VD.2021.32
rückwirkende massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen in Form der Unterbringung im Isolierzimmer
15. Juli 2021Deutsch18 min
von der Anklage der Erfüllung der Straftatbestände der einfachen Körperverletzung,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.32
URTEIL
vom 10. August 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o
Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel,
Wilhelm Klein-Strasse 27,
4056 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 22. Februar 2021
betreffend rückwirkende
massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen in Form der Unterbringung im Isolierzimmer
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juli 2016 wurde A____ (Rekurrent)
von der Anklage der Erfüllung der Straftatbestände der einfachen Körperverletzung,
der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Nötigung,
des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Sachbeschädigung infolge
Schuldunfähigkeit freigesprochen. Gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme
gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet. Seit dem
12. Oktober 2020 befindet sich der Rekurrent in den Universitären Psychiatrischen
Kliniken (UPK) Basel.
Mit
Verfügung vom 22. Februar 2021 ordnete die Vollzugsbehörde rückwirkend für die
Zeit vom 8. Februar 2021 bis 10. Februar 2021 sowie vom 15. Februar 2021 bis 6.
März 2021 Zwangsmassnahmen in Form der Unterbringung im Isolierzimmer an. Mit
Eingabe vom 25. Februar 2021 liess der Rekurrent, vertreten durch die
Rechtsanwältin [...], gegen diese Verfügung Rekurs beim Verwaltungsgericht
erheben. Er beantragte, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge die
Nichtigkeit der Anordnung vom 22. Februar 2021 festzustellen, eventualiter sei
diese aufzuheben. Weiter beantragte er seine Entlassung aus der Unterbringung
im Isolierzimmer. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die
Bewilligung der aufschiebenden Wirkung und seine umgehende Entlassung aus der
Unterbringung im Isolierzimmer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 26. Februar
2021 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden
Wirkung ab. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) beantragt mit
Vernehmlassung vom 19. März 2021 die Abweisung des Rekurses und reichte die
Vollzugsakten ein. In Ergänzung dieser Vorakten reichte sie mit Eingabe vom 24.
März 2021 ihre Verfügung vom 24. März 2021 ein, mit welcher erneut als
massnahmenindizierte Zwangsmassnahme die rückwirkende Unterbringung im
Isolierzimmer vom 13. März bis längstens am 6. April 2021 angeordnet worden
ist. Mit Eingabe vom 1. April 2021 beantragte der Rekurrent, es sei die UPK
aufzufordern, dem Appellationsgericht seine Krankengeschichte für die Jahre
2020 und 2021 zu edieren und seiner Vertreterin Einsicht darin zu gewähren. Mit
Eingabe vom 6. April 2021 liess er dem Gericht mitteilen, dass seine
Vertreterin die beantragten Akten von der UPK erhalten habe. Mit Eingabe vom
7. April 2021 dokumentierte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug das
Gericht mit weiteren Vollzugsakten. Hierzu nahm der Rekurrent innert
erstreckter Frist mit Eingabe vom 21. Mai 2021 replicando Stellung. Mit Eingabe
vom 1. Juni 2021 reichte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug weitere
Vollzugsakten ein. Das Strafgericht edierte dem Gericht mit Eingabe vom 16.
Juni 2021 seine Verfügung vom gleichen Tag.
Die
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich
aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs
berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Bedingung ist erfüllt,
wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen praktischen Nutzen
eintragen würde. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann indessen
ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit
wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen
der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid
in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292; VGE
VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 1.2.1 m.w.H.).
1.2.2
Streitgegenstand des vorliegenden
Rekurses ist die durch den SMV mit Verfügung vom 22. Februar 2021 im Rahmen der
Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB
rückwirkend angeordnete massnahmenindizierte Zwangsmassnahme in Form der Unterbringung
im Isolierzimmer vom 8. Februar 2021 bis 10. Februar 2021 sowie vom 15.
Februar 2021 bis zum 6. März 2021. Diese Massnahme ist zwischenzeitlich
abgelaufen, sodass kein aktuelles Rechtschutzinteresse an ihrer gerichtlichen
Überprüfung mehr besteht. Wie die neuerliche, mit Verfügung vom 24. März 2021
erfolgte Anordnung einer weiteren Unterbringung im Isolierzimmer vom 13. März
2021.
bis längstens zum 6. April 2021 zeigt, kann sich die Frage der Anordnung
dieser Zwangsmassnahme auch in Zukunft wieder stellen. Aufgrund der Dauer der
angeordneten Zwangsmassnahme ist eine rechtzeitige Überprüfung vor ihrem
zeitlichen Ablauf jeweils nicht möglich. Daraus folgt, dass trotz des fehlenden
aktuellen Rechtsschutzinteresses auf den gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2
VRPG frist- und formgerecht eingereichten Rekurs eingetreten werden kann.
1.3
Das Verwaltungsgericht urteilt mit
voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem
neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), es übt also eine Sachverhalts-,
Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).
2.
2.1
Mit seinem Rekurs verweist der
Rekurrent zunächst auf die fehlende Begründung der angefochtenen Verfügung und
macht eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht und mithin seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die fehlende Begründung der Anordnung
der Vorinstanz stelle einen besonders schweren Eingriff in seine
Verfahrensrechte dar, da diese die Anordnung faktisch der richterlichen
Überprüfung entziehe. Ohne die Gründe zu kennen, die zum Erlass einer Anordnung
und zum Ergreifen der angeordneten Massnahmen geführt hätten, könne kein
Entscheid darüber ergehen, ob sich die Zwangsmassnahmen als zulässig erwiesen
oder nicht.
Weiter
rügt der Rekurrent unter Hinweis auf § 15 Abs. 4 JVG, dass er als betroffene
Person vor der Anordnung der vorgesehenen Zwangsmassnahme nicht angehört worden
sei. Vorliegend könne man sich nicht auf Gefahr im Verzug berufen, da die UPK
der Vorinstanz zwar noch am Tag der erneuten Isolierung, dem 15. Februar 2021, per
E-Mail den Antrag auf Anordnung der Isolierung habe zukommen lassen, die
zuständige Behörde aber erst eine Woche später erstmals reagiert und
nachgefragt habe, ob der Rekurrent immer noch in Isolation sei. Er hätte daher
im Verlaufe dieser Woche ohne Weiteres persönlich oder schriftlich angehört
werden können.
Aus
diesen geltend gemachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs schliesst der
Rekurrent, dass die Anordnung vom 22. Februar 2021 als nichtig zu qualifizieren
sei und daher keine Rechtswirkung entfalten könne, weshalb er aus der Isolation
zu entlassen sei.
2.2
Wie die Vorinstanz zu Recht
anerkennt, stellt die fehlende Begründung der angefochtenen Verfügung eine
Verletzung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs des Rekurrenten dar. Zu prüfen ist daher, welche Folgen dieser
Verfahrensmangel hat.
2.2.1
Der Rekurrent macht diesbezüglich
Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung geltend. Nichtigen Verfügungen geht
jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit
und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260). Eine Verfügung ist nichtig, wenn sie einen besonders
schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweist
und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260; VGE VD.2016.22 vom 7. April 2017 E. 2.4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1098). Inhaltliche Mängel
haben nur in seltenen Ausnahmefällen und nur bei ausserordentlicher Schwere
Nichtigkeit zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe kommen hauptsächlich funktionelle
und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse
Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGer 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012
E. 1.2.1, 6B_744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.1; VGE VD.2018.127 vom 14. Januar
2019.
E. 2.1, VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 2.2.1).
Die
Verweigerung des rechtlichen Gehörs zieht nicht ohne Weiteres, sondern nur in Ausnahmefällen
die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 1039, 1111, 1116). Dies gilt umso mehr, als Verletzungen des
rechtlichen Gehörs nach ständiger Rechtsprechung im weiteren Verfahren geheilt
werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 1039, 1174 ff.;
VGE VD.2016.83 vom 2. September 2016 E.
3.3.2).
2.2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieser Anspruch umfasst unter anderem das Recht, über alle
entscheidrelevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden (Anspruch auf
vorgängige Orientierung), sowie das Recht, sich zu allen rechtserheblichen
Punkten vor dem Entscheid zu äussern (Anspruch auf vorgängige Äusserung; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, Rz. 214; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel
2014, Rz. 317). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und
seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit
des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E.
2.2
S. 197 und 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des Gehöranspruchs kann aber ausnahmsweise geheilt werden, wenn das
rechtliche Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, die sowohl in
tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über dieselbe
Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197
und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz 314). Selbst bei schwerwiegenden Verletzungen ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung
an die Vorinstanz zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204
f.; VGE VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E. 3.2.2 und VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E.
3.2.2
m.w.H.).
2.2.3
Gemäss dem Antrag auf behördliche
Verfügung einer Isolation der UPK an die Vorinstanz vom 10. Februar 2021 (act.
5, S. 39) soll das rechtliche Gehör dem Patienten am 10. Februar 2021 mit der
Aufklärung gewährt worden sein, dass er gegen die Verfügung der Isolation
Einspruch erheben könne, worauf der Rekurrent aktuell verzichtet habe. Mit der E-Mail
vom 15. Februar 2021 (act. 5, S. 27 f.), mit welcher die UPK dem SMV die
Verfügung einer erneuten Isolation beantragt hat, wird darauf hingewiesen, dass
der Rekurrent über die rechtliche Grundlage der Isolation und seine
Rekursmöglichkeiten informiert worden sei. Er habe angegeben, diese wahrnehmen
zu wollen und sich mit seinem Anwalt zu besprechen. Dieses Vorgehen genügt für
die Gewährleistung des Anspruchs auf Orientierung und vorgängige Äusserung
nicht. Die Vorinstanz kann in Fällen wie dem Vorliegenden die Information über
die zu verfügende Massnahme wie auch die Gewährung der Möglichkeit zur
entsprechenden Stellungnahme zwar an die Klinik delegieren. Dabei ist aber mit
einem entsprechenden Beleg (z.B. Formular über die Gewährung des rechtlichen
Gehörs) sicherzustellen, dass die massnahmebetroffene Person die Gelegenheit zur
Äusserung erhalten hat und wie sie von diesem Recht Gebrauch gemacht hat. Wie
der Rekurrent replicando geltend macht, geht aus den genannten Unterlagen nicht
hinreichend klar hervor, dass ihm über den Hinweis auf sein Rekursrecht hinaus auch
genügende Gelegenheit zur vorgängigen Äusserung zu der beantragten Massnahme
gegeben worden ist.
Schliesslich
ist unbestritten, dass die verfügte Massnahme mit dem angefochtenen Entscheid
nicht begründet worden ist.
2.2.4
Insgesamt muss daher von einer
schwerwiegenden Verletzung des Gehörsanspruchs gesprochen werden. Dieser führt
vorliegend aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Isolation dauerte zwar im Zeitpunkt der Rekurserhebung vom
25.
Februar 2021 noch an. Nachdem aber der Rekurrent bereits mit seiner
Rekursbegründung in der Lage war, auf die Begründung des Antrages der UPK und
den diesbezüglichen Mailverkehr zwischen der Vorinstanz und der Klinik einzugehen,
erhielt er spätestens mit der Replik die Gelegenheit, sich umfassend und in
Kenntnis der gesamten Vorakten wie auch der mit ihrer Vernehmlassung
nachgeholten Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Da dem
Verwaltungsgericht uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis bezüglich des
angefochtenen Entscheids zukommt, kann die Verletzung im vorliegenden Verfahren
geheilt werden. Dies gilt umso mehr, als es nach dem Ablauf der angefochtenen
Verfügung an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an deren Aufhebung fehlt.
Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid mit vorangehender
Gewährung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten und genügender Begründung des
Entscheids über die im Februar und März dieses Jahres vollzogene Isolation wäre
daher prozessualer Leerlauf und würde mithin zu einer unnötigen Verzögerung des
Verfahrens führen.
3.
3.1
Mit ihrem Antrag vom 10. Februar 2021
begründet die UPK die Isolation des Rekurrenten damit, dass er am 7. Februar
2021.
sehr provokativ und psychomotorisch erregt gewesen sei und sich mit
mehreren Mitpatienten angelegt habe. In der Nacht zuvor habe er vor dem
Hintergrund eines vermutlich psychotischen Beeinflussungserlebens und der seit
Dezember nicht mehr eingenommenen Depotmedikation die Antennenkabel der beiden
Abteilungsfernseher durchgeschnitten. Er habe daher bei Exazerbation der
Psychose und aggressivem Verhalten isoliert werden müssen, um zu verhindern,
dass einer der Mitpatienten auf ihn losgehe. Ab dem 8. Februar 2021 seien
begleitete Unterbrüche der Isolation durchgeführt worden, die allesamt
komplikationslos verlaufen seien, nachdem sich der Rekurrent langsam wieder
habe beruhigen können. Am 10. Februar 2021 habe er bei nicht mehr klar
vorhandener Eigen- oder Fremdgefährdung wieder entisoliert werden können.
Ihren
zweiten Antrag vom 15. Februar 2021 begründete die UPK damit, dass der
Rekurrent im Kontakt laut, fordernd und distanzgemindert aufgetreten sei. Er
habe Mitpatienten im Raucherzimmer beleidigt und sich im Gespräch
ablehnend gezeigt. Er habe Vorfälle der Nacht zuvor (Anklopfen und Wecken der
Mitpatienten in den Nachbarzimmern) bagatellisiert und das Pflegepersonal der
Nacht als «Arschloch» beleidigt. Man habe daher mit ihm zunächst einen Rückzug
ins offene Isolationszimmer mit festen Unterbruchszeiten vereinbart. Dort habe
er sich daraufhin nackt ausgezogen und erst nach Aufforderung durch das
Pflegepersonal wieder angezogen. Er habe Müll im Isolationszimmer
ausgebreitet, seine Bettsachen auf den Boden gelegt und die Matratze
aufgestellt. Während des Unterbruchs habe er sich weiterhin im Raucherzimmer
vor den Mitpatienten entkleidet, worauf bei fehlender Absprachefähigkeit des
Patienten seine Isolation bei schwerwiegender Störung des Zusammenlebens
angeordnet worden ist. Während der Isolation sei der Rekurrent darauf ausfällig
geworden und habe dem anwesenden Personal mit Klagen sowie mit Selbstverletzung
gedroht, sodass seine persönlichen Gegenstände (MP3-Player) aus dem Zimmer
genommen worden seien und er Isolationskleidung und Bettwäsche erhalten habe.
Der Rekurrent zeige sich dabei weiterhin angespannt und beleidige und bedrohe
das Pflegepersonal.
3.2
Unter Bezugnahme auf die weitere
Mailkorrespondenz hält der Rekurrent dem entgegen, die Ärzteschaft der UPK habe
am 22. Februar 2021 angegeben, dass er sich während der Unterbrüche der
Isolation zumeist kooperativ gezeigt habe, formalgedanklich jedoch weiterhin
sprunghaft und angetrieben sei. Zudem habe er bereits am 10. Februar 2021 seine
Depotmedikation erhalten. Daraus folge keine Notwendigkeit einer 20-tägigen
Isolation. Es entstehe daher der Eindruck, dass diese gewissermassen auf Vorrat
angeordnet worden sei, wofür die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen
Bestimmungen keinen Raum liessen, weshalb sich die Anordnung als rechtswidrig
erweise und aufzuheben sei.
3.3
Eine Isolation begründet zwar einen
Eingriff in die persönliche Freiheit einer sich im Massnahmenvollzug
befindenden Person (BGE 134 I 221 E. 3.3 S. 227), welche gemäss Art. 36 BV auf
einer gesetzlichen Grundlage und in Verfolgung eines öffentlichen Interesses
erfolgen und verhältnismässig sein muss. Die Massnahme muss daher geeignet,
erforderlich und zumutbar sein. Unter dem Aspekt von Art. 5 EMRK verfügen die
Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention über einen gewissen
Beurteilungsspielraum bei der Regelung der praktischen Modalitäten des
Freiheitsentzugs (VGE VD.2020.165 vom 31. März 2021 E.
5.
m.H. auf Bigler/Gonin, in:
Convention européenne des droits de l’homme (CEDH), Commentaire des articles 1
à 18 CEDH, Bern 2018, Art. 3 CEDH/V. Les obligations positives N 149).
Die
streitgegenständliche Massnahme findet ihre gesetzliche Grundlage in § 15 Abs. 1 JVG. Danach kann die Vollzugsbehörde auf Empfehlung einer
psychiatrischen Fachärztin oder eines psychiatrischen Facharztes gegenüber
einer verurteilten Person, an der eine angeordnete Massnahme gemäss Art. 59
StGB zu vollziehen ist, eine dem Zweck dieser Massnahme entsprechende
Zwangsmassnahme anordnen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der
angeordneten Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten
unumgänglich ist. Im Unterschied zu den medizinisch indizierten
Zwangsmassnahmen dienen die massnahmenindizierten Zwangsmassnahmen nicht der
unmittelbaren Gefahrenabwehr, sondern vielmehr der Verbesserung der
Legalprognose. Sie sollen dazu dienen, die psychische Störung, die in
Zusammenhang mit der Delinquenz besteht, behandeln zu können (Ratschlag Nr.
18.1330.01
zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 23). In diesem
Rahmen können Sicherungsmassnahmen auch zur Abwehr der Gefahr von
Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen angeordnet werden
(vgl. BGer 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.2), soweit sie für den
Vollzug der Massnahme unerlässlich sind.
Der Rekurrent
bestreitet die von der UPK rapportierten Vorfälle wie auch deren medizinische
Erklärung als Exazerbation seiner Psychose nicht. Daraus folgt, dass der
Rekurrent im offenen Massnahmenvollzug im Kontakt mit anderen Mitpatienten
offensichtlich krankheitsbedingt nicht mehr tragbar gewesen ist. Mit der
geschilderten Aggressivität gegenüber den Mitpatienten gefährdete er nicht nur
deren Therapieerfolg, sondern setzte sich offensichtlich wie berichtet auch der
Gefahr reaktiver Aggression von ihrer Seite aus. Auch der Drohung mit
Selbstverletzung war im Massnahmenvollzug aufgrund der ärztlichen
Fürsorgepflicht im Klinikrahmen zu begegnen. Die Isolation ist offensichtlich
geeignet für die notwendige Gefahrenabwehr und zum Schutz des Eingewiesenen und
von Dritten gerechtfertigt (BGer 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.3). Wie der
Ablauf zeigt, hat die Klinik jeweils den mildesten Eingriff gewählt und erst
bei dessen fehlender Effektivität zum Schutz des Rekurrenten und von Dritten im
Klinikalltag zu einschneidender Isolation gegriffen. Dem entspricht auch, dass
die Klinik nach der vom Rekurrenten vorgenommenen Absetzung seiner Medikation
im Dezember 2020, welche dem zu seiner Isolation führenden Verhalten zugrunde
gelegen ist, zunächst auf einen Antrag auf eine Zwangsmedikation verzichtet hat
(act. 11, Schreiben UPK vom 25. März 2021, S. 5). Auch die Depotmedikation vom
10.
Februar 2021 musste nicht zu einem unmittelbaren Abbruch der Isolation
führen, zumal damals bereits eine weitere Dosisgabe gegen Anfang März als
notwendig erachtet worden ist (act. 5 S. 20, Mail UPK vom 22. Februar 2021).
Insgesamt erweist sich die Massnahme daher als gerechtfertigt.
4.
4.1
Weiter
rügt der Rekurrent die Bedingungen seiner Isolation als rechtsverletzend. Es
sei ihm der Zugang zu elementarer Körperpflege verwehrt worden. Mindestens
während der ersten fünf Tage in Isolation habe er weder duschen noch seine
Zähne putzen können. Er habe sich daher mit Wasser aus der Toilette reinigen
müssen, da dies die einzige, ihm zur Verfügung stehende Quelle für fliessendes
Wasser gewesen sei. Erst auf Intervention seiner Vertreterin sei seitens der
UPK zugesichert worden, dass der Rekurrent am Folgetag würde duschen können.
Das Verwehren solch elementarer Körperpflege stelle eine unmenschliche und
erniedrigende Behandlung dar und verletze sowohl Art. 10 Abs. 3 BV als Art. 3 der
Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101).
4.2
Diesbezüglich
finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, dass dem Rekurrenten in der
Isolation der Zugang zur Körperhygiene verwehrt worden wäre. Festzustellen ist
allerdings, dass der Rekurrent das Isolationszimmer bei seiner Isolation im
März 2021 unter Wasser gesetzt hat (act. 6 S. 50, Verfügung SMV vom 24. März
2021). Daraus folgt, dass es dem Rekurrenten offensichtlich krankheitsbedingt
nicht möglich ist, mit freiem Zugang zu Wasser umzugehen. Die Wahrnehmung
seiner Körperhygiene kann daher nur mit dem Pflegepersonal und im Rahmen von
Öffnungen erfolgen. Der Rekurrent macht nicht geltend, dass ihm auch in diesem
Rahmen der Zugang zur Körperhygiene verwehrt gewesen wäre. Der Rekurrent war
daher nicht gezwungen, zur Gewährleistung seiner Körperhygiene Wasser aus der
Toilette zu verwenden. Eine erniedrigende Behandlung liegt nicht vor.
5.
5.1
Daraus
folgt, dass der Rekurs in der Sache vollumfänglich abzuweisen ist.
5.2
Aufgrund
der erfolgten Verletzung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten im
vorinstanzlichen Verfahren ist aber auf die Erhebung einer Gebühr zu
verzichten.
5.3
Da
der Rekurrent nur bezüglich seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs,
nicht aber in der Sache durchdringt, ist ihm eine Parteientschädigung zur
Deckung seiner Vertretungskosten bloss im Rahmen der beantragten
unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren. Die Vertreterin des Rekurrenten hat
es unterlassen, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen. Der angemessene
Vertretungsaufwand ist daher praxisgemäss vom Gericht zu schätzen. Angemessen
erscheinen dabei für die vorliegenden Eingaben ein Aufwand von insgesamt rund
sechs Stunden zum Ansatz von CHF 200.–. Mit den notwendigen Auslagen ist der
Vertreterin des Rekurrenten daher ein Honorar von CHF 1'250.– zuzüglich
Mehrwertsteuer zuzusprechen. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Rekurrenten ist dieses Honorar als Parteientschädigung von der Vorinstanz
zutragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der
Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren verletzt
worden ist.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug, hat dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'250.–, einschliesslich
Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 96.25, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.