VD.2021.291
Verletzung der wissenschaftlichen Integrität (BGer 8C_321/2023)
19. März 2023Deutsch63 min
der Rekurskommission hiess den Antrag, dass die Information des SNF vorerst ausgestellt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.291
URTEIL
vom 19. März 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André
Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Prof. Dr. A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Universität Basel
Rektorat und Universitätsrat
Beigeladene
Petersgraben 35, Postfach
2148, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 29. November 2021
(2020.28-STJ)
betreffend Verletzung der
wissenschaftlichen Integrität
Sachverhalt
Sachverhalt
Prof. Dr. A____
(nachfolgend Rekurrent) ist seit dem 1. Oktober 2002 hauptamtlicher Ordinarius
für B____ an der Universität Basel (nachfolgend Universität). Aufgrund von im
Jahr 2011 erstatteten Anzeigen dreier ehemaliger Doktorandinnen eröffnete die
Universität gegen ihn drei Integritätsverfahren wegen des Verdachts
wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Der Integritätsbeauftragte der Universität
kam aufgrund seiner Ermittlungen zum Schluss, dass sich der Verdacht des
wissenschaftlichen Fehlverhaltens in einem Verfahren nicht habe erhärten lassen
und stellte dieses ein (Dr. C____, Bericht des Integritätsbeauftragten vom
12. November 2012). Die beiden anderen Verfahren wurden jedoch weitergeführt,
weil nach Ansicht des Integritätsbeauftragten in einem Fall (Dr. D____)
der Verdacht nicht habe ausgeräumt werden können, im anderen Fall (Dr. E____)
ein ausreichender Verdacht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens gegeben sei
(Berichte des Integritätsbeauftragten vom 30. August 2012).
Am 29. Januar
2013 beschloss das Rektorat der Universität Basel (nachfolgend Rektorat)
insbesondere, dass die zwei dem Rekurrenten zur Last gelegten
Integritätsverletzungen als schwer bewertet werden und die beiden
Integritätsverfahren mittels separater Feststellungsverfügungen beendet werden
(Ziff. 2), dass Vorbereitungen zur Kündigung eingeleitet werden (Ziff. 3),
dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Rekurrenten und der Universität
unwiederbringlich zerstört sei und deshalb die Leitung der F____ Fakultät
beauftragt werde, den Rekurrenten per sofort von der Betreuung von
Doktorierenden und Habilitierenden freizustellen (Ziff. 4), und dass der
Schweizerische Nationalfonds (SNF) vom Rektorat über das Integritätsverfahren
informiert werde (Ziff. 5). Auf der Grundlage dieses Beschlusses erliess
das Rektorat in den beiden Integritätsverfahren am 4. Februar 2013 je eine
Feststellungsverfügung, in der je das Vorliegen einer schweren Verletzung der
wissenschaftlichen Integrität im Sinn des Reglements zur Integrität und zum
Fehlverhalten in der Wissenschaft der Universität Basel vom 18. Oktober 2011
(nachfolgend Integritätsreglement 2011) festgestellt wurde. Gegen den
Rektoratsbeschluss und die beiden Feststellungsverfügungen erhob der Rekurrent
Rekurs bei der Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend
Rekurskommission). Er beantragte, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen (Antrag 1) und das Rektorat sei anzuweisen, den angekündigten
Antrag an den Universitätsrat (Antrag 2), die Freistellung des Rekurrenten von
der Betreuung von Doktorierenden und Habilitierenden (Antrag 3) sowie die
Information des SNF (Antrag 4) auszustellen, bis über die
integritätsrechtlichen Vorwürfe rechtskräftig entschieden sei. Die Präsidentin
der Rekurskommission hiess den Antrag, dass die Information des SNF vorerst ausgestellt
werden solle, am 12. Februar 2013 gut. Die weiteren Anträge auf Anordnung
vorsorglicher Massnahmen wies sie mit Verfügung vom 11. März 2013 ab.
Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit
Urteil VGE VD.2013.66 vom 25. April 2013 stellte dieses in teilweiser
Gutheissung des Rekurses fest, dass dem Rekurs gegen die beiden Feststellungsverfügungen
vom 4. Februar 2013 und gegen den Beschluss des Rektorats vom
29. Januar 2013 mit Ausnahme seiner Ziffer 4 (Freistellung von der
Betreuung von Doktorierenden und Habilitierenden) aufschiebende Wirkung
zukomme, und bestätigte die Abweisung der Anträge 2 und 3. Mit Entscheid vom
19. Dezember 2014 wies die Rekurskommission den Rekurs des Rekurrenten
gegen den Rektoratsbeschluss vom 29. Januar 2013 und die beiden
Feststellungsverfügungen vom 4. Februar 2013 ab, soweit sie darauf eintrat.
Dagegen erhob der Rekurrent Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit Verfügung der
verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 22. Juni 2015 wurde dem
Rekurs die aufschiebende Wirkung in dem Sinn erteilt, dass bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Integritätsverfahrens das Verfahren betreffend
Kündigung der Anstellung des Rekurrenten nicht vorangetrieben werden durfte und
dass Mitteilungen der Integritätsverletzung gegenüber Dritten zu unterlassen
waren. Mit Urteil VGE VD.2015.63 vom 5. September 2016 hob das
Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung des Rekurses den Entscheid der
Rekurskommission vom 19. Dezember 2014, die beiden
Feststellungsverfügungen des Rektorats vom 4. Februar 2013 und die Ziffern 2
bis 5 des Beschlusses des Rektorats vom 29. Januar 2013 auf und wies die Sache
zur Einholung eines Gutachtens und zur Neubeurteilung an das Rektorat zurück (VGE VD.2015.63
vom 5. September 2016 S. 2 f. und 16).
Am 22. April
2015 ging beim SNF ein vom Rekurrenten verfasstes und an den Vorsitzenden der
Integritätskommission des SNF adressiertes anonymes Schreiben (Beilage 1 zur
Eingabe der Universität vom 2. November 2020 [Akten 2018.13-STJ]) ein, in dem
geltend gemacht wurde, in einem Handbuchartikel von Dr. E____ [...] und in
der in Buchform publizierten Fassung der Dissertation von Dr. E____ [...]
fänden sich viele Passagen, welche die Autorin ohne entsprechende Kennzeichnung
aus anderen Werken abgeschrieben habe, und Stellen, deren Übernahme aus anderen
Werken die Autorin durch gekonntes Umformulieren verschleiert habe. Dem
Schreiben waren zwei vom Rekurrenten erstellte Dokumente ohne Angabe des
Urhebers beigelegt mit den Titeln «Plagiate und Ideendiebstahl. Vergleich von [...]
mit anderen Texten» (nachfolgend Beilage 1 zur anonymen Anzeige vom April 2015)
und «Plagiate und Ideendiebstahl. Vergleich von [...] mit anderen Texten»
(nachfolgend Beilage 2 zur anonymen Anzeige vom April 2015).
Mit Schreiben
vom 24. Februar 2017 (Ordner 11 [Akten 2018.13-STJ]) beauftragte das Rektorat
Prof. G____ von der Universität Oxford und Prof. H____ von der Universität
Kopenhagen mit der Ausarbeitung eines Gutachtens zu den Korrektur- und
Zitierwünschen des Rekurrenten betreffend die Dissertationen von Dr. E____
und Dr. D____ und zum Thema der parallelen Bearbeitung eines gleichen oder
sehr ähnlichen Themas durch den Doktorvater und die Doktorandin im Fall von Dr. D____.
Mit am 9.
Oktober 2018 getroffenem und am 25. Oktober 2018 verurkundetem Entscheid
(nachfolgend zitiert nach dem Urkundedatum vom 25. Oktober 2018) stellte das
Rektorat sowohl in Sachen Dr. E____ (Ziff. 1) als auch in Sachen Dr. D____
(Ziff. 2) das Vorliegen schwerer Verletzungen der wissenschaftlichen
Integrität im Sinn des Reglements zur Integrität und zum Fehlverhalten in der
Wissenschaft der Universität Basel vom 11. Juli 2006 (nachfolgend
Integritätsreglement 2006) fest. In personalrechtlicher Hinsicht stellte es
fest, dass die Schwere der Integritätsverletzungen nicht nur einen deutlichen
Mangel an den für die Leistungserfüllung eines Professors notwendigen
Sozialkompetenzen zeige, sondern ausserdem eine massive Verletzung der einem
Professor obliegenden vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber
der Universität beinhalte, was gemäss § 10 Abs. 4 lit. b und c
der Personalordnung der Universität Basel vom 19. Februar 2009 (nachfolgend PO
2009) wichtige Gründe darstelle, die eine Kündigung rechtfertigten
(Ziff. 3). Deshalb beantragte das Rektorat dem Universitätsrat der
Universität Basel (nachfolgend Universitätsrat) die Kündigung des
Anstellungsverhältnisses des Rekurrenten (Ziff. 5). Mit am
24. Oktober 2018 beschlossener und am 25. Oktober 2018 verurkundeter
Verfügung (nachfolgend zitiert nach dem Urkundedatum vom 25. Oktober 2018)
löste der Universitätsrat das Anstellungsverhältnis des Rekurrenten mittels
ordentlicher Kündigung gemäss § 10 Abs. 4 lit. b und c PO 2009
mit einer Frist von zwei Semestern auf das Ende des Herbstsemesters 2019/2020
auf (Ziff. 1) und entzog der „Verfügung“ (sic) für den Fall ihrer
Anfechtung (richtig: einem allfälligen Rekurs) die aufschiebende Wirkung
(Ziff. 2).
Am 2. November
2018 meldete der Rekurrent gegen den Entscheid des Rektorats vom
25. Oktober 2018 und die Verfügung des Universitätsrats vom 25. Oktober
2018 bei der Rekurskommission Rekurs an mit dem Antrag, diesem die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, sofern und soweit ihm diese nicht von Gesetzes wegen
zukomme. Dieser Rekurs wurde von der Rekurskommission unter dem Aktenzeichen
2018.13-STJ behandelt. Am 7. Mai 2019 verfügte die Präsidentin der
Rekurskommission, dass dem Rekurs gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2018
die aufschiebende Wirkung zukomme, sofern und soweit diesem die aufschiebende
Wirkung nicht ohnehin von Gesetzes wegen zukomme.
Am 4. Dezember
2018 beschloss das Rektorat unter Berufung auf sein Weisungsrecht vorsorglich
die folgenden Massnahmen:
«1. A____ wird die Leitung des
Fachbereichs B____ entzogen.
2. A____ wird dem Dekan bzw. der Dekanin der F____ Fakultät
direkt unterstellt und bleibt Mitglied der F____ Fakultät. Er ist nicht mehr
Mitglied des Departements I____. Im Web-Auftritt wird er auf einer eigenen
Seite zum [...]-Kommentar bzw. seinen weiteren Projekten aufgeführt. Er wird
als Verantwortlicher genannt und diese Seite wird mit der B____- bzw. der
Departementsseite verlinkt.
3. A____ muss seine geplanten Lehrveranstaltungen der
Unterrichtskommission I____ unterbreiten. Diese entscheidet – unter
Berücksichtigung der fachlichen Schwerpunkte von A____ – in welchem Teil des
curricularen Angebotes die entsprechenden Lehrveranstaltungen angeboten und
angerechnet werden.
4. A____ wird keine neuen schriftlichen Arbeiten insb.
Abschlussarbeiten von Bachelor- und Masterstudierenden, keine Promovierenden
und keine Habilitierenden mehr betreuen.
5. A____ wird vom Dekanat ausserhalb des J____ ein Büro zur
Verfügung gestellt. Eine angemessene Nähe zum Basler [...]-Kommentar, zur [...]
Forschungsbibliothek und zur [...] Bibliothek wird sichergestellt.»
Am 14. Dezember
2018 meldete der Rekurrent gegen den Beschluss des Rektorats vom 4. Dezember
2018 bei der Rekurskommission Rekurs an mit den Verfahrensanträgen, das
Rektorat sei superprovisorisch, eventualiter provisorisch anzuweisen, von der
Umsetzung des angefochtenen Beschlusses Abstand zu nehmen und allenfalls
bereits angeordnete Umsetzungsmassnahmen ohne Verzug rückgängig zu machen, und
es sei dem Rekurs gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2018 aufschiebende
Wirkung zu gewähren. Dieser Rekurs wurde von der Rekurskommission ebenfalls
unter dem Aktenzeichen 2018.13-STJ behandelt. Mit Verfügung vom 18. Dezember
2018 wies die Präsidentin der Rekurskommission den Antrag auf Anordnung
superprovisorischer Massnahmen ab. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 hielt sie
fest, dass dem Rekurs gegen den Beschluss des Rektorats vom 4. Dezember 2018
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme (Ziff. 1) und wies
den Antrag, dem Rekurs gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2018 die
aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 2), und den Antrag auf Anordnung
vorsorglicher Massnahmen (Ziff. 3) ab, sofern darauf einzutreten sei.
Am 19. Juli 2019
meldete der Rekurrent gegen die Verfügung der Präsidentin der Rekurskommission
vom 8. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht Rekurs an mit dem Rechtsbegehren, die
Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung sei aufzuheben und dem Rekurs gegen
den Beschluss des Rektorats vom 4. Dezember 2018 sei die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, soweit ihm diese nicht ohnehin von Gesetzes wegen zukomme.
Eventualiter sei das Rektorat anzuweisen, den Beschluss vom 4. Dezember
2018 bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren betreffend die Rekurse
gegen den Entscheid und die Verfügung vom 25. Oktober 2018 sowie den Beschluss
vom 4. Dezember 2018 nicht umzusetzen. Zudem stellte er die Verfahrensanträge,
dem Rekurs gegen die Verfügung der Präsidentin der Rekurskommission vom 8. Juli
2019 sei superprovisorisch, eventualiter provisorisch die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, und das Rektorat sei superprovisorisch, eventualiter vorsorglich
anzuweisen, von der Umsetzung des Beschlusses vom 4. Dezember 2018 Abstand zu
nehmen und allenfalls bereits angeordnete Umsetzungsmassnahmen ohne Verzug
rückgängig zu machen.
Mit Verfügung
vom 22. Juli 2019 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das
Rektorat superprovisorisch an, die Ziffern 1, 2, 4 und 5 seines Beschlusses vom
4. Dezember 2018 bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rekurs gegen die
Verfügung der Präsidentin der Rekurskommission vom 8. Juli 2019 nicht umzusetzen
und allfällige bereits angeordnete Umsetzungsmassnahmen rückgängig zu machen.
Den Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme betreffend die Ziffer 3
des Beschlusses vom 4. Dezember 2018 wies er ab. Mit Verfügung vom 26. August
2019 bestätigte der Appellationsgerichtspräsident die Anordnungen betreffend
die Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Beschlusses des Rektorats vom 4. Dezember
2018 im Sinne einer vorsorglichen Verfügung. Den Antrag, dem Rekurs gegen die
Verfügung der Präsidentin der Rekurskommission vom 8. Juli 2019 die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wies er ab. Mit Urteil VGE VD.2019.134
vom 28. November 2019 hob das Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung des
Rekurses die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Präsidentin der Rekurskommission
vom 8. Juli 2019 auf und erkannte dem Rekurs an die Rekurskommission gegen die
Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Beschlusses des Rektorats vom 4. Dezember 2018
die aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen wies es den Rekurs ab und stellte
fest, dass Ziffer 3 des Beschlusses des Rektorats vom 4. Dezember 2018 von der
aufschiebenden Wirkung nicht erfasst werde.
Am 2. Mai 2019
begründete der Rekurrent seinen Rekurs an die Rekurskommission gegen den
Entscheid des Rektorats vom 25. Oktober 2018, die Verfügung des
Universitätsrats vom 25. Oktober 2018 und den Beschluss des Rektorats vom 4.
Dezember 2018. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids, der Verfügung und
des Beschlusses sowie die Feststellung, dass ein wissenschaftliches
Fehlverhalten des Rekurrenten in den integritätsrechtlichen Beschwerdeverfahren
von Dr. E____ und Dr. D____ nicht erwiesen sei. Als Beilage 40 seiner
Rekursbegründung vom 2. Mai 2019 reichte der Rekurrent im Verfahren 2018.13-STJ
eine Stellungnahme von K____ von L____ vom 3. März 2019 mit Anhängen ein.
Bei den Anhängen handelt es sich um eine synoptische Dokumentation von K____
(nachfolgend Anhang 1 zur Beilage 40 der Rekursbegründung vom 2. Mai 2019) und
ein vom Rekurrenten erstelltes Dokument mit dem Titel «Plagiate und
Ideendiebstahl. Vergleich von [...] mit anderen Texten» (nachfolgend Anhang 2
zur Beilage 40 der Rekursbegründung vom 2. Mai 2019). Gestützt auf die
Stellungnahme vom 3. März 2019 machte der Rekurrent geltend, die
Dissertation von Dr. E____ enthalte eine signifikante Anzahl Plagiate
(Rekursbegründung vom 2. Mai 2019 Rz. 456). Der Anhang 2 zur Beilage 40 der
Rekursbegründung vom 2. Mai 2019 ist identisch mit der Beilage 2 zur anonymen
Anzeige vom April 2015.
Am 20. August
2019 erstattete der Vizerektor Lehre der Universität Basel, Prof. Dr. M____,
beim Integritätsbeauftragten der Universität gegen den Rekurrenten Anzeige
wegen des Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Zusammenhang mit der
Erstellung und Verwendung der Stellungnahme von K____ von L____ vom 3. März
2019 und der anonymen Anzeige vom April 2015 (Beilage 1 zur Eingabe des
Rektorats vom 2. November 2020 [Akten 2018.13-STJ]).
Mit
Rekursantwort vom 3. Oktober 2019 beantragte die Universität, vertreten durch
die Rektorin, die Abweisung der Rekurse gegen den Entscheid des Rektorats vom
25. Oktober 2018, die Verfügung des Universitätsrats vom 25. Oktober 2018
und den Beschluss des Rektorats vom 4. Dezember 2018. Mit Replik vom 16. März
2020 und Duplik vom 4. Juni 2020 hielten der Rekurrent und die Universität an
ihren Rechtsbegehren gemäss Rekursbegründung vom 2. Mai 2019 und Rekursantwort
vom 3. Oktober 2019 fest.
Mit Bericht vom
17. August 2020 (Beilage 18 zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020
[Akten 2018.13-STJ]) stellte der Integritätsbeauftragte fest, dass die
Einreichung der anonymen Anzeige vom April 2015 zusammen mit den beiden
Beilagen durch den Rekurrenten ein wissenschaftliches Fehlverhalten darstelle.
Betreffend die Erstellung und Verwendung der Stellungnahme von K____ von L____
vom 3. März 2019 stellte er das Verfahren mangels Zuständigkeit ein.
Am 23. September
2020 kündigte die Universität der Rekurskommission eine Noveneingabe an.
Mit Verfügung
vom 2. November 2020 stellte der Universitätsrat fest, dass der Rekurrent sich
mit der anonymen Anzeige an den SNF im April 2015 einer schweren Verletzung der
wissenschaftlichen Integrität schuldig gemacht habe (Ziff. 1). Als
Massnahme entschied er, dass die vollständigen Akten in das bei der
Rekurskommission hängige Rekursverfahren betreffend die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses des Rekurrenten eingegeben werden.
Mit Eingabe vom
2. November 2020 reichte die Universität der Rekurskommission die Verfügung des
Universitätsrats vom 2. November 2020 mit den Akten des Integritätsverfahrens
ein.
Am 12. November
2020 meldete der Rekurrent gegen die Verfügung des Universitätsrats vom 2.
November 2020 bei der Rekurskommission Rekurs an mit dem Rechtsbegehren, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er sich
keine integritätsrechtlichen Verfehlungen habe zu Schulden kommen lassen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dem Rekurs sei die aufschiebende
Wirkung zu gewähren, es sei sicherzustellen, dass seine Verfahrensrechte nicht
verkürzt werden, und die Akten des Verfahrens 2018.13-STJ seien beizuziehen.
Dieser Rekurs wurde von der Rekurskommission unter dem Aktenzeichen 2020.28-STJ
behandelt. Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 beantragte die Universität
die Abweisung des Rekurses. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie,
der Rekurs 2020.28-STJ sei mit dem Rekurs 2018.13-STJ zu vereinigen und dem
Rekurs 2020.28-STJ sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Eventualiter
seien die Akten des Verfahrens 2020.28-STJ bis und mit dem Bericht des Integritätsbeauftragten
vom 17. August 2020 als Noven im Verfahren 2018.13-STJ zu den Akten zu nehmen
und sei das Verfahren 2020.28-STJ bis zum Abschluss des Verfahrens 2018.13-STJ
zu sistieren.
Mit Verfügung
vom 22. Dezember 2020 im Verfahren 2018.13-STJ hielt die Rekurskommission fest,
dass die Universität mit Eingabe vom 2. November 2020 der Rekurskommission im
Verfahren 2018.13-STJ die Verfügung des Universitätsrats vom 2. November 2020
zur Kenntnis gebracht habe, und erklärte, dass ohne gegenteiligen begründeten
Bericht der Parteien bis 26. Januar 2021 das Verfahren 2018.13-STJ bis zur
Spruchreife des Verfahrens 2020.28-STJ sistiert werde und die Rekurse
2018.13-STJ und 2020.28-STJ zusammen entschieden würden. Im Verfahren
2020.28-STJ erklärte die Rekurskommission mit Verfügung vom 22. Dezember 2020,
ohne gegenteiligen begründeten Bericht der Parteien bis 26. Januar 2021 werde
das Verfahren 2018.13-STJ bis zur Spruchreife des Verfahrens 2020.28-STJ
sistiert, würden die Rekurse 2018.13-STJ und 2020.28-STJ zusammen entschieden
und gehe die Rekurskommission davon aus, dass sich mit diesem Vorgehen ein
Entscheid betreffend die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung
vom 2. November 2020 erübrige. Am 10. Februar 2021 verfügte die
Rekurskommission im Verfahren 2018.13-STJ, dass das Verfahren 2018.13-STJ
sistiert werde, bis das Verfahren 2020.28-STJ spruchreif ist, und die Rekurse
2018.13-STJ und 2020.28-STJ zusammen entschieden würden. Im Verfahren
2020.28-STJ verfügte die Rekurskommission am 10. Februar 2021, dass das
Verfahren 2018.13-STJ sistiert werde, bis das Verfahren 2020.28-STJ spruchreif
ist, dass die Rekurse 2018.13-STJ und 2020.28-STJ zusammen entschieden würden
und dass dem Rekurs 2020.28-STJ von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukomme.
Am 22. März 2021
begründete der Rekurrent seinen Rekurs gegen die Verfügung des Universitätsrats
vom 2. November 2020. Am 26. April 2021 nahm die Universität dazu Stellung. Am
12. August 2021 und 9. September 2021 replizierten und duplizierten der Rekurrent
und die Universität.
Am 14. September
2021 verfügte die Rekurskommission im Verfahren 2018.13-STJ, dass die Akten des
Verfahrens 2018.13-STJ mit dem Verfahren 2020.28-STJ bei den Mitgliedern der
Rekurskommission in Zirkulation gesetzt werden. Im Verfahren 2020.28-STJ
verfügte die Rekurskommission am 14. September 2021, dass die Akten bei den
Mitgliedern der Rekurskommission in Zirkulation gesetzt werden.
Mit Entscheid
vom 29. November 2021 im Verfahren 2018.13-STJ erkannte die Rekurskommission,
dass «[d]er Rekurs» abgewiesen werde, keine Kosten erhoben und die Parteikosten
wettgeschlagen würden. Im Verfahren 2020.28-STJ erkannte die Rekurskommission
mit Entscheid vom 29. November 2021 (nachfolgend angefochtener Entscheid), dass
der Rekurs abgewiesen werde, keine Kosten erhoben und die Parteikosten
wettgeschlagen würden.
Im ersten
Integritätsverfahren und Kündigungsverfahren hat der Rekurrent am 27. Dezember
2021 gegen den Entscheid der Rekurskommission 2018.13-STJ vom 29. November 2021
Rekurs angemeldet. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der
Rekurskommission 2018.13-STJ vom 29. November 2021, des Entscheids des Rektorats
vom 25. Oktober 2018, der Verfügung des Universitätsrats vom 25. Oktober
2018 und des Beschlusses des Rektorats vom 4. Dezember 2018 sowie die
Feststellung, dass ein wissenschaftliches Fehlverhalten des Rekurrenten in den
integritätsrechtlichen Beschwerdeverfahren von Dr. E____ und Dr. D____
nicht erwiesen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, dem Rekurs
sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Verfahrensantrag 1), es sei eine
mündliche Parteiverhandlung durchzuführen (Verfahrensantrag 2), von den
Gutachten von Prof. G____ und Prof. H____ seien gerichtstaugliche deutsche
Übersetzungen einzuholen und es sei ihm die Möglichkeit zur ergänzenden
Stellungnahme einzuräumen (Verfahrensantrag 3), Prof. G____ und Prof. H____
seien zur mündlichen Anhörung und zur Konfrontation mit Prof. Dr. N____
vorzuladen und dem Rekurrenten sei die Möglichkeit einzuräumen, Prof. G____,
Prof. H____ und Prof. N____ Ergänzungsfragen zu stellen (Verfahrensantrag 4),
es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen zur Beantwortung der in E. 6.5 des
Urteils des Verwaltungsgerichts VGE VD.2015.63 vom 5. September 2016
formulierten Fragen (Verfahrensantrag 5) und es seien Dr. E____, Dr. D____,
Prof. Dr. [...], Prof. Dr. [...], Prof. Dr. O____ und
Prof. Dr. [...] zur gerichtlichen Befragung und Konfrontation mit dem
Rekurrenten vorzuladen (Verfahrensantrag 6). Der Rekurs gegen den Entscheid der
Rekurskommission 2018.13-STJ vom 29. November 2021 wird vom Verwaltungsgericht
unter dem Aktenzeichen VD.2021.290 behandelt. Mit Verfügung vom 29. Dezember
2021 erkannte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem Rekurs
gegen den Entscheid der Rekurskommission 2018.13-STJ vom 29. November 2021
betreffend den Gegenstand der Verfügung des Universitätsrats vom 25. Oktober
2018 sowie betreffend den Gegenstand der Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Beschlusses
des Rektorats vom 4. Dezember 2018 einstweilen die aufschiebende Wirkung zu.
Betreffend den Gegenstand des Entscheids des Rektorats vom 25. Oktober 2018 und
den Gegenstand der Ziffer 3 des Beschlusses des Rektorats vom 4. Dezember
2018 wies er den Verfahrensantrag, dem Rekurs gegen den Entscheid der Rekurskommission
2018.13-STJ vom 29. November 2021 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
ab. Das Rektorat und der Universitätsrat wurden zum verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren beigeladen. Mit Eingabe vom 17. März 2022 beantragt die
Rekurskommission unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung des
Rekurses. Das Rektorat und der Universitätsrat beantragen mit einer gemeinsamen
Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 die Abweisung des Rekurses. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Abweisung der
Verfahrensanträge 3-6 des Rekurrenten sowie den Beizug der Akten der
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2016.63 (richtig VD.2015.63) und
VD.2021.291 einschliesslich der jeweiligen Vorakten. Mit Verfügung vom 9. Juni
2022 teilte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den
Verfahrensbeteiligten im Verfahren VD.2021.290 mit, derzeit sei vorgesehen,
dass nach Abschluss der Instruktion eine mündliche Verhandlung angesetzt werde
und dass der Rekurrent anlässlich der derzeit vorgesehenen mündlichen
Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe der Rekurskommission vom
17. März 2022 sowie zur Vernehmlassung des Rektorats und des Universitätsrats
vom 3. Juni 2022 erhalten werde.
Mit Eingabe vom
26. Juli 2022 reichte die Universität auf Ersuchen des verfahrensleitenden
Appellationsgerichtspräsidenten im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
VD.2021.290 Kopien der folgenden Dokumente ein: Reglement zur Integrität und
zum Fehlverhalten in der Wissenschaft der Universität Basel vom 11. Juli 2006,
Reglement zur Integrität und zum Fehlverhalten in der Wissenschaft der
Universität Basel vom 18. Oktober 2011, Personalordnung der Universität
Basel vom 22. Oktober 1998, Personalordnung der Universität Basel vom 22.
Oktober 1998 Ingress sowie § 50 Titel und Abs. 2 in der Fassung des
Universitätsratsbeschlusses vom 24. Mai 2007.
Im zweiten Integritätsverfahren
(anonyme Anzeige an den SNF) hat der Rekurrent gegen den Entscheid der
Rekurskommission 2020.28-STJ vom 29. November 2021 Rekurs angemeldet. Er
beantragt die Aufhebung des Entscheids der Rekurskommission 2020.28-STJ vom 29.
November 2021 und der Verfügung des Universitätsrats vom 2. November 2020 sowie
die Feststellung, dass der Rekurrent die vom Gesetz verlangte Integrität nicht
verletzt habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dem Rekurs sei
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Verfahrensantrag 1) und sämtliche Akten
des ersten Integritäts- und Kündigungsverfahrens (Aktenzeichen der
Rekurskommission 2018.13-STJ) seien beizuziehen. Der Rekurs gegen den Entscheid
der Rekurskommission 2020.28-STJ vom 29. November 2021 wird vom
Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen VD.2021.291 behandelt. Mit Verfügung
vom 29. Dezember 2021 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident
den Verfahrensantrag, dem Rekurs gegen den Entscheid der Rekurskommission
2020.28-STJ vom 29. November 2021 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab.
Mit Rekursbegründung vom 7. März 2022 wiederholt der Rekurrent die bereits mit
seiner Rekursanmeldung vom 27. Dezember 2021 gestellten Rechtsbegehren und
Verfahrensanträge. Das Rektorat und der Universitätsrat wurden zum
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren beigeladen. Mit Eingabe vom 17. März
2022 beantragt die Rekurskommission unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die
Abweisung des Rekurses. Das Rektorat und der Universitätsrat beantragen mit
einer gemeinsamen Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 die Abweisung des Rekurses.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie den Beizug der Akten der
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2015.63 und VD.2021.290
einschliesslich der jeweiligen Vorakten. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 teilte
der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Verfahrensbeteiligten
im Verfahren VD.2021.291 mit, derzeit sei vorgesehen, dass nach Abschluss der
Instruktion eine mündliche Verhandlung angesetzt werde (Ziff. 2) und dass
der Rekurrent anlässlich der derzeit vorgesehenen mündlichen Verhandlung
Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe der Rekurskommission vom 17. März
2022 sowie zur Vernehmlassung des Rektorats und des Universitätsrats vom 3.
Juni 2022 erhalten werde (Ziff. 3). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 zog
der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Akten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2021.290 einschliesslich Vorakten
und die Akten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2015.63 ohne
Vorakten bei (Ziff. 1), widerrief Ziff. 2 und 3 seiner
verfahrensleitenden Verfügung vom 9. Juni 2022 (Ziff. 2) und teilte den
Verfahrensbeteiligten mit, im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
VD.2021.291 sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der
vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden (Ziff. 3). Mit
Eingabe vom 24. Oktober 2022 beantragte der Rekurrent sinngemäss den Widerruf
von Ziff. 2 der verfahrensleitenden Verfügung vom 12. Oktober 2022
und die Ansetzung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung. Mit Verfügung vom
3. November 2022 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident
diese Anträge ab und gab dem Rekurrenten Gelegenheit, zur Eingabe der
Rekurskommission vom 17. März 2022 sowie zur Vernehmlassung des Rektorats
und des Universitätsrats vom 3. Juni 2022 schriftlich Stellung zu nehmen. Mit
Stellungnahme vom 31. Januar 2023 hält der Rekurrent an den Rechtsbegehren und
Verfahrensanträgen in der Rekursbegründung vom 7. März 2022 fest.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss § 41 Abs. 3
des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die
gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400)
nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons
Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE VD.2019.134 vom 28.
November 2019 E. 1.1, VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 1.1).
Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gesetzes betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert
ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Gemäss
§ 8 Abs. 1 VRPG prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanzen
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze
nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden Ermessen einen willkürlichen
Gebrauch gemacht oder dieses überschritten haben. Indessen ist es gemäss § 8 Abs. 5 VRPG mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht
befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und
damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der
zuständigen universitären Instanz zu setzen (VGE VD.2019.134 vom
28.
November 2019 E. 1.4, VD.2015.63 vom 5. September 2016
E. 4.3).
1.4
Gemäss
§ 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der
Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2019.78
vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,
VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 477, 505). In der Begründung ist substanziiert darzulegen,
inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein und
antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich der
Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die
Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2020.265
vom 26. November 2021 E. 4.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3,
VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1; vgl. Stamm, a.a.O., S. 477, 504; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305). Im
Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2019.78
vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,
VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Stamm, a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3,
VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1;
Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,
305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung
zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2019.78
vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1). Zusätzliche
Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die
Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2019.78
vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1).
1.5
Soweit
ein blosser Verweis auf frühere Rechtsschriften und Eingaben im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ausnahmsweise überhaupt zulässig ist,
darf sich der Verweis zumindest bei anwaltlich vertretenen Rekurrierenden
grundsätzlich nur auf einzelne Punkte beziehen und genügt ein pauschaler
Verweis auf frühere Rechtsschriften höchstens dann, wenn der angefochtene
Entscheid mit der vorangehenden Verfügung identisch ist. Zudem sind Verweise
auf frühere Rechtsschriften nur insoweit zulässig, als darin eine
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid gesehen werden kann (vgl.
VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.5, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017
E. 3.1.2). Der Entscheid der Rekurskommission 2020.28-STJ vom 29. November
2021, der Anfechtungsobjekt des Rekurses an das Verwaltungsgericht bildet,
unterscheidet sich wesentlich von der Verfügung des Universitätsrats vom 2.
November 2020, der Anfechtungsobjekt des Rekurses an die Rekurskommission
gebildet hat. Zudem ist der Rekurrent anwaltlich vertreten. Unter diesen
Umständen ist der pauschale Verweis auf die bisherigen Ausführungen in den
Rechtsschriften und Stellungnahmen in Rz. 6 der Rekursbegründung vom 7. März
2022.
unzulässig und damit unbeachtlich (vgl. VGE VD.2019.216 vom 20.
Oktober 2020 E. 1.5).
1.6
Die
von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im
Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten
auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen,
welche die Rekurrentin und allfällige Beigeladene nicht bestritten haben (§ 18 VRPG). Pauschale Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu
qualifizieren. Die Bestreitung muss substanziiert bzw. detailliert erfolgen.
Eine Bestreitung ist substanziiert, wenn das Gericht und die Gegenpartei erkennen
können, welche einzelnen rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen bestritten
werden, und die Bestreitung der Gegenpartei Anlass gibt, den ihr obliegenden
Beweis zu führen (VGE VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 1.5). Die
generelle Bestreitung in Rz. 8 der Rekursbegründung vom 7. März 2022 ist
unwirksam. Die im angefochtenen Entscheid festgestellten Tatsachen sind deshalb
als wahr anzunehmen, soweit sie vom Rekurrenten im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren nicht substanziiert bestritten worden sind und keine
begründeten Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen (vgl. VGE VD.2019.216
vom 20. Oktober 2020 E. 1.5).
1.7
1.7.1
Im
Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder
strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) findet gemäss § 25 Abs. 2 VRPG eine mündliche Verhandlung statt, sofern
die Parteien nicht darauf verzichten. Der Verzicht auf den Anspruch auf eine
mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann
ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BGE 134 I 331 E. 2.1 S. 333;
VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2016.54 vom 16. Dezember
2016.
E. 1.3, VD.2011.204 vom 13. März 2013 E. 1.2). Entsprechendes
gilt für den Verzicht im Sinn von § 25 Abs. 2
VRPG (VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2017.90 vom 21.
Dezember 2017 E. 1.3, VD.2017.147 vom 3. Dezember 2017 E. 1.4). Da
die Parteien auch stillschweigend auf ihren Anspruch auf eine mündliche
öffentliche Verhandlung verzichten können, haben sie in jenen Verfahren, für
die das anwendbare Prozessrecht eine solche nicht zwingend vorschreibt, einen
Verfahrensantrag auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu
stellen. Wenn sie dies unterlassen, wird angenommen, sie hätten auf die
Ausübung ihres Anspruchs auf eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichtet
(BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; VGE VD.2018.12 vom 22. Mai
2018.
E. 1.4, VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3, VD.2016.54 vom
16.
Dezember 2016 E. 1.3). Ein Antrag auf Durchführung einer
mündlichen öffentlichen Verhandlung ist in der Regel verspätet, wenn er nicht
während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellt wird (VGE VD.2018.12
vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3; vgl.
BGE 134 I 331 E. 2.3.2 S. 334 f.).
1.7.2
Nachdem
der Instruktionsrichter am 12. Oktober 2022 entschieden hatte, im vorliegenden
Verfahren ohne mündliche Gerichtsverhandlung zu entscheiden, ersuchte der
Rekurrent am 24. Oktober 2022 um Ansetzung einer mündlichen Verhandlung auch im
vorliegenden Verfahren. Schon in der Rekursbegründung hatte der Rekurrent
geltend gemacht, aufgrund der «Art und Schwere der angedrohten Sanktion (quasi
fristlose Kündigung ohne Anhörung in einem persönlichen Gespräch und ohne
Ansetzung einer gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Bewährungsfrist)» sei «die
vorliegende disziplinarische Massnahme» als strafrechtliche Anklage und/oder
zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu
qualifizieren (Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 59). Diesbezüglich ist
zunächst klarzustellen, dass weder eine Kündigung noch eine andere
personalrechtliche Massnahme Gegenstand der Verfügung des Universitätsrats vom
2.
November 2020 und damit auch des vorliegenden Rekursverfahrens ist. Als
Massnahme erkannte der Universitätsrat mit der erwähnten Verfügung bloss, dass
die Akten des Integritätsverfahrens in das Rekursverfahren betreffend die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Rekurrenten eingegeben werden.
Gegenstand des Kündigungsverfahrens ist im Übrigen keine fristlose Kündigung,
sondern eine ordentliche Kündigung mit einer aussergewöhnlich langen
Kündigungsfrist von zwei Semestern. Die Frage, ob der Gegenstand des
vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2021.291 eine
Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen oder gar eine
strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt,
kann aus dem nachstehenden Grund mangels Entscheidwesentlichkeit ebenso
offenbleiben wie die Frage, ob der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
mündlichen Verhandlung in der Eingabe vom 24. Oktober 2022 rechtzeitig
erfolgt ist.
1.7.3
Wie
sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist das Verwaltungsgericht
bereits aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zur Erkenntnis
gelangt, dass der Rekurs gutzuheissen und die Sache an den Universitätsrat
zurückzuweisen ist. Unter diesen Umständen werden die allenfalls durch
Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschützten Interessen des Rekurrenten durch das
Ausbleiben einer mündlichen Verhandlung nicht tangiert (vgl.
VGE VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 1.4, 727/2004 vom
24.
Mai 2005 E. 1.3; Stamm,
a.a.O., S. 512). Ein anderer sachlicher Grund, weshalb im vorliegenden
Fall eine mündliche Verhandlung erforderlich sein könnte, besteht nicht. Daher
ist davon entsprechend den Verfügungen des verfahrensleitenden
Appellationsgerichtspräsidenten vom 12. Oktober und 3. November 2022 abzusehen.
1.8
Das
Rektorat und der Universitätsrat beantragen den Beizug der Akten der
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2015.63 und VD.2021.290
einschliesslich der jeweiligen Vorakten (Vernehmlassung vom 3. Juni 2022
Verfahrensantrag und Rz. 3 f.). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 zog der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Akten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2021.290 einschliesslich Vorakten
und die Akten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2015.63 ohne
Vorakten bei. Dass die Vorakten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
VD.2015.63 Dokumente enthalten könnte, die für die Beurteilung des Rekurses
gegen den Entscheid der Rekurskommission 2020.28-STJ vom 29. November 2021
relevant sein könnten und nicht Bestandteil der Vorakten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2021.290 sind, ist nicht
ersichtlich und wird von der Universität nicht ansatzweise dargelegt. Daher ist
der Verfahrensantrag auf Beizug der Vorakten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens VD.2015.63 abzuweisen.
2.
Am 18. Oktober
2011.
erliess das Rektorat das Integritätsreglement 2011. Am 3. Mai 2018 erliess
der Universitätsrat eine Ordnung betreffend die wissenschaftliche Integrität an
der Universität Basel (nachfolgend Integritätsordnung 2018). Diese trat am
7.
Juni 2018 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wurde das Integritätsreglement
2011.
aufgehoben. Materiell beurteilt sich die anonyme Anzeige des Rekurrenten
vom April 2015 nach dem Integritätsreglement 2011. Das Verfahren vor dem
Integritätsbeauftragten und dem Universitätsrat, das nach der Anzeige des
Vizerektors Lehre vom 20. August 2019 eröffnet worden ist, richtet sich jedoch
nach der Integritätsordnung 2018 (vgl. zum intertemporalen Recht angefochtener
Entscheid E. III.3; VGE VD.2015.63 vom 5. September 2016
E. 3.2 f.).
3.
3.1
Der
Rekurrent rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil
sich der Integritätsbeauftragte zu Unrecht geweigert habe, die Akten des
Verfahrens VD.2021.290 beizuziehen (Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 10.4
und 55 f.; Stellungnahme vom 31. Januar 2023 Rz. 50.4). Dabei kann der
Rekurrent mit den Akten des Verfahrens VD.2021.290 nur die Akten des Verfahrens
2018.13-STJ meinen, weil das Verfahren VD.2021.290 im Zeitpunkt der
Untersuchung und des Berichts des Integritätsbeauftragten noch gar nicht
eröffnet gewesen ist.
3.2
Ein
Anspruch auf Beizug von Akten aus einem
anderen Verfahren besteht unter den Voraussetzungen des Beweisantrags- und
Beweisabnahmerechts. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde nur
zum Beizug derjenigen Unterlagen, die zur Abklärung der
rechtserheblichen Tatsachen notwendig sind. Das Beweisantrags- und
Beweisabnahmerecht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es setzt
voraus, dass der Betroffene frist- und formgerecht einen Beweisantrag
stellt und dass das Beweismittel zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist. Aus dem Beweisantrag
muss hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der
Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (VGE VD.2020.113 vom 4.
November 2020 E. 2.1.1 mit Nachweisen).
3.3
Mit
dem Verfahrensantrag 3 seiner Stellungnahme vom 20. April 2020 im Verfahren vor
dem Integritätsbeauftragten (Beilage 17 zur Eingabe der Universität vom
2.
November 2020) ersuchte der Rekurrent um Beizug der Verfahrensakten des
damals vor der Rekurskommission unter der Verfahrensnummer 2018.13-STJ hängigen
Kündigungs- und Integritätsverfahrens zwischen den Parteien. Dabei ist davon
auszugehen, dass diese Umschreibung auch die von der Universität im
Rekursverfahren 2018.13-STJ eingereichten Vorakten umfasst. Die Akten des
Rekursverfahrens 2018.13-STJ einschliesslich der von der Universität eingereichten
Vorakten werden im vorliegenden Urteil als Akten 2018.13-STJ bezeichnet.
Zusätzlich zum vorstehend erwähnten Verfahrensantrag 3 beantragte der Rekurrent
in seiner Stellungnahme vom 20. April 2020 mit einer Vielzahl von
Beweisanträgen den Beizug von Dokumenten aus den Akten 2018.13-STJ
(Stellungnahme vom 20. April 2020 Rz. 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20,
21, 22, 23, 24, 31, 36, 37, 38, 44, 45, 51, 67, 68 und 69), insbesondere der
Rekursbegründung vom 2. Mai 2019 im Verfahren vor der Rekurskommission
(Stellungnahme vom 20. April 2020 Rz. 10, 13, 18, 19, 20, 23, 24, 31, 36, 37,
38, 45, 67, 68 und 69) und von Beilagen zu dieser Rekursbegründung
(Stellungnahme vom 20. April 2020 Rz. 11, 12, 14, 15, 17, 20, 21, 23, 25,
31, 37, 44, 45 und 51).
3.4
Die
Begründung des Verfahrensantrags 3 lautet folgendermassen (Stellungnahme vom
20.
April 2020 Rz. 3): «Das vorliegende Verfahren steht in engem, effektiv
nicht abtrennbaren Zusammenhang mit dem vor mehr als acht Jahren eröffneten
‘ersten Integritätsverfahren’, welches nach Aufhebung und Rückweisung durch das
Appellationsgericht inzwischen wieder bei der Rekurskommission der Universität
hängig ist, nachdem das Rektorat zwei Parteigutachten eingeholt, die
Integritätsverletzung erneut bejaht und der Universitätsrat das
Anstellungsverhältnis des Anzeigestellers gekündigt hat. Beides hat der
Anzeigesteller mit Beschwerde/Rekurs bei der Rekurskommission der Universität
Basel angefochten. Mit dem vorliegenden Verfahren – das ‘zweite
Integritätsverfahren’ – will die Anzeigestellerin das ‘erste
Integritätsverfahren’ beschleunigen bzw. überholen. Es geht um den gleichen
Tatsachenkomplex. Dies erschliesst sich dem Integritätsbeauftragten aber nur
aus dem Beizug der Verfahrensakten des ‘ersten Integritätsverfahrens’.» Aus
dieser Begründung ist nicht ersichtlich, weshalb Dokumente aus den Akten
2018.13-STJ geeignet sein sollten, Tatsachen zu beweisen, die für die
Beurteilung, ob die anonyme Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 eine
Integritätsverletzung darstellt und wie schwer eine allfällige
Integritätsverletzung wiegt, relevant sind. Wie im Folgenden dargelegt wird,
ergibt sich dies jedoch für gewisse Dokumente, die sich in den Akten
2018.13-STJ befinden, aus den diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen
(vgl. sogleich E. 3.5).
3.5
3.5.1
Wie
bereits erwähnt, beantragte der Rekurrent in seiner Stellungnahme vom
20.
April 2020 mit einer Vielzahl von Beweisanträgen den Beizug von
Dokumenten aus den Akten 2018.13-STJ (vgl. oben E. 3.3). Die Rechtserheblichkeit
eines erheblichen Teils der Tatsachenbehauptungen des Rekurrenten, auf die sich
diese Beweisanträge beziehen, ist bei provisorischer und summarischer
Beurteilung nicht ersichtlich. Einige der Tatsachenbehauptungen, für die der
Rekurrent Urkunden aus den Akten 2018.13-STJ als Beweismittel angerufen hat,
sind jedoch zumindest für die Beurteilung der Fragen, unter welche Bestimmungen
des Integritätsreglements 2011 eine allfällige Integritätsverletzung durch die
anonyme Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 zu subsumieren ist, und wie
schwer eine allfällige Integritätsverletzung wiegt, offensichtlich von
Bedeutung.
3.5.2
In
Rz. 23 der Stellungnahme vom 20. April 2020 behauptet der Rekurrent, in den
Verfahrensakten habe es schon früh Hinweise auf die Notwendigkeit einer
Überprüfung der Dissertation von Dr. E____ auf korrekte Zitierung
(Plagiatsprüfung) gegeben. Diese fänden sich in Ziff. 9 und 10 der
Stellungnahme des Rekurrenten vom 25. Oktober 2012 (Ordner 7/Reiter 6
[Akten 2018.13-STJ]), in Rz. 145 der Rekursbegründung des Rekurrenten vom 24.
Mai 2013 (Ordner 8 [Akten 2018.13-STJ]) und in Fussnote 9 auf S. 13 des Resümees
von Prof. Dr. N____ vom 22. Mai 2013 (Beilage 2 zur Rekursbegründung
vom 24. Mai 2013 [Ordner 8, Akten 2018.13-STJ]). Zudem fänden sich in Ziff. 45 ff.
der Rekursbegründung vom 2. Mai 2019 (Akten 2018.13-STJ) weitere diesbezügliche
Ausführungen und Beweismittel. Alle erwähnten Dokumente finden sich in den
Akten 2018.13-STJ. Die Rekursbegründung vom 24. Mai 2013 hat der Rekurrent dem
Integritätsbeauftragten allerdings selbst als Beilage 2 zur Stellungname vom
20.
April 2020 eingereicht. In Rz. 25 der Stellungnahme vom 20. April 2020
behauptet der Rekurrent unter Verweis auf seine Ausführungen in Rz. 23,
die intensiven nachträglichen Überprüfungen durch ihn und den von ihm
zugezogenen Gutachter hätten den Verdacht von Plagiaten ergeben. Ob die
Behauptungen des Rekurrenten, es gebe in den Akten Hinweise auf die
Notwendigkeit einer Plagiatsprüfung und es bestehe ein durch einen
Parteigutachter bestätigter Verdacht von Plagiaten, richtig sind oder nicht,
kann ohne Beizug der erwähnten Dokumente nicht beurteilt werden.
3.5.3
Gemäss
der Stellungnahme von K____ von L____ vom 3. März 2019 (Beilage 4 zur
Stellungnahme des Rekurrenten vom 20. April 2020) enthält die Dissertation von Dr. E____
Plagiate, die sich mit Software aufspüren lassen. Es handle sich dabei um ein
äusserst geschickt angelegtes Plagiat und die Arbeit werde einer intensiven
Überprüfung nicht standhalten (S. 2 f.). In Rz. 37 der Stellungnahme
vom 20. April 2020 behauptet der Rekurrent, die Erkenntnisse von K____ stimmten
mit den Gutachten von Prof. Dr. N____ und der P____-Gesellschaft überein.
Diese bestätigten, dass die Dissertation von Dr. E____ Plagiate enthalte.
Als Beweismittel nennt der Rekurrent die folgenden Dokumente, die sich
ausnahmslos in den Akten 2018.13-STJ finden: Gutachten von Prof. Dr. N____
vom 6. Oktober 2012 (Beilage 32 zur Rekursbegründung vom 2. Mai 2019),
Gutachten von Prof. Dr. N____ vom 14. Oktober 2012 (Beilage 33 zur
Rekursbegründung vom 2. Mai 2019), Stellungnahme der P____-Gesellschaft vom 3.
Februar 2014 (Beilage 38 zur Rekursbegründung vom 2. Mai 2019), Erwiderung von
Prof. Dr. N____ vom 6. Januar 2013 (Beilage 34 zur Rekursbegründung
vom 2. Mai 2019), Stellungnahme von Prof. Dr. N____ zur Rekursantwort
vom 1. März 2014 (Beilage 35 zur Rekursbegründung vom 2. Mai 2019), Resümee von
Prof. Dr. N____ vom 22. Mai 2013 (Beilage 2 zur Rekursbegründung vom
24.
Mai 2013 [Ordner 8, Akten 2018.13-STJ]), Rekursbegründung vom 2. Mai
2019.
und Replik vom 16. März 2020. Ob die Behauptung des Rekurrenten, gemäss
der durch zwei Parteigutachten bestätigten Stellungnahme von K____ von L____
vom 3. März 2019 enthalte die Dissertation von Dr. E____ Plagiate, richtig
ist oder nicht, und wie viele Plagiate die Dissertation gegebenenfalls enthält,
kann ohne Beizug der erwähnten Dokumente nicht beurteilt werden.
3.5.4
Der
Integritätsbeauftragte stellte fest, die anonyme Anzeige des Rekurrenten vom
April 2015 stelle wegen der Verheimlichung seiner Identität unabhängig vom
Wahrheitsgehalt der Plagiatsvorwürfe ein wissenschaftliches Fehlverhalten dar
(Bericht vom 17. August 2020 Ziff. 8 S. 10 f. [Beilage 18 zur
Eingabe der Universität vom 2. November 2011, Akten 2018.13-STJ]). Der
Universitätsrat qualifizierte die anonyme Anzeige als Vergeltungsmassnahme
gemäss § 4 lit. f des Integritätsreglements 2011 und als Verschweigen
eines Interessenkonflikts gemäss § 4 lit. g des Integritätsreglements
2011.
und begründete diese Qualifikation insbesondere damit, dass der Rekurrent
die anonyme Anzeige wider besseres Wissen erhoben habe (vgl. Verfügung vom 2.
November 2020 Ziff. III.2). Handeln wider besseres Wissen setzt voraus,
dass die Behauptung objektiv unwahr ist und der Handelnde dies subjektiv weiss
(vgl. Stratenwerth/Jenny/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 11
N 56 f.). Damit hat der Universitätsrat die Integritätsverletzung
implizit unter anderem damit begründet, dass die Plagiatsvorwürfe zumindest
teilweise unberechtigt seien bzw. die Dissertation von Dr. E____ zumindest
weniger Plagiate als vom Rekurrenten behauptet enthalte. Dementsprechend hat er
zumindest implizit festgestellt, dass die Dissertation von Dr. E____
jedenfalls keine relevanten Plagiate enthalte (vgl. Verfügung vom 2. November
2020.
Ziff. II.2). Der Universitätsrat scheint der Ansicht zu sein, für
Anzeigen von wissenschaftlichem Fehlverhalten von Angehörigen der Universität
sei ausschliesslich der Integritätsbeauftragte der Universität zuständig und
eine Anzeige bei der Kommission für wissenschaftliche Integrität des SNF sei
bereits aus diesem Grund unzulässig (vgl. Verfügung vom 2. November 2020
Ziff. II.3 und II.6). Der Rekurrent bestreitet dies (vgl. Vernehmlassung
vom 7. März 2022 Rz. 43 und 67-69).
Zumindest wenn
die Dissertation von Dr. E____ relevante Plagiate enthielte, wäre die
Anzeige zumindest teilweise berechtigt gewesen. Auch wenn die Anzeige (wegen
der geltend gemachten Täuschung über die Identität des Rekurrenten oder der
geltend gemachten ausschliesslichen Zuständigkeit des Integritätsbeauftragten
der Universität oder weil die Plagiatsvorwürfe teilweise unberechtigt wären)
trotzdem als wissenschaftliches Fehlverhalten qualifiziert würde, wöge dieses
in diesem Fall zumindest weniger schwer, als wenn die Dissertation keine
relevanten Plagiate enthält. Zudem wäre der Umstand, dass die Dissertation
relevante Plagiate enthielte, bei provisorischer und summarischer Beurteilung
zumindest ein gewichtiges Gegenargument gegen die Annahme einer
Vergeltungsmassnahme. Wenn tatsächlich Hinweise auf die Notwendigkeit einer
Plagiatsprüfung oder der Verdacht auf Plagiate bestanden hätten, hätte bei
provisorischer und summarischer Beurteilung objektiv ein sachlicher Anlass für
eine Anzeige bestanden. Dies liesse ein allfälliges in der anonymen Anzeige
bestehendes wissenschaftliches Fehlverhalten in einem milderen Licht
erscheinen. Wie schwer ein allfälliges wissenschaftliches Fehlverhalten wiegt,
kann insbesondere für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer
personalrechtlichen Massnahme, über die im Verfahren 2018.13-STJ/VD.2021.290
möglicherweise zu entscheiden ist, von Bedeutung sein.
3.6
In
ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 (Verfahrensanträge und Rz. 3 f.)
beantragen der Universitätsrat und das Rektorat den Beizug der Akten und der
Vorakten der Verfahren VD.2021.290 und VD.2015.63. Sie begründet dies damit,
dass das Verfahren VD.2021.291 mit dem Verfahren VD.2021.290 materiell
verbunden sei und es unumgänglich sei, das im vorliegenden Verfahren zu
beurteilende Verhalten des Rekurrenten im Kontext des ersten
Integritätsverfahrens zu betrachten. Damit bringen der Universitätsrat und das
Rektorat zum Ausdruck, dass der Beizug dieser Akten zur Beurteilung der
anonymen Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 ihrer Einschätzung nach
erforderlich ist.
3.7
3.7.1
Der
Integritätsbeauftragte begründete die Abweisung des Verfahrensantrags auf
Beizug der Akten 2018.13-STJ damit, dass dieses Verfahren und das Verfahren
betreffend die anonyme Anzeige des Rekurrenten nur wenig Gemeinsamkeiten
aufwiesen. Es liege kein enger und noch weniger ein unauflöslicher Zusammenhang
vor und der Sachverhalt des zweiten Integritätsverfahrens sei auch keine
Teilmenge des ersten Integritätsverfahrens. Es handle sich vielmehr um zwei
verschiedene Tatsachenkomplexe, die sich in unterschiedlichen Zeiträumen
abgespielt hätten. Nur die Beteiligten seien identisch (Bericht vom 17. August
2020.
Ziff. 4 S. 5). Auch die Rekurskommission rechtfertigt die
Weigerung des Integritätsbeauftragten, die Akten 2018.13-STJ beizuziehen,
damit, dass die anonyme Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 keinen engen
Zusammenhang mit den im Verfahren 2018.13-STJ zu beurteilenden Vorwürfen
aufweise. Vielmehr handle es sich um einen eigenständigen und zeitlich
losgelösten Tatsachenkomplex, der unabhängig von der Frage allfälliger früherer
Fehlhandlungen zu beurteilen sei (angefochtener Entscheid E. III.4).
3.7.2
Die
Feststellung des Integritätsbeauftragten, dass das zweite Integritätsverfahren
keine Teilmenge des ersten Integritätsverfahrens darstelle, ist entgegen der
Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 56) korrekt,
weil die anonyme Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 nicht Gegenstand des
ersten Integritätsverfahrens bildet. Entgegen den Feststellungen des
Integritätsbeauftragten und der Rekurskommission besteht zwischen dem
Integritäts- und Kündigungsverfahren 2018.13-STJ und dem Verfahren betreffend
die anonyme Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 aber ein enger sachlicher
Zusammenhang. Insoweit sind die diesbezüglichen Rügen des Rekurrenten (vgl.
Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 14 und 56) begründet. Dass zwischen den
beiden Verfahren ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, entspricht auch der
Ansicht des Universitätsrats. Dieser stellte in seiner Verfügung vom 2.
November 2020 (Ziff. II.2) Folgendes fest: «Die Würdigung [der anonymen
Anzeige] hat unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Vorkommnisse in den
Jahren 2010 bis 2015 zu erfolgen. Die Beurteilung des vorliegenden
Fehlverhaltens kann weder zeitlich isoliert, noch kann sie losgelöst von der
Tatsache erfolgen, dass bereits bezüglich derselben Dissertation eine erste
Feststellungsverfügung zur Beendigung [gemeint wohl Feststellung] einer
Integritätsverletzung ergangen ist und folglich ein Kündigungsverfahren
derselben Parteien vor der Rekurskommission hängig ist.».
3.8
3.8.1
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Integritätsbeauftragte trotz der
diesbezüglichen Beweisanträge des Rekurrenten eine erhebliche Zahl von
Dokumenten, die sich in den Akten 2018.13-STJ befinden und deren
Berücksichtigung zur Abklärung rechtserheblicher Tatsachen notwendig ist, nicht
beigezogen hat. Damit hat er den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör
verletzt.
3.8.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung an
sich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen
Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise
geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die
gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die Vorinstanz verfügt, zu äussern (VGE VD.2021.138
vom 28. Februar 2022 E. 3.2.4 mit Nachweisen). Dies muss erst Recht
gelten, wenn die Äusserungsmöglichkeit der betroffenen Person bereits vor der erstinstanzlich
verfügenden Instanz gewährt wird. Bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung dagegen nur anzunehmen, wenn
und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (VGE VD.2021.138 vom 28.
Februar 2022 E. 3.2.4 mit Nachweisen).
3.8.3
Der
Integritätsbeauftragte führt zwar die Untersuchung und trifft die
erforderlichen Abklärungen (§ 10 Abs. 1 Integritätsordnung 2018).
Abgesehen vom Fall der Einstellung des Verfahrens (§ 10 Abs. 5 Integritätsordnung 2018) fällt er aber keinen verbindlichen Entscheid, sondern
verfasst er bloss einen Bericht, der die Darstellung des Sachverhalts, die
Untersuchungshandlungen sowie das Ergebnis der Untersuchung enthält (vgl. dazu
§ 10 Abs. 4 Integritätsordnung 2018). Erstinstanzlich verfügende Instanz
ist das Rektorat oder, wenn Rektoratsmitglieder in den Fall direkt involviert
sind oder personalrechtliche Massnahmen gegenüber einer Professorin oder einem
Professor zu treffen sind, der Universitätsrat (vgl. § 11 Abs. 1 Integritätsordnung 2018). Da der Integritätsbeauftragte somit betreffend die
anonyme Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 keinen verbindlichen Entscheid
gefällt hat, wiegt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des
Rekurrenten im Verfahren vor dem Integritätsbeauftragten nicht besonders schwer.
Zudem würde eine Rückweisung der Sache an den Integritätsbeauftragten aus den
folgenden Gründen zu einem formalistischen Leerlauf führen. Erstens könnte der
Integritätsbeauftragte zwar seinen Bericht an die Erkenntnisse aus den bisher
von ihm nicht berücksichtigten Dokumenten anpassen. Der erstinstanzliche
Entscheid darüber, ob und wenn ja wie diese Dokumente die Feststellungen
betreffend das Vorliegen einer Integritätsverletzung und die Schwere einer
allfälligen Integritätsverletzung beeinflussen, obliegt im vorliegenden Fall aber
dem Universitätsrat. Zweitens ist im vorliegenden Fall ein externes Gutachten
einzuholen (vgl. unten E. 4). Für dessen Einholung ist der Universitätsrat
und nicht der Integritätsbeauftragte zuständig (vgl. § 11 Abs. 2 Integritätsordnung 2018). Damit könnten das oder die Gutachten vom
Integritätsbeauftragten noch nicht berücksichtigt werden. Selbst im Fall einer
Rückweisung der Sache an den Integritätsbeauftragten mit der Verpflichtung zum
Beizug der Akten VD.2021.290 einschliesslich Vorakten beruhte sein Bericht
daher schlussendlich notwendigerweise weiterhin auf einer eingeschränkten
Aktenlage. In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 (Beilage 23 zur Eingabe
der Universität vom 2. November 2020 [Akten 2018.13-STJ]) im Verfahren vor
dem Universitätsrat beantragte der Rekurrent den Beizug der Akten 2018.13-STJ
(Verfahrensantrag 4). Ausdrückliche Angaben zur Frage des Beizugs der Akten
2018.13-STJ durch den Universitätsrat finden sich in seiner Verfügung vom 2.
November 2020 nicht. Da der Rekurrent nicht rügt, dass der Universitätsrat die
Akten 2018.13-STJ nicht beigezogen oder nicht berücksichtigt habe, ist davon
auszugehen, dass zumindest die zur Abklärung rechtserheblicher Tatsachen
erforderlichen Dokumente aus den Akten 2018.13-STJ vom Universitätsrat
berücksichtigt worden sind. Damit wurde die Verletzung des Anspruchs des
Rekurrenten auf rechtliches Gehör geheilt. Da der Universitätsrat im
vorliegenden Verfahren ausdrücklich den Beizug der Akten 2018.13-STJ beantragt
(vgl. dazu oben E. 3.6), ist im Übrigen davon auszugehen, dass er diese
Akten nach der Rückweisung der Sache (vgl. dazu unten E. 4) (erneut)
beiziehen wird. Damit wird die Verletzung des Anspruchs des Rekurrenten auf
rechtliches Gehör aufgrund seiner Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Erlass
einer neuen Verfügung des Universitätsrats erneut geheilt werden.
4.
4.1
Besteht
ein Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens, der, wenn bestätigt, zu
Massnahmen führen könnte, wird gemäss § 11 Abs. 2 Integritätsordnung
2018.
mindestens ein externes Gutachten eingeholt. Der Universitätsrat
betrachtet die anonyme Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 als schwere
Integritätsverletzung, die mit einer Kündigung zu sanktionieren sei. Da er dem
Rekurrenten bereits gekündigt hatte und diesbezüglich ein Rekursverfahren vor
der Rekurskommission hängig war, gab er als Massnahme die Akten des
Integritätsverfahrens als Noven in das Kündigungsverfahren ein (vgl. Verfügung
vom 2. November 2020 Ziff. III.3). Damit besteht nach Ansicht des
Universitätsrats im vorliegenden Fall zweifellos ein Verdacht, der, wenn
bestätigt, zu Massnahmen führen könnte. Trotzdem holte der Universitätsrat als
verfügende Instanz im vorliegenden Fall kein externes Gutachten ein (Verfügung
vom 2. November 2020 Ziff. I.12). Mit § 11 Abs. 2 Integritätsordnung 2018 wird bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine
Beurteilung durch eine fachkundige und unabhängige Person gewährleistet. Dies
dient insbesondere dem Schutz der betroffenen Person vor ungerechtfertigten
Feststellungen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. § 11 Abs. 2 Integritätsordnung
2018.
leistet aber auch einen Beitrag zur Förderung der Wissenschaftsfreiheit
gemäss Art. 20 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101), wie der Rekurrent zu Recht geltend macht
(vgl. Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 49). Disziplinarverfahren
und die Androhung von Sanktionen gegenüber wissenschaftlich tätigen Personen
können mittelbare Eingriffe in dieses Grundrecht darstellen (vgl. Hertig, in: Basler Kommentar, 2015,
Art. 20 BV N 24; Schweizer/Hafner,
in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 20 BV N 23).
Mit der Gewährleistung einer Beurteilung durch eine fachkundige und unabhängige
Person bereits im erstinstanzlichen Verfahren wird das Gewicht eines
allfälligen mittelbaren Grundrechtseingriffs minimiert. Aus den vorstehenden
Gründen muss § 11 Abs. 2 Integritätsordnung 2018 als
Gültigkeitsvorschrift qualifiziert werden und kann die Pflicht zum Einholen
eines externen Gutachtens bei Bestehen eines Verdachts, der im Fall der
Bestätigung zu Massnahmen führen könnte, nicht als blosse Ordnungsvorschrift
betrachtet werden. Der Ansicht des Rekurrenten, eine Verpflichtung zur
Einholung eines Gutachtens lasse sich im vorliegenden Fall unabhängig von der
positivrechtlichen Verankerung in § 11 Abs. 2 Integritätsordnung 2018
direkt aus Art. 20 BV ableiten (Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 49),
kann jedoch nicht gefolgt werden.
4.2
Der
Universitätsrat begründet den Verzicht auf die Einholung eines externen
Gutachtens damit, dass der Sachverhalt unbestritten sei und der Rekurrent die
Handlung bereits zugegeben habe (Verfügung vom 2. November 2020
Ziff. I.12). Als weiteren Grund für den Verzicht gab er an, dass der SNF
die inhaltliche Prüfung der Plagiatsvorwürfe bereits vorgenommen und diese für
unberechtigt befunden habe (vgl. Verfügung vom 2. November 2020
Ziff. I.12). Nach Ansicht der Rekurskommission ist die Einholung eines
externen Gutachtens im vorliegenden Fall nicht notwendig, weil die
integritätsrechtlichen Vorwürfe gegenüber dem Rekurrenten rechtsgenüglich
abgeklärt worden seien. Dies gelte umso mehr, als der Sachverhalt als solcher,
nämlich, dass der Rekurrent die anonyme Anzeige gegen Dr. E____ bei der
Kommission für wissenschaftliche Integrität des SNF eingereicht hat,
unbestritten sei (angefochtener Entscheid E. III.5.4). Der Rekurrent macht
geltend, der Verzicht auf die Einholung eines externen Gutachtens stelle einen
Verfahrensfehler dar (Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 48 f.;
Stellungnahme vom 31. Januar 2023 Rz. 9.1.d und 50.1).
4.3
4.3.1
Ob
der Umstand allein, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unbestritten ist, zur
Rechtfertigung eines Verzichts auf die Einholung eines externen Gutachtens
genügt, erscheint fraglich, weil die Einholung eines externen Gutachtens in
§ 11 Abs. 2 der Integritätsordnung 2018 bei einem Verdacht, der im
Fall der Bestätigung zu Massnahmen führen könnte, bedingungs- und vorbehaltlos
vorgesehen ist. Die Frage kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die
Feststellung des Universitätsrats, der Sachverhalt sei unbestritten, unrichtig
ist, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt im vorliegenden
Fall entgegen der Ansicht der Rekurskommission nicht auf die Einreichung der
anonymen Anzeige durch den Rekurrenten beschränkt. Der Rekurrent hat zwar
zugestanden, dass die anonyme Anzeige einschliesslich der beiden Beilagen, die
am 22. April 2015 beim SNF eingegangen ist, von ihm stammt. Im Übrigen ist
aber eine grosse Zahl rechtserheblicher Tatsachenbehauptungen bzw.
Tatsachenfeststellungen umstritten. Dabei handelt es sich beispielsweise, aber
nicht nur um die folgenden:
4.3.2
In
seinem Bericht vom 17. August 2020 (Beilage 18 zur Eingabe der Universität vom
2.
November 2020 [Akten 2018.13-STJ]) machte der Integritätsbeauftragte unter
anderem die folgenden Feststellungen:
a) Falls die Dissertation von Dr. E____ Plagiate enthielte,
müssten dem Rekurrenten solche bereits im Rahmen der Betreuung der Dissertation
aufgefallen sein (vgl. Ziff. 8 S. 9).
b) Der Rekurrent habe die Schädigung von Dr. E____ bezweckt
(Ziff. 8 S. 10).
c) Für die anonyme Anzeige habe kein sachlicher Anlass bestanden
(Ziff. 8 S. 10).
Der Rekurrent
bestritt diese Feststellungen (vgl. Stellungnahme vom 16. Oktober 2020, Beilage
23.
zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020, Akten 2018.13-STJ, Rz. 4 [lit. c],
9.
[lit. b], 19 [lit. c], 22 [lit. b], 23 [lit. a], 24 [lit. c]).
4.3.3
Im
Entwurf seiner Verfügung (Beilage 21 zur Eingabe der Universität vom
2.
November 2020 [Akten 2018.13-STJ]) machte der Universitätsrat unter
anderem die folgenden Feststellungen:
a) Der Rekurrent habe der Kommission für wissenschaftliche
Integrität des SNF vorsätzlich einen erheblichen Interessenkonflikt
verschweigen wollen (Ziff. V S. 6).
b) Die anonyme Anzeige habe keinen anderen Zweck als die
Schädigung von Dr. E____ gehabt (Ziff. IV S. 5 und Ziff. V
S. 6).
c) Die anonyme Anzeige sei eine Vergeltungsmassnahme des
Rekurrenten gegenüber Dr. E____ gewesen (Ziff. IV S. 5 und
Ziff. V S. 5).
Der Rekurrent
bestritt diese Feststellungen (vgl. Stellungnahme vom 16. Oktober 2020, Beilage
23.
zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020, Akten 2018.13-STJ, Rz. 2
[lit. a und c], 9 [lit. b], 22 [lit. b]).
4.3.4
In
seiner Stellungnahme vom 20. April 2020 (Beilage 17 zur Eingabe der Universität
vom 2. November 2020 [Akten 2018.13-STJ]) brachte der Rekurrent unter anderem
die folgenden Tatsachenbehauptungen vor:
a) In den Verfahrensakten habe es schon früh Hinweise auf die
Notwendigkeit einer Überprüfung der Dissertation von Dr. E____ auf
korrekte Zitierung (Plagiatsprüfung) gegeben (Rz. 23).
b) Gemäss der Stellungnahme von K____ von L____ vom 3. März
2019.
enthalte die Dissertation von Dr. E____ Plagiate, die sich mit
Software aufspüren liessen, handle es sich dabei um ein äusserst geschickt
angelegtes Plagiat und werde die Arbeit einer intensiven Überprüfung nicht
standhalten. Die Erkenntnisse von K____ stimmten mit den Gutachten von Prof. Dr. N____
und der P____-Gesellschaft überein. Diese bestätigten, dass die Dissertation von
Dr. E____ Plagiate enthalte (Rz. 33 f. und 37).
c) Der Rekurrent habe die Anzeige unter anderem deshalb anonym
eingereicht, weil er eine unsachliche Verknüpfung der Anzeige mit einer
Beschwerde, die er betreffend den von ihm betreuten [...]-Kommentar gegen den
SNF geführt habe, und eine Abstempelung als Querulant habe verhindern wollen
(Rz. 51).
Die Universität
bestreitet diese Behauptungen jedenfalls im Ergebnis und jedenfalls zu einem
Grossteil. Der Vizerektor Lehre hielt in seinem Bericht vom 16. August 2019
(Beilage 1 zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020 [Akten
2018.13-STJ]) zusammenfassend fest, dass sich nahezu sämtliche vom Rekurrenten
und K____ als Plagiate angeführten Fälle von Übereinstimmungen im Text von Dr. E____
mit Vergleichstexten eindeutig nicht als Plagiate zu qualifizierenden
Kategorien zuordnen liessen. Angesichts der klaren Sachlage, die Dr. E____
vollständig entlaste, sehe die Universität keinen Anlass zu einer erneuten oder
vertieften Prüfung ihrer Dissertation. Für nähere Angaben zum Inhalt des
Berichts vom 16. August 2019 wird auf die nachstehenden Erwägungen (unten E.
4.4.3) verwiesen. In seiner Anzeige vom 20. August 2019 (Beilage 1 zur Eingabe
der Universität vom 2. November 2020 [Akten 2018.13-STJ]) machte der
Vizerektor Lehre geltend, die Schlussfolgerung von K____, dass es sich bei der
Dissertation von Dr. E____ um ein äusserst geschicktes Plagiat handle, sei
aus akademischer Sicht absolut haltlos (Rz. 13) und der Rekurrent beschuldige Dr. E____
zu Unrecht (Rz. 14). Gemäss dem Integritätsbeauftragten (Bericht vom 17.
August 2020 [Beilage 18 zur Eingabe der Universität vom 2. November
2020, Akten 2018.13-STJ, Ziff. 8 S. 8 f.) und dem Universitätsrat
(Entwurf der Verfügung [Beilage 21 zur Eingabe der Universität vom 2. November
2020.
[Akten 2018.13-STJ] Ziff. IV S. 4) überzeugt die Begründung des
Rekurrenten für die anonyme Einreichung der Anzeige nicht.
4.4
4.4.1
Der
allfällige Umstand, dass die integritätsrechtlichen Vorwürfe ohne ein externes
Gutachten hinreichend abgeklärt worden wären, genügte entgegen der Ansicht der
Rekurskommission nicht zur Rechtfertigung eines Verzichts auf die Einholung
eines externen Gutachtens, weil § 11 Abs. 2 der Integritätsordnung
2018.
bei einem Verdacht, der im Fall der Bestätigung zu Massnahmen führen
könnte, für diese Abklärung gerade die Einholung eines externen Gutachtens
vorsieht. Im Übrigen haben sowohl der Universitätsrat als auch die Rekurskommission
Feststellungen getroffen, die nicht auf rechtsgenüglichen Abklärungen beruhen.
Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Universitätsrats, der SNF habe
die Plagiatsvorwürfe inhaltlich geprüft (vgl. Verfügung vom 2. November 2020
Ziff. I.12), und die Feststellung der Rekurskommission, gestützt auf einen
Bericht der Kommission für wissenschaftliche Integrität des SNF vom 9. November
2015.
und einen Bericht des Vizerektors Lehre vom 16. August 2019 sei erstellt,
dass Dr. E____ keine Plagiate begangen habe (angefochtener Entscheid
E. III.5.2).
4.4.2
Die
Feststellung des Universitätsrats, der SNF habe die Plagiatsvorwürfe inhaltlich
geprüft (vgl. Verfügung vom 2. November 2020 Ziff. I.12), ist unrichtig,
wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung vom 7. März
2022.
Rz. 19). Gemäss dem Schreiben der Kommission für wissenschaftliche
Integrität des SNF vom 9. November 2015 (Beilage 1 zur Eingabe der Universität
vom 2. November 2020 [Akten 2018.13-STJ]) hat die Kommission für wissenschaftliche
Integrität des SNF die anonyme Anzeige des Rekurrenten der fakultären
Vertrauensperson der Universität Basel, Prof. Dr. O____, zur allfälligen
weiteren Behandlung zugestellt. Dieser habe eine sorgfältige Prüfung der
erhobenen Vorwürfe vorgenommen und sei zum Schluss gelangt, dass sie
unzutreffend seien und keine Verletzung der Regeln der wissenschaftlichen
Integrität vorliege. Damit hat der SNF die Plagiatsvorwürfe nicht selbst
geprüft, sondern die Prüfung der fakultären Vertrauensperson der Universität
überlassen. Die Universität geht davon aus, dass Prof. O____ ein Gutachten
erstellt habe. Dieses liege aber weder dem Rektorat noch dem Universitätsrat
vor (vgl. Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 Rz. 2 und 6). Der Rekurrent dagegen
macht geltend, es sei davon auszugehen, dass ein Gutachten von Prof. O____
überhaupt nicht existiere (Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 19.2). Ob ein
Gutachten von Prof. O____ existiert, ist aufgrund der vorliegenden Akten
nicht feststellbar. Im Übrigen wäre ein Gutachten oder ein Bericht von Prof. O____
als fakultärer Vertrauensperson der Universität nicht als externes Gutachten zu
qualifizieren.
4.4.3
Die
Feststellung der Rekurskommission, gestützt auf einen Bericht der Kommission
für wissenschaftliche Integrität des SNF vom 9. November 2015 und einen Bericht
des Vizerektors Lehre vom 16. August 2019 sei erstellt, dass Dr. E____
keine Plagiate begangen habe (angefochtener Entscheid E. III.5.2), ist im
vorliegenden Verfahren unzulässig, wie der Rekurrent sinngemäss zu Recht
geltend macht (vgl. Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 40).
Aus den
vorstehenden Erwägungen (oben E. 4.4.2) folgt, dass es keinen Bericht der
Kommission für wissenschaftliche Integrität des SNF vom 9. November 2015 gibt.
Es gibt nur ein Schreiben der Kommission für wissenschaftliche Integrität des
SNF von diesem Datum, in dem sich diese auf eine Prüfung von Prof. O____ und
damit wohl implizit auf einen Bericht oder ein Gutachten von Prof. O____
stützt. Dieses ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar, weil es
von der Universität nicht eingereicht worden ist.
Am 16. August
2019.
verfasste der Vizerektor Lehre der Universität, Prof. Dr. M____,
einen Bericht betreffend Plagiatsvorwürfe gegenüber Dr. E____ (Beilage 5
zur Rekursantwort vom 3. Oktober 2019 [Akten 2018.13-STJ]). Aufgrund dieses
Berichts ist davon auszugehen, dass der Vizerektor Lehre geprüft hat, ob die
Stellen der Dissertation von Dr. E____, die in der Beilage 2 zur anonymen
Anzeige vom April 2015 (Beilage 1 zur Eingabe der Universität vom 2. November
2020.
[Akten 2018.13-STJ]) und/oder in der Stellungnahme von K____ von L____ vom
3.
März 2019 (Beilage 1 zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020 [Akten
2018.13-STJ]) erwähnt werden, Plagiate enthalten. Zusammenfassend hat er
festgehalten, dass sich nahezu sämtliche vom Rekurrenten und K____ als Plagiate
angeführten Fälle von Übereinstimmungen im Text von Dr. E____ mit
Vergleichstexten den folgenden, eindeutig nicht als Plagiate zu
qualifizierenden Kategorien zuordnen liessen: (kanonisches) Grundlagenwissen,
ausgewiesene Primärliteratur-Paraphrasen, Faktographie, ausgewiesene
Sekundärquellen-Paraphrasen und Übereinstimmung bei Referenzen in Fussnoten.
Minimale Ausnahmen von vielleicht zwei bis drei Stellen, bei denen eine nicht
unmittelbar ausgewiesene Abhängigkeit im Umfang eines aussergewöhnlichen
Begriffs oder einer kurzen Wortfolge theoretisch möglich erscheine, wären in
jeder derartigen Arbeit zu finden und liessen in keiner Weise auf eine
täuschende Absicht schliessen. In vielen Fällen handle es sich auch schlicht um
die unvermeidliche Verwendung derselben einschlägigen Fachtermini, deren
Inkriminierung etwa dem Vorwurf der Verwendung des Begriffs «konkludent» in
zwei juristischen Arbeiten zum selben Thema gleichkäme. Zudem zeige sich sogar
an diesen beanstandeten Stellen oft eine eigenständige Durchdringung des
Materials durch die Autorin. Es bestehe kein Grund, an der damaligen
ausgezeichneten Bewertung und ebensolchen Aufnahme der Arbeit durch die
wissenschaftliche Community zu zweifeln. Angesichts dieser klaren Sachlage, die
als Ergebnis der mittlerweile zweiten eingehenden Prüfung der Dissertation von Dr. E____
nach der bereits aufgrund der anonymen Anzeige beim SNF erfolgten Dr. E____
vollständig entlaste, sehe die Universität keinen Anlass zu einer erneuten oder
vertieften Prüfung.
In seiner Replik
vom 12. August 2021 (Rz. 22) wendet der Rekurrent ein, der Bericht des
Vizerektors Lehre, Prof. M____, vom 16. August 2019 betreffe nicht das
Rekursverfahren 2020.28-STJ/VD.2021.291. Dieser Einwand ist unbegründet. Der
Bericht von Prof. M____ vom 16. August 2019 bezieht sich zwar auf die
Stellungnahme von K____ von L____ vom 3. März 2019. Diese besteht aber zu einem
Grossteil in einer Stellungnahme zum Dokument «Plagiate und Ideendiebstahl.
Vergleich von [...] mit anderen Texten» (Anhang 2 zur Beilage 40 der
Rekursbegründung vom 2. Mai 2019 = Beilage 2 zur anonymen Anzeige vom April
2015), das der Rekurrent erstellt und seiner anonymen Anzeige vom April 2015
beigelegt hat. Dementsprechend hat Prof. M____ in seinem Bericht vom 16. August
2019.
im Ergebnis insbesondere geprüft, ob die in der Beilage 2 zur anonymen
Anzeige enthaltenen Plagiatsvorwürfe des Rekurrenten berechtigt sind oder
nicht. Damit betrifft der Bericht unmittelbar den Gegenstand des
Rekursverfahrens 2020.28-STJ/VD.2021.291.
Prof. M____ ist
Vizerektor Lehre der Universität und hat als solcher die Anzeige gegen den
Rekurrenten vom 20. August 2019 unterzeichnet und die Verfügung des
Universitätsrats vom 2. November 2020 mitunterzeichnet. Sein Bericht vom 16.
August 2019 stellt daher kein Sachverständigengutachten dar (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 147).
Erst recht handelt es sich beim Bericht des Vizerektors Lehre nicht um ein
externes Gutachten, wie es § 11 Abs. 2 Integritätsordnung 2018
verlangt. Wenn dem Bericht von Prof. M____ vom 16. August 2019 für die darin
enthaltenen Feststellungen volle Beweiskraft attestiert würde, wäre dadurch
zwar erstellt, dass die Plagiatsvorwürfe des Rekurrenten betreffend die in der
Beilage 2 zur anonymen Anzeige vom April 2015 und/oder in der Stellungnahme von
K____ von L____ vom 3. März 2019 erwähnten Stellen der Dissertation von Dr. E____
unberechtigt sind. Insbesondere aufgrund der Feststellung, die Universität sehe
keinen Anlass zu einer vertieften Prüfung, ist aber anzunehmen, dass
Prof. M____ nicht geprüft hat, ob andere Stellen der Dissertation von Dr. E____,
insbesondere diejenigen, die zwar im Dokument «Punktuelle Gegenüberstellung der
offiziell eingereichten Dissertation von E____ vom 3.12.2009 mit anderen
Quellen: Hinweise auf plagiatorisches Verhalten» (Beilage 5 zur Replik vom 21.
März 2014 [Ordner 9 Akten 2018.13-STJ]) aber nicht in der Beilage 2 zur
anonymen Anzeige vom April 2015 erwähnt werden, Plagiate enthalten. Zweifellos
nicht geprüft hat Prof. M____, ob die in der Beilage 1 zur anonymen
Anzeige vom April 2015 erwähnten Stellen des Handbuchartikels von Dr. E____
Plagiate enthalten. Damit wäre auch durch den Bericht von Prof. M____ vom 16.
August 2019 nicht erstellt, dass Dr. E____ keine Plagiate begangen hat.
Im Übrigen lässt
sich die Feststellung, Dr. E____ habe keine Plagiate begangen, auch nicht
auf das zuhanden des Rektorats erstellte Gutachten von Prof. G____ vom 30. Juni
2017.
(Beilage 19 zur Rekursbegründung vom 2. Mai 2019 [Akten 2018.13-STJ])
stützen. Prof. G____ stellt darin zwar fest, sie habe trotz der Vorwürfe des
Rekurrenten keinen Beweis dafür gefunden, dass Dr. E____ ein
wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinn von § 3 des Integritätsreglements
2011.
(Verletzung der Pflicht zur Autorinnen- bzw. Autorenangabe) begangen habe.
Aufgrund der diesbezüglichen weiteren Ausführungen der Gutachterin sowie der
Tatsache, dass sich ihre Feststellung in den Erwägungen zur Gutachtensfrage
findet, ob Art und Umfang der Korrektur- und Zitierwünsche des Rekurrenten in
der Dissertation von Dr. E____ berechtigt gewesen sind, und sie
diesbezüglich nur die Zitierwünsche betreffend Werke des Rekurrenten geprüft
hat, ist davon auszugehen, dass sich auch ihre Feststellung betreffend Plagiate
im Wesentlichen bloss auf eine Prüfung der Stellen stützt, an denen der
Rekurrent Verweise auf eigene Werke gewünscht hat. Ob die in der Beilage 2 zur
anonymen Anzeige vom April 2015 erwähnten Stellen der Dissertation von Dr. E____
und die in der Beilage 1 zur anonymen Anzeige vom April 2015 erwähnten Stellen
des Handbuchartikels von Dr. E____ Plagiate enthalten, hat Prof. G____
nicht geprüft. Aus den vorstehenden Gründen ist das Gutachten G____, abgesehen
von den im Gutachten erwähnten Stellen, nicht geeignet zum Beweis, dass die
Plagiatsvorwürfe des Rekurrenten unberechtigt sind.
4.5
Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, lässt sich der Verzicht auf die
Einholung eines externen Gutachtens im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen. Der
Universitätsrat hat gegen die Gültigkeitsvorschrift von § 11 Abs. 2
der Integritätsordnung 2018 verstossen, indem er kein externes Gutachten
eingeholt hat. Dieses Versäumnis kann das Verwaltungsgericht nicht beheben,
weil es nicht über die gleiche Kognition verfügt wie der Universitätsrat und
der Instanzenzug im Ergebnis um zwei Instanzen (Universitätsrat und
Rekurskommission) verkürzt würde, wenn die für das Verfahren vor dem
Universitätsrat vorgesehene Einholung eines externen Gutachtens erst im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren erfolgte. Daher sind der angefochtene
Entscheid und die Verfügung des Universitätsrats vom 2. November 2020
aufzuheben und ist die Sache zur Einholung eines externen Gutachtens und zum
Erlass einer neuen Verfügung an den Universitätsrat zurückzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Anträge des Rekurrenten auf Abnahme von Beweisen im
vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren (Rekursbegründung vom 7.
März 2022 Rz. 31-33, 35 f. und 55) mangels Entscheidwesentlichkeit
abzuweisen.
5.
5.1
In
der Verwaltungsrechtspflege sind dem Rekurrenten oder einem Beigeladenen im
Fall des Unterliegens in der Regel die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die
unterliegende Partei, Vorinstanz oder ursprünglich verfügende Behörde, sofern
sie sich am Verfahren beteiligt hat, kann ferner zu einer Parteientschädigung
verurteilt werden. Zu Gunsten der Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden
Behörde werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
5.2
Bei
nicht in den direkten Anwendungsbereich von § 40 Abs. 4 PG fallenden
Verfahren betreffend öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse werden in
analoger Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.– keine Entscheidgebühren
erhoben (§ 23 Abs. 4 GGR). Gegenstand des
vorliegenden verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren bilden bloss die
Feststellung einer schweren Verletzung der wissenschaftlichen Integrität durch
den Rekurrenten und die Eingabe der Akten des Integritätsverfahrens in das
Rekursverfahren betreffend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des
Rekurrenten. Dass dieser Streitgegenstand einen Streitwert von über CHF 30’000.–
aufweisen würde, ist nicht feststellbar. Folglich ist das Rekursverfahren
kostenlos.
5.3
5.3.1
Die
Rückweisung zu erneutem Entscheid gilt für die Regelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen,
wenn die infolge der Rückweisung vorzunehmende
Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Antrags des
Rekurrenten führen kann (VGE VD.2020.152 vom 24. November 2020 E. 5.1
mit Nachweisen). Die vom Universitätsrat aufgrund der Rückweisung nach der
Einholung eines externen Gutachtens vorzunehmende Neubeurteilung kann zu einer
vollständigen Gutheissung des sinngemässen Antrags des Rekurrenten auf
Feststellung, dass seine anonyme Anzeige vom April 2015 keine
Integritätsverletzung darstelle, führen. Damit ist der Rekurrent für die
Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständig obsiegend zu
betrachten. Folglich hat die Universität dem Rekurrenten für das
Rekursverfahren vor der Rekurskommission und für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
5.3.2
Mangels
Einreichung einer Honorarnote ist der Zeitaufwand des Rechtsvertreters des
Rekurrenten für das Rekursverfahren vor der Rekurskommission zu schätzen. Unter
Berücksichtigung insbesondere des Studiums der Verfügung des Universitätsrats
vom 2. November 2020 von 8 Seiten, der Rekursanmeldung vom 12. November 2020
von 9 Seiten, des Fristerstreckungsgesuchs vom 3. Dezember 2020, des Studiums
der Stellungnahme der Universität vom 21. Dezember 2020 von 6 Seiten, des
Fristerstreckungsgesuchs vom 11. Januar 2021, der Stellungnahme vom 25. Januar
2021, des Fristerstreckungsgesuchs vom 15. Februar 2021, der Rekursbegründung
vom 22. März 2021 von 32 Seiten, des Studiums der Stellungnahme der
Universität vom 26. April 2021 von 7 Seiten, der Fristerstreckungsgesuche
vom 27. Mai und 28. Juni 2021, der Replik vom 12. August 2021 von 19
Seiten und des Studiums der Duplik der Universität vom 9. September 2021 von 5
Seiten sowie des Umstands, dass der Rechtsvertreter des Rekurrenten die
Argumentation in den erwähnten Rechtsschriften teilweise aus früheren
Rechtsschriften übernommen hat, erscheint ein Zeitaufwand von rund 38 Stunden
angemessen. Multipliziert mit dem praxisüblichen Stundenansatz für die
Parteientschädigung von CHF 250.– ergibt dies ein Honorar von
CHF 9’500.–. Zusätzlich ist in Anwendung von § 23 Abs. 1 des
Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine Auslagenpauschale von 3 %
des Honorars entsprechend CHF 285.– zu berücksichtigen. Insgesamt beläuft
sich die Parteientschädigung für das Rekursverfahren vor der Rekurskommission
damit auf CHF 9’785.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
5.3.3
Mangels
Einreichung einer Honorarnote ist auch der Zeitaufwand des Rechtsvertreters des
Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zu schätzen. Unter
Berücksichtigung insbesondere des Studiums des angefochtenen Entscheids von 12
Seiten, der Rekursanmeldung vom 27. Dezember 2021 von 5 Seiten, des
Fristerstreckungsgesuchs vom 14. Januar 2022, der Rekursbegründung vom
7.
März 2022 von 26 Seiten, des Studiums der Vernehmlassung des Rektorats
und des Universitätsrats vom 3. Juni 2022 von 12 Seiten, der Eingabe vom 24. Oktober
2022, des Fristerstreckungsgesuchs vom 6. Dezember 2022 und der Stellungnahme
vom 31. Januar 2023 von 28 Seiten sowie des Umstands, dass der Rechtsvertreter
des Rekurrenten die Argumentation in den erwähnten Rechtsschriften teilweise
aus früheren Rechtsschriften übernommen hat, erscheint ein Zeitaufwand von rund
28.
Stunden angemessen. Multipliziert mit dem praxisüblichen Stundenansatz
für die Parteientschädigung von CHF 250.– ergibt dies ein Honorar von
CHF 7’000.–. Zusätzlich ist in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR
eine Auslagenpauschale von 3 % des Honorars entsprechend CHF 210.– zu
berücksichtigen. Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren damit auf CHF 7’210.– zuzüglich
Mehrwertsteuer.
5.4
Für
das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (VGE VD.2020.77 vom 19. Oktober 2021 E. 2 mit
Nachweisen). Daher hat die Universität dem Rekurrenten für die Verfahren vor
dem Integritätsbeauftragten und dem Universitätsrat keine Parteientschädigung
zu bezahlen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden der
Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel 2020.28-STJ vom 29.
November 2021 sowie die Verfügung des Universitätsrats der Universität Basel
vom 2. November 2020 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines externen
Gutachtens und zur Neubeurteilung an den Universitätsrat zurückgewiesen.
Das Rekursverfahren vor der Rekurskommission der Universität Basel und
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren sind kostenlos.
Die Universität Basel hat dem Rekurrenten für das Rekursverfahren vor der
Rekurskommission der Universität Basel eine Parteientschädigung von
CHF 9'785.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 753.45 und für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF
7’210.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 555.15, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Universität Basel, Rektorat und Universitätsrat
-
Rekurskommission der Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.