VD.2021.3
Wiedereinsetzung in die Rekursfrist
1. Dezember 2021Deutsch10 min
angefochtenen Entscheids sowie die Wiedereinsetzung in die Rekursfrist beantragt.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.3
URTEIL
vom 1. Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas
Callierotti
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4057
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 6. Oktober 2020
betreffend Wiedereinsetzung in
die Rekursfrist
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
18. August 2020 erliess die Sozialhilfe Basel-Stadt eine Verfügung, mit
welcher sie A____ (Rekurrent) zur Rückerstattung von vorschussweise erbrachten
Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 16'997.50 verpflichtete und sich
im Übrigen Mehrforderungen vorbehielt. Hiergegen erhob der Rekurrent mit
Eingabe vom 26. August 2020 Rekurs. Das Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt (WSU) bestätigte dem Rekurrenten mit Schreiben vom
31. August 2020 den Eingang der Rekursanmeldung und machte ihn auf die
seit Erhalt der angefochtenen Verfügung laufende dreissigtägige Frist zur
Rekursbegründung aufmerksam. Mit Eingabe vom 25. September 2020 ersuchte
der Rekurrent um Erstreckung der Frist für die Rekursbegründung. Mit Entscheid
vom 6. Oktober 2020 trat das WSU auf den Rekurs wegen Verspätung nicht
ein.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 15. Oktober 2020 und
21. Dezember 2020 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat des
Kantons Basel-Stadt, mit dem der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie die Wiedereinsetzung in die Rekursfrist beantragt.
Das Präsidialdepartement überwies den Rekurs mit Schreiben vom 6. Januar
2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 6. Januar
2021.
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2
in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2
Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und
formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels abweichender
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Dispositiv
Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Gemäss
§ 46 Abs. 1 OG ist der Rekurs innert zehn Tagen seit der Eröffnung
der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Die Verfügung der Sozialhilfe
vom 18. August 2020 wurde dem Rekurrenten am 20. August 2020
zugestellt. Die Frist für die Rekursanmeldung endete damit am 31. August
2020, wie das WSU richtig feststellte. Am 28. August 2020 meldete der
Rekurrent seinen Rekurs gegen die Verfügung vom 18. August 2020
rechtzeitig an.
Gemäss § 46 Abs. 2 OG ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung die
Rekursbegründung einzureichen. Die Frist für die Rekursbegründung endete am
21. September 2020, wie das WSU ebenfalls richtig feststellte. Innert
dieser Frist erhielt das WSU gemäss seinen unbestrittenen Feststellungen weder
eine Rekursbegründung noch ein Fristerstreckungsgesuch. Da das am 30. September
2020 der Post übergebene Fristerstreckungsgesuch vom 25. September 2020
verspätet sei, trat das WSU auf den Rekurs gegen die Verfügung vom 18. August
2020 nicht ein.
2.2
2.2.1 Der
Rekurrent macht geltend, bei der Eingabe des Rekurses habe er seinem Sachbearbeiter
bei der Sozialhilfe am 28. August 2020 mitgeteilt, dass er genug Zeit
brauche, damit er mit den damals noch nicht veranlagten geerbten Steuern
argumentieren könne. Mit seiner Rekursanmeldung vom 15. Oktober 2020
scheint er sinngemäss geltend machen zu wollen, das WSU hätte die Mitteilung
vom 28. August 2020 als Fristerstreckungsgesuch behandeln müssen. Dies ist
ausgeschlossen. Mit E-Mail vom 28. August 2020, 14:43 Uhr schrieb der
Rekurrent dem Sachbearbeiter der Sozialhilfe, dass geerbte Steuern von ca. CHF 25'000.–
zu berücksichtigen seien und der definitive Betrag erst noch veranlagt werden
müsse. Mit einer weiteren E-Mail vom 28. August 2020, 21:00 Uhr teilte der
Rekurrent dem Sachbearbeiter mit, dass er einen Rekurs eingereicht habe, damit
er genug Zeit habe, um die Abzüge von seinem Anteil mit den entsprechenden
Unterlagen zu begründen. Der Sachbearbeiter der Sozialhilfe als erstinstanzlich
verfügende Behörde ist offensichtlich nicht zuständig für ein Gesuch um
Erstreckung der Frist für die Begründung des Rekurses gegen eine Verfügung der Sozialhilfe.
Selbst wenn er dafür zuständig gewesen wäre, hätte die E-Mail des Rekurrenten
vom 28. August 2020 aber weder ein ausdrückliches noch ein sinngemässes
Fristerstreckungsgesuch enthalten. Es wäre vielmehr ohne weiteres möglich
gewesen, dass der Rekurrent davon ausging, er werde die erforderlichen
Unterlagen innert der Frist für die Rekursbegründung erhalten. Folglich konnte
der Adressat der E-Mail davon ausgehen, dass der Rekurrent nötigenfalls
rechtzeitig beim WSU als Rekursinstanz ein Gesuch um Erstreckung der Frist für
die Rekursbegründung stellt, falls er die Dokumente nicht rechtzeitig erhält.
Somit hat das WSU die E-Mail vom 28. August 2020 zu Recht nicht als
Fristerstreckungsgesuch berücksichtigt.
2.2.2 In
seiner Rekursbegründung vom 21. Dezember 2020 gesteht der Rekurrent zu,
dass sein Fristerstreckungsgesuch vom 25. September 2020 verspätet gewesen
ist. Er macht jedoch geltend, der Grund für die Verspätung bestehe darin, dass
die Abklärungen des angeblichen Rechenfehlers in der Verfügung der Sozialhilfe
dadurch verzögert worden seien, dass der zuständige Sachbearbeiter vom
1. September bis zum 21. September 2020 im Urlaub und deshalb für
Fragen und Abklärungen nicht verfügbar gewesen sei. Damit scheint er sinngemäss
ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Rekursbegründung bzw. für ein
diesbezügliches Fristerstreckungsgesuch stellen zu wollen.
Für die
Behandlung eines Gesuchs um Wiederherstellung einer versäumten Frist ist
grundsätzlich diejenige Behörde zuständig, die bei Gewährung der
Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (vgl. Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.],
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Auflage, Zürich
2019, Art. 24 N 19). Der Rekurrent hätte das sinngemässe
Fristwiederherstellungsgesuch daher beim WSU stellen müssen. Von einer
Überweisung der Sache an das WSU zur Beurteilung des
Fristwiederherstellungsgesuchs ist aber abzusehen, weil die Voraussetzungen der
Fristwiederherstellung offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. VGE VD.2017.23
vom 2. Mai 2017 E. 2.2.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.2).
Das
auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare basel-städtische Organisationsgesetz
(SG 153.100) enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die
Wiederherstellung von Fristen im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das
Verwaltungsgericht anerkennt das Institut der Fristwiederherstellung in analoger
Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Gesetzes über die
direkten Steuern (StG, SG 640.100) aber auch für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren (vgl. VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1,
VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai
2019 E. 3.1). Diese Bestimmung setzt für eine Wiederherstellung voraus,
dass die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung
der verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip
des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer
gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter
unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer
1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2020.131 vom
30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019
E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, N 115). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die
Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2020.131 vom
30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019
E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1).
Mit E-Mail vom
1. September 2020 an den Sachbearbeiter der Sozialhilfe machte der
Rekurrent geltend, die im Grundbuch eingetragenen Pfändungen müssten voll statt
bloss hälftig angerechnet werden. Weiter fragte er den Sachbearbeiter, ob er
ihm eine Kopie des Grundbuchs senden könne, damit er den Rekurs damit begründen
könne. Mit E-Mail vom gleichen Tag erklärte der Sachbearbeiter dem Rekurrenten,
dass die Sozialhilfe ihm per Post eine Kopie des Grundbuchauszugs zukommen
lasse. Zugleich kündigte der Sachbearbeiter an, dass er bis am 21. September
2020 ferienabwesend sein werde und die eingehenden E-Mails daher weder gelesen
noch bearbeitet würden. Dass er die Kopie des Grundbuchauszugs nicht
rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist für die Rekursbegründung am 21. September
2020 erhalten hätte, behauptet der Rekurrent nicht. Für welche zusätzlichen
Fragen oder Abklärungen der Rekurrent zur Begründung seines Rekurses auf den
Sachbearbeiter der Sozialhilfe hätte angewiesen sein können, ist nicht
ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht dargelegt. Damit ist es nicht
glaubhaft, dass der Rekurrent durch die Ferienabwesenheit des Sachbearbeiters
der Sozialhilfe in irgendeiner Weise am Verfassen und rechtzeitigen Einreichen
der Rekursbegründung gehindert worden ist. Mit der Rechtsmittelbelehrung der
Verfügung vom 18. August 2020 wurde der Rekurrent ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass eine Rekursbegründung innert 30 Tagen seit der Eröffnung der
Verfügung einzureichen ist und dass die Frist zur Einreichung der
Rekursbegründung auf begründetes Gesuch hin verlängert werden kann. Selbst wenn
der Rekurrent durch die Ferienabwesenheit des Sachbearbeiters der Sozialhilfe
an der rechtzeitigen Einreichung der Rekursbegründung gehindert worden wäre,
hätte er daher bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt die Frist für die
Rekursbegründung nicht einfach tatenlos verstreichen lassen dürfen, sondern
beim WSU als Rekursinstanz ein Gesuch um Erstreckung der Frist für die
Rekursbegründung stellen müssen.
Aus den
vorstehenden Gründen wurde der Rekurrent offensichtlich nicht durch ein
unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der Frist für die Begründung
seines Rekurses gegen die Verfügung vom 18. August 2020 abgehalten. Damit
sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist für die
Rekursbegründung bzw. für ein diesbezügliches Fristerstreckungsgesuch
offensichtlich nicht erfüllt.
2.3 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das WSU auf den Rekurs des Rekurrenten
gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 18. August 2020 mangels
rechtzeitiger Rekursbegründung zu Recht nicht eingetreten ist. Da das WSU mit
dem angefochtenen Entscheid auf den Rekurs des Rekurrenten gegen die Verfügung
der Sozialhilfe vom 18. August 2020 nicht eingetreten ist, ist im
vorliegenden Rekursverfahren nur darüber zu entscheiden, ob der
Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Auf die Rüge des Rekurrenten, in
der Verfügung vom 18. August 2020 finde sich ein Rechnungsfehler, ist
daher nicht eingetreten.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent die Gerichtskosten mit einer Gebühr
von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG,
§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.