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Entscheid

VD.2021.38

Vollzugsbefehl (BGer 6B_699/2021 vom 21. Juni 2022)

7. Mai 2021Deutsch11 min

(nachfolgend Rekurrent) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2021.38

URTEIL

vom 7.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

[…]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 9. Februar 2021

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Rekurrent) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 29. Oktober 2018 ([...]) wegen Verweisungsbruch zu einer Freiheitsstrafe

von 120 Tagen verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Gesamtstrafe unter

Einbezug der widerrufenen bedingten Entlassung gemäss Verfügung des Tribunal

d’application des peines et meisures Genève vom 28. November 2017.

Dem Rekurrenten wurde zur Last gelegt, am [...] unter Missachtung der gegen ihn

bestehenden Landesverweisung von Deutschland kommend über den Grenzübergang [...]

illegal in die Schweiz eingereist zu sein. Er wurde am 8. Februar 2021 am Grenzübergang

[...] festgenommen (act. 4 S. 31).

Die Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde) verfügte am 9. Februar 2021,

dass die Freiheitsstrafe von 120 Tagen gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Oktober 2018 ab dem 9. Februar 2021 zu

verbüssen sei. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog sie wegen

Fluchtgefahr die aufschiebende Wirkung.

Gegen die

Verfügung vom 9. Februar 2021 meldete der Rekurrent mit Schreiben in

französischer Sprache datiert vom 8. März 2021 (Postaufgabe 9. März 2021)

Rekurs beim Verwaltungsgericht an. Mit Verfügung vom 17. März 2021 teilte der

Instruktionsrichter den Rekurs der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug mit

und wurde diese um die Edition der Vorakten ersucht. Auf die Einholung einer

Vernehmlassung wurde verzichtet. Am 21. April 2021 zeigte [...], Advokatin, dem

Verwaltungsgericht an, dass sie den Rekurrenten vertrete. Sie ersucht um

Zustellung der Verfahrensakten sowie um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege mit ihr als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Mit Verfügung vom

23. April 2021 wurden der Rechtsvertreterin die Akten zur Einsichtnahme

zugestellt. Unter Hinweis auf die Instruktionsverfügung vom 17. März 2021, den

sich daraus ergebenden Verfahrensstand sowie des Fristenlaufs des vorliegenden

Verfahrens wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen. Mit

Eingabe vom 4. Mai 2021 beantragt der Rekurrent die umgehende Entlassung aus

dem Strafvollzug. Es sei ihm für den rechtswidrigen Strafvollzug eine Genugtuung

von mindestens CHF 250.– pro Tag seit dem 8. Februar 2021 bis zu seiner

tatsächlichen Entlassung zuzusprechen. Eventualiter lässt der Rekurrent die

Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens

gegen den Strafbefehl beantragen. Diese Anträge stellt er unter Kostenfolge.

Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil

erging unter Beizug der Vorakten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich

aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre

grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Da jedoch auf den Rekurs

infolge Säumnis nicht eingetreten werden kann, ist der Einzelrichter bzw. der

Verfahrensleiter für die Behandlung sowie den Kostenentscheid zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Der Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die

Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) binnen

zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim

Verwaltungsgericht einzureichen. Für die Berechnung der Fristen sowie

deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden

Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die

Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist der Behörde spätestens während der

Geschäftszeit oder zu deren Handen der schweizerischen Post

oder

einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben

werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG;

vgl. Rhinow et al., Öffentliches

Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 910).

Die angefochtene

Verfügung vom 9. Februar 2021 wurde dem Rekurrenten am 11. Februar

ausgehändigt (vgl. Empfangsbestätigung, act. 4 S. 15). Die zehntägige Frist zur

Rekursanmeldung endete daher – unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 VwVG

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG – am 22. Februar 2021. Der Rekurrent wandte

sich erst mit Eingabe datiert vom 8. März 2021, welche am 9. März 2021 der Post

übergeben wurde, an das Verwaltungsgericht. Die Rekursanmeldung ist somit nicht

innert Frist erfolgt. Folglich ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

1.3

Wenn

der Rekurrent geltend macht, den angefochtenen Vollzugsbefehl nicht verstanden

zu haben («j’ai eu 10 jours pour faire le recours, mais malheuresement je n’ai

pas compris […]»), so kann ihm dies nicht helfen. Eine Wiedereinsetzung in den

Stand des Verfahrens bzw. eine Wiederherstellung der Frist ist aus diesem Grund

nicht möglich. Der Rekurrent bestreitet mit Schreiben vom 8. März 2021 nicht,

die Eingabe nicht innert Frist eingereicht zu haben. Er macht jedoch weder mit

Eingabe vom 8. März 2021 noch mit den Eingaben vom 21. April bzw. 4. Mai 2021 ansatzweise

geltend, warum er seine Eingabe am 8. März 2021 hat machen können, ihm dies

aber innert Frist nicht möglich gewesen sein soll.

Mit Eingabe vom

4.

Mai 2021 lässt der Rekurrent dann ausführen, «die Beschwerde [sei]

vorliegend nicht verspätet», da gegen den Vollzug einer Strafe, welcher ohne

rechtskräftigen Titel verfügt worden sei, «ein jederzeitiges Beschwerderecht»

bestehe, bzw. die Frist wiederherzustellen sei, «weil der Beschwerdeführer die Rechts[mittel]belehrung

mangels Sprachkenntnisse überhaupt nicht» habe verstehen können. Der Rekurrent lässt

geltend machen, den Strafbefehl vom 29. Oktober 2018 nie erhalten zu haben. Es

sei aufgrund der angefochtenen Verfügung davon auszugehen, dass der gegen ihn

erlassene Strafbefehl, ohne tatsächlich zugestellt worden zu sein, für

rechtskräftig erklärt wurde.

Den Akten der Vollzugsbehörde

liegt der Strafbefehl vom 29. Oktober 2018 bei. Darauf ist vermerkt, dass

dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Ein Zustellnachweis fehlt in den Akten der

Vollzugsbehörde. Die Frage, ob der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist,

ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mittlerweile gewährte die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Rechtsvertreterin Akteneinsicht und der

Rekurrent erhob Einsprache gegen den Strafbefehl (Beilage zur Eingabe vom 4.

Mai 2021). Sodann können, wie bereits erwähnt, mangelnde Sprachkenntnisse kein

Grund zur Wiederherstellung einer Frist darstellen. Sollte der Rekurrent

annehmen wollen, dass eine Rechtsmittelbelehrung aufgrund mangelnder

Sprachkenntnisse «keine Rechtswirkungen entfaltet» (Eingabe vom 4. Mai 2021,

Ziff. 2), so geht diese Annahme fehl.

Es kann daher

offenbleiben, ob auf die Eingabe in französischer Sprache, datiert vom 8. März

2021, – vorausgesetzt sie wäre rechtzeitig erfolgt – überhaupt eingetreten

werden könnte. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären die Rügen des Rekurrenten

in Anwendung des Rügeprinzips nicht geeignet, die angefochtene Verfügung in

Frage zu stellen, was im Folgenden kurz darzulegen ist.

1.4

Die

vom Rekurrenten genannte Geldstrafe in der Höhe von CHF 100.– hat nichts mit

der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe zu tun, sondern ergibt sich aus dem

Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. August 2017 (vgl.

Schreiben der Vollzugsbehörde vom 11. Februar 2021, act. 4/S. 14). Deren

unterbliebene Bezahlung ist daher für die angefochtene Verfügung irrelevant.

Soweit der

Rekurrent geltend macht, er habe gar nicht in die Schweiz einreisen wollen, so

hat dies allein mit der Situation bei seiner Anhaltung am Autobahnzoll [...] am

9.

Februar 2021 zu tun (act. 4 S. 34). Der früher begangene Verweisungsbruch,

aufgrund dessen der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29.

Oktober 2018 in Anwendung von Art. 291 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erging, wird damit nicht in Frage gestellt. Im

Übrigen kann im vorliegenden Verfahren die Verurteilung des Rekurrenten wegen

Verweisungsbruchs nicht geprüft werden, da sie nicht Gegenstand des

Strafvollzugsverfahrens bzw. eines anschliessenden Rechtsmittelverfahrens sein

kann, sondern nur im Rahmen eines allfälligen Einspracheverfahrens gegen den

Strafbefehl beurteilt werden kann.

Der Rekurrent ersucht darum, dass seine Freiheitsstrafe in eine

Geldstrafe umgewandelt wird («Vu ma situation personelle, je vous saurais grés

de bien vouloir remplacer l’exécution de la peine sous forme de paiement et de

me libérer de la prison dans le meilleur délai.»). Auf Gesuch des

Gefangenen kann eine Freiheitsstrafe unter den entsprechenden Voraussetzungen

in Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB), in

Form von gemeinnütziger Arbeit (Art. 79a StGB) oder im Rahmen der

elektronischen Überwachung (Art. 79b StGB) vollzogen werden. Die Umwandlung

einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dem

Rekurs fehlt also auch bezüglich dieses Antrags des Rekurrenten die Grundlage.

Mit Eingabe vom

4.

Mai 2021 beantragt der Rekurrent eine Haftentschädigung bzw. Genugtuung. Auf

dieses Begehren könnte im vorliegenden Verfahren betreffend den Strafvollzug

nicht eingetreten werden, da über ein Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung

gemäss Art. 431 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) bzw. Art. 5 Ziff. 5

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), im Endentscheid –

namentlich im Zusammenhang mit einer Einstellung oder in einem Urteil über

materielle Straffragen – zu befinden ist (vgl. AGE BES.2019.141 vom

29.

August 2019 E. 1.3.2, BES.2018.222 vom 11. März 2019 E. 5, HB.2013.32

vom 30. Juli 2013 E. 1.2, jeweils mit Hinweisen).

1.5

Den

vorinstanzlichen Akten liegt eine handschriftliche Eingabe des Rekurrenten,

datiert vom 19. Februar 2021, bei, die er an die Vollzugsbehörde gerichtet hat.

Gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG gilt eine Frist

als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt.

Als «unzuständige Behörden» im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VwVG sind alle Behörden

des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden zu verstehen (Cavelti, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar

zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2019, Art.

21.

N 22). Art. 21 Abs. 2 VwVG bringt den aus Art. 9 der Bundesverfassung (BV,

SR 101.0) abgeleiteten allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck, wonach ein

Rechtsuchender ohne triftige Gründe nicht um die Behandlung eines Begehrens

durch die zuständige Behörde gebracht werden soll (Cavelti, a.a.O., Art. 21 N 22, mit weiteren Hinweisen).

Zu prüfen ist

deshalb, ob nicht bereits das Schreiben des Rekurrenten, datiert vom 19.

Februar 2021, an die unzuständige Vollzugsbehörde als Rekurs gegen die

Verfügung vom 11. Februar 2021 hätte entgegengenommen werden und

zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht hätte überwiesen werden müssen. In

dieser Eingabe, datiert vom 19. Februar 2021, schreibt der Rekurrent, er habe

den «Brief vom 11.02.2021 erhalten». Damit könnte der Rekurrent einerseits

Bezug nehmen wollen auf den Vollzugsbefehl, den er am 11. Februar erhalten hat

(vgl. Empfangsbestätigung, act. 4/S. 15). Andererseits richtete die

Vollzugsbehörde am 11. Februar 2021 ein weiteres Schreiben an den Rekurrenten, in

dem sie ihn auf die Bezahlung der Geldstrafe, welche sich aus dem Strafbefehl

des Ministère public du canton Genève vom 22. August 2017 ergibt, hinweist

(vgl. Schreiben der Vollzugsbehörde vom 11. Februar 2021, act. 4/S. 14). Es

ist deshalb bereits fraglich, ob es sich beim vom Rekurrenten erwähnten

Schreiben um die vorliegend angefochtene Verfügung handelt. Der Rekurrent führt

weiter aus, die Vollzugsbehörde solle «wissen und zur Kenntnis nehmen, dass [er

seine] Geldstrafe von CHF 100.– bezahlen werde, um nicht bis zum 18. Juni 2021

im […] zu verweilen». Weiter bittet er um Klärung seitens der Vollzugsbehörde,

auf welches Datum das Vollzugsende fallen würde. Schliesslich erfragt er die

Kontodaten, damit er die «Überweisung tätigen könne». Mit Schreiben vom 2. März

2021.

liess die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten die von ihm gewünschten

Informationen zukommen.

Um als

Rechtsmittel zu gelten, muss einem an eine Behörde gerichteten Schreiben

zumindest im Ansatz ein hinreichend klarer Anfechtungswille entnommen werden

können. Dem Schreiben des Rekurrenten, datiert vom 19. Februar 2021, lassen

sich jedoch lediglich Fragen an die Vollzugsbehörde betreffend der gegen ihn

ausgesprochenen Geldstrafe und der diesbezüglichen Zahlungsmodalitäten sowie

das Vollzugsende entnehmen. Es fehlt deshalb ein entsprechender

Anfechtungswille, der den Schluss hätte zulassen müssen, dass es sich bei

diesem Schreiben um eine Rekurserhebung handelt. Die Vollzugsbehörde war

folglich – als unzuständige Behörde a quo gemäss § 33 Abs. 2 JVG – nicht

verpflichtet, das Schreiben zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht als

Behörde ad quem zu überweisen. Schliesslich ist dem Schreiben, datiert am 19.

Februar 2021, mit Stempel als Eingangsdatum der 26. Februar

2021.

vermerkt, weshalb äusserst fraglich wäre, ob damit – könnte eine

Rekurserhebung erblickt werden – die zehntägige Frist, welche am 22. Februar 2021 endete (vgl. E. 1.2), im Sinne von Art. 20

und 21 VwVG eingehalten worden wäre.

2.

Da auf den

Rekurs aufgrund verspäteter Rekursanmeldung nicht eingetreten werden kann,

dringt der Rekurrent mit seinen Anträgen nicht durch und unterliegt somit. Diesem

Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.