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Entscheid

VD.2021.32

rückwirkende massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen in Form der Unterbringung im Isolierzimmer

15. Juli 2021Deutsch18 min

von der Anklage der Erfüllung der Straftatbestände der einfachen Körperverletzung,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.32

URTEIL

vom 10. August 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o

Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel,

Wilhelm Klein-Strasse 27,

4056 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 22. Februar 2021

betreffend rückwirkende

massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen in Form der Unterbringung im Isolierzimmer

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juli 2016 wurde A____ (Rekurrent)

von der Anklage der Erfüllung der Straftatbestände der einfachen Körperverletzung,

der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Nötigung,

des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Sachbeschädigung infolge

Schuldunfähigkeit freigesprochen. Gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme

gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet. Seit dem

12. Oktober 2020 befindet sich der Rekurrent in den Universitären Psychiatrischen

Kliniken (UPK) Basel.

Mit

Verfügung vom 22. Februar 2021 ordnete die Vollzugsbehörde rückwirkend für die

Zeit vom 8. Februar 2021 bis 10. Februar 2021 sowie vom 15. Februar 2021 bis 6.

März 2021 Zwangsmassnahmen in Form der Unterbringung im Isolierzimmer an. Mit

Eingabe vom 25. Februar 2021 liess der Rekurrent, vertreten durch die

Rechtsanwältin [...], gegen diese Verfügung Rekurs beim Verwaltungsgericht

erheben. Er beantragte, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge die

Nichtigkeit der Anordnung vom 22. Februar 2021 festzustellen, eventualiter sei

diese aufzuheben. Weiter beantragte er seine Entlassung aus der Unterbringung

im Isolierzimmer. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die

Bewilligung der aufschiebenden Wirkung und seine umgehende Entlassung aus der

Unterbringung im Isolierzimmer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sowie die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 26. Februar

2021 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden

Wirkung ab. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) beantragt mit

Vernehmlassung vom 19. März 2021 die Abweisung des Rekurses und reichte die

Vollzugsakten ein. In Ergänzung dieser Vorakten reichte sie mit Eingabe vom 24.

März 2021 ihre Verfügung vom 24. März 2021 ein, mit welcher erneut als

massnahmenindizierte Zwangsmassnahme die rückwirkende Unterbringung im

Isolierzimmer vom 13. März bis längstens am 6. April 2021 angeordnet worden

ist. Mit Eingabe vom 1. April 2021 beantragte der Rekurrent, es sei die UPK

aufzufordern, dem Appellationsgericht seine Krankengeschichte für die Jahre

2020 und 2021 zu edieren und seiner Vertreterin Einsicht darin zu gewähren. Mit

Eingabe vom 6. April 2021 liess er dem Gericht mitteilen, dass seine

Vertreterin die beantragten Akten von der UPK erhalten habe. Mit Eingabe vom

7. April 2021 dokumentierte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug das

Gericht mit weiteren Vollzugsakten. Hierzu nahm der Rekurrent innert

erstreckter Frist mit Eingabe vom 21. Mai 2021 replicando Stellung. Mit Eingabe

vom 1. Juni 2021 reichte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug weitere

Vollzugsakten ein. Das Strafgericht edierte dem Gericht mit Eingabe vom 16.

Juni 2021 seine Verfügung vom gleichen Tag.

Die

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich

aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs

berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Bedingung ist erfüllt,

wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen praktischen Nutzen

eintragen würde. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann indessen

ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit

wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen

der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid

in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292; VGE

VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 1.2.1 m.w.H.).

1.2.2

Streitgegenstand des vorliegenden

Rekurses ist die durch den SMV mit Verfügung vom 22. Februar 2021 im Rahmen der

Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB

rückwirkend angeordnete massnahmenindizierte Zwangsmassnahme in Form der Unterbringung

im Isolierzimmer vom 8. Februar 2021 bis 10. Februar 2021 sowie vom 15.

Februar 2021 bis zum 6. März 2021. Diese Massnahme ist zwischenzeitlich

abgelaufen, sodass kein aktuelles Rechtschutzinteresse an ihrer gerichtlichen

Überprüfung mehr besteht. Wie die neuerliche, mit Verfügung vom 24. März 2021

erfolgte Anordnung einer weiteren Unterbringung im Isolierzimmer vom 13. März

2021.

bis längstens zum 6. April 2021 zeigt, kann sich die Frage der Anordnung

dieser Zwangsmassnahme auch in Zukunft wieder stellen. Aufgrund der Dauer der

angeordneten Zwangsmassnahme ist eine rechtzeitige Überprüfung vor ihrem

zeitlichen Ablauf jeweils nicht möglich. Daraus folgt, dass trotz des fehlenden

aktuellen Rechtsschutzinteresses auf den gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2

VRPG frist- und formgerecht eingereichten Rekurs eingetreten werden kann.

1.3

Das Verwaltungsgericht urteilt mit

voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem

neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), es übt also eine Sachverhalts-,

Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).

2.

2.1

Mit seinem Rekurs verweist der

Rekurrent zunächst auf die fehlende Begründung der angefochtenen Verfügung und

macht eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht und mithin seines

Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die fehlende Begründung der Anordnung

der Vorinstanz stelle einen besonders schweren Eingriff in seine

Verfahrensrechte dar, da diese die Anordnung faktisch der richterlichen

Überprüfung entziehe. Ohne die Gründe zu kennen, die zum Erlass einer Anordnung

und zum Ergreifen der angeordneten Massnahmen geführt hätten, könne kein

Entscheid darüber ergehen, ob sich die Zwangsmassnahmen als zulässig erwiesen

oder nicht.

Weiter

rügt der Rekurrent unter Hinweis auf § 15 Abs. 4 JVG, dass er als betroffene

Person vor der Anordnung der vorgesehenen Zwangsmassnahme nicht angehört worden

sei. Vorliegend könne man sich nicht auf Gefahr im Verzug berufen, da die UPK

der Vorinstanz zwar noch am Tag der erneuten Isolierung, dem 15. Februar 2021, per

E-Mail den Antrag auf Anordnung der Isolierung habe zukommen lassen, die

zuständige Behörde aber erst eine Woche später erstmals reagiert und

nachgefragt habe, ob der Rekurrent immer noch in Isolation sei. Er hätte daher

im Verlaufe dieser Woche ohne Weiteres persönlich oder schriftlich angehört

werden können.

Aus

diesen geltend gemachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs schliesst der

Rekurrent, dass die Anordnung vom 22. Februar 2021 als nichtig zu qualifizieren

sei und daher keine Rechtswirkung entfalten könne, weshalb er aus der Isolation

zu entlassen sei.

2.2

Wie die Vorinstanz zu Recht

anerkennt, stellt die fehlende Begründung der angefochtenen Verfügung eine

Verletzung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs des Rekurrenten dar. Zu prüfen ist daher, welche Folgen dieser

Verfahrensmangel hat.

2.2.1

Der Rekurrent macht diesbezüglich

Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung geltend. Nichtigen Verfügungen geht

jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit

und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260). Eine Verfügung ist nichtig, wenn sie einen besonders

schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweist

und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260; VGE VD.2016.22 vom 7. April 2017 E. 2.4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1098). Inhaltliche Mängel

haben nur in seltenen Ausnahmefällen und nur bei ausserordentlicher Schwere

Nichtigkeit zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe kommen hauptsächlich funktionelle

und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse

Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGer 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012

E. 1.2.1, 6B_744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.1; VGE VD.2018.127 vom 14. Januar

2019.

E. 2.1, VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 2.2.1).

Die

Verweigerung des rechtlichen Gehörs zieht nicht ohne Weiteres, sondern nur in Ausnahmefällen

die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich (Häfelin/Müller/Uhl­mann,

a.a.O., Rz. 1039, 1111, 1116). Dies gilt umso mehr, als Verletzungen des

rechtlichen Gehörs nach ständiger Rechtsprechung im weiteren Verfahren geheilt

werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., Rz. 1039, 1174 ff.;

VGE VD.2016.83 vom 2. September 2016 E.

3.3.2).

2.2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches

Gehör. Dieser Anspruch umfasst unter anderem das Recht, über alle

entscheidrelevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden (Anspruch auf

vorgängige Orientierung), sowie das Recht, sich zu allen rechtserheblichen

Punkten vor dem Entscheid zu äussern (Anspruch auf vorgängige Äusserung; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, Rz. 214; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel

2014, Rz. 317). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und

seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit

des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E.

2.2

S. 197 und 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des Gehöranspruchs kann aber ausnahmsweise geheilt werden, wenn das

rechtliche Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, die sowohl in

tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über dieselbe

Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197

und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., Rz 314). Selbst bei schwerwiegenden Verletzungen ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung

an die Vorinstanz zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204

f.; VGE VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E. 3.2.2 und VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E.

3.2.2

m.w.H.).

2.2.3

Gemäss dem Antrag auf behördliche

Verfügung einer Isolation der UPK an die Vorinstanz vom 10. Februar 2021 (act.

5, S. 39) soll das rechtliche Gehör dem Patienten am 10. Februar 2021 mit der

Aufklärung gewährt worden sein, dass er gegen die Verfügung der Isolation

Einspruch erheben könne, worauf der Rekurrent aktuell verzichtet habe. Mit der E-Mail

vom 15. Februar 2021 (act. 5, S. 27 f.), mit welcher die UPK dem SMV die

Verfügung einer erneuten Isolation beantragt hat, wird darauf hingewiesen, dass

der Rekurrent über die rechtliche Grundlage der Isolation und seine

Rekursmöglichkeiten informiert worden sei. Er habe angegeben, diese wahrnehmen

zu wollen und sich mit seinem Anwalt zu besprechen. Dieses Vorgehen genügt für

die Gewährleistung des Anspruchs auf Orientierung und vorgängige Äusserung

nicht. Die Vorinstanz kann in Fällen wie dem Vorliegenden die Information über

die zu verfügende Massnahme wie auch die Gewährung der Möglichkeit zur

entsprechenden Stellungnahme zwar an die Klinik delegieren. Dabei ist aber mit

einem entsprechenden Beleg (z.B. Formular über die Gewährung des rechtlichen

Gehörs) sicherzustellen, dass die massnahmebetroffene Person die Gelegenheit zur

Äusserung erhalten hat und wie sie von diesem Recht Gebrauch gemacht hat. Wie

der Rekurrent replicando geltend macht, geht aus den genannten Unterlagen nicht

hinreichend klar hervor, dass ihm über den Hinweis auf sein Rekursrecht hinaus auch

genügende Gelegenheit zur vorgängigen Äusserung zu der beantragten Massnahme

gegeben worden ist.

Schliesslich

ist unbestritten, dass die verfügte Massnahme mit dem angefochtenen Entscheid

nicht begründet worden ist.

2.2.4

Insgesamt muss daher von einer

schwerwiegenden Verletzung des Gehörsanspruchs gesprochen werden. Dieser führt

vorliegend aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Isolation dauerte zwar im Zeitpunkt der Rekurserhebung vom

25.

Februar 2021 noch an. Nachdem aber der Rekurrent bereits mit seiner

Rekursbegründung in der Lage war, auf die Begründung des Antrages der UPK und

den diesbezüglichen Mailverkehr zwischen der Vorinstanz und der Klinik einzugehen,

erhielt er spätestens mit der Replik die Gelegenheit, sich umfassend und in

Kenntnis der gesamten Vorakten wie auch der mit ihrer Vernehmlassung

nachgeholten Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Da dem

Verwaltungsgericht uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis bezüglich des

angefochtenen Entscheids zukommt, kann die Verletzung im vorliegenden Verfahren

geheilt werden. Dies gilt umso mehr, als es nach dem Ablauf der angefochtenen

Verfügung an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an deren Aufhebung fehlt.

Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid mit vorangehender

Gewährung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten und genügender Begründung des

Entscheids über die im Februar und März dieses Jahres vollzogene Isolation wäre

daher prozessualer Leerlauf und würde mithin zu einer unnötigen Verzögerung des

Verfahrens führen.

3.

3.1

Mit ihrem Antrag vom 10. Februar 2021

begründet die UPK die Isolation des Rekurrenten damit, dass er am 7. Februar

2021.

sehr provokativ und psychomotorisch erregt gewesen sei und sich mit

mehreren Mitpatienten angelegt habe. In der Nacht zuvor habe er vor dem

Hintergrund eines vermutlich psychotischen Beeinflussungserlebens und der seit

Dezember nicht mehr eingenommenen Depotmedikation die Antennenkabel der beiden

Abteilungsfernseher durchgeschnitten. Er habe daher bei Exazerbation der

Psychose und aggressivem Verhalten isoliert werden müssen, um zu verhindern,

dass einer der Mitpatienten auf ihn losgehe. Ab dem 8. Februar 2021 seien

begleitete Unterbrüche der Isolation durchgeführt worden, die allesamt

komplikationslos verlaufen seien, nachdem sich der Rekurrent langsam wieder

habe beruhigen können. Am 10. Februar 2021 habe er bei nicht mehr klar

vorhandener Eigen- oder Fremdgefährdung wieder entisoliert werden können.

Ihren

zweiten Antrag vom 15. Februar 2021 begründete die UPK damit, dass der

Rekurrent im Kontakt laut, fordernd und distanzgemindert aufgetreten sei. Er

habe Mitpatienten im Raucherzimmer beleidigt und sich im Gespräch

ablehnend gezeigt. Er habe Vorfälle der Nacht zuvor (Anklopfen und Wecken der

Mitpatienten in den Nachbarzimmern) bagatellisiert und das Pflegepersonal der

Nacht als «Arschloch» beleidigt. Man habe daher mit ihm zunächst einen Rückzug

ins offene Isolationszimmer mit festen Unterbruchszeiten vereinbart. Dort habe

er sich daraufhin nackt ausgezogen und erst nach Aufforderung durch das

Pflegepersonal wieder angezogen. Er habe Müll im Isolationszimmer

ausgebreitet, seine Bettsachen auf den Boden gelegt und die Matratze

aufgestellt. Während des Unterbruchs habe er sich weiterhin im Raucherzimmer

vor den Mitpatienten entkleidet, worauf bei fehlender Absprachefähigkeit des

Patienten seine Isolation bei schwerwiegender Störung des Zusammenlebens

angeordnet worden ist. Während der Isolation sei der Rekurrent darauf ausfällig

geworden und habe dem anwesenden Personal mit Klagen sowie mit Selbstverletzung

gedroht, sodass seine persönlichen Gegenstände (MP3-Player) aus dem Zimmer

genommen worden seien und er Isolationskleidung und Bettwäsche erhalten habe.

Der Rekurrent zeige sich dabei weiterhin angespannt und beleidige und bedrohe

das Pflegepersonal.

3.2

Unter Bezugnahme auf die weitere

Mailkorrespondenz hält der Rekurrent dem entgegen, die Ärzteschaft der UPK habe

am 22. Februar 2021 angegeben, dass er sich während der Unterbrüche der

Isolation zumeist kooperativ gezeigt habe, formalgedanklich jedoch weiterhin

sprunghaft und angetrieben sei. Zudem habe er bereits am 10. Februar 2021 seine

Depotmedikation erhalten. Daraus folge keine Notwendigkeit einer 20-tägigen

Isolation. Es entstehe daher der Eindruck, dass diese gewissermassen auf Vorrat

angeordnet worden sei, wofür die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen

Bestimmungen keinen Raum liessen, weshalb sich die Anordnung als rechtswidrig

erweise und aufzuheben sei.

3.3

Eine Isolation begründet zwar einen

Eingriff in die persönliche Freiheit einer sich im Massnahmenvollzug

befindenden Person (BGE 134 I 221 E. 3.3 S. 227), welche gemäss Art. 36 BV auf

einer gesetzlichen Grundlage und in Verfolgung eines öffentlichen Interesses

erfolgen und verhältnismässig sein muss. Die Massnahme muss daher geeignet,

erforderlich und zumutbar sein. Unter dem Aspekt von Art. 5 EMRK verfügen die

Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention über einen gewissen

Beurteilungsspielraum bei der Regelung der praktischen Modalitäten des

Freiheitsentzugs (VGE VD.2020.165 vom 31. März 2021 E.

5.

m.H. auf Bigler/Gonin, in:

Convention européenne des droits de l’homme (CEDH), Commentaire des articles 1

à 18 CEDH, Bern 2018, Art. 3 CEDH/V. Les obligations positives N 149).

Die

streitgegenständliche Massnahme findet ihre gesetzliche Grundlage in § 15 Abs. 1 JVG. Danach kann die Vollzugsbehörde auf Empfehlung einer

psychiatrischen Fachärztin oder eines psychiatrischen Facharztes gegenüber

einer verurteilten Person, an der eine angeordnete Massnahme gemäss Art. 59

StGB zu vollziehen ist, eine dem Zweck dieser Massnahme entsprechende

Zwangsmassnahme anordnen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der

angeordneten Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten

unumgänglich ist. Im Unterschied zu den medizinisch indizierten

Zwangsmassnahmen dienen die massnahmenindizierten Zwangsmassnahmen nicht der

unmittelbaren Gefahrenabwehr, sondern vielmehr der Verbesserung der

Legalprognose. Sie sollen dazu dienen, die psychische Störung, die in

Zusammenhang mit der Delinquenz besteht, behandeln zu können (Ratschlag Nr.

18.1330.01

zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 23). In diesem

Rahmen können Sicherungsmassnahmen auch zur Abwehr der Gefahr von

Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen angeordnet werden

(vgl. BGer 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.2), soweit sie für den

Vollzug der Massnahme unerlässlich sind.

Der Rekurrent

bestreitet die von der UPK rapportierten Vorfälle wie auch deren medizinische

Erklärung als Exazerbation seiner Psychose nicht. Daraus folgt, dass der

Rekurrent im offenen Massnahmenvollzug im Kontakt mit anderen Mitpatienten

offensichtlich krankheitsbedingt nicht mehr tragbar gewesen ist. Mit der

geschilderten Aggressivität gegenüber den Mitpatienten gefährdete er nicht nur

deren Therapieerfolg, sondern setzte sich offensichtlich wie berichtet auch der

Gefahr reaktiver Aggression von ihrer Seite aus. Auch der Drohung mit

Selbstverletzung war im Massnahmenvollzug aufgrund der ärztlichen

Fürsorgepflicht im Klinikrahmen zu begegnen. Die Isolation ist offensichtlich

geeignet für die notwendige Gefahrenabwehr und zum Schutz des Eingewiesenen und

von Dritten gerechtfertigt (BGer 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.3). Wie der

Ablauf zeigt, hat die Klinik jeweils den mildesten Eingriff gewählt und erst

bei dessen fehlender Effektivität zum Schutz des Rekurrenten und von Dritten im

Klinikalltag zu einschneidender Isolation gegriffen. Dem entspricht auch, dass

die Klinik nach der vom Rekurrenten vorgenommenen Absetzung seiner Medikation

im Dezember 2020, welche dem zu seiner Isolation führenden Verhalten zugrunde

gelegen ist, zunächst auf einen Antrag auf eine Zwangsmedikation verzichtet hat

(act. 11, Schreiben UPK vom 25. März 2021, S. 5). Auch die Depotmedikation vom

10.

Februar 2021 musste nicht zu einem unmittelbaren Abbruch der Isolation

führen, zumal damals bereits eine weitere Dosisgabe gegen Anfang März als

notwendig erachtet worden ist (act. 5 S. 20, Mail UPK vom 22. Februar 2021).

Insgesamt erweist sich die Massnahme daher als gerechtfertigt.

4.

4.1

Weiter

rügt der Rekurrent die Bedingungen seiner Isolation als rechtsverletzend. Es

sei ihm der Zugang zu elementarer Körperpflege verwehrt worden. Mindestens

während der ersten fünf Tage in Isolation habe er weder duschen noch seine

Zähne putzen können. Er habe sich daher mit Wasser aus der Toilette reinigen

müssen, da dies die einzige, ihm zur Verfügung stehende Quelle für fliessendes

Wasser gewesen sei. Erst auf Intervention seiner Vertreterin sei seitens der

UPK zugesichert worden, dass der Rekurrent am Folgetag würde duschen können.

Das Verwehren solch elementarer Körperpflege stelle eine unmenschliche und

erniedrigende Behandlung dar und verletze sowohl Art. 10 Abs. 3 BV als Art. 3 der

Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101).

4.2

Diesbezüglich

finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, dass dem Rekurrenten in der

Isolation der Zugang zur Körperhygiene verwehrt worden wäre. Festzustellen ist

allerdings, dass der Rekurrent das Isolationszimmer bei seiner Isolation im

März 2021 unter Wasser gesetzt hat (act. 6 S. 50, Verfügung SMV vom 24. März

2021). Daraus folgt, dass es dem Rekurrenten offensichtlich krankheitsbedingt

nicht möglich ist, mit freiem Zugang zu Wasser umzugehen. Die Wahrnehmung

seiner Körperhygiene kann daher nur mit dem Pflegepersonal und im Rahmen von

Öffnungen erfolgen. Der Rekurrent macht nicht geltend, dass ihm auch in diesem

Rahmen der Zugang zur Körperhygiene verwehrt gewesen wäre. Der Rekurrent war

daher nicht gezwungen, zur Gewährleistung seiner Körperhygiene Wasser aus der

Toilette zu verwenden. Eine erniedrigende Behandlung liegt nicht vor.

5.

5.1

Daraus

folgt, dass der Rekurs in der Sache vollumfänglich abzuweisen ist.

5.2

Aufgrund

der erfolgten Verletzung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten im

vorinstanzlichen Verfahren ist aber auf die Erhebung einer Gebühr zu

verzichten.

5.3

Da

der Rekurrent nur bezüglich seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs,

nicht aber in der Sache durchdringt, ist ihm eine Parteientschädigung zur

Deckung seiner Vertretungskosten bloss im Rahmen der beantragten

unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren. Die Vertreterin des Rekurrenten hat

es unterlassen, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen. Der angemessene

Vertretungsaufwand ist daher praxisgemäss vom Gericht zu schätzen. Angemessen

erscheinen dabei für die vorliegenden Eingaben ein Aufwand von insgesamt rund

sechs Stunden zum Ansatz von CHF 200.–. Mit den notwendigen Auslagen ist der

Vertreterin des Rekurrenten daher ein Honorar von CHF 1'250.– zuzüglich

Mehrwertsteuer zuzusprechen. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs des

Rekurrenten ist dieses Honorar als Parteientschädigung von der Vorinstanz

zutragen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der

Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren verletzt

worden ist.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug, hat dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'250.–, einschliesslich

Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 96.25, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.