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Entscheid

VD.2021.55

Baurechtliche Erhebung, Nutzungserklärung (Nichteintreten)

18. März 2022Deutsch18 min

würden. An einem hiergegen erhobenen Rekurs an das Verwaltungsgericht hielt A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.55

URTEIL

vom 18. März 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin Dr.

Michèle Guth

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bau- und

Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Baurekurskommission

vom 16. März 2021

betreffend Baurechtliche

Erhebung, Nutzungserklärung (Nichteintreten)

Sachverhalt

Sachverhalt

Im Jahr 2018

stellte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat fest, dass in der ursprünglich zu

Wohnzwecken genutzten Liegenschaft an der B____strasse ein Sexgewerbe betrieben

wird und dass im Untergeschoss des Gebäudes ohne Nachsuchung einer

Kanalisationsbewilligung Nasszelle und Küche eingebaut worden waren.

Nach informellem

Austausch zwischen den Behörden und dem Grundeigentümer A____ erliess das Bau-

und Gastgewerbeinspektorat am 21. Dezember 2018 eine Verfügung unter anderem

mit folgendem Inhalt (Ziff. 2 des Dispositivs):

«Für Nutzungsänderung der bewilligten Wohnungen wie für die baulichen

Änderungen der Abwasser- und Grundleitung ist dem Bau- und

Gastgewerbeinspektorat von einer verantwortlichen Fachperson einzureichen.

Hierfür verfügt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat eine Frist bis zum 31.

Januar 2019.»

Einen gegen

diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission mit Entscheid vom

25. September 2019 ab. Im Dispositiv des Kommissionsentscheids wurde

festgehalten, dass sich die mit der angefochtenen Verfügung festgesetzten

Fristen neu auf einen Monat (30 Tage) ab Rechtskraft des Entscheids belaufen

würden. An einem hiergegen erhobenen Rekurs an das Verwaltungsgericht hielt A____

mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 nicht fest. Ergänzend führte er in diesem

Schreiben aus, dass die vorzitierte Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Bau-

und Gastgewerbeinspektorats vom 21. Dezember 2018 unklar respektive sprachlich

unverständlich sei und offenbleibe, was er einzureichen habe. Entsprechend habe

das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zuerst seinen Entscheid in diesem Punkt zu

rektifizieren. Das Verwaltungsgericht erliess am 13. Dezember 2019 eine

anfechtbare Abschreibungsverfügung zufolge Rekursrückzugs. Die

Abschreibungsverfügung wurde nicht angefochten.

Am 13. März 2020

verfügte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat was folgt:

1.

Es ist dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat für die

Nutzungsänderung der bewilligten Wohnungen (Erdgeschoss bis Dachgeschoss) an

der B____strasse in einen Sexbetrieb von einer verantwortlichen Fachperson ein

nachträgliches Baubegehren einzureichen.

2.

Dieses Baubegehren hat für die baulichen Änderungen an der

Abwasser- und Grundleitung ein Kanalisationsbegehren zu beinhalten.

3.

Für die Erfüllung der Ziffern 2 und 3 hiervor verfügt das Bau-

und Gastgewerbeinspektorat eine Frist bis zum 10. April 2020.

4.

Für diese Verfügung erheben wir eine Gebühr von CHF 390.–.

Die Verfügung

wurde mit Hinweis auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR

311.0) strafbewehrt.

Gegen die Verfügung

vom 13. März 2020 erhob der Grundeigentümer am 23. März 2020 Rekurs, welchen er

am 30. Juli 2020 begründete. Hierin begehrte er, es sei die Verfügung des Bau-

und Gastgewerbeinspektorats vom 13. März 2020 vollumfänglich, eventualiter

teilweise aufzuheben; eventualiter sei die Sache ganz oder teilweise an die

verfügende Behörde zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Entscheid vom 16. März 2021 trat die Baurekurskommission auf den Rekurs

kostenpflichtig nicht ein.

Gegen diesen

Entscheid erhob A____ mit Anmeldung vom 29. März 2021 und Begründung vom 8.

Juni 2021 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Darin beantragte er, es seien der

angefochtene Entscheid der Baurekurskommission und die Verfügung des Bau- und

Gastgewerbeinspektorats vom 13. März 2020 aufzuheben. Eventualiter sei in

Aufhebung von Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs eine angemessene Frist von

mindestens 3 Monaten ab Rechtskraft zur Erfüllung der Verfügung vom 13. März

2020 festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat machte mit Eingabe vom 24. Juni 2021

geltend, dass in der Rekursbegründung keine neuen Sachverhalte oder offene

Rechtsfragen vorgebracht werden. Aus Vollzugssicht diene das vorliegende

Verfahren lediglich der Herauszögerung von rechtlich bestätigten Pflichten des

Grundeigentümers. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat erachte den angefochtenen

Entscheid der Baurekurskommission vom 16. März 2021 als korrekt, weshalb dieser

zu bestätigen und der Rekurs abzuweisen sei. Die Baurekurskommission beantragte

mit Eingabe vom 14. Juli 2021 ebenfalls die Abweisung des Rekurses und verwies

zur Begründung des Rekurses vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen

Entscheid. Die Eingabe des Bau- und Gastgewerbeinspektorats und der Baurekurskommission

wurden dem Rekurrenten zugestellt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die

Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte

Kommission. Damit unterliegen ihre Entscheide nach § 10 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das

Verwaltungsgericht, was § 6 BRKG ausdrücklich festhält. Daraus folgt die

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die

Beurteilung des vorliegenden Rekurses. Der Rekurrent ist als Eigentümer der

betroffenen Liegenschaft und als Adressat des angefochtenen Entscheids von

diesem berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf

diesen ist somit einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher

Dispositiv

spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das

Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche

Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder

nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2010.189 vom

9. Februar 2011 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.

2.1 Angefochten

war im vorinstanzlichen Verfahren eine Verfügung des Bau- und

Gastgewerbeinspektorats vom 13. März 2020, in welchem dieses unter

Strafandrohung verlangte, dass ihm mit Frist bis zum 10. April 2020 für die

Nutzungsänderung der bewilligten Wohnungen (Erdgeschoss bis Dachgeschoss) an

der B____strasse in einen Sexbetrieb von einer verantwortlichen Fachperson ein

nachträgliches Baubegehren inkl. eines Kanalisationsbegehrens für die baulichen

Änderungen an der Abwasser- und Grundleitung einzureichen sei. Die

Baurekurskommission hat im angefochtenen Entscheid zunächst geprüft, inwiefern

es sich bei dieser Verfügung um eine Vollstreckungsverfügung zur

(rechtskräftigen) Verfügung vom 21. Dezember 2018 handelt, mit welchem das Bau-

und Gewerbeinspektorat in Bezug auf die «Nutzungsänderung der bewilligten

Wohnungen wie für die baulichen Änderungen der Abwasser- und Grundleitung»

bereits eine Frist angesetzt hatte. Die Baurekurskommission kam zum Ergebnis,

dass es sich zwar bei der Verfügung vom 13. März 2020 nicht im formellen Sinn

um eine Vollstreckungsverfügung handle. Der Begründung der Verfügung sei aber

zu entnehmen, dass das Bau- und Gastgewerbeinspektorat dem Rekurrenten mit der

angefochtenen Verfügung keine neue Verpflichtung auferlegte, sondern für die

Erfüllung der Pflicht gemäss der Verfügung vom 21. Dezember 2018 eine neue

Frist angesetzt habe. Mit Entscheid vom 25. September 2019 habe die

Baurekurskommission die Aufforderung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats zur

Einreichung eines Baugesuchs zur Bewilligung der Nutzungsänderung respektive

eines Kanalisationsbegehrens für die baulichen Veränderungen an den

Entwässerungseinrichtungen (Verfügung vom 21. Dezember 2018) geschützt.

Spätestens seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids seien die Pflichten

des Rekurrenten verbindlich und eindeutig festgesetzt gewesen, weshalb sich

dieser nicht in guten Treuen darauf berufen könne, hierüber nicht

rechtsgenüglich unterrichtet gewesen zu sein. Insofern er aus einer

irrtümlichen Auslassung in Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Bau- und

Gastgewerbeinspektorats vom 21. Dezember 2018 etwas zu seinen Gunsten ableiten wolle,

sei festzuhalten, dass es dannzumal an ihm gelegen hätte, diese Rüge im Rahmen

des damaligen (abgeschlossenen) Rekursverfahrens vorzubringen. Nicht nur habe

er dies unterlassen, sondern er habe selbst in den Vorbemerkungen seiner damaligen

Rekursbegründung festgehalten, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember

2018 «einerseits den im Untergeschoss erfolgten Einbau einer Küche (Ziff. 1 des

Verfügungsdispositivs) sowie andererseits die Aufforderung zur Einreichung

eines nachträglichen Baugesuchs wegen einer angeblich bewilligungspflichtigen

Nutzungsänderung (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs)» betreffe. Nachweislich sei

dem Rekurrenten demgemäss bereits vor dem Entscheid der Baurekurskommission

bewusst gewesen, was genau die Vorinstanz von ihm verlangt habe. Nicht nur

deshalb sei ihm auch der Verweis auf seinen Rekursrückzug vor dem

Verwaltungsgericht unbehelflich, in welchem er die Behauptung aufgestellt habe,

das Dispositiv der Verfügung vom 21. Dezember 2018 sei zufolge sprachlicher

Unverständlichkeit zu rektifizieren. Es könne nicht angehen, dass der Rekurrent

als unterliegende Partei vor der nächsthöheren Instanz rückzugsweise

Forderungen an die verfügende Fachbehörde stelle und sich so über sein

Unterliegen und seine nunmehr rechtskräftig erstellten Pflichten hinwegsetze

und gar versuche, in einem nachfolgenden Verfahren hieraus einen Vorteil für

sich abzuleiten. Über die Verpflichtung des Rekurrenten zur Einreichung eines

nachträglichen Baugesuchs für die Umbauten im Untergeschoss und die Umnutzung

zum Anbieten von erotischen Dienstleistungen sei im Entscheid der

Baurekurskommission vom 25. September 2019 bereits rechtskräftig entschieden

worden. Das gelte auch für den Einwand, wonach sich der Rekurrent für die

sexgewerbliche Nutzung auf den Bestandesschutz gemäss § 77 des Bau- und

Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) berufen könne.

2.2 Der

Rekurrent macht in seiner Begründung vom 8. Juni 2021 geltend, dass die

Verfügung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 21. Dezember 2018 aufgrund

des Rückzugs des vor dem Appellationsgericht anhängig gemachten Rekurses in

Rechtskraft erwachsen sei. Ziff. 2 der Verfügung könne indes nicht vollstreckt

werden, da das Verfügungsdispositiv nicht festhalte, was eingereicht werden müsse.

Die Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens inklusive

Kanalisationsbegehren sei dem Rekurrenten erstmals mit der angefochtenen

Verfügung vom 13. März 2020 zugegangen. Es könne sich daher nicht um eine

Vollstreckungsverfügung handeln. Auch im Dispositiv des Entscheids der

Baurekurskommission vom 25. September 2019 sei keine Frist zur Einreichung

eines nachträglichen Baubegehrens gesetzt worden. Es sei lediglich die in der

Verfügung vom 21. Dezember 2018 festgelegte Frist neu festgelegt worden. Die

redaktionell mangelhafte Verfügung vom 21. Dezember 2018 sei durch den

Entscheid der Baurekurskommission von 25. September 2019 nicht berichtigt

worden. Der Rekurrent habe den gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht

erhobenen Rekurs nur deshalb zurückgezogen, da das Anfechtungsobjekt unklar gewesen

sei, sodass zuerst eine Rektifizierung des Dispositivs der Verfügung vom 21.

Dezember 2018 erforderlich gewesen sei. Wenn die Baurekurskommission nun die

Verfügung vom 13. März 2020 nicht als Vollstreckung, sondern als Sachverfügung

bezeichne und dennoch auf den dagegen gerichteten Rekurs nicht eintrete,

verfalle sie in Willkür. Die Baurekurskommission habe sich mit den vom

Rekurrenten vorgetragenen Argumenten nicht auseinandergesetzt und somit dessen

rechtliches Gehör verletzt. In materieller Hinsicht bestreitet der Rekurrent

nicht, dass in den Wohnungen vom Erdgeschoss bis ins Dachgeschoss erotische

Dienstleistungen angeboten werden. Er habe die Liegenschaft an der B____strasse

im Jahr 2013 erworben. Zu diesem Zeitpunkt seien sämtliche Wohnungen zum Anbieten

erotischer Dienstleistungen genutzt worden. Dies gehe aus verschiedenen

Unterlagen hervor. Der Rekurrent könne sich damit auf den Bestandesschutz

gemäss § 77 BPG berufen. Sexgewerbliche Nutzungen seien gemäss alter Praxis der

Behörden als Wohnnutzung qualifiziert worden und damit in der dem Wohnen

vorbehaltenen Zone bewilligungsfrei zulässig gewesen. Bei der Neuinterpretation

desselben Sachverhalts könne der Rekurrent aufgrund der Bestandesgarantie

gemäss § 77 BPG nicht verpflichtet werden, ein nachträgliches Baubegehren für

Zweckentfremdung von Wohnraum einzureichen. Die Situation sei eine andere als

diejenige, welche vom Appellationsgericht im Entscheid VD.2017.193 vom 6.

Dezember 2018 beurteilt worden sei. Bei diesem Entscheid sei es um die

Bewilligungsfähigkeit gegangen und nicht um die Bewilligungspflicht. Das Bau-

und Gastgewerbeinspektorat begründe auch in keiner Weise, weshalb der Rekurrent

ein Kanalisationsbegehren einzureichen habe. Die baulichen Veränderungen im

Untergeschoss seien nicht bewilligungspflichtig. Daher sei er nie zur

Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens bezüglich der baulichen

Veränderungen im Untergeschoss aufgefordert worden. Der angefochtene Entscheid

sei auch zufolge Noven überholt. Das bestehende Mietverhältnis zum Betreiber

sei per 30. September 2020 aufgelöst worden. Die definitive Räumung finde am 9.

November 2020 statt. Vorgesehen sei nun eine ausschliessliche Nutzung der

Wohnungen im Rahmen der «herkömmlichen Wohnungsprostitution». Für eine solche

bestehe keine Bewilligungspflicht.

2.3

2.3.1 Den

Ausführungen des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Wenn er darlegt, dass

Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 21. Dezember 2018 missverständlich gewesen

sei, ist darauf hinzuweisen, dass ein unklares oder zweideutiges Dispositiv nur

vorliegt, wenn die Parteien oder die mit dem Vollzug betrauten Gerichte oder Behörden

die Verfügung tatsächlich subjektiv anders verstehen, als es die Meinung der

verfügenden Behörde war (vgl. BGer 8G_2/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.2). Dies

ist vorliegend nicht der Fall, ergibt sich doch die Bedeutung klarerweise

sowohl aus der Vorgeschichte als auch aus der Begründung der Verfügung. Die

Baurekurskommission hat im Entscheid vom 25. September 2019 sodann einleitend

den materiellen Gehalt der angefochtenen Verfügung geklärt. Diese richte sich

in Ziffer 1 in Bezug auf das UG nicht auf die bauliche Massnahme, sondern gegen

die Nutzung. Die Wohnnutzung im UG sei offensichtlich unzulässig, was auch vom

Rekurrenten nicht bestritten werde. In Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung

verlange das Bau- und Gastgewerbeinspektorat vom Rekurrenten nachträgliche

Gesuchsunterlagen aufgrund der festgestellten Nutzungsänderung der Wohnungen

(EG–DG) zu gewerblichen Zwecken und der baulichen Veränderungen der Abwasser-

und Grundleitung. Der Rekurrent bestreite nicht, dass in sämtlichen Wohnungen

der ursprünglich zu Wohnzwecken bewilligten Liegenschaft Sexdienstleistungen

angeboten würden. Er bestreite auch nicht, dass diese Art von Nutzung –

zumindest aus heutiger Sicht – als gewerblich einzustufen sei. Er berufe sich

aber auf den Besitzstandesschutz. Er bringe vor, dass die sexgewerbliche

Nutzung gemäss Behördenpraxis als Wohnnutzung qualifiziert worden sei. Seiner

Ansicht nach werde der Sachverhalt nun neu interpretiert und gestützt darauf

könne der Rekurrent nicht zur Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens

verpflichtet werden. Die Baurekurskommission hat sich in der Folge mit diesem

Einwand befasst und ihn unter Berufung auf die Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts (VGE VD.2017.193 vom 6. Dezember 2018) zurückgewiesen. Die Ausführungen

des Verwaltungsgerichts seien so zu verstehen, dass ein professionalisierter

sexgewerblicher Betrieb – wie er auch im vorliegenden Fall bestehe – stets als

gewerbliche Nutzung und demnach als bewilligungspflichtig angesehen wurde. Nur

die Prostitution als Nebennutzung (stellenweise als «Wohnungsprostitution»

bezeichnet) sei nach der alten Praxis als Wohnnutzung qualifiziert worden. In

tatsächlicher Hinsicht hielt die Baurekurskommission fest, dass im vorliegenden

Fall offensichtlich eine schleichende Veränderung von der ursprünglichen,

zumindest nach damaliger Praxis noch als Wohnnutzung qualifizierten «Wohnungsprostitution»

zur heutigen Nutzung als umfassend professionalisierter Sexbetrieb stattgefunden

habe. Demzufolge habe das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zu Recht die

Einreichung eines Baugesuchs zur Bewilligung der Nutzungsänderung verlangt. In

Bezug auf die bestrittene Pflicht zur Einreichung eines Kanalisationsbegehrens

hielt die Baurekurskommission fest, dass eine solche Pflicht aufgrund der

vorgenommenen baulichen Veränderungen an den Entwässerungseinrichtungen nicht

in Frage gestellt werden könne. Gestützt auf die vorgenannten Überlegungen wies

die Baurekurskommission den Rekurs ab und legte die Frist zur Umsetzung neu auf

30 Tage nach Rechtskraft des Entscheids fest. Es ist unbestritten, dass der

Rekurrent gegen diesen Entscheid der Baurekurskommission zwar einen Rekurs an

das Verwaltungsgericht erhoben hat, diesen aber in der Folge am 13. Dezember

2019 zurückgezogen hat. Damit ist nicht nur die Verfügung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats

vom 21. Dezember 2018 in Rechtskraft erwachsen, sondern auch der Entscheid der

Baurekurskommission vom 25. September 2019.

2.3.2 Die

Baurekurskommission weist im nunmehr angefochtenen Entscheid vom 16. März 2021

zu Recht darauf hin, dass über die Frage der Pflicht zur Einreichung eines

nachträglichen Baubegehrens für die Umnutzung der Liegenschaft und die Pflicht

zur Einreichung eines Kanalisationsbegehrens von der Baurekurskommission somit

bereit rechtskräftig entschieden worden ist. Daran ändert entgegen den

Ausführungen des Rekurrenten nichts, dass in der vorliegend angefochtenen

Verfügung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 13. März 2020 diese Pflicht

zur Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens für die Nutzungsänderung der

bewilligten Wohnungen (Erdgeschoss bis Dachgeschoss) und zur Einreichung eines

Kanalisationsbegehrens für die baulichen Änderungen an der Abwasser- und

Grundleitung wiederum aufgeführt sind und dass die neue Verfügung strafbewehrt

ist. In der nunmehr angefochtenen Verfügung wird ausdrücklich auf die rechtskräftige

Verfügung vom 21. Dezember 2019 und den rechtskräftigen Entscheid der

Baurekurskommission Bezug genommen und erneut zur Einreichung eines

nachträglichen Baubegehrens inklusive Kanalisationsbegehrens aufgefordert mit

einer neuen Frist bis zum 10. April 2020. Die Baurekurskommission hat im

angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass diese neue Verfügung

vom 13. März 2020 gegenüber der in der rechtkräftigen Verfügung des Bau- und

Gastgebewerbeinspektorats vom 21. Dezember 2018 resp. dem rechtskräftigen

Entscheid der Baurekurskommission vom 25. September 2019 keine neuen

materiellen Verpflichtungen enthält, sondern lediglich eine neue Frist zur

Einreichung der verlangten Gesuche setzt. Daran ändert entgegen den

Ausführungen des Rekurrenten nichts, dass seiner Ansicht nach die

(rechtskräftige) Verfügung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 21.

Dezember 2018 unklar und unvollständig gewesen sei. Die allfällige Unklarheit,

welche sich aus dem Dispositiv der Verfügung vom 21. Dezember 2018 ergeben

mögen habe, wurde mit dem Entscheid der Baurekurskommission vom 25. September

2019 rechtskräftig geklärt. Wenn der Rekurrent die materielle Beurteilung und

Klärung in diesem Urteil der Baurekurskommission hätte anfechten wollen, hätte

er den beim Verwaltungsgericht angemeldeten Rekurs nicht zurückziehen sollen.

Die Baurekurskommission weist zu Recht darauf hin, dass es nicht angehen kann,

dass der Rekurrent zunächst seinen Rekurs gegen diesen Entscheid zurückzieht

und dann aber geltend macht, dass die darin rechtskräftig vorgenommene Klärung

des Inhalts der Verfügung vom 21. Dezember 2018 ungenügend oder unzutreffend

sein soll. Den obigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die

Baurekurskommission sich im Entscheid vom 25. September 2019 bereits mit den

Rügen des Rekurrenten gegen die Pflicht zur Einreichung eines nachträglichen

Baugesuchs inklusive eines Kanalisationsbegehrens auseinandergesetzt und diese

mit entsprechender Begründung zurückgewiesen hat. Das gilt insbesondere für die

im vorliegenden Verfahren vom Rekurrenten erneut vorgebrachte Berufung auf den

Besitzstandesschutz. Da dieser Entscheid der Baurekurskommission

unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen ist, hat sich die

Baurekurskommission im angefochtenen Entscheid zu Recht nicht erneut mit den im

vorinstanzlichen Verfahren gegen die Verfügung vom 13. März 2020 erneut

vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt, sondern auf die Ausführungen im rechtskräftigen

Entscheid vom 25. September 2019 verwiesen. Ob daraus im vorinstanzlichen

Verfahren eine Abweisung des Rekurses anstelle des vorgenommenen Nichteintretensentscheids

hätte folgen müssen, wie dies vom Rekurrenten moniert wird, kann im Ergebnis

offenbleiben, da der Rekurrent nicht aufzeigen kann, worin sein entsprechendes

Rechtsschutzinteresse besteht.

2.3.3 Dem

Rekurrenten kann auch in Bezug auf die angeblichen Noven, welche von der

Baurekurskommission zu Unrecht nicht beachtet worden seien resp. durch welche

der angefochtene Entscheid überholt sei, nicht gefolgt werden. Im

vorinstanzlichen Verfahren machte der Rekurrent geltend, dass das bestehende Mietverhältnis

mit der Mieterin per 30. September 2020 aufgelöst worden sei und dass die

Liegenschaft nach der Räumung am 9. November 2020 «im Rahmen der herkömmlichen

Wohnungsprostitution» genutzt werde. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ging

im Juli 2021 ein Schreiben der C____ GmbH ein, in welchem diese mitteilte, dass

die Liegenschaft an der B____strasse «nicht mehr gewerblich als Erotik-Gewerbe

genutzt werde. Die Türen würden zu fairen Konditionen für Wohnzwecke offen

stehen.» Diese Behauptung steht aber im klaren Widerspruch zu dem mit diesem

Schreiben eingereichten Mietvertrag vom November 2020 zwischen dem Rekurrenten

und der C____ GmbH. Darin wird ausgeführt, dass die Liegenschaft über ein

«Untergeschoss mit Kellerstudio» und über Wohnungen im EG sowie in den

Geschossen 1-4 verfüge und dass das Haus «zu erotischen Zwecken vermietet oder

untervermietet werden» dürfe. Im Vertrag wird weiter darauf hingewiesen, dass

gegenwärtig ein Verfahren vor der Baurekurskommission hinsichtlich der Nutzung

der Liegenschaft im Gang sei. Ziel dieses Verfahren, das gegebenenfalls bis vors

Bundesgericht zu führen sein werde, sei es, die seit 1996 bestehende Nutzung

zur Erbringung erotischer Dienstleistungen auch in Zukunft beibehalten zu

können. Für den Fall, dass eine solche Nutzung dereinst nicht oder nur noch

eingeschränkt möglich sei, würden sich die Parteien darüber unterhalten, welche

Lösung für sie eine Alternative darstellen könne. Immer möglich sein werde es,

die Liegenschaft für die sogenannte Hausprostitution weiterzuvermieten. Aus

dieser zwischen dem Rekurrenten und der ein C____ GmbH geschlossenen

Vereinbarung geht ohne weiteres hervor, dass von einer Änderung der

sexgewerblichen Nutzung der Liegenschaft entgegen den Ausführungen des

Rekurrenten keine Rede sein kann. Wenn eine Liegenschaft mit mehreren Wohnungen

an eine Gesellschaft vermietet wird, welche ausdrücklich die Vermietung oder

Untervermietung für die Erbringung erotischer Dienstleistungen zulässt und die

Parteien die Absicht festhalten, die Nutzung zur Erbringung erotischer

Dienstleistungen auch in Zukunft beizubehalten, besteht kein Zweifel daran,

dass in diesem Fall gegenwärtig und auch zukünftig von einer sexgewerblichen

Nutzung und nicht einer Wohnnutzung im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung

auszugehen ist (vgl. dazu VGE VD.2017.193 vom 6. Dezember 2018 E. 2.3). Da der

Rekurrent im eingereichten Mietvertrag ausdrücklich die Absicht zum Ausdruck

gebracht hat, die Nutzung zur Erbringung erotischer Dienstleistungen auch in

Zukunft beizubehalten und dies vom Rekurrenten auch gar nicht bestritten wird,

ist auch unter Berücksichtigung der «Noven» zweifellos von einer weiterhin

bewilligungspflichtigen Umnutzung der Liegenschaft auszugehen. Auf den vom

Rekurrenten geforderten Augenschein kann unter diesen Umständen verzichtet

werden.

2.4 Entgegen

dem Eventualantrag des Rekurrenten ist auch keine neue Frist zur Einreichung

des geforderten nachträglichen Baubegehrens inklusive des

Kanalisationsbegehrens zu setzen. Über die Pflicht zur Einreichung eines

solchen Gesuchs wurde mit dem Entscheid der Baurekurskommission vom 25.

September 2019 entschieden, wobei die entsprechende Frist auf 30 Tage ab

Rechtskraft des Entscheids festgelegt worden ist. Dieser Entscheid ist, wie

bereits ausgeführt, aufgrund des Rückzugs des beim Verwaltungsgericht angemeldeten

Rekurses im Schreiben vom 12. Dezember 2019 rechtskräftig. Nach ungenutzter

Ablauf dieser Frist hat das Bau- und Gastgewerbeinspektorat in der Verfügung

vom 13. März 2020 eine neue Frist nunmehr bis zum 10. April 2020 gesetzt. Dem

Rekurrenten wurde somit genügend Zeit eingeräumt, um die geforderten Unterlagen

einzureichen. Aus dem Vorgehen des Rekurrenten und insbesondere den

Ausführungen in dem von ihm unterzeichneten Mietvertrag geht hervor, dass die

Rekurserhebung vor allem dem Zweck dient, die bestehende nicht mit der

bewilligten Wohnnutzung vereinbare Nutzung der Liegenschaft für die Erbringung

von sexgewerblichen Dienstleistungen möglichst lange fortführen zu können. Es

ist nicht ersichtlich, weshalb für diesen Zweck eine erneute Fristerstreckung

gewährt werden sollte.

3.

Aus

den genannten Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Der Rekurrent hat gemäss

§ 30 VRPG die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2‘500.– zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’500.–, einschliesslich

Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

-

Baurekurskommission

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.