VD.2021.46
Wahlbeschwerde (BGer-Nr. 1C_316/2021 vom 17. Juni 2021)
4. Mai 2021Deutsch9 min
absoluten Mehr von 23'730 Stimmen. A____ erhielt 14'849 Stimmen (Medienmitteilung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.46
URTEIL
vom 4. Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Christoph A. Spenlé, Dr.
phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt
Marktplatz 9,
4001 Basel
Gegenstand
Wahl- und Stimmrechtsbeschwerde
betreffend Wahl eines
Präsidiumsmitglieds am Appellationsgericht vom 27. September 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 27. September
2020 fand die kantonale Volkswahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des
Appellationsgerichts für den Rest der Amtsperiode 2016 bis 2021 statt. Gewählt
wurde nach Angaben der Staatskanzlei B____ mit 26'135 Stimmen bei einem
absoluten Mehr von 23'730 Stimmen. A____ erhielt 14'849 Stimmen (Medienmitteilung
der Staatskanzlei vom 27. September 2020, […]; BGer 1C_465/2020 vom 15. März
2021 lit. D).
Am 9. März
2021 reichte A____ (Beschwerdeführer) beim Regierungsrat und der Staatskanzlei
eine «Wahlbeschwerde/Stimmrechtsbeschwerde» wegen «Verletzung der Wahlrechte
für die Wahl eines Appellationsgerichtspräsidenten vom 27.09.2020» ein. Dabei
forderte er im Sinne provisorischer Verfahrensträge, dass die Beschwerde
entgegengenommen und der Regierungsrat vorsorglich angewiesen werde, das
Wahlgeschäft zu vollziehen. Unter dem Titel «Anträge» verlangte er des
Weiteren: «Da der Wahlvorschlag B____ ungültig/nichtig zu qualifizieren ist,
ist A____ infolge 'Stiller Wahl' als gewählt zu proklamieren. Da der gewählte B____
sein Amt nicht antritt, ist A____ infolge 'Stiller Wahl' als gewählt zu
proklamieren.» Im Übrigen beantragte er, dass kein Kostenvorschuss erhoben und
sämtliche Kosten dem Kanton Basel-Stadt auferlegt werden.
Mit Schreiben
vom 16. März 2021 überwies der Regierungsrat (handelnd durch das Justiz-
und Sicherheitsdepartement) die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid.
Mit Schreiben
vom 29. März 2021 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die
Kopie einer Seite des Kantonsblatts vom 27. März 2021 (Nr. 25) ein.
Dieser sei zu entnehmen, dass «B____, gewählt für die Amtsperiode 01.01.2021
bis 31.12.2021, sein Amt am 01.05.2021 angetreten [habe], also vier Monate zu
spät». Es sei «illegal, dass ein Richter seinen Amtsantritt selbst bestimmt und
damit dem Wahlzweiten für vier Monate das Amt vorenthält». Er beantrage «als
Schadenersatz vier Monatslöhne eines Appellationsgerichtspräsidenten».
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkularweg ergangen. Auf einen Schriftenwechsel wurde
verzichtet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt
auf die Beschwerdeüberweisung vom 16. März 2021 durch den Regierungsrat
nach § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und
der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG; SG 153.100]) zuständig (vgl. Wullschleger, Bürgerrecht und
Volksrechte, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 127, 171, zur
Zulässigkeit von Überweisungen von Beschwerden durch den Regierungsrat an das
Verwaltungsgericht). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ist ein
Dreiergericht zum Entscheid berufen.
2.
Die
Präsidienkonferenz des Appellationsgerichts hat am 25. März 2021 gestützt auf
§ 39 GOG die Funktion eines Präsidiumsmitglieds im vorliegenden Verfahren
auf Richterin Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller übertragen. Zunächst stellt
sich die Frage, ob diese Übertragung in Übereinstimmung mit den einschlägigen
Vorgaben im Gerichtsorganisationsgesetz und im Organisationsreglement des
Appellationsgerichts (SG 154.150) erfolgt ist.
2.1
Gemäss
§ 32 Abs. 2 GOG hat eine Präsidentin oder ein Präsident den Vorsitz
im Spruchkörper inne. Umgesetzt wird die Einhaltung dieser Vorgabe im
vorliegenden Verfahren durch die Übertragung der Funktion eines
Präsidiumsmitglieds durch die Präsidienkonferenz auf Richterin
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller.
Gemäss § 39 Abs. 1 GOG kann die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten bei
Vorliegen wichtiger Gründe durch Beschluss der betreffenden Präsidienkonferenz
für einzelne Fälle einer Richterin oder einem Richter des betreffenden
Gerichts, die oder der die faktischen Wählbarkeitsvoraussetzungen für
Gerichtspräsidien erfüllt, übertragen werden. Das Gerichtsorganisationsgesetz
äussert sich nicht zur Frage, wann ein wichtiger Grund vorliegt, der die
Übertragung der Präsidienfunktion auf einen Richter oder eine Richterin
rechtfertigt.
Gemäss § 19
Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts erfolgt die Zuteilung
der beim Gericht eingehenden Geschäfte an die der Abteilung angehörigen
Präsidentinnen und Präsidenten auf der Grundlage der Beschlüsse der
Abteilungskonferenzen durch die Vorsitzenden der Abteilungen. Bei der Fallzuteilung
berücksichtigen die Abteilungsvorsitzenden gemäss § 21a Abs. 1 lit. e Organisationsreglement die Mitwirkung in früheren Entscheiden im
gleichen Sachbereich oder bei konnexen Verfahren. Ausgehend von dieser Regelung
ist die Mitwirkung in einem früheren Entscheid mit demselben Anfechtungsobjekt
als hinreichender Grund für die erneute Übertragung der Präsidiumsfunktion zu
qualifizieren.
2.2
Die
vorliegend zu beurteilende Beschwerde hat mit der Volkswahl vom
27.
September 2020 dasselbe Anfechtungsobjekt wie die Beschwerden
VD.2020.180/181, nämlich die Wahl eines Appellationsgerichtspräsidenten für den
Rest der Amtsperiode 2016 bis 2021. In den beiden letztgenannten Verfahren
wurde Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller mit Beschluss der Präsidienkonferenz
als ausserordentliche Präsidentin gemäss § 39 GOG eingesetzt. Eine
Zuteilung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde an die genannte Richterin
ist daher sachlich gerechtfertigt.
Abschliessend
ist festzuhalten, dass die Bestimmung der Verfahrensleitung sowie die Übertragung
der Funktion eines Präsidiumsmitglieds in Übereinstimmung mit den einschlägigen
Vorgaben auf Gesetzes- und Reglementsebene erfolgt sind.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer begründet sein Rechtsmittel
(«Wahlbeschwerde/Stimmrechtsbeschwerde») damit, dass er am 4. September
2020.
Wahlbeschwerde vor Bundesgericht erhoben habe und das Bundesgericht «die
superprovisorischen und provisorischen Anträge stillschweigend durch
Nichtbehandeln abgelehnt [habe], womit die Wahlen vollzogen werden können». Der
«gewählte B____» habe «sein Amt unter Missachtung des Volksentscheides noch gar
nicht angetreten, Amtsantritt 01.01.2021 für die Wahlperiode bis 31.12.2021».
Sein «Nichtantritt» werde «zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen».
Unter dem Titel «Fazit» wird sodann Folgendes ausgeführt: «Es ist anzunehmen,
dass der Wahlvorschlag B____ nicht gesetzeskonform unterzeichnet und damit
ungültig ist. Die Volkswahl ist nun zu vollziehen. Mangels Amtsantritt von B____
ist der erste Nachrückende A____ zu inaugurieren.»
3.2
Gemäss
§ 81 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen
(Wahlgesetz, WG; SG 132.100) kann beim Regierungsrat Stimmrechtsbeschwerde
wegen Verletzung des Stimmrechts gemäss §§ 2–5 sowie § 6 Abs. 1
und § 9 WG erhoben werden. Mit der Wahl- und Abstimmungsbeschwerde
(§ 81 Abs. 1 lit. b WG), die die verfassungskonforme Abwicklung
von Volkswahlen und -abstimmungen sicherstellen will, können sodann
Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und
Abstimmungen beanstandet werden. Dabei kann jeder Entscheid und jeder Realakt
angefochten werden, der geeignet ist, die freie Willensbildung sowie die
unverfälschte Stimmabgabe und damit die korrekte Ermittlung des Willens der
Stimmberechtigten zu beeinträchtigen. Exemplarisch hinzuweisen ist auf die
Gestaltung von Wahlzetteln oder behördliche Äusserungen im Vorfeld von Wahlen
und Abstimmungen (Wullschleger,
a.a.O., S. 172; VGE VG.2019.2 vom 2. November 2019 E. 1.4.1).
Zur Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person befugt (§ 30m Abs. 1 VRPG).
3.3
Der
Beschwerdeführer bezeichnet seine beiden Rechtsmittel als «Wahlbeschwerde/Stimmrechtsbeschwerde».
Verletzungen des Stimmrechts im Sinne von § 81 Abs. 1 lit. a WG
werden indes nicht geltend gemacht, weshalb auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht
eingetreten werden kann.
Zu prüfen ist,
ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anträge Gegenstand einer
Wahlbeschwerde bilden können. Zur Behauptung des Nichtantritts des Amts durch B____
ist auszuführen, dass dieser sein Amt als Appellationsgerichtspräsident am 1.
Mai 2021 antritt und in dieser Funktion auch für die Verlängerung seines
Mandats (Gesamterneuerungswahl für die Amtsperiode 2022 bis 2027) kandidiert.
Dies ergibt sich aus der Publikation des angepassten Wahlvorschlags im
Kantonsblatt Nr. 25 vom 27. März 2021 (S. 2), die der Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren eingereicht hat. Es handelt sich dabei nicht um eine
Unregelmässigkeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen. Der
Zeitpunkt des Amtsantritts kann daher nicht mit der Wahlbeschwerde angefochten
werden.
Nicht der
Wahlbeschwerde unterliegen sodann Entscheide des Grossen Rates (Wullschleger, a.a.O., S. 172),
weshalb der – ohnehin nicht beanstandete – Zeitpunkt der Erwahrung der Wahl
durch den Grossen Rat (vgl. § 91 Abs. 1 lit. c der Verfassung
des Kantons Basel-Stadt [SG 111.100]; § 25 Abs. 1 WG), nicht mittels
Wahlbeschwerde in Frage gestellt werden könnte. Die unter dem Titel der Anträge
sowie im Fazit der Eingabe erhobene Bestreitung der Rechtmässigkeit des
Wahlvorschlags schliesslich wurde sodann bereits im Verfahren VD.2020.180/181
behandelt und vom Bundesgericht mit Urteil vom 15. März 2021 (1C_465/2020;
1C_111/2021) rechtskräftig verworfen, weshalb sie nicht erneut vorgebracht
werden kann.
3.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass auf die Anträge betreffend Qualifizierung des
Wahlvorschlags B____ als ungültig bzw. nichtig sowie betreffend die
Unrechtmässigkeit des Zeitpunkts des Amtsantritts nicht eingetreten werden
kann. Damit wird die Wahl von B____ zum Appellationsgerichtspräsidenten nicht
entkräftet und erübrigt sich eine Prüfung des Antrags, wonach der
Beschwerdeführer an dessen Stelle «infolge 'Stiller Wahl' als gewählt zu
proklamieren» sei.
4.
In seinem
Schreiben vom 29. März 2020 fordert der Beschwerdeführer unter dem Titel
«Mitteilung» «als Schadenersatz vier Monatslöhne eines Appellationsgerichtspräsidenten»,
ohne diese Forderung und ihre Grundlage zu substantiieren. Da
staatshaftungsrechtliche Forderungen auf dem Weg des Zivilprozesses von den
ordentlichen Gerichten entschieden werden (§ 6 Gesetz über die Haftung des
Staates und seines Personals [Haftungsgesetz, HG; SG 161.100]), ist
mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht darauf einzutreten.
5.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass auf die Stimmrechtsbeschwerde, die Wahlbeschwerde und
das Schadenersatzbegehren nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt der Beschwerdeführer gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Stimmrechtsbeschwerde, die
Wahlbeschwerde und das Schadenersatzbegehren wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.