VD.2021.69
Verfügung vom 18. Februar 2020 betreffend definitive Einziehung des Hundes "B____"
15. Juli 2021Deutsch25 min
und 2). Sie ersuchte weiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.69
URTEIL
vom 15. Juli 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Salome Nertz
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Veterinäramt des Kantons Basel-Stadt
Schlachthofstrasse 55, 4056 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Gesundheitsdepartements
vom 3. Februar 2021
betreffend definitive Einziehung
des Hundes «B____»
(Verfügung vom 18. Februar 2020)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin)
hielt im Kanton Basel-Stadt einen Hund namens B____, einen männlichen Chihuahua
(Mikrochip-Nr. [...]). Am 18. Februar 2020 verfügte das kantonale
Veterinäramt die definitive Einziehung ihres Hundes B____. Einem Rekurs gegen
diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit dem dagegen
erhobenen Rekurs beantragte die Rekurrentin insbesondere die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Aushändigung des Hundes B____ (Rechtsbegehren 1
und 2). Sie ersuchte weiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl
für die ordentlichen als auch für die ausserordentlichen Kosten (Rechtsbegehren
3). Zudem stellte sie den Verfahrensantrag, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Am 31. April 2020 nahm das Veterinäramt dazu Stellung. Mit Entscheid vom
3. Februar 2021 wies das Gesundheitsdepartement Basel-Stadt den Rekurs
kostenfällig ab.
Dagegen richtet
sich der mit Eingaben vom 12. Februar und 8. März 2021 erhobene und begründete
Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Mit ihrer Rekursbegründung
beantragt die Rekurrentin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückgabe
des Hundes B____ unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr eine Parteientschädigung für
das vorliegende sowie vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen sei. Zugleich
beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege für die ordentlichen sowie
ausserordentlichen Kosten. Mit einem Verfahrensantrag ersucht sie um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und Rückgabe des
Hundes für die Dauer des Rekursverfahrens. Diesen Rekurs überwies das
Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 7. April 2021 zum
Entscheid. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 14. April 2021 wurde dem
Rekurs insoweit die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als das Veterinäramt
angewiesen wurde, bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts keine Massnahmen zu
treffen, die im Fall der Gutheissung des Rekurses einer Herausgabe des Hundes
an die Rekurrentin entgegenstehen könnten. Im Übrigen wurden der Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und der Antrag auf Rückgabe des
Hundes für die Dauer des Rekursverfahrens abgewiesen. Das
Gesundheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2021 die
Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 reichte die
Rekurrentin auf Nachforderung innert erstreckter Frist Unterlagen zur Glaubhaftmachung
ihrer prozessualen Bedürftigkeit ein.
Die weiteren
Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 7.
April 2021 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur
Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung
mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin
ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie
ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition bestimmt sich nach
Dispositiv
der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu
prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat.
2.
Die definitive Einziehung
des Hundes der Rekurrentin stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie
gemäss Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dar (VGE
VD.2016.222 vom 7. April 2017 E. 3.2). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann die definitive Wegnahme eines Hundes, zu dem die Halterin
eine enge emotionale Bindung hat, einen Eingriff in den Schutzbereich des
Rechts auf persönliche Freiheit der Halterin gemäss Art. 10 Abs. 2 BV darstellen
(vgl. BGE 134 I 293 E. 5.2.1 S. 300, 133 I 249 E. 2 S. 252 f.;
BGer 2C_856/2013 vom 10. Februar 2014 E. 5.3, 2P.24/2006 vom 27. April
2007 E. 3.2; vgl. ferner VGE VD.2016.222 vom 7. April 2017 E. 3.2). Gemäss
der Darstellung der Rekurrentin handelt es sich bei ihrem Hund um einen
Familienhund, der bis zur Wegnahme durch das Veterinäramt am 24. Januar
2020 mit der Rekurrentin, ihrem Ehemann und den beiden Kindern zusammengelebt
habe (Rekursbegründung vom 8. März 2021 Ziff. 4). Eine enge emotionale Bindung
zu ihrem Hund wird von der Rekurrentin zwar nicht ausdrücklich behauptet. Aus
der Tatsache, dass sie vor zwei Instanzen unter Beizug eines Advokaten um die
Rückgabe ihres Hundes kämpft, ist jedoch auf eine solche zu schliessen. Daher
stellt die Einziehung des Hundes auch einen Eingriff in ihr Recht auf
persönliche Freiheit dar.
3.
3.1 Die
Einziehung des Hundes der Rekurrentin ist eine exekutorische
verwaltungsrechtliche Sanktion bzw. eine exekutorische Zwangsmassnahme in der
Form des unmittelbaren Zwangs gegen Personen oder Sachen (VGE VD.2018.206 vom
8. April 2019 E. 4.1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1440, 1442
und 1478 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 52 N 7). Bei
den exekutorischen verwaltungsrechtlichen Sanktionen wird unterschieden
zwischen solchen zur Durchsetzung einer unmittelbar durch einen Rechtssatz
begründeten Pflicht und solchen zur Durchsetzung einer durch eine Verfügung
konkretisierten Pflicht. Im zweiten Fall dient die Sanktion der Vollstreckung
einer Verfügung (VGE VD.2018.206 vom 8. April 2019 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1441
und 1448). Im vorliegenden Fall fehlt es an einer durch Verfügung
konkretisierten Pflicht, die mit der Einziehung des Hundes durchgesetzt werden
könnte.
3.2 In
der Begründung der Verfügung des Veterinäramts vom 18. Februar 2020 und im
Entscheid des Gesundheitsdepartements vom 3. Februar 2021 wird die Einziehung
des Hundes auf Art. 24 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) bzw.
Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 TSchG und nicht auf die
Vereinbarung zwischen dem Veterinäramt und der Rekurrentin vom 23. Mai 2019
gestützt. Dementsprechend stellte das Gesundheitsdepartement fest, die
Vereinbarung sei nur insofern relevant, als aus ihr hervorgehe, dass die
Rekurrentin spätestens seit ihrer Unterzeichnung gewusst habe oder jedenfalls
habe wissen müssen, dass der Hund nicht in die Obhut ihrer Mutter habe gegeben
werden dürfen, weil sie mit einem Tierhalteverbot belegt gewesen sei
(angefochtener Entscheid E. 42). Für die Beantwortung der Frage, ob der
Rekurrentin aufgrund der Vereinbarung die Tragweite des Tierhalteverbots
bekannt gewesen ist, ist es unerheblich, ob die Vereinbarung gültig gewesen ist
oder nicht. Die Frage der Gültigkeit der Vereinbarung vom 23. Mai 2019 (vgl.
dazu Rekursbegründung Ziff. 17) kann daher im vorliegenden Verfahren offen
bleiben. Immerhin ist festzuhalten, dass die darin statuierte Befugnis des
Veterinäramts, den Hund selbst im Fall eines versehentlichen kurzzeitigen
Aufenthalts bei der Mutter der Rekurrentin umgehend und definitiv einzuziehen,
offensichtlich unverhältnismässig ist und daher eine klare Verletzung von Art.
10 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV
darstellt.
3.3 Ob
und wieweit verwaltungsrechtliche Sanktionen einer gesetzlichen Grundlage
bedürfen, ist umstritten. Nach überzeugender Auffassung ist keine zusätzliche
gesetzliche Grundlage erforderlich, wenn die Sanktion als blosse Umprägung der
nicht erfüllten ursprünglichen Pflicht an deren Stelle tritt. In diesen Fällen
genügt es, dass die nicht erfüllte Pflicht auf einer gesetzlichen Grundlage
beruht. Eine spezielle gesetzliche Grundlage ist hingegen erforderlich, wenn
die Sanktion eine neue Pflicht begründet. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn die Sanktion nicht bloss den Zustand wiederherstellt, der bei Erfüllung
der ursprünglichen Pflicht bestünde (VGE VD.2018.206 vom 8. April 2019 E.
4.2.1; vgl. VGer BE VGE 21419 vom 11. September 2002 E. 4c in: BVR 2003
S. 171, 174; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1453 und 1480; Moor/Poltier,
Droit administratif, Band 2, 3. Aufl., Bern 2011, S. 117 und 132; Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli,
Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, N 3174).
Dabei kann die spezielle gesetzliche Grundlage bei gegebenen Voraussetzungen
durch die polizeiliche Generalklausel ersetzt werden (VGE VD.2018.206 vom 8.
April 2019 E. 4.2.1; VGer BE VGE 21419 vom 11. September 2002 E. 6a in:
BVR 2003 S. 171, 179 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1481; Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 32 N 12).
3.4 Wer
mit Tieren umgeht, hat gemäss Art. 4 Abs. 1 TSchG ihren Bedürfnissen in
bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen (lit. a) und soweit es der
Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (lit. b). Wohlergehen
der Tiere ist gemäss Art. 3 lit. b namentlich gegeben, wenn die Haltung und
Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört
sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind (Ziff. 1), das
artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit
gewährleistet ist (Ziff. 2), sie klinisch gesund sind (Ziff. 3) sowie Schmerzen,
Leiden, Schäden und Angst vermieden werden (Ziff. 4). Gemäss Art. 4 Abs. 2
TSchG darf niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden
zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten.
Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist
verboten. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG
angemessen nähren, pflegen und ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige
Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. Die
Einziehung eines Hundes ist keine blosse Umprägung der in Art. 4 und 6
TSchG statuierten Gebote und Verbote. Zudem geht sie über die Wiederherstellung
des Zustands, der bei Erfüllung der Pflichten gemäss Art. 4 und 6 TSchG
besteht, hinaus, weil der Rekurrentin damit die Möglichkeit genommen wird,
ihren Hund in Zukunft unter Beachtung dieser Bestimmungen zu halten. Damit
scheiden Art. 4 und 6 TSchG als gesetzliche Grundlage für die Einziehung aus
(vgl. VGE VD.2018.206 vom 8. April 2019 E. 4.2.5). Die Voraussetzungen der
Anwendung der polizeilichen Generalklausel (vgl. dazu VGE VD.2018.206 vom 8.
April 2019 E. 4.2.6) sind im vorliegenden Fall ebenfalls offensichtlich nicht
erfüllt. Folglich ist für die definitive Einziehung im vorliegenden Fall eine
spezielle gesetzliche Grundlage erforderlich.
4.
4.1 Wird
festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten
Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde gemäss Art. 24
Abs. 1 TSchG unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich
beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin an einem geeigneten Ort
unterbringen. Wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Eine
definitive Einziehung setzt zusätzlich voraus, dass die Halterin auch in
Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (vgl.
BGer 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.3). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung darf die Behörde nicht erst im Zeitpunkt des gesicherten
Feststehens von Missständen tätig werden, sondern muss bereits beim Vorliegen
begründeter Verdachtsmomente einschreiten und für die nötigen Abklärungen
besorgt sein (BGer 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.2, 2A.532/2004 vom
31. März 2005 E. 2.2). Dies kann jedoch nur für vorsorgliche Massnahmen
gelten. Im Zeitpunkt des Entscheids über die definitive Einziehung besteht
keine zeitliche Dringlichkeit mehr. Zudem hat die Behörde die Möglichkeit, vor
dem Entscheid über die definitive Einziehung den Sachverhalt während der
Geltungsdauer allfälliger vorsorglicher Massnahmen sorgfältig abzuklären. Damit
besteht kein Anlass, beim Entscheid über die definitive Einziehung auf
gesicherte Feststellungen zu verzichten und blosse begründete Verdachtsmomente
genügen zu lassen.
4.2 Gemäss
den insoweit unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz verfügte das
Veterinäramt am 8. Mai 2018 gegenüber der Mutter der Rekurrentin gestützt auf
Art. 23 TSchG ein absolutes Tierhalteverbot. Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann
die zuständige Behörde Personen, die wegen wiederholter oder schwerer
Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des TSchG und seiner Ausführungserlasse oder
gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen
unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b), das Halten von Tieren verbieten.
Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn
die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote
des TschG zu befolgen vermag (BGer 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 3.2). Das
Gesundheitsdepartement macht geltend, mit einem absoluten Tierhalteverbot werde
der betroffenen Person nicht nur untersagt, Tiere zu halten, sondern auch Tiere
in ihre Obhut zu nehmen. Wer mit einem Tierhalteverbot belegt worden ist, dürfe
daher auch keine Tiere von anderen Personen in seiner Wohnung betreuen
(angefochtener Entscheid E. 30 f.). Diese Auslegung wird auch in der Lehre
vertreten (vgl. Bolliger/Goetschel/Richner/Spring,
Tier im Recht transparent, Zürich 2008, S. 55) und entspricht gemäss der
Darstellung des Veterinäramts der Praxis der anderen kantonalen Veterinärämter
in der Schweiz (Stellungnahme vom 1. April 2020 S. 2). Die
Rekurrentin macht geltend, ein Tierhalteverbot untersage nur die Haltung von
Tieren und nicht deren blosse vorübergehende Beaufsichtigung (Rekursbegründung
vom 8. März 2021 Ziff. 19 und 22). Ihre Ausführungen sind jedoch nicht
geeignet, die Richtigkeit der Ansicht der Vorinstanzen und der erwähnten
Autoren in Frage zu stellen. Das TSchG unterscheidet zwar in Art. 6 Abs. 1 zwischen
Haltung und Betreuung. In systematischer Hinsicht ist aber festzustellen, dass
sich diese Bestimmung im mit «Tierhaltung» umschriebenen ersten Abschnitt des
zweiten Kapitels des TSchG befindet. Daraus folgt, dass die Betreuung von
Tieren auch zur Tierhaltung im weiteren Sinn gehört. Ein Grund zur Annahme, der
Begriff der Tierhaltung werde in Art. 23 TSchG betreffend Tierhalteverbot in
einem engeren Sinn verwendet, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass Art. 6
Abs. 1 TSchG an die Betreuung die gleichen Anforderungen stellt wie an die
Haltung, spricht vielmehr dafür, dass ein absolutes Tierhalteverbot nicht nur
die Haltung im engeren Sinn, sondern auch die Betreuung umfasst.
4.3 Die
Vorinstanzen machen geltend, das Umfeld einer Person, die mit einem absoluten
Tierhalteverbot belegt ist, gelte als völlig ungeeignet für eine Tierhaltung. Ein
Tier befinde sich im Haushalt bzw. Macht- und Zugriffsbereich einer Person, die
mit einem absoluten Tierhalteverbot belegt ist, auch dann in einem
tierschutzwidrigen Umfeld, wenn es nicht von der betroffenen Person, sondern
einer anderen dazu fähigen Person betreut wird. Der Hund der Rekurrentin habe
sich daher im von der Mutter und dem Bruder der Rekurrentin bewohnten Haus in
einem tierschutzwidrigen Umfeld befunden (vgl. angefochtener Entscheid E. 31 f.
und 36; Stellungnahme vom 1. April 2020 S. 1; Schreiben vom 7. Februar 2020).
Dieser Ansicht kann mit den Ausführungen der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung
vom 8. März 2021 Ziff. 15 und 18) nicht gefolgt werden. Ein Tierhalteverbot
wird ausgesprochen, weil die betreffende Person unfähig ist, die
grundsätzlichen Gebote und Verbote des TSchG zu befolgen (vgl. oben E. 4.2).
Dementsprechend macht die Rekurrentin zu Recht geltend, der Grund für das ihrer
Mutter auferlegte Tierhalteverbot bestehe nicht darin, dass das von ihrer
Mutter und ihrem Bruder bewohnte Haus für die Betreuung von Tieren ungeeignet
sei, sondern darin, dass das Veterinäramt ihrer Mutter persönlich die Fähigkeit
abspreche, tierschutzkonform für Tiere zu sorgen (vgl. Rekursbegründung vom 8.
März 2021 Ziff. 15). Aus der persönlichen Unfähigkeit der Adressatin eines
Tierhalteverbots kann offensichtlich nicht geschlossen werden, das Umfeld der
betreffenden Person als solches sei für eine Tierhaltung ungeeignet. Da ein
Tierhalteverbot mit dem persönlichen Verhalten oder der persönlichen
Unfähigkeit der betroffenen Person begründet wird, können daraus keine Schlüsse
betreffend die Eignung ihres Umfelds bzw. ihres Hauses oder ihrer Wohnung für
eine Tierhaltung gezogen werden.
Der Umstand
allein, dass der betroffenen Person die Fähigkeit zur selbständigen Tierhaltung
fehlt, stellt auch keinen hinreichenden Anlass zur Annahme dar, es bestehe die
Gefahr, dass sie in tierschutzwidriger Weise auf ein Tier einwirke, das von
einer anderen Person in ihrem Macht- und Zugriffsbereich betreut wird. Eine
solche Gefahr mag zu bejahen sein, wenn das Tierhalteverbot wegen Misshandlung
von Tieren durch aktives Handeln verhängt worden ist und die Person, die das
Tier betreut, keine Gewähr dafür bietet, dass es lückenlos vor einem Zugriff
der mit dem Verbot belegten Person geschützt ist. Dafür, dass der Grund für das
der Mutter der Rekurrentin auferlegte Tierhalteverbot in der Misshandlung von
Tieren bestanden hat, besteht im vorliegenden Fall jedoch kein Hinweis. Die von
den Vorinstanzen vertretene Auffassung hätte zur Folge, dass eine Person, die
mit einem absoluten Tierhalteverbot belegt ist, in ihrem Haushalt nicht einmal
mehr von einer Hundehalterin mit ihrem Hund besucht werden dürfte. Eine solche
völlig unverhältnismässige Tragweite ist einem Tierhalteverbot offensichtlich
nicht beizumessen. Aus den vorstehenden Gründen ist der Aufenthalt von Tieren
im Umfeld, im Macht- und Zugriffsbereich, im Haus oder in der Wohnung einer
Person, die mit einem absoluten Tierhalteverbot belegt ist, entgegen der
Ansicht der Vorinstanzen nicht unzulässig, solange das Tier nicht von der Adressatin
des Verbots, sondern einer anderen dazu fähigen Person betreut wird und keine
Gefahr besteht, dass die mit dem Verbot belegte Person in tierschutzwidriger
Weise auf das Tier einwirkt. Dafür, dass das von der Mutter und dem Bruder der
Rekurrentin bewohnte 6-Zimmer-Einfamilienhaus mit Garten (vgl. dazu
Rekursbegründung vom 8. März 2021 Ziff. 14 und 20 sowie Rekursbeilage 4)
für die Haltung von Hunden ungeeignet sein könnte, besteht nicht der geringste
Hinweis. Daher ist davon auszugehen, dass das Haus als solches grundsätzlich
eine tierschutzgemässe Umgebung darstellt.
4.4 Dass
der Hund der Rekurrentin von ihrer Mutter gehalten worden wäre, hat das Gesundheitsdepartement
zu Recht nicht festgestellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 31). Das
Veterinäramt behauptet zwar, der Hund sei bei nahezu allen Kontrollen im
Haushalt der Mutter der Rekurrentin insgesamt sieben Mal vorgefunden worden und
die Mutter habe jedes Mal erklärt, sie hüte ihn für ihre Tochter (Stellungnahme
vom 1. April 2020 S. 2). Mangels jeglicher Substanziierung betreffend
Zeitpunkt der Kontrollen lassen diese Behauptungen auch bei Wahrunterstellung
keinen Schluss auf die Häufigkeit des Hütens zu. Selbst wenn die Mutter der
Rekurrentin deren Hund jedoch regelmässig gehütet hätte, könnte daraus nicht
auf die Haltereigenschaft der Mutter geschlossen werden. Es ist vielmehr
durchaus üblich, dass die Halterin eines Hundes diesen regelmässig einer
Vertrauensperson vorübergehend zum Hüten überlässt, wenn sie einer Aktivit.
nachgeht, bei welcher der Hund nicht zugelassen oder nicht erwünscht ist.
4.5
4.5.1 Es
ist unbestritten, dass die Mutter der Rekurrentin und der am [...] 1980
geborene Bruder der Rekurrentin im selben Haus wohnen und dass Mitarbeitende
des Veterinäramts den Hund der Rekurrentin am 24. Januar 2020 anlässlich einer
Kontrolle in diesem Haus angetroffen haben.
4.5.2 Das
Veterinäramt behauptet, die Mutter der Rekurrentin habe anlässlich der
Kontrolle vom 24. Januar 2020 gegenüber den Mitarbeitenden des Veterinäramts
erklärt, sie hüte den Hund für die Rekurrentin (Stellungnahme vom 1. April 2020
S. 2). Der Bruder der Rekurrentin sei während der Kontrolle auch anwesend
gewesen. Er habe sich jedoch völlig unbeteiligt gegeben und den Eindruck
erweckt, dass er gar nicht in der Lage gewesen sei, zu erfassen und zu
verstehen, was gerade vor sich gegangen sei und warum eine Kontrolle erfolgt
sei. Jemand, der sich für einen Hund verantwortlich fühle und fähig sei,
Verantwortung für einen Hund zu übernehmen, hätte in dieser Situation anders
reagieren müssen. Das Veterinäramt bezweifle daher die Befähigung des Bruders
der Rekurrentin zum tiergerechten Betreuen von Tieren (Stellungnahme vom 1. April
2020 S. 1).
4.5.3 Die
Rekurrentin bestreitet diese Behauptungen. Gemäss ihrer Darstellung hat sie
ihren Hund am Morgen des 24. Januars 2020 für etwa zwei Stunden ihrem Bruder
zur Betreuung überlassen, um einkaufen zu gehen. Sie habe mit ihrem Bruder vereinbart,
dass er ihren Hund beaufsichtige. Der Bruder und nicht die Mutter habe den Hund
betreut. Die Mutter habe mit dem Hund nichts zu tun gehabt. Der Bruder habe
sich bloss mit dem Hund und der Mutter im selben Haus aufgehalten. Der Bruder
habe gegenüber den Mitarbeitern des Veterinäramts erklärt, dass er den Hund
beaufsichtige. Da sie diese Erklärung nicht weiter zu interessieren schien,
habe er umgehend die Rekurrentin auf ihr Mobiltelefon angerufen und ihr vom
Vorfall berichtet. Sie hätten beschlossen, nach der Rückkehr der Rekurrentin
den Hund gemeinsam beim Veterinäramt abzuholen. Als die Rekurrentin und ihr
Bruder beim Veterinäramt vorgesprochen hätten, habe ihnen [...] erklärt, dass
es ihn überhaupt nicht interessiere, wer den Hund gehütet habe (Rekursbegründung
vom 19. März 2020 Ziff. 7 und 12; Rekursbegründung vom 8. März 2021 Ziff.
7 und 14 f.). Der Bruder der Rekurrentin sei ohne weiteres in der Lage gewesen,
ihren Hund zu beaufsichtigen. Er habe keinerlei Beeinträchtigungen, die seine
dafür erforderlichen Fähigkeiten einschränken würden (Rekursbegründung vom 8.
März 2021 Ziff. 14 f.).
4.5.4 Die
Behauptungen des Veterinäramts sind durch nichts belegt. In ihrer Stellungnahme
vom 1. April 2020 (S. 2) behauptet das Veterinäramt zwar, die angeblichen
Aussagen der Mutter der Rekurrentin seien in den Akten des Veterinäramts
protokolliert. In den Kopien der Akten des Veterinäramts, die dieses mit seiner
Stellungnahme vom 1. April 2020 dem Gesundheitsdepartement eingereicht hat und
die dieses mit seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2021 dem Verwaltungsgericht
vorgelegt hat, findet sich jedoch kein entsprechendes Protokoll. In den vom
Gesundheitsdepartement vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens findet sich
auch kein Rapport, in dem die Mitarbeitenden des Veterinäramts ihre angeblichen
Wahrnehmungen zeitnah festgehalten hätten. Die betreffenden Mitarbeitenden
werden nicht einmal namentlich genannt. Damit sind die bestrittenen
Behauptungen des Veterinäramts nicht erstellt. Da die Behörden die Beweislast
für die Voraussetzungen einer Zwangsmassnahme tragen, können die Behauptungen
des Veterinäramts dem vorliegenden Entscheid daher nicht zugrunde gelegt
werden. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mutter der
Rekurrentin den Hund der Rekurrentin betreut oder dass dem Bruder der
Rekurrentin die Fähigkeit zur Betreuung des Hundes gefehlt habe. Im Übrigen
spricht der zeitliche Ablauf für die Glaubhaftigkeit der Behauptungen der
Rekurrentin und gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptungen des Veterinäramts
und es kann daher der mit keinem Wort begründeten Einschätzung des
Gesundheitsdepartements, die Behauptungen des Veterinäramts seien glaubhaft
(vgl. angefochtener Entscheid E. 32), nicht gefolgt werden. Es ist
unbestritten, dass die Rekurrentin bereits am Tag der Beschlagnahme vom 24.
Januar 2020 gegenüber dem Veterinäramt erklärt hat, dass der Hund nicht von
ihrer Mutter, sondern von ihrem Bruder gehütet worden sei (Verfügung vom
18. Februar 2020 S. 2). Das Veterinäramt stellte seine Behauptung
betreffend die Aussagen der Mutter hingegen erst in der Verfügung vom 18.
Februar 2020 und seine Behauptungen betreffend das Verhalten des Bruders
anlässlich der Kontrolle sogar erst in der Stellungnahme vom 1. April 2020
auf.
Mit Eingabe vom
24. Januar 2020 forderte der Rechtsvertreter der Rekurrentin das Veterinäramt
auf, den Hund unverzüglich zurückzugeben. Diese Aufforderung begründete er
damit, dass die Rekurrentin den Hund während des Einkaufens ihrem Bruder und
nicht ihrer Mutter überlassen habe und es ihr nicht verboten sei, ihren Hund
während der Dauer eines Einkaufs ihrem Bruder zur Betreuung zu überlassen. In
seiner Antwort vom 28. Januar 2020 machte das Veterinäramt bloss geltend,
die Rekurrentin habe gewusst, dass ihr Hund «beim nächsten Antreffen bei ihrer
Mutter» definitiv eingezogen werde. Dass der Hund von der Mutter gehütet oder
betreut worden sei, erwähnte es mit keinem Wort. Mit Eingabe vom 4. Februar
2020 forderte der Rechtsvertreter der Rekurrentin das Veterinäramt nochmals zur
Rückgabe des Hundes auf mit der Begründung, sie habe den Hund nicht der Mutter,
sondern dem Bruder anvertraut. Die erneute Verweigerung der Rückgabe des Hundes
begründete das Veterinäramt mit Schreiben vom 7. Februar 2020 damit, dass die
Rekurrentin ihren Hund ins «Umfeld» der Mutter verbracht habe. Davon, dass die
Mutter den Hund betreut hätte, ist auch in diesem Schreiben keine Rede. Falls
die Mutter der Rekurrentin tatsächlich erklärt hätte, sie habe den Hund der
Rekurrentin gehütet, wäre zu erwarten gewesen, dass das Veterinäramt der
Begründung des Rechtsvertreters das naheliegende Argument, der Hund sei gemäss
deren eigenen Angaben von der Mutter gehütet worden, entgegengehalten hätte.
Angesichts dessen, dass das Veterinäramt die Behauptungen betreffend die
Aussagen der Mutter und das Verhalten des Bruders erst in der Verfügung vom 18.
Februar 2020 bzw. in der Stellungnahme vom 1. April 2020 vorgebracht hat,
kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um nachträglich
konstruierte Begründungen handelt (vgl. dazu auch Rekursbegründung vom 8. März
2021 Ziff. 14). Als alternative Möglichkeit ist auch denkbar, dass die Mutter
der Rekurrentin betreffend das Hüten des Hundes unwahre Angaben gemacht hat.
4.5.5 Selbst
wenn die Behauptungen des Veterinäramts betreffend das Verhalten des Bruders
der Rekurrentin als wahr unterstellt würden, könnte daraus im Übrigen nicht
geschlossen werden, er sei nicht fähig oder nicht gewillt gewesen, den Hund zu
betreuen und allfälliges tierschutzwidriges Verhalten der Mutter zu verhindern.
Da nicht behauptet wird und nicht anzunehmen ist, dass sich die Mitarbeitenden
des Veterinäramts oder die Mutter während der Kontrolle gegenüber dem Hund
unkorrekt verhalten hätten, hatte der Bruder keinen Anlass, zur Gewährleistung
eines tierschutzkonformen Zustands des Hundes in Anwesenheit der Mitarbeitenden
des Veterinäramts zu intervenieren.
4.5.6 Aus
den vorstehenden Gründen ist im Zweifel zugunsten der Rekurrentin davon
auszugehen, dass sie den Hund am 24. Januar 2020 nicht ihrer Mutter, sondern
ihrem Bruder zur vorübergehenden Betreuung überlassen hat. Zudem besteht kein
Grund zur Annahme, dass der Hund in dieser Zeit der Gefahr einer
tierschutzwidrigen Einwirkung der Mutter der Rekurrentin ausgesetzt gewesen
ist. Unter diesen Umständen ist die Überlassung des Hundes zur vorübergehenden
Betreuung zulässig gewesen und hat die Rekurrentin damit den Hund insbesondere
weder vernachlässigt noch unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten. Somit
fehlt es bereits an begründeten Verdachtsmomenten für eine notwendige
Voraussetzung einer Zwangsmassnahme gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG und erst recht
an deren Beweis. Die Einziehung des Hundes ist daher mangels gesetzlicher
Grundlage unzulässig.
5.
5.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die mit der Verfügung des Veterinäramts
vom 18. Februar 2020 angeordnete definitive Einziehung des Hundes der
Rekurrentin einen ungerechtfertigten Eingriff in die Eigentumsgarantie und das
Recht auf persönliche Freiheit der Rekurrentin darstellt. Daher ist die
definitive Einziehung aufzuheben und das Veterinäramt anzuweisen, den Hund der
Rekurrentin unverzüglich zurückzugeben. Da es bereits an begründeten
Verdachtsmomenten eine notwendige Voraussetzung einer Zwangsmassnahme gemäss
Art. 24 Abs. 1 TSchG fehlte (vgl. oben E. 4.5.6), war entgegen der Ansicht des
Gesundheitsdepartements (vgl. angefochtener Entscheid E. 36) auch die
vorsorgliche Beschlagnahme des Hundes der Rekurrentin unzulässig. Damit wurden
die gesamten Kosten der Unterbringung des Hundes, des Futters, der Betreuung
und der Transporte durch rechtswidrige Anordnungen des Veterinäramts
verursacht. Aus diesem Grund sind die Kosten nicht von der Rekurrentin, sondern
vom Veterinäramt zu tragen.
5.2
5.2.1 Aufgrund
ihres vollständigen Obsiegens hat die Rekurrentin die Kosten des
verwaltungsinternen und des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens nicht zu
tragen und das Gesundheitsdepartement hat ihr für beide Rekursverfahren eine
Parteientschädigung zu entrichten (vgl. § 6 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über
die Verwaltungsgebühren [VGB, SG 153.800]; § 30 Abs. 1 VRPG). Für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren hat das Gesundheitsdepartement das Gesuch
der Rekurrentin um unentgeltliche Rechtpflege mangels Glaubhaftmachung ihrer
prozessualen Bedürftigkeit zu Recht abgewiesen (vgl. angefochtener Entscheid E.
26). Das Gesuch der Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist gegenstandslos, weil die
Gerichtskosten ohnehin nicht von der Rekurrentin zu tragen sind und die
Parteientschädigung höher ist als die Entschädigung ihres Rechtsvertreters im
Fall der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
5.2.2 Handelt
es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall, so kann der obsiegenden
Rekurrentin, der im Verwaltungsverfahren Anwaltskosten entstanden sind, gemäss
§ 13 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG
153.810) eine Parteientschädigung im Rahmen von § 11 VGV zuerkannt werden. Dass
die Voraussetzungen gemäss § 13 Abs. 2 VGV für eine höhere Parteientschädigung
erfüllt wären, ist nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin nicht geltend
gemacht. Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV beträgt die
Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren CHF 20.– bis
CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.–. Angesichts der
Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung ist der Begriff des besonderen Falls
mit Bezug auf die Parteientschädigung
eher grosszügig auszulegen (VGE VD.2018.3 vom 24. April 2018 E. 4.2, VD.2017.21
vom 6. Juli 2017 E. 8). Bei eher grosszügiger Auslegung ist der vorliegende
Fall als besonders zu qualifizieren. Dem geschätzten Zeitaufwand des
Rechtsvertreters der Rekurrentin, der Schwierigkeit der Sache und deren
Bedeutung für die Rekurrentin (vgl. zu diesen Kriterien § 8 Abs. 2 VGB) ist
eine Parteientschädigung von CHF 1'750.– einschliesslich Auslagen angemessen.
5.2.3 Für
das Studium des angefochtenen Entscheids, die Rekursanmeldung vom
12. Februar 2021, die Rekursbegründung vom 8. März 2021 sowie die Eingaben
betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 30. April, 17. Mai und 7. Juni 2021
erscheint ein Aufwand von insgesamt knapp zwölf Stunden angemessen. Dabei wird
berücksichtigt, dass rund sechs Textseiten der insgesamt 17 Textseiten
umfassenden Rekursbegründung vom 8. März 2021 weitgehend wörtlich aus der
Rekursbegründung vom 19. März 2020 übernommen worden sind. Der erwähnte
Zeitaufwand ergibt beim praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung
von CHF 250.– unter Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 3'000.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen. Der
Entscheid des Gesundheitsdepartements vom 3. Februar 2021 sowie die
Verfügung des Veterinäramts vom 18. Februar 2020 werden aufgehoben und das
Veterinäramt wird angewiesen, den Hund B____ (Mikrochip-Nr. [...]) der
Rekurrentin unverzüglich zurückzugeben.
Für das verwaltungsinterne und das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.
Das Gesundheitsdepartement hat der Rekurrentin für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'750.–,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 134.75, und für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF
3'000.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 231.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Gesundheitsdepartement
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Salome Nertz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.