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Entscheid

VD.2021.61

Herausgabe der Patientenakte der Psychiatrischen Universitätspoliklinik für Kinder und Jugendliche und der Jugendpersonalakte der Jugendanwaltschaft (BGer 2C_1024/2021 vom 2. November 2022)

11. November 2021Deutsch32 min

wurde von dieser vorsorglichen Sperrung ausgenommen. Im Übrigen wurde der Antrag

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.61

URTEIL

vom 11. November 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Staatsarchiv Basel-Stadt

Martinsgasse 2, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Präsidialdepartements

vom 28. Dezember 2020

betreffend Herausgabe der

Patientenakte der Psychiatrischen Universitätspoliklinik für Kinder und

Jugendliche und der Jugendpersonalakte der Jugendanwaltschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Rekurrent) ersuchte am 12. bzw. am 13. November 2018 um

Herausgabe der ihn betreffenden Patientenakte der Psychiatrischen

Universitätspoliklinik für Kinder und Jugendliche ([...], Schachtel [...]

[nachfolgend: Patientenakte]) und der ihn betreffenden Jugendpersonalakte der

Jugendanwaltschaft (gemäss Gesuch vom 13. November 2018 [...]; gemäss Entscheid

vom 9. Mai 2019 [...] [nachfolgend: Jugendpersonalakte]) sowie allfälliger

Kopien dieser Akten aus dem Staatsarchiv Basel-Stadt. Eventualiter beantragte

er die komplette Sperrung des Zugangs zu den erwähnten Akten. Mit Verfügung vom

29. März 2019 wies das Staatsarchiv das Gesuch um Aktenherausgabe ab. Im über

die gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen hinausgehenden Umfang wurde auch das

Gesuch um Sperrung der Akten abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob der

Rekurrent Rekurs an das Präsidialdepartement Basel-Stadt. In diesem

Rekursverfahren beantragte er mit Rekursbegründung vom 12. April 2019

(eingegangen beim Präsidialdepartement am 23. April 2019) vorsorgliche

Massnahmen. Mit Zwischenentscheid vom 9. Mai 2019 verfügte das

Präsidialdepartement in teilweiser Gutheissung des Antrags auf Erlass einer

vorsorglichen Massnahme die Sperrung der Patientenakte und der

Jugendpersonalakte bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im

Rekursverfahren betreffend die Verfügung des Staatsarchivs vom 29. März 2019.

Die Akteneinsicht durch die Rekursinstanz und weitere Verfahrensbeteiligte

wurde von dieser vorsorglichen Sperrung ausgenommen. Im Übrigen wurde der Antrag

auf Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Auf Rekurs des Rekurrenten hin

passte das Verwaltungsgericht Basel-Stadt diesen Zwischenentscheid mit Urteil

VD.2019.93 vom 11. September 2019 redaktionell leicht an, wies den Rekurs im

Übrigen aber kostenfällig ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Bundesgericht mit Urteil 2C_891/2019 vom 11. Februar 2020 kostenfällig ab,

soweit es darauf eintrat. Mit Entscheid vom 28. Dezember 2020 wies das

Präsidialdepartement den gegen die Verfügung des Staatsarchivs vom 29. März

2019 erhobenen Rekurs auch in der Sache ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 6. Januar und 26. Februar 2021 erhobene

und begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Mit der von

ihm selber verfassten Rekursbegründung vom 26. Februar 2021 beantragt der

Rekurrent, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (Antrag 1) und der

«Kanton Basel-Stadt (bzw. diejenige Behörde, die sich aktuell im Besitz der

nachfolgend genannten Akten befindet – nach meinem aktuellen Kenntnisstand das

Präsidialdepartement)» anzuweisen, ihm die „Patientenakte“ ([...] Schachtel [...])

sowie die „Jugendpersonalakte“ ([...]) persönlich zu übergeben (diese dürfen

nur an mich persönlich übergeben werden – kein Versand per Post)» (Antrag 2).

Ferner beantragt er die Anweisung des Kantons Basel-Stadt, «sämtliche Daten zu

löschen, die als Folge der Bearbeitung der unter Antrag 2 genannten Akten

entstanden sind» (Antrag 3). Eventualiter sei das Staatsarchiv anzuweisen, den

Zugang zu den unter Antrag 2 genannten Akten komplett zu sperren, so dass

ausser ihm persönlich niemand diese einsehen könne (Antrag 4). Als

superprovisorische Massnahme beantragte er, dass diejenige Behörde, die sich

aktuell im Besitz der unter Antrag 2 genannten Akten befinde, umgehend

angewiesen werde, die Akten zu versiegeln und bis zum Vorliegen eines

rechtskräftigen Entscheids versiegelt in einem Safe aufzubewahren (Antrag 5).

Schliesslich beantragt er, dass auf die Erhebung von Kosten ungeachtet des

Verfahrensausgangs zu verzichten sei (Antrag 6). Gleichzeitig stellte B____,

Advokat, mit einer gleichentags eingereichten Rekursbegründung im Namen des

Rekurrenten die Anträge, es seien diesem die Patientenakten der UPK sowie die

Jugendpersonalakte der Jugendanwaltschaft aus dem Staatsarchiv herauszugeben.

Eventualiter sei der Zugang zu den genannten Akten zu sperren. Schliesslich

liess er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. Diesen

Rekurs überwies das instruierende Justiz- und Sicherheitsdepartement mit

Schreiben vom 29. März 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

Der Rekurrent

teilte dem Gericht mit Schreiben vom 6. Mai 2021 mit, «dass Herr B____ von

[ihm] keinen Auftrag (und auch keine Vollmacht) erhalten hatte, um [ihn] in

dieser Angelegenheit vor Gericht zu vertreten». Mit Eingabe vom 21. Mai 2021

erneuerte er seinen Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme. Der

Instruktionsrichter wies darauf mit Verfügung vom 26. Mai 2021 das Gesuch des

Rekurrenten um vorsorgliche Siegelung der streitgegenständlichen Akte und um

deren Aufbewahrung in einem Safe ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Bundesgericht mit Urteil 2C_463/2021 vom 10. Juni 2021 kostenfällig ab.

Das

Präsidialdepartement verzichtete mit Eingabe vom 11. Juni 2021 auf eine

Vernehmlassung und beantragte unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Auf Verfügung vom 11. Juni 2021 hin

verzichtete der Rekurrent sowohl auf die Beantragung einer öffentlichen

Parteiverhandlung wie auch die Einreichung einer Replik. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des

vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Justiz- und

Sicherheitsdepartements vom 29. März 2021 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes

(OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von

diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung,

weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist-

und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der

Dispositiv

allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht

hat. Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt dabei das Rügeprinzip.

Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die

Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt

substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen

Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.2,

VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Vorliegend hat der Rekurrent mit Eingabe

vom 6. Mai 2021 erklärt, dass die von B____ in seinem Namen eingereichte

Rekursbegründung ohne seinen Auftrag und ohne Vollmacht eingereicht worden sei

und er bereits im regierungsrätlichen Verfahren erklärt habe, dass dessen

Eingabe «nicht beachtet werden solle». Daraus folgt, dass nur auf die vom

Rekurrenten in seiner eigenen Rekursbegründung erhobenen Rügen einzutreten ist.

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Archivierung der den

Rekurrenten betreffenden, 1988 angelegten Jugendpersonalakte der

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt (JUGA) und der Patientenakte der Psychiatrischen

Poliklinik für Kinder und Jugendliche, welche heute zu den Universitären

Psychiatrischen Kliniken (UPK) gehören. In den Akten der JUGA sind neben

biographischen Angaben zum Rekurrenten Auskünfte zu seiner Person, ein

jugendpsychiatrisches Gutachten, der Überweisungsbeschluss der

Jugendanwaltschaft und die Entscheide der Jugendstrafkammer enthalten. Die

Patientenakte enthält Unterlagen aus den Jahren 1985 bis 2000.

3.

3.1

Mit dem angefochtenen Entscheid erwog das Präsidialdepartement, dass

die JUGA und die UPK öffentliche Organe im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes

über das Archivwesen (Archivgesetz, SG 153.600) seien, weshalb sie die von

ihnen nicht mehr benötigten Unterlagen dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten

hätten. Soweit der Rekurrent die intertemporale Anwendbarkeit dieses am 1.

November 1998 in Kraft getretenen Gesetzes bestreite, da seine Behandlung 1995

geendet habe, erwog die Vorinstanz, dass das 1998 in Kraft getretene

Archivgesetz nach seinem sich aus § 1 ergebenden Sinn und Zweck der Bewahrung

des kulturellen Erbes und der dauerhaften dokumentarischen Überlieferung nicht

nur auf nach diesem Zeitpunkt entstandene Unterlagen, sondern auch auf zu

diesem Zeitpunkt bereits bestehende Unterlagen Anwendung finde. Vorliegend habe

die JUGA die Jugendpersonalakte am 22. August 2008 dem Staatsarchiv angeboten.

Dieses habe die Jugendpersonalakte am 11. Dezember 2008 übernommen und am 19. März

2009 im Archivinformationssystem erfasst. Am 3. April 2017 hätten die UPK die

Patientenakte dem Staatsarchiv angeboten. Dieses habe sie am 29. September 2017

übernommen und am 20. März 2020 im Archivinformationssystem erfasst. Zum

Zeitpunkt der genannten Handlungen sei das Archivgesetz in Kraft gewesen und

erweise sich als in der jeweils geltenden Fassung anwendbar (vgl. Entscheid des

Präsidialdepartements vom 28. Dezember 2020, Rz. 5 ff.).

3.2

Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent an seinem Standpunkt fest, für

die Archivierung der streitgegenständlichen Akten fehle es in temporaler

Hinsicht an einer gesetzlichen Grundlage. Zur Begründung macht er geltend, er

habe sein Verhalten nicht nach der angeblichen gesetzlichen Grundlage

ausrichten können, da diese damals noch gar nicht existiert habe. Diese sei

erst in Kraft getreten, nachdem er die in den Akten enthaltenen persönlichen

Daten bereits preisgegeben habe. Deshalb stelle sie keine für einen

Grundrechtseingriff hinreichende gesetzliche Grundlage dar. Um sein Handeln

danach ausrichten zu können, hätte die gesetzliche Grundlage bereits in dem

Zeitpunkt bestehen müssen, in dem er die Daten preisgegeben habe. Er habe keine

Möglichkeit gehabt, sein Verhalten nach dem erst später in Kraft getretenen

Recht auszurichten, indem er dem Psychiater bestimmte Dinge, die er nicht im Staatsarchiv

sehen wolle, nicht gesagt oder einen anderen Psychiater aufgesucht hätte, der

nicht an einer Klinik arbeite, deren Akten im Staatsarchiv archiviert würden (vgl.

Rekursbegründung vom 26. Februar 2021, S. 3).

3.3

3.3.1

Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Nimmt eine neue

Rechtsnorm auf bereits Geschehenes Bezug, besteht die Gefahr, dass die

Rechtsunterworfenen überrascht werden und sich anders verhalten hätten, wenn

ihnen das neue Recht bekannt gewesen wäre. Die Rückwirkung steht demnach zumindest

potentiell in einem Spannungsverhältnis zu den verfassungsrechtlichen Geboten

der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gesetzmässigkeit (vgl.

etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 266). Knüpft die Anwendung eines

neuen Erlasses an ein Ereignis an, das sich abschliessend vor dessen

Inkrafttreten ereignet hat, liegt eine nach Art. 5, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) grundsätzlich verpönte echte Rückwirkung vor

(vgl. etwa BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159 f., 144 I 81 E. 4.1 S. 86; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 268).

3.3.2

Vorliegend handelt es sich aber nicht um einen Fall einer echten

Rückwirkung. Die Anwendung des am 1. November 1998 in Kraft getretenen

Archivgesetzes auf die über den Rekurrenten angefertigten Akten der JUGA und

der UPK stellt vielmehr eine sogenannte unechte Rückwirkung dar. Mit der

Anwendung des Archivgesetzes auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens

weiterhin aufbewahrten Personendaten des Rekurrenten wird auf Verhältnisse

abgestellt, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind,

beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern. Diese unechte

Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte

respektive der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehen (BGE 133 II 97

E. 4.1 S. 101 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., Rz. 279 ff.). Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV und §

10 der Kantonsverfassung (KV BS, SG 111.100) verleiht einer Person Anspruch auf

Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,

bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür

ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise

auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige

Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann.

Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr

überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 620 ff.; BGE 134 I 23 E.

7.6.1 S. 40, 130 I 26 E. 8.1 S. 60; VGE VD.2017.109 vom 21. November 2018 E. 8.2.1,

VD.2017.11 vom 24. August 2017 E. 2.3.4.1, VD.2016.122 vom 20. Januar 2017 E. 3.2.1,

VD.2015.189 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.2, VD.2011.198 vom 9. Februar 2012 E. 4.3).

3.3.3

Der Rekurrent vermag nicht ansatzweise glaubhaft zu machen, dass er

sein damaliges Aussageverhalten bei der JUGA und der UPK auf die damalige

archivrechtliche Rechtslage ausgerichtet hat. Bereits vor Inkrafttreten des

Archivgesetzes vom 11. September 1996 am 1. November 1998 wurde das kantonale

Archivwesen in zahlreichen Rechtsnormen geregelt. Grösste Bedeutung kam dem

Reglement betreffend die Registraturen der öffentlichen Verwaltung und die

Ablieferung der Akten an das Staatsarchiv (vgl. Regierungsratsbeschluss vom 26.

Januar 1956) zu, welches namentlich die Pflicht der öffentlichen Verwaltung,

ihre Unterlagen an das Staatsarchiv abzuliefern, enthielt. Ferner seien die

Amtsordnung des Staatsarchivars vom 18. Juli 1877 und das Archivreglement vom

11. Januar 1879 erwähnt. Bis zum Inkrafttreten des Archivgesetzes bildeten sie

die einzigen Erlasse, welche alle Grundaufgaben des Archivs nannten: Übernahme,

Ordnung, Erhaltung und Sicherung sowie Zur-Verfügung-Stellen der Archivalien. §

11 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend Organisation des Departementes des Innern

vom 8. November 1900 (durch die Übergangsregelung vom 28. Juni 1977 grundsätzlich

als weiterhin gültig erklärt; SG 153.150, § 2) schrieb dem Staatsarchiv die

«Besorgung des Staatsarchivs» vor, womit wohl implizit die Besorgung gemäss

Archivreglement von 1879 gemeint war. Was die Personendaten anging, verwies das

Datenschutzgesetz vom 18. März 1992 in seiner bis zum Inkrafttreten des

Archivgesetzes geltenden Fassung nicht nur auf das Archivrecht, indem es

«Personendaten, die im Staatsarchiv oder in einem Gemeindearchiv archiviert

sind», vom Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes ausnahm, sondern es statuierte

auch die Pflicht der verantwortlichen Organe, «Personendaten, die zur Erfüllung

der Aufgaben nicht mehr benötigt werden», dem Staatsarchiv beziehungsweise den

Gemeindearchiven anzubieten (vgl. zum Ganzen: Ratschlag und Entwurf zu einem

Gesetz über das Archivwesen [Archivgesetz] vom 9. Juli 1996, S. 4 ff.). Auch

nach dem damaligen Recht bestand mithin eine gesetzliche Grundlage für die

Archivierung der Jugendpersonalakte und der Patientenakte des Rekurrenten. Dessen

Behauptung, er habe sein damaliges Verhalten auf eine erheblich abweichende

Rechtslage ausgerichtet, zielt somit ins Leere. Eine Vertrauensgrundlage, aufgrund

welcher der Rekurrent Dispositionen getroffen haben soll, lässt sich nicht

erkennen.

4.

Unbestritten ist, dass die Bearbeitung der Personendaten des Rekurrenten

durch das Staatsarchiv eine Einschränkung seiner persönlichen Freiheit im Sinne

seines Anspruchs auf Schutz seiner Privatsphäre und seiner informationellen

Selbstbestimmung bedeutet. Als solche bedarf sie gemäss Art. 36 BV einer

gesetzlichen Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen und

verhältnismässig sein. Zudem muss der Kerngehalt des Grundrechts gewahrt

bleiben.

4.1

4.1.1

Mit Bezug auf die gesetzliche Grundlage erwog das

Präsidialdepartement im angefochtenen Entscheid, dass die entsprechenden

Anforderungen an die Normstufe und Normdichte von der Schwere des

Grundrechtseingriffs abhingen. Unter Bezugnahme auf die einschlägige Literatur

erwog es, dass die Bearbeitung der vorliegenden Akten, welche

persönlichkeitsnahe, sensible und private Informationen über den Rekurrenten

enthielten, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien, einen

schwerwiegenden Grundrechtseingriff begründe (Rudin,

in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und

Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt [IDG], Zürich 2014, § 9 N 25; Breitenmoser/Schweizer, in: St. Galler

Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 13 BV N 77, 79; Müller/Schefer,

Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, Art. 13 Abs. 2 BV, S. 170 f.).

Es sei daher für den Grundrechtseingriff eine klare und genaue Grundlage in

einem formellen Gesetz selbst erforderlich. Dabei lasse sich die notwendige

Normdichte und der Grad der erforderlichen Bestimmtheit des Gesetzes nicht

abstrakt festlegen. Inhaltlich müssten sich aus dem Gesetz die Eingriffe

selbst, das mit der Erfüllung einer Aufgabe betraute öffentliche Organ, der

Bearbeitungszweck und die besonderen Personendaten oder mindestens die

Kategorien der Personendaten zur Zweckerreichung hinreichend bestimmt ergeben (Rudin, a.a.O., § 9 N 25, 33 ff.).

Vorliegend werde in § 1 des Archivgesetzes der Zweck mit der dauerhaften

dokumentarischen Überlieferung definiert. Dazu verpflichte § 7 Abs. 1 des

Archivgesetzes die öffentlichen Organe, die Unterlagen, welche sie zur

Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigten, auszusondern und periodisch dem

Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten. Diese Anbietungspflicht stelle eine

unmittelbare Eingriffsgrundlage dar, welche den Behörden das Anbieten der nicht

mehr benötigten Unterlagen an das Staatsarchiv gebiete. § 7 Abs. 2 des

Archivgesetzes schliesse dabei klar und ausdrücklich auch schutzwürdige

Personendaten und Unterlagen, welche einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterständen,

in diese Anbietungspflicht mit ein. Wie sich aus den Materialien ergebe, stelle

dabei auch das Arztgeheimnis eine solche besondere Geheimhaltungspflicht dar,

welche die Anbietungspflicht nicht zu hemmen vermöge (Ratschlag und Entwurf zu

einem Gesetz über das Archivwesen [Archivgesetz] vom 9. Juli 1996, S. 25),

sodass auch medizinische Akten der Anbietungspflicht unterliegen würden. Eine

lückenlose Aufzählung der anbietungspflichtigen Stellen könne nicht verlangt

werden. Durch die umfassende Formulierung habe der Gesetzgeber aber deutlich

gemacht, dass alle öffentlichen Organe und sämtliche Arten von Unterlagen in

die Anbietungspflicht einbezogen sein sollten, um dem Zweck einer möglichst

umfangreichen Archivierung zu entsprechen. Die Auffassung des Rekurrenten, dass

aufgrund von § 7 Abs. 1 des Archivgesetzes kein vernünftiger Mensch auf die

Idee käme, dass Patientenakten ins Staatsarchiv kämen, sei daher unzutreffend. Auch

die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Übernahme, Erfassung und

Archivierung der dem Staatsarchiv angebotenen Unterlagen seien genügend präzise

formuliert und entsprächen den Anforderungen an die Normdichte. Das

Staatsarchiv habe nach § 5 Abs. 1 lit. a Archivgesetz sämtliche ihm angebotenen

Unterlagen zu erfassen und über deren Archivwürdigkeit zu entscheiden. Die

archivwürdigen Unterlagen habe es nach § 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2

Archivgesetz in der Folge zu übernehmen, zu ergänzen, zu erhalten, Instand zu

setzen, zu erschliessen und für die Benützung bereitzustellen. Das Archivgesetz

beschreibe somit den Eingriff selbst, das mit der Erfüllung dieser Aufgaben

betraute Organ, den Zweck der Datenbearbeitung sowie die Informationen darüber,

welche Unterlagen zu erfassen, zu übernehmen und zu archivieren seien. Damit

seien die inhaltlichen Anforderungen an die gesetzliche Grundlage erfüllt. Die

Formulierungen seien zudem klar und bestimmt, womit auch die Anforderungen

hinsichtlich der Normdichte erfüllt seien (vgl. Entscheid des

Präsidialdepartements vom 28. Dezember 2020, Rz. 18 ff.).

4.1.2

Dem hält der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung entgegen, dass

die angebliche gesetzliche Grundlage als Delegationsnorm für einen

schwerwiegenden Grundrechtseingriff nicht genüge. Um eine Delegationsnorm

handle es sich, weil das Präsidialdepartement anerkenne, dass es nicht möglich

sei, mit absoluter Bestimmtheit festzulegen, welche Unterlagen künftig von

Interesse sein würden. Es handle sich um eine Verwaltungsnorm, welche für

Betroffene ohne Spezialwissen nicht verständlich sei, weshalb sie ihr Verhalten

nicht danach ausrichten könnten. Selbst die Vorinstanz habe zur Interpretation

des unklaren Wortlauts die Gesetzesmaterialien beiziehen müssen (vgl.

Rekursbegründung vom 26. Februar 2021, S. 2 f.).

4.1.3

Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Eine Gesetzesdelegation

liegt vor, wenn im Gesetz selber anstelle einer inhaltlichen Regelung die

entsprechenden Rechtsetzungskompetenzen auf den Verordnungsgeber übertragen

werden (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., Rz. 365). Wie das Präsidialdepartement aber zutreffend erwogen hat,

wird sowohl die Anbietungspflicht der öffentlichen Organe wie auch die

Bearbeitung angebotener Dokumente durch das Staatsarchiv im Gesetz selber

geregelt, ohne dass diesbezüglich eine Delegation an den Verordnungsgeber

erfolgt. Demgegenüber wird dem Staatsarchiv bei der Anwendung dieser

gesetzlichen Grundlage mit dem Entscheid über die Archivwürdigkeit ein gewisser

Beurteilungsspielraum eröffnet, welche angebotenen Unterlagen übernommen und

bereitgehalten werden. Dieser Spielraum tangiert aber weder die Anforderungen

an die Normstufe noch die Normdichte, geht aus dem Gesetz selber doch hervor,

dass das Staatsarchiv grundsätzlich zur Bearbeitung aller anzubietenden Akten

befugt ist, womit der Umfang der möglichen Grundrechtseingriffe klar abgesteckt

wird. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Rekurrent in seiner Kritik

bezüglich der Verständlichkeit der gesetzlichen Grundlage im Archivgesetz. Die

Anbietungspflicht richtet sich an alle öffentlichen Organe. Diese werden mit

der Regelung des Geltungsbereichs des Gesetzes in § 2 des Archivgesetzes weiter

konkretisiert. Dabei wird explizit festgehalten, dass dazu neben den Organen

des Kantons auch jene von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten

des Kantons und der Gemeinden zu zählen sind. Dazu gehören auch die

Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (vgl. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1

des Gesetzes über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt, ÖSpG, SG

331.100). Gerade aufgrund dieses umfassenden Geltungsbereichs erscheint der

Anwendungsbereich der Anbietungspflicht auch ohne Spezialwissen für

interessierte Betroffene verständlich. Zusammen mit der Verpflichtung gemäss § 7

Abs. 2 des Archivreglements, wonach auch Unterlagen anzubieten sind, welche

schutzwürdige Personendaten enthalten oder einer besonderen

Geheimhaltungspflicht unterstehen, geht daher auch für Laien hinreichend

bestimmt hervor, dass auch Patientenakten anzubieten sind. Auch wenn dem

Staatsarchiv in der Folge ein Beurteilungsspielraum bezüglich der Frage der

Archivwürdigkeit und folglich der Archivierung zukommt, ist damit bereits im

Zeitpunkt der Herstellung von Personendaten genügend voraussehbar, dass eine Archivierung

aufgrund der generellen Anbietungspflicht im Raum steht. Der verbleibende

Beurteilungsspielraum tangiert das Bestimmtheitsgebot daher nicht (vgl. BGE 140 I 2 E. 10.3 S. 3.1). Es besteht daher eine hinreichende gesetzliche Grundlage

für die Bearbeitung der strittigen Personendaten des Rekurrenten durch das

Staatsarchiv.

4.2

4.2.1

Weiter bestreitet der Rekurrent ein öffentliches Interesse an der

Bearbeitung der ihn betreffenden Akten von JUGA und UPK durch das Staatsarchiv.

Das Präsidialdepartement erwog diesbezüglich, dass das Staatsarchiv mit der

dauerhaften dokumentarischen Überlieferung sowohl für die Behörden wie auch die

Öffentlichkeit das kulturelle Erbe wahre, Rechte zu sichern helfe und der

Verwaltung diene. Die Archivierung ermögliche zukünftig Interessierten den

Nachvollzug staatlichen Handelns und damit einen möglichst rationalen Umgang

mit der Vergangenheit. Gerade der Dokumentation von psychiatrischen Gutachten

sei ein hoher Stellenwert beizumessen, wie die Aufarbeitung der fürsorgerischen

Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 zeige. Dem dagegen erhobenen

Einwand des Rekurrenten, dass in seinem Fall während seiner ärztlichen

Behandlung keine fürsorgerische Zwangsmassnahme, keine Fremdplatzierung und

kein sonst bedeutender Eingriff in seine Grundrechte erfolgt sei, hält die

Vorinstanz entgegen, dass die Beurteilung des künftigen Interesses an Akten

nicht mit absoluter Bestimmtheit möglich sei. Gemäss § 3 Abs. 4 des

Archivgesetzes seien deshalb Unterlagen archivwürdig, welche voraussichtlich

von bleibendem Wert seien für die Dokumentierung der Tätigkeit der öffentlichen

Organe (lit. a), für die Zwecke der Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung

(lit. b), für die Sicherung berechtigter Interessen betroffener Personen oder

Dritter (lit. c), für die Wissenschaft und Forschung (lit. d) und für das

Verständnis der Gegenwart und der Geschichte (lit. e). Archivwürdig seien

Unterlagen, welche voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt von öffentlichem

Interesse sein würden. Wie die Beurteilung der Archivwürdigkeit sei somit auch

die Frage des öffentlichen Interesses eine Frage des Ermessens, welche

vorzugsweise durch das Staatsarchiv als Fachstelle zu beurteilen sei. Vor

diesem Hintergrund sei die Bejahung des öffentlichen Interesses an den

Unterlagen nachvollziehbar und angemessen (vgl. Entscheid des Präsidialdepartements

vom 28. Dezember 2020, Rz. 25 ff.).

4.2.2

Der Rekurrent stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ein

Eingriff in das von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR

0.101) gewährleistete Grundrecht nur aufgrund der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK

abschliessend aufgezählten öffentlichen Interessen zulässig sei. Diese seien

aber nicht betroffen, weshalb der Grundrechtseingriff unzulässig sei. Ein rein

hypothetisch möglicherweise in der Zukunft vielleicht eintretendes öffentliches

Interesse könne keinesfalls einen schweren Grundrechtseingriff rechtfertigen.

Weil der grösste Teil der Dokumente aus der Jugendpersonalakte entfernt worden

sei, sei diese einseitige Jugendpersonalakte absolut untauglich, um sich ein

Bild über die vergangene Rechtsprechung machen zu können (vgl. Rekursbegründung

vom 26. Februar 2021, S. 4).

4.2.3

Ein Eingriff in das gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf

Achtung des Privatlebens ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig, soweit dies

«in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder

öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur

Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der

Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer».

Damit besteht ein breites Spektrum an möglichen Eingriffszielen, ohne dass die

Gewährleistung unter einem Generalvorbehalt stünde (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7.

Aufl., München 2021, § 22 Rz. 43). Fundament eines demokratischen Rechtsstaates

ist die Kontrolle staatlichen Handelns. Die Aufbewahrung und Archivierung von

Unterlagen der öffentlichen Organe dient auf lange Frist der wirksamen

Aufarbeitung, Reflexion und damit Kontrolle und Weiterbildung staatlichen und gesellschaftlichen

Handelns und damit der Aufrechterhaltung einer demokratischen und rechtsstaatlichen

Ordnung. Diese Auseinandersetzung steht unter anderem auch unter dem Schutz der

Wissenschaftsfreiheit gemäss Art. 20 BV und mithin dem Schutz von Rechten

zukünftiger Generationen in ihrer wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit

Staat und Gesellschaft. Die Archivierung dient damit auch der Gewährleistung

der Minimalerfordernisse des Lebens in einer demokratisch und rechtsstaatlich

verfassten Gesellschaft (EGMRE Nr. 37798/13 vom 11. Juli 2017 i.S. Belcacemi

und Oussar vs. Belgien, § 49). Es darf davon ausgegangen werden, dass die

Archivierung staatlicher Akten auch mit Bezug auf Personendaten im Grundsatz

einem breiten Konsens in den Vertragsstaaten der EMRK entspricht. Folglich

beruht der Eingriff grundsätzlich auf den in Art. 8 Ziff. 2 EMRK aufgezählten

öffentlichen Interessen. Inwieweit es zur Verfolgung dieses Ziels auch der

Archivierung der streitgegenständlichen Akten der JUGA und der UPK in der

vorhandenen und zu archivierenden Form bedarf, ist unter dem Aspekt der

Verhältnismässigkeit zu prüfen.

4.3

4.3.1

Der Rekurrent macht ferner fehlende Verhältnismässigkeit geltend. Das

Präsidialdepartement erwog, dass behördliche Massnahmen als Voraussetzung ihrer

Verhältnismässigkeit für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden

Zieles geeignet und erforderlich sowie der betroffenen Person zumutbar sein

müssten (BGE 132 I 49 E. 7.2 S. 62). Das sei nur der Fall, wenn das öffentliche

Interesse an der Vornahme des Eingriffs höher zu gewichten sei, als das

Interesse des durch den Grundrechtseingriff betroffenen Einzelnen. Die

Archivierung sei grundrechtskonform, wenn die Archivierungsinteressen das

Vernichtungsinteresse (bzw. das Herausgabeinteresse) des Rekurrenten aufgrund

einer Interessenabwägung im Einzelfall überwögen (vgl. Rudin, Kollektives Gedächtnis und informationelle

Integrität. Zum Datenschutz im öffentlichen Archivwesen, in: AJP 1998, S. 247, 255).

Die Archivierung der Unterlagen des Rekurrenten sei ohne weiteres geeignet, um

den Zweck des Archivgesetzes der dauerhaften Überlieferung und Dokumentation zu

erreichen. Die Dokumentation der vorliegenden Unterlagen sei auch erforderlich,

um die dauerhafte Überlieferung und Dokumentation zu ermöglichen. Schliesslich

sei sie auch zumutbar. Die darin enthaltenen Informationen stellten zwar höchstpersönliche

Daten im Sinne von besonderen Personendaten gemäss § 3 Abs. 4 des Gesetzes über

die Information und den Datenschutz (IDG, SG 153.260) dar. Das Archivgesetz

sehe aber die notwendigen Schutzbestimmungen zur Abwendung der daraus

resultierenden Gefahr der Verletzung von Grundrechten betroffener Personen vor.

Archivierte Unterlagen seien der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich. Gemäss §

6 Abs. 2 des Archivgesetzes habe das Staatsarchiv das Archivgut vor unbefugter

Benützung zu schützen. Die Benützung von Archivgut sei deshalb eingeschränkt

oder ausgeschlossen, soweit Grund zur Annahme bestehe, dass andernfalls

überwiegende schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person oder Dritten

beeinträchtigt würden (§ 9 Abs. 2 lit. a Archivgesetz). Zu diesem Zweck bestehe

gemäss § 10 Abs. 1 des Archivgesetzes eine generelle Schutzfrist für Archivgut

von 30 Jahren. Soweit sich Unterlagen in ihrer Zweckbestimmung oder ihrem

wesentlichen Inhalt nach auf eine natürliche Person bezögen, dürfen diese

gemäss § 10 Abs. 2 Archivgesetz erst 10 Jahre nach deren Tod benutzt werden. Diese

Schutzfrist könne gemäss § 10 Abs. 4 Archivgesetz um bis zu 20 Jahre verlängert

werden, wenn Grund zur Annahme bestehe, dass eine kürzere Schutzfrist

überwiegende schutzwürdige Interesse einer betroffenen Person oder Dritter

beeinträchtigen würde. Aufgrund dieser Schutzfrist über seinen Tod hinaus

entstünden dem Rekurrenten durch die Übergabe und Archivierung der Unterlagen

somit keine ernsthaften Nachteile. Die Informationen würden gemäss den

gesetzlichen Vorschriften weitgehend geschützt und bis auf Weiteres höchstens

behördenintern bearbeitet. Eine Benachteiligung des Rekurrenten und seiner

Verwandten aufgrund der in den archivierten Unterlagen enthaltenen

Informationen sei daher sehr unwahrscheinlich. Die Archivierung seiner

Unterlagen sei dem Rekurrenten somit zumutbar und erweise sich insgesamt als verhältnismässig

(vgl. Entscheid des Präsidialdepartements vom 28. Dezember 2020, Rz. 28 ff.).

4.3.2

4.3.2.1 Dem hält der Rekurrent entgegen, dass sein

ausserordentlich grosses Individualinteresse am Schutz seiner Privatsphäre und

der hochsensiblen Daten aus den Akten des Psychiaters höher zu gewichten sei

als ein noch gar nicht vorhandenes «mögliches zukünftiges öffentliches

Interesse». Das Staatsarchiv sei gar nicht in der Lage, einen adäquaten Schutz

seiner Gesundheitsdaten zu gewährleisten. Das Amtsgeheimnis ändere daran

nichts. Zur Begründung bezieht er sich auf die Behandlung seines eigenen

Gesuchs um Einsicht in seine Patientenakte vom 12. April 2018, welche ihm bei

seinem Besuch im Staatsarchiv trotz zeitweiliger Abwesenheit unbeaufsichtigt auf

einen Tisch im Lesesaal gelegt und ihm ohne Kontrolle seines Ausweises herausgegeben

worden sei (vgl. Rekursbegründung vom 26. Februar 2021, S. 5).

4.3.2.2 Soweit der Rekurrent aufgrund der Natur

der Akte ein grundsätzlich jeder Archivierung vorgehendes privates Interesse

geltend macht, ist ihm mit den Erwägungen des Bundesgerichts in einem ihn

selber betreffenden Entscheid entgegenzuhalten, dass aus der Natur seiner

Patienten- und Jugendpersonalakte nicht geschlossen werden kann, dass es mit

Blick auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und § 13 KV BS in jedem Fall

unverhältnismässig wäre, diese Akten zu archivieren (BGer 2C_891/2019 vom 11.

Februar 2020 E. 3.2.3). Nicht erstellt scheint die Behauptung des ungenügenden

Schutzes seiner Akten im Gewahrsam des Staatsarchivs. Auffällig erscheint, dass

der Rekurrent in seinem Gesuch an das Staatsarchiv um Aktenherausgabe vom 12.

November 2018 weder den heute geltend gemachten Vorfall auch nur ansatzweise

erwähnt noch einen ungenügenden Schutz der ihn betreffenden Akten geltend

gemacht hat. Den Akten können auch sonst keine Eingaben an das Staatsarchiv

entnommen werden, mit welchen er nach diesem von ihm geltend gemachten Vorfall

die Sicherstellung des Schutzes der ihn betreffenden Akten verlangt hätte. Es ist

daher vielmehr vom gesetzlichen Schutzumfang auszugehen, wie ihn die Vorinstanz

releviert hat. Daraus folgt, dass zu Lebzeiten und während der über seinen Tod

hinaus weiterdauernden Schutzfrist eine Einsichtnahme und Bearbeitung seiner

Personendaten nur zu wissenschaftlichen Zwecken zulässig ist (vgl. § 10 Abs. 5 lit. a Archivgesetz). Zum Standard wissenschaftlichen Arbeitens gehört dabei

auch die anonymisierende Bearbeitung der verwendeten Personendaten, soweit es

sich nicht um Personen der Zeitgeschichte handelt, was auf den Rekurrenten

nicht zutrifft. Während dieses Zeitraums führt die Archivierung der

streitgegenständlichen Akten daher kaum zu einer Weitergabe von Personendaten

über den kleinen Kreis der Mitarbeitenden des Staatsarchivs und allenfalls einzelner

Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler hinaus.

4.3.3

4.3.3.1 Weiter macht der Rekurrent geltend, dass

das öffentliche Interesse an der Aufbewahrung seiner Jugendpersonalakte nach

über 30 Jahren deutlich abgenommen habe. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs (EuGH) werde eine ursprünglich rechtmässige Datenspeicherung

unzulässig, wenn die für den Zweck, für den sie ursprünglich erhoben würden,

nicht mehr erforderlich seien. So sei auch eine allfällige Verurteilung gemäss

Art. 369 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

zwischenzeitlich aus dem Strafregister entfernt worden. Gemäss Art. 369 Abs. 7

StGB dürfe der Eintrag nach seiner Entfernung auch nicht mehr rekonstruierbar

sein, was aber mit der Jugendpersonalakte möglich sei. Schliesslich beruft sich

der Rekurrent auf Art. 369 Abs. 8 StGB, wonach die Strafregisterdaten nicht zu

archivieren seien (vgl. Rekursbegründung vom 26. Februar 2021, S. 6).

4.3.3.2 Damit verkennt der Rekurrent die

Unterscheidung zwischen der Aufbewahrung von Personenakten durch die

ursprünglich bearbeitende Behörde und deren Archivierung. Akten und die darin

enthaltenen Personendaten werden dem Staatsarchiv just erst dann zur

Archivierung angeboten, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr

benötigt werden (§ 7 Abs. 1 Archivgesetz). Sie betrifft daher immer eine

Bearbeitung von Personendaten in einem Zeitpunkt, in welchem die Grundlage für

ihre Bearbeitung durch das ursprünglich tätige öffentliche Organ weggefallen

ist (für das Strafverfahren vgl. nunmehr Art. 103 Abs. 1 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). In diesem Sinne nicht mehr benötigte

Personendaten sind aber nur dann von diesem Organ zu vernichten, wenn sie von

der gemäss Archivgesetz zuständigen Stelle, vorliegend also dem Staatsarchiv, als

nicht archivwürdig beurteilt werden (§ 16 Abs. 1 IDG). Da vorliegend nicht der

Inhalt des Strafregisters sondern die Akten der jugendstrafrechtlichen Behörden

sowie der UPK archiviert worden sind, kommt auch Art. 369 Abs. 8 StGB nicht zur

Anwendung. Schliesslich sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass

sich die Entfernung eines Eintrags aus dem Strafregister nur auf diesen

bezieht. Ein Anspruch auf Entfernung sämtlicher bei den Strafbehörden

befindlicher Verfahrensakten lässt sich aus jener Bestimmung nicht ableiten (vgl.

Arnold/Gruber, in: Basler

Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 369 StGB N 7).

4.3.4

Insgesamt ist der Würdigung der Verhältnismässigkeit der Vorinstanz

daher zu folgen. Der Eingriff in die Privatsphäre durch die Archivierung erscheint

aufgrund der weit über den Tod des Rekurrenten hinaus erheblich eingeschränkten

Einsehbarkeit der Akten sehr begrenzt und wird durch das Interesse an der

Möglichkeit einer späteren Aufarbeitung und Reflexion der früheren Behandlung

von Menschen im jugendstrafrechtlichen Verfahren und Vollzug gerade auch in

Verbindung mit der psychiatrischen Begleitung des damals noch jugendlichen

Rekurrenten überwogen.

4.4

4.4.1

Schliesslich macht der Rekurrent eine Verletzung des Kernbereichs

seiner Grundrechte geltend. Wie das Bundesgericht erwogen hat, lässt sich nur

schwer auf abstrakte Weise bestimmen, worin der unantastbare Kerngehalt eines

Grundrechts besteht (BGE 143 I 292 E. 2.4.1 S. 298).

4.4.2

Das Präsidialdepartement erwog, der nach Art. 36 Abs. 4 BV

unantastbare Kerngehalt könne etwa durch eine Datenerhebung ohne Zweck verletzt

werden. Vorliegend sei der Zweck der Datenbearbeitung aber klar gegeben und

ersichtlich. Auch wenn psychiatrische Unterlagen unter Umständen intime

Einblicke in sehr persönliche Vorgänge ermöglichten, sei der Eingriff aufgrund

des besonderen gesetzlichen Schutzes der personenbezogenen Daten nicht als

Verletzung des Kerngehalts oder als Eingriff in die Menschenwürde zu

qualifizieren (vgl. Entscheid des Präsidialdepartements vom 28. Dezember 2020,

Rz. 32 f.).

4.4.3

Der Rekurrent führt dagegen aus, dass der Schutz des besonderen

Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient den Kerngehalt von Art. 13 BV

darstelle. Eingriffe in die ärztliche Schweigepflicht seien zwar möglich. Dies

gelte aber nur dann, wenn dieser Schutz nicht erschüttert werde. Im

vorliegenden Fall werde jedoch gerade dieser Schutz des besonderen

Vertrauensverhältnisses in besonderem Masse erschüttert, da die Akten einer

nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterstehenden Organisation übergeben

worden seien, welche die Akten zudem nach dem Tod publizieren werde (vgl.

Rekursbegründung vom 26. Februar 2021, S. 7).

4.4.4

Dem ist nicht zu folgen. Indem im Grundsatz aufgrund der

archivgesetzlichen Regelung mindestens zehn Jahre über den Tod des Rekurrenten

hinaus Dritten kein Einblick in die Patientenakte gegeben werden darf, ist

nicht ersichtlich, inwieweit durch diese Archivierung im Vergleich zur

vorangegangenen Aufbewahrung der Akten durch die UPK selber in das

geheimnisgeschützte Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient besonders

eingegriffen würde. Eine Verletzung des Kerngehalts des Anspruchs auf

Privatsphäre ist daher nicht erkennbar. Soweit das Arztgeheimnis zum

Kernbereich der persönlichen Freiheit gezählt wird, bezieht sich dies auf

Eingriffe während der Dauer der Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Ärztinnen

und Ärzte selber (Müller/Schefer,

a.a.O., S. 199). Mit der Archivierung wird dieser Schutz durch den

vergleichbaren archivrechtlichen Geheimnisschutz ersetzt, sodass nicht von

einem Eingriff in den Kernbereich von Art. 13 BV gesprochen werden kann.

5.

5.1

Der Rekurrent rügt schliesslich die Tatsache, dass nicht die Akten sämtlicher

Kliniken, sondern nur die Akten einzelner, öffentlicher Kliniken archiviert

würden. Dies verstosse gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV). Darauf sei das

Präsidialdepartement im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen (vgl.

Rekursbegründung vom 26. Februar 2021, S. 8).

5.2

Nach der Rechtsprechung wird das Gebot der Rechtsgleichheit

verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein

vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,

oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse

aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach

Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner

Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der

unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine

wesentliche Tatsache bezieht (BGE 125 I 173 E. 6b S. 178).

5.3

Die Patienten privater und öffentlicher Kliniken sind in einer

vergleichbaren Situation. Hier wie dort werden medizinische Leistungen

beansprucht und hierdurch zahlreiche der ärztlichen Schweigepflicht

unterstehende Unterlagen erstellt. Die Trägerschaft der Klinik ist für die

Patienten weitgehend unwesentlich. Das Archivgesetz nimmt jedoch lediglich die

öffentlichen Organe in die Pflicht, ihre Unterlagen, die sie zur Erfüllung der

Aufgaben nicht mehr benötigen, dem Staatsarchiv anzubieten. Die privaten

Kliniken unterliegen dieser Pflicht nicht. Insoweit besteht hinsichtlich der

Anbietungspflicht eine Ungleichheit zwischen öffentlichen und privaten

Leistungserbringern. Diese Ungleichbehandlung beruht aber entgegen dem

Standpunkt des Rekurrenten auf sachlichen Gründen, bezweckt das Archivgesetz

doch in erster Linie die Nachvollziehbarkeit staatlichen, nicht privaten

Handelns (vgl. Ratschlag, S. 18). Der Archivierung von Unterlagen öffentlicher

Organe kommt – im Gegensatz zur Archivierung privater Unterlagen – eine

staatspolitische Dimension zu. Das Handeln der Verwaltung wird erst wirklich

nachvollziehbar, wenn alle Umstände bekannt sind. Die Möglichkeit, staatliches

Handeln in seinem vollen Umfang, das heisst inklusive aller Begleitumstände,

überprüfen zu können, stellt einen wichtigen Aspekt bei der Kontrolle staatlichen

Handelns dar (vgl. zum eidgenössischen Archivgesetz: Botschaft über das

Bundesgesetz über die Archivierung vom 26. Februar 1997, in: BBl 1997 S. 941,

944). Ein derartiges Interesse liegt bei den Unterlagen Privater nicht vor. Indem

das Archivgesetz lediglich die öffentlichen, nicht aber die privaten Kliniken

in die Pflicht nimmt, ihre Unterlagen, die sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht

mehr benötigen, dem Staatsarchiv anzubieten (vgl. nunmehr § 1 f. ÖSpG [in Kraft

seit 1. Januar 2012] i.V.m. § 7 Archivgesetz), wird die Rechtsgleichheit nicht

verletzt, weshalb sich auch diese Rüge als unbegründet erweist.

6.

Zusammenfassend ist die Archivierung der den Rekurrenten betreffenden Jugendpersonalakte

der JUGA und der Patientenakte der Psychiatrischen Poliklinik für Kinder und

Jugendliche, einschliesslich deren Erfassung im Archivinformationssystem, nicht

zu beanstanden. Sie erweist sich als grundrechtskonform. Ein Anspruch auf

Herausgabe derselben besteht nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Anspruch auf

Sperrung der Akten – wie vom Rekurrenten eventualiter beantragt – begründen,

würde die Sperrung doch gleich wie die Herausgabe den Zweck des Archivgesetzes

vereiteln.

7.

7.1

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

7.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten

mit einer Gebühr von CHF 800.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 2 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Mit der in seiner

Vertretung eingereichten Rekursbegründung beantragte B____ die Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Antrag stellt der Rekurrent selber in

seinen Eingaben nicht. Gleichzeitig beantragte er, dass die Eingabe von B____

«nicht beachtet werden» solle. Daher fehlt es an einem entsprechenden Antrag,

über den zu befinden wäre.

7.3

Demgegenüber beantragt der Rekurrent, dass ihm unabhängig vom

Ausgang des Verfahrens keine Kosten überbunden werden sollen. Zur Begründung

macht er geltend, dass der Anlass zum Verfahren vom Staat gesetzt worden sei,

indem er seine Patientenakte ungefragt an einem Ort aufbewahre, wo absolut

verantwortungslos damit umgegangen werde. Diese Behauptung bleibt aber, wie

ausgeführt, unbelegt. Es hat daher bei der Verteilung der Kosten nach dem

Ausgang des Verfahrens zu bleiben.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Präsidialdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Vladimir Hof

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.