VD.2021.292
Vollzugsbefehl
31. Januar 2022Deutsch5 min
meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 24. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2021.292
URTEIL
vom 31. Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Abteilung Straf-
und Massnahmenvollzug Rekursgegnerin
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 1. Dezember 2021
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Rekurrent) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel‑Stadt vom 6. August 2020 des Ungehorsams des
Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323
Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und
zu einer Busse von CHF 1'000.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung
ersatzweise zu zehn Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm
eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von
CHF 5.30 auferlegt. Mit Vollzugsbefehl vom 1. Dezember 2021 lud die Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (Vollzugsbehörde) den
Rekurrenten auf den 1. März 2021 um 9 Uhr ins Gefängnis Bässlergut zum
Strafantritt zur Verbüssung der zehntägigen Ersatzfreiheitsstrafe vor.
Hiergegen
meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 24. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt Rekurs an. Die Akten der Vollzugsbehörde wurden beigezogen. Die
Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie vorliegend von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig
(§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]).
Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen
oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist
jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
1.2.1
Der
Rekurs ist innert zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich
beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Für die Berechnung
der Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die
entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG,
SR 172.021). Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist der Behörde
spätestens während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der
schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG
in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow et al., Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auflage, 2014, Rz. 910; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477, 502).
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten
Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG).
1.2.2
In
seiner Rekursanmeldung gibt der Rekurrent an, er habe den Vollzugsbefehl am
Dispositiv
20. Dezember 2021 erhalten. Strittig ist demnach, wann die Verfügung vom 1. Dezember
2021 dem Rekurrenten zugestellt wurde und die Frist zur Rekursanmeldung zu
laufen begonnen hat.
Die Behauptung
des Rekurrenten, er habe die Verfügung erst am 20. Dezember 2021 erhalten,
ist nicht plausibel, da ihm die Verfügung gemäss Sendungsverfolgung nachweislich
am 2. Dezember 2021 mittels A-Post Plus via Postfach zugestellt wurde (vgl.
Sendungsverfolgung zur Sendungs-Nr. [...]). Bezüglich der Beförderung und
Zustellung von Verfügungen stellt das VwVG keine Vorschriften auf. Demnach
können Verfügungen grundsätzlich auf postalischem Weg (sei es per Einschreiben,
A-Post Plus, A- oder B-Post) eröffnet werden (Uhlmann/Schilling-Schwank,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 34 N 10; Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2019, Art. 34 N 3).
Der angefochtene
Vollzugsbefehl gilt am 2. Dezember 2021 als zugestellt. Rechtsmittelfristen
beginnen nicht erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme der Verfügung zu laufen,
sondern bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung. Es genügt
nach allgemeinem Rechtsgrundsatz, «wenn die Verfügung in den Machtbereich der
betreffenden Person gelangt, so dass diese sie zur Kenntnis nehmen kann. Nicht
erforderlich ist die tatsächliche Empfangs- oder Kenntnisnahme» (BVGer,
Urteil A-3474/2013 vom 7.10.2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., Art. 34 N 5,
mit Hinweisen). Mit der Zustellung via Postfach des Rekurrenten am
2. Dezember 2021 ist die Verfügung zweifellos in dessen Machtbereich
gelangt. Die zehntägige Frist für die Rekursanmeldung begann somit am
3. Dezember 2021 zu laufen und endete demzufolge am Montag, den
13. Dezember 2021 (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG).
1.2.3
Der Rekurs, welcher am 24. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht
eingegangen ist, ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgt und damit
verspätet eingegangen.
2.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs aufgrund verspäteter
Rekursanmeldung nicht eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird umständehalber
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suheyla Büklü
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.