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Entscheid

VD.2021.291

Verletzung der wissenschaftlichen Integrität (BGer 8C_321/2023)

19. März 2023Deutsch63 min

der Rekurskommission hiess den Antrag, dass die Information des SNF vorerst ausgestellt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.291

URTEIL

vom 19. März 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André

Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Beteiligte

Prof. Dr. A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Universität Basel

Rektorat und Universitätsrat

Beigeladene

Petersgraben 35, Postfach

2148, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 29. November 2021

(2020.28-STJ)

betreffend Verletzung der

wissenschaftlichen Integrität

Sachverhalt

Sachverhalt

Prof. Dr. A____

(nachfolgend Rekurrent) ist seit dem 1. Oktober 2002 hauptamtlicher Ordinarius

für B____ an der Universität Basel (nachfolgend Universität). Aufgrund von im

Jahr 2011 erstatteten Anzeigen dreier ehemaliger Doktorandinnen eröffnete die

Universität gegen ihn drei Integritätsverfahren wegen des Verdachts

wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Der Integritätsbeauftragte der Universität

kam aufgrund seiner Ermittlungen zum Schluss, dass sich der Verdacht des

wissenschaftlichen Fehlverhaltens in einem Verfahren nicht habe erhärten lassen

und stellte dieses ein (Dr. C____, Bericht des Integritätsbeauftragten vom

12. November 2012). Die beiden anderen Verfahren wurden jedoch weitergeführt,

weil nach Ansicht des Integritätsbeauftragten in einem Fall (Dr. D____)

der Verdacht nicht habe ausgeräumt werden können, im anderen Fall (Dr. E____)

ein ausreichender Verdacht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens gegeben sei

(Berichte des Integritätsbeauftragten vom 30. August 2012).

Am 29. Januar

2013 beschloss das Rektorat der Universität Basel (nachfolgend Rektorat)

insbesondere, dass die zwei dem Rekurrenten zur Last gelegten

Integritätsverletzungen als schwer bewertet werden und die beiden

Integritätsverfahren mittels separater Feststellungsverfügungen beendet werden

(Ziff. 2), dass Vorbereitungen zur Kündigung eingeleitet werden (Ziff. 3),

dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Rekurrenten und der Universität

unwiederbringlich zerstört sei und deshalb die Leitung der F____ Fakultät

beauftragt werde, den Rekurrenten per sofort von der Betreuung von

Doktorierenden und Habilitierenden freizustellen (Ziff. 4), und dass der

Schweizerische Nationalfonds (SNF) vom Rektorat über das Integritätsverfahren

informiert werde (Ziff. 5). Auf der Grundlage dieses Beschlusses erliess

das Rektorat in den beiden Integritätsverfahren am 4. Februar 2013 je eine

Feststellungsverfügung, in der je das Vorliegen einer schweren Verletzung der

wissenschaftlichen Integrität im Sinn des Reglements zur Integrität und zum

Fehlverhalten in der Wissenschaft der Universität Basel vom 18. Oktober 2011

(nachfolgend Integritätsreglement 2011) festgestellt wurde. Gegen den

Rektoratsbeschluss und die beiden Feststellungsverfügungen erhob der Rekurrent

Rekurs bei der Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend

Rekurskommission). Er beantragte, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen (Antrag 1) und das Rektorat sei anzuweisen, den angekündigten

Antrag an den Universitätsrat (Antrag 2), die Freistellung des Rekurrenten von

der Betreuung von Doktorierenden und Habilitierenden (Antrag 3) sowie die

Information des SNF (Antrag 4) auszustellen, bis über die

integritätsrechtlichen Vorwürfe rechtskräftig entschieden sei. Die Präsidentin

der Rekurskommission hiess den Antrag, dass die Information des SNF vorerst ausgestellt

werden solle, am 12. Februar 2013 gut. Die weiteren Anträge auf Anordnung

vorsorglicher Massnahmen wies sie mit Verfügung vom 11. März 2013 ab.

Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit

Urteil VGE VD.2013.66 vom 25. April 2013 stellte dieses in teilweiser

Gutheissung des Rekurses fest, dass dem Rekurs gegen die beiden Feststellungsverfügungen

vom 4. Februar 2013 und gegen den Beschluss des Rektorats vom

29. Januar 2013 mit Ausnahme seiner Ziffer 4 (Freistellung von der

Betreuung von Doktorierenden und Habilitierenden) aufschiebende Wirkung

zukomme, und be­stätigte die Abweisung der Anträge 2 und 3. Mit Entscheid vom

19. Dezember 2014 wies die Rekurskommission den Rekurs des Rekurrenten

gegen den Rektoratsbeschluss vom 29. Januar 2013 und die beiden

Feststellungsverfügungen vom 4. Februar 2013 ab, soweit sie darauf eintrat.

Dagegen erhob der Rekurrent Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit Verfügung der

verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 22. Juni 2015 wurde dem

Rekurs die aufschiebende Wirkung in dem Sinn erteilt, dass bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Integritätsverfahrens das Verfahren betreffend

Kündigung der Anstellung des Rekurrenten nicht vorangetrieben werden durfte und

dass Mitteilungen der Integritätsverletzung gegenüber Dritten zu unterlassen

waren. Mit Urteil VGE VD.2015.63 vom 5. September 2016 hob das

Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung des Rekurses den Entscheid der

Rekurskommission vom 19. Dezember 2014, die beiden

Feststellungsverfügungen des Rektorats vom 4. Februar 2013 und die Ziffern 2

bis 5 des Beschlusses des Rektorats vom 29. Januar 2013 auf und wies die Sache

zur Einholung eines Gutachtens und zur Neubeurteilung an das Rektorat zurück (VGE VD.2015.63

vom 5. September 2016 S. 2 f. und 16).

Am 22. April

2015 ging beim SNF ein vom Rekurrenten verfasstes und an den Vorsitzenden der

Integritätskommission des SNF adressiertes anonymes Schreiben (Beilage 1 zur

Eingabe der Universität vom 2. November 2020 [Akten 2018.13-STJ]) ein, in dem

geltend gemacht wurde, in einem Handbuchartikel von Dr. E____ [...] und in

der in Buchform publizierten Fassung der Dissertation von Dr. E____ [...]

fänden sich viele Passagen, welche die Autorin ohne entsprechende Kennzeichnung

aus anderen Werken abgeschrieben habe, und Stellen, deren Übernahme aus anderen

Werken die Autorin durch gekonntes Umformulieren verschleiert habe. Dem

Schreiben waren zwei vom Rekurrenten erstellte Dokumente ohne Angabe des

Urhebers beigelegt mit den Titeln «Plagiate und Ideendiebstahl. Vergleich von [...]

mit anderen Texten» (nachfolgend Beilage 1 zur anonymen Anzeige vom April 2015)

und «Plagiate und Ideendiebstahl. Vergleich von [...] mit anderen Texten»

(nachfolgend Beilage 2 zur anonymen Anzeige vom April 2015).

Mit Schreiben

vom 24. Februar 2017 (Ordner 11 [Akten 2018.13-STJ]) beauftragte das Rektorat

Prof. G____ von der Universität Oxford und Prof. H____ von der Universität

Kopenhagen mit der Ausarbeitung eines Gutachtens zu den Korrektur- und

Zitierwünschen des Rekurrenten betreffend die Dissertationen von Dr. E____

und Dr. D____ und zum Thema der parallelen Bearbeitung eines gleichen oder

sehr ähnlichen Themas durch den Doktorvater und die Doktorandin im Fall von Dr. D____.

Mit am 9.

Oktober 2018 getroffenem und am 25. Oktober 2018 verurkundetem Entscheid

(nachfolgend zitiert nach dem Urkundedatum vom 25. Oktober 2018) stellte das

Rektorat sowohl in Sachen Dr. E____ (Ziff. 1) als auch in Sachen Dr. D____

(Ziff. 2) das Vorliegen schwerer Verletzungen der wissenschaftlichen

Integrität im Sinn des Reglements zur Integrität und zum Fehlverhalten in der

Wissenschaft der Universität Basel vom 11. Juli 2006 (nachfolgend

Integritätsreglement 2006) fest. In personalrechtlicher Hinsicht stellte es

fest, dass die Schwere der Integritätsverletzungen nicht nur einen deutlichen

Mangel an den für die Leistungserfüllung eines Professors notwendigen

Sozialkompetenzen zeige, sondern ausserdem eine massive Verletzung der einem

Professor obliegenden vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber

der Universität beinhalte, was gemäss § 10 Abs. 4 lit. b und c

der Personalordnung der Universität Basel vom 19. Februar 2009 (nachfolgend PO

2009) wichtige Gründe darstelle, die eine Kündigung rechtfertigten

(Ziff. 3). Deshalb beantragte das Rektorat dem Universitätsrat der

Universität Basel (nachfolgend Universitätsrat) die Kündigung des

Anstellungsverhältnisses des Rekurrenten (Ziff. 5). Mit am

24. Oktober 2018 beschlossener und am 25. Oktober 2018 verurkundeter

Verfügung (nachfolgend zitiert nach dem Urkundedatum vom 25. Oktober 2018)

löste der Universitätsrat das Anstellungsverhältnis des Rekurrenten mittels

ordentlicher Kündigung gemäss § 10 Abs. 4 lit. b und c PO 2009

mit einer Frist von zwei Semestern auf das Ende des Herbstsemesters 2019/2020

auf (Ziff. 1) und entzog der „Verfügung“ (sic) für den Fall ihrer

Anfechtung (richtig: einem allfälligen Rekurs) die aufschiebende Wirkung

(Ziff. 2).

Am 2. November

2018 meldete der Rekurrent gegen den Entscheid des Rektorats vom

25. Oktober 2018 und die Verfügung des Universitätsrats vom 25. Oktober

2018 bei der Rekurskommission Rekurs an mit dem Antrag, diesem die aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen, sofern und soweit ihm diese nicht von Gesetzes wegen

zukomme. Dieser Rekurs wurde von der Rekurskommission unter dem Aktenzeichen

2018.13-STJ behandelt. Am 7. Mai 2019 verfügte die Präsidentin der

Rekurskommission, dass dem Rekurs gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2018

die aufschiebende Wirkung zukomme, sofern und soweit diesem die aufschiebende

Wirkung nicht ohnehin von Gesetzes wegen zukomme.

Am 4. Dezember

2018 beschloss das Rektorat unter Berufung auf sein Weisungsrecht vorsorglich

die folgenden Massnahmen:

«1. A____ wird die Leitung des

Fachbereichs B____ entzogen.

2. A____ wird dem Dekan bzw. der Dekanin der F____ Fakultät

direkt unterstellt und bleibt Mitglied der F____ Fakultät. Er ist nicht mehr

Mitglied des Departements I____. Im Web-Auftritt wird er auf einer eigenen

Seite zum [...]-Kommentar bzw. seinen weiteren Projekten aufgeführt. Er wird

als Verantwortlicher genannt und diese Seite wird mit der B____- bzw. der

Departementsseite verlinkt.

3. A____ muss seine geplanten Lehrveranstaltungen der

Unterrichtskommission I____ unterbreiten. Diese entscheidet – unter

Berücksichtigung der fachlichen Schwerpunkte von A____ – in welchem Teil des

curricularen Angebotes die entsprechenden Lehrveranstaltungen angeboten und

angerechnet werden.

4. A____ wird keine neuen schriftlichen Arbeiten insb.

Abschlussarbeiten von Bachelor- und Masterstudierenden, keine Promovierenden

und keine Habilitierenden mehr betreuen.

5. A____ wird vom Dekanat ausserhalb des J____ ein Büro zur

Verfügung gestellt. Eine angemessene Nähe zum Basler [...]-Kommentar, zur [...]

Forschungsbibliothek und zur [...] Bibliothek wird sichergestellt.»

Am 14. Dezember

2018 meldete der Rekurrent gegen den Beschluss des Rektorats vom 4. Dezember

2018 bei der Rekurskommission Rekurs an mit den Verfahrensanträgen, das

Rektorat sei superprovisorisch, eventualiter provisorisch anzuweisen, von der

Umsetzung des angefochtenen Beschlusses Abstand zu nehmen und allenfalls

bereits angeordnete Umsetzungsmassnahmen ohne Verzug rückgängig zu machen, und

es sei dem Rekurs gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2018 aufschiebende

Wirkung zu gewähren. Dieser Rekurs wurde von der Rekurskommission ebenfalls

unter dem Aktenzeichen 2018.13-STJ behandelt. Mit Verfügung vom 18. Dezember

2018 wies die Präsidentin der Rekurskommission den Antrag auf Anordnung

superprovisorischer Massnahmen ab. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 hielt sie

fest, dass dem Rekurs gegen den Beschluss des Rektorats vom 4. Dezember 2018

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme (Ziff. 1) und wies

den Antrag, dem Rekurs gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2018 die

aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 2), und den Antrag auf Anordnung

vorsorglicher Massnahmen (Ziff. 3) ab, sofern darauf einzutreten sei.

Am 19. Juli 2019

meldete der Rekurrent gegen die Verfügung der Präsidentin der Rekurskommission

vom 8. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht Rekurs an mit dem Rechtsbegehren, die

Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung sei aufzuheben und dem Rekurs gegen

den Beschluss des Rektorats vom 4. Dezember 2018 sei die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, soweit ihm diese nicht ohnehin von Gesetzes wegen zukomme.

Eventualiter sei das Rektorat anzuweisen, den Beschluss vom 4. Dezember

2018 bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren betreffend die Rekurse

gegen den Entscheid und die Verfügung vom 25. Oktober 2018 sowie den Beschluss

vom 4. Dezember 2018 nicht umzusetzen. Zudem stellte er die Verfah­rensanträge,

dem Rekurs gegen die Verfügung der Präsidentin der Rekurskommission vom 8. Juli

2019 sei superprovisorisch, eventualiter provisorisch die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, und das Rektorat sei superprovisorisch, eventualiter vorsorglich

anzuweisen, von der Umsetzung des Beschlusses vom 4. Dezember 2018 Abstand zu

nehmen und allenfalls bereits angeordnete Umsetzungsmassnahmen ohne Verzug

rückgängig zu machen.

Mit Verfügung

vom 22. Juli 2019 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das

Rektorat superprovisorisch an, die Ziffern 1, 2, 4 und 5 seines Beschlusses vom

4. Dezember 2018 bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rekurs gegen die

Verfügung der Präsidentin der Rekurskommission vom 8. Juli 2019 nicht umzusetzen

und allfällige bereits angeordnete Umsetzungsmassnahmen rückgängig zu machen.

Den Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme betreffend die Ziffer 3

des Beschlusses vom 4. Dezember 2018 wies er ab. Mit Verfügung vom 26. August

2019 bestätigte der Appellationsgerichtspräsident die Anordnungen betreffend

die Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Beschlusses des Rektorats vom 4. Dezember

2018 im Sinne einer vorsorglichen Verfügung. Den Antrag, dem Rekurs gegen die

Verfügung der Präsidentin der Rekurskommission vom 8. Juli 2019 die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wies er ab. Mit Urteil VGE VD.2019.134

vom 28. November 2019 hob das Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung des

Rekurses die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Präsidentin der Rekurskommission

vom 8. Juli 2019 auf und erkannte dem Rekurs an die Rekurskommission gegen die

Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Beschlusses des Rektorats vom 4. Dezember 2018

die aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen wies es den Rekurs ab und stellte

fest, dass Ziffer 3 des Beschlusses des Rektorats vom 4. Dezember 2018 von der

aufschiebenden Wirkung nicht erfasst werde.

Am 2. Mai 2019

begründete der Rekurrent seinen Rekurs an die Rekurskommission gegen den

Entscheid des Rektorats vom 25. Oktober 2018, die Verfügung des

Universitätsrats vom 25. Oktober 2018 und den Beschluss des Rektorats vom 4.

Dezember 2018. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids, der Verfügung und

des Beschlusses sowie die Feststellung, dass ein wissenschaftliches

Fehlverhalten des Rekurrenten in den integritätsrechtlichen Beschwerdeverfahren

von Dr. E____ und Dr. D____ nicht erwiesen sei. Als Beilage 40 seiner

Rekursbegründung vom 2. Mai 2019 reichte der Rekurrent im Verfahren 2018.13-STJ

eine Stellungnahme von K____ von L____ vom 3. März 2019 mit Anhängen ein.

Bei den Anhängen handelt es sich um eine synoptische Dokumentation von K____

(nachfolgend Anhang 1 zur Beilage 40 der Rekursbegründung vom 2. Mai 2019) und

ein vom Rekurrenten erstelltes Dokument mit dem Titel «Plagiate und

Ideendiebstahl. Vergleich von [...] mit anderen Texten» (nachfolgend Anhang 2

zur Beilage 40 der Rekursbegründung vom 2. Mai 2019). Gestützt auf die

Stellungnahme vom 3. März 2019 machte der Rekurrent geltend, die

Dissertation von Dr. E____ enthalte eine signifikante Anzahl Plagiate

(Rekursbegründung vom 2. Mai 2019 Rz. 456). Der Anhang 2 zur Beilage 40 der

Rekursbegründung vom 2. Mai 2019 ist identisch mit der Beilage 2 zur anonymen

Anzeige vom April 2015.

Am 20. August

2019 erstattete der Vizerektor Lehre der Universität Basel, Prof. Dr. M____,

beim Integritätsbeauftragten der Universität gegen den Rekurrenten Anzeige

wegen des Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Zusammenhang mit der

Erstellung und Verwendung der Stellungnahme von K____ von L____ vom 3. März

2019 und der anonymen Anzeige vom April 2015 (Beilage 1 zur Eingabe des

Rektorats vom 2. November 2020 [Akten 2018.13-STJ]).

Mit

Rekursantwort vom 3. Oktober 2019 beantragte die Universität, vertreten durch

die Rektorin, die Abweisung der Rekurse gegen den Entscheid des Rektorats vom

25. Oktober 2018, die Verfügung des Universitätsrats vom 25. Oktober 2018

und den Beschluss des Rektorats vom 4. Dezember 2018. Mit Replik vom 16. März

2020 und Duplik vom 4. Juni 2020 hielten der Rekurrent und die Universität an

ihren Rechtsbegehren gemäss Rekursbegründung vom 2. Mai 2019 und Rekursantwort

vom 3. Oktober 2019 fest.

Mit Bericht vom

17. August 2020 (Beilage 18 zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020

[Akten 2018.13-STJ]) stellte der Integritätsbeauftragte fest, dass die

Einreichung der anonymen Anzeige vom April 2015 zusammen mit den beiden

Beilagen durch den Rekurrenten ein wissenschaftliches Fehlverhalten darstelle.

Betreffend die Erstellung und Verwendung der Stellungnahme von K____ von L____

vom 3. März 2019 stellte er das Verfahren mangels Zuständigkeit ein.

Am 23. September

2020 kündigte die Universität der Rekurskommission eine Noven­eingabe an.

Mit Verfügung

vom 2. November 2020 stellte der Universitätsrat fest, dass der Rekurrent sich

mit der anonymen Anzeige an den SNF im April 2015 einer schweren Verletzung der

wissenschaftlichen Integrität schuldig gemacht habe (Ziff. 1). Als

Massnahme entschied er, dass die vollständigen Akten in das bei der

Rekurskommission hängige Rekursverfahren betreffend die Kündigung des

Arbeitsverhältnisses des Rekurrenten eingegeben werden.

Mit Eingabe vom

2. November 2020 reichte die Universität der Rekurskommission die Verfügung des

Universitätsrats vom 2. November 2020 mit den Akten des Integritätsverfahrens

ein.

Am 12. November

2020 meldete der Rekurrent gegen die Verfügung des Universitätsrats vom 2.

November 2020 bei der Rekurskommission Rekurs an mit dem Rechtsbegehren, die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er sich

keine integritätsrechtlichen Verfehlungen habe zu Schulden kommen lassen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dem Rekurs sei die aufschiebende

Wirkung zu gewähren, es sei sicherzustellen, dass seine Verfahrensrechte nicht

verkürzt werden, und die Akten des Verfahrens 2018.13-STJ seien beizuziehen.

Dieser Rekurs wurde von der Rekurskommission unter dem Aktenzeichen 2020.28-STJ

behandelt. Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 beantragte die Universität

die Abweisung des Rekurses. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie,

der Rekurs 2020.28-STJ sei mit dem Rekurs 2018.13-STJ zu vereinigen und dem

Rekurs 2020.28-STJ sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Eventualiter

seien die Akten des Verfahrens 2020.28-STJ bis und mit dem Bericht des Integritätsbeauftragten

vom 17. August 2020 als Noven im Verfahren 2018.13-STJ zu den Akten zu nehmen

und sei das Verfahren 2020.28-STJ bis zum Abschluss des Verfahrens 2018.13-STJ

zu sistieren.

Mit Verfügung

vom 22. Dezember 2020 im Verfahren 2018.13-STJ hielt die Rekurskommission fest,

dass die Universität mit Eingabe vom 2. November 2020 der Rekurskommission im

Verfahren 2018.13-STJ die Verfügung des Universitätsrats vom 2. November 2020

zur Kenntnis gebracht habe, und erklärte, dass ohne gegenteiligen begründeten

Bericht der Parteien bis 26. Januar 2021 das Verfahren 2018.13-STJ bis zur

Spruchreife des Verfahrens 2020.28-STJ sistiert werde und die Rekurse

2018.13-STJ und 2020.28-STJ zusammen entschieden würden. Im Verfahren

2020.28-STJ erklärte die Rekurskommission mit Verfügung vom 22. Dezember 2020,

ohne gegenteiligen begründeten Bericht der Parteien bis 26. Januar 2021 werde

das Verfahren 2018.13-STJ bis zur Spruchreife des Verfahrens 2020.28-STJ

sistiert, würden die Rekurse 2018.13-STJ und 2020.28-STJ zusammen entschieden

und gehe die Rekurskommission davon aus, dass sich mit diesem Vorgehen ein

Entscheid betreffend die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung

vom 2. November 2020 erübrige. Am 10. Februar 2021 verfügte die

Rekurskommission im Verfahren 2018.13-STJ, dass das Verfahren 2018.13-STJ

sistiert werde, bis das Verfahren 2020.28-STJ spruchreif ist, und die Rekurse

2018.13-STJ und 2020.28-STJ zusammen entschieden würden. Im Verfahren

2020.28-STJ verfügte die Rekurskommission am 10. Februar 2021, dass das

Verfahren 2018.13-STJ sistiert werde, bis das Verfahren 2020.28-STJ spruchreif

ist, dass die Rekurse 2018.13-STJ und 2020.28-STJ zusammen entschieden würden

und dass dem Rekurs 2020.28-STJ von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung

zukomme.

Am 22. März 2021

begründete der Rekurrent seinen Rekurs gegen die Verfügung des Universitätsrats

vom 2. November 2020. Am 26. April 2021 nahm die Universität dazu Stellung. Am

12. August 2021 und 9. September 2021 replizierten und duplizierten der Rekurrent

und die Universität.

Am 14. September

2021 verfügte die Rekurskommission im Verfahren 2018.13-STJ, dass die Akten des

Verfahrens 2018.13-STJ mit dem Verfahren 2020.28-STJ bei den Mitgliedern der

Rekurskommission in Zirkulation gesetzt werden. Im Verfahren 2020.28-STJ

verfügte die Rekurskommission am 14. September 2021, dass die Akten bei den

Mitgliedern der Rekurskommission in Zirkulation gesetzt werden.

Mit Entscheid

vom 29. November 2021 im Verfahren 2018.13-STJ erkannte die Rekurskommission,

dass «[d]er Rekurs» abgewiesen werde, keine Kosten erhoben und die Parteikosten

wettgeschlagen würden. Im Verfahren 2020.28-STJ erkannte die Rekurskommission

mit Entscheid vom 29. November 2021 (nachfolgend angefochtener Entscheid), dass

der Rekurs abgewiesen werde, keine Kosten erhoben und die Parteikosten

wettgeschlagen würden.

Im ersten

Integritätsverfahren und Kündigungsverfahren hat der Rekurrent am 27. Dezember

2021 gegen den Entscheid der Rekurskommission 2018.13-STJ vom 29. November 2021

Rekurs angemeldet. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der

Rekurskommission 2018.13-STJ vom 29. November 2021, des Entscheids des Rektorats

vom 25. Oktober 2018, der Verfügung des Universitätsrats vom 25. Oktober

2018 und des Beschlusses des Rektorats vom 4. Dezember 2018 sowie die

Feststellung, dass ein wissenschaftliches Fehlverhalten des Rekurrenten in den

integritätsrechtlichen Beschwerdeverfahren von Dr. E____ und Dr. D____

nicht erwiesen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, dem Rekurs

sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Verfahrensantrag 1), es sei eine

mündliche Parteiverhandlung durchzuführen (Verfahrensantrag 2), von den

Gutachten von Prof. G____ und Prof. H____ seien gerichtstaugliche deutsche

Übersetzungen einzuholen und es sei ihm die Möglichkeit zur ergänzenden

Stellungnahme einzuräumen (Verfahrensantrag 3), Prof. G____ und Prof. H____

seien zur mündlichen Anhörung und zur Konfrontation mit Prof. Dr. N____

vorzuladen und dem Rekurrenten sei die Möglichkeit einzuräumen, Prof. G____,

Prof. H____ und Prof. N____ Ergänzungsfragen zu stellen (Verfahrensantrag 4),

es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen zur Beantwortung der in E. 6.5 des

Urteils des Verwaltungsgerichts VGE VD.2015.63 vom 5. September 2016

formulierten Fragen (Verfahrensantrag 5) und es seien Dr. E____, Dr. D____,

Prof. Dr. [...], Prof. Dr. [...], Prof. Dr. O____ und

Prof. Dr. [...] zur gerichtlichen Befragung und Konfrontation mit dem

Rekurrenten vorzuladen (Verfahrensantrag 6). Der Rekurs gegen den Entscheid der

Rekurskommission 2018.13-STJ vom 29. November 2021 wird vom Verwaltungsgericht

unter dem Aktenzeichen VD.2021.290 behandelt. Mit Verfügung vom 29. Dezember

2021 erkannte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem Rekurs

gegen den Entscheid der Rekurskommission 2018.13-STJ vom 29. November 2021

betreffend den Gegenstand der Verfügung des Universitätsrats vom 25. Oktober

2018 sowie betreffend den Gegenstand der Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Beschlusses

des Rektorats vom 4. Dezember 2018 einstweilen die aufschiebende Wirkung zu.

Betreffend den Gegenstand des Entscheids des Rektorats vom 25. Oktober 2018 und

den Gegenstand der Ziffer 3 des Beschlusses des Rektorats vom 4. Dezember

2018 wies er den Verfahrensantrag, dem Rekurs gegen den Entscheid der Rekurskommission

2018.13-STJ vom 29. November 2021 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

ab. Das Rektorat und der Universitätsrat wurden zum verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren beigeladen. Mit Eingabe vom 17. März 2022 beantragt die

Rekurskommission unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung des

Rekurses. Das Rektorat und der Universitätsrat beantragen mit einer gemeinsamen

Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 die Abweisung des Rekurses. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Abweisung der

Verfahrensanträge 3-6 des Rekurrenten sowie den Beizug der Akten der

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2016.63 (richtig VD.2015.63) und

VD.2021.291 einschliesslich der jeweiligen Vorakten. Mit Verfügung vom 9. Juni

2022 teilte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den

Verfahrensbeteiligten im Verfahren VD.2021.290 mit, derzeit sei vorgesehen,

dass nach Abschluss der Instruktion eine mündliche Verhandlung angesetzt werde

und dass der Rekurrent anlässlich der derzeit vorgesehenen mündlichen

Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe der Rekurskommission vom

17. März 2022 sowie zur Vernehmlassung des Rektorats und des Universitätsrats

vom 3. Juni 2022 erhalten werde.

Mit Eingabe vom

26. Juli 2022 reichte die Universität auf Ersuchen des verfahrensleitenden

Appellationsgerichtspräsidenten im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

VD.2021.290 Kopien der folgenden Dokumente ein: Reglement zur Integrität und

zum Fehlverhalten in der Wissenschaft der Universität Basel vom 11. Juli 2006,

Reglement zur Integrität und zum Fehlverhalten in der Wissenschaft der

Universität Basel vom 18. Oktober 2011, Personalordnung der Universität

Basel vom 22. Oktober 1998, Personalordnung der Universität Basel vom 22.

Oktober 1998 Ingress sowie § 50 Titel und Abs. 2 in der Fassung des

Universitätsratsbeschlusses vom 24. Mai 2007.

Im zweiten Integritätsverfahren

(anonyme Anzeige an den SNF) hat der Rekurrent gegen den Entscheid der

Rekurskommission 2020.28-STJ vom 29. November 2021 Rekurs angemeldet. Er

beantragt die Aufhebung des Entscheids der Rekurskommission 2020.28-STJ vom 29.

November 2021 und der Verfügung des Universitätsrats vom 2. November 2020 sowie

die Feststellung, dass der Rekurrent die vom Gesetz verlangte Integrität nicht

verletzt habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dem Rekurs sei

die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Verfahrensantrag 1) und sämtliche Akten

des ersten Integritäts- und Kündigungsverfahrens (Aktenzeichen der

Rekurskommission 2018.13-STJ) seien beizuziehen. Der Rekurs gegen den Entscheid

der Rekurskommission 2020.28-STJ vom 29. November 2021 wird vom

Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen VD.2021.291 behandelt. Mit Verfügung

vom 29. Dezember 2021 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident

den Verfahrensantrag, dem Rekurs gegen den Entscheid der Rekurskommission

2020.28-STJ vom 29. November 2021 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab.

Mit Rekursbegründung vom 7. März 2022 wiederholt der Rekurrent die bereits mit

seiner Rekursanmeldung vom 27. Dezember 2021 gestellten Rechtsbegehren und

Verfahrensanträge. Das Rektorat und der Universitätsrat wurden zum

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren beigeladen. Mit Eingabe vom 17. März

2022 beantragt die Rekurskommission unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die

Abweisung des Rekurses. Das Rektorat und der Universitätsrat beantragen mit

einer gemeinsamen Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 die Abweisung des Rekurses.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie den Beizug der Akten der

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2015.63 und VD.2021.290

einschliesslich der jeweiligen Vorakten. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 teilte

der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Verfahrensbeteiligten

im Verfahren VD.2021.291 mit, derzeit sei vorgesehen, dass nach Abschluss der

Instruktion eine mündliche Verhandlung angesetzt werde (Ziff. 2) und dass

der Rekurrent anlässlich der derzeit vorgesehenen mündlichen Verhandlung

Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe der Rekurskommission vom 17. März

2022 sowie zur Vernehmlassung des Rektorats und des Universitätsrats vom 3.

Juni 2022 erhalten werde (Ziff. 3). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 zog

der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Akten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2021.290 einschliesslich Vorakten

und die Akten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2015.63 ohne

Vorakten bei (Ziff. 1), widerrief Ziff. 2 und 3 seiner

verfahrensleitenden Verfügung vom 9. Juni 2022 (Ziff. 2) und teilte den

Verfahrensbeteiligten mit, im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

VD.2021.291 sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der

vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden (Ziff. 3). Mit

Eingabe vom 24. Oktober 2022 beantragte der Rekurrent sinngemäss den Widerruf

von Ziff. 2 der verfahrensleitenden Verfügung vom 12. Oktober 2022

und die Ansetzung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung. Mit Verfügung vom

3. November 2022 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident

diese Anträge ab und gab dem Rekurrenten Gelegenheit, zur Eingabe der

Rekurskommission vom 17. März 2022 sowie zur Vernehmlassung des Rektorats

und des Universitätsrats vom 3. Juni 2022 schriftlich Stellung zu nehmen. Mit

Stellungnahme vom 31. Januar 2023 hält der Rekurrent an den Rechtsbegehren und

Verfahrensanträgen in der Rekursbegründung vom 7. März 2022 fest.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss § 41 Abs. 3

des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die

gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400)

nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons

Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren

gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE VD.2019.134 vom 28.

November 2019 E. 1.1, VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 1.1).

Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gesetzes betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert

ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Gemäss

§ 8 Abs. 1 VRPG prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vor­instanzen

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den rechtserheblichen

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze

nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden Ermessen einen willkürlichen

Gebrauch gemacht oder dieses überschritten haben. Indessen ist es gemäss § 8 Abs. 5 VRPG mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht

befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und

damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der

zuständigen universitären Instanz zu setzen (VGE VD.2019.134 vom

28.

November 2019 E. 1.4, VD.2015.63 vom 5. September 2016

E. 4.3).

1.4

Gemäss

§ 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der

Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2019.78

vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,

VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 477, 505). In der Begründung ist substanziiert darzulegen,

inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein und

antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich der

Rekurrent mit den Erwägungen der Vor­instanz genau auseinanderzusetzen. Die

Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2020.265

vom 26. November 2021 E. 4.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3,

VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1; vgl. Stamm, a.a.O., S. 477, 504; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305). Im

Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2019.78

vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,

VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Stamm, a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3,

VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1;

Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,

305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung

zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2019.78

vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,

VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1). Zusätzliche

Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die

Rekursvernehmlassung der Vor­instanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2019.78

vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,

VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1).

1.5

Soweit

ein blosser Verweis auf frühere Rechtsschriften und Eingaben im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ausnahmsweise überhaupt zulässig ist,

darf sich der Verweis zumindest bei anwaltlich vertretenen Rekurrierenden

grundsätzlich nur auf einzelne Punkte beziehen und genügt ein pauschaler

Verweis auf frühere Rechtsschriften höchstens dann, wenn der angefochtene

Entscheid mit der vorangehenden Verfügung identisch ist. Zudem sind Verweise

auf frühere Rechtsschriften nur insoweit zulässig, als darin eine

Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid gesehen werden kann (vgl.

VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.5, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017

E. 3.1.2). Der Entscheid der Rekurskommission 2020.28-STJ vom 29. November

2021, der Anfechtungsobjekt des Rekurses an das Verwaltungsgericht bildet,

unterscheidet sich wesentlich von der Verfügung des Universitätsrats vom 2.

November 2020, der Anfechtungsobjekt des Rekurses an die Rekurskommission

gebildet hat. Zudem ist der Rekurrent anwaltlich vertreten. Unter diesen

Umständen ist der pauschale Verweis auf die bisherigen Ausführungen in den

Rechtsschriften und Stellungnahmen in Rz. 6 der Rekursbegründung vom 7. März

2022.

unzulässig und damit unbeachtlich (vgl. VGE VD.2019.216 vom 20.

Oktober 2020 E. 1.5).

1.6

Die

von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im

Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten

auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen,

welche die Rekurrentin und allfällige Beigeladene nicht bestritten haben (§ 18 VRPG). Pauschale Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu

qualifizieren. Die Bestreitung muss substanziiert bzw. detailliert erfolgen.

Eine Bestreitung ist substanziiert, wenn das Gericht und die Gegenpartei erkennen

können, welche einzelnen rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen bestritten

werden, und die Bestreitung der Gegenpartei Anlass gibt, den ihr obliegenden

Beweis zu führen (VGE VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 1.5). Die

generelle Bestreitung in Rz. 8 der Rekursbegründung vom 7. März 2022 ist

unwirksam. Die im angefochtenen Entscheid festgestellten Tatsachen sind deshalb

als wahr anzunehmen, soweit sie vom Rekurrenten im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren nicht substanziiert bestritten worden sind und keine

begründeten Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen (vgl. VGE VD.2019.216

vom 20. Oktober 2020 E. 1.5).

1.7

1.7.1

Im

Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder

strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) findet gemäss § 25 Abs. 2 VRPG eine mündliche Verhandlung statt, sofern

die Parteien nicht darauf verzichten. Der Verzicht auf den Anspruch auf eine

mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann

ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BGE 134 I 331 E. 2.1 S. 333;

VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2016.54 vom 16. Dezember

2016.

E. 1.3, VD.2011.204 vom 13. März 2013 E. 1.2). Entsprechendes

gilt für den Verzicht im Sinn von § 25 Abs. 2

VRPG (VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2017.90 vom 21.

Dezember 2017 E. 1.3, VD.2017.147 vom 3. Dezember 2017 E. 1.4). Da

die Parteien auch stillschweigend auf ihren Anspruch auf eine mündliche

öffentliche Verhandlung verzichten können, haben sie in jenen Verfahren, für

die das anwendbare Prozessrecht eine solche nicht zwingend vorschreibt, einen

Verfahrensantrag auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu

stellen. Wenn sie dies unterlassen, wird angenommen, sie hätten auf die

Ausübung ihres Anspruchs auf eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichtet

(BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; VGE VD.2018.12 vom 22. Mai

2018.

E. 1.4, VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3, VD.2016.54 vom

16.

Dezember 2016 E. 1.3). Ein Antrag auf Durchführung einer

mündlichen öffentlichen Verhandlung ist in der Regel verspätet, wenn er nicht

während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellt wird (VGE VD.2018.12

vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3; vgl.

BGE 134 I 331 E. 2.3.2 S. 334 f.).

1.7.2

Nachdem

der Instruktionsrichter am 12. Oktober 2022 entschieden hatte, im vorliegenden

Verfahren ohne mündliche Gerichtsverhandlung zu entscheiden, ersuchte der

Rekurrent am 24. Oktober 2022 um Ansetzung einer mündlichen Verhandlung auch im

vorliegenden Verfahren. Schon in der Rekursbegründung hatte der Rekurrent

geltend gemacht, aufgrund der «Art und Schwere der angedrohten Sanktion (quasi

fristlose Kündigung ohne Anhörung in einem persönlichen Gespräch und ohne

Ansetzung einer gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Bewährungsfrist)» sei «die

vorliegende disziplinarische Massnahme» als strafrechtliche Anklage und/oder

zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu

qualifizieren (Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 59). Diesbezüglich ist

zunächst klarzustellen, dass weder eine Kündigung noch eine andere

personalrechtliche Massnahme Gegenstand der Verfügung des Universitätsrats vom

2.

November 2020 und damit auch des vorliegenden Rekursverfahrens ist. Als

Massnahme erkannte der Universitätsrat mit der erwähnten Verfügung bloss, dass

die Akten des Integritätsverfahrens in das Rekursverfahren betreffend die

Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Rekurrenten eingegeben werden.

Gegenstand des Kündigungsverfahrens ist im Übrigen keine fristlose Kündigung,

sondern eine ordentliche Kündigung mit einer aussergewöhnlich langen

Kündigungsfrist von zwei Semestern. Die Frage, ob der Gegenstand des

vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2021.291 eine

Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen oder gar eine

strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt,

kann aus dem nachstehenden Grund mangels Entscheidwesentlichkeit ebenso

offenbleiben wie die Frage, ob der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen

mündlichen Verhandlung in der Eingabe vom 24. Oktober 2022 rechtzeitig

erfolgt ist.

1.7.3

Wie

sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist das Verwaltungsgericht

bereits aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zur Erkenntnis

gelangt, dass der Rekurs gutzuheissen und die Sache an den Universitätsrat

zurückzuweisen ist. Unter diesen Umständen werden die allenfalls durch

Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschützten Interessen des Rekurrenten durch das

Ausbleiben einer mündlichen Verhandlung nicht tangiert (vgl.

VGE VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 1.4, 727/2004 vom

24.

Mai 2005 E. 1.3; Stamm,

a.a.O., S. 512). Ein anderer sachlicher Grund, weshalb im vorliegenden

Fall eine mündliche Verhandlung erforderlich sein könnte, besteht nicht. Daher

ist davon entsprechend den Verfügungen des verfahrensleitenden

Appellationsgerichtspräsidenten vom 12. Oktober und 3. November 2022 abzusehen.

1.8

Das

Rektorat und der Universitätsrat beantragen den Beizug der Akten der

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2015.63 und VD.2021.290

einschliesslich der jeweiligen Vorakten (Vernehmlassung vom 3. Juni 2022

Verfahrensantrag und Rz. 3 f.). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 zog der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Akten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2021.290 einschliesslich Vorakten

und die Akten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2015.63 ohne

Vorakten bei. Dass die Vorakten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens

VD.2015.63 Dokumente enthalten könnte, die für die Beurteilung des Rekurses

gegen den Entscheid der Rekurskommission 2020.28-STJ vom 29. November 2021

relevant sein könnten und nicht Bestandteil der Vorakten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2021.290 sind, ist nicht

ersichtlich und wird von der Universität nicht ansatzweise dargelegt. Daher ist

der Verfahrensantrag auf Beizug der Vorakten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens VD.2015.63 abzuweisen.

2.

Am 18. Oktober

2011.

erliess das Rektorat das Integritätsreglement 2011. Am 3. Mai 2018 erliess

der Universitätsrat eine Ordnung betreffend die wissenschaftliche Integrität an

der Universität Basel (nachfolgend Integritätsordnung 2018). Diese trat am

7.

Juni 2018 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wurde das Integritätsreglement

2011.

aufgehoben. Materiell beurteilt sich die anonyme Anzeige des Rekurrenten

vom April 2015 nach dem Integritätsreglement 2011. Das Verfahren vor dem

Integritätsbeauftragten und dem Universitätsrat, das nach der Anzeige des

Vizerektors Lehre vom 20. August 2019 eröffnet worden ist, richtet sich jedoch

nach der Integritätsordnung 2018 (vgl. zum intertemporalen Recht angefochtener

Entscheid E. III.3; VGE VD.2015.63 vom 5. September 2016

E. 3.2 f.).

3.

3.1

Der

Rekurrent rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil

sich der Integritätsbeauftragte zu Unrecht geweigert habe, die Akten des

Verfahrens VD.2021.290 beizuziehen (Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 10.4

und 55 f.; Stellungnahme vom 31. Januar 2023 Rz. 50.4). Dabei kann der

Rekurrent mit den Akten des Verfahrens VD.2021.290 nur die Akten des Verfahrens

2018.13-STJ meinen, weil das Verfahren VD.2021.290 im Zeitpunkt der

Untersuchung und des Berichts des Integritätsbeauftragten noch gar nicht

eröffnet gewesen ist.

3.2

Ein

Anspruch auf Beizug von Akten aus einem

anderen Verfahren besteht unter den Voraussetzungen des Beweisantrags- und

Beweisabnahmerechts. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde nur

zum Beizug derjenigen Unterlagen, die zur Abklärung der

rechtserheblichen Tatsachen notwendig sind. Das Beweisantrags- und

Beweisabnahmerecht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es setzt

voraus, dass der Betroffene frist- und formgerecht einen Beweisantrag

stellt und dass das Beweismittel zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist. Aus dem Beweisantrag

muss hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der

Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (VGE VD.2020.113 vom 4.

November 2020 E. 2.1.1 mit Nachweisen).

3.3

Mit

dem Verfahrensantrag 3 seiner Stellungnahme vom 20. April 2020 im Verfahren vor

dem Integritätsbeauftragten (Beilage 17 zur Eingabe der Universität vom

2.

November 2020) ersuchte der Rekurrent um Beizug der Verfahrensakten des

damals vor der Rekurskommission unter der Verfahrensnummer 2018.13-STJ hängigen

Kündigungs- und Integritätsverfahrens zwischen den Parteien. Dabei ist davon

auszugehen, dass diese Umschreibung auch die von der Universität im

Rekursverfahren 2018.13-STJ eingereichten Vorakten umfasst. Die Akten des

Rekursverfahrens 2018.13-STJ einschliesslich der von der Universität eingereichten

Vorakten werden im vorliegenden Urteil als Akten 2018.13-STJ bezeichnet.

Zusätzlich zum vorstehend erwähnten Verfahrensantrag 3 beantragte der Rekurrent

in seiner Stellungnahme vom 20. April 2020 mit einer Vielzahl von

Beweisanträgen den Beizug von Dokumenten aus den Akten 2018.13-STJ

(Stellungnahme vom 20. April 2020 Rz. 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20,

21, 22, 23, 24, 31, 36, 37, 38, 44, 45, 51, 67, 68 und 69), insbesondere der

Rekursbegründung vom 2. Mai 2019 im Verfahren vor der Rekurskommission

(Stellungnahme vom 20. April 2020 Rz. 10, 13, 18, 19, 20, 23, 24, 31, 36, 37,

38, 45, 67, 68 und 69) und von Beilagen zu dieser Rekursbegründung

(Stellungnahme vom 20. April 2020 Rz. 11, 12, 14, 15, 17, 20, 21, 23, 25,

31, 37, 44, 45 und 51).

3.4

Die

Begründung des Verfahrensantrags 3 lautet folgendermassen (Stellungnahme vom

20.

April 2020 Rz. 3): «Das vorliegende Verfahren steht in engem, effektiv

nicht abtrennbaren Zusammenhang mit dem vor mehr als acht Jahren eröffneten

‘ersten Integritätsverfahren’, welches nach Aufhebung und Rückweisung durch das

Appellationsgericht inzwischen wieder bei der Rekurskommission der Universität

hängig ist, nachdem das Rektorat zwei Parteigutachten eingeholt, die

Integritätsverletzung erneut bejaht und der Universitätsrat das

Anstellungsverhältnis des Anzeigestellers gekündigt hat. Beides hat der

Anzeigesteller mit Beschwerde/Rekurs bei der Rekurskommission der Universität

Basel angefochten. Mit dem vorliegenden Verfahren – das ‘zweite

Integritätsverfahren’ – will die Anzeigestellerin das ‘erste

Integritätsverfahren’ beschleunigen bzw. überholen. Es geht um den gleichen

Tatsachenkomplex. Dies erschliesst sich dem Integritätsbeauftragten aber nur

aus dem Beizug der Verfahrensakten des ‘ersten Integritätsverfahrens’.» Aus

dieser Begründung ist nicht ersichtlich, weshalb Dokumente aus den Akten

2018.13-STJ geeignet sein sollten, Tatsachen zu beweisen, die für die

Beurteilung, ob die anonyme Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 eine

Integritätsverletzung darstellt und wie schwer eine allfällige

Integritätsverletzung wiegt, relevant sind. Wie im Folgenden dargelegt wird,

ergibt sich dies jedoch für gewisse Dokumente, die sich in den Akten

2018.13-STJ befinden, aus den diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen

(vgl. sogleich E. 3.5).

3.5

3.5.1

Wie

bereits erwähnt, beantragte der Rekurrent in seiner Stellungnahme vom

20.

April 2020 mit einer Vielzahl von Beweisanträgen den Beizug von

Dokumenten aus den Akten 2018.13-STJ (vgl. oben E. 3.3). Die Rechtserheblichkeit

eines erheblichen Teils der Tatsachenbehauptungen des Rekurrenten, auf die sich

diese Beweisanträge beziehen, ist bei provisorischer und summarischer

Beurteilung nicht ersichtlich. Einige der Tatsachenbehauptungen, für die der

Rekurrent Urkunden aus den Akten 2018.13-STJ als Beweismittel angerufen hat,

sind jedoch zumindest für die Beurteilung der Fragen, unter welche Bestimmungen

des Integritätsreglements 2011 eine allfällige Integritätsverletzung durch die

anonyme Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 zu subsumieren ist, und wie

schwer eine allfällige Integritätsverletzung wiegt, offensichtlich von

Bedeutung.

3.5.2

In

Rz. 23 der Stellungnahme vom 20. April 2020 behauptet der Rekurrent, in den

Verfahrensakten habe es schon früh Hinweise auf die Notwendigkeit einer

Überprüfung der Dissertation von Dr. E____ auf korrekte Zitierung

(Plagiatsprüfung) gegeben. Diese fänden sich in Ziff. 9 und 10 der

Stellungnahme des Rekurrenten vom 25. Oktober 2012 (Ordner 7/Reiter 6

[Akten 2018.13-STJ]), in Rz. 145 der Rekursbegründung des Rekurrenten vom 24.

Mai 2013 (Ordner 8 [Akten 2018.13-STJ]) und in Fussnote 9 auf S. 13 des Resümees

von Prof. Dr. N____ vom 22. Mai 2013 (Beilage 2 zur Rekursbegründung

vom 24. Mai 2013 [Ordner 8, Akten 2018.13-STJ]). Zudem fänden sich in Ziff. 45 ff.

der Rekursbegründung vom 2. Mai 2019 (Akten 2018.13-STJ) weitere diesbezügliche

Ausführungen und Beweismittel. Alle erwähnten Dokumente finden sich in den

Akten 2018.13-STJ. Die Rekursbegründung vom 24. Mai 2013 hat der Rekurrent dem

Integritätsbeauftragten allerdings selbst als Beilage 2 zur Stellungname vom

20.

April 2020 eingereicht. In Rz. 25 der Stellungnahme vom 20. April 2020

behauptet der Rekurrent unter Verweis auf seine Ausführungen in Rz. 23,

die intensiven nachträglichen Überprüfungen durch ihn und den von ihm

zugezogenen Gutachter hätten den Verdacht von Plagiaten ergeben. Ob die

Behauptungen des Rekurrenten, es gebe in den Akten Hinweise auf die

Notwendigkeit einer Plagiatsprüfung und es bestehe ein durch einen

Parteigutachter bestätigter Verdacht von Plagiaten, richtig sind oder nicht,

kann ohne Beizug der erwähnten Dokumente nicht beurteilt werden.

3.5.3

Gemäss

der Stellungnahme von K____ von L____ vom 3. März 2019 (Beilage 4 zur

Stellungnahme des Rekurrenten vom 20. April 2020) enthält die Dissertation von Dr. E____

Plagiate, die sich mit Software aufspüren lassen. Es handle sich dabei um ein

äusserst geschickt angelegtes Plagiat und die Arbeit werde einer intensiven

Überprüfung nicht standhalten (S. 2 f.). In Rz. 37 der Stellungnahme

vom 20. April 2020 behauptet der Rekurrent, die Erkenntnisse von K____ stimmten

mit den Gutachten von Prof. Dr. N____ und der P____-Gesellschaft überein.

Diese bestätigten, dass die Dissertation von Dr. E____ Plagiate enthalte.

Als Beweismittel nennt der Rekurrent die folgenden Dokumente, die sich

ausnahmslos in den Akten 2018.13-STJ finden: Gutachten von Prof. Dr. N____

vom 6. Oktober 2012 (Beilage 32 zur Rekursbegründung vom 2. Mai 2019),

Gutachten von Prof. Dr. N____ vom 14. Oktober 2012 (Beilage 33 zur

Rekursbegründung vom 2. Mai 2019), Stellungnahme der P____-Gesellschaft vom 3.

Februar 2014 (Beilage 38 zur Rekursbegründung vom 2. Mai 2019), Erwiderung von

Prof. Dr. N____ vom 6. Januar 2013 (Beilage 34 zur Rekursbegründung

vom 2. Mai 2019), Stellungnahme von Prof. Dr. N____ zur Rekursantwort

vom 1. März 2014 (Beilage 35 zur Rekursbegründung vom 2. Mai 2019), Resümee von

Prof. Dr. N____ vom 22. Mai 2013 (Beilage 2 zur Rekursbegründung vom

24.

Mai 2013 [Ordner 8, Akten 2018.13-STJ]), Rekursbegründung vom 2. Mai

2019.

und Replik vom 16. März 2020. Ob die Behauptung des Rekurrenten, gemäss

der durch zwei Parteigutachten bestätigten Stellungnahme von K____ von L____

vom 3. März 2019 enthalte die Dissertation von Dr. E____ Plagiate, richtig

ist oder nicht, und wie viele Plagiate die Dissertation gegebenenfalls enthält,

kann ohne Beizug der erwähnten Dokumente nicht beurteilt werden.

3.5.4

Der

Integritätsbeauftragte stellte fest, die anonyme Anzeige des Rekurrenten vom

April 2015 stelle wegen der Verheimlichung seiner Identität unabhängig vom

Wahrheitsgehalt der Plagiatsvorwürfe ein wissenschaftliches Fehlverhalten dar

(Bericht vom 17. August 2020 Ziff. 8 S. 10 f. [Beilage 18 zur

Eingabe der Universität vom 2. November 2011, Akten 2018.13-STJ]). Der

Universitätsrat qualifizierte die anonyme Anzeige als Vergeltungsmassnahme

gemäss § 4 lit. f des Integritätsreglements 2011 und als Verschweigen

eines Interessenkonflikts gemäss § 4 lit. g des Integritätsreglements

2011.

und begründete diese Qualifikation insbesondere damit, dass der Rekurrent

die anonyme Anzeige wider besseres Wissen erhoben habe (vgl. Verfügung vom 2.

November 2020 Ziff. III.2). Handeln wider besseres Wissen setzt voraus,

dass die Behauptung objektiv unwahr ist und der Handelnde dies subjektiv weiss

(vgl. Stratenwerth/Jenny/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 11

N 56 f.). Damit hat der Universitätsrat die Integritätsverletzung

implizit unter anderem damit begründet, dass die Plagiatsvorwürfe zumindest

teilweise unberechtigt seien bzw. die Dissertation von Dr. E____ zumindest

weniger Plagiate als vom Rekurrenten behauptet enthalte. Dementsprechend hat er

zumindest implizit festgestellt, dass die Dissertation von Dr. E____

jedenfalls keine relevanten Plagiate enthalte (vgl. Verfügung vom 2. November

2020.

Ziff. II.2). Der Universitätsrat scheint der Ansicht zu sein, für

Anzeigen von wissenschaftlichem Fehlverhalten von Angehörigen der Universität

sei ausschliesslich der Integritätsbeauftragte der Universität zuständig und

eine Anzeige bei der Kommission für wissenschaftliche Integrität des SNF sei

bereits aus diesem Grund unzulässig (vgl. Verfügung vom 2. November 2020

Ziff. II.3 und II.6). Der Rekurrent bestreitet dies (vgl. Vernehmlassung

vom 7. März 2022 Rz. 43 und 67-69).

Zumindest wenn

die Dissertation von Dr. E____ relevante Plagiate enthielte, wäre die

Anzeige zumindest teilweise berechtigt gewesen. Auch wenn die Anzeige (wegen

der geltend gemachten Täuschung über die Identität des Rekurrenten oder der

geltend gemachten ausschliesslichen Zuständigkeit des Integritätsbeauftragten

der Universität oder weil die Plagiatsvorwürfe teilweise unberechtigt wären)

trotzdem als wissenschaftliches Fehlverhalten qualifiziert würde, wöge dieses

in diesem Fall zumindest weniger schwer, als wenn die Dissertation keine

relevanten Plagiate enthält. Zudem wäre der Umstand, dass die Dissertation

relevante Plagiate enthielte, bei provisorischer und summarischer Beurteilung

zumindest ein gewichtiges Gegenargument gegen die Annahme einer

Vergeltungsmassnahme. Wenn tatsächlich Hinweise auf die Notwendigkeit einer

Plagiatsprüfung oder der Verdacht auf Plagiate bestanden hätten, hätte bei

provisorischer und summarischer Beurteilung objektiv ein sachlicher Anlass für

eine Anzeige bestanden. Dies liesse ein allfälliges in der anonymen Anzeige

bestehendes wissenschaftliches Fehlverhalten in einem milderen Licht

erscheinen. Wie schwer ein allfälliges wissenschaftliches Fehlverhalten wiegt,

kann insbesondere für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer

personalrechtlichen Massnahme, über die im Verfahren 2018.13-STJ/VD.2021.290

möglicherweise zu entscheiden ist, von Bedeutung sein.

3.6

In

ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 (Verfahrensanträge und Rz. 3 f.)

beantragen der Universitätsrat und das Rektorat den Beizug der Akten und der

Vorakten der Verfahren VD.2021.290 und VD.2015.63. Sie begründet dies damit,

dass das Verfahren VD.2021.291 mit dem Verfahren VD.2021.290 materiell

verbunden sei und es unumgänglich sei, das im vorliegenden Verfahren zu

beurteilende Verhalten des Rekurrenten im Kontext des ersten

Integritätsverfahrens zu betrachten. Damit bringen der Universitätsrat und das

Rektorat zum Ausdruck, dass der Beizug dieser Akten zur Beurteilung der

anonymen Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 ihrer Einschätzung nach

erforderlich ist.

3.7

3.7.1

Der

Integritätsbeauftragte begründete die Abweisung des Verfahrensantrags auf

Beizug der Akten 2018.13-STJ damit, dass dieses Verfahren und das Verfahren

betreffend die anonyme Anzeige des Rekurrenten nur wenig Gemeinsamkeiten

aufwiesen. Es liege kein enger und noch weniger ein unauflöslicher Zusammenhang

vor und der Sachverhalt des zweiten Integritätsverfahrens sei auch keine

Teilmenge des ersten Integritätsverfahrens. Es handle sich vielmehr um zwei

verschiedene Tatsachenkomplexe, die sich in unterschiedlichen Zeiträumen

abgespielt hätten. Nur die Beteiligten seien identisch (Bericht vom 17. August

2020.

Ziff. 4 S. 5). Auch die Rekurskommission rechtfertigt die

Weigerung des Integritätsbeauftragten, die Akten 2018.13-STJ beizuziehen,

damit, dass die anonyme Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 keinen engen

Zusammenhang mit den im Verfahren 2018.13-STJ zu beurteilenden Vorwürfen

aufweise. Vielmehr handle es sich um einen eigenständigen und zeitlich

losgelösten Tatsachenkomplex, der unabhängig von der Frage allfälliger früherer

Fehlhandlungen zu beurteilen sei (angefochtener Entscheid E. III.4).

3.7.2

Die

Feststellung des Integritätsbeauftragten, dass das zweite Integritätsverfahren

keine Teilmenge des ersten Integritätsverfahrens darstelle, ist entgegen der

Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 56) korrekt,

weil die anonyme Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 nicht Gegenstand des

ersten Integritätsverfahrens bildet. Entgegen den Feststellungen des

Integritätsbeauftragten und der Rekurskommission besteht zwischen dem

Integritäts- und Kündigungsverfahren 2018.13-STJ und dem Verfahren betreffend

die anonyme Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 aber ein enger sachlicher

Zusammenhang. Insoweit sind die diesbezüglichen Rügen des Rekurrenten (vgl.

Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 14 und 56) begründet. Dass zwischen den

beiden Verfahren ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, entspricht auch der

Ansicht des Universitätsrats. Dieser stellte in seiner Verfügung vom 2.

November 2020 (Ziff. II.2) Folgendes fest: «Die Würdigung [der anonymen

Anzeige] hat unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Vorkommnisse in den

Jahren 2010 bis 2015 zu erfolgen. Die Beurteilung des vorliegenden

Fehlverhaltens kann weder zeitlich isoliert, noch kann sie losgelöst von der

Tatsache erfolgen, dass bereits bezüglich derselben Dissertation eine erste

Feststellungsverfügung zur Beendigung [gemeint wohl Feststellung] einer

Integritätsverletzung ergangen ist und folglich ein Kündigungsverfahren

derselben Parteien vor der Rekurskommission hängig ist.».

3.8

3.8.1

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Integritätsbeauftragte trotz der

diesbezüglichen Beweisanträge des Rekurrenten eine erhebliche Zahl von

Dokumenten, die sich in den Akten 2018.13-STJ befinden und deren

Berücksichtigung zur Abklärung rechtserheblicher Tatsachen notwendig ist, nicht

beigezogen hat. Damit hat er den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör

verletzt.

3.8.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung an

sich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen

Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine nicht

besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise

geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die

gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die Vor­instanz verfügt, zu äussern (VGE VD.2021.138

vom 28. Februar 2022 E. 3.2.4 mit Nachweisen). Dies muss erst Recht

gelten, wenn die Äusserungsmöglichkeit der betroffenen Person bereits vor der erstinstanzlich

verfügenden Instanz gewährt wird. Bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung dagegen nur anzunehmen, wenn

und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (VGE VD.2021.138 vom 28.

Februar 2022 E. 3.2.4 mit Nachweisen).

3.8.3

Der

Integritätsbeauftragte führt zwar die Untersuchung und trifft die

erforderlichen Abklärungen (§ 10 Abs. 1 Integritätsordnung 2018).

Abgesehen vom Fall der Einstellung des Verfahrens (§ 10 Abs. 5 Integritätsordnung 2018) fällt er aber keinen verbindlichen Entscheid, sondern

verfasst er bloss einen Bericht, der die Darstellung des Sachverhalts, die

Untersuchungshandlungen sowie das Ergebnis der Untersuchung enthält (vgl. dazu

§ 10 Abs. 4 Integritätsordnung 2018). Erstinstanzlich verfügende Instanz

ist das Rektorat oder, wenn Rektoratsmitglieder in den Fall direkt involviert

sind oder personalrechtliche Massnahmen gegenüber einer Professorin oder einem

Professor zu treffen sind, der Universitätsrat (vgl. § 11 Abs. 1 Integritätsordnung 2018). Da der Integritätsbeauftragte somit betreffend die

anonyme Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 keinen verbindlichen Entscheid

gefällt hat, wiegt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des

Rekurrenten im Verfahren vor dem Integritätsbeauftragten nicht besonders schwer.

Zudem würde eine Rückweisung der Sache an den Integritätsbeauftragten aus den

folgenden Gründen zu einem formalistischen Leerlauf führen. Erstens könnte der

Integritätsbeauftragte zwar seinen Bericht an die Erkenntnisse aus den bisher

von ihm nicht berücksichtigten Dokumenten anpassen. Der erstinstanzliche

Entscheid darüber, ob und wenn ja wie diese Dokumente die Feststellungen

betreffend das Vorliegen einer Integritätsverletzung und die Schwere einer

allfälligen Integritätsverletzung beeinflussen, obliegt im vorliegenden Fall aber

dem Universitätsrat. Zweitens ist im vorliegenden Fall ein externes Gutachten

einzuholen (vgl. unten E. 4). Für dessen Einholung ist der Universitätsrat

und nicht der Integritätsbeauftragte zuständig (vgl. § 11 Abs. 2 Integritätsordnung 2018). Damit könnten das oder die Gutachten vom

Integritätsbeauftragten noch nicht berücksichtigt werden. Selbst im Fall einer

Rückweisung der Sache an den Integritätsbeauftragten mit der Verpflichtung zum

Beizug der Akten VD.2021.290 einschliesslich Vorakten beruhte sein Bericht

daher schlussendlich notwendigerweise weiterhin auf einer eingeschränkten

Aktenlage. In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 (Beilage 23 zur Eingabe

der Universität vom 2. November 2020 [Akten 2018.13-STJ]) im Verfahren vor

dem Universitätsrat beantragte der Rekurrent den Beizug der Akten 2018.13-STJ

(Verfahrensantrag 4). Ausdrückliche Angaben zur Frage des Beizugs der Akten

2018.13-STJ durch den Universitätsrat finden sich in seiner Verfügung vom 2.

November 2020 nicht. Da der Rekurrent nicht rügt, dass der Universitätsrat die

Akten 2018.13-STJ nicht beigezogen oder nicht berücksichtigt habe, ist davon

auszugehen, dass zumindest die zur Abklärung rechtserheblicher Tatsachen

erforderlichen Dokumente aus den Akten 2018.13-STJ vom Universitätsrat

berücksichtigt worden sind. Damit wurde die Verletzung des Anspruchs des

Rekurrenten auf rechtliches Gehör geheilt. Da der Universitätsrat im

vorliegenden Verfahren ausdrücklich den Beizug der Akten 2018.13-STJ beantragt

(vgl. dazu oben E. 3.6), ist im Übrigen davon auszugehen, dass er diese

Akten nach der Rückweisung der Sache (vgl. dazu unten E. 4) (erneut)

beiziehen wird. Damit wird die Verletzung des Anspruchs des Rekurrenten auf

rechtliches Gehör aufgrund seiner Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Erlass

einer neuen Verfügung des Universitätsrats erneut geheilt werden.

4.

4.1

Besteht

ein Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens, der, wenn bestätigt, zu

Massnahmen führen könnte, wird gemäss § 11 Abs. 2 Integritätsordnung

2018.

mindestens ein externes Gutachten eingeholt. Der Universitätsrat

betrachtet die anonyme Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 als schwere

Integritätsverletzung, die mit einer Kündigung zu sanktionieren sei. Da er dem

Rekurrenten bereits gekündigt hatte und diesbezüglich ein Rekursverfahren vor

der Rekurskommission hängig war, gab er als Massnahme die Akten des

Integritätsverfahrens als Noven in das Kündigungsverfahren ein (vgl. Verfügung

vom 2. November 2020 Ziff. III.3). Damit besteht nach Ansicht des

Universitätsrats im vorliegenden Fall zweifellos ein Verdacht, der, wenn

bestätigt, zu Massnahmen führen könnte. Trotzdem holte der Universitätsrat als

verfügende Instanz im vorliegenden Fall kein externes Gutachten ein (Verfügung

vom 2. November 2020 Ziff. I.12). Mit § 11 Abs. 2 Integritätsordnung 2018 wird bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine

Beurteilung durch eine fachkundige und unabhängige Person gewährleistet. Dies

dient insbesondere dem Schutz der betroffenen Person vor ungerechtfertigten

Feststellungen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. § 11 Abs. 2 Integritätsordnung

2018.

leistet aber auch einen Beitrag zur Förderung der Wissenschaftsfreiheit

gemäss Art. 20 Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101), wie der Rekurrent zu Recht geltend macht

(vgl. Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 49). Disziplinarverfahren

und die Androhung von Sanktionen gegenüber wissenschaftlich tätigen Personen

können mittelbare Eingriffe in dieses Grundrecht darstellen (vgl. Hertig, in: Basler Kommentar, 2015,

Art. 20 BV N 24; Schweizer/Hafner,

in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 20 BV N 23).

Mit der Gewährleistung einer Beurteilung durch eine fachkundige und unabhängige

Person bereits im erstinstanzlichen Verfahren wird das Gewicht eines

allfälligen mittelbaren Grundrechtseingriffs minimiert. Aus den vorstehenden

Gründen muss § 11 Abs. 2 Integritätsordnung 2018 als

Gültigkeitsvorschrift qualifiziert werden und kann die Pflicht zum Einholen

eines externen Gutachtens bei Bestehen eines Verdachts, der im Fall der

Bestätigung zu Massnahmen führen könnte, nicht als blosse Ordnungsvorschrift

betrachtet werden. Der Ansicht des Rekurrenten, eine Verpflichtung zur

Einholung eines Gutachtens lasse sich im vorliegenden Fall unabhängig von der

positivrechtlichen Verankerung in § 11 Abs. 2 Integritätsordnung 2018

direkt aus Art. 20 BV ableiten (Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 49),

kann jedoch nicht gefolgt werden.

4.2

Der

Universitätsrat begründet den Verzicht auf die Einholung eines externen

Gutachtens damit, dass der Sachverhalt unbestritten sei und der Rekurrent die

Handlung bereits zugegeben habe (Verfügung vom 2. November 2020

Ziff. I.12). Als weiteren Grund für den Verzicht gab er an, dass der SNF

die inhaltliche Prüfung der Plagiatsvorwürfe bereits vorgenommen und diese für

unberechtigt befunden habe (vgl. Verfügung vom 2. November 2020

Ziff. I.12). Nach Ansicht der Rekurskommission ist die Einholung eines

externen Gutachtens im vorliegenden Fall nicht notwendig, weil die

integritätsrechtlichen Vorwürfe gegenüber dem Rekurrenten rechtsgenüglich

abgeklärt worden seien. Dies gelte umso mehr, als der Sachverhalt als solcher,

nämlich, dass der Rekurrent die anonyme Anzeige gegen Dr. E____ bei der

Kommission für wissenschaftliche Integrität des SNF eingereicht hat,

unbestritten sei (angefochtener Entscheid E. III.5.4). Der Rekurrent macht

geltend, der Verzicht auf die Einholung eines externen Gutachtens stelle einen

Verfahrensfehler dar (Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 48 f.;

Stellungnahme vom 31. Januar 2023 Rz. 9.1.d und 50.1).

4.3

4.3.1

Ob

der Umstand allein, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unbestritten ist, zur

Rechtfertigung eines Verzichts auf die Einholung eines externen Gutachtens

genügt, erscheint fraglich, weil die Einholung eines externen Gutachtens in

§ 11 Abs. 2 der Integritätsordnung 2018 bei einem Verdacht, der im

Fall der Bestätigung zu Massnahmen führen könnte, bedingungs- und vorbehaltlos

vorgesehen ist. Die Frage kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die

Feststellung des Universitätsrats, der Sachverhalt sei unbestritten, unrichtig

ist, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt im vorliegenden

Fall entgegen der Ansicht der Rekurskommission nicht auf die Einreichung der

anonymen Anzeige durch den Rekurrenten beschränkt. Der Rekurrent hat zwar

zugestanden, dass die anonyme Anzeige einschliesslich der beiden Beilagen, die

am 22. April 2015 beim SNF eingegangen ist, von ihm stammt. Im Übrigen ist

aber eine grosse Zahl rechtserheblicher Tatsachenbehauptungen bzw.

Tatsachenfeststellungen umstritten. Dabei handelt es sich beispielsweise, aber

nicht nur um die folgenden:

4.3.2

In

seinem Bericht vom 17. August 2020 (Beilage 18 zur Eingabe der Universität vom

2.

November 2020 [Akten 2018.13-STJ]) machte der Integritätsbeauftragte unter

anderem die folgenden Feststellungen:

a) Falls die Dissertation von Dr. E____ Plagiate enthielte,

müssten dem Rekurrenten solche bereits im Rahmen der Betreuung der Dissertation

aufgefallen sein (vgl. Ziff. 8 S. 9).

b) Der Rekurrent habe die Schädigung von Dr. E____ bezweckt

(Ziff. 8 S. 10).

c) Für die anonyme Anzeige habe kein sachlicher Anlass bestanden

(Ziff. 8 S. 10).

Der Rekurrent

bestritt diese Feststellungen (vgl. Stellungnahme vom 16. Oktober 2020, Beilage

23.

zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020, Akten 2018.13-STJ, Rz. 4 [lit. c],

9.

[lit. b], 19 [lit. c], 22 [lit. b], 23 [lit. a], 24 [lit. c]).

4.3.3

Im

Entwurf seiner Verfügung (Beilage 21 zur Eingabe der Universität vom

2.

November 2020 [Akten 2018.13-STJ]) machte der Universitätsrat unter

anderem die folgenden Feststellungen:

a) Der Rekurrent habe der Kommission für wissenschaftliche

Integrität des SNF vorsätzlich einen erheblichen Interessenkonflikt

verschweigen wollen (Ziff. V S. 6).

b) Die anonyme Anzeige habe keinen anderen Zweck als die

Schädigung von Dr. E____ gehabt (Ziff. IV S. 5 und Ziff. V

S. 6).

c) Die anonyme Anzeige sei eine Vergeltungsmassnahme des

Rekurrenten gegenüber Dr. E____ gewesen (Ziff. IV S. 5 und

Ziff. V S. 5).

Der Rekurrent

bestritt diese Feststellungen (vgl. Stellungnahme vom 16. Oktober 2020, Beilage

23.

zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020, Akten 2018.13-STJ, Rz. 2

[lit. a und c], 9 [lit. b], 22 [lit. b]).

4.3.4

In

seiner Stellungnahme vom 20. April 2020 (Beilage 17 zur Eingabe der Universität

vom 2. November 2020 [Akten 2018.13-STJ]) brachte der Rekurrent unter anderem

die folgenden Tatsachenbehauptungen vor:

a) In den Verfahrensakten habe es schon früh Hinweise auf die

Notwendigkeit einer Überprüfung der Dissertation von Dr. E____ auf

korrekte Zitierung (Plagiatsprüfung) gegeben (Rz. 23).

b) Gemäss der Stellungnahme von K____ von L____ vom 3. März

2019.

enthalte die Dissertation von Dr. E____ Plagiate, die sich mit

Software aufspüren liessen, handle es sich dabei um ein äusserst geschickt

angelegtes Plagiat und werde die Arbeit einer intensiven Überprüfung nicht

standhalten. Die Erkenntnisse von K____ stimmten mit den Gutachten von Prof. Dr. N____

und der P____-Gesellschaft überein. Diese bestätigten, dass die Dissertation von

Dr. E____ Plagiate enthalte (Rz. 33 f. und 37).

c) Der Rekurrent habe die Anzeige unter anderem deshalb anonym

eingereicht, weil er eine unsachliche Verknüpfung der Anzeige mit einer

Beschwerde, die er betreffend den von ihm betreuten [...]-Kommentar gegen den

SNF geführt habe, und eine Abstempelung als Querulant habe verhindern wollen

(Rz. 51).

Die Universität

bestreitet diese Behauptungen jedenfalls im Ergebnis und jedenfalls zu einem

Grossteil. Der Vizerektor Lehre hielt in seinem Bericht vom 16. August 2019

(Beilage 1 zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020 [Akten

2018.13-STJ]) zusammenfassend fest, dass sich nahezu sämtliche vom Rekurrenten

und K____ als Plagiate angeführten Fälle von Übereinstimmungen im Text von Dr. E____

mit Vergleichstexten eindeutig nicht als Plagiate zu qualifizierenden

Kategorien zuordnen liessen. Angesichts der klaren Sachlage, die Dr. E____

vollständig entlaste, sehe die Universität keinen Anlass zu einer erneuten oder

vertieften Prüfung ihrer Dissertation. Für nähere Angaben zum Inhalt des

Berichts vom 16. August 2019 wird auf die nachstehenden Erwägungen (unten E.

4.4.3) verwiesen. In seiner Anzeige vom 20. August 2019 (Beilage 1 zur Eingabe

der Universität vom 2. November 2020 [Akten 2018.13-STJ]) machte der

Vizerektor Lehre geltend, die Schlussfolgerung von K____, dass es sich bei der

Dissertation von Dr. E____ um ein äusserst geschicktes Plagiat handle, sei

aus akademischer Sicht absolut haltlos (Rz. 13) und der Rekurrent beschuldige Dr. E____

zu Unrecht (Rz. 14). Gemäss dem Integritätsbeauftragten (Bericht vom 17.

August 2020 [Beilage 18 zur Eingabe der Universität vom 2. November

2020, Akten 2018.13-STJ, Ziff. 8 S. 8 f.) und dem Universitätsrat

(Entwurf der Verfügung [Beilage 21 zur Eingabe der Universität vom 2. November

2020.

[Akten 2018.13-STJ] Ziff. IV S. 4) überzeugt die Begründung des

Rekurrenten für die anonyme Einreichung der Anzeige nicht.

4.4

4.4.1

Der

allfällige Umstand, dass die integritätsrechtlichen Vorwürfe ohne ein externes

Gutachten hinreichend abgeklärt worden wären, genügte entgegen der Ansicht der

Rekurskommission nicht zur Rechtfertigung eines Verzichts auf die Einholung

eines externen Gutachtens, weil § 11 Abs. 2 der Integritätsordnung

2018.

bei einem Verdacht, der im Fall der Bestätigung zu Massnahmen führen

könnte, für diese Abklärung gerade die Einholung eines externen Gutachtens

vorsieht. Im Übrigen haben sowohl der Universitätsrat als auch die Rekurskommission

Feststellungen getroffen, die nicht auf rechtsgenüglichen Abklärungen beruhen.

Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Universitätsrats, der SNF habe

die Plagiatsvorwürfe inhaltlich geprüft (vgl. Verfügung vom 2. November 2020

Ziff. I.12), und die Feststellung der Rekurskommission, gestützt auf einen

Bericht der Kommission für wissenschaftliche Integrität des SNF vom 9. November

2015.

und einen Bericht des Vizerektors Lehre vom 16. August 2019 sei erstellt,

dass Dr. E____ keine Plagiate begangen habe (angefochtener Entscheid

E. III.5.2).

4.4.2

Die

Feststellung des Universitätsrats, der SNF habe die Plagiatsvorwürfe inhaltlich

geprüft (vgl. Verfügung vom 2. November 2020 Ziff. I.12), ist unrichtig,

wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung vom 7. März

2022.

Rz. 19). Gemäss dem Schreiben der Kommission für wissenschaftliche

Integrität des SNF vom 9. November 2015 (Beilage 1 zur Eingabe der Universität

vom 2. November 2020 [Akten 2018.13-STJ]) hat die Kommission für wissenschaftliche

Integrität des SNF die anonyme Anzeige des Rekurrenten der fakultären

Vertrauensperson der Universität Basel, Prof. Dr. O____, zur allfälligen

weiteren Behandlung zugestellt. Dieser habe eine sorgfältige Prüfung der

erhobenen Vorwürfe vorgenommen und sei zum Schluss gelangt, dass sie

unzutreffend seien und keine Verletzung der Regeln der wissenschaftlichen

Integrität vorliege. Damit hat der SNF die Plagiatsvorwürfe nicht selbst

geprüft, sondern die Prüfung der fakultären Vertrauensperson der Universität

überlassen. Die Universität geht davon aus, dass Prof. O____ ein Gutachten

erstellt habe. Dieses liege aber weder dem Rektorat noch dem Universitätsrat

vor (vgl. Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 Rz. 2 und 6). Der Rekurrent dagegen

macht geltend, es sei davon auszugehen, dass ein Gutachten von Prof. O____

überhaupt nicht existiere (Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 19.2). Ob ein

Gutachten von Prof. O____ existiert, ist aufgrund der vorliegenden Akten

nicht feststellbar. Im Übrigen wäre ein Gutachten oder ein Bericht von Prof. O____

als fakultärer Vertrauensperson der Universität nicht als externes Gutachten zu

qualifizieren.

4.4.3

Die

Feststellung der Rekurskommission, gestützt auf einen Bericht der Kommission

für wissenschaftliche Integrität des SNF vom 9. November 2015 und einen Bericht

des Vizerektors Lehre vom 16. August 2019 sei erstellt, dass Dr. E____

keine Plagiate begangen habe (angefochtener Entscheid E. III.5.2), ist im

vorliegenden Verfahren unzulässig, wie der Rekurrent sinngemäss zu Recht

geltend macht (vgl. Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 40).

Aus den

vorstehenden Erwägungen (oben E. 4.4.2) folgt, dass es keinen Bericht der

Kommission für wissenschaftliche Integrität des SNF vom 9. November 2015 gibt.

Es gibt nur ein Schreiben der Kommission für wissenschaftliche Integrität des

SNF von diesem Datum, in dem sich diese auf eine Prüfung von Prof. O____ und

damit wohl implizit auf einen Bericht oder ein Gutachten von Prof. O____

stützt. Dieses ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar, weil es

von der Universität nicht eingereicht worden ist.

Am 16. August

2019.

verfasste der Vizerektor Lehre der Universität, Prof. Dr. M____,

einen Bericht betreffend Plagiatsvorwürfe gegenüber Dr. E____ (Beilage 5

zur Rekursantwort vom 3. Oktober 2019 [Akten 2018.13-STJ]). Aufgrund dieses

Berichts ist davon auszugehen, dass der Vizerektor Lehre geprüft hat, ob die

Stellen der Dissertation von Dr. E____, die in der Beilage 2 zur anonymen

Anzeige vom April 2015 (Beilage 1 zur Eingabe der Universität vom 2. November

2020.

[Akten 2018.13-STJ]) und/oder in der Stellungnahme von K____ von L____ vom

3.

März 2019 (Beilage 1 zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020 [Akten

2018.13-STJ]) erwähnt werden, Plagiate enthalten. Zusammenfassend hat er

festgehalten, dass sich nahezu sämtliche vom Rekurrenten und K____ als Plagiate

angeführten Fälle von Übereinstimmungen im Text von Dr. E____ mit

Vergleichstexten den folgenden, eindeutig nicht als Plagiate zu

qualifizierenden Kategorien zuordnen liessen: (kanonisches) Grundlagenwissen,

ausgewiesene Primärliteratur-Paraphrasen, Faktographie, ausgewiesene

Sekundärquellen-Paraphrasen und Übereinstimmung bei Referenzen in Fussnoten.

Minimale Ausnahmen von vielleicht zwei bis drei Stellen, bei denen eine nicht

unmittelbar ausgewiesene Abhängigkeit im Umfang eines aussergewöhnlichen

Begriffs oder einer kurzen Wortfolge theoretisch möglich erscheine, wären in

jeder derartigen Arbeit zu finden und liessen in keiner Weise auf eine

täuschende Absicht schliessen. In vielen Fällen handle es sich auch schlicht um

die unvermeidliche Verwendung derselben einschlägigen Fachtermini, deren

Inkriminierung etwa dem Vorwurf der Verwendung des Begriffs «konkludent» in

zwei juristischen Arbeiten zum selben Thema gleichkäme. Zudem zeige sich sogar

an diesen beanstandeten Stellen oft eine eigenständige Durchdringung des

Materials durch die Autorin. Es bestehe kein Grund, an der damaligen

ausgezeichneten Bewertung und ebensolchen Aufnahme der Arbeit durch die

wissenschaftliche Community zu zweifeln. Angesichts dieser klaren Sachlage, die

als Ergebnis der mittlerweile zweiten eingehenden Prüfung der Dissertation von Dr. E____

nach der bereits aufgrund der anonymen Anzeige beim SNF erfolgten Dr. E____

vollständig entlaste, sehe die Universität keinen Anlass zu einer erneuten oder

vertieften Prüfung.

In seiner Replik

vom 12. August 2021 (Rz. 22) wendet der Rekurrent ein, der Bericht des

Vizerektors Lehre, Prof. M____, vom 16. August 2019 betreffe nicht das

Rekursverfahren 2020.28-STJ/VD.2021.291. Dieser Einwand ist unbegründet. Der

Bericht von Prof. M____ vom 16. August 2019 bezieht sich zwar auf die

Stellungnahme von K____ von L____ vom 3. März 2019. Diese besteht aber zu einem

Grossteil in einer Stellungnahme zum Dokument «Plagiate und Ideendiebstahl.

Vergleich von [...] mit anderen Texten» (Anhang 2 zur Beilage 40 der

Rekursbegründung vom 2. Mai 2019 = Beilage 2 zur anonymen Anzeige vom April

2015), das der Rekurrent erstellt und seiner anonymen Anzeige vom April 2015

beigelegt hat. Dementsprechend hat Prof. M____ in seinem Bericht vom 16. August

2019.

im Ergebnis insbesondere geprüft, ob die in der Beilage 2 zur anonymen

Anzeige enthaltenen Plagiatsvorwürfe des Rekurrenten berechtigt sind oder

nicht. Damit betrifft der Bericht unmittelbar den Gegenstand des

Rekursverfahrens 2020.28-STJ/VD.2021.291.

Prof. M____ ist

Vizerektor Lehre der Universität und hat als solcher die Anzeige gegen den

Rekurrenten vom 20. August 2019 unterzeichnet und die Verfügung des

Universitätsrats vom 2. November 2020 mitunterzeichnet. Sein Bericht vom 16.

August 2019 stellt daher kein Sachverständigengutachten dar (vgl. Krauskopf/‌Emmenegger/‌Babey,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 147).

Erst recht handelt es sich beim Bericht des Vizerektors Lehre nicht um ein

externes Gutachten, wie es § 11 Abs. 2 Integritätsordnung 2018

verlangt. Wenn dem Bericht von Prof. M____ vom 16. August 2019 für die darin

enthaltenen Feststellungen volle Beweiskraft attestiert würde, wäre dadurch

zwar erstellt, dass die Plagiatsvorwürfe des Rekurrenten betreffend die in der

Beilage 2 zur anonymen Anzeige vom April 2015 und/oder in der Stellungnahme von

K____ von L____ vom 3. März 2019 erwähnten Stellen der Dissertation von Dr. E____

unberechtigt sind. Insbesondere aufgrund der Feststellung, die Universität sehe

keinen Anlass zu einer vertieften Prüfung, ist aber anzunehmen, dass

Prof. M____ nicht geprüft hat, ob andere Stellen der Dissertation von Dr. E____,

insbesondere diejenigen, die zwar im Dokument «Punktuelle Gegenüberstellung der

offiziell eingereichten Dissertation von E____ vom 3.12.2009 mit anderen

Quellen: Hinweise auf plagiatorisches Verhalten» (Beilage 5 zur Replik vom 21.

März 2014 [Ordner 9 Akten 2018.13-STJ]) aber nicht in der Beilage 2 zur

anonymen Anzeige vom April 2015 erwähnt werden, Plagiate enthalten. Zweifellos

nicht geprüft hat Prof. M____, ob die in der Beilage 1 zur anonymen

Anzeige vom April 2015 erwähnten Stellen des Handbuchartikels von Dr. E____

Plagiate enthalten. Damit wäre auch durch den Bericht von Prof. M____ vom 16.

August 2019 nicht erstellt, dass Dr. E____ keine Plagiate begangen hat.

Im Übrigen lässt

sich die Feststellung, Dr. E____ habe keine Plagiate begangen, auch nicht

auf das zuhanden des Rektorats erstellte Gutachten von Prof. G____ vom 30. Juni

2017.

(Beilage 19 zur Rekursbegründung vom 2. Mai 2019 [Akten 2018.13-STJ])

stützen. Prof. G____ stellt darin zwar fest, sie habe trotz der Vorwürfe des

Rekurrenten keinen Beweis dafür gefunden, dass Dr. E____ ein

wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinn von § 3 des Integritätsreglements

2011.

(Verletzung der Pflicht zur Autorinnen- bzw. Autorenangabe) begangen habe.

Aufgrund der diesbezüglichen weiteren Ausführungen der Gutachterin sowie der

Tatsache, dass sich ihre Feststellung in den Erwägungen zur Gutachtensfrage

findet, ob Art und Umfang der Korrektur- und Zitierwünsche des Rekurrenten in

der Dissertation von Dr. E____ berechtigt gewesen sind, und sie

diesbezüglich nur die Zitierwünsche betreffend Werke des Rekurrenten geprüft

hat, ist davon auszugehen, dass sich auch ihre Feststellung betreffend Plagiate

im Wesentlichen bloss auf eine Prüfung der Stellen stützt, an denen der

Rekurrent Verweise auf eigene Werke gewünscht hat. Ob die in der Beilage 2 zur

anonymen Anzeige vom April 2015 erwähnten Stellen der Dissertation von Dr. E____

und die in der Beilage 1 zur anonymen Anzeige vom April 2015 erwähnten Stellen

des Handbuchartikels von Dr. E____ Plagiate enthalten, hat Prof. G____

nicht geprüft. Aus den vorstehenden Gründen ist das Gutachten G____, abgesehen

von den im Gutachten erwähnten Stellen, nicht geeignet zum Beweis, dass die

Plagiatsvorwürfe des Rekurrenten unberechtigt sind.

4.5

Wie

sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, lässt sich der Verzicht auf die

Einholung eines externen Gutachtens im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen. Der

Universitätsrat hat gegen die Gültigkeitsvorschrift von § 11 Abs. 2

der Integritätsordnung 2018 verstossen, indem er kein externes Gutachten

eingeholt hat. Dieses Versäumnis kann das Verwaltungsgericht nicht beheben,

weil es nicht über die gleiche Kognition verfügt wie der Universitätsrat und

der Instanzenzug im Ergebnis um zwei Instanzen (Universitätsrat und

Rekurskommission) verkürzt würde, wenn die für das Verfahren vor dem

Universitätsrat vorgesehene Einholung eines externen Gutachtens erst im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren erfolgte. Daher sind der angefochtene

Entscheid und die Verfügung des Universitätsrats vom 2. November 2020

aufzuheben und ist die Sache zur Einholung eines externen Gutachtens und zum

Erlass einer neuen Verfügung an den Universitätsrat zurückzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Anträge des Rekurrenten auf Abnahme von Beweisen im

vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren (Rekursbegründung vom 7.

März 2022 Rz. 31-33, 35 f. und 55) mangels Entscheidwesentlichkeit

abzuweisen.

5.

5.1

In

der Verwaltungsrechtspflege sind dem Rekurrenten oder einem Beigeladenen im

Fall des Unterliegens in der Regel die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die

unterliegende Partei, Vor­instanz oder ursprünglich verfügende Behörde, sofern

sie sich am Verfahren beteiligt hat, kann ferner zu einer Parteientschädigung

verurteilt werden. Zu Gunsten der Vor­instanz und der ursprünglich verfügenden

Behörde werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

5.2

Bei

nicht in den direkten Anwendungsbereich von § 40 Abs. 4 PG fallenden

Verfahren betreffend öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse werden in

analoger Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.– keine Entscheidgebühren

erhoben (§ 23 Abs. 4 GGR). Gegenstand des

vorliegenden verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren bilden bloss die

Feststellung einer schweren Verletzung der wissenschaftlichen Integrität durch

den Rekurrenten und die Eingabe der Akten des Integritätsverfahrens in das

Rekursverfahren betreffend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des

Rekurrenten. Dass dieser Streitgegenstand einen Streitwert von über CHF 30’000.–

aufweisen würde, ist nicht feststellbar. Folglich ist das Rekursverfahren

kostenlos.

5.3

5.3.1

Die

Rückweisung zu erneutem Entscheid gilt für die Regelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen,

wenn die infolge der Rückweisung vorzunehmende

Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Antrags des

Rekurrenten führen kann (VGE VD.2020.152 vom 24. November 2020 E. 5.1

mit Nachweisen). Die vom Universitätsrat aufgrund der Rückweisung nach der

Einholung eines externen Gutachtens vorzunehmende Neubeurteilung kann zu einer

vollständigen Gutheissung des sinngemässen Antrags des Rekurrenten auf

Feststellung, dass seine anonyme Anzeige vom April 2015 keine

Integritätsverletzung darstelle, führen. Damit ist der Rekurrent für die

Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständig obsiegend zu

betrachten. Folglich hat die Universität dem Rekurrenten für das

Rekursverfahren vor der Rekurskommission und für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.

5.3.2

Mangels

Einreichung einer Honorarnote ist der Zeitaufwand des Rechtsvertreters des

Rekurrenten für das Rekursverfahren vor der Rekurskommission zu schätzen. Unter

Berücksichtigung insbesondere des Studiums der Verfügung des Universitätsrats

vom 2. November 2020 von 8 Seiten, der Rekursanmeldung vom 12. November 2020

von 9 Seiten, des Fristerstreckungsgesuchs vom 3. Dezember 2020, des Studiums

der Stellungnahme der Universität vom 21. Dezember 2020 von 6 Seiten, des

Fristerstreckungsgesuchs vom 11. Januar 2021, der Stellungnahme vom 25. Januar

2021, des Fristerstreckungsgesuchs vom 15. Februar 2021, der Rekursbegründung

vom 22. März 2021 von 32 Seiten, des Studiums der Stellungnahme der

Universität vom 26. April 2021 von 7 Seiten, der Fristerstreckungsgesuche

vom 27. Mai und 28. Juni 2021, der Replik vom 12. August 2021 von 19

Seiten und des Studiums der Duplik der Universität vom 9. September 2021 von 5

Seiten sowie des Umstands, dass der Rechtsvertreter des Rekurrenten die

Argumentation in den erwähnten Rechtsschriften teilweise aus früheren

Rechtsschriften übernommen hat, erscheint ein Zeitaufwand von rund 38 Stunden

angemessen. Multipliziert mit dem praxisüblichen Stundenansatz für die

Parteientschädigung von CHF 250.– ergibt dies ein Honorar von

CHF 9’500.–. Zusätzlich ist in Anwendung von § 23 Abs. 1 des

Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine Auslagenpauschale von 3 %

des Honorars entsprechend CHF 285.– zu berücksichtigen. Insgesamt beläuft

sich die Parteientschädigung für das Rekursverfahren vor der Rekurskommission

damit auf CHF 9’785.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

5.3.3

Mangels

Einreichung einer Honorarnote ist auch der Zeitaufwand des Rechtsvertreters des

Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zu schätzen. Unter

Berücksichtigung insbesondere des Studiums des angefochtenen Entscheids von 12

Seiten, der Rekursanmeldung vom 27. Dezember 2021 von 5 Seiten, des

Fristerstreckungsgesuchs vom 14. Januar 2022, der Rekursbegründung vom

7.

März 2022 von 26 Seiten, des Studiums der Vernehmlassung des Rektorats

und des Universitätsrats vom 3. Juni 2022 von 12 Seiten, der Eingabe vom 24. Oktober

2022, des Fristerstreckungsgesuchs vom 6. Dezember 2022 und der Stellungnahme

vom 31. Januar 2023 von 28 Seiten sowie des Umstands, dass der Rechtsvertreter

des Rekurrenten die Argumentation in den erwähnten Rechtsschriften teilweise

aus früheren Rechtsschriften übernommen hat, erscheint ein Zeitaufwand von rund

28.

Stunden angemessen. Multipliziert mit dem praxisüblichen Stundenansatz

für die Parteientschädigung von CHF 250.– ergibt dies ein Honorar von

CHF 7’000.–. Zusätzlich ist in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR

eine Auslagenpauschale von 3 % des Honorars entsprechend CHF 210.– zu

berücksichtigen. Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren damit auf CHF 7’210.– zuzüglich

Mehrwertsteuer.

5.4

Für

das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (VGE VD.2020.77 vom 19. Oktober 2021 E. 2 mit

Nachweisen). Daher hat die Universität dem Rekurrenten für die Verfahren vor

dem Integritätsbeauftragten und dem Universitätsrat keine Parteientschädigung

zu bezahlen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses werden der

Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel 2020.28-STJ vom 29.

November 2021 sowie die Verfügung des Universitätsrats der Universität Basel

vom 2. November 2020 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines externen

Gutachtens und zur Neubeurteilung an den Universitätsrat zurückgewiesen.

Das Rekursverfahren vor der Rekurskommission der Universität Basel und

das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren sind kostenlos.

Die Universität Basel hat dem Rekurrenten für das Rekursverfahren vor der

Rekurskommission der Universität Basel eine Parteientschädigung von

CHF 9'785.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 753.45 und für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF

7’210.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 555.15, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Universität Basel, Rektorat und Universitätsrat

-

Rekurskommission der Universität Basel

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.