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Entscheid

VD.2021.292

Vollzugsbefehl

31. Januar 2022Deutsch5 min

meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 24. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2021.292

URTEIL

vom 31. Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Abteilung Straf-

und Massnahmenvollzug Rekursgegnerin

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 1. Dezember 2021

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Rekurrent) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel‑Stadt vom 6. August 2020 des Ungehorsams des

Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323

Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und

zu einer Busse von CHF 1'000.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung

ersatzweise zu zehn Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm

eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von

CHF 5.30 auferlegt. Mit Vollzugsbefehl vom 1. Dezember 2021 lud die Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (Vollzugsbehörde) den

Rekurrenten auf den 1. März 2021 um 9 Uhr ins Gefängnis Bässlergut zum

Straf­antritt zur Verbüssung der zehntägigen Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Hiergegen

meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 24. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt Rekurs an. Die Akten der Vollzugsbehörde wurden beigezogen. Die

Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie vorliegend von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig

(§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]).

Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen

oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist

jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

1.2.1

Der

Rekurs ist innert zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich

beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflege­gesetzes [VRPG, SG 270.100]). Für die Berechnung

der Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die

entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG,

SR 172.021). Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist der Behörde

spätestens während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der

schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG

in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow et al., Öffentliches

Prozessrecht, 3. Auflage, 2014, Rz. 910; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des

Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477, 502).

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten

Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG).

1.2.2

In

seiner Rekursanmeldung gibt der Rekurrent an, er habe den Vollzugsbefehl am

Dispositiv

20. Dezember 2021 erhalten. Strittig ist demnach, wann die Verfügung vom 1. Dezember

2021 dem Rekurrenten zugestellt wurde und die Frist zur Rekursanmeldung zu

laufen begonnen hat.

Die Behauptung

des Rekurrenten, er habe die Verfügung erst am 20. Dezember 2021 erhalten,

ist nicht plausibel, da ihm die Verfügung gemäss Sendungsverfolgung nachweislich

am 2. Dezember 2021 mittels A-Post Plus via Postfach zugestellt wurde (vgl.

Sendungsverfolgung zur Sendungs-Nr. [...]). Bezüglich der Beförderung und

Zustellung von Verfügungen stellt das VwVG keine Vorschriften auf. Demnach

können Verfügungen grundsätzlich auf postalischem Weg (sei es per Einschreiben,

A-Post Plus, A- oder B-Post) eröffnet werden (Uhlmann/Schilling-Schwank,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 34 N 10; Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler

[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2019, Art. 34 N 3).

Der angefochtene

Vollzugsbefehl gilt am 2. Dezember 2021 als zugestellt. Rechtsmittelfristen

beginnen nicht erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme der Verfügung zu laufen,

sondern bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung. Es genügt

nach allgemeinem Rechtsgrundsatz, «wenn die Verfügung in den Machtbereich der

betreffenden Person gelangt, so dass diese sie zur Kenntnis nehmen kann. Nicht

erforderlich ist die tatsächliche Empfangs- oder Kenntnisnahme» (BVGer,

Urteil A-3474/2013 vom 7.10.2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., Art. 34 N 5,

mit Hinweisen). Mit der Zustellung via Postfach des Rekurrenten am

2. Dezember 2021 ist die Verfügung zweifellos in dessen Machtbereich

gelangt. Die zehntägige Frist für die Rekursanmeldung begann somit am

3. Dezember 2021 zu laufen und endete demzufolge am Montag, den

13. Dezember 2021 (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG).

1.2.3

Der Rekurs, welcher am 24. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht

eingegangen ist, ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgt und damit

verspätet eingegangen.

2.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs aufgrund verspäteter

Rekursanmeldung nicht eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von

Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird umständehalber

verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Suheyla Büklü

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.