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Entscheid

VD.2021.74

Regelung des persönlichen Verkehrs und Errichtung einer Beistandschaft

12. November 2021Deutsch35 min

geschieden. Ihnen kommt die gemeinsame elterliche Sorge über ihre Tochter zu, wobei

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.74

URTEIL

vom 12. November 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

lic. iur. Christian Hoenen, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Beigeladener

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. Februar 2021

betreffend Regelung des

persönlichen Verkehrs und Errichtung einer Beistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

C____, geboren [...]

2010, ist die Tochter von A____ und B____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin und

Beigeladener). Die Eltern sind seit Januar 2013 getrennt und seit Januar 2015

geschieden. Ihnen kommt die gemeinsame elterliche Sorge über ihre Tochter zu, wobei

die Obhut der Mutter zugeteilt wurde. Da die nach der Trennung der Eltern

vereinbarte Besuchsregelung nicht umgesetzt werden konnte, hielt das

Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. Februar 2014 unter anderem fest,

dass für C____ eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet werden solle und regelte

das Besuchsrecht des Beigeladenen. In Nachachtung dieses Entscheids setzte die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend:

Kindesschutzbehörde) mit Entscheid vom 27. März 2014 einen Beistand ein. Als

sich die Situation in der Folge gut entwickelte und das Besuchsrecht umgesetzt

werden konnte, wurde die geführte Beistandschaft am 20. April 2017 wieder aufgehoben.

Am 9. Februar

2020 informierte der Beigeladene die Kindesschutzbehörde, dass er seine Tochter

seit drei Wochen nicht mehr gesehen habe. Nach erfolgten Abklärungen erstattete

der zuständige Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (nachfolgend: KJD)

am 29. Dezember 2020 Bericht an die Kindesschutzbehörde. Gestützt darauf

und nach Anhörung von C____ und deren Eltern regelte die Kindesschutzbehörde mit

Entscheid vom 25. Februar 2021 den persönlichen Verkehr zwischen C____ und

ihrem Vater und errichtete eine Beistandschaft für C____ mit D____ als ihre

Beiständin. Im Einzelnen wurde dabei folgendes entschieden:

1. «Der persönliche Verkehr von B____

mit C____ wird gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB folgend festgelegt:

a.

Die Kontakte mit

dem Vater finden viermal begleitet, jedes zweite Wochenende während 4 Stunden

statt. Danach sollen die Kontakte gemäss Urteil vom Zivilgericht vom 26.02.2014

kontinuierlich ausgebaut werden und baldmöglichst Übernachtungen gewährleistet

werden.

2.

Für C____ wird

gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eine Beistandschaft errichtet.

3.

D____,

Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), wird zur Beiständin

ernannt.

4.

Die Beiständin

erhält gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB folgende Aufgaben und Befugnisse:

Die Inhaber

der elterlichen Sorge in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen,

insbesondere aber:

a.

den Eltern in

Fragen des persönlichen Verkehrs als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und

die Anfangskontakte allenfalls durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung

zu organisieren.

b.

die erfolgten

Kontakte regelmässig mit den Eltern und C____ auszuwerten,

c.

mit den Eltern

gemeinsam die Kontakte zwischen C____ und ihrem Vater weiterzuentwickeln.

5.

In der

elterlichen Verantwortung steht,

a.

die

Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Kontaktregelung (wie Modalitäten, Procedere

bei den Übergaben, Informationsaustausch zwischen den Eltern etc.)

abzusprechen.

b.

der Beistandsperson

alle relevanten Informationen (von der Schule, von Ärzt*innen, wesentliche

Entscheidungen, Veränderungen etc.) betr. das Kindswohl unverzüglich

mitzuteilen.

Die Beiständin erhält gemäss Art. 308

Abs. 2 ZGB entsprechende Kompetenzen und die Befugnisse, die Eltern in den

genannten elterlichen Verantwortungen zu vertreten und im Uneinigkeitsfall die

Modalitäten des persönlichen Verkehrs festzulegen. Zudem hat sie die Begleitung

der Besuche zu organisieren.

6. Die Beiständin erhält zusätzlich den

Auftrag, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über wichtige Ereignisse

umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben

umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen

anzupassen ist. Zudem ist der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mindestens

alle zwei Jahre ein Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder

Aufhebung der Massnahme einzureichen (Berichtsperiode: 25.02.2021 bis

24.02.2023; einzureichen bis 31.03.2023).

7.

Gestützt auf § 24

der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) wird

auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

8.

Einer allfälligen

Beschwerde gegen diesen Entscheid wird gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende

Wirkung entzogen.

9.

Mitteilung an: […]»

Gegen diesen

Entscheid richten sich die am 9. April 2021 erhobene Beschwerde sowie die

zahlreichen weiteren unaufgeforderten Eingaben an das Verwaltungsgericht, mit

denen die damals anwaltlich noch nicht vertretene Mutter sinngemäss die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt. Sie führt aus, man solle sie

in Ruhe lassen und nicht auf eine Wiederaufnahme des Kontakts von C____ und

ihrem Vater hinwirken. Die Kindesschutzbehörde liess sich am 7. Mai 2021

vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Aufgrund

der zunehmend aggressiven, mit gegen den Beigeladenen gerichteten (Todes-)Drohungen

versehenen Eingaben sowie der telefonischen Rückmeldung der Beiständin, wonach

sie nicht an Mutter und Tochter herankomme, stellte die Verfahrensleiterin – um

Druck aus der Situation zu nehmen – mit Verfügung vom 7. Mai 2021 für die Dauer

des Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung wieder her. Weiter kündigte

sie an, C____ anzuhören. Die eingesetzte Beiständin nahm am 14. Mai 2021

Stellung und informierte über die bisherige Mandatsführung. Die Kindesanhörung

durch die Verfahrensleiterin fand am 23. August 2021 statt. Mit Verfügung vom

24. August 2021 wurde dem Beigeladenen und mit Verfügung vom 2. September 2021

der mittlerweile anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege und Prozessführung bewilligt. Mit Verfügung vom 17. September 2021

wurde der von der Beschwerdeführerin selber gestellte Antrag auf Einholung

eines psychiatrischen Gutachtens des Beigeladenen abgelehnt. Am 11. November

2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Video ihrer Tochter ein, in welchem

diese darum bat, ihren Entscheid, den Vater nicht sehen zu wollen, zu

akzeptieren. Das Video wurde den Anwesenden in der Gerichtsverhandlung vorgespielt.

Anlässlich der

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. November 2021 wurden die Beschwerdeführerin,

der Beigeladene und die eingesetzte Beiständin zur Sache befragt. Anschliessend

gelangten die jeweiligen Rechtsvertretungen der Beschwerdeführerin und des

Beigeladenen sowie die Vertreterin der Kindesschutzbehörde zum Vortrag. Dabei

hielten sie an ihren Anträgen fest. Für sämtliche Ausführugen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen

Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Auf

das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB

(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und

die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss

§ 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder

das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen

auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des

Dispositiv

Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können

eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt

werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls

neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse

im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen. Dementsprechend

sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (BÜCHLER/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm

Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 133 ZGB N 16, vgl. VD.2019.229 vom

12. Juni 2020 E. 1.2; VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.2). Dies ist

allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen

Prozessthemas – hier der persönliche Verkehr des Beigeladenen mit seiner

Tochter – möglich. Zudem entscheidet das Gericht im Geltungsbereich der

Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies

bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge

treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot

der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I,

2012, Art. 58 ZPO N 69). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand,

nicht aber an die Parteianträge gebunden.

1.3 Als

Mitinhaberin der elterlichen Sorge über ihre Tochter ist die Beschwerdeführerin

vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in

Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde

ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 314 Abs.1 ZGB) und

innert 30 Tagen einzureichen (Art. 450b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314

Abs.1 ZGB). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich

vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus

der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und

weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6.

Auflage 2018, Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen). Vorliegend kommt der Wille der

bis kurz vor der Gerichtsverhandlung anwaltlich nicht vertretenen

Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Verwaltungsgericht genügend zum

Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten

(Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

Aus den Akten

geht hervor, dass die nach der Trennung der Eltern vereinbarte

Besuchsrechtsregelung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. Januar 2013 nicht

umgesetzt werden konnte, da die Beschwerdeführerin bis im Dezember 2013 immer

wieder den Kontakt zwischen Vater und Kind unterband (KESB-Akten, Bericht des

Beistandes vom 30. Juli 2015, [act. 8 S. 112]). In der Folge regelte das

Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. Februar 2014 erneut verschiedene

Aspekte des Getrenntlebens der Eltern. Vorgesehen wurde dabei unter anderem die

Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft für C____ und es wurde das

Besuchsrecht des Beigeladenen festgelegt. Zudem sollte für die

Beschwerdeführerin eine ambulante Familienbegleitung errichtet werden

(KESB-Akten, act. 8 S. 119-121). Nach diesem Entscheid zeigte sich die

Beschwerdeführerin zunächst vordergründig kooperativ, gewährte jedoch erst nach

mehreren Ermahnungen durch den damaligen Beistand ein stetiges Kontaktrecht

(KESB-Akten, Bericht des Beistandes vom 30. Juli 2015, [act. 8 S. 112]). Während

eines Krankenhausaufenthaltes der Beschwerdeführerin verbrachte C____ mehrere

Tage bei ihrem Vater, der sie gut versorgte (KESB-Akten, Bericht des Beistandes

vom 30. Juli 2015, [act. 8 S. 112]). Im Mai 2014 konnte mit den Eltern

eine erweiterte Besuchsrechtsvereinbarung getroffen und für die Beschwerdeführerin

eine türkisch sprechende sozialpädagogische Familienbegleitung gefunden werden.

Die Beschwerdeführerin beendete die Familienbegleitung jedoch nach etwa fünf

Monaten. Im Sommer 2014 verbrachte C____ zwei Wochen bei ihrem Vater. Nach der

Scheidung der Eltern im Januar 2015 verweigert die Beschwerdeführerin das

Besuchsrecht noch vereinzelt, im weiteren Verlauf des Jahres 2015 stabilisierte

sich die Situation jedoch und die Kontakte zwischen Vater und Kind erfolgten

konstant (KESB-Akten, Bericht des Beistandes vom 25. November 2016 [act. 8 S.

108]). Die geführte Beistandschaft wurde deshalb von der Kindeschutzbehörde mit

Entscheid vom 20. April 2017 wieder aufgehoben (KESB-Akten, act. 8 S. 102-103]).

Am 9. Februar 2020 informierte der Beigeladene die Kindesschutzbehörde, dass er

seine Tochter seit drei Wochen nicht mehr gesehen habe (KESB-Akten, E-Mail vom

9. Februar 2020 [act. 8 S. 95). Die daraufhin von der Kindesschutzbehörde eingeleitete

Abklärung durch den KJD verzögerte sich aufgrund der krankheitsbedingten

Abwesenheit der zuständigen Fachperson und der Bericht lag nach einem Wechsel

des Sozialarbeiters (im August 2020) erst am 29. Dezember 2020 vor (KESB-Akten,

Bericht zum Abklärungsauftrag [act. 8 S. 66-70]).

3.

Gestützt auf den

Bericht des KJD vom 29. Dezember 2020 sowie nach Anhörung der Eltern und des

Kindes erwog die Kindesschutzbehörde im angefochtenen Entscheid vom 25. Februar

2021, dass C____ bis vor einem Jahr 14-täglich die Wochenenden mit ihrem Vater

verbracht habe. Dies entspreche auch der Verfügung des Zivilgerichts vom 26.

Februar 2014. Für C____ sei es jedoch sehr wichtig, dass sie die Beziehung zu

ihrem Vater wiederaufnehmen und leben könne. Es sei davon auszugehen, dass ihre

ablehnende Haltung ihrem Vater gegenüber einem starken Loyalitätskonflikt

geschuldet sei. Ausserdem habe sie in Abwesenheit der Mutter gegenüber

Mitarbeitenden des Mittagstisches ihren Wunsch geäussert, den Vater zu sehen.

Da die Eltern die bereits verfügte Regelung nicht umsetzen könnten, sei nun ein

schrittweiser Aufbau der Kontakte notwendig. Deshalb werde die Kontaktregelung auf

vier Besuche, 14-täglich für 4 Stunden, festgelegt. Diese seien allenfalls

durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung zu begleiten, da der

Kontaktabbruch schon über ein Jahr dauere und C____ so bei einem allfälligen

Loyalitätskonflikt unterstützt werden könne. Danach sollten die Kontakte

entsprechend dem Urteil des Zivilgerichts vom 26. Februar 2014 ausgebaut und

baldmöglichst Übernachtungen gewährleistet werden. Ein gemeinsames Gespräch mit

den Eltern habe während der Abklärungszeit beim KJD nicht organisiert werden

können, die Eltern stünden in keinerlei Kontakt. Es sei davon auszugehen, dass

die Kommunikation ohne eine dritte, neutrale Fachperson kaum möglich sein werde.

Im Interesse von C____ sei deshalb der Familie eine Beistandsperson zur Seite

zu stellen, welche die Eltern bei der Wiederaufnahme der Kontakte berate und

unterstütze.

4.

Die Beschwerde

richtet sich gegen sämtliche im Entscheid vom 25. Februar 2021 getroffenen

Anordnungen der Kindesschutzbehörde. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss

vor, der angefochtene Entscheid missachte den Kindeswillen und verletze damit das

Kindeswohl, und sie erachtet die errichtete Beistandschaft als unnötig.

4.1 Zu

überprüfen ist zunächst die im angefochtenen Entscheid getroffene Regelung des

persönlichen Verkehrs zwischen C____ und dem Beigeladenen.

4.1.1 Ist

das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für

Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die

geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Regelung

des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme

im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen

die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind

gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es

sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des

Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung

des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, welches anhand der konkreten

Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch

BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren

Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden

Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Der aus

Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB

verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn

ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser

nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe

vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt dann

vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung

durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten

Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit

Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 und BGer 5A_200/2015 vom 22.

September 2015 E. 7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302).

Andererseits ist

zu berücksichtigen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem nicht

obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm

daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung

des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen

und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine

Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist

(BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit weiteren Hinweisen). Bei der

Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der

Verhältnissmässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht

allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar

2020 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1. S. 589), und der

gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als

ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen

Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren

Grenzen halten lassen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen

auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; 120 II 229 E. 3b/aa S 233; BGer

5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302).

Wie sich in der Praxis der familienrechtlichen Begutachtung und Beratung zeigt,

haben dabei im Bereich des Kontaktabbruchs in Hochkonfliktsituationen Art und

Durchführung von Interventionen zur (Wieder-)Aufnahme von Kontakten, das

Aufeinanderfolgen sowie die zeitliche Taktung einen erheblichen Einfluss auf

den weiteren Verlauf (Fassbind/Schreiner/Schweighauser,

Kontaktverweigerung, Kontaktabbruch und Kontaktanbahnung bei hochkonflikthaften

Trennungen und Scheidungen sowie Elternbeziehungen, in: FamPra.ch 3/2021, S.

675, 677 und 682).

Der Wille des

Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen

Verkehr (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteil

5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; vgl. auch

Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5, nicht publiziert in: BGE 144 III 442). Es steht aber nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche

Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; dies gilt

namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des

anderen Elternteils geprägt ist (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit

Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; Urteile 5A_522/2017 vom 22. November

2017 E. 4.6.3; 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, in: Pra 2017 Nr.

19 S. 186; 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4, in: FamPra.ch 2011 S. 740). Bei

der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen

Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser

Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (BGer 5A_111/2019

vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteile 5A_875/2017 vom 6. November

2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_367/2015 vom 12. August

2015 E. 5.1.3, in: FamPra.ch 2015 S. 970; 5A_200/2015 vom 22. September

2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302; 5A_890/2014 vom 11.

Februar 2015 E. 2.3.2). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist

im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die

Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht.

Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften

Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr

wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen

kann (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 130 III 585

E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Nur

wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund eigener

Erfahrungen und mit nachvollziehbarer Begründung ablehnt, ist ein gegen den

Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts und dem

Persönlichkeitsschutz des Kindes in der Regel unvereinbar, weshalb der

Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde, letztlich respektiert werden

soll (BGer 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5; 5A_111/2019 vom 9. Juli

2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 126 III 219 E. 2b; Urteile 5A_875/2017 vom 6.

November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_459/2015 vom 13. August

2015 E. 6.2.2, in: Pra 2017 Nr. 19 S. 186; 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E.

3.2.1, in: FamPra.ch 2006 S. 751).

4.1.2 Im

angefochtenen Entscheid wurden betreffend den persönlichen Verkehr zwischen C____

und ihrem Vater zunächst vier Besuche, 14-täglich für 4 Stunden, festgelegt. Die

Anfangskontakte seien allenfalls durch eine Sozialpädagogische

Familienbegleitung zu begleiten, da der Kontaktabbruch schon über ein Jahr

dauere und C____ so bei einem allfälligen Loyalitätskonflikt unterstützt werden

könne. Danach sollten die Kontakte entsprechend dem Urteil des Zivilgerichts

vom 26. Februar 2014 ausgebaut und baldmöglichst Übernachtungen gewährleistet

werden. Dieses Urteil des Zivilgerichts sieht ein einstweiliges Besuchsrecht

jeweils am Sonntag von 10.00 bis 18.00 Uhr (verpflegt) vor, wobei das

Besuchsrecht im Verlaufe eines Jahres sukzessive dahin ausgedehnt werden soll,

dass auch eine regelmässige Übernachtung beim Vater möglich wird. Weiter soll

das Ferienrecht zwei Wochen pro Jahr betragen (vgl. KESB-Akten, act. 8 S.

119-121).

4.1.3 Die

Beschwerdeführerin mag sich mit der angeordneten Wiederaufnahme des

persönlichen Verkehrs zwischen C____ und dem Beigeladenen sowie der

schrittweisen Ausweitung dessen Besuchsrechts nicht abfinden. Die

weitschweifigen Ausführungen in den zahlreichen handschriftlich verfassten

Schreiben der Beschwerdeführerin kreisen im Wesentlichen um den Vorwurf, dass

der Beigeladene sie und C____ «immer verärgert» und die Familie des

Beigeladenen ihm «einen neuen Kandidaten zur Heirat» gesucht habe. In groben

Zügen zusammengefasst – es können nicht alle Punkte aus den teilweise

umfangreichen Eingaben wiedergegeben werden – wird ausgeführt, der Beigeladene

habe sie «erledigt». Sie würden ihn «nicht in [ihrem] Leben» wollen. Ihre

Tochter hasse den Vater und die Familie ihres Vaters. Ihre Tochter vergebe ihm nicht

und wolle keine Stiefmutter in ihrem Leben (Beschwerde vom 9. April 2021

[act. 2]). Der Vater und die Beiständin sollten sie nicht mehr stören

(Eingaben vom 22. April 2021 [act. 4] und 30. April 2021 [act. 6]). Dieses

Thema habe sie und ihre Tochter «unbehaglich und krank gemacht». Sie wolle,

dass dieses Thema ende und habe mit niemandem zu reden (Eingaben vom 7. Mai 2021 [act. 9], 19. Mai 2021 [act.13],

22. Mai 2021 [act. 14], 22. Mai 2021 [act. 16], 24. Mai 2021 [act. 17],

2. Juni 2021 [act. 18], 6. Juni 2021 [act. 20], 10. Juni 2021 [act. 23],

10. August 2021 [act. 27], 17. August 2021 [act. 29], 23. August 2021

[act. 32], 16. August 2021 [act. 35], 9. September 2021 [act. 38], 13.

September 2021 [act. 39], 14. September 2021 [act. 40]). Anlässlich der Gerichtsverhandlung

konkretisierte der erst seit dem 23. August 2021 auf mehrfache Aufforderung

des Gerichts hin mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin deren

Begehren. Es werde bestritten, dass bei C____ ein Loyalitätskonflikt vorliege.

Das Kind gebe in vielen Schreiben zu verstehen, dass es den Vater nicht sehen

möchte. Für C____ könne es nicht gut sein, wenn sie zu den Besuchen bei ihrem

Vater gezwungen werde. Das Widerspreche dem Kindeswohl (Verhandlungsprotokoll

S. 6 f.).

4.1.4 Aus

den Akten, insbesondere der Stellungnahme der eingesetzten Beiständin zur

Mandatsführung vom 14. Mai 2021 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin seit

dem angefochtenen Entscheid der Kindesschutzbehörde bisher weigerte, Termine

mit der Beiständin von C____ wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin teilte der

Beiständin in zahlreichen E-Mails mit, dass sie nicht gestört werden und ihre

Tochter keinen Kontakt zum Vater wolle. Erst als die Kindesschutzbehörde die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. April 2021 auf ihre Pflicht zur

Zusammenarbeit mit der Beiständin aufmerksam machte, konnte die Beiständin am

21. April 2021 mit der Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt aufnehmen.

Anlässlich dieses Telefonats wiederholte die Beschwerdeführerin ihren Wunsch,

in Ruhe gelassen zu werden und dass sie keine Beistandschaft für C____ wolle.

Sie vertraue dem Beigeladenen nicht. Er habe in der Vergangenheit C____ von seiner

Schwester oder von anderen Personen betreuen lassen. Er habe eine andere Frau

«im Kopf» gehabt und nicht C____. C____ brauche keine Stiefmutter. Er habe sich

nie für Fehler entschuldigt. Als C____ klein gewesen sei, habe sie alles

alleine machen müssen. C____ teilte der Beiständin am 21. April 2021 ebenfalls

telefonisch mit, dass sie ihren Vater nicht sehen wolle. Sie habe ihn nicht

gern, da er sich meistens nicht um sie kümmere. Er entschuldige sich nicht,

wenn er Fehler mache, und er mache sie und ihre Mutter traurig (act. 12 S. 1).

Die Beiständin vereinbarte mit der Beschwerdeführerin, dass sie C____ die

Möglichkeit gebe, Briefe oder SMS von ihrem Vater zu empfangen. Den vom

Beigeladenen gewünschten Telefonkontakt lehnte die Beschwerdeführerin jedoch

mit der Begründung ab, dass sie ihre Tochter nicht verwirren wolle und es die

persönliche Entscheidung von C____ sei, keinen Kontakt mehr zum Vater haben zu

wollen (act. 12 S. 2). Anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung gab die

Beiständin an, dass seit Mai 2021, als das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellte,

keine Kontakte mit der Beschwerdeführerin oder C____ stattgefunden hätten

(Verhandlungsprotokoll S. 5).

4.1.5 Die

Beschwerdeführerin schildert in ihren Eingaben den Sachverhalt aus ihrer Sicht,

ohne auf die ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen. Entgegen

den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat die Kindesschutzbehörde C____s

Wille nicht ignoriert. Gestützt auf die erfolgten Abklärungen erläutert die

Kindeschutzbehörde im angefochtenen Entscheid, warum der (geäusserte) Wille von

C____ nicht den Ausschlag geben kann und was die Hintergründe für den

geäusserten Wunsch des Kindes sind (vgl. oben E. 3). Anstatt sich mit diesen

Erwägungen auseinanderzusetzten, wiederholt die Beschwerdeführerin unablässig,

dass C____ vom Vater enttäuscht sei und sie ihn nicht mehr in ihrem Leben haben

wolle.

Nachdem in der Vergangenheit

ein Besuchsrecht an den Wochenenden umgesetzt werden konnte und C____ bis im

Januar 2020 14-täglich die Wochenenden mit ihrem Vater verbrachte, basiert die

ablehnende Haltung von C____ ihrem Vater gegenüber nicht auf eigenen

Erfahrungen. Sie scheint vielmehr Ausfluss eines massiven Loyalitätskonfliktes

zu sein, für welchen die Beschwerdeführerin mit ihrer eigenen ablehnenden

Haltung dem Beigeladenen gegenüber mitverantwortlich ist. Wie von der

Beiständin in ihrer Stellungnahme an das Verwaltungsgericht ausgeführt und auch

anlässlich der Gerichtsverhandlung deutlich erkennbar, ist die Beschwerdeführerin

offensichtlich stark geprägt von den Auseinandersetzungen und den Konflikten im

Zusammenhang mit ihrer Ehe sowie deren Scheitern. Wiederholt und ausführlich

schildert sie Vorfälle, die sich zwischen ihr, dem Beigeladenen und dessen

Familie ereignet haben sollen. Die Bedürfnisse des Kindes können so kaum im

Fokus stehen (vgl. Stellungnahme der Beiständin vom 14. Mai 2021 [act. 12];

Verhandlungsprotokoll S. 2 und 4). Da die Beschwerdeführerin ihren Ex-Ehemann

nicht mehr in ihrem Leben haben will, scheint sie davon auszugehen, dass auch C____

keinen Kontakt zu ihrem Vater brauche. Zudem überträgt die Beschwerdeführerin offensichtlich

ihre schlechten Erfahrungen mit ihrem eigenen Vater und ihrer Stiefmutter auf

die Beziehung von C____ und dem Beigeladenen (Verhandlungsprotokoll S. 4). Es

gilt jedoch zu unterscheiden zwischen der Familiengeschichte der

Beschwerdeführerin beziehungsweise der gescheiterten Paarbeziehung der Eltern

und der Beziehung zwischen dem Beigeladenen und C____, welche hier zu

beurteilen ist.

C____ scheint

von der Mutter stark beeinflusst zu werden. C____s Aussagen an der Anhörung vom

23. August 2021 sowie im eingereichten Video vom 11. November 2021 zeigen dies

klar, spricht sie doch stets von «uns» und «wir», wobei sie sich und ihre

Mutter meint («wir haben ihm eine Chance gegeben»; «er hat unser Vertrauen

missbraucht»; «er hat uns angelogen»). Teilweise übernimmt sie dabei wörtlich

Formulierungen ihrer Mutter aus den Briefen, etwa «dieses Thema muss

geschlossen werden», «er versteht seine Schuld nicht» oder «[ich] möchte nicht

immer gestört werden». Auch führt sie mehrfach aus, ihr Vater habe nicht auf

sie gehört, dass sie die neue Frau nicht sehen wolle. Dies sei ein Grund dafür,

dass sie keinen Kontakt zum Vater wolle. Dabei stammen wohl nicht alle in Ich-Form

verfassten Schreiben von C____. In den Akten der Kindesschutzbehörde befindet

sich ein (undatierter) Brief (act. 8 S. 59), dessen Schrift den

handschriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sehr gleicht (vgl.

beispielsweise act. 8 S. 58) und sich erheblich von C____s Handschrift unterscheidet

(vgl. Briefe vom 14. Januar 2021 [act. 8 S. 57] und 10. Juni 2021 [act. 22]). Auffällig

ist, dass der Kontaktabbruch erfolgte, nachdem die Beschwerdeführerin von der

Verlobung des Beigeladenen mit einer anderen Frau erfuhr. Die neue Beziehung

des Beigeladenen wird denn auch sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von C____

(unter anderem) als Grund für den Kontaktabbruch genannt. Bereits vor Jahren hat

die Beschwerdeführerin offenbar «fadenscheinige» Gründe vorgeschoben, um den

Kontakt zwischen C____ und dem Beigeladenen zu verhindern sowie die unmögliche

Forderung gegenüber dem Kindsvater aufgestellt, dass alles so bleibe wie es sei

und weder sie noch er wieder heiraten dürften (vgl. Vorakten KESB, Bericht des

früheren Beistandes vom 30. Juli 2015 [act. 8 S. 115 und 116]). Wie

der Beigeladene in der Verhandlung ausführte, sei er mittlerweile zwar mit

dieser Frau nicht mehr zusammen. Er habe damals jedoch psychologische Unterstützung

in Anspruch genommen, um C____ kindgerecht von seiner neuen Beziehung zu erzählen

(Verhandlungsprotokoll S. 3). C____ habe die Frau dann auch treffen

wollen. Es sei C____s Entscheidung gewesen, der Beschwerdeführerin sechs Monate

lang nichts davon zu erzählen (Verhandlungsprotokoll S. 4). Damit werden die

Beeinflussung von C____ durch die Beschwerdeführerin und der Loyalitätskonflikt

des Kindes weiter deutlich. Für C____ am Wichtigsten ist zweifellos, dass es

ihrer Mutter gut geht. Es ist anzunehmen, dass C____, um die Mutter zu schützen

und aus Angst vor deren Reaktion, ihr zunächst nichts von der neuen Beziehung des

Beigeladenen erzählte. Sie erlebt eine traurige und psychisch belastete Mutter

(vgl. angefochtener Entscheid Rz. 8 und 9; Aktennotiz der KESB vom 2. Februar

2021 [act. 8 S. 48]). Die Verantwortung für das Wohlergehen der Mutter wird

somit letztlich dem Kind aufgebürdet. Unter diesen Voraussetzungen hatte C____

bisher keine Möglichkeit, sich losgelöst von der Befindlichkeit und den

Bedürfnissen ihrer Mutter eine eigene Meinung über ihren Vater zu bilden und

für ihre eigenen Bedürfnisse einzustehen.

Neben ihrer auf

der Haltung der Mutter basierenden Ablehnung bringt C____ zwar auch einige

Argumente vor, welche nachvollziehbar dafür erscheinen, dass sie nicht mehr so

gerne zum Vater gegangen ist. So habe er nie etwas mit ihr alleine gemacht,

sondern sie immer bei der Tante «abgeladen». Sie habe ihm daraufhin «Regeln»

für die Besuche geschickt, an die er sich nicht gehalten habe (vgl. Aktennotiz

Kindesanhörung vom 24. August 2021). Diese Wünsche des heute 11-jährigen

Mädchens sind bei der Regelung des Besuchskontakts durchaus zu berücksichtigen.

C____ kann aber nicht autonom bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen sie

Umgang mit ihrem Vater haben möchte, und der von ihr geäusserte Wille kann

nicht das alleinige Element bei der gerichtlichen Entscheidfindung sein.

Andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich

diese beiden Elemente durchaus widersprechen können (BGer 5A_728/2015 vom 25.

August 2016 E. 2.1; AGE BEZ.2020.24 vom 25. November 2020 E. 2.5.1, ZB.2019.29

vom 6. Mai 2020 E. 4.8.2; vgl. BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4). Weitere,

schwerwiegende und mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarende Gründe, weshalb

die Wahrnehmung des Besuchsrechts in ihre Hände zu legen sei, nennt C____ nicht

(vgl. oben E. 4.1.1 S. 8). Dem Beigeladenen wurde von C____s früherem

Beistand ein guter Umgang mit seiner Tochter attestiert und die Rückmeldungen

der im 2014 installierten Sozialpädagogischen Familienbegleitung waren

durchwegs positiv. Frühere Bedenken und Anschuldigungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich

der Versorgungsfähigkeit des Beigeladenen hielten einer Überprüfung des KJD

nicht stand (vgl. KESB-Akten, Bericht des Beistandes vom 30. Juli 2015, act. 8

S. 113). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren führt die Beschwerdeführerin diesbezüglich

nichts Neues oder Konkretes an. Den Feststellungen der Kindesschutzbehörde

folgend liegen somit keine Umstände vor, welche eine Unterbindung des Kontakts

des Beigeladenen zu seiner Tochter rechtfertigen würden. Angesichts des

bestehenden Loyalitätskonflikts und da die ablehnende Haltung von C____ ihrem

Vater gegenüber wesentlich durch die ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin

geprägt ist, genügt C____s Weigerung nicht, um einen Kontaktaufbau als mit dem

Kindeswohl nicht vereinbar zu bezeichnen. Zumal C____ im Zeitpunkt des

Kontaktabbruchs im Januar 2020 erst 9 Jahre alt und zu einer autonomen

Willensbildung in dieser Frage nicht fähig war. Diese Fähigkeit ist auch heute,

im Alter von 11 Jahren – obwohl grundsätzlich vom Vorliegen eines autonomen

Willens ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen ist (vgl. E. 4.1.1 S. 8) – aus

den oben genannten Gründen noch nicht hinreichend ausgebildet.

Ein

Kontaktabbruch zum Vater kann mittel- und langfristig negative Konsequenzen für

die psychische Entwicklung des Kindes haben. In diesem Sinne besteht eine

Gefährdung des Kindeswohls und entspricht der schrittweise Aufbau des

persönlichen Kontakts zu ihrem Vater C____s Wohl, auch wenn die Annäherung zum

Vater kurzfristig mit Ängsten und Verunsicherung verbunden sein dürfte. Um dies

abzufedern werden die Anfangskontakte so lange wie erforderlich durch eine

sozialpädagogische Familienbegleitung organisiert und soll C____ dabei psychologisch

begleitet werden (vgl. dazu unten E. 4.2). Es liegt dabei insbesondere auch an

der Beschwerdeführerin, C____ von ihrem Loyalitätskonflikt ihr gegenüber zu

befreien. Schliesslich kann auch der Beigeladene etwas zur Verbesserung der

Situation beitragen, indem er C____ zuhört, ihre Bedürfnisse ernst nimmt und dem

von ihr geäusserten Wunsch nach mehr Zeit mit ihm alleine nachkommt.

Die im

angefochtenen Entscheid getroffene Besuchsregelung ist daher nach dem Gesagten

nicht zu beanstanden. Die Kontakte mit dem Vater finden zunächst viermal

begleitet, jedes zweite Wochenende während vier Stunden statt. Danach sollen

die Kontakte gemäss Urteil des Zivilgerichts vom 26. Februar 2014 einstweilig am

Sonntag von 10.00 bis 18.00 Uhr (verpflegt) stattfinden, wobei das Besuchsrecht

im Verlaufe eines Jahres sukzessive dahin ausgedehnt werden soll, dass auch

eine regelmässige Übernachtung beim Vater möglich wird. Weiter soll das

Ferienrecht zwei Wochen pro Jahr betragen.

4.2 In

Situationen, in denen die Gründe für die Umgangsverweigerung sich als nicht

haltbar erweisen, sind häufig vor allem die Kinder leidtragend, die plötzlich

keinen Zugang mehr zu einer Bezugsperson haben und zumeist ohnehin durch die

konflikthafte Trennung oder einen Elternkonflikt belastet sind. Sie, aber auch

ihre Eltern sind in diesen Situationen auf rasche und professionelle

Intervention von Dritten angewiesen, da sonst eine Chronifizierung des

Kontaktabbruchs droht. Im schlimmsten Fall kann es zu einer nicht mehr lösbaren

Konfliktverhärtung und schliesslich zu einem andauernden Kontaktabbruch zu

einem Elternteil kommen (Fassbind/Schreiner/Schweighauser,

a.a.O., S. 675, 676 f.). Nachdem der Kontaktabbruch zwischen C____ und ihrem

Vater seit nunmehr fast zwei Jahren andauert und angesichts des weiterhin erkennbaren

Elternkonflikts, werden die Besuchskontakte so lange wie erforderlich durch

eine Sozialpädagogische Familienbegleitung organisiert. Diese kann den

Kontaktaufbau zum Vater kindgerecht planen und begleiten sowie die

Beschwerdeführerin unterstützen und deren Ängste auffangen. Um zwischen C____

und ihrem Vater wieder erfolgreich eine Beziehung zu etablieren und um C____ in

dieser Zeit zu unterstützen, wird für C____ von der Beiständin zudem eine

psychologische Begleitung etabliert. Die behandelnde Psychologin oder der behandelnde

Psychologe erstattet der Beiständin monatlich Bericht.

4.3 Weiter

wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Errichtung einer Beistandschaft mit

D____, Sozialarbeiterin des KJD, als Beiständin sowie die der Beistandsperson

übertragenen Aufgaben.

4.3.1 Die

Anordnung einer Beistandschaft nach 308 Abs. 1 und 2 ZGB stellt ebenfalls eine

Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Erfordern es die

Verhältnisse, kann die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand ernennen,

der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt. Sie kann dem Beistand

besondere Befugnisse übertragen, unter anderem Befugnisse im Zusammenhang mit

dem persönlichen Verkehr des Kindes mit dem nicht sorge- oder

obhutsberechtigten Elternteil (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Anordnung einer

Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen.

Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung der Entwicklung des Kindes (BGE 108 II 372 E. 1 S. 373), welcher nicht durch die Eltern und auch nicht durch weniger

einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz

der Verhältnismässigkeit). Die Errichtung einer Beistandschaft muss zudem zur

Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Grundsatz der

Geeignetheit; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit Hinweis auf BGE 140 III 241 E. 2.1 S. 242; siehe zum Ganzen auch Urteile 5A_732/2014 vom 26.

Februar 2015 E. 4.3; 5A_793/2010 vom 14. November 2011 E. 5.1).

4.3.2 Angesichts

des weiterhin nicht überwundenen Konflikts zwischen der Beschwerdeführerin und

dem Beigeladenen ist offensichtlich, dass eine direkte Absprache zwischen den

Eltern nicht möglich ist. Eine Beistandschaft garantiert, dass C____ eine

Ansprechperson hat, die sie unterstützt. Zur Sicherstellung der (objektiven)

Interessenwahrung des Kindes und des Kontakts zwischen Vater und Kind sowie der

je nach Fortschritt des Kontaktaufbaus vorgesehenen schrittweisen Anpassung der

Modalitäten der Besuche bedarf es daher der Hilfestellung einer Beiständin oder

eines Beistandes.

4.3.3 Im

Bereich des Kontaktabbruchs in Hochkonfliktsituationen ist die Zeitkomponente der

wohl wesentlichste Faktor. Die Ursachen für eine zeitliche Verzögerung bei der

Umsetzung einer (Wieder-)Aufnahme von Kontakten können dabei vielfältig sein (Fassbind/Schreiner/Schweighauser,

a.a.O., S. 675, 682 f., mit Hinweisen; vgl. oben E. 4.1.1). Nachdem der

Beigeladene der Kindesschutzbehörde den Kontaktabbruch im Februar 2020

angezeigt hatte, dauerten die von der Kindesschutzbehörde beim KJD in Auftrag gegebene

Abklärungen fast ein Jahr (vgl. oben E. 2). Danach verzögerte die Beschwerdeführerin

durch ihr verweigerndes, aggressives und drohendes Verhalten eine Umsetzung der

von der Kindesschutzbehörde im Entscheid vom 25. Februar 2021 vorgesehenen

Massnahmen weiter. Zwischen C____ und ihrem Vater besteht damit während bald

zwei Jahren kein Kontakt. Vor dem Hintergrund des geplanten schrittweisen

Beginns sowie der schrittweisen Ausweitung der Besuchskontakte muss die

Kindesschutzbehörde jedoch im Falle eines erneuten Kontaktabbruchs schnell und

effizient genug aktiv werden können. Die Beiständin erhält daher den Auftrag,

monatlich die erfolgten Kontakte zwischen C____ und dem Beigeladenen

auszuwerten und die Kindesschutzbehörde monatlich über deren Verlauf und die

Umsetzung zu informieren.

4.3.4 Die

Errichtung einer Beistandschaft ist auch geeignet, einer Gefährdung des Kindes

bei der Umsetzung des Besuchsrechts entgegenzuwirken, hat die Beiständin doch

auch die Aufgabe, bei einer Gefährdung sofort zu intervenieren. Nachdem die

Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre schriftlichen

Eingaben wiederholt mit (Todes-)Drohungen gegen den Beigeladenen versah und die

Beiständin wiederholt berichtete, dass sie nicht an die Beschwerdeführerin

herankomme, wird die Beiständin zusätzlich beauftragt, bei Anzeichen einer

Bedrohungssituation umgehend den Sozialdienst der Polizei, den

Notfallpsychiatrischen Dienst oder andere geeignete Institutionen zu

informieren.

4.4 Schliesslich

brauchen auch die Eltern Unterstützung, um ihr eigenes Verhalten im Konflikt zu

reflektieren und um die Bedürfnisse ihres Kindes zu erkennen. Während sich der Beigeladene

in der Verhandlung gegenüber einer Beratung offen zeigte und er offenbar auch bereits

Unterstützung in Anspruch nahm, um mit C____ über seine damalige neue Beziehung

zu sprechen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3, 5 und 6), erscheint der Zugang

zur Beschwerdeführerin ohne zusätzliche behördliche Kindesschutzmassnahmen weiterhin

kaum möglich (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 und 6; Stellungnahme der

Beiständin vom 14. Mai 2021 [act. 12]). Eine Beratung bietet den Eltern

Gelegenheit, sich mit einer Fachperson auszutauschen und mit deren Unterstützung

an einer Lösung des Kontaktabbruchs zu arbeiten (vgl. Fassbind/Schreiner/Schweighauser, a.a.O., S. 675, 677). Beiden

Eltern wird daher gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, sich einer

gerichtlich angeordneten Einzelberatung bei der Familien-, Paar- und

Erziehungsberatung Basel (FaBe) zu unterziehen. Die behandelnde Psychologin oder

der behandelnde Psychologe erstattet der Beiständin monatlich Bericht.

5.

Gemäss den

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF

1'500.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Dem Rechtsvertreter

der Beschwerdeführerin, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege ein Honorar gemäss Honorarnote von CHF 1'350.– (6,75 Stunden à CHF

200.–; act. 44), zuzüglich 3 Stunden à CHF 200.– für die

Gerichtsverhandlung von CHF 600.– sowie Auslagen von CHF 72.60 und 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 155.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der

Rechtsvertreterin des Beigeladenen, [...], wird zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar inklusive 3 Stunden für die

Gerichtsverhandlung gemäss Honorarnote von CHF 2'300.– (11,5 Stunden à CHF

200.–; act. 43), zuzüglich Auslagen von CHF 123.50 und 7,7 % Mehrwertsteuer von

CHF 186.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird

abgewiesen. Das Dispositiv des Entscheids der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 25. Februar 2021 wird bestätigt mit folgenden

Änderungen bzw. Ergänzungen:

Ziff. 1:

a. Die Kontakte mit dem Vater

finden viermal begleitet, jedes zweite Wochenende während vier Stunden statt.

Danach sollen die Kontakte gemäss Urteil des Zivilgerichts vom 26. Februar 2014

kontinuierlich ausgebaut werden und baldmöglichst Übernachtungen gewährleistet

werden.

b. Die Kontakte werden so lange

wie erforderlich durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung organisiert.

Ziff. 4:

Die Beiständin erhält gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB

folgende Aufgaben und Befugnisse:

Die Inhaber der elterlichen Sorge in der Sorge um das

Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, insbesondere aber:

c. Den Eltern und C____

in Fragen des persönlichen Verkehrs als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.

d. Die erfolgten Kontakte

regelmässig mit den Eltern und dem Kind auszuwerten.

e. Die Eltern und C____ bei der

Weiterentwicklung der Kontakte zu unterstützen.

f. Die Eltern bei

der Findung einer kindsgerechten Kommunikation zu unterstützen.

g. Für C____ eine

psychologische Begleitung zu etablieren. Der behandelnde Psychologe oder die

behandelnde Psychologin erstattet der Beiständin monatlich Bericht.

Ziff. 6:

h. Die Beiständin erhält

zusätzlich den Auftrag, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über wichtige

Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende

Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen

anzupassen ist. Zudem ist der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mindestens

alle zwei Jahre ein Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder

Aufhebung der Massnahme einzureichen (Berichtsperiode: 25.02.2021 bis

24.02.2023; einzureichen bis 31.03.2023).

i. Die Beiständin

erhält ferner den Auftrag, monatlich die erfolgten Kontakte (Ziff. 1a-b des

vorliegenden Dispositivs) auszuwerten und die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde monatlich über den Verlauf und die Umsetzung zu

informieren.

j. Beiden Eltern

wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, sich einer gerichtlich

angeordneten Einzelberatung bei der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung

Basel (FaBe) zu unterziehen. Der behandelnde Psychologe oder die behandelnde

Psychologin erstattet der Beiständin monatlich Bericht.

k. Bei Anzeichen einer

Bedrohungssituation informiert die Beiständin umgehend den Sozialdienst der

Polizei, den Notfallpsychiatrischen Dienst oder andere geeignete Institutionen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, [...],

wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss

Honorarnote von CHF 1'350.–, zuzüglich 3 Stunden à CHF 200.– für die

Gerichtsverhandlung von CHF 600.– sowie Auslagen von CHF 72.60 und

7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 155.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Rechtsvertreterin des Beigeladenen, [...], wird

zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar inklusive drei

Stunden für die Gerichtsverhandlung gemäss Honorarnote von CHF 2'300.–,

zuzüglich Auslagen von CHF 123.50 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 186.60,

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beigeladener

- KESB

- Beiständin des Kindes (D____, KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.