VD.2021.64
Anordnung von massnahmenindizierten Massnahmen
8. Juli 2021Deutsch9 min
Verhalten, deutlicher Antriebssteigerung und verbal aggressivem und lautem Verhalten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.64
URTEIL
vom 8.
Juli 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o
Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel,
Wilhelm Klein-Strasse 27,
4002 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 24. März 2021
betreffend Anordnung von
massnahmenindizierten Massnahmen
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juli 2016 wurde A____ (Rekurrent)
von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Nötigung, des
Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Sachbeschädigung infolge
Schuldunfähigkeit freigesprochen. Gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme
gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet.
Seit dem 12. Oktober 2020 befindet sich der Rekurrent in den Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel.
Nachdem
der Rekurrent bereits vom 8. bis 10. Februar 2021 sowie vom 15. Februar
2021 bis 6. März 2021 isoliert wurde, teilten die UPK der Abteilung Straf‑
und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (Vollzugsbehörde) am 18. März
2021 mit, der Rekurrent habe am 13. März 2021 nach erneuter
Verschlechterung seiner psychotischen Symptomatik mit aggressiv-gereiztem
Verhalten, deutlicher Antriebssteigerung und verbal aggressivem und lautem Verhalten
wiederum isoliert werden müssen. Am 18. März 2021 wurde der Rekurrent über
die Zwangsmassnahme aufgeklärt. Die UPK beantragten am 22. März 2021 eine
Isolation bis am 6. April 2021, da der Rekurrent weiterhin
hochpsychotisch, massiv verhaltensauffällig und aktuell eigen- und
fremdgefährdend sei und Remissionen längere Zeit in Anspruch nehmen würden. Mit
Verfügung vom 24. März 2021 ordnete die Vollzugsbehörde im Rahmen der
Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB
beim Rekurrenten erneut massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen in Form der
Unterbringung im Isolierzimmer an. Diese massnahmenindizierte Massnahme wurde
rückwirkend ab 13. März 2021, solange dies die behandelnden Ärzte als
notwendig erachten, jedoch längstens bis am 6. April 2021, angeordnet.
Gegen
diese Verfügung liess der Rekurrent, vertreten durch die Rechtsanwältin [...],
mit Eingabe vom 6. April 2021 Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Er
beantragte, es sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen und ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit Verfügung vom 8. April
2021 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, stellte aber fest, dass es fraglich erscheine, ob unabhängig
von Anträgen in der Sache die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs einen zulässigen Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
bilden könne. Mit Rekursbegründung vom 26. April 2021 hielt der Rekurrent
an seinen Rechtsbegehren fest. Der Instruktionsrichter verzichtete in der Folge
auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vollzugsbehörde wie auch der
Vorakten.
Die
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich
aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig
ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der Rekurrent wehrt sich als Adressat
mit seinem Rekurs nicht gegen die Verfügung der Vollzugsbehörde vom 24. März
2021.
selber. Er begehrt allein die Feststellung, dass bei deren Erlass sein
rechtliches Gehör verletzt worden sei.
1.2.1
Für das Eintreten auf ein
Feststellungsbegehren bedarf es gemäss § 13 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) eines schutzwürdigen
Interesses (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017
E. 1.3.1, VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 1.2.4, mit
Hinweisen). Um schutzwürdig zu sein, muss dieses grundsätzlich aktuell sein
(VGE VD.2015.228 vom 15. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2014.248 vom 7.
Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27.
Oktober 2010 E. 1.2, 634/2008 vom 11. März 2009 E. 1.2, 757/1998
vom 15. Juli 1999 E. 2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005, S. 277, 292; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1931).
Feststellungsbegehren sind dabei in aller Regel subsidiärer Natur und daher nur
zulässig, wenn dem Anliegen der betroffenen Person nicht durch eine Leistungs-
oder Gestaltungsverfügung entsprochen werden kann und die betroffene Person
ohne eine vorgängige Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erlitte (VGE
VD.2018.127 vom 13. Januar 2019 E. 1.2.3; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 297; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl‑Moser,
a.a.O., N 1279 ff.; AGE 622/2009 vom 25. August 2009 und VGE VD.2009.635
vom 2. Dezember 2009).
1.2.2
Mit
seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent geltend, dass die angeordnete
Zwangsmassnahme bereits am 6. April 2021 und mithin am Tag der
Rekursanmeldung geendet habe. Damit wäre ein Antrag um Aufhebung der Isolierung
aufgrund einer Verletzung der Verfahrensrechte von Anfang an ins Leere gelaufen
und deshalb das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse diesbezüglich zu
verneinen gewesen. Es sei daher kein rechtsgestaltender Antrag ersichtlich, der
einen gleichwertigen Entscheid über die Frage der Verletzung des rechtlichen
Gehörs hätte erwirken können, weshalb das gestellte Feststellungsbegehren in
casu grundsätzlich zulässig sei. Da er sich nach wie vor im Massnahmenvollzug
mit weitgehender Aufhebung seiner Bewegungsfreiheit befinde, komme der strikten
Einhaltung seiner Verfahrensrechte beim Ergreifen zusätzlich einschränkender
Zwangsmassnahmen umso grössere Bedeutung zu. Auch wenn sich das vorliegend
formulierte Feststellungsbegehren auf einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt
beziehe, entfalte die damit aufgeworfene Rechtsfrage für ähnliche Situationen
eine in die Zukunft gerichtete Wirkung. Die Aktualität des Interesses sei somit
auch erfüllt. Die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte sonst gar
nie geklärt werden, wenn auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten würde.
1.2.3
Vorliegend gilt es aber zu beachten,
dass der Rekurrent mit seinem Rekurs die Rechtmässigkeit der angeordneten
Zwangsmassnahme selber gar nicht in Frage stellt. Zum Streitgegenstand möchte
er allein eine Verletzung seiner Verfahrensrechte beim Erlass der Verfügung
machen. Zutreffend ist zwar, dass ihm ein direktes Rechtsschutzinteresse an der
Anfechtung der angeordneten Zwangsmassnahme nach deren zeitlichem Ablauf fehlt.
Wie er aber zutreffend selber geltend macht, kann auf das Erfordernis
eines aktuellen Interesses indessen ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn
sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige
Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je
möglich wäre und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen
herbeigeführt werden könnte (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,
500; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 277, 292; VGE VD.2020.132 vom 25. Januar 2021
E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Wird eine Person
durch einen Entscheid in der Sache aber gar nicht beschwert, so kann sie auch
nicht eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte beim Erlass dieses Entscheides
geltend machen. Es ist insoweit zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches
Gehör trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck ist, sondern, wie das
Verfahrensrecht überhaupt, der Verwirklichung des materiellen Rechts dient.
Dessen Verletzung kann nur gerügt werden, solange daran ein rechtlich
geschütztes Interesse besteht, indem die behauptete Gehörsverletzung einen
Einfluss auf den Verfahrensausgang hat (BGer 4A_40/2019 vom 2. Mai
2019.
E. 4; 4A_27/2018 vom 3. Januar 2019 E. 3.2.4; 4A_141/2016
vom 26. Mai 2016 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 123 II 285 E. 4a S. 287). Dies setzt weiter voraus,
dass mit dem Rechtsmittel zumindest die Feststellung der Rechtswidrigkeit des
Eingriffs selber beantragt wird. Den Rechtsbegehren des Rekurrenten ist ein
solcher Antrag indes nicht zu entnehmen. Auch seiner Begründung kann keine
Kritik am Sachentscheid entnommen werden, wonach seine Isolation im
Massnahmenvollzug aufgrund der von den UPK geschilderten Situation nicht
gerechtfertigt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann im
Rechtsmittelverfahren aufgrund der dienenden Funktion des Verfahrensrechts
nicht unabhängig von einem geltend gemachten Anspruch in der Sache geprüft
werden, ob beim Erlass der materiell nicht angefochtenen Massnahme eine Verletzung
des Verfahrensrechts beziehungsweise des rechtlichen Gehörs erfolgt ist.
1.2.4
Daraus folgt, dass auf den Rekurs nicht
eingetreten werden kann.
2.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten. Er beantragt
aber die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel zur Führung eines Prozesses verfügt, nach Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) nur dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung sind Prozessbegehren als
aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397,
138.
III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614
E. 5 S. 616; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017
E. 6.1.1). Aus den Erwägungen zur Sache ergibt sich, dass der Rekurs aufgrund
des gestellten Rechtsbegehrens und der Beschränkung des Streitgegenstands auf
von der materiellen Streitfrage unabhängige Verfahrensfragen aussichtslos
erscheint.
Daraus folgt,
dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen
ist. Aufgrund der Verhältnisse rechtfertigt es sich aber, auf die Erhebung einer
Gebühr in Anwendung von § 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren
(GRR; SG 154.810) zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.