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Entscheid

VD.2021.43

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

28. Dezember 2021Deutsch17 min

Der türkische

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.43

URTEIL

vom 28. Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 16. Dezember 2020

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der türkische

Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...], heiratete am [...] in der

Türkei die über eine Niederlassungsbewilligung verfügende türkische

Staatsangehörige B____. Er reiste darauf am 29. November 2016 in die

Schweiz ein und erhielt gleichentags eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton

Basel-Stadt zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Am 27. März 2019

zog A____ aus der ehelichen Wohnung aus. Mit Entscheid des Zivilgerichts

Basel-Stadt vom 18. Dezember 2019 wurde den Ehegatten das seit 1. April 2019

bestehende Getrenntleben bewilligt.

Nach weiteren

Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Rekurrenten

verweigerte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) dem

Rekurrenten mit Verfügung vom 23. Juni 2020 die Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per 22. September 2020 aus der Schweiz und

dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 kostenfällig

ab.

Gegen diesen

Entscheid liess der Rekurrent, vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom

28. Dezember 2020 Rekurs beim Regierungsrat anmelden. Den Rekurs begründete er

mit Eingabe vom 4. März 2021. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit

Schreiben vom 17. März 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit seinem

Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung

des Entscheids des JSD vom 16. Dezember 2021 sowie der Verfügung des Bereichs

BdM vom 23. Juni 2020. Ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. zu

belassen. Eventualiter sei der Entscheid des JSD vom 16. Dezember 2020

vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung an das Migrationsamt

zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 beantragt das JSD die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 hat der

Rekurrent mitgeteilt, dass er auf eine Replik verzichte. Die weiteren Tatsachen

und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das

vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie

den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 17. März

2021.

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

das Dreiergericht. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids

Dispositiv

von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum

Rekurs legitimiert. Auf seinen den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend frist- und formgerecht

erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.2 Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das

Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im

Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom

21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom

21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in

Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind

bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen

Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse

massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183

vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2,

VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

Dabei gilt im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §

16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten

Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277 ff., 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE

VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

Die

Aufenthaltsbewilligung war dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) erteilt worden, wonach

ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit

diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe besteht dieser Anspruch weiter,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine

erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

2.1 Der

Rekurrent macht geltend, er habe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit seinem Rekurs hält

der Rekurrent an seinem bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenem

Standpunkt fest, dass die Trennung der Ehegatten nach Aufnahme des

Getrenntlebens nicht definitiv gewesen sei und eine Wiedervereinigung der

Ehegatten ernsthaft in Betracht habe gezogen werden müssen (act. 3 Rz. 8, 11). Auslöser

für die vorübergehende Wegweisung aus der ehelichen Wohnung am 4. November 2018

seien erhebliche familiäre Probleme gewesen. Der Rekurrent und seine Ehefrau

hätten sich Ende März 2019 freiwillig getrennt, «um einer Eskalation des

ehelichen Konflikts vorzubeugen» und sie hätten in der Folge die «moderne

Eheform des "living apart together"» gewählt. Auch die Ehefrau des

Rekurrenten habe ein knappes Jahr nach dem Ereignis vom 4. November 2018 eine

Rückkehr in das Eheleben nicht ausgeschlossen (act. 3 Rz. 10). Im Zeitpunkt der

gerichtlich festgestellten Trennung sei die Trennung nur vorübergehender Natur

gewesen, da beide Ehegatten damals noch an der Ehe festhalten wollten, was aus

Stellungnahmen der Ehegatten gegenüber dem Bereich BdM ersichtlich sei. Erst

mit Schreiben vom 14. August 2020 habe die Ehefrau gegenüber dem Bereich

BdM angegeben, dass sie sich vom Rekurrenten scheiden lassen wolle. Die Aufgabe

der ehelichen Gemeinschaft könne folglich erst ab diesem Zeitpunkt gerechnet

werden. Der beidseitige Ehewille habe somit für insgesamt drei Jahre und

achteinhalb Monate bestanden (act. 3 Rz. 10 f.).

2.2 Wie

das JSD zutreffend erwog, ist für die Berechnung der Dreijahresfrist gemäss Art.

50 Abs. 1 lit. a AIG ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher

Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (angefochtener Entscheid E. 6, mit

Hinweis auf BGer 2C_301/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.2). Der massgebliche

Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft

im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist in der Regel die Aufgabe der

nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft. Nicht relevant ist

demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen

Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat bzw. besteht (angefochtener

Entscheid E. 6, mit Hinweis auf BGer 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3.2).

Die Dreijahresgrenze gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut (angefochtener

Entscheid E. 7, mit Hinweis auf BGer 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3.2).

2.3 Das

JSD kommt diesbezüglich zum Schluss, dass sich der Rekurrent nicht auf ein

Aufenthaltsrecht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen könne. Er sei am

29. November 2016 zu seiner Ehefrau in die Schweiz eingereist, wobei der

Beginn der Dreijahresfrist somit auf den Tag seiner Einreise anzusetzen sei. Es

sei davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft seit dem 27. März 2019 mit

dem offiziellen Auszug des Rekurrenten aus der gemeinsamen Wohnung jedoch

spätestens mit der gerichtlichen Trennung am 1. April 2019 aufgegeben worden sei.

Somit sei die eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nach

zwei Jahren und rund vier Monaten aufgegeben worden. Der Rekurrent erfülle

zusammengefasst somit die Dreijahresfrist nicht (angefochtener Entscheid E. 7).

2.4 Es

ist vorliegend unbestritten, dass die in der Schweiz verbrachte häusliche

Gemeinschaft der Ehegatten nur bis Ende März 2019 und damit seit der Einreise

des Rekurrenten vom 29. November 2016 nach erfolgtem Eheschluss weniger

als drei Jahre gedauert hat. Der Rekurrent lässt jedoch geltend machen, die

Ehegemeinschaft habe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in Anwendung

von Art. 49 AIG und Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) aufgrund eines auf seinen Auszug aus

der ehelichen Wohnung folgenden «living apart together» fortbestanden. Darin

kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden.

2.4.1 Das

Erfordernis des Zusammenwohnens im Sinne von Art. 43 AIG besteht nicht, wenn

für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die

Familiengemeinschaft als solche andauert (Art. 49 AIG). Der Artikel spricht von

Familiengemeinschaft, dürfte sich im Regelfall aber auf die Ehegemeinschaft

beziehen (Spescha, in: Spescha et

al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 49 AIG N

1). Bei einem Getrenntleben der Ehegatten ist nicht leichthin von einer

fortbestehenden Ehegemeinschaft auszugehen (BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020

E. 2.2.1). Die Voraussetzungen des wichtigen Grundes für getrennte Wohnorte und

des Weiterbestehens der Familiengemeinschaft sind kumulativ (BGer 2C_204/2014

vom 5. Mai 2014 E. 6.1). Wichtige Gründe müssen objektivierbar sein und eine

gewisse Erheblichkeit aufweisen (BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020

E. 2.2.1, 2C_207/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1). Entsprechende

Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen,

da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als

die Behörden. Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts

im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90

AIG; BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; BGer 2C_375/2020 vom

24. Juli 2020 E. 2.2.1, 2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.3.2). Ein

wichtiger Grund liegt desto eher vor, je weniger die Ehegatten auf die

Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen

Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E.

5.3.1, mit Hinweisen).

2.4.2 Wichtige

Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können

insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende

Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 VZAE). Art.

49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE erlaubt aus bestimmten Gründen eine

räumliche Trennung der Ehegatten nur, wenn die Ehegemeinschaft trotz dieser

Trennung weiter besteht (BGer 2C_827/2017 vom 17. April 2018 E. 3.5). Das

Bundesgericht bejaht wichtige Gründe für das Getrenntleben im Sinne von

Art. 49 AIG nur restriktiv, erlaubt namentlich bei krisenbedingtem

Getrenntleben in der Regel nur kurze Unterbrüche des Zusammenlebens von einigen

Monaten und verlangt eine objektivierbare Erheblichkeit der Konfliktsituation (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 43 AIG N 1, mit

Hinweisen). Eine vorübergehende kurzfristige Ehekrise kann einen wichtigen

Grund für eine Trennung darstellen. Das krisenbedingte Getrenntleben darf

jedoch nur wenige Monate dauern, ansonsten der Anspruch auf eine

Aufenthaltsberechtigung erlischt (betr. Art. 42 AuG: BGer 2C_712/2014 vom 12.

Juni 2015 E. 2.3, mit Hinweis). Das System des Ausländerrechts ist nicht

darauf angelegt, dass ausländische Eheleute längere Zeit voneinander getrennt

in der Schweiz leben können, um sich über ihre Beziehung klar zu werden (BGer

2C_891/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.3). Der freiwillige Entscheid für ein «living

apart together» stellt für sich allein genommen praxisgemäss keinen wichtigen

Grund im Sinne von Art. 49 AIG dar (BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E.

2.2.1, 2C_545/2017 vom 8. Juni 2018 E. 4.3.1, 2C_204/2014 vom 5. Mai 2014

E. 6.1, 2C_207/2011 vom 5. September 2011 E. 4.2).

2.4.3 Wenn

die Eheleute über ein Jahr getrennt gewohnt haben, spricht eine Vermutung für

die Erlöschung des Ehewillens und die Auflösung der Ehegemeinschaft (BGer 2C_204/2014

vom 5. Mai 2014 E. 6.1, 2C_575/2009 1. Juni 2010 E. 3.5), vor allem,

wenn das gemeinsame Eheleben in der Folge nicht wieder aufgenommen worden ist. In

einem solchen Fall muss substanziiert dargelegt werden, dass weiterhin ein

Ehewillen besteht (BGer 2C_845/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.2, mit

Hinweis auf BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5 und 2C_40/2012

vom 15. Oktober 2012 E. 4). Eine Ehegemeinschaft besteht nur solange,

als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger

Ehewille vorhanden ist. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen

wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. BGer 2C_301/2019 vom

8. Juli 2019 E. 2.4.1, 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.1;

BGE 138 II 229 E. 2, BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Nach Aufgabe der

ehelichen Wohngemeinschaft kann sich die ausländische Person somit

grundsätzlich nicht mehr auf ihre bisherigen Ansprüche gemäss Art. 43 Abs.

1 AIG stützen (BGE 136 II 113 E. 3.2).

2.5 Vorliegend

behauptet der Rekurrent zwar, dass er wegen erheblicher ehelicher Probleme aus

der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Die Ehegatten hätten sich freiwillig

getrennt, um einer Eskalation des ehelichen Konflikts vorzubeugen (vgl. E. 2.1

hiervor). Er macht jedoch nicht ansatzweise geltend, dass die ehelichen

Probleme dank der räumlichen Trennung in der Folge hätten angegangen werden

können. Er macht nicht einmal geltend, geschweige denn belegt er, nach seinem

Auszug weiterhin Kontakt mit seiner Ehefrau gepflegt zu haben. Aufgrund seiner

umfassenden Mitwirkungspflicht wäre es am Rekurrenten gelegen, den Nachweis für

eine weiterhin gelebte Ehegemeinschaft beizubringen, wobei rein

freundschaftliche Kontakte, auch zwei oder drei Mal wöchentlich nicht

ausreichen (vgl. BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.4, 2C_575/2009

vom 1. Juni 2010 E. 3.6 f.). Aufgrund der mangelnden Bemühungen des

Rekurrenten nur schon ansatzweise eine weiterhin bestehende Ehegemeinschaft –

trotz räumlicher Trennung – zu substantiieren und zu belegen, ist aus den Akten

zu schliessen, dass nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung kein bloss

vorübergehendes, krisenbedingtes Getrenntleben bestand, welches den

Voraussetzungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE standhalten würde (vgl.

dazu E. 2.4.2 hiervor). Die Ehefrau gab in ihrer Eingabe vom 16. Oktober 2019

im Rahmen der Befragung zur ehelichen Situation an, dass sich die Ehegatten «ca.

[im] März 2019» getrennt hätten, weil sie sich «nicht verstanden» hätten.

Man sehe sich seither «eigentlich nicht[,] nur wenn’s nötig ist». Eine Zukunft

mit dem Ehemann sehe sie «gar nicht». Auch wenn sie aus Gründen, die sie nicht

benennen konnte, noch keine Scheidung anstrebe, denke sie nicht an eine

Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung (act. 6/2 S. 7 von 86). Auch der

Rekurrent hat mit Eingabe vom 4. November 2019 gegenüber dem Bereich BdM bestätigt,

die Ehegatten hätten «Kontakt nur wenn’s nötig [sei]», was allerdings einmal

pro Woche persönlich oder telefonisch der Fall sei. Konkretisiert wird dabei von

keinem Ehegatten, worin die «Notwendigkeit» dieser wöchentlichen Kontakte liegt.

Der Rekurrent gibt zwar auch an, dass er sich um die Ehe bemühen möchte (act.

6/2 S. 9 von 86). Ob diese Bemühungen stattgefunden haben und wie sie

ausgesehen hätten, ist aus den Akten jedoch nicht ersichtlich und wird mit

vorliegendem Rekurs auch nicht weiter ausgeführt. Insofern kam der Rekurrent

auch seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG während des Verfahrens nicht

ausreichend nach (vgl. E. 2.4.1 hiervor).

2.6 Daraus

folgt, dass mit dem JSD davon auszugehen ist, dass insbesondere bei der Ehefrau

des Rekurrenten ab Aufnahme des Getrenntlebens kein Ehewille mehr bestand. Insofern

kann vorliegend auch nicht von «living apart together» gesprochen werden – was

für sich allein genommen keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AIG

darstellen würde –, denn führen Paare ihre Beziehung im Rahmen von «living

apart together», so entscheiden sie sich zwar gegen gemeinsame vier Wände, sind

im Übrigen aber fest liiert. Ohnehin kann – wie im vorliegenden Fall – bei

einem richterlich angeordneten Getrenntleben im Rahmen eines

Eheschutzverfahrens in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass die

eheliche Gemeinschaft noch gelebt wird (BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020

E. 2.2.5, mit Hinweis auf BGer 2C_140/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.2). Die Zeit

nach der räumlichen Trennung kann in casu bei der Berechnung der

relevanten Ehedauer somit nicht berücksichtigt werden, auch nicht bis zum 14.

August 2020, wie dies der Rekurrent gelten lassen möchte (vgl. E. 2.1). Dementsprechend

dauerte die Ehegemeinschaft vom 29. November 2016 bis maximal zum 1. April

2019, und damit keine drei Jahre an. Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE

erlaubt aus bestimmten Gründen eine räumliche Trennung der Ehegatten nur, wenn

die Ehegemeinschaft trotz dieser Trennung weiter besteht (vgl. E. 2.4.2 hiervor).

Dies ist vorliegend wie erwähnt nicht der Fall und können die Bestimmungen somit

offensichtlich nicht zur Anwendung gelangen. Daher schlussfolgerte das JSD auch

richtig, dass die weitere Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG – nämlich

die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG – nicht weiter

geprüft werden muss. Auf die entsprechenden Ausführungen im Rekurs ist deshalb

nicht weiter einzugehen.

3.

3.1 Für

den Fall, dass das Gericht davon ausgehen würde, dass die Voraussetzungen nach

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind, macht der Rekurrent einen

nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bzw. einen Härtefall

nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG geltend (act. 3 Rz. 15 ff.).

3.2 Das

JSD stellte im angefochtenen Entscheid den rechtserheblichen Sachverhalt und die

massgebliche Rechtslage betreffend den nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG und den persönlichen schwerwiegenden Härtefall gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG zutreffend dar. Insgesamt legte es seinem Entscheid im Rahmen

seiner Beurteilung zutreffende Ausführungen mit Hinweisen auf die einschlägige

Rechtsprechung zugrunde. Auf die entsprechenden Erwägungen kann deshalb

vollumfänglich verwiesen werden.

3.3 Mit

der Rekursbegründung bringt der Rekurrent nichts vor, das geeignet wäre, die

Richtigkeit der Erwägungen des JSD in Frage zu stellen. Er begnügt sich mit

Behauptungen, welche einerseits zur Begründung der Voraussetzungen eines

Härtefalls nicht genügen und andererseits durch nichts substantiiert und belegt

werden.

4.

Aus dem Gesagten

folgt, dass der angefochtene Entscheid zu Recht ergangen und der Rekurs dagegen

abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen

Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), einschliesslich Auslagen.

Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von

CHF 1'200.– verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.