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Entscheid

VD.2021.64

Anordnung von massnahmenindizierten Massnahmen

8. Juli 2021Deutsch9 min

Verhalten, deutlicher Antriebssteigerung und verbal aggressivem und lautem Verhalten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.64

URTEIL

vom 8.

Juli 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o

Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel,

Wilhelm Klein-Strasse 27,

4002 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 24. März 2021

betreffend Anordnung von

massnahmenindizierten Massnahmen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juli 2016 wurde A____ (Rekurrent)

von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der einfachen

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Nötigung, des

Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Sachbeschädigung infolge

Schuldunfähigkeit freigesprochen. Gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme

gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet.

Seit dem 12. Oktober 2020 befindet sich der Rekurrent in den Universitären

Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel.

Nachdem

der Rekurrent bereits vom 8. bis 10. Februar 2021 sowie vom 15. Februar

2021 bis 6. März 2021 isoliert wurde, teilten die UPK der Abteilung Straf‑

und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (Vollzugsbehörde) am 18. März

2021 mit, der Rekurrent habe am 13. März 2021 nach erneuter

Verschlechterung seiner psychotischen Symptomatik mit aggressiv-gereiztem

Verhalten, deutlicher Antriebssteigerung und verbal aggressivem und lautem Verhalten

wiederum isoliert werden müssen. Am 18. März 2021 wurde der Rekurrent über

die Zwangsmassnahme aufgeklärt. Die UPK beantragten am 22. März 2021 eine

Isolation bis am 6. April 2021, da der Rekurrent weiterhin

hochpsychotisch, massiv verhaltensauffällig und aktuell eigen- und

fremdgefährdend sei und Remissionen längere Zeit in Anspruch nehmen würden. Mit

Verfügung vom 24. März 2021 ordnete die Vollzugsbehörde im Rahmen der

Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB

beim Rekurrenten erneut massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen in Form der

Unterbringung im Isolierzimmer an. Diese massnahmenindizierte Massnahme wurde

rückwirkend ab 13. März 2021, solange dies die behandelnden Ärzte als

notwendig erachten, jedoch längstens bis am 6. April 2021, angeordnet.

Gegen

diese Verfügung liess der Rekurrent, vertreten durch die Rechtsanwältin [...],

mit Eingabe vom 6. April 2021 Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Er

beantragte, es sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen und ihm

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit Verfügung vom 8. April

2021 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses, stellte aber fest, dass es fraglich erscheine, ob unabhängig

von Anträgen in der Sache die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen

Gehörs einen zulässigen Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

bilden könne. Mit Rekursbegründung vom 26. April 2021 hielt der Rekurrent

an seinen Rechtsbegehren fest. Der Instruktionsrichter verzichtete in der Folge

auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vollzugsbehörde wie auch der

Vorakten.

Die

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich

aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig

ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der Rekurrent wehrt sich als Adressat

mit seinem Rekurs nicht gegen die Verfügung der Vollzugsbehörde vom 24. März

2021.

selber. Er begehrt allein die Feststellung, dass bei deren Erlass sein

rechtliches Gehör verletzt worden sei.

1.2.1

Für das Eintreten auf ein

Feststellungsbegehren bedarf es gemäss § 13 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) eines schutzwürdigen

Interesses (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017

E. 1.3.1, VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 1.2.4, mit

Hinweisen). Um schutzwürdig zu sein, muss dieses grundsätzlich aktuell sein

(VGE VD.2015.228 vom 15. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2014.248 vom 7.

Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27.

Oktober 2010 E. 1.2, 634/2008 vom 11. März 2009 E. 1.2, 757/1998

vom 15. Juli 1999 E. 2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005, S. 277, 292; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1931).

Feststellungsbegehren sind dabei in aller Regel subsidiärer Natur und daher nur

zulässig, wenn dem Anliegen der betroffenen Person nicht durch eine Leistungs-

oder Gestaltungsverfügung entsprochen werden kann und die betroffene Person

ohne eine vorgängige Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erlitte (VGE

VD.2018.127 vom 13. Januar 2019 E. 1.2.3; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 297; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl‑Moser,

a.a.O., N 1279 ff.; AGE 622/2009 vom 25. August 2009 und VGE VD.2009.635

vom 2. Dezember 2009).

1.2.2

Mit

seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent geltend, dass die angeordnete

Zwangsmassnahme bereits am 6. April 2021 und mithin am Tag der

Rekursanmeldung geendet habe. Damit wäre ein Antrag um Aufhebung der Isolierung

aufgrund einer Verletzung der Verfahrensrechte von Anfang an ins Leere gelaufen

und deshalb das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse diesbezüglich zu

verneinen gewesen. Es sei daher kein rechtsgestaltender Antrag ersichtlich, der

einen gleichwertigen Entscheid über die Frage der Verletzung des rechtlichen

Gehörs hätte erwirken können, weshalb das gestellte Feststellungsbegehren in

casu grundsätzlich zulässig sei. Da er sich nach wie vor im Massnahmenvollzug

mit weitgehender Aufhebung seiner Bewegungsfreiheit befinde, komme der strikten

Einhaltung seiner Verfahrensrechte beim Ergreifen zusätzlich einschränkender

Zwangsmassnahmen umso grössere Bedeutung zu. Auch wenn sich das vorliegend

formulierte Feststellungsbegehren auf einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt

beziehe, entfalte die damit aufgeworfene Rechtsfrage für ähnliche Situationen

eine in die Zukunft gerichtete Wirkung. Die Aktualität des Interesses sei somit

auch erfüllt. Die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte sonst gar

nie geklärt werden, wenn auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten würde.

1.2.3

Vorliegend gilt es aber zu beachten,

dass der Rekurrent mit seinem Rekurs die Rechtmässigkeit der angeordneten

Zwangsmassnahme selber gar nicht in Frage stellt. Zum Streitgegenstand möchte

er allein eine Verletzung seiner Verfahrensrechte beim Erlass der Verfügung

machen. Zutreffend ist zwar, dass ihm ein direktes Rechtsschutzinteresse an der

Anfechtung der angeordneten Zwangsmassnahme nach deren zeitlichem Ablauf fehlt.

Wie er aber zutreffend selber geltend macht, kann auf das Erfordernis

eines aktuellen Interesses indessen ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn

sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige

Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je

möglich wäre und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen

herbeigeführt werden könnte (Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,

500; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 277, 292; VGE VD.2020.132 vom 25. Januar 2021

E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Wird eine Person

durch einen Entscheid in der Sache aber gar nicht beschwert, so kann sie auch

nicht eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte beim Erlass dieses Entscheides

geltend machen. Es ist insoweit zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches

Gehör trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck ist, sondern, wie das

Verfahrensrecht überhaupt, der Verwirklichung des materiellen Rechts dient.

Dessen Verletzung kann nur gerügt werden, solange daran ein rechtlich

geschütztes Interesse besteht, indem die behauptete Gehörsverletzung einen

Einfluss auf den Verfahrensausgang hat (BGer 4A_40/2019 vom 2. Mai

2019.

E. 4; 4A_27/2018 vom 3. Januar 2019 E. 3.2.4; 4A_141/2016

vom 26. Mai 2016 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch

BGE 123 II 285 E. 4a S. 287). Dies setzt weiter voraus,

dass mit dem Rechtsmittel zumindest die Feststellung der Rechtswidrigkeit des

Eingriffs selber beantragt wird. Den Rechtsbegehren des Rekurrenten ist ein

solcher Antrag indes nicht zu entnehmen. Auch seiner Begründung kann keine

Kritik am Sachentscheid entnommen werden, wonach seine Isolation im

Massnahmenvollzug aufgrund der von den UPK geschilderten Situation nicht

gerechtfertigt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann im

Rechtsmittelverfahren aufgrund der dienenden Funktion des Verfahrensrechts

nicht unabhängig von einem geltend gemachten Anspruch in der Sache geprüft

werden, ob beim Erlass der materiell nicht angefochtenen Massnahme eine Verletzung

des Verfahrensrechts beziehungsweise des rechtlichen Gehörs erfolgt ist.

1.2.4

Daraus folgt, dass auf den Rekurs nicht

eingetreten werden kann.

2.

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten. Er beantragt

aber die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person, die nicht über die erforderlichen

Mittel zur Führung eines Prozesses verfügt, nach Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) nur dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung sind Prozessbegehren als

aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer

sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich

Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur

wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die

nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess

entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397,

138.

III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614

E. 5 S. 616; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017

E. 6.1.1). Aus den Erwägungen zur Sache ergibt sich, dass der Rekurs aufgrund

des gestellten Rechtsbegehrens und der Beschränkung des Streitgegenstands auf

von der materiellen Streitfrage unabhängige Verfahrensfragen aussichtslos

erscheint.

Daraus folgt,

dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen

ist. Aufgrund der Verhältnisse rechtfertigt es sich aber, auf die Erhebung einer

Gebühr in Anwendung von § 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren

(GRR; SG 154.810) zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.