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Entscheid

VD.2021.75

Wahlbeschwerde

29. Juli 2021Deutsch15 min

Regierungsratsbeschluss vom 16. März 2021 veröffentlicht, mit dem die 21 zufolge

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.75

URTEIL

vom 29. Juli 2021

Mitwirkende

Dr. Christoph A. Spenlé, Dr.

phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr

Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt

Marktplatz 9, 4001 Basel

Gegenstand

Wahl- und

Stimmrechtsbeschwerde

betreffend stille Wahl

verschiedener Präsidiumsmitglieder an basel-städtischen Gerichten vom

20. März 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Im Hinblick auf

die Gesamterneuerungswahlen der Gerichtspräsidien vom 9. Mai 2021 (Amtsperiode

2022 bis 2027) publizierte die Staatskanzlei im Kantonsblatt vom 12. Dezember

2020 die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen. Zur Wahl stand die

Besetzung von 34 Präsidiumsstellen an verschiedenen kantonalen Gerichten. Dabei

wurde auf die amtlichen Formulare hingewiesen, die auf der kantonalen Webseite

oder bei der Staatskanzlei bezogen werden konnten und bis spätestens am 8. März

2021 eingereicht werden mussten.

Im Kantonsblatt

vom 20. März 2021 (Seite 2) wurden die Kandidierenden für 13 zu besetzende

Präsidiumsstellen publiziert, darunter auch die Kandidatur von A____

(Beschwerdeführer) für ein Vollzeit-Präsidium am Appellationsgericht. Beigefügt

wurde der Hinweis, dass die Besetzung der weiteren Gerichtspräsidien in stiller

Wahl erfolgt. In der gleichen Ausgabe des Kantonsblatts (Seite 4) wurde der

Regierungsratsbeschluss vom 16. März 2021 veröffentlicht, mit dem die 21 zufolge

stiller Wahl für gewählt erklärten Personen namentlich genannt und insoweit die

Wahl widerrufen wurde.

Gegen diese stillen

Wahlen richtet sich die «Wahlbeschwerde / Stimmrechtsbeschwerde» des

Beschwerdeführers vom 22. März 2021, welche er beim Regierungsrat und der

Staatskanzlei einreichte. Er macht geltend, eine stille Wahl sei zufolge

Ungültigkeit der Wahlvorschläge unmöglich. Im Wesentlichen beanstandet er die

Vorgabe, dass Wahlvorschläge von einer Partei bzw. Gruppierung einzureichen

sind. Zudem kritisiert er die Gestaltung des Sets von Formularen, mit dem

Angaben über den Kandidaten bzw. die Kandidatin und über die Unterzeichnerinnen

und Unterzeichner der einreichenden Gruppierung bzw. Partei erhoben werden. Als

Beilage reicht der Beschwerdeführer unter anderem seinen eigenen Wahlvorschlag ein,

der von 31 Personen unterzeichnet wurde.

Mit Schreiben

vom 9. April 2021 überwies die Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartements

(handelnd für den Regierungsrat) die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zum

Entscheid.

Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 22. April 2021 wurden die vorsorglichen

Anträge des Beschwerdeführers betreffend Sprungbeschwerde an das Bundesgericht

und Nichtvollzug des Wahlgeschäfts abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde

verpflichtet, allfällige verfahrensleitende Verfügungen und Entscheide des

gleichzeitig anhängig gemachten Verfahrens am Bundesgericht dem

Verwaltungsgericht unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Mit verfahrensleitender

Verfügung vom 29. April 2021 wurden die am 23. April 2021 nachgereichten

Anträge des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Instruktionsverhandlung und

auf Sistierung der Beschwerde abgewiesen.

Anlässlich der

Wahl vom 9. Mai 2021 unterlag der Beschwerdeführer seinen Mitbewerbern für die

Vollzeit-Präsidien am Appellationsgericht. Bei einem absoluten Mehr von 14'348

Stimmen erzielte er ein Ergebnis von 8'356 Stimmen und wurde nicht gewählt (https://www.medien.bs.ch/nm/2021-gesamterneuerungswahlen-der-gerichtspraesidien-schlussresultat-stk.html).

Mit

Vernehmlassung vom 14. Mai 2021 beantragte der Zentrale Rechtsdienst des

Justiz- und Sicherheitsdepartements, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht

einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Dazu hat sich der

Beschwerdeführer mit Replik vom 21. Mai 2021 geäussert.

Mit Urteil

1C_707/2020 vom 17. Juni 2021 ist das Bundesgericht auf eine «Sprungbeschwerde»

des Beschwerdeführers gegen die amtlich publizierten Wahlvorschläge für die

Wahlen vom 9. Mai 2021 nicht eingetreten.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkularweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) sowie gestützt

auf die Beschwerdeüberweisung vom 9. April 2021 durch das Justiz- und

Sicherheitsdepartement nach § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation

des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG;

SG 153.100]) zuständig (vgl. Wullschleger,

Bürgerrecht und Volksrechte, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 127, 171, zur Zulässigkeit

von Überweisungen von Beschwerden durch den Regierungsrat an das

Verwaltungsgericht). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ist ein

Dreiergericht zum Entscheid berufen.

2.

Die

Präsidienkonferenz des Appellationsgerichts hat am 15. April 2021 gestützt

auf § 39 GOG die Funktion eines Präsidiumsmitglieds im vorliegenden

Verfahren auf Richterin Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller übertragen. Zunächst

stellt sich die Frage, ob diese Übertragung in Übereinstimmung mit den

einschlägigen Vorgaben im Gerichtsorganisationsgesetz und im

Organisationsreglement des Appellationsgerichts (SG 154.150) erfolgt ist.

2.1

Gemäss

§ 32 Abs. 2 GOG hat eine Präsidentin oder ein Präsident den Vorsitz

im Spruchkörper inne. Umgesetzt wird die Einhaltung dieser Vorgabe im

vorliegenden Verfahren durch die Übertragung der Funktion eines

Präsidiumsmitglieds durch die Präsidienkonferenz auf Richterin Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller.

Gemäss § 39 Abs. 1 GOG kann die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten bei

Vorliegen wichtiger Gründe durch Beschluss der betreffenden Präsidienkonferenz

für einzelne Fälle einer Richterin oder einem Richter des betreffenden

Gerichts, die oder der die faktischen Wählbarkeitsvoraussetzungen für

Gerichtspräsidien erfüllt, übertragen werden. Das Gerichtsorganisationsgesetz

äussert sich nicht zur Frage, wann ein wichtiger Grund vorliegt, der die

Übertragung der Präsidienfunktion auf einen Richter oder eine Richterin rechtfertigt.

Gemäss § 19

Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts erfolgt die Zuteilung

der beim Gericht eingehenden Geschäfte an die der Abteilung angehörigen

Präsidentinnen und Präsidenten auf der Grundlage der Beschlüsse der

Abteilungskonferenzen durch die Vorsitzenden der Abteilungen. Bei der

Fallzuteilung berücksichtigen die Abteilungsvorsitzenden gemäss § 21a Abs. 1 lit. e Organisationsreglement die Mitwirkung in früheren

Entscheiden im gleichen Sachbereich oder bei konnexen Verfahren.

2.2

Gegenstand

der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde bilden formale, das

Wahlanmeldungsverfahren betreffende Rügen, die in ähnlicher bzw. identischer

Weise bereits Gegenstand der Beschwerden VD.2020.180/181 bildeten. Diesen

beiden Verfahren lag mit der Volkswahl vom 27. September 2020 eine frühere

Richterwahl zugrunde. Der Beschwerdeführer beanstandete damals unter anderem den

Wahlvorschlag eines Konkurrenten, der für ein Appellationsgerichtspräsidium

kandidierte. Für beide Verfahren wurde Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller mit

Beschluss der Präsidienkonferenz als ausserordentliche Präsidentin gemäss

§ 39 GOG eingesetzt. Eine Zuteilung der vorliegend zu beurteilenden

Beschwerde an die genannte Richterin ist daher sachlich gerechtfertigt.

Abschliessend ist

festzuhalten, dass die Bestimmung der Verfahrensleitung sowie die Übertragung

der Funktion eines Präsidiumsmitglieds in Übereinstimmung mit den einschlägigen

Vorgaben auf Gesetzes- und Reglementsebene erfolgt ist.

3.

Der

Beschwerdeführer führt unter dem Titel der Begründung zunächst aus, das

Bundesgericht habe sich in verschiedenen zwischenzeitlich ergangenen

Entscheiden «nicht dazu geäussert […], trotz ausdrücklicher Rüge, ob die

Unterzeichnung für eine Partei und nicht für eine Person den Anforderungen des

Wahlgesetzes für einen rechtsgültigen Wahlvorschlag genügt». Dieser Punkt bilde

«Hauptthema» der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde. Konkret beanstandet

wird, «dass der amtliche Wahlvorschlag zwei wesentliche Rechtswidrigkeiten»

enthalte. Zum einen werde im «Wahlvorschlag, welcher von 30 Personen, bzw. von

zwei Personen, unterzeichnet werden muss, eine Partei genannt und nicht eine zu

wählende Person […]». Die Verordnung zum Wahlgesetz spreche in § 2 von

Namen und nicht von Parteien. Bei den im Grossen Rat vertretenen Parteien

erlaube das Wahlgesetz «eine vereinfachte Unterzeichnung nur durch zwei

Personen». Hier sei «es dann so, dass zwei Personen einer Partei, welche die

Voraussetzung der vereinfachten Unterzeichnung als Partei erfüllt, die Partei

vorschlägt, die sie selbst ist». Dies sei «sinnlos» und damit werde

«insbesondere ein namentlicher Kandidat nicht vorgeschlagen». Im amtlichen

Formularset werde «nur einmal der Kandidat namentlich erwähnt, und das ist das

vom Kandidat selbst zu unterzeichnende Formular». Das Wahlgesetz sehe in

§ 36 Abs. 2 aber vor, dass der Wahlkandidat seinen Wahlvorschlag

nicht unterzeichnen darf. Dies sei «der zweite wesentliche Fehler des

Wahlvorschlages, dass eben dies gerade hier ausdrücklich verlangt […]» werde. Die

«Kombination dieser beiden Fehler, nämlich der fehlende, nicht existierende zu

unterzeichnende Wahlvorschlag mit einem namentlichen Kandidaten und die

illegale Selbstunterzeichnung des Kandidaten des Wahlvorschlages auf dem

einzigen Formular mit dem Kandidatennamen durch den Kandidaten selbst», führt

nach Ansicht des Beschwerdeführers zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags. Damit

sei «eine Wahl, und insbesondere eine stille Wahl, gesetzeswidrig und nicht

möglich». In der Folge stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt,

dass aufgrund dessen, dass der Wahlvorschlag die «Bezeichnung der Partei und

Gruppierung» gemäss Wahlvorschlag enthalte, jene Personen, «welche den

Wahlvorschlag unterzeichnen, den Kandidaten gar nicht» kennen würden. Damit

werde «bei einer Majorzwahl eine Partei von 30 (2) Personen zur Wahl

vorgeschlagen, ein Unsinn!». Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass

§ 36 Abs. 5 des Wahlgesetzes verfassungswidrig sei, da er dazu führen

würde, «dass zwei Personen zum Beispiel Herr [...] und ich, einen Wahlvorschlag

namens der SVP oder irgendeiner Partei einreichen könnten».

In der Folge

nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf den Umstand, dass die Parteibezeichnung

gemäss der Vernehmlassung des Regierungsrats vom 22. September 2020 im

bundesgerichtlichen Verfahren 1C_465/2020 auf dem Wahlzettel nicht zwingend

anzugeben sei. In der zweiten Beschwerde – gemeint ist wohl die vorliegende –

sei «die Parteibezeichnung zwingend auf dem Wahlzettel anzugeben und die

konkrete Person nicht zwingend». Das widerspreche «sich zu 100%», damit müsse

«der amtliche Wahlvorschlag gesetzeswidrig sein».

Schliesslich

wird ausgeführt, die «Vorgabe der Unterzeichnung durch den Präsidenten und den

Geschäftsführer der Partei» sei «nicht gesetzeskonform». Daran ändere «auch die

Ausführung nichts, dass das Wahlbüro abweichend von der Vorgabe des amtlichen

Wahlvorschlages praxisgemäss auch andere Personen als den Geschäftsführer

akzeptiert».

4.

4.1

Gemäss

§ 81 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen

(Wahlgesetz [WG; SG 132.100]) kann beim Regierungsrat

Stimmrechtsbeschwerde wegen Verletzung des Stimmrechts gemäss §§ 2–5 sowie

§ 6 Abs. 1 und § 9 WG erhoben werden. Mit der Wahl- und

Abstimmungsbeschwerde (§ 81 Abs. 1 lit. b WG), die die verfassungskonforme

Abwicklung von Volkswahlen und -abstimmungen sicherstellen will, können sodann

Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen

beanstandet werden. Dabei kann jeder Entscheid und jeder Realakt angefochten

werden, der geeignet ist, die freie Willensbildung sowie die unverfälschte

Stimmabgabe und damit die korrekte Ermittlung des Willens der Stimmberechtigten

zu beeinträchtigen. Exemplarisch hinzuweisen ist auf die Gestaltung von

Wahlzetteln oder behördliche Äusserungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen

(Wullschleger, a.a.O.,

S. 172; VGE VG.2019.2 vom 2. November 2019 E. 1.4.1). Zur

Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person befugt (§ 30m Abs. 1 VRPG).

4.2

Der

Beschwerdeführer ist als stimmberechtigter Einwohner von Basel-Stadt zur

Beschwerde befugt. Er bezeichnet seine beiden Rechtsmittel als «Wahlbeschwerde

/ Stimmrechtsbeschwerde». Verletzungen des Stimmrechts im Sinne von § 81 Abs. 1 lit. a WG werden indes nicht geltend gemacht, weshalb auf die

Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. Zu prüfen bleibt, ob die Wahlbeschwerde

rechtzeitig erhoben worden ist.

5.

5.1

Als

Anfechtungsobjekt seines Rechtsmittels bezeichnet der Beschwerdeführer die

«stillen Wahlen vom 20.03.2021». Als stille Wahlen werden Besetzungen von

Ämtern bezeichnet, wenn die Zahl der rechtzeitig vorgeschlagenen Personen der

Zahl der zu wählenden Personen entspricht. Diesfalls wiederruft der

Regierungsrat den angesetzten Wahlgang und erklärt die Vorgeschlagenen als

gewählt (§ 32 Abs. 1 WG; vgl. Wullschleger,

a.a.O., S. 145).

5.2

Wie

in E. 3 ausgeführt, beanstandet der Beschwerdeführer indes ausschliesslich

die Gestaltung des Formular-Sets für die gesetzlich geforderten Unterschriften

zu den Wahlvorschlägen.

5.3

Gemäss

§ 81 Abs. 2 WG ist die Beschwerde innert fünf Tagen seit Kenntnis des

Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am fünften Tag nach Publikation der

Ergebnisse im Kantonsblatt, schriftlich und begründet einzureichen. Die

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildenden

Wahlvorschlagsformulare wurden bereits am 12. Dezember 2020 im

Kantonsblatt zum Bezug angeboten. Ob die fünftägige Frist bereits an diesem

Datum zu laufen begonnen hat, kann vorliegend offenbleiben. Wann der

Beschwerdeführer effektiv Kenntnis von den Formularen bzw. ihrer Gestaltung

genommen hat, lässt sich nicht feststellen. Klar ist hingegen, dass die

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang, zu dem auch der Beschwerdeführer

angetreten ist, bis spätestens am Montag, 8. März 2021 im Besitz der

Abteilung Wahlen und Abstimmungen sein mussten. Unbestritten ist auch, dass der

Beschwerdeführer selbst für ein Präsidium am Appellationsgericht kandidiert hat

und spätestens am 8. März 2021 ein entsprechendes Formular-Set eingereicht

hat (das in Kopie der Beschwerdeschrift beiliegt). Dessen Gestaltung war dem

Beschwerdeführer somit deutlich mehr als fünf Tage vor Beschwerdeeinreichung

bekannt.

Der Umstand,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. April 2021 betont, er

würde die Validierung anfechten, vermag daran nichts zu ändern. Aufgrund des

klaren Wortlautes von § 81 Abs. 2 WG beginnt die Frist mit Kenntnis

des Beschwerdegrundes zu laufen. Fehler bei der Validierung werden indes nicht

vorgebracht. Sämtliche behaupteten Mängel beziehen sich – wie erwähnt – auf die

Gestaltung der Wahlvorschlagsformulare.

5.4

Auf

die zu spät eingereichte Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

6.

Im Übrigen ist

darauf hinzuweisen, dass den Anträgen des Beschwerdeführers selbst dann nicht

gefolgt werden könnte, wenn er rechtzeitig Beschwerde erhoben hätte.

6.1

Der

Beschwerdeführer macht die Unmöglichkeit stiller Wahlen zufolge Ungültigkeit

der Wahlvorschläge geltend. Dabei bemängelt er zwei Punkte: Zum einen sei es

sinnlos, dass auf dem Formular Parteien statt Kandidaten genannt würden. Zum

anderen widerspreche es dem Wahlgesetz, dass der Kandidat das Formular selber

unterzeichnen müsse.

Der Regierungsrat

hält dem Beschwerdeführer entgegen, dass er die Wahlvorschläge der später in

stiller Wahl besetzten Gerichtspräsidien nicht rechtzeitig beanstandet habe. Er

habe sich zunächst nur gegen die Wahlvorschläge für die

Appellationsgerichtspräsidien gewandt. Zur Einreichung eines Wahlvorschlags

werde ein Formular-Set zur Verfügung gestellt, das als Ganzes zu betrachten sei

(vier Formulare inkl. Deckblatt). Genannt würden darin sowohl die vorschlagende

Partei oder Gruppierung bzw. die Unterzeichnenden, die den Wahlvorschlag

unterstützen, als auch die Namen der einzelnen Kandidierenden. Der

Gesamtcharakter des Formularsets und die Bedeutung der Unterschriften gingen aus

dem Deckblatt klar hervor. Der Wahlvorschlag werde von der Staatskanzlei bei

der Einreichung der Wahlvorschläge kontrolliert. Das Formular-Set entspreche

den gesetzlichen Vorgaben und biete keinerlei Veranlassung zur Irreführung der

Wählerschaft.

6.2

Die

Wahlvorschlagsformulare, die gemäss § 35 Abs. 1 WG auszufüllen und

einzureichen sind, enthalten jeweils ein Deckblatt mit dem Titel

«Wahlvorschlag» und die auf dem Deckblatt genannten Formulare 1 bis 4. Das

Deckblatt und die weiteren Formulare bilden eine Einheit. Entsprechend bezieht

sich die Unterzeichnung auf das gesamte Wahlvorschlagsformular. Somit ist es

allen Unterzeichnenden, die den Wahlvorschlag unterstützen, möglich, bei der

Unterzeichnung zu klären, für welche Person bzw. Personen (Kandidierenden) die

Unterschrift geleistet wird. Selbst wenn der Name der bzw. des Kandidierenden

in seltenen Einzelfällen nicht offengelegt oder nachgefragt würde, führte dies

nicht zu einer irgendwie gearteten Rechtswidrigkeit des Formulars, steht es

allen Involvierten doch frei, ihre Unterstützung einer bestimmten Partei oder

Gruppierung auszusprechen.

6.3

Was

die Unterschriften angeht, so ergibt sich aus der Würdigung des Formularsets,

dass sich die Unterschrift des Kandidaten bzw. der Kandidatin (Formular 1) auf

die Zustimmung zur Kandidatur bezieht. Davon zu unterscheiden sind die

Unterschriften der übrigen Stimmberechtigten, welche gemäss Wahlgesetz den

Wahlvorschlag unterzeichnen müssen. Insoweit gilt die Vorschrift von § 36 Abs. 3 WG, wonach vorgeschlagene Personen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht

unterzeichnen dürfen. An der entsprechenden Stelle im Formular 2 wird an diese

Vorschrift ausdrücklich erinnert. Damit erweist sich die getroffene Lösung als

gesetzeskonform: Einerseits wird vorgebeugt, dass sich Kandidierende nicht

selber vorschlagen. Andererseits wird mittels einer Zustimmungserklärung

sichergestellt, dass die vorgeschlagenen Personen über ihre Kandidatur

orientiert und damit einverstanden sind. Dieses Wahlverfahren entspricht dem

Willen des kantonalen Gesetzgebers, der für Richter- und Parlamentswahlen ein

einheitliches Vorgehen gewählt hat und damit sicherstellen wollte, dass

Kandidaturen für vom Volk gewählte Ämter über einen gewissen Rückhalt in der

Bevölkerung verfügen (vgl. Ratschlag des Regierungsrates Nr. 16.0031.01 vom

12.

Januar 2016 zu einer Änderung des WG, S. 4). Im .rigen orientiert

sich diese Regelung – soweit anwendbar – an den bundesrechtlichen Vorgaben für eidgenössische

Wahlen, die eine Zustimmungserklärung der Kandidierenden voraussetzen

(Art. 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte [BPR; SR 161.1];

vgl. BBl 1993 III 445, 481).

6.4

Ein

Widerspruch zum Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2020.180/181 vom

27.

November 2020 bzw. zum Urteil des Bundesgerichts 1C_465/2020 vom

15.

März 2021, in welchen festgestellt worden ist, dass es den

Kandierenden freisteht, ob sie die Parteibezeichnung anfügen möchten, besteht

im Übrigen nicht. Diese Äusserung steht im Zusammenhang mit der Wahlzettelgestaltung,

nicht mit dem an anderer Stelle behandelten Wahlvorschlagsformular.

Was die

beanstandete Unterzeichnung der Wahlvorschläge durch den Präsidenten bzw. die

Präsidentin und den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin der Partei

anbelangt, kann vollumfänglich auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts

VD.2020.180/181 vom 27. November 2020 (E. 5) verwiesen werden, in

welchem sich das Gericht bereits mit derselben Rüge desselben Beschwerdeführers

auseinandersetzte.

6.5

Nach

dem Gesagten erwiese sich das Vorbringen der Ungültigkeit der Wahlvorschläge

(und der vom Beschwerdeführer daraus abgeleiteten Unmöglichkeit der stillen

Wahlen) als unbegründet, wenn darauf einzutreten wäre.

7.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass auf die Stimmrechtsbeschwerde sowie die Wahlbeschwerde

nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer

gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Stimmrechtsbeschwerde und die

Wahlbeschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.