VD.2021.43
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
28. Dezember 2021Deutsch17 min
Der türkische
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.43
URTEIL
vom 28. Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 16. Dezember 2020
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...], heiratete am [...] in der
Türkei die über eine Niederlassungsbewilligung verfügende türkische
Staatsangehörige B____. Er reiste darauf am 29. November 2016 in die
Schweiz ein und erhielt gleichentags eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton
Basel-Stadt zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
Am 27. März 2019
zog A____ aus der ehelichen Wohnung aus. Mit Entscheid des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 18. Dezember 2019 wurde den Ehegatten das seit 1. April 2019
bestehende Getrenntleben bewilligt.
Nach weiteren
Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Rekurrenten
verweigerte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) dem
Rekurrenten mit Verfügung vom 23. Juni 2020 die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per 22. September 2020 aus der Schweiz und
dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 kostenfällig
ab.
Gegen diesen
Entscheid liess der Rekurrent, vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom
28. Dezember 2020 Rekurs beim Regierungsrat anmelden. Den Rekurs begründete er
mit Eingabe vom 4. März 2021. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit
Schreiben vom 17. März 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit seinem
Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung
des Entscheids des JSD vom 16. Dezember 2021 sowie der Verfügung des Bereichs
BdM vom 23. Juni 2020. Ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. zu
belassen. Eventualiter sei der Entscheid des JSD vom 16. Dezember 2020
vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung an das Migrationsamt
zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 beantragt das JSD die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 hat der
Rekurrent mitgeteilt, dass er auf eine Replik verzichte. Die weiteren Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie
den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 17. März
2021.
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Dreiergericht. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids
Dispositiv
von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert. Auf seinen den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend frist- und formgerecht
erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das
Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im
Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom
21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom
21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in
Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind
bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183
vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2,
VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).
Dabei gilt im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §
16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
Die
Aufenthaltsbewilligung war dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) erteilt worden, wonach
ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit
diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe besteht dieser Anspruch weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).
2.1 Der
Rekurrent macht geltend, er habe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit seinem Rekurs hält
der Rekurrent an seinem bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenem
Standpunkt fest, dass die Trennung der Ehegatten nach Aufnahme des
Getrenntlebens nicht definitiv gewesen sei und eine Wiedervereinigung der
Ehegatten ernsthaft in Betracht habe gezogen werden müssen (act. 3 Rz. 8, 11). Auslöser
für die vorübergehende Wegweisung aus der ehelichen Wohnung am 4. November 2018
seien erhebliche familiäre Probleme gewesen. Der Rekurrent und seine Ehefrau
hätten sich Ende März 2019 freiwillig getrennt, «um einer Eskalation des
ehelichen Konflikts vorzubeugen» und sie hätten in der Folge die «moderne
Eheform des "living apart together"» gewählt. Auch die Ehefrau des
Rekurrenten habe ein knappes Jahr nach dem Ereignis vom 4. November 2018 eine
Rückkehr in das Eheleben nicht ausgeschlossen (act. 3 Rz. 10). Im Zeitpunkt der
gerichtlich festgestellten Trennung sei die Trennung nur vorübergehender Natur
gewesen, da beide Ehegatten damals noch an der Ehe festhalten wollten, was aus
Stellungnahmen der Ehegatten gegenüber dem Bereich BdM ersichtlich sei. Erst
mit Schreiben vom 14. August 2020 habe die Ehefrau gegenüber dem Bereich
BdM angegeben, dass sie sich vom Rekurrenten scheiden lassen wolle. Die Aufgabe
der ehelichen Gemeinschaft könne folglich erst ab diesem Zeitpunkt gerechnet
werden. Der beidseitige Ehewille habe somit für insgesamt drei Jahre und
achteinhalb Monate bestanden (act. 3 Rz. 10 f.).
2.2 Wie
das JSD zutreffend erwog, ist für die Berechnung der Dreijahresfrist gemäss Art.
50 Abs. 1 lit. a AIG ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher
Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (angefochtener Entscheid E. 6, mit
Hinweis auf BGer 2C_301/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.2). Der massgebliche
Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft
im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist in der Regel die Aufgabe der
nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft. Nicht relevant ist
demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen
Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat bzw. besteht (angefochtener
Entscheid E. 6, mit Hinweis auf BGer 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3.2).
Die Dreijahresgrenze gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut (angefochtener
Entscheid E. 7, mit Hinweis auf BGer 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3.2).
2.3 Das
JSD kommt diesbezüglich zum Schluss, dass sich der Rekurrent nicht auf ein
Aufenthaltsrecht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen könne. Er sei am
29. November 2016 zu seiner Ehefrau in die Schweiz eingereist, wobei der
Beginn der Dreijahresfrist somit auf den Tag seiner Einreise anzusetzen sei. Es
sei davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft seit dem 27. März 2019 mit
dem offiziellen Auszug des Rekurrenten aus der gemeinsamen Wohnung jedoch
spätestens mit der gerichtlichen Trennung am 1. April 2019 aufgegeben worden sei.
Somit sei die eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nach
zwei Jahren und rund vier Monaten aufgegeben worden. Der Rekurrent erfülle
zusammengefasst somit die Dreijahresfrist nicht (angefochtener Entscheid E. 7).
2.4 Es
ist vorliegend unbestritten, dass die in der Schweiz verbrachte häusliche
Gemeinschaft der Ehegatten nur bis Ende März 2019 und damit seit der Einreise
des Rekurrenten vom 29. November 2016 nach erfolgtem Eheschluss weniger
als drei Jahre gedauert hat. Der Rekurrent lässt jedoch geltend machen, die
Ehegemeinschaft habe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in Anwendung
von Art. 49 AIG und Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) aufgrund eines auf seinen Auszug aus
der ehelichen Wohnung folgenden «living apart together» fortbestanden. Darin
kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden.
2.4.1 Das
Erfordernis des Zusammenwohnens im Sinne von Art. 43 AIG besteht nicht, wenn
für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die
Familiengemeinschaft als solche andauert (Art. 49 AIG). Der Artikel spricht von
Familiengemeinschaft, dürfte sich im Regelfall aber auf die Ehegemeinschaft
beziehen (Spescha, in: Spescha et
al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 49 AIG N
1). Bei einem Getrenntleben der Ehegatten ist nicht leichthin von einer
fortbestehenden Ehegemeinschaft auszugehen (BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020
E. 2.2.1). Die Voraussetzungen des wichtigen Grundes für getrennte Wohnorte und
des Weiterbestehens der Familiengemeinschaft sind kumulativ (BGer 2C_204/2014
vom 5. Mai 2014 E. 6.1). Wichtige Gründe müssen objektivierbar sein und eine
gewisse Erheblichkeit aufweisen (BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020
E. 2.2.1, 2C_207/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1). Entsprechende
Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen,
da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als
die Behörden. Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts
im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90
AIG; BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; BGer 2C_375/2020 vom
24. Juli 2020 E. 2.2.1, 2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.3.2). Ein
wichtiger Grund liegt desto eher vor, je weniger die Ehegatten auf die
Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen
Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E.
5.3.1, mit Hinweisen).
2.4.2 Wichtige
Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können
insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende
Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 VZAE). Art.
49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE erlaubt aus bestimmten Gründen eine
räumliche Trennung der Ehegatten nur, wenn die Ehegemeinschaft trotz dieser
Trennung weiter besteht (BGer 2C_827/2017 vom 17. April 2018 E. 3.5). Das
Bundesgericht bejaht wichtige Gründe für das Getrenntleben im Sinne von
Art. 49 AIG nur restriktiv, erlaubt namentlich bei krisenbedingtem
Getrenntleben in der Regel nur kurze Unterbrüche des Zusammenlebens von einigen
Monaten und verlangt eine objektivierbare Erheblichkeit der Konfliktsituation (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 43 AIG N 1, mit
Hinweisen). Eine vorübergehende kurzfristige Ehekrise kann einen wichtigen
Grund für eine Trennung darstellen. Das krisenbedingte Getrenntleben darf
jedoch nur wenige Monate dauern, ansonsten der Anspruch auf eine
Aufenthaltsberechtigung erlischt (betr. Art. 42 AuG: BGer 2C_712/2014 vom 12.
Juni 2015 E. 2.3, mit Hinweis). Das System des Ausländerrechts ist nicht
darauf angelegt, dass ausländische Eheleute längere Zeit voneinander getrennt
in der Schweiz leben können, um sich über ihre Beziehung klar zu werden (BGer
2C_891/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.3). Der freiwillige Entscheid für ein «living
apart together» stellt für sich allein genommen praxisgemäss keinen wichtigen
Grund im Sinne von Art. 49 AIG dar (BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E.
2.2.1, 2C_545/2017 vom 8. Juni 2018 E. 4.3.1, 2C_204/2014 vom 5. Mai 2014
E. 6.1, 2C_207/2011 vom 5. September 2011 E. 4.2).
2.4.3 Wenn
die Eheleute über ein Jahr getrennt gewohnt haben, spricht eine Vermutung für
die Erlöschung des Ehewillens und die Auflösung der Ehegemeinschaft (BGer 2C_204/2014
vom 5. Mai 2014 E. 6.1, 2C_575/2009 1. Juni 2010 E. 3.5), vor allem,
wenn das gemeinsame Eheleben in der Folge nicht wieder aufgenommen worden ist. In
einem solchen Fall muss substanziiert dargelegt werden, dass weiterhin ein
Ehewillen besteht (BGer 2C_845/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.2, mit
Hinweis auf BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5 und 2C_40/2012
vom 15. Oktober 2012 E. 4). Eine Ehegemeinschaft besteht nur solange,
als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger
Ehewille vorhanden ist. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen
wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. BGer 2C_301/2019 vom
8. Juli 2019 E. 2.4.1, 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.1;
BGE 138 II 229 E. 2, BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Nach Aufgabe der
ehelichen Wohngemeinschaft kann sich die ausländische Person somit
grundsätzlich nicht mehr auf ihre bisherigen Ansprüche gemäss Art. 43 Abs.
1 AIG stützen (BGE 136 II 113 E. 3.2).
2.5 Vorliegend
behauptet der Rekurrent zwar, dass er wegen erheblicher ehelicher Probleme aus
der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Die Ehegatten hätten sich freiwillig
getrennt, um einer Eskalation des ehelichen Konflikts vorzubeugen (vgl. E. 2.1
hiervor). Er macht jedoch nicht ansatzweise geltend, dass die ehelichen
Probleme dank der räumlichen Trennung in der Folge hätten angegangen werden
können. Er macht nicht einmal geltend, geschweige denn belegt er, nach seinem
Auszug weiterhin Kontakt mit seiner Ehefrau gepflegt zu haben. Aufgrund seiner
umfassenden Mitwirkungspflicht wäre es am Rekurrenten gelegen, den Nachweis für
eine weiterhin gelebte Ehegemeinschaft beizubringen, wobei rein
freundschaftliche Kontakte, auch zwei oder drei Mal wöchentlich nicht
ausreichen (vgl. BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.4, 2C_575/2009
vom 1. Juni 2010 E. 3.6 f.). Aufgrund der mangelnden Bemühungen des
Rekurrenten nur schon ansatzweise eine weiterhin bestehende Ehegemeinschaft –
trotz räumlicher Trennung – zu substantiieren und zu belegen, ist aus den Akten
zu schliessen, dass nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung kein bloss
vorübergehendes, krisenbedingtes Getrenntleben bestand, welches den
Voraussetzungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE standhalten würde (vgl.
dazu E. 2.4.2 hiervor). Die Ehefrau gab in ihrer Eingabe vom 16. Oktober 2019
im Rahmen der Befragung zur ehelichen Situation an, dass sich die Ehegatten «ca.
[im] März 2019» getrennt hätten, weil sie sich «nicht verstanden» hätten.
Man sehe sich seither «eigentlich nicht[,] nur wenn’s nötig ist». Eine Zukunft
mit dem Ehemann sehe sie «gar nicht». Auch wenn sie aus Gründen, die sie nicht
benennen konnte, noch keine Scheidung anstrebe, denke sie nicht an eine
Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung (act. 6/2 S. 7 von 86). Auch der
Rekurrent hat mit Eingabe vom 4. November 2019 gegenüber dem Bereich BdM bestätigt,
die Ehegatten hätten «Kontakt nur wenn’s nötig [sei]», was allerdings einmal
pro Woche persönlich oder telefonisch der Fall sei. Konkretisiert wird dabei von
keinem Ehegatten, worin die «Notwendigkeit» dieser wöchentlichen Kontakte liegt.
Der Rekurrent gibt zwar auch an, dass er sich um die Ehe bemühen möchte (act.
6/2 S. 9 von 86). Ob diese Bemühungen stattgefunden haben und wie sie
ausgesehen hätten, ist aus den Akten jedoch nicht ersichtlich und wird mit
vorliegendem Rekurs auch nicht weiter ausgeführt. Insofern kam der Rekurrent
auch seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG während des Verfahrens nicht
ausreichend nach (vgl. E. 2.4.1 hiervor).
2.6 Daraus
folgt, dass mit dem JSD davon auszugehen ist, dass insbesondere bei der Ehefrau
des Rekurrenten ab Aufnahme des Getrenntlebens kein Ehewille mehr bestand. Insofern
kann vorliegend auch nicht von «living apart together» gesprochen werden – was
für sich allein genommen keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AIG
darstellen würde –, denn führen Paare ihre Beziehung im Rahmen von «living
apart together», so entscheiden sie sich zwar gegen gemeinsame vier Wände, sind
im Übrigen aber fest liiert. Ohnehin kann – wie im vorliegenden Fall – bei
einem richterlich angeordneten Getrenntleben im Rahmen eines
Eheschutzverfahrens in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass die
eheliche Gemeinschaft noch gelebt wird (BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020
E. 2.2.5, mit Hinweis auf BGer 2C_140/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.2). Die Zeit
nach der räumlichen Trennung kann in casu bei der Berechnung der
relevanten Ehedauer somit nicht berücksichtigt werden, auch nicht bis zum 14.
August 2020, wie dies der Rekurrent gelten lassen möchte (vgl. E. 2.1). Dementsprechend
dauerte die Ehegemeinschaft vom 29. November 2016 bis maximal zum 1. April
2019, und damit keine drei Jahre an. Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE
erlaubt aus bestimmten Gründen eine räumliche Trennung der Ehegatten nur, wenn
die Ehegemeinschaft trotz dieser Trennung weiter besteht (vgl. E. 2.4.2 hiervor).
Dies ist vorliegend wie erwähnt nicht der Fall und können die Bestimmungen somit
offensichtlich nicht zur Anwendung gelangen. Daher schlussfolgerte das JSD auch
richtig, dass die weitere Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG – nämlich
die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG – nicht weiter
geprüft werden muss. Auf die entsprechenden Ausführungen im Rekurs ist deshalb
nicht weiter einzugehen.
3.
3.1 Für
den Fall, dass das Gericht davon ausgehen würde, dass die Voraussetzungen nach
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind, macht der Rekurrent einen
nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bzw. einen Härtefall
nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG geltend (act. 3 Rz. 15 ff.).
3.2 Das
JSD stellte im angefochtenen Entscheid den rechtserheblichen Sachverhalt und die
massgebliche Rechtslage betreffend den nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG und den persönlichen schwerwiegenden Härtefall gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG zutreffend dar. Insgesamt legte es seinem Entscheid im Rahmen
seiner Beurteilung zutreffende Ausführungen mit Hinweisen auf die einschlägige
Rechtsprechung zugrunde. Auf die entsprechenden Erwägungen kann deshalb
vollumfänglich verwiesen werden.
3.3 Mit
der Rekursbegründung bringt der Rekurrent nichts vor, das geeignet wäre, die
Richtigkeit der Erwägungen des JSD in Frage zu stellen. Er begnügt sich mit
Behauptungen, welche einerseits zur Begründung der Voraussetzungen eines
Härtefalls nicht genügen und andererseits durch nichts substantiiert und belegt
werden.
4.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der angefochtene Entscheid zu Recht ergangen und der Rekurs dagegen
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), einschliesslich Auslagen.
Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
CHF 1'200.– verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.