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Entscheid

VD.2021.287

Verweigerung der bedingten Entlassung

30. April 2022Deutsch21 min

geringfügiger Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.287

URTEIL

vom 30.

April 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. Marc Oser,

Dr. phil. und

MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13,

5600 Lenzburg

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 20. Dezember 2021

betreffend Verweigerung

der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 StGB)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit rechtskräftigem

Urteil vom 22. Januar 2021 wegen vorsätzlicher Tötung, Freiheitsberaubung

(erschwerende Umstände), gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweise

geringfügiger Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,

mehrfachen Hausfriedensbruchs, Amtsanmassung sowie mehrfacher Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) zu 8 Jahren

Freiheitsstrafe (abzüglich 2048 Tage) verurteilt.

Nachdem sich der

Rekurrent im Rahmen des am 19. Mai 2016 bewilligten vorzeitigen

Massnahmenvollzugs zunächst in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg und

danach in der JVA Solothurn befunden hatte, bewilligte ihm die

Appellationsgerichtspräsidentin am 21. März 2019 den vorzeitigen Strafvollzug. Am

24. September 2019 wurde der Rekurrent in die JVA Bostadel versetzt, seit dem

30. Juni 2020 befindet er sich in der JVA Lenzburg.

Mit Schreiben

vom 20. Juli 2021 beantragte der Rekurrent die bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug. Mit Vollzugsmeldung vom 23. August 2021 teilte das

Appellationsgericht der Vollzugsbehörde mit, dass das Urteil vom 22. Januar

2021 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Vollzugsbericht vom 24. August 2021

berichtete die JVA Lenzburg über den Vollzugsverlauf des Rekurrenten. Im

beiliegenden gleichdatierten Gesuch um bedingte Entlassung machte der Rekurrent

geltend, er habe zwei Drittel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe bereits am 14.

Oktober 2020 verbüsst. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 wurde dem Rekurrenten

das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Verweigerung der bedingten

Entlassung gewährt, wovon er mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 sowie persönlich

am 12. Oktober 2021 in der JVA Lenzburg Gebrauch machte. Mit Entscheid vom 20.

Dezember 2021 verweigerte die Vollzugsbehörde schliesslich dessen bedingte

Entlassung.

Gegen diesen

Entscheid meldete der Rekurrent, vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe

vom 22. Dezember 2021 Rekurs beim Verwaltungsgericht an und begründete ihn in

der gleichen Eingabe. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben

und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die bedingte Entlassung des Rekurrenten

umgehend zu gewähren, dies unter o/e-Kostenfolge. Sodann sei die unentgeltliche

Rechtspflege/Verbeiständung zu gewähren. Dies wurde ihm mit Verfügung vom 11.

Januar 2021 bewilligt. Die Vollzugsbehörde liess sich dazu mit Eingabe vom 26.

Januar 2022 vernehmen und beantragt, den Rekurs vollumfänglich abzuweisen.

Darauf replizierte der Rekurrent mit Schreiben vom 2. Februar 2022. Die Vollzugsbehörde

hat auf eine Duplik verzichtet.

Die weiteren

Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für

das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten der Vollzugsbehörde in

elektronischer Form (act. 4) auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

§ 33 Abs. 2 des auf den 1. Juli 2020 in Kraft getretenen neuen

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) sind Rekurse gegen Verfügungen der

Justizvollzugsbehörde entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen

Entscheid direkt beim Verwaltungsgericht zu erheben. Gestützt darauf ist das

Dreiergericht des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses zuständig (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht

urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018

zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32), es übt also eine Sachverhalts-,

Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).

1.2

Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den

frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

2.

2.1

Mit

dem angefochtenen Entscheid kam die Vollzugsbehörde zum Schluss, dass die

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aufgrund der Gesamtwürdigung aller

für die Prognose relevanten Umstände als zurzeit nicht gegeben erachtet würden.

Dispositiv

Eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sei mithin verfrüht und demnach

zu verweigern.

2.2 Mit

seinem Rekurs bringt der Rekurrent vor, dass er unbestrittenermassen 2/3 seiner

Strafe verbüsst habe. Sein Verhalten im Strafvollzug sei positiv. Zwar habe er

einige wenige Male diszipliniert werden müssen, doch es habe sich nicht um

schwerwiegende Verfehlungen gehandelt, jedenfalls nicht nach Einschätzung der

zuständigen Strafanstalt. Die Vorinstanz schreibe entsprechend zu Recht, dass der

Rekurrent in der Industriemontage eine grosse Genauigkeit und speditive

Arbeitsfähigkeit, vor allem aber auch Teamfähigkeit an den Tag lege. Die

Voraussetzung des Wohlverhaltens im Strafvollzug sei somit erfüllt. Zudem liege

auch eine positive Legalprognose vor. Der Rekurrent habe bereits vor weit über

einem Jahr, am 14. Oktober 2020, 2/3 seiner Strafe verbüsst. Er befinde sich

seit 6 ½ Jahren im Strafvollzug. Nach dieser langen Gefängnisstrafe könnten

nicht Verurteilungen, die somit bereits viele Jahre zurückliegen, Grund für die

Verweigerung der bedingten Entlassung sein. Mit dieser Logik würde die bedingte

Entlassung gerade bei schweren Delikten generell vereitelt bzw. unterlaufen. Die

bedingte Entlassung knüpfe vor allem an das Wohlverhalten, welches mit dem

Damoklesschwert der bedingten Entlassung angestrebt werde und in fast allen

Fällen zu einer erfolgreichen Absolvierung der Probezeit führe. Es sei mit

Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die JVA Lenzburg eine bedingte Entlassung empfehle

und unterstütze. Des Weiteren sei die Behauptung, der Rekurrent würde in

Freiheit Zugang zu harten Drogen finden, reine Spekulation und werde

bestritten. Zwar habe der Rekurrent in Einzelfällen Cannabis konsumiert. Es sei

jedoch davon auszugehen, dass die bereits sehr lange ausgestandene

Gefängnisstrafe die Suchtproblematik betreffend harte Drogen definitiv beendet

habe. Irgendeinen Sinn werde die lange Gefängnisstrafe wohl gehabt haben. Die

Vorinstanz behaupte, man müsse zuerst schrittweise Vollzugsöffnungen erproben.

Dieses Argument komme reichlich zynisch daher, hätte die Vorinstanz es doch

mindestens seit dem 14. Oktober 2020, effektiv aber viel früher, in der Hand

gehabt, Vollzugsöffnungen in die Wege zu leiten. Es sei in Erinnerung zu rufen,

dass jedenfalls bei der letzten Verurteilung nicht direkt Drogendelikte zu

beurteilen gewesen seien, sondern ein Delikt, welches im Zusammenhang mit der

damaligen Drogenverwahrlosung gestanden habe. Zu Recht behaupte die Vorinstanz

nicht, dass eine Gefahr für eine Wiederholung dieses Tötungsdeliktes bestehe.

Somit seien die Ausführungen, wonach es nach 6 ½-jähriger Gefängniszeit zu

eigentlichen Drogendelikten komme, verfehlt.

3.

3.1 Hat

die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate

verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) bedingt

zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen

ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde

prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei

hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen

(Art. 86 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt

die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von

der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In

dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der

Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs

vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung

und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt

(BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2, statt

vieler 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4, m.H.; VGE VD.2020.198 vom 28.

Dezember 2020 E. 3.1).

3.2 Die

zeitliche Voraussetzung der Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe ist

vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Nach den Darlegungen der Vollzugsbehörde

(act. 1, S. 1) wurde die bedingte Entlassung frühestens am 14. Oktober 2020

möglich. Der Vollzug (ohne Berücksichtigung der bedingten Entlassung) endet am 14.

Juni 2023.

Der Entscheid

über die bedingte Entlassung hängt vorliegend somit von einer günstigen Legalprognose

respektive jedenfalls vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ab (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2; VGE VD.2018.2 vom 20. April 2018; Jositsch/Ege/Schwarzenegger,

Strafrecht II, 9. Auflage, Zürich 2018, S. 253; Trechsel/Aebersold,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.

Auflage, Zürich 2021, Art. 86 N 8; vgl. aber Heimgartner,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018; VGE VD.2016.181

vom 11. Oktober 2016 E. 4.1 [günstige Legalprognose verlangt]). Bei der

Würdigung der Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges Mittelmass zu halten.

Das bedeutet einerseits, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer

Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag.

Diese stellt wie erwähnt die Regel dar, von der nur aus guten Gründen

abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f., 124 IV 193 E. 3, 119 IV 5 E.

2). Andererseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die

bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die

Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3, m.H.; vgl. BGer

6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2).

3.3 Strittig

ist vorliegend die Gesamtwürdigung aller massgebenden Umstände für die sich

daraus ableitende Legalprognose des Rekurrenten. Entsprechend gilt es im

Folgenden, auf die einzelnen Punkte einzugehen:

3.3.1 Wie

bereits ausgeführt, behandelt die bundesgerichtliche Rechtsprechung einerseits das

Vorleben der betreffenden Person als ein Element in der Gesamtwürdigung.

Wie die

Vollzugsbehörde in ihrem Entscheid zutreffend dargelegt hat, ist der Rekurrent

mehrfach und teils einschlägig vorbestraft, unter anderem wegen Raubs,

sexueller Belästigung, gewerbsmässigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Zudem

ist er bereits wenige Tage nach der am 8. März 2013 bewilligten bedingten

Entlassung und bis zu seiner definitiven Inhaftierung am 14. August 2015

regelmässig deliktisch auffällig geworden. Aktuell verbüsst der Rekurrent eine

mehrjährige Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Tötung, Freiheitsberaubung

(erschwerende Umstände), gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweise

geringfügiger Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Amtsanmassung und

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Ferner ist

aktuell bei der Staatsanwaltschaft Zug gegen den Rekurrenten ein Strafverfahren

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig. Der Rekurrent ist

folglich in der Vergangenheit mehrfach und teils einschlägig strafrechtlich in

Erscheinung getreten und hat namentlich seine Uneinsichtigkeit und den

fehlenden Willen, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, offenbart.

Nicht zu hören

ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Rekurrenten, die Vollzugsbehörde schliesse

(insbesondere) aus den ergangenen Verurteilungen auf eine schlechte Legalprognose,

da nach einer nunmehr bereits 6 ½ Jahre andauernden Gefängnisstrafe nicht

Verurteilungen, die bereits viele Jahre zurückliegen würden, Grund für die

Verweigerung der bedingten Entlassung sein könnten. Mit dieser Logik würde die

bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB gerade bei schweren Delikten generell

vereitelt bzw. unterlaufen. Die Vollzugsbehörde hat entgegen den Ausführungen

des Rekurrenten jedoch nicht nur auf seine deliktische Vorgeschichte abgestellt,

sondern vielmehr berücksichtigt, dass beim Rekurrenten insbesondere eine

progrediente Entwicklung hinsichtlich seiner deliktischen Entwicklung vorliegt (in

Zusammenhang mit seinen problematischen Persönlichkeitsmerkmalen sowie der

langjährigen, deliktrelevanten Suchterkrankung, die nicht nachgewiesenen

Zukunftspläne sowie die fehlende extramurale Erprobung). Doch auch im Hinblick

auf die eigentliche deliktische Vorgeschichte gilt es zu attestieren, dass die

Umstände der Tat respektive die Schwere des Delikts insoweit beachtlich sind,

als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige

Verhalten des Verurteilten in Freiheit erlauben. Ob die mit einer bedingten

Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu

verantworten ist, hängt mithin nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer

Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten

Rechtsguts (BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.4,

6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014 E. 2.2; VGE VD.2018.28 vom 21.

August 2018 E. 4.4; VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.2). Vorliegend

ist daher auch der Umstand in die Legalprognose miteinzubeziehen, dass der

Rekurrent sich durch seine mit Urteil des Appellationsgerichts vom 22. Januar

2021 rechtskräftig abgeurteilten Delikte unter anderem gegen die hochwertigen

Rechtsgüter Leben und Freiheit gewendet hat. Angesichts dieser schweren Delikte

bedarf es einer intensiven Auseinandersetzung des Rekurrenten mit den

begangenen Taten, um eine günstige Legalprognose stellen zu können. Einsicht

sowie Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat stellen

nämlich wesentliche Elemente des Veränderungsprozesses in Richtung eines

deliktfreien Lebens dar (BGer 6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014 E. 4.4; Koller, a.a.O., Art. 86 N 8 f.; eine

fehlende Tataufbereitung kann im Sinne der Prognoserelevanz negativ gewürdigt

werden [Koller, a.a.O., Art. 86

StGB N 9, mit Hinweis auf BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6]). Eine

solche eingehende Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten und dem

diesbezüglichen Zusammenhang mit seiner Suchtproblematik ist bisher durch den

Rekurrenten jedoch nicht erfolgt (s. sogleich E. 3.3.2).

3.3.2 Was

des Weiteren die für die Gesamtwürdigung ebenfalls zu berücksichtigende

Persönlichkeit des Rekurrenten anbelangt, so kann grundsätzlich auf die

Ausführungen der Vollzugsbehörde verwiesen werden. Dadurch wird insbesondere

das Vorbringen des Rekurrenten relativiert, wonach bestritten wird, dass er in

Freiheit Zugang zu harten Drogen finden würde. So besteht beim Rekurrenten unbestrittenermassen

eine langjährige Drogenproblematik. Im Alter von zwölf Jahren kam er erstmalig

mit Cannabis in Kontakt, konsumierte bald täglich, und ab dem 15. Lebensjahr

machte er zusätzlich von Kokain, Heroin und Ecstasy Gebrauch, sodass seit dem

16. Lebensjahr eine Heroinabhängigkeit besteht. Während des Strafvollzugs

musste der Rekurrent zudem wiederholt wegen Cannabiskonsums in den

verschiedenen Anstalten diszipliniert werden. Die Deliktrelevanz der schweren

Drogenproblematik des Rekurrenten ist allgemein in seiner deliktischen

Vorgeschichte erkennbar und kam insbesondere anlässlich der begangenen

Freiheitsberaubung und vorsätzlichen Tötung, bei denen er eine erhebliche

Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Integrität des Opfers

zeigte und die Taten mit äusserster Brutalität ausführte, zum Ausdruck (vgl.

auch vorne E. 3.3.1). Der Rekurrent hat sich zwar zwischen März 2016 und August

2017 im Rahmen einer formal freiwilligen vollzugsbegleitenden ambulanten

Behandlung beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst (FPD) der Universität Bern

auf eine störungs- und deliktorientierte Therapie eingelassen, aufgrund der

kurzen Dauer der Therapie ist es ihm jedoch nicht gelungen, sich mit seinen

Problembereichen vertieft auseinanderzusetzen und delikt- und suchtpräventive

Strategien zu entwickeln und herauszuarbeiten (vgl. Austrittsbericht des FPD

der Universität Bern vom 10. August 2017). Anschliessend war der Rekurrent im

Rahmen des bewilligten vorzeitigen Massnahmenvollzugs in Behandlung bei den

Psychiatrischen Diensten Solothurn, wobei während der über zweieinhalb Jahren

dauernden Massnahme nur eine geringe Therapiemotivation vorhanden war, was eine

adäquate Arbeit an der Suchtproblematik sowie eine Auseinandersetzung mit der

eigenen Delinquenz ebenso verunmöglichte (vgl. Therapiebericht der

Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 3. April 2019). Vor diesem Hintergrund

ist die Tatsache, dass der Rekurrent gemäss den Vollzugsberichten der JVA

Lenzburg vom 8. Dezember 2020 und 24. August 2021 Reue zeige und die

Verantwortung für seine Delikte übernehme, zu relativieren. Mithin kann – wie

der Rekurrent vorbringt – auch nicht behauptet werden, dass die Suchtproblematik

betreffend harte Drogen durch den Gefängnisaufenthalt «definitiv beendet» sei.

3.3.3 Sodann

ist auch das Verhalten im Vollzug als ein Element in der Gesamtwürdigung miteinzubeziehen

(vgl. E. 3.1 hiervor; BGE 133 IV 201 E. 2.3; Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 4). Bei der Beurteilung des

Vollzugsverhaltens steht im Vordergrund, ob dieses Rückschlüsse auf das

Verhalten nach der bedingten Entlassung zulässt (Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 4 m.H. auf BGE 119 IV 5 E. 1).

Diesbezüglich ist den Vollzugsberichten der JVA Lenzburg vom 8. Dezember 2020 (act. 4,

Teil 2b, PDF S. 58 ff.) und vom 24. August 2021 (act. 4, Teil 2b, PDF S.

43 ff.) zu entnehmen, dass der Umgang des Rekurrenten mit dem Vollzugspersonal

und den Miteingewiesenen angepasst und freundlich sei. Er bekunde jedoch

teilweise Mühe, sich an die Regeln und Ordnung der Anstalt zu halten und sei bereits

viermal wegen Cannabiskonsums sowie jeweils einmal wegen schlechter

Arbeitsleistung, Arbeitsverweigerung sowie Entwendung von Materialien (Druckverschlussbeuteln)

aus dem Gewerbe disziplinarisch sanktioniert worden. Das Verhalten des

Rekurrenten zog auch jüngst wieder disziplinarrechtliche Folgen nach sich, als er

sich am 3. Februar 2022 weigerte, eine Urinprobe abzugeben (vgl.

Disziplinarverfügung vom 3. Februar 2022, act. 9, S. 2). Dieses Verhalten

wiederholte sich sodann am 31. März 2022 (vgl. Disziplinarverfügung vom 31.

März 2022, act. 11, S. 2). Die Vollzugsberichte halten immerhin fest, dass der

Rekurrent in seiner aktuellen Tätigkeit in der Industriemontage eine grosse

Genauigkeit, eine speditive Arbeitsweise sowie Teamfähigkeit zeige. Gesamthaft

betrachtet könne sein Vollzugsverhalten weitgehend als gut beurteilt werden.

Jedoch ist hierzu festzuhalten, dass tadelloses Verhalten allein im

hochstrukturierten Umfeld des Strafvollzugs nur bedingt Rückschlüsse auf das

Verhalten des Betreffenden in Freiheit erlaubt (vgl. VGE VD.2018.28 vom

21. August 2018 E. 4.3; VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.4).

Zuletzt hat sich das allgemeine Verhalten des Rekurrenten im Vollzug zudem

verschlechtert. So ist der Aktennotiz der Vollzugsbehörde zu entnehmen, dass er

nach wie vor Drogen in der Anstalt konsumiere. Zudem gebe der Rekurrent an,

dass er versetzt werden wolle, weil er in der JVA Lenzburg auf keinen grünen

Zweig komme. Ausserdem sage er wiederholt aus, dass er kein Interesse an

Vollzugslockerungen habe und einen Haftaufenthalt bis zum Strafende

beabsichtige. Er halte sich zudem nicht an die Regeln der JVA Lenzburg und

beteilige sich immer wieder aktiv an Konflikten mit anderen Miteingewiesenen,

wobei er dabei keine zentrale Rolle übernehme. Bei diesen Vorfällen handle es

sich um Auseinandersetzungen, bei denen zum Teil Messer zum Einsatz kommen

würden. Die JVA Lenzburg werde der Vollzugsbehörde aufgrund der Situation einen

Antrag auf Versetzung in den kommenden Tagen einreichen (Aktennotiz vom

13. April 2022, act. 12, S. 1).

3.3.4 Bezüglich

der nach der Haftentlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse gilt es zu

konstatieren, dass der Rekurrent angibt, nach seiner Entlassung zunächst bei

seiner Mutter in [...] wohnen und sich eine Arbeit, vorzugsweise in der

Gastronomie, suchen zu wollen. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festhält,

sind diese Angaben keineswegs belegt und damit zum aktuellen Zeitpunkt nicht

realistisch.

3.3.5 Die

Vorinstanz hält schliesslich fest, dass eine Verbesserung der Legalprognose im

Hinblick auf eine erfolgreiche Resozialisierung und damit auf eine bedingte

Entlassung vor dem 14. Juni 2023 – nebst der erwähnten therapeutischen

Aufarbeitung der Anlasstaten sowie der Suchterkrankung – der schrittweisen

Gewährung und Erprobung von Vollzugsöffnungen bedürfe, in deren Rahmen sich der

Rekurrent erst noch beweisen müsse. Der Rekurrent bringt dagegen vor, dass dieses

Argument reichlich zynisch daherkomme, hätte die Vollzugsbehörde es doch

mindestens seit dem 14. Oktober 2020, effektiv aber viel früher, in der Hand

gehabt, Vollzugsöffnungen in die Wege zu leiten. Auch lege die Vollzugsbehörde

nicht dar, welche konkreten Schritte sie unternehmen wolle.

Dieser

Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie die Vollzugsbehörde zutreffend ausführt,

informierte das Appellationsgericht Basel-Stadt die Vollzugsbehörde mit

Vollzugsmeldung vom 16. August 2021 über das in Rechtskraft erwachsene Urteil

vom 22. Januar 2021. Der Rekurrent befand sich bis dahin im vorzeitigen

Vollzug, weshalb die Prüfung von Vollzugsöffnungen gestützt auf § 22 Abs. 2 der

Verordnung über den Justizvollzug (JVV, SG 258.210) der Verfahrensleitung des Appellationsgerichts

oblag.

Des Weiteren

bringt die Vollzugsbehörde vor, sie habe dem Rekurrenten mit Schreiben vom 8.

Oktober 2021 im Rahmen der Ankündigung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, dass

sie beabsichtige, die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu verweigern

und in Anbetracht des bisherigen Vollzugsverlaufs Vollzugsöffnungen zeitnah

prüfen werde. Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 10. Dezember 2021

sei zudem die Prüfung von zunächst begleiteten und danach unbegleiteten

Ausgängen sowie schliesslich die Versetzung in eine offene Vollzugsinstitution

als weiteres Vorgehen in Aussicht gestellt worden. Dies sei auch anschliessend

mit dem Rekurrenten besprochen worden. Damit zusammenhängend habe die

Vollzugsbehörde im Entscheid vom 20. Dezember 2021 festgehalten, dass im

Hinblick auf eine Verbesserung der Legalprognose und damit auf eine bedingte

Entlassung vor dem Vollzugsende am 14. Juni 2023 die schrittweise Gewährung von

Vollzugsöffnungen erforderlich sei. Aktuell stehe die Vollzugsbehörde

betreffend Vollzugsöffnungen im engen Kontakt mit der JVA Lenzburg, wobei

jedoch festzuhalten sei, dass der Rekurrent gemäss Mitteilung der Institution

seine Mitwirkung verweigere (vgl. Aktennotiz vom 21. Januar 2022, act. 4, Teil

2b, PDF S. 1). Eine Untätigkeit der Vollzugsbehörde lasse sich somit nicht

erkennen. Es liege im öffentlichen Interesse, im Hinblick auf eine erfolgreiche

Resozialisierung die dringend erforderlichen Vollzugsöffnungen zeitnah zu

erproben und den Rekurrenten schrittweise an das Leben nach dem Vollzug

heranzuführen. Diesen Ausführungen der Vollzugsbehörde kann vorbehaltlos

zugestimmt werden. Zwar ist korrekt, dass die JVA Lenzburg im Vollzugsbericht

vom 24. August 2021 zwar eine bedingte Entlassung empfohlen, dies jedoch davon

abhängig gemacht hat, dass der Rekurrent weiterhin ein gutes Vollzugsverhalten

zeigt, seine Arbeits- und Wohnsituation geklärt sind und er sich bereit für

eine Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe erklärt, d. h. von Faktoren, die

unter anderem legalprognostisch eine entscheidende Rolle spielen und an denen

im Rahmen des weiteren Strafvollzugs eingehend zu arbeiten ist. Die JVA

Lenzburg hat mithin bislang darauf verzichtet, selbst einen Antrag auf

Vollzugsöffnungen einzureichen (vgl. act. 6). Eine Verbesserung der

Legalprognose im Hinblick auf eine erfolgreiche Resozialisierung und damit auf

eine bedingte Entlassung vor dem 14. Juni 2023 bedarf jedoch gerade – nebst der

erwähnten therapeutischen Aufarbeitung der Anlasstaten sowie der

Suchterkrankung – der schrittweisen Gewährung und Erprobung von

Vollzugsöffnungen, in deren Rahmen sich der Rekurrent erst noch beweisen muss.

Ferner ist dem

Vorbringen des Rekurrenten zu widersprechen, dass eine diesbezügliche Kontaktaufnahme

zwischen der Vollzugsanstalt sowie der Vollzugsbehörde nicht stattgefunden bzw.

kein enger Kontakt bestanden hat. Gegenteiliges belegt etwa die E-Mail der JVA

Lenzburg vom 27. Januar 2022 (act. 6). Sodann wies die Vollzugsbehörde die

zuständige Person der JVA Lenzburg mit E-Mail vom 28. Januar 2022 darauf hin,

dass die Absolvierung von Urlauben und weiteren Vollzugslockerungen im Hinblick

auf eine erfolgreiche Resozialisierung unerlässlich sei (act. 9).

Zudem kann der

E-Mail vom 27. Januar 2022 entnommen werden, dass der Rekurrent selbst zum

damaligen Zeitpunkt keinen Antrag auf begleitete Ausgänge habe stellen wollen.

Vielmehr habe er die Verweigerung der bedingten Entlassung angefochten und wolle

vorerst diesen Entscheid abwarten. Zudem könne er wegen der Covid-Massnahmen

frühestens im März 2022 doppeltbegleitet in den Ausgang gehen. Er spiele sogar mit

dem Gedanken, in Lenzburg die Endstrafe zu verbüssen und bis zum 14. Juni 2023

dortzubleiben (eine Weigerung des Rekurrenten an der Mitwirkung an

Vollzugsöffnungen ist auch der bereits erwähnten Aktennotiz vom 21. Januar 2022

zu entnehmen). Von diesem Vorgehen sei dem Rekurrenten jedoch vom zuständigen Sozialpädagogen

abgeraten worden. Gleichwohl scheint der Rekurrent jedoch kein aktuelles

Interesse an Vollzugslockerungen zu haben und bekräftigt seine momentane

Absicht eines Haftaufenthalts bis zum Strafende. Zudem strebt er eine

Versetzung in eine andere Vollzugsanstalt an (vgl. act. 12, S. 1).

3.3.6 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass eine sofortige bedingte Entlassung ohne die Erprobung

von Vollzugslockerungen gerade im Hinblick auf die selbst im geschützten Rahmen

nicht gegebene Betäubungsmittelabstinenz nicht angezeigt ist. Abgesehen von wenigen

Disziplinierungen kann mit dem Rekurrenten zwar festgestellt werden, dass er

sich im Vollzug mehrheitlich wohl verhalten hat, die Vollzugsbehörde jedoch von

einer massiven Verschlechterung des Vollzugsverlaufs in den letzten Wochen berichtet.

Sein deliktisches Verhalten und sein Vorleben, insbesondere die Drogensucht,

schlagen zudem weiterhin äusserst negativ zu Buche. Deshalb ist auch im

Hinblick auf die voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach der Entlassung und

dem damit zusammenhängenden Wegfall des geschützten Rahmens, insbesondere

angesichts seines früheren Drogenkonsums, die Erprobung von Vollzugslockerungen

notwendig. Der Umstand, dass noch keine solchen Vollzugslockerungen durchgeführt

wurden, ist darauf zurückzuführen, dass erst im Verlauf des letzten Jahres das

Hauptverfahren rechtskräftig wurde und sich auch der Rekurrent selbst

weigert(e), entsprechende Gesuche zu stellen oder gar vorbringt, grundsätzlich

kein Interesse an Vollzugslockerungen zu haben. Der Versuch der Erprobung von

Vollzugslockerungen ist jedoch gleichwohl zeitnah vorzunehmen, da offenbar

erste Schritte bereits eingeleitet wurden. Allerdings sollte auch der Rekurrent

dabei mitwirken, was er ursprünglich, wie im Mail vom 27. Januar 2022 vom

zuständigen Sozialpädagogen angekündigt, auch nach Erledigung des vorliegenden

Verfahrens zu tun gedachte. Nach wie vor ist grundsätzlich auf eine bedingte

Entlassung hinzuarbeiten.

Im Ergebnis ist

daher der Rekurs gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung abzuweisen.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von

CHF 800.– (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG

154.810], § 30 Abs. 1 VRPG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Verbeiständung gehen die Verfahrenskosten jedoch zu Lasten des

Staates und ist dem Vertreter des Rekurrenten im Kostenerlass ein Honorar

auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht, so dass

dessen Aufwand praxisgemäss zu schätzen ist (vgl. VGE VD.2020.271 vom 17. Juni

2021 E. 5.3). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist ein Aufwand

von knapp sechs Stunden angemessen, der zum amtlichen Ansatz von CHF 200.–

entschädigt wird. Daraus folgt – unter Einschluss notwendiger Auslagen – ein

Honorar von CHF 1'200.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des

Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten im Kostenerlass, [...],

Advokat, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘200.–,

einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.