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Entscheid

VD.2021.79

Vollzugsbefehl

11. Mai 2021Deutsch7 min

Amts für Justizvollzug Basel-Stadt (nachfolgend Vollzugsbehörde), dass der Rekurrent

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.79

URTEIL

vom 25. Mai 2021

Mitwirkende

Dr.

Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr.

Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o

Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48,

4001 Basel

gegen

Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für

Justizvollzug

Spiegelgasse

12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 26. März 2021

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. August 2020 sowie vom

11. Januar 2021 wurde A____ (nachfolgend Rekurrent) wegen mehrfacher

rechtswidriger Einreise (Verfahren VT.2020.2999) bzw. wegen rechtswidriger

Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (Verfahren VT.2020.20373) jeweils zu

einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen (abzüglich 1 Tag) rechtskräftig verurteilt.

Am 26. März 2021 verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des

Amts für Justizvollzug Basel-Stadt (nachfolgend Vollzugsbehörde), dass der Rekurrent

ab dem 25. März 2021 die oben aufgeführten Freiheitsstrafen zu verbüssen habe.

Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde aufgrund von Fluchtgefahr die

aufschiebende Wirkung entzogen.

Diese Verfügung

wurde dem Rekurrenten am 31. März 2021 zugestellt, woraufhin er mit

Eingabe vom 8. April 2021 dagegen Rekurs anmeldete und vorbrachte, er empfinde

die ausgesprochene Strafe als unverhältnismässig, da er während dieser Zeit

arbeiten könnte. Mit handschriftlich auf Spanisch eingereichter Rekursbegründung

vom 2. Mai 2021 machte er zudem zusammengefasst geltend, es sei ihm nicht

bekannt gewesen, dass ihm eine derart lange Strafe drohe. Hätte er dies gewusst,

wäre er nicht in die Schweiz gekommen. Zudem sei er obdachlos, seine Mutter sei

krank und er verfüge über die Möglichkeit, in Deutschland zu arbeiten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG

258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der Rekurrent

ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und

hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er

gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs-

und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf

den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Das Verwaltungsgericht

hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu

einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht

nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es

die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung

(§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

2.

2.1

Gemäss Art.

372.

Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)

vollziehen die Kantone die von ihren Staatsanwaltschaften auf Grund des StGB

erlassenen Strafbefehle (vgl. Imperatori,

in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 372 N 5). Die

Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die

verurteilte Person zum Antritt der Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG). Gemäss §

21.

Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen

in der Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

anzutreten.

2.2

Der Rekurrent

rügt den Vollzug der gegenüber ihm ausgesprochenen Freiheitsstrafen als unverhältnismässig. Zu prüfen ist somit, ob der Vollzug in einer alternativen

Form wie Halbgefangenschaft oder der

elektronischen Überwachung in Betracht zu ziehen ist.

2.3

Gemäss Art.

77b Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR.311.0) kann

auf Gesuch des

Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine

nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr

als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht

zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht

(lit. a) und der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung

von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (lit. b). Mit der Vollzugsform der

Halbgefangenschaft sollen der mit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oft

einhergehende Verlust der bisherigen Arbeitsstelle oder des Ausbildungsplatzes

und die damit verbundene Desintegration aus der Arbeitswelt vermieden werden (Koller, in: Basler Kommentar Strafrecht

I, 4. Auflage 2019, Art. 77b N 2 m.H. auf BGE 99 Ib 45 E. 1 S. 47; Joset, in: Graf (Hrsg.), Annotierter

Kommentar StGB, 2020, Art. 77b N 4; Wohlers,

in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, StGB Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 77b

N 1; BGer 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.1; 6B_806/2017 E. 1.2).

Daraus ergeben sich auch die entsprechenden Voraussetzungen (Koller, a.a.O., Art. 77b N 10; BGer

6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2; 6B_386/2012 vom 15. November 2012 E.

6.1), die in Art. 77b StGB abschliessend geregelt werden (BGE 145 IV 10 E.

2.1

S. 11 f.; Wohlers, a.a.O.,

Art. 77b N 3).

Gemäss Art 79b Abs. 1 StGB kann die Vollzugsbehörde einer

verurteilten Person auf Gesuch hin den Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zu

zwölf Monaten in der Form der elektronischen Überwachung bewilligen.

Voraussetzung für die Bewilligung ist das Fehlen von Flucht- und

Fortsetzungsgefahr (lit. a). Zudem muss die verurteilte Person über eine

dauerhafte Unterkunft verfügen (lit. b) sowie einer geregelten Arbeit,

Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehen

(lit. c). Darunter fallen auch Tätigkeiten zur Bestreitung des Lebensunterhalts

in einem weiten Sinne, aber auch Haus- und Erziehungsarbeiten oder

Arbeitsloseneinsatzprogramme (Koller,

a.a.O., Art. 79b N 10). Diese Tätigkeit muss spätestens beim Strafantritt

ausgeübt werden (Koller, a.a.O.,

Art. 79b N 19). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Fluchtgefahr liegt vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich

der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem

Vollzug der Strafe durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde. Dabei sind

neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse,

namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle

Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu

ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom

12.

August 2015 E. 3.1; Forster,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5).

2.4

Der Rekurrent

ist spanischer Staatsbürger und verfügt weder über einen Wohnsitz in der

Dispositiv

Schweiz noch über eine hiesige Arbeitsstelle. Fluchtgefahr ist demnach zu

bejahen, da zu befürchten ist, dass er bei einer allfälligen Vollzugslockerung

die Schweiz sofort verlassen würde. Zudem ist vor diesem Hintergrund eine

Strafverbüssung in der Form des Electronic Monitoring oder der

Halbgefangenschaft für den Rekurrenten nicht möglich. Andere Gründe, die gegen einen Vollzug der gegenüber dem

Rekurrenten ausgesprochenen Freiheitsstrafe sprechen würden, sind nicht

ersichtlich. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Freiheitsstrafe gemäss

der Verfügung der Vollzugsbehörde vom 26. März 2021 ab dem 25. März 2021

zu vollziehen ist.

3.

Aus den vorstehenden Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Da er gemäss

den Akten in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, wird jedoch in Anwendung von § 40 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf die Erhebung von

Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Amt für

Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.