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Entscheid

VD.2021.66

Sicherungsentzug des Führerausweises und Anordnung einer Sperrfrist

18. Oktober 2021Deutsch13 min

2018 wurde der Rekurrent aufgrund des vorgenannten Ereignisses wegen einfacher und

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.66

URTEIL

vom 18. Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw

Cédric Pittet

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen,

Clarastrasse 38, 4058 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 18. März 2021

betreffend Sicherungsentzug des

Führerausweises und Anordnung einer Sperrfrist

Sachverhalt

Sachverhalt

Nachdem A____, geboren

am [...] (nachfolgend: Rekurrent), am 15. November 2017 im in

jede Fahrtrichtung einspurigen Eggfluhtunnel im Laufental auf zwei

Personenwagen auffuhr und mehrfach Signale mit der Lichthupe sowie der Hupe

abgab, bevor er die beiden Fahrzeuge über die Sicherheitslinie in einem Zug

überholte, entzog ihm die Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen,

mit Verfügung vom 30. November 2017 den Führerausweis vorsorglich und auf

unbestimmte Zeit und verpflichtete ihn, sich einer verkehrspsychologischen

Eignungsabklärung zu unterziehen. Die dagegen vom Rekurrenten erhobenen

Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und das

Kantonsgericht Basel-Landschaft ab. Das Bundesgericht trat auf die dagegen

erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Oktober 2018 nicht ein (BGer 1C_372/2018

vom 24. Oktober 2018).

Mit rechtskräftig

gewordenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Januar

2018 wurde der Rekurrent aufgrund des vorgenannten Ereignisses wegen einfacher und

grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu CHF 40.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie

einer Busse von CHF 500.–, verurteilt. Das aufgrund seines nunmehrigen

Wohnsitzes im Kanton Basel-Stadt zuständige Ressort Administrativmassnahmen der

Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend: AMA), gewährte dem Rekurrenten mit

Schreiben vom 8. Januar 2019 zu dem aufgrund der unterbliebenen

verkehrspsychologischen Eignungsabklärung in Betracht gezogenen Sicherungsentzug

auf unbestimmte Zeit das rechtliche Gehör. Am 17. Februar 2019 meldete sich der

Rekurrent bei B____ für ein verkehrspsychologisches Fahreignungsgutachten an,

welches dieser mit Datum vom 26. August 2019 erstattete und dem Ressort AMA

zustellte. Mit Schreiben vom 29. August 2019 unterrichtete dieses den

Rekurrenten sowie den Gutachter darüber, dass verkehrspsychologische Gutachten

nicht älter als drei Monate sein dürften. Diese Voraussetzung erfülle das

aufgrund der Untersuchung vom 14. März 2019 am 26. August 2019 erstattete

Gutachten nicht, weshalb Letzteres von der Behörde zurückgewiesen werden müsse.

Nachdem beim Bereich AMA in der Folge kein weiteres Gutachten eingegangen ist,

gewährte dieses dem Rekurrenten mit Schreiben vom 25. November 2019 erneut das

rechtliche Gehör zu dem in Aussicht gestellten Sicherungsentzug. In der Folge

ging am 22. Dezember 2019 beim Ressort AMA ein von C____ erstelltes

Gutachten ein, welches die Fahreignung des Rekurrenten verneinte. Nach erneuter

Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das Ressort AMA gegenüber dem Rekurrenten

mit Verfügung vom 28. Januar 2020 einen Sicherungsentzug auf unbestimmte

Zeit sowie eine Sperrfrist von drei Monaten an und setzte für die Aufhebung des

Sicherungsentzugs das Vorliegen einer verkehrspsychologischen Untersuchung

voraus, welche ihm die Fahreignung attestiert. Den gegen diese Verfügung

erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom

18. März 2021 kostenfällig ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 24. März 2021 erhobene und

begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat. Ohne konkrete Anträge

zu stellen, erklärt der Rekurrent mit seinem Rekurs, mit einem «zusätzlich

auferlegten Ausweisentzug von bis zu 6 Monaten einverstanden» zu sein, wehrte

sich aber gegen eine weitergehende Sanktion. Mit Schreiben vom 7. April 2021

hat der Regierungspräsident diesen Rekurs dem Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Auf Gesuch des Rekurrenten um

unentgeltliche Rechtspflege hin, verzichtete der Instruktionsrichter mit

Verfügung vom 28. April 2021 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das

Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2021

die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe

vom 1. Juni 2021 repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen

Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des

vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten

vom 7. April 2021 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).

Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der Rekurrent ist als Adressat des

Dispositiv

angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht

erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

1.2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen

Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid

gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2

Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten,

sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen.

Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den

Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277 ff., 305; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,

S. 477 ff., 504; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020

E. 1.2.2, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Bei juristischen

Laien werden an die Substantiierung des Rekurses allerdings geringere

Anforderungen gestellt (VGE VD.2019.223 vom 26. März 2020 E. 1.3.1, VD.2017.292

vom 26. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).

Es genügt, dass auch aus einer knapp ausgefallenen, summarischen

Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht

und welche Argumente er berücksichtigt wissen will. Fehlt eine solche

Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den Rekurs nicht eingetreten (VGE VG.2019.1

vom 16.10.2019 E. 1.3.2, VD.2017.127 vom 6. November 2017 E. 1.3.1, VD.2016.117

und VD.2016.118 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 305).

1.2.2 Vorliegend setzt sich der Rekurrent mit

dem angefochtenen Entscheid kaum substantiiert auseinander. Aus seinen

Ausführungen geht aber hinreichend klar hervor, dass er den angefochtenen

Entscheid im Ergebnis als unverhältnismässig ansieht und an seiner Rüge

festhält, dass der Gutachter bei seiner verkehrspsychologischen Beurteilung zu

Unrecht das Gutachten von B____ berücksichtigt habe.

2.

2.1 Unbestritten ist, dass gegenüber dem Rekurrenten mit Verfügung der

Polizei des Kantons Basel-Landschaft vom 30. November 2017 aufgrund ernsthafter

Zweifel an dessen Fahreignung im Sinne von Art. 30 der

Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) ein vorsorglicher

Sicherungsentzug seines Führerausweises angeordnet und er verpflichtet worden

ist, sich einer verkehrspsychologischen Eignungsabklärung zu unterziehen. Die

gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerden wurden vom Regierungsrat und vom

Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheiden vom 17. April respektive

vom 25. Juni 2018 abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das

Bundesgericht mit Urteil 1C_372/2018 vom 24. Oktober 2018 nicht eingetreten.

Daraus folgt, dass die Verpflichtung des Rekurrenten, sich einer

verkehrspsychologischen Eignungsabklärung zu unterziehen, in Rechtskraft

erwachsen ist und im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden

kann.

2.2 Mit seiner diesem Verfahren zu Grunde

liegenden Verfügung vom 28. Januar 2020 erwog das Ressort AMA, dass der

Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit zu entziehen ist, wenn sie aufgrund

ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr dafür bietet, dass sie künftig beim

Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen

Rücksicht nehmen wird (Art. 16 Abs. 1 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes [SVG,

SR 741.01]). Sie bezog sich dabei auf das verkehrspsychologische Gutachten von C____

vom 22. Dezember 2019, mit welchem dieser zum Schluss gekommen ist, dass die

Fahreignung des Rekurrenten zum aktuellen Zeitpunkt nicht bejaht werden könne. Weiter

bezog es sich auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Landschaft vom 11. Januar 2018, mit welchem erstellt worden sei, dass der

Rekurrent mit seinem Personenwagen am Abend des 15. November 2017 im Eggfluhtunnel

im Laufental auf zwei vor ihm fahrende Personenwagen aufgefahren ist, die

seiner Meinung nach die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht

ausgenutzt hatten. Nach mehrfachen, missbräuchlichen Lichthupen und Hupsignalen,

habe er die beiden Fahrzeuge über die Sicherheitslinie in einem Zug überholt.

Damit sei er sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen

Fahrweise bewusst gewesen und habe die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

zumindest pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen. Dabei handle es sich um eine

schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG, weshalb der Führerausweis für mindestens drei Monate zu

entziehen wäre und die Sperrfrist auf dieses gesetzliche Minimum festgesetzt

werde. Nach dem auf unbestimmte Zeit erfolgten Entzug könne der Führerausweis

nach Ablauf der Sperrfrist erst wieder erteilt werden, wenn die betroffene

Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen

hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).

3.

3.1 Mit seinem Rekurs stellt sich der

Rekurrent weiterhin auf den Standpunkt, «dass ein für

nichtig erklärtes Gutachten dementsprechend auch geschreddert» gehöre «und nirgends mehr in Erscheinung zu

treten» habe.

3.2 Die Vorinstanz hat dazu erwogen, Art.

5i Abs. 1 VZV bestimme, dass die kantonale Behörde dem Arzt oder dem

Psychologen, welcher die verkehrsmedizinische- oder verkehrspsychologische

Untersuchung durchführe, alle Akten zur Verfügung stelle, welche die

Fahreignung der zu untersuchenden Person beträfen. Damit ein Gutachter oder

eine Gutachterin eine verkehrspsychologische Untersuchung durchführen könne, sei

er bzw. sie gehalten, im Vorfeld die Administrativakte zu studieren. Zu dieser

Akte gehörten grundsätzlich die Verfügungen der Administrativbehörde,

Polizeirapporte, Vorgutachten und in gewissen Fällen Strafurteile. Nur aufgrund

der Konsultation dieser Akten sei es dem Gutachter oder der Gutachterin möglich,

den Exploranden mit den relevanten Vorfällen zu konfrontieren, um eine korrekte

Prognose zu stellen (Bächli-Biétry/Bieri/Menn

in: Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel, 2018,

S. 560). Das Gutachten von B____ sei als Vorgutachten zu qualifizieren und habe

dem Sachverständigen somit gemäss Art. 5i VZV als Aktenbestandteil, welcher die

Fahreignung der zu untersuchenden Person betreffe, von der Vorinstanz zur

Verfügung gestellt werden müssen. Daran ändere nichts, dass das Gutachten von B____

aufgrund eines Formfehlers im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt

werden könne. Das entsprechende Gutachten habe zwar für die Entscheidung

bezüglich der Fahreignung nicht berücksichtigt werden dürfen, habe als

Aktenbestandteil aber dennoch C____ zur Verfügung gestellt werden müssen.

3.3

3.3.1 Gemäss gemäss Art. 11 Abs. 4

VZV darf ein verkehrspsychologisches Gutachten nicht älter als drei Monate

sein. Diese Bestimmung bezieht sich zwar auf ein Gesuch um Erwerb eines

Führerausweises nach erfolgter Annullierung des Führerausweises auf Probe (BGer

1C_155/2016 vom 3. August 2016 E. 2.1; VGE VD.2015.160 vom 27. April 2016

E. 2.2). Dem entspricht aber darüber hinaus die allgemeine Regelung in Art. 11c

VZV, wonach Gutachten nach dieser Verordnung anzuerkennen sind, wenn sie nicht

älter als drei Monate sind. Diese Bestimmung dient offensichtlich der

Gewährleistung der Aktualität der Begutachtung. Ein Gutachten, das älter als

drei Monate ist, kann zwar aufgrund der fehlenden Aktualität nicht mehr im

Verfahren der erneuten Zulassung einer Person Berücksichtigung finden, es ist

aber keineswegs nichtig, wie dies vom Rekurrenten geltend gemacht wird. Soweit

es den von der Vorinstanz zutreffend referierten Voraussetzungen der

Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit entspricht (vgl. dazu

Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids mit Hinweis auf BGer 1C_701/2017 vom 14.

Mai 2018 E. 3.4), ist daher auch ein älteres Gutachten geeignet, im

weiteren ärztlichen Abklärungsverfahren Berücksichtigung zu finden. Der

Auffassung der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das als Grundlage für die

Beurteilung der Fahreignung mangels Aktualität nicht mehr direkt geeignete

Gutachten von B____ gleichwohl nach Art. 5i VZV als Teil der Akten, welche die

Fahreignung des Rekurrenten betreffen, dem neuen Gutachter zur Verfügung zu

stellen war.

3.3.2 Wie

die Vorinstanz weiter zutreffend ausgeführt hat und vom Rekurrenten nicht

bestritten wird, hat C____ seine Beurteilung in der gebotenen Objektivität

unabhängig vom Gutachten von B____ erstellt. Aufgrund seiner Pflicht der

Dokumentation der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, hat er zwar

zutreffend auf das Gutachten von B____ verwiesen. Wie die Vorinstanz im

Einzelnen dargelegt hat, beruht seine gutachterliche Stellungnahme in der Folge

aber auf einem sich von jenem von B____ deutlich unterscheidenden Vorgehen. Es

kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in Ziff. 4 des angefochtenen

Entscheids verwiesen werden.

3.4 Ist

auf das Gutachten von C____ folglich abzustellen, so ist erstellt, dass dem

Rekurrenten die Fahreignung fehlt und er mithin keine Gewähr

bietet, künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften zu beachten

und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 16 Abs. 1 lit. c SVG).

Gestützt auf dieses Gutachten ist daher zu Recht ein Sicherungsentzug des

Führerausweises des Rekurrenten erfolgt. Die gemäss dem Gutachten von C____ aktuell

fehlende Fahreignung kann nur mit einem neuen Gutachten nachgewiesen werden,

welches unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung zu einem

anderen Schluss und damit zur Bejahung der Fahreignung kommt (Art. 17 Abs. 3

SVG). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass mit der angefochtenen Verfügung

vom 28. Januar 2020 für die Aufhebung des Sicherungsentzugs eine verkehrspsychologische

Untersuchung vorausgesetzt worden ist, welche dem Rekurrenten die Fahreignung

attestiert.

3.5 Diesem Resultat stehen auch die

finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten nicht entgegen. Auch wenn die

Wiedererlangung des Führerausweises erneute Kosten für den Rekurrenten mit sich

bringt, welche ihn aufgrund seiner Unterstützung durch die Sozialhilfe stark

belasten, so kann davon zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit aufgrund der

dem Rekurrenten heute fehlenden Fahreignung nicht Abstand genommen werden.

4.

4.1 Aus dem Gesagten folgt,

dass

der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Rekurrent dessen Kosten. Mit Eingabe vom 23. April 2021 ersuchte er indes um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

4.2 Nach Art. 29 Abs. 3 (BV,

SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen

Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr

Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Da das kantonale Prozessrecht

nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie hinausgeht, kann es

vorliegend unberücksichtigt bleiben (VGE VD.2021.93 vom 18. Mai 2021 E. 4.2.1, BGer

1C_192/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.2). Als aussichtslos sind nach der

Rechtsprechung Rechtsbegehren zu betrachten, deren Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht bereits als

aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die

Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob

eine Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei

vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (statt vieler BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; VGE VD.2021.93 vom 4. Juli 2021 E. 4.2.1).

4.3 Aus

den Erwägungen zur Sache folgt, dass der vorliegende Rekurs gegen den

ausführlich und zutreffend begründeten Entscheid der Vorinstanz als

aussichtslos bezeichnet werden muss. Daraus folgt, dass das Gesuch des

Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.

Seiner finanziellen Situation ist aber bei der Festsetzung der Höhe der Gebühr

Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich, diese auf das Minimum des

Gebührenrahmens gemäss § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG

154.810) von CHF 200.– festzusetzen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird

abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsrechtlichen

Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen

-

Regierungsrat Basel-Stadt

-

Bundesamt für Strassen (ASTRA)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Cédric Pittet

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.