VD.2021.79
Vollzugsbefehl
11. Mai 2021Deutsch7 min
Amts für Justizvollzug Basel-Stadt (nachfolgend Vollzugsbehörde), dass der Rekurrent
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.79
URTEIL
vom 25. Mai 2021
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr.
Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o
Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4001 Basel
gegen
Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für
Justizvollzug
Spiegelgasse
12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 26. März 2021
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. August 2020 sowie vom
11. Januar 2021 wurde A____ (nachfolgend Rekurrent) wegen mehrfacher
rechtswidriger Einreise (Verfahren VT.2020.2999) bzw. wegen rechtswidriger
Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (Verfahren VT.2020.20373) jeweils zu
einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen (abzüglich 1 Tag) rechtskräftig verurteilt.
Am 26. März 2021 verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des
Amts für Justizvollzug Basel-Stadt (nachfolgend Vollzugsbehörde), dass der Rekurrent
ab dem 25. März 2021 die oben aufgeführten Freiheitsstrafen zu verbüssen habe.
Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde aufgrund von Fluchtgefahr die
aufschiebende Wirkung entzogen.
Diese Verfügung
wurde dem Rekurrenten am 31. März 2021 zugestellt, woraufhin er mit
Eingabe vom 8. April 2021 dagegen Rekurs anmeldete und vorbrachte, er empfinde
die ausgesprochene Strafe als unverhältnismässig, da er während dieser Zeit
arbeiten könnte. Mit handschriftlich auf Spanisch eingereichter Rekursbegründung
vom 2. Mai 2021 machte er zudem zusammengefasst geltend, es sei ihm nicht
bekannt gewesen, dass ihm eine derart lange Strafe drohe. Hätte er dies gewusst,
wäre er nicht in die Schweiz gekommen. Zudem sei er obdachlos, seine Mutter sei
krank und er verfüge über die Möglichkeit, in Deutschland zu arbeiten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG
258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der Rekurrent
ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er
gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf
den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Das Verwaltungsgericht
hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu
einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es
die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung
(§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
2.1
Gemäss Art.
372.
Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)
vollziehen die Kantone die von ihren Staatsanwaltschaften auf Grund des StGB
erlassenen Strafbefehle (vgl. Imperatori,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 372 N 5). Die
Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die
verurteilte Person zum Antritt der Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG). Gemäss §
21.
Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen
in der Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
anzutreten.
2.2
Der Rekurrent
rügt den Vollzug der gegenüber ihm ausgesprochenen Freiheitsstrafen als unverhältnismässig. Zu prüfen ist somit, ob der Vollzug in einer alternativen
Form wie Halbgefangenschaft oder der
elektronischen Überwachung in Betracht zu ziehen ist.
2.3
Gemäss Art.
77b Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR.311.0) kann
auf Gesuch des
Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine
nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr
als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht
zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht
(lit. a) und der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung
von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (lit. b). Mit der Vollzugsform der
Halbgefangenschaft sollen der mit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oft
einhergehende Verlust der bisherigen Arbeitsstelle oder des Ausbildungsplatzes
und die damit verbundene Desintegration aus der Arbeitswelt vermieden werden (Koller, in: Basler Kommentar Strafrecht
I, 4. Auflage 2019, Art. 77b N 2 m.H. auf BGE 99 Ib 45 E. 1 S. 47; Joset, in: Graf (Hrsg.), Annotierter
Kommentar StGB, 2020, Art. 77b N 4; Wohlers,
in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, StGB Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 77b
N 1; BGer 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.1; 6B_806/2017 E. 1.2).
Daraus ergeben sich auch die entsprechenden Voraussetzungen (Koller, a.a.O., Art. 77b N 10; BGer
6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2; 6B_386/2012 vom 15. November 2012 E.
6.1), die in Art. 77b StGB abschliessend geregelt werden (BGE 145 IV 10 E.
2.1
S. 11 f.; Wohlers, a.a.O.,
Art. 77b N 3).
Gemäss Art 79b Abs. 1 StGB kann die Vollzugsbehörde einer
verurteilten Person auf Gesuch hin den Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zu
zwölf Monaten in der Form der elektronischen Überwachung bewilligen.
Voraussetzung für die Bewilligung ist das Fehlen von Flucht- und
Fortsetzungsgefahr (lit. a). Zudem muss die verurteilte Person über eine
dauerhafte Unterkunft verfügen (lit. b) sowie einer geregelten Arbeit,
Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehen
(lit. c). Darunter fallen auch Tätigkeiten zur Bestreitung des Lebensunterhalts
in einem weiten Sinne, aber auch Haus- und Erziehungsarbeiten oder
Arbeitsloseneinsatzprogramme (Koller,
a.a.O., Art. 79b N 10). Diese Tätigkeit muss spätestens beim Strafantritt
ausgeübt werden (Koller, a.a.O.,
Art. 79b N 19). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Fluchtgefahr liegt vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich
der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem
Vollzug der Strafe durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde. Dabei sind
neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse,
namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle
Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu
ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom
12.
August 2015 E. 3.1; Forster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5).
2.4
Der Rekurrent
ist spanischer Staatsbürger und verfügt weder über einen Wohnsitz in der
Dispositiv
Schweiz noch über eine hiesige Arbeitsstelle. Fluchtgefahr ist demnach zu
bejahen, da zu befürchten ist, dass er bei einer allfälligen Vollzugslockerung
die Schweiz sofort verlassen würde. Zudem ist vor diesem Hintergrund eine
Strafverbüssung in der Form des Electronic Monitoring oder der
Halbgefangenschaft für den Rekurrenten nicht möglich. Andere Gründe, die gegen einen Vollzug der gegenüber dem
Rekurrenten ausgesprochenen Freiheitsstrafe sprechen würden, sind nicht
ersichtlich. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Freiheitsstrafe gemäss
der Verfügung der Vollzugsbehörde vom 26. März 2021 ab dem 25. März 2021
zu vollziehen ist.
3.
Aus den vorstehenden Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Da er gemäss
den Akten in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, wird jedoch in Anwendung von § 40 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf die Erhebung von
Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für
Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.