VD.2021.74
Regelung des persönlichen Verkehrs und Errichtung einer Beistandschaft
12. November 2021Deutsch35 min
geschieden. Ihnen kommt die gemeinsame elterliche Sorge über ihre Tochter zu, wobei
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.74
URTEIL
vom 12. November 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladener
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. Februar 2021
betreffend Regelung des
persönlichen Verkehrs und Errichtung einer Beistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
C____, geboren [...]
2010, ist die Tochter von A____ und B____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin und
Beigeladener). Die Eltern sind seit Januar 2013 getrennt und seit Januar 2015
geschieden. Ihnen kommt die gemeinsame elterliche Sorge über ihre Tochter zu, wobei
die Obhut der Mutter zugeteilt wurde. Da die nach der Trennung der Eltern
vereinbarte Besuchsregelung nicht umgesetzt werden konnte, hielt das
Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. Februar 2014 unter anderem fest,
dass für C____ eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet werden solle und regelte
das Besuchsrecht des Beigeladenen. In Nachachtung dieses Entscheids setzte die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend:
Kindesschutzbehörde) mit Entscheid vom 27. März 2014 einen Beistand ein. Als
sich die Situation in der Folge gut entwickelte und das Besuchsrecht umgesetzt
werden konnte, wurde die geführte Beistandschaft am 20. April 2017 wieder aufgehoben.
Am 9. Februar
2020 informierte der Beigeladene die Kindesschutzbehörde, dass er seine Tochter
seit drei Wochen nicht mehr gesehen habe. Nach erfolgten Abklärungen erstattete
der zuständige Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (nachfolgend: KJD)
am 29. Dezember 2020 Bericht an die Kindesschutzbehörde. Gestützt darauf
und nach Anhörung von C____ und deren Eltern regelte die Kindesschutzbehörde mit
Entscheid vom 25. Februar 2021 den persönlichen Verkehr zwischen C____ und
ihrem Vater und errichtete eine Beistandschaft für C____ mit D____ als ihre
Beiständin. Im Einzelnen wurde dabei folgendes entschieden:
1. «Der persönliche Verkehr von B____
mit C____ wird gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB folgend festgelegt:
a.
Die Kontakte mit
dem Vater finden viermal begleitet, jedes zweite Wochenende während 4 Stunden
statt. Danach sollen die Kontakte gemäss Urteil vom Zivilgericht vom 26.02.2014
kontinuierlich ausgebaut werden und baldmöglichst Übernachtungen gewährleistet
werden.
2.
Für C____ wird
gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eine Beistandschaft errichtet.
3.
D____,
Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), wird zur Beiständin
ernannt.
4.
Die Beiständin
erhält gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB folgende Aufgaben und Befugnisse:
Die Inhaber
der elterlichen Sorge in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen,
insbesondere aber:
a.
den Eltern in
Fragen des persönlichen Verkehrs als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und
die Anfangskontakte allenfalls durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung
zu organisieren.
b.
die erfolgten
Kontakte regelmässig mit den Eltern und C____ auszuwerten,
c.
mit den Eltern
gemeinsam die Kontakte zwischen C____ und ihrem Vater weiterzuentwickeln.
5.
In der
elterlichen Verantwortung steht,
a.
die
Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Kontaktregelung (wie Modalitäten, Procedere
bei den Übergaben, Informationsaustausch zwischen den Eltern etc.)
abzusprechen.
b.
der Beistandsperson
alle relevanten Informationen (von der Schule, von Ärzt*innen, wesentliche
Entscheidungen, Veränderungen etc.) betr. das Kindswohl unverzüglich
mitzuteilen.
Die Beiständin erhält gemäss Art. 308
Abs. 2 ZGB entsprechende Kompetenzen und die Befugnisse, die Eltern in den
genannten elterlichen Verantwortungen zu vertreten und im Uneinigkeitsfall die
Modalitäten des persönlichen Verkehrs festzulegen. Zudem hat sie die Begleitung
der Besuche zu organisieren.
6. Die Beiständin erhält zusätzlich den
Auftrag, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über wichtige Ereignisse
umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben
umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen
anzupassen ist. Zudem ist der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mindestens
alle zwei Jahre ein Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder
Aufhebung der Massnahme einzureichen (Berichtsperiode: 25.02.2021 bis
24.02.2023; einzureichen bis 31.03.2023).
7.
Gestützt auf § 24
der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) wird
auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
8.
Einer allfälligen
Beschwerde gegen diesen Entscheid wird gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende
Wirkung entzogen.
9.
Mitteilung an: […]»
Gegen diesen
Entscheid richten sich die am 9. April 2021 erhobene Beschwerde sowie die
zahlreichen weiteren unaufgeforderten Eingaben an das Verwaltungsgericht, mit
denen die damals anwaltlich noch nicht vertretene Mutter sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt. Sie führt aus, man solle sie
in Ruhe lassen und nicht auf eine Wiederaufnahme des Kontakts von C____ und
ihrem Vater hinwirken. Die Kindesschutzbehörde liess sich am 7. Mai 2021
vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Aufgrund
der zunehmend aggressiven, mit gegen den Beigeladenen gerichteten (Todes-)Drohungen
versehenen Eingaben sowie der telefonischen Rückmeldung der Beiständin, wonach
sie nicht an Mutter und Tochter herankomme, stellte die Verfahrensleiterin – um
Druck aus der Situation zu nehmen – mit Verfügung vom 7. Mai 2021 für die Dauer
des Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung wieder her. Weiter kündigte
sie an, C____ anzuhören. Die eingesetzte Beiständin nahm am 14. Mai 2021
Stellung und informierte über die bisherige Mandatsführung. Die Kindesanhörung
durch die Verfahrensleiterin fand am 23. August 2021 statt. Mit Verfügung vom
24. August 2021 wurde dem Beigeladenen und mit Verfügung vom 2. September 2021
der mittlerweile anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege und Prozessführung bewilligt. Mit Verfügung vom 17. September 2021
wurde der von der Beschwerdeführerin selber gestellte Antrag auf Einholung
eines psychiatrischen Gutachtens des Beigeladenen abgelehnt. Am 11. November
2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Video ihrer Tochter ein, in welchem
diese darum bat, ihren Entscheid, den Vater nicht sehen zu wollen, zu
akzeptieren. Das Video wurde den Anwesenden in der Gerichtsverhandlung vorgespielt.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. November 2021 wurden die Beschwerdeführerin,
der Beigeladene und die eingesetzte Beiständin zur Sache befragt. Anschliessend
gelangten die jeweiligen Rechtsvertretungen der Beschwerdeführerin und des
Beigeladenen sowie die Vertreterin der Kindesschutzbehörde zum Vortrag. Dabei
hielten sie an ihren Anträgen fest. Für sämtliche Ausführugen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB
(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und
die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss
§ 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder
das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen
auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des
Dispositiv
Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können
eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt
werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls
neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen. Dementsprechend
sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (BÜCHLER/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm
Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 133 ZGB N 16, vgl. VD.2019.229 vom
12. Juni 2020 E. 1.2; VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.2). Dies ist
allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen
Prozessthemas – hier der persönliche Verkehr des Beigeladenen mit seiner
Tochter – möglich. Zudem entscheidet das Gericht im Geltungsbereich der
Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies
bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge
treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot
der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I,
2012, Art. 58 ZPO N 69). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand,
nicht aber an die Parteianträge gebunden.
1.3 Als
Mitinhaberin der elterlichen Sorge über ihre Tochter ist die Beschwerdeführerin
vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in
Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde
ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 314 Abs.1 ZGB) und
innert 30 Tagen einzureichen (Art. 450b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314
Abs.1 ZGB). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich
vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus
der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und
weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6.
Auflage 2018, Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen). Vorliegend kommt der Wille der
bis kurz vor der Gerichtsverhandlung anwaltlich nicht vertretenen
Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Verwaltungsgericht genügend zum
Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
Aus den Akten
geht hervor, dass die nach der Trennung der Eltern vereinbarte
Besuchsrechtsregelung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. Januar 2013 nicht
umgesetzt werden konnte, da die Beschwerdeführerin bis im Dezember 2013 immer
wieder den Kontakt zwischen Vater und Kind unterband (KESB-Akten, Bericht des
Beistandes vom 30. Juli 2015, [act. 8 S. 112]). In der Folge regelte das
Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. Februar 2014 erneut verschiedene
Aspekte des Getrenntlebens der Eltern. Vorgesehen wurde dabei unter anderem die
Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft für C____ und es wurde das
Besuchsrecht des Beigeladenen festgelegt. Zudem sollte für die
Beschwerdeführerin eine ambulante Familienbegleitung errichtet werden
(KESB-Akten, act. 8 S. 119-121). Nach diesem Entscheid zeigte sich die
Beschwerdeführerin zunächst vordergründig kooperativ, gewährte jedoch erst nach
mehreren Ermahnungen durch den damaligen Beistand ein stetiges Kontaktrecht
(KESB-Akten, Bericht des Beistandes vom 30. Juli 2015, [act. 8 S. 112]). Während
eines Krankenhausaufenthaltes der Beschwerdeführerin verbrachte C____ mehrere
Tage bei ihrem Vater, der sie gut versorgte (KESB-Akten, Bericht des Beistandes
vom 30. Juli 2015, [act. 8 S. 112]). Im Mai 2014 konnte mit den Eltern
eine erweiterte Besuchsrechtsvereinbarung getroffen und für die Beschwerdeführerin
eine türkisch sprechende sozialpädagogische Familienbegleitung gefunden werden.
Die Beschwerdeführerin beendete die Familienbegleitung jedoch nach etwa fünf
Monaten. Im Sommer 2014 verbrachte C____ zwei Wochen bei ihrem Vater. Nach der
Scheidung der Eltern im Januar 2015 verweigert die Beschwerdeführerin das
Besuchsrecht noch vereinzelt, im weiteren Verlauf des Jahres 2015 stabilisierte
sich die Situation jedoch und die Kontakte zwischen Vater und Kind erfolgten
konstant (KESB-Akten, Bericht des Beistandes vom 25. November 2016 [act. 8 S.
108]). Die geführte Beistandschaft wurde deshalb von der Kindeschutzbehörde mit
Entscheid vom 20. April 2017 wieder aufgehoben (KESB-Akten, act. 8 S. 102-103]).
Am 9. Februar 2020 informierte der Beigeladene die Kindesschutzbehörde, dass er
seine Tochter seit drei Wochen nicht mehr gesehen habe (KESB-Akten, E-Mail vom
9. Februar 2020 [act. 8 S. 95). Die daraufhin von der Kindesschutzbehörde eingeleitete
Abklärung durch den KJD verzögerte sich aufgrund der krankheitsbedingten
Abwesenheit der zuständigen Fachperson und der Bericht lag nach einem Wechsel
des Sozialarbeiters (im August 2020) erst am 29. Dezember 2020 vor (KESB-Akten,
Bericht zum Abklärungsauftrag [act. 8 S. 66-70]).
3.
Gestützt auf den
Bericht des KJD vom 29. Dezember 2020 sowie nach Anhörung der Eltern und des
Kindes erwog die Kindesschutzbehörde im angefochtenen Entscheid vom 25. Februar
2021, dass C____ bis vor einem Jahr 14-täglich die Wochenenden mit ihrem Vater
verbracht habe. Dies entspreche auch der Verfügung des Zivilgerichts vom 26.
Februar 2014. Für C____ sei es jedoch sehr wichtig, dass sie die Beziehung zu
ihrem Vater wiederaufnehmen und leben könne. Es sei davon auszugehen, dass ihre
ablehnende Haltung ihrem Vater gegenüber einem starken Loyalitätskonflikt
geschuldet sei. Ausserdem habe sie in Abwesenheit der Mutter gegenüber
Mitarbeitenden des Mittagstisches ihren Wunsch geäussert, den Vater zu sehen.
Da die Eltern die bereits verfügte Regelung nicht umsetzen könnten, sei nun ein
schrittweiser Aufbau der Kontakte notwendig. Deshalb werde die Kontaktregelung auf
vier Besuche, 14-täglich für 4 Stunden, festgelegt. Diese seien allenfalls
durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung zu begleiten, da der
Kontaktabbruch schon über ein Jahr dauere und C____ so bei einem allfälligen
Loyalitätskonflikt unterstützt werden könne. Danach sollten die Kontakte
entsprechend dem Urteil des Zivilgerichts vom 26. Februar 2014 ausgebaut und
baldmöglichst Übernachtungen gewährleistet werden. Ein gemeinsames Gespräch mit
den Eltern habe während der Abklärungszeit beim KJD nicht organisiert werden
können, die Eltern stünden in keinerlei Kontakt. Es sei davon auszugehen, dass
die Kommunikation ohne eine dritte, neutrale Fachperson kaum möglich sein werde.
Im Interesse von C____ sei deshalb der Familie eine Beistandsperson zur Seite
zu stellen, welche die Eltern bei der Wiederaufnahme der Kontakte berate und
unterstütze.
4.
Die Beschwerde
richtet sich gegen sämtliche im Entscheid vom 25. Februar 2021 getroffenen
Anordnungen der Kindesschutzbehörde. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss
vor, der angefochtene Entscheid missachte den Kindeswillen und verletze damit das
Kindeswohl, und sie erachtet die errichtete Beistandschaft als unnötig.
4.1 Zu
überprüfen ist zunächst die im angefochtenen Entscheid getroffene Regelung des
persönlichen Verkehrs zwischen C____ und dem Beigeladenen.
4.1.1 Ist
das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für
Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die
geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Regelung
des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme
im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen
die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind
gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es
sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des
Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung
des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, welches anhand der konkreten
Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch
BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren
Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden
Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Der aus
Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB
verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn
ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser
nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe
vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt dann
vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung
durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten
Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit
Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 und BGer 5A_200/2015 vom 22.
September 2015 E. 7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302).
Andererseits ist
zu berücksichtigen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem nicht
obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm
daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung
des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen
und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine
Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist
(BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit weiteren Hinweisen). Bei der
Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der
Verhältnissmässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht
allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar
2020 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1. S. 589), und der
gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als
ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen
Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren
Grenzen halten lassen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen
auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; 120 II 229 E. 3b/aa S 233; BGer
5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302).
Wie sich in der Praxis der familienrechtlichen Begutachtung und Beratung zeigt,
haben dabei im Bereich des Kontaktabbruchs in Hochkonfliktsituationen Art und
Durchführung von Interventionen zur (Wieder-)Aufnahme von Kontakten, das
Aufeinanderfolgen sowie die zeitliche Taktung einen erheblichen Einfluss auf
den weiteren Verlauf (Fassbind/Schreiner/Schweighauser,
Kontaktverweigerung, Kontaktabbruch und Kontaktanbahnung bei hochkonflikthaften
Trennungen und Scheidungen sowie Elternbeziehungen, in: FamPra.ch 3/2021, S.
675, 677 und 682).
Der Wille des
Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen
Verkehr (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteil
5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; vgl. auch
Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5, nicht publiziert in: BGE 144 III 442). Es steht aber nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche
Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; dies gilt
namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des
anderen Elternteils geprägt ist (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit
Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; Urteile 5A_522/2017 vom 22. November
2017 E. 4.6.3; 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, in: Pra 2017 Nr.
19 S. 186; 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4, in: FamPra.ch 2011 S. 740). Bei
der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen
Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser
Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (BGer 5A_111/2019
vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteile 5A_875/2017 vom 6. November
2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_367/2015 vom 12. August
2015 E. 5.1.3, in: FamPra.ch 2015 S. 970; 5A_200/2015 vom 22. September
2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302; 5A_890/2014 vom 11.
Februar 2015 E. 2.3.2). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist
im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die
Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht.
Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften
Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr
wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen
kann (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 130 III 585
E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Nur
wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund eigener
Erfahrungen und mit nachvollziehbarer Begründung ablehnt, ist ein gegen den
Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts und dem
Persönlichkeitsschutz des Kindes in der Regel unvereinbar, weshalb der
Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde, letztlich respektiert werden
soll (BGer 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5; 5A_111/2019 vom 9. Juli
2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 126 III 219 E. 2b; Urteile 5A_875/2017 vom 6.
November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_459/2015 vom 13. August
2015 E. 6.2.2, in: Pra 2017 Nr. 19 S. 186; 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E.
3.2.1, in: FamPra.ch 2006 S. 751).
4.1.2 Im
angefochtenen Entscheid wurden betreffend den persönlichen Verkehr zwischen C____
und ihrem Vater zunächst vier Besuche, 14-täglich für 4 Stunden, festgelegt. Die
Anfangskontakte seien allenfalls durch eine Sozialpädagogische
Familienbegleitung zu begleiten, da der Kontaktabbruch schon über ein Jahr
dauere und C____ so bei einem allfälligen Loyalitätskonflikt unterstützt werden
könne. Danach sollten die Kontakte entsprechend dem Urteil des Zivilgerichts
vom 26. Februar 2014 ausgebaut und baldmöglichst Übernachtungen gewährleistet
werden. Dieses Urteil des Zivilgerichts sieht ein einstweiliges Besuchsrecht
jeweils am Sonntag von 10.00 bis 18.00 Uhr (verpflegt) vor, wobei das
Besuchsrecht im Verlaufe eines Jahres sukzessive dahin ausgedehnt werden soll,
dass auch eine regelmässige Übernachtung beim Vater möglich wird. Weiter soll
das Ferienrecht zwei Wochen pro Jahr betragen (vgl. KESB-Akten, act. 8 S.
119-121).
4.1.3 Die
Beschwerdeführerin mag sich mit der angeordneten Wiederaufnahme des
persönlichen Verkehrs zwischen C____ und dem Beigeladenen sowie der
schrittweisen Ausweitung dessen Besuchsrechts nicht abfinden. Die
weitschweifigen Ausführungen in den zahlreichen handschriftlich verfassten
Schreiben der Beschwerdeführerin kreisen im Wesentlichen um den Vorwurf, dass
der Beigeladene sie und C____ «immer verärgert» und die Familie des
Beigeladenen ihm «einen neuen Kandidaten zur Heirat» gesucht habe. In groben
Zügen zusammengefasst – es können nicht alle Punkte aus den teilweise
umfangreichen Eingaben wiedergegeben werden – wird ausgeführt, der Beigeladene
habe sie «erledigt». Sie würden ihn «nicht in [ihrem] Leben» wollen. Ihre
Tochter hasse den Vater und die Familie ihres Vaters. Ihre Tochter vergebe ihm nicht
und wolle keine Stiefmutter in ihrem Leben (Beschwerde vom 9. April 2021
[act. 2]). Der Vater und die Beiständin sollten sie nicht mehr stören
(Eingaben vom 22. April 2021 [act. 4] und 30. April 2021 [act. 6]). Dieses
Thema habe sie und ihre Tochter «unbehaglich und krank gemacht». Sie wolle,
dass dieses Thema ende und habe mit niemandem zu reden (Eingaben vom 7. Mai 2021 [act. 9], 19. Mai 2021 [act.13],
22. Mai 2021 [act. 14], 22. Mai 2021 [act. 16], 24. Mai 2021 [act. 17],
2. Juni 2021 [act. 18], 6. Juni 2021 [act. 20], 10. Juni 2021 [act. 23],
10. August 2021 [act. 27], 17. August 2021 [act. 29], 23. August 2021
[act. 32], 16. August 2021 [act. 35], 9. September 2021 [act. 38], 13.
September 2021 [act. 39], 14. September 2021 [act. 40]). Anlässlich der Gerichtsverhandlung
konkretisierte der erst seit dem 23. August 2021 auf mehrfache Aufforderung
des Gerichts hin mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin deren
Begehren. Es werde bestritten, dass bei C____ ein Loyalitätskonflikt vorliege.
Das Kind gebe in vielen Schreiben zu verstehen, dass es den Vater nicht sehen
möchte. Für C____ könne es nicht gut sein, wenn sie zu den Besuchen bei ihrem
Vater gezwungen werde. Das Widerspreche dem Kindeswohl (Verhandlungsprotokoll
S. 6 f.).
4.1.4 Aus
den Akten, insbesondere der Stellungnahme der eingesetzten Beiständin zur
Mandatsführung vom 14. Mai 2021 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin seit
dem angefochtenen Entscheid der Kindesschutzbehörde bisher weigerte, Termine
mit der Beiständin von C____ wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin teilte der
Beiständin in zahlreichen E-Mails mit, dass sie nicht gestört werden und ihre
Tochter keinen Kontakt zum Vater wolle. Erst als die Kindesschutzbehörde die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. April 2021 auf ihre Pflicht zur
Zusammenarbeit mit der Beiständin aufmerksam machte, konnte die Beiständin am
21. April 2021 mit der Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt aufnehmen.
Anlässlich dieses Telefonats wiederholte die Beschwerdeführerin ihren Wunsch,
in Ruhe gelassen zu werden und dass sie keine Beistandschaft für C____ wolle.
Sie vertraue dem Beigeladenen nicht. Er habe in der Vergangenheit C____ von seiner
Schwester oder von anderen Personen betreuen lassen. Er habe eine andere Frau
«im Kopf» gehabt und nicht C____. C____ brauche keine Stiefmutter. Er habe sich
nie für Fehler entschuldigt. Als C____ klein gewesen sei, habe sie alles
alleine machen müssen. C____ teilte der Beiständin am 21. April 2021 ebenfalls
telefonisch mit, dass sie ihren Vater nicht sehen wolle. Sie habe ihn nicht
gern, da er sich meistens nicht um sie kümmere. Er entschuldige sich nicht,
wenn er Fehler mache, und er mache sie und ihre Mutter traurig (act. 12 S. 1).
Die Beiständin vereinbarte mit der Beschwerdeführerin, dass sie C____ die
Möglichkeit gebe, Briefe oder SMS von ihrem Vater zu empfangen. Den vom
Beigeladenen gewünschten Telefonkontakt lehnte die Beschwerdeführerin jedoch
mit der Begründung ab, dass sie ihre Tochter nicht verwirren wolle und es die
persönliche Entscheidung von C____ sei, keinen Kontakt mehr zum Vater haben zu
wollen (act. 12 S. 2). Anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung gab die
Beiständin an, dass seit Mai 2021, als das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellte,
keine Kontakte mit der Beschwerdeführerin oder C____ stattgefunden hätten
(Verhandlungsprotokoll S. 5).
4.1.5 Die
Beschwerdeführerin schildert in ihren Eingaben den Sachverhalt aus ihrer Sicht,
ohne auf die ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen. Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat die Kindesschutzbehörde C____s
Wille nicht ignoriert. Gestützt auf die erfolgten Abklärungen erläutert die
Kindeschutzbehörde im angefochtenen Entscheid, warum der (geäusserte) Wille von
C____ nicht den Ausschlag geben kann und was die Hintergründe für den
geäusserten Wunsch des Kindes sind (vgl. oben E. 3). Anstatt sich mit diesen
Erwägungen auseinanderzusetzten, wiederholt die Beschwerdeführerin unablässig,
dass C____ vom Vater enttäuscht sei und sie ihn nicht mehr in ihrem Leben haben
wolle.
Nachdem in der Vergangenheit
ein Besuchsrecht an den Wochenenden umgesetzt werden konnte und C____ bis im
Januar 2020 14-täglich die Wochenenden mit ihrem Vater verbrachte, basiert die
ablehnende Haltung von C____ ihrem Vater gegenüber nicht auf eigenen
Erfahrungen. Sie scheint vielmehr Ausfluss eines massiven Loyalitätskonfliktes
zu sein, für welchen die Beschwerdeführerin mit ihrer eigenen ablehnenden
Haltung dem Beigeladenen gegenüber mitverantwortlich ist. Wie von der
Beiständin in ihrer Stellungnahme an das Verwaltungsgericht ausgeführt und auch
anlässlich der Gerichtsverhandlung deutlich erkennbar, ist die Beschwerdeführerin
offensichtlich stark geprägt von den Auseinandersetzungen und den Konflikten im
Zusammenhang mit ihrer Ehe sowie deren Scheitern. Wiederholt und ausführlich
schildert sie Vorfälle, die sich zwischen ihr, dem Beigeladenen und dessen
Familie ereignet haben sollen. Die Bedürfnisse des Kindes können so kaum im
Fokus stehen (vgl. Stellungnahme der Beiständin vom 14. Mai 2021 [act. 12];
Verhandlungsprotokoll S. 2 und 4). Da die Beschwerdeführerin ihren Ex-Ehemann
nicht mehr in ihrem Leben haben will, scheint sie davon auszugehen, dass auch C____
keinen Kontakt zu ihrem Vater brauche. Zudem überträgt die Beschwerdeführerin offensichtlich
ihre schlechten Erfahrungen mit ihrem eigenen Vater und ihrer Stiefmutter auf
die Beziehung von C____ und dem Beigeladenen (Verhandlungsprotokoll S. 4). Es
gilt jedoch zu unterscheiden zwischen der Familiengeschichte der
Beschwerdeführerin beziehungsweise der gescheiterten Paarbeziehung der Eltern
und der Beziehung zwischen dem Beigeladenen und C____, welche hier zu
beurteilen ist.
C____ scheint
von der Mutter stark beeinflusst zu werden. C____s Aussagen an der Anhörung vom
23. August 2021 sowie im eingereichten Video vom 11. November 2021 zeigen dies
klar, spricht sie doch stets von «uns» und «wir», wobei sie sich und ihre
Mutter meint («wir haben ihm eine Chance gegeben»; «er hat unser Vertrauen
missbraucht»; «er hat uns angelogen»). Teilweise übernimmt sie dabei wörtlich
Formulierungen ihrer Mutter aus den Briefen, etwa «dieses Thema muss
geschlossen werden», «er versteht seine Schuld nicht» oder «[ich] möchte nicht
immer gestört werden». Auch führt sie mehrfach aus, ihr Vater habe nicht auf
sie gehört, dass sie die neue Frau nicht sehen wolle. Dies sei ein Grund dafür,
dass sie keinen Kontakt zum Vater wolle. Dabei stammen wohl nicht alle in Ich-Form
verfassten Schreiben von C____. In den Akten der Kindesschutzbehörde befindet
sich ein (undatierter) Brief (act. 8 S. 59), dessen Schrift den
handschriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sehr gleicht (vgl.
beispielsweise act. 8 S. 58) und sich erheblich von C____s Handschrift unterscheidet
(vgl. Briefe vom 14. Januar 2021 [act. 8 S. 57] und 10. Juni 2021 [act. 22]). Auffällig
ist, dass der Kontaktabbruch erfolgte, nachdem die Beschwerdeführerin von der
Verlobung des Beigeladenen mit einer anderen Frau erfuhr. Die neue Beziehung
des Beigeladenen wird denn auch sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von C____
(unter anderem) als Grund für den Kontaktabbruch genannt. Bereits vor Jahren hat
die Beschwerdeführerin offenbar «fadenscheinige» Gründe vorgeschoben, um den
Kontakt zwischen C____ und dem Beigeladenen zu verhindern sowie die unmögliche
Forderung gegenüber dem Kindsvater aufgestellt, dass alles so bleibe wie es sei
und weder sie noch er wieder heiraten dürften (vgl. Vorakten KESB, Bericht des
früheren Beistandes vom 30. Juli 2015 [act. 8 S. 115 und 116]). Wie
der Beigeladene in der Verhandlung ausführte, sei er mittlerweile zwar mit
dieser Frau nicht mehr zusammen. Er habe damals jedoch psychologische Unterstützung
in Anspruch genommen, um C____ kindgerecht von seiner neuen Beziehung zu erzählen
(Verhandlungsprotokoll S. 3). C____ habe die Frau dann auch treffen
wollen. Es sei C____s Entscheidung gewesen, der Beschwerdeführerin sechs Monate
lang nichts davon zu erzählen (Verhandlungsprotokoll S. 4). Damit werden die
Beeinflussung von C____ durch die Beschwerdeführerin und der Loyalitätskonflikt
des Kindes weiter deutlich. Für C____ am Wichtigsten ist zweifellos, dass es
ihrer Mutter gut geht. Es ist anzunehmen, dass C____, um die Mutter zu schützen
und aus Angst vor deren Reaktion, ihr zunächst nichts von der neuen Beziehung des
Beigeladenen erzählte. Sie erlebt eine traurige und psychisch belastete Mutter
(vgl. angefochtener Entscheid Rz. 8 und 9; Aktennotiz der KESB vom 2. Februar
2021 [act. 8 S. 48]). Die Verantwortung für das Wohlergehen der Mutter wird
somit letztlich dem Kind aufgebürdet. Unter diesen Voraussetzungen hatte C____
bisher keine Möglichkeit, sich losgelöst von der Befindlichkeit und den
Bedürfnissen ihrer Mutter eine eigene Meinung über ihren Vater zu bilden und
für ihre eigenen Bedürfnisse einzustehen.
Neben ihrer auf
der Haltung der Mutter basierenden Ablehnung bringt C____ zwar auch einige
Argumente vor, welche nachvollziehbar dafür erscheinen, dass sie nicht mehr so
gerne zum Vater gegangen ist. So habe er nie etwas mit ihr alleine gemacht,
sondern sie immer bei der Tante «abgeladen». Sie habe ihm daraufhin «Regeln»
für die Besuche geschickt, an die er sich nicht gehalten habe (vgl. Aktennotiz
Kindesanhörung vom 24. August 2021). Diese Wünsche des heute 11-jährigen
Mädchens sind bei der Regelung des Besuchskontakts durchaus zu berücksichtigen.
C____ kann aber nicht autonom bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen sie
Umgang mit ihrem Vater haben möchte, und der von ihr geäusserte Wille kann
nicht das alleinige Element bei der gerichtlichen Entscheidfindung sein.
Andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich
diese beiden Elemente durchaus widersprechen können (BGer 5A_728/2015 vom 25.
August 2016 E. 2.1; AGE BEZ.2020.24 vom 25. November 2020 E. 2.5.1, ZB.2019.29
vom 6. Mai 2020 E. 4.8.2; vgl. BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4). Weitere,
schwerwiegende und mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarende Gründe, weshalb
die Wahrnehmung des Besuchsrechts in ihre Hände zu legen sei, nennt C____ nicht
(vgl. oben E. 4.1.1 S. 8). Dem Beigeladenen wurde von C____s früherem
Beistand ein guter Umgang mit seiner Tochter attestiert und die Rückmeldungen
der im 2014 installierten Sozialpädagogischen Familienbegleitung waren
durchwegs positiv. Frühere Bedenken und Anschuldigungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich
der Versorgungsfähigkeit des Beigeladenen hielten einer Überprüfung des KJD
nicht stand (vgl. KESB-Akten, Bericht des Beistandes vom 30. Juli 2015, act. 8
S. 113). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren führt die Beschwerdeführerin diesbezüglich
nichts Neues oder Konkretes an. Den Feststellungen der Kindesschutzbehörde
folgend liegen somit keine Umstände vor, welche eine Unterbindung des Kontakts
des Beigeladenen zu seiner Tochter rechtfertigen würden. Angesichts des
bestehenden Loyalitätskonflikts und da die ablehnende Haltung von C____ ihrem
Vater gegenüber wesentlich durch die ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin
geprägt ist, genügt C____s Weigerung nicht, um einen Kontaktaufbau als mit dem
Kindeswohl nicht vereinbar zu bezeichnen. Zumal C____ im Zeitpunkt des
Kontaktabbruchs im Januar 2020 erst 9 Jahre alt und zu einer autonomen
Willensbildung in dieser Frage nicht fähig war. Diese Fähigkeit ist auch heute,
im Alter von 11 Jahren – obwohl grundsätzlich vom Vorliegen eines autonomen
Willens ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen ist (vgl. E. 4.1.1 S. 8) – aus
den oben genannten Gründen noch nicht hinreichend ausgebildet.
Ein
Kontaktabbruch zum Vater kann mittel- und langfristig negative Konsequenzen für
die psychische Entwicklung des Kindes haben. In diesem Sinne besteht eine
Gefährdung des Kindeswohls und entspricht der schrittweise Aufbau des
persönlichen Kontakts zu ihrem Vater C____s Wohl, auch wenn die Annäherung zum
Vater kurzfristig mit Ängsten und Verunsicherung verbunden sein dürfte. Um dies
abzufedern werden die Anfangskontakte so lange wie erforderlich durch eine
sozialpädagogische Familienbegleitung organisiert und soll C____ dabei psychologisch
begleitet werden (vgl. dazu unten E. 4.2). Es liegt dabei insbesondere auch an
der Beschwerdeführerin, C____ von ihrem Loyalitätskonflikt ihr gegenüber zu
befreien. Schliesslich kann auch der Beigeladene etwas zur Verbesserung der
Situation beitragen, indem er C____ zuhört, ihre Bedürfnisse ernst nimmt und dem
von ihr geäusserten Wunsch nach mehr Zeit mit ihm alleine nachkommt.
Die im
angefochtenen Entscheid getroffene Besuchsregelung ist daher nach dem Gesagten
nicht zu beanstanden. Die Kontakte mit dem Vater finden zunächst viermal
begleitet, jedes zweite Wochenende während vier Stunden statt. Danach sollen
die Kontakte gemäss Urteil des Zivilgerichts vom 26. Februar 2014 einstweilig am
Sonntag von 10.00 bis 18.00 Uhr (verpflegt) stattfinden, wobei das Besuchsrecht
im Verlaufe eines Jahres sukzessive dahin ausgedehnt werden soll, dass auch
eine regelmässige Übernachtung beim Vater möglich wird. Weiter soll das
Ferienrecht zwei Wochen pro Jahr betragen.
4.2 In
Situationen, in denen die Gründe für die Umgangsverweigerung sich als nicht
haltbar erweisen, sind häufig vor allem die Kinder leidtragend, die plötzlich
keinen Zugang mehr zu einer Bezugsperson haben und zumeist ohnehin durch die
konflikthafte Trennung oder einen Elternkonflikt belastet sind. Sie, aber auch
ihre Eltern sind in diesen Situationen auf rasche und professionelle
Intervention von Dritten angewiesen, da sonst eine Chronifizierung des
Kontaktabbruchs droht. Im schlimmsten Fall kann es zu einer nicht mehr lösbaren
Konfliktverhärtung und schliesslich zu einem andauernden Kontaktabbruch zu
einem Elternteil kommen (Fassbind/Schreiner/Schweighauser,
a.a.O., S. 675, 676 f.). Nachdem der Kontaktabbruch zwischen C____ und ihrem
Vater seit nunmehr fast zwei Jahren andauert und angesichts des weiterhin erkennbaren
Elternkonflikts, werden die Besuchskontakte so lange wie erforderlich durch
eine Sozialpädagogische Familienbegleitung organisiert. Diese kann den
Kontaktaufbau zum Vater kindgerecht planen und begleiten sowie die
Beschwerdeführerin unterstützen und deren Ängste auffangen. Um zwischen C____
und ihrem Vater wieder erfolgreich eine Beziehung zu etablieren und um C____ in
dieser Zeit zu unterstützen, wird für C____ von der Beiständin zudem eine
psychologische Begleitung etabliert. Die behandelnde Psychologin oder der behandelnde
Psychologe erstattet der Beiständin monatlich Bericht.
4.3 Weiter
wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Errichtung einer Beistandschaft mit
D____, Sozialarbeiterin des KJD, als Beiständin sowie die der Beistandsperson
übertragenen Aufgaben.
4.3.1 Die
Anordnung einer Beistandschaft nach 308 Abs. 1 und 2 ZGB stellt ebenfalls eine
Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Erfordern es die
Verhältnisse, kann die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand ernennen,
der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt. Sie kann dem Beistand
besondere Befugnisse übertragen, unter anderem Befugnisse im Zusammenhang mit
dem persönlichen Verkehr des Kindes mit dem nicht sorge- oder
obhutsberechtigten Elternteil (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Anordnung einer
Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen.
Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung der Entwicklung des Kindes (BGE 108 II 372 E. 1 S. 373), welcher nicht durch die Eltern und auch nicht durch weniger
einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz
der Verhältnismässigkeit). Die Errichtung einer Beistandschaft muss zudem zur
Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Grundsatz der
Geeignetheit; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit Hinweis auf BGE 140 III 241 E. 2.1 S. 242; siehe zum Ganzen auch Urteile 5A_732/2014 vom 26.
Februar 2015 E. 4.3; 5A_793/2010 vom 14. November 2011 E. 5.1).
4.3.2 Angesichts
des weiterhin nicht überwundenen Konflikts zwischen der Beschwerdeführerin und
dem Beigeladenen ist offensichtlich, dass eine direkte Absprache zwischen den
Eltern nicht möglich ist. Eine Beistandschaft garantiert, dass C____ eine
Ansprechperson hat, die sie unterstützt. Zur Sicherstellung der (objektiven)
Interessenwahrung des Kindes und des Kontakts zwischen Vater und Kind sowie der
je nach Fortschritt des Kontaktaufbaus vorgesehenen schrittweisen Anpassung der
Modalitäten der Besuche bedarf es daher der Hilfestellung einer Beiständin oder
eines Beistandes.
4.3.3 Im
Bereich des Kontaktabbruchs in Hochkonfliktsituationen ist die Zeitkomponente der
wohl wesentlichste Faktor. Die Ursachen für eine zeitliche Verzögerung bei der
Umsetzung einer (Wieder-)Aufnahme von Kontakten können dabei vielfältig sein (Fassbind/Schreiner/Schweighauser,
a.a.O., S. 675, 682 f., mit Hinweisen; vgl. oben E. 4.1.1). Nachdem der
Beigeladene der Kindesschutzbehörde den Kontaktabbruch im Februar 2020
angezeigt hatte, dauerten die von der Kindesschutzbehörde beim KJD in Auftrag gegebene
Abklärungen fast ein Jahr (vgl. oben E. 2). Danach verzögerte die Beschwerdeführerin
durch ihr verweigerndes, aggressives und drohendes Verhalten eine Umsetzung der
von der Kindesschutzbehörde im Entscheid vom 25. Februar 2021 vorgesehenen
Massnahmen weiter. Zwischen C____ und ihrem Vater besteht damit während bald
zwei Jahren kein Kontakt. Vor dem Hintergrund des geplanten schrittweisen
Beginns sowie der schrittweisen Ausweitung der Besuchskontakte muss die
Kindesschutzbehörde jedoch im Falle eines erneuten Kontaktabbruchs schnell und
effizient genug aktiv werden können. Die Beiständin erhält daher den Auftrag,
monatlich die erfolgten Kontakte zwischen C____ und dem Beigeladenen
auszuwerten und die Kindesschutzbehörde monatlich über deren Verlauf und die
Umsetzung zu informieren.
4.3.4 Die
Errichtung einer Beistandschaft ist auch geeignet, einer Gefährdung des Kindes
bei der Umsetzung des Besuchsrechts entgegenzuwirken, hat die Beiständin doch
auch die Aufgabe, bei einer Gefährdung sofort zu intervenieren. Nachdem die
Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre schriftlichen
Eingaben wiederholt mit (Todes-)Drohungen gegen den Beigeladenen versah und die
Beiständin wiederholt berichtete, dass sie nicht an die Beschwerdeführerin
herankomme, wird die Beiständin zusätzlich beauftragt, bei Anzeichen einer
Bedrohungssituation umgehend den Sozialdienst der Polizei, den
Notfallpsychiatrischen Dienst oder andere geeignete Institutionen zu
informieren.
4.4 Schliesslich
brauchen auch die Eltern Unterstützung, um ihr eigenes Verhalten im Konflikt zu
reflektieren und um die Bedürfnisse ihres Kindes zu erkennen. Während sich der Beigeladene
in der Verhandlung gegenüber einer Beratung offen zeigte und er offenbar auch bereits
Unterstützung in Anspruch nahm, um mit C____ über seine damalige neue Beziehung
zu sprechen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3, 5 und 6), erscheint der Zugang
zur Beschwerdeführerin ohne zusätzliche behördliche Kindesschutzmassnahmen weiterhin
kaum möglich (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 und 6; Stellungnahme der
Beiständin vom 14. Mai 2021 [act. 12]). Eine Beratung bietet den Eltern
Gelegenheit, sich mit einer Fachperson auszutauschen und mit deren Unterstützung
an einer Lösung des Kontaktabbruchs zu arbeiten (vgl. Fassbind/Schreiner/Schweighauser, a.a.O., S. 675, 677). Beiden
Eltern wird daher gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, sich einer
gerichtlich angeordneten Einzelberatung bei der Familien-, Paar- und
Erziehungsberatung Basel (FaBe) zu unterziehen. Die behandelnde Psychologin oder
der behandelnde Psychologe erstattet der Beiständin monatlich Bericht.
5.
Gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF
1'500.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Dem Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ein Honorar gemäss Honorarnote von CHF 1'350.– (6,75 Stunden à CHF
200.–; act. 44), zuzüglich 3 Stunden à CHF 200.– für die
Gerichtsverhandlung von CHF 600.– sowie Auslagen von CHF 72.60 und 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 155.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der
Rechtsvertreterin des Beigeladenen, [...], wird zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar inklusive 3 Stunden für die
Gerichtsverhandlung gemäss Honorarnote von CHF 2'300.– (11,5 Stunden à CHF
200.–; act. 43), zuzüglich Auslagen von CHF 123.50 und 7,7 % Mehrwertsteuer von
CHF 186.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird
abgewiesen. Das Dispositiv des Entscheids der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 25. Februar 2021 wird bestätigt mit folgenden
Änderungen bzw. Ergänzungen:
Ziff. 1:
a. Die Kontakte mit dem Vater
finden viermal begleitet, jedes zweite Wochenende während vier Stunden statt.
Danach sollen die Kontakte gemäss Urteil des Zivilgerichts vom 26. Februar 2014
kontinuierlich ausgebaut werden und baldmöglichst Übernachtungen gewährleistet
werden.
b. Die Kontakte werden so lange
wie erforderlich durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung organisiert.
Ziff. 4:
Die Beiständin erhält gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB
folgende Aufgaben und Befugnisse:
Die Inhaber der elterlichen Sorge in der Sorge um das
Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, insbesondere aber:
c. Den Eltern und C____
in Fragen des persönlichen Verkehrs als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.
d. Die erfolgten Kontakte
regelmässig mit den Eltern und dem Kind auszuwerten.
e. Die Eltern und C____ bei der
Weiterentwicklung der Kontakte zu unterstützen.
f. Die Eltern bei
der Findung einer kindsgerechten Kommunikation zu unterstützen.
g. Für C____ eine
psychologische Begleitung zu etablieren. Der behandelnde Psychologe oder die
behandelnde Psychologin erstattet der Beiständin monatlich Bericht.
Ziff. 6:
h. Die Beiständin erhält
zusätzlich den Auftrag, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über wichtige
Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende
Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen
anzupassen ist. Zudem ist der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mindestens
alle zwei Jahre ein Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder
Aufhebung der Massnahme einzureichen (Berichtsperiode: 25.02.2021 bis
24.02.2023; einzureichen bis 31.03.2023).
i. Die Beiständin
erhält ferner den Auftrag, monatlich die erfolgten Kontakte (Ziff. 1a-b des
vorliegenden Dispositivs) auszuwerten und die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde monatlich über den Verlauf und die Umsetzung zu
informieren.
j. Beiden Eltern
wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, sich einer gerichtlich
angeordneten Einzelberatung bei der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung
Basel (FaBe) zu unterziehen. Der behandelnde Psychologe oder die behandelnde
Psychologin erstattet der Beiständin monatlich Bericht.
k. Bei Anzeichen einer
Bedrohungssituation informiert die Beiständin umgehend den Sozialdienst der
Polizei, den Notfallpsychiatrischen Dienst oder andere geeignete Institutionen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, [...],
wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss
Honorarnote von CHF 1'350.–, zuzüglich 3 Stunden à CHF 200.– für die
Gerichtsverhandlung von CHF 600.– sowie Auslagen von CHF 72.60 und
7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 155.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Rechtsvertreterin des Beigeladenen, [...], wird
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar inklusive drei
Stunden für die Gerichtsverhandlung gemäss Honorarnote von CHF 2'300.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 123.50 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 186.60,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beigeladener
- KESB
- Beiständin des Kindes (D____, KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.