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Entscheid

VD.2021.284

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft / Erteilung einer Weisung bzw. Errichtung einer Beistandschaft

16. Februar 2023Deutsch33 min

grossen Hunger auf. Aufgrund einer Zusammenarbeit zwischen den Eltern und dem Kinder-

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.261

VD.2021.264

VD.2021.283

VD.2021.284

URTEIL

vom 16. Februar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

B____

Beschwerdeführer

[...]

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

C____

Sohn 1

[...]

D____

Sohn 2

c/o E____,

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

F____ Tochter

c/o Wohngruppe G____,

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. November 2021

betreffend Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts /

Errichtung einer

Erziehungsbeistandschaft / Erteilung einer Weisung

bzw. Errichtung einer

Beistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

C____, D____, F____

und H____ sind die gemeinsamen Kinder von A____ und B____. Am 4. Februar 2014

meldete die Schulleitung Primarstufe I____ der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB; Kindesschutzbehörde) eine mögliche Gefährdung

von C____ (geboren am [...]) und seinen Geschwistern. C____ zeige ein

auffälliges Verhalten, verspäte sich oft und falle beim Mittagstisch durch

grossen Hunger auf. Aufgrund einer Zusammenarbeit zwischen den Eltern und dem Kinder-

und Jugenddienst (KJD) auf freiwilliger Basis konnte das Verfahren eingestellt

werden. Am 27. Mai 2019 meldete die Schulleitung der Primarschule J____ der

Kindesschutzbehörde eine mögliche Gefährdung von H____ (geboren am [...]), da

er wiederholt Gegenstände gestohlen habe. Nachdem H____ die Schule gewechselt

hatte und keine weiteren Auffälligkeiten gemeldet worden waren, konnte das

Verfahren ebenfalls ohne behördliche Anordnung eingestellt werden.

Mit Schreiben

vom 15. Februar 2021 meldete die Schulleitung der Primarschule J____ sodann

eine mögliche Gefährdung von F____ (geboren am [...]), da sie gegenüber der

zuständigen Schulsozialarbeiterin wiederholt von belastenden familiären

Verhältnissen und elterlicher Gewalt berichtet habe. Die Kindesschutzbehörde

erteilte darauf am 17. Februar 2021 dem KJD einen dringenden Auftrag zur

behördlichen Abklärung, ohne dass die Eltern darüber informiert werden sollen.

Der zuständige Sozialarbeiter K____ nahm Kontakt zu F____ und D____ auf. Mit

Entscheid vom 26. März 2021 beschloss die Kindesschutzbehörde die superprovisorische

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die beiden Geschwister und die

Platzierung in der L____. Gleichentags informierte die Kindesschutzbehörde die

Eltern mündlich über die Platzierung von F____ und D____. Die

superprovisorische Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde mit

Entscheid vom 15. April 2021 in eine vorsorgliche Massnahme umgewandelt. Mit

Abklärungsbericht vom 16. Juli 2021 empfahl K____ die Bestätigung der

provisorischen Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, um die Platzierung

in der L____ fortzusetzen, sowie die Errichtung der Beistandschaft für alle

vier Geschwister.

Die

Kindesschutzbehörde entschied am 13. August 2021 in Bestätigung der

vorsorglichen Massnahme vom 15. April 2021, dass das elterliche

Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ und B____ für F____ und D____ aufgehoben bleibe

und F____ und D____ in der L____ untergebracht würden (Disp.-Ziff. 1). Sodann

errichtete die Kindesschutzbehörde für F____ und D____ eine

Erziehungsbeistandschaft (Disp.-Ziff. 2) und ernannte K____,

Sozialarbeiter des KJD, zum Beistand (Disp. Ziff. 3).

Der Beistand erhielt

den Auftrag und die Befugnisse,

a)

sowohl F____ und D____ als auch ihre Eltern in Fragen, welche die

Jugendlichen betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen,

b)

die Platzierung von F____ und D____ in der Institution zu begleiten und

zu überwachen sowie Antrag zu stellen, sobald eine Anschlusslösung absehbar

ist,

sowie mit entsprechenden Vertretungskompetenzen den Auftrag und die

Befugnisse,

c)

notwendige pädagogische, therapeutische und medizinische Massnahmen für F____

und D____ einzuleiten, zu begleiten und bei Bedarf die nötigen Rechtshandlungen

vorzunehmen, sollten die Eltern dazu nicht in der Lage sein,

d)

für F____ und D____ die Indikation von Hilfe und Unterstützung durch die

involvierten oder noch zu involvierenden Fachstellen und -personen zu

evaluieren und die Koordination, Organisation und Finanzierung vorzunehmen,

e)

die Finanzen im Zusammenhang mit den Platzierungen von F____ und D____

zu verwalten.

Die

Kindesschutzbehörde erteilte sodann den Eltern die Weisung, eine

transkulturelle sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen.

Gegen die

Entscheide der Kindesschutzbehörde vom 13. August 2021 erhoben die Eltern, A____

und B____, am 24. November 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde in Bezug auf

die Regelungen für F____ (VD.2021.261) und D____ (VD.2021.264) und beantragten

die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Entscheide.

Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2021 wurden die Verfahren VD.2021.261

und VD.2021.264 zusammengelegt. Weiter bewilligte der Verfahrensleiter die

unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit [...] und von D____

und F____ mit [...] als Kindesanwalt.

Mit Entscheiden vom

25. November 2021 errichtete die Kindesschutzbehörde sodann für die beiden

weiteren Geschwister H____ und C____ eine Beistandschaft und ernannte K____,

Sozialarbeiter des KJD, zum Beistand. Dagegen reichten A____ und B____ am 21.

Dezember 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragen die

kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Entscheide und

damit die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft für H____ (VD.2021.283) und C____

(VD.2021.284). Mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2021

wurden die Verfahren VD.2021.283 und VD.2021.284 mit den Verfahren VD.2021.261

und VD.2021.264 zusammengelegt und die KESB gebeten, in allen Verfahren

gleichzeitig Stellung zu nehmen. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2022

beantragte die KESB die vollumfängliche Abweisung aller Beschwerden unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Der

Kindesvertreter ersuchte mit Eingabe vom 31. Januar 2022 um Abweisung der

Beschwerden vom 24. November 2021. Die Beschwerdeführenden hielten

in ihrer Replik (Eingang 1. April 2022) an ihren Anträgen fest.

Mit Entscheid

der Kindesschutzbehörde vom 24. März 2022 wurde F____ in Änderung des

Aufenthaltsortes in der Wohngruppe G____ untergebracht. D____ wurde mit

Entscheid vom 26. Januar 2023 im E____ platziert.

Das

Verwaltungsgericht führte am 16. Februar 2023 eine mündliche Verhandlung durch.

Dabei sind zunächst die Beschwerdeführenden und anschliessend der Beistand der

Kinder befragt worden. Schliesslich sind der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführenden, der Kindesvertreter und der Vertreter der KESB zum Vortrag

gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.

3.

und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100).

1.2

Die

Beschwerdeführenden sind von den angefochtenen Entscheiden direkt betroffen und

nach Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB grundsätzlich zur

Beschwerde befugt. Die Beschwerdebefugnis setzt darüber hinaus ein aktuelles

und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im

Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). C____ ist am [...] 18 Jahre alt geworden. Die

Beistandschaft für Minderjährige endet von Gesetzes wegen mit Erreichen der

Volljährigkeit (Art. 14 ZGB). Da die Beistandschaft für C____ folglich nicht

mehr besteht, haben die Beschwerdeführenden ihr Interesse an einem

entsprechenden Entscheid verloren. Das Verfahren VD.2021.284 ist damit als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

Auf die

rechtzeitig erhobenen und begründeten Beschwerden in den übrigen drei Verfahren

ist einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.

Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des

Entscheids gerügt werden. Auf das Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff.

ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.

Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder

das KESG nichts Anderes vorsehen. Subsidiär kommt nach Art. 450 f. ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Anwendung. Es gelten dabei mit Bezug

auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in

Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue

Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist auf die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen

(VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 1.2).

2.

2.1

Das

Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts. Der Begriff wird

in Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107)

konkretisiert, indem sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem Kind unter

Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder

anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die

Fürsorge zu leisten, die für sein Wohlergehen erforderlich ist. Gemäss Art. 11 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen Anspruch auf

Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung. Als unbestimmter Rechtsbegriff

entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin

wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen,

geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes

ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer

Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit

Hinweisen; Schwenzer/ Cottier, in:

Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage

2018, Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli,

Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021, § 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner

Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).

2.2

Ist

das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für

Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die

geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann

insbesondere die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für

die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder

Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB).

Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind eine

Beistandsperson, welche die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat

unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Der Beistandsperson können besondere

Befugnisse übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB).

2.3

Kann

einer Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden, hat es die

Kindesschutzbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB in angemessener sowie geeigneter

Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der

bisherigen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine

körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf

welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder

in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung

liegen. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der

Massnahme.

2.4

Bei

der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist dem

Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Im Einzelnen müssen

Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung

des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste

erfolgversprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese

soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (sog.

Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VD.2019.146 vom

13.

November 2019 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu

prüfen. Erweist sich eine angeordnete Massnahme zum Schutz des Kindswohl nicht

mehr als erforderlich oder angemessen, so ist sie in Anwendung des

Verhältnismässigkeitsprinzips aufzuheben (KGer BL 810 17 236 vom 29. November

2017.

E. 4.2; Häfeli, in: Kren

Kostkiewitz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 313 N 1).

Behördliches Handeln der Kindesschutzbehörde erübrigt sich, wenn die Eltern von

sich aus einer Gefährdung des Kindeswohls abhelfen (Art. 307 Abs. 1 ZGB;

KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2017,

Rz. 1.90).

3.

Zunächst

ist die

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über F____ und D____

zu überprüfen.

3.1

Zur

Begründung der angeordneten Massnahmen führte die Kindesschutzbehörde in den

angefochtenen Entscheiden vom 13. August 2021 aus, dass sowohl F____ als auch D____

durch die von ihnen geschilderten innerfamiliären Gewalterfahrungen in hohem

Masse emotional belastet wirkten. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Vater

Druck auf F____ ausübe und Gewalt anwende bzw. sich negativ über D____ äussere,

sobald die Kinder dem Leistungsdruck nicht standhalten würden. Dies

verdeutliche, dass die Kinder bei den Eltern regelmässig die Erfahrung machten,

den Anforderungen nicht zu genügen und in einem Klima von Angst und Repression

lebten. Zuhause hätten F____ und D____ Pflichten zu erfüllen ohne Spielraum mit

Gelegenheit zur Erprobung verschiedener Beschäftigungen und Wünsche. Darüber

hinaus hege D____ augenscheinlich grosse Ängste und zeige Panikreaktionen,

sobald er in Kontakt mit den Eltern komme. Seine schulischen Leistungen blieben

unter seinen Möglichkeiten, da er sein Wissen schlecht aktivieren könne. F____s

schulische Leistungen hätten sich seit Eintritt in die L____ verbessert.

Aufgrund ihres Alters sei dem Willen der beiden Kinder, zukünftig nicht nach

Hause zu den Eltern zurückkehren zu wollen, in erhöhtem Masse Rechnung zu

tragen. Entscheidend sei gleichzeitig, dass die Eltern von sämtlichen

involvierten Fachpersonen in die Abklärungen einbezogen worden seien und sich

nicht aktiv darum bemüht hätten, die Gründe zu erfragen, weshalb D____ und F____

Gewaltvorwürfe gegen die Eltern vorbringen und sich wünschen, nicht mehr bei

den Eltern zu wohnen. Damit schloss die Kindesschutzbehörde auf das Vorliegen

einer Kindeswohlgefährdung im Umfang der ungenügenden elterlichen Kompetenzen

zur Verwirklichung des Kindeswohls von F____ und D____. Sie befand eine weitere

Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts als verhältnismässig.

Gleichzeitig erachtete sie eine Erziehungsbeistandschaft mit Begleitungs- und

Vertretungskompetenzen als erforderlich. Zudem sei es zielführend, den Eltern die

Weisung zu erteilen, eine transkulturelle sozialpädagogische Familienbegleitung

in Anspruch zu nehmen mit dem Ziel, die Kommunikation und Beziehung der

Familienmitglieder zu verbessern, die Verständigung zwischen Eltern, Beistand

und Institution zu erleichtern sowie ihre Erziehungsfähigkeit zu verbessern.

3.2

Die

beschwerdeführenden Eltern machen dagegen geltend, es treffe nicht zu, dass F____

und D____ jegliche privaten Entwicklungsmöglichkeiten verwehrt worden seien.

Der Beschwerdeführer stehe dazu, zu den Kindern streng gewesen zu sein, weil

insbesondere D____ die minimalen Leistungsanforderungen nicht erfüllt habe. Es

erscheine zynisch, die Beschwerdeführenden mit dem Entzug des

Aufenthaltsrechtes sozusagen dazu zwingen zu wollen, die von ihnen bestrittenen

Gewaltanwendungen zu bestätigen. Ein fundiertes psychiatrisches bzw.

psychologisches Gutachten liege nicht vor. Eine Kindsbefragung, die ohne

Gewährung der Teilnahmerechte der Eltern bzw. deren Vertreter durchgeführt worden

sei, könne ohnehin keinen Beweis bringen, zumal aus den Befragungen der Kinder

entgegen der Ansicht der KESB ein zielorientiertes, abgesprochenes und

dramatisierendes Aussageverhalten ersichtlich werde. Die beiden anderen Kinder,

H____ und C____ würden keinerlei Auffälligkeiten zeigen und negieren, dass in

der Familie ein Klima der Gewalt herrsche. Insgesamt und aufgrund der weiteren

Tatsache, dass der Vater zwischenzeitlich im Rahmen der Trennung eine eigene

Wohnung bezogen und sich somit sein täglicher Einfluss auf die Erziehung der

Kinder ohnehin minimiert habe, sei der verfügte Entzug der Bestimmung des

Aufenthaltsrechtes über F____ und D____ unverhältnismässig.

3.3

Soweit

die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihrer Teilnahmerechte bei der

Kindesanhörung durch die Vorinstanz geltend machen, ist darauf vorab

einzugehen, da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, dessen Verletzung

grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids führen würde (BGE 144 I 11 E. 5.3). Die Anhörung des

Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der

Sachverhaltsfeststellung. Es geht dabei insbesondere darum, die Haltung,

Meinung und die Wünsche des Kindes zu erfragen, die schliesslich in die

Entscheidfindung mit einbezogen werden müssen. Die Anhörung findet

grundsätzlich ohne Beisein der Eltern statt, damit das Kind unbeeinflusst und

frei seine Ansicht darlegen kann (vgl. etwa Fachdossier Hochstrittige

Umgangskonflikte des Amts für Jugend und Berufsberatung, Kanton Zürich, vom 15.

März 2022, Ziff. 7.3). Das Protokoll der Anhörung vom 27. Juli 2021

befindet sich in den Akten (Vorakten II S. 94 ff.), sodass die Eltern vom

Inhalt des Gesprächs Kenntnis nehmen konnten. Inwieweit die Vorinstanz durch

die Kindesanhörung ohne Teilnahme der Eltern deren Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt haben soll, ist daher nicht ersichtlich. Dass die KESB die

Äusserungen der beiden Jugendlichen ernst genommen haben, ist angesichts der

Umstände (s. sogleich) ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.4

Aus

den Akten ergibt sich, dass die Primarschule J____ der KESB am 15. Februar

2021.

eine eventuelle Kindeswohlgefährdung meldete, da F____ der

Schulsozialarbeiterin wiederholt von ihrer belastenden häuslichen Situation

berichtet habe. Sie habe den Vater als unberechenbar beschrieben und Gewaltausbrüche

und Situationen geschildert, in denen sie selbst, aber auch ihre Mutter und Geschwister

geschlagen würden. Ebenso habe sie von fragwürdigen Strafen und

Erziehungsmassnahmen erzählt. Die Schule habe F____ hoch belastet und in

grosser Angst erlebt (Vorakten I S. 105). Der zuständige Sozialarbeiter des KJD

berichtete in seiner Empfehlung auf Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts,

dass F____ und D____ ihm glaubhaft erzählt hätten, dass sie beide und auch der

ältere Bruder C____ von den Eltern immer wieder Gewalt erlebten. F____ habe

gesagt, sie werde eher selten geschlagen, dafür aber viel beleidigt und

erniedrigt, vor allem wegen der Schule und ihren Leistungen. Ihr Vater schlage

auch die Mutter. Der älteste Bruder C____ werde auch geschlagen. Er habe aber

aufgrund seines Alters nicht mehr lange, um von zuhause wegzugehen. Der Sozialarbeiter

führte sodann aus, D____ habe ihm erzählt, er werde ca. einmal pro Monat

geschlagen. Oftmals gehe es um Hausaufgaben, die nicht gemacht seien. Er würde

als unnütz beschimpft, wenn er eine Rechnung nicht verstehe. D____ würde von

zuhause wegwollen. D____ habe auch davon erzählt, dass er mit dem Gürtel

geschlagen worden sei. H____ werde von den Eltern verhätschelt und werde nie

wirklich geschlagen. Auch damals, als der Diebstahl passiert sei, sei er «nur»

angeschrien worden (Vorakten I S. 105 ff.).

Die Universitäre

Psychiatrische Kliniken (Klinik für Kinder und Jugendliche, UPKKJ) empfahl mit

Zwischenbericht vom 7. Juli 2021 für F____ und D____ eine weitere Platzierung

zwecks Sicherheitsempfinden. F____ wirke affektiv belastet, ängstlich und

zurückhaltend, wobei zunehmend Gefühle der Wut und der Enttäuschung sichtbar

würden. Die bisherigen Testergebnisse würden auf emotionale Belastung sowie

psychosomatische Beschwerden hinweisen. Es gäbe Hinweise, dass F____ unter

körperlichem Missbrauch und emotionaler Vernachlässigung leide (Vorakten III S.

88.

f.). Auch D____ wirke affektiv belastet, ängstlich und zurückhaltend.

Während den Sitzungen seien die familiären Konflikte, insbesondere der

gewaltvolle Umgang der Kindeseltern im Vordergrund gestanden. Die bisherigen

Testergebnisse würden auf eine hohe emotionale Belastung sowie Schwierigkeiten

in der Selbstregulation und in der Konzentration hinweisen. Es gäbe Hinweise,

dass D____ unter emotionalem und körperlichem Missbrauch und Vernachlässigung

leide (Vorakten III S. 86 f.). Aufgrund dieser Berichte sowie nach mehreren

gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern, einem Einzelgespräch mit der Mutter

sowie Einzelgesprächen mit allen Geschwistern kam der zuständige Sozialarbeiter

des KJD in seinem Bericht zum Abklärungsauftrag vom 28. Januar 2022 zum

Schluss, dass häusliche Gewalt ein Dauerthema bei der Familie sei. Allerdings

habe er Zweifel, dass die Gewalt in einer solchen Intensität stattgefunden habe,

wie vor allem von D____ berichtet worden sei. Um die häusliche Gewalt zu

bearbeiten, würde die Einsicht der Eltern benötigt, die nicht vorhanden sei. F____

und D____ müssten daher durch die Weiterführung der Unterbringung geschützt

werden (Vorakten I S. 57 ff.).

Auch die

Teamleiterin der L____ empfahl am 2. August 2021 die Fortsetzung der

Kindesschutzmassnahmen, um ein Sicherheitserleben der Geschwister zu

ermöglichen sowie um mit den Eltern in eine Kooperation zu kommen und an der

familiären Situation zu arbeiten. Die Eltern würden häusliche Gewalt wie von

beiden Geschwistern beschrieben verneinen und den Eindruck formulieren, dass F____

den Bruder angestiftet habe, von daheim fortzulaufen. Die Teamleiterin

berichtete, dass D____ belastet und ängstlich wirke und jegliche Kontakte mit

den Eltern als auch den beiden daheim wohnhaften Brüdern ablehne. Bei D____

bestünden seit der Einschulung Schwierigkeiten. F____ gebe an, von den Eltern

vernachlässigt zu sein und sich nicht wahrgenommen zu fühlen. Im Gegensatz zu

ihrem Bruder würde sich F____ Kontakte zu den Eltern und Geschwistern wünschen,

wobei bis anhin eine hohe Ambivalenz vorliege, da sie den Eindruck habe, dass

«sich nichts ändern lässt innerhalb der Situation mit den Eltern». Am 4. Juli

2021.

habe ein Besuch der Eltern in der L____ stattgefunden, der sich schwierig

gestaltet habe, da insbesondere der Vater im Verlaufe des Gesprächs hohen Druck

auf F____ hinsichtlich einer Rückkehr nach Hause ausgeübt habe (Vorakten II

S. 82 ff.).

3.5

3.5.1

Zum

Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ist damit von einer erheblichen

psychischen Belastung der beiden Jugendlichen auszugehen. Sowohl F____ als auch

D____ äusserten von Beginn weg, dass sie nicht nach Hause zurückkehren möchten.

Es ist kaum vorstellbar, dass die Jugendlichen das Leben in einem Heim einer

intakten Familie vorziehen würden. Was der Vater unter dem – nicht bestrittenen

– autoritären Erziehungsstil versteht, kann offenbleiben, da die Kinder

jedenfalls dadurch in ihrer Entwicklung eingeschränkt worden zu sein scheinen. Der

Kindesvertreter macht geltend, er habe sich persönlich davon überzeugen können,

dass die beiden Jugendlichen ihre Situation weder dramatisieren noch

irgendwelche Geschichten erfinden, einfach um dem strengen Regime ihrer Eltern

zu entkommen. Auch der Beistand K____ und die Mitarbeiter des L____ erachteten

die Angaben der beiden Jugendlichen über ihre Gewalterfahrungen im Elternhaus

als glaubhaft. Selbst wenn vorliegend nicht abschliessend festgestellt werden

kann, ob und in welchem Ausmass häusliche Gewalt vorgefallen ist, erscheint es

deutlich, dass F____ und D____ durch die familiären Erfahrungen stark belastet

sind. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft oder Fähigkeit der Eltern, die

Bedürfnisse von F____ und D____ in ihrer Entwicklungsphase zu erkennen und

angemessen auf sie zu reagieren sowie ihnen als Bindungspersonen die nötige

Wertschätzung und Wohlwollen entgegenzubringen, ist eine Kindeswohlgefährdung

insgesamt zu bejahen.

3.5.2

Angesichts

der akuten Belastungssituation war ein unverzügliches Handeln der

Kindesschutzbehörde geboten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den

Wunsch von F____ und D____, (zumindest vorerst) nicht mehr zu den Eltern

zurückzukehren, hoch gewichtete. Die KESB gelangte zum Schluss, nur durch eine

weitere Platzierung könne dem Risiko, dass die beiden Kinder durch weitere

mögliche Gewalt, Angst und Repressionen bei den Eltern geschädigt und

traumatisiert werde, begegnet werden. Für D____ und F____ wurden durch die

Trennung vom Elternhaus Entwicklungsräume geschaffen, die beide Kinder in ihrer

Selbstwahrnehmung und Entwicklung ihrer Persönlichkeit bestärkten. Mildere

Massnahmen waren nicht ersichtlich, da sich eine Zusammenarbeit mit den Eltern

schwierig gestaltete und sich diese nicht verbindlich bereit erklären konnten,

an der familiären Situation zu arbeiten. Damit erwies sich die Fremdplatzierung

auch als verhältnismässig.

3.6

3.6.1

Inzwischen

ist F____ in der Wohngruppe G____ untergebracht. Die L____ empfahl diese

Anschlussplatzierung mit ihrem Aufenthaltsbericht vom 20. Februar 2022. F____

habe sich in der L____ wohl gefühlt. Sie sei aber in ihrem Sozialverhalten aufgefallen,

da kaum Emotionen wahrnehmbar gewesen seien. F____ habe berichtet, dass sie

zuhause bestraft worden sei, wenn sie geweint habe. Im Verlaufe der Platzierung

habe F____ begonnen, mehr Gefühle zu zeigen und versucht, Freiheiten

auszuhandeln, was als altersadäquat (Pubertät) und als positiv gewertet wurde. F____

spüre negative Gefühle und verschaffe sich Druckabbau durch selbstverletzendes

Verhalten wie leichtes Ritzen. In einem sozialpädagogischen Rahmen profitiere F____

von stabilen Beziehungsangeboten und werde begleitet, funktionale Strategien in

Bezug auf die Emotionsregulation zu entwickeln, so dass sie korrigierende

Erfahrungen machen könne (VD.2021.261 act. 8). Gemäss dem Entwicklungsbericht

der Wohngruppe G____ vom 19. Januar 2023 habe sich die Beziehung von F____ zu

den Eltern in den zehn Monaten in der L____ nicht verbessert, da diese ihren

Teil der Verantwortung nicht einsehen und sich weigern würden, mit den

Fachpersonen bezüglich der häuslichen Gewalt zusammenzuarbeiten. F____ habe

sich zu Beginn der Platzierung auf der Wohngruppe G____ sehr zurückgezogen und

angepasst gezeigt. Sie habe die meiste Zeit alleine in ihrem Zimmer verbracht

und sei in Gruppensettings ruhig gewesen. In Einzelkontakten mit Mitarbeitenden

habe sich F____ von Anfang an sehr offen und gesprächig gezeigt. F____ sei

während der gesamten bisherigen Platzierungsdauer kooperativ in der

Zusammenarbeit und bemüht gewesen, an ihrer eigenen Entwicklung zu arbeiten,

und lasse sich auf pädagogische Interventionen ein. Sie besuche die Eltern

aktuell unregelmässig und nach persönlichem Bedarf; sie wolle aktuell keine

festen Besuchszeiten vereinbaren. Die Verantwortlichen der Wohngruppe erachten

es als wichtig, dass der Kontaktaufbau zwischen F____ und ihren Eltern

weiterhin langsam vorangehe und F____ die benötigte Zeit erhalte. Die

Zusammenarbeit mit den Eltern sei ambivalent gewesen (VD.2021.261 act. 8).

3.6.2

Bei

D____ hingegen traten in der Wohngruppe L____ sowie in der Schule schwierige

Verhältnisse auf, weshalb er am 18. Juni 2022 für ein Time out in einer Gastfamilie

in N____ bei O____ platziert wurde. Gemäss dem Austrittsbericht sei D____

täglich von N____ aus in die Schule beim [...] in Basel gegangen, was er

pflichtbewusst gemacht habe. D____ habe es während dieser Zeit geschafft, die

Leistungen in der Schule zu verbessern und dort weitgehend ein adäquates

Verhalten zu zeigen. Eindrücklich habe D____ damit seine Motivation zeigen

können, indem er täglich den beschwerlichen Weg vom abgelegenen Hof in N____

nach Basel und wieder zurück auf sich genommen habe. Er habe das Schuljahr

erfolgreich abschliessen können (Austrittsbericht O____ vom 23. Januar 2023,

VD.2021.264 act. 9). O____ konnte für D____ per 18. Juli 2022 einen

Pflegeplatz in Basel finden. Die Platzierung und der Start in das zehnte

Schuljahr seien anfänglich sehr gut verlaufen. Nach ca. zwei Monaten hätten die

Lehrer allerdings von vielen Verspätungen und unentschuldigten Absenzen berichtet.

D____ habe die Lehrer und das soziale Gefüge in der Klasse für seine fehlende

Motivation beschuldigt. D____ habe darauf die Klasse und damit auch die

Lehrperson wechseln können und es sei eine Vereinbarung bezüglich Mitarbeit,

Verspätungen und Absenzen unterzeichnet worden. Auch bei der Pflegemutter

hätten sich die Situationen, bei denen D____ sich nicht an Regeln halten konnte,

gehäuft. Die Dynamik der Situation habe sich in der Folge derart zugespitzt,

dass eine Weiterführung der Platzierung nicht mehr zielführend gewesen sei. Eine

Anschlusslösung sei im E____ gefunden worden, wo D____ am 12. Dezember 2022 habe

eintreten können (Austrittsbericht O____ vom 23. Januar 2023, VD.2021.264

act. 9).

Gemäss dem

Verlaufsbericht des E____ vom 31. Januar 2023 zeigte sich D____ während der

Anfangsphase im E____ in einzelnen Lebensbereichen sehr selbstständig. Grössere

Schwierigkeiten habe er in der Gestaltung von Beziehungen und im Bereich seiner

Frustrationstoleranz. In Konfliktfällen provoziere er sein Gegenüber oder heize

Konflikte durch seine Aussagen weiter an. Die Massnahmenbedürftigkeit scheine

aufgrund seiner fehlenden Kompetenzen in der Alltagsgestaltung, der

Unterstützung im schulischen und Ausbildungsbereich sowie der therapeutisch

notwendigen Aufarbeitung seiner Gewalterfahrungen während seiner Sozialisation

gegeben. Derzeit zeige D____ eine hohe Massnahmenwilligkeit und fühle sich in

der Kooperation mit den Mitarbeitenden des E____ wohl. D____ habe keinen

Kontakt zu seinen beiden Elternteilen. Er habe mehrfach den Wunsch geäussert,

dass er ihnen nicht mehr begegnen wolle (VD.2021.264 act. 13).

3.6.3

Anlässlich

der Verhandlung vor Verwaltungsgericht erläuterte der Kindesvertreter, dass D____

sehr motiviert sei, die Wirtschaftsmittelschule (WMS) zu absolvieren und daher

fleissig für die entsprechende Aufnahmeprüfung lerne. Ob er dies schaffe, sei

dahingestellt, jedenfalls habe er sich nach dem Auf und Ab gefangen. Es sei

eine typische Entwicklung eines Jugendlichen, der Gewalterfahrungen gemacht

hat, dass er über die Stränge schlage, wenn er mehr Freiheiten habe

(Verhandlungsprotokoll S. 3). Bei F____ laufe es in der Schule gut, sie

sei sehr diszipliniert. Sie habe sporadischen Kontakt zu den Eltern, den sie so

beibehalten wolle. Sie könne sich vorstellen, allenfalls mit 16 Jahren zu der

Mutter zurückzukehren. Am Wichtigsten sei jetzt das psychische Wohlbefinden der

Kinder. Die beiden Jugendlichen würden immer noch an den Folgen der gewaltvollen

Betreuung durch die Eltern leiden und bräuchten vor allem Sicherheit. Eine

Rückplatzierung gegen ihren Willen hätte unabsehbare Folgen

(Verhandlungsprotokoll S. 4 f.).

Die Eltern

zeigten anlässlich der Verhandlung Verständnis, dass es keine gute Lösung sei,

die 14.5-jährige Tochter und den bald 17-jährigen Sohn gegen ihren

ausdrücklichen Willen zuhause zu platzieren. Die Beschwerdeführenden gaben an,

dass sie getrennt seien, aber mehrmals wöchentlich Kontakt hätten. F____ käme

die Mutter ab und zu besuchen und sehe da auch den Vater. Wenn F____ sie weiter

besuche, stimme das für die Eltern. Sie würden D____ auch nicht mit Druck oder

Gewalt zurückholen wollen, letztendlich entscheide er selbst. Sie hätten eine

Beschwerde eingereicht, weil sie sich ungerecht behandelt gefühlt hätten

(Verhandlungsprotokoll S. 4 f.).

Damit ist es

unbestritten, dass es der klare Wunsch von D____ und F____ ist, momentan nicht

zu den Eltern bzw. zu der Mutter zurückzukehren. F____ hat sporadischen

Kontakt, welchen sie auch wahrnehmen kann. Beide können sich allenfalls

vorstellen, zu einem späteren Zeitpunkt wieder Kontakt aufzunehmen, aber eine

Rückplatzierung kommt für sie im Moment nicht infrage.

3.6.3

Bei

der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen

Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser

Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (BGer 5A_111/2019

vom 9. Juli 2019 E. 2.3; 5A_875/2017 vom 6. November 2018

E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_367/2015 vom 12. August

2015.

E. 5.1.3). F____ und D____ sind aufgrund ihres Alters in der Lage,

sich zur Frage ihres Aufenthalts einen eigenen Willen zu bilden. Dieser Wille

darf zwar nicht mit dem Kindeswohl gleichgesetzt werden (vgl. BGer 5A_266/2017

vom 29. November 2017 E. 7.1). Nach einer zum Recht auf persönlichen

Verkehr ergangenen Rechtsprechung ist aber mit fortschreitendem Alter des

Kindes zunehmend dessen geäussertem Willen Rechnung zu tragen und ist es zu

respektieren, wenn ein fast volljähriges Kind den Verkehr mit einem Elternteil

ablehnt (vgl. BGE 126 III 219 E. 2b; BGer 5A_745/2015 und 5A_755/2015 vom 15.

Juni 2016 E. 3.2.2.2, 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1).

Den

Willensäusserungen von F____ und D____ ist angesichts ihres Alters und des klaren

Aussageverhaltens Rechnung zu tragen. Der Wunsch von F____ und D____ (vorerst)

nicht nach Hause zurückkehren zu müssen, ist objektiv nachvollziehbar. Sowohl F____

als auch D____ befinden sich nun in einer Einrichtung, in der sie sich wohl

fühlen. Wird ein Kind entgegen seinem ausdrücklich und konstant geäusserten

Willen aus einer seinem Wohl entsprechenden Betreuungssituation genommen,

widerspricht das seinen Persönlichkeitsrechten. Gemäss dem Bericht der

Bedarfsabklärung der UPKKJ vom 12. Oktober 2021 könne davon ausgegangen werden,

dass D____ wenig Schutz im Kleinkind- und Kindesalter erfahren hat (unklare

Familienverhältnisse, Kindsvater abwesend, Migrationshintergrund, Krankheit der

Kindsmutter). Es gebe verschiedene Hinweise, dass D____ emotionalen und

körperlichem Missbrauch und Vernachlässigung erfahren habe. Daraus liessen sich

mögliche Bindungsschwierigkeiten zu beiden Elternteilen ableiten. In der

Gesamtschau seiner Anamnese und Vorbefunde sowie der aktuellen Symptomatik könne

von einer komplexen Traumafolgestörung ausgegangen werden. Diese zeige sich in

einer beeinträchtigten Emotions- und Impulsregulation, Bindungsunsicherheit mit

sozialem Rückzug, Erleben von Ohnmacht und Perspektivenlosigkeit, Schwäche in

den exekutiven Funktionen, psychosomatischen Beschwerden und

Schlafschwierigkeiten (VD.2021.264 act. 9). Die UPKKJ gehen auch bei F____

davon aus, dass sie wenig Schutz im Kleinkind- und Kindesalter erfahren hat. Eine

mögliche Bindungsthematik scheine aufgrund dessen nicht ausgeschlossen zu sein.

Die bisherigen Testergebnisse würden auf eine emotionale Belastung, sowie

psychosomatische Beschwerden hinweisen. Des Weiteren gebe es Hinweise, dass F____

unter körperlichem Missbrauch und emotionaler Vernachlässigung leide. Während

der Abklärung seien die familiären Konflikte inklusiv häusliche Gewalt im

Vordergrund gestanden. Ein zentrales Thema scheine die unterschiedliche

Wahrnehmung der Situation zu sein. Ein sicherer Ort sei für die weitere

Identitäts- und Autonomieentwicklung von F____ essentiell wichtig. F____

benötige ein stabiles, sicheres und verlässliches Gegenüber, damit sie in der

Bewältigung anstehender Entwicklungsaufgaben unterstützt und begleitet werde

(VD.2021.261 act. 8). F____ und D____ benötigen demzufolge Sicherheit und

Stabilität. Dies scheinen sie in ihren jetzigen Wohnsituation gefunden zu

haben. Die schulischen Leistungen allein sind nicht ausschlaggebend. Bei beiden

Kindern ist jedenfalls bezüglich Schule bzw. Ausbildung eine Motivation

vorhanden, worauf aufgebaut werden kann. Den Beiden scheint es in ihrer

jetzigen Situation gutzugehen. Damit handelt es sich vorliegend nicht um

abwegige Willensäusserungen, sondern um einen mit Indizien begründeten Wunsch.

Dieser ist folglich zu beachten. Eine Rückführung der Jugendlichen wäre auch

faktisch nicht durchführbar. Dies leuchtet auch den Eltern ein, wie sie

anlässlich der Verhandlung mitteilten. Auch wenn die Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts für die betroffenen Eltern einen grossen

Einschnitt darstellt, ist vorliegend keine andere Massnahme geeignet, um das

Kindeswohl zu schützen. Insgesamt ist damit die Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung von F____ und D____

verhältnismässig.

4.

4.1

Weiter

richtet sich die Beschwerde der Eltern gegen die Errichtung einer

Erziehungsbeistandschaft für F____ und D____. Sie machen geltend, es sei selbstverständlich

ihr gutes Recht, sich gegen völlig nicht objektivierte Vorhalte zweier ihrer

Kinder zu verwahren und dass ein derartiges Verhalten nicht dazu führen könne,

die Beschwerdeführenden erneut mit Massnahmen zu disziplinieren zu versuchen.

Damit verkennen

die Beschwerdeführenden, dass es bei der Errichtung der

Erziehungsbeistandschaft für F____ und D____ nicht darum geht, die Eltern zu

disziplinieren, sondern den Kindern eine Ansprechperson zu Seite zu stellen,

die insbesondere ihre Platzierung in den Institutionen zu begleiten und zu

überwachen sowie Antrag zu stellen hat, sobald eine Anschlusslösung absehbar

ist. Daneben soll der Beistand sowohl F____ und D____ als auch ihre Eltern in

Fragen, welche die Jugendliche betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen.

Weiter erhält der Beistand die geeigneten Kompetenzen, um zusammen mit F____ und

D____ die Zukunft zu planen und für sie mit Vertretungskompetenzen die nötigen

pädagogischen, therapeutischen und medizinischen Massnahmen zu installieren und

die Finanzierung sicherzustellen. Aufgrund der zurzeit vorliegenden ungeklärten

Situation zwischen den Eltern und den beiden Kindern und dem damit

einhergehenden Vertrauensverlust ist es notwendig, dass F____ und D____ eine

Bezugsperson haben, die sie in den entsprechenden Anliegen unterstützt. Wie

sich aus den Akten ergibt, war die Zusammenarbeit der Behörden mit den Eltern

nicht immer einfach, was sich teilweise auch mit den sprachlichen

Schwierigkeiten erklären lässt. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass

die Vorinstanz zum Schluss kam, die Eltern würden die nötigen Massnahmen ohne

Beistandschaft nicht einleiten und konsistent verfolgen. Die Errichtung einer

Erziehungsbeistandschaft ist daher zum Schutz des Kindeswohl geeignet,

erforderlich und den Eltern auch zumutbar.

4.2

Schliesslich

wenden sich die Beschwerdeführenden auch gegen die Weisung, eine transkulturelle

sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen (Ziele: insbes.

Verbesserung der Beziehung der Familienmitglieder, Erleichterung der

Kommunikation zwischen Eltern, Institution und Beistand, Stärkung der

Erziehungskompetenzen). Zwar würden sich die Beschwerdeführenden

nicht grundsätzlich gegen eine entsprechende Familienbegleitung wehren, aber es

sei nicht einsichtig, was für Aufgaben diese überhaupt noch haben solle,

nachdem die KESB davon ausgehe, dass F____ und D____ in staatlichen Institutionen

aufwachsen sollen.

Wie die

Beschwerdeführenden selbst ausführen, sind sie einer transkulturellen und

sozialpädagogischen Begleitung nicht abgeneigt. Die Vorinstanz legte dar, dies

stelle die einzig zweckmässige Handlungsdirektive dar, um dem Wunsch der

Eltern, die Familie wieder zusammenzuführen, zum Durchbruch zu verhelfen. Die

Eltern möchten den Kontakt zu den Kindern aufrechterhalten und sind froh, wenn F____

sie besuchen kommt. F____ selbst kann sich vorstellen, allenfalls mit 16 Jahren

wieder bei der Mutter zu wohnen. Die Familie hat mit der Einwanderung aus

Eritrea, wo D____ nicht bei den Eltern lebte, der örtlichen Trennung vom Vater

und schliesslich der Krankengeschichte der Mutter viel erlebt und es gibt keine

starke Bindung zwischen den Familienmitgliedern. Die Familienbegleitung soll

helfen, die Erziehungskompetenzen zu stärken, sodass eine Bindung entsteht und

die Beziehungen wieder gelebt werden können. Die Beziehung zu den Eltern als

auch zu den Geschwistern weiter zu begleiten, zu fördern und zu stärken

versuchen, erachtet auch die Teamleitung der L____ für F____ als auch für das

familiäre System insgesamt sehr wichtig (Aufenthaltsbericht L____ vom 20.

Februar 2022, VD.2021.261 act. 8). Es ist daher im Sinne der gesamten Familie,

wenn die Eltern eine transkulturelle sozialpädagogische Familienbegleitung in

Anspruch nehmen. Die Weisung ist damit nicht zu beanstanden.

5.

Schliesslich

erheben die Beschwerdeführenden auch Beschwerde gegen die Errichtung der

Beistandschaft für ihren Sohn H____ (VD.2021.283).

5.1

Die

Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass die behördliche Platzierung von F____ und D____

für die Familie eine schwierige Situation darstelle. H____ würde sich

grundsätzlich einen Kontakt zu den Geschwistern wünschen. Die selbständige

Kontaktaufnahme durch die Geschwister lehnten die Eltern jedoch ab. Die von F____

und D____ geschilderten Gewalt-Vorfälle bestreite H____ zwar; es bestehe aber

begründeter Anlass zur Annahme, dass er sich angesichts eines

Loyalitätskonflikts nicht völlig frei artikulieren könne. Deswegen sei es

wichtig, dass H____ eine Anlaufstelle bekomme, an die er sich einerseits selber

wenden könne, die aber andererseits auch aktiv mit ihm den Kontakt suche, um

ihm das Zugehen auf eine Vertrauensperson zu erleichtern. H____ habe sich mit

der Errichtung der Beistandschaft einverstanden erklärt.

5.2

Wie

der Beistand anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung angab, wünscht

H____ keinen Kontakt zu ihm und möchte keinen Beistand. Er habe ihn telefonisch

angefragt, ob er eine Kindsanhörung wünsche, was H____ verneint habe. Es habe

vorher schon lange keinen Kontakt mehr gegeben (Verhandlungsprotokoll

S. 3).

5.3

Die

Aufgaben des Beistands umfassen insbesondere die Unterstützung von H____ und

seinen Eltern in Fragen, welche H____ betreffen, mit Rat und Tat sowie die

Unterstützung der Eltern bei der weiteren Pflege, Erziehung und Ausbildung von H____.

Diese Aufgaben sind auf die Kooperation der Beteiligten angewiesen. H____ kann

nicht angehalten werden, den Beistand als Vertrauensperson beizuziehen. Auch die

Kontakte zwischen H____ und seinen Geschwistern F____ und D____ können nicht

erzwungen werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin seit September 2021

eine ambulante Wohnbegleitung durch die Stiftung P____ hat. Gemäss E-Mail von Q____

von der Stiftung P____ vom 15. Februar 2021 begleitet diese sie nun bei

Gesprächen mit den Institutionen (act. 12). Die Beschwerdeführenden machen

geltend, die Wohnbegleiterin habe – im Gegensatz zum Beistand – ihr Vertrauen

geweckt. Die Wohnbegleitung sei auch darum besorgt, dass der Kontakt zwischen

den Kindern zustande komme (Verhandlungsprotokoll S. 4). Es ist zudem davon

auszugehen, dass H____ zumindest F____ bei ihren Besuchen bei den Eltern

ebenfalls treffen kann. Da das Kind die Angebote des Beistands nicht wahrgenommen

hat, ist die Massnahme ins Leere gelaufen. Wie dargelegt müssen Massnahmen des

Kindesschutzes subsidiär und verhältnismässig sein. Ist die erforderliche

Unterstützung auf andere Weise gewährleistet, so sind keine Massnahmen

anzuordnen. Momentan zeigen sich bei H____ keine Auffälligkeiten. Eine

Aufrechterhaltung der Beistandschaft «auf Vorrat» ist nicht angezeigt. Vielmehr

kann eine Beistandschaft jederzeit wieder neu errichtet werden kann, sollte es

das Kindeswohl erforderlich machen. Die Beistandschaft über H____ ist folglich

aufzuheben.

6.

6.1

Zusammenfassend

sind die Beschwerden betreffend F____ (Verfahren VD.2021.261) und D____

(Verfahren VD.2021.263) abzuweisen. Die Beschwerde im Verfahren VD.2021.283 ist

hingegen gutgeheissen und der Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 25.

November 2021 betreffend die Errichtung einer Beistandschaft für H____ aufzuheben.

Das Verfahren VD.2021.284 betreffend C____ ist schliesslich als gegenstandslos abzuschreiben.

6.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführenden die Gerichtskosten

mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1’200.–, einschliesslich Auslagen, in

solidarischer Verbindung. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Dem Rechtsbeistand

der Beschwerdeführenden, Advokat [...], ist zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2’516.70 zuzüglich Auslagen von CHF

33.70

und 7,7 % MWST von CHF 196.40, aus der Gerichtskasse auszurichten. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist sodann dem Kindesvertreter,

Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar

von CHF 3’200.– zuzüglich Auslagen von CHF 7.40 und 7,7 % MWST von CHF 247.–

aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt

das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerden in den Verfahren

VD.2021.261 und VD.2021.263 werden abgewiesen.

Die Beschwerde im Verfahren VD.2021.283 wird

gutgeheissen und der Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 25. November 2021 betreffend

die Errichtung einer Beistandschaft für H____ wird aufgehoben.

Das Verfahren VD.2021.284 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF

1’200.– einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung. Diese Kosten

gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der

Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden, [...], für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2’516.70

zuzüglich Auslagen von CHF 33.70 und 7,7 % MWST von CHF 196.40, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

dem Kindesvertreter, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren

ein Honorar von CHF 3’200.– zuzüglich Auslagen von CHF 7.40 und 7,7 % MWST

von CHF 247.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführende

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Sohn 1

-

Sohn 2 und Tochter (über Kindesvertreter)

-

Kindesvertreter

-

Beistand, K____ (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in

Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht

gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als

auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.