VD.2021.67
Ausbildungsbeiträge
11. August 2021Deutsch17 min
Hochschulzulassung. Nach mehreren Studienjahren in der Türkei schrieb er sich 2015
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.67
URTEIL
vom 11. August 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole
Aellen
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o [...]
gegen
Kommission für
Ausbildungsbeiträge
Holbeinstrasse 50, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Kommission für Ausbildungsbeiträge
vom 31. März 2021
betreffend Ausbildungsbeiträge
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent), türkischer Staatsangehöriger, ist am [...]
in der Schweiz geboren, lebte ab 2006 jedoch in der Türkei und erwarb dort die
Hochschulzulassung. Nach mehreren Studienjahren in der Türkei schrieb er sich 2015
an der [...] Berlin ein und wechselte 2018 an die [...] Berlin, wo er im
Frühjahr 2020 einen Bachelorabschluss erwarb. Seit dem Herbstsemester 2020
studiert der Rekurrent an der Universität Basel Rechtswissenschaften; über einen
geregelten Aufenthaltsstatus in der Schweiz verfügt er nicht. Die Eltern des
Rekurrenten leben seit 2016 getrennt. Die Mutter wohnt seit 2016 wieder in
Basel, davor lebte sie zeitweilig ebenfalls in der Türkei. Gemäss Angaben auf
der Stipendienanmeldung des Bruders des Rekurrenten wird sie von der
Sozialhilfe unterstützt und erwirtschaftet nebenher ein kleines Einkommen als
Reinigungskraft. Der Vater des Rekurrenten lebt in der Türkei und bezieht eine
IV-Rente aus der Schweiz.
Am 22. Juni 2020
reichte der Rekurrent beim Amt für Ausbildungsbeiträge einen Antrag auf ein
Darlehen ein. Sein Gesuch wurde am 22. Oktober 2020 mittels Verfügung mit
der Begründung abgelehnt, dass es sich bei seinem Studium um eine
Zweitausbildung handle und ihm aufgrund dessen kein Rechtsanspruch auf
Ausbildungsbeiträge zustehe. Gegen diesen Entscheid reichte der Rekurrent am
26. Oktober 2020 beim Appellationsgericht Rekurs ein. Dieses teilte dem
Rekurrenten am 3. November 2020 mit, den Rekurs ohne begründeten Einwand
bis zum 16. November 2020 zuständigkeitshalber an die Kommission für
Ausbildungsbeiträge zu überweisen. Sollte der Rekurrent hiergegen Einwände
haben, hätte er innert derselben, einmal erstreckbaren Frist einen
Kostenvorschuss von CHF 500.– zu leisten, widrigenfalls der Rekurs gemäss
§ 30 Abs. 2 VRPG dahinfallen würde. Mit Eingabe vom 6. November
2011 teilte der Rekurrent mit, einzuwilligen, «dass das Appellationsgericht
meinen Antrag auf Rekurs vom 26.10.2020 bearbeiten kann». Weiter ersuchte er
erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom
11. November 2020 wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis
zum 30. November 2020 erstreckt. Am 23. November 2020 (Posteingang)
erhob der Rekurrent Rekurs bei der Kommission für Ausbildungsbeiträge. Diese
informierte das Appellationsgericht am 26. November 2020 über den
Rekurseingang und teilte mit, dass die Rekursfrist infolge rechtzeitiger
Eingabe beim Appellationsgericht als gewahrt betrachtet und der Rekurs daher an
die Hand genommen werde. Nachdem der Rekurrent den Kostenvorschuss im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geleistet hatte, wurde am 8. Dezember
2020 verfügt, dass der verwaltungsgerichtliche Rekurs des Rekurrenten gemäss § 30 Abs. 2 VRPG dahingefallen sei und das verwaltungsgerichtliche Verfahren als
erledigt abgeschrieben werde. Von der Behandlung des Rekurses des Rekurrenten
durch die Kommission für Ausbildungsbeiträge wurde Vormerk genommen (vgl. zum
Ganzen: Akten im Verfahren VD.2020.218). Die Kommission für Ausbildungsbeiträge
wies den Rekurs des Rekurrenten mit Verfügung vom 31. März 2021 ab und
auferlegte ihm eine Spruchgebühr von CHF 300.–, welche sie mit dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss verrechnete.
Gegen diese
Verfügung richtet sich der begründete Rekurs des Rekurrenten vom 7. April
2021. Mit diesem beantragt er sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der
Kommission für Ausbildungsbeiträge und die Prüfung der Zusprechung von
Ausbildungsbeiträgen. Zudem beantragt er für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 26. April
2021 hat das Appellationsgericht den Antrag des Rekurrenten auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und den Rekurrenten aufgefordert, einen
Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten, widrigenfalls der Rekurs gemäss
§ 30 Abs. 2 VRPG dahinfallen würde. Der Rekurrent hat den
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden Stipendien bzw. Darlehen, welche gestützt
auf die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
vom 18. Juni 2009 (Stipendienkonkordat, SG 419.500) bzw. das Gesetz
betreffend Ausbildungsbeiträge (AusbBG, SG 491.100) ausgerichtet werden
sollen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des
vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 21 AusbBG. Gemäss dieser Bestimmung
kann gegen Verfügungen der Kommission nach den allgemeinen Vorschriften des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) an das Verwaltungsgericht
rekurriert werden. Dieses entscheidet gemäss § 88 Abs. 2 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) als Dreiergericht über den vorliegenden Rekurs. Der
Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist
deshalb gestützt auf § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den
frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten (§ 16 VRPG).
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1, VD.2016.187
vom 15. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 1.2,
Dispositiv
VD.2010.239 vom 7. März 2012 E. 1.2). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu
prüfen, ob die Kommission den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1, VD.2016.143
vom 21. Februar 2017 E. 1.3, VD.2015.191 vom 19. März 2016 E. 1,
VD.2012.153 vom 1. März 2013 E. 1.1, VD.2012.126 vom 10. Dezember 2012 E.
1, VD.2011.53 vom 22. August 2011 E. 1.2). Die Angemessenheit und
damit die Zweckmässigkeit des angefochtenen Entscheids hat das
Verwaltungsgericht in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage
jedoch nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1, vgl.
VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3, VD.2012.153 vom 1. März 2013
E. 1.1, VD.2010.104 vom 15. Juni 2011 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 431). Die Kognition des
Verwaltungsgerichts ist damit auf eine umfassende Sachverhalts- und
Rechtskontrolle beschränkt (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1).
1.3 Im
Rahmen der Rechtskontrolle sind auch die Rügen der Ermessensüberschreitung, der
Ermessensunterschreitung und des Ermessensmissbrauchs zu überprüfen (VGE
VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar 2017
E. 1.3). Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn das Ermessen in
einem Bereich ausgeübt wird, in dem der Rechtssatz kein Ermessen einräumt
(VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar
2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 437). Eine Ermessensunterschreitung liegt vor,
wenn sich die entscheidende Behörde als gebunden betrachtet, obwohl ihr vom
Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder auf die Ermessensausübung ganz oder
teilweise von vornherein verzichtet (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018
E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 439).
Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen
Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet werden, das Ermessen
aber nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschrift fremden
Gesichtspunkten betätigt wird oder ein allgemeines Rechtsprinzip wie das
Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot, das Gebot von Treu und Glauben oder
das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt wird (VGE VD.2017.237 vom 21.
März 2018 E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
N 434).
1.4 Soweit
das Gesetz unbestimmte Rechtsbegriffe wie etwa denjenigen der «Eignung»
(§ 1 AusbBG) oder der «üblichen Ausbildungsdauer» (§ 10 AusbBG)
verwendet, steht der Kommission aufgrund ihrer besonderen Sachkenntnis ein
Beurteilungsspielraum zu. Aus diesem Grund auferlegt sich das Verwaltungsgericht
praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, ohne sich allerdings auf eine blosse
Willkürprüfung zu beschränken (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.3,
VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.127 vom
14. September 2012 E. 1.2, VD.2010.239 vom 7. März 2012
E. 1.2).
2.
2.1 Gemäss
§ 1 AusbBG gewährt der Kanton Basel-Stadt aufgrund und im Rahmen des
AusbBG
Ausbildungsbeiträge in der Form
von Stipendien und Darlehen an Kantonsangehörige für deren Aus- und
Weiterbildung, sofern sie sich dafür eignen und sofern sie oder ihre Eltern
nicht oder nur zum Teil selbst dafür aufkommen können. Als beitragsberechtigte
Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe gelten
Erstausbildungen, die Vorbildung mit eingeschlossen, in Schulen und Lehrgängen
nach der obligatorischen Schulzeit zur Erreichung eines vom Bund oder vom
Kanton anerkannten Berufsziels (§ 8 Abs. 1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz
betreffend Ausbildungsbeiträge [VVAusbBG, SG 491.110]). Stipendien und Darlehen
werden gemäss § 10 AusbBG in der Regel nur während der üblichen Dauer des
ursprünglich gewählten Ausbildungsganges oder der Weiterbildung gewährt. Um
eine höhere Stufe im erlernten Berufsfeld zu erreichen, kann die Kommission
gemäss § 8 Abs. 2 VVAusbBG auf der Sekundarstufe II und auf der
Tertiärstufe mit Stipendien oder Darlehen eine Weiterbildung in anerkannten
Ausbildungsstätten und -gängen fördern, sofern diese Weiterbildung nicht durch
andere Institutionen finanziert werden kann (lit. a). Zudem kann sie nach
abgeschlossener Erstausbildung eine Zweitausbildung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen
oder anderen zwingenden Gründen fördern (lit. b). Gemäss § 32 VVAusbBG können
an Bewerberinnen oder Bewerber für die Absolvierung einer Weiterbildung, einer
Zweitausbildung oder einer Umschulung Darlehen zugesprochen werden.
2.2 Für
Erstausbildungen besteht grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf Beiträge,
wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018
E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.1, VD.2011.127 vom 14. September
2012 E. 2.2), wobei nicht nur Ausbildungen, die mit einem eidgenössischen
Fähigkeitsausweis abgeschlossen werden, unter den Begriff der Erstausbildung
fallen (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom
15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.3, mit
Hinweis). Ausnahmsweise können Beiträge auch für Zweitausbildungen gewährt
werden. Auf Beiträge für Zweitausbildungen besteht indessen nach konstanter
Praxis kein gesetzlicher Anspruch. Der Entscheid über die Ausrichtung der
Beiträge für Zweitausbildungen liegt im Ermessen der Kommission. Diese hat ihr
Ermessen pflichtgemäss und nach sachlichen Kriterien auszuüben (VGE VD.2017.237
vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1,
VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.1). Im Falle einer
Zweitausbildung kann die Gewährung von Beiträgen zusätzlich zur Eignung von
weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden (VGE VD.2017.237 vom 21.
März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127
vom 14. September 2012 E. 2.2). Insbesondere darf die Kommission zwischen
notwendigen und bloss wünschbaren Zweitausbildungen unterscheiden (VGE
VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E.
2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.1). Gemäss ständiger
Rechtsprechung gilt eine Ausbildung als Zweitausbildung, wenn der Gesuchsteller
oder die Gesuchstellerin bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung
verfügt, wenn er bzw. sie auf dem früher erlernten Beruf bereits während
längerer Zeit tätig gewesen ist oder wenn sich das Ausbildungsziel wesentlich
von der ursprünglichen Ausbildung unterscheidet (VGE VD.2017.237 vom 21. März
2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom
14. September 2012 E. 2.3, mit Hinweisen). Für Weiterbildungen kann ein
gesetzlicher Anspruch höchstens dann bestehen, wenn sie mit der Erstausbildung
im Zusammenhang stehen und das Erreichen einer höheren Stufe im bereits
erlernten Berufsfeld ermöglichen (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, vgl.
666/2000 vom 7. Februar 2001 E. 2a–2c). Gemäss Art. 10 Abs. 1 Stipendienkonkordat
werden Ausbildungsbeiträge mindestens für die erste beitragsberechtigte
Ausbildung entrichtet. Für Zweitausbildungen und Weiterbildungen können die Vereinbarungskantone
gemäss Art. 10 Abs. 2 Stipendienkonkordat Ausbildungsbeiträge entrichten.
Somit kann jedenfalls für Zweitausbildungen und Weiterbildungen auch aus dem
Stipendienkonkordat kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge abgeleitet werden
(VGE VD.2018.52 vom 14. September 2018 E. 2.2).
3.
3.1 Der
Rekurrent ist türkischer Staatsangehöriger. Gemäss Art. 5 Abs. 1
lit. c Stipendienkonkordat sind Personen mit ausländischem Bürgerrecht,
die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der
Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügen, beitragsberechtigt. Gemäss § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG sind
Ausländerinnen und Ausländer, deren Eltern im Kanton Basel-Stadt
zivilrechtlichen Wohnsitz haben und entweder eine Niederlassungsbewilligung besitzen
oder seit fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung haben, zum Bezug von
Ausbildungsbeiträgen berechtigt. Es stellt sich die Frage, in welchem
Verhältnis § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG und Art. 5 Abs. 1 lit. c
Stipendienkonkordat zueinander stehen. Als neueres Recht ginge das Konkordat
dem Gesetz nur insoweit vor, als mit seinen Bestimmungen eine abschliessende,
einheitliche Regelung geschaffen werden sollte. Zweck des Stipendienkonkordats
ist gemäss seinem § 1 die Förderung der gesamtschweizerischen Harmonisierung
von Ausbildungsbeiträgen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe,
insbesondere durch die Festlegung von Mindestvoraussetzungen bezüglich der
beitragsberechtigten Ausbildungen, der Form, der Höhe und der Bemessung sowie
der Dauer der Beitragsberechtigung (lit. a), die Definition des
stipendienrechtlichen Wohnsitzes (lit. b) und die Zusammenarbeit unter den
Vereinbarungskantonen und mit dem Bund (lit. c). Das Konkordat regelt zwar in
Art. 5 den Kreis der beitragsberechtigten Personen. Ob damit die Regelung von §
5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG derogiert wird, ist aber fraglich. Im Ratschlag
09.1187.01 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von
Ausbildungsbeiträgen vom 16. Dezember 2009 wurde ausgeführt, aus dem Beitritt
zum Konkordat ergebe sich «kein unmittelbarer Anpassungsbedarf» bezüglich des
AusbBG (S. 4). Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, unter materieller
Harmonisierung sei auch die «Bestimmung des Kreises der Bezügerinnen und Bezüger
von Stipendien und Darlehen gemeint» (S. 7, vgl. auch S. 8). Im Kommentar der
Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz zu den einzelnen Artikeln der
Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom
18. Juni 2009 (Beilage 3 zum Ratschlag) wird zu Art. 1 Abs. 1 lit. a
ausgeführt, die Festlegung von Mindeststandards belasse den Kantonen
diesbezüglich Raum für grosszügigere Regelungen. Angaben dazu, ob es sich bei
Art. 5 um eine abschliessende Regelung handelt, finden sich im Kommentar nicht.
Da der Rekurs unabhängig davon abzuweisen ist, ob sich die Beitragsberechtigung
des Rekurrenten nach Art. 5 Abs. 1 lit. c Stipendienkonkordat oder nach § 5
Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG richtet, kann die Frage des Verhältnisses dieser beiden Bestimmungen
zueinander im vorliegenden Fall offen bleiben.
3.2 Gemäss
Art. 5 Abs. 1 lit. c Stipendienkonkordat ist der Rekurrent mangels
Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz offensichtlich
nicht beitragsberechtigt. Seine Beitragsberechtigung ist aber auch gemäss § 5
Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG zu verneinen. Gemäss dieser Bestimmung setzt die
Beitragsberechtigung voraus, dass die Eltern im Kanton Basel-Stadt
zivilrechtlichen Wohnsitz haben und entweder eine Niederlassungsbewilligung besitzen
oder seit fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung haben. Es fragt sich, ob
entsprechend dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG beide Elternteile die
in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllen müssen, oder ob es
genügt, dass ein Elternteil diese erfüllt. Auch diese Frage kann im
vorliegenden Fall offen bleiben. Selbst wenn es bei unterschiedlichen
Wohnsitzen der Eltern genügen würde, dass ein Elternteil die erwähnten
Voraussetzungen erfüllt, läge es nahe, den für die Prüfung der
Beitragsberechtigung massgebende Elternteil in analoger Anwendung von Art. 6
Abs. 2 Stipendienkonkordat zu bestimmen. Tatsachen, die nach dieser Bestimmung
für eine Anknüpfung an die Mutter sprächen, werden im Rekurs nicht behauptet.
Der Vater erfüllt die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG
offensichtlich nicht.
3.3
3.3.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen (vgl vorne, E. 3.2) folgt, dass die Vorinstanzen
den Antrag des Rekurrenten bereits mangels eines hinreichenden
stipendienrechtlichen Bezugs zur Schweiz bzw. zum Kanton Basel-Stadt zu Recht
abgewiesen haben. Selbst wenn ein solcher Bezug bejaht würde, wäre der
angefochtene Entscheid aus den nachstehenden Gründen aber nicht zu beanstanden.
Da der Rekurrent an der [...] Berlin einen Bachelorabschluss in
Politikwissenschaften erlangt hat und Darlehen für ein Bachelorstudium der
Rechtswissenschaften an der Universität Basel beantragt, steht
unbestrittenermassen eine Zweitausbildung zur Diskussion. Gemäss § 8 Abs. 2 lit. b VVAusbBG kann die Kommission für Ausbildungsbeiträge aus
wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen eine
Zweitausbildung mit Stipendien oder Darlehen fördern (vgl. zu den weiteren
Rechtsgrundlagen vorne, E. 2.2). Im vorliegenden Fall verneinte die
Kommission für Ausbildungsbeiträge einen Grund zur Förderung der
Zweitausbildung des Rekurrenten. Sie begründete dies insbesondere damit, dass
er über einen Bachelorabschluss in Politikwissenschaften der [...] Berlin
verfüge und keine Gründe ersichtlich seien, weshalb er in diesem Feld nicht
erwerbstätig sein könnte. Er habe die Ausbildung erst im Frühjahr 2020 abgeschlossen
und sich bereits für das Herbstsemester 2020 an der Universität Basel
eingeschrieben. Damit bleibe er den Nachweis der objektiven Notwendigkeit der
Zweitausbildung schuldig (angefochtener Entscheid, E. II.1).
3.3.2 Gemäss
seiner eigenen Darstellung erwarb der Rekurrent an einem Gymnasium in der
Türkei die Hochschulzulassung. Der Rekurrent macht zusammengefasst geltend, er
habe Rechtswissenschaften studieren wollen. Da er nicht über ein allgemeines
Reifezeugnis verfügt habe, sondern nur über ein fachgebundenes, habe er die
Zulassungsvoraussetzungen für ein Studium der Rechtswissenschaften in der
Türkei jedoch nicht erfüllt. Ohne einen Studienabschluss in einer anderen
Studienrichtung hätte er auch im Ausland nicht Rechtswissenschaften studieren
können. Um im Ausland zu einem Studium der Rechtswissenschaften zugelassen zu
werden, habe er einen Bachelor in Politikwissenschaften erworben (vgl. Rekurs,
S. 4). Der Rekurrent ist der Ansicht, wenn ein Gesuchsteller mangels eines
allgemeinen Reifezeugnisses zuerst einen Hochschulabschluss in einer anderen Studienrichtung
erwerben müsse, damit er zu einem Hochschulstudium in der von ihm gewünschten
Studienrichtung zugelassen werde, bestehe ein zwingender Grund für eine Zweitausbildung
im Sinn von § 8 Abs. 2 lit. b VVAusbBG (vgl. Rekurs, S. 9 ff.).
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht Sache des Staats, mit
Ausbildungsbeiträgen die Umgehung von Zulassungsvoraussetzungen zu fördern, wie
die Kommission für Ausbildungsbeiträge richtig erwogen hat (angefochtener
Entscheid, E. II.2). Von einem Schulabgänger mit einem fachgebundenen Reifezeugnis
kann vielmehr erwartet werden, dass er bei der Studien- und Berufswahl den
damit verbundenen Beschränkungen Rechnung trägt.
Weiter macht der
Rekurrent sinngemäss geltend, mit seinem Bachelorabschluss in
Politikwissenschaften habe er keine Aussicht auf eine existenzsichernde
Erwerbstätigkeit (vgl. Rekurs, S. 4 f.). Für diese Behauptung bleibt er aber
auch mit seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht einen Beweis schuldig. Die
allgemeinen Ausführungen auf der vom Rekurrenten genannten Website erlauben
keine verlässlichen Schlüsse für den vorliegenden Einzelfall. Selbst wenn der
Rekurrent mit seinem Bachelorabschluss in Politikwissenschaften keine Aussicht
auf eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit hätte, könnte er sich aber zur
Begründung der Förderung seiner Zweitausbildung nicht darauf berufen, weil er
sich zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen für das Studium der
Rechtswissenschaften bewusst für dieses Studium entschieden hat, anstatt einen Studiengang
mit besseren Berufsaussichten zu wählen.
3.3.3 Aus
den vorstehenden Gründen (vgl. vorne, E. 3.3.1 f.) haben die Vorinstanzen
von ihrem Ermessen offensichtlich keinen unzulässigen Gebrauch gemacht, indem
sie den Antrag des Rekurrenten auf Darlehen für ein Studium der
Rechtswissenschaften an der Universität Basel abgelehnt haben.
3.4 Gemäss
§ 21 AusbBG kann gegen die Verfügungen der zuständigen Behörden und übrigen
Vollzugsstellen nach den allgemeinen Bestimmungen an die Kommission für
Ausbildungsbeiträge und an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Entgegen
der Ansicht des Rekurrenten bedeutet dies offensichtlich nicht, dass der
Gesuchsteller wählen kann, ob er eine Verfügung des Amts für
Ausbildungsbeiträge bei der Kommission für Ausbildungsbeiträge oder beim
Verwaltungsgericht anfechten will, sondern dass der Gesuchsteller die Verfügung
zunächst bei der Kommission für Ausbildungsbeiträge anfechten und gegen deren Entscheid
an das Verwaltungsgericht rekurrieren kann. Dies wird dadurch bestätigt, dass
das Amt für Ausbildungsbeiträge gemäss § 10 VRPG keine Vorinstanz des
Verwaltungsgerichts ist. Die Auffassung des Rekurrenten, bei den Kosten des
Rekursverfahrens vor der Kommission für Ausbildungsbeiträge handle es sich um
unnötige Prozesskosten, ist daher offensichtlich unbegründet. Auch die Rüge des
Rekurrenten, wonach das Appellationsgericht im Verfahren VD.2020.218 eine
formelle Rechtsverweigerung begangen habe (vgl. Rekurs, S. 2 f.), verfängt
nicht, zumal er es in jenem Verfahren unterlassen hatte, den einverlangten
Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten, worauf der Rekurs androhungsgemäss
dahingefallen und das Verfahren abgeschrieben worden war.
3.5 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der vorliegende Rekurs abzuweisen ist.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG in
Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren
(Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810) die ordentlichen Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.–
werden mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Kommission für Ausbildungsbeiträge
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.