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Entscheid

VD.2021.46

Wahlbeschwerde (BGer-Nr. 1C_316/2021 vom 17. Juni 2021)

4. Mai 2021Deutsch9 min

absoluten Mehr von 23'730 Stimmen. A____ erhielt 14'849 Stimmen (Medienmitteilung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.46

URTEIL

vom 4. Mai 2021

Mitwirkende

Dr. Christoph A. Spenlé, Dr.

phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt

Marktplatz 9,

4001 Basel

Gegenstand

Wahl- und Stimmrechtsbeschwerde

betreffend Wahl eines

Präsidiumsmitglieds am Appellationsgericht vom 27. September 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 27. September

2020 fand die kantonale Volkswahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des

Appellationsgerichts für den Rest der Amtsperiode 2016 bis 2021 statt. Gewählt

wurde nach Angaben der Staatskanzlei B____ mit 26'135 Stimmen bei einem

absoluten Mehr von 23'730 Stimmen. A____ erhielt 14'849 Stimmen (Medienmitteilung

der Staatskanzlei vom 27. September 2020, […]; BGer 1C_465/2020 vom 15. März

2021 lit. D).

Am 9. März

2021 reichte A____ (Beschwerdeführer) beim Regierungsrat und der Staatskanzlei

eine «Wahlbeschwerde/Stimmrechtsbeschwerde» wegen «Verletzung der Wahlrechte

für die Wahl eines Appellationsgerichtspräsidenten vom 27.09.2020» ein. Dabei

forderte er im Sinne provisorischer Verfahrensträge, dass die Beschwerde

entgegengenommen und der Regierungsrat vorsorglich angewiesen werde, das

Wahlgeschäft zu vollziehen. Unter dem Titel «Anträge» verlangte er des

Weiteren: «Da der Wahlvorschlag B____ ungültig/nichtig zu qualifizieren ist,

ist A____ infolge 'Stiller Wahl' als gewählt zu proklamieren. Da der gewählte B____

sein Amt nicht antritt, ist A____ infolge 'Stiller Wahl' als gewählt zu

proklamieren.» Im Übrigen beantragte er, dass kein Kostenvorschuss erhoben und

sämtliche Kosten dem Kanton Basel-Stadt auferlegt werden.

Mit Schreiben

vom 16. März 2021 überwies der Regierungsrat (handelnd durch das Justiz-

und Sicherheitsdepartement) die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zum

Entscheid.

Mit Schreiben

vom 29. März 2021 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die

Kopie einer Seite des Kantonsblatts vom 27. März 2021 (Nr. 25) ein.

Dieser sei zu entnehmen, dass «B____, gewählt für die Amtsperiode 01.01.2021

bis 31.12.2021, sein Amt am 01.05.2021 angetreten [habe], also vier Monate zu

spät». Es sei «illegal, dass ein Richter seinen Amtsantritt selbst bestimmt und

damit dem Wahlzweiten für vier Monate das Amt vorenthält». Er beantrage «als

Schadenersatz vier Monatslöhne eines Appellationsgerichtspräsidenten».

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkularweg ergangen. Auf einen Schriftenwechsel wurde

verzichtet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt

auf die Beschwerdeüberweisung vom 16. März 2021 durch den Regierungsrat

nach § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und

der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG; SG 153.100]) zuständig (vgl. Wullschleger, Bürgerrecht und

Volksrechte, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 127, 171, zur

Zulässigkeit von Überweisungen von Beschwerden durch den Regierungsrat an das

Verwaltungsgericht). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ist ein

Dreiergericht zum Entscheid berufen.

2.

Die

Präsidienkonferenz des Appellationsgerichts hat am 25. März 2021 gestützt auf

§ 39 GOG die Funktion eines Präsidiumsmitglieds im vorliegenden Verfahren

auf Richterin Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller übertragen. Zunächst stellt

sich die Frage, ob diese Übertragung in Übereinstimmung mit den einschlägigen

Vorgaben im Gerichtsorganisationsgesetz und im Organisationsreglement des

Appellationsgerichts (SG 154.150) erfolgt ist.

2.1

Gemäss

§ 32 Abs. 2 GOG hat eine Präsidentin oder ein Präsident den Vorsitz

im Spruchkörper inne. Umgesetzt wird die Einhaltung dieser Vorgabe im

vorliegenden Verfahren durch die Übertragung der Funktion eines

Präsidiumsmitglieds durch die Präsidienkonferenz auf Richterin

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller.

Gemäss § 39 Abs. 1 GOG kann die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten bei

Vorliegen wichtiger Gründe durch Beschluss der betreffenden Präsidienkonferenz

für einzelne Fälle einer Richterin oder einem Richter des betreffenden

Gerichts, die oder der die faktischen Wählbarkeitsvoraussetzungen für

Gerichtspräsidien erfüllt, übertragen werden. Das Gerichtsorganisationsgesetz

äussert sich nicht zur Frage, wann ein wichtiger Grund vorliegt, der die

Übertragung der Präsidienfunktion auf einen Richter oder eine Richterin

rechtfertigt.

Gemäss § 19

Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts erfolgt die Zuteilung

der beim Gericht eingehenden Geschäfte an die der Abteilung angehörigen

Präsidentinnen und Präsidenten auf der Grundlage der Beschlüsse der

Abteilungskonferenzen durch die Vorsitzenden der Abteilungen. Bei der Fallzuteilung

berücksichtigen die Abteilungsvorsitzenden gemäss § 21a Abs. 1 lit. e Organisationsreglement die Mitwirkung in früheren Entscheiden im

gleichen Sachbereich oder bei konnexen Verfahren. Ausgehend von dieser Regelung

ist die Mitwirkung in einem früheren Entscheid mit demselben Anfechtungsobjekt

als hinreichender Grund für die erneute Übertragung der Präsidiumsfunktion zu

qualifizieren.

2.2

Die

vorliegend zu beurteilende Beschwerde hat mit der Volkswahl vom

27.

September 2020 dasselbe Anfechtungsobjekt wie die Beschwerden

VD.2020.180/181, nämlich die Wahl eines Appellationsgerichtspräsidenten für den

Rest der Amtsperiode 2016 bis 2021. In den beiden letztgenannten Verfahren

wurde Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller mit Beschluss der Präsidienkonferenz

als ausserordentliche Präsidentin gemäss § 39 GOG eingesetzt. Eine

Zuteilung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde an die genannte Richterin

ist daher sachlich gerechtfertigt.

Abschliessend

ist festzuhalten, dass die Bestimmung der Verfahrensleitung sowie die Übertragung

der Funktion eines Präsidiumsmitglieds in Übereinstimmung mit den einschlägigen

Vorgaben auf Gesetzes- und Reglementsebene erfolgt sind.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer begründet sein Rechtsmittel

(«Wahlbeschwerde/Stimmrechtsbeschwerde») damit, dass er am 4. September

2020.

Wahlbeschwerde vor Bundesgericht erhoben habe und das Bundesgericht «die

superprovisorischen und provisorischen Anträge stillschweigend durch

Nichtbehandeln abgelehnt [habe], womit die Wahlen vollzogen werden können». Der

«gewählte B____» habe «sein Amt unter Missachtung des Volksentscheides noch gar

nicht angetreten, Amtsantritt 01.01.2021 für die Wahlperiode bis 31.12.2021».

Sein «Nichtantritt» werde «zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen».

Unter dem Titel «Fazit» wird sodann Folgendes ausgeführt: «Es ist anzunehmen,

dass der Wahlvorschlag B____ nicht gesetzeskonform unterzeichnet und damit

ungültig ist. Die Volkswahl ist nun zu vollziehen. Mangels Amtsantritt von B____

ist der erste Nachrückende A____ zu inaugurieren.»

3.2

Gemäss

§ 81 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen

(Wahlgesetz, WG; SG 132.100) kann beim Regierungsrat Stimmrechtsbeschwerde

wegen Verletzung des Stimmrechts gemäss §§ 2–5 sowie § 6 Abs. 1

und § 9 WG erhoben werden. Mit der Wahl- und Abstimmungsbeschwerde

(§ 81 Abs. 1 lit. b WG), die die verfassungskonforme Abwicklung

von Volkswahlen und -abstimmungen sicherstellen will, können sodann

Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und

Abstimmungen beanstandet werden. Dabei kann jeder Entscheid und jeder Realakt

angefochten werden, der geeignet ist, die freie Willensbildung sowie die

unverfälschte Stimmabgabe und damit die korrekte Ermittlung des Willens der

Stimmberechtigten zu beeinträchtigen. Exemplarisch hinzuweisen ist auf die

Gestaltung von Wahlzetteln oder behördliche Äusserungen im Vorfeld von Wahlen

und Abstimmungen (Wullschleger,

a.a.O., S. 172; VGE VG.2019.2 vom 2. November 2019 E. 1.4.1).

Zur Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person befugt (§ 30m Abs. 1 VRPG).

3.3

Der

Beschwerdeführer bezeichnet seine beiden Rechtsmittel als «Wahlbeschwerde/Stimmrechtsbeschwerde».

Verletzungen des Stimmrechts im Sinne von § 81 Abs. 1 lit. a WG

werden indes nicht geltend gemacht, weshalb auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht

eingetreten werden kann.

Zu prüfen ist,

ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anträge Gegenstand einer

Wahlbeschwerde bilden können. Zur Behauptung des Nichtantritts des Amts durch B____

ist auszuführen, dass dieser sein Amt als Appellationsgerichtspräsident am 1.

Mai 2021 antritt und in dieser Funktion auch für die Verlängerung seines

Mandats (Gesamterneuerungswahl für die Amtsperiode 2022 bis 2027) kandidiert.

Dies ergibt sich aus der Publikation des angepassten Wahlvorschlags im

Kantonsblatt Nr. 25 vom 27. März 2021 (S. 2), die der Beschwerdeführer im

vorliegenden Verfahren eingereicht hat. Es handelt sich dabei nicht um eine

Unregelmässigkeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen. Der

Zeitpunkt des Amtsantritts kann daher nicht mit der Wahlbeschwerde angefochten

werden.

Nicht der

Wahlbeschwerde unterliegen sodann Entscheide des Grossen Rates (Wullschleger, a.a.O., S. 172),

weshalb der – ohnehin nicht beanstandete – Zeitpunkt der Erwahrung der Wahl

durch den Grossen Rat (vgl. § 91 Abs. 1 lit. c der Verfassung

des Kantons Basel-Stadt [SG 111.100]; § 25 Abs. 1 WG), nicht mittels

Wahlbeschwerde in Frage gestellt werden könnte. Die unter dem Titel der Anträge

sowie im Fazit der Eingabe erhobene Bestreitung der Rechtmässigkeit des

Wahlvorschlags schliesslich wurde sodann bereits im Verfahren VD.2020.180/181

behandelt und vom Bundesgericht mit Urteil vom 15. März 2021 (1C_465/2020;

1C_111/2021) rechtskräftig verworfen, weshalb sie nicht erneut vorgebracht

werden kann.

3.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass auf die Anträge betreffend Qualifizierung des

Wahlvorschlags B____ als ungültig bzw. nichtig sowie betreffend die

Unrechtmässigkeit des Zeitpunkts des Amtsantritts nicht eingetreten werden

kann. Damit wird die Wahl von B____ zum Appellationsgerichtspräsidenten nicht

entkräftet und erübrigt sich eine Prüfung des Antrags, wonach der

Beschwerdeführer an dessen Stelle «infolge 'Stiller Wahl' als gewählt zu

proklamieren» sei.

4.

In seinem

Schreiben vom 29. März 2020 fordert der Beschwerdeführer unter dem Titel

«Mitteilung» «als Schadenersatz vier Monatslöhne eines Appellationsgerichtspräsidenten»,

ohne diese Forderung und ihre Grundlage zu substantiieren. Da

staatshaftungsrechtliche Forderungen auf dem Weg des Zivilprozesses von den

ordentlichen Gerichten entschieden werden (§ 6 Gesetz über die Haftung des

Staates und seines Personals [Haftungsgesetz, HG; SG 161.100]), ist

mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht darauf einzutreten.

5.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass auf die Stimmrechtsbeschwerde, die Wahlbeschwerde und

das Schadenersatzbegehren nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

trägt der Beschwerdeführer gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Stimmrechtsbeschwerde, die

Wahlbeschwerde und das Schadenersatzbegehren wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.