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Entscheid

VD.2021.78

Wegweisung

21. Juni 2021Deutsch39 min

Rekurrierenden am 31. März 2021 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt begründeten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.78

URTEIL

vom 21. Juni 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 23. März 2021

betreffend Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die algerische

Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am [...], heiratete am 15. April

2007 in Ägypten den dort geborenen und aufgewachsenen Schweizer Bürger B____

(Rekurrent). Sie lebte seit diesem Zeitpunkt in Ägypten. Am [...] wurde in

Ägypten der gemeinsame Sohn C____ mit Schweizer Bürgerrecht geboren. Am 18.

September 2020 reiste die Rekurrentin mit einem Schengenvisum zusammen mit

ihrer Familie in die Schweiz ein. Seit September 2020 wird die Familie von der

Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt mit einem Saldo in Höhe von bisher CHF

28‘618.– (Stand: März 2021). Am 7. Oktober 2020 reichte der Rekurrent ein

Gesuch um Familiennachzug für die Rekurrentin ein. Die vom Migrationsamt am 14.

Oktober 2020, 20. Oktober 2020 und 23. Oktober 2020 gestellten Fragen

beantwortete der Rekurrent mit Schreiben 20. Oktober 2020, 22.

Oktober 2020, 12. Dezember 2020 sowie mit E-Mail vom 20. Dezember 2020.

Mit Schreiben des Migrationsamts vom 20. Januar 2021 wurde dem Rekurrenten das

rechtliche Gehör dahingehend gewährt, dass in Erwägung gezogen werde, sein

Gesuch um Familiennachzug für die Rekurrentin wegen Sozialhilfebezugs

abzulehnen und diese aus der Schweiz und dem Schengenraum wegzuweisen. Mit

Schreiben vom 2. Februar 2021 führte der Rekurrent aus, dass sein momentaner

Sozialhilfebezug nicht dauerhaft und erheblich sein werde, die Chancen, eine

Arbeitsstelle zu finden, in der Schweiz höher seien als in Ägypten und es für

das Wohl seines Sohns wichtig sei, dass seine Mutter in der Schweiz sei. Zudem

beantragte er für die Rekurrentin eine provisorische Aufenthaltsbewilligung,

damit sie eine Arbeitsstelle suchen könne. Mit Verfügung des Migrationsamts vom

4. März 2021 wurde das Gesuch um Familiennachzug für die Rekurrentin abgewiesen

und diese mit Ausreisefrist bis zum 25. März 2021 aus der Schweiz und

dem Schengenraum weggewiesen. Den gegen die Wegweisung erhobenen Rekurs wies

das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit

Entscheid vom 23. März 2021 ab (Ziffer 1). Es wies die Rekurrentin an, die

Schweiz spätestens per 25. März 2021 zu verlassen (Ziffer 2). Zudem gewährte es

für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und

richtete dem Rechtsvertreter für seine Aufwendungen und Auslagen eine

gesamthafte Entschädigung in Höhe von CHF 1'050.– zuzüglich MWST aus.

Dagegen haben die

Rekurrierenden am 31. März 2021 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt begründeten

Rekurs erhoben mit dem Antrag, es seien Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Entscheids

aufzuheben. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid an das JSD

zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem

Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. es sei der Rekurrentin im

Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer

des Verfahrens zu gestatten. Weiter sei das Migrationsamt mit prozessleitender

Verfügung umgehend anzuweisen, die Vollzugsbemühungen für die Dauer des

Verfahrens einzustellen. Das Migrationsamt sei sodann anzuweisen, der

Rekurrentin eine Anwesenheitsbescheinigung auszustellen, welche sie zur Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Eventualiter sei das Migrationsamt

anzuweisen, der Rekurrentin eine Anwesenheitsbescheinigung auszustellen. Alles

unter o/e-Kostenfolge; eventualiter sei den Rekurrenten weiterhin die

unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Mit Schreiben

vom 14. April 2021 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Appellationsgericht

zum direkten Entscheid. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. April

2021 wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auf die

Verfahrensanträge, der Rekurrentin im Sinn einer vorsorglichen Massnahme den

Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten und das

Migrationsamt anzuweisen, die Vollzugsbemühungen für die Dauer des Verfahrens

einzustellen, wurde nicht eingetreten. Ferner wurden der Verfahrensantrag, das

Migrationsamt anzuweisen, der Rekurrentin eine Anwesenheitsbescheinigung auszustellen,

die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, und der Eventualantrag,

das Migrationsamt anzuweisen, der Rekurrentin eine Anwesenheitsbescheinigung

auszustellen, abgewiesen. Schliesslich wurde den Rekurrierenden für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

Mit Vernehmlassung vom 24. April 2021 beantragte das JSD die kostenfällige

Abweisung des Rekurses. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 28. April 2021

liessen die Rekurrierenden die Arbeitsbemühungen der Rekurrentin und die

Lohnabrechnung des Rekurrenten des Monats April 2021 einreichen. Mit Eingabe

vom 4. Mai 2021 liessen sich die Rekurrierenden unaufgefordert

vernehmen. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 27. Mai 2021 liessen die

Rekurrierenden die Arbeitsbemühungen der Rekurrentin des Monats Mai 2021 einreichen.

Auf die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die Vorbringen der Rekurrierenden

wird, soweit vorliegend von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen

eingegangen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom

14.

April 2021 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG,

SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als

Adressatin der angefochtenen Wegweisungsverfügung von dieser unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Ebenso zum Rekurs

legitimiert ist der Rekurrent, da er von der drohenden Wegweisung seiner Ehefrau

betroffen ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist

einzutreten (vgl. VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020 E. 1.1).

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz

das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt

oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen

Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale

Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; VGE VD.2019.75

vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig,

obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine

nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. statt vieler VGE VD.2019.239 vom

28. Januar 2020 E. 1.2, mit Hinweisen).

2.

2.1 Gemäss

Art. 17 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG,

SR 142.20) haben Ausländerinnen und Ausländer, die für einen

vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine

Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im

Ausland abzuwarten. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG kann die zuständige

kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens (sogenannter

prozeduraler Aufenthalt) aber gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen

offensichtlich erfüllt werden. Da die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts

unverhältnismässig wäre, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich

erfüllt sind, und das Ermessen verfassungskonform und damit auch verhältnismässig

zu handhaben ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung

[BV, SR 101] und Art. 96 Abs. 1 AIG), muss der Aufenthalt

in diesem Fall trotz der Kann-Formulierung des Gesetzes gestattet werden (VGE

VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.1, VD.2018.176 vom 12. Dezember

2018 E. 3.1, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40; Spescha,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage,

Zürich 2019, Art. 17 AIG N 3). Folglich ist eine Wegweisung

ausgeschlossen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind

(VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.1, VD.2018.176 vom

12. Dezember 2018 E. 3.1, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018

E. 4.1).

2.2

2.2.1 Die

Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere dann im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG

offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder

völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder

Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG

vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90

AIG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; VGE VD.2018.176 vom

12. Dezember 2018 E. 3.2, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018

E. 4.2.1, VD.2016.223 vom 13. April 2017 E. 3.2.1). Wenn das

Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug wie im vorliegenden Fall einen

Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG voraussetzt (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG),

kann jedoch nicht relevant sein, ob ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG

vorliegt, sondern bloss, ob ein solcher gemäss Art. 63 AIG gegeben ist. Im

Übrigen können die Zulassungsvoraussetzungen auch bei Vorliegen eines

Widerrufsgrunds nach Art. 62 oder 63 AIG offensichtlich erfüllt sein, wenn die

Verweigerung der Bewilligung trotz Vorliegens eines Widerrufsgrunds unverhältnismässig

wäre (vgl. BGer 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013 E. 2.3.3-2.3.5 und 3.1).

Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren,

der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem

Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung

können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6

Abs. 2 VZAE). Die Behörden müssen diese Aspekte allerdings in ihre

summarische Würdigung mit einbeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn

bereits ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) besteht, in das mit der

Durchsetzung von Art. 17 Abs. 1 AIG eingegriffen wird (BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 41; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.

2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3, VD.2017.218 vom

1. Februar 2018 E. 4.2.4).

2.2.2 Aus

Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV lässt sich zwar grundsätzlich kein

Anspruch darauf ableiten, den Ausgang eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens

entgegen der Grundsatzregelung in Art. 17 Abs. 1 AIG im Inland

abwarten zu dürfen (BGE 139 I 37 E. 3.5.1 S. 47; BGer 2D_74/2015 vom

28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015

E. 2.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.2, VD.2018.176 vom

12. Dezember 2018 E. 3.3, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018

E. 4.2.2). Die Pflicht, nach Art. 17 Abs. 1 AIG den

Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu müssen, ist aber

grundrechtskonform zu konkretisieren (BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40 und

E. 3.5.1 S. 47 f.; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016

E. 2.2 f., 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2; VGE

VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.2, VD.2018.176 vom 12. Dezember

2018 E. 3.3, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.2). Besteht

zwischen einer ausländischen Person und einem Mitglied der Familie eine

tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat das Familienmitglied

in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,

Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende

Aufenthaltsbewilligung) und ist es ihm nicht möglich und von vornherein ohne

Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu

führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens

dar, wenn der ausländischen Person der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird

(VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom

12. Dezember 2018 E. 3.3, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018

E. 4.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247

E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 135 I 143

E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 126 II 377

E. 2b.aa S. 382, 122 II 1 E. 1e S. 5). Unter diesen

Voraussetzungen ist die Pflicht, den Bewilligungsentscheid gemäss Art. 17

Abs. 1 AIG im Ausland abzuwarten, als Eingriff in das Recht auf Achtung

des Familienlebens zu qualifizieren. Eine Einschränkung des Rechts auf Achtung

des Familienlebens ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV

zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, in einem der in

Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen

liegt und verhältnismässig ist (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176

vom 12. Dezember 2018 E. 3.3, VD.2016.223 vom 13. April 2017

E. 3.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f., 135 I 153

E. 2.2.1 S. 156, 135 I 143 E. 2.1 S. 147). Diesen

Voraussetzungen wird durch eine grundrechtskonforme Anwendung des Grundsatzes,

dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, Rechnung getragen

(VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom

12. Dezember 2018 E. 3.3, VD.2016.223 vom 13. April 2017

E. 3.2.2; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 41; BGer 2D_74/2015 vom

28. April 2016 E. 2.2). Demnach sind im Anwendungsbereich von

Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV die Zulassungsvoraussetzungen bereits

dann als offensichtlich erfüllt zu betrachten und der betroffenen Person der

prozedurale Aufenthalt in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG zu gestatten,

wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, deutlich höher

einzustufen sind als jene, dass sie zu verweigern sein wird (VGE VD.2019.201

vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018

E. 3.3, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.2; vgl. BGE 139 I 37 E. 4.1 S. 49; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2,

2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2, 2C_1001/2013 vom

4. Februar 2014 E. 2.2.3).

2.2.3 Ob

die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden, ist in einer

summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sogenannte Hauptsachenprognose)

zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig

der Fall ist (BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40; BGer 2C_532/2015 vom

23. Dezember 2015 E. 2.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.

2.2.4, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.4, VD.2017.218 vom

1. Februar 2018 E. 4.2.6). Die Bewilligungsbehörde ist dabei nicht

verpflichtet, bereits vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Umgekehrt darf sie

aber auch nicht schematisch entscheiden und im Rahmen von Art. 96 AIG die

ihr bekannten Umstände des Einzelfalls übergehen (BGer 2D_74/2015 vom

28. April 2016 E. 2.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.4,

VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.4). Vorsorgliche Massnahmen ergehen

aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die

zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid

zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern sie kann sich mit einer

summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden

Akten begnügen (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE

VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.4, VD.2018.176 vom 12. Dezember

2018 E. 3.4, VD.2016.162 vom 12. August 2016 E. 2.1). Die

nachstehenden Erwägungen beruhen daher auf einer bloss provisorischen und

summarischen Prüfung und enthalten deshalb bloss provisorische und summarische

Beurteilungen. Im Interesse der einfacheren Lesbarkeit der Begründung des

vorliegenden Urteils wird dies in den einzelnen Erwägungen nicht mehr

ausdrücklich erwähnt.

3.

3.1 Die

ausländische Ehegattin eines Schweizers hat gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG Anspruch

auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnt.

Dieser Anspruch erlischt gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe

gemäss Art. 63 AIG vorliegen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die

Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in

erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG).

Bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds erlischt der Bewilligungsanspruch jedoch

nicht automatisch (Spescha,

a.a.O., Art. 42 AIG N 4 und Art. 51 AIG N 13). Die Nichterteilung der

Aufenthaltsbewilligung muss sich gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG sowie

im Fall eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8

Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36

Abs. 3 BV vielmehr auch in diesem Fall als verhältnismässig erweisen (BGer

2C_642/2019 vom 4. November 2019 E. 4.1, 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019

E. 4.2).

3.2

3.2.1 Der

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt, wenn konkret die

Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht.

Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019

E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2020.95 vom 8.

Januar 2021 E. 3.2). Ebenso wenig genügen Hypothesen und pauschalierte Gründe

(BGer 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2). Der Widerrufsgrund setzt

grundsätzlich voraus, dass die ausländische Person hohe finanzielle Leistungen

der Sozialhilfe erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in

Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. BGer 2C_714/2018 vom 30.

Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE

VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1,

VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.2). Die Erheblichkeit wird

jedenfalls dann bejaht, wenn die Ausländerin und Personen, für die sie zu

sorgen hat, Sozialhilfeleistungen von CHF 80'000.– bezogen haben (vgl. BGer

2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1; VGE VD.2020.2 vom 8. April

2020 E. 2.1, VD.2015. 241 vom 21. September 2016 E. 2). Für die Beurteilung der

Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und den aktuellen

Verhältnissen auszugehen. Die finanzielle Entwicklung ist aber auf längere

Sicht prospektiv abzuschätzen (vgl. BGer 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E.

4.1, 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2, 2C_184/2018 vom 16. August 2018

E. 2.3; VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2018.21 vom 25.

September 2019 E. 2.2). Ausschlaggebend ist eine Prognose bezüglich der

voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung

der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (BGer

2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2; vgl. BGer 2C_1115/2018 vom 31. Oktober

2019 E. 4.1, 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2; VGE VD.2020.2 vom 8.

April 2020 E. 2.1, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.2).

3.2.2 Bei

der Prüfung des Anspruchs gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG auf erstmalige Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung kann die Erfüllung des Widerrufsgrunds von

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht voraussetzen, dass die Ausländerin

oder Personen, für die sie zu sorgen haben, bereits Sozialhilfeleistungen von

mindestens CHF 80'000.– bezogen haben (vgl. VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E.

2.1). Damit die gegenüber Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG qualifizierten

Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht jeglicher Bedeutung beraubt

werden, ist jedoch auch in diesem Fall zumindest eine konkrete Gefahr

erforderlich, dass die Ausländerin oder Personen, für die sie zu sorgen hat,

Sozialhilfeleistungen von mindestens CHF 80’000.– beziehen werden.

3.2.3 Der

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG muss bei nachzuziehenden Ehegatten

gegeben sein (BGer 2C_847/2009 vom 21. Juli 2010 E. 3.2; vgl. VGE VD.2018.21

vom 25. September 2019 E. 5.3; Spescha,

a.a.O., Art. 51 AIG N 11). Er ist aber nicht nur dann erfüllt, wenn die

Ausländerin selbst dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen

ist, sondern auch dann, wenn eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft

und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Im Sinn von Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG zu sorgen hat eine Ausländerin insbesondere für ihren

Ehegatten (vgl. Art. 159 und 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB,

SR 210]) und ihre minderjährigen Kinder (vgl. Art. 276 und Art. 277 Abs. 1

ZGB) (vgl. Weisungen AIG Ziff. 6.13.1). Bei der Prüfung des Wegweisungsgrunds

von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG werden daher Ehegatten und minderjährige Kinder,

für welche die Leistungen der Sozialhilfe gemeinsam berechnet und ausgerichtet

werden, als wirtschaftliche Einheit behandelt (vgl. BGer 2C_580/2020 vom

3. Dezember 2020 E. 4.3.2, 2C_1160/2013 vom 11. Juli 2014 E. 5.1; VGE

VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1 [alle betreffend Ehegatten]). Für die Frage

des Vorliegens des Widerrufsgrunds gilt dies auch insoweit, als die Sozialhilfe

für einen Ehegatten oder ein Kind mit Schweizer Bürgerrecht ausgerichtet wird (vgl.

BGer 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 Sachverhalt lit. A und E. 5.2). Bei

der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung ist jedoch im Hinblick auf den primären Zweck von Art.

63 Abs. 1 lit. c AIG, eine zusätzliche Belastung der öffentlichen

Wohlfahrt zu vermeiden, zu berücksichtigen, dass der Ehegatte und das Kind mit

Schweizer Bürgerrecht auch bei Verweigerung des Familiennachzugs weiterhin

Anspruch auf Sozialhilfe haben (VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.3).

Bei der Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung sind die dem Ehegatten und dem Kind mit Schweizer

Bürgerrecht ausgerichteten Sozialhilfeleistungen daher nicht zu berücksichtigen

(vgl. VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.3 und 5.5.3; vgl.

ferner VGer ZH VB.2019.00128 vom 17. April 2019 E. 2.1.4).

3.2.4 Wenn

die Ausländerin oder Personen, für die sie zu sorgen hat, bereits in

erheblichem Mass Sozialhilfeleistungen bezogen haben, und der Widerruf ihrer

bestehenden Niederlassungsbewilligung zur Diskussion steht, setzt die

Berücksichtigung eines Einkommens bei der Beurteilung der Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit voraus, dass die Erwerbsmöglichkeit und das damit

verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie,

soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sind (VGE VD.2015.241 vom

21. September 2016 E. 2, VD.2010.266 vom 11. August 2011 E. 2.2.1; vgl. BGer

2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.4.2 [zu Art. 10 Abs. 1 lit. d des

Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR

142.20)]). In einem Fall, in dem die ausländische Ehegattin eines Ausländers

mit Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG einen Anspruch

auf Familiennachzug geltend machte, und die Ausländerin oder eine Person, für

die sie zu sorgen hatte, noch nicht in erheblichem Mass Sozialhilfeleistungen

bezogen hatten, verlangte das Bundesgericht ebenfalls, dass die

Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit

gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist

erhärtet sind (vgl. BGer 2A.122/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3). Das

Verwaltungsgericht erwog in einem Fall, in dem die erstmalige Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG zur Diskussion stand,

bei der Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit müssten die

Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit

gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist

erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E

2.1). In diesem Fall hatten die Ausländerin und die Personen, für die sie zu

sorgen hatte, jedoch bereits in erheblichem Mass Sozialhilfeleistungen bezogen

(VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.2.2).

Zumindest in

Fällen, in denen die Ausländerin und die Personen, für die sie zu sorgen hat,

noch nicht in erheblichem Mass Sozialhilfeleistungen bezogen haben, kann das

Erfordernis des konkreten Belegs der Erwerbsmöglichkeit und des damit

verbundenen Einkommens bei der Prüfung des Anspruchs gemäss Art. 42 Abs. 1

AIG auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keine Anwendung

finden. Wie bereits erwähnt ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG in einem solchen Fall nur erfüllt, wenn konkret die Gefahr

besteht, dass die Ausländerin oder Personen, für die sie zu sorgen hat,

Sozialhilfeleistungen von mindestens CHF 80'000.– beziehen werden. Eine

solche Gefahr ist bereits dann zu verneinen, wenn damit gerechnet werden kann,

dass die Ausländerin oder Personen, für die sie zu sorgen hat, nach einer Phase

der Integration und Stellensuche ein Einkommen erzielen, mit dem sie selber für

ihren Lebensunterhalt sorgen können. Für die Bejahung dieser Möglichkeit ist es

nicht erforderlich, dass die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene

Einkommen bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung konkret

belegbar sind.

Gemäss Art. 44

Abs. 1 lit. c AIG setzt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die

ausländische Ehegattin eines Ausländers mit Aufenthaltsbewilligung voraus, dass

sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Bei der Prüfung, ob die Ehegatten

auf Sozialhilfe angewiesen sein werden, ist das voraussichtliche Einkommen des

nachzuziehenden Ehegatten zu berücksichtigen, wenn ihm bereits eine Stelle

zugesichert worden ist (VGE VD.2015.102 vom 16. November 2015 E. 2.4.1; Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.],

Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 44 N 13) bzw. wenn die

Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit

gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist

erhärtet sind (vgl. VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 2.2). Wenn beim

Familiennachzug der ausländischen Ehegattin eines Schweizers für die

Berücksichtigung von Einkommen bei der Prüfung der Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit in jedem Fall verlangt würde, dass die

Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit

gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist

erhärtet sind, würden somit bezüglich der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit

genau gleich hohe Anforderungen gestellt wie beim Familiennachzug der

ausländischen Ehegattin eines Ausländers mit Aufenthaltsbewilligung. Dies wäre

mit dem Gesetz nicht vereinbar. Aus dem Umstand, dass der Familiennachzug nach

Art. 42 Abs. 1 AIG gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG nur voraussetzt, dass die Ausländerin oder eine Person, für

die sie zu sorgen hat, nicht dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe

angewiesen ist, ergibt sich zweifelsfrei, dass die Anforderungen an die Gefahr

der Sozialhilfeabhängigkeit beim Familiennachzug von ausländischen Ehegatten

von Schweizerinnen und Schweizern deutlich höher sind als beim Familiennachzug

von ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung.

Dass das

Erfordernis des konkreten Belegs der Erwerbsmöglichkeit und des damit

verbundenen Einkommens bei der Prüfung des Anspruchs gemäss Art. 42 Abs. 1

AIG auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zumindest in Fällen,

in denen die Ausländerin und die Personen, für die sie zu sorgen hat, noch

nicht in erheblichem Mass Sozialhilfeleistungen bezogen haben, keine Anwendung

finden kann, wird durch Urteile des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts

bestätigt. In einem Fall, in dem ein ausländischer Ehegatte einer Ausländerin

mit Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG einen Anspruch

auf Familiennachzug geltend machte, verneinte das Bundesgericht eine konkrete

Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG,

weil die voraussichtliche Erwerbsmöglichkeit des Ehemanns einzubeziehen sei.

Dies begründete es damit, dass keine konkreten Anhaltspunkte bestünden, dass er

keine Stelle werde finden können, und dass von einem jungen, gut ausgebildeten

Tunesier erwartet werden könne, dass er sich in der Schweiz zurechtfinden und

innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne. In diesem Fall

bescheinigten zwar mehrere Arbeitsvermittlungsfirmen das Bestehen einer

grundsätzlichen Arbeitsmöglichkeit. Diesem Umstand mass das Bundesgericht aber

offensichtlich kein entscheidendes Gewicht bei (vgl. BGer 2C_184/2018 vom 16.

August 2018 E. 2.4). In einem Fall, in dem die ausländische Ehegattin eines

Schweizers gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG einen Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung geltend machte, verneinte das Verwaltungsgericht die

Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Bewilligung unter anderem deshalb,

weil anzunehmen sei, dass die Ehefrau in absehbarer Zeit einer Erwerbstätigkeit

nachgehen werde, mit der sie ihren eigenen Existenzbedarf und einen

angemessenen Anteil des Bedarfs ihrer Kinder werde decken können. Diese Annahme

begründete es damit, dass die Ehefrau 32 Jahre alt sei und als Psychologin über

eine gute Ausbildung aus ihrem Heimatland verfüge sowie dass nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei jungen und gut ausgebildeten Ausländern

in der Regel erwartet werden könne, dass sie sich in der Schweiz zurechtfinden

und innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, selbst wenn

sie mit den hiesigen Verhältnissen noch nicht vertraut sind. In diesem Fall

reichte die Ehefrau zwar eine Bestätigung ein, gemäss der sie für

Gelegenheitsarbeit als Kinderbetreuerin zu einem Stundenlohn von CHF 25.–

eingestellt wurde. Damit konnte sie aber noch längst nicht von der Sozialhilfe

abgelöst werden (vgl. VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.4

f.).

3.3 Bei

der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Verweigerung des Familiennachzugs sind

die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung

gegen die privaten Interessen an deren Erteilung abzuwägen (vgl. BGer 2C_642/2019

vom 4. November 2019 E. 4.1). Dabei sind namentlich die Schwere des

allfälligen Verschuldens der betroffenen Person an der Sozialhilfeabhängigkeit,

der Grad ihrer Integration, die Dauer ihrer bisherigen Anwesenheit, die der

betroffenen Person und ihrer Familie bei der Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung drohenden Nachteile sowie die Qualität der sozialen,

kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland zu

berücksichtigen (vgl. BGer 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.2, 2C_13/2018

vom 16. November 2018 E. 3.3).

4.

4.1

4.1.1 Der

Rekurrent und der Sohn der Rekurrierenden haben als Schweizer in der Schweiz

ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Zwischen den Rekurrierenden und ihrem Sohn

besteht eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung.

4.1.2 Der

Rekurrent wurde in Ägypten geboren und verbrachte fast sein ganzes bisheriges

Leben dort. In der Schweiz lebte er nur im Jahr 1989 während rund vier Monaten

und im Jahr 1991 während rund fünf Monaten (vgl. Adresshistorie). Zudem hielt

er sich öfters zum Zweck des Besuchs seiner in der Schweiz wohnhaften Tante

während zwei bis drei Monaten in der Schweiz auf (Eingabe vom 22. Oktober 2020

S. 1). Die Tante starb vor ungefähr zwei Jahren. In Ägypten leben zwei

erwachsene Töchter des Rekurrenten sowie Cousins. Zu den Cousins hat er keinen

Kontakt. Seine Stelle als Musiklehrer in Ägypten verlor der Rekurrent im

Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (Eingabe

vom 20. Oktober 2020 S. 1 f.). Bei isolierter Betrachtung mag die implizite

Feststellung des JSD, es sei dem Rekurrenten von vornherein ohne Weiteres

zumutbar, das Familienleben in Ägypten zu leben (vgl. angefochtener Entscheid

E. 8), allenfalls noch vertretbar sein. Unter Mitberücksichtigung seines Sohns

ist es dem Rekurrenten aber zweifellos nicht von vornherein ohne Weiteres

zumutbar, das Familienleben im Ausland zu führen. Der Sohn hat als

schweizerischer Staatsangehöriger ein offenkundiges Interesse daran, in der

Schweiz zu leben, um insbesondere von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten

profitieren zu können (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3 S. 158, 135 I 143 E. 4.3 S.

152). Dementsprechend erklärten die Rekurrierenden, dass sie ihrem Sohn eine

qualitativ hochwertige Ausbildung und ein menschenwürdiges Leben in der Schweiz

garantieren möchten (Eingabe vom 20. Oktober 2020 S. 3). Da der Sohn noch

minderjährig ist, ist dies nur dann realistisch, wenn zumindest der Rekurrent

mit ihm zusammen in der Schweiz bleibt. Dem Rekurrenten ist es zweifellos nicht

von vornherein ohne Weiteres zumutbar, seinem Sohn die Ausbildungs- und

Lebenschancen in der Schweiz vorzuenthalten, indem er mit ihm wieder nach

Ägypten zurückkehrt.

4.1.3 Dem

Sohn der Rekurrierenden ist es offensichtlich nicht von vornherein ohne

Weiteres zumutbar, das Familienleben in Ägypten zu leben. Abgesehen von seinem

bereits erwähnten schutzwürdigen Interesse, von den hiesigen

Ausbildungsmöglichkeiten profitieren zu können, ist insbesondere zu

berücksichtigen, dass er seit dem 16. November 2020 und damit seit mehr

als einem halben Jahr in Basel eine Deutsch als Zweitsprache (DaZ)

Verbundklasse besucht. Gemäss der Standortbestimmung vom 9. Dezember 2020 kommt

er gerne in die Schule und versucht er, den Wortschatz zu erlernen. Er sei sehr

aufmerksam und hilfsbereit. Er suche seit dem ersten Tag Kontakt zu anderen

Schülerinnen und Schülern und habe bereits erste Freundschaften geschlossen

(Standortbestimmung vom 9. Dezember 2020). In der Standortbestimmung vom

26. April 2021 wird ihm attestiert, dass er ein anständiger, zuvorkommender und

hilfsbereiter Junge sei, der stets pünktlich und freundlich sei. Zudem wird

festgestellt, dass er die geknüpften Freundschaften weiter vertieft habe

(Standortbestimmung vom 26. April 2021). Gemäss den Angaben der Rekurrierenden

spielt ihr Sohn inzwischen zwei Mal pro Woche Fussball und hat er dort weitere

Freundschaften geschlossen (Eingabe vom 4. Mai 2021 S. 1).

4.1.4 Aus

den vorstehenden Gründen stellt die Pflicht der Rekurrentin, den

Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, entgegen der Ansicht des JSD

(angefochtener Entscheid E. 8) zweifellos einen Eingriff in das Recht auf

Achtung des Familienlebens dar. Die Zulassungsvoraussetzungen sind daher

bereits dann als offensichtlich erfüllt zu betrachten, wenn die Chancen, dass

der Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sein wird, deutlich

höher einzustufen sind, als jene, dass sie zu verweigern sein wird (vgl. oben

E. 2.2.2).

4.2 Grundsätzlich

hat die Rekurrentin gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG zweifellos Anspruch auf Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung. Zu prüfen bleibt, ob der Anspruch gemäss

Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

erloschen ist, weil die Rekurrentin oder eine Person, für die sie zu sorgen

hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.

4.3.

4.3.1 Bei

der Prüfung des Vorliegens des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

sind die Rekurrierenden und ihr Sohn als wirtschaftliche Einheit zu betrachten

(vgl. oben E. 3.2.3). Die Rekurrierenden und ihr Sohn werden seit dem 1.

September 2020 von der Sozialhilfe unterstützt. Gemäss der Auskunft der

Sozialhilfe vom 22. Dezember 2020 belief sich die monatliche

Unterstützung auf CHF 3'649.–. Der Rekurrent erzielt seit dem 1. April

2021 ein Erwerbseinkommen von netto CHF 601.55 pro Monat (Arbeitsvertrag

vom 27. März 2021; Lohnabrechnung April 2021). Es ist davon auszugehen, dass

bei der Berechnung der Sozialhilfe davon CHF 200.– nicht als Einnahmen

berücksichtigt werden und ein Freibetrag von rund CHF 200.– gewährt wird (vgl. Unterstützungsrichtlinien

des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

Ziff. 4.2 und 12.1). Folglich ist anzunehmen, dass die monatliche Unterstützung

durch die Sozialhilfe derzeit rund CHF 3'450.– beträgt. Im März 2021 betrug der

Saldo der bisherigen Sozialhilfeleistungen insgesamt CHF 28'618.–

(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 4). Damit haben die Rekurrierenden und

ihr Sohn noch nicht in erheblichem Umfang Sozialhilfeleistungen bezogen (vgl.

oben E. 3.2.1). Fraglich ist jedoch, ob eine konkrete Gefahr besteht, dass sie

so lange sozialhilfeabhängig bleiben werden, bis der Saldo der

Unterstützungsleistungen insgesamt CHF 80'000.– und damit einen erheblichen

Umfang erreicht hat (vgl. oben E. 3.2.2).

4.3.2 Gemäss

den unbestrittenen und aufgrund ihrer Herkunft aus Algerien glaubhaften

Darstellung der Rekurrierenden hat die Rekurrentin ausgezeichnete

Französischkenntnisse. Gemäss den Angaben der Rekurrierenden verfügt sie auch

über geringfügige Deutschkenntnisse (Eingabe vom 22. Oktober 2020 S. 2). Das

JSD stellte fest, die Rekurrentin habe keine Deutschkenntnisse (vgl.

angefochtener Entscheid E. 8), blieb dafür aber jeglichen Beleg schuldig.

Wie es sich mit den Deutschkenntnissen der Rekurrentin verhält, muss unter

diesen Umständen im Rahmen des vorliegenden Entscheids offen bleiben.

Jedenfalls dürften ihrer Erwerbstätigkeit bereits ohne Deutschkenntnisse kein

unüberwindbares sprachliches Hindernis entgegenstehen, weil sie über

ausgezeichnete Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache verfügt. Zudem

konnten noch keine Schritte in Richtung sprachliche Integration der Rekurrentin

unternommen werden, weil über ihren Aufenthalt noch nicht entschieden wurde

(Auskunft der Sozialhilfe vom 22. Dezember 2020 S. 2). Es darf erwartet werden,

dass die Rekurrentin bei Absolvieren von Deutschkursen innerhalb nützlicher

Frist auch die für eine Erwerbstätigkeit in einem deutschsprachigen Umfeld

erforderlichen Deutschkenntnisse erwerben wird (vgl. zur Verbesserung der

Erwerbsaussichten durch das Absolvieren von Deutschkursen auch VGE VD.2018.21

vom 25. September 2019 E. 5.4). Die 50 Jahre alte Rekurrentin hat als

Sekretärin gearbeitet und ist bereit, insbesondere auch als Reinigungskraft zu

arbeiten (Eingabe vom 12. Dezember 2020; E-Mail vom 20. Dezember 2020).

Aufgrund des Fehlens einer Aufenthaltsbewilligung war die Arbeitssuche der

Rekurrentin bisher erheblich erschwert. Sobald sie berechtigt ist, in der

Schweiz eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ist aber nicht ersichtlich, weshalb es

ihr nicht gelingen sollte, innert nützlicher Frist eine Stelle zu finden, an

der sie ein Einkommen erzielen kann, das mehr als die Hälfte des Lebensbedarfs

ihrer Familie deckt. Die Sozialhilfe stellte fest, dass die Rekurrentin eine

Arbeit finden könne, sei realistischer, als dass der Rekurrent eine Arbeit

finden werde (Auskunft vom 22. Dezember 2020 S. 1). Damit scheint auch die

Sozialhilfe die Erwerbsaussichten der Rekurrentin eher positiv einzuschätzen.

Der 59 Jahre

alte Rekurrent verfügt über ein abgeschlossenes Universitätsstudium. Er

arbeitete in Ägypten als Musiklehrer und erteilte Klavierunterricht. Er sei

auch bereit, eine andere Arbeit zu verrichten (Eingabe vom 20. Oktober 2020 S.

2 f.; Eingabe vom 22. Oktober 2020 S. 1; Eingabe vom 12. Dezember 2020 S.

1). Gemäss der Auskunft der Sozialhilfe vom 22. Dezember 2020 forderte sie von

ihm aufgrund seines Alters bisher keine Arbeitsbemühungen. Realistischerweise

werde es für ihn aufgrund seines Alters und der Corona-Krise wohl schwierig

werden, eine Arbeit zu finden (Auskunft vom 22. Dezember 2020 S. 1). Entgegen

der aktenwidrigen Feststellung des JSD (angefochtener Entscheid E. 8) stellte

die Sozialhilfe aber nicht fest, es sei davon auszugehen, dass eine

Erwerbstätigkeit des Rekurrenten sehr unrealistisch sei. Die entsprechende

Feststellung des JSD wurde inzwischen auch widerlegt. Seit dem 1. April 2021

arbeitet der Rekurrent im Umfang von rund 24 Stunden pro Monat zu einem

Nettolohn von rund CHF 600.– pro Monat als Hilfsarbeiter in der Werkstatt eines

Elektrohauses (Arbeitsvertrag vom 27. März 2021; Lohnabrechnung April 2021).

Das mit dieser Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen genügt zwar noch lange nicht

zur Ablösung der Familie von der Sozialhilfe. Die Tatsache, dass der Rekurrent

trotz der durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie erheblich erschwerten

Stellensuche bereits nach einigen Monaten eine Teilzeitstelle gefunden hat,

zeigt aber, dass es durchaus realistisch ist, dass der Rekurrent innert

vernünftiger Frist eine Stelle finden wird, an der er ein Einkommen erzielen

kann, das mehr als die Hälfte des Lebensbedarfs seiner Familie deckt. Dabei

kann davon ausgegangen werden, dass die Einschränkungen durch die Massnahmen

zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie in näherer Zukunft insbesondere aufgrund

der Impfung grosser Teile der Bevölkerung erheblich reduziert werden.

Aus den

vorstehenden Gründen erscheint es beim derzeitigen Kenntnisstand

unwahrscheinlich, dass eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen

Sozialhilfeabhängigkeit festzustellen sein wird. Damit ist die

Wahrscheinlichkeit, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu

bejahen sein wird, deutlich geringer als die Wahrscheinlichkeit, dass er zu

verneinen sein wird. Folglich sind die Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von

Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt.

4.4

4.4.1 Selbst

wenn eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen

Sozialhilfeabhängigkeit der Rekurrierenden und ihres Sohns und damit der

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG bejaht würden, wäre aus den

nachstehenden Gründen die Wahrscheinlichkeit, dass die Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig wäre, deutlich höher als die

Wahrscheinlichkeit, dass die Verhältnismässigkeit bejaht werden könnte. Auch

aus diesem Grund sind die Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 17 Abs. 2

AIG offensichtlich erfüllt.

4.4.2 Abgesehen

vom öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven

Einwanderungspolitik spräche nur das Interesse an der Vermeidung einer

zusätzlichen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt für die Verweigerung der

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Diesem Interesse könnte aber nur ein

geringes Gewicht beigemessen werden. Erstens dürfte nur der auf die Rekurrentin

entfallende Anteil der Sozialhilfeleistungen berücksichtigt werden (vgl. oben

E. 3.2.3). Dieser dürfte weniger als CHF 1'500.– pro Monat betragen (vgl.

oben E. 4.3.1). Zweitens wäre zu berücksichtigen, dass die

Sozialhilfeabhängigkeit zumindest dann als unverschuldet zu qualifizieren sein

wird, wenn die Rekurrierenden ihre Arbeitssuchbemühungen intensivieren und

besser dokumentieren. Gemäss Auskunft der Sozialhilfe waren die Rekurrierenden

bisher immer sehr kooperativ und zuverlässig (Auskunft vom 22. Dezember 2020 S.

2). Zudem reichten die Rekurrierenden Formulare zum Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen ein, aus denen ersichtlich ist, dass sich die Rekurrentin im

Dezember 2020 sowie im März 2021, im April 2021 und im Mai 2021 persönlich für

diverse Stellen beworben hat. Nachweise für Suchbemühungen der Rekurrentin im

Januar 2021 und im Februar 2021 sowie Nachweise für Suchbemühungen des

Rekurrenten fehlen. Diesbezüglich machen die Rekurrierenden geltend, während

des Lockdowns sei eine persönliche Arbeitssuche nicht möglich gewesen. Nach der

Öffnung der Geschäfte hätten sie diese ab März 2021 wieder aufgenommen (Rekurs

Ziff. 23). Diese Begründung überzeugt nicht. Seit dem 22. Dezember 2020 war der

Betrieb von Restaurantions-, Bar- und Clubbetrieben zwar grundsätzlich verboten

(Art. 5a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage [SR 818.101.26] in der

Fassung vom 18. Dezember 2020). Seit dem 19. April 2021 gilt dieses Verbot

für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe nicht mehr, soweit sie

ausschliesslich im Aussenbereich Sitzplätze für die Konsumation der Speisen und

Getränke anbieten (Art. 5a Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage in

der Fassung vom 14. April 2021). Eine staatlich angeordnete

Schliessung von Geschäften wegen der Covid-19-Pandemie gab es während dieser

Zeit in der Schweiz nicht. Somit wären den Rekurrierenden auch im Januar 2021 und

im Februar 2021 eine persönliche Arbeitssuche möglich gewesen. Zudem können von

den Rekurrierenden auch schriftliche Bewerbungen erwartet werden. Im Übrigen

wären bei einem Fortdauern der Sozialhilfeabhängigkeit eine Intensivierung der

Suchbemühungen der Rekurrierenden und insbesondere auch Bewerbungen der

Rekurrentin im Reinigungsbereich zu erwarten. Die von der Rekurrentin im vorliegenden

Verfahren nachgewiesenen Bewerbungen pro Monat (vgl. den Nachweis für Mai 2021

von nur 4 Bewerbungen) stellen keine hinreichenden Suchbemühungen dar. Die Rekurrentin

muss ihre Suchbemühungen daher auch quantitativ intensivieren, wenn die

Sozialhilfeabhängigkeit als unverschuldet gelten soll.

4.4.3 Den

öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung stünden gewichtige Interessen der Rekurrierenden und

ihres Sohns an der Bewilligung des Familiennachzugs der Rekurrentin entgegen.

Wie bereits erwähnt wurde der Rekurrent in Ägypten geboren und verbrachte er

fast sein ganzes bisheriges Leben dort (vgl. oben E. 4.1.2). Die Rekurrentin

wurde in Algerien geboren. Sie lebte 37 Jahre in Algerien und 13 Jahre in

Ägypten (Eingabe vom 20. Oktober 2020 S. 2). Der Sohn der Rekurrierenden wurde

in Ägypten geboren und wuchs bis im September 2020 dort auf (vgl. angefochtener

Entscheid Tatsachen Ziff. 2 f. und E. 8). Der Rekurrent arbeitete in Ägypten

als Musiklehrer und die Rekurrentin arbeitete als Sekretärin. Gemäss eigenen

Angaben bestritten sie ihren Lebensunterhalt bis zu ihrer Einreise in die

Schweiz immer selbst (Eingabe vom 12. Dezember 2020 S. 1; Rekurs Ziff. 7).

Entgegen den Feststellungen im angefochtenen Entscheid sind sie aber nicht bis

zu ihrer Ausreise Erwerbstätigkeiten nachgegangen, die sie ohne Not aufgegeben

haben (angefochtener Entscheid E. 8). Die Rekurrierenden erklärten

vielmehr bereits in ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2020 (S. 2), dass der

Rekurrent seine Stelle als Musiklehrer in Ägypten im Zusammenhang mit den

Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie verloren hatte. In ihrem Rekurs

erklären sie glaubhaft, dass sie in Ägypten zuletzt auf Arbeitssuche gewesen

seien und von ihrem Ersparten gelebt hätten (Rekurs Ziff. 22). Zwei Töchter sowie

Cousins des Rekurrenten leben in Ägypten. Mit den Cousins hat er allerdings

keinen Kontakt (oben E. 4.1.2). Die Rekurrentin hat keine Verwandten in Ägypten

(Eingabe vom 20. Oktober 2020 S. 1). Wenn es sich um ausländische Personen

handelte, wäre es den Rekurrierenden und ihrem Sohn unter den vorstehend

erwähnten Umständen zumutbar, ihr Familienleben weiterhin in Ägypten zu leben.

Der Rekurrent und der Sohn haben jedoch als Schweizer jederzeit das Recht, sich

in der Schweiz niederzulassen, und ein schutzwürdiges Interesse, in den Genuss

der hiesigen Lebensbedingungen einschliesslich Sozialleistungen zu kommen. Der

Sohn hat zudem ein offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um

von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten profitieren zu können. Als Schweizer

könnte er spätestens bei Volljährigkeit hierher zurückkehren. Wenn er die

Schweiz heute verliesse, wäre bei einer späteren Rückkehr mit

Integrationsschwierigkeiten zu rechnen. Dies liegt nicht im öffentlichen

Interesse (vgl. betreffend den Sohn BGE 135 I 153 E. 2.2.3 S. 158, 135 I 143 E.

4.3 S. 152). Zudem ist die Integration des Sohns der Rekurrierenden im

Verhältnis zur kurzen Zeit seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz bereits

vergleichsweise weit fortgeschritten (vgl. oben E. 4.1.3). Die Rekurrierenden

leben mit ihrem Sohn zusammen in einem gemeinsamen Haushalt und es ist davon

auszugehen, dass der Sohn unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und Obhut der

Rekurrierenden steht. Da er noch minderjährig ist, ist sein Verbleib in der Schweiz

nur dann realistisch, wenn zumindest der Rekurrent ebenfalls hier verbleibt.

Aus den vorstehenden Gründen haben die Rekurrierenden und ihr Sohn ein

erhebliches und durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschütztes

Interesse daran, ihr Familienleben gemeinsam in der Schweiz leben zu können.

Dies ist nur dann möglich, wenn der Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt wird.

4.4

4.4.1 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Zulassungsvoraussetzungen im

vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des JSD offensichtlich erfüllt werden.

Daher ist der Rekurrentin in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG der Aufenthalt in

der Schweiz während des Verfahrens betreffend den Familiennachzug zu gestatten.

4.4.2 Mit

ihrem Rekurs vom 31. März 2021 stellten die Rekurrierenden den

Verfahrensantrag, das Migrationsamt sei anzuweisen, der Rekurrentin eine

Anwesenheitsbestätigung auszustellen, die sie zur Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit berechtigt. Diesen Verfahrensantrag wies der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 20. April

2021 ab. Da die Rekurrentin offensichtlich auch nach Abschluss des

Rekursverfahrens betreffend ihre Wegweisung bis zum Abschluss des

Rekursverfahrens betreffend das Gesuch um Familiennachzug ein Interesse daran

hat, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und die Rekurrenten mit ihrer

Rekursanmeldung vom 11. März 2021 und ihrer Rekursbegründung vom 6. April 2021

betreffend das Gesuch um Familiennachzug einen gleichlautenden Verfahrensantrag

gestellt haben, ist jedoch davon auszugehen, dass die Ausstellung einer

Anwesenheitsbestätigung, welche die Rekurrentin zur Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit berechtigt, sinngemäss für die gesamte Dauer des Verfahrens

betreffend den Familiennachzug beantragt wird. Gemäss dem Wortlaut von Art. 17

Abs. 2 AIG kann die zuständige Behörde der Ausländerin während des Verfahrens

nur den Aufenthalt gestatten. Die Ausländerin hat aber ein erhebliches

persönliches Interesse daran, während des Bewilligungsverfahrens ihren

Unterhalt selbst bestreiten zu können. Das allgemeine öffentliche Interesse,

dass grundsätzlich nur Personen am Erwerbsleben in der Schweiz teilnehmen, die

über ein bewilligtes Aufenthaltsrecht verfügen, vermag dieses persönliche

Interesse nicht aufzuwiegen. Zudem liegt es nicht im öffentlichen Interesse,

einer Ausländerin den Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens zu

gestatten und ihr gleichzeitig die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu

verbieten, sodass letztlich die öffentliche Hand für ihren Unterhalt aufkommen

muss, auch wenn sie ihn selber bestreiten könnte (BGer 2C_490/2020 vom 23.

November 2020 E. 3.3.2). Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die

zuständige Behörde der Ausländerin in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG

während des Verfahrens auch Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestatten kann.

Entsprechend ihrem sinngemässen Antrag ist der Rekurrentin auch die Ausübung

einer Erwerbstätigkeit während des Verfahrens betreffend den Familiennachzug zu

gestatten.

5.

5.1 Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist den

Rekurrierenden in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu Lasten des

JSD zuzusprechen.

5.2 Mit

Honorarnote vom 4. Mai 2021 macht der Rechtsvertreter der Rekurrierenden einen

Zeitaufwand von 310 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 250.– sowie Auslagen

von CHF 60.40 geltend. Da dieser Aufwand angemessen ist, wird die

Parteientschädigung auf CHF 1'352.05 zuzüglich MWST festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird gutgeheissen und die

Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 23.

März 2021 sowie die Ziffer 2 der Verfügung des Migrationsamts vom 4. März 2021

werden aufgehoben.

Der Rekurrentin wird der Aufenthalt in der Schweiz und

die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Verfahrens betreffend den

Familiennachzug gestattet.

Das Migrationsamt wird angewiesen, der Rekurrentin eine

Anwesenheitsbestätigung auszustellen, die sie zum Aufenthalt und zur Ausübung

einer Erwerbstätigkeit während des Verfahrens betreffend den Familiennachzug

berechtigt.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat den

Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 1'352.05, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 104.10,

zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.