VD.2021.66
Sicherungsentzug des Führerausweises und Anordnung einer Sperrfrist
18. Oktober 2021Deutsch13 min
2018 wurde der Rekurrent aufgrund des vorgenannten Ereignisses wegen einfacher und
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.66
URTEIL
vom 18. Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw
Cédric Pittet
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen,
Clarastrasse 38, 4058 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 18. März 2021
betreffend Sicherungsentzug des
Führerausweises und Anordnung einer Sperrfrist
Sachverhalt
Sachverhalt
Nachdem A____, geboren
am [...] (nachfolgend: Rekurrent), am 15. November 2017 im in
jede Fahrtrichtung einspurigen Eggfluhtunnel im Laufental auf zwei
Personenwagen auffuhr und mehrfach Signale mit der Lichthupe sowie der Hupe
abgab, bevor er die beiden Fahrzeuge über die Sicherheitslinie in einem Zug
überholte, entzog ihm die Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen,
mit Verfügung vom 30. November 2017 den Führerausweis vorsorglich und auf
unbestimmte Zeit und verpflichtete ihn, sich einer verkehrspsychologischen
Eignungsabklärung zu unterziehen. Die dagegen vom Rekurrenten erhobenen
Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und das
Kantonsgericht Basel-Landschaft ab. Das Bundesgericht trat auf die dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Oktober 2018 nicht ein (BGer 1C_372/2018
vom 24. Oktober 2018).
Mit rechtskräftig
gewordenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Januar
2018 wurde der Rekurrent aufgrund des vorgenannten Ereignisses wegen einfacher und
grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 40.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie
einer Busse von CHF 500.–, verurteilt. Das aufgrund seines nunmehrigen
Wohnsitzes im Kanton Basel-Stadt zuständige Ressort Administrativmassnahmen der
Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend: AMA), gewährte dem Rekurrenten mit
Schreiben vom 8. Januar 2019 zu dem aufgrund der unterbliebenen
verkehrspsychologischen Eignungsabklärung in Betracht gezogenen Sicherungsentzug
auf unbestimmte Zeit das rechtliche Gehör. Am 17. Februar 2019 meldete sich der
Rekurrent bei B____ für ein verkehrspsychologisches Fahreignungsgutachten an,
welches dieser mit Datum vom 26. August 2019 erstattete und dem Ressort AMA
zustellte. Mit Schreiben vom 29. August 2019 unterrichtete dieses den
Rekurrenten sowie den Gutachter darüber, dass verkehrspsychologische Gutachten
nicht älter als drei Monate sein dürften. Diese Voraussetzung erfülle das
aufgrund der Untersuchung vom 14. März 2019 am 26. August 2019 erstattete
Gutachten nicht, weshalb Letzteres von der Behörde zurückgewiesen werden müsse.
Nachdem beim Bereich AMA in der Folge kein weiteres Gutachten eingegangen ist,
gewährte dieses dem Rekurrenten mit Schreiben vom 25. November 2019 erneut das
rechtliche Gehör zu dem in Aussicht gestellten Sicherungsentzug. In der Folge
ging am 22. Dezember 2019 beim Ressort AMA ein von C____ erstelltes
Gutachten ein, welches die Fahreignung des Rekurrenten verneinte. Nach erneuter
Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das Ressort AMA gegenüber dem Rekurrenten
mit Verfügung vom 28. Januar 2020 einen Sicherungsentzug auf unbestimmte
Zeit sowie eine Sperrfrist von drei Monaten an und setzte für die Aufhebung des
Sicherungsentzugs das Vorliegen einer verkehrspsychologischen Untersuchung
voraus, welche ihm die Fahreignung attestiert. Den gegen diese Verfügung
erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom
18. März 2021 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 24. März 2021 erhobene und
begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat. Ohne konkrete Anträge
zu stellen, erklärt der Rekurrent mit seinem Rekurs, mit einem «zusätzlich
auferlegten Ausweisentzug von bis zu 6 Monaten einverstanden» zu sein, wehrte
sich aber gegen eine weitergehende Sanktion. Mit Schreiben vom 7. April 2021
hat der Regierungspräsident diesen Rekurs dem Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Auf Gesuch des Rekurrenten um
unentgeltliche Rechtspflege hin, verzichtete der Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 28. April 2021 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das
Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2021
die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe
vom 1. Juni 2021 repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des
vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten
vom 7. April 2021 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der Rekurrent ist als Adressat des
Dispositiv
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht
erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
1.2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen
Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid
gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2
Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten,
sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen.
Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 305; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 477 ff., 504; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020
E. 1.2.2, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Bei juristischen
Laien werden an die Substantiierung des Rekurses allerdings geringere
Anforderungen gestellt (VGE VD.2019.223 vom 26. März 2020 E. 1.3.1, VD.2017.292
vom 26. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).
Es genügt, dass auch aus einer knapp ausgefallenen, summarischen
Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht
und welche Argumente er berücksichtigt wissen will. Fehlt eine solche
Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den Rekurs nicht eingetreten (VGE VG.2019.1
vom 16.10.2019 E. 1.3.2, VD.2017.127 vom 6. November 2017 E. 1.3.1, VD.2016.117
und VD.2016.118 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 305).
1.2.2 Vorliegend setzt sich der Rekurrent mit
dem angefochtenen Entscheid kaum substantiiert auseinander. Aus seinen
Ausführungen geht aber hinreichend klar hervor, dass er den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis als unverhältnismässig ansieht und an seiner Rüge
festhält, dass der Gutachter bei seiner verkehrspsychologischen Beurteilung zu
Unrecht das Gutachten von B____ berücksichtigt habe.
2.
2.1 Unbestritten ist, dass gegenüber dem Rekurrenten mit Verfügung der
Polizei des Kantons Basel-Landschaft vom 30. November 2017 aufgrund ernsthafter
Zweifel an dessen Fahreignung im Sinne von Art. 30 der
Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) ein vorsorglicher
Sicherungsentzug seines Führerausweises angeordnet und er verpflichtet worden
ist, sich einer verkehrspsychologischen Eignungsabklärung zu unterziehen. Die
gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerden wurden vom Regierungsrat und vom
Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheiden vom 17. April respektive
vom 25. Juni 2018 abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das
Bundesgericht mit Urteil 1C_372/2018 vom 24. Oktober 2018 nicht eingetreten.
Daraus folgt, dass die Verpflichtung des Rekurrenten, sich einer
verkehrspsychologischen Eignungsabklärung zu unterziehen, in Rechtskraft
erwachsen ist und im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden
kann.
2.2 Mit seiner diesem Verfahren zu Grunde
liegenden Verfügung vom 28. Januar 2020 erwog das Ressort AMA, dass der
Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit zu entziehen ist, wenn sie aufgrund
ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr dafür bietet, dass sie künftig beim
Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen
Rücksicht nehmen wird (Art. 16 Abs. 1 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes [SVG,
SR 741.01]). Sie bezog sich dabei auf das verkehrspsychologische Gutachten von C____
vom 22. Dezember 2019, mit welchem dieser zum Schluss gekommen ist, dass die
Fahreignung des Rekurrenten zum aktuellen Zeitpunkt nicht bejaht werden könne. Weiter
bezog es sich auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft vom 11. Januar 2018, mit welchem erstellt worden sei, dass der
Rekurrent mit seinem Personenwagen am Abend des 15. November 2017 im Eggfluhtunnel
im Laufental auf zwei vor ihm fahrende Personenwagen aufgefahren ist, die
seiner Meinung nach die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht
ausgenutzt hatten. Nach mehrfachen, missbräuchlichen Lichthupen und Hupsignalen,
habe er die beiden Fahrzeuge über die Sicherheitslinie in einem Zug überholt.
Damit sei er sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen
Fahrweise bewusst gewesen und habe die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
zumindest pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen. Dabei handle es sich um eine
schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG, weshalb der Führerausweis für mindestens drei Monate zu
entziehen wäre und die Sperrfrist auf dieses gesetzliche Minimum festgesetzt
werde. Nach dem auf unbestimmte Zeit erfolgten Entzug könne der Führerausweis
nach Ablauf der Sperrfrist erst wieder erteilt werden, wenn die betroffene
Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen
hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).
3.
3.1 Mit seinem Rekurs stellt sich der
Rekurrent weiterhin auf den Standpunkt, «dass ein für
nichtig erklärtes Gutachten dementsprechend auch geschreddert» gehöre «und nirgends mehr in Erscheinung zu
treten» habe.
3.2 Die Vorinstanz hat dazu erwogen, Art.
5i Abs. 1 VZV bestimme, dass die kantonale Behörde dem Arzt oder dem
Psychologen, welcher die verkehrsmedizinische- oder verkehrspsychologische
Untersuchung durchführe, alle Akten zur Verfügung stelle, welche die
Fahreignung der zu untersuchenden Person beträfen. Damit ein Gutachter oder
eine Gutachterin eine verkehrspsychologische Untersuchung durchführen könne, sei
er bzw. sie gehalten, im Vorfeld die Administrativakte zu studieren. Zu dieser
Akte gehörten grundsätzlich die Verfügungen der Administrativbehörde,
Polizeirapporte, Vorgutachten und in gewissen Fällen Strafurteile. Nur aufgrund
der Konsultation dieser Akten sei es dem Gutachter oder der Gutachterin möglich,
den Exploranden mit den relevanten Vorfällen zu konfrontieren, um eine korrekte
Prognose zu stellen (Bächli-Biétry/Bieri/Menn
in: Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel, 2018,
S. 560). Das Gutachten von B____ sei als Vorgutachten zu qualifizieren und habe
dem Sachverständigen somit gemäss Art. 5i VZV als Aktenbestandteil, welcher die
Fahreignung der zu untersuchenden Person betreffe, von der Vorinstanz zur
Verfügung gestellt werden müssen. Daran ändere nichts, dass das Gutachten von B____
aufgrund eines Formfehlers im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt
werden könne. Das entsprechende Gutachten habe zwar für die Entscheidung
bezüglich der Fahreignung nicht berücksichtigt werden dürfen, habe als
Aktenbestandteil aber dennoch C____ zur Verfügung gestellt werden müssen.
3.3
3.3.1 Gemäss gemäss Art. 11 Abs. 4
VZV darf ein verkehrspsychologisches Gutachten nicht älter als drei Monate
sein. Diese Bestimmung bezieht sich zwar auf ein Gesuch um Erwerb eines
Führerausweises nach erfolgter Annullierung des Führerausweises auf Probe (BGer
1C_155/2016 vom 3. August 2016 E. 2.1; VGE VD.2015.160 vom 27. April 2016
E. 2.2). Dem entspricht aber darüber hinaus die allgemeine Regelung in Art. 11c
VZV, wonach Gutachten nach dieser Verordnung anzuerkennen sind, wenn sie nicht
älter als drei Monate sind. Diese Bestimmung dient offensichtlich der
Gewährleistung der Aktualität der Begutachtung. Ein Gutachten, das älter als
drei Monate ist, kann zwar aufgrund der fehlenden Aktualität nicht mehr im
Verfahren der erneuten Zulassung einer Person Berücksichtigung finden, es ist
aber keineswegs nichtig, wie dies vom Rekurrenten geltend gemacht wird. Soweit
es den von der Vorinstanz zutreffend referierten Voraussetzungen der
Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit entspricht (vgl. dazu
Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids mit Hinweis auf BGer 1C_701/2017 vom 14.
Mai 2018 E. 3.4), ist daher auch ein älteres Gutachten geeignet, im
weiteren ärztlichen Abklärungsverfahren Berücksichtigung zu finden. Der
Auffassung der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das als Grundlage für die
Beurteilung der Fahreignung mangels Aktualität nicht mehr direkt geeignete
Gutachten von B____ gleichwohl nach Art. 5i VZV als Teil der Akten, welche die
Fahreignung des Rekurrenten betreffen, dem neuen Gutachter zur Verfügung zu
stellen war.
3.3.2 Wie
die Vorinstanz weiter zutreffend ausgeführt hat und vom Rekurrenten nicht
bestritten wird, hat C____ seine Beurteilung in der gebotenen Objektivität
unabhängig vom Gutachten von B____ erstellt. Aufgrund seiner Pflicht der
Dokumentation der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, hat er zwar
zutreffend auf das Gutachten von B____ verwiesen. Wie die Vorinstanz im
Einzelnen dargelegt hat, beruht seine gutachterliche Stellungnahme in der Folge
aber auf einem sich von jenem von B____ deutlich unterscheidenden Vorgehen. Es
kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in Ziff. 4 des angefochtenen
Entscheids verwiesen werden.
3.4 Ist
auf das Gutachten von C____ folglich abzustellen, so ist erstellt, dass dem
Rekurrenten die Fahreignung fehlt und er mithin keine Gewähr
bietet, künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften zu beachten
und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 16 Abs. 1 lit. c SVG).
Gestützt auf dieses Gutachten ist daher zu Recht ein Sicherungsentzug des
Führerausweises des Rekurrenten erfolgt. Die gemäss dem Gutachten von C____ aktuell
fehlende Fahreignung kann nur mit einem neuen Gutachten nachgewiesen werden,
welches unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung zu einem
anderen Schluss und damit zur Bejahung der Fahreignung kommt (Art. 17 Abs. 3
SVG). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass mit der angefochtenen Verfügung
vom 28. Januar 2020 für die Aufhebung des Sicherungsentzugs eine verkehrspsychologische
Untersuchung vorausgesetzt worden ist, welche dem Rekurrenten die Fahreignung
attestiert.
3.5 Diesem Resultat stehen auch die
finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten nicht entgegen. Auch wenn die
Wiedererlangung des Führerausweises erneute Kosten für den Rekurrenten mit sich
bringt, welche ihn aufgrund seiner Unterstützung durch die Sozialhilfe stark
belasten, so kann davon zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit aufgrund der
dem Rekurrenten heute fehlenden Fahreignung nicht Abstand genommen werden.
4.
4.1 Aus dem Gesagten folgt,
dass
der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten. Mit Eingabe vom 23. April 2021 ersuchte er indes um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
4.2 Nach Art. 29 Abs. 3 (BV,
SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Da das kantonale Prozessrecht
nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie hinausgeht, kann es
vorliegend unberücksichtigt bleiben (VGE VD.2021.93 vom 18. Mai 2021 E. 4.2.1, BGer
1C_192/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.2). Als aussichtslos sind nach der
Rechtsprechung Rechtsbegehren zu betrachten, deren Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht bereits als
aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (statt vieler BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; VGE VD.2021.93 vom 4. Juli 2021 E. 4.2.1).
4.3 Aus
den Erwägungen zur Sache folgt, dass der vorliegende Rekurs gegen den
ausführlich und zutreffend begründeten Entscheid der Vorinstanz als
aussichtslos bezeichnet werden muss. Daraus folgt, dass das Gesuch des
Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
Seiner finanziellen Situation ist aber bei der Festsetzung der Höhe der Gebühr
Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich, diese auf das Minimum des
Gebührenrahmens gemäss § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG
154.810) von CHF 200.– festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsrechtlichen
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen
-
Regierungsrat Basel-Stadt
-
Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Cédric Pittet
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.