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Entscheid

VD.2021.44

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_823/2021 vom 30. August 2022)

26. August 2021Deutsch38 min

Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...] 1980, reiste am 3. August 1991

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.44

URTEIL

vom 26. August 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey, Dr. Andreas Traub

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Ela

Smajic

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 18. Dezember 2020

betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der türkische

Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...] 1980, reiste am 3. August 1991

in die Schweiz ein und ist seit dem 6. Juli 2001 im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung. Nach zwei Verwarnungen wegen seiner Verschuldung vom

23. April 2010 respektive vom 4. August 2011 klärte das Migrationsamt die

finanzielle Situation des Rekurrenten im Zeitraum von Anfang Mai 2015 bis Mitte

Januar 2016 unter mehrfacher Mahnung erneut ab und verwarnte ihn mit Schreiben

vom 10. Februar 2016 erneut. Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des

rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung

des Rekurrenten mit Verfügung vom 20. März 2019 und wies ihn aus der Schweiz

weg. Den dagegen erhobenen Rekurs des Rekurrenten wie auch sein Gesuch um

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement

(JSD) mit Entscheid vom 18. Dezember 2020 kostenfällig ab. Es auferlegte ihm

eine reduzierte Spruchgebühr in Höhe von CHF 400.–.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24. Dezember 2020 und 2. März 2021

erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, mit dem er

die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie

den Verzicht auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und auf seine

Wegweisung begehrt. Weiter beantragt er, ihm die unentgeltliche Prozessführung

zu gewähren und von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. Diesen

Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 17. März 2021 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 24. März 2021 verzichtete

der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses zumindest vorläufig. Er verpflichtete den Rekurrenten, zur

Beurteilung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

aktuelle Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Das JSD

beantragt mit Vernehmlassung vom 7. April 2021 die kostenfällige Abweisung des

Rekurses. Nach erfolgter Einreichung von Unterlagen zu seinen finanziellen

Verhältnissen mit Eingabe vom 15. April 2021 replizierte der Rekurrent mit

Eingabe vom 19. April 2021 zur Vernehmlassung des JSD. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 17. März 2021

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.

Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist-

und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis

sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde

zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung

der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das

kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im

Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012

E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1.2). Noven sind deshalb in

diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht

grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum

Ganzen VGE VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.2).

1.3 Im

Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §

16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten

Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE

VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum

Ganzen VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.3).

1.4 Das

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist am 16. Dezember

2016 revidiert worden. Dabei ist es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt worden. Nachdem

einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 und am 1. Juli 2018 in

Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich

des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Wie das JSD

zutreffend erwogen hat, bestimmt sich das vor diesem Hintergrund intertemporal

anwendbare materielle Recht nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG (vgl. BGer

2C_64/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3, 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E.

4.1 und 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember

2019 E. 1.5, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3 und VD.2018.21 vom 25.

September 2019 E. 1.4). Danach ist das bisherige materielle Recht auf alle

Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts auf

Gesuch hin oder von Amtes wegen eingeleitet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom

25. Juni 2010 E. 1.2, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1 und 2C_745/2008 vom

24. Februar 2009 E. 1.2.3; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 2.1,

VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 2 und VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1

[alle zum Inkrafttreten des AuG]). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem

die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt

worden ist (vgl. BGer 2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1, 2C_837/2009 vom

27. Mai 2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1 und 2C_745/2008 vom

24. Februar 2009 E. 1.2.4). Demgegenüber bestimmt sich das Verfahrensrecht

gemäss den allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2)

nach dem neuen Recht (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom

22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4).

Im vorliegenden

Fall wurde dem Rekurrent das rechtliche Gehör zu dem in Aussicht genommenen

Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung mit dem Schreiben vom 15. März 2018

gewährt (Schreiben des Migrationsamts vom 15. März 2018, S. 4). Folglich ist,

wie das JSD richtig erkannt hat, im vorliegenden Fall das alte materielle Recht

und damit das AuG (Stand: 1. Januar 2018) anwendbar (vgl. angefochtener

Entscheid, E. 2).

2.

2.1 Die

Vorinstanzen stützten den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Rekurrenten auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7).

Sie bejahten den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG primär

aufgrund der dem Rekurrenten zur Last gelegten Schuldenwirtschaft im Sinne von

Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigeit (VZAE, SR 142.201, Stand: 1. Januar 2018).

2.1.1 Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen

werden, wenn eine ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen

hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs.

1 VZAE insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und

behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei mutwilliger Nichterfüllung der

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Dabei

bedarf es jeweils einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens der ausländischen

Person und kann auch eine Summierung von für sich genommen nicht

schwerwiegenden Verstössen einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.; BGer

2C_881/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4.3.1, 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E.

3.2). Wie das JSD zutreffend erwog, genügt Schuldenwirtschaft für sich allein

nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (angefochtener

Entscheid, E. 3). Es bedarf vielmehr des erschwerenden Merkmals der

Mutwilligkeit. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf

demnach nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst verschuldet und

qualifiziert vorwerfbar sein (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2,

2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Erforderlich ist ein erheblicher

Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen

kann (vgl. BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_724/2018 vom 24. Juni

2019 E. 3.1, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Die Mutwilligkeit setzt

mithin ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit

getragenes Verhalten voraus (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_789/2017

vom 7. März 2018 E. 3.3.1).

2.1.2 Dem

Umstand, dass bei ausländischen Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren

ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der Widerrufsgrund

der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG nicht angewandt

werden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG), ist mit den entsprechenden Erwägungen des

JSD zwecks ausgewogener Anwendung des Gesetzes dadurch Rechnung zu tragen, dass

in einer solchen Konstellation nicht leichthin von der Mutwilligkeit des

Schuldenmachens ausgegangen wird (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2,

2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; vgl. zum Ganzen auch VGE VD.2017.197

vom 19. Dezember 2017 E. 3.1.1 sowie VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 2.1).

2.1.3 Wie

das JSD weiter zutreffend erwogen hat, kann – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens – die

Fortsetzung der Verschuldung nach einer aufgrund der Verschuldung erfolgten

Verwarnung der ausländischen Person unter Androhung migrationsrechtlicher

Massnahmen zu einer definitiven Massnahme führen, wenn keine wesentliche

Besserung eingetreten ist und die ausländische Person auch nach der Androhung

ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat (angefochtener

Entscheid, E. 3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personen, die einem

betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren und insbesondere der Lohnpfändung

unterliegen, zum vornherein keine Möglichkeit haben, ausserhalb des

Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. In solchen Fällen können daher

weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen

sein, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend ist

vielmehr, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind (BGer

2C_928/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2, 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E.

3.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).

2.1.4 Die

Abklärung der Voraussetzungen der Mutwilligkeit obliegt primär der Behörde. Die

Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AuG verpflichtet, an

der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden

Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere

auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne

Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand

erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 f., mit weiteren Hinweisen; BGer

2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch

dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen

ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon

ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen

Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen.

Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl. BGer

2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE

VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.1.4, VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E.

2.2.1).

2.2 Das

JSD macht in Bezug auf die Mutwilligkeit geltend, dass der Rekurrent am 23. April

2010 erstmals wegen 16 offenen Betreibungen sowie 19 Verlustscheinen in der

Höhe von CHF 148'0443.20 verwarnt worden sei. Aufgrund der fortgesetzten

Verschuldung sei am 4. August 2011 eine zweite Verwarnung bei zwischenzeitlich

21 offenen Verlustscheinen über CHF 155'524.95 sowie sieben Betreibungen über CHF

64'627.25 erfolgt. Die dritte Verwarnung vom 10. Februar 2016 sei aufgrund

offener Verlustscheine über CHF 366'501.75 sowie Betreibungen über CHF 174'302.40

erfolgt. Das Migrationsamt habe den Rekurrenten mit den Schreiben vom 4. August

2011 und 10. Februar 2016 auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer

Schuldenwirtschaft hingewiesen. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom

15. März 2018 sei seine Verschuldung auf 28 offene Betreibungen in Höhe von CHF

147'887.65 sowie 94 Verlustscheine in Höhe von CHF 544'890.65 angewachsen. Im

Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des Migrationsamts am 8. April 2019 habe

die Verschuldung 24 offene Betreibungen über CHF 93'220.65 sowie 99 Verlustscheine

über CHF 561'008.75 betragen. Vor dem vorinstanzlichen Entscheid sei der

Rekurrent im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister schliesslich mit

147 offenen Verlustscheinen über CHF 726'863.05 und 27 Betreibungen in Höhe von

CHF 127'865.85 verzeichnet gewesen (Stand: 26. November 2020). Die

Verlustscheine des Rekurrenten hätten somit seit Jahren trotz mehrfacher

Verwarnungen durch das Migrationsamt kontinuierlich zugenommen. Beim

Rekurrenten bestünden seit 2005 Verdienst- und/oder Lohnpfändungen. Da

Schuldner, die einer Lohnpfändung unterlägen, keine Möglichkeit hätten,

ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen, könnten weitere

Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Gesamtbetrag anwachsen, ohne dass

allein deshalb Mutwilligkeit angenommen werden könne. Vorliegend seien die

Lohnpfändungen aber seit 2011, also fast während eines Jahrzehnts, gar nicht

bedient worden. Auch zuvor seien durch den Rekurrenten nur wenige Zahlungen

erfolgt. Es stehe fest, dass der Rekurrent weder die Lohnpfändungen bedient,

noch Schulden ausserhalb des Betreibungsverfahrens getilgt, sondern sich

vielmehr in massivem Umfang immer neu verschuldet habe. Damit habe der Rekurrent

in vorwerfbarer Weise immer neue Schulden angehäuft, weshalb ihm Mutwilligkeit

vorzuwerfen sei (angefochtener Entscheid, E. 3).

Dem Rekurrenten

sei im Zusammenhang mit seiner Verschuldung auch vorzuwerfen, dass er trotz

abgeschlossener Berufslehre als Elektriker sich zunächst trotz fehlender

Erfahrung dafür entschieden habe, ein Ladenlokal und Restaurant zu eröffnen.

Entsprechend habe er sich bereits früh mit weit über CHF 100'000.– verschuldet.

In der Folge habe er zwar wieder auf dem erlernten Beruf gearbeitet, aber über

Jahre an einer selbständigen Erwerbstätigkeit festgehalten, obwohl er nicht in

der Lage sei, damit ein ausreichendes Einkommen zu generieren. So sei bei einer

Existenzmittelberechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom Dezember 2017 aufgrund

eines monatlichen Einkommens von CHF 2'000.– eine pfändbare Quote von CHF 650.–

errechnet worden. Im Mai 2020 habe der Rekurrent dann gemäss

Existenzmittelberechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt nur noch ein Einkommen

von CHF 1'650.– angegeben, welches CHF 116.– unter seinem Existenzminimum

gelegen sei. Angesichts dieser miserablen Geschäftslage hätte der Rekurrent

seine Selbständigkeit aufgeben und eine Anstellung mit einem geregelten

Einkommen suchen müssen, zumal seine Ausbildung gemäss seinen eigenen Angaben

sehr gesucht sei. Dabei hätte sich der Mindestlohn für einen Montage-Elektriker

EFZ bei einer Berufserfahrung von fünf Jahren im Jahr 2020 auf CHF 4'700.– pro

Monat belaufen. Nicht gehört werden könne das Vorbringen des Rekurrenten, er

habe aufgrund der notwendigen Flexibilität bei der Betreuung seines schwer

kranken Vaters keine Anstellung annehmen können. Für notfallmässige Transporte

ins Krankenhaus hätten auch die Sanität oder Taxiunternehmen und für Fahrten

zur Dialyse ein Transportdienst zur Verfügung gestanden, welche zudem schneller

und wirtschaftlicher hätten agieren können. Auch nach dem Tod seines Vaters

habe der Rekurrent seine Selbständigkeit trotz fehlender Deckung seines

Existenzbedarfs nicht zugunsten einer Festanstellung mit geregeltem Einkommen

aufgegeben. Die Beteuerung, künftig mehr respektive lukrativere Aufträge

annehmen und mit dem Schuldenabbau beginnen zu können, sei angesichts der

Tatsache, dass es ihm seit Jahren nicht gelungen ist, einen Schuldenabbau zu

leisten und er vielmehr immer wieder neue Schulden generiert habe, als

Schutzbehauptung zu bewerten. Allein seit dem Erlass der Verfügung durch das

Migrationsamt am 8. April 2019 seien 25 weitere Betreibungen über CHF 102'045.85

hinzugekommen; Gläubiger seien namentlich die Steuerverwaltung, die

Krankenkasse sowie das JSD. Es müsse konstatiert werden, dass der Rekurrent den

Schuldenabbau nie ernsthaft angegangen sei, vielmehr habe er an einer

Erwerbsform festgehalten, welche ihm bloss ein Erwerbseinkommen knapp über oder

sogar unter dem Existenzminimum beschert und folglich zu immer neuen Schulden

geführt habe (angefochtener Entscheid, E. 5).

Zum Vorhalt des

Rekurrenten, dass seine Ausstände bei der Steuerverwaltung viel tiefer seien

als die betriebenen respektive in Lohnpfändung gesetzten, auf amtlichen

Einschätzungen beruhenden Steuerforderungen, da er ab 2009 kein

steuerrelevantes Einkommen mehr erwirtschaftet habe, erwog das JSD, dass die

Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen habe,

wenn eine steuerpflichtige Person der Pflicht zur fristgerechten, vollständigen

und wahrheitsgetreuen Einreichung der Steuererklärung nicht nachkomme. Blieben

die amtlichen Steuerveranlagungen wie hier unangefochten, so erwüchsen sie in

Rechtskraft. Soweit die Steuerschulden nicht den tatsächlichen Verhältnissen

entsprächen, sei dies insofern zu berücksichtigen, als dass sich dadurch die

Verschuldung des Rekurrenten reduziere. Bei Verlustscheinen über CHF 726'863.05

und Betreibungen über CHF 127'865.85 bleibe aber auch so eine äusserst hohe

Verschuldung bestehen. Zudem sei dem Rekurrenten anzulasten, dass er weder

seiner Obliegenheit nachgekommen sei, eine Steuererklärung abzugeben, noch die

daraus resultierende amtliche Einschätzung angefochten habe. Diesbezüglich habe

nicht einmal der entsprechende Hinweis auf seine diesbezügliche Verantwortung

im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 15. März 2018 eine

Verhaltensänderung bewirkt. Diese Nachlässigkeit des Rekurrenten im Umgang mit

seinen Finanzen manifestiere sich auch darin, dass er vom Migrationsamt so gut

wie immer mehrfach habe aufgefordert respektive gemahnt werden müssen, bis er

Unterlagen eingereicht oder Fragen beantwortet habe (angefochtener Entscheid,

E. 6).

Zusammenfassend

stellte das JSD deshalb fest, dass der Rekurrent trotz mehrfacher Verwarnungen

sowie Androhung migrationsrechtlicher Konsequenzen seine Schuldenwirtschaft

fortgesetzt und weiter Schulden in erheblichem Umfang generiert habe.

Insbesondere sei ihm vorzuwerfen, dass er an seiner Selbständigkeit

festgehalten habe, obwohl er durch diese kein relevantes Einkommen

erwirtschafte und teilweise sogar unter dem Existenzminimum lebe. Er habe seit

fast zehn Jahren die bestehenden Lohnpfändungen nicht bedient und gleichzeitig weitere

Schulden angehäuft. Es sei ihm auch negativ anzulasten, dass er sich seit

Jahren von der Steuerverwaltung amtlich einschätzen lasse, dadurch

Steuerschulden in hohem Umfang generiere und im Wissen, dass ihm dies im

ausländerrechtlichen Verfahren vorgeworfen werde, an dieser Praxis festhalte.

Er habe daher den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG

erfüllt (angefochtener Entscheid, E. 7).

2.3 Mit

seiner Rekursbegründung bestreitet der Rekurrent dagegen, sich in massivem

Umfang in vorwerfbarer Weise immer neu zu verschulden. Seine Verlustscheine

hätten in den letzten Jahren zwar zugenommen. Dies liege jedoch nicht etwa

daran, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen und dadurch

tatsächlich neue Schulden generieren würde. Der hohe Anstieg der Verlustscheine

liege allein darin begründet, dass ihm das Steueramt aufgrund des

automatisierten Mehrwertsteuerverfahrens nach wie vor aus amtlicher

Einschätzung prozentuale Steuerforderungen seines Elektro-Einzelunternehmens auferlege.

Er habe dieses Verfahren bisher noch nicht beenden lassen, da er in letzter

Zeit mehr Aufträge erhalten und damit gerechnet habe, dass es ihm wieder

möglich sein werde, die Mehrwertsteuer zu begleichen. Seine Einträge im

Betreibungsregisterauszug beträfen ab Anfang 2019 denn auch fast

ausschliesslich Steuerforderungen. Demnach seien faktisch keine neuen

Steuerschulden entstanden. Er habe seit Beginn seiner Steuerpflicht im Jahr 2001

bis 2009 fast alle von ihm geschuldeten Steuern im Betrag von CHF 28'012.25

bezahlt. Für diesen Zeitraum hätten lediglich CHF 8'125.35 vom Steueramt in

Betreibung gesetzt werden müssen. Der Hauptanteil der Einträge in seinem

Betreibungsregisterauszug beträfen Steuerforderungen ab 2009. Er habe aber mit seinem

Elektro-Einzelunternehmen seit 2009 nur noch wenig Einkommen generieren können,

was nicht steuerrelevant gewesen sei. Deshalb habe er dies beim Steueramt nicht

deklariert und keine Steuererklärung eingereicht, worauf ihm aus formellen

Gründen Steuerforderungen mit amtlicher Einschätzung auferlegt worden seien.

Das Steueramt habe bei ihm nie einen finanziellen Verlust erlitten und er habe

nie finanzielle Vorteile gehabt (Rekursbegründung vom 2. März 2021, Ziff. 3).

Des Weiteren

führt der Rekurrent aus, er habe die Forderungen des JSD, vor allem Parkbussen,

mehrheitlich beglichen. Die restlichen Einträge in seinem

Betreibungsregisterauszug beträfen Krankenkassenprämien, welche er aufgrund der

Deckung früherer Parkbussen und seines übrigen Lebensunterhalts nicht habe

begleichen können. Er habe sich daher bemüht, möglichst keine Kosten bei der

Krankenversicherung zu verursachen. Er sei sich aber bewusst, dass er diese

Prämien trotzdem schulde. Er plane, sie in jeweils grossen Raten zu begleichen,

sobald er mehr Einkommen erziele (Rekursbegründung vom 2. März 2021, Ziff. 4).

Berücksichtige

man die von ihm tatsächlich gar nicht geschuldeten Steuerforderungen, welche

den Hauptanteil der Einträge in seinem Betreibungsregisterauszug ausmachten –

so der Rekurrent weiter –, falle die Summe seiner Schulden in der Tat viel

tiefer aus. Er habe sich in den letzten Jahren auch stets bemüht, seine

Rechnungen zu begleichen, sodass ausser den Krankenkassenprämien keine neuen

Schulden entstanden seien. Wie seinem Betreibungsregisterauszug entnommen

werden könne, handle es sich bei den übrigen Einträgen um lange Zeit

zurückliegende Verlustscheine. Da er nach dem Abschluss seiner Lehrausbildung

als Elektromonteur keine Perspektiven in dieser Branche gesehen habe, habe er

sich aus jugendlichem Leichtsinn entschieden, einen Bankkredit aufzunehmen, um

ein eigenes Restaurant zu eröffnen. Er sei dann zwar in seinen Beruf

zurückgekehrt, habe wegen der dadurch erlittenen finanziellen Schäden aber die

Raten des Bankkredites nicht fertig abzahlen können, sodass es zu einer

Betreibung gekommen sei. Es könne ihm diesbezüglich kein vorwerfbares Verhalten

vorgehalten werden (Rekursbegründung vom 2. März 2021, Ziff. 5).

Soweit ihm

vorgeworfen werde, er habe trotz geringem Verdienst an seiner selbständigen

Tätigkeit festgehalten, macht der Rekurrent geltend, dass es ihm aufgrund

seiner familiären Verpflichtungen nicht möglich gewesen sei, einer

Festanstellung nachzugehen, da er zeitlich flexibel habe sein müssen. Er habe

in den letzten Jahren stets für seinen Vater da sein müssen. Eine anderweitige

Organisation sei unmöglich gewesen. Weder seine Mutter noch seine Geschwister

hätten ihn ersetzen können, da seine Geschwister wegen ihrer Anstellungen

zeitlich nicht flexibel seien und seine Mutter wegen ihres Analphabetismus und

ihrer fehlenden Deutschkenntnisse keinen Spitaltransport und in Notfällen keine

Ambulanz für seinen schwer kranken Vater hätte organisieren können. Obwohl er

nun flexibler sei, wolle er den jahrelangen Aufbau seines Elektrounternehmens,

welches sich allmählich durch Erhöhung von Aufträgen stabilisiere, nicht rasch

aufgeben, sondern das Unternehmen mit dem Ziel der Erzielung eines Einkommens

ausbauen, mit welchem er seine früheren Schulden begleichen könne

(Rekursbegründung vom 2. März 2021, Ziff. 5).

2.4

2.4.1 Der

Rekurrent wurde wiederholt verwarnt und auf die migrationsrechtlichen Folgen

weiterer Verschuldung hingewiesen. So wurde er bereits mit Verwarnung vom 23. April

2010 darauf hingewiesen, dass im Falle weiterer Missachtung seiner

öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen der Widerruf

seiner Bewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt würde. Es wurde

ihm daher die Erwartung mitgeteilt, dass er keine neuen Schulden verursachen

und sich bemühen solle, die bestehenden finanziellen Verbindlichkeiten zu

begleichen. Mit Schreiben vom 4. August 2011 wurde diese Verwarnung wiederholt.

Gleichzeitig wurde er ersucht, sich mit einer Schuldenberatungsstelle in

Verbindung zu setzen, um seine finanziell angespannte Situation zu verbessern.

Mit weiterer Verwarnung vom 10. Februar 2016 wurde er wiederum auf die

genannten migrationsrechtlichen Folgen einer weiteren Missachtung seiner Verpflichtungen

wie auch die Erwartung hingewiesen, keine neuen Schulden zu verursachen und

seine bestehenden finanziellen Verbindlichkeiten zu begleichen.

Aus den Akten

ist nicht ersichtlich, dass sich der Rekurrent tatsächlich und nachhaltig von

einer Schuldenberatungsstelle hat beraten lassen. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015

gab er an, sich an die Schuldenberatungsstelle Plusminus gewendet zu haben. Er

sei daran, deren Ratschläge in Taten umzusetzen. Mit Schreiben vom 3. August 2015

präzisierte er dann, dort ohne Anmeldung bloss Informationsbroschüren bezogen

zu haben. Auf wiederholte Mahnung vom 1. und 29. Oktober sowie 18. November 2015

hin reichte er keine weiteren Belege für entsprechende Bemühungen ein. Mit

Schreiben vom 22. Mai 2017 gab er an, bei «MinusPlus» gewesen zu sein. Da er

selbständig sei, habe es aber nicht geklappt. Damit stellte der Rekurrent im

migrationsrechtlichen Verfahren offensichtlich mangelnden Willen zur

Kooperation unter Beweis.

Bereits mit

Schreiben vom 3. August 2015 erklärte er zudem, dass seine Schwester B____

Juristin sei und ihn auch rechtlich unterstützen könne. Offensichtlich

unterliess er es aber auch, die Hilfe seiner beim Schweizerischen

Arbeiterhilfswerk tätigen (vgl. Rekursbegründung vom 8. Mai 2019, Ziff. 4) und

notorischerweise im Bereich des Migrationsrechts tätigen Schwester in Anspruch

zu nehmen.

Trotz dieser

bestehenden, aber offenbar nicht mit nachhaltiger Wirkung in Anspruch

genommenen Hilfsangebote unternahm der Rekurrent während eines Jahrzehnts

nichts, um seine Schulden, die er gemäss eigener Aussage gemäss Schreiben vom

22. Mai 2017 «nicht unter Kontrolle hatte», in den Griff zu kriegen. So

erscheint unerfindlich, weshalb der Rekurrent zu keinem Zeitpunkt

Steuererklärungen mit Belegen über seine Einkünfte und Ausgaben aus seiner

selbständigen Erwerbstätigkeit eingereicht und damit möglicherweise zu hohe

amtliche Einschätzungen vermieden hat. Wenn er mit seiner vorinstanzlichen

Rekursbegründung ausführt, aufgrund seines «sehr tiefen Einkommens» sei ihm die

Einreichung von Steuererklärungen «peinlich» gewesen, muss er sich fragen

lassen, warum ihm seine stetig steigende Verschuldung bei den

Steuerverwaltungen nicht viel peinlicher gewesen ist (vgl. Rekursbegründung vom

8. Mai 2019, Ziff. 3).

Keine Erklärung

vermag der Rekurrent auch dafür zu liefern, weshalb ihm angeblich zu hohe

Mehrwertsteuerforderungen in Rechnung gestellt worden sein sollen. Der Umfang

der Steuerforderung im Verfahren der Abrechnung nach Saldosteuersätzen erfolgt

nach vereinbarten Entgelten (Art. 36 ff. des Mehrwertsteuergesetzes [MWSTG, SR

641.20]). Eine allenfalls zu hohe Besteuerung kann auch hier allein durch eine

Ermessenseinschätzung aufgrund fehlender oder unvollständiger Aufzeichnungen

erfolgen (Art. 79 MWSTG).

Daraus folgt,

dass der Rekurrent trotz dreimaliger Verwarnung während eines Jahrzehnts keine

sichtbaren Anstrengungen unternommen hat, um seine Verschuldung in den Griff zu

bekommen und die Auferlegung allenfalls materiell nicht gerechtfertigter

öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zu verhindern. Die Tatsachen, dass der

Rekurrent während vieler Jahre keine Steuererklärungen eingereicht und sich

nicht um die Bezahlung der Krankenkassenprämien gekümmert hat, obwohl er

während Jahren dafür betrieben worden ist, können als erhebliche

Ordnungsverstösse qualifiziert werden, aus denen zumindest auf qualifizierte

Fahrlässigkeit, wenn nicht gar auf Eventualvorsatz geschlossen werden kann.

Selbst wenn seine Steuern bei Einreichung von Steuererklärungen tiefer veranlagt

worden wären, so bleibt seine höhere, durch die amtlichen Einschätzungen

begründete Verschuldung damit vom Rekurrenten durch erhebliche

Ordnungsverstösse qualifiziert fahrlässig oder gar eventualvorsätzlich

verursacht (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.2.3.2).

2.4.2 Weiter

muss dem Rekurrenten mit dem JSD auch vorgeworfen werden, während über eines

Jahrzehnts trotz uneingeschränkter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit an einer

selbständigen Erwerbstätigkeit mit seinem eigenen Elektrounternehmen festgehalten

zu haben, obwohl er damit nicht einmal seinen eigenen Lebensunterhalt unter

Einschluss der dazugehörigen Krankenkassenkosten zu decken vermag. Unbehelflich

erscheint dabei die Begründung des Rekurrenten, wegen der Betreuung seines

zwischenzeitlich verstorbenen Vaters aufgrund der notwendigen Flexibilität an

einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gehindert gewesen zu sein. Wie der

Rekurrent mit seinem vorinstanzlichen Rekurs, auf den er nun verweist,

ausgeführt hat, schwächte die dreimal wöchentlich erfolgende Dialyse seinen

Vater so, dass er «in den letzten Jahren immer wieder notfallmässig

hospitalisiert […] und ein paar Mal auf [die] Intensivstation verlegt werden

musste» (Rekursbegründung vom 8. Mai 2019, Ziff. 4). Über die Zahl dieser nicht

weiter belegten, notfallmässigen Hospitalisierungen schweigt sich der Rekurrent

aus. Es ist daher nicht ersichtlich, warum er bei zeitlicher Unabkömmlichkeit

aufgrund eines Anstellungsverhältnisses nicht die Ambulanz hätte organisieren

können. Weiter machte er geltend, er habe seinen Vater «bei komplizierten

Arztgesprächen betreffend Medikamenteneinstellungen immer begleiten [müssen],

weil er nicht alles verstand» (Rekursbegründung vom 8. Mai 2019, Ziff. 4).

Wieso solche Termine nicht ausserhalb seiner eigenen Arbeitszeiten in einem

Anstellungsverhältnis hätten gelegt werden können, erläutert der Rekurrent

nicht. Schliesslich macht er geltend, er habe seinen Vater in die Dialyse

fahren müssen, «[b]is der Behindertentransport organisiert werden konnte» (Rekursbegründung

vom 8. Mai 2019, Ziff. 4). Warum diese Organisation längere Zeit in Anspruch

nehmen musste, wird nicht erklärt und ist nicht ersichtlich. Es sind daher

keine Gründe ersichtlich, weshalb der Rekurrent sich nicht schon seit längerer

Zeit um einen unselbständigen Erwerb hätte kümmern können, mit dem er seinen

Lebensunterhalt sichern, seine Schulden abbauen und seinen steuerlichen

Obliegenheiten leichter hätte genügen können.

Soweit der

Rekurrent eine Aufgabe seiner weiterhin nicht existenzsichernden selbständigen

Erwerbstätigkeit damit begründet, dass sich die Auftragslage seines Elektrounternehmens

nach dem jahrelangen Aufbau stabilisiere, deckt sich seine damit zum Ausdruck

gebrachte Erwartung auf eine Verbesserung seines Einkommens mit nicht erfüllten

Hoffnungen, wie er sie schon früher gegenüber den Migrationsbehörden zum

Ausdruck erbracht hat, ohne dass sich diese erfüllt hätten (vgl. Schreiben vom

22. Mai 2017). Schliesslich bleibt der Rekurrent dem Gericht auch den Beleg für

ein aktuell existenzsicherndes Einkommen schuldig. Mit Eingabe vom 15. April 2021

wies er für die Jahre 2020 und 2021 insgesamt 6 Aufträge mit Bruttoeinnahmen

von CHF 19'313.30 nach. Mit weiteren Aufträgen behauptet er Bruttoeinnahmen von

insgesamt CHF 22'824.35. Mit diesen Bruttoeinnahmen von monatlich CHF 1'600.–

bis 1'900.–, von denen noch seine Gestehungskosten in Abzug zu bringen sind,

ist der Rekurrent weiterhin nicht in der Lage, seinen Unterhalt zu bestreiten.

So musste die Krankenkasse des Rekurrenten die zum Existenzbedarf zählenden

Prämien auch im vergangenen und im vorliegenden Jahr mit Zahlungsbefehlen vom

16. Januar, 13. Mai, 17. September und 18. Dezember 2020 sowie 18. März 2021 in

Betreibung setzen.

Es wäre dem

Rekurrenten daher nicht nur möglich gewesen, schon vor Jahren seine nicht

existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufzugeben. Er wäre dazu aufgrund seiner

massiven und stetig wachsenden Verschuldung und der seit rund einem Jahrzehnt

nicht möglichen Einkommenspfändung zum Schuldenabbau aufgrund seiner voll

bestehenden Arbeitsfähigkeit auch verpflichtet gewesen. Seine finanzielle Lage

muss daher insoweit als selbst verschuldet bezeichnet werden, da der Rekurrent

keine ernsthaften Bemühungen unternommen hat, um seine Schuldensituation zu

verbessern. Insgesamt sind somit selbst während des vorliegenden

Wegweisungsverfahrens keinerlei Bestrebungen des Rekurrenten zur Stabilisierung

seiner finanziellen Situation feststellbar.

2.4.3 Vor

diesem Hintergrund erscheint das Anwachsen seiner Verschuldung von 21 offenen

Verlustscheinen in der Höhe von CHF 155'524.95 sowie sieben Betreibungen in der

Höhe von CHF 64'627.25 im Zeitpunkt seiner zweiten Verwarnung vom 4. August 2011

auf insgesamt 155 Verlustscheine im Betrag von CHF 733'305.05 sowie 87 offene

Betreibungen in der Höhe von CHF 333'361.10 gemäss dem

Betreibungsregisterauszug vom 7. April 2021 offensichtlich mutwillig (Auszug

aus dem kantonalen Datenmarkt vom 7. April 2021, S. 5–7). Der Rekurrent hat

trotz dreimaliger Verwarnung während eines guten Jahrzehnts jede Anstrengung

zur Sanierung seiner Verschuldung unterlassen, sein als unerwünscht erachtetes

Verhalten unbeirrt fortgesetzt und weiterhin mutwillig Schulden gemacht. Die

heutige Verschuldung des Rekurrenten übersteigt die Höhe unbezahlt gebliebener

öffentlich- oder privatrechtlicher Schulden, bei der gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer schwerwiegenden Gefährdung der

öffentlichen Ordnung ausgegangen werden kann, um ein Mehrfaches (vgl. BGer 2C_764/2020

vom 2. März 2021 E. 2.4, mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund

erscheint es unerheblich, wenn die Verschuldung des Rekurrenten bei der Abgabe

von Steuererklärungen tiefer geblieben wäre (vgl. dazu VGE VD.2020.113 vom 4.

November 2020 E. 3.2.3.2), für welche Behauptung der Rekurrent im Übrigen nicht

im Stande ist, Belege zu edieren.

Daher haben die

Vorinstanzen – in einer Gesamtwürdigung aller Umstände der Verschuldung – auch

unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer des Rekurrenten zu Recht

festgestellt, dass er mit seiner jahrelangen Schuldenwirtschaft den

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt hat. Denn auch bei einer

langen Aufenthaltsdauer begründet die mutwillige bzw. selbst verschuldete und

qualifiziert vorwerfbare Verschuldung diesen Widerrufsgrund (vgl. BGer

2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2,

2C_348/2012 vom 13. März 2013 E. 2.1).

3.

3.1 Auch

wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gegeben ist,

müssen sich die entsprechenden Massnahmen im Einzelfall als verhältnismässig

erweisen (Zünd/Arquint Hill,

Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al.

[Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2.

Auflage, Basel 2009, N 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f. und 135 II

377 E. 4.3 ff. S. 381 f., jeweils mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE

VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AuG zu

prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene

Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sind.

3.2 Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,

dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche

Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist. Im

Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen

übrig lassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit Hinweis auf

BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der

staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche

für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und

der Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli

2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren

Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV

und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann

diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30.

Juli 2012 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E.

3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser Ermessensprüfung sind

die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen

(vgl. Zünd/Arquint Hill, a.a.O., N

8.31; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1). Dazu berücksichtigen die

zuständigen Behörden mit der zutreffenden Erwägung des JSD nebst den

öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der

Integration der Ausländerinnen und Ausländer (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8).

Der Beitrag einer ausländischen Person zu ihrer Integration zeigt sich dabei

namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der

BV (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in

der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie

im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 4

der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [aVIntA,

SR 142.205; in der zum Verfügungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung vom 24.

Oktober 2007]) (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 4.2, VD.2020.76 vom 16.

September 2020 E. 2.6.2, VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.2, VD.2019.242 vom

24. Mai 2020 E. 3.1, VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 3.3, VD.2015.240 vom

19. September 2016 E. 4.1).

3.3 Das

JSD erwog mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit eines

Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seiner Rückkehr in

die Türkei, dass er im August 1991 im Alter von zehn Jahren in die Schweiz

eingereist sei, womit er über eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz

verfüge und die persönlichkeitsprägenden Jahre hier verbracht habe. Weiter

erwog es, dass seine Mutter sowie ein erwachsener Bruder und drei erwachsene

Schwestern in der Schweiz lebten, wobei der unverheiratete und kinderlose

Rekurrent mit seiner Mutter und einer der Schwestern in einer Wohnung zusammen

lebe. Er verfüge angesichts dieser Umstände über achtenswerte private

Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz. Diese allein liessen eine

Wegweisung aber nicht als unzumutbar erscheinen. Trotz seiner langen

Anwesenheit könne nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden.

Er habe sich massiv verschuldet und es könne auch nicht von einer gelungenen

beruflichen Integration gesprochen werden. Trotz dem Besuch der hiesigen

Schulen und dem erfolgreichen Abschluss einer Lehre als Montage-Elektriker sei

es ihm nicht gelungen, beruflich Fuss zu fassen. Aufgrund der Übernahme eines

Ladenlokals sowie eines Restaurants habe er sich infolge seiner Unerfahrenheit

im Umfang von weit über CHF 100'000.– verschuldet. Mit der folgenden

selbständigen Tätigkeit als Elektriker habe er in den nachfolgenden Jahren nie

seinen Lebensunterhalt zu decken vermocht, sondern vielmehr massive Schulden

generiert. Hinzu kämen mehrere Verurteilungen zu Geldstrafen und Bussen in den

letzten zehn Jahren. So sei er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 12. Oktober 2018 wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder

Kontrollschilder, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie Nichtabgabe von

Ausweisen und/oder Kontrollschildem zu einer bedingten Geldstrafe von 15

Tagessätzen zu CHF 170.– sowie einer Busse über CHF 800.– verurteilt worden.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sei am 25. Februar 2014

eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer

bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 180.– sowie einer Busse von CHF 900.–

erfolgt. Mit einem weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

vom 19. Dezember 2013 sei er sodann wegen Überschreitens der

Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt worden.

Auch wenn es sich hierbei nicht um schwere strafrechtliche Verstösse handle,

fielen diese negativ ins Gewicht (angefochtener Entscheid, E. 8).

Eine

Reintegration des Rekurrenten in der Türkei sei für ihn zwar zweifellos mit

Problemen verbunden und würde ihm zunächst nicht leicht fallen. Er habe sich

dort aber wiederholt ferienhalber aufgehalten, zuletzt gemäss eigenen Angaben

im Jahr 2018. Er habe dort auch seine Eltern vor Ort unterstützt und betreut

(vgl. Schreiben des Rekurrenten vom 3. Juli 2015), woraus geschlossen werden

könne, dass er sich vor Ort nicht nur gut auskenne, sondern auch mit der

Sprache sowie den administrativen und kulturellen Gegebenheiten der Türkei

vertraut sei. In seiner Heimat lebten mehrere Verwandte, so z.B. Tanten und

Onkel, aber auch eine verheiratete Schwester mit vier Kindern (vgl. Schreiben

des Rekurrenten vom 3. Juli 2015 sowie 3. August 2015). Insofern könne er nach

seiner Ausreise in die Türkei auf ein verwandtschaftliches Netz zurückgreifen

und von seinen Verwandten bei der Eingliederung in die türkischen Verhältnisse

unterstützt werden. Im Übrigen habe es der Rekurrent selber zu verantworten,

dass er trotz mehrfacher Verwarnung mit unmissverständlichem Hinweis auf die

Folgen weiterer Verschuldung infolge seiner über Jahre fortgesetzten

Schuldenwirtschaft aus der Schweiz weggewiesen werde, zumal das Migrationsamt ihn

unmissverständlich auf die Folgen weiterer Verschuldung hingewiesen und ihm die

Wegweisung angedroht habe (angefochtener Entscheid, E. 9).

Angesichts des

Umfangs seiner Verlustscheine und offenen Betreibungen bleibe auch bei

Berücksichtigung des Umstands, dass seine Steuern von der Steuerbehörde mit den

amtlichen Einschätzungen zu hoch veranschlagt worden seien und die

Steuerschulden somit nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen, eine

äusserst hohe Verschuldung bestehen. Daraus resultiere ein erhebliches

öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der

Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz. Im Übrigen befinde sich der

Rekurrent mit 40 Jahren in einem Alter, in dem er sich an die veränderte

Ausgangslage anzupassen vermöge. Er sei in bestem Alter, gesund und habe in der

Schweiz Berufs- und Sprachkenntnisse erworben, welche ihm beim Aufbau einer

neuen Existenz hilfreich sein würden (angefochtener Entscheid, E. 9).

Schliesslich

erwog das JSD, dass der Rekurrent nicht über eine Kernfamilie verfüge, welche

vom Grundsatz der Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13

der Bundesverfassung (BV, SR 101) erfasst werde. Mit Bezug auf das ebenfalls

von Art. 8 EMRK erfasste Recht auf Privatleben erwog das JSD, vorliegend sei nicht

ersichtlich, dass der Rekurrent über besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher

Natur verfüge, zumal er diesbezüglich auch nichts geltend gemacht habe. Seine

Selbständigkeit bringe ihm kein nennenswertes Einkommen ein, lebe er damit doch

unter dem Existenzminimum. Somit verliere er bei einer Aufgabe seiner

Selbständigkeit weder einen grossen Kundenstamm noch ein gesichertes Einkommen.

Die im gleichen Haushalt lebende Mutter könne auch von den Geschwistern des

Rekurrenten unterstützt werden, sofern dies notwendig sein sollte. Aus dem

Umstand, dass der Rekurrent im vorinstanzlichen Rekursverfahren von einer

seiner Schwestern unterstützt worden sei, könne geschlossen werden, dass die

Familienbanden intakt seien und unter den verbleibenden fünf

Familienmitgliedern genügend Unterstützung geleistet werden könne. Auch seien

die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfüllt. Seine auf Art. 63 Abs. 1 lit.

a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. lit. b AuG sowie Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG

gestützte und damit auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage im

Landesrecht beruhende Wegweisung stelle aufgrund einer Interessenabwägung, die

sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trage, eine im Sinn von

Art. 8 Ziff. 2 EMRK notwendige Massnahme dar. Aufgrund der ihm vorwerfbaren

Schuldenmacherei in erheblichstem Umfang bestehe ein erhebliches öffentliches

Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz, welches sein persönliches

Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege, auch wenn dies dazu führe, dass

er seine privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.

entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich

aufgeben müsse. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung

aus der Schweiz erwiesen sich daher als verhältnismässig. Ausserordentliche

Gründe, welche diesem Ergebnis entgegenstünden, lägen nicht vor (angefochtener

Entscheid, E. 10–12).

3.4 Dem

hält der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung entgegen, dass der Widerruf

seiner Niederlassungsbewilligung sowie seine Wegweisung aus der Schweiz allein

wegen seinen Schulden offensichtlich nicht verhältnismässig sei, zumal er seit

seiner Kindheit, mithin seit fast 30 Jahren in der Schweiz lebe. Hier habe er

fast seine gesamte schulische Ausbildung sowie seine Berufsbildung absolviert.

Zudem lebten seine einzigen Familienangehörigen und seine Freunde in der

Schweiz. Unter Verweis auf seine vorinstanzlichen Ausführungen macht er

geltend, die Schweiz sei seine Heimat und er könne sich an die Kindheitsjahre

in der Türkei nur wenig erinnern. In der Türkei lebten nur eine Tante

mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits, welche beide über 80 Jahre

alt seien. Seine älteste, in der Türkei lebende Schwester habe einen

behinderten Sohn, weshalb sie sich auch nicht um ihn kümmern könne. Bei einer

Rückkehr in die Türkei könne ihn deshalb niemand unterstützen. Er kenne sich im

dortigen System nicht aus und wisse nicht, wie er einer Erwerbstätigkeit

nachgehen könne. In der Schweiz sei er sowohl beruflich wie auch sprachlich,

familiär sowie sozial tief integriert. Er leiste zudem innerhalb der Familie

immer noch Unterstützung, indem er seine invalide Schwester C____ sowie seine

älter werdende Mutter zu Hause unterstütze. Ohne seine Hilfe müsste

insbesondere seine Schwester in einem Wohnheim wohnen, was dem Staat hohe

Kosten verursachte (Rekursbegründung vom 2. März 2021, Ziff. 6).

3.5 Darin

kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Entgegen seinen Ausführungen kann

insbesondere in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht aufgrund seiner

fortgesetzten Schuldentätigkeit sowie seiner Unfähigkeit, trotz vollständiger

Arbeitsfähigkeit und abgeschlossener Berufslehre ein existenzsicherndes

Einkommen zu erwirtschaften, gerade nicht von einer gelungenen Integration

gesprochen werden. Zudem muss ihm aufgrund seiner trotz mehrfacher Verwarnung

unbeirrten Fortsetzung seiner Schuldenwirtschaft und der Unterlassung jeglicher

Kooperation mit den Steuerbehörden auch der Wille abgesprochen werden, sich in

das hiesige System zu integrieren. Dies relativiert seine Behauptung, das

System in der Türkei nicht zu kennen, war er doch auch in der Schweiz trotz der

hier genossenen Ausbildung nicht bereit, sich in ein solches einzugliedern.

Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, warum zumindest die Familie seiner

ältesten Schwester den Rekurrenten nicht zumindest am Anfang nach einer

Rückkehr in die Türkei sollte unterstützen können. Der Umstand, dass diese

einen behinderten Sohn habe, vermag dies offensichtlich nicht grundsätzlich in

Frage zu stellen. Schliesslich setzt der Rekurrent sich nicht substantiiert mit

der Feststellung auseinander, wieso nicht seine in der Schweiz lebenden

Geschwister sich um die Betreuung seiner Mutter und allenfalls auch seiner

Schwester C____ kümmern könnten.

Die lange

Aufenthaltsdauer des Rekurrenten und seine dadurch begründeten privaten

Interessen an der Fortführung seines hiesigen Aufenthalts können schliesslich –

aufgrund seiner Unbelehrbarkeit und seiner Hartnäckigkeit, mit welcher er sich

trotz dreimaliger Verwarnung auch noch während des vorliegenden, sich über

mehrere Jahre erstreckenden Verfahrens jeglicher Anstrengungen zur Sanierung

seiner wirtschaftlichen Situation und zur Generierung eines existenzsichernden

Einkommens zur Vermeidung weiterer Verschuldung widersetzt hat, obwohl ihm

solche aufgrund seiner Ausbildung, seines Alters und auch seiner vollständigen

Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres möglich gewesen wären – das bestehende

öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer Schuldenwirtschaft nicht überwiegen.

Es muss daher mit den Erwägungen des JSD festgestellt werden, dass sich der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung in Abwägung aller

Umstände des Einzelfalls als verhältnismässig erweisen.

4.

Es bleibt

abschliessend über die Kosten zu befinden.

4.1 Das

JSD wies das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege mit der

Begründung ab, der Rekurs sei aussichtslos gewesen. Es auferlegte ihm daher

eine reduzierte Spruchgebühr von CHF 400.–. Mit seinem Rekurs verlangt der nicht

vertretene Rekurrent zwar die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und

damit auch des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Er setzt sich damit aber

nicht näher auseinander. Gleichwohl rechtfertigt es sich, den vorinstanzlichen

Kostenentscheid aufzuheben. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und seiner

Einreise im Kindesalter einerseits sowie der primär auf seiner Verschuldung

beruhenden Begründung des öffentlichen Interesses an seiner Wegweisung

andererseits kann nicht von einer Aussichtslosigkeit seiner Rechtsmittel

ausgegangen werden. Dem mittellosen Rekurrenten hätte daher im vorinstanzlichen

Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden müssen. Insoweit ist

der Rekurs gutzuheissen. Die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids sind

aufzuheben und dem Rekurrenten ist für das Verfahren vor dem JSD die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Im Übrigen ist der Rekurs

abzuweisen.

4.2 Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Dem Rekurrenten ist jedoch auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (vgl. E. 4.1 hiervor). Deshalb

gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– zulasten

der Gerichtskasse.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses

werden die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids des JSD vom 18.

Dezember 2020 aufgehoben und wird dem Rekurrenten für das Rekursverfahren vor

dem JSD die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Im Übrigen wird der Rekurs

abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese

Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der

Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Ela Smajic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.