VD.2021.62
Submission: Erneuerung Geviert Wettsteinallee/Grenzacherstrasse, Verkehrsdienst MP 2782 (Offenes Verfahren)
27. Juli 2021Deutsch5 min
schrieb das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt (BVD) den Dienstleistungsauftrag
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.62
URTEIL
vom 27. Juli 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. André Equey, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Bau- und
Verkehrsdepartement
Rekursgegner
Kantonale Fachstelle für
öffentliche Beschaffungen,
Münsterplatz 11, 4001 Basel
B____
Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 24. März 2021
betreffend Submission: Erneuerung
Geviert Wettsteinallee/
Grenzacherstrasse, Verkehrsdienst
MP 2782 (Offenes Verfahren)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Publikation
im Kantonsblatt sowie Veröffentlichung unter www.simap.ch am 20. Januar 2021
schrieb das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt (BVD) den Dienstleistungsauftrag
betreffend «Erneuerung Geviert Wettsteinallee/Grenzacherstrasse,
Verkehrsdienst» offen und nach GATT/WTO aus. Einziges Zuschlagskriterium war der
Preis (Gewichtung 100%). Innert Frist reichte die A____ (Rekurrentin) neben der
B____ (Beigeladene) und vier anderen Anbietenden ein Angebot ein. Am 3. März
2021 öffnete die Vergabestelle die eingegangenen Offerten. Am 24. März 2021
wurde die Vergabe an die Beigeladene im Kantonsblatt sowie auf www.simap.ch
publiziert.
Am 31. März 2021
reichte die Rekurrentin beim Appellationsgericht Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht Rekurs ein. Darin beantragte sie, «die Vergabe erneut zu prüfen
und gegebenenfalls neu zu beurteilen». Das BVD beantragte in der Rekursantwort
vom 27. März 2021, der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Rekurrentin sei kein
Einblick in die Separatantwortbeilagen 1-4 zu gewähren. Die Beigeladene hat
sich zum Rekurs nicht geäussert. Die Rekurrentin stellte innert der ihr
gesetzten Frist keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und
reichte auch keine Replik ein.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 31 lit. e und f i.V.m. § 30 Abs. 1 des
Beschaffungsgesetzes (BeschG; SG 914.100) kann innerhalb von 10 Tagen nach
Eröffnung des Zuschlags in einem öffentlichen Vergabeverfahren gegen den
Zuschlag wie auch gegen den Ausschluss vom Vergabeverfahren Rekurs an das
Verwaltungsgericht erhoben werden. Dieses ist somit zur Beurteilung des
vorliegenden Rekurses zuständig. Die Rekurrentin hat als nicht berücksichtigte,
zweitplatzierte Offerentin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids (§ 13 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRPG; SG 270.100]) und ist daher zum Rekurs
legitimiert.
1.2
1.2.1
Das
Verwaltungsgericht hat dabei zu prüfen, ob die Vergabebehörde den Sachverhalt
richtig festgestellt, das öffentliche Recht richtig angewendet, von ihrem Ermessen
zulässigen Gebrauch gemacht und nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder
verfassungsmässige Garantien verstossen hat. Eine Überprüfung des angefochtenen
Entscheids auf seine Angemessenheit hin findet demgegenüber nicht statt (Art.
16.
Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen [IVöB, SG 914.500]; vgl. statt vieler VGE VD.2021.5 vom 8.
April 2021 E. 1.4).
1.2.2
Zu
beachten ist weiter, dass dem Rekurs grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung
zukommt, soweit diese nicht ausdrücklich angeordnet wird (§ 32 Abs. 1 und 2 BeschG). Die Rekurrentin hat keinen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt,
und eine solche wurde vom Instruktionsrichter auch nicht von Amtes wegen
angeordnet. Die Vergabebehörde war daher trotz dem laufenden Rekursverfahren
berechtigt, auf der Grundlage des angefochtenen Zuschlags einen Vertrag mit der
Beigeladenen über die ausgeschriebene Leistung abzuschliessen, was sie gemäss
Rekursantwort denn auch «in der Zwischenzeit in die Wege geleitet» habe. Daraus
folgt gemäss § 30 Abs. 3 BeschG, dass im vorliegenden Rekursverfahren nur noch
die Rechtmässigkeit des Zuschlagsentscheides beurteilt werden kann. Die
Aufhebung des abgeschlossenen Vertrages ist ausgeschlossen (vgl. VGE VD.2017.18
vom 29. Juni 2017 E. 1.4), was mangels Replik als unbestritten gilt.
1.3
Auf
den fristgerecht erhobenen Rekurs ist im vorgenannten Rahmen einzutreten.
2.
Die Rekurrentin
macht in ihrem Rekurs geltend, dass die Beigeladene keinen Eignungsnachweis
gemäss den ausgeschriebenen Anforderungen vorzuweisen habe und daher nicht alle
Kriterien zur Berücksichtigung bei der Vergabe erfülle.
Dem kann nicht
gefolgt werden. Für die Eignung der Unternehmen wurde in den
Ausschreibungsunterlagen der Nachweis eines in den letzten 10 Jahren bereits
ausgeführten Referenzauftrages der anbietenden Unternehmung resp.
Bietergemeinschaft verlangt, welcher bezüglich Leistungsart (Ausführung von
Verkehrsdienst in städtischem Umfeld unter Verkehr) und Leistungsumfang (Auftragswert
mindestens CHF 500'000.–) mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar
ist. Für den Nachweis des Referenzauftrags mussten die Anbietenden den
entsprechenden Fragebogen beantworten bzw. ausfüllen. Die Beigeladene führte in
den Unternehmerangaben einen Referenzauftrag auf, welcher gemäss ihren Angaben
die Anforderungen an die Leistungsart den Leistungsumfang und den Ausführungszeitraum
erfüllt hat. Die Vergabestelle hat im Rahmen der Prüfung der gemachten Angaben
bei der in der Offerte angegebenen Auskunftsperson des Referenzauftrages per
E-Mail am 5. März 2021 und 12. April 2021 (Ergänzung) nachgefragt.
Mit E-Mail vom 8. März 2021 und 12. April 2021 wurden die Angaben bestätigt.
Der Leistungsumfang des Referenzauftrages der Beigeladenen für reinen
Verkehrsdienst in städtischem Umfeld mit Verkehr betrug ca. CHF 600‘000.–.
Demzufolge hat die Vergabestelle entgegen den Ausführungen der Rekurrentin zu
Recht festgehalten, dass die Beigeladene das strittige Eignungskriterium
erfüllt. Andere Rügen werden von der Rekurrentin nicht vorgebracht.
3.
Der Rekurs ist
demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die unterliegende Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG i.V.m. §
23.
Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) dessen Kosten
mit einer Gebühr von CHF 2'000.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2‘000.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
-
Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.