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Entscheid

VD.2021.7

Werkleitungs- und Strassenbau, B_strasse, C_gasse (Wertstoffsammelstelle)

10. Dezember 2021Deutsch39 min

Aufhebung der oberirdischen Wertstoffsammelstelle auf Höhe der Liegenschaft B____strasse

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.7

URTEIL

vom 10. Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____ Rekurrentin

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Tiefbauamt Basel-Stadt, Allmendverwaltung

Dufourstrasse 40/50, 4052 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Baurekurskommission

vom 16. Dezember 2020

betreffend Werkleitungs- und

Strassenbau, B____strasse,

C____gasse

(Wertstoffsammelstelle)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Bau- und

Nutzungsgesuch vom 25. Oktober 2019 ersuchte das Tiefbauamt Basel-Stadt die

Allmendverwaltung um die Erteilung einer Bewilligung für eine Strassenbau- und

Werkleitungserneuerung in der B____strasse (vom D____ bis zur [...]strasse) und

der C____gasse (von der B____strasse bis zur [...]). Das Gesuch beinhaltete die

Aufhebung der oberirdischen Wertstoffsammelstelle auf Höhe der Liegenschaft B____strasse

X____ sowie die Platzierung einer unterirdischen Wertstoffsammelstelle auf Höhe

der Liegenschaft B____strasse Y____. Das Bau- und Nutzungsgesuch wurde vom 18.

Januar 2020 bis zum 18. Februar 2020 publiziert. Am 18. Februar 2020 erhob die A____

Einsprache gegen das Bau- und Nutzungsgesuch des Tiefbauamts. Mit Entscheid Nr. [...]

wurde das Bauvorhaben sowie die Nutzung der Allmend unter Beachtung von

Auflagen durch die Allmendverwaltung bewilligt. Mit Entscheid vom gleichen

Datum hiess die Allmendverwaltung die Einsprache der A____ insofern teilweise

gut, als dass Anpassungen im Bauablauf vorgenommen wurden; im Übrigen wurde die

Einsprache abgewiesen, sofern darauf eingetreten wurde. Den gegen diesen

Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission mit Entscheid

vom 16. Dezember 2020 kostenfällig ab.

Dagegen meldete

die A____ (Rekurrentin), vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 21.

Januar 2021 Rekurs beim Verwaltungsgericht an. Den mit Verfügung vom 27. Januar

2021 eingeforderten Kostenvorschuss von CHF 2'400.– bezahlte die Rekurrentin

fristgerecht. Am 28. Januar 2021 traf beim Verwaltungsgericht eine Kopie

der Protokollabschrift des Augenscheins vor der Baurekurskommission zur

Kenntnisnahme ein, welche die Baurekurskommission gleichen Datums der

Rekurrentin zukommen liess. Innert erstreckter Frist reichte die Rekurrentin am

18. März 2021 die Rekursbegründung ein. Darin lässt sie die Gutheissung ihres

Rekurses beantragen; es seien der Entscheid der Baurekurskommission vom 16.

Dezember 2020, der Entscheid Nr. [...] sowie der dazu erlassene

Einspracheentscheid vom 29. April 2020 der Allmendverwaltung teilweise

aufzuheben, so dass auf die geplante unterirdische Wertstoffsammelstelle

verzichtet werde. Diesen Antrag stellt die Rekurrentin unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Mit Rekursantwort vom 22. April 2021 beantragt das

Tiefbauamt, vertreten durch die Rechtsabteilung des Bau- und

Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt (BVD), die kostenfällige Abweisung

des Rekurses. Innert erstreckter Frist beantragt die Baurekurskommission mit Rekursantwort

vom 19. Mai 2021 die Abweisung des Rekurses.

Am 10. Dezember

2021 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch, wobei

dieser bei der bestehenden Wertstoffsammelstelle E____ begann. Der Augenschein

wurde vor der Liegenschaft B____strasse Y____ fortgeführt und schliesslich dort

geschlossen. Am Augenschein nahmen der Rechtsvertreter der Rekurrentin, eine

Mitarbeiterin ihrer Liegenschaftsverwaltung, ein Mitarbeiter des Tiefbauamts,

ein Vertreter der Baurekurskommission sowie eine Vertreterin der

Rechtsabteilung des BVD teil. Anschliessend wurde die Verhandlung im

Gerichtssaal fortgesetzt. Dabei gelangten der Rechtsvertreter der Rekurrentin,

der Vertreter der Baurekurskommission sowie die Vertreterin der Rechtsabteilung

des BVD zum Vortrag. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des

Augenscheins sowie der Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Im

Übrigen ergeben sich die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte,

soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die

Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte

Kommission, deren Entscheide nach § 10 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das

Verwaltungsgericht unterliegen (vgl. auch § 6 BRKG). Dementsprechend ist

das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses sachlich

und funktionell zuständig. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen.

1.2

Die

Rekurrentin ist als Eigentümerin der Liegenschaften B____strasse Y____ und Z____

vom anbegehrten Projekt berührt sowie als Adressatin des angefochtenen

Entscheids von diesem direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie nach § 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert

ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das

öffentliche Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz

(BPG, SG 730.100) sowie das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen

Raumes (NöRG, SG 724.100) und die jeweils dazu gehörigen Verordnungen und

Ausführungsbestimmungen, nicht oder nicht richtig angewendet, gegen allgemeine

Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende

Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler: VGE VD.2018.101 vom 7.

Mai 2019 E. 1.3, mit Hinweisen).

2.

Das Bau- und

Nutzungsgesuch des Tiefbauamts Basel-Stadt vom 25. Oktober 2019 für eine

Strassen- und Werkleitungserneuerung der B____strasse und der C____gasse

beinhaltete die Aufhebung der oberirdischen Wertstoffsammelstelle auf Höhe der

Liegenschaft B____strasse X____ sowie die Platzierung einer unterirdischen

Wertstoffsammelstelle auf Höhe der Liegenschaft B____strasse Y____. Gegen diese

Platzierung der Wertstoffsammelstelle wehrte sich die Rekurrentin im Verfahren

vor der Baurekurskommission.

Die

Baurekurskommission überprüfte im angefochtenen Entscheid die Rechtmässigkeit

der Wertstoffsammelstelle, wobei sie sich im Rahmen der Überprüfung eine

gewisse Zurückhaltung auferlegte, da es sich um eine zur öffentlichen

Infrastruktur gehörende Einrichtung handle und die öffentliche Verwaltung in

Bezug auf die Gestaltung des öffentlichen Raumes und dessen Nutzung über eine

erhebliche planerische Gestaltungsfreiheit im Sinne eines Planungsermessens

verfüge (angefochtener Entscheid E. 9). Die Baurekurskommission kam zum

Schluss, dass der Entscheidung der Behörden, die umstrittene Wertstoffsammelstelle

vor der Liegenschaft B____strasse Y____ zu platzieren, nachvollziehbare

Überlegungen zugrunde lägen. So habe eine Interessenabwägung im Sinne einer

sorgfältigen Standortevaluation stattgefunden (angefochtener Entscheid E. 10).

Die Behörden hätten ihr Planungsermessen rechtmässig ausgeübt (angefochtener

Entscheid E. 11).

3.

Die Rekurrentin rügt

weiterhin die Wahl des Standortes der geplanten Wertstoffsammelstelle im

konkreten Fall. Hinsichtlich der behördlichen Standortwahl bringt sie

unterschiedliche Rügen vor, worauf im Folgenden einzugehen sein wird.

3.1 Die

Rekurrentin stellt sich auf den Standpunkt, bei der Ausübung des

Planungsermessens bezüglich der Wahl des Standorts der unterirdischen

Wertstoffsammelstelle seien Alternativstandorte nicht genügend evaluiert

worden. So habe die Behörde ihr Planungsermessen gar nicht ausgeübt, sondern

sich von Anfang an auf einen Standort festgelegt (Rekursbegründung Rz. 11). Der

Standort sei willkürlich, ohne Interessenabwägung und genügende Planung festgelegt

worden (Rekursbegründung Rz. 10; vgl. dazu nachfolgend E. 3.2). Damit

zusammenhängend macht die Rekurrentin geltend, von der Wertstoffsammelstelle

gingen Emmissionen aus (Rekursbegründung Rz. 19; vgl. dazu nachfolgend E. 3.3)

und diese genüge den ästhetischen Anforderungen nicht, bzw. laufe dem

Aufwertungsziel entgegen (Rekursbegründung Rz. 8, 16 und 20 ff.; vgl. dazu nachfolgend

E. 3.4).

3.2

3.2.1 Verwaltungsgerichte

haben grundsätzlich nicht die Funktion einer «Oberplanungsbehörde». Trotz der

dadurch begründeten Zurückhaltung, mit der es dem planerischen Ermessen der

Planungsbehörde Rechnung zu tragen gilt, ist auch im verwaltungsgerichtlichen

Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die Variantenprüfung bei planerischen

Entscheiden sachgerecht durchgeführt worden ist, nachvollziehbar erscheint und

keine stichhaltigen Gründe erkennbar sind, um von den Folgerungen der Vorinstanz

abzuweichen. Soweit das anwendbare Recht eine relative Standortgebundenheit einer

Baute verlangt, sind die Auswirkungen verschiedener Alternativen auf die

tangierten Interessen eingehend zu prüfen (Wullschleger,

Die Rolle der Verwaltungsgerichte bei umweltrechtlichen Interessenabwägungen,

in: URP 2018, S. 131, 141 f.; VGE VD.2015.264 vom 23. März 2017 E. 3.6 und

5.2 bezüglich des Standorts einer Tramhaltestelle, VD.2015.265 vom 21. Juni

2017 E. 2.4.3 ff. bezüglich des Standorts eines Baustelleninstallationsplatzes).

3.2.2 Unbestrittenermassen

könnte die unterirdische Wertstoffsammelstelle in casu grundsätzlich an

unterschiedlichen Orten im Planungsperimeter ihren Zweck erfüllen. Die

Rekurrentin schlug in ihrer Rekursbegründung selber noch Alternativstandorte

vor, die nach ihrer Meinung besser geeignet wären als der Standort vor der

Liegenschaft B____strasse Y____. Die Wertstoffsammelstelle könne «an einer

weniger prominenten Lage positioniert werden», zum Beispiel an der F____strasse,

vor der [...] an der C____gasse, im G____ oder am D____ (Rekursbegründung

Rz. 15). Später vertrat sie die Meinung, dass es nicht ihre Aufgabe sei,

zu wissen, wo es gehe und wo nicht (Protokoll HV S. 6, Plädoyernotizen S.

1). Wie die Baurekurskommission zu Recht ausführt (vgl. Rekursantwort Rz. 6),

ist es der Rekurrentin nicht verwehrt, eigene planerische Überlegungen

anzustellen; die Kompetenzen betreffend die Gestaltung des öffentlichen Raumes

und dessen Nutzung liegen jedoch bei der Verwaltung und nicht bei privaten

Anrainern. Im Folgenden wird geprüft, ob die Planungsbehörde alternative

Standorte im gleichen Perimeter geprüft hat. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens bleibt jedoch die Prüfung der Rechtmässigkeit des aufgelegten

Projekts und nicht irgendwelche auch noch denkbare Varianten (vgl. Wullschleger, a.a.O., S. 131, 142, mit

Hinweis auf VGE VD.2015.264 vom 23. März 2017 E. 5.2.5).

3.2.3 Im

Einspracheentscheid vom 29. April 2020 führte das Tiefbauamt aus, dass

unterirdische Wertstoffsammelstellen einen freien Luftraum bräuchten, da der

Kranwagen für die Entleerung ein Luftraumprofil von 12 Metern benötige. Aus

diesem Grund seien Standorte nahe bestehender Bäume nicht möglich. Der bisherige

Standort der oberirdischen Sammelstelle vor der Liegenschaft B____strasse X____

sei für eine unterirdische Wertstoffsammelstelle aufgrund der Leitungen im

Boden und der nötigen Vollsperrung der Strasse bei Leerung der Container nicht

geeignet. Andere Standorte im näheren Umfeld entfielen ebenfalls aufgrund der

vorhandenen Leitungen im Boden bzw. aufgrund bestehender Bäume. Damit erweise

sich der aufgelegte Standort als der richtige.

3.2.4 Die

Baurekurskommission kam im angefochtenen Entscheid aufgrund der Angaben der zuständigen

Behörden in jenem Verfahren zum Schluss, dass dem Entscheid der Behörden, die

Wertstoffsammelstelle vor der Liegenschaft B____strasse Y____ zu platzieren,

nachvollziehbare Überlegungen zugrunde lägen. Die konkrete Standortwahl erweise

sich keinesfalls als zufällig, sondern es seien im Sinne einer sorgfältigen

Standortevaluation verschiedene Umstände in die Beurteilung miteinbezogen

worden und es habe eine Abwägung verschiedener Interessen stattgefunden. Die

Behörden hätten verschiedene Gründe aufzeigen können, die für den gewählten

Standort sprächen. Nachvollziehbar erschienen Überlegungen betreffend

Zusatzkosten für Leitungsverlegungen bei anderen Standorten sowie betreffend

Zugänglichkeit in Bezug auf Entleerung oder Entsorgung. Ferner sei

berücksichtigt worden, dass bei der geplanten Platzierung der Sammelstelle

keine Parkplätze aufgehoben werden müssten und der projektierte Ort häufig von

Fussgängern und Velofahrern frequentiert werde (angefochtener Entscheid E. 10).

3.2.5 Die

Rechtsabteilung des BVD führt in Vertretung des Tiefbauamtes in der Stellungnahme

vom 22. April 2021 aus, dass von verschiedenen, in Frage kommenden

Standorten nur wenige nicht von unterirdischen Leitungen belegt seien. Aufgrund

bestehender Bäume sei des Weiteren ein Standort bei der Liegenschaft B____strasse

[...] und [...] nicht in Frage gekommen, sei dies wegen des fehlenden

Luftraumprofils für die Containerleerungen oder wegen Wurzelkappungen, die

aufgrund der Installation eines unterirdischen Containers notwendig würden. Nur

der Standort B____strasse Y____ habe alle Bedingungen erfüllen können. So

befänden sich dort keine Leitungen im Boden, der Standort sei frei von Bäumen

und müsse die Strasse dort während der Leerung der Container nicht vollständig gesperrt

werden, da sie zweispurig verlaufe.

3.2.6 Der

Kritik der Rekurrentin zum Vorgehen der Planungsbehörde kann nicht gefolgt

werden. Im Rahmen der Einsprachebehandlung wurde erklärt, weshalb andere

Standorte verworfen werden mussten. Auch die Baurekurskommission hat

ausführlich dargelegt, dass der Standort durch die Planungsbehörde im

vorliegenden Fall nachvollziehbar gewählt wurde. Es kann entgegen der Ansicht

der Rekurrentin nicht davon gesprochen werden, dass der Standort willkürlich

gewählt worden wäre. Denn willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn

eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre,

sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen

Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen

Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem

Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht

bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist

(BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516, 141 I 70 E. 2.2 S. 72, 140 III 167 E. 2.1 168,

132 I 13 E. 5.1 S. 17 f., 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit

Hinweisen). Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, kann von Willkür bei

der Standortwahl in casu nicht die Rede sein. Das Verwaltungsgericht

kommt wie die Baurekurskommission zum Schluss, dass die Variantenprüfung sachgerecht

durchgeführt worden ist, nachvollziehbar erscheint und im in Frage kommenden Planungsperimeter

keine Standorte erkennbar sind, die gleich gut oder besser geeignet wären, als

der projektierte Standort. Mögliche Alternativstandorte, die entweder von der

Rekurrentin selbst vorgeschlagen oder durch die Planungsbehörden verworfen

wurden, sind aus Sicht des Verwaltungsgerichts aus folgenden Gründen nicht oder

nicht gleich gut geeignet, wie der projektierte Standort vor der Liegenschaft B____strasse

Y____: Die F____strasse bietet mit einer Fahrspur sehr enge Platzverhältnisse. Sie

ist mit Parkplätzen gesäumt, weshalb aufgrund einer unterirdischen

Wertstoffsammelstelle Parkplätze aufgehoben werden müssten. Im Boden befinden

sich Leitungen (Leitungskataster F____strasse, Beilage 6 zur Rekursantwort

BVD). Vor der [...] an der C____gasse wären die Platzverhältnisse zwar etwas

besser, doch befinden sich auch da Leitungen im Boden (Leitungskataster C____gasse,

Beilage 7 zur Rekursantwort BVD). Das G____ bietet wiederum relativ enge

Platzverhältnisse, ist beidseitig gesäumt von Leitungen (Leitungskataster G____,

Beilage 8 zur Rekursantwort BVD) und je nach Standort der Wertstoffsammelstelle

müssten Parkplätze aufgehoben werden. Der D____ erscheint als viel befahrene

Durchgangsstrasse ebenfalls nicht geeignet, zudem ist er gesäumt mit

unterirdischen Leitungen (Leitungskataster D____, Beilage 9 zur

Rekursantwort BVD). Am momentanen Standort der oberirdischen Sammelstelle vor

der Liegenschaft B____strasse X____ befinden sich ebenfalls Leitungen im Boden (Leitungskataster B____strasse,

Beilage 1 zur Rekursantwort BVD). An allen theoretisch möglichen Standorten, wo

sich Leitungen im Boden befinden, wäre mit erheblichen Mehrkosten zwischen

CHF 30'000.– und CHF 40'000.– aufgrund notwendig werdender Untergrundarbeiten

für das Verlegen von Leitungen zu rechnen (Stellungnahme Allmendverwaltung an

BRK vom 14. Juli 2020 S. 2; Stellungnahme Tiefbauamt an BRK vom 15. Juli 2020

S. 1). Im Vergleich zu anderen möglichen Standorten muss bei einer Leerung

der Container durch einen Kranwagen der Stadtreinigung die B____strasse am

projektierten Standort nicht gesperrt werden, da sie auf dieser Höhe zweispurig

verläuft. Einer Leerung der Container stehen zudem keine Bäume entgegen; das

nötige Luftraumprofil ist vorhanden. Für die Wertstoffsammelstelle am

projektierten Standort müssen keine Parkplätze aufgehoben werden; die

Parkplätze, welche vor der Liegenschaft B____strasse Y____ aufgehoben wurden,

befinden sich etwas weiter vorne als die projektierte Wertstoffsammelstelle,

was der Verbreiterung des Trottoirs diente (vgl. Plan 1:200 «Signalisation und

Markierung», beiliegend zum Dossier der Allmendverwaltung). Zudem können am

bisherigen Standort vor der Liegenschaft B____strasse X____ wieder mehr

Parkplätze geschaffen werden, so dass nach Abschluss des Bauprojekts sieben (anstelle

von drei) Parkplätze in der Strasse zur Verfügung stehen werden (Stellungnahme

Tiefbauamt an BRK vom 15. Juli 2020, S. 2). Im in Frage

kommenden Perimeter ist somit kein alternativer Standort erkennbar, welcher

sämtliche Voraussetzungen für die Installation einer unterirdischen

Wertstoffsammelstelle erfüllt. Am projektierten Standort befand sich bereits zu

einem früheren Zeitpunkt zumindest bis im Sommer 2016 eine (oberirdische)

Wertstoffsammelstelle (vgl. Publikation im Kantonsblatt Basel-Stadt, [...]),

welche sich zumindest aus Sicht der Planungsbehörden bewährt hat. Aus der

behördlichen Information per E-Mail gegenüber der Liegenschaftsverwaltung der

Rekurrentin könnte denn auch keine vertrauenserweckende Auskunft erblickt

werden, aus der geschlossen werden könnte, die Sammelstelle werde nicht (mehr)

vor der Liegenschaft B____strasse Y____ platziert (vgl. E-Mail-Korrespondenz

vom 13. und 14. Juli 2015, Beilage 5 zur Rekursbegründung).

Das Vorgehen der

Planungsbehörden und der angefochtene Entscheid sind hinsichtlich der Prüfung

der Alternativstandorte nicht zu beanstanden. Aufgrund der auferlegten

Zurückhaltung (vgl. E. 3.2.1 hiervor) wäre von den Folgerungen der Baurekurskommission

nur abzuweichen, wenn dazu stichhaltige Gründe erkennbar wären. Mit der

Baurekurskommission ist festzuhalten, dass Alternativen geprüft und die

massgebenden Gesichtspunkte in die Standortevaluation miteinbezogen wurden, der

Sachverhalt mithin korrekt ermittelt und die Standortwahl nach sachlichen

Kriterien getroffen wurde. Dass dabei das behördliche Ermessen nicht oder nicht

richtig ausgeübt worden wäre, wie dies von der Rekurrentin geltend gemacht wird

(vgl. u.a. Rekursbegründung Rz. 10), ist nicht ersichtlich. Wie später

auszuführen sein wird, ergibt sich auch aus dem umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip

kein Anspruch auf eine weitergehende Prüfung von Alternativstandorten (vgl.

dazu E. 3.3.2.4 hiernach).

3.2.7 Zu

prüfen ist weiter, welche privaten und öffentlichen

Interessen hinsichtlich des konkreten Standorts gegeneinander abzuwägen sind. Die Rekurrentin rügt, die Planungsbehörden hätten nur technische

Interessen berücksichtigt (Rekursbegründung Rz. 8). Dieser Vorwurf findet in

den Akten keine Stütze. Dem angefochtenen Entscheid und dem Einspracheentscheid

lassen sich die unterschiedlichen Interessen entnehmen, welche bei der Abwägung

beachtet worden sind. Das Tiefbauamt führt aus, eine Evaluation der

Stadtreinigung habe ergeben, dass in jenem Perimeter Bedarf nach einer

Entsorgungsstation bestehe (Protokoll HV S. 7; Stellungnahme Tiefbauamt an BRK

vom 15. Juli 2020 S. 1 und Beilage 1). Auf die Entsorgungsplanung der

Stadtreinigung ist abzustellen. Die Interessen der Eigentümer und Mieter im

Planungsperimeter wurden somit bereits insofern beachtet, als dass sie Teil der

Bedarfsabklärung der Stadtreinigung waren. Die Sammelstelle sei aufgrund der

unterirdischen Installation behindertengerecht ausgestaltet und die Situation

werde deshalb im Vergleich zu einer oberirdischen Sammelstelle deutlich

verbessert (Einspracheentscheid vom 29. April 2020 S. 4/6). Entgegen

der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Plädoyernotizen S. 1) ist auch der mit

der Sammelstelle verbundene Verkehr in die Planung mit eingeflossen. So wurde

die Kantonspolizei Basel-Stadt als Fachbehörde für die

Verkehrssicherheitsprüfung im Bau- und Nutzungsbewilligungsverfahren zur

Stellungnahme eingeladen (vgl. Entscheid Nr. [...] S. 7/10) und führte das

Tiefbauamt aus, beim geplanten Standort sei ein Güterumschlag mit

dem Auto zur Entsorgung des Leerguts möglich und erlaubt, solange das Trottoir

in einer Breite von 1.5 Meter frei bleibe. Um leichter auf das Trottoir bei der

Wertstoffsammelstelle fahren zu können, werde die Höhe des künftigen

Randsteines nur 6 Zentimeter betragen (Einspracheentscheid vom 29. April 2020

S. 4/6). Unter «Güterumschlag» im Sinne des Strassenverkehrsrechts ist das

Verladen oder Ausladen von Sachen zu verstehen, die nach Grösse, Gewicht oder

Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen (BGE 136 IV 133

E. 2.3.1 S. 135). Dass dafür unter den gegebenen Voraussetzungen auf das

Trottoir gefahren werden darf, ist beim projektierten Standort, wo die

Trottoirbreite zwischen 5.5 und 6 Meter beträgt, möglich (vgl. dazu Art. 37

Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] sowie Art. 18 Abs. 4,

Art. 21 und insb. Art. 41 Abs. 1bis der Verkehrsregelnverordnung [VRV,

SR 741.11]). Was den nicht motorisierten Verkehr betrifft, hat die

Baurekurskommission erwogen, es sei nachvollziehbar, dass man sich für einen

Standort entschieden habe, der häufig von Fussgängern und Velofahrern

frequentiert werde (angefochtener Entscheid E. 10). Dem ist zuzustimmen.

Es darf entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung Rz. 18)

insbesondere in städtischen, dichtbesiedelten Gebieten, wo sich

Entsorgungsstellen in Gehdistanz befinden können, davon ausgegangen werden,

dass die Entsorgungen auch zu Fuss oder mit dem Velo beispielsweise auf dem Weg

zur Arbeit oder zum Einkaufen in der Stadt erledigt werden. Davon sind auch das

Tiefbauamt und die Allmendverwaltung ausgegangen (vgl. Stellungnahme

Allmendverwaltung an BRK vom 14. Juli 2020 S. 4; Stellungnahme

Tiefbauamt an BRK vom 15. Juli 2020 S. 2 f.). Betreffend die

Verkehrssicherheit ist wie bereits erwähnt zu beachten, dass die B____strasse

während der Leerung der Container durch den Kranwagen der

Stadtreinigung nicht komplett gesperrt werden muss, da sie auf dieser Höhe

zweispurig verläuft. Die Leerung dauert nur wenige Minuten und es ist deshalb

davon auszugehen, dass sich ein allenfalls gestauter Verkehrsfluss in kurzer

Zeit wieder auflösen kann. Durch die unterirdische Positionierung der

Container mit vier 0.80 Meter hohen Einwurfschächten (vgl. dazu E. 3.3.2.3

hiernach) werden auch die Sichtverhältnisse der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmer

– motorisierter Verkehr, Fussgänger, Velofahrer – nicht eingeschränkt, was

hinsichtlich der Verkehrssicherheit zu begrüssen ist. Insofern behindern die

Einwurfschächte auch nicht die Sicht der Autofahrer, die aus der Einstellhalle

der B____strasse Y____ fahren. Bei der Interessenabwägung ist abschliessend insbesondere

dem öffentlichen Interesse an einer geordneten, umweltbewussten Sammlung,

Trennung und Entfernung des im Planungsperimeter anfallenden Siedlungsabfalls

Rechnung zu tragen. Zusammenfassend verhält es sich so, dass die

Planungsbehörden im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung entgegen der

Ansicht der Rekurrentin nicht nur technische, sondern sämtliche betroffene

öffentliche Interessen berücksichtigt haben.

3.3 Dem

stehen die privaten Interessen der Rekurrentin an der Vermeidung von

Immissionen, insbesondere Lärm und Geruch, gegenüber, welche aufgrund der

Wertstoffsammelstelle entstehen können.

3.3.1 Die

Rekurrentin führt diesbeszüglich aus, die Interessen der direkt Betroffenen seien

bei der Positionierung der Sammelstelle nicht berücksichtigt (Rekursbegründung

Rz. 13) bzw. die Bedürfnisse und Anliegen der Grundeigentümer seien «vollständig

ignoriert» worden (Rekursbegründung Rz. 14) und die Wertstoffsammelstelle hätte

in gemeinsamer Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den betroffenen

Privaten geplant und abgesprochen werden müssen (Plädoyernotizen S. 4;

Protokoll HV S. 8). Sollte die Rekurrentin damit sinngemäss eine Verletzung des

Anspruches auf rechtliches Gehör geltend machen wollen, so sei dazu Folgendes

ausgeführt: Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach § 38

Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und

der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz [OG, SG 153.100])

und insbesondere nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)

sowie § 12 lit. b der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (SG 111.100). Daraus

folgt grundsätzlich, dass eine von einer Verfügung betroffene Person die

Möglichkeit haben soll, zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können,

bevor ein Entscheid gefällt wird (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.4 S. 495, 132

II 257 E. 4.2 S. 267 f.; VGE VD.2017.16 vom 15. Oktober 2017 E. 2.2,

VD.2010.230 vom 8. November 2011 E. 3.2). Zu einem Bauprojekt benachbarte

Grundeigentümerinnen sind grundsätzlich weder Teil eines behördlichen

Planungsprozesses für ein Projekt wie das vorliegende noch Verfahrensbeteiligte

im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. dazu § 12 ff. der

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des

öffentlichen Raumes [ANöRV, SG 724.115] und § 15 ff. der Ausführungsbestimmungen

zur Bau- und Planungsverordnung [ABPV, SG 730.115]). Auf Baugesuche ist durch

öffentliche Anzeige hinzuweisen und es wird damit das Einspracheverfahren eröffnet

(§ 91 Abs. 3 BPG). Interessierte Drittpersonen können im Bau- und

Nutzungsbewilligungsverfahren Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen (§ 22

und § 26 der Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes

[NöRV, SG 724.110]; § 47 der Bau- und Planungsverordnung [BPV, SG 730.110]).

Drittpersonen haben unter den Voraussetzungen von § 39 NöRG bzw. § 91 Abs. 1 BPG die Möglichkeit zur Einsprache (vgl. auch § 23 NöRV). Das Einspracheverfahren

vor dem Erlass einer Verfügung dient der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl.

Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 1195, 1010). Das

Projekt wurde vorliegend vorschriftsgemäss publiziert und die Rekurrentin hatte

die Möglichkeit, die Gesuchsunterlagen einzusehen und ihre Bedenken im

Einspracheverfahren zu äussern. Der Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches

Gehör wurde somit im Sinne der einschlägigen Bestimmungen gewahrt. Schliesslich

ist hierzu ergänzend zu erwähnen, dass die Behörden der breiten Öffentlichkeit

im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 8. Januar 2020 kurz vor der

Publikation des Baugesuchs die Möglichkeit gaben, mit den zuständigen Personen

in Kontakt zu treten und Fragen zum Projekt der Erneuerung der B____strasse und

der C____gasse zu stellen. An diesem Anlass scheint die Rekurrentin

teilgenommen zu haben, wie sich aus den von ihr eingereichten Unterlagen erschliessen

lässt.

3.3.2

3.3.2.1 Die

Rekurrentin macht geltend, es sei davon auszugehen, dass die Entsorgung mit

entsprechenden Emissionen verbunden sei, insbesondere durch Lärm, Verkehr bzw.

parkierende Autos (Rekursbegründung Rz. 19) bzw. durch Geruchsemissionen

(Plädoyernotizen S. 3). Zudem befürchtet sie Littering (Rekursbegründung

Rz. 25, Plädoyernotizen S. 2). Damit macht die Rekurrentin sinngemäss

einen Verstoss gegen das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip geltend.

3.3.2.2 Die

streitgegenständliche Wertstoffsammelstelle zur Entsorgung von Altglas und -metall

ist eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes

über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG, SR 814.01]) und Art. 2 Abs. 1 der

Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41), deren Betrieb Lärm verursacht. Als neue

Anlage hat sie den Planungswerten zu genügen (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG und Art.

7 Abs. 1 lit. b LSV). Mangels unmittelbar anwendbarer Planungswerte für

Recyclingsammelstellen (vgl. BGer 1A.36/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 5

d/aa, vgl. auch BGer 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 E. 2.3.1) muss sie

ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung

höchstens geringfügige Störungen auftreten (vgl. Art. 40 Abs. 3 LSV in

Verbindung mit Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 19 und Art. 23 USG;

BGer 1C_219/2018 vom 9. November 2018 E. 9.2, 1C_138/2017 vom 5. Juli 2017

E. 2.5, 1C_283/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.2, 1C_204/2015 vom

18. Januar 2016 E. 3.6 und BGE 123 II 325 E. 4d/bb S. 335, je

mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall eine unzumutbare Störung

vorliegt, sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines

Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu

berücksichtigen (BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36, 133 II 292 E. 3.3 S. 296 f.,

126 II 366 E. 2c S. 368; BGer 1C_161‑164/2013 vom 27. Februar

2014 E. 3.3, 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 E. 2.3.1). Abzustellen ist

dabei nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen; vielmehr ist

eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter

Empfindlichkeit gemäss Art. 13 Abs. 2 USG vorzunehmen (BGE 133 II 292 E.

3.3 S. 297, mit Hinweisen; BGer 1C_219/2018 vom 9. November 2018 E. 9.2).

Zudem sind die

von einer neuen Anlage erzeugten Emissionen im Rahmen der Vorsorge soweit zu

begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich

tragbar ist (Vorsorgeprinzip; Art. 1 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 USG sowie Art. 7

Abs. 1 lit. a LSV). Rechtsprechungsgemäss sind jedoch bei Vorliegen eines

eigentlichen Bagatellfalles, mithin wenn Emissionen nur zu äusserst

geringfügigen Immissionen führen, auch unter Berücksichtigung des

Vorsorgeprinzips keine Massnahmen zu treffen (BGer 1C_216/2010 vom 28.

September 2010 E. 5). Aufgrund kritischer Stimmen in der Lehre hat das

Bundesgericht jedoch in einem jüngeren Urteil offengelassen, ob nicht auf diese

Praxis zurückzukommen und auch bei Bagatellemissionen zu prüfen sei, ob diese

sich durch verhältnismässige Massnahmen vermindern liessen (vgl. BGer 1C_4/2020

vom 16. Juni 2020 E. 4.1, mit Hinweis auf BGer 1C_250/2013 vom 12. Dezember

2013 E. 3, nicht publiziert in BGE 140 II 33).

3.3.2.3 Der

gesamte Planungsperimeter und somit auch die Liegenschaften der Rekurrentin

befinden sich in der Lärmempfindlichkeitsstufe III. Die Wertstoffsammelstelle

soll auf öffentlichem Grund vor der Liegenschaft B____strasse Y____, welche im

Eigentum der Rekurrentin steht installiert werden. Am geplanten Standort sollen

vier Unterflurbehälter des Systems «H&G Unterflursystem Europa» installiert

werden. Die sichtbaren Komponenten bestehen aus jeweils 0.5 Meter breiten sowie

0.8 Meter hohen, blauen Einwurfsäulen und Oberflächen mit Gummibelag,

welche im Grundriss jeweils 1.54 Meter tief und 1.55 Meter breit sind. Die

(unterirdischen) Container sind aus Stahl gefertigt und reichen jeweils bis zu

knapp zwei Meter in den Untergrund. Zusätzlich wird eine Informationstafel mit

Batteriebehälter installiert und ein 240 Liter-Container für die

Entsorgung von Tragtaschen zur Verfügung gestellt (vgl. Dokumentation

«Standardisierte Elemente im öffentlichen Raum; Normenkatalog» des BVD,

Oktober 2021, S. 36 f., abrufbar unter www.planungsamt.bs.ch/planungsgrundlagen-konzepte/konzepte/elemente-oeffentlicher-raum.html;

vgl. auch Beilage 5 zur Stellungnahme Allmendverwaltung an BRK vom 14. Juli

2020). Das Trottoir, in das die Wertstoffsammelstelle eingelassen werden soll, wurde

im Zuge der Sanierung der B____strasse und der C____gasse verbreitert (vgl. zur

ehemaligen Situation: Beilage 2 zur Stellungnahme Tiefbauamt an BRK vom 15.

Juli 2020) und hat auf dieser Höhe nun eine Breite von ungefähr 5.5 Meter

(Stellungnahme Allmendverwaltung an BRK vom 14. Juli 2020 S.4) bzw. wurde es

auf bis zu sechs Meter verbreitert, da an dieser Stelle auch Parkplätze

aufgehoben wurden (vgl. Plan 1:200 «Signalisation und Markierung», beiliegend

zum Dossier der Allmendverwaltung; vgl. auch E. 3.2.6 hiervor). Die geplante

Wertstoffsammelstelle befindet sich folglich zwischen 3.5 und 4 Meter von

der Fassade des Gebäudes der Rekurrentin entfernt (vgl. Plan 1:200

«Signalisation und Markierung», beiliegend zum Dossier der Allmendverwaltung)

und somit in unmittelbarer Nähe zur Liegenschaft der Rekurrentin. Jedoch kann

festgehalten werden, dass die Sammelcontainer beim geplanten Modell in den

Boden eingelassen werden, weshalb hinsichtlich des Lärms, welcher beim Einwurf

von Gebinde entsteht, aufgrund der Installation bereits von weniger Intensität

ausgegangen werden darf als bei oberirdischen Containern (vgl. Untersuchungsbericht

im Auftrag des BAFU vom 19. Juni 2012 «Lärmermittlung und Massnahmen bei

Recyclingsammelstellen» S. 12 und 14, abrufbar unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/laerm/fachinformationen/laermermittlung-und--beurteilung/laermermittlung-und--beurteilung--uebrige-laermarten/laermermittlung-und--beurteilung-recycling-sammelstellen.html;

Stellungnahme Tiefbauamt an BRK vom 15. Juli 2020 S. 3 und Stellungnahme

Allmendverwaltung an BRK vom 14. Juli 2020 S. 4). Anlässlich des Augenscheins

wurde eine Glasflasche in einen der Container der Wertstoffsammelstelle E____ eingeworfen,

was diese Einschätzung bestätigte.

Es ist

vorgesehen, die Benutzung der Wertstoffsammelstelle zeitlich zu beschränken;

sie darf von Montag bis Samstag zwischen 7 und 20 Uhr benutzt werden (Protokoll

HV S. 7). Am Sonntag dürfen keine Wertstoffe entsorgt werden. Die Benutzer der

Wertstoffsammelstelle werden mit einer Informationstafel an die geltenden

Betriebszeiten erinnert. Diese Betriebszeiten der Wertstoffsammelstelle sind

zumutbar (vgl. BGer 1A.39/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 5 d/bb, in welchem unter

den gegebenen Umständen Betriebszeiten zwischen 6 und 21 Uhr als angemessen

beurteilt wurden; die Wertstoffsammelstelle befand sich in jenem Fall sechs

Meter von der Liegenschaft des Beschwerdeführers entfernt). Die Betriebszeiten führen

zu einer effizienten Sammlung von Wertstoffen und sollen verhindern, dass es in

den Ruhestunden zu einer störenden Lärmbelastung kommt; zudem fallen sie in

einen Zeitraum, in dem die B____strasse bereits aufgrund des Verkehrsaufkommens

– in der B____strasse befinden sich zwei öffentliche Parkhäuser – lärmvorbelastet

ist, was bei der Beurteilung der Lärmimmissionen berücksichtigt werden darf

(vgl. E. 3.3.2.2 hiervor). Lärmintensiver dürfte die Entleerung der Container

durch die Stadtreinigung sein, wobei zudem mit einer Behinderung des Verkehrs

zu rechnen sein dürfte, da eine der zwei Strassenbahnen durch den Kranwagen der

Stadtreinigung besetzt sein wird. Die Entleerung der Container dauert jedoch

jeweils nur 15 Minuten und sollte betreffend die Glascontainer

wöchentlich, betreffend die Metallconainer alle zwei Wochen stattfinden (Protokoll

HV S. 7). Es ist deshalb auch bei der Entleerung von lediglich geringfügigen

Immissionen auszugehen. Auch verursacht der Motorenlärm des

Entsorgungsfahrzeugs während 15 Minuten alle sieben Tage tagsüber an einem

Werktag keine störenden Lärmimmissionen. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin

(Rekursbegründung Rz. 19) ist betreffend die tägliche oberflächliche Reinigung

der Container von keinen Immissionen auszugehen, die über das Mass der

ordentlichen, täglichen Strassenreinigung hinausgehen dürften. Ob die

Wertstoffsammelstelle zu höherem (motorisiertem) Verkehrsaufkommen führen wird,

darf dahingestellt bleiben (vgl. dazu auch E. 3.2.7 hiervor); schliesslich

handelt es sich bereits um eine vielbefahrene Strasse in der Innenstadt. Eine

entsprechende Erhöhung des Verkehrslärmpegels wird jedenfalls kaum wahrnehmbar

sein und somit nur geringfügige Lärmimmissionen verursachen (vgl. hierzu BGE 136 II 281 E. 2.3.2). Anlass, eine Lärmprognose einzuholen, bestand nicht

(vgl. Art. 36 Abs. 1 LSV; BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36; BGer 1C_161-164/2013

vom 27. Februar 2014 E. 5.3, 1C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E. 3.6).

Dies wurde von der Rekurrentin auch nicht beantragt. Die Emissionen bei der

Entsorgung von Glas, Metall und Batterien und damit zusammenhängende weitere

Lärmbelastungen sind im Ergebnis höchstens geringfügig und damit hinzunehmen.

Es wäre nicht verhältnismässig, ihretwegen gestützt auf das Vorsorgeprinzip

Anordnungen zu treffen bzw. die Bewilligung der Wertstoffsammelstelle deshalb

zu versagen. Es handelt sich bei den zu erwartenden Emissionen um einen

umweltschutzrechtlichen Bagatellfall. Auch für weitere mögliche Betroffene, wie

beispielsweise die Gastronomiebetriebe [...] und [...], die nota bene

keine Einsprache erhoben haben, sind keine übermässigen Belastungen durch Lärm

erkennbar, zumal deren Boulevardgastronomien weiter entfernt zur

Wertstoffsammelstelle liegen als die Liegenschaft der Rekurrentin.

3.3.2.4 Zwar

ist davon auszugehen, dass die Belastung des Grundstücks der Rekurrentin durch

einen anderen Standort der Wertstoffsammelstelle gesenkt würde, dies führte

aber gleichzeitig zu einer Belastung Dritter. Eine Verschiebung der

Wertstoffsammelstelle als Massnahme der vorsorglichen Emissionsbegrenzung ist

nicht angebracht, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der

Vorsorge gemäss Art. 11 Abs. 2 USG grundsätzlich lediglich eine

umweltrechtliche Optimierung eines aufgelegten Projekts, nicht aber eine

alternative Neuplanung mit neuen Auswirkungen für Dritte verhältnismässig ist. Es

würde Sinn und Zweck von Art. 11 Abs. 2 USG widersprechen, wenn die

vorsorglichen Massnahmen zu einer unerwünschten Verfahrensausuferung in

zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht führten. Eine solche könnte entstehen,

wenn den jeweils Neubetroffenen in den neu eröffneten Verfahren allenfalls

gleiche oder ähnliche Projektänderungen zugestanden werden müssten (BGE 124 II 517 E. 5d S. 525 f.; BGer 1C_219/2018 vom 9. November 2018 E. 9.4, mit weiteren

Hinweisen). Aus dem Vorsorgeprinzip lässt sich schliesslich auch nicht

ableiten, die von einer Anlage Betroffenen hätten überhaupt keine Belastungen

hinzunehmen (BGE 124 II 517 E. 4a S. 520; BGer 1A.36/2000 vom 5. Dezember 2000

E. 5 d/aaa). Es wurde sodann bereits ausgeführt, dass im Planungsperimeter kein

Alternativstandort zur Verfügung steht, welcher die notwendigen Voraussetzungen

erfüllt (vgl. E. 3.2.6 hiervor), und ist nicht ersichtlich, dass mit einem

anderen Standort im Planungsperimeter eine aus umweltrechtlicher Sicht bessere

Lösung, mit welcher weniger Personen durch die allfälligen Emissionen betroffen

wären, gefunden werden könnte. Eine Verschiebung der Sammelstelle als Massnahme

im Sinne der vorsorglichen Emissionsbegrenzung ist deshalb nicht angezeigt.

3.3.3

3.3.3.1 Die

Rekurrentin befürchtet zudem lästige Gerüche, insbesondere in den Sommermonaten

(Protokoll HV S. 8).

3.3.3.2 Die

Sammelstelle ist eine neue stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und

Art. 3 der Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1, LRV). Ist für bestimmte

Anlagen, wie hier, keine Emissionsbegrenzung festlegt (vgl. Anhänge 1 bis 4

LRV) oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind die

Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich

möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 1 Abs. 2 und 11 Abs. 2 USG sowie

Art. 4 Abs. 1 LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere

Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 13 USG, Art. 2 Abs.

5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im

Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten

Kriterien (vgl. BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E.

2.1).

3.3.3.3 Die

Unterflurcontainer werden regelmässig – nach Angaben des Tiefbauamts mindestens

wöchentlich – geleert. Der Standort wird täglich durch die Stadtreinigung

angefahren und entsprechend gereinigt. Zudem wird der 240 Liter-Container

ebenfalls täglich, in der Regel vormittags, geleert (Stellungnahme

Tiefbauamt an BRK vom 15. Juli 2020 S. 2). Zu beachten ist, dass in

den Unterflurcontainern grundsätzlich leeres Gebinde zu entsorgen ist und beispielsweise

kein Hauskericht deponiert werden darf, insofern ist von wenig organischem

Material auszugehen, welches ein Übermass störender Gerüche entwickeln könnte. Zwar

ist mit der Rekurrentin damit zu rechnen, dass eine Geruchsentwicklung in den

Sommermonaten aufgrund von Hitze stärker sein dürfte. Der Umstand, dass das

Gebinde in unterirdische Container geworfen wird, die so im Erdreich natürlich

gekühlt werden, spricht jedoch ebenfalls gegen lästige Geruchsemmissionen. Es

ist zusammenfassend davon auszugehen, dass von den Wertstoffsammelcontainern

keine mehr als geringfügige und damit vernachlässigbare Geruchsentwicklung

ausgehen wird. Ferner ist nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin auch

nicht dargetan, zu welchen weiteren Massnahmen zur vorsorglichen

Emissionsbegrenzung die Planungsbehörden verpflichtet gewesen wären. Auf die planerischen

Überlegungen der Rekurrentin, dass am Ort der projektierten

Wertstoffsammelstelle besser Bäume zu pflanzen wären, um der «enormen Hitze,

die sich […] insbesondere im betroffenen Bereich entwickelt[,] entgegenzuwirken»

(Plädoyernotizen S. 3), ist aufgrund von § 92 Abs. 2 BPG bzw. § 40 Abs. 3 NöRG nicht

weiter einzugehen, da diese anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht

zum ersten Mal vorgebracht wurde.

3.3.4 Was

das befürchtete Littering angeht, so ist zwar denkbar, dass beispielsweise

grosse Gebinde, die nicht in die Einwurföffnung passen, neben die Einwurfsäulen

gestellt werden. Da die Wertstoffsammelstelle durch die Stadtreinigung täglich –

auch am Wochenende (vgl. Stellungnahme Tiefbauamt an BRK vom 15.

Juli 2020 S. 3) – angefahren und gereinigt wird, ist damit zu

rechnen, dass nicht ordnungsgemäss entsorgte Gegenstände dann entfernt werden.

Mit dem Fall, dass Hausrat bei der Sammelstelle deponiert wird, ist des

Weiteren bei einer unterirdischen Sammelstelle erfahrungsgemäss weniger zu

rechnen als bei einer oberirdischen, da es die kleineren Einwurfsäulen nur

schwer möglich machen, unbeobachtet Hauskehricht oder anderen Abfall zu

deponieren. Es ist somit davon auszugehen, dass bereits die Tatsache, dass die

Sammelstelle unterirdisch installiert wird, dazu führt, dass mit weniger

Littering zu rechnen ist. Im Übrigen handelt es sich nicht um eine «unberührte»

Umgebung; anlässlich des Augenscheins waren diverse private Müllcontainer und gebündeltes

Altpapier in der B____strasse zu sehen, die auf Abholung durch die Stadtreinigung

warteten. Die Rekurrentin bezieht sich bezüglich des befürchteten Litterings

schliesslich auf § 4 Abs. 2 NöRG, nach welchem der öffentliche Raum möglichst

schonend und in gegenseitiger Rücksichtnahme zu nutzen ist. Er darf nicht

verunreinigt, beschädigt oder zerstört werden. Diese Norm bringt zum Ausdruck,

dass mit dem öffentlichen Raum als nur begrenzt vorhandenes Gut haushälterisch

und mit der gebotenen Achtsamkeit umzugehen ist (Ratschlag zum Gesetz über die

Nutzung des öffentlichen Raumes [NöRG] / Totalrevision Allmendgesetz vom

26. März 2013 [nachfolgend Ratschlag zum NöRG], S. 38). Es kann deshalb

mit Ordnungsbusse von bis zu CHF 200.– bestraft werden, wer Kleinabfälle (sog.

Littering), Haushaltsabfälle, Sperrgut oder Elektroschrott auf Strassen oder im

öffentlichen Raum verbotenerweise beseitigt (vgl. Ordnungsbussenliste Ziff.

12.3-5, Anhang zur kantonalen Ordnungsbussenverordnung [KOBV, SG 257.115]). Es

gibt somit eine Handhabe, mögliche «Abfallsünder oder -sünderinnen» zu

bestrafen. Es ist kein Grund ersichtlich, dass die Wertstoffsammelstelle nur

aufgrund von befürchtetem Littering nicht in die Umgebung passen würde. Es erschliesst

sich jedenfalls nicht, wie die Rekurrentin dadurch im Übermass betroffen wäre.

3.3.5 Insgesamt

erweist sich die geplante Wertstoffsammelstelle als höchstens geringfügig

störend. Sie ist damit aus umweltrechtlicher Sicht standortverträglich und

bewilligungsfähig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Wertstoffsammelstelle am projektierten Ort publiziert wurde. Dass sich in

nächster Nähe Restaurants bzw. deren Boulevardgastronomie befinden, steht dem

Projekt nicht entgegen. Dies ist einerseits in der Innenstadt nicht vermeidbar

und andererseits auch an anderen Orten in der Stadt der Fall, beispielsweise

befindet sich die Wertstoffsammelstelle vor der Liegenschaft [...] in nächster

Nähe zum Restaurant [...] und dessen Boulevardgastronomie oder liegt auch die

Wertstoffsammelstelle [...] in nächster Nähe zu diversen Gastronomiebetrieben.

3.4 Schliesslich

macht die Rekurrentin geltend, die Wertstoffsammelstelle widerspreche

ästhetischen Vorgaben (Rekursbegründung Rz. 20 ff.). Bei der Planung sei

insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass das Stadtbild durch die

Positionierung der Sammelstelle stark beeinträchtigt werde (Rekursbegründung

Rz. 7).

3.4.1 Ihrer

Argumentation legt die Rekurrentin einerseits § 4 Abs. 2 und 4 NöRG zugrunde,

andererseits sieht die Rekurrentin § 58 BPG verletzt. Sie macht geltend,

bedauerlicherweise habe sich die Vorinstanz mit dieser Frage nicht genügend

auseinandergesetzt, obwohl anlässlich des Augenscheines auf die

Ästhetikgeneralklausel hingewiesen worden sei (Rekursbegründung Rz. 22).

Fraglich ist, ob es sich beim Einwand der anwaltlich vertretenen Rekurrentin

zur Ästhetik der Wertstoffsammelstelle um einen neuen handelt, der gemäss § 92 Abs. 2 BPG bzw. § 40 Abs. 3 NöRG bereits im Baurekursverfahren ausgeschlossen

gewesen wäre und auch jetzt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr

geltend gemacht werden könnte. Die Rekurrentin berief sich weder in der

Einsprache vom 18. Februar 2020 noch im Rekurs an die Baurekurskommission vom 28.

Mai 2020 ausdrücklich auf § 4 NöRG und/oder § 58 BPG.

Erst während des Augenscheins vor der Baurekurskommission erwähnte sie § 58 BPG

und § 4 NöRG explizit (vgl. Protokoll Augenschein BRK). Allenfalls könnte

eine sinngemässe Geltendmachung erblickt werden, wenn die Rekurrentin ausführen

liess, die Positionierung laufe der Aufwertung des Strassenzugs entgegen (vgl.

Einsprache vom 18. Februar 2020 Rz. 24). Die Frage, ob es sich um einen

verspäteten und deshalb ausgeschlossenen Einwand gemäss § 92 Abs. 2 BPG bzw.

§ 40 Abs. 3 NöRG handeln könnte, kann jedoch

offengelassen werden, da ihm im Ergebnis die Grundlage fehlt und auch dann

abzuweisen wäre, wenn der Rekurrentin die Erhebung dieser Rügen erst im

Verfahren vor der Baurekurskommission möglich gewesen wäre (vgl. E. 3.4.2 f.

sogleich).

3.4.2 Nach

§ 4 Abs. 2 NöRG ist der öffentliche Raum möglichst schonend und in

gegenseitiger Rücksichtnahme zu nutzen. Er darf nicht verunreinigt, beschädigt

oder zerstört werden (vgl. dazu auch E. 3.3.4 hiervor). Nach § 4 Abs. 4 NöRG

kann die zuständige Behörde verlangen, dass sich Gegenstände, die im Rahmen

einer Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken aufgestellt werden, in

das Stadtbild einordnen. Wie die Rechtsabteilung des BVD in ihrer Stellungnahme

vom 22. April 2021 mit Hinweis auf den Ratschlag zum NöRG zu Recht

ausführt, ist § 4 NöRG in casu hinsichtlich der Ästhetik nicht

anwendbar, denn die Bestimmung bezieht sich auf Gegenstände, wie beispielsweise

Sonnenschirme, Stühle, Pflanzentröge etc., die im Rahmen einer Nutzung zu Sonderzwecken

aufgestellt werden. Da solche Gegenstände keine Bauten und Anlagen im Sinne des

Bau- und Planungsrechts sind und sie deshalb nicht unter die Ästhetikvorschrift

gemäss § 58 BPG fallen, musste eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um

für Gegenstände im genannten Sinne Ästhetikvorschriften vorsehen zu können

(vgl. Ratschlag zum NöRG S. 39). Daraus ergibt sich, dass auf die strittige

Wertstoffsammelstelle als Anlage im Sinne des Bau- und Planungsrechts

hinsichtlich der zu erfüllenden Ästhetikvorschriften nur § 58 BPG Anwendung

findet.

3.4.3 Gemäss

§ 58 Abs. 1 BPG sind Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen mit

Bezug auf die Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.

Nach § 58 Abs. 2 BPG hat die Gestaltung des öffentlichen Grundes und seiner

Ausstattung erhöhten Ansprüchen zu genügen. Bei der Prüfung der guten

Gesamtwirkung ist zunächst die Zonenkonformität eines Bauvorhabens zu prüfen

(vgl. VGE VD.2020.170 vom 9. November 2021 E. 4.2.3). Nach der Rechtsprechung

sind Infrastrukturbauten und -anlagen in Bauzonen zonenkonform, soweit sie

hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen

Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen (BGer 1C_219/2018

vom 9. November 2018 E. 7.2, mit weiteren Hinweisen). Der öffentliche Raum

ist nicht vom Zonenplan erfasst, weshalb bei permanenten Bauten jeweils auf die

angrenzende Zone abgestellt wird (vgl. VGE VD.2018.133 vom 14. Juni 2019 E.

5.1). Die B____strasse bzw. der gesamte Planungsperimeter liegt in der Zone 5,

weshalb die geplante Wertstoffsammelstelle deren Erfordernisse erfüllen müsste.

Es handelt sich um eine Wohnzone, in welcher gemäss Wohnanteilplan der Stadt

Basel das bestehende Mischverhältnis zwischen Arbeitsgeschossen und

Wohnanteilen erhalten werden soll. Unbestrittenermassen handelt es sich beim

Planungsperimeter um einen Teil der Innenstadt, an welchem gearbeitet und

gewohnt wird. Die geplante Wertstoffsammelstelle dient mit ihrem Zweck der

Entsorgung von Altglas und -metall zumindest einem Teil der Bewohner bzw.

Mieter oder Eigentümerinnen der umliegenden Gebäude. Zudem können auch die

benachbarten Geschäftsbetriebe davon profitieren, insbesondere die zahlreichen

Gastronomiebetriebe. Die Wertstoffsammelstelle als Infrastrukturanlage hat

folglich in Bezug auf Standort und Ausgestaltung einen unmittelbaren

funktionellen Bezug zum Ort, an dem sie installiert werden soll und ist daher

zonenkonform. Im Übrigen grenzt die am Augenschein ebenfalls besichtigte

Wertstoffsammelstelle E____ auch an Zone 5 und 6 und ist offenbar für

zonenkonform befunden worden.

Wie sich beim

Augenschein bei der bestehenden Sammelstelle E____ zeigte, besteht der optisch

wahrnehmbare Teil der geplanten unterirdischen Wertstoffsammelstelle aus vier

relativ schmalen, blauen Einwurfschächten für Glas und Altmetall, einer

Informationstafel mit einem kleinen Batteriebehälter und einem 240

Liter-Rollcontainer für die Entsorgung von Transportgebinden (vgl. dazu auch E.

3.3.2.3 hiervor). Auf den blauen Einwurfschächten ist jeweils eine

Aufhängevorrichtung aus Metall für die Entleerung des Containers angebracht. Die

projektierte Wertstoffsammelstelle an der B____strasse soll auf dem breiten

Trottoir vor der Liegenschaft B____strasse Y____ in den Boden eingelassen

werden. Im Unterschied zu den bisher verwendeten, oberirdischen blauen

Containern bildet sie keinen sich über mehrere Meter erstreckenden Riegel mit

erheblicher Höhe. Das unterirdische Modell ist insofern um einiges

zurückhaltender im Erscheinungsbild, welches insgesamt schlicht und einfach ist.

Die Sicht auf das dahinterliegende Schaufenster wird damit nicht versperrt. Das

unterirdische Modell fügt sich ebenerdig auf die Höhe des umliegenden Bodens

ein und nimmt weder die Trottoirfläche übermässig in Anspruch, noch bildet es

ein eigentliches Hindernis für Fussgänger. Die Oberfläche des Containers ist

mit einem dunklen Gummibelag versehen, welcher sich farblich gut der Teeroberfläche

des umliegenden Bodenbelags anpasst. Dabei ist zu erwähnen, dass es sich bei

der unterirdischen Wertstoffsammelstelle um eine Infrastrukturanlage handelt,

die vorderhand nicht der Befriedigung optischer Bedürfnisse zu dienen hat.

Ähnlich wie beispielsweise Lichtsignal- oder WC-Anlagen, Strassenschilder oder

Abfalleimer sind Infrastrukturanlagen auch und insbesondere in bebauten Gebieten

von einer Notwendigkeit. Wo Abfall produziert wird, muss dieser entsorgt werden

können. Das Aussehen von Containern zur Entsorgung von Altglas und ‑metall

ist durch ihre Funktion bestimmt und sind diese daher in ästhetischer Hinsicht

zu tolerieren (vgl. VerwGer ZH VB.2019.00384 vom 7. November 2019 E. 3.3.2,

bestätigt in BGer 1C_4/2020 vom 16. Juni 2020 E. 5.2), bzw. kann daher nicht

von einer eigentlichen ästhetischen Beeinträchtigung des Strassenraums unter

Einbezug der weiteren Umgebung durch die Anlage selber gesprochen werden. Wie

erwähnt befand sich am gleichen Ort zu einem früheren Zeitpunkt zumindest bis

im Sommer 2016 eine oberirdische Wertstoffsammelstelle (vgl. E. 3.2.6 hiervor).

In ästhetischer Hinsicht ergibt sich durch die unterirdische Installation eine

eindeutige Verbesserung zur Situation bis im Jahre 2016. Von derartigen

Infrastrukturanlagen kann nicht erwartet werden, dass sie erhöhten Ansprüchen

gemäss § 58 Abs. 2 BPG genügen müssen.

Die Rekurrentin

rügt in diesem Zusammenhang, es sei nicht ersichtlich, dass die

Stadtbildkommission sich «in angemessener Art und Weise zum Projekt bzw. zur

Positionierung geäussert» habe (Rekursbegrünundung Rz 12). Zu folgen ist dabei

den Ausführungen der Rechtsabteilung des BVD, wonach es in Basel-Stadt für die

unterirdischen Wertstoffsammelstellen nur ein Modell gibt, welches gemäss dem

Normenkatalog des Planungsamts vorgegeben wird. Da dieser Katalog der

Stadtbildkommission bekannt sei, müsse diese nicht beigezogen werden, da an der

Baute selbst nicht geändert oder angepasst werden könne (Plädoyernotizen BVD S.

6 f.).

Nicht relevant

sind schliesslich die Vorbringen der Rekurrentin, das Vorgehen der Behörden sei

auch vor dem Hintergrund der «hochwertigen und sorgfältigen Aufwertung» ihrer

eigenen Liegenschaft B____strasse Z____ zu beachten. Dort sei in Abstimmung mit

der Stadtbildkommission ein «städtebaulich hochstehendes Projekt verwirklicht»

worden. Dabei habe die Stadtbildkommission bei diversen Teilen des Projektes

Einfluss genommen (Rekursbegründung Rz. 13). Das Bauprojekt der privaten Liegenschaft

der Rekurrentin steht unabhängig von der Aufwertung des Strassenzugs der B____strasse.

Insofern kommen für die Bewilligung von Bauprojekten Privater oder der

öffentlichen Hand unterschiedliche Rechtsgrundlagen zur Anwendung und sind

dementsprechend unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen.

3.5 Zusammenfassend

kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen festgehalten werden, dass es in

tatsächlicher Hinsicht aufgrund der Nähe zu ihrer Liegenschaft zwar

nachvollziehbar scheint, dass sich die Rekurrentin am projektierten Standort

der Wertstoffsammelstelle stört, dass sich aber nichtsdestotrotz sämtliche

Rügen der Rekurrentin in rechtlicher Hinsicht als unbegründet erweisen.

4.

4.1 Zusammenfassend

sind keine Gründe ersichtlich, die der Bewilligung des Bau- und Nutzungsgesuchs

des Tiefbauamts entgegenstehen. Damit erweist sich der Rekurs als unbegründet.

Folglich ist der angefochtene Entscheid der Baurekurskommission zu bestätigen

und der Rekurs an das Verwaltungsgericht abzuweisen.

4.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 2'400.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]), einschliesslich Auslagen. Die

Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF

2'400.– verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'400.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt

-

Tiefbauamt Basel-Stadt, Allmendverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.