VD.2021.58
Einsicht in Projektskizze «Road Pricing»
21. September 2021Deutsch10 min
richtet sich der am 25. Februar 2021 angemeldete und am 16. März 2021 begründete
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2021.58
URTEIL
vom 21.
September 2021
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und Verkehrsdepartement
Basel-Stadt
Münsterplatz 11, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 15. Februar 2021
betreffend Einsicht in
Projektskizze «Road Pricing»
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
und E-Mail vom 13. Januar 2021 ersuchte die A____ (Rekurrentin) die
Medienstelle des Bau- und Verkehrsdepartements Basel-Stadt (BVD) um Einsicht in
die Unterlagen «Eingereichte Projektskizze Road Pricing in Basel / gemeinsames
Projekt mit dem Bund». Das BVD teilte der Rekurrentin am 27. Januar 2021
schriftlich mit, dass sich die begehrte Projektskizze in Ausarbeitung befinde
und sie noch nicht in der definitiven Fassung vorliege. Sie sei im Sinne des
Datenschutzschutzgesetzes als nicht fertig gestellte Aufzeichnung zu
qualifizieren. Das Einsichtsgesuch vom 13. Januar 2021 müsse deshalb abgewiesen
werden. Die Rekurrentin ersuchte mit E-Mail vom 27. Januar 2021 um Erlass einer
anfechtbaren Verfügung. Diesem Begehren kam das BVD mit Verfügung vom
15. Februar 2021 nach. Darin wurde der Rekurrentin mitgeteilt, dass ihr
Einsichtsgesuch ohne Kostenfolge aus den genannten Gründen abgelehnt werde.
Gegen diese Verfügung
richtet sich der am 25. Februar 2021 angemeldete und am 16. März 2021 begründete
Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, den das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 31. März 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen
hat. Mit ihrem Rekurs begehrt die Rekurrentin, es sei die Verfügung des BVD
aufzuheben. Es seien ihr die Dokumente zur Projektskizze uneingeschränkt, eventualiter
eingeschränkt, herauszugeben. Am 28. Juni 2021 veröffentlichte der
Regierungsrat eine Medienmitteilung, wonach er dem Bund seine Projektskizze für
eine emissionsabhängige Strassengebühr («Basel Flow-Taxe») unterbreitet habe.
Gleichentags liess das Amt für Mobilität Basel-Stadt der Rekurrentin die
«Projektskizze Pilotprojekt Mobility Pricing – Kanton Basel-Stadt» per E-Mail
zukommen. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2021 begehrte das BVD, der Rekurs sei
aufgrund der erfolgten Herausgabe der von der Rekurrentin gewünschten
Unterlagen als gegenstandslos abzuschreiben. Auf die Erhebung der ordentlichen
Verfahrenskosten sei zu verzichten und die ausserordentlichen Kosten seien
wettzuschlagen. Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2021 beantragte die Rekurrentin
demgegenüber, der Rekurs sei unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des BVD als
gegenstandslos abzuschreiben. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus der angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 31. März 2021 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid
ist grundsätzlich das Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach § 45 Abs. 1 GOG ist
jedoch die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des
Kostenentscheids zuständig für die Abschreibung des Verfahrens infolge
Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit.
2.
Im vorliegenden
Fall ersuchte die Rekurrentin mit Gesuch vom 13. Januar 2021 um Einsicht
in die «Eingereichte Projektskizze Road Pricing in Basel / gemeinsames Projekt
mit dem Bund». Das BVD wies dieses Gesuch mit der angefochtenen Verfügung vom
15.
Februar 2021 ab. Mit ihrem Rekurs begehrte die Rekurrentin die Herausgabe
der «Dokumente zur Projektskizze Road Pricing in Basel / gemeinsames Projekt
mit dem Bund». Es ist aber nicht ersichtlich, welche Dokumente ausser der «Eingereichten
Projektskizze Road Pricing in Basel / gemeinsames Projekt mit dem Bund» selbst
damit gemeint sein sollen. Entsprechend macht die Rekurrentin in der
Rekursbegründung (Ziff. 32, 35) nur geltend, die «Projektskizze Road Pricing in
Basel / gemeinsames Projekt mit dem Bund» sei herauszugeben. Unter diesen
Umständen ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin nach wie vor nur Zugang
zur genannten Projektskizze als solche verlangt. Das BVD stellte der Rekurrentin
während des hängigen Rekursverfahrens die «Projektskizze Pilotprojekt Mobility
Pricing – Kanton Basel-Stadt» mit E-Mail vom 28. Juni 2021 zu. Wie die
Rekurrentin in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2021 selbst ausführt, ist dem
Rechtsbegehren gemäss ihrem Rekurs vom 25. Februar 2021 damit vollumfänglich
entsprochen worden, auch wenn die begehrten und zugestellten Unterlagen offensichtlich
unterschiedliche Titel tragen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren gegenstandslos geworden und zufolge Gegenstandslosigkeit als
erledigt abzuschreiben.
3.
3.1
Zu
entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens. Der Kostenentscheid im Fall
der Gegenstandslosigkeit richtet sich je nach Lage des Einzelfalls danach, wer
das Rekursverfahren veranlasst hat, wie das Verfahren mutmasslich ausgegangen
wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, welche das Verfahren
gegenstandslos werden liessen. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem
Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch zu prüfen (vgl. dazu VGE
VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E.
2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 310; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514).
3.2
Im
vorliegenden Fall liegt der Grund für die Gegenstandslosigkeit darin, dass das
BVD entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung beschlossen hat, der
Rekurrentin die «Projektskizze Pilotprojekt Mobility Pricing – Kanton
Basel-Stadt» (nachfolgend Projektskizze) während des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens herauszugeben. Der Grund für die Gegenstandslosigkeit ist
somit beim BVD eingetreten.
3.3
3.3.1
In
der angefochtenen Verfügung begründete das BVD die Abweisung des Einsichtsgesuchs
damit, dass die Projektskizze noch nicht in einer definitiven Fassung vorliege und
ihr Inhalt mit dem Bund abgestimmt werden müsse. Das BVD wolle mit dem Bund ins
Gespräch kommen, um zu klären, ob man für die Stadt Basel ein Pilotprojekt
entwickeln solle. Wie dieses dann konkret aussehen solle, sei noch sehr offen.
Der Inhalt der Projektskizze könne daher noch verschiedene Änderungen erfahren.
Es handle sich somit bei der Projektskizze um ein noch nicht fertiggestelltes
Dokument, zu welchem gemäss § 25 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes
(IDG, SG 153.260) kein Zugangsrecht bestehe (angefochtene Verfügung S. 2;
Vernehmlassung Ziff. 10).
3.3.2
Diese
Begründung überzeugt bei summarischer Prüfung nicht. Zunächst ist
festzustellen, dass die Projektskizze bereits im Januar 2021 beim Bund
eingereicht worden ist, wie dies die Rekurrentin richtig darlegt
(Rekursbegründung Ziff. 19 mit Verweis auf Beilage 5). Nach § 25 Abs. 1 IDG
besteht kein Recht auf Zugang zu Informationen, die noch nicht fertiggestellt
sind. Es besteht zwar kein Zweifel daran, dass der Inhalt des künftigen Pilotprojekts
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und auch im Zeitpunkt der Freigabe der
Projektskizze durch das BVD noch nicht feststand, dass dieser Inhalt noch mit
dem Bund abgestimmt werden muss und er dadurch verschiedene Änderungen erfahren
kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch die Projektskizze als solche, die
dem Bund als Grundlage für seinen Entscheid, welche Pilotprojekte
weiterverfolgt werden sollen, dient, nicht fertiggestellt ist. Dass die dem Bund
bereits eingereichte Projektskizze nach der Beurteilung durch den Bund noch
geändert wird, erscheint bei summarischer Beurteilung unwahrscheinlich. Dagegen
spricht auch die Medienmitteilung des Regierungsrats vom 28. Juni 2021. Gemäss
dieser folgt als nächster Schritt eine Machbarkeitsstudie, wenn der Bund die
Projektskizze für ein künftiges Pilotprojekt auswählt. Dies spricht dafür, dass
allfällige Änderungen am Pilotprojekt nicht im Rahmen einer Überarbeitung der
Projektskizze als solcher, sondern vielmehr im Rahmen einer Machbarkeitsstudie
erfolgen. Aus den vorstehenden Gründen ist bei summarischer Prüfung davon
auszugehen, dass das Gericht der Ansicht des BVD, die Projektskizze sei nicht
fertig gestellt, mutmasslich nicht gefolgt wäre.
3.3.3
In
seiner Vernehmlassung macht das BVD geltend, die vorübergehende Nichtherausgabe
der Projektskizze sei auch gemäss § 29 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c und d IDG
gerechtfertigt gewesen, weil eine frühere Herausgabe den freien Meinungs- und
Willensbildungsprozess der involvierten Behörden oder deren Position in
Verhandlungen hätte beeinträchtigen können. Diese Begründung ist bereits
deshalb wenig überzeugend, weil sie erst in der Vernehmlassung nachgeschoben
worden ist. Vor allem aber lag die Beurteilung durch den Bund im Zeitpunkt der
Zugänglichmachung der Projektskizze gemäss der Darstellung des BVD noch nicht
vor (vgl. Vernehmlassung Ziff. 11). Wenn die Herausgabe der Projektskizze im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung den freien Meinungs- und
Willensbildungsprozess der Bundesbehörden oder die Position des Kantons
Basel-Stadt in Verhandlungen tatsächlich ernsthaft beeinträchtigt hätte, wäre
daher damit zu rechnen gewesen, dass eine solche Beeinträchtigung auch noch im
Zeitpunkt der Zugänglichmachung gedroht hätte. In diesem Fall hätte das BVD die
Projektskizze aber kaum während des hängigen Rekursverfahrens freiwillig
herausgegeben. Bei summarischer Prüfung ist daher davon auszugehen, dass das
Gericht mutmasslich auch der Ansicht des BVD, eine vorübergehende Nichtherausgabe
sei gemäss § 29 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c oder d IDG gerechtfertigt gewesen,
nicht gefolgt wäre.
3.3.4
Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das BVD das Einsichtsgesuch abgewiesen und
den Zugang zur Projektskizze nicht bloss aufgeschoben hat, obwohl § 29 Abs. 1 IDG die Möglichkeit eines blossen Aufschubs ausdrücklich vorsieht und das
Verhältnismässigkeitsprinzip die Wahl dieser Form der Einschränkung gebietet,
wenn dem Zugang nur vorübergehend überwiegende Interessen entgegenstehen (vgl. Rudin, in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons
Basel-Stadt, Zürich 2014, § 29 N 8). Insoweit erscheint die angefochtene
Verfügung bei summarischer Prüfung in jedem Fall unrichtig.
3.3.5
Aus
den vorstehenden Gründen ist bei summarischer Prüfung auf der Grundlage der
Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds davon auszugehen, dass der Rekurs
mutmasslich gutgeheissen worden wäre.
3.4
Zusammenfassend
sprechen damit sowohl die Bewirkung der Gegenstandslosigkeit durch das BVD als
auch der mutmassliche Prozessausgang dafür, die Kosten des vorliegenden
Rekursverfahrens wie im Fall des Obsiegens der Rekurrentin zu verteilen. Die
Veranlassung des Rekursverfahrens rechtfertigt keinen abweichenden Entscheid.
Entsprechend der Regelung von § 30 Abs. 1 VRPG sind folglich keine
Gerichtskosten zu erheben und hat das BVD der Rekurrentin eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Der Aufwand des Rechtsvertreters der
Rekurrentin ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Angemessen
erscheint ein Zeitaufwand von knapp sieben Stunden. Dies ergibt beim
praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.– unter Mitberücksichtigung der
notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung von CHF 1'750.–. Da die
Rekurrentin im UID-Register als mehrwertsteuerpflichtig aufgeführt ist und den
Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit führt, kann sie die von
ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer in der Regel
als Vorsteuer abziehen. Aus diesem Grund wird die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer
zugesprochen (vgl. VGE VD.2019.68 vom 11. November 2019 E. 5).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Das Bau- und Verkehrsdepartement hat der Rekurrentin
für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 1'750.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.