VD.2021.288
Erweiterung des Auftrages
31. Januar 2022Deutsch3 min
2021 p. 2),
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.288
URTEIL
vom 31. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen , Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
c/o [...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. November 2021
betreffend Ausweitung einer
Beistandschaft
Das Verwaltungsgericht
(Dreiergericht) zieht in Erwägung:
dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(nachfolgend: KESB) mit Entscheid vom 15. April 2021 über A____ eine
Beistandschaft mit Vertretungsbeistandschaft in administrativen und
finanziellen Angelegenheiten errichtet und [...] vom Amt für Beistandschaften
und Erwachsenenschutz (ABES) zur Beiständin ernannt hat,
dass A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen
diesen Entscheid am 12. Mai 2021 frist- und formgerecht Beschwerde geführt hat
mit dem Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft,
dass die KESB auf Antrag der eingesetzten
Beiständin mit Entscheid vom 25. November 2021 die Beistandschaft im Rahmen
einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung in medizinischen,
administrativen und finanziellen Belangen sowie hinsichtlich der Wohnsituation
erweitert hat,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der
mündlichen Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 9. Dezember 2021 auf
entsprechende Frage hin erklärt hat, auch den Entscheid vom 25. November 2021
mit Beschwerde anzufechten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. Dezember
Sachverhalt
2021 p. 2),
dass das Verwaltungsgericht mit mündlich
eröffnetem Urteil vom 9. Dezember 2021 beide Beschwerden abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher
Eingabe vom 27. Dezember 2021 Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 25.
November 2021 eingereicht hat,
dass der der Beschwerde vom 27. Dezember 2021
zugrundeliegende Sachverhalt aufgrund der rechtsgültig erklärten Beschwerde vom
9. Dezember 2021 mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2021
bereits abgeurteilt worden ist, weshalb eine erneute Beurteilung innerhalb des
Verwaltungsgerichtsverfahrens nicht erfolgen kann,
dass entsprechend auf die Beschwerde vom 27.
Dezember 2021 nicht eingetreten werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer freisteht, das Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2021 innerhalb der
Rechtsmittelfrist anzufechten,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der
unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten trägt, umständehalber jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird
und erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Erwägungen
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
KESB
-
ABES (z.H. der Beiständin [...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.