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Entscheid

VD.2021.67

Ausbildungsbeiträge

11. August 2021Deutsch17 min

Hochschulzulassung. Nach mehreren Studienjahren in der Türkei schrieb er sich 2015

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.67

URTEIL

vom 11. August 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole

Aellen

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o [...]

gegen

Kommission für

Ausbildungsbeiträge

Holbeinstrasse 50, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Kommission für Ausbildungsbeiträge

vom 31. März 2021

betreffend Ausbildungsbeiträge

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent), türkischer Staatsangehöriger, ist am [...]

in der Schweiz geboren, lebte ab 2006 jedoch in der Türkei und erwarb dort die

Hochschulzulassung. Nach mehreren Studienjahren in der Türkei schrieb er sich 2015

an der [...] Berlin ein und wechselte 2018 an die [...] Berlin, wo er im

Frühjahr 2020 einen Bachelorabschluss erwarb. Seit dem Herbstsemester 2020

studiert der Rekurrent an der Universität Basel Rechtswissenschaften; über einen

geregelten Aufenthaltsstatus in der Schweiz verfügt er nicht. Die Eltern des

Rekurrenten leben seit 2016 getrennt. Die Mutter wohnt seit 2016 wieder in

Basel, davor lebte sie zeitweilig ebenfalls in der Türkei. Gemäss Angaben auf

der Stipendienanmeldung des Bruders des Rekurrenten wird sie von der

Sozialhilfe unterstützt und erwirtschaftet nebenher ein kleines Einkommen als

Reinigungskraft. Der Vater des Rekurrenten lebt in der Türkei und bezieht eine

IV-Rente aus der Schweiz.

Am 22. Juni 2020

reichte der Rekurrent beim Amt für Ausbildungsbeiträge einen Antrag auf ein

Darlehen ein. Sein Gesuch wurde am 22. Oktober 2020 mittels Verfügung mit

der Begründung abgelehnt, dass es sich bei seinem Studium um eine

Zweitausbildung handle und ihm aufgrund dessen kein Rechtsanspruch auf

Ausbildungsbeiträge zustehe. Gegen diesen Entscheid reichte der Rekurrent am

26. Oktober 2020 beim Appellationsgericht Rekurs ein. Dieses teilte dem

Rekurrenten am 3. November 2020 mit, den Rekurs ohne begründeten Einwand

bis zum 16. November 2020 zuständigkeitshalber an die Kommission für

Ausbildungsbeiträge zu überweisen. Sollte der Rekurrent hiergegen Einwände

haben, hätte er innert derselben, einmal erstreckbaren Frist einen

Kostenvorschuss von CHF 500.– zu leisten, widrigenfalls der Rekurs gemäss

§ 30 Abs. 2 VRPG dahinfallen würde. Mit Eingabe vom 6. November

2011 teilte der Rekurrent mit, einzuwilligen, «dass das Appellationsgericht

meinen Antrag auf Rekurs vom 26.10.2020 bearbeiten kann». Weiter ersuchte er

erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom

11. November 2020 wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis

zum 30. November 2020 erstreckt. Am 23. November 2020 (Posteingang)

erhob der Rekurrent Rekurs bei der Kommission für Ausbildungsbeiträge. Diese

informierte das Appellationsgericht am 26. November 2020 über den

Rekurseingang und teilte mit, dass die Rekursfrist infolge rechtzeitiger

Eingabe beim Appellationsgericht als gewahrt betrachtet und der Rekurs daher an

die Hand genommen werde. Nachdem der Rekurrent den Kostenvorschuss im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geleistet hatte, wurde am 8. Dezember

2020 verfügt, dass der verwaltungsgerichtliche Rekurs des Rekurrenten gemäss § 30 Abs. 2 VRPG dahingefallen sei und das verwaltungsgerichtliche Verfahren als

erledigt abgeschrieben werde. Von der Behandlung des Rekurses des Rekurrenten

durch die Kommission für Ausbildungsbeiträge wurde Vormerk genommen (vgl. zum

Ganzen: Akten im Verfahren VD.2020.218). Die Kommission für Ausbildungsbeiträge

wies den Rekurs des Rekurrenten mit Verfügung vom 31. März 2021 ab und

auferlegte ihm eine Spruchgebühr von CHF 300.–, welche sie mit dem von ihm

geleisteten Kostenvorschuss verrechnete.

Gegen diese

Verfügung richtet sich der begründete Rekurs des Rekurrenten vom 7. April

2021. Mit diesem beantragt er sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der

Kommission für Ausbildungsbeiträge und die Prüfung der Zusprechung von

Ausbildungsbeiträgen. Zudem beantragt er für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 26. April

2021 hat das Appellationsgericht den Antrag des Rekurrenten auf Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und den Rekurrenten aufgefordert, einen

Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten, widrigenfalls der Rekurs gemäss

§ 30 Abs. 2 VRPG dahinfallen würde. Der Rekurrent hat den

Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.

Der vorliegende

Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der

Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bilden Stipendien bzw. Darlehen, welche gestützt

auf die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen

vom 18. Juni 2009 (Stipendienkonkordat, SG 419.500) bzw. das Gesetz

betreffend Ausbildungsbeiträge (AusbBG, SG 491.100) ausgerichtet werden

sollen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des

vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 21 AusbBG. Gemäss dieser Bestimmung

kann gegen Verfügungen der Kommission nach den allgemeinen Vorschriften des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) an das Verwaltungsgericht

rekurriert werden. Dieses entscheidet gemäss § 88 Abs. 2 in

Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) als Dreiergericht über den vorliegenden Rekurs. Der

Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen

und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist

deshalb gestützt auf § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den

frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten (§ 16 VRPG).

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1, VD.2016.187

vom 15. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 1.2,

Dispositiv

VD.2010.239 vom 7. März 2012 E. 1.2). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu

prüfen, ob die Kommission den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche

Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht

richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen

Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1, VD.2016.143

vom 21. Februar 2017 E. 1.3, VD.2015.191 vom 19. März 2016 E. 1,

VD.2012.153 vom 1. März 2013 E. 1.1, VD.2012.126 vom 10. Dezember 2012 E.

1, VD.2011.53 vom 22. August 2011 E. 1.2). Die Angemessenheit und

damit die Zweckmässigkeit des angefochtenen Entscheids hat das

Verwaltungsgericht in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage

jedoch nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1, vgl.

VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3, VD.2012.153 vom 1. März 2013

E. 1.1, VD.2010.104 vom 15. Juni 2011 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 431). Die Kognition des

Verwaltungsgerichts ist damit auf eine umfassende Sachverhalts- und

Rechtskontrolle beschränkt (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1).

1.3 Im

Rahmen der Rechtskontrolle sind auch die Rügen der Ermessensüberschreitung, der

Ermessensunterschreitung und des Ermessensmissbrauchs zu überprüfen (VGE

VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar 2017

E. 1.3). Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn das Ermessen in

einem Bereich ausgeübt wird, in dem der Rechtssatz kein Ermessen einräumt

(VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar

2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 437). Eine Ermessensunterschreitung liegt vor,

wenn sich die entscheidende Behörde als gebunden betrachtet, obwohl ihr vom

Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder auf die Ermessensausübung ganz oder

teilweise von vornherein verzichtet (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018

E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 439).

Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen

Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet werden, das Ermessen

aber nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschrift fremden

Gesichtspunkten betätigt wird oder ein allgemeines Rechtsprinzip wie das

Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot, das Gebot von Treu und Glauben oder

das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt wird (VGE VD.2017.237 vom 21.

März 2018 E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,

N 434).

1.4 Soweit

das Gesetz unbestimmte Rechtsbegriffe wie etwa denjenigen der «Eignung»

(§ 1 AusbBG) oder der «üblichen Ausbildungsdauer» (§ 10 AusbBG)

verwendet, steht der Kommission aufgrund ihrer besonderen Sachkenntnis ein

Beurteilungsspielraum zu. Aus diesem Grund auferlegt sich das Verwaltungsgericht

praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, ohne sich allerdings auf eine blosse

Willkürprüfung zu beschränken (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.3,

VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.127 vom

14. September 2012 E. 1.2, VD.2010.239 vom 7. März 2012

E. 1.2).

2.

2.1 Gemäss

§ 1 AusbBG gewährt der Kanton Basel-Stadt aufgrund und im Rahmen des

AusbBG

Ausbildungsbeiträge in der Form

von Stipendien und Darlehen an Kantonsangehörige für deren Aus- und

Weiterbildung, sofern sie sich dafür eignen und sofern sie oder ihre Eltern

nicht oder nur zum Teil selbst dafür aufkommen können. Als beitragsberechtigte

Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe gelten

Erstausbildungen, die Vorbildung mit eingeschlossen, in Schulen und Lehrgängen

nach der obligatorischen Schulzeit zur Erreichung eines vom Bund oder vom

Kanton anerkannten Berufsziels (§ 8 Abs. 1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz

betreffend Ausbildungsbeiträge [VVAusbBG, SG 491.110]). Stipendien und Darlehen

werden gemäss § 10 AusbBG in der Regel nur während der üblichen Dauer des

ursprünglich gewählten Ausbildungsganges oder der Weiterbildung gewährt. Um

eine höhere Stufe im erlernten Berufsfeld zu erreichen, kann die Kommission

gemäss § 8 Abs. 2 VVAusbBG auf der Sekundarstufe II und auf der

Tertiärstufe mit Stipendien oder Darlehen eine Weiterbildung in anerkannten

Ausbildungsstätten und -gängen fördern, sofern diese Weiterbildung nicht durch

andere Institutionen finanziert werden kann (lit. a). Zudem kann sie nach

abgeschlossener Erstausbildung eine Zweitausbildung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen

oder anderen zwingenden Gründen fördern (lit. b). Gemäss § 32 VVAusbBG können

an Bewerberinnen oder Bewerber für die Absolvierung einer Weiterbildung, einer

Zweitausbildung oder einer Umschulung Darlehen zugesprochen werden.

2.2 Für

Erstausbildungen besteht grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf Beiträge,

wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018

E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.1, VD.2011.127 vom 14. September

2012 E. 2.2), wobei nicht nur Ausbildungen, die mit einem eidgenössischen

Fähigkeitsausweis abgeschlossen werden, unter den Begriff der Erstausbildung

fallen (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom

15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.3, mit

Hinweis). Ausnahmsweise können Beiträge auch für Zweitausbildungen gewährt

werden. Auf Beiträge für Zweitausbildungen besteht indessen nach konstanter

Praxis kein gesetzlicher Anspruch. Der Entscheid über die Ausrichtung der

Beiträge für Zweitausbildungen liegt im Ermessen der Kommission. Diese hat ihr

Ermessen pflichtgemäss und nach sachlichen Kriterien auszuüben (VGE VD.2017.237

vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1,

VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.1). Im Falle einer

Zweitausbildung kann die Gewährung von Beiträgen zusätzlich zur Eignung von

weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden (VGE VD.2017.237 vom 21.

März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127

vom 14. September 2012 E. 2.2). Insbesondere darf die Kommission zwischen

notwendigen und bloss wünschbaren Zweitausbildungen unterscheiden (VGE

VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E.

2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.1). Gemäss ständiger

Rechtsprechung gilt eine Ausbildung als Zweitausbildung, wenn der Gesuchsteller

oder die Gesuchstellerin bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung

verfügt, wenn er bzw. sie auf dem früher erlernten Beruf bereits während

längerer Zeit tätig gewesen ist oder wenn sich das Ausbildungsziel wesentlich

von der ursprünglichen Ausbildung unterscheidet (VGE VD.2017.237 vom 21. März

2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom

14. September 2012 E. 2.3, mit Hinweisen). Für Weiterbildungen kann ein

gesetzlicher Anspruch höchstens dann bestehen, wenn sie mit der Erstausbildung

im Zusammenhang stehen und das Erreichen einer höheren Stufe im bereits

erlernten Berufsfeld ermöglichen (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, vgl.

666/2000 vom 7. Februar 2001 E. 2a–2c). Gemäss Art. 10 Abs. 1 Stipendienkonkordat

werden Ausbildungsbeiträge mindestens für die erste beitragsberechtigte

Ausbildung entrichtet. Für Zweitausbildungen und Weiterbildungen können die Vereinbarungskantone

gemäss Art. 10 Abs. 2 Stipendienkonkordat Ausbildungsbeiträge entrichten.

Somit kann jedenfalls für Zweitausbildungen und Weiterbildungen auch aus dem

Stipendienkonkordat kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge abgeleitet werden

(VGE VD.2018.52 vom 14. September 2018 E. 2.2).

3.

3.1 Der

Rekurrent ist türkischer Staatsangehöriger. Gemäss Art. 5 Abs. 1

lit. c Stipendienkonkordat sind Personen mit ausländischem Bürgerrecht,

die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der

Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung

verfügen, beitragsberechtigt. Gemäss § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG sind

Ausländerinnen und Ausländer, deren Eltern im Kanton Basel-Stadt

zivilrechtlichen Wohnsitz haben und entweder eine Niederlassungsbewilligung besitzen

oder seit fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung haben, zum Bezug von

Ausbildungsbeiträgen berechtigt. Es stellt sich die Frage, in welchem

Verhältnis § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG und Art. 5 Abs. 1 lit. c

Stipendienkonkordat zueinander stehen. Als neueres Recht ginge das Konkordat

dem Gesetz nur insoweit vor, als mit seinen Bestimmungen eine abschliessende,

einheitliche Regelung geschaffen werden sollte. Zweck des Stipendienkonkordats

ist gemäss seinem § 1 die Förderung der gesamtschweizerischen Harmonisierung

von Ausbildungsbeiträgen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe,

insbesondere durch die Festlegung von Mindestvoraussetzungen bezüglich der

beitragsberechtigten Ausbildungen, der Form, der Höhe und der Bemessung sowie

der Dauer der Beitragsberechtigung (lit. a), die Definition des

stipendienrechtlichen Wohnsitzes (lit. b) und die Zusammenarbeit unter den

Vereinbarungskantonen und mit dem Bund (lit. c). Das Konkordat regelt zwar in

Art. 5 den Kreis der beitragsberechtigten Personen. Ob damit die Regelung von §

5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG derogiert wird, ist aber fraglich. Im Ratschlag

09.1187.01 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von

Ausbildungsbeiträgen vom 16. Dezember 2009 wurde ausgeführt, aus dem Beitritt

zum Konkordat ergebe sich «kein unmittelbarer Anpassungsbedarf» bezüglich des

AusbBG (S. 4). Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, unter materieller

Harmonisierung sei auch die «Bestimmung des Kreises der Bezügerinnen und Bezüger

von Stipendien und Darlehen gemeint» (S. 7, vgl. auch S. 8). Im Kommentar der

Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz zu den einzelnen Artikeln der

Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom

18. Juni 2009 (Beilage 3 zum Ratschlag) wird zu Art. 1 Abs. 1 lit. a

ausgeführt, die Festlegung von Mindeststandards belasse den Kantonen

diesbezüglich Raum für grosszügigere Regelungen. Angaben dazu, ob es sich bei

Art. 5 um eine abschliessende Regelung handelt, finden sich im Kommentar nicht.

Da der Rekurs unabhängig davon abzuweisen ist, ob sich die Beitragsberechtigung

des Rekurrenten nach Art. 5 Abs. 1 lit. c Stipendienkonkordat oder nach § 5

Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG richtet, kann die Frage des Verhältnisses dieser beiden Bestimmungen

zueinander im vorliegenden Fall offen bleiben.

3.2 Gemäss

Art. 5 Abs. 1 lit. c Stipendienkonkordat ist der Rekurrent mangels

Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz offensichtlich

nicht beitragsberechtigt. Seine Beitragsberechtigung ist aber auch gemäss § 5

Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG zu verneinen. Gemäss dieser Bestimmung setzt die

Beitragsberechtigung voraus, dass die Eltern im Kanton Basel-Stadt

zivilrechtlichen Wohnsitz haben und entweder eine Niederlassungsbewilligung besitzen

oder seit fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung haben. Es fragt sich, ob

entsprechend dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG beide Elternteile die

in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllen müssen, oder ob es

genügt, dass ein Elternteil diese erfüllt. Auch diese Frage kann im

vorliegenden Fall offen bleiben. Selbst wenn es bei unterschiedlichen

Wohnsitzen der Eltern genügen würde, dass ein Elternteil die erwähnten

Voraussetzungen erfüllt, läge es nahe, den für die Prüfung der

Beitragsberechtigung massgebende Elternteil in analoger Anwendung von Art. 6

Abs. 2 Stipendienkonkordat zu bestimmen. Tatsachen, die nach dieser Bestimmung

für eine Anknüpfung an die Mutter sprächen, werden im Rekurs nicht behauptet.

Der Vater erfüllt die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG

offensichtlich nicht.

3.3

3.3.1 Aus

den vorstehenden Erwägungen (vgl vorne, E. 3.2) folgt, dass die Vorinstanzen

den Antrag des Rekurrenten bereits mangels eines hinreichenden

stipendienrechtlichen Bezugs zur Schweiz bzw. zum Kanton Basel-Stadt zu Recht

abgewiesen haben. Selbst wenn ein solcher Bezug bejaht würde, wäre der

angefochtene Entscheid aus den nachstehenden Gründen aber nicht zu beanstanden.

Da der Rekurrent an der [...] Berlin einen Bachelorabschluss in

Politikwissenschaften erlangt hat und Darlehen für ein Bachelorstudium der

Rechtswissenschaften an der Universität Basel beantragt, steht

unbestrittenermassen eine Zweitausbildung zur Diskussion. Gemäss § 8 Abs. 2 lit. b VVAusbBG kann die Kommission für Ausbildungsbeiträge aus

wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen eine

Zweitausbildung mit Stipendien oder Darlehen fördern (vgl. zu den weiteren

Rechtsgrundlagen vorne, E. 2.2). Im vorliegenden Fall verneinte die

Kommission für Ausbildungsbeiträge einen Grund zur Förderung der

Zweitausbildung des Rekurrenten. Sie begründete dies insbesondere damit, dass

er über einen Bachelorabschluss in Politikwissenschaften der [...] Berlin

verfüge und keine Gründe ersichtlich seien, weshalb er in diesem Feld nicht

erwerbstätig sein könnte. Er habe die Ausbildung erst im Frühjahr 2020 abgeschlossen

und sich bereits für das Herbstsemester 2020 an der Universität Basel

eingeschrieben. Damit bleibe er den Nachweis der objektiven Notwendigkeit der

Zweitausbildung schuldig (angefochtener Entscheid, E. II.1).

3.3.2 Gemäss

seiner eigenen Darstellung erwarb der Rekurrent an einem Gymnasium in der

Türkei die Hochschulzulassung. Der Rekurrent macht zusammengefasst geltend, er

habe Rechtswissenschaften studieren wollen. Da er nicht über ein allgemeines

Reifezeugnis verfügt habe, sondern nur über ein fachgebundenes, habe er die

Zulassungsvoraussetzungen für ein Studium der Rechtswissenschaften in der

Türkei jedoch nicht erfüllt. Ohne einen Studienabschluss in einer anderen

Studienrichtung hätte er auch im Ausland nicht Rechtswissenschaften studieren

können. Um im Ausland zu einem Studium der Rechtswissenschaften zugelassen zu

werden, habe er einen Bachelor in Politikwissenschaften erworben (vgl. Rekurs,

S. 4). Der Rekurrent ist der Ansicht, wenn ein Gesuchsteller mangels eines

allgemeinen Reifezeugnisses zuerst einen Hochschulabschluss in einer anderen Studienrichtung

erwerben müsse, damit er zu einem Hochschulstudium in der von ihm gewünschten

Studienrichtung zugelassen werde, bestehe ein zwingender Grund für eine Zweitausbildung

im Sinn von § 8 Abs. 2 lit. b VVAusbBG (vgl. Rekurs, S. 9 ff.).

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht Sache des Staats, mit

Ausbildungsbeiträgen die Umgehung von Zulassungsvoraussetzungen zu fördern, wie

die Kommission für Ausbildungsbeiträge richtig erwogen hat (angefochtener

Entscheid, E. II.2). Von einem Schulabgänger mit einem fachgebundenen Reifezeugnis

kann vielmehr erwartet werden, dass er bei der Studien- und Berufswahl den

damit verbundenen Beschränkungen Rechnung trägt.

Weiter macht der

Rekurrent sinngemäss geltend, mit seinem Bachelorabschluss in

Politikwissenschaften habe er keine Aussicht auf eine existenzsichernde

Erwerbstätigkeit (vgl. Rekurs, S. 4 f.). Für diese Behauptung bleibt er aber

auch mit seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht einen Beweis schuldig. Die

allgemeinen Ausführungen auf der vom Rekurrenten genannten Website erlauben

keine verlässlichen Schlüsse für den vorliegenden Einzelfall. Selbst wenn der

Rekurrent mit seinem Bachelorabschluss in Politikwissenschaften keine Aussicht

auf eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit hätte, könnte er sich aber zur

Begründung der Förderung seiner Zweitausbildung nicht darauf berufen, weil er

sich zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen für das Studium der

Rechtswissenschaften bewusst für dieses Studium entschieden hat, anstatt einen Studiengang

mit besseren Berufsaussichten zu wählen.

3.3.3 Aus

den vorstehenden Gründen (vgl. vorne, E. 3.3.1 f.) haben die Vorinstanzen

von ihrem Ermessen offensichtlich keinen unzulässigen Gebrauch gemacht, indem

sie den Antrag des Rekurrenten auf Darlehen für ein Studium der

Rechtswissenschaften an der Universität Basel abgelehnt haben.

3.4 Gemäss

§ 21 AusbBG kann gegen die Verfügungen der zuständigen Behörden und übrigen

Vollzugsstellen nach den allgemeinen Bestimmungen an die Kommission für

Ausbildungsbeiträge und an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Entgegen

der Ansicht des Rekurrenten bedeutet dies offensichtlich nicht, dass der

Gesuchsteller wählen kann, ob er eine Verfügung des Amts für

Ausbildungsbeiträge bei der Kommission für Ausbildungsbeiträge oder beim

Verwaltungsgericht anfechten will, sondern dass der Gesuchsteller die Verfügung

zunächst bei der Kommission für Ausbildungsbeiträge anfechten und gegen deren Entscheid

an das Verwaltungsgericht rekurrieren kann. Dies wird dadurch bestätigt, dass

das Amt für Ausbildungsbeiträge gemäss § 10 VRPG keine Vorinstanz des

Verwaltungsgerichts ist. Die Auffassung des Rekurrenten, bei den Kosten des

Rekursverfahrens vor der Kommission für Ausbildungsbeiträge handle es sich um

unnötige Prozesskosten, ist daher offensichtlich unbegründet. Auch die Rüge des

Rekurrenten, wonach das Appellationsgericht im Verfahren VD.2020.218 eine

formelle Rechtsverweigerung begangen habe (vgl. Rekurs, S. 2 f.), verfängt

nicht, zumal er es in jenem Verfahren unterlassen hatte, den einverlangten

Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten, worauf der Rekurs androhungsgemäss

dahingefallen und das Verfahren abgeschrieben worden war.

3.5 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der vorliegende Rekurs abzuweisen ist.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG in

Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren

(Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810) die ordentlichen Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.–

werden mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Kommission für Ausbildungsbeiträge

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.