VD.2021.55
Baurechtliche Erhebung, Nutzungserklärung (Nichteintreten)
18. März 2022Deutsch18 min
würden. An einem hiergegen erhobenen Rekurs an das Verwaltungsgericht hielt A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.55
URTEIL
vom 18. März 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin Dr.
Michèle Guth
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Baurekurskommission
vom 16. März 2021
betreffend Baurechtliche
Erhebung, Nutzungserklärung (Nichteintreten)
Sachverhalt
Sachverhalt
Im Jahr 2018
stellte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat fest, dass in der ursprünglich zu
Wohnzwecken genutzten Liegenschaft an der B____strasse ein Sexgewerbe betrieben
wird und dass im Untergeschoss des Gebäudes ohne Nachsuchung einer
Kanalisationsbewilligung Nasszelle und Küche eingebaut worden waren.
Nach informellem
Austausch zwischen den Behörden und dem Grundeigentümer A____ erliess das Bau-
und Gastgewerbeinspektorat am 21. Dezember 2018 eine Verfügung unter anderem
mit folgendem Inhalt (Ziff. 2 des Dispositivs):
«Für Nutzungsänderung der bewilligten Wohnungen wie für die baulichen
Änderungen der Abwasser- und Grundleitung ist dem Bau- und
Gastgewerbeinspektorat von einer verantwortlichen Fachperson einzureichen.
Hierfür verfügt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat eine Frist bis zum 31.
Januar 2019.»
Einen gegen
diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission mit Entscheid vom
25. September 2019 ab. Im Dispositiv des Kommissionsentscheids wurde
festgehalten, dass sich die mit der angefochtenen Verfügung festgesetzten
Fristen neu auf einen Monat (30 Tage) ab Rechtskraft des Entscheids belaufen
würden. An einem hiergegen erhobenen Rekurs an das Verwaltungsgericht hielt A____
mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 nicht fest. Ergänzend führte er in diesem
Schreiben aus, dass die vorzitierte Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Bau-
und Gastgewerbeinspektorats vom 21. Dezember 2018 unklar respektive sprachlich
unverständlich sei und offenbleibe, was er einzureichen habe. Entsprechend habe
das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zuerst seinen Entscheid in diesem Punkt zu
rektifizieren. Das Verwaltungsgericht erliess am 13. Dezember 2019 eine
anfechtbare Abschreibungsverfügung zufolge Rekursrückzugs. Die
Abschreibungsverfügung wurde nicht angefochten.
Am 13. März 2020
verfügte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat was folgt:
1.
Es ist dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat für die
Nutzungsänderung der bewilligten Wohnungen (Erdgeschoss bis Dachgeschoss) an
der B____strasse in einen Sexbetrieb von einer verantwortlichen Fachperson ein
nachträgliches Baubegehren einzureichen.
2.
Dieses Baubegehren hat für die baulichen Änderungen an der
Abwasser- und Grundleitung ein Kanalisationsbegehren zu beinhalten.
3.
Für die Erfüllung der Ziffern 2 und 3 hiervor verfügt das Bau-
und Gastgewerbeinspektorat eine Frist bis zum 10. April 2020.
4.
Für diese Verfügung erheben wir eine Gebühr von CHF 390.–.
Die Verfügung
wurde mit Hinweis auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) strafbewehrt.
Gegen die Verfügung
vom 13. März 2020 erhob der Grundeigentümer am 23. März 2020 Rekurs, welchen er
am 30. Juli 2020 begründete. Hierin begehrte er, es sei die Verfügung des Bau-
und Gastgewerbeinspektorats vom 13. März 2020 vollumfänglich, eventualiter
teilweise aufzuheben; eventualiter sei die Sache ganz oder teilweise an die
verfügende Behörde zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Entscheid vom 16. März 2021 trat die Baurekurskommission auf den Rekurs
kostenpflichtig nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid erhob A____ mit Anmeldung vom 29. März 2021 und Begründung vom 8.
Juni 2021 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Darin beantragte er, es seien der
angefochtene Entscheid der Baurekurskommission und die Verfügung des Bau- und
Gastgewerbeinspektorats vom 13. März 2020 aufzuheben. Eventualiter sei in
Aufhebung von Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs eine angemessene Frist von
mindestens 3 Monaten ab Rechtskraft zur Erfüllung der Verfügung vom 13. März
2020 festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat machte mit Eingabe vom 24. Juni 2021
geltend, dass in der Rekursbegründung keine neuen Sachverhalte oder offene
Rechtsfragen vorgebracht werden. Aus Vollzugssicht diene das vorliegende
Verfahren lediglich der Herauszögerung von rechtlich bestätigten Pflichten des
Grundeigentümers. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat erachte den angefochtenen
Entscheid der Baurekurskommission vom 16. März 2021 als korrekt, weshalb dieser
zu bestätigen und der Rekurs abzuweisen sei. Die Baurekurskommission beantragte
mit Eingabe vom 14. Juli 2021 ebenfalls die Abweisung des Rekurses und verwies
zur Begründung des Rekurses vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid. Die Eingabe des Bau- und Gastgewerbeinspektorats und der Baurekurskommission
wurden dem Rekurrenten zugestellt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die
Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte
Kommission. Damit unterliegen ihre Entscheide nach § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das
Verwaltungsgericht, was § 6 BRKG ausdrücklich festhält. Daraus folgt die
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die
Beurteilung des vorliegenden Rekurses. Der Rekurrent ist als Eigentümer der
betroffenen Liegenschaft und als Adressat des angefochtenen Entscheids von
diesem berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf
diesen ist somit einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
Dispositiv
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das
Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder
nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2010.189 vom
9. Februar 2011 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Angefochten
war im vorinstanzlichen Verfahren eine Verfügung des Bau- und
Gastgewerbeinspektorats vom 13. März 2020, in welchem dieses unter
Strafandrohung verlangte, dass ihm mit Frist bis zum 10. April 2020 für die
Nutzungsänderung der bewilligten Wohnungen (Erdgeschoss bis Dachgeschoss) an
der B____strasse in einen Sexbetrieb von einer verantwortlichen Fachperson ein
nachträgliches Baubegehren inkl. eines Kanalisationsbegehrens für die baulichen
Änderungen an der Abwasser- und Grundleitung einzureichen sei. Die
Baurekurskommission hat im angefochtenen Entscheid zunächst geprüft, inwiefern
es sich bei dieser Verfügung um eine Vollstreckungsverfügung zur
(rechtskräftigen) Verfügung vom 21. Dezember 2018 handelt, mit welchem das Bau-
und Gewerbeinspektorat in Bezug auf die «Nutzungsänderung der bewilligten
Wohnungen wie für die baulichen Änderungen der Abwasser- und Grundleitung»
bereits eine Frist angesetzt hatte. Die Baurekurskommission kam zum Ergebnis,
dass es sich zwar bei der Verfügung vom 13. März 2020 nicht im formellen Sinn
um eine Vollstreckungsverfügung handle. Der Begründung der Verfügung sei aber
zu entnehmen, dass das Bau- und Gastgewerbeinspektorat dem Rekurrenten mit der
angefochtenen Verfügung keine neue Verpflichtung auferlegte, sondern für die
Erfüllung der Pflicht gemäss der Verfügung vom 21. Dezember 2018 eine neue
Frist angesetzt habe. Mit Entscheid vom 25. September 2019 habe die
Baurekurskommission die Aufforderung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats zur
Einreichung eines Baugesuchs zur Bewilligung der Nutzungsänderung respektive
eines Kanalisationsbegehrens für die baulichen Veränderungen an den
Entwässerungseinrichtungen (Verfügung vom 21. Dezember 2018) geschützt.
Spätestens seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids seien die Pflichten
des Rekurrenten verbindlich und eindeutig festgesetzt gewesen, weshalb sich
dieser nicht in guten Treuen darauf berufen könne, hierüber nicht
rechtsgenüglich unterrichtet gewesen zu sein. Insofern er aus einer
irrtümlichen Auslassung in Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Bau- und
Gastgewerbeinspektorats vom 21. Dezember 2018 etwas zu seinen Gunsten ableiten wolle,
sei festzuhalten, dass es dannzumal an ihm gelegen hätte, diese Rüge im Rahmen
des damaligen (abgeschlossenen) Rekursverfahrens vorzubringen. Nicht nur habe
er dies unterlassen, sondern er habe selbst in den Vorbemerkungen seiner damaligen
Rekursbegründung festgehalten, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember
2018 «einerseits den im Untergeschoss erfolgten Einbau einer Küche (Ziff. 1 des
Verfügungsdispositivs) sowie andererseits die Aufforderung zur Einreichung
eines nachträglichen Baugesuchs wegen einer angeblich bewilligungspflichtigen
Nutzungsänderung (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs)» betreffe. Nachweislich sei
dem Rekurrenten demgemäss bereits vor dem Entscheid der Baurekurskommission
bewusst gewesen, was genau die Vorinstanz von ihm verlangt habe. Nicht nur
deshalb sei ihm auch der Verweis auf seinen Rekursrückzug vor dem
Verwaltungsgericht unbehelflich, in welchem er die Behauptung aufgestellt habe,
das Dispositiv der Verfügung vom 21. Dezember 2018 sei zufolge sprachlicher
Unverständlichkeit zu rektifizieren. Es könne nicht angehen, dass der Rekurrent
als unterliegende Partei vor der nächsthöheren Instanz rückzugsweise
Forderungen an die verfügende Fachbehörde stelle und sich so über sein
Unterliegen und seine nunmehr rechtskräftig erstellten Pflichten hinwegsetze
und gar versuche, in einem nachfolgenden Verfahren hieraus einen Vorteil für
sich abzuleiten. Über die Verpflichtung des Rekurrenten zur Einreichung eines
nachträglichen Baugesuchs für die Umbauten im Untergeschoss und die Umnutzung
zum Anbieten von erotischen Dienstleistungen sei im Entscheid der
Baurekurskommission vom 25. September 2019 bereits rechtskräftig entschieden
worden. Das gelte auch für den Einwand, wonach sich der Rekurrent für die
sexgewerbliche Nutzung auf den Bestandesschutz gemäss § 77 des Bau- und
Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) berufen könne.
2.2 Der
Rekurrent macht in seiner Begründung vom 8. Juni 2021 geltend, dass die
Verfügung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 21. Dezember 2018 aufgrund
des Rückzugs des vor dem Appellationsgericht anhängig gemachten Rekurses in
Rechtskraft erwachsen sei. Ziff. 2 der Verfügung könne indes nicht vollstreckt
werden, da das Verfügungsdispositiv nicht festhalte, was eingereicht werden müsse.
Die Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens inklusive
Kanalisationsbegehren sei dem Rekurrenten erstmals mit der angefochtenen
Verfügung vom 13. März 2020 zugegangen. Es könne sich daher nicht um eine
Vollstreckungsverfügung handeln. Auch im Dispositiv des Entscheids der
Baurekurskommission vom 25. September 2019 sei keine Frist zur Einreichung
eines nachträglichen Baubegehrens gesetzt worden. Es sei lediglich die in der
Verfügung vom 21. Dezember 2018 festgelegte Frist neu festgelegt worden. Die
redaktionell mangelhafte Verfügung vom 21. Dezember 2018 sei durch den
Entscheid der Baurekurskommission von 25. September 2019 nicht berichtigt
worden. Der Rekurrent habe den gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht
erhobenen Rekurs nur deshalb zurückgezogen, da das Anfechtungsobjekt unklar gewesen
sei, sodass zuerst eine Rektifizierung des Dispositivs der Verfügung vom 21.
Dezember 2018 erforderlich gewesen sei. Wenn die Baurekurskommission nun die
Verfügung vom 13. März 2020 nicht als Vollstreckung, sondern als Sachverfügung
bezeichne und dennoch auf den dagegen gerichteten Rekurs nicht eintrete,
verfalle sie in Willkür. Die Baurekurskommission habe sich mit den vom
Rekurrenten vorgetragenen Argumenten nicht auseinandergesetzt und somit dessen
rechtliches Gehör verletzt. In materieller Hinsicht bestreitet der Rekurrent
nicht, dass in den Wohnungen vom Erdgeschoss bis ins Dachgeschoss erotische
Dienstleistungen angeboten werden. Er habe die Liegenschaft an der B____strasse
im Jahr 2013 erworben. Zu diesem Zeitpunkt seien sämtliche Wohnungen zum Anbieten
erotischer Dienstleistungen genutzt worden. Dies gehe aus verschiedenen
Unterlagen hervor. Der Rekurrent könne sich damit auf den Bestandesschutz
gemäss § 77 BPG berufen. Sexgewerbliche Nutzungen seien gemäss alter Praxis der
Behörden als Wohnnutzung qualifiziert worden und damit in der dem Wohnen
vorbehaltenen Zone bewilligungsfrei zulässig gewesen. Bei der Neuinterpretation
desselben Sachverhalts könne der Rekurrent aufgrund der Bestandesgarantie
gemäss § 77 BPG nicht verpflichtet werden, ein nachträgliches Baubegehren für
Zweckentfremdung von Wohnraum einzureichen. Die Situation sei eine andere als
diejenige, welche vom Appellationsgericht im Entscheid VD.2017.193 vom 6.
Dezember 2018 beurteilt worden sei. Bei diesem Entscheid sei es um die
Bewilligungsfähigkeit gegangen und nicht um die Bewilligungspflicht. Das Bau-
und Gastgewerbeinspektorat begründe auch in keiner Weise, weshalb der Rekurrent
ein Kanalisationsbegehren einzureichen habe. Die baulichen Veränderungen im
Untergeschoss seien nicht bewilligungspflichtig. Daher sei er nie zur
Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens bezüglich der baulichen
Veränderungen im Untergeschoss aufgefordert worden. Der angefochtene Entscheid
sei auch zufolge Noven überholt. Das bestehende Mietverhältnis zum Betreiber
sei per 30. September 2020 aufgelöst worden. Die definitive Räumung finde am 9.
November 2020 statt. Vorgesehen sei nun eine ausschliessliche Nutzung der
Wohnungen im Rahmen der «herkömmlichen Wohnungsprostitution». Für eine solche
bestehe keine Bewilligungspflicht.
2.3
2.3.1 Den
Ausführungen des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Wenn er darlegt, dass
Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 21. Dezember 2018 missverständlich gewesen
sei, ist darauf hinzuweisen, dass ein unklares oder zweideutiges Dispositiv nur
vorliegt, wenn die Parteien oder die mit dem Vollzug betrauten Gerichte oder Behörden
die Verfügung tatsächlich subjektiv anders verstehen, als es die Meinung der
verfügenden Behörde war (vgl. BGer 8G_2/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.2). Dies
ist vorliegend nicht der Fall, ergibt sich doch die Bedeutung klarerweise
sowohl aus der Vorgeschichte als auch aus der Begründung der Verfügung. Die
Baurekurskommission hat im Entscheid vom 25. September 2019 sodann einleitend
den materiellen Gehalt der angefochtenen Verfügung geklärt. Diese richte sich
in Ziffer 1 in Bezug auf das UG nicht auf die bauliche Massnahme, sondern gegen
die Nutzung. Die Wohnnutzung im UG sei offensichtlich unzulässig, was auch vom
Rekurrenten nicht bestritten werde. In Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung
verlange das Bau- und Gastgewerbeinspektorat vom Rekurrenten nachträgliche
Gesuchsunterlagen aufgrund der festgestellten Nutzungsänderung der Wohnungen
(EG–DG) zu gewerblichen Zwecken und der baulichen Veränderungen der Abwasser-
und Grundleitung. Der Rekurrent bestreite nicht, dass in sämtlichen Wohnungen
der ursprünglich zu Wohnzwecken bewilligten Liegenschaft Sexdienstleistungen
angeboten würden. Er bestreite auch nicht, dass diese Art von Nutzung –
zumindest aus heutiger Sicht – als gewerblich einzustufen sei. Er berufe sich
aber auf den Besitzstandesschutz. Er bringe vor, dass die sexgewerbliche
Nutzung gemäss Behördenpraxis als Wohnnutzung qualifiziert worden sei. Seiner
Ansicht nach werde der Sachverhalt nun neu interpretiert und gestützt darauf
könne der Rekurrent nicht zur Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens
verpflichtet werden. Die Baurekurskommission hat sich in der Folge mit diesem
Einwand befasst und ihn unter Berufung auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts (VGE VD.2017.193 vom 6. Dezember 2018) zurückgewiesen. Die Ausführungen
des Verwaltungsgerichts seien so zu verstehen, dass ein professionalisierter
sexgewerblicher Betrieb – wie er auch im vorliegenden Fall bestehe – stets als
gewerbliche Nutzung und demnach als bewilligungspflichtig angesehen wurde. Nur
die Prostitution als Nebennutzung (stellenweise als «Wohnungsprostitution»
bezeichnet) sei nach der alten Praxis als Wohnnutzung qualifiziert worden. In
tatsächlicher Hinsicht hielt die Baurekurskommission fest, dass im vorliegenden
Fall offensichtlich eine schleichende Veränderung von der ursprünglichen,
zumindest nach damaliger Praxis noch als Wohnnutzung qualifizierten «Wohnungsprostitution»
zur heutigen Nutzung als umfassend professionalisierter Sexbetrieb stattgefunden
habe. Demzufolge habe das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zu Recht die
Einreichung eines Baugesuchs zur Bewilligung der Nutzungsänderung verlangt. In
Bezug auf die bestrittene Pflicht zur Einreichung eines Kanalisationsbegehrens
hielt die Baurekurskommission fest, dass eine solche Pflicht aufgrund der
vorgenommenen baulichen Veränderungen an den Entwässerungseinrichtungen nicht
in Frage gestellt werden könne. Gestützt auf die vorgenannten Überlegungen wies
die Baurekurskommission den Rekurs ab und legte die Frist zur Umsetzung neu auf
30 Tage nach Rechtskraft des Entscheids fest. Es ist unbestritten, dass der
Rekurrent gegen diesen Entscheid der Baurekurskommission zwar einen Rekurs an
das Verwaltungsgericht erhoben hat, diesen aber in der Folge am 13. Dezember
2019 zurückgezogen hat. Damit ist nicht nur die Verfügung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats
vom 21. Dezember 2018 in Rechtskraft erwachsen, sondern auch der Entscheid der
Baurekurskommission vom 25. September 2019.
2.3.2 Die
Baurekurskommission weist im nunmehr angefochtenen Entscheid vom 16. März 2021
zu Recht darauf hin, dass über die Frage der Pflicht zur Einreichung eines
nachträglichen Baubegehrens für die Umnutzung der Liegenschaft und die Pflicht
zur Einreichung eines Kanalisationsbegehrens von der Baurekurskommission somit
bereit rechtskräftig entschieden worden ist. Daran ändert entgegen den
Ausführungen des Rekurrenten nichts, dass in der vorliegend angefochtenen
Verfügung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 13. März 2020 diese Pflicht
zur Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens für die Nutzungsänderung der
bewilligten Wohnungen (Erdgeschoss bis Dachgeschoss) und zur Einreichung eines
Kanalisationsbegehrens für die baulichen Änderungen an der Abwasser- und
Grundleitung wiederum aufgeführt sind und dass die neue Verfügung strafbewehrt
ist. In der nunmehr angefochtenen Verfügung wird ausdrücklich auf die rechtskräftige
Verfügung vom 21. Dezember 2019 und den rechtskräftigen Entscheid der
Baurekurskommission Bezug genommen und erneut zur Einreichung eines
nachträglichen Baubegehrens inklusive Kanalisationsbegehrens aufgefordert mit
einer neuen Frist bis zum 10. April 2020. Die Baurekurskommission hat im
angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass diese neue Verfügung
vom 13. März 2020 gegenüber der in der rechtkräftigen Verfügung des Bau- und
Gastgebewerbeinspektorats vom 21. Dezember 2018 resp. dem rechtskräftigen
Entscheid der Baurekurskommission vom 25. September 2019 keine neuen
materiellen Verpflichtungen enthält, sondern lediglich eine neue Frist zur
Einreichung der verlangten Gesuche setzt. Daran ändert entgegen den
Ausführungen des Rekurrenten nichts, dass seiner Ansicht nach die
(rechtskräftige) Verfügung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 21.
Dezember 2018 unklar und unvollständig gewesen sei. Die allfällige Unklarheit,
welche sich aus dem Dispositiv der Verfügung vom 21. Dezember 2018 ergeben
mögen habe, wurde mit dem Entscheid der Baurekurskommission vom 25. September
2019 rechtskräftig geklärt. Wenn der Rekurrent die materielle Beurteilung und
Klärung in diesem Urteil der Baurekurskommission hätte anfechten wollen, hätte
er den beim Verwaltungsgericht angemeldeten Rekurs nicht zurückziehen sollen.
Die Baurekurskommission weist zu Recht darauf hin, dass es nicht angehen kann,
dass der Rekurrent zunächst seinen Rekurs gegen diesen Entscheid zurückzieht
und dann aber geltend macht, dass die darin rechtskräftig vorgenommene Klärung
des Inhalts der Verfügung vom 21. Dezember 2018 ungenügend oder unzutreffend
sein soll. Den obigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die
Baurekurskommission sich im Entscheid vom 25. September 2019 bereits mit den
Rügen des Rekurrenten gegen die Pflicht zur Einreichung eines nachträglichen
Baugesuchs inklusive eines Kanalisationsbegehrens auseinandergesetzt und diese
mit entsprechender Begründung zurückgewiesen hat. Das gilt insbesondere für die
im vorliegenden Verfahren vom Rekurrenten erneut vorgebrachte Berufung auf den
Besitzstandesschutz. Da dieser Entscheid der Baurekurskommission
unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen ist, hat sich die
Baurekurskommission im angefochtenen Entscheid zu Recht nicht erneut mit den im
vorinstanzlichen Verfahren gegen die Verfügung vom 13. März 2020 erneut
vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt, sondern auf die Ausführungen im rechtskräftigen
Entscheid vom 25. September 2019 verwiesen. Ob daraus im vorinstanzlichen
Verfahren eine Abweisung des Rekurses anstelle des vorgenommenen Nichteintretensentscheids
hätte folgen müssen, wie dies vom Rekurrenten moniert wird, kann im Ergebnis
offenbleiben, da der Rekurrent nicht aufzeigen kann, worin sein entsprechendes
Rechtsschutzinteresse besteht.
2.3.3 Dem
Rekurrenten kann auch in Bezug auf die angeblichen Noven, welche von der
Baurekurskommission zu Unrecht nicht beachtet worden seien resp. durch welche
der angefochtene Entscheid überholt sei, nicht gefolgt werden. Im
vorinstanzlichen Verfahren machte der Rekurrent geltend, dass das bestehende Mietverhältnis
mit der Mieterin per 30. September 2020 aufgelöst worden sei und dass die
Liegenschaft nach der Räumung am 9. November 2020 «im Rahmen der herkömmlichen
Wohnungsprostitution» genutzt werde. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ging
im Juli 2021 ein Schreiben der C____ GmbH ein, in welchem diese mitteilte, dass
die Liegenschaft an der B____strasse «nicht mehr gewerblich als Erotik-Gewerbe
genutzt werde. Die Türen würden zu fairen Konditionen für Wohnzwecke offen
stehen.» Diese Behauptung steht aber im klaren Widerspruch zu dem mit diesem
Schreiben eingereichten Mietvertrag vom November 2020 zwischen dem Rekurrenten
und der C____ GmbH. Darin wird ausgeführt, dass die Liegenschaft über ein
«Untergeschoss mit Kellerstudio» und über Wohnungen im EG sowie in den
Geschossen 1-4 verfüge und dass das Haus «zu erotischen Zwecken vermietet oder
untervermietet werden» dürfe. Im Vertrag wird weiter darauf hingewiesen, dass
gegenwärtig ein Verfahren vor der Baurekurskommission hinsichtlich der Nutzung
der Liegenschaft im Gang sei. Ziel dieses Verfahren, das gegebenenfalls bis vors
Bundesgericht zu führen sein werde, sei es, die seit 1996 bestehende Nutzung
zur Erbringung erotischer Dienstleistungen auch in Zukunft beibehalten zu
können. Für den Fall, dass eine solche Nutzung dereinst nicht oder nur noch
eingeschränkt möglich sei, würden sich die Parteien darüber unterhalten, welche
Lösung für sie eine Alternative darstellen könne. Immer möglich sein werde es,
die Liegenschaft für die sogenannte Hausprostitution weiterzuvermieten. Aus
dieser zwischen dem Rekurrenten und der ein C____ GmbH geschlossenen
Vereinbarung geht ohne weiteres hervor, dass von einer Änderung der
sexgewerblichen Nutzung der Liegenschaft entgegen den Ausführungen des
Rekurrenten keine Rede sein kann. Wenn eine Liegenschaft mit mehreren Wohnungen
an eine Gesellschaft vermietet wird, welche ausdrücklich die Vermietung oder
Untervermietung für die Erbringung erotischer Dienstleistungen zulässt und die
Parteien die Absicht festhalten, die Nutzung zur Erbringung erotischer
Dienstleistungen auch in Zukunft beizubehalten, besteht kein Zweifel daran,
dass in diesem Fall gegenwärtig und auch zukünftig von einer sexgewerblichen
Nutzung und nicht einer Wohnnutzung im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
auszugehen ist (vgl. dazu VGE VD.2017.193 vom 6. Dezember 2018 E. 2.3). Da der
Rekurrent im eingereichten Mietvertrag ausdrücklich die Absicht zum Ausdruck
gebracht hat, die Nutzung zur Erbringung erotischer Dienstleistungen auch in
Zukunft beizubehalten und dies vom Rekurrenten auch gar nicht bestritten wird,
ist auch unter Berücksichtigung der «Noven» zweifellos von einer weiterhin
bewilligungspflichtigen Umnutzung der Liegenschaft auszugehen. Auf den vom
Rekurrenten geforderten Augenschein kann unter diesen Umständen verzichtet
werden.
2.4 Entgegen
dem Eventualantrag des Rekurrenten ist auch keine neue Frist zur Einreichung
des geforderten nachträglichen Baubegehrens inklusive des
Kanalisationsbegehrens zu setzen. Über die Pflicht zur Einreichung eines
solchen Gesuchs wurde mit dem Entscheid der Baurekurskommission vom 25.
September 2019 entschieden, wobei die entsprechende Frist auf 30 Tage ab
Rechtskraft des Entscheids festgelegt worden ist. Dieser Entscheid ist, wie
bereits ausgeführt, aufgrund des Rückzugs des beim Verwaltungsgericht angemeldeten
Rekurses im Schreiben vom 12. Dezember 2019 rechtskräftig. Nach ungenutzter
Ablauf dieser Frist hat das Bau- und Gastgewerbeinspektorat in der Verfügung
vom 13. März 2020 eine neue Frist nunmehr bis zum 10. April 2020 gesetzt. Dem
Rekurrenten wurde somit genügend Zeit eingeräumt, um die geforderten Unterlagen
einzureichen. Aus dem Vorgehen des Rekurrenten und insbesondere den
Ausführungen in dem von ihm unterzeichneten Mietvertrag geht hervor, dass die
Rekurserhebung vor allem dem Zweck dient, die bestehende nicht mit der
bewilligten Wohnnutzung vereinbare Nutzung der Liegenschaft für die Erbringung
von sexgewerblichen Dienstleistungen möglichst lange fortführen zu können. Es
ist nicht ersichtlich, weshalb für diesen Zweck eine erneute Fristerstreckung
gewährt werden sollte.
3.
Aus
den genannten Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Der Rekurrent hat gemäss
§ 30 VRPG die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2‘500.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’500.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
-
Baurekurskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.