VD.2021.35
unterbliebene Rekursbegründung
8. Juli 2021Deutsch4 min
Verwaltungsgerichts dem Rekurrenten die Frist zur Rekursbegründung vorderhand ab.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2021.35
URTEIL
vom 8.
Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 15. Februar 2021
betreffend unterbliebene
Rekursbegründung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Vollzugsbefehl
vom 15. Februar 2021 lud die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts
für Justizvollzug (SMV) A____ (Rekurrent) per 17. Mai 2021 zum Strafantritt ins
Gefängnis Bässlergut vor. Am 25. Februar 2021
ersuchte der Rekurrent den SMV um Strafverbüssung in der Form gemeinnütziger
Arbeit. Ebenfalls am 25. Februar 2021 wandte sich der Rekurrent an das
Verwaltungsgericht und erhob unter Verweis auf sein Gesuch um Strafverbüssung
in der Form gemeinnütziger Arbeit «vorsorglich Einsprache» gegen den
Vollzugsbefehl. Das Verwaltungsgericht nahm das Schreiben als Rekurs entgegen.
Mit Verfügung vom 11. März 2021 nahm der Verfahrensleiter des
Verwaltungsgerichts dem Rekurrenten die Frist zur Rekursbegründung vorderhand ab.
Nachdem der SMV das Gesuch um Strafverbüssung in der Form gemeinnütziger Arbeit
mit Verfügung vom 28. April 2021 abgewiesen hatte, setzte der Verfahrensleiter
des Verwaltungsgerichts dem Rekurrenten mit Verfügung vom 29. April 2021 zur
Einreichung der Rekursbegründung eine nichterstreckbare Frist bis 31. Mai 2021.
Eine Rekursbegründung reichte der Rekurrent in der Folge jedoch nicht ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig
(§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist
das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin,
so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
Der
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an
gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG).
Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt
das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
Der SMV
eröffnete den vorliegend angefochtenen Vollzugsbefehl dem Rekurrenten am 17. Februar
2021.
Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Rekursbegründung hätte somit am
19.
März 2021 geendet, wurde dem Rekurrenten jedoch mit Verfügung vom 11. März
2021.
vorderhand abgenommen. Am 29. April 2021 setzte der Verfahrensleiter des
Verwaltungsgerichts dem Rekurrenten zur Einreichung der Rekursbegründung eine neue
nicht erstreckbare Frist bis 31. Mai 2021 an. Da der Rekurrent bis zu diesem
Zeitpunkt keine Begründung einreichte, ist der Rekurs als dahingefallen zu
erklären (§ 16 Abs. 3 VRPG).
2.
Der Rekurrent
reichte weder eine Rekursbegründung ein noch erklärte er, kein Interesse mehr
an der Sache zu haben und sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Dennoch wird auf
die Erhebung einer Abschreibungsgebühr verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird
als dahingefallen erklärt.
Auf die Erhebung von
Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.