VD.2021.75
Wahlbeschwerde
29. Juli 2021Deutsch15 min
Regierungsratsbeschluss vom 16. März 2021 veröffentlicht, mit dem die 21 zufolge
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.75
URTEIL
vom 29. Juli 2021
Mitwirkende
Dr. Christoph A. Spenlé, Dr.
phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt
Marktplatz 9, 4001 Basel
Gegenstand
Wahl- und
Stimmrechtsbeschwerde
betreffend stille Wahl
verschiedener Präsidiumsmitglieder an basel-städtischen Gerichten vom
20. März 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Im Hinblick auf
die Gesamterneuerungswahlen der Gerichtspräsidien vom 9. Mai 2021 (Amtsperiode
2022 bis 2027) publizierte die Staatskanzlei im Kantonsblatt vom 12. Dezember
2020 die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen. Zur Wahl stand die
Besetzung von 34 Präsidiumsstellen an verschiedenen kantonalen Gerichten. Dabei
wurde auf die amtlichen Formulare hingewiesen, die auf der kantonalen Webseite
oder bei der Staatskanzlei bezogen werden konnten und bis spätestens am 8. März
2021 eingereicht werden mussten.
Im Kantonsblatt
vom 20. März 2021 (Seite 2) wurden die Kandidierenden für 13 zu besetzende
Präsidiumsstellen publiziert, darunter auch die Kandidatur von A____
(Beschwerdeführer) für ein Vollzeit-Präsidium am Appellationsgericht. Beigefügt
wurde der Hinweis, dass die Besetzung der weiteren Gerichtspräsidien in stiller
Wahl erfolgt. In der gleichen Ausgabe des Kantonsblatts (Seite 4) wurde der
Regierungsratsbeschluss vom 16. März 2021 veröffentlicht, mit dem die 21 zufolge
stiller Wahl für gewählt erklärten Personen namentlich genannt und insoweit die
Wahl widerrufen wurde.
Gegen diese stillen
Wahlen richtet sich die «Wahlbeschwerde / Stimmrechtsbeschwerde» des
Beschwerdeführers vom 22. März 2021, welche er beim Regierungsrat und der
Staatskanzlei einreichte. Er macht geltend, eine stille Wahl sei zufolge
Ungültigkeit der Wahlvorschläge unmöglich. Im Wesentlichen beanstandet er die
Vorgabe, dass Wahlvorschläge von einer Partei bzw. Gruppierung einzureichen
sind. Zudem kritisiert er die Gestaltung des Sets von Formularen, mit dem
Angaben über den Kandidaten bzw. die Kandidatin und über die Unterzeichnerinnen
und Unterzeichner der einreichenden Gruppierung bzw. Partei erhoben werden. Als
Beilage reicht der Beschwerdeführer unter anderem seinen eigenen Wahlvorschlag ein,
der von 31 Personen unterzeichnet wurde.
Mit Schreiben
vom 9. April 2021 überwies die Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartements
(handelnd für den Regierungsrat) die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid.
Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 22. April 2021 wurden die vorsorglichen
Anträge des Beschwerdeführers betreffend Sprungbeschwerde an das Bundesgericht
und Nichtvollzug des Wahlgeschäfts abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde
verpflichtet, allfällige verfahrensleitende Verfügungen und Entscheide des
gleichzeitig anhängig gemachten Verfahrens am Bundesgericht dem
Verwaltungsgericht unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Mit verfahrensleitender
Verfügung vom 29. April 2021 wurden die am 23. April 2021 nachgereichten
Anträge des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Instruktionsverhandlung und
auf Sistierung der Beschwerde abgewiesen.
Anlässlich der
Wahl vom 9. Mai 2021 unterlag der Beschwerdeführer seinen Mitbewerbern für die
Vollzeit-Präsidien am Appellationsgericht. Bei einem absoluten Mehr von 14'348
Stimmen erzielte er ein Ergebnis von 8'356 Stimmen und wurde nicht gewählt (https://www.medien.bs.ch/nm/2021-gesamterneuerungswahlen-der-gerichtspraesidien-schlussresultat-stk.html).
Mit
Vernehmlassung vom 14. Mai 2021 beantragte der Zentrale Rechtsdienst des
Justiz- und Sicherheitsdepartements, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht
einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Dazu hat sich der
Beschwerdeführer mit Replik vom 21. Mai 2021 geäussert.
Mit Urteil
1C_707/2020 vom 17. Juni 2021 ist das Bundesgericht auf eine «Sprungbeschwerde»
des Beschwerdeführers gegen die amtlich publizierten Wahlvorschläge für die
Wahlen vom 9. Mai 2021 nicht eingetreten.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkularweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) sowie gestützt
auf die Beschwerdeüberweisung vom 9. April 2021 durch das Justiz- und
Sicherheitsdepartement nach § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation
des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG;
SG 153.100]) zuständig (vgl. Wullschleger,
Bürgerrecht und Volksrechte, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 127, 171, zur Zulässigkeit
von Überweisungen von Beschwerden durch den Regierungsrat an das
Verwaltungsgericht). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ist ein
Dreiergericht zum Entscheid berufen.
2.
Die
Präsidienkonferenz des Appellationsgerichts hat am 15. April 2021 gestützt
auf § 39 GOG die Funktion eines Präsidiumsmitglieds im vorliegenden
Verfahren auf Richterin Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller übertragen. Zunächst
stellt sich die Frage, ob diese Übertragung in Übereinstimmung mit den
einschlägigen Vorgaben im Gerichtsorganisationsgesetz und im
Organisationsreglement des Appellationsgerichts (SG 154.150) erfolgt ist.
2.1
Gemäss
§ 32 Abs. 2 GOG hat eine Präsidentin oder ein Präsident den Vorsitz
im Spruchkörper inne. Umgesetzt wird die Einhaltung dieser Vorgabe im
vorliegenden Verfahren durch die Übertragung der Funktion eines
Präsidiumsmitglieds durch die Präsidienkonferenz auf Richterin Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller.
Gemäss § 39 Abs. 1 GOG kann die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten bei
Vorliegen wichtiger Gründe durch Beschluss der betreffenden Präsidienkonferenz
für einzelne Fälle einer Richterin oder einem Richter des betreffenden
Gerichts, die oder der die faktischen Wählbarkeitsvoraussetzungen für
Gerichtspräsidien erfüllt, übertragen werden. Das Gerichtsorganisationsgesetz
äussert sich nicht zur Frage, wann ein wichtiger Grund vorliegt, der die
Übertragung der Präsidienfunktion auf einen Richter oder eine Richterin rechtfertigt.
Gemäss § 19
Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts erfolgt die Zuteilung
der beim Gericht eingehenden Geschäfte an die der Abteilung angehörigen
Präsidentinnen und Präsidenten auf der Grundlage der Beschlüsse der
Abteilungskonferenzen durch die Vorsitzenden der Abteilungen. Bei der
Fallzuteilung berücksichtigen die Abteilungsvorsitzenden gemäss § 21a Abs. 1 lit. e Organisationsreglement die Mitwirkung in früheren
Entscheiden im gleichen Sachbereich oder bei konnexen Verfahren.
2.2
Gegenstand
der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde bilden formale, das
Wahlanmeldungsverfahren betreffende Rügen, die in ähnlicher bzw. identischer
Weise bereits Gegenstand der Beschwerden VD.2020.180/181 bildeten. Diesen
beiden Verfahren lag mit der Volkswahl vom 27. September 2020 eine frühere
Richterwahl zugrunde. Der Beschwerdeführer beanstandete damals unter anderem den
Wahlvorschlag eines Konkurrenten, der für ein Appellationsgerichtspräsidium
kandidierte. Für beide Verfahren wurde Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller mit
Beschluss der Präsidienkonferenz als ausserordentliche Präsidentin gemäss
§ 39 GOG eingesetzt. Eine Zuteilung der vorliegend zu beurteilenden
Beschwerde an die genannte Richterin ist daher sachlich gerechtfertigt.
Abschliessend ist
festzuhalten, dass die Bestimmung der Verfahrensleitung sowie die Übertragung
der Funktion eines Präsidiumsmitglieds in Übereinstimmung mit den einschlägigen
Vorgaben auf Gesetzes- und Reglementsebene erfolgt ist.
3.
Der
Beschwerdeführer führt unter dem Titel der Begründung zunächst aus, das
Bundesgericht habe sich in verschiedenen zwischenzeitlich ergangenen
Entscheiden «nicht dazu geäussert […], trotz ausdrücklicher Rüge, ob die
Unterzeichnung für eine Partei und nicht für eine Person den Anforderungen des
Wahlgesetzes für einen rechtsgültigen Wahlvorschlag genügt». Dieser Punkt bilde
«Hauptthema» der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde. Konkret beanstandet
wird, «dass der amtliche Wahlvorschlag zwei wesentliche Rechtswidrigkeiten»
enthalte. Zum einen werde im «Wahlvorschlag, welcher von 30 Personen, bzw. von
zwei Personen, unterzeichnet werden muss, eine Partei genannt und nicht eine zu
wählende Person […]». Die Verordnung zum Wahlgesetz spreche in § 2 von
Namen und nicht von Parteien. Bei den im Grossen Rat vertretenen Parteien
erlaube das Wahlgesetz «eine vereinfachte Unterzeichnung nur durch zwei
Personen». Hier sei «es dann so, dass zwei Personen einer Partei, welche die
Voraussetzung der vereinfachten Unterzeichnung als Partei erfüllt, die Partei
vorschlägt, die sie selbst ist». Dies sei «sinnlos» und damit werde
«insbesondere ein namentlicher Kandidat nicht vorgeschlagen». Im amtlichen
Formularset werde «nur einmal der Kandidat namentlich erwähnt, und das ist das
vom Kandidat selbst zu unterzeichnende Formular». Das Wahlgesetz sehe in
§ 36 Abs. 2 aber vor, dass der Wahlkandidat seinen Wahlvorschlag
nicht unterzeichnen darf. Dies sei «der zweite wesentliche Fehler des
Wahlvorschlages, dass eben dies gerade hier ausdrücklich verlangt […]» werde. Die
«Kombination dieser beiden Fehler, nämlich der fehlende, nicht existierende zu
unterzeichnende Wahlvorschlag mit einem namentlichen Kandidaten und die
illegale Selbstunterzeichnung des Kandidaten des Wahlvorschlages auf dem
einzigen Formular mit dem Kandidatennamen durch den Kandidaten selbst», führt
nach Ansicht des Beschwerdeführers zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags. Damit
sei «eine Wahl, und insbesondere eine stille Wahl, gesetzeswidrig und nicht
möglich». In der Folge stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt,
dass aufgrund dessen, dass der Wahlvorschlag die «Bezeichnung der Partei und
Gruppierung» gemäss Wahlvorschlag enthalte, jene Personen, «welche den
Wahlvorschlag unterzeichnen, den Kandidaten gar nicht» kennen würden. Damit
werde «bei einer Majorzwahl eine Partei von 30 (2) Personen zur Wahl
vorgeschlagen, ein Unsinn!». Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass
§ 36 Abs. 5 des Wahlgesetzes verfassungswidrig sei, da er dazu führen
würde, «dass zwei Personen zum Beispiel Herr [...] und ich, einen Wahlvorschlag
namens der SVP oder irgendeiner Partei einreichen könnten».
In der Folge
nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf den Umstand, dass die Parteibezeichnung
gemäss der Vernehmlassung des Regierungsrats vom 22. September 2020 im
bundesgerichtlichen Verfahren 1C_465/2020 auf dem Wahlzettel nicht zwingend
anzugeben sei. In der zweiten Beschwerde – gemeint ist wohl die vorliegende –
sei «die Parteibezeichnung zwingend auf dem Wahlzettel anzugeben und die
konkrete Person nicht zwingend». Das widerspreche «sich zu 100%», damit müsse
«der amtliche Wahlvorschlag gesetzeswidrig sein».
Schliesslich
wird ausgeführt, die «Vorgabe der Unterzeichnung durch den Präsidenten und den
Geschäftsführer der Partei» sei «nicht gesetzeskonform». Daran ändere «auch die
Ausführung nichts, dass das Wahlbüro abweichend von der Vorgabe des amtlichen
Wahlvorschlages praxisgemäss auch andere Personen als den Geschäftsführer
akzeptiert».
4.
4.1
Gemäss
§ 81 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen
(Wahlgesetz [WG; SG 132.100]) kann beim Regierungsrat
Stimmrechtsbeschwerde wegen Verletzung des Stimmrechts gemäss §§ 2–5 sowie
§ 6 Abs. 1 und § 9 WG erhoben werden. Mit der Wahl- und
Abstimmungsbeschwerde (§ 81 Abs. 1 lit. b WG), die die verfassungskonforme
Abwicklung von Volkswahlen und -abstimmungen sicherstellen will, können sodann
Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen
beanstandet werden. Dabei kann jeder Entscheid und jeder Realakt angefochten
werden, der geeignet ist, die freie Willensbildung sowie die unverfälschte
Stimmabgabe und damit die korrekte Ermittlung des Willens der Stimmberechtigten
zu beeinträchtigen. Exemplarisch hinzuweisen ist auf die Gestaltung von
Wahlzetteln oder behördliche Äusserungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen
(Wullschleger, a.a.O.,
S. 172; VGE VG.2019.2 vom 2. November 2019 E. 1.4.1). Zur
Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person befugt (§ 30m Abs. 1 VRPG).
4.2
Der
Beschwerdeführer ist als stimmberechtigter Einwohner von Basel-Stadt zur
Beschwerde befugt. Er bezeichnet seine beiden Rechtsmittel als «Wahlbeschwerde
/ Stimmrechtsbeschwerde». Verletzungen des Stimmrechts im Sinne von § 81 Abs. 1 lit. a WG werden indes nicht geltend gemacht, weshalb auf die
Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. Zu prüfen bleibt, ob die Wahlbeschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist.
5.
5.1
Als
Anfechtungsobjekt seines Rechtsmittels bezeichnet der Beschwerdeführer die
«stillen Wahlen vom 20.03.2021». Als stille Wahlen werden Besetzungen von
Ämtern bezeichnet, wenn die Zahl der rechtzeitig vorgeschlagenen Personen der
Zahl der zu wählenden Personen entspricht. Diesfalls wiederruft der
Regierungsrat den angesetzten Wahlgang und erklärt die Vorgeschlagenen als
gewählt (§ 32 Abs. 1 WG; vgl. Wullschleger,
a.a.O., S. 145).
5.2
Wie
in E. 3 ausgeführt, beanstandet der Beschwerdeführer indes ausschliesslich
die Gestaltung des Formular-Sets für die gesetzlich geforderten Unterschriften
zu den Wahlvorschlägen.
5.3
Gemäss
§ 81 Abs. 2 WG ist die Beschwerde innert fünf Tagen seit Kenntnis des
Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am fünften Tag nach Publikation der
Ergebnisse im Kantonsblatt, schriftlich und begründet einzureichen. Die
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildenden
Wahlvorschlagsformulare wurden bereits am 12. Dezember 2020 im
Kantonsblatt zum Bezug angeboten. Ob die fünftägige Frist bereits an diesem
Datum zu laufen begonnen hat, kann vorliegend offenbleiben. Wann der
Beschwerdeführer effektiv Kenntnis von den Formularen bzw. ihrer Gestaltung
genommen hat, lässt sich nicht feststellen. Klar ist hingegen, dass die
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang, zu dem auch der Beschwerdeführer
angetreten ist, bis spätestens am Montag, 8. März 2021 im Besitz der
Abteilung Wahlen und Abstimmungen sein mussten. Unbestritten ist auch, dass der
Beschwerdeführer selbst für ein Präsidium am Appellationsgericht kandidiert hat
und spätestens am 8. März 2021 ein entsprechendes Formular-Set eingereicht
hat (das in Kopie der Beschwerdeschrift beiliegt). Dessen Gestaltung war dem
Beschwerdeführer somit deutlich mehr als fünf Tage vor Beschwerdeeinreichung
bekannt.
Der Umstand,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. April 2021 betont, er
würde die Validierung anfechten, vermag daran nichts zu ändern. Aufgrund des
klaren Wortlautes von § 81 Abs. 2 WG beginnt die Frist mit Kenntnis
des Beschwerdegrundes zu laufen. Fehler bei der Validierung werden indes nicht
vorgebracht. Sämtliche behaupteten Mängel beziehen sich – wie erwähnt – auf die
Gestaltung der Wahlvorschlagsformulare.
5.4
Auf
die zu spät eingereichte Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
6.
Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass den Anträgen des Beschwerdeführers selbst dann nicht
gefolgt werden könnte, wenn er rechtzeitig Beschwerde erhoben hätte.
6.1
Der
Beschwerdeführer macht die Unmöglichkeit stiller Wahlen zufolge Ungültigkeit
der Wahlvorschläge geltend. Dabei bemängelt er zwei Punkte: Zum einen sei es
sinnlos, dass auf dem Formular Parteien statt Kandidaten genannt würden. Zum
anderen widerspreche es dem Wahlgesetz, dass der Kandidat das Formular selber
unterzeichnen müsse.
Der Regierungsrat
hält dem Beschwerdeführer entgegen, dass er die Wahlvorschläge der später in
stiller Wahl besetzten Gerichtspräsidien nicht rechtzeitig beanstandet habe. Er
habe sich zunächst nur gegen die Wahlvorschläge für die
Appellationsgerichtspräsidien gewandt. Zur Einreichung eines Wahlvorschlags
werde ein Formular-Set zur Verfügung gestellt, das als Ganzes zu betrachten sei
(vier Formulare inkl. Deckblatt). Genannt würden darin sowohl die vorschlagende
Partei oder Gruppierung bzw. die Unterzeichnenden, die den Wahlvorschlag
unterstützen, als auch die Namen der einzelnen Kandidierenden. Der
Gesamtcharakter des Formularsets und die Bedeutung der Unterschriften gingen aus
dem Deckblatt klar hervor. Der Wahlvorschlag werde von der Staatskanzlei bei
der Einreichung der Wahlvorschläge kontrolliert. Das Formular-Set entspreche
den gesetzlichen Vorgaben und biete keinerlei Veranlassung zur Irreführung der
Wählerschaft.
6.2
Die
Wahlvorschlagsformulare, die gemäss § 35 Abs. 1 WG auszufüllen und
einzureichen sind, enthalten jeweils ein Deckblatt mit dem Titel
«Wahlvorschlag» und die auf dem Deckblatt genannten Formulare 1 bis 4. Das
Deckblatt und die weiteren Formulare bilden eine Einheit. Entsprechend bezieht
sich die Unterzeichnung auf das gesamte Wahlvorschlagsformular. Somit ist es
allen Unterzeichnenden, die den Wahlvorschlag unterstützen, möglich, bei der
Unterzeichnung zu klären, für welche Person bzw. Personen (Kandidierenden) die
Unterschrift geleistet wird. Selbst wenn der Name der bzw. des Kandidierenden
in seltenen Einzelfällen nicht offengelegt oder nachgefragt würde, führte dies
nicht zu einer irgendwie gearteten Rechtswidrigkeit des Formulars, steht es
allen Involvierten doch frei, ihre Unterstützung einer bestimmten Partei oder
Gruppierung auszusprechen.
6.3
Was
die Unterschriften angeht, so ergibt sich aus der Würdigung des Formularsets,
dass sich die Unterschrift des Kandidaten bzw. der Kandidatin (Formular 1) auf
die Zustimmung zur Kandidatur bezieht. Davon zu unterscheiden sind die
Unterschriften der übrigen Stimmberechtigten, welche gemäss Wahlgesetz den
Wahlvorschlag unterzeichnen müssen. Insoweit gilt die Vorschrift von § 36 Abs. 3 WG, wonach vorgeschlagene Personen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht
unterzeichnen dürfen. An der entsprechenden Stelle im Formular 2 wird an diese
Vorschrift ausdrücklich erinnert. Damit erweist sich die getroffene Lösung als
gesetzeskonform: Einerseits wird vorgebeugt, dass sich Kandidierende nicht
selber vorschlagen. Andererseits wird mittels einer Zustimmungserklärung
sichergestellt, dass die vorgeschlagenen Personen über ihre Kandidatur
orientiert und damit einverstanden sind. Dieses Wahlverfahren entspricht dem
Willen des kantonalen Gesetzgebers, der für Richter- und Parlamentswahlen ein
einheitliches Vorgehen gewählt hat und damit sicherstellen wollte, dass
Kandidaturen für vom Volk gewählte Ämter über einen gewissen Rückhalt in der
Bevölkerung verfügen (vgl. Ratschlag des Regierungsrates Nr. 16.0031.01 vom
12.
Januar 2016 zu einer Änderung des WG, S. 4). Im .rigen orientiert
sich diese Regelung – soweit anwendbar – an den bundesrechtlichen Vorgaben für eidgenössische
Wahlen, die eine Zustimmungserklärung der Kandidierenden voraussetzen
(Art. 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte [BPR; SR 161.1];
vgl. BBl 1993 III 445, 481).
6.4
Ein
Widerspruch zum Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2020.180/181 vom
27.
November 2020 bzw. zum Urteil des Bundesgerichts 1C_465/2020 vom
15.
März 2021, in welchen festgestellt worden ist, dass es den
Kandierenden freisteht, ob sie die Parteibezeichnung anfügen möchten, besteht
im Übrigen nicht. Diese Äusserung steht im Zusammenhang mit der Wahlzettelgestaltung,
nicht mit dem an anderer Stelle behandelten Wahlvorschlagsformular.
Was die
beanstandete Unterzeichnung der Wahlvorschläge durch den Präsidenten bzw. die
Präsidentin und den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin der Partei
anbelangt, kann vollumfänglich auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts
VD.2020.180/181 vom 27. November 2020 (E. 5) verwiesen werden, in
welchem sich das Gericht bereits mit derselben Rüge desselben Beschwerdeführers
auseinandersetzte.
6.5
Nach
dem Gesagten erwiese sich das Vorbringen der Ungültigkeit der Wahlvorschläge
(und der vom Beschwerdeführer daraus abgeleiteten Unmöglichkeit der stillen
Wahlen) als unbegründet, wenn darauf einzutreten wäre.
7.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass auf die Stimmrechtsbeschwerde sowie die Wahlbeschwerde
nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer
gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Stimmrechtsbeschwerde und die
Wahlbeschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.