VD.2021.284
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft / Erteilung einer Weisung bzw. Errichtung einer Beistandschaft
16. Februar 2023Deutsch33 min
grossen Hunger auf. Aufgrund einer Zusammenarbeit zwischen den Eltern und dem Kinder-
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.261
VD.2021.264
VD.2021.283
VD.2021.284
URTEIL
vom 16. Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
B____
Beschwerdeführer
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
C____
Sohn 1
[...]
D____
Sohn 2
c/o E____,
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
F____ Tochter
c/o Wohngruppe G____,
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. November 2021
betreffend Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts /
Errichtung einer
Erziehungsbeistandschaft / Erteilung einer Weisung
bzw. Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
C____, D____, F____
und H____ sind die gemeinsamen Kinder von A____ und B____. Am 4. Februar 2014
meldete die Schulleitung Primarstufe I____ der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB; Kindesschutzbehörde) eine mögliche Gefährdung
von C____ (geboren am [...]) und seinen Geschwistern. C____ zeige ein
auffälliges Verhalten, verspäte sich oft und falle beim Mittagstisch durch
grossen Hunger auf. Aufgrund einer Zusammenarbeit zwischen den Eltern und dem Kinder-
und Jugenddienst (KJD) auf freiwilliger Basis konnte das Verfahren eingestellt
werden. Am 27. Mai 2019 meldete die Schulleitung der Primarschule J____ der
Kindesschutzbehörde eine mögliche Gefährdung von H____ (geboren am [...]), da
er wiederholt Gegenstände gestohlen habe. Nachdem H____ die Schule gewechselt
hatte und keine weiteren Auffälligkeiten gemeldet worden waren, konnte das
Verfahren ebenfalls ohne behördliche Anordnung eingestellt werden.
Mit Schreiben
vom 15. Februar 2021 meldete die Schulleitung der Primarschule J____ sodann
eine mögliche Gefährdung von F____ (geboren am [...]), da sie gegenüber der
zuständigen Schulsozialarbeiterin wiederholt von belastenden familiären
Verhältnissen und elterlicher Gewalt berichtet habe. Die Kindesschutzbehörde
erteilte darauf am 17. Februar 2021 dem KJD einen dringenden Auftrag zur
behördlichen Abklärung, ohne dass die Eltern darüber informiert werden sollen.
Der zuständige Sozialarbeiter K____ nahm Kontakt zu F____ und D____ auf. Mit
Entscheid vom 26. März 2021 beschloss die Kindesschutzbehörde die superprovisorische
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die beiden Geschwister und die
Platzierung in der L____. Gleichentags informierte die Kindesschutzbehörde die
Eltern mündlich über die Platzierung von F____ und D____. Die
superprovisorische Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde mit
Entscheid vom 15. April 2021 in eine vorsorgliche Massnahme umgewandelt. Mit
Abklärungsbericht vom 16. Juli 2021 empfahl K____ die Bestätigung der
provisorischen Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, um die Platzierung
in der L____ fortzusetzen, sowie die Errichtung der Beistandschaft für alle
vier Geschwister.
Die
Kindesschutzbehörde entschied am 13. August 2021 in Bestätigung der
vorsorglichen Massnahme vom 15. April 2021, dass das elterliche
Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ und B____ für F____ und D____ aufgehoben bleibe
und F____ und D____ in der L____ untergebracht würden (Disp.-Ziff. 1). Sodann
errichtete die Kindesschutzbehörde für F____ und D____ eine
Erziehungsbeistandschaft (Disp.-Ziff. 2) und ernannte K____,
Sozialarbeiter des KJD, zum Beistand (Disp. Ziff. 3).
Der Beistand erhielt
den Auftrag und die Befugnisse,
a)
sowohl F____ und D____ als auch ihre Eltern in Fragen, welche die
Jugendlichen betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen,
b)
die Platzierung von F____ und D____ in der Institution zu begleiten und
zu überwachen sowie Antrag zu stellen, sobald eine Anschlusslösung absehbar
ist,
sowie mit entsprechenden Vertretungskompetenzen den Auftrag und die
Befugnisse,
c)
notwendige pädagogische, therapeutische und medizinische Massnahmen für F____
und D____ einzuleiten, zu begleiten und bei Bedarf die nötigen Rechtshandlungen
vorzunehmen, sollten die Eltern dazu nicht in der Lage sein,
d)
für F____ und D____ die Indikation von Hilfe und Unterstützung durch die
involvierten oder noch zu involvierenden Fachstellen und -personen zu
evaluieren und die Koordination, Organisation und Finanzierung vorzunehmen,
e)
die Finanzen im Zusammenhang mit den Platzierungen von F____ und D____
zu verwalten.
Die
Kindesschutzbehörde erteilte sodann den Eltern die Weisung, eine
transkulturelle sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen.
Gegen die
Entscheide der Kindesschutzbehörde vom 13. August 2021 erhoben die Eltern, A____
und B____, am 24. November 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde in Bezug auf
die Regelungen für F____ (VD.2021.261) und D____ (VD.2021.264) und beantragten
die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Entscheide.
Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2021 wurden die Verfahren VD.2021.261
und VD.2021.264 zusammengelegt. Weiter bewilligte der Verfahrensleiter die
unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit [...] und von D____
und F____ mit [...] als Kindesanwalt.
Mit Entscheiden vom
25. November 2021 errichtete die Kindesschutzbehörde sodann für die beiden
weiteren Geschwister H____ und C____ eine Beistandschaft und ernannte K____,
Sozialarbeiter des KJD, zum Beistand. Dagegen reichten A____ und B____ am 21.
Dezember 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragen die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Entscheide und
damit die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft für H____ (VD.2021.283) und C____
(VD.2021.284). Mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2021
wurden die Verfahren VD.2021.283 und VD.2021.284 mit den Verfahren VD.2021.261
und VD.2021.264 zusammengelegt und die KESB gebeten, in allen Verfahren
gleichzeitig Stellung zu nehmen. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2022
beantragte die KESB die vollumfängliche Abweisung aller Beschwerden unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Der
Kindesvertreter ersuchte mit Eingabe vom 31. Januar 2022 um Abweisung der
Beschwerden vom 24. November 2021. Die Beschwerdeführenden hielten
in ihrer Replik (Eingang 1. April 2022) an ihren Anträgen fest.
Mit Entscheid
der Kindesschutzbehörde vom 24. März 2022 wurde F____ in Änderung des
Aufenthaltsortes in der Wohngruppe G____ untergebracht. D____ wurde mit
Entscheid vom 26. Januar 2023 im E____ platziert.
Das
Verwaltungsgericht führte am 16. Februar 2023 eine mündliche Verhandlung durch.
Dabei sind zunächst die Beschwerdeführenden und anschliessend der Beistand der
Kinder befragt worden. Schliesslich sind der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden, der Kindesvertreter und der Vertreter der KESB zum Vortrag
gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3.
und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100).
1.2
Die
Beschwerdeführenden sind von den angefochtenen Entscheiden direkt betroffen und
nach Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB grundsätzlich zur
Beschwerde befugt. Die Beschwerdebefugnis setzt darüber hinaus ein aktuelles
und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im
Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). C____ ist am [...] 18 Jahre alt geworden. Die
Beistandschaft für Minderjährige endet von Gesetzes wegen mit Erreichen der
Volljährigkeit (Art. 14 ZGB). Da die Beistandschaft für C____ folglich nicht
mehr besteht, haben die Beschwerdeführenden ihr Interesse an einem
entsprechenden Entscheid verloren. Das Verfahren VD.2021.284 ist damit als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
Auf die
rechtzeitig erhobenen und begründeten Beschwerden in den übrigen drei Verfahren
ist einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Auf das Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff.
ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.
Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder
das KESG nichts Anderes vorsehen. Subsidiär kommt nach Art. 450 f. ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Anwendung. Es gelten dabei mit Bezug
auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in
Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue
Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen
(VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 1.2).
2.
2.1
Das
Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts. Der Begriff wird
in Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107)
konkretisiert, indem sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem Kind unter
Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder
anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die
Fürsorge zu leisten, die für sein Wohlergehen erforderlich ist. Gemäss Art. 11 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen Anspruch auf
Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung. Als unbestimmter Rechtsbegriff
entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin
wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen,
geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes
ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer
Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit
Hinweisen; Schwenzer/ Cottier, in:
Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage
2018, Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli,
Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021, § 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner
Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).
2.2
Ist
das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für
Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die
geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann
insbesondere die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für
die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder
Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB).
Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind eine
Beistandsperson, welche die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat
unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Der Beistandsperson können besondere
Befugnisse übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB).
2.3
Kann
einer Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden, hat es die
Kindesschutzbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB in angemessener sowie geeigneter
Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der
bisherigen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine
körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf
welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder
in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung
liegen. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der
Massnahme.
2.4
Bei
der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist dem
Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Im Einzelnen müssen
Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung
des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste
erfolgversprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese
soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (sog.
Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VD.2019.146 vom
13.
November 2019 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu
prüfen. Erweist sich eine angeordnete Massnahme zum Schutz des Kindswohl nicht
mehr als erforderlich oder angemessen, so ist sie in Anwendung des
Verhältnismässigkeitsprinzips aufzuheben (KGer BL 810 17 236 vom 29. November
2017.
E. 4.2; Häfeli, in: Kren
Kostkiewitz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 313 N 1).
Behördliches Handeln der Kindesschutzbehörde erübrigt sich, wenn die Eltern von
sich aus einer Gefährdung des Kindeswohls abhelfen (Art. 307 Abs. 1 ZGB;
KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2017,
Rz. 1.90).
3.
Zunächst
ist die
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über F____ und D____
zu überprüfen.
3.1
Zur
Begründung der angeordneten Massnahmen führte die Kindesschutzbehörde in den
angefochtenen Entscheiden vom 13. August 2021 aus, dass sowohl F____ als auch D____
durch die von ihnen geschilderten innerfamiliären Gewalterfahrungen in hohem
Masse emotional belastet wirkten. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Vater
Druck auf F____ ausübe und Gewalt anwende bzw. sich negativ über D____ äussere,
sobald die Kinder dem Leistungsdruck nicht standhalten würden. Dies
verdeutliche, dass die Kinder bei den Eltern regelmässig die Erfahrung machten,
den Anforderungen nicht zu genügen und in einem Klima von Angst und Repression
lebten. Zuhause hätten F____ und D____ Pflichten zu erfüllen ohne Spielraum mit
Gelegenheit zur Erprobung verschiedener Beschäftigungen und Wünsche. Darüber
hinaus hege D____ augenscheinlich grosse Ängste und zeige Panikreaktionen,
sobald er in Kontakt mit den Eltern komme. Seine schulischen Leistungen blieben
unter seinen Möglichkeiten, da er sein Wissen schlecht aktivieren könne. F____s
schulische Leistungen hätten sich seit Eintritt in die L____ verbessert.
Aufgrund ihres Alters sei dem Willen der beiden Kinder, zukünftig nicht nach
Hause zu den Eltern zurückkehren zu wollen, in erhöhtem Masse Rechnung zu
tragen. Entscheidend sei gleichzeitig, dass die Eltern von sämtlichen
involvierten Fachpersonen in die Abklärungen einbezogen worden seien und sich
nicht aktiv darum bemüht hätten, die Gründe zu erfragen, weshalb D____ und F____
Gewaltvorwürfe gegen die Eltern vorbringen und sich wünschen, nicht mehr bei
den Eltern zu wohnen. Damit schloss die Kindesschutzbehörde auf das Vorliegen
einer Kindeswohlgefährdung im Umfang der ungenügenden elterlichen Kompetenzen
zur Verwirklichung des Kindeswohls von F____ und D____. Sie befand eine weitere
Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts als verhältnismässig.
Gleichzeitig erachtete sie eine Erziehungsbeistandschaft mit Begleitungs- und
Vertretungskompetenzen als erforderlich. Zudem sei es zielführend, den Eltern die
Weisung zu erteilen, eine transkulturelle sozialpädagogische Familienbegleitung
in Anspruch zu nehmen mit dem Ziel, die Kommunikation und Beziehung der
Familienmitglieder zu verbessern, die Verständigung zwischen Eltern, Beistand
und Institution zu erleichtern sowie ihre Erziehungsfähigkeit zu verbessern.
3.2
Die
beschwerdeführenden Eltern machen dagegen geltend, es treffe nicht zu, dass F____
und D____ jegliche privaten Entwicklungsmöglichkeiten verwehrt worden seien.
Der Beschwerdeführer stehe dazu, zu den Kindern streng gewesen zu sein, weil
insbesondere D____ die minimalen Leistungsanforderungen nicht erfüllt habe. Es
erscheine zynisch, die Beschwerdeführenden mit dem Entzug des
Aufenthaltsrechtes sozusagen dazu zwingen zu wollen, die von ihnen bestrittenen
Gewaltanwendungen zu bestätigen. Ein fundiertes psychiatrisches bzw.
psychologisches Gutachten liege nicht vor. Eine Kindsbefragung, die ohne
Gewährung der Teilnahmerechte der Eltern bzw. deren Vertreter durchgeführt worden
sei, könne ohnehin keinen Beweis bringen, zumal aus den Befragungen der Kinder
entgegen der Ansicht der KESB ein zielorientiertes, abgesprochenes und
dramatisierendes Aussageverhalten ersichtlich werde. Die beiden anderen Kinder,
H____ und C____ würden keinerlei Auffälligkeiten zeigen und negieren, dass in
der Familie ein Klima der Gewalt herrsche. Insgesamt und aufgrund der weiteren
Tatsache, dass der Vater zwischenzeitlich im Rahmen der Trennung eine eigene
Wohnung bezogen und sich somit sein täglicher Einfluss auf die Erziehung der
Kinder ohnehin minimiert habe, sei der verfügte Entzug der Bestimmung des
Aufenthaltsrechtes über F____ und D____ unverhältnismässig.
3.3
Soweit
die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihrer Teilnahmerechte bei der
Kindesanhörung durch die Vorinstanz geltend machen, ist darauf vorab
einzugehen, da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, dessen Verletzung
grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids führen würde (BGE 144 I 11 E. 5.3). Die Anhörung des
Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der
Sachverhaltsfeststellung. Es geht dabei insbesondere darum, die Haltung,
Meinung und die Wünsche des Kindes zu erfragen, die schliesslich in die
Entscheidfindung mit einbezogen werden müssen. Die Anhörung findet
grundsätzlich ohne Beisein der Eltern statt, damit das Kind unbeeinflusst und
frei seine Ansicht darlegen kann (vgl. etwa Fachdossier Hochstrittige
Umgangskonflikte des Amts für Jugend und Berufsberatung, Kanton Zürich, vom 15.
März 2022, Ziff. 7.3). Das Protokoll der Anhörung vom 27. Juli 2021
befindet sich in den Akten (Vorakten II S. 94 ff.), sodass die Eltern vom
Inhalt des Gesprächs Kenntnis nehmen konnten. Inwieweit die Vorinstanz durch
die Kindesanhörung ohne Teilnahme der Eltern deren Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt haben soll, ist daher nicht ersichtlich. Dass die KESB die
Äusserungen der beiden Jugendlichen ernst genommen haben, ist angesichts der
Umstände (s. sogleich) ebenfalls nicht zu beanstanden.
3.4
Aus
den Akten ergibt sich, dass die Primarschule J____ der KESB am 15. Februar
2021.
eine eventuelle Kindeswohlgefährdung meldete, da F____ der
Schulsozialarbeiterin wiederholt von ihrer belastenden häuslichen Situation
berichtet habe. Sie habe den Vater als unberechenbar beschrieben und Gewaltausbrüche
und Situationen geschildert, in denen sie selbst, aber auch ihre Mutter und Geschwister
geschlagen würden. Ebenso habe sie von fragwürdigen Strafen und
Erziehungsmassnahmen erzählt. Die Schule habe F____ hoch belastet und in
grosser Angst erlebt (Vorakten I S. 105). Der zuständige Sozialarbeiter des KJD
berichtete in seiner Empfehlung auf Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts,
dass F____ und D____ ihm glaubhaft erzählt hätten, dass sie beide und auch der
ältere Bruder C____ von den Eltern immer wieder Gewalt erlebten. F____ habe
gesagt, sie werde eher selten geschlagen, dafür aber viel beleidigt und
erniedrigt, vor allem wegen der Schule und ihren Leistungen. Ihr Vater schlage
auch die Mutter. Der älteste Bruder C____ werde auch geschlagen. Er habe aber
aufgrund seines Alters nicht mehr lange, um von zuhause wegzugehen. Der Sozialarbeiter
führte sodann aus, D____ habe ihm erzählt, er werde ca. einmal pro Monat
geschlagen. Oftmals gehe es um Hausaufgaben, die nicht gemacht seien. Er würde
als unnütz beschimpft, wenn er eine Rechnung nicht verstehe. D____ würde von
zuhause wegwollen. D____ habe auch davon erzählt, dass er mit dem Gürtel
geschlagen worden sei. H____ werde von den Eltern verhätschelt und werde nie
wirklich geschlagen. Auch damals, als der Diebstahl passiert sei, sei er «nur»
angeschrien worden (Vorakten I S. 105 ff.).
Die Universitäre
Psychiatrische Kliniken (Klinik für Kinder und Jugendliche, UPKKJ) empfahl mit
Zwischenbericht vom 7. Juli 2021 für F____ und D____ eine weitere Platzierung
zwecks Sicherheitsempfinden. F____ wirke affektiv belastet, ängstlich und
zurückhaltend, wobei zunehmend Gefühle der Wut und der Enttäuschung sichtbar
würden. Die bisherigen Testergebnisse würden auf emotionale Belastung sowie
psychosomatische Beschwerden hinweisen. Es gäbe Hinweise, dass F____ unter
körperlichem Missbrauch und emotionaler Vernachlässigung leide (Vorakten III S.
88.
f.). Auch D____ wirke affektiv belastet, ängstlich und zurückhaltend.
Während den Sitzungen seien die familiären Konflikte, insbesondere der
gewaltvolle Umgang der Kindeseltern im Vordergrund gestanden. Die bisherigen
Testergebnisse würden auf eine hohe emotionale Belastung sowie Schwierigkeiten
in der Selbstregulation und in der Konzentration hinweisen. Es gäbe Hinweise,
dass D____ unter emotionalem und körperlichem Missbrauch und Vernachlässigung
leide (Vorakten III S. 86 f.). Aufgrund dieser Berichte sowie nach mehreren
gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern, einem Einzelgespräch mit der Mutter
sowie Einzelgesprächen mit allen Geschwistern kam der zuständige Sozialarbeiter
des KJD in seinem Bericht zum Abklärungsauftrag vom 28. Januar 2022 zum
Schluss, dass häusliche Gewalt ein Dauerthema bei der Familie sei. Allerdings
habe er Zweifel, dass die Gewalt in einer solchen Intensität stattgefunden habe,
wie vor allem von D____ berichtet worden sei. Um die häusliche Gewalt zu
bearbeiten, würde die Einsicht der Eltern benötigt, die nicht vorhanden sei. F____
und D____ müssten daher durch die Weiterführung der Unterbringung geschützt
werden (Vorakten I S. 57 ff.).
Auch die
Teamleiterin der L____ empfahl am 2. August 2021 die Fortsetzung der
Kindesschutzmassnahmen, um ein Sicherheitserleben der Geschwister zu
ermöglichen sowie um mit den Eltern in eine Kooperation zu kommen und an der
familiären Situation zu arbeiten. Die Eltern würden häusliche Gewalt wie von
beiden Geschwistern beschrieben verneinen und den Eindruck formulieren, dass F____
den Bruder angestiftet habe, von daheim fortzulaufen. Die Teamleiterin
berichtete, dass D____ belastet und ängstlich wirke und jegliche Kontakte mit
den Eltern als auch den beiden daheim wohnhaften Brüdern ablehne. Bei D____
bestünden seit der Einschulung Schwierigkeiten. F____ gebe an, von den Eltern
vernachlässigt zu sein und sich nicht wahrgenommen zu fühlen. Im Gegensatz zu
ihrem Bruder würde sich F____ Kontakte zu den Eltern und Geschwistern wünschen,
wobei bis anhin eine hohe Ambivalenz vorliege, da sie den Eindruck habe, dass
«sich nichts ändern lässt innerhalb der Situation mit den Eltern». Am 4. Juli
2021.
habe ein Besuch der Eltern in der L____ stattgefunden, der sich schwierig
gestaltet habe, da insbesondere der Vater im Verlaufe des Gesprächs hohen Druck
auf F____ hinsichtlich einer Rückkehr nach Hause ausgeübt habe (Vorakten II
S. 82 ff.).
3.5
3.5.1
Zum
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ist damit von einer erheblichen
psychischen Belastung der beiden Jugendlichen auszugehen. Sowohl F____ als auch
D____ äusserten von Beginn weg, dass sie nicht nach Hause zurückkehren möchten.
Es ist kaum vorstellbar, dass die Jugendlichen das Leben in einem Heim einer
intakten Familie vorziehen würden. Was der Vater unter dem – nicht bestrittenen
– autoritären Erziehungsstil versteht, kann offenbleiben, da die Kinder
jedenfalls dadurch in ihrer Entwicklung eingeschränkt worden zu sein scheinen. Der
Kindesvertreter macht geltend, er habe sich persönlich davon überzeugen können,
dass die beiden Jugendlichen ihre Situation weder dramatisieren noch
irgendwelche Geschichten erfinden, einfach um dem strengen Regime ihrer Eltern
zu entkommen. Auch der Beistand K____ und die Mitarbeiter des L____ erachteten
die Angaben der beiden Jugendlichen über ihre Gewalterfahrungen im Elternhaus
als glaubhaft. Selbst wenn vorliegend nicht abschliessend festgestellt werden
kann, ob und in welchem Ausmass häusliche Gewalt vorgefallen ist, erscheint es
deutlich, dass F____ und D____ durch die familiären Erfahrungen stark belastet
sind. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft oder Fähigkeit der Eltern, die
Bedürfnisse von F____ und D____ in ihrer Entwicklungsphase zu erkennen und
angemessen auf sie zu reagieren sowie ihnen als Bindungspersonen die nötige
Wertschätzung und Wohlwollen entgegenzubringen, ist eine Kindeswohlgefährdung
insgesamt zu bejahen.
3.5.2
Angesichts
der akuten Belastungssituation war ein unverzügliches Handeln der
Kindesschutzbehörde geboten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den
Wunsch von F____ und D____, (zumindest vorerst) nicht mehr zu den Eltern
zurückzukehren, hoch gewichtete. Die KESB gelangte zum Schluss, nur durch eine
weitere Platzierung könne dem Risiko, dass die beiden Kinder durch weitere
mögliche Gewalt, Angst und Repressionen bei den Eltern geschädigt und
traumatisiert werde, begegnet werden. Für D____ und F____ wurden durch die
Trennung vom Elternhaus Entwicklungsräume geschaffen, die beide Kinder in ihrer
Selbstwahrnehmung und Entwicklung ihrer Persönlichkeit bestärkten. Mildere
Massnahmen waren nicht ersichtlich, da sich eine Zusammenarbeit mit den Eltern
schwierig gestaltete und sich diese nicht verbindlich bereit erklären konnten,
an der familiären Situation zu arbeiten. Damit erwies sich die Fremdplatzierung
auch als verhältnismässig.
3.6
3.6.1
Inzwischen
ist F____ in der Wohngruppe G____ untergebracht. Die L____ empfahl diese
Anschlussplatzierung mit ihrem Aufenthaltsbericht vom 20. Februar 2022. F____
habe sich in der L____ wohl gefühlt. Sie sei aber in ihrem Sozialverhalten aufgefallen,
da kaum Emotionen wahrnehmbar gewesen seien. F____ habe berichtet, dass sie
zuhause bestraft worden sei, wenn sie geweint habe. Im Verlaufe der Platzierung
habe F____ begonnen, mehr Gefühle zu zeigen und versucht, Freiheiten
auszuhandeln, was als altersadäquat (Pubertät) und als positiv gewertet wurde. F____
spüre negative Gefühle und verschaffe sich Druckabbau durch selbstverletzendes
Verhalten wie leichtes Ritzen. In einem sozialpädagogischen Rahmen profitiere F____
von stabilen Beziehungsangeboten und werde begleitet, funktionale Strategien in
Bezug auf die Emotionsregulation zu entwickeln, so dass sie korrigierende
Erfahrungen machen könne (VD.2021.261 act. 8). Gemäss dem Entwicklungsbericht
der Wohngruppe G____ vom 19. Januar 2023 habe sich die Beziehung von F____ zu
den Eltern in den zehn Monaten in der L____ nicht verbessert, da diese ihren
Teil der Verantwortung nicht einsehen und sich weigern würden, mit den
Fachpersonen bezüglich der häuslichen Gewalt zusammenzuarbeiten. F____ habe
sich zu Beginn der Platzierung auf der Wohngruppe G____ sehr zurückgezogen und
angepasst gezeigt. Sie habe die meiste Zeit alleine in ihrem Zimmer verbracht
und sei in Gruppensettings ruhig gewesen. In Einzelkontakten mit Mitarbeitenden
habe sich F____ von Anfang an sehr offen und gesprächig gezeigt. F____ sei
während der gesamten bisherigen Platzierungsdauer kooperativ in der
Zusammenarbeit und bemüht gewesen, an ihrer eigenen Entwicklung zu arbeiten,
und lasse sich auf pädagogische Interventionen ein. Sie besuche die Eltern
aktuell unregelmässig und nach persönlichem Bedarf; sie wolle aktuell keine
festen Besuchszeiten vereinbaren. Die Verantwortlichen der Wohngruppe erachten
es als wichtig, dass der Kontaktaufbau zwischen F____ und ihren Eltern
weiterhin langsam vorangehe und F____ die benötigte Zeit erhalte. Die
Zusammenarbeit mit den Eltern sei ambivalent gewesen (VD.2021.261 act. 8).
3.6.2
Bei
D____ hingegen traten in der Wohngruppe L____ sowie in der Schule schwierige
Verhältnisse auf, weshalb er am 18. Juni 2022 für ein Time out in einer Gastfamilie
in N____ bei O____ platziert wurde. Gemäss dem Austrittsbericht sei D____
täglich von N____ aus in die Schule beim [...] in Basel gegangen, was er
pflichtbewusst gemacht habe. D____ habe es während dieser Zeit geschafft, die
Leistungen in der Schule zu verbessern und dort weitgehend ein adäquates
Verhalten zu zeigen. Eindrücklich habe D____ damit seine Motivation zeigen
können, indem er täglich den beschwerlichen Weg vom abgelegenen Hof in N____
nach Basel und wieder zurück auf sich genommen habe. Er habe das Schuljahr
erfolgreich abschliessen können (Austrittsbericht O____ vom 23. Januar 2023,
VD.2021.264 act. 9). O____ konnte für D____ per 18. Juli 2022 einen
Pflegeplatz in Basel finden. Die Platzierung und der Start in das zehnte
Schuljahr seien anfänglich sehr gut verlaufen. Nach ca. zwei Monaten hätten die
Lehrer allerdings von vielen Verspätungen und unentschuldigten Absenzen berichtet.
D____ habe die Lehrer und das soziale Gefüge in der Klasse für seine fehlende
Motivation beschuldigt. D____ habe darauf die Klasse und damit auch die
Lehrperson wechseln können und es sei eine Vereinbarung bezüglich Mitarbeit,
Verspätungen und Absenzen unterzeichnet worden. Auch bei der Pflegemutter
hätten sich die Situationen, bei denen D____ sich nicht an Regeln halten konnte,
gehäuft. Die Dynamik der Situation habe sich in der Folge derart zugespitzt,
dass eine Weiterführung der Platzierung nicht mehr zielführend gewesen sei. Eine
Anschlusslösung sei im E____ gefunden worden, wo D____ am 12. Dezember 2022 habe
eintreten können (Austrittsbericht O____ vom 23. Januar 2023, VD.2021.264
act. 9).
Gemäss dem
Verlaufsbericht des E____ vom 31. Januar 2023 zeigte sich D____ während der
Anfangsphase im E____ in einzelnen Lebensbereichen sehr selbstständig. Grössere
Schwierigkeiten habe er in der Gestaltung von Beziehungen und im Bereich seiner
Frustrationstoleranz. In Konfliktfällen provoziere er sein Gegenüber oder heize
Konflikte durch seine Aussagen weiter an. Die Massnahmenbedürftigkeit scheine
aufgrund seiner fehlenden Kompetenzen in der Alltagsgestaltung, der
Unterstützung im schulischen und Ausbildungsbereich sowie der therapeutisch
notwendigen Aufarbeitung seiner Gewalterfahrungen während seiner Sozialisation
gegeben. Derzeit zeige D____ eine hohe Massnahmenwilligkeit und fühle sich in
der Kooperation mit den Mitarbeitenden des E____ wohl. D____ habe keinen
Kontakt zu seinen beiden Elternteilen. Er habe mehrfach den Wunsch geäussert,
dass er ihnen nicht mehr begegnen wolle (VD.2021.264 act. 13).
3.6.3
Anlässlich
der Verhandlung vor Verwaltungsgericht erläuterte der Kindesvertreter, dass D____
sehr motiviert sei, die Wirtschaftsmittelschule (WMS) zu absolvieren und daher
fleissig für die entsprechende Aufnahmeprüfung lerne. Ob er dies schaffe, sei
dahingestellt, jedenfalls habe er sich nach dem Auf und Ab gefangen. Es sei
eine typische Entwicklung eines Jugendlichen, der Gewalterfahrungen gemacht
hat, dass er über die Stränge schlage, wenn er mehr Freiheiten habe
(Verhandlungsprotokoll S. 3). Bei F____ laufe es in der Schule gut, sie
sei sehr diszipliniert. Sie habe sporadischen Kontakt zu den Eltern, den sie so
beibehalten wolle. Sie könne sich vorstellen, allenfalls mit 16 Jahren zu der
Mutter zurückzukehren. Am Wichtigsten sei jetzt das psychische Wohlbefinden der
Kinder. Die beiden Jugendlichen würden immer noch an den Folgen der gewaltvollen
Betreuung durch die Eltern leiden und bräuchten vor allem Sicherheit. Eine
Rückplatzierung gegen ihren Willen hätte unabsehbare Folgen
(Verhandlungsprotokoll S. 4 f.).
Die Eltern
zeigten anlässlich der Verhandlung Verständnis, dass es keine gute Lösung sei,
die 14.5-jährige Tochter und den bald 17-jährigen Sohn gegen ihren
ausdrücklichen Willen zuhause zu platzieren. Die Beschwerdeführenden gaben an,
dass sie getrennt seien, aber mehrmals wöchentlich Kontakt hätten. F____ käme
die Mutter ab und zu besuchen und sehe da auch den Vater. Wenn F____ sie weiter
besuche, stimme das für die Eltern. Sie würden D____ auch nicht mit Druck oder
Gewalt zurückholen wollen, letztendlich entscheide er selbst. Sie hätten eine
Beschwerde eingereicht, weil sie sich ungerecht behandelt gefühlt hätten
(Verhandlungsprotokoll S. 4 f.).
Damit ist es
unbestritten, dass es der klare Wunsch von D____ und F____ ist, momentan nicht
zu den Eltern bzw. zu der Mutter zurückzukehren. F____ hat sporadischen
Kontakt, welchen sie auch wahrnehmen kann. Beide können sich allenfalls
vorstellen, zu einem späteren Zeitpunkt wieder Kontakt aufzunehmen, aber eine
Rückplatzierung kommt für sie im Moment nicht infrage.
3.6.3
Bei
der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen
Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser
Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (BGer 5A_111/2019
vom 9. Juli 2019 E. 2.3; 5A_875/2017 vom 6. November 2018
E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_367/2015 vom 12. August
2015.
E. 5.1.3). F____ und D____ sind aufgrund ihres Alters in der Lage,
sich zur Frage ihres Aufenthalts einen eigenen Willen zu bilden. Dieser Wille
darf zwar nicht mit dem Kindeswohl gleichgesetzt werden (vgl. BGer 5A_266/2017
vom 29. November 2017 E. 7.1). Nach einer zum Recht auf persönlichen
Verkehr ergangenen Rechtsprechung ist aber mit fortschreitendem Alter des
Kindes zunehmend dessen geäussertem Willen Rechnung zu tragen und ist es zu
respektieren, wenn ein fast volljähriges Kind den Verkehr mit einem Elternteil
ablehnt (vgl. BGE 126 III 219 E. 2b; BGer 5A_745/2015 und 5A_755/2015 vom 15.
Juni 2016 E. 3.2.2.2, 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1).
Den
Willensäusserungen von F____ und D____ ist angesichts ihres Alters und des klaren
Aussageverhaltens Rechnung zu tragen. Der Wunsch von F____ und D____ (vorerst)
nicht nach Hause zurückkehren zu müssen, ist objektiv nachvollziehbar. Sowohl F____
als auch D____ befinden sich nun in einer Einrichtung, in der sie sich wohl
fühlen. Wird ein Kind entgegen seinem ausdrücklich und konstant geäusserten
Willen aus einer seinem Wohl entsprechenden Betreuungssituation genommen,
widerspricht das seinen Persönlichkeitsrechten. Gemäss dem Bericht der
Bedarfsabklärung der UPKKJ vom 12. Oktober 2021 könne davon ausgegangen werden,
dass D____ wenig Schutz im Kleinkind- und Kindesalter erfahren hat (unklare
Familienverhältnisse, Kindsvater abwesend, Migrationshintergrund, Krankheit der
Kindsmutter). Es gebe verschiedene Hinweise, dass D____ emotionalen und
körperlichem Missbrauch und Vernachlässigung erfahren habe. Daraus liessen sich
mögliche Bindungsschwierigkeiten zu beiden Elternteilen ableiten. In der
Gesamtschau seiner Anamnese und Vorbefunde sowie der aktuellen Symptomatik könne
von einer komplexen Traumafolgestörung ausgegangen werden. Diese zeige sich in
einer beeinträchtigten Emotions- und Impulsregulation, Bindungsunsicherheit mit
sozialem Rückzug, Erleben von Ohnmacht und Perspektivenlosigkeit, Schwäche in
den exekutiven Funktionen, psychosomatischen Beschwerden und
Schlafschwierigkeiten (VD.2021.264 act. 9). Die UPKKJ gehen auch bei F____
davon aus, dass sie wenig Schutz im Kleinkind- und Kindesalter erfahren hat. Eine
mögliche Bindungsthematik scheine aufgrund dessen nicht ausgeschlossen zu sein.
Die bisherigen Testergebnisse würden auf eine emotionale Belastung, sowie
psychosomatische Beschwerden hinweisen. Des Weiteren gebe es Hinweise, dass F____
unter körperlichem Missbrauch und emotionaler Vernachlässigung leide. Während
der Abklärung seien die familiären Konflikte inklusiv häusliche Gewalt im
Vordergrund gestanden. Ein zentrales Thema scheine die unterschiedliche
Wahrnehmung der Situation zu sein. Ein sicherer Ort sei für die weitere
Identitäts- und Autonomieentwicklung von F____ essentiell wichtig. F____
benötige ein stabiles, sicheres und verlässliches Gegenüber, damit sie in der
Bewältigung anstehender Entwicklungsaufgaben unterstützt und begleitet werde
(VD.2021.261 act. 8). F____ und D____ benötigen demzufolge Sicherheit und
Stabilität. Dies scheinen sie in ihren jetzigen Wohnsituation gefunden zu
haben. Die schulischen Leistungen allein sind nicht ausschlaggebend. Bei beiden
Kindern ist jedenfalls bezüglich Schule bzw. Ausbildung eine Motivation
vorhanden, worauf aufgebaut werden kann. Den Beiden scheint es in ihrer
jetzigen Situation gutzugehen. Damit handelt es sich vorliegend nicht um
abwegige Willensäusserungen, sondern um einen mit Indizien begründeten Wunsch.
Dieser ist folglich zu beachten. Eine Rückführung der Jugendlichen wäre auch
faktisch nicht durchführbar. Dies leuchtet auch den Eltern ein, wie sie
anlässlich der Verhandlung mitteilten. Auch wenn die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts für die betroffenen Eltern einen grossen
Einschnitt darstellt, ist vorliegend keine andere Massnahme geeignet, um das
Kindeswohl zu schützen. Insgesamt ist damit die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung von F____ und D____
verhältnismässig.
4.
4.1
Weiter
richtet sich die Beschwerde der Eltern gegen die Errichtung einer
Erziehungsbeistandschaft für F____ und D____. Sie machen geltend, es sei selbstverständlich
ihr gutes Recht, sich gegen völlig nicht objektivierte Vorhalte zweier ihrer
Kinder zu verwahren und dass ein derartiges Verhalten nicht dazu führen könne,
die Beschwerdeführenden erneut mit Massnahmen zu disziplinieren zu versuchen.
Damit verkennen
die Beschwerdeführenden, dass es bei der Errichtung der
Erziehungsbeistandschaft für F____ und D____ nicht darum geht, die Eltern zu
disziplinieren, sondern den Kindern eine Ansprechperson zu Seite zu stellen,
die insbesondere ihre Platzierung in den Institutionen zu begleiten und zu
überwachen sowie Antrag zu stellen hat, sobald eine Anschlusslösung absehbar
ist. Daneben soll der Beistand sowohl F____ und D____ als auch ihre Eltern in
Fragen, welche die Jugendliche betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen.
Weiter erhält der Beistand die geeigneten Kompetenzen, um zusammen mit F____ und
D____ die Zukunft zu planen und für sie mit Vertretungskompetenzen die nötigen
pädagogischen, therapeutischen und medizinischen Massnahmen zu installieren und
die Finanzierung sicherzustellen. Aufgrund der zurzeit vorliegenden ungeklärten
Situation zwischen den Eltern und den beiden Kindern und dem damit
einhergehenden Vertrauensverlust ist es notwendig, dass F____ und D____ eine
Bezugsperson haben, die sie in den entsprechenden Anliegen unterstützt. Wie
sich aus den Akten ergibt, war die Zusammenarbeit der Behörden mit den Eltern
nicht immer einfach, was sich teilweise auch mit den sprachlichen
Schwierigkeiten erklären lässt. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz zum Schluss kam, die Eltern würden die nötigen Massnahmen ohne
Beistandschaft nicht einleiten und konsistent verfolgen. Die Errichtung einer
Erziehungsbeistandschaft ist daher zum Schutz des Kindeswohl geeignet,
erforderlich und den Eltern auch zumutbar.
4.2
Schliesslich
wenden sich die Beschwerdeführenden auch gegen die Weisung, eine transkulturelle
sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen (Ziele: insbes.
Verbesserung der Beziehung der Familienmitglieder, Erleichterung der
Kommunikation zwischen Eltern, Institution und Beistand, Stärkung der
Erziehungskompetenzen). Zwar würden sich die Beschwerdeführenden
nicht grundsätzlich gegen eine entsprechende Familienbegleitung wehren, aber es
sei nicht einsichtig, was für Aufgaben diese überhaupt noch haben solle,
nachdem die KESB davon ausgehe, dass F____ und D____ in staatlichen Institutionen
aufwachsen sollen.
Wie die
Beschwerdeführenden selbst ausführen, sind sie einer transkulturellen und
sozialpädagogischen Begleitung nicht abgeneigt. Die Vorinstanz legte dar, dies
stelle die einzig zweckmässige Handlungsdirektive dar, um dem Wunsch der
Eltern, die Familie wieder zusammenzuführen, zum Durchbruch zu verhelfen. Die
Eltern möchten den Kontakt zu den Kindern aufrechterhalten und sind froh, wenn F____
sie besuchen kommt. F____ selbst kann sich vorstellen, allenfalls mit 16 Jahren
wieder bei der Mutter zu wohnen. Die Familie hat mit der Einwanderung aus
Eritrea, wo D____ nicht bei den Eltern lebte, der örtlichen Trennung vom Vater
und schliesslich der Krankengeschichte der Mutter viel erlebt und es gibt keine
starke Bindung zwischen den Familienmitgliedern. Die Familienbegleitung soll
helfen, die Erziehungskompetenzen zu stärken, sodass eine Bindung entsteht und
die Beziehungen wieder gelebt werden können. Die Beziehung zu den Eltern als
auch zu den Geschwistern weiter zu begleiten, zu fördern und zu stärken
versuchen, erachtet auch die Teamleitung der L____ für F____ als auch für das
familiäre System insgesamt sehr wichtig (Aufenthaltsbericht L____ vom 20.
Februar 2022, VD.2021.261 act. 8). Es ist daher im Sinne der gesamten Familie,
wenn die Eltern eine transkulturelle sozialpädagogische Familienbegleitung in
Anspruch nehmen. Die Weisung ist damit nicht zu beanstanden.
5.
Schliesslich
erheben die Beschwerdeführenden auch Beschwerde gegen die Errichtung der
Beistandschaft für ihren Sohn H____ (VD.2021.283).
5.1
Die
Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass die behördliche Platzierung von F____ und D____
für die Familie eine schwierige Situation darstelle. H____ würde sich
grundsätzlich einen Kontakt zu den Geschwistern wünschen. Die selbständige
Kontaktaufnahme durch die Geschwister lehnten die Eltern jedoch ab. Die von F____
und D____ geschilderten Gewalt-Vorfälle bestreite H____ zwar; es bestehe aber
begründeter Anlass zur Annahme, dass er sich angesichts eines
Loyalitätskonflikts nicht völlig frei artikulieren könne. Deswegen sei es
wichtig, dass H____ eine Anlaufstelle bekomme, an die er sich einerseits selber
wenden könne, die aber andererseits auch aktiv mit ihm den Kontakt suche, um
ihm das Zugehen auf eine Vertrauensperson zu erleichtern. H____ habe sich mit
der Errichtung der Beistandschaft einverstanden erklärt.
5.2
Wie
der Beistand anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung angab, wünscht
H____ keinen Kontakt zu ihm und möchte keinen Beistand. Er habe ihn telefonisch
angefragt, ob er eine Kindsanhörung wünsche, was H____ verneint habe. Es habe
vorher schon lange keinen Kontakt mehr gegeben (Verhandlungsprotokoll
S. 3).
5.3
Die
Aufgaben des Beistands umfassen insbesondere die Unterstützung von H____ und
seinen Eltern in Fragen, welche H____ betreffen, mit Rat und Tat sowie die
Unterstützung der Eltern bei der weiteren Pflege, Erziehung und Ausbildung von H____.
Diese Aufgaben sind auf die Kooperation der Beteiligten angewiesen. H____ kann
nicht angehalten werden, den Beistand als Vertrauensperson beizuziehen. Auch die
Kontakte zwischen H____ und seinen Geschwistern F____ und D____ können nicht
erzwungen werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin seit September 2021
eine ambulante Wohnbegleitung durch die Stiftung P____ hat. Gemäss E-Mail von Q____
von der Stiftung P____ vom 15. Februar 2021 begleitet diese sie nun bei
Gesprächen mit den Institutionen (act. 12). Die Beschwerdeführenden machen
geltend, die Wohnbegleiterin habe – im Gegensatz zum Beistand – ihr Vertrauen
geweckt. Die Wohnbegleitung sei auch darum besorgt, dass der Kontakt zwischen
den Kindern zustande komme (Verhandlungsprotokoll S. 4). Es ist zudem davon
auszugehen, dass H____ zumindest F____ bei ihren Besuchen bei den Eltern
ebenfalls treffen kann. Da das Kind die Angebote des Beistands nicht wahrgenommen
hat, ist die Massnahme ins Leere gelaufen. Wie dargelegt müssen Massnahmen des
Kindesschutzes subsidiär und verhältnismässig sein. Ist die erforderliche
Unterstützung auf andere Weise gewährleistet, so sind keine Massnahmen
anzuordnen. Momentan zeigen sich bei H____ keine Auffälligkeiten. Eine
Aufrechterhaltung der Beistandschaft «auf Vorrat» ist nicht angezeigt. Vielmehr
kann eine Beistandschaft jederzeit wieder neu errichtet werden kann, sollte es
das Kindeswohl erforderlich machen. Die Beistandschaft über H____ ist folglich
aufzuheben.
6.
6.1
Zusammenfassend
sind die Beschwerden betreffend F____ (Verfahren VD.2021.261) und D____
(Verfahren VD.2021.263) abzuweisen. Die Beschwerde im Verfahren VD.2021.283 ist
hingegen gutgeheissen und der Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 25.
November 2021 betreffend die Errichtung einer Beistandschaft für H____ aufzuheben.
Das Verfahren VD.2021.284 betreffend C____ ist schliesslich als gegenstandslos abzuschreiben.
6.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführenden die Gerichtskosten
mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1’200.–, einschliesslich Auslagen, in
solidarischer Verbindung. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Dem Rechtsbeistand
der Beschwerdeführenden, Advokat [...], ist zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2’516.70 zuzüglich Auslagen von CHF
33.70
und 7,7 % MWST von CHF 196.40, aus der Gerichtskasse auszurichten. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist sodann dem Kindesvertreter,
Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar
von CHF 3’200.– zuzüglich Auslagen von CHF 7.40 und 7,7 % MWST von CHF 247.–
aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt
das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerden in den Verfahren
VD.2021.261 und VD.2021.263 werden abgewiesen.
Die Beschwerde im Verfahren VD.2021.283 wird
gutgeheissen und der Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 25. November 2021 betreffend
die Errichtung einer Beistandschaft für H____ wird aufgehoben.
Das Verfahren VD.2021.284 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF
1’200.– einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung. Diese Kosten
gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden, [...], für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2’516.70
zuzüglich Auslagen von CHF 33.70 und 7,7 % MWST von CHF 196.40, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
dem Kindesvertreter, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
ein Honorar von CHF 3’200.– zuzüglich Auslagen von CHF 7.40 und 7,7 % MWST
von CHF 247.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführende
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Sohn 1
-
Sohn 2 und Tochter (über Kindesvertreter)
-
Kindesvertreter
-
Beistand, K____ (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in
Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als
auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.