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Entscheid

VD.2021.82

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

4. August 2021Deutsch37 min

(nachfolgend: Rekurrent) ehelichte am 8. Februar 2019 in Bilbao, Spanien, C____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.82

URTEIL

vom 4. August 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Anja

Fankhauser

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 11. März 2021

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, geboren

am [...] und Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, heiratete am 20.

März 2013 in [...], Dominikanische Republik, die schweizerische

Staatsangehörige B____, geboren am [...]. Er reiste am 12. Oktober 2013 in die

Schweiz ein und erhielt am 21. Oktober 2013 eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seiner Ehefrau. Dieser Ehe entsprangen keine gemeinsamen Kinder,

jedoch hat A____ aus früheren Beziehungen und Ehen mehrere heute volljährige

Kinder, von denen drei seit ihrer Geburt in Basel leben. Vor der Eheschliessung

mit B____ hielt er sich nie in der Schweiz auf.

Mit Entscheid

des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2016 wurde das seit dem 7.

November 2016 bestehende Getrenntleben des Ehepaars [...] bewilligt. Die Ehe

wurde mit Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Mai 2018 geschieden. A____

(nachfolgend: Rekurrent) ehelichte am 8. Februar 2019 in Bilbao, Spanien, C____,

mit der er bereits früher verheiratet war.

Der Rekurrent

war in der Dominikanischen Republik als Mathematiklehrer und Anwalt tätig. In

der Schweiz arbeitete er lediglich wenige Monate als Unterhaltsreiniger. Er wird

mangels Erwerbseinkommen seit dem 1. Juni 2017 bis heute von der Sozialhilfe

Basel-Stadt finanziell unterstützt. Das Migrationsamt Basel-Stadt gewährte ihm

am 24. Juli 2017 das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf seiner

Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum.

Demgemäss habe zwar eine über dreijährige eheliche Gemeinschaft mit B____

bestanden, jedoch sei die Integration aufgrund der ungenügenden

Deutschkenntnisse, der kurzen Phase der Erwerbstätigkeit und des

Sozialhilfebezugs zu verneinen.

Der Rekurrent nahm

mit Schreiben vom 22. August 2017 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahr

und legte darin dar, er habe ab dem 26. Juli 2017 eine unbefristete Anstellung

als Gebäudereiniger erhalten. Das Migrationsamt forderte mit Schreiben vom 4.

September 2017 die Zustellung seiner künftigen Lohnbestätigungen und

Arbeitsbescheinigungen per Dezember 2017 ein. Der Rekurrent informierte das Migrationsamt

am 20. November 2017 darüber, dass er einen Herzinfarkt erlitten habe und zu

100 % arbeitsunfähig sei. Sein Arbeitgeber habe ihm gekündigt.

Nach weiteren

Abklärungen zur Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Rekurrenten

verfügte das Migrationsamt am 28. Mai 2019 die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und verwies ihn per 31. August 2019 der Schweiz und des

Schengenraums. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 11. März

2021 ab. Gegen diesen Entscheid liess der anwaltlich vertretene Rekurrent mit

Eingabe vom 16. März 2021 den Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

anmelden und mit Eingabe vom 8. April 2021 begründen (nachfolgend:

Rekursbegründung). Das Präsidialdepartement Basel-Stadt überwies den Rekurs mit

Schreiben vom 21. April 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

Mit seinem

Rekurs begehrt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung

des Entscheids des JSD vom 11. März 2021 und die Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei dem Rekurs

die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm zu gestatten, den Ausgang

des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Mit Verfügung vom 23. April 2021

verzichtete der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts auf die Einholung

einer Vernehmlassung des JSD und erkannte dem Rekurs vorläufig die aufschiebende

Wirkung zu. Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 liess der Rekurrent einen

medizinischen Bericht der Crossklinik Basel über seinen aktuellen

Gesundheitszustand einreichen.

Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid

sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 21. April

2021.

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss

§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

Auf seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

1.2.1

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden

Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das

Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im

Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen

Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht

die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;

VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

1.2.2 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE

VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.2, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E.

1.3).

1.3

1.3.1 Das

Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in das

Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Einige geänderte

Bestimmungen traten bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft, die

übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels hingegen

erst am 1. Januar 2019. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden

hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht anwendbar ist.

1.3.2 Das

anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG.

Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126

Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle

Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts

eingeleitet worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin eröffnet worden sind. Dementsprechend bleibt in analoger Anwendung

von Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige materielle Recht anwendbar, wenn das

Verfahren vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen eröffnet

worden ist. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person

von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist. Diese Praxis

beansprucht auch für die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung (VGE VD.2020.113

vom 4. November 2020 E. 1.4., mit Nachweisen).

1.3.3 Betreffend

das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG

bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2), dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht

richtet (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli

2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4). Dies entspricht dem

allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue

Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen

sofort anzuwenden sind (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.5.3,

VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1,

VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 24 N 20).

1.3.4 Im

vorliegenden Fall wurde das Verfahren betreffend die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten von Amtes wegen vor dem 1. Januar 2018

eingeleitet. Folglich beurteilt sich der vorliegende Fall nach den materiellen

Bestimmungen des alten Rechts, wie das JSD im Ergebnis richtig erkannt hat. Bei

der materiellen Beurteilung des vorliegenden Rekurses wird deshalb im Folgenden

die Bezeichnung AuG verwendet.

2.

2.1 Ausländische

Ehegatten haben Anspruch auf Familiennachzug, soweit sie mit dem

niederlassungsberechtigten oder dem schweizerischen Partner zusammenwohnen

(Art. 43 Abs. 1 und 42 Abs. 1 AuG) bzw. sie – bei fortbestehender

Ehegemeinschaft – einen wichtigen Grund für das Getrenntleben geltend machen

können (Art. 49 AuG). Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen der

Anspruch rechtsmissbräuchlich angerufen wird, namentlich dann, wenn dadurch die

ausländerrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollen (Art. 51 Abs. 2 lit. a

AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG).

2.2

2.2.1 Nach

Auflösung der Ehe- oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des

Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den

Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn entweder die Ehegemeinschaft mindestens drei

Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht, oder wenn

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AuG). Die beiden Kriterien nach Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG (Dreijahresfrist sowie Integration) sind für den Anspruch

kumulativ erforderlich (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 117, mit weiteren Hinweisen,

140 II 289 E. 3.5.3 S. 295). Eine rechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt

vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein

gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der

nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347, mit Hinweis auf BGer 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010

E. 2.2).

2.2.2 Eine

erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt vor, wenn

die Ausländerin oder der Ausländer gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)

in der bis am 15. August 2018 gültigen Fassung (AS 2007 5497) namentlich die

rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit.

a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am

Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Massgeblich sind somit

die Dauer der Anwesenheit, die persönlichen Beziehungen zur Schweiz (insbesondere,

wenn Kinder vorhanden sind), die berufliche Situation, das persönliche

Verhalten und die Sprachkenntnisse (Staatssekretariat für Migration [SEM],

«Weisungen AuG» vom 25. Oktober 2013, Ziff. 6.15.2, [online unter

www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben]).

Eine erfolgreiche Teilnahme am Wirtschaftsleben besteht praxisgemäss dann nicht,

wenn die betreffende Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet, welches ihren

Konsum zu decken vermag, oder sie während einer substanziellen Zeitdauer Sozialhilfeleistungen

bezieht. Die ausländische Person hat für eine erfolgreiche Integration im Sinne

von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG für sich selber aufzukommen: Sie darf keine

nennenswerten Sozialhilfeleistungen beziehen und nicht erheblich verschuldet

sein (BGer 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3, mit Hinweisen,

2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 3.1.1). Eine erfolgreiche Integration setzt

indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in

einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat (BGer 2C_430/2011 vom

11. Oktober 2011 E. 4.2). Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen

erzielt wird (BGer 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3, 2C_426/2011 vom

30. November 2011 E. 3.3).

2.2.3 Geringfügige

Strafen schliessen eine gelungene Integration nicht notwendigerweise aus (BGer

2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 3.2.2, 2C_749/2011 vom 20. Januar

2012 E. 4.3). Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische

Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen, für sich allein

noch keine erfolgreiche Integration (BGer 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015

E. 2.3, 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2.2). Spielt sich das

gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des

eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen

Integration (BGer 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3, 2C_546/2010 vom 30.

November 2010 E. 5.2.4).

2.2.4 Kann

sich die ausländische Person auf einfache Weise in typischen alltäglichen

Situationen verständigen und kurze Gespräche führen, hat sie in sprachlicher

Hinsicht als hinreichend integriert zu gelten (BGer 2C_175/2015 vom 30. Oktober

2015 E. 2.3, 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.5). Die Sprachkenntnisse sind

am sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie für diese, kann der Grad

der Sprachbeherrschung dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden (BGer

2C_595/2017 vom 13. April 2018 E. 5.7.2). Der Besuch eines Sprachkurses ist

noch kein Beleg für eine Sprachbeherrschung (BGer 2C_160/2018 vom 29. Oktober

2018 E. 2.6).

3.

3.1 Vorliegend ist unstrittig,

dass der Rekurrent aufgrund seiner etwas mehr als drei Jahre dauernden Ehe mit B____

die zeitliche Anspruchsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.

Hingegen hat die Vorinstanz nach einer Gesamtbeurteilung aller Umstände die

erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers nach lit. a dieser Bestimmung verneint.

Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

3.2 Das

JSD hat die berufliche und wirtschaftliche Situation mit Bezug auf die

Integration des Rekurrenten ausführlich geschildert, weshalb grundsätzlich darauf

verwiesen werden kann. Die Vorinstanz verneinte die wirtschaftliche Integration

im Wesentlichen damit, dass der Rekurrent seit seiner Einreise in die Schweiz

im Oktober 2013 bis einschliesslich Dezember 2016 trotz Arbeitsfähigkeit nicht

erwerbstätig gewesen sei. Erst nach dem Getrenntleben habe er ab dem

1. Januar 2017 eine Stelle als Unterhaltsreiniger bei der [...] AG in

Basel auf Abruf angetreten, welche er aber vier Monate später, am 3. Mai 2017,

selbst gekündigt habe. Eine weitere Stelle als Unterhaltsreiniger bei der [...]

AG ab dem 26. Juli 2017 für 20 Stunden pro Wochen habe der Rekurrent nicht

lange ausüben können, da er nachweislich am 27. August 2017 einen Herzinfarkt

erlitten und sich einer mehrfachen Bypass-Operation habe unterziehen müssen.

Diesen Arbeitsplatz habe er Ende 2017 verloren. Der Rekurrent sei seit dem 1.

Juni 2017 bis heute fürsorgeabhängig. Gegen den ablehnenden Entscheid der

IV-Stelle vom 3. Juli 2018 habe er kein Rechtsmittel ergriffen. Zudem sei er

lediglich für die Arbeiten als Gebäudereiniger voll arbeitsunfähig gewesen,

nicht aber für andere Tätigkeiten (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 11,

12).

3.3 Der

Rekurrent bestreitet nicht, dass seine bisherige wirtschaftliche Integration zu

wünschen übriglasse. Er macht jedoch geltend, dies habe ausschliesslich

gesundheitliche Gründe. Er würde arbeiten, wenn er gesundheitlich dazu in der Lage

wäre. Daran ändere auch die Abweisung seines Leistungsbegehrens bei der

IV-Stelle nichts (Rekursbegründung Ziff. 7). An der schlechten Integration

treffe ihn somit auch kein Verschulden, schliesslich habe er vor dem Herzinfarkt

durchaus gearbeitet. Es mangle dem Entscheid an der erforderlichen

zukunftsgerichteten Beurteilung, denn wenn es ihm gesundheitlich möglich sei,

werde er wieder arbeiten und sich von der Sozialhilfe lösen (Rekursbegründung

Ziff. 8).

3.4

3.4.1 Zunächst

fällt ins Gewicht, dass der Rekurrent während seiner dreijährigen Ehe bzw. des

Zusammenlebens mit seiner damaligen Ehefrau B____ nicht erwerbstätig war und in

keiner Weise für seine berufliche und wirtschaftliche Integration Sorge

getragen hat. Dies mag damals seine persönliche Entscheidung gewesen sein, da die

Rente aus seinem Heimatland zusammen mit den Einkünften seiner Ehefrau für ein

Leben in der Schweiz offenbar ausreichend war. Diesbezüglich führte der

Rekurrent im verwaltungsinternen Rekursverfahren an das JSD noch aus, seine

Ehefrau habe nicht gewollt, dass er arbeiten gehe (vgl. Rekursbegründung vom

28. Juni 2019 Ziff. 15). Im vorliegenden Rekursverfahren bringt er

diesbezüglich jedoch nichts Entlastendes vor, obschon ihm dies durch die

Vorinstanz erneut vorgeworfen wurde (angefochtener Entscheid Ziff. 12). Damit

gelten diese Tatsachen für das Verwaltungsgericht als anerkannt (vgl. § 18 Abs.

1 Satz 4 VRPG).

3.4.2 Der

Rekurrent wurde direkt im Anschluss an die zivilgerichtliche Bewilligung des

Getrenntlebens vom Migrationsamt mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 unter

anderem zur Offenlegung seiner Arbeitssituation aufgefordert. Erst unter diesem

Druck trat er eine Stelle als Unterhaltsreiniger im Stundenlohn an (Arbeitsvertrag

[...] AG, in den Akten). Diese Stelle kündigte er jedoch nach kürzester Zeit

wieder (vgl. Schreiben vom 5. Juni 2017, in den Akten). Am 24. Juli 2017 gewährte

das Migrationsamt daraufhin dem Rekurrenten das rechtliche Gehör zur drohenden

Wegweisung, und erst nach dieser Aufforderung reichte er einen Arbeitsvertrag

für eine neue Anstellung ein (Arbeitsvertrag [...] AG, in den Akten). Dieses

Verhalten lässt vermuten, dass sich der Rekurrent lediglich aufgrund der

drohenden Ausweisung um eine Anstellung bemüht hat. Zudem handelte es sich

dabei jeweils um geringfügige Beschäftigungen. Sofern der Rekurrent nun vorbringt,

er habe in den Zeiten «vollständiger Arbeitsfähigkeit (vor dem Herzinfarkt)

durchaus gearbeitet» (Rekursbegründung Ziff. 8), lässt sich daraus nichts zu

seinen Gunsten ableiten, hätte er damals durchaus auch höhere Arbeitspensen

anstreben und damit mehr zu seiner finanziellen Unabhängigkeit beitragen können.

3.4.3 Wie

die Vorinstanz richtig erwog, darf dem Rekurrenten die Genesungsphase nach

seinem Herzinfarkt am 27. August 2017 bzw. der daraus folgende Sozialhilfebezug

nicht vorgeworfen werden. Jedoch war er bereits ab dem 6. Oktober 2017 wieder

zu 25 % arbeitsfähig (Arztzeugnis des Universitätsspitals, in den Akten). Nach

Erhalt der Kündigung durch die [...] AG (Schreiben vom 27. Oktober 2017,

in den Akten) wurde ihm durch weitere Arztzeugnisse eine 100 %-ige

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, und zwar für die Phasen ab dem 1. November 2017

bis auf weiteres (Zeugnis Dr. med. [...], in den Akten), vom 22. Januar

2018 bis zum 30. April 2018 sowie vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar

2019 (Zeugnisse des Hausarztes Dr. med. [...], in den Akten). Somit war der

Rekurrent während der Sommermonate von Mai bis einschliesslich August 2018

nicht arbeitsunfähig. In diese Zeit fällt der Vorbescheid der IV-Stelle

Basel-Stadt vom 17. Mai 2018, mit welchem der Rekurrent darüber informiert

wurde, dass sein Gesuch um Erhalt einer IV-Rente abgewiesen werde (Vorbescheid,

auf Datenträger in den Akten). Demnach werde «gemäss fachärztlicher Beurteilung

und solcher durch den Regionalen Ärztlichen Dienst beider Basel von einer

vollumfänglichen Zumutbarkeit für sämtliche geeignete Tätigkeiten ausgegangen».

Dieser Vorbescheid stützt sich auf die bis einschliesslich Januar 2018

vorhandenen medizinischen Berichte hinsichtlich des Herzleidens des Rekurrenten.

Nach der Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst sei der Rekurrenten

zwar für den Beruf als Gebäudereiniger zu 100 % arbeitsunfähig, für

«angepasste körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten»

sei er hingegen zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (Beurteilung, auf

Datenträger in den Akten). Weder gegen den genannten Vorbescheid noch gegen die

definitive Verfügung der IV-Stelle vom 3. Juli 2018 erhob der Rekurrent ein

Rechtsmittel.

3.4.5 Ebenso

bringt der Rekurrent für die Zeit ab März 2019 keine Bescheinigungen über eine

100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bei noch legt er dar, ob er zwischenzeitlich

ein neues IV-Gesuch gestellt hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass er sich um

eine für ihn passende Arbeitsmöglichkeit bemüht oder sonstige Schritte

unternommen hätte, um seinen Sozialhilfebezug zumindest zu mindern. Zwar belegt

ein Bericht der Crossklinik Basel, datierend vom 6. November 2018, dass der Rekurrent

neben dem bekannten Herzproblem seit vielen Jahren an chronischen

Unterschenkelbeschwerden leidet. Diesbezüglich wurde vom behandelnden Arzt ein «funktionelles

Kompartmentsyndrom», eine tiefliegende Gefässerkrankung, diagnostiziert. Nach

einer weiteren Untersuchung am 19. November 2018 wurde eine Operation zur

Behebung der Beschwerden vorgeschlagen. Ob diese inzwischen durchgeführt worden

ist, legt der Rekurrent aktuell jedoch nicht dar und ist auch aus den Akten

nicht ersichtlich. Gestützt auf einen am 14. Mai 2021 nachgereichten Bericht der

Crossklinik Basel vom 7. April 2021 leidet der Rekurrent zudem an chronischen

Rückenschmerzen mit fortgeschrittener degenerativer Veränderungen der

Lendenwirbelsäule. Der Arzt schlägt im genannten Bericht die Durchführung eines

MRI (bildgebendes Verfahren) vor, falls dies aufgrund des Herzschrittmachers

möglich sei und verordnet Physiotherapie. Diese führt der Rekurrent offenbar seit

2018 regelmässig durch (Terminübersicht der Crossklinik, nachgereicht am 14.

Mai 2021). Doch diese Dokumente belegen einzig, dass der Rekurrent unter

diversen gesundheitlichen Problemen leidet, aber nicht, dass er seit März 2019 bis

heute für alle möglichen Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig wäre. Daran

ändert auch die letzte bekannte ärztliche Bescheinigung nichts, die dem Rekurrenten

für eine Phase vom 6. Februar 2021 bis Ende Februar 2021 für die «ursprüngliche»

Tätigkeit die Arbeitsunfähigkeit bestätigt (Zeugnis Dr. med. [...], in den

Akten).

3.4.6 Insgesamt

betrachtet wird der Rekurrent somit mangels eigens erwirtschaftetem und

ausreichendem Einkommen seit dem 1. Juni 2017 bis heute durch die Sozialhilfe

unterstützt. Der Betrag belief sich bis Februar 2021 auf knapp CHF 70'000.–. Es

ist nicht ersichtlich, dass er sich seither von der Sozialhilfe gelöst hätte,

was sich auch aus seinem aktuellen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

ergibt. Somit wird sich der Betrag bis heute nochmals substanziell erhöht

haben. Auch wenn er aufgrund diverser gesundheitlicher Beschwerden nicht für

körperlich anstrengende Arbeiten auf dem ersten oder zweiten Arbeitsmarkt in

Frage kommt, so vermag er nicht zu belegen, dass er für alle möglichen Arbeiten

zu 100 % arbeitsunfähig wäre. Insofern ist die Sozialhilfeabhängigkeit

entgegen der Ansicht des Rekurrenten zumindest seit der an den Herzinfarkt

anschliessenden Genesungsphase weitgehend selbstverschuldet. Von einer beruflichen

und wirtschaftlichen Integration kann daher nicht ausgegangen werden. Die

wahrscheinliche wirtschaftliche Integrationsentwicklung auf längere Sicht ist

ebenfalls eher als negativ zu beurteilen, ist der Rekurrent inzwischen doch bereits

61 Jahre alt. Er wird in Zukunft kaum gänzlich selbst für seinen

Lebensunterhalt aufkommen können, und die dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit

wird voraussichtlich bestehen bleiben.

Grundsätzlich

positiv zu werten ist zwar, dass der Rekurrent nie straffällig geworden ist und

auch keine Betreibungen oder offene Verlustscheine verzeichnet sind. Dies

reicht im Lichte der Rechtsprechung jedoch nicht für eine positive Integration

aus.

3.5 Bezüglich

der sprachlichen Integration ist festzustellen, dass der Rekurrent während

seiner Ehe in der Schweiz nachweislich diverse Deutschkurse bis Sprachniveau A2

nach europäischem Referenzrahmen erfolgreich absolviert hat. Dies belegt er

durch entsprechende Nachweise, beginnend am 28. Oktober 2013 bis 18. März

2016 (Bestätigungen der [...], in den Akten). Dies ist grundsätzlich positiv zu

werten und zeigt gewisse Integrationsbemühungen des Rekurrenten. Jedoch hat er

diese Bemühungen seit 2016 nicht weiter intensiviert. Wie die Vorinstanz

richtig darlegt, sind die Deutschkenntnisse des Rekurrenten zum heutigen

Zeitpunkt mangelhaft (vgl. dazu angefochtener Entscheid Ziff. 13). Sofern er behauptet,

dies sei aber kein Hindernis für den beruflichen Alltag, dringt er damit nicht

durch. Denn die Probleme, eine allenfalls besserbezahlte Stelle denn als

Gebäudereiniger zu finden, scheinen gerade mit Blick auf den grundsätzlich guten

akademischen Hintergrund des Rekurrenten doch seiner mangelnden Sprachkenntnis geschuldet

zu sein. Zwar zeigt er nun seit 2021 Bemühungen, weitere Sprachkurse zu

absolvieren, seine mangelnde sprachliche Integration vermag dies aber nicht zu

beseitigen.

3.6 Insgesamt

hat die Vorinstanz die erfolgreiche Integration des Rekurrenten im Sinne von

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nach Gesamtwürdigung aller Umstände zu Recht

verneint. Ein diesbezüglicher Aufenthaltsanspruch lässt sich nicht ableiten.

4.

4.1 Zu

prüfen bleibt damit, ob ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1

lit. b AuG vorliegt und wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt

in der Schweiz erforderlich machen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

können gesundheitliche Probleme einen solchen wichtigen persönlichen Grund im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darstellen. Dies dann, wenn der

Ausländer an einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die

eine in seinem Heimatland nicht verfügbare Behandlung erfordert, sodass die

Rückkehr in seine Heimat geeignet wäre, schwerwiegende Folgen für seine

Gesundheit nach sich zu ziehen. Der Umstand allein, dass der Ausländer in der

Schweiz bessere medizinische Leistungen erhält als in seinem Heimatland, genügt

dabei nicht (BGer 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2; vgl. Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen

und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft,

in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern

2013, S. 31 ff., 90, VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E 4.2.1). Aufgrund

gesundheitlicher Probleme darf nur dann auf die Unzumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische

Behandlung im Heimatland fehlt und die Rückkehr zu einer raschen und

lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde (vgl. BGE 137 II 305 E. 4.2 S. 311 f.; VGE VD.2013.156 vom 22. Dezember 2014 E. 4.2). Das

Bundesgericht lässt grundsätzlich auch eine medizinische Notlage als wichtigen

persönlichen Grund in diesem Sinne gelten, sofern die gesundheitliche

Beeinträchtigung eine längere oder dringliche Behandlung erfordert, die im

Heimatland nicht sichergestellt ist beziehungsweise sofern ein Abbruch der nur

in der Schweiz erhältlichen medizinischen Behandlung zu einer erheblichen

Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde (BGer 2C_316/2011 vom 17.

Oktober 2011 E. 3.3, 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2, BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209; BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 6.3.4.1).

4.2 Die

Vorinstanz prüfte, ob eine medizinische Behandlung bzw. eine Therapie nach dem

erlittenen Herzinfarkt und der 5-fach Bypass-Operation des Rekurrenten in

seinem Heimatstaat durchführbar sei. Dem dazu eingeholten medizinischen

Consulting des SEM vom 30. August 2018 ist zu entnehmen, dass eine Behandlung

im privaten Hospital General de la Plaza de la Salud in Santo Domingo möglich

sei. Auch die beiden öffentlichen Spitäler Hospital Docente Padre Billini und

Docente Semma im gleichen Ort würden über die Fachgebiete der Kardiologie und

der inneren Medizin verfügen. Das Gesundheitssystem in der Dominikanischen

Republik basiere auf dem Universalitätsprinzip, wonach alle innerhalb des

Staatsgebietes niedergelassenen Personen uneingeschränkter Zugang zur

gesundheitlichen Versorgung gewährleistet werde. Es gebe keine Hinweise, dass

dies zurückkehrenden dominikanischen Staatsbürgern verwehrt würde. Ebenso sei

nicht nachvollziehbar, dass eine Behandlung aus finanziellen Gründen verwehrt

werde, denn alle Arbeitnehmer mit Mindestlohn seien krankenversichert. Da die

IV-Stelle Basel-Stadt von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit für geeignete

Tätigkeiten ausgehe, könne der Rekurrent in seiner Heimat einer

Arbeitstätigkeit nachgehen. Seine erlernten beruflichen Tätigkeiten als Anwalt

und Mathematiklehrer seien körperlich nicht derart anspruchsvoll wie eine

Stelle als Reinigungskraft, weshalb es möglich erscheine, dass er eine solche

Tätigkeit erneut aufnehmen könne. Zudem erhalte er eine monatliche Rente in

Höhe von 15'824.– dominikanischen Peso, weshalb er sich auch anderweitig

versichern könne. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Rekurrent das generelle

Kostendach der dominikanischen Krankenversicherung von einer Million dominikanischen

Peso überschreiten sollte, denn es sei nicht sicher, ob sich der Rekurrent

überhaupt einer neuen Operation unterziehen müsse. Die Kosten für den im Rahmen

der kardiologischen Therapie notwendigen Medikamentenbezug sollte dieses

Kostendach jedenfalls nicht übersteigen. Auf erneute Nachfrage bezüglich der

Gefässerkrankung in den Waden habe das SEM am 13. Dezember 2018

mitgeteilt, dass im Hospital General de la Plaza de la Salud auch

Gefässspezialisten vorhanden seien. Die Behandlung einer Angina Pectoris und

der Diabetes sei ebenfalls möglich, zumal 35 % der dominikanischen

Bevölkerung unter Fettleibigkeit und Diabetes leiden würden. All dies stehe der

Zumutbarkeit der Rückkehr im Allgemeinen nicht entgegen (angefochtener

Entscheid Ziff. 17).

4.3 Der

Rekurrent wiederholt in seiner Rekursbegründung in weiten Zügen dieselben

Argumente, die er bereits im verwaltungsinternen Rekursverfahren vor dem JSD vorgebracht

hat. Zunächst sollen es finanzielle Gründe sein, die einer Wegweisung ins

Heimatland entgegenstehen. So entspreche es nicht der Realität, dass

tatsächlich die gesamte dominikanische Bevölkerung krankenversichert sei.

Gemäss dem Bericht «Focus Dominikanische Republik» des SEM sei ersichtlich,

dass 50 % aller Beschäftigten im informellen Sektor tätig seien, und diese

seien von der Gesundheitsversorgung ausgeschlossen. Es sei nicht gesichert,

dass der Rekurrent wieder als Anwalt oder Lehrer arbeiten könne, zumal er nun

seit 8 Jahren nicht mehr in diesen Bereichen tätig gewesen sei. Mit 61 Jahren

sei er wohl auch zu alt um nochmals eine Anstellung zu finden. Mit seinen gesundheitlichen

Handicaps habe er es auf dem Arbeitsmarkt ohnehin schwer. Die monatliche dominikanische

Rente betrage zudem umgerechnet nur CHF 259.–, dies reiche kaum zum Überleben.

Es sei wahrscheinlich, dass er im informellen Sektor arbeiten müsse und damit

auch nicht krankenversichert sei. Auch sei bei aufwändigen und kostspieligen

Behandlungen versicherungstechnisch eine Wartefrist von 12 oder 18 Monaten

vorgesehen, weshalb bei einer Behandlung vor Ablauf der Frist ein gewisser

Prozentsatz finanziell von ihm beigesteuert werden müsse. Dies könne er sich

nicht leisten (Rekursbegründung Ziff. 14, 15).

4.4

4.4.1 Der

Argumentation des Rekurrenten ist zunächst entgegenzuhalten, dass das

Gesundheitssystem der Domikanischen Republik gemäss dem vom Rekurrenten

erwähnten Bericht «Focus Dominikanische Republik» des SEM vom 26. März 2018 nicht

nur das beitragspflichtige System für Angestellte im formellen Sektor mit einem

Lohn über dem Minimallohn kennt, sondern auch ein subventioniertes System. Dessen

Begünstigte sind Arbeitslose, Bedürftige, Behinderte, Selbständigerwerbende mit

unregelmässigem Einkommen und speziell auch Personen über 60 Jahre (genannter Bericht

S. 13). Somit stehen dem Rekurrent grundsätzlich beide Systeme zur Verfügung.

Mit der pauschalen Begründung, er würde in seinem Alter nur noch auf dem

informellen Sektor Arbeit finden, dringt er ebenfalls nicht durch. Denn hier

ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er für die bereits vor der Emigration

ausgeübte Tätigkeit als Anwalt und Lehrer auch heute körperlich vollumfänglich

arbeitsfähig ist. Zudem dürfte er insbesondere als Mathematiklehrer – auch nach

achtjähriger Pause – in seinem Heimatland weniger Probleme haben, eine

entsprechende Beschäftigung zu finden. Immerhin verliess der Rekurrent das Land

erst im Alter von 53 Jahren und dürfte sich während seiner Erwerbstätigkeit

auch ein gewisses Beziehungsnetz aufgebaut haben. Schliesslich widerspricht sich

der Rekurrent selbst, behauptet er doch in diesem Zusammenhang, er würde sich –

trotz seines Alters – in der Schweiz durch entsprechende Arbeit von der

Sozialhilfe lösen, sobald er gesund sei (Rekursbegründung Ziff. 8). Wieso dies unter

den eindeutig besseren sprachlichen und bildungstechnischen Voraussetzungen in

seinem Heimatland nicht möglich sein soll, erschliesst sich dem Gericht nicht.

Damit sind auch die Argumente, er könne sich den Selbstbehalt für die

Medikamente kaum leisten, nicht hinreichend begründet.

4.4.2 Ebenso

wenig dringt der Rekurrent mit der Rüge durch, das JSD habe es versäumt,

Informationen über den Erhalt der für ihn notwendigen Medikamente einzuholen

und habe damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Rekursbegründung

Ziff. 16). Richtig ist zunächst, dass das Migrationsamt durch das

medizinische Consulting des SEM vom 30. August 2018 (nachfolgend: SEM

Consulting) lediglich die für den Rekurrenten nach seiner Spitalentlassung

notwendigen fünf Medikamente hat überprüfen lassen (Aspirin, Beloc Zok,

Triatec, Atorvastatin und Nitroderm, vgl. dazu Austrittsbericht

Universitätsspital Basel vom 6. September 2017, in den Akten). Diese Mittel

werden als Blutverdünner sowie als Medikamente gegen Bluthochdruck, Cholesterin

und Herzinsuffizienz eingesetzt (vgl. dazu https://www.swissmedicinfo.ch,

letztmals aufgerufen am 9. Juli 2021) und sind grundsätzlich auch in der

Dominikanischen Republik erhältlich (vgl. SEM Consulting S. 3, 4). Im verwaltungsinternen

Rekurs gegen die angefochtene Verfügung des Migrationsamts vom 28. Mai

2019 machte der Rekurrent diesbezüglich einzig geltend, eines der im

Austrittsbericht aufgeführten zukünftig empfohlenen Medikamente (Mydocalm) sei

in der domikanischen Republik nicht über die Grundversorgung gedeckt. Das JSD erwog

korrekt, dieses Medikament sei auf dem aktuellem Medikamentenplan vom 6.

Februar 20121 nicht mehr aufgeführt und somit offensichtlich nicht notwendig (angefochtener

Entscheid Ziff. 17). In diesem Medikamentenplan des Hausarztes Dr. med. [...]

vom 6. Februar 2021 sind insgesamt zwölf Medikamente aufgeführt (vgl. Bericht

Dr. med. [...], in den Akten). Es handelt sich dabei ebenfalls um Mittel wie

Blutverdünner (Aspirin) oder Medikamente gegen Bluthochdruck (Nebivolol und

Perindopril), gegen Cholesterin (Crestor) und solche bei Herzinsuffizienz

(Nitroglycerin). Weiter ist ein Medikament zur Behandlung von Diabetes (Metfin)

aufgeführt. Ebenfalls neu sind ein Schlafmittel (Zolpidem), ein Mittel gegen

Reflux (Esomeprazol), ein Schmerzmittel (Ibuprofen), ein Enzympräparat bei

Laktoseintoleranz (Lacdigest), ein Mittel gegen Magnesiummangel (Magnesiocard)

sowie eine Creme gegen Hautjucken (Optiderm). Der Rekurrent legt in seiner

Rekursbegründung in keiner Weise dar, ob er medizinisch zwingend auf alle diese

zwölf Medikamente angewiesen ist oder wieso nicht anderslautende Medikamente

gegen dieselben Leiden zur Anwendung gelangen können. Im Übrigen hat das JSD richtig

erwogen, dass in der Dominkanischen Republik Medikamente bei Herz- und

Gefässerkrankungen ohne Weiteres erhältlich sind (angefochtener Entscheid Ziff.

17). Gesamthaft betrachtet hat es damit auch den Untersuchungsgrundsatz nicht

verletzt.

4.4.3 Der

Vorwurf des Rekurrenten, es sei nicht unwahrscheinlich, dass er sich einer

erneuten Operation unterziehen müsse und damit sei unklar, ob dadurch das

Kostendach von einer Million dominikanischen Peso überschritten werde, ist

haltlos. Die fraglos grosse Operation an seinem Herzen (5-fach-Bypass) liegt

mittlerweile rund 4 Jahre zurück. Aus keinem der erhältlich gemachten

Arztzeugnisse ergibt sich, dass – Notfälle vorbehalten – das Risiko einer erneuten

und nahen Herzoperation als sehr wahrscheinlich erachtet wird. Vielmehr erschliesst

sich aus dem ärztlichen Bericht des Hausarztes Dr. med. [...] vom 6. Februar

2021 lediglich, dass ein operativer Eingriff («Reduktion des Sinus coronarius»)

möglich sei, falls die entsprechende medikamentöse Therapie nicht anschlagen

sollte. Auch die gemäss medizinischem Bericht der Crossklinik vom 6./19.

November 2018 in Erwägung gezogene Operation seines Wadenproblems (Kompartmentsyndrom)

wurde soweit ersichtlich bis heute und damit drei Jahre später (noch) nicht

durchgeführt. Ein akut zu operierendes Problem ist damit weder belegt noch

bringt der Rekurrent für einen solchen Sachverhalt entsprechenden Beweise. Denn

auch im ärztlichen Bericht des Hausarztes Dr. med. [...] vom 6. Februar 2021

wird nur am Rande thematisiert, dass eine «erneute Kontrolle des Wadenproblems»

erfolgen solle. In diesem Zusammenhang rügt der Rekurrent, es sei nicht liquide

festgestellt, ob diese gesundheitlichen Beschwerden in der Dominikanischen

Republik behandelbar seien und es müsse ihm Gelegenheit gegeben werden, einen

Bericht der Crossklinik Basel nachzureichen (Rekursbegründung Ziff. 20). Diese

Wadenproblematik wird jedoch im nachgereichten Bericht der Crossklinik Basel

vom 7. April 2021 gar nicht erst erwähnt. Sollten in Zukunft weitere Operationen

am Herzen und zur Behebung sonstiger Gefässkrankheiten notwendig werden, so

sind diese in der Dominikanischen Republik im Hospital General de la Plaza de

la Saluda in Santo Domingo grundsätzlich möglich (vgl. dazu Bericht Consulting

SEM S. 3 und telefonische Nachfrage des Migrationsamtes vom 13. Dezember 2018).

Bezüglich des bereits erwähnten nachgereichten Berichtes der Crossklinik Basel

vom 7. April 202 ist festzustellen, dass der Rekurrent offenbar zusätzlich an

chronischen Rückenschmerzen und degenerativen Veränderungen der

Lendenwirbelsäule leidet. Soweit wie darin empfohlen ein MRI durchgeführt

werden als auch wie angeordnet der Rekurrent weiterhin Physiotherapie in

Anspruch nehmen muss, so ist auch dies grundsätzlich im Heimatland möglich (vgl.

dazu https://cnss.gob.do/index.php/documentos/salud/category/37-documentos-sfs,

letztmals besucht am 7. Juli 2021).

4.4.4 Unbehelflich

ist der Einwand des Rekurrenten, die drei im angefochtenen Entscheid

aufgeführten Spitäler befänden sich alle in Santo Domingo, er habe aber früher

rund drei Stunden entfernt in der Stadt [...] gelebt. Diese Reisezeit sei mit

Blick auf eine Notfallsituation aufgrund eines erneuten Herzinfarktes eindeutig

zu lang. Ob es in [...] Spitäler gebe, könne er nicht abklären

(Rekursbegründung Ziff. 21). Es steht dem Rekurrenten gänzlich frei, wo in der

Dominkanischen Republik er sich niederlassen möchte. Er macht auch nicht

geltend, weshalb ihm eine Rückkehr nach Santo Domingo anstatt [...] nicht

zumutbar sein soll, wenn er auf das dortige bessere medizinische Angebot

zurückgreifen möchte.

4.4.5 Der

Einwand des Rekurrenten, es gebe in der Dominikanischen Republik eine

überdurchschnittlich hohe Mortalitätsrate bezüglich koronarer Herzerkrankungen

und Diabetes melitus (Rekursbegründung Ziff. 22), zielt ebenfalls ins Leere. So

ist festzustellen, dass auch in der Schweiz bei sehr guter medizinischer

Versorgung jährlich rund 30 % der Todesfälle bei Frauen und 30 % bei

Männern in Folge von Herzerkrankungen erfolgen und die Zahl der an Diabetes

erkranken Männer und Frauen jedes Jahr ansteigt (vgl. dazu Angaben des

Bundesamts für Statistik unter www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/gesundheit/gesundheitszustand/krankheiten.html,

letztmals besucht am 7. Juli 2021). Zudem genügen diese allgemein gehaltenen

Hinweise des Rekurrenten nicht zur Begründung, warum eine Rückkehr in die

Heimat unzumutbar sein soll. Die dortigen Lebensbedingungen erweisen sich trotz

seiner Erkrankung gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen Menschen

in der Dominikanischen Republik nicht als aussergewöhnlich, und von einem

besonderen Härtefall kann deshalb insgesamt nicht gesprochen werden.

4.4.6 Es

ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich festzuhalten, dass sich der

nacheheliche Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auf die Ehe selbst

und den damit einhergehenden Aufenthalt beziehen muss (BGE 139 II 393 E.6 S.

403). Ein persönlicher nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten

Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der

abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 137 II 345

E. 3.2.3 S. 350). Der Rekurrent legt aber in keiner Weise dar, in welchem

Zusammenhang seine diversen gesundheitlichen Probleme mit der gescheiterten Ehe

in Zusammenhang stehen sollen. Zwar mag es ihm zweifellos schwerfallen, das

Land verlassen zu müssen. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder

Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz

vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard

entspricht, hat jedoch nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die

früheren Verhältnisse zur Folge (vgl. BGer 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E.

3.3.2; BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209). Es handelt sich hierbei um keinen

wichtigen persönlichen Grund, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen würde.

4.5 Insgesamt

ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass kein wichtiger

persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorhanden ist. Mit

den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist dem Rekurrenten daher die Rückkehr

in die Dominikanische Republik, in der er den Grossteil seines Lebens, d.h. 53 Jahre,

verbracht hat und mit den sozialen und kulturellen Gegebenheiten nach wie vor

bestens vertraut ist, zumutbar. Er weist wie dargelegt keine erfolgreiche

Integration in der Schweiz auf. Sicherlich wird eine Rückkehr nicht einfach,

jedoch ist eine solche auch nicht unzumutbar. Daraus folgt mit den zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz, dass die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung auch als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AIG

erscheint.

5.

5.1 Schliesslich

gilt es noch die familiären Verhältnisse des Rekurrenten in der

Gesamtbeurteilung zu beachten. Wie das JSD korrekt erwog, ist dem Schutz des

Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR

0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) auch im Rahmen von

Art. 50 AuG Rechnung zu tragen. Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen,

ob die ausländische Person Kinder in der Schweiz hat (vgl. BGer 2C_671/2011 vom

1. November 2011 E. 3.3). Das geschützte Recht auf Familienleben nach Art.

8 Ziff. 1 EMRK ist jedoch nur berührt, wenn eine staatliche Massnahme eine

nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung beeinträchtigt (vgl.

BGer 2C_836/2016 vom 24. November 2016 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 und 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249). Dieser Schutz zielt in erster

Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder; landesrechtlich

umgesetzt in Art. 42 ff. AuG). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in

besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Ausnahmsweise kann auch

die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ein

Anwesenheitsrecht verschaffen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein

besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 129 II 11 E. 2 S. 14; 120

Ib 257 E. 1.d und e S. 261, 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.). Ein solches kann sich aus

Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen

Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar ist dies bei

einem schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung durch ein

hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint. Erforderlich ist in

diesen Fällen, dass die Unterstützung nur von den betreffenden, in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Angehörigen geleistet werden kann (vgl. BGer 2C_867/2016

vom 30. März 2017 E. 2.2, 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.3). Liegt

kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK durch die

Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen. Bei anderer

Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf

Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, welchen

der Gesetzgeber mit Art. 42 ff. AuG gerade ausgeschlossen hat (vgl. BGer

2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

5.2 Die

Vorinstanz verneinte die Anwendung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV aufgrund der

Volljährigkeit seiner drei in der Schweiz lebenden Kinder bzw. des fehlenden

Abhängigkeitsverhältnisses (angefochtener Entscheid Ziff. 18). Im vorliegenden

Verfahren beruft sich der Rekurrent neu lediglich darauf, dass durch die

Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum das Familienleben zwischen ihm

und seiner in Spanien lebenden neuen Ehefrau verunmöglicht werde

(Rekursbegründung Ziff. 28). Er habe bereits versucht, in Spanien eine

Bewilligung für den Familiennachzug zu erlangen, dieser sei aber aufgrund

unzureichender finanzieller Mittel verweigert worden (Rekursbegründung Ziff.

27).

5.3 Der

Rekurrent verkennt, dass ein Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV gemäss

der Rechtsprechung nur geltend gemacht werden kann, wenn eine nahe Beziehung

zwischen der ausländischen Person und dem Familienmitglied besteht, welche in

der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzt (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung,

auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung). Seine

neue Ehefrau ist jedoch dominikanische Staatsangehörige und verfügt über ein

Aufenthaltsrecht in Spanien, und nicht in der Schweiz. Daher kann sich der

Rekurrent in diesem Verfahren nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen bzw. vermag

er für sich aus deren Bestand keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz abzuleiten.

Sofern ein entsprechendes Nachzugsgesuch der Ehefrau in Spanien abgewiesen

worden ist, hat jene gegen den entsprechenden ablehnenden Entscheid ein

Rechtsmittel zu ergreifen. Da der Rekurrent bezüglich der familiären Bindungen

zu seinen drei in der Schweiz lebenden volljährigen Kindern nichts Neues vorbringt,

gelten diese Tatsachen als anerkannt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 VRPG).

6. Aus

den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurrent mangels genügender

Integration weder einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geltend machen

kann, noch, dass ein persönlicher Grund nach Art. 50 Abs. 1 lit b AuG

(nachehelicher Härtefall) gegeben ist. Die dargelegten gesundheitlichen und

familiären Verhältnisse des Rekurrenten vermögen keinen Anspruch zu begründen

bzw. eine Rückkehr ins Heimatland ist nicht unzumutbar. Auch aus Art. 8 Ziff. 1

EMRK oder Art. 13 BV vermag er keinen entsprechenden Anspruch abzuleiten. Daraus

folgt, dass der angefochtene Entscheid des JSD zu bestätigen und der dagegen

erhobene Rekurs abzuweisen ist.

7.

7.1 Es

bleibt über die Kosten zu befinden. Der Rekurrent begehrt die unentgeltliche

Rechtspflege, da er mittellos sei, die Rechtsverbeiständung angesichts der

Komplexität der vorliegenden Sache und der persönlichen Verhältnisse notwendig

gewesen und der Rekurs nicht aussichtlos sei (Rekursbegründung Ziff. 29).

7.2 Nach

Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren

nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,

hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzung

für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen

und die Nichtaussichtlosigkeit der Rechtssache (statt vieler: VGE VD.2019.187

vom 9. März 2020 E.2.2.1).

Als aussichtslos

anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich

geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,

wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder

jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die

über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem

Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4

S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2019.187 vom 9. März 2020 E. 2.2.1).

Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund

einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die

Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5

S. 616).

7.3 Unbestritten

ist, dass der Rekurrent aufgrund des langjährigen und aktuell bestehenden Sozialhilfebezugs

bedürftig ist. Jedoch ist festzustellen, dass das JSD seinen Entscheid sehr

ausführlich und sorgfältig begründet hat. Mit dem vorliegenden Rekurs vermag

der Rekurrent nichts wesentliches Neues vorzubringen. Vielmehr hat er hinsichtlich

seines medizinischen Zustands, der medizischen Versorgung im Heimatland und

auch seiner eigenen wirtschaftlichen und sprachlichen Integration nahezu identische

Argumente aus seiner Rekursbegründung vom 28. Juni 2019 an das JSD übernommen. Einzig

wirklich neu ist der von ihm dargelegte und auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK gestützte Anspruch

auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Bezug auf seine neue in Spanien

lebende Ehefrau. Diesem Begehren war jedoch von vorneherein kein Erfolg

beschieden. Insgesamt betrachtet ist das vorliegende Rechtsmittel daher als

aussichtslos zu beurteilen, weshalb dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege

im vorliegenden Verfahren nicht bewilligt weden kann. Er trägt daher die Kosten

des vorliegenden Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]) sowie die Kosten seiner

Vertretung.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.