VD.2021.44
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_823/2021 vom 30. August 2022)
26. August 2021Deutsch38 min
Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...] 1980, reiste am 3. August 1991
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.44
URTEIL
vom 26. August 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Andreas Traub
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Ela
Smajic
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 18. Dezember 2020
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...] 1980, reiste am 3. August 1991
in die Schweiz ein und ist seit dem 6. Juli 2001 im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung. Nach zwei Verwarnungen wegen seiner Verschuldung vom
23. April 2010 respektive vom 4. August 2011 klärte das Migrationsamt die
finanzielle Situation des Rekurrenten im Zeitraum von Anfang Mai 2015 bis Mitte
Januar 2016 unter mehrfacher Mahnung erneut ab und verwarnte ihn mit Schreiben
vom 10. Februar 2016 erneut. Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des
rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung
des Rekurrenten mit Verfügung vom 20. März 2019 und wies ihn aus der Schweiz
weg. Den dagegen erhobenen Rekurs des Rekurrenten wie auch sein Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) mit Entscheid vom 18. Dezember 2020 kostenfällig ab. Es auferlegte ihm
eine reduzierte Spruchgebühr in Höhe von CHF 400.–.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24. Dezember 2020 und 2. März 2021
erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, mit dem er
die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie
den Verzicht auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und auf seine
Wegweisung begehrt. Weiter beantragt er, ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. Diesen
Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 17. März 2021 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 24. März 2021 verzichtete
der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zumindest vorläufig. Er verpflichtete den Rekurrenten, zur
Beurteilung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
aktuelle Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Das JSD
beantragt mit Vernehmlassung vom 7. April 2021 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Nach erfolgter Einreichung von Unterlagen zu seinen finanziellen
Verhältnissen mit Eingabe vom 15. April 2021 replizierte der Rekurrent mit
Eingabe vom 19. April 2021 zur Vernehmlassung des JSD. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 17. März 2021
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.
Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist-
und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis
sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung
der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012
E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1.2). Noven sind deshalb in
diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum
Ganzen VGE VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.2).
1.3 Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §
16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE
VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum
Ganzen VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.3).
1.4 Das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist am 16. Dezember
2016 revidiert worden. Dabei ist es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt worden. Nachdem
einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 und am 1. Juli 2018 in
Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich
des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Wie das JSD
zutreffend erwogen hat, bestimmt sich das vor diesem Hintergrund intertemporal
anwendbare materielle Recht nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG (vgl. BGer
2C_64/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3, 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E.
4.1 und 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember
2019 E. 1.5, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3 und VD.2018.21 vom 25.
September 2019 E. 1.4). Danach ist das bisherige materielle Recht auf alle
Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts auf
Gesuch hin oder von Amtes wegen eingeleitet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom
25. Juni 2010 E. 1.2, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1 und 2C_745/2008 vom
24. Februar 2009 E. 1.2.3; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 2.1,
VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 2 und VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1
[alle zum Inkrafttreten des AuG]). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem
die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt
worden ist (vgl. BGer 2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1, 2C_837/2009 vom
27. Mai 2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1 und 2C_745/2008 vom
24. Februar 2009 E. 1.2.4). Demgegenüber bestimmt sich das Verfahrensrecht
gemäss den allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2)
nach dem neuen Recht (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom
22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4).
Im vorliegenden
Fall wurde dem Rekurrent das rechtliche Gehör zu dem in Aussicht genommenen
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung mit dem Schreiben vom 15. März 2018
gewährt (Schreiben des Migrationsamts vom 15. März 2018, S. 4). Folglich ist,
wie das JSD richtig erkannt hat, im vorliegenden Fall das alte materielle Recht
und damit das AuG (Stand: 1. Januar 2018) anwendbar (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 2).
2.
2.1 Die
Vorinstanzen stützten den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Rekurrenten auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7).
Sie bejahten den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG primär
aufgrund der dem Rekurrenten zur Last gelegten Schuldenwirtschaft im Sinne von
Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigeit (VZAE, SR 142.201, Stand: 1. Januar 2018).
2.1.1 Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen
werden, wenn eine ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs.
1 VZAE insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und
behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei mutwilliger Nichterfüllung der
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Dabei
bedarf es jeweils einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens der ausländischen
Person und kann auch eine Summierung von für sich genommen nicht
schwerwiegenden Verstössen einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.; BGer
2C_881/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4.3.1, 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E.
3.2). Wie das JSD zutreffend erwog, genügt Schuldenwirtschaft für sich allein
nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (angefochtener
Entscheid, E. 3). Es bedarf vielmehr des erschwerenden Merkmals der
Mutwilligkeit. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf
demnach nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst verschuldet und
qualifiziert vorwerfbar sein (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2,
2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Erforderlich ist ein erheblicher
Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen
kann (vgl. BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_724/2018 vom 24. Juni
2019 E. 3.1, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Die Mutwilligkeit setzt
mithin ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit
getragenes Verhalten voraus (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_789/2017
vom 7. März 2018 E. 3.3.1).
2.1.2 Dem
Umstand, dass bei ausländischen Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren
ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der Widerrufsgrund
der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG nicht angewandt
werden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG), ist mit den entsprechenden Erwägungen des
JSD zwecks ausgewogener Anwendung des Gesetzes dadurch Rechnung zu tragen, dass
in einer solchen Konstellation nicht leichthin von der Mutwilligkeit des
Schuldenmachens ausgegangen wird (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2,
2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; vgl. zum Ganzen auch VGE VD.2017.197
vom 19. Dezember 2017 E. 3.1.1 sowie VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 2.1).
2.1.3 Wie
das JSD weiter zutreffend erwogen hat, kann – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens – die
Fortsetzung der Verschuldung nach einer aufgrund der Verschuldung erfolgten
Verwarnung der ausländischen Person unter Androhung migrationsrechtlicher
Massnahmen zu einer definitiven Massnahme führen, wenn keine wesentliche
Besserung eingetreten ist und die ausländische Person auch nach der Androhung
ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat (angefochtener
Entscheid, E. 3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personen, die einem
betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren und insbesondere der Lohnpfändung
unterliegen, zum vornherein keine Möglichkeit haben, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. In solchen Fällen können daher
weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen
sein, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend ist
vielmehr, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind (BGer
2C_928/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2, 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E.
3.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).
2.1.4 Die
Abklärung der Voraussetzungen der Mutwilligkeit obliegt primär der Behörde. Die
Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AuG verpflichtet, an
der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden
Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere
auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne
Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand
erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 f., mit weiteren Hinweisen; BGer
2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch
dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen
ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon
ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen
Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen.
Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl. BGer
2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE
VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.1.4, VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E.
2.2.1).
2.2 Das
JSD macht in Bezug auf die Mutwilligkeit geltend, dass der Rekurrent am 23. April
2010 erstmals wegen 16 offenen Betreibungen sowie 19 Verlustscheinen in der
Höhe von CHF 148'0443.20 verwarnt worden sei. Aufgrund der fortgesetzten
Verschuldung sei am 4. August 2011 eine zweite Verwarnung bei zwischenzeitlich
21 offenen Verlustscheinen über CHF 155'524.95 sowie sieben Betreibungen über CHF
64'627.25 erfolgt. Die dritte Verwarnung vom 10. Februar 2016 sei aufgrund
offener Verlustscheine über CHF 366'501.75 sowie Betreibungen über CHF 174'302.40
erfolgt. Das Migrationsamt habe den Rekurrenten mit den Schreiben vom 4. August
2011 und 10. Februar 2016 auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer
Schuldenwirtschaft hingewiesen. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom
15. März 2018 sei seine Verschuldung auf 28 offene Betreibungen in Höhe von CHF
147'887.65 sowie 94 Verlustscheine in Höhe von CHF 544'890.65 angewachsen. Im
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des Migrationsamts am 8. April 2019 habe
die Verschuldung 24 offene Betreibungen über CHF 93'220.65 sowie 99 Verlustscheine
über CHF 561'008.75 betragen. Vor dem vorinstanzlichen Entscheid sei der
Rekurrent im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister schliesslich mit
147 offenen Verlustscheinen über CHF 726'863.05 und 27 Betreibungen in Höhe von
CHF 127'865.85 verzeichnet gewesen (Stand: 26. November 2020). Die
Verlustscheine des Rekurrenten hätten somit seit Jahren trotz mehrfacher
Verwarnungen durch das Migrationsamt kontinuierlich zugenommen. Beim
Rekurrenten bestünden seit 2005 Verdienst- und/oder Lohnpfändungen. Da
Schuldner, die einer Lohnpfändung unterlägen, keine Möglichkeit hätten,
ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen, könnten weitere
Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Gesamtbetrag anwachsen, ohne dass
allein deshalb Mutwilligkeit angenommen werden könne. Vorliegend seien die
Lohnpfändungen aber seit 2011, also fast während eines Jahrzehnts, gar nicht
bedient worden. Auch zuvor seien durch den Rekurrenten nur wenige Zahlungen
erfolgt. Es stehe fest, dass der Rekurrent weder die Lohnpfändungen bedient,
noch Schulden ausserhalb des Betreibungsverfahrens getilgt, sondern sich
vielmehr in massivem Umfang immer neu verschuldet habe. Damit habe der Rekurrent
in vorwerfbarer Weise immer neue Schulden angehäuft, weshalb ihm Mutwilligkeit
vorzuwerfen sei (angefochtener Entscheid, E. 3).
Dem Rekurrenten
sei im Zusammenhang mit seiner Verschuldung auch vorzuwerfen, dass er trotz
abgeschlossener Berufslehre als Elektriker sich zunächst trotz fehlender
Erfahrung dafür entschieden habe, ein Ladenlokal und Restaurant zu eröffnen.
Entsprechend habe er sich bereits früh mit weit über CHF 100'000.– verschuldet.
In der Folge habe er zwar wieder auf dem erlernten Beruf gearbeitet, aber über
Jahre an einer selbständigen Erwerbstätigkeit festgehalten, obwohl er nicht in
der Lage sei, damit ein ausreichendes Einkommen zu generieren. So sei bei einer
Existenzmittelberechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom Dezember 2017 aufgrund
eines monatlichen Einkommens von CHF 2'000.– eine pfändbare Quote von CHF 650.–
errechnet worden. Im Mai 2020 habe der Rekurrent dann gemäss
Existenzmittelberechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt nur noch ein Einkommen
von CHF 1'650.– angegeben, welches CHF 116.– unter seinem Existenzminimum
gelegen sei. Angesichts dieser miserablen Geschäftslage hätte der Rekurrent
seine Selbständigkeit aufgeben und eine Anstellung mit einem geregelten
Einkommen suchen müssen, zumal seine Ausbildung gemäss seinen eigenen Angaben
sehr gesucht sei. Dabei hätte sich der Mindestlohn für einen Montage-Elektriker
EFZ bei einer Berufserfahrung von fünf Jahren im Jahr 2020 auf CHF 4'700.– pro
Monat belaufen. Nicht gehört werden könne das Vorbringen des Rekurrenten, er
habe aufgrund der notwendigen Flexibilität bei der Betreuung seines schwer
kranken Vaters keine Anstellung annehmen können. Für notfallmässige Transporte
ins Krankenhaus hätten auch die Sanität oder Taxiunternehmen und für Fahrten
zur Dialyse ein Transportdienst zur Verfügung gestanden, welche zudem schneller
und wirtschaftlicher hätten agieren können. Auch nach dem Tod seines Vaters
habe der Rekurrent seine Selbständigkeit trotz fehlender Deckung seines
Existenzbedarfs nicht zugunsten einer Festanstellung mit geregeltem Einkommen
aufgegeben. Die Beteuerung, künftig mehr respektive lukrativere Aufträge
annehmen und mit dem Schuldenabbau beginnen zu können, sei angesichts der
Tatsache, dass es ihm seit Jahren nicht gelungen ist, einen Schuldenabbau zu
leisten und er vielmehr immer wieder neue Schulden generiert habe, als
Schutzbehauptung zu bewerten. Allein seit dem Erlass der Verfügung durch das
Migrationsamt am 8. April 2019 seien 25 weitere Betreibungen über CHF 102'045.85
hinzugekommen; Gläubiger seien namentlich die Steuerverwaltung, die
Krankenkasse sowie das JSD. Es müsse konstatiert werden, dass der Rekurrent den
Schuldenabbau nie ernsthaft angegangen sei, vielmehr habe er an einer
Erwerbsform festgehalten, welche ihm bloss ein Erwerbseinkommen knapp über oder
sogar unter dem Existenzminimum beschert und folglich zu immer neuen Schulden
geführt habe (angefochtener Entscheid, E. 5).
Zum Vorhalt des
Rekurrenten, dass seine Ausstände bei der Steuerverwaltung viel tiefer seien
als die betriebenen respektive in Lohnpfändung gesetzten, auf amtlichen
Einschätzungen beruhenden Steuerforderungen, da er ab 2009 kein
steuerrelevantes Einkommen mehr erwirtschaftet habe, erwog das JSD, dass die
Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen habe,
wenn eine steuerpflichtige Person der Pflicht zur fristgerechten, vollständigen
und wahrheitsgetreuen Einreichung der Steuererklärung nicht nachkomme. Blieben
die amtlichen Steuerveranlagungen wie hier unangefochten, so erwüchsen sie in
Rechtskraft. Soweit die Steuerschulden nicht den tatsächlichen Verhältnissen
entsprächen, sei dies insofern zu berücksichtigen, als dass sich dadurch die
Verschuldung des Rekurrenten reduziere. Bei Verlustscheinen über CHF 726'863.05
und Betreibungen über CHF 127'865.85 bleibe aber auch so eine äusserst hohe
Verschuldung bestehen. Zudem sei dem Rekurrenten anzulasten, dass er weder
seiner Obliegenheit nachgekommen sei, eine Steuererklärung abzugeben, noch die
daraus resultierende amtliche Einschätzung angefochten habe. Diesbezüglich habe
nicht einmal der entsprechende Hinweis auf seine diesbezügliche Verantwortung
im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 15. März 2018 eine
Verhaltensänderung bewirkt. Diese Nachlässigkeit des Rekurrenten im Umgang mit
seinen Finanzen manifestiere sich auch darin, dass er vom Migrationsamt so gut
wie immer mehrfach habe aufgefordert respektive gemahnt werden müssen, bis er
Unterlagen eingereicht oder Fragen beantwortet habe (angefochtener Entscheid,
E. 6).
Zusammenfassend
stellte das JSD deshalb fest, dass der Rekurrent trotz mehrfacher Verwarnungen
sowie Androhung migrationsrechtlicher Konsequenzen seine Schuldenwirtschaft
fortgesetzt und weiter Schulden in erheblichem Umfang generiert habe.
Insbesondere sei ihm vorzuwerfen, dass er an seiner Selbständigkeit
festgehalten habe, obwohl er durch diese kein relevantes Einkommen
erwirtschafte und teilweise sogar unter dem Existenzminimum lebe. Er habe seit
fast zehn Jahren die bestehenden Lohnpfändungen nicht bedient und gleichzeitig weitere
Schulden angehäuft. Es sei ihm auch negativ anzulasten, dass er sich seit
Jahren von der Steuerverwaltung amtlich einschätzen lasse, dadurch
Steuerschulden in hohem Umfang generiere und im Wissen, dass ihm dies im
ausländerrechtlichen Verfahren vorgeworfen werde, an dieser Praxis festhalte.
Er habe daher den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
erfüllt (angefochtener Entscheid, E. 7).
2.3 Mit
seiner Rekursbegründung bestreitet der Rekurrent dagegen, sich in massivem
Umfang in vorwerfbarer Weise immer neu zu verschulden. Seine Verlustscheine
hätten in den letzten Jahren zwar zugenommen. Dies liege jedoch nicht etwa
daran, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen und dadurch
tatsächlich neue Schulden generieren würde. Der hohe Anstieg der Verlustscheine
liege allein darin begründet, dass ihm das Steueramt aufgrund des
automatisierten Mehrwertsteuerverfahrens nach wie vor aus amtlicher
Einschätzung prozentuale Steuerforderungen seines Elektro-Einzelunternehmens auferlege.
Er habe dieses Verfahren bisher noch nicht beenden lassen, da er in letzter
Zeit mehr Aufträge erhalten und damit gerechnet habe, dass es ihm wieder
möglich sein werde, die Mehrwertsteuer zu begleichen. Seine Einträge im
Betreibungsregisterauszug beträfen ab Anfang 2019 denn auch fast
ausschliesslich Steuerforderungen. Demnach seien faktisch keine neuen
Steuerschulden entstanden. Er habe seit Beginn seiner Steuerpflicht im Jahr 2001
bis 2009 fast alle von ihm geschuldeten Steuern im Betrag von CHF 28'012.25
bezahlt. Für diesen Zeitraum hätten lediglich CHF 8'125.35 vom Steueramt in
Betreibung gesetzt werden müssen. Der Hauptanteil der Einträge in seinem
Betreibungsregisterauszug beträfen Steuerforderungen ab 2009. Er habe aber mit seinem
Elektro-Einzelunternehmen seit 2009 nur noch wenig Einkommen generieren können,
was nicht steuerrelevant gewesen sei. Deshalb habe er dies beim Steueramt nicht
deklariert und keine Steuererklärung eingereicht, worauf ihm aus formellen
Gründen Steuerforderungen mit amtlicher Einschätzung auferlegt worden seien.
Das Steueramt habe bei ihm nie einen finanziellen Verlust erlitten und er habe
nie finanzielle Vorteile gehabt (Rekursbegründung vom 2. März 2021, Ziff. 3).
Des Weiteren
führt der Rekurrent aus, er habe die Forderungen des JSD, vor allem Parkbussen,
mehrheitlich beglichen. Die restlichen Einträge in seinem
Betreibungsregisterauszug beträfen Krankenkassenprämien, welche er aufgrund der
Deckung früherer Parkbussen und seines übrigen Lebensunterhalts nicht habe
begleichen können. Er habe sich daher bemüht, möglichst keine Kosten bei der
Krankenversicherung zu verursachen. Er sei sich aber bewusst, dass er diese
Prämien trotzdem schulde. Er plane, sie in jeweils grossen Raten zu begleichen,
sobald er mehr Einkommen erziele (Rekursbegründung vom 2. März 2021, Ziff. 4).
Berücksichtige
man die von ihm tatsächlich gar nicht geschuldeten Steuerforderungen, welche
den Hauptanteil der Einträge in seinem Betreibungsregisterauszug ausmachten –
so der Rekurrent weiter –, falle die Summe seiner Schulden in der Tat viel
tiefer aus. Er habe sich in den letzten Jahren auch stets bemüht, seine
Rechnungen zu begleichen, sodass ausser den Krankenkassenprämien keine neuen
Schulden entstanden seien. Wie seinem Betreibungsregisterauszug entnommen
werden könne, handle es sich bei den übrigen Einträgen um lange Zeit
zurückliegende Verlustscheine. Da er nach dem Abschluss seiner Lehrausbildung
als Elektromonteur keine Perspektiven in dieser Branche gesehen habe, habe er
sich aus jugendlichem Leichtsinn entschieden, einen Bankkredit aufzunehmen, um
ein eigenes Restaurant zu eröffnen. Er sei dann zwar in seinen Beruf
zurückgekehrt, habe wegen der dadurch erlittenen finanziellen Schäden aber die
Raten des Bankkredites nicht fertig abzahlen können, sodass es zu einer
Betreibung gekommen sei. Es könne ihm diesbezüglich kein vorwerfbares Verhalten
vorgehalten werden (Rekursbegründung vom 2. März 2021, Ziff. 5).
Soweit ihm
vorgeworfen werde, er habe trotz geringem Verdienst an seiner selbständigen
Tätigkeit festgehalten, macht der Rekurrent geltend, dass es ihm aufgrund
seiner familiären Verpflichtungen nicht möglich gewesen sei, einer
Festanstellung nachzugehen, da er zeitlich flexibel habe sein müssen. Er habe
in den letzten Jahren stets für seinen Vater da sein müssen. Eine anderweitige
Organisation sei unmöglich gewesen. Weder seine Mutter noch seine Geschwister
hätten ihn ersetzen können, da seine Geschwister wegen ihrer Anstellungen
zeitlich nicht flexibel seien und seine Mutter wegen ihres Analphabetismus und
ihrer fehlenden Deutschkenntnisse keinen Spitaltransport und in Notfällen keine
Ambulanz für seinen schwer kranken Vater hätte organisieren können. Obwohl er
nun flexibler sei, wolle er den jahrelangen Aufbau seines Elektrounternehmens,
welches sich allmählich durch Erhöhung von Aufträgen stabilisiere, nicht rasch
aufgeben, sondern das Unternehmen mit dem Ziel der Erzielung eines Einkommens
ausbauen, mit welchem er seine früheren Schulden begleichen könne
(Rekursbegründung vom 2. März 2021, Ziff. 5).
2.4
2.4.1 Der
Rekurrent wurde wiederholt verwarnt und auf die migrationsrechtlichen Folgen
weiterer Verschuldung hingewiesen. So wurde er bereits mit Verwarnung vom 23. April
2010 darauf hingewiesen, dass im Falle weiterer Missachtung seiner
öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen der Widerruf
seiner Bewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt würde. Es wurde
ihm daher die Erwartung mitgeteilt, dass er keine neuen Schulden verursachen
und sich bemühen solle, die bestehenden finanziellen Verbindlichkeiten zu
begleichen. Mit Schreiben vom 4. August 2011 wurde diese Verwarnung wiederholt.
Gleichzeitig wurde er ersucht, sich mit einer Schuldenberatungsstelle in
Verbindung zu setzen, um seine finanziell angespannte Situation zu verbessern.
Mit weiterer Verwarnung vom 10. Februar 2016 wurde er wiederum auf die
genannten migrationsrechtlichen Folgen einer weiteren Missachtung seiner Verpflichtungen
wie auch die Erwartung hingewiesen, keine neuen Schulden zu verursachen und
seine bestehenden finanziellen Verbindlichkeiten zu begleichen.
Aus den Akten
ist nicht ersichtlich, dass sich der Rekurrent tatsächlich und nachhaltig von
einer Schuldenberatungsstelle hat beraten lassen. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015
gab er an, sich an die Schuldenberatungsstelle Plusminus gewendet zu haben. Er
sei daran, deren Ratschläge in Taten umzusetzen. Mit Schreiben vom 3. August 2015
präzisierte er dann, dort ohne Anmeldung bloss Informationsbroschüren bezogen
zu haben. Auf wiederholte Mahnung vom 1. und 29. Oktober sowie 18. November 2015
hin reichte er keine weiteren Belege für entsprechende Bemühungen ein. Mit
Schreiben vom 22. Mai 2017 gab er an, bei «MinusPlus» gewesen zu sein. Da er
selbständig sei, habe es aber nicht geklappt. Damit stellte der Rekurrent im
migrationsrechtlichen Verfahren offensichtlich mangelnden Willen zur
Kooperation unter Beweis.
Bereits mit
Schreiben vom 3. August 2015 erklärte er zudem, dass seine Schwester B____
Juristin sei und ihn auch rechtlich unterstützen könne. Offensichtlich
unterliess er es aber auch, die Hilfe seiner beim Schweizerischen
Arbeiterhilfswerk tätigen (vgl. Rekursbegründung vom 8. Mai 2019, Ziff. 4) und
notorischerweise im Bereich des Migrationsrechts tätigen Schwester in Anspruch
zu nehmen.
Trotz dieser
bestehenden, aber offenbar nicht mit nachhaltiger Wirkung in Anspruch
genommenen Hilfsangebote unternahm der Rekurrent während eines Jahrzehnts
nichts, um seine Schulden, die er gemäss eigener Aussage gemäss Schreiben vom
22. Mai 2017 «nicht unter Kontrolle hatte», in den Griff zu kriegen. So
erscheint unerfindlich, weshalb der Rekurrent zu keinem Zeitpunkt
Steuererklärungen mit Belegen über seine Einkünfte und Ausgaben aus seiner
selbständigen Erwerbstätigkeit eingereicht und damit möglicherweise zu hohe
amtliche Einschätzungen vermieden hat. Wenn er mit seiner vorinstanzlichen
Rekursbegründung ausführt, aufgrund seines «sehr tiefen Einkommens» sei ihm die
Einreichung von Steuererklärungen «peinlich» gewesen, muss er sich fragen
lassen, warum ihm seine stetig steigende Verschuldung bei den
Steuerverwaltungen nicht viel peinlicher gewesen ist (vgl. Rekursbegründung vom
8. Mai 2019, Ziff. 3).
Keine Erklärung
vermag der Rekurrent auch dafür zu liefern, weshalb ihm angeblich zu hohe
Mehrwertsteuerforderungen in Rechnung gestellt worden sein sollen. Der Umfang
der Steuerforderung im Verfahren der Abrechnung nach Saldosteuersätzen erfolgt
nach vereinbarten Entgelten (Art. 36 ff. des Mehrwertsteuergesetzes [MWSTG, SR
641.20]). Eine allenfalls zu hohe Besteuerung kann auch hier allein durch eine
Ermessenseinschätzung aufgrund fehlender oder unvollständiger Aufzeichnungen
erfolgen (Art. 79 MWSTG).
Daraus folgt,
dass der Rekurrent trotz dreimaliger Verwarnung während eines Jahrzehnts keine
sichtbaren Anstrengungen unternommen hat, um seine Verschuldung in den Griff zu
bekommen und die Auferlegung allenfalls materiell nicht gerechtfertigter
öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zu verhindern. Die Tatsachen, dass der
Rekurrent während vieler Jahre keine Steuererklärungen eingereicht und sich
nicht um die Bezahlung der Krankenkassenprämien gekümmert hat, obwohl er
während Jahren dafür betrieben worden ist, können als erhebliche
Ordnungsverstösse qualifiziert werden, aus denen zumindest auf qualifizierte
Fahrlässigkeit, wenn nicht gar auf Eventualvorsatz geschlossen werden kann.
Selbst wenn seine Steuern bei Einreichung von Steuererklärungen tiefer veranlagt
worden wären, so bleibt seine höhere, durch die amtlichen Einschätzungen
begründete Verschuldung damit vom Rekurrenten durch erhebliche
Ordnungsverstösse qualifiziert fahrlässig oder gar eventualvorsätzlich
verursacht (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.2.3.2).
2.4.2 Weiter
muss dem Rekurrenten mit dem JSD auch vorgeworfen werden, während über eines
Jahrzehnts trotz uneingeschränkter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit an einer
selbständigen Erwerbstätigkeit mit seinem eigenen Elektrounternehmen festgehalten
zu haben, obwohl er damit nicht einmal seinen eigenen Lebensunterhalt unter
Einschluss der dazugehörigen Krankenkassenkosten zu decken vermag. Unbehelflich
erscheint dabei die Begründung des Rekurrenten, wegen der Betreuung seines
zwischenzeitlich verstorbenen Vaters aufgrund der notwendigen Flexibilität an
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gehindert gewesen zu sein. Wie der
Rekurrent mit seinem vorinstanzlichen Rekurs, auf den er nun verweist,
ausgeführt hat, schwächte die dreimal wöchentlich erfolgende Dialyse seinen
Vater so, dass er «in den letzten Jahren immer wieder notfallmässig
hospitalisiert […] und ein paar Mal auf [die] Intensivstation verlegt werden
musste» (Rekursbegründung vom 8. Mai 2019, Ziff. 4). Über die Zahl dieser nicht
weiter belegten, notfallmässigen Hospitalisierungen schweigt sich der Rekurrent
aus. Es ist daher nicht ersichtlich, warum er bei zeitlicher Unabkömmlichkeit
aufgrund eines Anstellungsverhältnisses nicht die Ambulanz hätte organisieren
können. Weiter machte er geltend, er habe seinen Vater «bei komplizierten
Arztgesprächen betreffend Medikamenteneinstellungen immer begleiten [müssen],
weil er nicht alles verstand» (Rekursbegründung vom 8. Mai 2019, Ziff. 4).
Wieso solche Termine nicht ausserhalb seiner eigenen Arbeitszeiten in einem
Anstellungsverhältnis hätten gelegt werden können, erläutert der Rekurrent
nicht. Schliesslich macht er geltend, er habe seinen Vater in die Dialyse
fahren müssen, «[b]is der Behindertentransport organisiert werden konnte» (Rekursbegründung
vom 8. Mai 2019, Ziff. 4). Warum diese Organisation längere Zeit in Anspruch
nehmen musste, wird nicht erklärt und ist nicht ersichtlich. Es sind daher
keine Gründe ersichtlich, weshalb der Rekurrent sich nicht schon seit längerer
Zeit um einen unselbständigen Erwerb hätte kümmern können, mit dem er seinen
Lebensunterhalt sichern, seine Schulden abbauen und seinen steuerlichen
Obliegenheiten leichter hätte genügen können.
Soweit der
Rekurrent eine Aufgabe seiner weiterhin nicht existenzsichernden selbständigen
Erwerbstätigkeit damit begründet, dass sich die Auftragslage seines Elektrounternehmens
nach dem jahrelangen Aufbau stabilisiere, deckt sich seine damit zum Ausdruck
gebrachte Erwartung auf eine Verbesserung seines Einkommens mit nicht erfüllten
Hoffnungen, wie er sie schon früher gegenüber den Migrationsbehörden zum
Ausdruck erbracht hat, ohne dass sich diese erfüllt hätten (vgl. Schreiben vom
22. Mai 2017). Schliesslich bleibt der Rekurrent dem Gericht auch den Beleg für
ein aktuell existenzsicherndes Einkommen schuldig. Mit Eingabe vom 15. April 2021
wies er für die Jahre 2020 und 2021 insgesamt 6 Aufträge mit Bruttoeinnahmen
von CHF 19'313.30 nach. Mit weiteren Aufträgen behauptet er Bruttoeinnahmen von
insgesamt CHF 22'824.35. Mit diesen Bruttoeinnahmen von monatlich CHF 1'600.–
bis 1'900.–, von denen noch seine Gestehungskosten in Abzug zu bringen sind,
ist der Rekurrent weiterhin nicht in der Lage, seinen Unterhalt zu bestreiten.
So musste die Krankenkasse des Rekurrenten die zum Existenzbedarf zählenden
Prämien auch im vergangenen und im vorliegenden Jahr mit Zahlungsbefehlen vom
16. Januar, 13. Mai, 17. September und 18. Dezember 2020 sowie 18. März 2021 in
Betreibung setzen.
Es wäre dem
Rekurrenten daher nicht nur möglich gewesen, schon vor Jahren seine nicht
existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufzugeben. Er wäre dazu aufgrund seiner
massiven und stetig wachsenden Verschuldung und der seit rund einem Jahrzehnt
nicht möglichen Einkommenspfändung zum Schuldenabbau aufgrund seiner voll
bestehenden Arbeitsfähigkeit auch verpflichtet gewesen. Seine finanzielle Lage
muss daher insoweit als selbst verschuldet bezeichnet werden, da der Rekurrent
keine ernsthaften Bemühungen unternommen hat, um seine Schuldensituation zu
verbessern. Insgesamt sind somit selbst während des vorliegenden
Wegweisungsverfahrens keinerlei Bestrebungen des Rekurrenten zur Stabilisierung
seiner finanziellen Situation feststellbar.
2.4.3 Vor
diesem Hintergrund erscheint das Anwachsen seiner Verschuldung von 21 offenen
Verlustscheinen in der Höhe von CHF 155'524.95 sowie sieben Betreibungen in der
Höhe von CHF 64'627.25 im Zeitpunkt seiner zweiten Verwarnung vom 4. August 2011
auf insgesamt 155 Verlustscheine im Betrag von CHF 733'305.05 sowie 87 offene
Betreibungen in der Höhe von CHF 333'361.10 gemäss dem
Betreibungsregisterauszug vom 7. April 2021 offensichtlich mutwillig (Auszug
aus dem kantonalen Datenmarkt vom 7. April 2021, S. 5–7). Der Rekurrent hat
trotz dreimaliger Verwarnung während eines guten Jahrzehnts jede Anstrengung
zur Sanierung seiner Verschuldung unterlassen, sein als unerwünscht erachtetes
Verhalten unbeirrt fortgesetzt und weiterhin mutwillig Schulden gemacht. Die
heutige Verschuldung des Rekurrenten übersteigt die Höhe unbezahlt gebliebener
öffentlich- oder privatrechtlicher Schulden, bei der gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer schwerwiegenden Gefährdung der
öffentlichen Ordnung ausgegangen werden kann, um ein Mehrfaches (vgl. BGer 2C_764/2020
vom 2. März 2021 E. 2.4, mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund
erscheint es unerheblich, wenn die Verschuldung des Rekurrenten bei der Abgabe
von Steuererklärungen tiefer geblieben wäre (vgl. dazu VGE VD.2020.113 vom 4.
November 2020 E. 3.2.3.2), für welche Behauptung der Rekurrent im Übrigen nicht
im Stande ist, Belege zu edieren.
Daher haben die
Vorinstanzen – in einer Gesamtwürdigung aller Umstände der Verschuldung – auch
unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer des Rekurrenten zu Recht
festgestellt, dass er mit seiner jahrelangen Schuldenwirtschaft den
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt hat. Denn auch bei einer
langen Aufenthaltsdauer begründet die mutwillige bzw. selbst verschuldete und
qualifiziert vorwerfbare Verschuldung diesen Widerrufsgrund (vgl. BGer
2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2,
2C_348/2012 vom 13. März 2013 E. 2.1).
3.
3.1 Auch
wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gegeben ist,
müssen sich die entsprechenden Massnahmen im Einzelfall als verhältnismässig
erweisen (Zünd/Arquint Hill,
Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2.
Auflage, Basel 2009, N 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f. und 135 II
377 E. 4.3 ff. S. 381 f., jeweils mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE
VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AuG zu
prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene
Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sind.
3.2 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,
dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche
Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist. Im
Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen
übrig lassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit Hinweis auf
BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der
staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche
für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und
der Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli
2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren
Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV
und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann
diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30.
Juli 2012 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E.
3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser Ermessensprüfung sind
die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen
(vgl. Zünd/Arquint Hill, a.a.O., N
8.31; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1). Dazu berücksichtigen die
zuständigen Behörden mit der zutreffenden Erwägung des JSD nebst den
öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der
Integration der Ausländerinnen und Ausländer (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8).
Der Beitrag einer ausländischen Person zu ihrer Integration zeigt sich dabei
namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der
BV (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in
der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie
im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 4
der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [aVIntA,
SR 142.205; in der zum Verfügungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung vom 24.
Oktober 2007]) (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 4.2, VD.2020.76 vom 16.
September 2020 E. 2.6.2, VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.2, VD.2019.242 vom
24. Mai 2020 E. 3.1, VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 3.3, VD.2015.240 vom
19. September 2016 E. 4.1).
3.3 Das
JSD erwog mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit eines
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seiner Rückkehr in
die Türkei, dass er im August 1991 im Alter von zehn Jahren in die Schweiz
eingereist sei, womit er über eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz
verfüge und die persönlichkeitsprägenden Jahre hier verbracht habe. Weiter
erwog es, dass seine Mutter sowie ein erwachsener Bruder und drei erwachsene
Schwestern in der Schweiz lebten, wobei der unverheiratete und kinderlose
Rekurrent mit seiner Mutter und einer der Schwestern in einer Wohnung zusammen
lebe. Er verfüge angesichts dieser Umstände über achtenswerte private
Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz. Diese allein liessen eine
Wegweisung aber nicht als unzumutbar erscheinen. Trotz seiner langen
Anwesenheit könne nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden.
Er habe sich massiv verschuldet und es könne auch nicht von einer gelungenen
beruflichen Integration gesprochen werden. Trotz dem Besuch der hiesigen
Schulen und dem erfolgreichen Abschluss einer Lehre als Montage-Elektriker sei
es ihm nicht gelungen, beruflich Fuss zu fassen. Aufgrund der Übernahme eines
Ladenlokals sowie eines Restaurants habe er sich infolge seiner Unerfahrenheit
im Umfang von weit über CHF 100'000.– verschuldet. Mit der folgenden
selbständigen Tätigkeit als Elektriker habe er in den nachfolgenden Jahren nie
seinen Lebensunterhalt zu decken vermocht, sondern vielmehr massive Schulden
generiert. Hinzu kämen mehrere Verurteilungen zu Geldstrafen und Bussen in den
letzten zehn Jahren. So sei er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 12. Oktober 2018 wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder
Kontrollschilder, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie Nichtabgabe von
Ausweisen und/oder Kontrollschildem zu einer bedingten Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu CHF 170.– sowie einer Busse über CHF 800.– verurteilt worden.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sei am 25. Februar 2014
eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 180.– sowie einer Busse von CHF 900.–
erfolgt. Mit einem weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
vom 19. Dezember 2013 sei er sodann wegen Überschreitens der
Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt worden.
Auch wenn es sich hierbei nicht um schwere strafrechtliche Verstösse handle,
fielen diese negativ ins Gewicht (angefochtener Entscheid, E. 8).
Eine
Reintegration des Rekurrenten in der Türkei sei für ihn zwar zweifellos mit
Problemen verbunden und würde ihm zunächst nicht leicht fallen. Er habe sich
dort aber wiederholt ferienhalber aufgehalten, zuletzt gemäss eigenen Angaben
im Jahr 2018. Er habe dort auch seine Eltern vor Ort unterstützt und betreut
(vgl. Schreiben des Rekurrenten vom 3. Juli 2015), woraus geschlossen werden
könne, dass er sich vor Ort nicht nur gut auskenne, sondern auch mit der
Sprache sowie den administrativen und kulturellen Gegebenheiten der Türkei
vertraut sei. In seiner Heimat lebten mehrere Verwandte, so z.B. Tanten und
Onkel, aber auch eine verheiratete Schwester mit vier Kindern (vgl. Schreiben
des Rekurrenten vom 3. Juli 2015 sowie 3. August 2015). Insofern könne er nach
seiner Ausreise in die Türkei auf ein verwandtschaftliches Netz zurückgreifen
und von seinen Verwandten bei der Eingliederung in die türkischen Verhältnisse
unterstützt werden. Im Übrigen habe es der Rekurrent selber zu verantworten,
dass er trotz mehrfacher Verwarnung mit unmissverständlichem Hinweis auf die
Folgen weiterer Verschuldung infolge seiner über Jahre fortgesetzten
Schuldenwirtschaft aus der Schweiz weggewiesen werde, zumal das Migrationsamt ihn
unmissverständlich auf die Folgen weiterer Verschuldung hingewiesen und ihm die
Wegweisung angedroht habe (angefochtener Entscheid, E. 9).
Angesichts des
Umfangs seiner Verlustscheine und offenen Betreibungen bleibe auch bei
Berücksichtigung des Umstands, dass seine Steuern von der Steuerbehörde mit den
amtlichen Einschätzungen zu hoch veranschlagt worden seien und die
Steuerschulden somit nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen, eine
äusserst hohe Verschuldung bestehen. Daraus resultiere ein erhebliches
öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der
Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz. Im Übrigen befinde sich der
Rekurrent mit 40 Jahren in einem Alter, in dem er sich an die veränderte
Ausgangslage anzupassen vermöge. Er sei in bestem Alter, gesund und habe in der
Schweiz Berufs- und Sprachkenntnisse erworben, welche ihm beim Aufbau einer
neuen Existenz hilfreich sein würden (angefochtener Entscheid, E. 9).
Schliesslich
erwog das JSD, dass der Rekurrent nicht über eine Kernfamilie verfüge, welche
vom Grundsatz der Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13
der Bundesverfassung (BV, SR 101) erfasst werde. Mit Bezug auf das ebenfalls
von Art. 8 EMRK erfasste Recht auf Privatleben erwog das JSD, vorliegend sei nicht
ersichtlich, dass der Rekurrent über besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher
Natur verfüge, zumal er diesbezüglich auch nichts geltend gemacht habe. Seine
Selbständigkeit bringe ihm kein nennenswertes Einkommen ein, lebe er damit doch
unter dem Existenzminimum. Somit verliere er bei einer Aufgabe seiner
Selbständigkeit weder einen grossen Kundenstamm noch ein gesichertes Einkommen.
Die im gleichen Haushalt lebende Mutter könne auch von den Geschwistern des
Rekurrenten unterstützt werden, sofern dies notwendig sein sollte. Aus dem
Umstand, dass der Rekurrent im vorinstanzlichen Rekursverfahren von einer
seiner Schwestern unterstützt worden sei, könne geschlossen werden, dass die
Familienbanden intakt seien und unter den verbleibenden fünf
Familienmitgliedern genügend Unterstützung geleistet werden könne. Auch seien
die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfüllt. Seine auf Art. 63 Abs. 1 lit.
a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. lit. b AuG sowie Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG
gestützte und damit auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage im
Landesrecht beruhende Wegweisung stelle aufgrund einer Interessenabwägung, die
sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trage, eine im Sinn von
Art. 8 Ziff. 2 EMRK notwendige Massnahme dar. Aufgrund der ihm vorwerfbaren
Schuldenmacherei in erheblichstem Umfang bestehe ein erhebliches öffentliches
Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz, welches sein persönliches
Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege, auch wenn dies dazu führe, dass
er seine privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich
aufgeben müsse. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung
aus der Schweiz erwiesen sich daher als verhältnismässig. Ausserordentliche
Gründe, welche diesem Ergebnis entgegenstünden, lägen nicht vor (angefochtener
Entscheid, E. 10–12).
3.4 Dem
hält der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung entgegen, dass der Widerruf
seiner Niederlassungsbewilligung sowie seine Wegweisung aus der Schweiz allein
wegen seinen Schulden offensichtlich nicht verhältnismässig sei, zumal er seit
seiner Kindheit, mithin seit fast 30 Jahren in der Schweiz lebe. Hier habe er
fast seine gesamte schulische Ausbildung sowie seine Berufsbildung absolviert.
Zudem lebten seine einzigen Familienangehörigen und seine Freunde in der
Schweiz. Unter Verweis auf seine vorinstanzlichen Ausführungen macht er
geltend, die Schweiz sei seine Heimat und er könne sich an die Kindheitsjahre
in der Türkei nur wenig erinnern. In der Türkei lebten nur eine Tante
mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits, welche beide über 80 Jahre
alt seien. Seine älteste, in der Türkei lebende Schwester habe einen
behinderten Sohn, weshalb sie sich auch nicht um ihn kümmern könne. Bei einer
Rückkehr in die Türkei könne ihn deshalb niemand unterstützen. Er kenne sich im
dortigen System nicht aus und wisse nicht, wie er einer Erwerbstätigkeit
nachgehen könne. In der Schweiz sei er sowohl beruflich wie auch sprachlich,
familiär sowie sozial tief integriert. Er leiste zudem innerhalb der Familie
immer noch Unterstützung, indem er seine invalide Schwester C____ sowie seine
älter werdende Mutter zu Hause unterstütze. Ohne seine Hilfe müsste
insbesondere seine Schwester in einem Wohnheim wohnen, was dem Staat hohe
Kosten verursachte (Rekursbegründung vom 2. März 2021, Ziff. 6).
3.5 Darin
kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Entgegen seinen Ausführungen kann
insbesondere in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht aufgrund seiner
fortgesetzten Schuldentätigkeit sowie seiner Unfähigkeit, trotz vollständiger
Arbeitsfähigkeit und abgeschlossener Berufslehre ein existenzsicherndes
Einkommen zu erwirtschaften, gerade nicht von einer gelungenen Integration
gesprochen werden. Zudem muss ihm aufgrund seiner trotz mehrfacher Verwarnung
unbeirrten Fortsetzung seiner Schuldenwirtschaft und der Unterlassung jeglicher
Kooperation mit den Steuerbehörden auch der Wille abgesprochen werden, sich in
das hiesige System zu integrieren. Dies relativiert seine Behauptung, das
System in der Türkei nicht zu kennen, war er doch auch in der Schweiz trotz der
hier genossenen Ausbildung nicht bereit, sich in ein solches einzugliedern.
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, warum zumindest die Familie seiner
ältesten Schwester den Rekurrenten nicht zumindest am Anfang nach einer
Rückkehr in die Türkei sollte unterstützen können. Der Umstand, dass diese
einen behinderten Sohn habe, vermag dies offensichtlich nicht grundsätzlich in
Frage zu stellen. Schliesslich setzt der Rekurrent sich nicht substantiiert mit
der Feststellung auseinander, wieso nicht seine in der Schweiz lebenden
Geschwister sich um die Betreuung seiner Mutter und allenfalls auch seiner
Schwester C____ kümmern könnten.
Die lange
Aufenthaltsdauer des Rekurrenten und seine dadurch begründeten privaten
Interessen an der Fortführung seines hiesigen Aufenthalts können schliesslich –
aufgrund seiner Unbelehrbarkeit und seiner Hartnäckigkeit, mit welcher er sich
trotz dreimaliger Verwarnung auch noch während des vorliegenden, sich über
mehrere Jahre erstreckenden Verfahrens jeglicher Anstrengungen zur Sanierung
seiner wirtschaftlichen Situation und zur Generierung eines existenzsichernden
Einkommens zur Vermeidung weiterer Verschuldung widersetzt hat, obwohl ihm
solche aufgrund seiner Ausbildung, seines Alters und auch seiner vollständigen
Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres möglich gewesen wären – das bestehende
öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer Schuldenwirtschaft nicht überwiegen.
Es muss daher mit den Erwägungen des JSD festgestellt werden, dass sich der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung in Abwägung aller
Umstände des Einzelfalls als verhältnismässig erweisen.
4.
Es bleibt
abschliessend über die Kosten zu befinden.
4.1 Das
JSD wies das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege mit der
Begründung ab, der Rekurs sei aussichtslos gewesen. Es auferlegte ihm daher
eine reduzierte Spruchgebühr von CHF 400.–. Mit seinem Rekurs verlangt der nicht
vertretene Rekurrent zwar die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und
damit auch des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Er setzt sich damit aber
nicht näher auseinander. Gleichwohl rechtfertigt es sich, den vorinstanzlichen
Kostenentscheid aufzuheben. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und seiner
Einreise im Kindesalter einerseits sowie der primär auf seiner Verschuldung
beruhenden Begründung des öffentlichen Interesses an seiner Wegweisung
andererseits kann nicht von einer Aussichtslosigkeit seiner Rechtsmittel
ausgegangen werden. Dem mittellosen Rekurrenten hätte daher im vorinstanzlichen
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden müssen. Insoweit ist
der Rekurs gutzuheissen. Die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids sind
aufzuheben und dem Rekurrenten ist für das Verfahren vor dem JSD die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Im Übrigen ist der Rekurs
abzuweisen.
4.2 Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Dem Rekurrenten ist jedoch auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (vgl. E. 4.1 hiervor). Deshalb
gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– zulasten
der Gerichtskasse.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
werden die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids des JSD vom 18.
Dezember 2020 aufgehoben und wird dem Rekurrenten für das Rekursverfahren vor
dem JSD die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Im Übrigen wird der Rekurs
abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese
Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Ela Smajic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.