VD.2021.281
Regelung des persönlichen Verkehrs, Weisungen und Errichtung einer Beistandschaft
24. Mai 2022Deutsch32 min
Umsetzung seines Kontaktrechts und erstattete eine Gefährdungsmeldung, weil C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.281
VD.2021.285
URTEIL
vom 24. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic.
iur. Christian Hoenen, , Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
B____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
C____ Kind
[...]
Gegenstand
Beschwerden gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 18. November 2021
betreffend Regelung des
persönlichen Verkehrs, Weisungen und Errichtung einer Beistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ und B____
sind die unverheirateten Eltern von C____, geboren [...] 2016. Die Eltern leben
getrennt, ihnen kommt die gemeinsame elterliche Sorge über ihren Sohn zu, wobei
C____ bei der Mutter lebt. Am 12. Dezember 2020 beantragte B____ bei der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Unterstützung bei der
Umsetzung seines Kontaktrechts und erstattete eine Gefährdungsmeldung, weil C____
bei der Mutter häuslicher Gewalt durch den Stiefvater ausgesetzt sei. Mit
Schreiben vom 14. Februar 2021 beantragte B____ die alternierende Obhut für C____.
Nach durch die
KESB in Auftrag gegebenen Abklärungen erstattete die zuständige
Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (nachfolgend: KJD) am 30. Juni
2021 Bericht an die Kindesschutzbehörde. Mit Entscheid vom 18. November 2021
regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen C____ und seinem Vater und
errichtete eine Beistandschaft für C____ mit [...] (KJD) als Beiständin. Einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen, damit die Kontakte unverzüglich aufgebaut werden könnten. Im
Einzelnen wurde dabei folgendes entschieden:
1.
«Der persönliche Verkehr von B____ mit C____ wird gemäss Art. 275
Abs. 1 ZGB folgend festgelegt:
C____
verbringt jedes zweite Wochenende von Freitagabend (nach der Kita) bis
Sonntagabend, 18.00 Uhr, beim Vater. Alle zwei Wochen, alternierend zu den
Besuchswochenenden, verbringt C____ Montag, den ganzen Tag bis Dienstagabend,
18.00 Uhr beim Vater.
2.
Das Kind verbringt die Hälfte aller Ferien beim Vater, welche
durch die Eltern im von ihnen zu erstellenden Besuchsplan festzulegen sind.
Besuchstage beim Vater, die aufgrund von Ferien der Mutter mit dem Kind nicht
umgesetzt werden können, können vom Vater nicht kompensiert werden. Die
Bestandsperson kann die Eltern bei Bedarf in der Wahrnehmung ihrer elterlichen
Verantwortung unterstützen».
Gegen diesen
Entscheid haben beide Eltern Beschwerde erhoben. A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) beantragt mit Beschwerde vom 20. Dezember 2021, es sei
unter Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids der persönliche
Verkehr von C____ mit seinem Vater folgendermassen festzulegen: «C____
verbringt jedes zweite Wochenende von Freitagabend (nach der Kita) bis
Sonntagabend, 18.00 Uhr, beim Vater. Alle zwei Wochen, alternierend zu den
Besuchswochenenden, verbringt C____ den Mittwochnachmittag von 12.00 Uhr bis
18.00 Uhr und den Freitagnachmitttag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr beim Vater».
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zudem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,
alles unter o/e-Kostenfolge. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Ebenfalls vom 20. Dezember 2021 datiert die Beschwerde von
B____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Er stellt Antrag auf Aufhebung der
Ziffern 1 sowie 7-11 des angefochtenen Entscheids, die Erteilung der
alternierenden Obhut und entsprechend die Anpassung der Aufgaben der
Beiständin. Zudem beantragt er den teilweisen Erlass der vorinstanzlichen
Gebühr, die Geheimhaltung seiner Adresse sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, alles unter
o/e-Kostenfolge. Mit Stellungnahmen vom 29. Dezember 2021 und vom 25. Januar
2022 plädiert die KESB auf Abweisung beider Beschwerden sowie die Abweisung des
Antrags der Beschwerdeführerin auf aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde. Am
13. Januar 2022 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen und beantragte ebenfalls
die Abweisung des Verfahrensantrags der Beschwerdeführerin betreffend die
aufschiebende Wirkung. Mit Replik vom 20. Januar 2022 beantragt die
Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die
Zusammenlegung der Verfahren VD.2021.281 und VD.2021.285. Mit begründeter
Verfügung der instruierenden Verwaltungsgerichtspräsidentin vom 24. Januar 2022
wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen, zudem wurden die Verfahren VD.2021.281 und
VD.2021.285 zusammengelegt.
Mit Stellungnahme
vom 31. Januar 2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde der
Beschwerdeführerin sei vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdeführerin
beantragte am 27. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde des
Beschwerdeführers sowie die Bekanntgabe seiner Adresse. Mit begründeter
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Februar 2022 wurde der
Verfahrensantrag betreffend Geheimhaltung der Adresse des Beschwerdeführers
abgewiesen.
Mit Eingabe vom
22. Februar 2022 an die KESB stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf
Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts, da C____ mutmasslich bei den
Besuchen beim Beschwerdeführer von dessen Bruder misshandelt worden sei. Mit
Eingabe vom 25. März 2022 stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht den
Arztbericht des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) vom 7. Februar
2022 zu und teilte mit, sie habe Strafanzeige gegen den Bruder des
Beschwerdeführers erstattet. Am 20. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer neben
diversen weiteren Dokumenten einen Bericht des UKBB vom 5. April 2022 sowie
Bilder von Verletzungen von C____ ein, welche ihm im Haushalt der
Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann zugefügt worden seien.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. Mai 2022 wurden die
Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer und die eingesetzte Beiständin zur
aktuellen Situation befragt. Anschliessend gelangten die jeweiligen
Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführenden sowie der Vertreter der
Kindesschutzbehörde zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
weiteren entscheidrelevanten Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Die zitierten
Aktenstellen beziehen sich jeweils auf die digitalisierten Akten der KESB.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG,
SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist
das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB
(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und
die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss
§ 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder
das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung
von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Dispositiv
Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids
gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des
Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (Büchler/Clausen, in:
Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017,
Art. 133 ZGB N 16, vgl. VD.2021.74 vom 12. Novmeber 2021 E. 1.2; VD.2019.229
vom 12. Juni 2020 E. 1.2). Dies ist allerdings nur im Rahmen des
durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Prozessthemas – hier der
persönliche Verkehr des Beschwerdeführers mit seinem Kind bzw. die
alternierende Obhut – möglich. Zudem entscheidet das Gericht im Geltungsbereich
der Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO).
Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge
treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot
der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I,
2012, Art. 58 ZPO N 69). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand,
nicht aber an die Parteianträge gebunden.
1.3 Als
gemeinsame Inhaber der elterlichen Sorge über ihr Kind sind sowohl die
Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid
betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1
ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobenen Beschwerden ist
daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b
Abs. 1 ZGB).
2.
2.1 Gestützt
auf den Bericht des KJD vom 30. Juni 2021 sowie nach Anhörung sowohl der
Beschwerdeführerin als auch des Beschwerdeführers erwog die Kindesschutzbehörde
im angefochtenen Entscheid, beide Eltern seien in der Lage, C____ zu versorgen
und zu betreuen. In der Vergangenheit sei es bei der Umsetzung von
regelmässigen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und C____ aber wiederholt
zu Problemen und Unterbrechungen gekommen, da die elterliche Kommunikation
schwierig und immer wieder von Vorwürfen belastet gewesen sei. So habe etwa der
Beschwerdeführer den Kontakt zu C____ im Sommer 2021 während rund zwei Monaten
abgebrochen, da er sich von einer Operation habe erholen müssen und sich vom Ehemann
der Beschwerdeführerin bedroht gefühlt habe, ohne jedoch seinen Sohn oder die
Beschwerdeführerin über den Kontaktabbruch und die Gründe dafür zu informieren.
Obwohl die alternierende Obhut grundsätzlich im Interesse von C____ sei,
erscheine es angebracht, zunächst einmal über einige Monate die vorgegebene
Betreuungszeit konstant und zuverlässig umzusetzen, bevor die Betreuungsanteile
ausgeweitet werden könnten (Entscheid Ziff. 11).
2.2
2.2.1 Die
Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, der Sachverhalt sei von
der Vorinstanz unvollständig festgestellt worden (Beschwerde Ziff. 7). Der
Kindsvater arbeite mindestens 80 % und sei entsprechend nicht in der Lage, eine
alternierende Obhut umzusetzen. Es bestehe der Verdacht, dass er die
alternierende Obhut nur deshalb beantragt habe, um geringere Unterhaltsbeiträge
leisten zu müssen. Schliesslich werde auch die Verlässlichkeit und die
Beständigkeit des Kindsvaters angezweifelt, habe er doch den Kontakt mit
seinem Sohn von Ende Mai 2021 bis 30. September 2021 ohne Angabe von
nachvollziehbaren Gründen abgebrochen. Dieses Verhalten deute darauf hin, dass er
nicht in der Lage sei, C____ regelmässig und verlässlich zu betreuen,
insbesondere die im Alltag notwendigen und wichtigen Entscheidungen für seinen
Sohn zu treffen (Beschwerde Ziff. 8 ff.). Schliesslich sei zu berücksichtigen,
dass C____ bei der Beschwerdeführerin einen kleinen Bruder habe, von dem er
nicht während der Hälfte der Zeit getrennt werden sollte (Ziff. 11). Aufgrund
der fehlenden Konstanz und Verlässlichkeit des Kindesvaters sei der von der
Vorinstanz geregelte persönliche Verkehr aktuell nicht umsetzbar. Der Vater
lasse auch nach Wiederaufnahme des Kontaktes zu seinem Sohn Besuchswochenenden
unentschuldigt ausfallen, zudem werde C____ am Montag und Dienstag in der Kita
betreut, was eine Betreuung durch den Vater an diesen Tagen nicht sinnvoll
scheinen lasse. Der Kontakt zwischen Vater und Sohn bestehe erst seit kurzer
Zeit wieder, er müsse sich zuerst aufbauen und bewähren, bevor dem Vater mehr
Betreuungsanteile zugesprochen werden könnten. Entsprechend seien alternierend
zu den Wochenenden Kontakte jeweils an zwei Nachmittagen unter der Woche alle
14 Tage festzulegen (Ziff. 12). Anlässlich der mündlichen Verhandlung
beantragte die Beschwerdeführerin konkret, es sei dem Beschwerdeführer jedes
zweite Wochenende sowie zusätzlich alle zwei Wochen – alternierend zu den
Besuchswochenenden – am Mittwoch- und Freitagnachmittag ein Kontaktrecht zu
seinem Sohn C____ zu gewähren. Ausserdem sei eine geeignete psychiatrische
Therapie für C____ anzuordnen (Prot. Verhandlung p. 8).
2.2.2 Die
KESB macht geltend, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei keine
alternierende Obhut verfügt, sondern es seien lediglich ausgedehnte Besuche
angeordnet worden, welche ohne weiteres mit dem Arbeitspensum des
Beschwerdeführers vereinbar seien. Der von der Beschwerdeführerin beantragte
Umfang der Kontakte führe nicht zu weniger, sondern zu grösserer Unruhe für C____
und weiche im Übrigen nur unwesentlich von der Anordnung im angefochtenen
Entscheid ab. Der Beschwerdeführer solle nun die Möglichkeit haben zu zeigen,
dass er in der Lage sei, eine regelmässige und zuverlässige Betreuung für C____
zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten (Stellungnahme vom 29. Dezember 2021
Ziff. 2).
2.2.3 Der
Beschwerdeführer argumentiert, es sei unerfindlich, weshalb ihm die
Beschwerdeführerin mangelnde Versorgungskapazitäten unterstelle. Die von der
KESB angeordneten Kontakte seien nach Rücksprache mit seinem Arbeitgeber bei
seinem Arbeitspensum von 80 % ohne weiteres umsetzbar (vgl. hierzu auch Eingabe
vom 5. April 2022 mit Beilagen). Die von der Beschwerdeführerin beantragte
Änderung weiche nur geringfügig von der durch die KESB angeordnete Regelung ab
und würde nicht zu mehr Kontinuität führen, insbesondere, da C____ die
Nachmittage von Montag bis Freitag in der Kita verbringe (Stellungnahme Ziff.
11). Das Kindeswohl von C____ sei im Haushalt der Beschwerdeführerin nach wie
vor stark gefährdet, da deren gewalttätiger Ehemann weiterhin bei ihr wohne
(Stellungnahme vom 13. Januar 2022 p. 2 f., Stellungnahme vom 31. Januar 2022 Ziff.
14; Eingabe vom 5. April 2022 mit Bericht UKBB vom 4. April 2022).
2.3
2.3.1 Der
Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde die Gewährung der
alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung durch beide Elternteile. Zudem sei
der Auftrag an die Beiständin dahingehend zu modifizieren, dass sie die
Überwachung und Durchsetzung der Betreuungsanteile durch beide Eltern
gewährleisten könne und den Eltern als Ansprechperson zur Verfügung stehe (VD.2022.285
Beschwerde Ziff. 1-3). Entsprechend der alternierenden Obhut sei auch die
elterliche Verantwortung neu zu definieren (Ziff. 4; vgl. Plädoyer Prot.
Verhandlung p. 7).
2.3.2 In
ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2022 (VD.2022.285) hat die
Kindesschutzbehörde sich auf den Standpunkt gestellt, in der Vergangenheit
hätten die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, teilweise
wegen einer Weiterbildung, teilweise weil er die Kontakte von sich aus während
mehr als zwei Monaten unterbrochen habe, nicht regelmässig stattfinden können.
Vor diesem Hintergrund hätte die Anordnung einer hälftigen Betreuung nicht dem
Kindeswohl entsprochen. Die angeordnete erweiterte Kontaktregelung – bei
welcher der Beschwerdeführer auch unter der Woche sowie in den Ferien und an
Feiertagen Verantwortung für seinen Sohn übernehmen könne – bezwecke vor allem,
dass die Kontakte über einen gewissen Zeitraum nun endlich kontinuierlich
stattfinden könnten. Zudem sei die Beiständin explizit beauftragt worden, die
Eltern bei der Weiterentwicklung der Betreuung zur alternierenden Obhut zu
unterstützen.
2.3.3 Die
Beschwerdeführerin macht mit ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2022
(VD.2022.285) geltend, der Beschwerdeführer habe sich immer nur phasenweise um
seinen Sohn bemüht, je nachdem, ob es ihm gerade in den Wochenplan gepasst habe
oder nicht (N 5). Die häusliche Gewalt ihres Ehemannes habe erst im Mai 2020
begonnen, woraufhin sie sich am 28. Oktober 2020 zum Schutz mit den Kindern in
ein Frauenhaus begeben habe. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und
seinem Sohn sei jedoch dadurch nicht unterbrochen worden. Zuvor habe sie
aufgrund ihrer vorübergehenden Obdachlosigkeit vom 20. Mai 2019 bis 30.
Oktober 2019 als Zwischenlösung mit C____ im «Wohnen für Frauen und Kinder»
gewohnt. Das Wohl von C____ sei zu keiner Zeit gefährdet gewesen (N 7, 9, 11). Es
sei fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich das Kindeswohl priorisiere,
habe er doch während des mehrmonatigen Kontaktabbruchs im Sommer 2021 keine
Versuche unternommen, per Telefon oder Videoanruf mit C____ in Kontakt zu
bleiben (N 24).
3.
3.1 Es
ist aktenkundig und unbestritten, dass sowohl vor Erlass des angefochtenen
Entscheids als auch danach immer wieder längere Unterbrüche im Kontakt zwischen
C____ und dem Beschwerdeführer stattgefunden haben. So brach der
Beschwerdeführer im Sommer 2021 den Kontakt zu seinem Sohn während rund zweieinhalb
Monaten vollständig ab, weil er sich von einer geplanten Operation habe erholen
müssen und sich zudem durch den Ehemann der Beschwerdeführerin bei den
Übergaben des Kindes bedroht gefühlt habe (vgl. dazu Aktennotizen vom 17., 20
und 23. August 2021 KESB-Akten S. 433 f., 436, Schreiben des Beschwerdeführers
vom 8. Juni 2021 KESB-Akten S. 241 ff.). Ein weiterer Kontaktunterbruch
erfolgte zwischen Februar und April 2022 auf Betreiben der Beschwerdeführerin,
nachdem diese den Vorwurf geäussert hatte, C____ sei bei einem Besuch beim
Beschwerdeführer von dessen Bruder misshandelt worden (ergänzende KESB-Akten S.
2 ff.; vgl. dazu ambulanter Bericht des UKBB vom 7. Februar 2022).
3.2
3.2.1 Gemäss
den übereinstimmenden Aussagen beider Parteien anlässlich der
Verwaltungsgerichtsverhandlung funktioniere die Umsetzung der mit dem
angefochtenen Entscheid angeordneten Kontaktregelung seit Anfang April 2022
ohne nennenswerte Probleme. Aktuell werde C____ jeweils in den ungeraden Wochen
von Freitag bis Sonntag und in den geraden Wochen von Montag bis Dienstag vom
Beschwerdeführer betreut, wobei er auch bei ihm übernachte. Der
Beschwerdeführer gab zu Protokoll, seit ein Teil der Kontakte – auf Wunsch der
Beschwerdeführerin – begleitet werde, laufe das Besuchsrecht eigentlich sehr
gut. Zudem habe jüngst ein gemeinsames Standortgespräch im Kindergarten
stattgefunden, an dem beide Eltern teilgenommen hätten (Prot. Verhandlung p. 3).
Auf Nachfrage stellten beide Parteien in Abrede, dass C____ bei ihnen jemals physische
Gewalt erlebt habe (Auss. Beschwerdeführer Prot. Verhandlung p. 4: «Das hat nie
bei mir in der Familie stattgefunden, dass C____ schlecht behandelt wurde»;
Auss. Beschwerdeführerin betreffend ihren Ehemann Prot. Verhandlung p. 4: «[…]
er war nicht gewalttätig, nicht gegen mich und erst recht nicht gegen die
Kinder. So etwas würde ich nie zulassen. […] Er hat schon herumgeschrien und
Sachen zerstört, aber nie Gewalt angewandt»). Beide Haushalte seien während der
vergangenen Monate sozialpädagogisch begleitet worden (Prot. Verhandlung p. 3).
Aus den Aussagen der Beiständin geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf
Wunsch der Beschwerdeführerin einer Begleitung durch D____ im Sinne einer
vertrauensbildenden Massnahme freiwillig zugestimmt habe, es habe sich nicht um
eine angeordnete Begleitung gehandelt (Auss. KJD und KESB Prot. Verhandlung p.
5; vgl. ergänzende KESB-Akten S. 15 Aktennotiz vom 22. Februar 2022).
3.2.2 Anlässlich
der Verwaltungsgerichtsverhandlung reichten beide Parteien je einen Bericht
betreffend die familienpädagogische Begleitung durch «D____» im jeweiligen
Haushalt ein (Prot. Verhandlung p. 3). Aus dem Kurzbericht über die
Besuchsrechtsbegleitung in der Familie B____ geht hervor, der Beschwerdeführer
zeige einen liebevollen Umgang mit seinem Kind und pflege tendenziell einen
autoritativen Erziehungsstil. Er nehme die Bedürfnisse seines Sohnes wahr,
könne darauf eingehen und gleichzeitig bei Bedarf Grenzen setzen. Wiederholt
habe er sich in Anwesenheit von C____ verärgert oder unzufrieden über das
Verhalten der Beschwerdeführerin (betreffend Kleiderwahl, Inhalt des
Znüniböxlis etc.) geäussert. C____ habe auf Frage seines Vaters angegeben, er
wolle 5 Tage beim Vater und 5 Tage bei der Mutter sein (Kurzbericht D____
vom 23. Mai 2022).
3.2.3 Der
Bericht zur Sozialpädagogischen Familienbegleitung in der Familie A____
thematisiert in erster Linie die Paarbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem Ehemann, E____, sowie deren Auswirkungen auf C____ und den gemeinsamen
Sohn F____. Aus dem Bericht geht hervor, dass die bei Beginn der
Sozialpädagogischen Familienbegleitung getrennten Ehegatten ihre Paarbeziehung
erfolgreich wiederaufgenommen hätten. Es sei zu einer Entspannung und
Beruhigung der Gesamtsituation des Paares gekommen, was unter anderem daran
liege, dass E____ sich in regelmässige Psychotherapie begeben habe und
Medikamente nehme. Die Beschwerdeführerin gehe mit ihren beiden Söhnen
liebevoll und zugewandt um; sie achte darauf, dass es ihnen gut gehe und es
gelinge ihr gut, die Bedürfnisse beider Kinder abzudecken. Teilweise werde sie
bei Alltagsaufgaben von ihrem Ehemann entlastet. Sowohl die Beschwerdeführerin
als auch ihr Ehemann berichteten, dass sie das Verhalten des Beschwerdeführers
als Einmischung erlebten, dieser zu ihrer vergangenen und aktuellen
Paarproblematik beitrage und viel Unruhe in die Familie bringe. Zudem seien sie
der Ansicht, der Beschwerdeführer beeinflusse C____ negativ, was sich in
aggressivem Verhalten des Kindes gegenüber den anderen Familienmitgliedern
äussere (Bericht D____ vom 19. April 2022).
4.
4.1.1 Im
angefochtenen Entscheid wurden betreffend den persönlichen Verkehr zwischen C____
und dem Beschwerdeführer jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis
Sonntagabend sowie alternierend – in den Wochen ohne Wochenendkontakt – von
Montagmorgen bis Dienstagabend, festgelegt. Zum weiteren Ausbau der Beziehung
von C____ mit dem Beschwerdeführer ordnete die Kindesschutzbehörde an, C____
verbringe die Hälfte der Schulferien und Feiertage beim Vater, wobei sich die
Eltern über die konkrete Verteilung über das Jahr selbständig einigten.
4.1.2 Beide
Beschwerden richten sich gegen die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen
dem Beschwerdeführer und C____, wobei die Anordnung bezüglich der Ferien und
Feiertage unangefochten geblieben ist. Während die Beschwerdeführerin sich auf
den Standpunkt stellt, in den Wochen ohne Wochenendkontakte sei anstelle der
Übernachtung am Montag ein Kontakt an je zwei Nachmittagen unter der Woche
festzulegen (Plädoyer Prot. Verhandlung p. 8), beantragt der Beschwerdeführer
die Erteilung der geteilten Obhut mit je hälftiger Betreuung von C____ durch beide
Elternteile (Plädoyer Prot. Verhandlung p. 7).
4.2
4.2.1 Zu
überprüfen ist damit zunächst die Angemessenheit der im angefochtenen Entscheid
getroffenen Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C____ und dem
Beschwerdeführer.
4.2.2 Ist
das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für
Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die
geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Regelung
des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme
im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen
die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind
gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es
sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des
Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung
des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, welches anhand der konkreten Umständen
des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen).
Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl
zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Der aus Art. 273
Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert
oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der
betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht
ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen.
Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt dann vor, wenn
dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein
auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil
bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1,
in FamPra.ch 2016 S. 302).
4.2.3 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie wolle keine Übernachtungen von C____ beim
Beschwerdeführer unter der Woche. Diese seien für das Kind zu stressig, müsse es
doch früher als gewohnt aufstehen, um vom Wohnort des Beschwerdeführers in [...]
in den Kindergarten gebracht zu werden. Zudem sei für C____ ein gemeinsames
Zubettgeh-Ritual mit seinem jüngeren Bruder F____ wichtig (Prot. Verhandlung p.
5, Plädoyer p. 9). Die Argumente der Beschwerdeführerin überzeugen nicht. Dies
umso mehr, als C____ nur jede zweite Woche eine Nacht an einem Wochentag beim
Beschwerdeführer verbringt. Zwar wohnt der Beschwerdeführer in [...], was
während der Schulzeit ein etwas früheres Aufstehen für C____ erforderlich
machen dürfte, jedoch bringt ihn der Beschwerdeführer an diesen Tagen mit dem
Auto in den Kindergarten, so dass für das Kind kein unzumutbar langer oder
anstrengender Schulweg resultiert. Ebenfalls nicht überzeugend erscheint das Argument,
C____ brauche ein gemeinsames Zubettgehritual mit seinem im Haushalt der
Beschwerdeführerin lebenden Halbbruder. C____ ist einige Jahre älter als F____
und dürfte aus diesem Grund ohnehin nicht die identischen Bettzeiten wie sein
jüngerer Bruder haben, zudem können die Brüder an allen übrigen Wochentagen die
Abende gemeinsam verbringen. Die Beschwerdeführerin führt weiter an, C____
wolle nicht beim Vater übernachten. Dem widerspricht indessen der Kurzbericht vom
23. Mai 2022 von D____, wonach C____ beim Beschwerdeführer geäussert habe, er
wolle je 5 Tage bei beiden Elternteilen verbringen. Zum Wille des Kindes ist überdies
anzumerken, dass dieser gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin
nur eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr
ist (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteil
5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243) und erst
etwa ab dem 12. Altersjahr von der Fähigkeit des Kindes zu autonomer Willensbildung
auszugehen ist (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf
Urteile 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019
S. 243). Insbesondere in Fällen, in denen die ablehnende Haltung
wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist, kann ohnehin
nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019
E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a). C____ ist erst fünfeinhalb
Jahre alt und befindet sich seit Längerem in einem massiven Loyalitätskonflikt
zwischen seinen zerstrittenen Eltern. Vor diesem Hintergrund erscheint es
wichtig, dass er möglichst unbelastet ausgedehnten Kontakt zu beiden
Elternteilen, sowohl an den Wochenenden als auch an Schultagen pflegen kann.
Auf diese Weise wird zudem beiden Elternteilen ermöglicht, C____ in unterschiedlichen
Lebenssituationen – und damit auch beim Zubettgehen sowie beim Bereitmachen für
den Kindergarten – zu betreuen und zu begleiten, was insbesondere mit Blick auf
die beabsichtigte Ausdehnung der Kontakte hin zu einer alternierenden Obhut von
grossem Wert ist (vgl. dazu unten E. 4.3.4). Eine alle 14 Tage stattfindende
Übernachtung C____s beim Beschwerdeführer unter der Woche ist somit nicht zu
beanstanden.
4.3
4.3.1 Der
Beschwerdeführer moniert, es liege kein Grund dafür vor, die alternierende
Obhut und die hälftige Betreuung C____s durch beide Eltern nicht ab sofort
anzuordnen. Die Beschwerdeführerin habe ihm in der Vergangenheit wiederholt
grundlos die Kontakte zu seinem Sohn verweigert, wobei die Beiständin
unverständlicherweise untätig geblieben sei. Erst nachdem er in die von ihr
gewünschte Familienbegleitung eingewilligt habe, hätten die Kontakte zwischen C____
und ihm regelmässig und problemlos funktioniert (Prot. Verhandlung p. 3 f., Plädoyer
p. 7 f.).
4.3.2 Das Bundesgericht hat die alternierende Obhut zum
Regelfall erhoben, wobei die alleinige Obhut anzuordnen ist, wenn im Einzelfall
konkrete Gründe gegen eine alternierende Obhut sprechen. Das massgebende
Kriterium ist dabei das Kindeswohl. Dementsprechend hat das urteilende Gericht
bei seinem Entscheid über die Betreuungsform gestützt auf die festgestellten
Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit in einem ersten Schritt zu
prüfen, ob eine alternierende Obhut mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist. In
diesem Zusammenhang führt das Bundesgericht eine nicht abschliessende Zahl von
Kriterien auf, auf welche bei dieser Prüfung abzustellen ist. Als Kriterien
nennt das Bundesgericht unter anderem die Erziehungsfähigkeit der Eltern, die
persönliche Beziehung des Kindes zu den Eltern, die Möglichkeit der Eltern, das
Kind persönlich zu betreuen, die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in
Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, die
Bereitschaft den Kontakt zum anderen Elternteil zu fördern, das Alter der
Kinder, die geografische Situation, die Stabilität sowie den Willen des Kindes
(BGE 142 III 612, E. 4.2; BGE 142 III 617, E. 3.2.3.). Die Relevanz
und Gewichtung der genannten Kriterien hängt von den konkreten Umständen des
Einzelfalles ab, wobei die Erziehungsfähigkeit der Eltern Grundvoraussetzung
für die alternierende Obhut darstellt (BGE 142 III 612, E. 4.3; BGE 142 III 617, E. 3.2.3.).
4.3.3 Die
kantonalen Gerichte verfügen beim Entscheid über die Anordnung der
alternierenden Obhut über grosses Ermessen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5 S. 622,
115 II 317 E. 2 f. S. 319; BGer 5A_629/2020 vom 13. November 2020
E. 4.2). Oberste Richtschnur ist das Kindeswohl, welches anhand der
konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5;
vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2,
mit weiteren Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden
Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Die
Kindesschutzbehörde hat im angefochtenen Entscheid explizit festgehalten, eine
alternierende Obhut liege im Interesse von C____. Aufgrund der in der
Vergangenheit wiederholt unzuverlässigen Umsetzung der Kontakte gelte es aber
zuerst einmal, die vorgegebenen Betreuungszeiten über einige Monate konstant
und zuverlässig umzusetzen. Es bleibe somit die Aufgabe beider Elternteile,
sich für ihren Sohn weiterhin mit den Betreuungsanteilen gemeinsam
auseinanderzusetzen (Entscheid Ziff. 11).
4.3.4 Diesen
vorinstanzlichen Erwägungen ist beizupflichten. An der Erziehungsfähigkeit
beider Elternteile bestehen keine begründeten Zweifel (vgl. angefochtener
Entscheid Ziff. 5 sowie Berichte von D____). Fraglich erscheint hingegen die
Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zwischen den Eltern. Ihre Beziehung
ist offensichtlich auch Jahre nach der Trennung von tiefgreifenden Konflikten,
grossem Misstrauen und massiven gegenseitigen Schuldzuweisungen geprägt, was
auch in der Verwaltungsgerichtsverhandlung deutlich geworden ist. Insbesondere
die gegenseitigen Vorwürfe betreffend den Verdacht auf körperliche Misshandlung
von C____ im Haushalt des jeweils anderen Elternteils sind äusserst gravierend
und haben zu zwei notfallmässigen Konsultationen im UKBB sowie seitens des
Beschwerdeführers zu diversen Gefährdungsmeldungen und seitens der
Beschwerdeführerin zu einer Strafanzeige gegen den Bruder des Beschwerdeführers
geführt (Berichte UKBB vom 7. Februar 2022 und vom 5. April 2022; KESB-Akten S.
108, 412-415; Polizeirapport vom 17. Februar 2022 ergänzende KESB-Akten S.
26-30). Inwieweit die gegenseitigen Anschuldigungen gerechtfertigt sind oder
nicht, kann an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden. Im UKBB
wurde sowohl bei der Dokumentation der Verletzungen durch die
Beschwerdeführerin im Februar 2022 als auch anlässlich der jüngsten
Konsultation durch den Beschwerdeführer im April 2022 von der Eröffnung einer
Kindesschutzgruppe abgesehen (vgl. ambulante Berichte UKBB vom 7. Februar 2022
und 5. April 2022). Die abklärende Sozialarbeiterin vom KJD hielt in ihrem
Bericht vom 9. Oktober 2019 fest, aus ihrer Sicht deuteten die dokumentierten
Blessuren nicht auf eine körperliche Misshandlung oder eine Vernachlässigung
hin (KESB-Akten S. 361). Zudem vermelden beide Berichte von D____ einen positiven
Umgang mit dem Kind und keine Anzeichen von aktueller Gewalt in beiden
Haushalten. Aktenkundig ist jedoch, dass es in der Vergangenheit in der
Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann offenbar zu häuslicher
Gewalt gekommen ist, von der auch C____ direkt betroffen war. Im
Abklärungsbericht des KJD vom 30. Juni 2021 ist vermerkt, sowohl die
Beschwerdeführerin als auch C____ seien Opfer häuslicher Gewalt seitens E____s
geworden. C____ habe auf die Gewaltvorfälle, welche ihn auch persönlich
betroffen hätten, mit grosser Unruhe, zum Teil aggressivem Verhalten und
Ängstlichkeit reagiert (KESB-Akten S. 461). Auch gemäss dem
kinderpsychologischen Abklärungsbericht der Universitären Psychiatrischen
Kliniken (UPK) vom 11. März 2021 habe C____ die häusliche Gewalt zwischen der
Mutter und dem Stiefvater miterlebt und sei teilweise selbst zum Opfer von
emotionaler und körperlicher Gewalt seitens des Stiefvaters geworden (KESB-Akten
S. 446). Wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der Verwaltungsverhandlung erklärt,
ihr Ehemann habe nie Gewalt ausgeübt, sondern lediglich die Scheidungspapiere
zerrissen (Prot. Verhandlung p. 4), so erscheinen diese Angaben vor dem
aktenkundigen Hintergrund arg bagatellisierend. Immerhin musste sich die
Beschwerdeführerin zum Schutz vor ihrem Ehemann mit den Kindern zweimal ins
Frauenhaus begeben (Abklärungsbericht KJD vom 30. Juni 2021 KESB-Akten S. 461).
Richtet man den Fokus allerdings auf die aktuelle Entwicklung, scheint diese insgesamt
positiv zu verlaufen. Zwar lebt die Beschwerdeführerin wieder mit ihrem Ehemann
zusammen, gemäss dem Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung habe
sich jedoch dessen psychischer Zustand gebessert und damit auch die
Familiensituation beruhigt, seit er regelmässig Medikamente und Psychotherapie
in Anspruch nehme (vgl. Bericht D____ vom 19. April 2022, vgl. dazu auch Auss.
der Beschwerdeführerin Prot. Verhandlung p. 5). Vor diesem Hintergrund ist dem
Vertreter der KESB beizupflichten, wonach aktuell nicht von einer akuten
Gefährdung C____s auszugehen ist.
4.3.5 Erfreulich
ist, dass es den Parteien offenbar seit rund zwei Monaten gelingt, die
angeordnete Kontaktregelung umzusetzen und sie sogar gemeinsam an einem
Standortgespräch im Kindergarten betreffend C____ teilgenommen haben. Dennoch
scheint ihre Kommunikation nach wie vor äusserst angespannt und von massiven
Vorwürfen geprägt. Auch anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung konnten
es die Parteien nicht unterlassen, zahlreiche Anschuldigungen gegeneinander zu
erheben. Schliesslich geht auch aus den Berichten von D____ hervor, dass der
Umgang zwischen den Eltern nach wie vor von einem tiefen gegenseitigen
Misstrauen geprägt ist. So macht die Beschwerdeführerin offensichtlich den
Beschwerdeführer für ihre aktuellen und vergangenen Beziehungsprobleme mit
ihrem Ehemann verantwortlich; weiter führt sie aggressives Verhalten von C____
gegenüber seinem jüngeren Bruder auf einen angeblich negativen Einfluss des
Beschwerdeführers auf seinen Sohn zurück (Bericht D____ vom 19. April 2022 p. 2
f.). Dagegen bringt der Beschwerdeführer weiterhin gravierende Vorwürfe gegen
den Ehemann der Beschwerdeführerin vor (Eingabe vom 20. Mai 2022) und bemängelt
zudem offenbar in C____s Anwesenheit das Vorgehen der Beschwerdeführerin
betreffend Informationen über Vorfälle im Kindergarten, Mitgeben von
angemessener Kleidung sowie die Befüllung des Znüniböxlis (Bericht D____ vom
23. Mai 2022 betreffend Kontakte vom 2. Und 13. Mai). Es ist somit
festzustellen, dass eine längerfristig gemeinsame und konstruktive
Auseinandersetzung zum Wohl ihres Kindes mit Blick auf die zahlreichen
Vorbehalte und das weiterhin bestehende Misstrauen zwischen den Parteien
derzeit noch nicht in ausreichendem Mass vorhanden ist. Namentlich für den
Umstand, dass ihre diesbezüglichen Haltungen und Äusserungen C____s Wohl
abträglich sind, scheint beiden Eltern ein ausreichendes Bewusstsein noch zu
fehlen. Hierzu kann auf die Ausführungen des Vertreters der KESB verwiesen
werden, wonach die Eltern zuerst lernen müssten, dass die gemeinsame
Verantwortung nicht nur in der hälftigen Betreuung liege, sondern darin, sich
gemeinsam für C____s Wohl einzusetzen (Prot. Verhandlung p. 10). Es liegt in C____s
Interesse, dass er einen regelmässigen, intensiven und möglichst unbelasteten
Kontakt zu beiden Elternteilen pflegen kann. Dafür ist essentiell, dass es den
Eltern gelingt, ihren Fokus zunehmend weg von ihren gegenseitigen Animositäten
und vermehrt auf C____s Wohlergehen zu richten.
4.3.6 Da
beide Elternteile trotz ihrer konflikthaften Beziehung durchaus die
Bereitschaft zeigen, das Interesse ihres Sohnes wahrzunehmen, erscheint es
vorliegend angezeigt, im Sinne einer Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB sowohl
die Beschwerdeführerin als auch den Beschwerdeführer zur Teilnahme am Kurs
«Kind im Blick» zu verpflichten.
4.4 Zusammenfassend
ist sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch beim Beschwerdeführer das
Kriterium der Erziehungsfähigkeit ohne weiteres gegeben. Trotz einer gewissen
Verbesserung betreffend die Umsetzung der angeordneten Kontaktregelung und der
damit verbundenen Absprachefähigkeit, bestehen nach wie vor Zweifel an der Dauerhaftigkeit
der – für die alternierende Obhut erforderlichen – Kommunikations- und
Kooperationsfähigkeit der Parteien. Insbesondere der Umstand, dass das von der
Vorinstanz angeordnete Kontaktrecht erst seit knapp zwei Monaten einigermassen
reibungslos funktioniert, wirft doch gewisse Zweifel an der Beständigkeit der Kooperationsfähigkeit
der Eltern auf. Es steht jedoch zu erwarten, dass es den Parteien – namentlich mit
Blick auf die positive jüngere Entwicklung sowie die angeordnete Kursteilnahme
– gelingen wird, künftig vermehrt C____s Wohl in den Mittelpunkt ihrer
Bemühungen zu stellen und im Interesse ihres Kindes einen konstruktiveren Umgang
miteinander zu finden. Wenngleich aktuell somit die Voraussetzungen für die
Erteilung der alternierenden Obhut noch nicht vollständig gegeben sind, ist der
Vorinstanz beizupflichten, dass diese im Interesse von C____ anzustreben ist.
In diesem Sinne wird die KESB angewiesen, die Voraussetzungen für die Erteilung
der alternierenden Obhut nach den Sommerferien erneut zu prüfen und diese,
falls die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, unter Festlegung der
jeweiligen Betreuungsanteile zu erteilen.
5.
5.1 Aus
den Akten ergibt sich, dass der erst fünfeinhalbjährige C____ bereits
zahlreichen belastenden Situationen ausgesetzt war, darunter wiederholten
Kontaktabbrüchen, Gewalterfahrungen sowie dem langjährigen Loyalitätskonflikt
zwischen seinen Eltern. Der kinderpsychologische Abklärungsbericht vom 11. März
2021 hält fest, dass C____ aufgrund der über die Jahre anhaltenden hohen
Belastungen mit Beziehungsabbrüchen, Wohnortswechseln und Erleben von
häuslicher Gewalt Belastungssymptome wie Hyperarousal, Vermeidungsverhalten,
Schwierigkeiten in der Emotionsregulation und Beziehungsgestaltung mit teils
gehemmten und teils aggressiven Verhaltensweisen in Bezug auf andere Kinder,
körperliche Beschwerden, Aufmerksamkeitsprobleme und Schwierigkeiten in der
Selbstregulation zeige (KESB-Akten S. 447). Es erscheint vor diesem Hintergrund
äusserst wichtig, dem Kind neben der konstanten und verlässlichen Umsetzung der
Kontaktregelung die Möglichkeit zu verschaffen, sich im Rahmen einer psychologischen
Begleitung frei über belastende Umstände zu äussern und diese adäquat zu
verarbeiten. Zudem erhält C____ damit eine neutrale Vertrauensperson, welcher
er sich im Fall allfälliger häuslicher Gewalt anvertrauen könnte. Da es der
Beschwerdeführerin offensichtlich noch nicht gelungen ist, einen Therapieplatz
zu finden, erhält die Beiständin den zusätzlichen Auftrag, für C____ eine
Therapie bei einer geeigneten Psychotherapeutin oder einem geeigneten
Psychotherapeuten aufzugleisen und der Kindesschutzbehörde regelmässig Bericht
betreffend die Teilnahme von C____ an den Therapiesitzungen zu erstatten.
5.2 Mit
Blick auf die weiterhin im Raum stehenden Misshandlungsvorwürfe beider Parteien
erhält die Beiständin zusätzlich den Auftrag, bei Verdacht auf Verletzung der körperlichen
und/oder psychischen Integrität von C____ unverzüglich die erforderlichen
Abklärungen in die Wege zu leiten und die daraus resultierenden Massnahmen zum
Schutz des Kindes zu treffen.
6.
6.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass beide Beschwerden im Wesentlichen abzuweisen
sind.
6.2 Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend tragen die Beschwerdeführenden gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 900.– je
zur Hälfte. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die
Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
6.3 Die
beiden Rechtsvertreterinnen werden infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Höhe der Honorare wird
auf das Urteilsdispositv verwiesen.
6.4 Der
Beschwerdeführer hat um teilweisen Erlass der vorinstanzlichen Kosten ersucht.
Dieser Antrag wird aufgrund seines Unterliegens im Verwaltungsgerichtsverfahren
abgewiesen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Ziff. 7 des Dispositivs des Entscheids der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 18. November 2021 wird folgendermassen
ergänzt:
d. Die Beiständin erhält gemäss Art. 308
Abs. 1 ZGB zusätzlich den Auftrag, für C____ eine psychologische oder
psychiatrische Begleitung zu etablieren. Sie erstattet der KESB monatlich
Bericht über die Wahrnehmung der Termine.
e. Die Beiständin erhält ausserdem den
Auftrag, bei Verdacht auf Verletzung der physischen und/oder psychischen
Integrität von C____ unverzüglich die erforderlichen Abklärungen in die Wege zu
leiten und die daraus resultierenden Massnahmen zum Schutz von C____ zu
treffen.
Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
Die KESB wird angewiesen, nach den Schulsommerferien
2022 die Voraussetzungen für die alternierende Obhut erneut zu prüfen und diese
gegebenenfalls anzuordnen.
Zudem wird beiden Elternteilen gemäss Art. 307 Abs. 3
des Zivilgesetzbuches die Weisung erteilt, den Kurs «Kind im Blick» zu
absolvieren.
Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–,
einschliesslich Auslagen, je zur Hälfte. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Gerichtskosten zu Lasten der
Gerichtskasse.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, [...],
wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 7'351.40,
zuzüglich CHF 800.– für die Gerichtsverhandlung sowie Auslagen von CHF 188.–
und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 642.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, [...], wird
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF
4'300.–, zuzüglich CHF 800.– für die Gerichtsverhandlung sowie Auslagen von CHF
43.– und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 396.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdeführer
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
- Beiständin des Kindes ([...], KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.