Lexipedia

Entscheid

VD.2021.80

Neubewertung eines Grundstücks für die Zwecke der Vermögenssteuer

16. Februar 2022Deutsch14 min

der allgemeinen Neubewertung der selbstgenutzten Liegenschaften per 31. Dezember 2016

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.80

URTEIL

vom 16.

Februar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber MLaw Tobias Calò

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Steuerrekurskommission

vom 22. Oktober 2020

betreffend die Neubewertung eines

Grundstücks für die Zwecke der Vermögenssteuer

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Rekurrent) ist Miteigentümer des selbstgenutzten, unbebauten

Grundstücks [...] (Grundbuch Basel, [...]; nachfolgend Grundstück). Im Rahmen

der allgemeinen Neubewertung der selbstgenutzten Liegenschaften per 31. Dezember 2016

setzte die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 den

Vermögenssteuerwert des Grundstücks ab der Steuerperiode 2016 neu auf CHF 984’000.–

fest.

Die vom

Rekurrenten dagegen erhobene Einsprache wurde von der Steuerverwaltung mit

Entscheid vom 8. Januar 2018 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob

der Rekurrent Rekurs bei der Steuerrekurskommission. Diese sistierte das

Verfahren vom 17. Januar 2019 bis zum 17. Dezember 2019 und

wies den Rekurs sodann mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 kostenfällig

ab.

Gegen diesen am 15. März 2021

versandten Entscheid der Steuerrekurskommission richtet sich der mit Eingabe

vom 15. April 2021 erhobene Rekurs des Rekurrenten, mit welchem er

die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids

der Steuerrekurskommission sowie der Bewertungsverfügung vom 1. Dezember 2018

und die Verpflichtung der Steuerverwaltung, das Grundstück neu zu bewerten,

verlangt. Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 verzichtete die Steuerrekurskommission

auf eine Vernehmlassung zum Rekurs und beantragte unter Verweis auf den

angefochtenen Entscheid dessen Abweisung. Auch die Steuerverwaltung sah mit

Eingabe vom 7. Juni 2021 von einer Vernehmlassung grundsätzlich ab.

Zu diesen beiden Eingaben replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 17. Juni 2021.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte sowie die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den zu

fällenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf

dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben

werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10

Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 99 und 32 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich

nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle

Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

1.2

1.2.1

Zum

Rekurs ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressat des

angefochtenen Entscheides zu. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und

begründet (§ 171 Abs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 2 StG),

weshalb darauf einzutreten ist.

1.2.2

Die

rekurrierende Partei hat nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ihren

Standpunkt in der Rekursbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den

Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Aus der

Rekursbegründung muss hervorgehen, weshalb der angefochtene Entscheid

antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Das Verwaltungsgericht

prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht dem Rügeprinzip entsprechend nur die

rechtzeitig und konkret vorgebrachten Beanstandungen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

305; VGE VD.2017.176 vom 28. Februar 2018 m.H.).

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich

nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine

speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Dispositiv

enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht

insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt,

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4 Da

es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von

Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) handelt,

muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg

gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5). Vorliegend ergeben sich alle

entscheidwesentlichen Punkte aus den Akten. Das Urteil kann daher auf dem

Zirkulationsweg gefällt werden.

2.

Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist die mit Verfügung vom 1. Dezember 2016

mit Wirkung ab der Steuerperiode 2016 vorgenommene und mit

Einspracheentscheid vom 8. Januar 2018 von der Steuerverwaltung

bestätigte Ermittlung des Vermögenssteuerwerts des im Eigentum des Rekurrenten

stehenden Grundstücks von bisher CHF 456'000.– auf CHF 984'000.–,

welche mit dem angefochtenen Entscheid der Steuerrekurskommission bestätigt

worden ist.

3.

Mit seinem

Rekurs verweist der Rekurrent zunächst auf die Dauer des vorinstanzlichen

Verfahrens, ohne daraus konkrete Anträge abzuleiten. Wie dem angefochtenen Entscheid

entnommen werden kann, hat sich das Verwaltungsgericht mit den Entscheiden VD.2019.7

bis 10 vom 25. September 2019 bereits mit dem Verfahren der

Neubewertung der selbstgenutzten Liegenschaften befasst. Mit den genannten

Urteilen mussten grundsätzliche Fragen bezüglich der notwendigen, von der

Steuerverwaltung vorzunehmenden Abklärungen im Rahmen der Neubewertung geklärt

werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigte es sich, das vorliegende Verfahren

bis zum Entscheid über diese Grundsatzfragen zu sistieren. Daraus folgt der

Zeitablauf vor der Vorinstanz, welcher zwar konstatiert, zu Recht aber nicht

explizit beanstandet wird.

4.

4.1 Wie

im vorliegenden Verfahren bereits vom Verwaltungsgericht mit seinem

Urteil VD.2019.10 vom 25. September 2019 wie auch von der

Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid in rechtlicher Hinsicht erwogen

worden ist, wird das Vermögen gemäss Art. 14 Abs. 1 des

Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG, SR 642.14) zum Verkehrswert bewertet,

wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Das Bundesrecht

äussert sich nicht dazu, nach welchen Regeln der Verkehrswert zu ermitteln ist.

Den Kantonen verbleibt bei der Wahl der anzuwendenden Methode ein grosser

Regelungs- und Anwendungsspielraum, wobei sie eigentumspolitische Aspekte

mitberücksichtigen können (BGE 128 I 240 E. 3.1 S. 248). Das

Bundesrecht belässt ihnen diesbezüglich einen grossen Autonomiebereich und

schreibt kein bestimmtes Schätzungsverfahren vor (BGer 2C_422/2016 vom 13. September 2017

E. 5.2, 2C_290/2014 vom 9. September 2014 E. 2.4; Dzamko-Locher/Teuscher, in:

Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar StHG, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 14

N 28). Unzulässig ist dagegen die Anwendung einer Bewertungsmethode, die

auf eine systematische Über- oder Unterbewertung hinauslaufen würde (BGE 134 II 207 E. 3.6 S. 214, BGer 2C_820/2008 vom 23. April 2009

E. 3.1; Zigerlig/Jud, in:

Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar StHG, 2. Auflage, Basel 2002,

Art. 14 N 4).

4.2 Der

Verkehrswert bestimmt sich nach dem objektiven Marktwert eines Vermögenswerts,

den ein Käufer unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre. Massgebend ist

eine technische bzw. rechtlich-objektive Betrachtungsweise (BGer 2C_94 vom

28. August 2015 E. 3.2). Der Verkehrswert im steuerrechtlichen

Sinn ist dabei nicht eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der

Regel ein Schätz- oder Vergleichswert (BGE 131 I 291 E. 3.2.2 S. 307,

128 I 240 E. 3.2.1 S. 249). Mit jeder Schätzung ist, unabhängig von

der angewendeten Methode, ein Streubereich der Ungenauigkeit verbunden. Jede

Schätzmethode führt zwangsläufig zu einer gewissen Pauschalierung und

Schematisierung und vermag nicht allen Einzelaspekten völlig gerecht zu werden.

Dies ist aus praktischen und veranlagungsökonomischen Gründen unvermeidlich und

in einem gewissen Ausmass zulässig, auch wenn dabei die rechtsgleiche

Behandlung nicht restlos gewährleistet wird (BGE 131 I 291 E. 3.2.2

S. 307, 128 I 240 E. 2.3 S. 243; BGer 2C_834/2015 vom 15. Februar 2016

E. 2.4 f.; 2P.36/1999 vom 3. November 2000 E. 2c). Die

Methode kommt dort an ihre Grenze, wo ein Missverhältnis zwischen den amtlichen

Werten und den ordentlicherweise erzielten Verkaufspreisen besteht (BGer 2A.109/2007

vom 9. August 2007 E. 4.1) und deren Anwendung zu klar

gesetzwidrigen oder unhaltbaren Ergebnissen führen würde (BGE 131 I 291 E. 3.2.2

S. 307).

4.3 In

Konkretisierung dieses bundesrechtlichen Rahmens sieht § 46 Abs. 4 StG

vor, dass Grundstücke zum Verkehrswert bewertet werden, wobei der Ertragswert

angemessen berücksichtigt werden kann. Selbstbewohnte Einfamilienhäuser und

Eigentumswohnungen sind auf der Basis des Realwerts zu schätzen. Gemäss § 46 Abs. 7 StG erlässt der Regierungsrat die für eine gleichmässige

Besteuerung erforderlichen Bewertungsvorschriften. Auf der Grundlage dieser

Delegationsnorm hat der Regierungsrat mit Bezug auf selbstgenutzte Grundstücke

bestimmt, dass sich der massgebende Realwert aus dem Gebäudewert und dem

Landwert zusammensetzt (§ 51 Abs. 1 der Steuerverordnung [StV, SG 640.110]).

Der Landwert entspricht dem relativen Landwert, welcher sich aus dem absoluten

Landwert gemäss Bodenwertkatalog ableitet und die altersabhängige

Nutzungsintensität des Grundstücks durch einen prozentualen Einschlag berücksichtigt.

Der Bodenwertkatalog enthält die auf den Erhebungen des kantonalen Grundbuch-

und Vermessungsamts basierenden absoluten Landwerte. Diese richten sich nach

dem Durchschnitt der Immobilienpreise, welche bei vergleichbaren Verhältnissen

in derselben Gegend und Bauzone in den letzten zwei Jahren vor der Bewertung

bezahlt wurden. Zum Ausgleich von Schwankungen und Spitzenwerten wird auf

diesem Mittelwert ein prozentualer Einschlag gewährt (§ 51 Abs. 3 StV).

4.4 In

Anwendung dieser Grundsätze und auf der Grundlage des Grundsatzes, dass bei

Einfamilienhausparzellen, deren Parzellenfläche 400 m2

übersteigt, jeweils nur die ersten 400 m2 zum vollen absoluten

Landwert gemäss Bodenbewertungsstelle und die restliche Fläche bis maximal

1'200 m2 jeweils

zu einem Drittel bewertet wird, berechnete die Steuerverwaltung den relativen

Landwert des Grundstücks auf der Grundlage einer Fläche von 400 m2,

welche mit 100% des absoluten Landwerts von CHF 1'620.– pro m2

bewertet wurde, und einer Fläche von 624 m2, welche mit einem Drittel des genannten absoluten

Landwertes bewertet wurde. Es resultierten Landwerte von CHF 648'000.–

sowie CHF 336'960.–, woraus sich der abgerundete Real- resp.

Vermögenssteuerwert des Grundstücks von CHF 984'000.– ergab.

4.5 Im

vorinstanzlichen Verfahren hat sich die Steuerrekurskommission mit dem Einwand

des Rekurrenten, wonach der Realwert aufgrund von Nutzungseinschränkungen durch

den Baumschutz vermindert werde, auseinandergesetzt. Sie hat erwogen, dass die

Steuerverwaltung dieses Vorbringen mit Schreiben vom 10. April 2018

der Bodenbewertungsstelle zur Stellungnahme unterbreitet habe. Mit Schreiben

vom 26. April 2018 habe die Bodenbewertungsstelle mitgeteilt, dass

der absolute Landwert in der Verfügung vom 1. Dezember 2016 angemessen

festgesetzt worden sei. Bei der vorliegenden Parzelle handle es sich um eine

der wenigen (verbliebenen) Baulandparzellen an begehrter Lage in der Stadt

Basel. Die Aussagen der Bodenbewertungsstelle im Schreiben vom 7. April 2017

und die Stellungnahme der Stadtgärtnerei vom 28. Februar 2018 würden

keinen Widerspruch darstellen. Eine der Bauzone 2a entsprechende Ausnutzung

könne auch mit Berücksichtigung des Baumschutzgesetzes (BSchG, SG 789.700)

erreicht werden. Das Areal befinde sich gemäss dem Schreiben der Stadtgärtnerei

zwar im engeren Baumschutzgebiet. Das Baumschutzgesetz sehe aber keine

Bauverbote oder Baubeschränkungen vor. Schützenswerte Bäume, welche im Rahmen,

eines Bauvorhabens gefällt würden, müssten gemäss § 9 BSchG durch

eine Ersatzpflanzung oder Ersatzabgabe kompensiert werden. Es handelt sich in

casu deshalb um keinen Spezialfall. Die Stadtgärtnerei bestätige zudem im Schreiben

vom 28. Februar 2018, dass aufgrund der Lage in der Bauzone die

Bebaubarkeit der Parzelle gegeben sei. Somit könne der Rekurrent aufgrund des

Baumschutzgesetzes nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich hat die

Vorinstanz erwogen, dass sich die Bodenbewertungsstelle bei der Ermittlung der

absoluten Landwerte an den durchschnittlichen Verkaufspreisen orientiere,

welche bei vergleichbaren Verhältnissen in derselben Gegend und Bauzone in den

letzten zwei Jahren vor dem Bewertungszeitpunkt bezahlt worden seien. Dabei werde

sich der Baumbestandschutz in den Immobilienpreisen niedergeschlagen haben und

somit in den von der Bodenbewertungsstelle ermittelten Bodenwerten

berücksichtigt worden sein. Der Schutz des Baumbestandes sei deshalb bereits im

absoluten Landwert von CHF 1’620.– pro m2 berücksichtigt.

5.

5.1 Mit

seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht hält der Rekurrent an seiner Rüge fest,

dass die Überbaubarkeit des Grundstücks massiv eingeschränkt werde. Bereits mit

Schreiben vom 28. Februar 2018 habe die Stadtgärtnerei festgehalten, dass

«im vorliegenden Fall» aus ihrer Sicht nur ein Bauprojekt mit angemessener

Berücksichtigung von baumschützerischen Aspekten bewilligungsfähig wäre. Schon

mit seinem Rekurs im vorinstanzlichen Verfahren habe er auf die besonderen

Umstände des Bestands besonders prägender Bäume und insbesondere der beiden

Mammutbäume auf seiner Parzelle verwiesen, welche deren Überbaubarkeit

erheblich einschränkten. Mit neuem Schreiben vom 25. März 2021 habe [...],

Verantwortlicher für Baumschutz der Stadtgärtnerei, mitgeteilt, dass er «für diese

Bäume auf keinen Fall eine Fällbewilligung von Seiten der Stadtgärtnerei

erhalten» würde. «In jedem Fall müsste die Baumschutzkommission beigezogen

werden». Dabei könne aus seiner Erfahrung gesagt werden, dass diese Bäume auch

von der Baumschutzkommission abgelehnt würden für eine Fällung. Daraus ergebe

sich, dass die Bewertung des Grundstücks berichtigt werden müsse, wobei dies

entweder im Sinne eines Zurückkommens auf die ursprüngliche Bewertung aufgrund

schon anfänglich fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung oder aber im Sinne einer

Neubewertung aufgrund neuer Tatsachen bzw. veränderter Umstände vorzunehmen sei.

5.2 Es

kann offenbleiben, inwieweit Baubeschränkungen aufgrund des Baumschutzes

bereits in die Ermittlung des absoluten Landwerts von CHF 1'620.– pro m2 Eingang gefunden haben. Der

Rekurrent äussert sich nicht zum Standort der geschützten Bäume. Wie dem

Orthofoto vom März 2020 – welches als Hintergrundkarte dem Stadtplan auf

dem Geoportal des Kantons hinterlegt ist – entnehmbar, ist die Parzelle primär

an ihren Rändern bestockt. Dies gilt soweit ersichtlich auch für die Zeder und

die beiden grossen Mammutbäume, die im Schreiben der Stadtgärtnerei vom 25. März 2021

einerseits als besonders markant, prägend und erhaltenswert und andererseits

als gesund und vital bezeichnet werden, weshalb sie ganz besonders wichtig für

das Mikroklima und als Lebensraum für unzählige Vögel, Insekten und Kleintiere

seien. Weniger peripher erscheint allein die Lage des einen Mammutbaums gemäss

der als Beilage zur Eingabe vom 2. Februar 2018 im vorinstanzlichen

Verfahren eingereichten Skizze. Trotz dieser Lage geht aber auch der Rekurrent selbst

nicht davon aus, dass seine Parzelle überhaupt nicht überbaubar wäre. Dabei ist

zutreffend, dass geschützte Bäume auch einer zonenkonformen Bebauung einer

Parzelle «im Wege stehen» können. Es sind dabei aber nach der Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichts im Rahmen einer Interessenabwägung die Schutzinteressen

einerseits und die privaten und öffentlichen Interessen an einer zonenkonformen

Bebauung andererseits gegeneinander abzuwägen. «Je stärker die Bebauung und

damit die nutzungsplanrechtlich zugelassene bauliche Nutzung beeinträchtigt

wird, oder wenn sie gar verunmöglicht wird, desto höher ist auch mit Blick auf

das Gebot der haushälterischen Bodennutzung innerhalb der Siedlungen das

Interesse an der Fällung eines Baumes zu gewichten» (vgl. VGE VD.2011.33

vom 2. Mai 2012 E. 5.2.1 m.H. auf VGE 695/2006 vom 11. Januar 2008

E. 3.2 sowie 760/2005 vom 16. März 2007 E. 5.3.4). Soweit

im genannten Schreiben der Stadtgärtnerei geschlossen wird, dass der Rekurrent

für diese Bäume «auf keinen Fall eine Fällbewilligung von Seiten der

Stadtgärtnerei erhalten würde», kann er daraus nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Gemäss § 6 Abs. 3 BSchG muss vor der Erteilung einer

Fällbewilligung nach § 6 Abs. 2 lit. d BSchG, wenn aufgrund

einer Würdigung des Interesses des Gesuchstellers das Festhalten am

öffentlichen Interesse der Erhaltung des Baumes unverhältnismässig erscheint,

jeweils die Baumschutzkommission angehört werden, wie dies auch explizit

hervorgehoben wird. Selbst wenn diese sich gegen die Erteilung einer

Bewilligung aussprechen sollte, so ist diese Stellungnahme im

Baubewilligungsverfahren nicht verbindlich. Daraus folgt, dass eine

Einschränkung der Bebaubarkeit des Grundstücks nicht hinreichend feststeht, als

dass ihr im heutigen Zeitpunkt bereits bei der steuerrechtlichen Bewertung der

Parzelle Rechnung getragen werden könnte.

5.3 Daraus

folgt, dass die zur Bewertung vorgenommene Schätzung, bei der eine gewisse

Pauschalierung und Schematisierung, welche nicht in jedem Fall allen Einzelaspekten

völlig gerecht zu werden braucht, nicht zu beanstanden ist. Gerade mit Blick

auf die Besonderheit der Lage und der Situation des bisher unbebaut gebliebenen

Grundstücks mitten innerhalb der Bauzone in bevorzugter Wohnlage vermag der

Rekurrent mit seinen Rügen daher kein Missverhältnis zwischen diesem amtlichen

Wert und den ordentlicherweise erzielten Verkaufspreisen und damit ein klar

gesetzwidriges oder unhaltbares Ergebnis der Schatzung zu substantiieren.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

6.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von

CHF 2'000.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'000.–

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Steuerrekurskommission

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Tobias Calò

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.