2 m.H.

auf Ratschlag, S. 12 f.; Koller,

Aufschub von Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische

Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 52, 54).

2.3

Das öffentliche Interesse am Vollzug

rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den

Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des

Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene

Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut

ertragen wird (BGE 146 IV 267 E. 3.2.1 S. 271; BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar

2019.

E. 3, 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E.

1.2; VGE VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli

2014.

E. 2.3, VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 2.3). Eine Verschiebung

des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit kommt nur

ausnahmsweise in Frage. Dafür wird verlangt, dass mit beträchtlicher

Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben

oder die Gesundheit der verurteilten Person (BGer 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018

E. 5, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2, 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E.

3.2; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.3, VD.2016.165 vom 21. September

2016.

E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E. 2.3, VD.2013.197 vom 21. Februar

2014.

E. 2.3).

3.

Zur

Begründung seines Rekurses verweist der Rekurrent zunächst darauf, dass er

bereits in jugendlichem Alter mit lediglich rudimentärer Schulbildung und ohne

Ausbildung in den Strafvollzug gekommen sei und ca. zehn Jahre im Gefängnis

verbracht habe, ohne eine Ausbildung abzuschliessen. Er habe im Strafvollzug

einen Wirtschaftsbetrüger kennen gelernt, der ihn als Lageristen eingestellt

habe. In der Folge sei der Rekurrent formell als Organ zahlreicher Firmen

eingetragen worden. Geführt worden seien diese aber von Hintermännern als

faktische Organe. Diese hätten auf seinen Namen für die Gesellschaften Autos

geleast, welche von ihnen gefahren worden seien, wobei sie sich nicht um die

Strassenverkehrsvorschriften gekümmert und „Park- und Geschwindigkeitsbussen

regelrecht gesammelt“ hätten. Der Rekurrent habe die Post der Gesellschaften

gar nie zugestellt erhalten, sei diese doch von den Hintermännern entsorgt

worden, ohne dass er sie habe zur Kenntnis nehmen können. Auch die fraglichen

Bussen seien nur den Hintermännern oder dem Rekurrenten eventuell teilweise

(nicht korrekt) mit dem Vermerk „rechtskräftig" zugestellt worden. Sämtliche

an die Firmendomizile der Hintermänner zugestellten Bussen seien ihm daher

nicht korrekt eröffnet worden (Rekursbegründung Ziff. 4 p. 5 f.). Im Einzelnen

macht der Rekurrent mit Bezug auf die den Strafbefehlen zugrunde liegenden

Verkehrssachverhalte geltend, er habe das Fahrzeug BS [...] unter der Woche nie

gefahren. Dieses sei von einem kleinen Türken gefahren worden, den man auf

einem Bild einer Geschwindigkeitsüberwachungsanlage erkannt habe. Auch das

Fahrzeug BS [...] habe er unter der Woche nicht benutzt. Ein Fahrzeug mit einer

VD-Nummer habe er überhaupt

nie gefahren. Auch das Fahrzeug BS [...]

habe er nur einmal gefahren, ohne ein Verkehrsdelikt zu begehen. Schliesslich

sei eine andere Person mit dem Fahrzeug AI [...] ihn besuchen gekommen

(Rekursbegründung Ziff. 11 p. 7 f.). Es seien von den Hintermännern im Rahmen

eines umfangreichen Betrugsverfahrens eine Vielzahl von Autos geleast und – wie

sich aus den Einstellungsbeschlüssen in den Kantonen Bern und Solothurn ergebe

– jeweils der Rekurrent als Lenker angegeben worden, wenn eine Busse

ausgestellt worden sei (Rekursbegründung Ziff. 12 f. p. 8). Er habe sich

aufgrund der falschen Beschuldigung seiner Person mit Schreiben vom 15. Februar

2021.

auch im Strafverfahren VT.2018.18205 gegen die Hintermänner als Straf- und

Zivilkläger konstituiert (Rekursbegründung Ziff. 24 f. p. 11). Sollte sich

herausstellen, dass einzelne Strafbefehle das Resultat von falschen

Anschuldigungen seien, bestünde grundsätzlich ein Revisionsgrund im Sinne von

Art. 410 ff. StPO. Deshalb sei mit der Vollstreckung der Strafbefehle

zuzuwarten bis hinreichend geklärt sei, ob nicht einzelne Strafbefehle das

Resultat falscher Anschuldigungen seien (Rekursbegründung Ziff. 31 p. 13).

4.

4.1

Der Rekurrent war vom 4. Mai 2017 bis

zum 28. März 2019 an der Adresse B____ in Basel gemeldet. Seither ist er an der

C____ in Basel angemeldet. Nachdem er den Strafbefehl VT.2018.12167 an der

erstgenannten Adresse am 27. Juli 2018 entgegengenommen hatte (act. 6 S. 60),

wurden die vier an die Adresse B____ gesandten Strafbefehle (VT.2018.19879,

act. 6 S. 57; VT.2018.23605, act. 6 S. 54; \/T.2018.17531, act. 6 S. 40;

VT.2018.2277, act. 6 S. 37) wie auch die beiden an die C____

gesandten Strafbefehle (VT.2019.10819, act. 6 S. 51; VT.2019.4451, act. 6 S.

47) nicht abgeholt. Der nach der Adressänderung noch an die B____ gesandte

Strafbefehl wurde an seine neue Adresse an der C____ umgeleitet, dort aber

ebenfalls nicht abgeholt (VT.2019.9644, act. 6 S. 44).

4.2

Daraus folgt, dass einzig die

Zustellung des Strafbefehls vom 18. Juli 2018 (VT.2018.12167), mit dem der

Rekurrent wegen mehrfacher Missachtung von Weisungen zu einer Busse von CHF

300.– verurteilt wurde, belegt ist. Der Rekurrent hat dagegen keine Einsprache

erhoben, weshalb dieser rechtskräftig geworden ist. Demgegenüber wurden die

übrigen mit eingeschriebener Post versandten Strafbefehle, welche dem

streitgegenständlichen Vollzugsbefehl zugrunde liegen, vom Rekurrenten nach

erfolgter Avisierung an seiner Meldeadresse nicht abgeholt. Bei

eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der

Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach

des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden

ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den

Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den

Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den

Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung

erbringt. Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden

sind (BGer 1F_50/2019 vom 25. November 2019 E. 3; BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 204

f.; 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604; je mit Hinweisen; BGer 6B_674/2019 vom 19.

September 2019 E. 1.4.1). Solche Anzeichen werden vom Rekurrenten weder geltend

gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Der Rekurrent führt zwar an,

dass die Bussenverfügungen jeweils von den Hintermännern seiner Firmen

behändigt und entsorgt worden seien. Wie sie dies bei den an seiner Privatadresse

zugestellten Bussen hätten bewerkstelligen sollen, wird vom Rekurrenten aber

nicht konkretisiert.

4.3

Die Zustellfiktion gilt laut

Gesetzestext, soweit der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85

Abs. 4 lit. a StPO; arquint,

in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 85 N 9). Ein Zustelldomizil muss somit begründet werden, wenn ein

Prozessverhältnis besteht. Ein solches wird mit der Eröffnung einer

Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft begründet, da nur dann die betroffene

Person zwingend mit einem formellen Abschluss der Untersuchung zu rechnen hat (Oberholzer, in: Grundzüge

des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 1297). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet die Begründung eines

Prozessrechtsverhältnisses die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu

verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten

zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 141 II 429 E. 3.1

S. 431 f.; 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.; BGer 6B_674/2019 vom 19. September

2019.

E. 1.4.2, 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286; je mit Hinweisen). Den vorliegenden Akten kann nicht entnommen werden, auf

welche Weise der Rekurrent vor der Zustellung der Strafbefehle von den gegen

ihn geführten strassenverkehrsrechtlichen Strafverfahren Kenntnis hätte erhalten

sollen. Es ist folglich auch nicht ersichtlich, dass er mit den Zustellungen

dieser Strafbefehle rechnen musste. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben,

ob entsprechende Ankündigungen an die vom Rekurrenten als formelles Organ

geführten Gesellschaften erfolgt sind, da dies von der Vorinstanz nicht

behauptet und belegt, vom Rekurrenten zwar insinuiert, aber mit dem Hinweis

darauf, er habe ohnehin keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme gehabt, in seiner

Bedeutung wieder verworfen wird (vgl. Rekursbegründung Ziff. 4 p. 5).

4.4

Wie es sich damit aber letztlich

verhält, kann offenbleiben. Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 hat die

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt dem Vertreter des Rekurrenten

sämtliche dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Strafbefehle samt

Zustellnachweisen in Kopie zugestellt. Der anwaltlich vertretene Rekurrent

macht weder geltend noch belegt er, gegen diese Strafbefehle Einsprache erhoben

zu haben. Er hat damit unterlassen, die Einwände, welche er in den im Kanton

Bern sowie im Kanton Solothurn geführten Strafverfahren erhoben und welche dort

zur Einstellung des Verfahrens führten (vgl. Einstellungsbeschluss der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 22. Oktober 2020 act. 5/8;

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. März

2020, act. 5/13) im Basler Strafverfahren zu erheben. Dabei fällt auf, dass er

im Verfahren im Kanton Solothurn die Einsprache (vgl. act. 5/12) auf den Strafantrittsbefehl

hin erhob, was er im vorliegenden Verfahren unterlassen hat. Soweit somit nicht

aufgrund der Zustellfiktion von einer gültigen Zustellung und damit der Rechtskraft

der von ihm nicht persönlich angenommenen Strafbefehle ausgegangen werden

könnte, sind diese spätestens im Anschluss an die Zustellung vom 19. Februar 2021

rechtskräftig geworden. Der Rekurrent hat auch keine anderen förmlichen

Rechtsbehelfe gegen diese gegen ihn erlassenen Strafbefehle erhoben. Es liegt

daher auch kein hängiges Wiederaufnahmeverfahren vor, welches den Aufschub des

Vollzugs einer Strafe gemäss § 22 Abs. 2 lit. b JVG begründen könnte. Schliesslich

ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund hierfür das Ergebnis des

Strafverfahrens gegen die angeblichen Hintermänner der von ihm als förmlichem

Organ geleiteten Gesellschaften abgewartet werden müsste, besteht doch kein

Anspruch darauf, dass Gerichte bzw. Behörden mit dem Vollzug einer

rechtskräftigen Strafe zuwarten, bis über ein anderes noch hängiges

Strafverfahren entschieden wird (BGer 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 6).

4.5

Daraus folgt, dass die Strafbefehle

dem Rekurrenten spätestens mit Zustellung der Staatsanwaltschaft vom 19.

Februar 2021 rechtsgültig eröffnet wurden und damit in Rechtskraft erwachsen

sind. Der Rekurs ist somit abzuweisen.

5.

Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Rekurrent grundsätzlich die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese

mit einer Gebühr von CHF 600.– aber zu Lasten des Staates. Zudem ist dem

Vertreter des Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Er

hat es unterlassen, dem Gericht seinen Aufwand zu dokumentieren, weshalb die

angemessene Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung vom Gericht zu

schätzen ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vertreter auf

Bemühungen ausserhalb dieses Verfahrens zurückgreifen und diese integral in

seine Rekursbegründung einbauen konnte (vgl. Rekursbegründung Ziff. 4, 17, 25),

erscheint ein Aufwand von knapp sechs Stunden angemessen. Unter Einschluss der

notwendigen Auslagen ist ihm daher ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer

in Höhe von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse

auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Kosten für das Rekursverfahren in Höhe von CHF

600.– gehen zu Lasten des Staates.

Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten im Kostenerlass, [...],

Advokat, werden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

verwaltungsrechtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7% MWST von CHF 92.40, damit

gesamthaft CHF 1'292.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.