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Entscheid

VD.2021.35

unterbliebene Rekursbegründung

8. Juli 2021Deutsch4 min

Verwaltungsgerichts dem Rekurrenten die Frist zur Rekursbegründung vorderhand ab.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2021.35

URTEIL

vom 8.

Juli 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 15. Februar 2021

betreffend unterbliebene

Rekursbegründung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Vollzugsbefehl

vom 15. Februar 2021 lud die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts

für Justizvollzug (SMV) A____ (Rekurrent) per 17. Mai 2021 zum Strafantritt ins

Gefängnis Bässlergut vor. Am 25. Februar 2021

ersuchte der Rekurrent den SMV um Strafverbüssung in der Form gemeinnütziger

Arbeit. Ebenfalls am 25. Februar 2021 wandte sich der Rekurrent an das

Verwaltungsgericht und erhob unter Verweis auf sein Gesuch um Strafverbüssung

in der Form gemeinnütziger Arbeit «vorsorglich Einsprache» gegen den

Vollzugsbefehl. Das Verwaltungsgericht nahm das Schreiben als Rekurs entgegen.

Mit Verfügung vom 11. März 2021 nahm der Verfahrensleiter des

Verwaltungsgerichts dem Rekurrenten die Frist zur Rekursbegründung vorderhand ab.

Nachdem der SMV das Gesuch um Strafverbüssung in der Form gemeinnütziger Arbeit

mit Verfügung vom 28. April 2021 abgewiesen hatte, setzte der Verfahrensleiter

des Verwaltungsgerichts dem Rekurrenten mit Verfügung vom 29. April 2021 zur

Einreichung der Rekursbegründung eine nichterstreckbare Frist bis 31. Mai 2021.

Eine Rekursbegründung reichte der Rekurrent in der Folge jedoch nicht ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig

(§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist

das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin,

so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Der

Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim

Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

[VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an

gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG).

Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt

das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

Der SMV

eröffnete den vorliegend angefochtenen Vollzugsbefehl dem Rekurrenten am 17. Februar

2021.

Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Rekursbegründung hätte somit am

19.

März 2021 geendet, wurde dem Rekurrenten jedoch mit Verfügung vom 11. März

2021.

vorderhand abgenommen. Am 29. April 2021 setzte der Verfahrensleiter des

Verwaltungsgerichts dem Rekurrenten zur Einreichung der Rekursbegründung eine neue

nicht erstreckbare Frist bis 31. Mai 2021 an. Da der Rekurrent bis zu diesem

Zeitpunkt keine Begründung einreichte, ist der Rekurs als dahingefallen zu

erklären (§ 16 Abs. 3 VRPG).

2.

Der Rekurrent

reichte weder eine Rekursbegründung ein noch erklärte er, kein Interesse mehr

an der Sache zu haben und sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Dennoch wird auf

die Erhebung einer Abschreibungsgebühr verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird

als dahingefallen erklärt.

Auf die Erhebung von

Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.