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Entscheid

VD.2021.281

Regelung des persönlichen Verkehrs, Weisungen und Errichtung einer Beistandschaft

24. Mai 2022Deutsch32 min

Umsetzung seines Kontaktrechts und erstattete eine Gefährdungsmeldung, weil C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.281

VD.2021.285

URTEIL

vom 24. Mai 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic.

iur. Christian Hoenen, , Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

B____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

C____ Kind

[...]

Gegenstand

Beschwerden gegen einen Beschluss

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 18. November 2021

betreffend Regelung des

persönlichen Verkehrs, Weisungen und Errichtung einer Beistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ und B____

sind die unverheirateten Eltern von C____, geboren [...] 2016. Die Eltern leben

getrennt, ihnen kommt die gemeinsame elterliche Sorge über ihren Sohn zu, wobei

C____ bei der Mutter lebt. Am 12. Dezember 2020 beantragte B____ bei der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Unterstützung bei der

Umsetzung seines Kontaktrechts und erstattete eine Gefährdungsmeldung, weil C____

bei der Mutter häuslicher Gewalt durch den Stiefvater ausgesetzt sei. Mit

Schreiben vom 14. Februar 2021 beantragte B____ die alternierende Obhut für C____.

Nach durch die

KESB in Auftrag gegebenen Abklärungen erstattete die zuständige

Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (nachfolgend: KJD) am 30. Juni

2021 Bericht an die Kindesschutzbehörde. Mit Entscheid vom 18. November 2021

regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen C____ und seinem Vater und

errichtete eine Beistandschaft für C____ mit [...] (KJD) als Beiständin. Einer

allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen, damit die Kontakte unverzüglich aufgebaut werden könnten. Im

Einzelnen wurde dabei folgendes entschieden:

1.

«Der persönliche Verkehr von B____ mit C____ wird gemäss Art. 275

Abs. 1 ZGB folgend festgelegt:

C____

verbringt jedes zweite Wochenende von Freitagabend (nach der Kita) bis

Sonntagabend, 18.00 Uhr, beim Vater. Alle zwei Wochen, alternierend zu den

Besuchswochenenden, verbringt C____ Montag, den ganzen Tag bis Dienstagabend,

18.00 Uhr beim Vater.

2.

Das Kind verbringt die Hälfte aller Ferien beim Vater, welche

durch die Eltern im von ihnen zu erstellenden Besuchsplan festzulegen sind.

Besuchstage beim Vater, die aufgrund von Ferien der Mutter mit dem Kind nicht

umgesetzt werden können, können vom Vater nicht kompensiert werden. Die

Bestandsperson kann die Eltern bei Bedarf in der Wahrnehmung ihrer elterlichen

Verantwortung unterstützen».

Gegen diesen

Entscheid haben beide Eltern Beschwerde erhoben. A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) beantragt mit Beschwerde vom 20. Dezember 2021, es sei

unter Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids der persönliche

Verkehr von C____ mit seinem Vater folgendermassen festzulegen: «C____

verbringt jedes zweite Wochenende von Freitagabend (nach der Kita) bis

Sonntagabend, 18.00 Uhr, beim Vater. Alle zwei Wochen, alternierend zu den

Besuchswochenenden, verbringt C____ den Mittwochnachmittag von 12.00 Uhr bis

18.00 Uhr und den Freitagnachmitttag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr beim Vater».

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zudem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,

alles unter o/e-Kostenfolge. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen. Ebenfalls vom 20. Dezember 2021 datiert die Beschwerde von

B____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Er stellt Antrag auf Aufhebung der

Ziffern 1 sowie 7-11 des angefochtenen Entscheids, die Erteilung der

alternierenden Obhut und entsprechend die Anpassung der Aufgaben der

Beiständin. Zudem beantragt er den teilweisen Erlass der vorinstanzlichen

Gebühr, die Geheimhaltung seiner Adresse sowie die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, alles unter

o/e-Kostenfolge. Mit Stellungnahmen vom 29. Dezember 2021 und vom 25. Januar

2022 plädiert die KESB auf Abweisung beider Beschwerden sowie die Abweisung des

Antrags der Beschwerdeführerin auf aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde. Am

13. Januar 2022 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen und beantragte ebenfalls

die Abweisung des Verfahrensantrags der Beschwerdeführerin betreffend die

aufschiebende Wirkung. Mit Replik vom 20. Januar 2022 beantragt die

Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die

Zusammenlegung der Verfahren VD.2021.281 und VD.2021.285. Mit begründeter

Verfügung der instruierenden Verwaltungsgerichtspräsidentin vom 24. Januar 2022

wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung abgewiesen, zudem wurden die Verfahren VD.2021.281 und

VD.2021.285 zusammengelegt.

Mit Stellungnahme

vom 31. Januar 2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde der

Beschwerdeführerin sei vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdeführerin

beantragte am 27. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde des

Beschwerdeführers sowie die Bekanntgabe seiner Adresse. Mit begründeter

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Februar 2022 wurde der

Verfahrensantrag betreffend Geheimhaltung der Adresse des Beschwerdeführers

abgewiesen.

Mit Eingabe vom

22. Februar 2022 an die KESB stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf

Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts, da C____ mutmasslich bei den

Besuchen beim Beschwerdeführer von dessen Bruder misshandelt worden sei. Mit

Eingabe vom 25. März 2022 stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht den

Arztbericht des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) vom 7. Februar

2022 zu und teilte mit, sie habe Strafanzeige gegen den Bruder des

Beschwerdeführers erstattet. Am 20. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer neben

diversen weiteren Dokumenten einen Bericht des UKBB vom 5. April 2022 sowie

Bilder von Verletzungen von C____ ein, welche ihm im Haushalt der

Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann zugefügt worden seien.

Anlässlich der

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. Mai 2022 wurden die

Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer und die eingesetzte Beiständin zur

aktuellen Situation befragt. Anschliessend gelangten die jeweiligen

Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführenden sowie der Vertreter der

Kindesschutzbehörde zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

weiteren entscheidrelevanten Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Die zitierten

Aktenstellen beziehen sich jeweils auf die digitalisierten Akten der KESB.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)

sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG,

SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist

das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Auf

das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB

(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und

die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss

§ 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder

das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung

von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.

Dispositiv

Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids

gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des

Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse

im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.

Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (Büchler/Clausen, in:

Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017,

Art. 133 ZGB N 16, vgl. VD.2021.74 vom 12. Novmeber 2021 E. 1.2; VD.2019.229

vom 12. Juni 2020 E. 1.2). Dies ist allerdings nur im Rahmen des

durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Prozessthemas – hier der

persönliche Verkehr des Beschwerdeführers mit seinem Kind bzw. die

alternierende Obhut – möglich. Zudem entscheidet das Gericht im Geltungsbereich

der Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO).

Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge

treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot

der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I,

2012, Art. 58 ZPO N 69). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand,

nicht aber an die Parteianträge gebunden.

1.3 Als

gemeinsame Inhaber der elterlichen Sorge über ihr Kind sind sowohl die

Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid

betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1

ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobenen Beschwerden ist

daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b

Abs. 1 ZGB).

2.

2.1 Gestützt

auf den Bericht des KJD vom 30. Juni 2021 sowie nach Anhörung sowohl der

Beschwerdeführerin als auch des Beschwerdeführers erwog die Kindesschutzbehörde

im angefochtenen Entscheid, beide Eltern seien in der Lage, C____ zu versorgen

und zu betreuen. In der Vergangenheit sei es bei der Umsetzung von

regelmässigen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und C____ aber wiederholt

zu Problemen und Unterbrechungen gekommen, da die elterliche Kommunikation

schwierig und immer wieder von Vorwürfen belastet gewesen sei. So habe etwa der

Beschwerdeführer den Kontakt zu C____ im Sommer 2021 während rund zwei Monaten

abgebrochen, da er sich von einer Operation habe erholen müssen und sich vom Ehemann

der Beschwerdeführerin bedroht gefühlt habe, ohne jedoch seinen Sohn oder die

Beschwerdeführerin über den Kontaktabbruch und die Gründe dafür zu informieren.

Obwohl die alternierende Obhut grundsätzlich im Interesse von C____ sei,

erscheine es angebracht, zunächst einmal über einige Monate die vorgegebene

Betreuungszeit konstant und zuverlässig umzusetzen, bevor die Betreuungsanteile

ausgeweitet werden könnten (Entscheid Ziff. 11).

2.2

2.2.1 Die

Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, der Sachverhalt sei von

der Vorinstanz unvollständig festgestellt worden (Beschwerde Ziff. 7). Der

Kindsvater arbeite mindestens 80 % und sei entsprechend nicht in der Lage, eine

alternierende Obhut umzusetzen. Es bestehe der Verdacht, dass er die

alternierende Obhut nur deshalb beantragt habe, um geringere Unterhaltsbeiträge

leisten zu müssen. Schliesslich werde auch die Verlässlichkeit und die

Beständigkeit des Kinds­vaters angezweifelt, habe er doch den Kontakt mit

seinem Sohn von Ende Mai 2021 bis 30. September 2021 ohne Angabe von

nachvollziehbaren Gründen abgebrochen. Dieses Verhalten deute darauf hin, dass er

nicht in der Lage sei, C____ regelmässig und verlässlich zu betreuen,

insbesondere die im Alltag notwendigen und wichtigen Entscheidungen für seinen

Sohn zu treffen (Beschwerde Ziff. 8 ff.). Schliesslich sei zu berücksichtigen,

dass C____ bei der Beschwerdeführerin einen kleinen Bruder habe, von dem er

nicht während der Hälfte der Zeit getrennt werden sollte (Ziff. 11). Aufgrund

der fehlenden Konstanz und Verlässlichkeit des Kindesvaters sei der von der

Vorinstanz geregelte persönliche Verkehr aktuell nicht umsetzbar. Der Vater

lasse auch nach Wiederaufnahme des Kontaktes zu seinem Sohn Besuchswochen­enden

unentschuldigt ausfallen, zudem werde C____ am Montag und Dienstag in der Kita

betreut, was eine Betreuung durch den Vater an diesen Tagen nicht sinnvoll

scheinen lasse. Der Kontakt zwischen Vater und Sohn bestehe erst seit kurzer

Zeit wieder, er müsse sich zuerst aufbauen und bewähren, bevor dem Vater mehr

Betreuungsanteile zugesprochen werden könnten. Entsprechend seien alternierend

zu den Wochenenden Kontakte jeweils an zwei Nachmittagen unter der Woche alle

14 Tage festzulegen (Ziff. 12). Anlässlich der mündlichen Verhandlung

beantragte die Beschwerdeführerin konkret, es sei dem Beschwerdeführer jedes

zweite Wochenende sowie zusätzlich alle zwei Wochen – alternierend zu den

Besuchswochenenden – am Mittwoch- und Freitagnachmittag ein Kontaktrecht zu

seinem Sohn C____ zu gewähren. Ausserdem sei eine geeignete psychiatrische

Therapie für C____ anzuordnen (Prot. Verhandlung p. 8).

2.2.2 Die

KESB macht geltend, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei keine

alternierende Obhut verfügt, sondern es seien lediglich ausgedehnte Besuche

angeordnet worden, welche ohne weiteres mit dem Arbeitspensum des

Beschwerdeführers vereinbar seien. Der von der Beschwerdeführerin beantragte

Umfang der Kontakte führe nicht zu weniger, sondern zu grösserer Unruhe für C____

und weiche im Übrigen nur unwesentlich von der Anordnung im angefochtenen

Entscheid ab. Der Beschwerdeführer solle nun die Möglichkeit haben zu zeigen,

dass er in der Lage sei, eine regelmässige und zuverlässige Betreuung für C____

zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten (Stellungnahme vom 29. Dezember 2021

Ziff. 2).

2.2.3 Der

Beschwerdeführer argumentiert, es sei unerfindlich, weshalb ihm die

Beschwerdeführerin mangelnde Versorgungskapazitäten unterstelle. Die von der

KESB angeordneten Kontakte seien nach Rücksprache mit seinem Arbeitgeber bei

seinem Arbeitspensum von 80 % ohne weiteres umsetzbar (vgl. hierzu auch Eingabe

vom 5. April 2022 mit Beilagen). Die von der Beschwerdeführerin beantragte

Änderung weiche nur geringfügig von der durch die KESB angeordnete Regelung ab

und würde nicht zu mehr Kontinuität führen, insbesondere, da C____ die

Nachmittage von Montag bis Freitag in der Kita verbringe (Stellungnahme Ziff.

11). Das Kindeswohl von C____ sei im Haushalt der Beschwerdeführerin nach wie

vor stark gefährdet, da deren gewalttätiger Ehemann weiterhin bei ihr wohne

(Stellungnahme vom 13. Januar 2022 p. 2 f., Stellungnahme vom 31. Januar 2022 Ziff.

14; Eingabe vom 5. April 2022 mit Bericht UKBB vom 4. April 2022).

2.3

2.3.1 Der

Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde die Gewährung der

alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung durch beide Elternteile. Zudem sei

der Auftrag an die Beiständin dahingehend zu modifizieren, dass sie die

Überwachung und Durchsetzung der Betreuungsanteile durch beide Eltern

gewährleisten könne und den Eltern als Ansprechperson zur Verfügung stehe (VD.2022.285

Beschwerde Ziff. 1-3). Entsprechend der alternierenden Obhut sei auch die

elterliche Verantwortung neu zu definieren (Ziff. 4; vgl. Plädoyer Prot.

Verhandlung p. 7).

2.3.2 In

ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2022 (VD.2022.285) hat die

Kindesschutzbehörde sich auf den Standpunkt gestellt, in der Vergangenheit

hätten die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, teilweise

wegen einer Weiterbildung, teilweise weil er die Kontakte von sich aus während

mehr als zwei Monaten unterbrochen habe, nicht regelmässig stattfinden können.

Vor diesem Hintergrund hätte die Anordnung einer hälftigen Betreuung nicht dem

Kindeswohl entsprochen. Die angeordnete erweiterte Kontaktregelung – bei

welcher der Beschwerdeführer auch unter der Woche sowie in den Ferien und an

Feiertagen Verantwortung für seinen Sohn übernehmen könne – bezwecke vor allem,

dass die Kontakte über einen gewissen Zeitraum nun endlich kontinuierlich

stattfinden könnten. Zudem sei die Beiständin explizit beauftragt worden, die

Eltern bei der Weiterentwicklung der Betreuung zur alternierenden Obhut zu

unterstützen.

2.3.3 Die

Beschwerdeführerin macht mit ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2022

(VD.2022.285) geltend, der Beschwerdeführer habe sich immer nur phasenweise um

seinen Sohn bemüht, je nachdem, ob es ihm gerade in den Wochenplan gepasst habe

oder nicht (N 5). Die häusliche Gewalt ihres Ehemannes habe erst im Mai 2020

begonnen, woraufhin sie sich am 28. Oktober 2020 zum Schutz mit den Kindern in

ein Frauenhaus begeben habe. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und

seinem Sohn sei jedoch dadurch nicht unterbrochen worden. Zuvor habe sie

aufgrund ihrer vorübergehenden Obdachlosigkeit vom 20. Mai 2019 bis 30.

Oktober 2019 als Zwischenlösung mit C____ im «Wohnen für Frauen und Kinder»

gewohnt. Das Wohl von C____ sei zu keiner Zeit gefährdet gewesen (N 7, 9, 11). Es

sei fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich das Kindeswohl priorisiere,

habe er doch während des mehrmonatigen Kontaktabbruchs im Sommer 2021 keine

Versuche unternommen, per Telefon oder Videoanruf mit C____ in Kontakt zu

bleiben (N 24).

3.

3.1 Es

ist aktenkundig und unbestritten, dass sowohl vor Erlass des angefochtenen

Entscheids als auch danach immer wieder längere Unterbrüche im Kontakt zwischen

C____ und dem Beschwerdeführer stattgefunden haben. So brach der

Beschwerdeführer im Sommer 2021 den Kontakt zu seinem Sohn während rund zweieinhalb

Monaten vollständig ab, weil er sich von einer geplanten Operation habe erholen

müssen und sich zudem durch den Ehemann der Beschwerdeführerin bei den

Übergaben des Kindes bedroht gefühlt habe (vgl. dazu Aktennotizen vom 17., 20

und 23. August 2021 KESB-Akten S. 433 f., 436, Schreiben des Beschwerdeführers

vom 8. Juni 2021 KESB-Akten S. 241 ff.). Ein weiterer Kontaktunterbruch

erfolgte zwischen Februar und April 2022 auf Betreiben der Beschwerdeführerin,

nachdem diese den Vorwurf geäussert hatte, C____ sei bei einem Besuch beim

Beschwerdeführer von dessen Bruder misshandelt worden (ergänzende KESB-Akten S.

2 ff.; vgl. dazu ambulanter Bericht des UKBB vom 7. Februar 2022).

3.2

3.2.1 Gemäss

den übereinstimmenden Aussagen beider Parteien anlässlich der

Verwaltungsgerichtsverhandlung funktioniere die Umsetzung der mit dem

angefochtenen Entscheid angeordneten Kontaktregelung seit Anfang April 2022

ohne nennenswerte Probleme. Aktuell werde C____ jeweils in den ungeraden Wochen

von Freitag bis Sonntag und in den geraden Wochen von Montag bis Dienstag vom

Beschwerdeführer betreut, wobei er auch bei ihm übernachte. Der

Beschwerdeführer gab zu Protokoll, seit ein Teil der Kontakte – auf Wunsch der

Beschwerdeführerin – begleitet werde, laufe das Besuchsrecht eigentlich sehr

gut. Zudem habe jüngst ein gemeinsames Standortgespräch im Kindergarten

stattgefunden, an dem beide Eltern teilgenommen hätten (Prot. Verhandlung p. 3).

Auf Nachfrage stellten beide Parteien in Abrede, dass C____ bei ihnen jemals physische

Gewalt erlebt habe (Auss. Beschwerdeführer Prot. Verhandlung p. 4: «Das hat nie

bei mir in der Familie stattgefunden, dass C____ schlecht behandelt wurde»;

Auss. Beschwerdeführerin betreffend ihren Ehemann Prot. Verhandlung p. 4: «[…]

er war nicht gewalttätig, nicht gegen mich und erst recht nicht gegen die

Kinder. So etwas würde ich nie zulassen. […] Er hat schon herumgeschrien und

Sachen zerstört, aber nie Gewalt angewandt»). Beide Haushalte seien während der

vergangenen Monate sozialpädagogisch begleitet worden (Prot. Verhandlung p. 3).

Aus den Aussagen der Beiständin geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf

Wunsch der Beschwerdeführerin einer Begleitung durch D____ im Sinne einer

vertrauensbildenden Massnahme freiwillig zugestimmt habe, es habe sich nicht um

eine angeordnete Begleitung gehandelt (Auss. KJD und KESB Prot. Verhandlung p.

5; vgl. ergänzende KESB-Akten S. 15 Aktennotiz vom 22. Februar 2022).

3.2.2 Anlässlich

der Verwaltungsgerichtsverhandlung reichten beide Parteien je einen Bericht

betreffend die familienpädagogische Begleitung durch «D____» im jeweiligen

Haushalt ein (Prot. Verhandlung p. 3). Aus dem Kurzbericht über die

Besuchsrechtsbegleitung in der Familie B____ geht hervor, der Beschwerdeführer

zeige einen liebevollen Umgang mit seinem Kind und pflege tendenziell einen

autoritativen Erziehungsstil. Er nehme die Bedürfnisse seines Sohnes wahr,

könne darauf eingehen und gleichzeitig bei Bedarf Grenzen setzen. Wiederholt

habe er sich in Anwesenheit von C____ verärgert oder unzufrieden über das

Verhalten der Beschwerdeführerin (betreffend Kleiderwahl, Inhalt des

Znüniböxlis etc.) geäussert. C____ habe auf Frage seines Vaters angegeben, er

wolle 5 Tage beim Vater und 5 Tage bei der Mutter sein (Kurzbericht D____

vom 23. Mai 2022).

3.2.3 Der

Bericht zur Sozialpädagogischen Familienbegleitung in der Familie A____

thematisiert in erster Linie die Paarbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin

und ihrem Ehemann, E____, sowie deren Auswirkungen auf C____ und den gemeinsamen

Sohn F____. Aus dem Bericht geht hervor, dass die bei Beginn der

Sozialpädagogischen Familienbegleitung getrennten Ehegatten ihre Paarbeziehung

erfolgreich wiederaufgenommen hätten. Es sei zu einer Entspannung und

Beruhigung der Gesamtsituation des Paares gekommen, was unter anderem daran

liege, dass E____ sich in regelmässige Psychotherapie begeben habe und

Medikamente nehme. Die Beschwerdeführerin gehe mit ihren beiden Söhnen

liebevoll und zugewandt um; sie achte darauf, dass es ihnen gut gehe und es

gelinge ihr gut, die Bedürfnisse beider Kinder abzudecken. Teilweise werde sie

bei Alltagsaufgaben von ihrem Ehemann entlastet. Sowohl die Beschwerdeführerin

als auch ihr Ehemann berichteten, dass sie das Verhalten des Beschwerdeführers

als Einmischung erlebten, dieser zu ihrer vergangenen und aktuellen

Paarproblematik beitrage und viel Unruhe in die Familie bringe. Zudem seien sie

der Ansicht, der Beschwerdeführer beeinflusse C____ negativ, was sich in

aggressivem Verhalten des Kindes gegenüber den anderen Familienmitgliedern

äussere (Bericht D____ vom 19. April 2022).

4.

4.1.1 Im

angefochtenen Entscheid wurden betreffend den persönlichen Verkehr zwischen C____

und dem Beschwerdeführer jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis

Sonntagabend sowie alternierend – in den Wochen ohne Wochenendkontakt – von

Montagmorgen bis Dienstagabend, festgelegt. Zum weiteren Ausbau der Beziehung

von C____ mit dem Beschwerdeführer ordnete die Kindesschutzbehörde an, C____

verbringe die Hälfte der Schulferien und Feiertage beim Vater, wobei sich die

Eltern über die konkrete Verteilung über das Jahr selbständig einigten.

4.1.2 Beide

Beschwerden richten sich gegen die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen

dem Beschwerdeführer und C____, wobei die Anordnung bezüglich der Ferien und

Feiertage unangefochten geblieben ist. Während die Beschwerdeführerin sich auf

den Standpunkt stellt, in den Wochen ohne Wochenendkontakte sei anstelle der

Übernachtung am Montag ein Kontakt an je zwei Nachmittagen unter der Woche

festzulegen (Plädoyer Prot. Verhandlung p. 8), beantragt der Beschwerdeführer

die Erteilung der geteilten Obhut mit je hälftiger Betreuung von C____ durch beide

Elternteile (Plädoyer Prot. Verhandlung p. 7).

4.2

4.2.1 Zu

überprüfen ist damit zunächst die Angemessenheit der im angefochtenen Entscheid

getroffenen Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C____ und dem

Beschwerdeführer.

4.2.2 Ist

das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für

Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die

geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Regelung

des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme

im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen

die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind

gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es

sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des

Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung

des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, welches anhand der konkreten Umständen

des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen).

Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl

zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Der aus Art. 273

Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert

oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der

betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht

ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen.

Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt dann vor, wenn

dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein

auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil

bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1,

in FamPra.ch 2016 S. 302).

4.2.3 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie wolle keine Übernachtungen von C____ beim

Beschwerdeführer unter der Woche. Diese seien für das Kind zu stressig, müsse es

doch früher als gewohnt aufstehen, um vom Wohnort des Beschwerdeführers in [...]

in den Kindergarten gebracht zu werden. Zudem sei für C____ ein gemeinsames

Zubettgeh-Ritual mit seinem jüngeren Bruder F____ wichtig (Prot. Verhandlung p.

5, Plädoyer p. 9). Die Argumente der Beschwerdeführerin überzeugen nicht. Dies

umso mehr, als C____ nur jede zweite Woche eine Nacht an einem Wochentag beim

Beschwerdeführer verbringt. Zwar wohnt der Beschwerdeführer in [...], was

während der Schulzeit ein etwas früheres Aufstehen für C____ erforderlich

machen dürfte, jedoch bringt ihn der Beschwerdeführer an diesen Tagen mit dem

Auto in den Kindergarten, so dass für das Kind kein unzumutbar langer oder

anstrengender Schulweg resultiert. Ebenfalls nicht überzeugend erscheint das Argument,

C____ brauche ein gemeinsames Zubettgehritual mit seinem im Haushalt der

Beschwerdeführerin lebenden Halbbruder. C____ ist einige Jahre älter als F____

und dürfte aus diesem Grund ohnehin nicht die identischen Bettzeiten wie sein

jüngerer Bruder haben, zudem können die Brüder an allen übrigen Wochentagen die

Abende gemeinsam verbringen. Die Beschwerdeführerin führt weiter an, C____

wolle nicht beim Vater übernachten. Dem widerspricht indessen der Kurzbericht vom

23. Mai 2022 von D____, wonach C____ beim Beschwerdeführer geäussert habe, er

wolle je 5 Tage bei beiden Elternteilen verbringen. Zum Wille des Kindes ist überdies

anzumerken, dass dieser gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin

nur eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr

ist (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteil

5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243) und erst

etwa ab dem 12. Altersjahr von der Fähigkeit des Kindes zu autonomer Willensbildung

auszugehen ist (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf

Urteile 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019

S. 243). Insbesondere in Fällen, in denen die ablehnende Haltung

wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist, kann ohnehin

nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019

E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a). C____ ist erst fünfeinhalb

Jahre alt und befindet sich seit Längerem in einem massiven Loyalitätskonflikt

zwischen seinen zerstrittenen Eltern. Vor diesem Hintergrund erscheint es

wichtig, dass er möglichst unbelastet ausgedehnten Kontakt zu beiden

Elternteilen, sowohl an den Wochenenden als auch an Schultagen pflegen kann.

Auf diese Weise wird zudem beiden Elternteilen ermöglicht, C____ in unterschiedlichen

Lebenssituationen – und damit auch beim Zubettgehen sowie beim Bereitmachen für

den Kindergarten – zu betreuen und zu begleiten, was insbesondere mit Blick auf

die beabsichtigte Ausdehnung der Kontakte hin zu einer alternierenden Obhut von

grossem Wert ist (vgl. dazu unten E. 4.3.4). Eine alle 14 Tage stattfindende

Übernachtung C____s beim Beschwerdeführer unter der Woche ist somit nicht zu

beanstanden.

4.3

4.3.1 Der

Beschwerdeführer moniert, es liege kein Grund dafür vor, die alternierende

Obhut und die hälftige Betreuung C____s durch beide Eltern nicht ab sofort

anzuordnen. Die Beschwerdeführerin habe ihm in der Vergangenheit wiederholt

grundlos die Kontakte zu seinem Sohn verweigert, wobei die Beiständin

unverständlicherweise untätig geblieben sei. Erst nachdem er in die von ihr

gewünschte Familienbegleitung eingewilligt habe, hätten die Kontakte zwischen C____

und ihm regelmässig und problemlos funktioniert (Prot. Verhandlung p. 3 f., Plädoyer

p. 7 f.).

4.3.2 Das Bundesgericht hat die alternierende Obhut zum

Regelfall erhoben, wobei die alleinige Obhut anzuordnen ist, wenn im Einzelfall

konkrete Gründe gegen eine alternierende Obhut sprechen. Das massgebende

Kriterium ist dabei das Kindeswohl. Dementsprechend hat das urteilende Gericht

bei seinem Entscheid über die Betreuungsform gestützt auf die festgestellten

Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit in einem ersten Schritt zu

prüfen, ob eine alternierende Obhut mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist. In

diesem Zusammenhang führt das Bundesgericht eine nicht abschliessende Zahl von

Kriterien auf, auf welche bei dieser Prüfung abzustellen ist. Als Kriterien

nennt das Bundesgericht unter anderem die Erziehungsfähigkeit der Eltern, die

persönliche Beziehung des Kindes zu den Eltern, die Möglichkeit der Eltern, das

Kind persönlich zu betreuen, die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in

Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, die

Bereitschaft den Kontakt zum anderen Elternteil zu fördern, das Alter der

Kinder, die geografische Situation, die Stabilität sowie den Willen des Kindes

(BGE 142 III 612, E. 4.2; BGE 142 III 617, E. 3.2.3.). Die Relevanz

und Gewichtung der genannten Kriterien hängt von den konkreten Umständen des

Einzelfalles ab, wobei die Erziehungsfähigkeit der Eltern Grundvoraussetzung

für die alternierende Obhut darstellt (BGE 142 III 612, E. 4.3; BGE 142 III 617, E. 3.2.3.).

4.3.3 Die

kantonalen Gerichte verfügen beim Entscheid über die Anordnung der

alternierenden Obhut über grosses Ermessen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5 S. 622,

115 II 317 E. 2 f. S. 319; BGer 5A_629/2020 vom 13. November 2020

E. 4.2). Oberste Richtschnur ist das Kindeswohl, welches anhand der

konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5;

vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2,

mit weiteren Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden

Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Die

Kindesschutzbehörde hat im angefochtenen Entscheid explizit festgehalten, eine

alternierende Obhut liege im Interesse von C____. Aufgrund der in der

Vergangenheit wiederholt unzuverlässigen Umsetzung der Kontakte gelte es aber

zuerst einmal, die vorgegebenen Betreuungszeiten über einige Monate konstant

und zuverlässig umzusetzen. Es bleibe somit die Aufgabe beider Elternteile,

sich für ihren Sohn weiterhin mit den Betreuungsanteilen gemeinsam

auseinanderzusetzen (Entscheid Ziff. 11).

4.3.4 Diesen

vorinstanzlichen Erwägungen ist beizupflichten. An der Erziehungsfähigkeit

beider Elternteile bestehen keine begründeten Zweifel (vgl. angefochtener

Entscheid Ziff. 5 sowie Berichte von D____). Fraglich erscheint hingegen die

Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zwischen den Eltern. Ihre Beziehung

ist offensichtlich auch Jahre nach der Trennung von tiefgreifenden Konflikten,

grossem Misstrauen und massiven gegenseitigen Schuldzuweisungen geprägt, was

auch in der Verwaltungsgerichtsverhandlung deutlich geworden ist. Insbesondere

die gegenseitigen Vorwürfe betreffend den Verdacht auf körperliche Misshandlung

von C____ im Haushalt des jeweils anderen Elternteils sind äusserst gravierend

und haben zu zwei notfallmässigen Konsultationen im UKBB sowie seitens des

Beschwerdeführers zu diversen Gefährdungsmeldungen und seitens der

Beschwerdeführerin zu einer Strafanzeige gegen den Bruder des Beschwerdeführers

geführt (Berichte UKBB vom 7. Februar 2022 und vom 5. April 2022; KESB-Akten S.

108, 412-415; Polizeirapport vom 17. Februar 2022 ergänzende KESB-Akten S.

26-30). Inwieweit die gegenseitigen Anschuldigungen gerechtfertigt sind oder

nicht, kann an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden. Im UKBB

wurde sowohl bei der Dokumentation der Verletzungen durch die

Beschwerdeführerin im Februar 2022 als auch anlässlich der jüngsten

Konsultation durch den Beschwerdeführer im April 2022 von der Eröffnung einer

Kindesschutzgruppe abgesehen (vgl. ambulante Berichte UKBB vom 7. Februar 2022

und 5. April 2022). Die abklärende Sozialarbeiterin vom KJD hielt in ihrem

Bericht vom 9. Oktober 2019 fest, aus ihrer Sicht deuteten die dokumentierten

Blessuren nicht auf eine körperliche Misshandlung oder eine Vernachlässigung

hin (KESB-Akten S. 361). Zudem vermelden beide Berichte von D____ einen positiven

Umgang mit dem Kind und keine Anzeichen von aktueller Gewalt in beiden

Haushalten. Aktenkundig ist jedoch, dass es in der Vergangenheit in der

Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann offenbar zu häuslicher

Gewalt gekommen ist, von der auch C____ direkt betroffen war. Im

Abklärungsbericht des KJD vom 30. Juni 2021 ist vermerkt, sowohl die

Beschwerdeführerin als auch C____ seien Opfer häuslicher Gewalt seitens E____s

geworden. C____ habe auf die Gewaltvorfälle, welche ihn auch persönlich

betroffen hätten, mit grosser Unruhe, zum Teil aggressivem Verhalten und

Ängstlichkeit reagiert (KESB-Akten S. 461). Auch gemäss dem

kinderpsychologischen Abklärungsbericht der Universitären Psychiatrischen

Kliniken (UPK) vom 11. März 2021 habe C____ die häusliche Gewalt zwischen der

Mutter und dem Stiefvater miterlebt und sei teilweise selbst zum Opfer von

emotionaler und körperlicher Gewalt seitens des Stiefvaters geworden (KESB-Akten

S. 446). Wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der Verwaltungsverhandlung erklärt,

ihr Ehemann habe nie Gewalt ausgeübt, sondern lediglich die Scheidungspapiere

zerrissen (Prot. Verhandlung p. 4), so erscheinen diese Angaben vor dem

aktenkundigen Hintergrund arg bagatellisierend. Immerhin musste sich die

Beschwerdeführerin zum Schutz vor ihrem Ehemann mit den Kindern zweimal ins

Frauenhaus begeben (Abklärungsbericht KJD vom 30. Juni 2021 KESB-Akten S. 461).

Richtet man den Fokus allerdings auf die aktuelle Entwicklung, scheint diese insgesamt

positiv zu verlaufen. Zwar lebt die Beschwerdeführerin wieder mit ihrem Ehemann

zusammen, gemäss dem Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung habe

sich jedoch dessen psychischer Zustand gebessert und damit auch die

Familiensituation beruhigt, seit er regelmässig Medikamente und Psychotherapie

in Anspruch nehme (vgl. Bericht D____ vom 19. April 2022, vgl. dazu auch Auss.

der Beschwerdeführerin Prot. Verhandlung p. 5). Vor diesem Hintergrund ist dem

Vertreter der KESB beizupflichten, wonach aktuell nicht von einer akuten

Gefährdung C____s auszugehen ist.

4.3.5 Erfreulich

ist, dass es den Parteien offenbar seit rund zwei Monaten gelingt, die

angeordnete Kontaktregelung umzusetzen und sie sogar gemeinsam an einem

Standortgespräch im Kindergarten betreffend C____ teilgenommen haben. Dennoch

scheint ihre Kommunikation nach wie vor äusserst angespannt und von massiven

Vorwürfen geprägt. Auch anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung konnten

es die Parteien nicht unterlassen, zahlreiche Anschuldigungen gegeneinander zu

erheben. Schliesslich geht auch aus den Berichten von D____ hervor, dass der

Umgang zwischen den Eltern nach wie vor von einem tiefen gegenseitigen

Misstrauen geprägt ist. So macht die Beschwerdeführerin offensichtlich den

Beschwerdeführer für ihre aktuellen und vergangenen Beziehungsprobleme mit

ihrem Ehemann verantwortlich; weiter führt sie aggressives Verhalten von C____

gegenüber seinem jüngeren Bruder auf einen angeblich negativen Einfluss des

Beschwerdeführers auf seinen Sohn zurück (Bericht D____ vom 19. April 2022 p. 2

f.). Dagegen bringt der Beschwerdeführer weiterhin gravierende Vorwürfe gegen

den Ehemann der Beschwerdeführerin vor (Eingabe vom 20. Mai 2022) und bemängelt

zudem offenbar in C____s Anwesenheit das Vorgehen der Beschwerdeführerin

betreffend Informationen über Vorfälle im Kindergarten, Mitgeben von

angemessener Kleidung sowie die Befüllung des Znüniböxlis (Bericht D____ vom

23. Mai 2022 betreffend Kontakte vom 2. Und 13. Mai). Es ist somit

festzustellen, dass eine längerfristig gemeinsame und konstruktive

Auseinandersetzung zum Wohl ihres Kindes mit Blick auf die zahlreichen

Vorbehalte und das weiterhin bestehende Misstrauen zwischen den Parteien

derzeit noch nicht in ausreichendem Mass vorhanden ist. Namentlich für den

Umstand, dass ihre diesbezüglichen Haltungen und Äusserungen C____s Wohl

abträglich sind, scheint beiden Eltern ein ausreichendes Bewusstsein noch zu

fehlen. Hierzu kann auf die Ausführungen des Vertreters der KESB verwiesen

werden, wonach die Eltern zuerst lernen müssten, dass die gemeinsame

Verantwortung nicht nur in der hälftigen Betreuung liege, sondern darin, sich

gemeinsam für C____s Wohl einzusetzen (Prot. Verhandlung p. 10). Es liegt in C____s

Interesse, dass er einen regelmässigen, intensiven und möglichst unbelasteten

Kontakt zu beiden Elternteilen pflegen kann. Dafür ist essentiell, dass es den

Eltern gelingt, ihren Fokus zunehmend weg von ihren gegenseitigen Animositäten

und vermehrt auf C____s Wohlergehen zu richten.

4.3.6 Da

beide Elternteile trotz ihrer konflikthaften Beziehung durchaus die

Bereitschaft zeigen, das Interesse ihres Sohnes wahrzunehmen, erscheint es

vorliegend angezeigt, im Sinne einer Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB sowohl

die Beschwerdeführerin als auch den Beschwerdeführer zur Teilnahme am Kurs

«Kind im Blick» zu verpflichten.

4.4 Zusammenfassend

ist sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch beim Beschwerdeführer das

Kriterium der Erziehungsfähigkeit ohne weiteres gegeben. Trotz einer gewissen

Verbesserung betreffend die Umsetzung der angeordneten Kontaktregelung und der

damit verbundenen Absprachefähigkeit, bestehen nach wie vor Zweifel an der Dauerhaftigkeit

der – für die alternierende Obhut erforderlichen – Kommunikations- und

Kooperationsfähigkeit der Parteien. Insbesondere der Umstand, dass das von der

Vorinstanz angeordnete Kontaktrecht erst seit knapp zwei Monaten einigermassen

reibungslos funktioniert, wirft doch gewisse Zweifel an der Beständigkeit der Kooperationsfähigkeit

der Eltern auf. Es steht jedoch zu erwarten, dass es den Parteien – namentlich mit

Blick auf die positive jüngere Entwicklung sowie die angeordnete Kursteilnahme

– gelingen wird, künftig vermehrt C____s Wohl in den Mittelpunkt ihrer

Bemühungen zu stellen und im Interesse ihres Kindes einen konstruktiveren Umgang

miteinander zu finden. Wenngleich aktuell somit die Vor­aussetzungen für die

Erteilung der alternierenden Obhut noch nicht vollständig gegeben sind, ist der

Vorinstanz beizupflichten, dass diese im Interesse von C____ anzustreben ist.

In diesem Sinne wird die KESB angewiesen, die Voraussetzungen für die Erteilung

der alternierenden Obhut nach den Sommerferien erneut zu prüfen und diese,

falls die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, unter Festlegung der

jeweiligen Betreuungsanteile zu erteilen.

5.

5.1 Aus

den Akten ergibt sich, dass der erst fünfeinhalbjährige C____ bereits

zahlreichen belastenden Situationen ausgesetzt war, darunter wiederholten

Kontaktabbrüchen, Gewalterfahrungen sowie dem langjährigen Loyalitätskonflikt

zwischen seinen Eltern. Der kinderpsychologische Abklärungsbericht vom 11. März

2021 hält fest, dass C____ aufgrund der über die Jahre anhaltenden hohen

Belastungen mit Beziehungsabbrüchen, Wohnortswechseln und Erleben von

häuslicher Gewalt Belastungssymptome wie Hyperarousal, Vermeidungsverhalten,

Schwierigkeiten in der Emotionsregulation und Beziehungsgestaltung mit teils

gehemmten und teils aggressiven Verhaltensweisen in Bezug auf andere Kinder,

körperliche Beschwerden, Aufmerksamkeitsprobleme und Schwierigkeiten in der

Selbstregulation zeige (KESB-Akten S. 447). Es erscheint vor diesem Hintergrund

äusserst wichtig, dem Kind neben der konstanten und verlässlichen Umsetzung der

Kontaktregelung die Möglichkeit zu verschaffen, sich im Rahmen einer psychologischen

Begleitung frei über belastende Umstände zu äussern und diese adäquat zu

verarbeiten. Zudem erhält C____ damit eine neutrale Vertrauensperson, welcher

er sich im Fall allfälliger häuslicher Gewalt anvertrauen könnte. Da es der

Beschwerdeführerin offensichtlich noch nicht gelungen ist, einen Therapieplatz

zu finden, erhält die Beiständin den zusätzlichen Auftrag, für C____ eine

Therapie bei einer geeigneten Psychotherapeutin oder einem geeigneten

Psychotherapeuten aufzugleisen und der Kindesschutzbehörde regelmässig Bericht

betreffend die Teilnahme von C____ an den Therapiesitzungen zu erstatten.

5.2 Mit

Blick auf die weiterhin im Raum stehenden Misshandlungsvorwürfe beider Parteien

erhält die Beiständin zusätzlich den Auftrag, bei Verdacht auf Verletzung der körperlichen

und/oder psychischen Integrität von C____ unverzüglich die erforderlichen

Abklärungen in die Wege zu leiten und die daraus resultierenden Massnahmen zum

Schutz des Kindes zu treffen.

6.

6.1 Aus

diesen Erwägungen folgt, dass beide Beschwerden im Wesentlichen abzuweisen

sind.

6.2 Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend tragen die Beschwerdeführenden gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 900.– je

zur Hälfte. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die

Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

6.3 Die

beiden Rechtsvertreterinnen werden infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Höhe der Honorare wird

auf das Urteilsdispositv verwiesen.

6.4 Der

Beschwerdeführer hat um teilweisen Erlass der vorinstanzlichen Kosten ersucht.

Dieser Antrag wird aufgrund seines Unterliegens im Verwaltungsgerichtsverfahren

abgewiesen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Ziff. 7 des Dispositivs des Entscheids der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 18. November 2021 wird folgendermassen

ergänzt:

d. Die Beiständin erhält gemäss Art. 308

Abs. 1 ZGB zusätzlich den Auftrag, für C____ eine psychologische oder

psychiatrische Begleitung zu etablieren. Sie erstattet der KESB monatlich

Bericht über die Wahrnehmung der Termine.

e. Die Beiständin erhält ausserdem den

Auftrag, bei Verdacht auf Verletzung der physischen und/oder psychischen

Integrität von C____ unverzüglich die erforderlichen Abklärungen in die Wege zu

leiten und die daraus resultierenden Massnahmen zum Schutz von C____ zu

treffen.

Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

Die KESB wird angewiesen, nach den Schulsommerferien

2022 die Voraussetzungen für die alternierende Obhut erneut zu prüfen und diese

gegebenenfalls anzuordnen.

Zudem wird beiden Elternteilen gemäss Art. 307 Abs. 3

des Zivilgesetzbuches die Weisung erteilt, den Kurs «Kind im Blick» zu

absolvieren.

Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–,

einschliesslich Auslagen, je zur Hälfte. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Gerichtskosten zu Lasten der

Gerichtskasse.

Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, [...],

wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 7'351.40,

zuzüglich CHF 800.– für die Gerichtsverhandlung sowie Auslagen von CHF 188.–

und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 642.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, [...], wird

zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF

4'300.–, zuzüglich CHF 800.– für die Gerichtsverhandlung sowie Auslagen von CHF

43.– und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 396.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdeführer

- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

- Beiständin des Kindes ([...], KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne

14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.