VD.2021.287
Verweigerung der bedingten Entlassung
30. April 2022Deutsch21 min
geringfügiger Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.287
URTEIL
vom 30.
April 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. Marc Oser,
Dr. phil. und
MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13,
5600 Lenzburg
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 20. Dezember 2021
betreffend Verweigerung
der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 StGB)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit rechtskräftigem
Urteil vom 22. Januar 2021 wegen vorsätzlicher Tötung, Freiheitsberaubung
(erschwerende Umstände), gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweise
geringfügiger Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
mehrfachen Hausfriedensbruchs, Amtsanmassung sowie mehrfacher Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) zu 8 Jahren
Freiheitsstrafe (abzüglich 2048 Tage) verurteilt.
Nachdem sich der
Rekurrent im Rahmen des am 19. Mai 2016 bewilligten vorzeitigen
Massnahmenvollzugs zunächst in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg und
danach in der JVA Solothurn befunden hatte, bewilligte ihm die
Appellationsgerichtspräsidentin am 21. März 2019 den vorzeitigen Strafvollzug. Am
24. September 2019 wurde der Rekurrent in die JVA Bostadel versetzt, seit dem
30. Juni 2020 befindet er sich in der JVA Lenzburg.
Mit Schreiben
vom 20. Juli 2021 beantragte der Rekurrent die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug. Mit Vollzugsmeldung vom 23. August 2021 teilte das
Appellationsgericht der Vollzugsbehörde mit, dass das Urteil vom 22. Januar
2021 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Vollzugsbericht vom 24. August 2021
berichtete die JVA Lenzburg über den Vollzugsverlauf des Rekurrenten. Im
beiliegenden gleichdatierten Gesuch um bedingte Entlassung machte der Rekurrent
geltend, er habe zwei Drittel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe bereits am 14.
Oktober 2020 verbüsst. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 wurde dem Rekurrenten
das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Verweigerung der bedingten
Entlassung gewährt, wovon er mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 sowie persönlich
am 12. Oktober 2021 in der JVA Lenzburg Gebrauch machte. Mit Entscheid vom 20.
Dezember 2021 verweigerte die Vollzugsbehörde schliesslich dessen bedingte
Entlassung.
Gegen diesen
Entscheid meldete der Rekurrent, vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe
vom 22. Dezember 2021 Rekurs beim Verwaltungsgericht an und begründete ihn in
der gleichen Eingabe. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben
und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die bedingte Entlassung des Rekurrenten
umgehend zu gewähren, dies unter o/e-Kostenfolge. Sodann sei die unentgeltliche
Rechtspflege/Verbeiständung zu gewähren. Dies wurde ihm mit Verfügung vom 11.
Januar 2021 bewilligt. Die Vollzugsbehörde liess sich dazu mit Eingabe vom 26.
Januar 2022 vernehmen und beantragt, den Rekurs vollumfänglich abzuweisen.
Darauf replizierte der Rekurrent mit Schreiben vom 2. Februar 2022. Die Vollzugsbehörde
hat auf eine Duplik verzichtet.
Die weiteren
Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten der Vollzugsbehörde in
elektronischer Form (act. 4) auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 33 Abs. 2 des auf den 1. Juli 2020 in Kraft getretenen neuen
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) sind Rekurse gegen Verfügungen der
Justizvollzugsbehörde entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen
Entscheid direkt beim Verwaltungsgericht zu erheben. Gestützt darauf ist das
Dreiergericht des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses zuständig (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht
urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018
zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32), es übt also eine Sachverhalts-,
Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den
frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
2.
2.1
Mit
dem angefochtenen Entscheid kam die Vollzugsbehörde zum Schluss, dass die
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aufgrund der Gesamtwürdigung aller
für die Prognose relevanten Umstände als zurzeit nicht gegeben erachtet würden.
Dispositiv
Eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sei mithin verfrüht und demnach
zu verweigern.
2.2 Mit
seinem Rekurs bringt der Rekurrent vor, dass er unbestrittenermassen 2/3 seiner
Strafe verbüsst habe. Sein Verhalten im Strafvollzug sei positiv. Zwar habe er
einige wenige Male diszipliniert werden müssen, doch es habe sich nicht um
schwerwiegende Verfehlungen gehandelt, jedenfalls nicht nach Einschätzung der
zuständigen Strafanstalt. Die Vorinstanz schreibe entsprechend zu Recht, dass der
Rekurrent in der Industriemontage eine grosse Genauigkeit und speditive
Arbeitsfähigkeit, vor allem aber auch Teamfähigkeit an den Tag lege. Die
Voraussetzung des Wohlverhaltens im Strafvollzug sei somit erfüllt. Zudem liege
auch eine positive Legalprognose vor. Der Rekurrent habe bereits vor weit über
einem Jahr, am 14. Oktober 2020, 2/3 seiner Strafe verbüsst. Er befinde sich
seit 6 ½ Jahren im Strafvollzug. Nach dieser langen Gefängnisstrafe könnten
nicht Verurteilungen, die somit bereits viele Jahre zurückliegen, Grund für die
Verweigerung der bedingten Entlassung sein. Mit dieser Logik würde die bedingte
Entlassung gerade bei schweren Delikten generell vereitelt bzw. unterlaufen. Die
bedingte Entlassung knüpfe vor allem an das Wohlverhalten, welches mit dem
Damoklesschwert der bedingten Entlassung angestrebt werde und in fast allen
Fällen zu einer erfolgreichen Absolvierung der Probezeit führe. Es sei mit
Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die JVA Lenzburg eine bedingte Entlassung empfehle
und unterstütze. Des Weiteren sei die Behauptung, der Rekurrent würde in
Freiheit Zugang zu harten Drogen finden, reine Spekulation und werde
bestritten. Zwar habe der Rekurrent in Einzelfällen Cannabis konsumiert. Es sei
jedoch davon auszugehen, dass die bereits sehr lange ausgestandene
Gefängnisstrafe die Suchtproblematik betreffend harte Drogen definitiv beendet
habe. Irgendeinen Sinn werde die lange Gefängnisstrafe wohl gehabt haben. Die
Vorinstanz behaupte, man müsse zuerst schrittweise Vollzugsöffnungen erproben.
Dieses Argument komme reichlich zynisch daher, hätte die Vorinstanz es doch
mindestens seit dem 14. Oktober 2020, effektiv aber viel früher, in der Hand
gehabt, Vollzugsöffnungen in die Wege zu leiten. Es sei in Erinnerung zu rufen,
dass jedenfalls bei der letzten Verurteilung nicht direkt Drogendelikte zu
beurteilen gewesen seien, sondern ein Delikt, welches im Zusammenhang mit der
damaligen Drogenverwahrlosung gestanden habe. Zu Recht behaupte die Vorinstanz
nicht, dass eine Gefahr für eine Wiederholung dieses Tötungsdeliktes bestehe.
Somit seien die Ausführungen, wonach es nach 6 ½-jähriger Gefängniszeit zu
eigentlichen Drogendelikten komme, verfehlt.
3.
3.1 Hat
die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate
verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) bedingt
zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen
ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde
prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei
hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen
(Art. 86 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt
die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von
der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In
dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der
Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs
vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung
und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt
(BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2, statt
vieler 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4, m.H.; VGE VD.2020.198 vom 28.
Dezember 2020 E. 3.1).
3.2 Die
zeitliche Voraussetzung der Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe ist
vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Nach den Darlegungen der Vollzugsbehörde
(act. 1, S. 1) wurde die bedingte Entlassung frühestens am 14. Oktober 2020
möglich. Der Vollzug (ohne Berücksichtigung der bedingten Entlassung) endet am 14.
Juni 2023.
Der Entscheid
über die bedingte Entlassung hängt vorliegend somit von einer günstigen Legalprognose
respektive jedenfalls vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ab (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2; VGE VD.2018.2 vom 20. April 2018; Jositsch/Ege/Schwarzenegger,
Strafrecht II, 9. Auflage, Zürich 2018, S. 253; Trechsel/Aebersold,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.
Auflage, Zürich 2021, Art. 86 N 8; vgl. aber Heimgartner,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018; VGE VD.2016.181
vom 11. Oktober 2016 E. 4.1 [günstige Legalprognose verlangt]). Bei der
Würdigung der Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges Mittelmass zu halten.
Das bedeutet einerseits, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer
Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag.
Diese stellt wie erwähnt die Regel dar, von der nur aus guten Gründen
abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f., 124 IV 193 E. 3, 119 IV 5 E.
2). Andererseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die
bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die
Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3, m.H.; vgl. BGer
6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2).
3.3 Strittig
ist vorliegend die Gesamtwürdigung aller massgebenden Umstände für die sich
daraus ableitende Legalprognose des Rekurrenten. Entsprechend gilt es im
Folgenden, auf die einzelnen Punkte einzugehen:
3.3.1 Wie
bereits ausgeführt, behandelt die bundesgerichtliche Rechtsprechung einerseits das
Vorleben der betreffenden Person als ein Element in der Gesamtwürdigung.
Wie die
Vollzugsbehörde in ihrem Entscheid zutreffend dargelegt hat, ist der Rekurrent
mehrfach und teils einschlägig vorbestraft, unter anderem wegen Raubs,
sexueller Belästigung, gewerbsmässigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Zudem
ist er bereits wenige Tage nach der am 8. März 2013 bewilligten bedingten
Entlassung und bis zu seiner definitiven Inhaftierung am 14. August 2015
regelmässig deliktisch auffällig geworden. Aktuell verbüsst der Rekurrent eine
mehrjährige Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Tötung, Freiheitsberaubung
(erschwerende Umstände), gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweise
geringfügiger Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Amtsanmassung und
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Ferner ist
aktuell bei der Staatsanwaltschaft Zug gegen den Rekurrenten ein Strafverfahren
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig. Der Rekurrent ist
folglich in der Vergangenheit mehrfach und teils einschlägig strafrechtlich in
Erscheinung getreten und hat namentlich seine Uneinsichtigkeit und den
fehlenden Willen, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, offenbart.
Nicht zu hören
ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Rekurrenten, die Vollzugsbehörde schliesse
(insbesondere) aus den ergangenen Verurteilungen auf eine schlechte Legalprognose,
da nach einer nunmehr bereits 6 ½ Jahre andauernden Gefängnisstrafe nicht
Verurteilungen, die bereits viele Jahre zurückliegen würden, Grund für die
Verweigerung der bedingten Entlassung sein könnten. Mit dieser Logik würde die
bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB gerade bei schweren Delikten generell
vereitelt bzw. unterlaufen. Die Vollzugsbehörde hat entgegen den Ausführungen
des Rekurrenten jedoch nicht nur auf seine deliktische Vorgeschichte abgestellt,
sondern vielmehr berücksichtigt, dass beim Rekurrenten insbesondere eine
progrediente Entwicklung hinsichtlich seiner deliktischen Entwicklung vorliegt (in
Zusammenhang mit seinen problematischen Persönlichkeitsmerkmalen sowie der
langjährigen, deliktrelevanten Suchterkrankung, die nicht nachgewiesenen
Zukunftspläne sowie die fehlende extramurale Erprobung). Doch auch im Hinblick
auf die eigentliche deliktische Vorgeschichte gilt es zu attestieren, dass die
Umstände der Tat respektive die Schwere des Delikts insoweit beachtlich sind,
als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige
Verhalten des Verurteilten in Freiheit erlauben. Ob die mit einer bedingten
Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu
verantworten ist, hängt mithin nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer
Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten
Rechtsguts (BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.4,
6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014 E. 2.2; VGE VD.2018.28 vom 21.
August 2018 E. 4.4; VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.2). Vorliegend
ist daher auch der Umstand in die Legalprognose miteinzubeziehen, dass der
Rekurrent sich durch seine mit Urteil des Appellationsgerichts vom 22. Januar
2021 rechtskräftig abgeurteilten Delikte unter anderem gegen die hochwertigen
Rechtsgüter Leben und Freiheit gewendet hat. Angesichts dieser schweren Delikte
bedarf es einer intensiven Auseinandersetzung des Rekurrenten mit den
begangenen Taten, um eine günstige Legalprognose stellen zu können. Einsicht
sowie Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat stellen
nämlich wesentliche Elemente des Veränderungsprozesses in Richtung eines
deliktfreien Lebens dar (BGer 6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014 E. 4.4; Koller, a.a.O., Art. 86 N 8 f.; eine
fehlende Tataufbereitung kann im Sinne der Prognoserelevanz negativ gewürdigt
werden [Koller, a.a.O., Art. 86
StGB N 9, mit Hinweis auf BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6]). Eine
solche eingehende Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten und dem
diesbezüglichen Zusammenhang mit seiner Suchtproblematik ist bisher durch den
Rekurrenten jedoch nicht erfolgt (s. sogleich E. 3.3.2).
3.3.2 Was
des Weiteren die für die Gesamtwürdigung ebenfalls zu berücksichtigende
Persönlichkeit des Rekurrenten anbelangt, so kann grundsätzlich auf die
Ausführungen der Vollzugsbehörde verwiesen werden. Dadurch wird insbesondere
das Vorbringen des Rekurrenten relativiert, wonach bestritten wird, dass er in
Freiheit Zugang zu harten Drogen finden würde. So besteht beim Rekurrenten unbestrittenermassen
eine langjährige Drogenproblematik. Im Alter von zwölf Jahren kam er erstmalig
mit Cannabis in Kontakt, konsumierte bald täglich, und ab dem 15. Lebensjahr
machte er zusätzlich von Kokain, Heroin und Ecstasy Gebrauch, sodass seit dem
16. Lebensjahr eine Heroinabhängigkeit besteht. Während des Strafvollzugs
musste der Rekurrent zudem wiederholt wegen Cannabiskonsums in den
verschiedenen Anstalten diszipliniert werden. Die Deliktrelevanz der schweren
Drogenproblematik des Rekurrenten ist allgemein in seiner deliktischen
Vorgeschichte erkennbar und kam insbesondere anlässlich der begangenen
Freiheitsberaubung und vorsätzlichen Tötung, bei denen er eine erhebliche
Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Integrität des Opfers
zeigte und die Taten mit äusserster Brutalität ausführte, zum Ausdruck (vgl.
auch vorne E. 3.3.1). Der Rekurrent hat sich zwar zwischen März 2016 und August
2017 im Rahmen einer formal freiwilligen vollzugsbegleitenden ambulanten
Behandlung beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst (FPD) der Universität Bern
auf eine störungs- und deliktorientierte Therapie eingelassen, aufgrund der
kurzen Dauer der Therapie ist es ihm jedoch nicht gelungen, sich mit seinen
Problembereichen vertieft auseinanderzusetzen und delikt- und suchtpräventive
Strategien zu entwickeln und herauszuarbeiten (vgl. Austrittsbericht des FPD
der Universität Bern vom 10. August 2017). Anschliessend war der Rekurrent im
Rahmen des bewilligten vorzeitigen Massnahmenvollzugs in Behandlung bei den
Psychiatrischen Diensten Solothurn, wobei während der über zweieinhalb Jahren
dauernden Massnahme nur eine geringe Therapiemotivation vorhanden war, was eine
adäquate Arbeit an der Suchtproblematik sowie eine Auseinandersetzung mit der
eigenen Delinquenz ebenso verunmöglichte (vgl. Therapiebericht der
Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 3. April 2019). Vor diesem Hintergrund
ist die Tatsache, dass der Rekurrent gemäss den Vollzugsberichten der JVA
Lenzburg vom 8. Dezember 2020 und 24. August 2021 Reue zeige und die
Verantwortung für seine Delikte übernehme, zu relativieren. Mithin kann – wie
der Rekurrent vorbringt – auch nicht behauptet werden, dass die Suchtproblematik
betreffend harte Drogen durch den Gefängnisaufenthalt «definitiv beendet» sei.
3.3.3 Sodann
ist auch das Verhalten im Vollzug als ein Element in der Gesamtwürdigung miteinzubeziehen
(vgl. E. 3.1 hiervor; BGE 133 IV 201 E. 2.3; Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 4). Bei der Beurteilung des
Vollzugsverhaltens steht im Vordergrund, ob dieses Rückschlüsse auf das
Verhalten nach der bedingten Entlassung zulässt (Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 4 m.H. auf BGE 119 IV 5 E. 1).
Diesbezüglich ist den Vollzugsberichten der JVA Lenzburg vom 8. Dezember 2020 (act. 4,
Teil 2b, PDF S. 58 ff.) und vom 24. August 2021 (act. 4, Teil 2b, PDF S.
43 ff.) zu entnehmen, dass der Umgang des Rekurrenten mit dem Vollzugspersonal
und den Miteingewiesenen angepasst und freundlich sei. Er bekunde jedoch
teilweise Mühe, sich an die Regeln und Ordnung der Anstalt zu halten und sei bereits
viermal wegen Cannabiskonsums sowie jeweils einmal wegen schlechter
Arbeitsleistung, Arbeitsverweigerung sowie Entwendung von Materialien (Druckverschlussbeuteln)
aus dem Gewerbe disziplinarisch sanktioniert worden. Das Verhalten des
Rekurrenten zog auch jüngst wieder disziplinarrechtliche Folgen nach sich, als er
sich am 3. Februar 2022 weigerte, eine Urinprobe abzugeben (vgl.
Disziplinarverfügung vom 3. Februar 2022, act. 9, S. 2). Dieses Verhalten
wiederholte sich sodann am 31. März 2022 (vgl. Disziplinarverfügung vom 31.
März 2022, act. 11, S. 2). Die Vollzugsberichte halten immerhin fest, dass der
Rekurrent in seiner aktuellen Tätigkeit in der Industriemontage eine grosse
Genauigkeit, eine speditive Arbeitsweise sowie Teamfähigkeit zeige. Gesamthaft
betrachtet könne sein Vollzugsverhalten weitgehend als gut beurteilt werden.
Jedoch ist hierzu festzuhalten, dass tadelloses Verhalten allein im
hochstrukturierten Umfeld des Strafvollzugs nur bedingt Rückschlüsse auf das
Verhalten des Betreffenden in Freiheit erlaubt (vgl. VGE VD.2018.28 vom
21. August 2018 E. 4.3; VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.4).
Zuletzt hat sich das allgemeine Verhalten des Rekurrenten im Vollzug zudem
verschlechtert. So ist der Aktennotiz der Vollzugsbehörde zu entnehmen, dass er
nach wie vor Drogen in der Anstalt konsumiere. Zudem gebe der Rekurrent an,
dass er versetzt werden wolle, weil er in der JVA Lenzburg auf keinen grünen
Zweig komme. Ausserdem sage er wiederholt aus, dass er kein Interesse an
Vollzugslockerungen habe und einen Haftaufenthalt bis zum Strafende
beabsichtige. Er halte sich zudem nicht an die Regeln der JVA Lenzburg und
beteilige sich immer wieder aktiv an Konflikten mit anderen Miteingewiesenen,
wobei er dabei keine zentrale Rolle übernehme. Bei diesen Vorfällen handle es
sich um Auseinandersetzungen, bei denen zum Teil Messer zum Einsatz kommen
würden. Die JVA Lenzburg werde der Vollzugsbehörde aufgrund der Situation einen
Antrag auf Versetzung in den kommenden Tagen einreichen (Aktennotiz vom
13. April 2022, act. 12, S. 1).
3.3.4 Bezüglich
der nach der Haftentlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse gilt es zu
konstatieren, dass der Rekurrent angibt, nach seiner Entlassung zunächst bei
seiner Mutter in [...] wohnen und sich eine Arbeit, vorzugsweise in der
Gastronomie, suchen zu wollen. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festhält,
sind diese Angaben keineswegs belegt und damit zum aktuellen Zeitpunkt nicht
realistisch.
3.3.5 Die
Vorinstanz hält schliesslich fest, dass eine Verbesserung der Legalprognose im
Hinblick auf eine erfolgreiche Resozialisierung und damit auf eine bedingte
Entlassung vor dem 14. Juni 2023 – nebst der erwähnten therapeutischen
Aufarbeitung der Anlasstaten sowie der Suchterkrankung – der schrittweisen
Gewährung und Erprobung von Vollzugsöffnungen bedürfe, in deren Rahmen sich der
Rekurrent erst noch beweisen müsse. Der Rekurrent bringt dagegen vor, dass dieses
Argument reichlich zynisch daherkomme, hätte die Vollzugsbehörde es doch
mindestens seit dem 14. Oktober 2020, effektiv aber viel früher, in der Hand
gehabt, Vollzugsöffnungen in die Wege zu leiten. Auch lege die Vollzugsbehörde
nicht dar, welche konkreten Schritte sie unternehmen wolle.
Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie die Vollzugsbehörde zutreffend ausführt,
informierte das Appellationsgericht Basel-Stadt die Vollzugsbehörde mit
Vollzugsmeldung vom 16. August 2021 über das in Rechtskraft erwachsene Urteil
vom 22. Januar 2021. Der Rekurrent befand sich bis dahin im vorzeitigen
Vollzug, weshalb die Prüfung von Vollzugsöffnungen gestützt auf § 22 Abs. 2 der
Verordnung über den Justizvollzug (JVV, SG 258.210) der Verfahrensleitung des Appellationsgerichts
oblag.
Des Weiteren
bringt die Vollzugsbehörde vor, sie habe dem Rekurrenten mit Schreiben vom 8.
Oktober 2021 im Rahmen der Ankündigung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, dass
sie beabsichtige, die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu verweigern
und in Anbetracht des bisherigen Vollzugsverlaufs Vollzugsöffnungen zeitnah
prüfen werde. Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 10. Dezember 2021
sei zudem die Prüfung von zunächst begleiteten und danach unbegleiteten
Ausgängen sowie schliesslich die Versetzung in eine offene Vollzugsinstitution
als weiteres Vorgehen in Aussicht gestellt worden. Dies sei auch anschliessend
mit dem Rekurrenten besprochen worden. Damit zusammenhängend habe die
Vollzugsbehörde im Entscheid vom 20. Dezember 2021 festgehalten, dass im
Hinblick auf eine Verbesserung der Legalprognose und damit auf eine bedingte
Entlassung vor dem Vollzugsende am 14. Juni 2023 die schrittweise Gewährung von
Vollzugsöffnungen erforderlich sei. Aktuell stehe die Vollzugsbehörde
betreffend Vollzugsöffnungen im engen Kontakt mit der JVA Lenzburg, wobei
jedoch festzuhalten sei, dass der Rekurrent gemäss Mitteilung der Institution
seine Mitwirkung verweigere (vgl. Aktennotiz vom 21. Januar 2022, act. 4, Teil
2b, PDF S. 1). Eine Untätigkeit der Vollzugsbehörde lasse sich somit nicht
erkennen. Es liege im öffentlichen Interesse, im Hinblick auf eine erfolgreiche
Resozialisierung die dringend erforderlichen Vollzugsöffnungen zeitnah zu
erproben und den Rekurrenten schrittweise an das Leben nach dem Vollzug
heranzuführen. Diesen Ausführungen der Vollzugsbehörde kann vorbehaltlos
zugestimmt werden. Zwar ist korrekt, dass die JVA Lenzburg im Vollzugsbericht
vom 24. August 2021 zwar eine bedingte Entlassung empfohlen, dies jedoch davon
abhängig gemacht hat, dass der Rekurrent weiterhin ein gutes Vollzugsverhalten
zeigt, seine Arbeits- und Wohnsituation geklärt sind und er sich bereit für
eine Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe erklärt, d. h. von Faktoren, die
unter anderem legalprognostisch eine entscheidende Rolle spielen und an denen
im Rahmen des weiteren Strafvollzugs eingehend zu arbeiten ist. Die JVA
Lenzburg hat mithin bislang darauf verzichtet, selbst einen Antrag auf
Vollzugsöffnungen einzureichen (vgl. act. 6). Eine Verbesserung der
Legalprognose im Hinblick auf eine erfolgreiche Resozialisierung und damit auf
eine bedingte Entlassung vor dem 14. Juni 2023 bedarf jedoch gerade – nebst der
erwähnten therapeutischen Aufarbeitung der Anlasstaten sowie der
Suchterkrankung – der schrittweisen Gewährung und Erprobung von
Vollzugsöffnungen, in deren Rahmen sich der Rekurrent erst noch beweisen muss.
Ferner ist dem
Vorbringen des Rekurrenten zu widersprechen, dass eine diesbezügliche Kontaktaufnahme
zwischen der Vollzugsanstalt sowie der Vollzugsbehörde nicht stattgefunden bzw.
kein enger Kontakt bestanden hat. Gegenteiliges belegt etwa die E-Mail der JVA
Lenzburg vom 27. Januar 2022 (act. 6). Sodann wies die Vollzugsbehörde die
zuständige Person der JVA Lenzburg mit E-Mail vom 28. Januar 2022 darauf hin,
dass die Absolvierung von Urlauben und weiteren Vollzugslockerungen im Hinblick
auf eine erfolgreiche Resozialisierung unerlässlich sei (act. 9).
Zudem kann der
E-Mail vom 27. Januar 2022 entnommen werden, dass der Rekurrent selbst zum
damaligen Zeitpunkt keinen Antrag auf begleitete Ausgänge habe stellen wollen.
Vielmehr habe er die Verweigerung der bedingten Entlassung angefochten und wolle
vorerst diesen Entscheid abwarten. Zudem könne er wegen der Covid-Massnahmen
frühestens im März 2022 doppeltbegleitet in den Ausgang gehen. Er spiele sogar mit
dem Gedanken, in Lenzburg die Endstrafe zu verbüssen und bis zum 14. Juni 2023
dortzubleiben (eine Weigerung des Rekurrenten an der Mitwirkung an
Vollzugsöffnungen ist auch der bereits erwähnten Aktennotiz vom 21. Januar 2022
zu entnehmen). Von diesem Vorgehen sei dem Rekurrenten jedoch vom zuständigen Sozialpädagogen
abgeraten worden. Gleichwohl scheint der Rekurrent jedoch kein aktuelles
Interesse an Vollzugslockerungen zu haben und bekräftigt seine momentane
Absicht eines Haftaufenthalts bis zum Strafende. Zudem strebt er eine
Versetzung in eine andere Vollzugsanstalt an (vgl. act. 12, S. 1).
3.3.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass eine sofortige bedingte Entlassung ohne die Erprobung
von Vollzugslockerungen gerade im Hinblick auf die selbst im geschützten Rahmen
nicht gegebene Betäubungsmittelabstinenz nicht angezeigt ist. Abgesehen von wenigen
Disziplinierungen kann mit dem Rekurrenten zwar festgestellt werden, dass er
sich im Vollzug mehrheitlich wohl verhalten hat, die Vollzugsbehörde jedoch von
einer massiven Verschlechterung des Vollzugsverlaufs in den letzten Wochen berichtet.
Sein deliktisches Verhalten und sein Vorleben, insbesondere die Drogensucht,
schlagen zudem weiterhin äusserst negativ zu Buche. Deshalb ist auch im
Hinblick auf die voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach der Entlassung und
dem damit zusammenhängenden Wegfall des geschützten Rahmens, insbesondere
angesichts seines früheren Drogenkonsums, die Erprobung von Vollzugslockerungen
notwendig. Der Umstand, dass noch keine solchen Vollzugslockerungen durchgeführt
wurden, ist darauf zurückzuführen, dass erst im Verlauf des letzten Jahres das
Hauptverfahren rechtskräftig wurde und sich auch der Rekurrent selbst
weigert(e), entsprechende Gesuche zu stellen oder gar vorbringt, grundsätzlich
kein Interesse an Vollzugslockerungen zu haben. Der Versuch der Erprobung von
Vollzugslockerungen ist jedoch gleichwohl zeitnah vorzunehmen, da offenbar
erste Schritte bereits eingeleitet wurden. Allerdings sollte auch der Rekurrent
dabei mitwirken, was er ursprünglich, wie im Mail vom 27. Januar 2022 vom
zuständigen Sozialpädagogen angekündigt, auch nach Erledigung des vorliegenden
Verfahrens zu tun gedachte. Nach wie vor ist grundsätzlich auf eine bedingte
Entlassung hinzuarbeiten.
Im Ergebnis ist
daher der Rekurs gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung abzuweisen.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 800.– (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG
154.810], § 30 Abs. 1 VRPG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gehen die Verfahrenskosten jedoch zu Lasten des
Staates und ist dem Vertreter des Rekurrenten im Kostenerlass ein Honorar
auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht, so dass
dessen Aufwand praxisgemäss zu schätzen ist (vgl. VGE VD.2020.271 vom 17. Juni
2021 E. 5.3). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist ein Aufwand
von knapp sechs Stunden angemessen, der zum amtlichen Ansatz von CHF 200.–
entschädigt wird. Daraus folgt – unter Einschluss notwendiger Auslagen – ein
Honorar von CHF 1'200.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten im Kostenerlass, [...],
Advokat, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘200.–,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.