VD.2021.38
Vollzugsbefehl (BGer 6B_699/2021 vom 21. Juni 2022)
7. Mai 2021Deutsch11 min
(nachfolgend Rekurrent) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2021.38
URTEIL
vom 7.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
[…]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 9. Februar 2021
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrent) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 29. Oktober 2018 ([...]) wegen Verweisungsbruch zu einer Freiheitsstrafe
von 120 Tagen verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Gesamtstrafe unter
Einbezug der widerrufenen bedingten Entlassung gemäss Verfügung des Tribunal
d’application des peines et meisures Genève vom 28. November 2017.
Dem Rekurrenten wurde zur Last gelegt, am [...] unter Missachtung der gegen ihn
bestehenden Landesverweisung von Deutschland kommend über den Grenzübergang [...]
illegal in die Schweiz eingereist zu sein. Er wurde am 8. Februar 2021 am Grenzübergang
[...] festgenommen (act. 4 S. 31).
Die Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde) verfügte am 9. Februar 2021,
dass die Freiheitsstrafe von 120 Tagen gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Oktober 2018 ab dem 9. Februar 2021 zu
verbüssen sei. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog sie wegen
Fluchtgefahr die aufschiebende Wirkung.
Gegen die
Verfügung vom 9. Februar 2021 meldete der Rekurrent mit Schreiben in
französischer Sprache datiert vom 8. März 2021 (Postaufgabe 9. März 2021)
Rekurs beim Verwaltungsgericht an. Mit Verfügung vom 17. März 2021 teilte der
Instruktionsrichter den Rekurs der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug mit
und wurde diese um die Edition der Vorakten ersucht. Auf die Einholung einer
Vernehmlassung wurde verzichtet. Am 21. April 2021 zeigte [...], Advokatin, dem
Verwaltungsgericht an, dass sie den Rekurrenten vertrete. Sie ersucht um
Zustellung der Verfahrensakten sowie um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit ihr als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Mit Verfügung vom
23. April 2021 wurden der Rechtsvertreterin die Akten zur Einsichtnahme
zugestellt. Unter Hinweis auf die Instruktionsverfügung vom 17. März 2021, den
sich daraus ergebenden Verfahrensstand sowie des Fristenlaufs des vorliegenden
Verfahrens wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen. Mit
Eingabe vom 4. Mai 2021 beantragt der Rekurrent die umgehende Entlassung aus
dem Strafvollzug. Es sei ihm für den rechtswidrigen Strafvollzug eine Genugtuung
von mindestens CHF 250.– pro Tag seit dem 8. Februar 2021 bis zu seiner
tatsächlichen Entlassung zuzusprechen. Eventualiter lässt der Rekurrent die
Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens
gegen den Strafbefehl beantragen. Diese Anträge stellt er unter Kostenfolge.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil
erging unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich
aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre
grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Da jedoch auf den Rekurs
infolge Säumnis nicht eingetreten werden kann, ist der Einzelrichter bzw. der
Verfahrensleiter für die Behandlung sowie den Kostenentscheid zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
Der Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) binnen
zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht einzureichen. Für die Berechnung der Fristen sowie
deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden
Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die
Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist der Behörde spätestens während der
Geschäftszeit oder zu deren Handen der schweizerischen Post
oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG;
vgl. Rhinow et al., Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 910).
Die angefochtene
Verfügung vom 9. Februar 2021 wurde dem Rekurrenten am 11. Februar
ausgehändigt (vgl. Empfangsbestätigung, act. 4 S. 15). Die zehntägige Frist zur
Rekursanmeldung endete daher – unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 VwVG
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG – am 22. Februar 2021. Der Rekurrent wandte
sich erst mit Eingabe datiert vom 8. März 2021, welche am 9. März 2021 der Post
übergeben wurde, an das Verwaltungsgericht. Die Rekursanmeldung ist somit nicht
innert Frist erfolgt. Folglich ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
1.3
Wenn
der Rekurrent geltend macht, den angefochtenen Vollzugsbefehl nicht verstanden
zu haben («j’ai eu 10 jours pour faire le recours, mais malheuresement je n’ai
pas compris […]»), so kann ihm dies nicht helfen. Eine Wiedereinsetzung in den
Stand des Verfahrens bzw. eine Wiederherstellung der Frist ist aus diesem Grund
nicht möglich. Der Rekurrent bestreitet mit Schreiben vom 8. März 2021 nicht,
die Eingabe nicht innert Frist eingereicht zu haben. Er macht jedoch weder mit
Eingabe vom 8. März 2021 noch mit den Eingaben vom 21. April bzw. 4. Mai 2021 ansatzweise
geltend, warum er seine Eingabe am 8. März 2021 hat machen können, ihm dies
aber innert Frist nicht möglich gewesen sein soll.
Mit Eingabe vom
4.
Mai 2021 lässt der Rekurrent dann ausführen, «die Beschwerde [sei]
vorliegend nicht verspätet», da gegen den Vollzug einer Strafe, welcher ohne
rechtskräftigen Titel verfügt worden sei, «ein jederzeitiges Beschwerderecht»
bestehe, bzw. die Frist wiederherzustellen sei, «weil der Beschwerdeführer die Rechts[mittel]belehrung
mangels Sprachkenntnisse überhaupt nicht» habe verstehen können. Der Rekurrent lässt
geltend machen, den Strafbefehl vom 29. Oktober 2018 nie erhalten zu haben. Es
sei aufgrund der angefochtenen Verfügung davon auszugehen, dass der gegen ihn
erlassene Strafbefehl, ohne tatsächlich zugestellt worden zu sein, für
rechtskräftig erklärt wurde.
Den Akten der Vollzugsbehörde
liegt der Strafbefehl vom 29. Oktober 2018 bei. Darauf ist vermerkt, dass
dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Ein Zustellnachweis fehlt in den Akten der
Vollzugsbehörde. Die Frage, ob der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist,
ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mittlerweile gewährte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Rechtsvertreterin Akteneinsicht und der
Rekurrent erhob Einsprache gegen den Strafbefehl (Beilage zur Eingabe vom 4.
Mai 2021). Sodann können, wie bereits erwähnt, mangelnde Sprachkenntnisse kein
Grund zur Wiederherstellung einer Frist darstellen. Sollte der Rekurrent
annehmen wollen, dass eine Rechtsmittelbelehrung aufgrund mangelnder
Sprachkenntnisse «keine Rechtswirkungen entfaltet» (Eingabe vom 4. Mai 2021,
Ziff. 2), so geht diese Annahme fehl.
Es kann daher
offenbleiben, ob auf die Eingabe in französischer Sprache, datiert vom 8. März
2021, – vorausgesetzt sie wäre rechtzeitig erfolgt – überhaupt eingetreten
werden könnte. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären die Rügen des Rekurrenten
in Anwendung des Rügeprinzips nicht geeignet, die angefochtene Verfügung in
Frage zu stellen, was im Folgenden kurz darzulegen ist.
1.4
Die
vom Rekurrenten genannte Geldstrafe in der Höhe von CHF 100.– hat nichts mit
der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe zu tun, sondern ergibt sich aus dem
Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. August 2017 (vgl.
Schreiben der Vollzugsbehörde vom 11. Februar 2021, act. 4/S. 14). Deren
unterbliebene Bezahlung ist daher für die angefochtene Verfügung irrelevant.
Soweit der
Rekurrent geltend macht, er habe gar nicht in die Schweiz einreisen wollen, so
hat dies allein mit der Situation bei seiner Anhaltung am Autobahnzoll [...] am
9.
Februar 2021 zu tun (act. 4 S. 34). Der früher begangene Verweisungsbruch,
aufgrund dessen der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29.
Oktober 2018 in Anwendung von Art. 291 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erging, wird damit nicht in Frage gestellt. Im
Übrigen kann im vorliegenden Verfahren die Verurteilung des Rekurrenten wegen
Verweisungsbruchs nicht geprüft werden, da sie nicht Gegenstand des
Strafvollzugsverfahrens bzw. eines anschliessenden Rechtsmittelverfahrens sein
kann, sondern nur im Rahmen eines allfälligen Einspracheverfahrens gegen den
Strafbefehl beurteilt werden kann.
Der Rekurrent ersucht darum, dass seine Freiheitsstrafe in eine
Geldstrafe umgewandelt wird («Vu ma situation personelle, je vous saurais grés
de bien vouloir remplacer l’exécution de la peine sous forme de paiement et de
me libérer de la prison dans le meilleur délai.»). Auf Gesuch des
Gefangenen kann eine Freiheitsstrafe unter den entsprechenden Voraussetzungen
in Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB), in
Form von gemeinnütziger Arbeit (Art. 79a StGB) oder im Rahmen der
elektronischen Überwachung (Art. 79b StGB) vollzogen werden. Die Umwandlung
einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dem
Rekurs fehlt also auch bezüglich dieses Antrags des Rekurrenten die Grundlage.
Mit Eingabe vom
4.
Mai 2021 beantragt der Rekurrent eine Haftentschädigung bzw. Genugtuung. Auf
dieses Begehren könnte im vorliegenden Verfahren betreffend den Strafvollzug
nicht eingetreten werden, da über ein Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung
gemäss Art. 431 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) bzw. Art. 5 Ziff. 5
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), im Endentscheid –
namentlich im Zusammenhang mit einer Einstellung oder in einem Urteil über
materielle Straffragen – zu befinden ist (vgl. AGE BES.2019.141 vom
29.
August 2019 E. 1.3.2, BES.2018.222 vom 11. März 2019 E. 5, HB.2013.32
vom 30. Juli 2013 E. 1.2, jeweils mit Hinweisen).
1.5
Den
vorinstanzlichen Akten liegt eine handschriftliche Eingabe des Rekurrenten,
datiert vom 19. Februar 2021, bei, die er an die Vollzugsbehörde gerichtet hat.
Gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG gilt eine Frist
als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt.
Als «unzuständige Behörden» im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VwVG sind alle Behörden
des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden zu verstehen (Cavelti, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2019, Art.
21.
N 22). Art. 21 Abs. 2 VwVG bringt den aus Art. 9 der Bundesverfassung (BV,
SR 101.0) abgeleiteten allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck, wonach ein
Rechtsuchender ohne triftige Gründe nicht um die Behandlung eines Begehrens
durch die zuständige Behörde gebracht werden soll (Cavelti, a.a.O., Art. 21 N 22, mit weiteren Hinweisen).
Zu prüfen ist
deshalb, ob nicht bereits das Schreiben des Rekurrenten, datiert vom 19.
Februar 2021, an die unzuständige Vollzugsbehörde als Rekurs gegen die
Verfügung vom 11. Februar 2021 hätte entgegengenommen werden und
zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht hätte überwiesen werden müssen. In
dieser Eingabe, datiert vom 19. Februar 2021, schreibt der Rekurrent, er habe
den «Brief vom 11.02.2021 erhalten». Damit könnte der Rekurrent einerseits
Bezug nehmen wollen auf den Vollzugsbefehl, den er am 11. Februar erhalten hat
(vgl. Empfangsbestätigung, act. 4/S. 15). Andererseits richtete die
Vollzugsbehörde am 11. Februar 2021 ein weiteres Schreiben an den Rekurrenten, in
dem sie ihn auf die Bezahlung der Geldstrafe, welche sich aus dem Strafbefehl
des Ministère public du canton Genève vom 22. August 2017 ergibt, hinweist
(vgl. Schreiben der Vollzugsbehörde vom 11. Februar 2021, act. 4/S. 14). Es
ist deshalb bereits fraglich, ob es sich beim vom Rekurrenten erwähnten
Schreiben um die vorliegend angefochtene Verfügung handelt. Der Rekurrent führt
weiter aus, die Vollzugsbehörde solle «wissen und zur Kenntnis nehmen, dass [er
seine] Geldstrafe von CHF 100.– bezahlen werde, um nicht bis zum 18. Juni 2021
im […] zu verweilen». Weiter bittet er um Klärung seitens der Vollzugsbehörde,
auf welches Datum das Vollzugsende fallen würde. Schliesslich erfragt er die
Kontodaten, damit er die «Überweisung tätigen könne». Mit Schreiben vom 2. März
2021.
liess die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten die von ihm gewünschten
Informationen zukommen.
Um als
Rechtsmittel zu gelten, muss einem an eine Behörde gerichteten Schreiben
zumindest im Ansatz ein hinreichend klarer Anfechtungswille entnommen werden
können. Dem Schreiben des Rekurrenten, datiert vom 19. Februar 2021, lassen
sich jedoch lediglich Fragen an die Vollzugsbehörde betreffend der gegen ihn
ausgesprochenen Geldstrafe und der diesbezüglichen Zahlungsmodalitäten sowie
das Vollzugsende entnehmen. Es fehlt deshalb ein entsprechender
Anfechtungswille, der den Schluss hätte zulassen müssen, dass es sich bei
diesem Schreiben um eine Rekurserhebung handelt. Die Vollzugsbehörde war
folglich – als unzuständige Behörde a quo gemäss § 33 Abs. 2 JVG – nicht
verpflichtet, das Schreiben zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht als
Behörde ad quem zu überweisen. Schliesslich ist dem Schreiben, datiert am 19.
Februar 2021, mit Stempel als Eingangsdatum der 26. Februar
2021.
vermerkt, weshalb äusserst fraglich wäre, ob damit – könnte eine
Rekurserhebung erblickt werden – die zehntägige Frist, welche am 22. Februar 2021 endete (vgl. E. 1.2), im Sinne von Art. 20
und 21 VwVG eingehalten worden wäre.
2.
Da auf den
Rekurs aufgrund verspäteter Rekursanmeldung nicht eingetreten werden kann,
dringt der Rekurrent mit seinen Anträgen nicht durch und unterliegt somit. Diesem
Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.