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Entscheid

VD.2021.3

Wiedereinsetzung in die Rekursfrist

1. Dezember 2021Deutsch10 min

angefochtenen Entscheids sowie die Wiedereinsetzung in die Rekursfrist beantragt.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.3

URTEIL

vom 1. Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic.

iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas

Callierotti

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057

Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 6. Oktober 2020

betreffend Wiedereinsetzung in

die Rekursfrist

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

18. August 2020 erliess die Sozialhilfe Basel-Stadt eine Verfügung, mit

welcher sie A____ (Rekurrent) zur Rückerstattung von vorschussweise erbrachten

Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 16'997.50 verpflichtete und sich

im Übrigen Mehrforderungen vorbehielt. Hiergegen erhob der Rekurrent mit

Eingabe vom 26. August 2020 Rekurs. Das Departement für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt (WSU) bestätigte dem Rekurrenten mit Schreiben vom

31. August 2020 den Eingang der Rekursanmeldung und machte ihn auf die

seit Erhalt der angefochtenen Verfügung laufende dreissigtägige Frist zur

Rekursbegründung aufmerksam. Mit Eingabe vom 25. September 2020 ersuchte

der Rekurrent um Erstreckung der Frist für die Rekursbegründung. Mit Entscheid

vom 6. Oktober 2020 trat das WSU auf den Rekurs wegen Verspätung nicht

ein.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 15. Oktober 2020 und

21. Dezember 2020 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat des

Kantons Basel-Stadt, mit dem der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids sowie die Wiedereinsetzung in die Rekursfrist beantragt.

Das Präsidialdepartement überwies den Rekurs mit Schreiben vom 6. Januar

2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter

Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 6. Januar

2021.

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2

in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2

Als

Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und

hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er

gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und

formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels abweichender

spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.

Dispositiv

Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1 Gemäss

§ 46 Abs. 1 OG ist der Rekurs innert zehn Tagen seit der Eröffnung

der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Die Verfügung der Sozialhilfe

vom 18. August 2020 wurde dem Rekurrenten am 20. August 2020

zugestellt. Die Frist für die Rekursanmeldung endete damit am 31. August

2020, wie das WSU richtig feststellte. Am 28. August 2020 meldete der

Rekurrent seinen Rekurs gegen die Verfügung vom 18. August 2020

rechtzeitig an.

Gemäss § 46 Abs. 2 OG ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung die

Rekursbegründung einzureichen. Die Frist für die Rekursbegründung endete am

21. September 2020, wie das WSU ebenfalls richtig feststellte. Innert

dieser Frist erhielt das WSU gemäss seinen unbestrittenen Feststellungen weder

eine Rekursbegründung noch ein Fristerstreckungsgesuch. Da das am 30. September

2020 der Post übergebene Fristerstreckungsgesuch vom 25. September 2020

verspätet sei, trat das WSU auf den Rekurs gegen die Verfügung vom 18. August

2020 nicht ein.

2.2

2.2.1 Der

Rekurrent macht geltend, bei der Eingabe des Rekurses habe er seinem Sachbearbeiter

bei der Sozialhilfe am 28. August 2020 mitgeteilt, dass er genug Zeit

brauche, damit er mit den damals noch nicht veranlagten geerbten Steuern

argumentieren könne. Mit seiner Rekursanmeldung vom 15. Oktober 2020

scheint er sinngemäss geltend machen zu wollen, das WSU hätte die Mitteilung

vom 28. August 2020 als Fristerstreckungsgesuch behandeln müssen. Dies ist

ausgeschlossen. Mit E-Mail vom 28. August 2020, 14:43 Uhr schrieb der

Rekurrent dem Sachbearbeiter der Sozialhilfe, dass geerbte Steuern von ca. CHF 25'000.–

zu berücksichtigen seien und der definitive Betrag erst noch veranlagt werden

müsse. Mit einer weiteren E-Mail vom 28. August 2020, 21:00 Uhr teilte der

Rekurrent dem Sachbearbeiter mit, dass er einen Rekurs eingereicht habe, damit

er genug Zeit habe, um die Abzüge von seinem Anteil mit den entsprechenden

Unterlagen zu begründen. Der Sachbearbeiter der Sozialhilfe als erstinstanzlich

verfügende Behörde ist offensichtlich nicht zuständig für ein Gesuch um

Erstreckung der Frist für die Begründung des Rekurses gegen eine Verfügung der Sozialhilfe.

Selbst wenn er dafür zuständig gewesen wäre, hätte die E-Mail des Rekurrenten

vom 28. August 2020 aber weder ein ausdrückliches noch ein sinngemässes

Fristerstreckungsgesuch enthalten. Es wäre vielmehr ohne weiteres möglich

gewesen, dass der Rekurrent davon ausging, er werde die erforderlichen

Unterlagen innert der Frist für die Rekursbegründung erhalten. Folglich konnte

der Adressat der E-Mail davon ausgehen, dass der Rekurrent nötigenfalls

rechtzeitig beim WSU als Rekursinstanz ein Gesuch um Erstreckung der Frist für

die Rekursbegründung stellt, falls er die Dokumente nicht rechtzeitig erhält.

Somit hat das WSU die E-Mail vom 28. August 2020 zu Recht nicht als

Fristerstreckungsgesuch berücksichtigt.

2.2.2 In

seiner Rekursbegründung vom 21. Dezember 2020 gesteht der Rekurrent zu,

dass sein Fristerstreckungsgesuch vom 25. September 2020 verspätet gewesen

ist. Er macht jedoch geltend, der Grund für die Verspätung bestehe darin, dass

die Abklärungen des angeblichen Rechenfehlers in der Verfügung der Sozialhilfe

dadurch verzögert worden seien, dass der zuständige Sachbearbeiter vom

1. Sep­tem­ber bis zum 21. September 2020 im Urlaub und deshalb für

Fragen und Abklärungen nicht verfügbar gewesen sei. Damit scheint er sinngemäss

ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Rekursbegründung bzw. für ein

diesbezügliches Fristerstreckungsgesuch stellen zu wollen.

Für die

Behandlung eines Gesuchs um Wiederherstellung einer versäumten Frist ist

grundsätzlich diejenige Behörde zuständig, die bei Gewährung der

Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (vgl. Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.],

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Auflage, Zürich

2019, Art. 24 N 19). Der Rekurrent hätte das sinngemässe

Fristwiederherstellungsgesuch daher beim WSU stellen müssen. Von einer

Überweisung der Sache an das WSU zur Beurteilung des

Fristwiederherstellungsgesuchs ist aber abzusehen, weil die Voraussetzungen der

Fristwiederherstellung offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. VGE VD.2017.23

vom 2. Mai 2017 E. 2.2.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.2).

Das

auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare basel-städtische Organisationsgesetz

(SG 153.100) enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die

Wiederherstellung von Fristen im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das

Verwaltungsgericht anerkennt das Institut der Fristwiederherstellung in analoger

Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Gesetzes über die

direkten Steuern (StG, SG 640.100) aber auch für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren (vgl. VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1,

VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai

2019 E. 3.1). Diese Bestimmung setzt für eine Wiederherstellung voraus,

dass die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung

der verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip

des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer

gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter

unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer

1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2020.131 vom

30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019

E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,

Zürich 2013, N 115). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die

Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich

verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2020.131 vom

30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019

E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1).

Mit E-Mail vom

1. September 2020 an den Sachbearbeiter der Sozialhilfe machte der

Rekurrent geltend, die im Grundbuch eingetragenen Pfändungen müssten voll statt

bloss hälftig angerechnet werden. Weiter fragte er den Sachbearbeiter, ob er

ihm eine Kopie des Grundbuchs senden könne, damit er den Rekurs damit begründen

könne. Mit E-Mail vom gleichen Tag erklärte der Sachbearbeiter dem Rekurrenten,

dass die Sozialhilfe ihm per Post eine Kopie des Grundbuchauszugs zukommen

lasse. Zugleich kündigte der Sachbearbeiter an, dass er bis am 21. September

2020 ferienabwesend sein werde und die eingehenden E-Mails daher weder gelesen

noch bearbeitet würden. Dass er die Kopie des Grundbuchauszugs nicht

rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist für die Rekursbegründung am 21. September

2020 erhalten hätte, behauptet der Rekurrent nicht. Für welche zusätzlichen

Fragen oder Abklärungen der Rekurrent zur Begründung seines Rekurses auf den

Sachbearbeiter der Sozialhilfe hätte angewiesen sein können, ist nicht

ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht dargelegt. Damit ist es nicht

glaubhaft, dass der Rekurrent durch die Ferienabwesenheit des Sachbearbeiters

der Sozialhilfe in irgendeiner Weise am Verfassen und rechtzeitigen Einreichen

der Rekursbegründung gehindert worden ist. Mit der Rechtsmittelbelehrung der

Verfügung vom 18. August 2020 wurde der Rekurrent ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass eine Rekursbegründung innert 30 Tagen seit der Eröffnung der

Verfügung einzureichen ist und dass die Frist zur Einreichung der

Rekursbegründung auf begründetes Gesuch hin verlängert werden kann. Selbst wenn

der Rekurrent durch die Ferienabwesenheit des Sachbearbeiters der Sozialhilfe

an der rechtzeitigen Einreichung der Rekursbegründung gehindert worden wäre,

hätte er daher bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt die Frist für die

Rekursbegründung nicht einfach tatenlos verstreichen lassen dürfen, sondern

beim WSU als Rekursinstanz ein Gesuch um Erstreckung der Frist für die

Rekursbegründung stellen müssen.

Aus den

vorstehenden Gründen wurde der Rekurrent offensichtlich nicht durch ein

unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der Frist für die Begründung

seines Rekurses gegen die Verfügung vom 18. August 2020 abgehalten. Damit

sind die Vor­aussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist für die

Rekursbegründung bzw. für ein diesbezügliches Fristerstreckungsgesuch

offensichtlich nicht erfüllt.

2.3 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das WSU auf den Rekurs des Rekurrenten

gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 18. August 2020 mangels

rechtzeitiger Rekursbegründung zu Recht nicht eingetreten ist. Da das WSU mit

dem angefochtenen Entscheid auf den Rekurs des Rekurrenten gegen die Verfügung

der Sozialhilfe vom 18. August 2020 nicht eingetreten ist, ist im

vorliegenden Rekursverfahren nur darüber zu entscheiden, ob der

Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Auf die Rüge des Rekurrenten, in

der Verfügung vom 18. August 2020 finde sich ein Rechnungsfehler, ist

daher nicht eingetreten.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent die Gerichtskosten mit einer Gebühr

von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG,

§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.