VD.2021.82
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
4. August 2021Deutsch37 min
(nachfolgend: Rekurrent) ehelichte am 8. Februar 2019 in Bilbao, Spanien, C____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.82
URTEIL
vom 4. August 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Anja
Fankhauser
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 11. März 2021
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, geboren
am [...] und Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, heiratete am 20.
März 2013 in [...], Dominikanische Republik, die schweizerische
Staatsangehörige B____, geboren am [...]. Er reiste am 12. Oktober 2013 in die
Schweiz ein und erhielt am 21. Oktober 2013 eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau. Dieser Ehe entsprangen keine gemeinsamen Kinder,
jedoch hat A____ aus früheren Beziehungen und Ehen mehrere heute volljährige
Kinder, von denen drei seit ihrer Geburt in Basel leben. Vor der Eheschliessung
mit B____ hielt er sich nie in der Schweiz auf.
Mit Entscheid
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2016 wurde das seit dem 7.
November 2016 bestehende Getrenntleben des Ehepaars [...] bewilligt. Die Ehe
wurde mit Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Mai 2018 geschieden. A____
(nachfolgend: Rekurrent) ehelichte am 8. Februar 2019 in Bilbao, Spanien, C____,
mit der er bereits früher verheiratet war.
Der Rekurrent
war in der Dominikanischen Republik als Mathematiklehrer und Anwalt tätig. In
der Schweiz arbeitete er lediglich wenige Monate als Unterhaltsreiniger. Er wird
mangels Erwerbseinkommen seit dem 1. Juni 2017 bis heute von der Sozialhilfe
Basel-Stadt finanziell unterstützt. Das Migrationsamt Basel-Stadt gewährte ihm
am 24. Juli 2017 das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum.
Demgemäss habe zwar eine über dreijährige eheliche Gemeinschaft mit B____
bestanden, jedoch sei die Integration aufgrund der ungenügenden
Deutschkenntnisse, der kurzen Phase der Erwerbstätigkeit und des
Sozialhilfebezugs zu verneinen.
Der Rekurrent nahm
mit Schreiben vom 22. August 2017 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahr
und legte darin dar, er habe ab dem 26. Juli 2017 eine unbefristete Anstellung
als Gebäudereiniger erhalten. Das Migrationsamt forderte mit Schreiben vom 4.
September 2017 die Zustellung seiner künftigen Lohnbestätigungen und
Arbeitsbescheinigungen per Dezember 2017 ein. Der Rekurrent informierte das Migrationsamt
am 20. November 2017 darüber, dass er einen Herzinfarkt erlitten habe und zu
100 % arbeitsunfähig sei. Sein Arbeitgeber habe ihm gekündigt.
Nach weiteren
Abklärungen zur Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Rekurrenten
verfügte das Migrationsamt am 28. Mai 2019 die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und verwies ihn per 31. August 2019 der Schweiz und des
Schengenraums. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 11. März
2021 ab. Gegen diesen Entscheid liess der anwaltlich vertretene Rekurrent mit
Eingabe vom 16. März 2021 den Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
anmelden und mit Eingabe vom 8. April 2021 begründen (nachfolgend:
Rekursbegründung). Das Präsidialdepartement Basel-Stadt überwies den Rekurs mit
Schreiben vom 21. April 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Mit seinem
Rekurs begehrt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung
des Entscheids des JSD vom 11. März 2021 und die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei dem Rekurs
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm zu gestatten, den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Mit Verfügung vom 23. April 2021
verzichtete der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts auf die Einholung
einer Vernehmlassung des JSD und erkannte dem Rekurs vorläufig die aufschiebende
Wirkung zu. Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 liess der Rekurrent einen
medizinischen Bericht der Crossklinik Basel über seinen aktuellen
Gesundheitszustand einreichen.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid
sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 21. April
2021.
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss
§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Auf seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
1.2.1
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden
Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das
Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im
Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht
die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;
VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).
1.2.2 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE
VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.2, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E.
1.3).
1.3
1.3.1 Das
Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in das
Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Einige geänderte
Bestimmungen traten bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft, die
übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels hingegen
erst am 1. Januar 2019. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden
hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht anwendbar ist.
1.3.2 Das
anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG.
Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126
Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle
Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts
eingeleitet worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin eröffnet worden sind. Dementsprechend bleibt in analoger Anwendung
von Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige materielle Recht anwendbar, wenn das
Verfahren vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen eröffnet
worden ist. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person
von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist. Diese Praxis
beansprucht auch für die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung (VGE VD.2020.113
vom 4. November 2020 E. 1.4., mit Nachweisen).
1.3.3 Betreffend
das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG
bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2), dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht
richtet (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli
2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4). Dies entspricht dem
allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue
Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen
sofort anzuwenden sind (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.5.3,
VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1,
VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 24 N 20).
1.3.4 Im
vorliegenden Fall wurde das Verfahren betreffend die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten von Amtes wegen vor dem 1. Januar 2018
eingeleitet. Folglich beurteilt sich der vorliegende Fall nach den materiellen
Bestimmungen des alten Rechts, wie das JSD im Ergebnis richtig erkannt hat. Bei
der materiellen Beurteilung des vorliegenden Rekurses wird deshalb im Folgenden
die Bezeichnung AuG verwendet.
2.
2.1 Ausländische
Ehegatten haben Anspruch auf Familiennachzug, soweit sie mit dem
niederlassungsberechtigten oder dem schweizerischen Partner zusammenwohnen
(Art. 43 Abs. 1 und 42 Abs. 1 AuG) bzw. sie – bei fortbestehender
Ehegemeinschaft – einen wichtigen Grund für das Getrenntleben geltend machen
können (Art. 49 AuG). Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen der
Anspruch rechtsmissbräuchlich angerufen wird, namentlich dann, wenn dadurch die
ausländerrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollen (Art. 51 Abs. 2 lit. a
AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG).
2.2
2.2.1 Nach
Auflösung der Ehe- oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den
Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn entweder die Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht, oder wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AuG). Die beiden Kriterien nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG (Dreijahresfrist sowie Integration) sind für den Anspruch
kumulativ erforderlich (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 117, mit weiteren Hinweisen,
140 II 289 E. 3.5.3 S. 295). Eine rechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt
vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein
gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der
nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347, mit Hinweis auf BGer 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010
E. 2.2).
2.2.2 Eine
erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt vor, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
in der bis am 15. August 2018 gültigen Fassung (AS 2007 5497) namentlich die
rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit.
a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am
Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Massgeblich sind somit
die Dauer der Anwesenheit, die persönlichen Beziehungen zur Schweiz (insbesondere,
wenn Kinder vorhanden sind), die berufliche Situation, das persönliche
Verhalten und die Sprachkenntnisse (Staatssekretariat für Migration [SEM],
«Weisungen AuG» vom 25. Oktober 2013, Ziff. 6.15.2, [online unter
www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben]).
Eine erfolgreiche Teilnahme am Wirtschaftsleben besteht praxisgemäss dann nicht,
wenn die betreffende Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet, welches ihren
Konsum zu decken vermag, oder sie während einer substanziellen Zeitdauer Sozialhilfeleistungen
bezieht. Die ausländische Person hat für eine erfolgreiche Integration im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG für sich selber aufzukommen: Sie darf keine
nennenswerten Sozialhilfeleistungen beziehen und nicht erheblich verschuldet
sein (BGer 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3, mit Hinweisen,
2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 3.1.1). Eine erfolgreiche Integration setzt
indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in
einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat (BGer 2C_430/2011 vom
11. Oktober 2011 E. 4.2). Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen
erzielt wird (BGer 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3, 2C_426/2011 vom
30. November 2011 E. 3.3).
2.2.3 Geringfügige
Strafen schliessen eine gelungene Integration nicht notwendigerweise aus (BGer
2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 3.2.2, 2C_749/2011 vom 20. Januar
2012 E. 4.3). Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische
Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen, für sich allein
noch keine erfolgreiche Integration (BGer 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015
E. 2.3, 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2.2). Spielt sich das
gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des
eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen
Integration (BGer 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3, 2C_546/2010 vom 30.
November 2010 E. 5.2.4).
2.2.4 Kann
sich die ausländische Person auf einfache Weise in typischen alltäglichen
Situationen verständigen und kurze Gespräche führen, hat sie in sprachlicher
Hinsicht als hinreichend integriert zu gelten (BGer 2C_175/2015 vom 30. Oktober
2015 E. 2.3, 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.5). Die Sprachkenntnisse sind
am sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie für diese, kann der Grad
der Sprachbeherrschung dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden (BGer
2C_595/2017 vom 13. April 2018 E. 5.7.2). Der Besuch eines Sprachkurses ist
noch kein Beleg für eine Sprachbeherrschung (BGer 2C_160/2018 vom 29. Oktober
2018 E. 2.6).
3.
3.1 Vorliegend ist unstrittig,
dass der Rekurrent aufgrund seiner etwas mehr als drei Jahre dauernden Ehe mit B____
die zeitliche Anspruchsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.
Hingegen hat die Vorinstanz nach einer Gesamtbeurteilung aller Umstände die
erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers nach lit. a dieser Bestimmung verneint.
Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
3.2 Das
JSD hat die berufliche und wirtschaftliche Situation mit Bezug auf die
Integration des Rekurrenten ausführlich geschildert, weshalb grundsätzlich darauf
verwiesen werden kann. Die Vorinstanz verneinte die wirtschaftliche Integration
im Wesentlichen damit, dass der Rekurrent seit seiner Einreise in die Schweiz
im Oktober 2013 bis einschliesslich Dezember 2016 trotz Arbeitsfähigkeit nicht
erwerbstätig gewesen sei. Erst nach dem Getrenntleben habe er ab dem
1. Januar 2017 eine Stelle als Unterhaltsreiniger bei der [...] AG in
Basel auf Abruf angetreten, welche er aber vier Monate später, am 3. Mai 2017,
selbst gekündigt habe. Eine weitere Stelle als Unterhaltsreiniger bei der [...]
AG ab dem 26. Juli 2017 für 20 Stunden pro Wochen habe der Rekurrent nicht
lange ausüben können, da er nachweislich am 27. August 2017 einen Herzinfarkt
erlitten und sich einer mehrfachen Bypass-Operation habe unterziehen müssen.
Diesen Arbeitsplatz habe er Ende 2017 verloren. Der Rekurrent sei seit dem 1.
Juni 2017 bis heute fürsorgeabhängig. Gegen den ablehnenden Entscheid der
IV-Stelle vom 3. Juli 2018 habe er kein Rechtsmittel ergriffen. Zudem sei er
lediglich für die Arbeiten als Gebäudereiniger voll arbeitsunfähig gewesen,
nicht aber für andere Tätigkeiten (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 11,
12).
3.3 Der
Rekurrent bestreitet nicht, dass seine bisherige wirtschaftliche Integration zu
wünschen übriglasse. Er macht jedoch geltend, dies habe ausschliesslich
gesundheitliche Gründe. Er würde arbeiten, wenn er gesundheitlich dazu in der Lage
wäre. Daran ändere auch die Abweisung seines Leistungsbegehrens bei der
IV-Stelle nichts (Rekursbegründung Ziff. 7). An der schlechten Integration
treffe ihn somit auch kein Verschulden, schliesslich habe er vor dem Herzinfarkt
durchaus gearbeitet. Es mangle dem Entscheid an der erforderlichen
zukunftsgerichteten Beurteilung, denn wenn es ihm gesundheitlich möglich sei,
werde er wieder arbeiten und sich von der Sozialhilfe lösen (Rekursbegründung
Ziff. 8).
3.4
3.4.1 Zunächst
fällt ins Gewicht, dass der Rekurrent während seiner dreijährigen Ehe bzw. des
Zusammenlebens mit seiner damaligen Ehefrau B____ nicht erwerbstätig war und in
keiner Weise für seine berufliche und wirtschaftliche Integration Sorge
getragen hat. Dies mag damals seine persönliche Entscheidung gewesen sein, da die
Rente aus seinem Heimatland zusammen mit den Einkünften seiner Ehefrau für ein
Leben in der Schweiz offenbar ausreichend war. Diesbezüglich führte der
Rekurrent im verwaltungsinternen Rekursverfahren an das JSD noch aus, seine
Ehefrau habe nicht gewollt, dass er arbeiten gehe (vgl. Rekursbegründung vom
28. Juni 2019 Ziff. 15). Im vorliegenden Rekursverfahren bringt er
diesbezüglich jedoch nichts Entlastendes vor, obschon ihm dies durch die
Vorinstanz erneut vorgeworfen wurde (angefochtener Entscheid Ziff. 12). Damit
gelten diese Tatsachen für das Verwaltungsgericht als anerkannt (vgl. § 18 Abs.
1 Satz 4 VRPG).
3.4.2 Der
Rekurrent wurde direkt im Anschluss an die zivilgerichtliche Bewilligung des
Getrenntlebens vom Migrationsamt mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 unter
anderem zur Offenlegung seiner Arbeitssituation aufgefordert. Erst unter diesem
Druck trat er eine Stelle als Unterhaltsreiniger im Stundenlohn an (Arbeitsvertrag
[...] AG, in den Akten). Diese Stelle kündigte er jedoch nach kürzester Zeit
wieder (vgl. Schreiben vom 5. Juni 2017, in den Akten). Am 24. Juli 2017 gewährte
das Migrationsamt daraufhin dem Rekurrenten das rechtliche Gehör zur drohenden
Wegweisung, und erst nach dieser Aufforderung reichte er einen Arbeitsvertrag
für eine neue Anstellung ein (Arbeitsvertrag [...] AG, in den Akten). Dieses
Verhalten lässt vermuten, dass sich der Rekurrent lediglich aufgrund der
drohenden Ausweisung um eine Anstellung bemüht hat. Zudem handelte es sich
dabei jeweils um geringfügige Beschäftigungen. Sofern der Rekurrent nun vorbringt,
er habe in den Zeiten «vollständiger Arbeitsfähigkeit (vor dem Herzinfarkt)
durchaus gearbeitet» (Rekursbegründung Ziff. 8), lässt sich daraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten, hätte er damals durchaus auch höhere Arbeitspensen
anstreben und damit mehr zu seiner finanziellen Unabhängigkeit beitragen können.
3.4.3 Wie
die Vorinstanz richtig erwog, darf dem Rekurrenten die Genesungsphase nach
seinem Herzinfarkt am 27. August 2017 bzw. der daraus folgende Sozialhilfebezug
nicht vorgeworfen werden. Jedoch war er bereits ab dem 6. Oktober 2017 wieder
zu 25 % arbeitsfähig (Arztzeugnis des Universitätsspitals, in den Akten). Nach
Erhalt der Kündigung durch die [...] AG (Schreiben vom 27. Oktober 2017,
in den Akten) wurde ihm durch weitere Arztzeugnisse eine 100 %-ige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, und zwar für die Phasen ab dem 1. November 2017
bis auf weiteres (Zeugnis Dr. med. [...], in den Akten), vom 22. Januar
2018 bis zum 30. April 2018 sowie vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar
2019 (Zeugnisse des Hausarztes Dr. med. [...], in den Akten). Somit war der
Rekurrent während der Sommermonate von Mai bis einschliesslich August 2018
nicht arbeitsunfähig. In diese Zeit fällt der Vorbescheid der IV-Stelle
Basel-Stadt vom 17. Mai 2018, mit welchem der Rekurrent darüber informiert
wurde, dass sein Gesuch um Erhalt einer IV-Rente abgewiesen werde (Vorbescheid,
auf Datenträger in den Akten). Demnach werde «gemäss fachärztlicher Beurteilung
und solcher durch den Regionalen Ärztlichen Dienst beider Basel von einer
vollumfänglichen Zumutbarkeit für sämtliche geeignete Tätigkeiten ausgegangen».
Dieser Vorbescheid stützt sich auf die bis einschliesslich Januar 2018
vorhandenen medizinischen Berichte hinsichtlich des Herzleidens des Rekurrenten.
Nach der Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst sei der Rekurrenten
zwar für den Beruf als Gebäudereiniger zu 100 % arbeitsunfähig, für
«angepasste körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten»
sei er hingegen zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (Beurteilung, auf
Datenträger in den Akten). Weder gegen den genannten Vorbescheid noch gegen die
definitive Verfügung der IV-Stelle vom 3. Juli 2018 erhob der Rekurrent ein
Rechtsmittel.
3.4.5 Ebenso
bringt der Rekurrent für die Zeit ab März 2019 keine Bescheinigungen über eine
100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bei noch legt er dar, ob er zwischenzeitlich
ein neues IV-Gesuch gestellt hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass er sich um
eine für ihn passende Arbeitsmöglichkeit bemüht oder sonstige Schritte
unternommen hätte, um seinen Sozialhilfebezug zumindest zu mindern. Zwar belegt
ein Bericht der Crossklinik Basel, datierend vom 6. November 2018, dass der Rekurrent
neben dem bekannten Herzproblem seit vielen Jahren an chronischen
Unterschenkelbeschwerden leidet. Diesbezüglich wurde vom behandelnden Arzt ein «funktionelles
Kompartmentsyndrom», eine tiefliegende Gefässerkrankung, diagnostiziert. Nach
einer weiteren Untersuchung am 19. November 2018 wurde eine Operation zur
Behebung der Beschwerden vorgeschlagen. Ob diese inzwischen durchgeführt worden
ist, legt der Rekurrent aktuell jedoch nicht dar und ist auch aus den Akten
nicht ersichtlich. Gestützt auf einen am 14. Mai 2021 nachgereichten Bericht der
Crossklinik Basel vom 7. April 2021 leidet der Rekurrent zudem an chronischen
Rückenschmerzen mit fortgeschrittener degenerativer Veränderungen der
Lendenwirbelsäule. Der Arzt schlägt im genannten Bericht die Durchführung eines
MRI (bildgebendes Verfahren) vor, falls dies aufgrund des Herzschrittmachers
möglich sei und verordnet Physiotherapie. Diese führt der Rekurrent offenbar seit
2018 regelmässig durch (Terminübersicht der Crossklinik, nachgereicht am 14.
Mai 2021). Doch diese Dokumente belegen einzig, dass der Rekurrent unter
diversen gesundheitlichen Problemen leidet, aber nicht, dass er seit März 2019 bis
heute für alle möglichen Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig wäre. Daran
ändert auch die letzte bekannte ärztliche Bescheinigung nichts, die dem Rekurrenten
für eine Phase vom 6. Februar 2021 bis Ende Februar 2021 für die «ursprüngliche»
Tätigkeit die Arbeitsunfähigkeit bestätigt (Zeugnis Dr. med. [...], in den
Akten).
3.4.6 Insgesamt
betrachtet wird der Rekurrent somit mangels eigens erwirtschaftetem und
ausreichendem Einkommen seit dem 1. Juni 2017 bis heute durch die Sozialhilfe
unterstützt. Der Betrag belief sich bis Februar 2021 auf knapp CHF 70'000.–. Es
ist nicht ersichtlich, dass er sich seither von der Sozialhilfe gelöst hätte,
was sich auch aus seinem aktuellen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ergibt. Somit wird sich der Betrag bis heute nochmals substanziell erhöht
haben. Auch wenn er aufgrund diverser gesundheitlicher Beschwerden nicht für
körperlich anstrengende Arbeiten auf dem ersten oder zweiten Arbeitsmarkt in
Frage kommt, so vermag er nicht zu belegen, dass er für alle möglichen Arbeiten
zu 100 % arbeitsunfähig wäre. Insofern ist die Sozialhilfeabhängigkeit
entgegen der Ansicht des Rekurrenten zumindest seit der an den Herzinfarkt
anschliessenden Genesungsphase weitgehend selbstverschuldet. Von einer beruflichen
und wirtschaftlichen Integration kann daher nicht ausgegangen werden. Die
wahrscheinliche wirtschaftliche Integrationsentwicklung auf längere Sicht ist
ebenfalls eher als negativ zu beurteilen, ist der Rekurrent inzwischen doch bereits
61 Jahre alt. Er wird in Zukunft kaum gänzlich selbst für seinen
Lebensunterhalt aufkommen können, und die dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit
wird voraussichtlich bestehen bleiben.
Grundsätzlich
positiv zu werten ist zwar, dass der Rekurrent nie straffällig geworden ist und
auch keine Betreibungen oder offene Verlustscheine verzeichnet sind. Dies
reicht im Lichte der Rechtsprechung jedoch nicht für eine positive Integration
aus.
3.5 Bezüglich
der sprachlichen Integration ist festzustellen, dass der Rekurrent während
seiner Ehe in der Schweiz nachweislich diverse Deutschkurse bis Sprachniveau A2
nach europäischem Referenzrahmen erfolgreich absolviert hat. Dies belegt er
durch entsprechende Nachweise, beginnend am 28. Oktober 2013 bis 18. März
2016 (Bestätigungen der [...], in den Akten). Dies ist grundsätzlich positiv zu
werten und zeigt gewisse Integrationsbemühungen des Rekurrenten. Jedoch hat er
diese Bemühungen seit 2016 nicht weiter intensiviert. Wie die Vorinstanz
richtig darlegt, sind die Deutschkenntnisse des Rekurrenten zum heutigen
Zeitpunkt mangelhaft (vgl. dazu angefochtener Entscheid Ziff. 13). Sofern er behauptet,
dies sei aber kein Hindernis für den beruflichen Alltag, dringt er damit nicht
durch. Denn die Probleme, eine allenfalls besserbezahlte Stelle denn als
Gebäudereiniger zu finden, scheinen gerade mit Blick auf den grundsätzlich guten
akademischen Hintergrund des Rekurrenten doch seiner mangelnden Sprachkenntnis geschuldet
zu sein. Zwar zeigt er nun seit 2021 Bemühungen, weitere Sprachkurse zu
absolvieren, seine mangelnde sprachliche Integration vermag dies aber nicht zu
beseitigen.
3.6 Insgesamt
hat die Vorinstanz die erfolgreiche Integration des Rekurrenten im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nach Gesamtwürdigung aller Umstände zu Recht
verneint. Ein diesbezüglicher Aufenthaltsanspruch lässt sich nicht ableiten.
4.
4.1 Zu
prüfen bleibt damit, ob ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG vorliegt und wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz erforderlich machen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
können gesundheitliche Probleme einen solchen wichtigen persönlichen Grund im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darstellen. Dies dann, wenn der
Ausländer an einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die
eine in seinem Heimatland nicht verfügbare Behandlung erfordert, sodass die
Rückkehr in seine Heimat geeignet wäre, schwerwiegende Folgen für seine
Gesundheit nach sich zu ziehen. Der Umstand allein, dass der Ausländer in der
Schweiz bessere medizinische Leistungen erhält als in seinem Heimatland, genügt
dabei nicht (BGer 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2; vgl. Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen
und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft,
in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern
2013, S. 31 ff., 90, VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E 4.2.1). Aufgrund
gesundheitlicher Probleme darf nur dann auf die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland fehlt und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde (vgl. BGE 137 II 305 E. 4.2 S. 311 f.; VGE VD.2013.156 vom 22. Dezember 2014 E. 4.2). Das
Bundesgericht lässt grundsätzlich auch eine medizinische Notlage als wichtigen
persönlichen Grund in diesem Sinne gelten, sofern die gesundheitliche
Beeinträchtigung eine längere oder dringliche Behandlung erfordert, die im
Heimatland nicht sichergestellt ist beziehungsweise sofern ein Abbruch der nur
in der Schweiz erhältlichen medizinischen Behandlung zu einer erheblichen
Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde (BGer 2C_316/2011 vom 17.
Oktober 2011 E. 3.3, 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2, BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209; BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 6.3.4.1).
4.2 Die
Vorinstanz prüfte, ob eine medizinische Behandlung bzw. eine Therapie nach dem
erlittenen Herzinfarkt und der 5-fach Bypass-Operation des Rekurrenten in
seinem Heimatstaat durchführbar sei. Dem dazu eingeholten medizinischen
Consulting des SEM vom 30. August 2018 ist zu entnehmen, dass eine Behandlung
im privaten Hospital General de la Plaza de la Salud in Santo Domingo möglich
sei. Auch die beiden öffentlichen Spitäler Hospital Docente Padre Billini und
Docente Semma im gleichen Ort würden über die Fachgebiete der Kardiologie und
der inneren Medizin verfügen. Das Gesundheitssystem in der Dominikanischen
Republik basiere auf dem Universalitätsprinzip, wonach alle innerhalb des
Staatsgebietes niedergelassenen Personen uneingeschränkter Zugang zur
gesundheitlichen Versorgung gewährleistet werde. Es gebe keine Hinweise, dass
dies zurückkehrenden dominikanischen Staatsbürgern verwehrt würde. Ebenso sei
nicht nachvollziehbar, dass eine Behandlung aus finanziellen Gründen verwehrt
werde, denn alle Arbeitnehmer mit Mindestlohn seien krankenversichert. Da die
IV-Stelle Basel-Stadt von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit für geeignete
Tätigkeiten ausgehe, könne der Rekurrent in seiner Heimat einer
Arbeitstätigkeit nachgehen. Seine erlernten beruflichen Tätigkeiten als Anwalt
und Mathematiklehrer seien körperlich nicht derart anspruchsvoll wie eine
Stelle als Reinigungskraft, weshalb es möglich erscheine, dass er eine solche
Tätigkeit erneut aufnehmen könne. Zudem erhalte er eine monatliche Rente in
Höhe von 15'824.– dominikanischen Peso, weshalb er sich auch anderweitig
versichern könne. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Rekurrent das generelle
Kostendach der dominikanischen Krankenversicherung von einer Million dominikanischen
Peso überschreiten sollte, denn es sei nicht sicher, ob sich der Rekurrent
überhaupt einer neuen Operation unterziehen müsse. Die Kosten für den im Rahmen
der kardiologischen Therapie notwendigen Medikamentenbezug sollte dieses
Kostendach jedenfalls nicht übersteigen. Auf erneute Nachfrage bezüglich der
Gefässerkrankung in den Waden habe das SEM am 13. Dezember 2018
mitgeteilt, dass im Hospital General de la Plaza de la Salud auch
Gefässspezialisten vorhanden seien. Die Behandlung einer Angina Pectoris und
der Diabetes sei ebenfalls möglich, zumal 35 % der dominikanischen
Bevölkerung unter Fettleibigkeit und Diabetes leiden würden. All dies stehe der
Zumutbarkeit der Rückkehr im Allgemeinen nicht entgegen (angefochtener
Entscheid Ziff. 17).
4.3 Der
Rekurrent wiederholt in seiner Rekursbegründung in weiten Zügen dieselben
Argumente, die er bereits im verwaltungsinternen Rekursverfahren vor dem JSD vorgebracht
hat. Zunächst sollen es finanzielle Gründe sein, die einer Wegweisung ins
Heimatland entgegenstehen. So entspreche es nicht der Realität, dass
tatsächlich die gesamte dominikanische Bevölkerung krankenversichert sei.
Gemäss dem Bericht «Focus Dominikanische Republik» des SEM sei ersichtlich,
dass 50 % aller Beschäftigten im informellen Sektor tätig seien, und diese
seien von der Gesundheitsversorgung ausgeschlossen. Es sei nicht gesichert,
dass der Rekurrent wieder als Anwalt oder Lehrer arbeiten könne, zumal er nun
seit 8 Jahren nicht mehr in diesen Bereichen tätig gewesen sei. Mit 61 Jahren
sei er wohl auch zu alt um nochmals eine Anstellung zu finden. Mit seinen gesundheitlichen
Handicaps habe er es auf dem Arbeitsmarkt ohnehin schwer. Die monatliche dominikanische
Rente betrage zudem umgerechnet nur CHF 259.–, dies reiche kaum zum Überleben.
Es sei wahrscheinlich, dass er im informellen Sektor arbeiten müsse und damit
auch nicht krankenversichert sei. Auch sei bei aufwändigen und kostspieligen
Behandlungen versicherungstechnisch eine Wartefrist von 12 oder 18 Monaten
vorgesehen, weshalb bei einer Behandlung vor Ablauf der Frist ein gewisser
Prozentsatz finanziell von ihm beigesteuert werden müsse. Dies könne er sich
nicht leisten (Rekursbegründung Ziff. 14, 15).
4.4
4.4.1 Der
Argumentation des Rekurrenten ist zunächst entgegenzuhalten, dass das
Gesundheitssystem der Domikanischen Republik gemäss dem vom Rekurrenten
erwähnten Bericht «Focus Dominikanische Republik» des SEM vom 26. März 2018 nicht
nur das beitragspflichtige System für Angestellte im formellen Sektor mit einem
Lohn über dem Minimallohn kennt, sondern auch ein subventioniertes System. Dessen
Begünstigte sind Arbeitslose, Bedürftige, Behinderte, Selbständigerwerbende mit
unregelmässigem Einkommen und speziell auch Personen über 60 Jahre (genannter Bericht
S. 13). Somit stehen dem Rekurrent grundsätzlich beide Systeme zur Verfügung.
Mit der pauschalen Begründung, er würde in seinem Alter nur noch auf dem
informellen Sektor Arbeit finden, dringt er ebenfalls nicht durch. Denn hier
ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er für die bereits vor der Emigration
ausgeübte Tätigkeit als Anwalt und Lehrer auch heute körperlich vollumfänglich
arbeitsfähig ist. Zudem dürfte er insbesondere als Mathematiklehrer – auch nach
achtjähriger Pause – in seinem Heimatland weniger Probleme haben, eine
entsprechende Beschäftigung zu finden. Immerhin verliess der Rekurrent das Land
erst im Alter von 53 Jahren und dürfte sich während seiner Erwerbstätigkeit
auch ein gewisses Beziehungsnetz aufgebaut haben. Schliesslich widerspricht sich
der Rekurrent selbst, behauptet er doch in diesem Zusammenhang, er würde sich –
trotz seines Alters – in der Schweiz durch entsprechende Arbeit von der
Sozialhilfe lösen, sobald er gesund sei (Rekursbegründung Ziff. 8). Wieso dies unter
den eindeutig besseren sprachlichen und bildungstechnischen Voraussetzungen in
seinem Heimatland nicht möglich sein soll, erschliesst sich dem Gericht nicht.
Damit sind auch die Argumente, er könne sich den Selbstbehalt für die
Medikamente kaum leisten, nicht hinreichend begründet.
4.4.2 Ebenso
wenig dringt der Rekurrent mit der Rüge durch, das JSD habe es versäumt,
Informationen über den Erhalt der für ihn notwendigen Medikamente einzuholen
und habe damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Rekursbegründung
Ziff. 16). Richtig ist zunächst, dass das Migrationsamt durch das
medizinische Consulting des SEM vom 30. August 2018 (nachfolgend: SEM
Consulting) lediglich die für den Rekurrenten nach seiner Spitalentlassung
notwendigen fünf Medikamente hat überprüfen lassen (Aspirin, Beloc Zok,
Triatec, Atorvastatin und Nitroderm, vgl. dazu Austrittsbericht
Universitätsspital Basel vom 6. September 2017, in den Akten). Diese Mittel
werden als Blutverdünner sowie als Medikamente gegen Bluthochdruck, Cholesterin
und Herzinsuffizienz eingesetzt (vgl. dazu https://www.swissmedicinfo.ch,
letztmals aufgerufen am 9. Juli 2021) und sind grundsätzlich auch in der
Dominikanischen Republik erhältlich (vgl. SEM Consulting S. 3, 4). Im verwaltungsinternen
Rekurs gegen die angefochtene Verfügung des Migrationsamts vom 28. Mai
2019 machte der Rekurrent diesbezüglich einzig geltend, eines der im
Austrittsbericht aufgeführten zukünftig empfohlenen Medikamente (Mydocalm) sei
in der domikanischen Republik nicht über die Grundversorgung gedeckt. Das JSD erwog
korrekt, dieses Medikament sei auf dem aktuellem Medikamentenplan vom 6.
Februar 20121 nicht mehr aufgeführt und somit offensichtlich nicht notwendig (angefochtener
Entscheid Ziff. 17). In diesem Medikamentenplan des Hausarztes Dr. med. [...]
vom 6. Februar 2021 sind insgesamt zwölf Medikamente aufgeführt (vgl. Bericht
Dr. med. [...], in den Akten). Es handelt sich dabei ebenfalls um Mittel wie
Blutverdünner (Aspirin) oder Medikamente gegen Bluthochdruck (Nebivolol und
Perindopril), gegen Cholesterin (Crestor) und solche bei Herzinsuffizienz
(Nitroglycerin). Weiter ist ein Medikament zur Behandlung von Diabetes (Metfin)
aufgeführt. Ebenfalls neu sind ein Schlafmittel (Zolpidem), ein Mittel gegen
Reflux (Esomeprazol), ein Schmerzmittel (Ibuprofen), ein Enzympräparat bei
Laktoseintoleranz (Lacdigest), ein Mittel gegen Magnesiummangel (Magnesiocard)
sowie eine Creme gegen Hautjucken (Optiderm). Der Rekurrent legt in seiner
Rekursbegründung in keiner Weise dar, ob er medizinisch zwingend auf alle diese
zwölf Medikamente angewiesen ist oder wieso nicht anderslautende Medikamente
gegen dieselben Leiden zur Anwendung gelangen können. Im Übrigen hat das JSD richtig
erwogen, dass in der Dominkanischen Republik Medikamente bei Herz- und
Gefässerkrankungen ohne Weiteres erhältlich sind (angefochtener Entscheid Ziff.
17). Gesamthaft betrachtet hat es damit auch den Untersuchungsgrundsatz nicht
verletzt.
4.4.3 Der
Vorwurf des Rekurrenten, es sei nicht unwahrscheinlich, dass er sich einer
erneuten Operation unterziehen müsse und damit sei unklar, ob dadurch das
Kostendach von einer Million dominikanischen Peso überschritten werde, ist
haltlos. Die fraglos grosse Operation an seinem Herzen (5-fach-Bypass) liegt
mittlerweile rund 4 Jahre zurück. Aus keinem der erhältlich gemachten
Arztzeugnisse ergibt sich, dass – Notfälle vorbehalten – das Risiko einer erneuten
und nahen Herzoperation als sehr wahrscheinlich erachtet wird. Vielmehr erschliesst
sich aus dem ärztlichen Bericht des Hausarztes Dr. med. [...] vom 6. Februar
2021 lediglich, dass ein operativer Eingriff («Reduktion des Sinus coronarius»)
möglich sei, falls die entsprechende medikamentöse Therapie nicht anschlagen
sollte. Auch die gemäss medizinischem Bericht der Crossklinik vom 6./19.
November 2018 in Erwägung gezogene Operation seines Wadenproblems (Kompartmentsyndrom)
wurde soweit ersichtlich bis heute und damit drei Jahre später (noch) nicht
durchgeführt. Ein akut zu operierendes Problem ist damit weder belegt noch
bringt der Rekurrent für einen solchen Sachverhalt entsprechenden Beweise. Denn
auch im ärztlichen Bericht des Hausarztes Dr. med. [...] vom 6. Februar 2021
wird nur am Rande thematisiert, dass eine «erneute Kontrolle des Wadenproblems»
erfolgen solle. In diesem Zusammenhang rügt der Rekurrent, es sei nicht liquide
festgestellt, ob diese gesundheitlichen Beschwerden in der Dominikanischen
Republik behandelbar seien und es müsse ihm Gelegenheit gegeben werden, einen
Bericht der Crossklinik Basel nachzureichen (Rekursbegründung Ziff. 20). Diese
Wadenproblematik wird jedoch im nachgereichten Bericht der Crossklinik Basel
vom 7. April 2021 gar nicht erst erwähnt. Sollten in Zukunft weitere Operationen
am Herzen und zur Behebung sonstiger Gefässkrankheiten notwendig werden, so
sind diese in der Dominikanischen Republik im Hospital General de la Plaza de
la Saluda in Santo Domingo grundsätzlich möglich (vgl. dazu Bericht Consulting
SEM S. 3 und telefonische Nachfrage des Migrationsamtes vom 13. Dezember 2018).
Bezüglich des bereits erwähnten nachgereichten Berichtes der Crossklinik Basel
vom 7. April 202 ist festzustellen, dass der Rekurrent offenbar zusätzlich an
chronischen Rückenschmerzen und degenerativen Veränderungen der
Lendenwirbelsäule leidet. Soweit wie darin empfohlen ein MRI durchgeführt
werden als auch wie angeordnet der Rekurrent weiterhin Physiotherapie in
Anspruch nehmen muss, so ist auch dies grundsätzlich im Heimatland möglich (vgl.
dazu https://cnss.gob.do/index.php/documentos/salud/category/37-documentos-sfs,
letztmals besucht am 7. Juli 2021).
4.4.4 Unbehelflich
ist der Einwand des Rekurrenten, die drei im angefochtenen Entscheid
aufgeführten Spitäler befänden sich alle in Santo Domingo, er habe aber früher
rund drei Stunden entfernt in der Stadt [...] gelebt. Diese Reisezeit sei mit
Blick auf eine Notfallsituation aufgrund eines erneuten Herzinfarktes eindeutig
zu lang. Ob es in [...] Spitäler gebe, könne er nicht abklären
(Rekursbegründung Ziff. 21). Es steht dem Rekurrenten gänzlich frei, wo in der
Dominkanischen Republik er sich niederlassen möchte. Er macht auch nicht
geltend, weshalb ihm eine Rückkehr nach Santo Domingo anstatt [...] nicht
zumutbar sein soll, wenn er auf das dortige bessere medizinische Angebot
zurückgreifen möchte.
4.4.5 Der
Einwand des Rekurrenten, es gebe in der Dominikanischen Republik eine
überdurchschnittlich hohe Mortalitätsrate bezüglich koronarer Herzerkrankungen
und Diabetes melitus (Rekursbegründung Ziff. 22), zielt ebenfalls ins Leere. So
ist festzustellen, dass auch in der Schweiz bei sehr guter medizinischer
Versorgung jährlich rund 30 % der Todesfälle bei Frauen und 30 % bei
Männern in Folge von Herzerkrankungen erfolgen und die Zahl der an Diabetes
erkranken Männer und Frauen jedes Jahr ansteigt (vgl. dazu Angaben des
Bundesamts für Statistik unter www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/gesundheit/gesundheitszustand/krankheiten.html,
letztmals besucht am 7. Juli 2021). Zudem genügen diese allgemein gehaltenen
Hinweise des Rekurrenten nicht zur Begründung, warum eine Rückkehr in die
Heimat unzumutbar sein soll. Die dortigen Lebensbedingungen erweisen sich trotz
seiner Erkrankung gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen Menschen
in der Dominikanischen Republik nicht als aussergewöhnlich, und von einem
besonderen Härtefall kann deshalb insgesamt nicht gesprochen werden.
4.4.6 Es
ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich festzuhalten, dass sich der
nacheheliche Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auf die Ehe selbst
und den damit einhergehenden Aufenthalt beziehen muss (BGE 139 II 393 E.6 S.
403). Ein persönlicher nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten
Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der
abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 137 II 345
E. 3.2.3 S. 350). Der Rekurrent legt aber in keiner Weise dar, in welchem
Zusammenhang seine diversen gesundheitlichen Probleme mit der gescheiterten Ehe
in Zusammenhang stehen sollen. Zwar mag es ihm zweifellos schwerfallen, das
Land verlassen zu müssen. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder
Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz
vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard
entspricht, hat jedoch nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die
früheren Verhältnisse zur Folge (vgl. BGer 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E.
3.3.2; BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209). Es handelt sich hierbei um keinen
wichtigen persönlichen Grund, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen würde.
4.5 Insgesamt
ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass kein wichtiger
persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorhanden ist. Mit
den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist dem Rekurrenten daher die Rückkehr
in die Dominikanische Republik, in der er den Grossteil seines Lebens, d.h. 53 Jahre,
verbracht hat und mit den sozialen und kulturellen Gegebenheiten nach wie vor
bestens vertraut ist, zumutbar. Er weist wie dargelegt keine erfolgreiche
Integration in der Schweiz auf. Sicherlich wird eine Rückkehr nicht einfach,
jedoch ist eine solche auch nicht unzumutbar. Daraus folgt mit den zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz, dass die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung auch als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AIG
erscheint.
5.
5.1 Schliesslich
gilt es noch die familiären Verhältnisse des Rekurrenten in der
Gesamtbeurteilung zu beachten. Wie das JSD korrekt erwog, ist dem Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR
0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) auch im Rahmen von
Art. 50 AuG Rechnung zu tragen. Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen,
ob die ausländische Person Kinder in der Schweiz hat (vgl. BGer 2C_671/2011 vom
1. November 2011 E. 3.3). Das geschützte Recht auf Familienleben nach Art.
8 Ziff. 1 EMRK ist jedoch nur berührt, wenn eine staatliche Massnahme eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung beeinträchtigt (vgl.
BGer 2C_836/2016 vom 24. November 2016 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 und 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249). Dieser Schutz zielt in erster
Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder; landesrechtlich
umgesetzt in Art. 42 ff. AuG). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in
besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Ausnahmsweise kann auch
die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ein
Anwesenheitsrecht verschaffen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 129 II 11 E. 2 S. 14; 120
Ib 257 E. 1.d und e S. 261, 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.). Ein solches kann sich aus
Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar ist dies bei
einem schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung durch ein
hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint. Erforderlich ist in
diesen Fällen, dass die Unterstützung nur von den betreffenden, in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Angehörigen geleistet werden kann (vgl. BGer 2C_867/2016
vom 30. März 2017 E. 2.2, 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.3). Liegt
kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK durch die
Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen. Bei anderer
Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf
Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, welchen
der Gesetzgeber mit Art. 42 ff. AuG gerade ausgeschlossen hat (vgl. BGer
2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).
5.2 Die
Vorinstanz verneinte die Anwendung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV aufgrund der
Volljährigkeit seiner drei in der Schweiz lebenden Kinder bzw. des fehlenden
Abhängigkeitsverhältnisses (angefochtener Entscheid Ziff. 18). Im vorliegenden
Verfahren beruft sich der Rekurrent neu lediglich darauf, dass durch die
Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum das Familienleben zwischen ihm
und seiner in Spanien lebenden neuen Ehefrau verunmöglicht werde
(Rekursbegründung Ziff. 28). Er habe bereits versucht, in Spanien eine
Bewilligung für den Familiennachzug zu erlangen, dieser sei aber aufgrund
unzureichender finanzieller Mittel verweigert worden (Rekursbegründung Ziff.
27).
5.3 Der
Rekurrent verkennt, dass ein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV gemäss
der Rechtsprechung nur geltend gemacht werden kann, wenn eine nahe Beziehung
zwischen der ausländischen Person und dem Familienmitglied besteht, welche in
der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzt (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung,
auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung). Seine
neue Ehefrau ist jedoch dominikanische Staatsangehörige und verfügt über ein
Aufenthaltsrecht in Spanien, und nicht in der Schweiz. Daher kann sich der
Rekurrent in diesem Verfahren nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen bzw. vermag
er für sich aus deren Bestand keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz abzuleiten.
Sofern ein entsprechendes Nachzugsgesuch der Ehefrau in Spanien abgewiesen
worden ist, hat jene gegen den entsprechenden ablehnenden Entscheid ein
Rechtsmittel zu ergreifen. Da der Rekurrent bezüglich der familiären Bindungen
zu seinen drei in der Schweiz lebenden volljährigen Kindern nichts Neues vorbringt,
gelten diese Tatsachen als anerkannt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 VRPG).
6. Aus
den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurrent mangels genügender
Integration weder einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geltend machen
kann, noch, dass ein persönlicher Grund nach Art. 50 Abs. 1 lit b AuG
(nachehelicher Härtefall) gegeben ist. Die dargelegten gesundheitlichen und
familiären Verhältnisse des Rekurrenten vermögen keinen Anspruch zu begründen
bzw. eine Rückkehr ins Heimatland ist nicht unzumutbar. Auch aus Art. 8 Ziff. 1
EMRK oder Art. 13 BV vermag er keinen entsprechenden Anspruch abzuleiten. Daraus
folgt, dass der angefochtene Entscheid des JSD zu bestätigen und der dagegen
erhobene Rekurs abzuweisen ist.
7.
7.1 Es
bleibt über die Kosten zu befinden. Der Rekurrent begehrt die unentgeltliche
Rechtspflege, da er mittellos sei, die Rechtsverbeiständung angesichts der
Komplexität der vorliegenden Sache und der persönlichen Verhältnisse notwendig
gewesen und der Rekurs nicht aussichtlos sei (Rekursbegründung Ziff. 29).
7.2 Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,
hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzung
für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen
und die Nichtaussichtlosigkeit der Rechtssache (statt vieler: VGE VD.2019.187
vom 9. März 2020 E.2.2.1).
Als aussichtslos
anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4
S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2019.187 vom 9. März 2020 E. 2.2.1).
Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund
einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5
S. 616).
7.3 Unbestritten
ist, dass der Rekurrent aufgrund des langjährigen und aktuell bestehenden Sozialhilfebezugs
bedürftig ist. Jedoch ist festzustellen, dass das JSD seinen Entscheid sehr
ausführlich und sorgfältig begründet hat. Mit dem vorliegenden Rekurs vermag
der Rekurrent nichts wesentliches Neues vorzubringen. Vielmehr hat er hinsichtlich
seines medizinischen Zustands, der medizischen Versorgung im Heimatland und
auch seiner eigenen wirtschaftlichen und sprachlichen Integration nahezu identische
Argumente aus seiner Rekursbegründung vom 28. Juni 2019 an das JSD übernommen. Einzig
wirklich neu ist der von ihm dargelegte und auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK gestützte Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Bezug auf seine neue in Spanien
lebende Ehefrau. Diesem Begehren war jedoch von vorneherein kein Erfolg
beschieden. Insgesamt betrachtet ist das vorliegende Rechtsmittel daher als
aussichtslos zu beurteilen, weshalb dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege
im vorliegenden Verfahren nicht bewilligt weden kann. Er trägt daher die Kosten
des vorliegenden Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]) sowie die Kosten seiner
Vertretung.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.