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Entscheid

VD.2021.62

Submission: Erneuerung Geviert Wettsteinallee/Grenzacherstrasse, Verkehrsdienst MP 2782 (Offenes Verfahren)

27. Juli 2021Deutsch5 min

schrieb das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt (BVD) den Dienstleistungsauftrag

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.62

URTEIL

vom 27. Juli 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer,

lic. iur. André Equey, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

gegen

Bau- und

Verkehrsdepartement

Rekursgegner

Kantonale Fachstelle für

öffentliche Beschaffungen,

Münsterplatz 11, 4001 Basel

B____

Beigeladene

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Bau- und Verkehrsdepartements

vom 24. März 2021

betreffend Submission: Erneuerung

Geviert Wettsteinallee/

Grenzacherstrasse, Verkehrsdienst

MP 2782 (Offenes Verfahren)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Publikation

im Kantonsblatt sowie Veröffentlichung unter www.simap.ch am 20. Januar 2021

schrieb das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt (BVD) den Dienstleistungsauftrag

betreffend «Erneuerung Geviert Wettsteinallee/Grenzacherstrasse,

Verkehrsdienst» offen und nach GATT/WTO aus. Einziges Zuschlagskriterium war der

Preis (Gewichtung 100%). Innert Frist reichte die A____ (Rekurrentin) neben der

B____ (Beigeladene) und vier anderen Anbietenden ein Angebot ein. Am 3. März

2021 öffnete die Vergabestelle die eingegangenen Offerten. Am 24. März 2021

wurde die Vergabe an die Beigeladene im Kantonsblatt sowie auf www.simap.ch

publiziert.

Am 31. März 2021

reichte die Rekurrentin beim Appellationsgericht Basel-Stadt als

Verwaltungsgericht Rekurs ein. Darin beantragte sie, «die Vergabe erneut zu prüfen

und gegebenenfalls neu zu beurteilen». Das BVD beantragte in der Rekursantwort

vom 27. März 2021, der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Rekurrentin sei kein

Einblick in die Separatantwortbeilagen 1-4 zu gewähren. Die Beigeladene hat

sich zum Rekurs nicht geäussert. Die Rekurrentin stellte innert der ihr

gesetzten Frist keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und

reichte auch keine Replik ein.

Die Tatsachen

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

§ 31 lit. e und f i.V.m. § 30 Abs. 1 des

Beschaffungsgesetzes (BeschG; SG 914.100) kann innerhalb von 10 Tagen nach

Eröffnung des Zuschlags in einem öffentlichen Vergabeverfahren gegen den

Zuschlag wie auch gegen den Ausschluss vom Vergabeverfahren Rekurs an das

Verwaltungsgericht erhoben werden. Dieses ist somit zur Beurteilung des

vorliegenden Rekurses zuständig. Die Rekurrentin hat als nicht berücksichtigte,

zweitplatzierte Offerentin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Entscheids (§ 13 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRPG; SG 270.100]) und ist daher zum Rekurs

legitimiert.

1.2

1.2.1

Das

Verwaltungsgericht hat dabei zu prüfen, ob die Vergabebehörde den Sachverhalt

richtig festgestellt, das öffentliche Recht richtig angewendet, von ihrem Ermessen

zulässigen Gebrauch gemacht und nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder

verfassungsmässige Garantien verstossen hat. Eine Überprüfung des angefochtenen

Entscheids auf seine Angemessenheit hin findet demgegenüber nicht statt (Art.

16.

Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen [IVöB, SG 914.500]; vgl. statt vieler VGE VD.2021.5 vom 8.

April 2021 E. 1.4).

1.2.2

Zu

beachten ist weiter, dass dem Rekurs grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung

zukommt, soweit diese nicht ausdrücklich angeordnet wird (§ 32 Abs. 1 und 2 BeschG). Die Rekurrentin hat keinen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt,

und eine solche wurde vom Instruktionsrichter auch nicht von Amtes wegen

angeordnet. Die Vergabebehörde war daher trotz dem laufenden Rekursverfahren

berechtigt, auf der Grundlage des angefochtenen Zuschlags einen Vertrag mit der

Beigeladenen über die ausgeschriebene Leistung abzuschliessen, was sie gemäss

Rekursantwort denn auch «in der Zwischenzeit in die Wege geleitet» habe. Daraus

folgt gemäss § 30 Abs. 3 BeschG, dass im vorliegenden Rekursverfahren nur noch

die Rechtmässigkeit des Zuschlagsentscheides beurteilt werden kann. Die

Aufhebung des abgeschlossenen Vertrages ist ausgeschlossen (vgl. VGE VD.2017.18

vom 29. Juni 2017 E. 1.4), was mangels Replik als unbestritten gilt.

1.3

Auf

den fristgerecht erhobenen Rekurs ist im vorgenannten Rahmen einzutreten.

2.

Die Rekurrentin

macht in ihrem Rekurs geltend, dass die Beigeladene keinen Eignungsnachweis

gemäss den ausgeschriebenen Anforderungen vorzuweisen habe und daher nicht alle

Kriterien zur Berücksichtigung bei der Vergabe erfülle.

Dem kann nicht

gefolgt werden. Für die Eignung der Unternehmen wurde in den

Ausschreibungsunterlagen der Nachweis eines in den letzten 10 Jahren bereits

ausgeführten Referenzauftrages der anbietenden Unternehmung resp.

Bietergemeinschaft verlangt, welcher bezüglich Leistungsart (Ausführung von

Verkehrsdienst in städtischem Umfeld unter Verkehr) und Leistungsumfang (Auftragswert

mindestens CHF 500'000.–) mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar

ist. Für den Nachweis des Referenzauftrags mussten die Anbietenden den

entsprechenden Fragebogen beantworten bzw. ausfüllen. Die Beigeladene führte in

den Unternehmerangaben einen Referenzauftrag auf, welcher gemäss ihren Angaben

die Anforderungen an die Leistungsart den Leistungsumfang und den Ausführungszeitraum

erfüllt hat. Die Vergabestelle hat im Rahmen der Prüfung der gemachten Angaben

bei der in der Offerte angegebenen Auskunftsperson des Referenzauftrages per

E-Mail am 5. März 2021 und 12. April 2021 (Ergänzung) nachgefragt.

Mit E-Mail vom 8. März 2021 und 12. April 2021 wurden die Angaben bestätigt.

Der Leistungsumfang des Referenzauftrages der Beigeladenen für reinen

Verkehrsdienst in städtischem Umfeld mit Verkehr betrug ca. CHF 600‘000.–.

Demzufolge hat die Vergabestelle entgegen den Ausführungen der Rekurrentin zu

Recht festgehalten, dass die Beigeladene das strittige Eignungskriterium

erfüllt. Andere Rügen werden von der Rekurrentin nicht vorgebracht.

3.

Der Rekurs ist

demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat die unterliegende Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG i.V.m. §

23.

Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) dessen Kosten

mit einer Gebühr von CHF 2'000.– zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2‘000.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt

-

Beigeladene

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.