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Entscheid

VD.2021.288

Erweiterung des Auftrages

31. Januar 2022Deutsch3 min

2021 p. 2),

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.288

URTEIL

vom 31. Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

lic. iur. Christian Hoenen , Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

c/o [...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. November 2021

betreffend Ausweitung einer

Beistandschaft

Das Verwaltungsgericht

(Dreiergericht) zieht in Erwägung:

dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(nachfolgend: KESB) mit Entscheid vom 15. April 2021 über A____ eine

Beistandschaft mit Vertretungsbeistandschaft in administrativen und

finanziellen Angelegenheiten errichtet und [...] vom Amt für Beistandschaften

und Erwachsenenschutz (ABES) zur Beiständin ernannt hat,

dass A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen

diesen Entscheid am 12. Mai 2021 frist- und formgerecht Beschwerde geführt hat

mit dem Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft,

dass die KESB auf Antrag der eingesetzten

Beiständin mit Entscheid vom 25. November 2021 die Beistandschaft im Rahmen

einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung in medizinischen,

administrativen und finanziellen Belangen sowie hinsichtlich der Wohnsituation

erweitert hat,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der

mündlichen Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 9. Dezember 2021 auf

entsprechende Frage hin erklärt hat, auch den Entscheid vom 25. November 2021

mit Beschwerde anzufechten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. Dezember

Sachverhalt

2021 p. 2),

dass das Verwaltungsgericht mit mündlich

eröffnetem Urteil vom 9. Dezember 2021 beide Beschwerden abgewiesen hat,

dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher

Eingabe vom 27. Dezember 2021 Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 25.

November 2021 eingereicht hat,

dass der der Beschwerde vom 27. Dezember 2021

zugrundeliegende Sachverhalt aufgrund der rechtsgültig erklärten Beschwerde vom

9. Dezember 2021 mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2021

bereits abgeurteilt worden ist, weshalb eine erneute Beurteilung innerhalb des

Verwaltungsgerichtsverfahrens nicht erfolgen kann,

dass entsprechend auf die Beschwerde vom 27.

Dezember 2021 nicht eingetreten werden kann,

dass es dem Beschwerdeführer freisteht, das Urteil

des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2021 innerhalb der

Rechtsmittelfrist anzufechten,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der

unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten trägt, umständehalber jedoch auf

die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird

und erkennt:

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

KESB

-

ABES (z.H. der Beiständin [...])

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.