VD.2021.7
Werkleitungs- und Strassenbau, B_strasse, C_gasse (Wertstoffsammelstelle)
10. Dezember 2021Deutsch39 min
Aufhebung der oberirdischen Wertstoffsammelstelle auf Höhe der Liegenschaft B____strasse
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.7
URTEIL
vom 10. Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrentin
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Tiefbauamt Basel-Stadt, Allmendverwaltung
Dufourstrasse 40/50, 4052 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Baurekurskommission
vom 16. Dezember 2020
betreffend Werkleitungs- und
Strassenbau, B____strasse,
C____gasse
(Wertstoffsammelstelle)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Bau- und
Nutzungsgesuch vom 25. Oktober 2019 ersuchte das Tiefbauamt Basel-Stadt die
Allmendverwaltung um die Erteilung einer Bewilligung für eine Strassenbau- und
Werkleitungserneuerung in der B____strasse (vom D____ bis zur [...]strasse) und
der C____gasse (von der B____strasse bis zur [...]). Das Gesuch beinhaltete die
Aufhebung der oberirdischen Wertstoffsammelstelle auf Höhe der Liegenschaft B____strasse
X____ sowie die Platzierung einer unterirdischen Wertstoffsammelstelle auf Höhe
der Liegenschaft B____strasse Y____. Das Bau- und Nutzungsgesuch wurde vom 18.
Januar 2020 bis zum 18. Februar 2020 publiziert. Am 18. Februar 2020 erhob die A____
Einsprache gegen das Bau- und Nutzungsgesuch des Tiefbauamts. Mit Entscheid Nr. [...]
wurde das Bauvorhaben sowie die Nutzung der Allmend unter Beachtung von
Auflagen durch die Allmendverwaltung bewilligt. Mit Entscheid vom gleichen
Datum hiess die Allmendverwaltung die Einsprache der A____ insofern teilweise
gut, als dass Anpassungen im Bauablauf vorgenommen wurden; im Übrigen wurde die
Einsprache abgewiesen, sofern darauf eingetreten wurde. Den gegen diesen
Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission mit Entscheid
vom 16. Dezember 2020 kostenfällig ab.
Dagegen meldete
die A____ (Rekurrentin), vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 21.
Januar 2021 Rekurs beim Verwaltungsgericht an. Den mit Verfügung vom 27. Januar
2021 eingeforderten Kostenvorschuss von CHF 2'400.– bezahlte die Rekurrentin
fristgerecht. Am 28. Januar 2021 traf beim Verwaltungsgericht eine Kopie
der Protokollabschrift des Augenscheins vor der Baurekurskommission zur
Kenntnisnahme ein, welche die Baurekurskommission gleichen Datums der
Rekurrentin zukommen liess. Innert erstreckter Frist reichte die Rekurrentin am
18. März 2021 die Rekursbegründung ein. Darin lässt sie die Gutheissung ihres
Rekurses beantragen; es seien der Entscheid der Baurekurskommission vom 16.
Dezember 2020, der Entscheid Nr. [...] sowie der dazu erlassene
Einspracheentscheid vom 29. April 2020 der Allmendverwaltung teilweise
aufzuheben, so dass auf die geplante unterirdische Wertstoffsammelstelle
verzichtet werde. Diesen Antrag stellt die Rekurrentin unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Mit Rekursantwort vom 22. April 2021 beantragt das
Tiefbauamt, vertreten durch die Rechtsabteilung des Bau- und
Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt (BVD), die kostenfällige Abweisung
des Rekurses. Innert erstreckter Frist beantragt die Baurekurskommission mit Rekursantwort
vom 19. Mai 2021 die Abweisung des Rekurses.
Am 10. Dezember
2021 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch, wobei
dieser bei der bestehenden Wertstoffsammelstelle E____ begann. Der Augenschein
wurde vor der Liegenschaft B____strasse Y____ fortgeführt und schliesslich dort
geschlossen. Am Augenschein nahmen der Rechtsvertreter der Rekurrentin, eine
Mitarbeiterin ihrer Liegenschaftsverwaltung, ein Mitarbeiter des Tiefbauamts,
ein Vertreter der Baurekurskommission sowie eine Vertreterin der
Rechtsabteilung des BVD teil. Anschliessend wurde die Verhandlung im
Gerichtssaal fortgesetzt. Dabei gelangten der Rechtsvertreter der Rekurrentin,
der Vertreter der Baurekurskommission sowie die Vertreterin der Rechtsabteilung
des BVD zum Vortrag. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des
Augenscheins sowie der Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Im
Übrigen ergeben sich die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte,
soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die
Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte
Kommission, deren Entscheide nach § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das
Verwaltungsgericht unterliegen (vgl. auch § 6 BRKG). Dementsprechend ist
das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses sachlich
und funktionell zuständig. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen.
1.2
Die
Rekurrentin ist als Eigentümerin der Liegenschaften B____strasse Y____ und Z____
vom anbegehrten Projekt berührt sowie als Adressatin des angefochtenen
Entscheids von diesem direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie nach § 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert
ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das
öffentliche Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz
(BPG, SG 730.100) sowie das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen
Raumes (NöRG, SG 724.100) und die jeweils dazu gehörigen Verordnungen und
Ausführungsbestimmungen, nicht oder nicht richtig angewendet, gegen allgemeine
Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende
Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler: VGE VD.2018.101 vom 7.
Mai 2019 E. 1.3, mit Hinweisen).
2.
Das Bau- und
Nutzungsgesuch des Tiefbauamts Basel-Stadt vom 25. Oktober 2019 für eine
Strassen- und Werkleitungserneuerung der B____strasse und der C____gasse
beinhaltete die Aufhebung der oberirdischen Wertstoffsammelstelle auf Höhe der
Liegenschaft B____strasse X____ sowie die Platzierung einer unterirdischen
Wertstoffsammelstelle auf Höhe der Liegenschaft B____strasse Y____. Gegen diese
Platzierung der Wertstoffsammelstelle wehrte sich die Rekurrentin im Verfahren
vor der Baurekurskommission.
Die
Baurekurskommission überprüfte im angefochtenen Entscheid die Rechtmässigkeit
der Wertstoffsammelstelle, wobei sie sich im Rahmen der Überprüfung eine
gewisse Zurückhaltung auferlegte, da es sich um eine zur öffentlichen
Infrastruktur gehörende Einrichtung handle und die öffentliche Verwaltung in
Bezug auf die Gestaltung des öffentlichen Raumes und dessen Nutzung über eine
erhebliche planerische Gestaltungsfreiheit im Sinne eines Planungsermessens
verfüge (angefochtener Entscheid E. 9). Die Baurekurskommission kam zum
Schluss, dass der Entscheidung der Behörden, die umstrittene Wertstoffsammelstelle
vor der Liegenschaft B____strasse Y____ zu platzieren, nachvollziehbare
Überlegungen zugrunde lägen. So habe eine Interessenabwägung im Sinne einer
sorgfältigen Standortevaluation stattgefunden (angefochtener Entscheid E. 10).
Die Behörden hätten ihr Planungsermessen rechtmässig ausgeübt (angefochtener
Entscheid E. 11).
3.
Die Rekurrentin rügt
weiterhin die Wahl des Standortes der geplanten Wertstoffsammelstelle im
konkreten Fall. Hinsichtlich der behördlichen Standortwahl bringt sie
unterschiedliche Rügen vor, worauf im Folgenden einzugehen sein wird.
3.1 Die
Rekurrentin stellt sich auf den Standpunkt, bei der Ausübung des
Planungsermessens bezüglich der Wahl des Standorts der unterirdischen
Wertstoffsammelstelle seien Alternativstandorte nicht genügend evaluiert
worden. So habe die Behörde ihr Planungsermessen gar nicht ausgeübt, sondern
sich von Anfang an auf einen Standort festgelegt (Rekursbegründung Rz. 11). Der
Standort sei willkürlich, ohne Interessenabwägung und genügende Planung festgelegt
worden (Rekursbegründung Rz. 10; vgl. dazu nachfolgend E. 3.2). Damit
zusammenhängend macht die Rekurrentin geltend, von der Wertstoffsammelstelle
gingen Emmissionen aus (Rekursbegründung Rz. 19; vgl. dazu nachfolgend E. 3.3)
und diese genüge den ästhetischen Anforderungen nicht, bzw. laufe dem
Aufwertungsziel entgegen (Rekursbegründung Rz. 8, 16 und 20 ff.; vgl. dazu nachfolgend
E. 3.4).
3.2
3.2.1 Verwaltungsgerichte
haben grundsätzlich nicht die Funktion einer «Oberplanungsbehörde». Trotz der
dadurch begründeten Zurückhaltung, mit der es dem planerischen Ermessen der
Planungsbehörde Rechnung zu tragen gilt, ist auch im verwaltungsgerichtlichen
Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die Variantenprüfung bei planerischen
Entscheiden sachgerecht durchgeführt worden ist, nachvollziehbar erscheint und
keine stichhaltigen Gründe erkennbar sind, um von den Folgerungen der Vorinstanz
abzuweichen. Soweit das anwendbare Recht eine relative Standortgebundenheit einer
Baute verlangt, sind die Auswirkungen verschiedener Alternativen auf die
tangierten Interessen eingehend zu prüfen (Wullschleger,
Die Rolle der Verwaltungsgerichte bei umweltrechtlichen Interessenabwägungen,
in: URP 2018, S. 131, 141 f.; VGE VD.2015.264 vom 23. März 2017 E. 3.6 und
5.2 bezüglich des Standorts einer Tramhaltestelle, VD.2015.265 vom 21. Juni
2017 E. 2.4.3 ff. bezüglich des Standorts eines Baustelleninstallationsplatzes).
3.2.2 Unbestrittenermassen
könnte die unterirdische Wertstoffsammelstelle in casu grundsätzlich an
unterschiedlichen Orten im Planungsperimeter ihren Zweck erfüllen. Die
Rekurrentin schlug in ihrer Rekursbegründung selber noch Alternativstandorte
vor, die nach ihrer Meinung besser geeignet wären als der Standort vor der
Liegenschaft B____strasse Y____. Die Wertstoffsammelstelle könne «an einer
weniger prominenten Lage positioniert werden», zum Beispiel an der F____strasse,
vor der [...] an der C____gasse, im G____ oder am D____ (Rekursbegründung
Rz. 15). Später vertrat sie die Meinung, dass es nicht ihre Aufgabe sei,
zu wissen, wo es gehe und wo nicht (Protokoll HV S. 6, Plädoyernotizen S.
1). Wie die Baurekurskommission zu Recht ausführt (vgl. Rekursantwort Rz. 6),
ist es der Rekurrentin nicht verwehrt, eigene planerische Überlegungen
anzustellen; die Kompetenzen betreffend die Gestaltung des öffentlichen Raumes
und dessen Nutzung liegen jedoch bei der Verwaltung und nicht bei privaten
Anrainern. Im Folgenden wird geprüft, ob die Planungsbehörde alternative
Standorte im gleichen Perimeter geprüft hat. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens bleibt jedoch die Prüfung der Rechtmässigkeit des aufgelegten
Projekts und nicht irgendwelche auch noch denkbare Varianten (vgl. Wullschleger, a.a.O., S. 131, 142, mit
Hinweis auf VGE VD.2015.264 vom 23. März 2017 E. 5.2.5).
3.2.3 Im
Einspracheentscheid vom 29. April 2020 führte das Tiefbauamt aus, dass
unterirdische Wertstoffsammelstellen einen freien Luftraum bräuchten, da der
Kranwagen für die Entleerung ein Luftraumprofil von 12 Metern benötige. Aus
diesem Grund seien Standorte nahe bestehender Bäume nicht möglich. Der bisherige
Standort der oberirdischen Sammelstelle vor der Liegenschaft B____strasse X____
sei für eine unterirdische Wertstoffsammelstelle aufgrund der Leitungen im
Boden und der nötigen Vollsperrung der Strasse bei Leerung der Container nicht
geeignet. Andere Standorte im näheren Umfeld entfielen ebenfalls aufgrund der
vorhandenen Leitungen im Boden bzw. aufgrund bestehender Bäume. Damit erweise
sich der aufgelegte Standort als der richtige.
3.2.4 Die
Baurekurskommission kam im angefochtenen Entscheid aufgrund der Angaben der zuständigen
Behörden in jenem Verfahren zum Schluss, dass dem Entscheid der Behörden, die
Wertstoffsammelstelle vor der Liegenschaft B____strasse Y____ zu platzieren,
nachvollziehbare Überlegungen zugrunde lägen. Die konkrete Standortwahl erweise
sich keinesfalls als zufällig, sondern es seien im Sinne einer sorgfältigen
Standortevaluation verschiedene Umstände in die Beurteilung miteinbezogen
worden und es habe eine Abwägung verschiedener Interessen stattgefunden. Die
Behörden hätten verschiedene Gründe aufzeigen können, die für den gewählten
Standort sprächen. Nachvollziehbar erschienen Überlegungen betreffend
Zusatzkosten für Leitungsverlegungen bei anderen Standorten sowie betreffend
Zugänglichkeit in Bezug auf Entleerung oder Entsorgung. Ferner sei
berücksichtigt worden, dass bei der geplanten Platzierung der Sammelstelle
keine Parkplätze aufgehoben werden müssten und der projektierte Ort häufig von
Fussgängern und Velofahrern frequentiert werde (angefochtener Entscheid E. 10).
3.2.5 Die
Rechtsabteilung des BVD führt in Vertretung des Tiefbauamtes in der Stellungnahme
vom 22. April 2021 aus, dass von verschiedenen, in Frage kommenden
Standorten nur wenige nicht von unterirdischen Leitungen belegt seien. Aufgrund
bestehender Bäume sei des Weiteren ein Standort bei der Liegenschaft B____strasse
[...] und [...] nicht in Frage gekommen, sei dies wegen des fehlenden
Luftraumprofils für die Containerleerungen oder wegen Wurzelkappungen, die
aufgrund der Installation eines unterirdischen Containers notwendig würden. Nur
der Standort B____strasse Y____ habe alle Bedingungen erfüllen können. So
befänden sich dort keine Leitungen im Boden, der Standort sei frei von Bäumen
und müsse die Strasse dort während der Leerung der Container nicht vollständig gesperrt
werden, da sie zweispurig verlaufe.
3.2.6 Der
Kritik der Rekurrentin zum Vorgehen der Planungsbehörde kann nicht gefolgt
werden. Im Rahmen der Einsprachebehandlung wurde erklärt, weshalb andere
Standorte verworfen werden mussten. Auch die Baurekurskommission hat
ausführlich dargelegt, dass der Standort durch die Planungsbehörde im
vorliegenden Fall nachvollziehbar gewählt wurde. Es kann entgegen der Ansicht
der Rekurrentin nicht davon gesprochen werden, dass der Standort willkürlich
gewählt worden wäre. Denn willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre,
sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516, 141 I 70 E. 2.2 S. 72, 140 III 167 E. 2.1 168,
132 I 13 E. 5.1 S. 17 f., 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit
Hinweisen). Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, kann von Willkür bei
der Standortwahl in casu nicht die Rede sein. Das Verwaltungsgericht
kommt wie die Baurekurskommission zum Schluss, dass die Variantenprüfung sachgerecht
durchgeführt worden ist, nachvollziehbar erscheint und im in Frage kommenden Planungsperimeter
keine Standorte erkennbar sind, die gleich gut oder besser geeignet wären, als
der projektierte Standort. Mögliche Alternativstandorte, die entweder von der
Rekurrentin selbst vorgeschlagen oder durch die Planungsbehörden verworfen
wurden, sind aus Sicht des Verwaltungsgerichts aus folgenden Gründen nicht oder
nicht gleich gut geeignet, wie der projektierte Standort vor der Liegenschaft B____strasse
Y____: Die F____strasse bietet mit einer Fahrspur sehr enge Platzverhältnisse. Sie
ist mit Parkplätzen gesäumt, weshalb aufgrund einer unterirdischen
Wertstoffsammelstelle Parkplätze aufgehoben werden müssten. Im Boden befinden
sich Leitungen (Leitungskataster F____strasse, Beilage 6 zur Rekursantwort
BVD). Vor der [...] an der C____gasse wären die Platzverhältnisse zwar etwas
besser, doch befinden sich auch da Leitungen im Boden (Leitungskataster C____gasse,
Beilage 7 zur Rekursantwort BVD). Das G____ bietet wiederum relativ enge
Platzverhältnisse, ist beidseitig gesäumt von Leitungen (Leitungskataster G____,
Beilage 8 zur Rekursantwort BVD) und je nach Standort der Wertstoffsammelstelle
müssten Parkplätze aufgehoben werden. Der D____ erscheint als viel befahrene
Durchgangsstrasse ebenfalls nicht geeignet, zudem ist er gesäumt mit
unterirdischen Leitungen (Leitungskataster D____, Beilage 9 zur
Rekursantwort BVD). Am momentanen Standort der oberirdischen Sammelstelle vor
der Liegenschaft B____strasse X____ befinden sich ebenfalls Leitungen im Boden (Leitungskataster B____strasse,
Beilage 1 zur Rekursantwort BVD). An allen theoretisch möglichen Standorten, wo
sich Leitungen im Boden befinden, wäre mit erheblichen Mehrkosten zwischen
CHF 30'000.– und CHF 40'000.– aufgrund notwendig werdender Untergrundarbeiten
für das Verlegen von Leitungen zu rechnen (Stellungnahme Allmendverwaltung an
BRK vom 14. Juli 2020 S. 2; Stellungnahme Tiefbauamt an BRK vom 15. Juli 2020
S. 1). Im Vergleich zu anderen möglichen Standorten muss bei einer Leerung
der Container durch einen Kranwagen der Stadtreinigung die B____strasse am
projektierten Standort nicht gesperrt werden, da sie auf dieser Höhe zweispurig
verläuft. Einer Leerung der Container stehen zudem keine Bäume entgegen; das
nötige Luftraumprofil ist vorhanden. Für die Wertstoffsammelstelle am
projektierten Standort müssen keine Parkplätze aufgehoben werden; die
Parkplätze, welche vor der Liegenschaft B____strasse Y____ aufgehoben wurden,
befinden sich etwas weiter vorne als die projektierte Wertstoffsammelstelle,
was der Verbreiterung des Trottoirs diente (vgl. Plan 1:200 «Signalisation und
Markierung», beiliegend zum Dossier der Allmendverwaltung). Zudem können am
bisherigen Standort vor der Liegenschaft B____strasse X____ wieder mehr
Parkplätze geschaffen werden, so dass nach Abschluss des Bauprojekts sieben (anstelle
von drei) Parkplätze in der Strasse zur Verfügung stehen werden (Stellungnahme
Tiefbauamt an BRK vom 15. Juli 2020, S. 2). Im in Frage
kommenden Perimeter ist somit kein alternativer Standort erkennbar, welcher
sämtliche Voraussetzungen für die Installation einer unterirdischen
Wertstoffsammelstelle erfüllt. Am projektierten Standort befand sich bereits zu
einem früheren Zeitpunkt zumindest bis im Sommer 2016 eine (oberirdische)
Wertstoffsammelstelle (vgl. Publikation im Kantonsblatt Basel-Stadt, [...]),
welche sich zumindest aus Sicht der Planungsbehörden bewährt hat. Aus der
behördlichen Information per E-Mail gegenüber der Liegenschaftsverwaltung der
Rekurrentin könnte denn auch keine vertrauenserweckende Auskunft erblickt
werden, aus der geschlossen werden könnte, die Sammelstelle werde nicht (mehr)
vor der Liegenschaft B____strasse Y____ platziert (vgl. E-Mail-Korrespondenz
vom 13. und 14. Juli 2015, Beilage 5 zur Rekursbegründung).
Das Vorgehen der
Planungsbehörden und der angefochtene Entscheid sind hinsichtlich der Prüfung
der Alternativstandorte nicht zu beanstanden. Aufgrund der auferlegten
Zurückhaltung (vgl. E. 3.2.1 hiervor) wäre von den Folgerungen der Baurekurskommission
nur abzuweichen, wenn dazu stichhaltige Gründe erkennbar wären. Mit der
Baurekurskommission ist festzuhalten, dass Alternativen geprüft und die
massgebenden Gesichtspunkte in die Standortevaluation miteinbezogen wurden, der
Sachverhalt mithin korrekt ermittelt und die Standortwahl nach sachlichen
Kriterien getroffen wurde. Dass dabei das behördliche Ermessen nicht oder nicht
richtig ausgeübt worden wäre, wie dies von der Rekurrentin geltend gemacht wird
(vgl. u.a. Rekursbegründung Rz. 10), ist nicht ersichtlich. Wie später
auszuführen sein wird, ergibt sich auch aus dem umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip
kein Anspruch auf eine weitergehende Prüfung von Alternativstandorten (vgl.
dazu E. 3.3.2.4 hiernach).
3.2.7 Zu
prüfen ist weiter, welche privaten und öffentlichen
Interessen hinsichtlich des konkreten Standorts gegeneinander abzuwägen sind. Die Rekurrentin rügt, die Planungsbehörden hätten nur technische
Interessen berücksichtigt (Rekursbegründung Rz. 8). Dieser Vorwurf findet in
den Akten keine Stütze. Dem angefochtenen Entscheid und dem Einspracheentscheid
lassen sich die unterschiedlichen Interessen entnehmen, welche bei der Abwägung
beachtet worden sind. Das Tiefbauamt führt aus, eine Evaluation der
Stadtreinigung habe ergeben, dass in jenem Perimeter Bedarf nach einer
Entsorgungsstation bestehe (Protokoll HV S. 7; Stellungnahme Tiefbauamt an BRK
vom 15. Juli 2020 S. 1 und Beilage 1). Auf die Entsorgungsplanung der
Stadtreinigung ist abzustellen. Die Interessen der Eigentümer und Mieter im
Planungsperimeter wurden somit bereits insofern beachtet, als dass sie Teil der
Bedarfsabklärung der Stadtreinigung waren. Die Sammelstelle sei aufgrund der
unterirdischen Installation behindertengerecht ausgestaltet und die Situation
werde deshalb im Vergleich zu einer oberirdischen Sammelstelle deutlich
verbessert (Einspracheentscheid vom 29. April 2020 S. 4/6). Entgegen
der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Plädoyernotizen S. 1) ist auch der mit
der Sammelstelle verbundene Verkehr in die Planung mit eingeflossen. So wurde
die Kantonspolizei Basel-Stadt als Fachbehörde für die
Verkehrssicherheitsprüfung im Bau- und Nutzungsbewilligungsverfahren zur
Stellungnahme eingeladen (vgl. Entscheid Nr. [...] S. 7/10) und führte das
Tiefbauamt aus, beim geplanten Standort sei ein Güterumschlag mit
dem Auto zur Entsorgung des Leerguts möglich und erlaubt, solange das Trottoir
in einer Breite von 1.5 Meter frei bleibe. Um leichter auf das Trottoir bei der
Wertstoffsammelstelle fahren zu können, werde die Höhe des künftigen
Randsteines nur 6 Zentimeter betragen (Einspracheentscheid vom 29. April 2020
S. 4/6). Unter «Güterumschlag» im Sinne des Strassenverkehrsrechts ist das
Verladen oder Ausladen von Sachen zu verstehen, die nach Grösse, Gewicht oder
Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen (BGE 136 IV 133
E. 2.3.1 S. 135). Dass dafür unter den gegebenen Voraussetzungen auf das
Trottoir gefahren werden darf, ist beim projektierten Standort, wo die
Trottoirbreite zwischen 5.5 und 6 Meter beträgt, möglich (vgl. dazu Art. 37
Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] sowie Art. 18 Abs. 4,
Art. 21 und insb. Art. 41 Abs. 1bis der Verkehrsregelnverordnung [VRV,
SR 741.11]). Was den nicht motorisierten Verkehr betrifft, hat die
Baurekurskommission erwogen, es sei nachvollziehbar, dass man sich für einen
Standort entschieden habe, der häufig von Fussgängern und Velofahrern
frequentiert werde (angefochtener Entscheid E. 10). Dem ist zuzustimmen.
Es darf entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung Rz. 18)
insbesondere in städtischen, dichtbesiedelten Gebieten, wo sich
Entsorgungsstellen in Gehdistanz befinden können, davon ausgegangen werden,
dass die Entsorgungen auch zu Fuss oder mit dem Velo beispielsweise auf dem Weg
zur Arbeit oder zum Einkaufen in der Stadt erledigt werden. Davon sind auch das
Tiefbauamt und die Allmendverwaltung ausgegangen (vgl. Stellungnahme
Allmendverwaltung an BRK vom 14. Juli 2020 S. 4; Stellungnahme
Tiefbauamt an BRK vom 15. Juli 2020 S. 2 f.). Betreffend die
Verkehrssicherheit ist wie bereits erwähnt zu beachten, dass die B____strasse
während der Leerung der Container durch den Kranwagen der
Stadtreinigung nicht komplett gesperrt werden muss, da sie auf dieser Höhe
zweispurig verläuft. Die Leerung dauert nur wenige Minuten und es ist deshalb
davon auszugehen, dass sich ein allenfalls gestauter Verkehrsfluss in kurzer
Zeit wieder auflösen kann. Durch die unterirdische Positionierung der
Container mit vier 0.80 Meter hohen Einwurfschächten (vgl. dazu E. 3.3.2.3
hiernach) werden auch die Sichtverhältnisse der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmer
– motorisierter Verkehr, Fussgänger, Velofahrer – nicht eingeschränkt, was
hinsichtlich der Verkehrssicherheit zu begrüssen ist. Insofern behindern die
Einwurfschächte auch nicht die Sicht der Autofahrer, die aus der Einstellhalle
der B____strasse Y____ fahren. Bei der Interessenabwägung ist abschliessend insbesondere
dem öffentlichen Interesse an einer geordneten, umweltbewussten Sammlung,
Trennung und Entfernung des im Planungsperimeter anfallenden Siedlungsabfalls
Rechnung zu tragen. Zusammenfassend verhält es sich so, dass die
Planungsbehörden im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung entgegen der
Ansicht der Rekurrentin nicht nur technische, sondern sämtliche betroffene
öffentliche Interessen berücksichtigt haben.
3.3 Dem
stehen die privaten Interessen der Rekurrentin an der Vermeidung von
Immissionen, insbesondere Lärm und Geruch, gegenüber, welche aufgrund der
Wertstoffsammelstelle entstehen können.
3.3.1 Die
Rekurrentin führt diesbeszüglich aus, die Interessen der direkt Betroffenen seien
bei der Positionierung der Sammelstelle nicht berücksichtigt (Rekursbegründung
Rz. 13) bzw. die Bedürfnisse und Anliegen der Grundeigentümer seien «vollständig
ignoriert» worden (Rekursbegründung Rz. 14) und die Wertstoffsammelstelle hätte
in gemeinsamer Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den betroffenen
Privaten geplant und abgesprochen werden müssen (Plädoyernotizen S. 4;
Protokoll HV S. 8). Sollte die Rekurrentin damit sinngemäss eine Verletzung des
Anspruches auf rechtliches Gehör geltend machen wollen, so sei dazu Folgendes
ausgeführt: Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach § 38
Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und
der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz [OG, SG 153.100])
und insbesondere nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
sowie § 12 lit. b der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (SG 111.100). Daraus
folgt grundsätzlich, dass eine von einer Verfügung betroffene Person die
Möglichkeit haben soll, zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können,
bevor ein Entscheid gefällt wird (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.4 S. 495, 132
II 257 E. 4.2 S. 267 f.; VGE VD.2017.16 vom 15. Oktober 2017 E. 2.2,
VD.2010.230 vom 8. November 2011 E. 3.2). Zu einem Bauprojekt benachbarte
Grundeigentümerinnen sind grundsätzlich weder Teil eines behördlichen
Planungsprozesses für ein Projekt wie das vorliegende noch Verfahrensbeteiligte
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. dazu § 12 ff. der
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des
öffentlichen Raumes [ANöRV, SG 724.115] und § 15 ff. der Ausführungsbestimmungen
zur Bau- und Planungsverordnung [ABPV, SG 730.115]). Auf Baugesuche ist durch
öffentliche Anzeige hinzuweisen und es wird damit das Einspracheverfahren eröffnet
(§ 91 Abs. 3 BPG). Interessierte Drittpersonen können im Bau- und
Nutzungsbewilligungsverfahren Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen (§ 22
und § 26 der Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes
[NöRV, SG 724.110]; § 47 der Bau- und Planungsverordnung [BPV, SG 730.110]).
Drittpersonen haben unter den Voraussetzungen von § 39 NöRG bzw. § 91 Abs. 1 BPG die Möglichkeit zur Einsprache (vgl. auch § 23 NöRV). Das Einspracheverfahren
vor dem Erlass einer Verfügung dient der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl.
Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 1195, 1010). Das
Projekt wurde vorliegend vorschriftsgemäss publiziert und die Rekurrentin hatte
die Möglichkeit, die Gesuchsunterlagen einzusehen und ihre Bedenken im
Einspracheverfahren zu äussern. Der Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches
Gehör wurde somit im Sinne der einschlägigen Bestimmungen gewahrt. Schliesslich
ist hierzu ergänzend zu erwähnen, dass die Behörden der breiten Öffentlichkeit
im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 8. Januar 2020 kurz vor der
Publikation des Baugesuchs die Möglichkeit gaben, mit den zuständigen Personen
in Kontakt zu treten und Fragen zum Projekt der Erneuerung der B____strasse und
der C____gasse zu stellen. An diesem Anlass scheint die Rekurrentin
teilgenommen zu haben, wie sich aus den von ihr eingereichten Unterlagen erschliessen
lässt.
3.3.2
3.3.2.1 Die
Rekurrentin macht geltend, es sei davon auszugehen, dass die Entsorgung mit
entsprechenden Emissionen verbunden sei, insbesondere durch Lärm, Verkehr bzw.
parkierende Autos (Rekursbegründung Rz. 19) bzw. durch Geruchsemissionen
(Plädoyernotizen S. 3). Zudem befürchtet sie Littering (Rekursbegründung
Rz. 25, Plädoyernotizen S. 2). Damit macht die Rekurrentin sinngemäss
einen Verstoss gegen das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip geltend.
3.3.2.2 Die
streitgegenständliche Wertstoffsammelstelle zur Entsorgung von Altglas und -metall
ist eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes
über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG, SR 814.01]) und Art. 2 Abs. 1 der
Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41), deren Betrieb Lärm verursacht. Als neue
Anlage hat sie den Planungswerten zu genügen (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG und Art.
7 Abs. 1 lit. b LSV). Mangels unmittelbar anwendbarer Planungswerte für
Recyclingsammelstellen (vgl. BGer 1A.36/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 5
d/aa, vgl. auch BGer 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 E. 2.3.1) muss sie
ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung
höchstens geringfügige Störungen auftreten (vgl. Art. 40 Abs. 3 LSV in
Verbindung mit Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 19 und Art. 23 USG;
BGer 1C_219/2018 vom 9. November 2018 E. 9.2, 1C_138/2017 vom 5. Juli 2017
E. 2.5, 1C_283/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.2, 1C_204/2015 vom
18. Januar 2016 E. 3.6 und BGE 123 II 325 E. 4d/bb S. 335, je
mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall eine unzumutbare Störung
vorliegt, sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines
Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu
berücksichtigen (BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36, 133 II 292 E. 3.3 S. 296 f.,
126 II 366 E. 2c S. 368; BGer 1C_161‑164/2013 vom 27. Februar
2014 E. 3.3, 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 E. 2.3.1). Abzustellen ist
dabei nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen; vielmehr ist
eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter
Empfindlichkeit gemäss Art. 13 Abs. 2 USG vorzunehmen (BGE 133 II 292 E.
3.3 S. 297, mit Hinweisen; BGer 1C_219/2018 vom 9. November 2018 E. 9.2).
Zudem sind die
von einer neuen Anlage erzeugten Emissionen im Rahmen der Vorsorge soweit zu
begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich
tragbar ist (Vorsorgeprinzip; Art. 1 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 USG sowie Art. 7
Abs. 1 lit. a LSV). Rechtsprechungsgemäss sind jedoch bei Vorliegen eines
eigentlichen Bagatellfalles, mithin wenn Emissionen nur zu äusserst
geringfügigen Immissionen führen, auch unter Berücksichtigung des
Vorsorgeprinzips keine Massnahmen zu treffen (BGer 1C_216/2010 vom 28.
September 2010 E. 5). Aufgrund kritischer Stimmen in der Lehre hat das
Bundesgericht jedoch in einem jüngeren Urteil offengelassen, ob nicht auf diese
Praxis zurückzukommen und auch bei Bagatellemissionen zu prüfen sei, ob diese
sich durch verhältnismässige Massnahmen vermindern liessen (vgl. BGer 1C_4/2020
vom 16. Juni 2020 E. 4.1, mit Hinweis auf BGer 1C_250/2013 vom 12. Dezember
2013 E. 3, nicht publiziert in BGE 140 II 33).
3.3.2.3 Der
gesamte Planungsperimeter und somit auch die Liegenschaften der Rekurrentin
befinden sich in der Lärmempfindlichkeitsstufe III. Die Wertstoffsammelstelle
soll auf öffentlichem Grund vor der Liegenschaft B____strasse Y____, welche im
Eigentum der Rekurrentin steht installiert werden. Am geplanten Standort sollen
vier Unterflurbehälter des Systems «H&G Unterflursystem Europa» installiert
werden. Die sichtbaren Komponenten bestehen aus jeweils 0.5 Meter breiten sowie
0.8 Meter hohen, blauen Einwurfsäulen und Oberflächen mit Gummibelag,
welche im Grundriss jeweils 1.54 Meter tief und 1.55 Meter breit sind. Die
(unterirdischen) Container sind aus Stahl gefertigt und reichen jeweils bis zu
knapp zwei Meter in den Untergrund. Zusätzlich wird eine Informationstafel mit
Batteriebehälter installiert und ein 240 Liter-Container für die
Entsorgung von Tragtaschen zur Verfügung gestellt (vgl. Dokumentation
«Standardisierte Elemente im öffentlichen Raum; Normenkatalog» des BVD,
Oktober 2021, S. 36 f., abrufbar unter www.planungsamt.bs.ch/planungsgrundlagen-konzepte/konzepte/elemente-oeffentlicher-raum.html;
vgl. auch Beilage 5 zur Stellungnahme Allmendverwaltung an BRK vom 14. Juli
2020). Das Trottoir, in das die Wertstoffsammelstelle eingelassen werden soll, wurde
im Zuge der Sanierung der B____strasse und der C____gasse verbreitert (vgl. zur
ehemaligen Situation: Beilage 2 zur Stellungnahme Tiefbauamt an BRK vom 15.
Juli 2020) und hat auf dieser Höhe nun eine Breite von ungefähr 5.5 Meter
(Stellungnahme Allmendverwaltung an BRK vom 14. Juli 2020 S.4) bzw. wurde es
auf bis zu sechs Meter verbreitert, da an dieser Stelle auch Parkplätze
aufgehoben wurden (vgl. Plan 1:200 «Signalisation und Markierung», beiliegend
zum Dossier der Allmendverwaltung; vgl. auch E. 3.2.6 hiervor). Die geplante
Wertstoffsammelstelle befindet sich folglich zwischen 3.5 und 4 Meter von
der Fassade des Gebäudes der Rekurrentin entfernt (vgl. Plan 1:200
«Signalisation und Markierung», beiliegend zum Dossier der Allmendverwaltung)
und somit in unmittelbarer Nähe zur Liegenschaft der Rekurrentin. Jedoch kann
festgehalten werden, dass die Sammelcontainer beim geplanten Modell in den
Boden eingelassen werden, weshalb hinsichtlich des Lärms, welcher beim Einwurf
von Gebinde entsteht, aufgrund der Installation bereits von weniger Intensität
ausgegangen werden darf als bei oberirdischen Containern (vgl. Untersuchungsbericht
im Auftrag des BAFU vom 19. Juni 2012 «Lärmermittlung und Massnahmen bei
Recyclingsammelstellen» S. 12 und 14, abrufbar unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/laerm/fachinformationen/laermermittlung-und--beurteilung/laermermittlung-und--beurteilung--uebrige-laermarten/laermermittlung-und--beurteilung-recycling-sammelstellen.html;
Stellungnahme Tiefbauamt an BRK vom 15. Juli 2020 S. 3 und Stellungnahme
Allmendverwaltung an BRK vom 14. Juli 2020 S. 4). Anlässlich des Augenscheins
wurde eine Glasflasche in einen der Container der Wertstoffsammelstelle E____ eingeworfen,
was diese Einschätzung bestätigte.
Es ist
vorgesehen, die Benutzung der Wertstoffsammelstelle zeitlich zu beschränken;
sie darf von Montag bis Samstag zwischen 7 und 20 Uhr benutzt werden (Protokoll
HV S. 7). Am Sonntag dürfen keine Wertstoffe entsorgt werden. Die Benutzer der
Wertstoffsammelstelle werden mit einer Informationstafel an die geltenden
Betriebszeiten erinnert. Diese Betriebszeiten der Wertstoffsammelstelle sind
zumutbar (vgl. BGer 1A.39/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 5 d/bb, in welchem unter
den gegebenen Umständen Betriebszeiten zwischen 6 und 21 Uhr als angemessen
beurteilt wurden; die Wertstoffsammelstelle befand sich in jenem Fall sechs
Meter von der Liegenschaft des Beschwerdeführers entfernt). Die Betriebszeiten führen
zu einer effizienten Sammlung von Wertstoffen und sollen verhindern, dass es in
den Ruhestunden zu einer störenden Lärmbelastung kommt; zudem fallen sie in
einen Zeitraum, in dem die B____strasse bereits aufgrund des Verkehrsaufkommens
– in der B____strasse befinden sich zwei öffentliche Parkhäuser – lärmvorbelastet
ist, was bei der Beurteilung der Lärmimmissionen berücksichtigt werden darf
(vgl. E. 3.3.2.2 hiervor). Lärmintensiver dürfte die Entleerung der Container
durch die Stadtreinigung sein, wobei zudem mit einer Behinderung des Verkehrs
zu rechnen sein dürfte, da eine der zwei Strassenbahnen durch den Kranwagen der
Stadtreinigung besetzt sein wird. Die Entleerung der Container dauert jedoch
jeweils nur 15 Minuten und sollte betreffend die Glascontainer
wöchentlich, betreffend die Metallconainer alle zwei Wochen stattfinden (Protokoll
HV S. 7). Es ist deshalb auch bei der Entleerung von lediglich geringfügigen
Immissionen auszugehen. Auch verursacht der Motorenlärm des
Entsorgungsfahrzeugs während 15 Minuten alle sieben Tage tagsüber an einem
Werktag keine störenden Lärmimmissionen. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin
(Rekursbegründung Rz. 19) ist betreffend die tägliche oberflächliche Reinigung
der Container von keinen Immissionen auszugehen, die über das Mass der
ordentlichen, täglichen Strassenreinigung hinausgehen dürften. Ob die
Wertstoffsammelstelle zu höherem (motorisiertem) Verkehrsaufkommen führen wird,
darf dahingestellt bleiben (vgl. dazu auch E. 3.2.7 hiervor); schliesslich
handelt es sich bereits um eine vielbefahrene Strasse in der Innenstadt. Eine
entsprechende Erhöhung des Verkehrslärmpegels wird jedenfalls kaum wahrnehmbar
sein und somit nur geringfügige Lärmimmissionen verursachen (vgl. hierzu BGE 136 II 281 E. 2.3.2). Anlass, eine Lärmprognose einzuholen, bestand nicht
(vgl. Art. 36 Abs. 1 LSV; BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36; BGer 1C_161-164/2013
vom 27. Februar 2014 E. 5.3, 1C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E. 3.6).
Dies wurde von der Rekurrentin auch nicht beantragt. Die Emissionen bei der
Entsorgung von Glas, Metall und Batterien und damit zusammenhängende weitere
Lärmbelastungen sind im Ergebnis höchstens geringfügig und damit hinzunehmen.
Es wäre nicht verhältnismässig, ihretwegen gestützt auf das Vorsorgeprinzip
Anordnungen zu treffen bzw. die Bewilligung der Wertstoffsammelstelle deshalb
zu versagen. Es handelt sich bei den zu erwartenden Emissionen um einen
umweltschutzrechtlichen Bagatellfall. Auch für weitere mögliche Betroffene, wie
beispielsweise die Gastronomiebetriebe [...] und [...], die nota bene
keine Einsprache erhoben haben, sind keine übermässigen Belastungen durch Lärm
erkennbar, zumal deren Boulevardgastronomien weiter entfernt zur
Wertstoffsammelstelle liegen als die Liegenschaft der Rekurrentin.
3.3.2.4 Zwar
ist davon auszugehen, dass die Belastung des Grundstücks der Rekurrentin durch
einen anderen Standort der Wertstoffsammelstelle gesenkt würde, dies führte
aber gleichzeitig zu einer Belastung Dritter. Eine Verschiebung der
Wertstoffsammelstelle als Massnahme der vorsorglichen Emissionsbegrenzung ist
nicht angebracht, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der
Vorsorge gemäss Art. 11 Abs. 2 USG grundsätzlich lediglich eine
umweltrechtliche Optimierung eines aufgelegten Projekts, nicht aber eine
alternative Neuplanung mit neuen Auswirkungen für Dritte verhältnismässig ist. Es
würde Sinn und Zweck von Art. 11 Abs. 2 USG widersprechen, wenn die
vorsorglichen Massnahmen zu einer unerwünschten Verfahrensausuferung in
zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht führten. Eine solche könnte entstehen,
wenn den jeweils Neubetroffenen in den neu eröffneten Verfahren allenfalls
gleiche oder ähnliche Projektänderungen zugestanden werden müssten (BGE 124 II 517 E. 5d S. 525 f.; BGer 1C_219/2018 vom 9. November 2018 E. 9.4, mit weiteren
Hinweisen). Aus dem Vorsorgeprinzip lässt sich schliesslich auch nicht
ableiten, die von einer Anlage Betroffenen hätten überhaupt keine Belastungen
hinzunehmen (BGE 124 II 517 E. 4a S. 520; BGer 1A.36/2000 vom 5. Dezember 2000
E. 5 d/aaa). Es wurde sodann bereits ausgeführt, dass im Planungsperimeter kein
Alternativstandort zur Verfügung steht, welcher die notwendigen Voraussetzungen
erfüllt (vgl. E. 3.2.6 hiervor), und ist nicht ersichtlich, dass mit einem
anderen Standort im Planungsperimeter eine aus umweltrechtlicher Sicht bessere
Lösung, mit welcher weniger Personen durch die allfälligen Emissionen betroffen
wären, gefunden werden könnte. Eine Verschiebung der Sammelstelle als Massnahme
im Sinne der vorsorglichen Emissionsbegrenzung ist deshalb nicht angezeigt.
3.3.3
3.3.3.1 Die
Rekurrentin befürchtet zudem lästige Gerüche, insbesondere in den Sommermonaten
(Protokoll HV S. 8).
3.3.3.2 Die
Sammelstelle ist eine neue stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und
Art. 3 der Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1, LRV). Ist für bestimmte
Anlagen, wie hier, keine Emissionsbegrenzung festlegt (vgl. Anhänge 1 bis 4
LRV) oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind die
Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich
möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 1 Abs. 2 und 11 Abs. 2 USG sowie
Art. 4 Abs. 1 LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere
Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 13 USG, Art. 2 Abs.
5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im
Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten
Kriterien (vgl. BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E.
2.1).
3.3.3.3 Die
Unterflurcontainer werden regelmässig – nach Angaben des Tiefbauamts mindestens
wöchentlich – geleert. Der Standort wird täglich durch die Stadtreinigung
angefahren und entsprechend gereinigt. Zudem wird der 240 Liter-Container
ebenfalls täglich, in der Regel vormittags, geleert (Stellungnahme
Tiefbauamt an BRK vom 15. Juli 2020 S. 2). Zu beachten ist, dass in
den Unterflurcontainern grundsätzlich leeres Gebinde zu entsorgen ist und beispielsweise
kein Hauskericht deponiert werden darf, insofern ist von wenig organischem
Material auszugehen, welches ein Übermass störender Gerüche entwickeln könnte. Zwar
ist mit der Rekurrentin damit zu rechnen, dass eine Geruchsentwicklung in den
Sommermonaten aufgrund von Hitze stärker sein dürfte. Der Umstand, dass das
Gebinde in unterirdische Container geworfen wird, die so im Erdreich natürlich
gekühlt werden, spricht jedoch ebenfalls gegen lästige Geruchsemmissionen. Es
ist zusammenfassend davon auszugehen, dass von den Wertstoffsammelcontainern
keine mehr als geringfügige und damit vernachlässigbare Geruchsentwicklung
ausgehen wird. Ferner ist nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin auch
nicht dargetan, zu welchen weiteren Massnahmen zur vorsorglichen
Emissionsbegrenzung die Planungsbehörden verpflichtet gewesen wären. Auf die planerischen
Überlegungen der Rekurrentin, dass am Ort der projektierten
Wertstoffsammelstelle besser Bäume zu pflanzen wären, um der «enormen Hitze,
die sich […] insbesondere im betroffenen Bereich entwickelt[,] entgegenzuwirken»
(Plädoyernotizen S. 3), ist aufgrund von § 92 Abs. 2 BPG bzw. § 40 Abs. 3 NöRG nicht
weiter einzugehen, da diese anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht
zum ersten Mal vorgebracht wurde.
3.3.4 Was
das befürchtete Littering angeht, so ist zwar denkbar, dass beispielsweise
grosse Gebinde, die nicht in die Einwurföffnung passen, neben die Einwurfsäulen
gestellt werden. Da die Wertstoffsammelstelle durch die Stadtreinigung täglich –
auch am Wochenende (vgl. Stellungnahme Tiefbauamt an BRK vom 15.
Juli 2020 S. 3) – angefahren und gereinigt wird, ist damit zu
rechnen, dass nicht ordnungsgemäss entsorgte Gegenstände dann entfernt werden.
Mit dem Fall, dass Hausrat bei der Sammelstelle deponiert wird, ist des
Weiteren bei einer unterirdischen Sammelstelle erfahrungsgemäss weniger zu
rechnen als bei einer oberirdischen, da es die kleineren Einwurfsäulen nur
schwer möglich machen, unbeobachtet Hauskehricht oder anderen Abfall zu
deponieren. Es ist somit davon auszugehen, dass bereits die Tatsache, dass die
Sammelstelle unterirdisch installiert wird, dazu führt, dass mit weniger
Littering zu rechnen ist. Im Übrigen handelt es sich nicht um eine «unberührte»
Umgebung; anlässlich des Augenscheins waren diverse private Müllcontainer und gebündeltes
Altpapier in der B____strasse zu sehen, die auf Abholung durch die Stadtreinigung
warteten. Die Rekurrentin bezieht sich bezüglich des befürchteten Litterings
schliesslich auf § 4 Abs. 2 NöRG, nach welchem der öffentliche Raum möglichst
schonend und in gegenseitiger Rücksichtnahme zu nutzen ist. Er darf nicht
verunreinigt, beschädigt oder zerstört werden. Diese Norm bringt zum Ausdruck,
dass mit dem öffentlichen Raum als nur begrenzt vorhandenes Gut haushälterisch
und mit der gebotenen Achtsamkeit umzugehen ist (Ratschlag zum Gesetz über die
Nutzung des öffentlichen Raumes [NöRG] / Totalrevision Allmendgesetz vom
26. März 2013 [nachfolgend Ratschlag zum NöRG], S. 38). Es kann deshalb
mit Ordnungsbusse von bis zu CHF 200.– bestraft werden, wer Kleinabfälle (sog.
Littering), Haushaltsabfälle, Sperrgut oder Elektroschrott auf Strassen oder im
öffentlichen Raum verbotenerweise beseitigt (vgl. Ordnungsbussenliste Ziff.
12.3-5, Anhang zur kantonalen Ordnungsbussenverordnung [KOBV, SG 257.115]). Es
gibt somit eine Handhabe, mögliche «Abfallsünder oder -sünderinnen» zu
bestrafen. Es ist kein Grund ersichtlich, dass die Wertstoffsammelstelle nur
aufgrund von befürchtetem Littering nicht in die Umgebung passen würde. Es erschliesst
sich jedenfalls nicht, wie die Rekurrentin dadurch im Übermass betroffen wäre.
3.3.5 Insgesamt
erweist sich die geplante Wertstoffsammelstelle als höchstens geringfügig
störend. Sie ist damit aus umweltrechtlicher Sicht standortverträglich und
bewilligungsfähig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Wertstoffsammelstelle am projektierten Ort publiziert wurde. Dass sich in
nächster Nähe Restaurants bzw. deren Boulevardgastronomie befinden, steht dem
Projekt nicht entgegen. Dies ist einerseits in der Innenstadt nicht vermeidbar
und andererseits auch an anderen Orten in der Stadt der Fall, beispielsweise
befindet sich die Wertstoffsammelstelle vor der Liegenschaft [...] in nächster
Nähe zum Restaurant [...] und dessen Boulevardgastronomie oder liegt auch die
Wertstoffsammelstelle [...] in nächster Nähe zu diversen Gastronomiebetrieben.
3.4 Schliesslich
macht die Rekurrentin geltend, die Wertstoffsammelstelle widerspreche
ästhetischen Vorgaben (Rekursbegründung Rz. 20 ff.). Bei der Planung sei
insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass das Stadtbild durch die
Positionierung der Sammelstelle stark beeinträchtigt werde (Rekursbegründung
Rz. 7).
3.4.1 Ihrer
Argumentation legt die Rekurrentin einerseits § 4 Abs. 2 und 4 NöRG zugrunde,
andererseits sieht die Rekurrentin § 58 BPG verletzt. Sie macht geltend,
bedauerlicherweise habe sich die Vorinstanz mit dieser Frage nicht genügend
auseinandergesetzt, obwohl anlässlich des Augenscheines auf die
Ästhetikgeneralklausel hingewiesen worden sei (Rekursbegründung Rz. 22).
Fraglich ist, ob es sich beim Einwand der anwaltlich vertretenen Rekurrentin
zur Ästhetik der Wertstoffsammelstelle um einen neuen handelt, der gemäss § 92 Abs. 2 BPG bzw. § 40 Abs. 3 NöRG bereits im Baurekursverfahren ausgeschlossen
gewesen wäre und auch jetzt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr
geltend gemacht werden könnte. Die Rekurrentin berief sich weder in der
Einsprache vom 18. Februar 2020 noch im Rekurs an die Baurekurskommission vom 28.
Mai 2020 ausdrücklich auf § 4 NöRG und/oder § 58 BPG.
Erst während des Augenscheins vor der Baurekurskommission erwähnte sie § 58 BPG
und § 4 NöRG explizit (vgl. Protokoll Augenschein BRK). Allenfalls könnte
eine sinngemässe Geltendmachung erblickt werden, wenn die Rekurrentin ausführen
liess, die Positionierung laufe der Aufwertung des Strassenzugs entgegen (vgl.
Einsprache vom 18. Februar 2020 Rz. 24). Die Frage, ob es sich um einen
verspäteten und deshalb ausgeschlossenen Einwand gemäss § 92 Abs. 2 BPG bzw.
§ 40 Abs. 3 NöRG handeln könnte, kann jedoch
offengelassen werden, da ihm im Ergebnis die Grundlage fehlt und auch dann
abzuweisen wäre, wenn der Rekurrentin die Erhebung dieser Rügen erst im
Verfahren vor der Baurekurskommission möglich gewesen wäre (vgl. E. 3.4.2 f.
sogleich).
3.4.2 Nach
§ 4 Abs. 2 NöRG ist der öffentliche Raum möglichst schonend und in
gegenseitiger Rücksichtnahme zu nutzen. Er darf nicht verunreinigt, beschädigt
oder zerstört werden (vgl. dazu auch E. 3.3.4 hiervor). Nach § 4 Abs. 4 NöRG
kann die zuständige Behörde verlangen, dass sich Gegenstände, die im Rahmen
einer Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken aufgestellt werden, in
das Stadtbild einordnen. Wie die Rechtsabteilung des BVD in ihrer Stellungnahme
vom 22. April 2021 mit Hinweis auf den Ratschlag zum NöRG zu Recht
ausführt, ist § 4 NöRG in casu hinsichtlich der Ästhetik nicht
anwendbar, denn die Bestimmung bezieht sich auf Gegenstände, wie beispielsweise
Sonnenschirme, Stühle, Pflanzentröge etc., die im Rahmen einer Nutzung zu Sonderzwecken
aufgestellt werden. Da solche Gegenstände keine Bauten und Anlagen im Sinne des
Bau- und Planungsrechts sind und sie deshalb nicht unter die Ästhetikvorschrift
gemäss § 58 BPG fallen, musste eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um
für Gegenstände im genannten Sinne Ästhetikvorschriften vorsehen zu können
(vgl. Ratschlag zum NöRG S. 39). Daraus ergibt sich, dass auf die strittige
Wertstoffsammelstelle als Anlage im Sinne des Bau- und Planungsrechts
hinsichtlich der zu erfüllenden Ästhetikvorschriften nur § 58 BPG Anwendung
findet.
3.4.3 Gemäss
§ 58 Abs. 1 BPG sind Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen mit
Bezug auf die Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Nach § 58 Abs. 2 BPG hat die Gestaltung des öffentlichen Grundes und seiner
Ausstattung erhöhten Ansprüchen zu genügen. Bei der Prüfung der guten
Gesamtwirkung ist zunächst die Zonenkonformität eines Bauvorhabens zu prüfen
(vgl. VGE VD.2020.170 vom 9. November 2021 E. 4.2.3). Nach der Rechtsprechung
sind Infrastrukturbauten und -anlagen in Bauzonen zonenkonform, soweit sie
hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen
Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen (BGer 1C_219/2018
vom 9. November 2018 E. 7.2, mit weiteren Hinweisen). Der öffentliche Raum
ist nicht vom Zonenplan erfasst, weshalb bei permanenten Bauten jeweils auf die
angrenzende Zone abgestellt wird (vgl. VGE VD.2018.133 vom 14. Juni 2019 E.
5.1). Die B____strasse bzw. der gesamte Planungsperimeter liegt in der Zone 5,
weshalb die geplante Wertstoffsammelstelle deren Erfordernisse erfüllen müsste.
Es handelt sich um eine Wohnzone, in welcher gemäss Wohnanteilplan der Stadt
Basel das bestehende Mischverhältnis zwischen Arbeitsgeschossen und
Wohnanteilen erhalten werden soll. Unbestrittenermassen handelt es sich beim
Planungsperimeter um einen Teil der Innenstadt, an welchem gearbeitet und
gewohnt wird. Die geplante Wertstoffsammelstelle dient mit ihrem Zweck der
Entsorgung von Altglas und -metall zumindest einem Teil der Bewohner bzw.
Mieter oder Eigentümerinnen der umliegenden Gebäude. Zudem können auch die
benachbarten Geschäftsbetriebe davon profitieren, insbesondere die zahlreichen
Gastronomiebetriebe. Die Wertstoffsammelstelle als Infrastrukturanlage hat
folglich in Bezug auf Standort und Ausgestaltung einen unmittelbaren
funktionellen Bezug zum Ort, an dem sie installiert werden soll und ist daher
zonenkonform. Im Übrigen grenzt die am Augenschein ebenfalls besichtigte
Wertstoffsammelstelle E____ auch an Zone 5 und 6 und ist offenbar für
zonenkonform befunden worden.
Wie sich beim
Augenschein bei der bestehenden Sammelstelle E____ zeigte, besteht der optisch
wahrnehmbare Teil der geplanten unterirdischen Wertstoffsammelstelle aus vier
relativ schmalen, blauen Einwurfschächten für Glas und Altmetall, einer
Informationstafel mit einem kleinen Batteriebehälter und einem 240
Liter-Rollcontainer für die Entsorgung von Transportgebinden (vgl. dazu auch E.
3.3.2.3 hiervor). Auf den blauen Einwurfschächten ist jeweils eine
Aufhängevorrichtung aus Metall für die Entleerung des Containers angebracht. Die
projektierte Wertstoffsammelstelle an der B____strasse soll auf dem breiten
Trottoir vor der Liegenschaft B____strasse Y____ in den Boden eingelassen
werden. Im Unterschied zu den bisher verwendeten, oberirdischen blauen
Containern bildet sie keinen sich über mehrere Meter erstreckenden Riegel mit
erheblicher Höhe. Das unterirdische Modell ist insofern um einiges
zurückhaltender im Erscheinungsbild, welches insgesamt schlicht und einfach ist.
Die Sicht auf das dahinterliegende Schaufenster wird damit nicht versperrt. Das
unterirdische Modell fügt sich ebenerdig auf die Höhe des umliegenden Bodens
ein und nimmt weder die Trottoirfläche übermässig in Anspruch, noch bildet es
ein eigentliches Hindernis für Fussgänger. Die Oberfläche des Containers ist
mit einem dunklen Gummibelag versehen, welcher sich farblich gut der Teeroberfläche
des umliegenden Bodenbelags anpasst. Dabei ist zu erwähnen, dass es sich bei
der unterirdischen Wertstoffsammelstelle um eine Infrastrukturanlage handelt,
die vorderhand nicht der Befriedigung optischer Bedürfnisse zu dienen hat.
Ähnlich wie beispielsweise Lichtsignal- oder WC-Anlagen, Strassenschilder oder
Abfalleimer sind Infrastrukturanlagen auch und insbesondere in bebauten Gebieten
von einer Notwendigkeit. Wo Abfall produziert wird, muss dieser entsorgt werden
können. Das Aussehen von Containern zur Entsorgung von Altglas und ‑metall
ist durch ihre Funktion bestimmt und sind diese daher in ästhetischer Hinsicht
zu tolerieren (vgl. VerwGer ZH VB.2019.00384 vom 7. November 2019 E. 3.3.2,
bestätigt in BGer 1C_4/2020 vom 16. Juni 2020 E. 5.2), bzw. kann daher nicht
von einer eigentlichen ästhetischen Beeinträchtigung des Strassenraums unter
Einbezug der weiteren Umgebung durch die Anlage selber gesprochen werden. Wie
erwähnt befand sich am gleichen Ort zu einem früheren Zeitpunkt zumindest bis
im Sommer 2016 eine oberirdische Wertstoffsammelstelle (vgl. E. 3.2.6 hiervor).
In ästhetischer Hinsicht ergibt sich durch die unterirdische Installation eine
eindeutige Verbesserung zur Situation bis im Jahre 2016. Von derartigen
Infrastrukturanlagen kann nicht erwartet werden, dass sie erhöhten Ansprüchen
gemäss § 58 Abs. 2 BPG genügen müssen.
Die Rekurrentin
rügt in diesem Zusammenhang, es sei nicht ersichtlich, dass die
Stadtbildkommission sich «in angemessener Art und Weise zum Projekt bzw. zur
Positionierung geäussert» habe (Rekursbegrünundung Rz 12). Zu folgen ist dabei
den Ausführungen der Rechtsabteilung des BVD, wonach es in Basel-Stadt für die
unterirdischen Wertstoffsammelstellen nur ein Modell gibt, welches gemäss dem
Normenkatalog des Planungsamts vorgegeben wird. Da dieser Katalog der
Stadtbildkommission bekannt sei, müsse diese nicht beigezogen werden, da an der
Baute selbst nicht geändert oder angepasst werden könne (Plädoyernotizen BVD S.
6 f.).
Nicht relevant
sind schliesslich die Vorbringen der Rekurrentin, das Vorgehen der Behörden sei
auch vor dem Hintergrund der «hochwertigen und sorgfältigen Aufwertung» ihrer
eigenen Liegenschaft B____strasse Z____ zu beachten. Dort sei in Abstimmung mit
der Stadtbildkommission ein «städtebaulich hochstehendes Projekt verwirklicht»
worden. Dabei habe die Stadtbildkommission bei diversen Teilen des Projektes
Einfluss genommen (Rekursbegründung Rz. 13). Das Bauprojekt der privaten Liegenschaft
der Rekurrentin steht unabhängig von der Aufwertung des Strassenzugs der B____strasse.
Insofern kommen für die Bewilligung von Bauprojekten Privater oder der
öffentlichen Hand unterschiedliche Rechtsgrundlagen zur Anwendung und sind
dementsprechend unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen.
3.5 Zusammenfassend
kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen festgehalten werden, dass es in
tatsächlicher Hinsicht aufgrund der Nähe zu ihrer Liegenschaft zwar
nachvollziehbar scheint, dass sich die Rekurrentin am projektierten Standort
der Wertstoffsammelstelle stört, dass sich aber nichtsdestotrotz sämtliche
Rügen der Rekurrentin in rechtlicher Hinsicht als unbegründet erweisen.
4.
4.1 Zusammenfassend
sind keine Gründe ersichtlich, die der Bewilligung des Bau- und Nutzungsgesuchs
des Tiefbauamts entgegenstehen. Damit erweist sich der Rekurs als unbegründet.
Folglich ist der angefochtene Entscheid der Baurekurskommission zu bestätigen
und der Rekurs an das Verwaltungsgericht abzuweisen.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 2'400.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]), einschliesslich Auslagen. Die
Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF
2'400.– verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'400.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt
-
Tiefbauamt Basel-Stadt, Allmendverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.