VD.2021.61
Herausgabe der Patientenakte der Psychiatrischen Universitätspoliklinik für Kinder und Jugendliche und der Jugendpersonalakte der Jugendanwaltschaft (BGer 2C_1024/2021 vom 2. November 2022)
11. November 2021Deutsch32 min
wurde von dieser vorsorglichen Sperrung ausgenommen. Im Übrigen wurde der Antrag
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.61
URTEIL
vom 11. November 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Staatsarchiv Basel-Stadt
Martinsgasse 2, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Präsidialdepartements
vom 28. Dezember 2020
betreffend Herausgabe der
Patientenakte der Psychiatrischen Universitätspoliklinik für Kinder und
Jugendliche und der Jugendpersonalakte der Jugendanwaltschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Rekurrent) ersuchte am 12. bzw. am 13. November 2018 um
Herausgabe der ihn betreffenden Patientenakte der Psychiatrischen
Universitätspoliklinik für Kinder und Jugendliche ([...], Schachtel [...]
[nachfolgend: Patientenakte]) und der ihn betreffenden Jugendpersonalakte der
Jugendanwaltschaft (gemäss Gesuch vom 13. November 2018 [...]; gemäss Entscheid
vom 9. Mai 2019 [...] [nachfolgend: Jugendpersonalakte]) sowie allfälliger
Kopien dieser Akten aus dem Staatsarchiv Basel-Stadt. Eventualiter beantragte
er die komplette Sperrung des Zugangs zu den erwähnten Akten. Mit Verfügung vom
29. März 2019 wies das Staatsarchiv das Gesuch um Aktenherausgabe ab. Im über
die gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen hinausgehenden Umfang wurde auch das
Gesuch um Sperrung der Akten abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob der
Rekurrent Rekurs an das Präsidialdepartement Basel-Stadt. In diesem
Rekursverfahren beantragte er mit Rekursbegründung vom 12. April 2019
(eingegangen beim Präsidialdepartement am 23. April 2019) vorsorgliche
Massnahmen. Mit Zwischenentscheid vom 9. Mai 2019 verfügte das
Präsidialdepartement in teilweiser Gutheissung des Antrags auf Erlass einer
vorsorglichen Massnahme die Sperrung der Patientenakte und der
Jugendpersonalakte bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im
Rekursverfahren betreffend die Verfügung des Staatsarchivs vom 29. März 2019.
Die Akteneinsicht durch die Rekursinstanz und weitere Verfahrensbeteiligte
wurde von dieser vorsorglichen Sperrung ausgenommen. Im Übrigen wurde der Antrag
auf Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Auf Rekurs des Rekurrenten hin
passte das Verwaltungsgericht Basel-Stadt diesen Zwischenentscheid mit Urteil
VD.2019.93 vom 11. September 2019 redaktionell leicht an, wies den Rekurs im
Übrigen aber kostenfällig ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesgericht mit Urteil 2C_891/2019 vom 11. Februar 2020 kostenfällig ab,
soweit es darauf eintrat. Mit Entscheid vom 28. Dezember 2020 wies das
Präsidialdepartement den gegen die Verfügung des Staatsarchivs vom 29. März
2019 erhobenen Rekurs auch in der Sache ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 6. Januar und 26. Februar 2021 erhobene
und begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Mit der von
ihm selber verfassten Rekursbegründung vom 26. Februar 2021 beantragt der
Rekurrent, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (Antrag 1) und der
«Kanton Basel-Stadt (bzw. diejenige Behörde, die sich aktuell im Besitz der
nachfolgend genannten Akten befindet – nach meinem aktuellen Kenntnisstand das
Präsidialdepartement)» anzuweisen, ihm die „Patientenakte“ ([...] Schachtel [...])
sowie die „Jugendpersonalakte“ ([...]) persönlich zu übergeben (diese dürfen
nur an mich persönlich übergeben werden – kein Versand per Post)» (Antrag 2).
Ferner beantragt er die Anweisung des Kantons Basel-Stadt, «sämtliche Daten zu
löschen, die als Folge der Bearbeitung der unter Antrag 2 genannten Akten
entstanden sind» (Antrag 3). Eventualiter sei das Staatsarchiv anzuweisen, den
Zugang zu den unter Antrag 2 genannten Akten komplett zu sperren, so dass
ausser ihm persönlich niemand diese einsehen könne (Antrag 4). Als
superprovisorische Massnahme beantragte er, dass diejenige Behörde, die sich
aktuell im Besitz der unter Antrag 2 genannten Akten befinde, umgehend
angewiesen werde, die Akten zu versiegeln und bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheids versiegelt in einem Safe aufzubewahren (Antrag 5).
Schliesslich beantragt er, dass auf die Erhebung von Kosten ungeachtet des
Verfahrensausgangs zu verzichten sei (Antrag 6). Gleichzeitig stellte B____,
Advokat, mit einer gleichentags eingereichten Rekursbegründung im Namen des
Rekurrenten die Anträge, es seien diesem die Patientenakten der UPK sowie die
Jugendpersonalakte der Jugendanwaltschaft aus dem Staatsarchiv herauszugeben.
Eventualiter sei der Zugang zu den genannten Akten zu sperren. Schliesslich
liess er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. Diesen
Rekurs überwies das instruierende Justiz- und Sicherheitsdepartement mit
Schreiben vom 29. März 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Der Rekurrent
teilte dem Gericht mit Schreiben vom 6. Mai 2021 mit, «dass Herr B____ von
[ihm] keinen Auftrag (und auch keine Vollmacht) erhalten hatte, um [ihn] in
dieser Angelegenheit vor Gericht zu vertreten». Mit Eingabe vom 21. Mai 2021
erneuerte er seinen Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme. Der
Instruktionsrichter wies darauf mit Verfügung vom 26. Mai 2021 das Gesuch des
Rekurrenten um vorsorgliche Siegelung der streitgegenständlichen Akte und um
deren Aufbewahrung in einem Safe ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesgericht mit Urteil 2C_463/2021 vom 10. Juni 2021 kostenfällig ab.
Das
Präsidialdepartement verzichtete mit Eingabe vom 11. Juni 2021 auf eine
Vernehmlassung und beantragte unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Auf Verfügung vom 11. Juni 2021 hin
verzichtete der Rekurrent sowohl auf die Beantragung einer öffentlichen
Parteiverhandlung wie auch die Einreichung einer Replik. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des
vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 29. März 2021 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes
(OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von
diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung,
weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist-
und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der
Dispositiv
allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat. Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt dabei das Rügeprinzip.
Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die
Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt
substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.2,
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Vorliegend hat der Rekurrent mit Eingabe
vom 6. Mai 2021 erklärt, dass die von B____ in seinem Namen eingereichte
Rekursbegründung ohne seinen Auftrag und ohne Vollmacht eingereicht worden sei
und er bereits im regierungsrätlichen Verfahren erklärt habe, dass dessen
Eingabe «nicht beachtet werden solle». Daraus folgt, dass nur auf die vom
Rekurrenten in seiner eigenen Rekursbegründung erhobenen Rügen einzutreten ist.
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Archivierung der den
Rekurrenten betreffenden, 1988 angelegten Jugendpersonalakte der
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt (JUGA) und der Patientenakte der Psychiatrischen
Poliklinik für Kinder und Jugendliche, welche heute zu den Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK) gehören. In den Akten der JUGA sind neben
biographischen Angaben zum Rekurrenten Auskünfte zu seiner Person, ein
jugendpsychiatrisches Gutachten, der Überweisungsbeschluss der
Jugendanwaltschaft und die Entscheide der Jugendstrafkammer enthalten. Die
Patientenakte enthält Unterlagen aus den Jahren 1985 bis 2000.
3.
3.1
Mit dem angefochtenen Entscheid erwog das Präsidialdepartement, dass
die JUGA und die UPK öffentliche Organe im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes
über das Archivwesen (Archivgesetz, SG 153.600) seien, weshalb sie die von
ihnen nicht mehr benötigten Unterlagen dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten
hätten. Soweit der Rekurrent die intertemporale Anwendbarkeit dieses am 1.
November 1998 in Kraft getretenen Gesetzes bestreite, da seine Behandlung 1995
geendet habe, erwog die Vorinstanz, dass das 1998 in Kraft getretene
Archivgesetz nach seinem sich aus § 1 ergebenden Sinn und Zweck der Bewahrung
des kulturellen Erbes und der dauerhaften dokumentarischen Überlieferung nicht
nur auf nach diesem Zeitpunkt entstandene Unterlagen, sondern auch auf zu
diesem Zeitpunkt bereits bestehende Unterlagen Anwendung finde. Vorliegend habe
die JUGA die Jugendpersonalakte am 22. August 2008 dem Staatsarchiv angeboten.
Dieses habe die Jugendpersonalakte am 11. Dezember 2008 übernommen und am 19. März
2009 im Archivinformationssystem erfasst. Am 3. April 2017 hätten die UPK die
Patientenakte dem Staatsarchiv angeboten. Dieses habe sie am 29. September 2017
übernommen und am 20. März 2020 im Archivinformationssystem erfasst. Zum
Zeitpunkt der genannten Handlungen sei das Archivgesetz in Kraft gewesen und
erweise sich als in der jeweils geltenden Fassung anwendbar (vgl. Entscheid des
Präsidialdepartements vom 28. Dezember 2020, Rz. 5 ff.).
3.2
Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent an seinem Standpunkt fest, für
die Archivierung der streitgegenständlichen Akten fehle es in temporaler
Hinsicht an einer gesetzlichen Grundlage. Zur Begründung macht er geltend, er
habe sein Verhalten nicht nach der angeblichen gesetzlichen Grundlage
ausrichten können, da diese damals noch gar nicht existiert habe. Diese sei
erst in Kraft getreten, nachdem er die in den Akten enthaltenen persönlichen
Daten bereits preisgegeben habe. Deshalb stelle sie keine für einen
Grundrechtseingriff hinreichende gesetzliche Grundlage dar. Um sein Handeln
danach ausrichten zu können, hätte die gesetzliche Grundlage bereits in dem
Zeitpunkt bestehen müssen, in dem er die Daten preisgegeben habe. Er habe keine
Möglichkeit gehabt, sein Verhalten nach dem erst später in Kraft getretenen
Recht auszurichten, indem er dem Psychiater bestimmte Dinge, die er nicht im Staatsarchiv
sehen wolle, nicht gesagt oder einen anderen Psychiater aufgesucht hätte, der
nicht an einer Klinik arbeite, deren Akten im Staatsarchiv archiviert würden (vgl.
Rekursbegründung vom 26. Februar 2021, S. 3).
3.3
3.3.1
Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Nimmt eine neue
Rechtsnorm auf bereits Geschehenes Bezug, besteht die Gefahr, dass die
Rechtsunterworfenen überrascht werden und sich anders verhalten hätten, wenn
ihnen das neue Recht bekannt gewesen wäre. Die Rückwirkung steht demnach zumindest
potentiell in einem Spannungsverhältnis zu den verfassungsrechtlichen Geboten
der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gesetzmässigkeit (vgl.
etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 266). Knüpft die Anwendung eines
neuen Erlasses an ein Ereignis an, das sich abschliessend vor dessen
Inkrafttreten ereignet hat, liegt eine nach Art. 5, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) grundsätzlich verpönte echte Rückwirkung vor
(vgl. etwa BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159 f., 144 I 81 E. 4.1 S. 86; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 268).
3.3.2
Vorliegend handelt es sich aber nicht um einen Fall einer echten
Rückwirkung. Die Anwendung des am 1. November 1998 in Kraft getretenen
Archivgesetzes auf die über den Rekurrenten angefertigten Akten der JUGA und
der UPK stellt vielmehr eine sogenannte unechte Rückwirkung dar. Mit der
Anwendung des Archivgesetzes auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens
weiterhin aufbewahrten Personendaten des Rekurrenten wird auf Verhältnisse
abgestellt, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind,
beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern. Diese unechte
Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte
respektive der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehen (BGE 133 II 97
E. 4.1 S. 101 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 279 ff.). Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV und §
10 der Kantonsverfassung (KV BS, SG 111.100) verleiht einer Person Anspruch auf
Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür
ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise
auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige
Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann.
Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr
überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 620 ff.; BGE 134 I 23 E.
7.6.1 S. 40, 130 I 26 E. 8.1 S. 60; VGE VD.2017.109 vom 21. November 2018 E. 8.2.1,
VD.2017.11 vom 24. August 2017 E. 2.3.4.1, VD.2016.122 vom 20. Januar 2017 E. 3.2.1,
VD.2015.189 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.2, VD.2011.198 vom 9. Februar 2012 E. 4.3).
3.3.3
Der Rekurrent vermag nicht ansatzweise glaubhaft zu machen, dass er
sein damaliges Aussageverhalten bei der JUGA und der UPK auf die damalige
archivrechtliche Rechtslage ausgerichtet hat. Bereits vor Inkrafttreten des
Archivgesetzes vom 11. September 1996 am 1. November 1998 wurde das kantonale
Archivwesen in zahlreichen Rechtsnormen geregelt. Grösste Bedeutung kam dem
Reglement betreffend die Registraturen der öffentlichen Verwaltung und die
Ablieferung der Akten an das Staatsarchiv (vgl. Regierungsratsbeschluss vom 26.
Januar 1956) zu, welches namentlich die Pflicht der öffentlichen Verwaltung,
ihre Unterlagen an das Staatsarchiv abzuliefern, enthielt. Ferner seien die
Amtsordnung des Staatsarchivars vom 18. Juli 1877 und das Archivreglement vom
11. Januar 1879 erwähnt. Bis zum Inkrafttreten des Archivgesetzes bildeten sie
die einzigen Erlasse, welche alle Grundaufgaben des Archivs nannten: Übernahme,
Ordnung, Erhaltung und Sicherung sowie Zur-Verfügung-Stellen der Archivalien. §
11 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend Organisation des Departementes des Innern
vom 8. November 1900 (durch die Übergangsregelung vom 28. Juni 1977 grundsätzlich
als weiterhin gültig erklärt; SG 153.150, § 2) schrieb dem Staatsarchiv die
«Besorgung des Staatsarchivs» vor, womit wohl implizit die Besorgung gemäss
Archivreglement von 1879 gemeint war. Was die Personendaten anging, verwies das
Datenschutzgesetz vom 18. März 1992 in seiner bis zum Inkrafttreten des
Archivgesetzes geltenden Fassung nicht nur auf das Archivrecht, indem es
«Personendaten, die im Staatsarchiv oder in einem Gemeindearchiv archiviert
sind», vom Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes ausnahm, sondern es statuierte
auch die Pflicht der verantwortlichen Organe, «Personendaten, die zur Erfüllung
der Aufgaben nicht mehr benötigt werden», dem Staatsarchiv beziehungsweise den
Gemeindearchiven anzubieten (vgl. zum Ganzen: Ratschlag und Entwurf zu einem
Gesetz über das Archivwesen [Archivgesetz] vom 9. Juli 1996, S. 4 ff.). Auch
nach dem damaligen Recht bestand mithin eine gesetzliche Grundlage für die
Archivierung der Jugendpersonalakte und der Patientenakte des Rekurrenten. Dessen
Behauptung, er habe sein damaliges Verhalten auf eine erheblich abweichende
Rechtslage ausgerichtet, zielt somit ins Leere. Eine Vertrauensgrundlage, aufgrund
welcher der Rekurrent Dispositionen getroffen haben soll, lässt sich nicht
erkennen.
4.
Unbestritten ist, dass die Bearbeitung der Personendaten des Rekurrenten
durch das Staatsarchiv eine Einschränkung seiner persönlichen Freiheit im Sinne
seines Anspruchs auf Schutz seiner Privatsphäre und seiner informationellen
Selbstbestimmung bedeutet. Als solche bedarf sie gemäss Art. 36 BV einer
gesetzlichen Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen und
verhältnismässig sein. Zudem muss der Kerngehalt des Grundrechts gewahrt
bleiben.
4.1
4.1.1
Mit Bezug auf die gesetzliche Grundlage erwog das
Präsidialdepartement im angefochtenen Entscheid, dass die entsprechenden
Anforderungen an die Normstufe und Normdichte von der Schwere des
Grundrechtseingriffs abhingen. Unter Bezugnahme auf die einschlägige Literatur
erwog es, dass die Bearbeitung der vorliegenden Akten, welche
persönlichkeitsnahe, sensible und private Informationen über den Rekurrenten
enthielten, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien, einen
schwerwiegenden Grundrechtseingriff begründe (Rudin,
in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und
Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt [IDG], Zürich 2014, § 9 N 25; Breitenmoser/Schweizer, in: St. Galler
Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 13 BV N 77, 79; Müller/Schefer,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, Art. 13 Abs. 2 BV, S. 170 f.).
Es sei daher für den Grundrechtseingriff eine klare und genaue Grundlage in
einem formellen Gesetz selbst erforderlich. Dabei lasse sich die notwendige
Normdichte und der Grad der erforderlichen Bestimmtheit des Gesetzes nicht
abstrakt festlegen. Inhaltlich müssten sich aus dem Gesetz die Eingriffe
selbst, das mit der Erfüllung einer Aufgabe betraute öffentliche Organ, der
Bearbeitungszweck und die besonderen Personendaten oder mindestens die
Kategorien der Personendaten zur Zweckerreichung hinreichend bestimmt ergeben (Rudin, a.a.O., § 9 N 25, 33 ff.).
Vorliegend werde in § 1 des Archivgesetzes der Zweck mit der dauerhaften
dokumentarischen Überlieferung definiert. Dazu verpflichte § 7 Abs. 1 des
Archivgesetzes die öffentlichen Organe, die Unterlagen, welche sie zur
Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigten, auszusondern und periodisch dem
Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten. Diese Anbietungspflicht stelle eine
unmittelbare Eingriffsgrundlage dar, welche den Behörden das Anbieten der nicht
mehr benötigten Unterlagen an das Staatsarchiv gebiete. § 7 Abs. 2 des
Archivgesetzes schliesse dabei klar und ausdrücklich auch schutzwürdige
Personendaten und Unterlagen, welche einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterständen,
in diese Anbietungspflicht mit ein. Wie sich aus den Materialien ergebe, stelle
dabei auch das Arztgeheimnis eine solche besondere Geheimhaltungspflicht dar,
welche die Anbietungspflicht nicht zu hemmen vermöge (Ratschlag und Entwurf zu
einem Gesetz über das Archivwesen [Archivgesetz] vom 9. Juli 1996, S. 25),
sodass auch medizinische Akten der Anbietungspflicht unterliegen würden. Eine
lückenlose Aufzählung der anbietungspflichtigen Stellen könne nicht verlangt
werden. Durch die umfassende Formulierung habe der Gesetzgeber aber deutlich
gemacht, dass alle öffentlichen Organe und sämtliche Arten von Unterlagen in
die Anbietungspflicht einbezogen sein sollten, um dem Zweck einer möglichst
umfangreichen Archivierung zu entsprechen. Die Auffassung des Rekurrenten, dass
aufgrund von § 7 Abs. 1 des Archivgesetzes kein vernünftiger Mensch auf die
Idee käme, dass Patientenakten ins Staatsarchiv kämen, sei daher unzutreffend. Auch
die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Übernahme, Erfassung und
Archivierung der dem Staatsarchiv angebotenen Unterlagen seien genügend präzise
formuliert und entsprächen den Anforderungen an die Normdichte. Das
Staatsarchiv habe nach § 5 Abs. 1 lit. a Archivgesetz sämtliche ihm angebotenen
Unterlagen zu erfassen und über deren Archivwürdigkeit zu entscheiden. Die
archivwürdigen Unterlagen habe es nach § 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2
Archivgesetz in der Folge zu übernehmen, zu ergänzen, zu erhalten, Instand zu
setzen, zu erschliessen und für die Benützung bereitzustellen. Das Archivgesetz
beschreibe somit den Eingriff selbst, das mit der Erfüllung dieser Aufgaben
betraute Organ, den Zweck der Datenbearbeitung sowie die Informationen darüber,
welche Unterlagen zu erfassen, zu übernehmen und zu archivieren seien. Damit
seien die inhaltlichen Anforderungen an die gesetzliche Grundlage erfüllt. Die
Formulierungen seien zudem klar und bestimmt, womit auch die Anforderungen
hinsichtlich der Normdichte erfüllt seien (vgl. Entscheid des
Präsidialdepartements vom 28. Dezember 2020, Rz. 18 ff.).
4.1.2
Dem hält der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung entgegen, dass
die angebliche gesetzliche Grundlage als Delegationsnorm für einen
schwerwiegenden Grundrechtseingriff nicht genüge. Um eine Delegationsnorm
handle es sich, weil das Präsidialdepartement anerkenne, dass es nicht möglich
sei, mit absoluter Bestimmtheit festzulegen, welche Unterlagen künftig von
Interesse sein würden. Es handle sich um eine Verwaltungsnorm, welche für
Betroffene ohne Spezialwissen nicht verständlich sei, weshalb sie ihr Verhalten
nicht danach ausrichten könnten. Selbst die Vorinstanz habe zur Interpretation
des unklaren Wortlauts die Gesetzesmaterialien beiziehen müssen (vgl.
Rekursbegründung vom 26. Februar 2021, S. 2 f.).
4.1.3
Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Eine Gesetzesdelegation
liegt vor, wenn im Gesetz selber anstelle einer inhaltlichen Regelung die
entsprechenden Rechtsetzungskompetenzen auf den Verordnungsgeber übertragen
werden (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 365). Wie das Präsidialdepartement aber zutreffend erwogen hat,
wird sowohl die Anbietungspflicht der öffentlichen Organe wie auch die
Bearbeitung angebotener Dokumente durch das Staatsarchiv im Gesetz selber
geregelt, ohne dass diesbezüglich eine Delegation an den Verordnungsgeber
erfolgt. Demgegenüber wird dem Staatsarchiv bei der Anwendung dieser
gesetzlichen Grundlage mit dem Entscheid über die Archivwürdigkeit ein gewisser
Beurteilungsspielraum eröffnet, welche angebotenen Unterlagen übernommen und
bereitgehalten werden. Dieser Spielraum tangiert aber weder die Anforderungen
an die Normstufe noch die Normdichte, geht aus dem Gesetz selber doch hervor,
dass das Staatsarchiv grundsätzlich zur Bearbeitung aller anzubietenden Akten
befugt ist, womit der Umfang der möglichen Grundrechtseingriffe klar abgesteckt
wird. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Rekurrent in seiner Kritik
bezüglich der Verständlichkeit der gesetzlichen Grundlage im Archivgesetz. Die
Anbietungspflicht richtet sich an alle öffentlichen Organe. Diese werden mit
der Regelung des Geltungsbereichs des Gesetzes in § 2 des Archivgesetzes weiter
konkretisiert. Dabei wird explizit festgehalten, dass dazu neben den Organen
des Kantons auch jene von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten
des Kantons und der Gemeinden zu zählen sind. Dazu gehören auch die
Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (vgl. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1
des Gesetzes über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt, ÖSpG, SG
331.100). Gerade aufgrund dieses umfassenden Geltungsbereichs erscheint der
Anwendungsbereich der Anbietungspflicht auch ohne Spezialwissen für
interessierte Betroffene verständlich. Zusammen mit der Verpflichtung gemäss § 7
Abs. 2 des Archivreglements, wonach auch Unterlagen anzubieten sind, welche
schutzwürdige Personendaten enthalten oder einer besonderen
Geheimhaltungspflicht unterstehen, geht daher auch für Laien hinreichend
bestimmt hervor, dass auch Patientenakten anzubieten sind. Auch wenn dem
Staatsarchiv in der Folge ein Beurteilungsspielraum bezüglich der Frage der
Archivwürdigkeit und folglich der Archivierung zukommt, ist damit bereits im
Zeitpunkt der Herstellung von Personendaten genügend voraussehbar, dass eine Archivierung
aufgrund der generellen Anbietungspflicht im Raum steht. Der verbleibende
Beurteilungsspielraum tangiert das Bestimmtheitsgebot daher nicht (vgl. BGE 140 I 2 E. 10.3 S. 3.1). Es besteht daher eine hinreichende gesetzliche Grundlage
für die Bearbeitung der strittigen Personendaten des Rekurrenten durch das
Staatsarchiv.
4.2
4.2.1
Weiter bestreitet der Rekurrent ein öffentliches Interesse an der
Bearbeitung der ihn betreffenden Akten von JUGA und UPK durch das Staatsarchiv.
Das Präsidialdepartement erwog diesbezüglich, dass das Staatsarchiv mit der
dauerhaften dokumentarischen Überlieferung sowohl für die Behörden wie auch die
Öffentlichkeit das kulturelle Erbe wahre, Rechte zu sichern helfe und der
Verwaltung diene. Die Archivierung ermögliche zukünftig Interessierten den
Nachvollzug staatlichen Handelns und damit einen möglichst rationalen Umgang
mit der Vergangenheit. Gerade der Dokumentation von psychiatrischen Gutachten
sei ein hoher Stellenwert beizumessen, wie die Aufarbeitung der fürsorgerischen
Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 zeige. Dem dagegen erhobenen
Einwand des Rekurrenten, dass in seinem Fall während seiner ärztlichen
Behandlung keine fürsorgerische Zwangsmassnahme, keine Fremdplatzierung und
kein sonst bedeutender Eingriff in seine Grundrechte erfolgt sei, hält die
Vorinstanz entgegen, dass die Beurteilung des künftigen Interesses an Akten
nicht mit absoluter Bestimmtheit möglich sei. Gemäss § 3 Abs. 4 des
Archivgesetzes seien deshalb Unterlagen archivwürdig, welche voraussichtlich
von bleibendem Wert seien für die Dokumentierung der Tätigkeit der öffentlichen
Organe (lit. a), für die Zwecke der Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung
(lit. b), für die Sicherung berechtigter Interessen betroffener Personen oder
Dritter (lit. c), für die Wissenschaft und Forschung (lit. d) und für das
Verständnis der Gegenwart und der Geschichte (lit. e). Archivwürdig seien
Unterlagen, welche voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt von öffentlichem
Interesse sein würden. Wie die Beurteilung der Archivwürdigkeit sei somit auch
die Frage des öffentlichen Interesses eine Frage des Ermessens, welche
vorzugsweise durch das Staatsarchiv als Fachstelle zu beurteilen sei. Vor
diesem Hintergrund sei die Bejahung des öffentlichen Interesses an den
Unterlagen nachvollziehbar und angemessen (vgl. Entscheid des Präsidialdepartements
vom 28. Dezember 2020, Rz. 25 ff.).
4.2.2
Der Rekurrent stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ein
Eingriff in das von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR
0.101) gewährleistete Grundrecht nur aufgrund der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK
abschliessend aufgezählten öffentlichen Interessen zulässig sei. Diese seien
aber nicht betroffen, weshalb der Grundrechtseingriff unzulässig sei. Ein rein
hypothetisch möglicherweise in der Zukunft vielleicht eintretendes öffentliches
Interesse könne keinesfalls einen schweren Grundrechtseingriff rechtfertigen.
Weil der grösste Teil der Dokumente aus der Jugendpersonalakte entfernt worden
sei, sei diese einseitige Jugendpersonalakte absolut untauglich, um sich ein
Bild über die vergangene Rechtsprechung machen zu können (vgl. Rekursbegründung
vom 26. Februar 2021, S. 4).
4.2.3
Ein Eingriff in das gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf
Achtung des Privatlebens ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig, soweit dies
«in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder
öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer».
Damit besteht ein breites Spektrum an möglichen Eingriffszielen, ohne dass die
Gewährleistung unter einem Generalvorbehalt stünde (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7.
Aufl., München 2021, § 22 Rz. 43). Fundament eines demokratischen Rechtsstaates
ist die Kontrolle staatlichen Handelns. Die Aufbewahrung und Archivierung von
Unterlagen der öffentlichen Organe dient auf lange Frist der wirksamen
Aufarbeitung, Reflexion und damit Kontrolle und Weiterbildung staatlichen und gesellschaftlichen
Handelns und damit der Aufrechterhaltung einer demokratischen und rechtsstaatlichen
Ordnung. Diese Auseinandersetzung steht unter anderem auch unter dem Schutz der
Wissenschaftsfreiheit gemäss Art. 20 BV und mithin dem Schutz von Rechten
zukünftiger Generationen in ihrer wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit
Staat und Gesellschaft. Die Archivierung dient damit auch der Gewährleistung
der Minimalerfordernisse des Lebens in einer demokratisch und rechtsstaatlich
verfassten Gesellschaft (EGMRE Nr. 37798/13 vom 11. Juli 2017 i.S. Belcacemi
und Oussar vs. Belgien, § 49). Es darf davon ausgegangen werden, dass die
Archivierung staatlicher Akten auch mit Bezug auf Personendaten im Grundsatz
einem breiten Konsens in den Vertragsstaaten der EMRK entspricht. Folglich
beruht der Eingriff grundsätzlich auf den in Art. 8 Ziff. 2 EMRK aufgezählten
öffentlichen Interessen. Inwieweit es zur Verfolgung dieses Ziels auch der
Archivierung der streitgegenständlichen Akten der JUGA und der UPK in der
vorhandenen und zu archivierenden Form bedarf, ist unter dem Aspekt der
Verhältnismässigkeit zu prüfen.
4.3
4.3.1
Der Rekurrent macht ferner fehlende Verhältnismässigkeit geltend. Das
Präsidialdepartement erwog, dass behördliche Massnahmen als Voraussetzung ihrer
Verhältnismässigkeit für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden
Zieles geeignet und erforderlich sowie der betroffenen Person zumutbar sein
müssten (BGE 132 I 49 E. 7.2 S. 62). Das sei nur der Fall, wenn das öffentliche
Interesse an der Vornahme des Eingriffs höher zu gewichten sei, als das
Interesse des durch den Grundrechtseingriff betroffenen Einzelnen. Die
Archivierung sei grundrechtskonform, wenn die Archivierungsinteressen das
Vernichtungsinteresse (bzw. das Herausgabeinteresse) des Rekurrenten aufgrund
einer Interessenabwägung im Einzelfall überwögen (vgl. Rudin, Kollektives Gedächtnis und informationelle
Integrität. Zum Datenschutz im öffentlichen Archivwesen, in: AJP 1998, S. 247, 255).
Die Archivierung der Unterlagen des Rekurrenten sei ohne weiteres geeignet, um
den Zweck des Archivgesetzes der dauerhaften Überlieferung und Dokumentation zu
erreichen. Die Dokumentation der vorliegenden Unterlagen sei auch erforderlich,
um die dauerhafte Überlieferung und Dokumentation zu ermöglichen. Schliesslich
sei sie auch zumutbar. Die darin enthaltenen Informationen stellten zwar höchstpersönliche
Daten im Sinne von besonderen Personendaten gemäss § 3 Abs. 4 des Gesetzes über
die Information und den Datenschutz (IDG, SG 153.260) dar. Das Archivgesetz
sehe aber die notwendigen Schutzbestimmungen zur Abwendung der daraus
resultierenden Gefahr der Verletzung von Grundrechten betroffener Personen vor.
Archivierte Unterlagen seien der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich. Gemäss §
6 Abs. 2 des Archivgesetzes habe das Staatsarchiv das Archivgut vor unbefugter
Benützung zu schützen. Die Benützung von Archivgut sei deshalb eingeschränkt
oder ausgeschlossen, soweit Grund zur Annahme bestehe, dass andernfalls
überwiegende schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person oder Dritten
beeinträchtigt würden (§ 9 Abs. 2 lit. a Archivgesetz). Zu diesem Zweck bestehe
gemäss § 10 Abs. 1 des Archivgesetzes eine generelle Schutzfrist für Archivgut
von 30 Jahren. Soweit sich Unterlagen in ihrer Zweckbestimmung oder ihrem
wesentlichen Inhalt nach auf eine natürliche Person bezögen, dürfen diese
gemäss § 10 Abs. 2 Archivgesetz erst 10 Jahre nach deren Tod benutzt werden. Diese
Schutzfrist könne gemäss § 10 Abs. 4 Archivgesetz um bis zu 20 Jahre verlängert
werden, wenn Grund zur Annahme bestehe, dass eine kürzere Schutzfrist
überwiegende schutzwürdige Interesse einer betroffenen Person oder Dritter
beeinträchtigen würde. Aufgrund dieser Schutzfrist über seinen Tod hinaus
entstünden dem Rekurrenten durch die Übergabe und Archivierung der Unterlagen
somit keine ernsthaften Nachteile. Die Informationen würden gemäss den
gesetzlichen Vorschriften weitgehend geschützt und bis auf Weiteres höchstens
behördenintern bearbeitet. Eine Benachteiligung des Rekurrenten und seiner
Verwandten aufgrund der in den archivierten Unterlagen enthaltenen
Informationen sei daher sehr unwahrscheinlich. Die Archivierung seiner
Unterlagen sei dem Rekurrenten somit zumutbar und erweise sich insgesamt als verhältnismässig
(vgl. Entscheid des Präsidialdepartements vom 28. Dezember 2020, Rz. 28 ff.).
4.3.2
4.3.2.1 Dem hält der Rekurrent entgegen, dass sein
ausserordentlich grosses Individualinteresse am Schutz seiner Privatsphäre und
der hochsensiblen Daten aus den Akten des Psychiaters höher zu gewichten sei
als ein noch gar nicht vorhandenes «mögliches zukünftiges öffentliches
Interesse». Das Staatsarchiv sei gar nicht in der Lage, einen adäquaten Schutz
seiner Gesundheitsdaten zu gewährleisten. Das Amtsgeheimnis ändere daran
nichts. Zur Begründung bezieht er sich auf die Behandlung seines eigenen
Gesuchs um Einsicht in seine Patientenakte vom 12. April 2018, welche ihm bei
seinem Besuch im Staatsarchiv trotz zeitweiliger Abwesenheit unbeaufsichtigt auf
einen Tisch im Lesesaal gelegt und ihm ohne Kontrolle seines Ausweises herausgegeben
worden sei (vgl. Rekursbegründung vom 26. Februar 2021, S. 5).
4.3.2.2 Soweit der Rekurrent aufgrund der Natur
der Akte ein grundsätzlich jeder Archivierung vorgehendes privates Interesse
geltend macht, ist ihm mit den Erwägungen des Bundesgerichts in einem ihn
selber betreffenden Entscheid entgegenzuhalten, dass aus der Natur seiner
Patienten- und Jugendpersonalakte nicht geschlossen werden kann, dass es mit
Blick auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und § 13 KV BS in jedem Fall
unverhältnismässig wäre, diese Akten zu archivieren (BGer 2C_891/2019 vom 11.
Februar 2020 E. 3.2.3). Nicht erstellt scheint die Behauptung des ungenügenden
Schutzes seiner Akten im Gewahrsam des Staatsarchivs. Auffällig erscheint, dass
der Rekurrent in seinem Gesuch an das Staatsarchiv um Aktenherausgabe vom 12.
November 2018 weder den heute geltend gemachten Vorfall auch nur ansatzweise
erwähnt noch einen ungenügenden Schutz der ihn betreffenden Akten geltend
gemacht hat. Den Akten können auch sonst keine Eingaben an das Staatsarchiv
entnommen werden, mit welchen er nach diesem von ihm geltend gemachten Vorfall
die Sicherstellung des Schutzes der ihn betreffenden Akten verlangt hätte. Es ist
daher vielmehr vom gesetzlichen Schutzumfang auszugehen, wie ihn die Vorinstanz
releviert hat. Daraus folgt, dass zu Lebzeiten und während der über seinen Tod
hinaus weiterdauernden Schutzfrist eine Einsichtnahme und Bearbeitung seiner
Personendaten nur zu wissenschaftlichen Zwecken zulässig ist (vgl. § 10 Abs. 5 lit. a Archivgesetz). Zum Standard wissenschaftlichen Arbeitens gehört dabei
auch die anonymisierende Bearbeitung der verwendeten Personendaten, soweit es
sich nicht um Personen der Zeitgeschichte handelt, was auf den Rekurrenten
nicht zutrifft. Während dieses Zeitraums führt die Archivierung der
streitgegenständlichen Akten daher kaum zu einer Weitergabe von Personendaten
über den kleinen Kreis der Mitarbeitenden des Staatsarchivs und allenfalls einzelner
Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler hinaus.
4.3.3
4.3.3.1 Weiter macht der Rekurrent geltend, dass
das öffentliche Interesse an der Aufbewahrung seiner Jugendpersonalakte nach
über 30 Jahren deutlich abgenommen habe. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) werde eine ursprünglich rechtmässige Datenspeicherung
unzulässig, wenn die für den Zweck, für den sie ursprünglich erhoben würden,
nicht mehr erforderlich seien. So sei auch eine allfällige Verurteilung gemäss
Art. 369 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
zwischenzeitlich aus dem Strafregister entfernt worden. Gemäss Art. 369 Abs. 7
StGB dürfe der Eintrag nach seiner Entfernung auch nicht mehr rekonstruierbar
sein, was aber mit der Jugendpersonalakte möglich sei. Schliesslich beruft sich
der Rekurrent auf Art. 369 Abs. 8 StGB, wonach die Strafregisterdaten nicht zu
archivieren seien (vgl. Rekursbegründung vom 26. Februar 2021, S. 6).
4.3.3.2 Damit verkennt der Rekurrent die
Unterscheidung zwischen der Aufbewahrung von Personenakten durch die
ursprünglich bearbeitende Behörde und deren Archivierung. Akten und die darin
enthaltenen Personendaten werden dem Staatsarchiv just erst dann zur
Archivierung angeboten, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr
benötigt werden (§ 7 Abs. 1 Archivgesetz). Sie betrifft daher immer eine
Bearbeitung von Personendaten in einem Zeitpunkt, in welchem die Grundlage für
ihre Bearbeitung durch das ursprünglich tätige öffentliche Organ weggefallen
ist (für das Strafverfahren vgl. nunmehr Art. 103 Abs. 1 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). In diesem Sinne nicht mehr benötigte
Personendaten sind aber nur dann von diesem Organ zu vernichten, wenn sie von
der gemäss Archivgesetz zuständigen Stelle, vorliegend also dem Staatsarchiv, als
nicht archivwürdig beurteilt werden (§ 16 Abs. 1 IDG). Da vorliegend nicht der
Inhalt des Strafregisters sondern die Akten der jugendstrafrechtlichen Behörden
sowie der UPK archiviert worden sind, kommt auch Art. 369 Abs. 8 StGB nicht zur
Anwendung. Schliesslich sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass
sich die Entfernung eines Eintrags aus dem Strafregister nur auf diesen
bezieht. Ein Anspruch auf Entfernung sämtlicher bei den Strafbehörden
befindlicher Verfahrensakten lässt sich aus jener Bestimmung nicht ableiten (vgl.
Arnold/Gruber, in: Basler
Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 369 StGB N 7).
4.3.4
Insgesamt ist der Würdigung der Verhältnismässigkeit der Vorinstanz
daher zu folgen. Der Eingriff in die Privatsphäre durch die Archivierung erscheint
aufgrund der weit über den Tod des Rekurrenten hinaus erheblich eingeschränkten
Einsehbarkeit der Akten sehr begrenzt und wird durch das Interesse an der
Möglichkeit einer späteren Aufarbeitung und Reflexion der früheren Behandlung
von Menschen im jugendstrafrechtlichen Verfahren und Vollzug gerade auch in
Verbindung mit der psychiatrischen Begleitung des damals noch jugendlichen
Rekurrenten überwogen.
4.4
4.4.1
Schliesslich macht der Rekurrent eine Verletzung des Kernbereichs
seiner Grundrechte geltend. Wie das Bundesgericht erwogen hat, lässt sich nur
schwer auf abstrakte Weise bestimmen, worin der unantastbare Kerngehalt eines
Grundrechts besteht (BGE 143 I 292 E. 2.4.1 S. 298).
4.4.2
Das Präsidialdepartement erwog, der nach Art. 36 Abs. 4 BV
unantastbare Kerngehalt könne etwa durch eine Datenerhebung ohne Zweck verletzt
werden. Vorliegend sei der Zweck der Datenbearbeitung aber klar gegeben und
ersichtlich. Auch wenn psychiatrische Unterlagen unter Umständen intime
Einblicke in sehr persönliche Vorgänge ermöglichten, sei der Eingriff aufgrund
des besonderen gesetzlichen Schutzes der personenbezogenen Daten nicht als
Verletzung des Kerngehalts oder als Eingriff in die Menschenwürde zu
qualifizieren (vgl. Entscheid des Präsidialdepartements vom 28. Dezember 2020,
Rz. 32 f.).
4.4.3
Der Rekurrent führt dagegen aus, dass der Schutz des besonderen
Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient den Kerngehalt von Art. 13 BV
darstelle. Eingriffe in die ärztliche Schweigepflicht seien zwar möglich. Dies
gelte aber nur dann, wenn dieser Schutz nicht erschüttert werde. Im
vorliegenden Fall werde jedoch gerade dieser Schutz des besonderen
Vertrauensverhältnisses in besonderem Masse erschüttert, da die Akten einer
nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterstehenden Organisation übergeben
worden seien, welche die Akten zudem nach dem Tod publizieren werde (vgl.
Rekursbegründung vom 26. Februar 2021, S. 7).
4.4.4
Dem ist nicht zu folgen. Indem im Grundsatz aufgrund der
archivgesetzlichen Regelung mindestens zehn Jahre über den Tod des Rekurrenten
hinaus Dritten kein Einblick in die Patientenakte gegeben werden darf, ist
nicht ersichtlich, inwieweit durch diese Archivierung im Vergleich zur
vorangegangenen Aufbewahrung der Akten durch die UPK selber in das
geheimnisgeschützte Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient besonders
eingegriffen würde. Eine Verletzung des Kerngehalts des Anspruchs auf
Privatsphäre ist daher nicht erkennbar. Soweit das Arztgeheimnis zum
Kernbereich der persönlichen Freiheit gezählt wird, bezieht sich dies auf
Eingriffe während der Dauer der Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Ärztinnen
und Ärzte selber (Müller/Schefer,
a.a.O., S. 199). Mit der Archivierung wird dieser Schutz durch den
vergleichbaren archivrechtlichen Geheimnisschutz ersetzt, sodass nicht von
einem Eingriff in den Kernbereich von Art. 13 BV gesprochen werden kann.
5.
5.1
Der Rekurrent rügt schliesslich die Tatsache, dass nicht die Akten sämtlicher
Kliniken, sondern nur die Akten einzelner, öffentlicher Kliniken archiviert
würden. Dies verstosse gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV). Darauf sei das
Präsidialdepartement im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen (vgl.
Rekursbegründung vom 26. Februar 2021, S. 8).
5.2
Nach der Rechtsprechung wird das Gebot der Rechtsgleichheit
verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse
aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach
Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der
unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine
wesentliche Tatsache bezieht (BGE 125 I 173 E. 6b S. 178).
5.3
Die Patienten privater und öffentlicher Kliniken sind in einer
vergleichbaren Situation. Hier wie dort werden medizinische Leistungen
beansprucht und hierdurch zahlreiche der ärztlichen Schweigepflicht
unterstehende Unterlagen erstellt. Die Trägerschaft der Klinik ist für die
Patienten weitgehend unwesentlich. Das Archivgesetz nimmt jedoch lediglich die
öffentlichen Organe in die Pflicht, ihre Unterlagen, die sie zur Erfüllung der
Aufgaben nicht mehr benötigen, dem Staatsarchiv anzubieten. Die privaten
Kliniken unterliegen dieser Pflicht nicht. Insoweit besteht hinsichtlich der
Anbietungspflicht eine Ungleichheit zwischen öffentlichen und privaten
Leistungserbringern. Diese Ungleichbehandlung beruht aber entgegen dem
Standpunkt des Rekurrenten auf sachlichen Gründen, bezweckt das Archivgesetz
doch in erster Linie die Nachvollziehbarkeit staatlichen, nicht privaten
Handelns (vgl. Ratschlag, S. 18). Der Archivierung von Unterlagen öffentlicher
Organe kommt – im Gegensatz zur Archivierung privater Unterlagen – eine
staatspolitische Dimension zu. Das Handeln der Verwaltung wird erst wirklich
nachvollziehbar, wenn alle Umstände bekannt sind. Die Möglichkeit, staatliches
Handeln in seinem vollen Umfang, das heisst inklusive aller Begleitumstände,
überprüfen zu können, stellt einen wichtigen Aspekt bei der Kontrolle staatlichen
Handelns dar (vgl. zum eidgenössischen Archivgesetz: Botschaft über das
Bundesgesetz über die Archivierung vom 26. Februar 1997, in: BBl 1997 S. 941,
944). Ein derartiges Interesse liegt bei den Unterlagen Privater nicht vor. Indem
das Archivgesetz lediglich die öffentlichen, nicht aber die privaten Kliniken
in die Pflicht nimmt, ihre Unterlagen, die sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht
mehr benötigen, dem Staatsarchiv anzubieten (vgl. nunmehr § 1 f. ÖSpG [in Kraft
seit 1. Januar 2012] i.V.m. § 7 Archivgesetz), wird die Rechtsgleichheit nicht
verletzt, weshalb sich auch diese Rüge als unbegründet erweist.
6.
Zusammenfassend ist die Archivierung der den Rekurrenten betreffenden Jugendpersonalakte
der JUGA und der Patientenakte der Psychiatrischen Poliklinik für Kinder und
Jugendliche, einschliesslich deren Erfassung im Archivinformationssystem, nicht
zu beanstanden. Sie erweist sich als grundrechtskonform. Ein Anspruch auf
Herausgabe derselben besteht nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Anspruch auf
Sperrung der Akten – wie vom Rekurrenten eventualiter beantragt – begründen,
würde die Sperrung doch gleich wie die Herausgabe den Zweck des Archivgesetzes
vereiteln.
7.
7.1
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
7.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten
mit einer Gebühr von CHF 800.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 2 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Mit der in seiner
Vertretung eingereichten Rekursbegründung beantragte B____ die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Antrag stellt der Rekurrent selber in
seinen Eingaben nicht. Gleichzeitig beantragte er, dass die Eingabe von B____
«nicht beachtet werden» solle. Daher fehlt es an einem entsprechenden Antrag,
über den zu befinden wäre.
7.3
Demgegenüber beantragt der Rekurrent, dass ihm unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens keine Kosten überbunden werden sollen. Zur Begründung
macht er geltend, dass der Anlass zum Verfahren vom Staat gesetzt worden sei,
indem er seine Patientenakte ungefragt an einem Ort aufbewahre, wo absolut
verantwortungslos damit umgegangen werde. Diese Behauptung bleibt aber, wie
ausgeführt, unbelegt. Es hat daher bei der Verteilung der Kosten nach dem
Ausgang des Verfahrens zu bleiben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Präsidialdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Vladimir Hof
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.