VD.2021.78
Wegweisung
21. Juni 2021Deutsch39 min
Rekurrierenden am 31. März 2021 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt begründeten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.78
URTEIL
vom 21. Juni 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 23. März 2021
betreffend Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die algerische
Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am [...], heiratete am 15. April
2007 in Ägypten den dort geborenen und aufgewachsenen Schweizer Bürger B____
(Rekurrent). Sie lebte seit diesem Zeitpunkt in Ägypten. Am [...] wurde in
Ägypten der gemeinsame Sohn C____ mit Schweizer Bürgerrecht geboren. Am 18.
September 2020 reiste die Rekurrentin mit einem Schengenvisum zusammen mit
ihrer Familie in die Schweiz ein. Seit September 2020 wird die Familie von der
Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt mit einem Saldo in Höhe von bisher CHF
28‘618.– (Stand: März 2021). Am 7. Oktober 2020 reichte der Rekurrent ein
Gesuch um Familiennachzug für die Rekurrentin ein. Die vom Migrationsamt am 14.
Oktober 2020, 20. Oktober 2020 und 23. Oktober 2020 gestellten Fragen
beantwortete der Rekurrent mit Schreiben 20. Oktober 2020, 22.
Oktober 2020, 12. Dezember 2020 sowie mit E-Mail vom 20. Dezember 2020.
Mit Schreiben des Migrationsamts vom 20. Januar 2021 wurde dem Rekurrenten das
rechtliche Gehör dahingehend gewährt, dass in Erwägung gezogen werde, sein
Gesuch um Familiennachzug für die Rekurrentin wegen Sozialhilfebezugs
abzulehnen und diese aus der Schweiz und dem Schengenraum wegzuweisen. Mit
Schreiben vom 2. Februar 2021 führte der Rekurrent aus, dass sein momentaner
Sozialhilfebezug nicht dauerhaft und erheblich sein werde, die Chancen, eine
Arbeitsstelle zu finden, in der Schweiz höher seien als in Ägypten und es für
das Wohl seines Sohns wichtig sei, dass seine Mutter in der Schweiz sei. Zudem
beantragte er für die Rekurrentin eine provisorische Aufenthaltsbewilligung,
damit sie eine Arbeitsstelle suchen könne. Mit Verfügung des Migrationsamts vom
4. März 2021 wurde das Gesuch um Familiennachzug für die Rekurrentin abgewiesen
und diese mit Ausreisefrist bis zum 25. März 2021 aus der Schweiz und
dem Schengenraum weggewiesen. Den gegen die Wegweisung erhobenen Rekurs wies
das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit
Entscheid vom 23. März 2021 ab (Ziffer 1). Es wies die Rekurrentin an, die
Schweiz spätestens per 25. März 2021 zu verlassen (Ziffer 2). Zudem gewährte es
für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und
richtete dem Rechtsvertreter für seine Aufwendungen und Auslagen eine
gesamthafte Entschädigung in Höhe von CHF 1'050.– zuzüglich MWST aus.
Dagegen haben die
Rekurrierenden am 31. März 2021 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt begründeten
Rekurs erhoben mit dem Antrag, es seien Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Entscheids
aufzuheben. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid an das JSD
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem
Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. es sei der Rekurrentin im
Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer
des Verfahrens zu gestatten. Weiter sei das Migrationsamt mit prozessleitender
Verfügung umgehend anzuweisen, die Vollzugsbemühungen für die Dauer des
Verfahrens einzustellen. Das Migrationsamt sei sodann anzuweisen, der
Rekurrentin eine Anwesenheitsbescheinigung auszustellen, welche sie zur Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Eventualiter sei das Migrationsamt
anzuweisen, der Rekurrentin eine Anwesenheitsbescheinigung auszustellen. Alles
unter o/e-Kostenfolge; eventualiter sei den Rekurrenten weiterhin die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Mit Schreiben
vom 14. April 2021 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Appellationsgericht
zum direkten Entscheid. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. April
2021 wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auf die
Verfahrensanträge, der Rekurrentin im Sinn einer vorsorglichen Massnahme den
Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten und das
Migrationsamt anzuweisen, die Vollzugsbemühungen für die Dauer des Verfahrens
einzustellen, wurde nicht eingetreten. Ferner wurden der Verfahrensantrag, das
Migrationsamt anzuweisen, der Rekurrentin eine Anwesenheitsbescheinigung auszustellen,
die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, und der Eventualantrag,
das Migrationsamt anzuweisen, der Rekurrentin eine Anwesenheitsbescheinigung
auszustellen, abgewiesen. Schliesslich wurde den Rekurrierenden für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Mit Vernehmlassung vom 24. April 2021 beantragte das JSD die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 28. April 2021
liessen die Rekurrierenden die Arbeitsbemühungen der Rekurrentin und die
Lohnabrechnung des Rekurrenten des Monats April 2021 einreichen. Mit Eingabe
vom 4. Mai 2021 liessen sich die Rekurrierenden unaufgefordert
vernehmen. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 27. Mai 2021 liessen die
Rekurrierenden die Arbeitsbemühungen der Rekurrentin des Monats Mai 2021 einreichen.
Auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die Vorbringen der Rekurrierenden
wird, soweit vorliegend von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
14.
April 2021 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als
Adressatin der angefochtenen Wegweisungsverfügung von dieser unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Ebenso zum Rekurs
legitimiert ist der Rekurrent, da er von der drohenden Wegweisung seiner Ehefrau
betroffen ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist
einzutreten (vgl. VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020 E. 1.1).
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz
das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; VGE VD.2019.75
vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig,
obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine
nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. statt vieler VGE VD.2019.239 vom
28. Januar 2020 E. 1.2, mit Hinweisen).
2.
2.1 Gemäss
Art. 17 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG,
SR 142.20) haben Ausländerinnen und Ausländer, die für einen
vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine
Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im
Ausland abzuwarten. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG kann die zuständige
kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens (sogenannter
prozeduraler Aufenthalt) aber gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen
offensichtlich erfüllt werden. Da die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts
unverhältnismässig wäre, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich
erfüllt sind, und das Ermessen verfassungskonform und damit auch verhältnismässig
zu handhaben ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung
[BV, SR 101] und Art. 96 Abs. 1 AIG), muss der Aufenthalt
in diesem Fall trotz der Kann-Formulierung des Gesetzes gestattet werden (VGE
VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.1, VD.2018.176 vom 12. Dezember
2018 E. 3.1, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40; Spescha,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage,
Zürich 2019, Art. 17 AIG N 3). Folglich ist eine Wegweisung
ausgeschlossen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind
(VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.1, VD.2018.176 vom
12. Dezember 2018 E. 3.1, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018
E. 4.1).
2.2
2.2.1 Die
Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere dann im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG
offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder
völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG
vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90
AIG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; VGE VD.2018.176 vom
12. Dezember 2018 E. 3.2, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018
E. 4.2.1, VD.2016.223 vom 13. April 2017 E. 3.2.1). Wenn das
Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug wie im vorliegenden Fall einen
Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG voraussetzt (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG),
kann jedoch nicht relevant sein, ob ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG
vorliegt, sondern bloss, ob ein solcher gemäss Art. 63 AIG gegeben ist. Im
Übrigen können die Zulassungsvoraussetzungen auch bei Vorliegen eines
Widerrufsgrunds nach Art. 62 oder 63 AIG offensichtlich erfüllt sein, wenn die
Verweigerung der Bewilligung trotz Vorliegens eines Widerrufsgrunds unverhältnismässig
wäre (vgl. BGer 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013 E. 2.3.3-2.3.5 und 3.1).
Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren,
der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem
Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung
können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6
Abs. 2 VZAE). Die Behörden müssen diese Aspekte allerdings in ihre
summarische Würdigung mit einbeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
bereits ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) besteht, in das mit der
Durchsetzung von Art. 17 Abs. 1 AIG eingegriffen wird (BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 41; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.
2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3, VD.2017.218 vom
1. Februar 2018 E. 4.2.4).
2.2.2 Aus
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV lässt sich zwar grundsätzlich kein
Anspruch darauf ableiten, den Ausgang eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens
entgegen der Grundsatzregelung in Art. 17 Abs. 1 AIG im Inland
abwarten zu dürfen (BGE 139 I 37 E. 3.5.1 S. 47; BGer 2D_74/2015 vom
28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015
E. 2.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.2, VD.2018.176 vom
12. Dezember 2018 E. 3.3, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018
E. 4.2.2). Die Pflicht, nach Art. 17 Abs. 1 AIG den
Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu müssen, ist aber
grundrechtskonform zu konkretisieren (BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40 und
E. 3.5.1 S. 47 f.; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016
E. 2.2 f., 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2; VGE
VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.2, VD.2018.176 vom 12. Dezember
2018 E. 3.3, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.2). Besteht
zwischen einer ausländischen Person und einem Mitglied der Familie eine
tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat das Familienmitglied
in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende
Aufenthaltsbewilligung) und ist es ihm nicht möglich und von vornherein ohne
Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu
führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens
dar, wenn der ausländischen Person der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird
(VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom
12. Dezember 2018 E. 3.3, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018
E. 4.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247
E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 135 I 143
E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 126 II 377
E. 2b.aa S. 382, 122 II 1 E. 1e S. 5). Unter diesen
Voraussetzungen ist die Pflicht, den Bewilligungsentscheid gemäss Art. 17
Abs. 1 AIG im Ausland abzuwarten, als Eingriff in das Recht auf Achtung
des Familienlebens zu qualifizieren. Eine Einschränkung des Rechts auf Achtung
des Familienlebens ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV
zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, in einem der in
Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen
liegt und verhältnismässig ist (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176
vom 12. Dezember 2018 E. 3.3, VD.2016.223 vom 13. April 2017
E. 3.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f., 135 I 153
E. 2.2.1 S. 156, 135 I 143 E. 2.1 S. 147). Diesen
Voraussetzungen wird durch eine grundrechtskonforme Anwendung des Grundsatzes,
dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, Rechnung getragen
(VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom
12. Dezember 2018 E. 3.3, VD.2016.223 vom 13. April 2017
E. 3.2.2; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 41; BGer 2D_74/2015 vom
28. April 2016 E. 2.2). Demnach sind im Anwendungsbereich von
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV die Zulassungsvoraussetzungen bereits
dann als offensichtlich erfüllt zu betrachten und der betroffenen Person der
prozedurale Aufenthalt in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG zu gestatten,
wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, deutlich höher
einzustufen sind als jene, dass sie zu verweigern sein wird (VGE VD.2019.201
vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018
E. 3.3, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.2; vgl. BGE 139 I 37 E. 4.1 S. 49; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2,
2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2, 2C_1001/2013 vom
4. Februar 2014 E. 2.2.3).
2.2.3 Ob
die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden, ist in einer
summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sogenannte Hauptsachenprognose)
zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig
der Fall ist (BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40; BGer 2C_532/2015 vom
23. Dezember 2015 E. 2.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.
2.2.4, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.4, VD.2017.218 vom
1. Februar 2018 E. 4.2.6). Die Bewilligungsbehörde ist dabei nicht
verpflichtet, bereits vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Umgekehrt darf sie
aber auch nicht schematisch entscheiden und im Rahmen von Art. 96 AIG die
ihr bekannten Umstände des Einzelfalls übergehen (BGer 2D_74/2015 vom
28. April 2016 E. 2.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.4,
VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.4). Vorsorgliche Massnahmen ergehen
aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die
zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid
zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern sie kann sich mit einer
summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden
Akten begnügen (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE
VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.4, VD.2018.176 vom 12. Dezember
2018 E. 3.4, VD.2016.162 vom 12. August 2016 E. 2.1). Die
nachstehenden Erwägungen beruhen daher auf einer bloss provisorischen und
summarischen Prüfung und enthalten deshalb bloss provisorische und summarische
Beurteilungen. Im Interesse der einfacheren Lesbarkeit der Begründung des
vorliegenden Urteils wird dies in den einzelnen Erwägungen nicht mehr
ausdrücklich erwähnt.
3.
3.1 Die
ausländische Ehegattin eines Schweizers hat gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnt.
Dieser Anspruch erlischt gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe
gemäss Art. 63 AIG vorliegen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die
Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in
erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG).
Bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds erlischt der Bewilligungsanspruch jedoch
nicht automatisch (Spescha,
a.a.O., Art. 42 AIG N 4 und Art. 51 AIG N 13). Die Nichterteilung der
Aufenthaltsbewilligung muss sich gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG sowie
im Fall eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8
Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36
Abs. 3 BV vielmehr auch in diesem Fall als verhältnismässig erweisen (BGer
2C_642/2019 vom 4. November 2019 E. 4.1, 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019
E. 4.2).
3.2
3.2.1 Der
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt, wenn konkret die
Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht.
Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019
E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2020.95 vom 8.
Januar 2021 E. 3.2). Ebenso wenig genügen Hypothesen und pauschalierte Gründe
(BGer 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2). Der Widerrufsgrund setzt
grundsätzlich voraus, dass die ausländische Person hohe finanzielle Leistungen
der Sozialhilfe erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in
Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. BGer 2C_714/2018 vom 30.
Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE
VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1,
VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.2). Die Erheblichkeit wird
jedenfalls dann bejaht, wenn die Ausländerin und Personen, für die sie zu
sorgen hat, Sozialhilfeleistungen von CHF 80'000.– bezogen haben (vgl. BGer
2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1; VGE VD.2020.2 vom 8. April
2020 E. 2.1, VD.2015. 241 vom 21. September 2016 E. 2). Für die Beurteilung der
Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen auszugehen. Die finanzielle Entwicklung ist aber auf längere
Sicht prospektiv abzuschätzen (vgl. BGer 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E.
4.1, 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2, 2C_184/2018 vom 16. August 2018
E. 2.3; VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2018.21 vom 25.
September 2019 E. 2.2). Ausschlaggebend ist eine Prognose bezüglich der
voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung
der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (BGer
2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2; vgl. BGer 2C_1115/2018 vom 31. Oktober
2019 E. 4.1, 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2; VGE VD.2020.2 vom 8.
April 2020 E. 2.1, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.2).
3.2.2 Bei
der Prüfung des Anspruchs gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG auf erstmalige Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung kann die Erfüllung des Widerrufsgrunds von
Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht voraussetzen, dass die Ausländerin
oder Personen, für die sie zu sorgen haben, bereits Sozialhilfeleistungen von
mindestens CHF 80'000.– bezogen haben (vgl. VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E.
2.1). Damit die gegenüber Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG qualifizierten
Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht jeglicher Bedeutung beraubt
werden, ist jedoch auch in diesem Fall zumindest eine konkrete Gefahr
erforderlich, dass die Ausländerin oder Personen, für die sie zu sorgen hat,
Sozialhilfeleistungen von mindestens CHF 80’000.– beziehen werden.
3.2.3 Der
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG muss bei nachzuziehenden Ehegatten
gegeben sein (BGer 2C_847/2009 vom 21. Juli 2010 E. 3.2; vgl. VGE VD.2018.21
vom 25. September 2019 E. 5.3; Spescha,
a.a.O., Art. 51 AIG N 11). Er ist aber nicht nur dann erfüllt, wenn die
Ausländerin selbst dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen
ist, sondern auch dann, wenn eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft
und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Im Sinn von Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG zu sorgen hat eine Ausländerin insbesondere für ihren
Ehegatten (vgl. Art. 159 und 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB,
SR 210]) und ihre minderjährigen Kinder (vgl. Art. 276 und Art. 277 Abs. 1
ZGB) (vgl. Weisungen AIG Ziff. 6.13.1). Bei der Prüfung des Wegweisungsgrunds
von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG werden daher Ehegatten und minderjährige Kinder,
für welche die Leistungen der Sozialhilfe gemeinsam berechnet und ausgerichtet
werden, als wirtschaftliche Einheit behandelt (vgl. BGer 2C_580/2020 vom
3. Dezember 2020 E. 4.3.2, 2C_1160/2013 vom 11. Juli 2014 E. 5.1; VGE
VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1 [alle betreffend Ehegatten]). Für die Frage
des Vorliegens des Widerrufsgrunds gilt dies auch insoweit, als die Sozialhilfe
für einen Ehegatten oder ein Kind mit Schweizer Bürgerrecht ausgerichtet wird (vgl.
BGer 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 Sachverhalt lit. A und E. 5.2). Bei
der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung ist jedoch im Hinblick auf den primären Zweck von Art.
63 Abs. 1 lit. c AIG, eine zusätzliche Belastung der öffentlichen
Wohlfahrt zu vermeiden, zu berücksichtigen, dass der Ehegatte und das Kind mit
Schweizer Bürgerrecht auch bei Verweigerung des Familiennachzugs weiterhin
Anspruch auf Sozialhilfe haben (VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.3).
Bei der Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung sind die dem Ehegatten und dem Kind mit Schweizer
Bürgerrecht ausgerichteten Sozialhilfeleistungen daher nicht zu berücksichtigen
(vgl. VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.3 und 5.5.3; vgl.
ferner VGer ZH VB.2019.00128 vom 17. April 2019 E. 2.1.4).
3.2.4 Wenn
die Ausländerin oder Personen, für die sie zu sorgen hat, bereits in
erheblichem Mass Sozialhilfeleistungen bezogen haben, und der Widerruf ihrer
bestehenden Niederlassungsbewilligung zur Diskussion steht, setzt die
Berücksichtigung eines Einkommens bei der Beurteilung der Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit voraus, dass die Erwerbsmöglichkeit und das damit
verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie,
soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sind (VGE VD.2015.241 vom
21. September 2016 E. 2, VD.2010.266 vom 11. August 2011 E. 2.2.1; vgl. BGer
2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.4.2 [zu Art. 10 Abs. 1 lit. d des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR
142.20)]). In einem Fall, in dem die ausländische Ehegattin eines Ausländers
mit Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG einen Anspruch
auf Familiennachzug geltend machte, und die Ausländerin oder eine Person, für
die sie zu sorgen hatte, noch nicht in erheblichem Mass Sozialhilfeleistungen
bezogen hatten, verlangte das Bundesgericht ebenfalls, dass die
Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit
gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist
erhärtet sind (vgl. BGer 2A.122/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3). Das
Verwaltungsgericht erwog in einem Fall, in dem die erstmalige Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG zur Diskussion stand,
bei der Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit müssten die
Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit
gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist
erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E
2.1). In diesem Fall hatten die Ausländerin und die Personen, für die sie zu
sorgen hatte, jedoch bereits in erheblichem Mass Sozialhilfeleistungen bezogen
(VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.2.2).
Zumindest in
Fällen, in denen die Ausländerin und die Personen, für die sie zu sorgen hat,
noch nicht in erheblichem Mass Sozialhilfeleistungen bezogen haben, kann das
Erfordernis des konkreten Belegs der Erwerbsmöglichkeit und des damit
verbundenen Einkommens bei der Prüfung des Anspruchs gemäss Art. 42 Abs. 1
AIG auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keine Anwendung
finden. Wie bereits erwähnt ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG in einem solchen Fall nur erfüllt, wenn konkret die Gefahr
besteht, dass die Ausländerin oder Personen, für die sie zu sorgen hat,
Sozialhilfeleistungen von mindestens CHF 80'000.– beziehen werden. Eine
solche Gefahr ist bereits dann zu verneinen, wenn damit gerechnet werden kann,
dass die Ausländerin oder Personen, für die sie zu sorgen hat, nach einer Phase
der Integration und Stellensuche ein Einkommen erzielen, mit dem sie selber für
ihren Lebensunterhalt sorgen können. Für die Bejahung dieser Möglichkeit ist es
nicht erforderlich, dass die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene
Einkommen bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung konkret
belegbar sind.
Gemäss Art. 44
Abs. 1 lit. c AIG setzt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die
ausländische Ehegattin eines Ausländers mit Aufenthaltsbewilligung voraus, dass
sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Bei der Prüfung, ob die Ehegatten
auf Sozialhilfe angewiesen sein werden, ist das voraussichtliche Einkommen des
nachzuziehenden Ehegatten zu berücksichtigen, wenn ihm bereits eine Stelle
zugesichert worden ist (VGE VD.2015.102 vom 16. November 2015 E. 2.4.1; Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 44 N 13) bzw. wenn die
Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit
gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist
erhärtet sind (vgl. VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 2.2). Wenn beim
Familiennachzug der ausländischen Ehegattin eines Schweizers für die
Berücksichtigung von Einkommen bei der Prüfung der Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit in jedem Fall verlangt würde, dass die
Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit
gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist
erhärtet sind, würden somit bezüglich der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit
genau gleich hohe Anforderungen gestellt wie beim Familiennachzug der
ausländischen Ehegattin eines Ausländers mit Aufenthaltsbewilligung. Dies wäre
mit dem Gesetz nicht vereinbar. Aus dem Umstand, dass der Familiennachzug nach
Art. 42 Abs. 1 AIG gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG nur voraussetzt, dass die Ausländerin oder eine Person, für
die sie zu sorgen hat, nicht dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe
angewiesen ist, ergibt sich zweifelsfrei, dass die Anforderungen an die Gefahr
der Sozialhilfeabhängigkeit beim Familiennachzug von ausländischen Ehegatten
von Schweizerinnen und Schweizern deutlich höher sind als beim Familiennachzug
von ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung.
Dass das
Erfordernis des konkreten Belegs der Erwerbsmöglichkeit und des damit
verbundenen Einkommens bei der Prüfung des Anspruchs gemäss Art. 42 Abs. 1
AIG auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zumindest in Fällen,
in denen die Ausländerin und die Personen, für die sie zu sorgen hat, noch
nicht in erheblichem Mass Sozialhilfeleistungen bezogen haben, keine Anwendung
finden kann, wird durch Urteile des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts
bestätigt. In einem Fall, in dem ein ausländischer Ehegatte einer Ausländerin
mit Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG einen Anspruch
auf Familiennachzug geltend machte, verneinte das Bundesgericht eine konkrete
Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG,
weil die voraussichtliche Erwerbsmöglichkeit des Ehemanns einzubeziehen sei.
Dies begründete es damit, dass keine konkreten Anhaltspunkte bestünden, dass er
keine Stelle werde finden können, und dass von einem jungen, gut ausgebildeten
Tunesier erwartet werden könne, dass er sich in der Schweiz zurechtfinden und
innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne. In diesem Fall
bescheinigten zwar mehrere Arbeitsvermittlungsfirmen das Bestehen einer
grundsätzlichen Arbeitsmöglichkeit. Diesem Umstand mass das Bundesgericht aber
offensichtlich kein entscheidendes Gewicht bei (vgl. BGer 2C_184/2018 vom 16.
August 2018 E. 2.4). In einem Fall, in dem die ausländische Ehegattin eines
Schweizers gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung geltend machte, verneinte das Verwaltungsgericht die
Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Bewilligung unter anderem deshalb,
weil anzunehmen sei, dass die Ehefrau in absehbarer Zeit einer Erwerbstätigkeit
nachgehen werde, mit der sie ihren eigenen Existenzbedarf und einen
angemessenen Anteil des Bedarfs ihrer Kinder werde decken können. Diese Annahme
begründete es damit, dass die Ehefrau 32 Jahre alt sei und als Psychologin über
eine gute Ausbildung aus ihrem Heimatland verfüge sowie dass nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei jungen und gut ausgebildeten Ausländern
in der Regel erwartet werden könne, dass sie sich in der Schweiz zurechtfinden
und innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, selbst wenn
sie mit den hiesigen Verhältnissen noch nicht vertraut sind. In diesem Fall
reichte die Ehefrau zwar eine Bestätigung ein, gemäss der sie für
Gelegenheitsarbeit als Kinderbetreuerin zu einem Stundenlohn von CHF 25.–
eingestellt wurde. Damit konnte sie aber noch längst nicht von der Sozialhilfe
abgelöst werden (vgl. VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.4
f.).
3.3 Bei
der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Verweigerung des Familiennachzugs sind
die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung
gegen die privaten Interessen an deren Erteilung abzuwägen (vgl. BGer 2C_642/2019
vom 4. November 2019 E. 4.1). Dabei sind namentlich die Schwere des
allfälligen Verschuldens der betroffenen Person an der Sozialhilfeabhängigkeit,
der Grad ihrer Integration, die Dauer ihrer bisherigen Anwesenheit, die der
betroffenen Person und ihrer Familie bei der Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung drohenden Nachteile sowie die Qualität der sozialen,
kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland zu
berücksichtigen (vgl. BGer 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.2, 2C_13/2018
vom 16. November 2018 E. 3.3).
4.
4.1
4.1.1 Der
Rekurrent und der Sohn der Rekurrierenden haben als Schweizer in der Schweiz
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Zwischen den Rekurrierenden und ihrem Sohn
besteht eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung.
4.1.2 Der
Rekurrent wurde in Ägypten geboren und verbrachte fast sein ganzes bisheriges
Leben dort. In der Schweiz lebte er nur im Jahr 1989 während rund vier Monaten
und im Jahr 1991 während rund fünf Monaten (vgl. Adresshistorie). Zudem hielt
er sich öfters zum Zweck des Besuchs seiner in der Schweiz wohnhaften Tante
während zwei bis drei Monaten in der Schweiz auf (Eingabe vom 22. Oktober 2020
S. 1). Die Tante starb vor ungefähr zwei Jahren. In Ägypten leben zwei
erwachsene Töchter des Rekurrenten sowie Cousins. Zu den Cousins hat er keinen
Kontakt. Seine Stelle als Musiklehrer in Ägypten verlor der Rekurrent im
Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (Eingabe
vom 20. Oktober 2020 S. 1 f.). Bei isolierter Betrachtung mag die implizite
Feststellung des JSD, es sei dem Rekurrenten von vornherein ohne Weiteres
zumutbar, das Familienleben in Ägypten zu leben (vgl. angefochtener Entscheid
E. 8), allenfalls noch vertretbar sein. Unter Mitberücksichtigung seines Sohns
ist es dem Rekurrenten aber zweifellos nicht von vornherein ohne Weiteres
zumutbar, das Familienleben im Ausland zu führen. Der Sohn hat als
schweizerischer Staatsangehöriger ein offenkundiges Interesse daran, in der
Schweiz zu leben, um insbesondere von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten
profitieren zu können (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3 S. 158, 135 I 143 E. 4.3 S.
152). Dementsprechend erklärten die Rekurrierenden, dass sie ihrem Sohn eine
qualitativ hochwertige Ausbildung und ein menschenwürdiges Leben in der Schweiz
garantieren möchten (Eingabe vom 20. Oktober 2020 S. 3). Da der Sohn noch
minderjährig ist, ist dies nur dann realistisch, wenn zumindest der Rekurrent
mit ihm zusammen in der Schweiz bleibt. Dem Rekurrenten ist es zweifellos nicht
von vornherein ohne Weiteres zumutbar, seinem Sohn die Ausbildungs- und
Lebenschancen in der Schweiz vorzuenthalten, indem er mit ihm wieder nach
Ägypten zurückkehrt.
4.1.3 Dem
Sohn der Rekurrierenden ist es offensichtlich nicht von vornherein ohne
Weiteres zumutbar, das Familienleben in Ägypten zu leben. Abgesehen von seinem
bereits erwähnten schutzwürdigen Interesse, von den hiesigen
Ausbildungsmöglichkeiten profitieren zu können, ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass er seit dem 16. November 2020 und damit seit mehr
als einem halben Jahr in Basel eine Deutsch als Zweitsprache (DaZ)
Verbundklasse besucht. Gemäss der Standortbestimmung vom 9. Dezember 2020 kommt
er gerne in die Schule und versucht er, den Wortschatz zu erlernen. Er sei sehr
aufmerksam und hilfsbereit. Er suche seit dem ersten Tag Kontakt zu anderen
Schülerinnen und Schülern und habe bereits erste Freundschaften geschlossen
(Standortbestimmung vom 9. Dezember 2020). In der Standortbestimmung vom
26. April 2021 wird ihm attestiert, dass er ein anständiger, zuvorkommender und
hilfsbereiter Junge sei, der stets pünktlich und freundlich sei. Zudem wird
festgestellt, dass er die geknüpften Freundschaften weiter vertieft habe
(Standortbestimmung vom 26. April 2021). Gemäss den Angaben der Rekurrierenden
spielt ihr Sohn inzwischen zwei Mal pro Woche Fussball und hat er dort weitere
Freundschaften geschlossen (Eingabe vom 4. Mai 2021 S. 1).
4.1.4 Aus
den vorstehenden Gründen stellt die Pflicht der Rekurrentin, den
Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, entgegen der Ansicht des JSD
(angefochtener Entscheid E. 8) zweifellos einen Eingriff in das Recht auf
Achtung des Familienlebens dar. Die Zulassungsvoraussetzungen sind daher
bereits dann als offensichtlich erfüllt zu betrachten, wenn die Chancen, dass
der Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sein wird, deutlich
höher einzustufen sind, als jene, dass sie zu verweigern sein wird (vgl. oben
E. 2.2.2).
4.2 Grundsätzlich
hat die Rekurrentin gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG zweifellos Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung. Zu prüfen bleibt, ob der Anspruch gemäss
Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
erloschen ist, weil die Rekurrentin oder eine Person, für die sie zu sorgen
hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.
4.3.
4.3.1 Bei
der Prüfung des Vorliegens des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
sind die Rekurrierenden und ihr Sohn als wirtschaftliche Einheit zu betrachten
(vgl. oben E. 3.2.3). Die Rekurrierenden und ihr Sohn werden seit dem 1.
September 2020 von der Sozialhilfe unterstützt. Gemäss der Auskunft der
Sozialhilfe vom 22. Dezember 2020 belief sich die monatliche
Unterstützung auf CHF 3'649.–. Der Rekurrent erzielt seit dem 1. April
2021 ein Erwerbseinkommen von netto CHF 601.55 pro Monat (Arbeitsvertrag
vom 27. März 2021; Lohnabrechnung April 2021). Es ist davon auszugehen, dass
bei der Berechnung der Sozialhilfe davon CHF 200.– nicht als Einnahmen
berücksichtigt werden und ein Freibetrag von rund CHF 200.– gewährt wird (vgl. Unterstützungsrichtlinien
des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
Ziff. 4.2 und 12.1). Folglich ist anzunehmen, dass die monatliche Unterstützung
durch die Sozialhilfe derzeit rund CHF 3'450.– beträgt. Im März 2021 betrug der
Saldo der bisherigen Sozialhilfeleistungen insgesamt CHF 28'618.–
(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 4). Damit haben die Rekurrierenden und
ihr Sohn noch nicht in erheblichem Umfang Sozialhilfeleistungen bezogen (vgl.
oben E. 3.2.1). Fraglich ist jedoch, ob eine konkrete Gefahr besteht, dass sie
so lange sozialhilfeabhängig bleiben werden, bis der Saldo der
Unterstützungsleistungen insgesamt CHF 80'000.– und damit einen erheblichen
Umfang erreicht hat (vgl. oben E. 3.2.2).
4.3.2 Gemäss
den unbestrittenen und aufgrund ihrer Herkunft aus Algerien glaubhaften
Darstellung der Rekurrierenden hat die Rekurrentin ausgezeichnete
Französischkenntnisse. Gemäss den Angaben der Rekurrierenden verfügt sie auch
über geringfügige Deutschkenntnisse (Eingabe vom 22. Oktober 2020 S. 2). Das
JSD stellte fest, die Rekurrentin habe keine Deutschkenntnisse (vgl.
angefochtener Entscheid E. 8), blieb dafür aber jeglichen Beleg schuldig.
Wie es sich mit den Deutschkenntnissen der Rekurrentin verhält, muss unter
diesen Umständen im Rahmen des vorliegenden Entscheids offen bleiben.
Jedenfalls dürften ihrer Erwerbstätigkeit bereits ohne Deutschkenntnisse kein
unüberwindbares sprachliches Hindernis entgegenstehen, weil sie über
ausgezeichnete Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache verfügt. Zudem
konnten noch keine Schritte in Richtung sprachliche Integration der Rekurrentin
unternommen werden, weil über ihren Aufenthalt noch nicht entschieden wurde
(Auskunft der Sozialhilfe vom 22. Dezember 2020 S. 2). Es darf erwartet werden,
dass die Rekurrentin bei Absolvieren von Deutschkursen innerhalb nützlicher
Frist auch die für eine Erwerbstätigkeit in einem deutschsprachigen Umfeld
erforderlichen Deutschkenntnisse erwerben wird (vgl. zur Verbesserung der
Erwerbsaussichten durch das Absolvieren von Deutschkursen auch VGE VD.2018.21
vom 25. September 2019 E. 5.4). Die 50 Jahre alte Rekurrentin hat als
Sekretärin gearbeitet und ist bereit, insbesondere auch als Reinigungskraft zu
arbeiten (Eingabe vom 12. Dezember 2020; E-Mail vom 20. Dezember 2020).
Aufgrund des Fehlens einer Aufenthaltsbewilligung war die Arbeitssuche der
Rekurrentin bisher erheblich erschwert. Sobald sie berechtigt ist, in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ist aber nicht ersichtlich, weshalb es
ihr nicht gelingen sollte, innert nützlicher Frist eine Stelle zu finden, an
der sie ein Einkommen erzielen kann, das mehr als die Hälfte des Lebensbedarfs
ihrer Familie deckt. Die Sozialhilfe stellte fest, dass die Rekurrentin eine
Arbeit finden könne, sei realistischer, als dass der Rekurrent eine Arbeit
finden werde (Auskunft vom 22. Dezember 2020 S. 1). Damit scheint auch die
Sozialhilfe die Erwerbsaussichten der Rekurrentin eher positiv einzuschätzen.
Der 59 Jahre
alte Rekurrent verfügt über ein abgeschlossenes Universitätsstudium. Er
arbeitete in Ägypten als Musiklehrer und erteilte Klavierunterricht. Er sei
auch bereit, eine andere Arbeit zu verrichten (Eingabe vom 20. Oktober 2020 S.
2 f.; Eingabe vom 22. Oktober 2020 S. 1; Eingabe vom 12. Dezember 2020 S.
1). Gemäss der Auskunft der Sozialhilfe vom 22. Dezember 2020 forderte sie von
ihm aufgrund seines Alters bisher keine Arbeitsbemühungen. Realistischerweise
werde es für ihn aufgrund seines Alters und der Corona-Krise wohl schwierig
werden, eine Arbeit zu finden (Auskunft vom 22. Dezember 2020 S. 1). Entgegen
der aktenwidrigen Feststellung des JSD (angefochtener Entscheid E. 8) stellte
die Sozialhilfe aber nicht fest, es sei davon auszugehen, dass eine
Erwerbstätigkeit des Rekurrenten sehr unrealistisch sei. Die entsprechende
Feststellung des JSD wurde inzwischen auch widerlegt. Seit dem 1. April 2021
arbeitet der Rekurrent im Umfang von rund 24 Stunden pro Monat zu einem
Nettolohn von rund CHF 600.– pro Monat als Hilfsarbeiter in der Werkstatt eines
Elektrohauses (Arbeitsvertrag vom 27. März 2021; Lohnabrechnung April 2021).
Das mit dieser Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen genügt zwar noch lange nicht
zur Ablösung der Familie von der Sozialhilfe. Die Tatsache, dass der Rekurrent
trotz der durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie erheblich erschwerten
Stellensuche bereits nach einigen Monaten eine Teilzeitstelle gefunden hat,
zeigt aber, dass es durchaus realistisch ist, dass der Rekurrent innert
vernünftiger Frist eine Stelle finden wird, an der er ein Einkommen erzielen
kann, das mehr als die Hälfte des Lebensbedarfs seiner Familie deckt. Dabei
kann davon ausgegangen werden, dass die Einschränkungen durch die Massnahmen
zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie in näherer Zukunft insbesondere aufgrund
der Impfung grosser Teile der Bevölkerung erheblich reduziert werden.
Aus den
vorstehenden Gründen erscheint es beim derzeitigen Kenntnisstand
unwahrscheinlich, dass eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen
Sozialhilfeabhängigkeit festzustellen sein wird. Damit ist die
Wahrscheinlichkeit, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu
bejahen sein wird, deutlich geringer als die Wahrscheinlichkeit, dass er zu
verneinen sein wird. Folglich sind die Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von
Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt.
4.4
4.4.1 Selbst
wenn eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen
Sozialhilfeabhängigkeit der Rekurrierenden und ihres Sohns und damit der
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG bejaht würden, wäre aus den
nachstehenden Gründen die Wahrscheinlichkeit, dass die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig wäre, deutlich höher als die
Wahrscheinlichkeit, dass die Verhältnismässigkeit bejaht werden könnte. Auch
aus diesem Grund sind die Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 17 Abs. 2
AIG offensichtlich erfüllt.
4.4.2 Abgesehen
vom öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven
Einwanderungspolitik spräche nur das Interesse an der Vermeidung einer
zusätzlichen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt für die Verweigerung der
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Diesem Interesse könnte aber nur ein
geringes Gewicht beigemessen werden. Erstens dürfte nur der auf die Rekurrentin
entfallende Anteil der Sozialhilfeleistungen berücksichtigt werden (vgl. oben
E. 3.2.3). Dieser dürfte weniger als CHF 1'500.– pro Monat betragen (vgl.
oben E. 4.3.1). Zweitens wäre zu berücksichtigen, dass die
Sozialhilfeabhängigkeit zumindest dann als unverschuldet zu qualifizieren sein
wird, wenn die Rekurrierenden ihre Arbeitssuchbemühungen intensivieren und
besser dokumentieren. Gemäss Auskunft der Sozialhilfe waren die Rekurrierenden
bisher immer sehr kooperativ und zuverlässig (Auskunft vom 22. Dezember 2020 S.
2). Zudem reichten die Rekurrierenden Formulare zum Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen ein, aus denen ersichtlich ist, dass sich die Rekurrentin im
Dezember 2020 sowie im März 2021, im April 2021 und im Mai 2021 persönlich für
diverse Stellen beworben hat. Nachweise für Suchbemühungen der Rekurrentin im
Januar 2021 und im Februar 2021 sowie Nachweise für Suchbemühungen des
Rekurrenten fehlen. Diesbezüglich machen die Rekurrierenden geltend, während
des Lockdowns sei eine persönliche Arbeitssuche nicht möglich gewesen. Nach der
Öffnung der Geschäfte hätten sie diese ab März 2021 wieder aufgenommen (Rekurs
Ziff. 23). Diese Begründung überzeugt nicht. Seit dem 22. Dezember 2020 war der
Betrieb von Restaurantions-, Bar- und Clubbetrieben zwar grundsätzlich verboten
(Art. 5a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage [SR 818.101.26] in der
Fassung vom 18. Dezember 2020). Seit dem 19. April 2021 gilt dieses Verbot
für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe nicht mehr, soweit sie
ausschliesslich im Aussenbereich Sitzplätze für die Konsumation der Speisen und
Getränke anbieten (Art. 5a Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage in
der Fassung vom 14. April 2021). Eine staatlich angeordnete
Schliessung von Geschäften wegen der Covid-19-Pandemie gab es während dieser
Zeit in der Schweiz nicht. Somit wären den Rekurrierenden auch im Januar 2021 und
im Februar 2021 eine persönliche Arbeitssuche möglich gewesen. Zudem können von
den Rekurrierenden auch schriftliche Bewerbungen erwartet werden. Im Übrigen
wären bei einem Fortdauern der Sozialhilfeabhängigkeit eine Intensivierung der
Suchbemühungen der Rekurrierenden und insbesondere auch Bewerbungen der
Rekurrentin im Reinigungsbereich zu erwarten. Die von der Rekurrentin im vorliegenden
Verfahren nachgewiesenen Bewerbungen pro Monat (vgl. den Nachweis für Mai 2021
von nur 4 Bewerbungen) stellen keine hinreichenden Suchbemühungen dar. Die Rekurrentin
muss ihre Suchbemühungen daher auch quantitativ intensivieren, wenn die
Sozialhilfeabhängigkeit als unverschuldet gelten soll.
4.4.3 Den
öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung stünden gewichtige Interessen der Rekurrierenden und
ihres Sohns an der Bewilligung des Familiennachzugs der Rekurrentin entgegen.
Wie bereits erwähnt wurde der Rekurrent in Ägypten geboren und verbrachte er
fast sein ganzes bisheriges Leben dort (vgl. oben E. 4.1.2). Die Rekurrentin
wurde in Algerien geboren. Sie lebte 37 Jahre in Algerien und 13 Jahre in
Ägypten (Eingabe vom 20. Oktober 2020 S. 2). Der Sohn der Rekurrierenden wurde
in Ägypten geboren und wuchs bis im September 2020 dort auf (vgl. angefochtener
Entscheid Tatsachen Ziff. 2 f. und E. 8). Der Rekurrent arbeitete in Ägypten
als Musiklehrer und die Rekurrentin arbeitete als Sekretärin. Gemäss eigenen
Angaben bestritten sie ihren Lebensunterhalt bis zu ihrer Einreise in die
Schweiz immer selbst (Eingabe vom 12. Dezember 2020 S. 1; Rekurs Ziff. 7).
Entgegen den Feststellungen im angefochtenen Entscheid sind sie aber nicht bis
zu ihrer Ausreise Erwerbstätigkeiten nachgegangen, die sie ohne Not aufgegeben
haben (angefochtener Entscheid E. 8). Die Rekurrierenden erklärten
vielmehr bereits in ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2020 (S. 2), dass der
Rekurrent seine Stelle als Musiklehrer in Ägypten im Zusammenhang mit den
Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie verloren hatte. In ihrem Rekurs
erklären sie glaubhaft, dass sie in Ägypten zuletzt auf Arbeitssuche gewesen
seien und von ihrem Ersparten gelebt hätten (Rekurs Ziff. 22). Zwei Töchter sowie
Cousins des Rekurrenten leben in Ägypten. Mit den Cousins hat er allerdings
keinen Kontakt (oben E. 4.1.2). Die Rekurrentin hat keine Verwandten in Ägypten
(Eingabe vom 20. Oktober 2020 S. 1). Wenn es sich um ausländische Personen
handelte, wäre es den Rekurrierenden und ihrem Sohn unter den vorstehend
erwähnten Umständen zumutbar, ihr Familienleben weiterhin in Ägypten zu leben.
Der Rekurrent und der Sohn haben jedoch als Schweizer jederzeit das Recht, sich
in der Schweiz niederzulassen, und ein schutzwürdiges Interesse, in den Genuss
der hiesigen Lebensbedingungen einschliesslich Sozialleistungen zu kommen. Der
Sohn hat zudem ein offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um
von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten profitieren zu können. Als Schweizer
könnte er spätestens bei Volljährigkeit hierher zurückkehren. Wenn er die
Schweiz heute verliesse, wäre bei einer späteren Rückkehr mit
Integrationsschwierigkeiten zu rechnen. Dies liegt nicht im öffentlichen
Interesse (vgl. betreffend den Sohn BGE 135 I 153 E. 2.2.3 S. 158, 135 I 143 E.
4.3 S. 152). Zudem ist die Integration des Sohns der Rekurrierenden im
Verhältnis zur kurzen Zeit seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz bereits
vergleichsweise weit fortgeschritten (vgl. oben E. 4.1.3). Die Rekurrierenden
leben mit ihrem Sohn zusammen in einem gemeinsamen Haushalt und es ist davon
auszugehen, dass der Sohn unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und Obhut der
Rekurrierenden steht. Da er noch minderjährig ist, ist sein Verbleib in der Schweiz
nur dann realistisch, wenn zumindest der Rekurrent ebenfalls hier verbleibt.
Aus den vorstehenden Gründen haben die Rekurrierenden und ihr Sohn ein
erhebliches und durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschütztes
Interesse daran, ihr Familienleben gemeinsam in der Schweiz leben zu können.
Dies ist nur dann möglich, wenn der Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt wird.
4.4
4.4.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Zulassungsvoraussetzungen im
vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des JSD offensichtlich erfüllt werden.
Daher ist der Rekurrentin in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG der Aufenthalt in
der Schweiz während des Verfahrens betreffend den Familiennachzug zu gestatten.
4.4.2 Mit
ihrem Rekurs vom 31. März 2021 stellten die Rekurrierenden den
Verfahrensantrag, das Migrationsamt sei anzuweisen, der Rekurrentin eine
Anwesenheitsbestätigung auszustellen, die sie zur Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit berechtigt. Diesen Verfahrensantrag wies der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 20. April
2021 ab. Da die Rekurrentin offensichtlich auch nach Abschluss des
Rekursverfahrens betreffend ihre Wegweisung bis zum Abschluss des
Rekursverfahrens betreffend das Gesuch um Familiennachzug ein Interesse daran
hat, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und die Rekurrenten mit ihrer
Rekursanmeldung vom 11. März 2021 und ihrer Rekursbegründung vom 6. April 2021
betreffend das Gesuch um Familiennachzug einen gleichlautenden Verfahrensantrag
gestellt haben, ist jedoch davon auszugehen, dass die Ausstellung einer
Anwesenheitsbestätigung, welche die Rekurrentin zur Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit berechtigt, sinngemäss für die gesamte Dauer des Verfahrens
betreffend den Familiennachzug beantragt wird. Gemäss dem Wortlaut von Art. 17
Abs. 2 AIG kann die zuständige Behörde der Ausländerin während des Verfahrens
nur den Aufenthalt gestatten. Die Ausländerin hat aber ein erhebliches
persönliches Interesse daran, während des Bewilligungsverfahrens ihren
Unterhalt selbst bestreiten zu können. Das allgemeine öffentliche Interesse,
dass grundsätzlich nur Personen am Erwerbsleben in der Schweiz teilnehmen, die
über ein bewilligtes Aufenthaltsrecht verfügen, vermag dieses persönliche
Interesse nicht aufzuwiegen. Zudem liegt es nicht im öffentlichen Interesse,
einer Ausländerin den Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens zu
gestatten und ihr gleichzeitig die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu
verbieten, sodass letztlich die öffentliche Hand für ihren Unterhalt aufkommen
muss, auch wenn sie ihn selber bestreiten könnte (BGer 2C_490/2020 vom 23.
November 2020 E. 3.3.2). Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die
zuständige Behörde der Ausländerin in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG
während des Verfahrens auch Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestatten kann.
Entsprechend ihrem sinngemässen Antrag ist der Rekurrentin auch die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit während des Verfahrens betreffend den Familiennachzug zu
gestatten.
5.
5.1 Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist den
Rekurrierenden in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu Lasten des
JSD zuzusprechen.
5.2 Mit
Honorarnote vom 4. Mai 2021 macht der Rechtsvertreter der Rekurrierenden einen
Zeitaufwand von 310 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 250.– sowie Auslagen
von CHF 60.40 geltend. Da dieser Aufwand angemessen ist, wird die
Parteientschädigung auf CHF 1'352.05 zuzüglich MWST festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und die
Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 23.
März 2021 sowie die Ziffer 2 der Verfügung des Migrationsamts vom 4. März 2021
werden aufgehoben.
Der Rekurrentin wird der Aufenthalt in der Schweiz und
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Verfahrens betreffend den
Familiennachzug gestattet.
Das Migrationsamt wird angewiesen, der Rekurrentin eine
Anwesenheitsbestätigung auszustellen, die sie zum Aufenthalt und zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit während des Verfahrens betreffend den Familiennachzug
berechtigt.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat den
Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1'352.05, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 104.10,
zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.