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Entscheid

VD.2021.86

Ausbildungsbeiträge

10. August 2021Deutsch15 min

der Türkei und hat dort die Hochschulzulassung erworben und ein Architekturstudium

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.86

URTEIL

vom 10. August 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole

Aellen

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o [...]

vertreten durch [...],

c/o [...]

gegen

Kommission für

Ausbildungsbeiträge

Holbeinstrasse 50, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Kommission für Ausbildungsbeiträge

vom 31. März 2021

betreffend Ausbildungsbeiträge

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend

Rekurrent), türkischer Staatsangehöriger, absolviert seit dem Herbstsemester

2020 ein Architekturstudium an der [...] in Deutschland. Gemäss Adresse auf

seiner Rekursbegründung hat er Wohnsitz in Istanbul. Die Mutter des Rekurrenten

wohnt seit 2016 wieder in Basel, zeitweilig lebte sie ebenfalls in der Türkei.

Sie wird von der Sozialhilfe unterstützt und erwirtschaftet nebenher ein

kleines Einkommen als Reinigungskraft. Der Vater des Rekurrenten lebt in der

Türkei und bezieht eine IV-Rente aus der Schweiz. Seit 2016 leben die Eltern

getrennt. Der Rekurrent ist in der Schweiz geboren, ab 2006 lebte er jedoch in

der Türkei und hat dort die Hochschulzulassung erworben und ein Architekturstudium

absolviert.

Für das

Masterstudium an der [...] beantragte der Rekurrent beim Kanton Basel-Stadt

Stipendien. Mit Verfügung vom 30. November 2020 lehnte das Amt für

Ausbildungsbeiträge sein Gesuch ab. Die Kommission für Ausbildungsbeiträge wies

den dagegen erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 31. März 2021 ab und

auferlegte dem Rekurrenten eine Spruchgebühr von CHF 300.–.

Gegen diese

Verfügung richtet sich der begründete Rekurs des Rekurrenten vom 6. April

2021. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die

Zusprechung von Ausbildungsbeiträgen. Zudem beantragt er für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Mit Verfügung vom 26. April 2021 hat das Appellationsgericht

den Antrag des Rekurrenten auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

abgewiesen und den Rekurrenten aufgefordert, einen Kostenvorschuss von

CHF 600.– zu leisten, widrigenfalls der Rekurs gemäss § 30 Abs. 2 VRPG dahinfallen würde. Der Rekurrent hat den Kostenvorschuss

fristgerecht geleistet.

Der vorliegende

Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der

Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bilden Stipendien bzw. Darlehen, welche gestützt

auf die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen

vom 18. Juni 2009 (Stipendienkonkordat, SG 419.500) bzw. das Gesetz

betreffend Ausbildungsbeiträge (AusbBG, SG 491.100) ausgerichtet werden

sollen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des

vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 21 AusbBG. Gemäss dieser Bestimmung

kann gegen Verfügungen der Kommission nach den allgemeinen Vorschriften des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) an das Verwaltungsgericht

rekurriert werden. Dieses entscheidet gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung

mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) als Dreiergericht über den vorliegenden Rekurs. Der Rekurrent

ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb

gestützt auf § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist-

und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten (§ 16 VRPG).

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1, VD.2016.187

vom 15. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 1.2,

Dispositiv

VD.2010.239 vom 7. März 2012 E. 1.2). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu

prüfen, ob die Kommission den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche

Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht

richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen

Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1, VD.2016.143

vom 21. Februar 2017 E. 1.3, VD.2015.191 vom 19. März 2016 E. 1,

VD.2012.153 vom 1. März 2013 E. 1.1, VD.2012.126 vom 10. Dezember 2012 E.

1, VD.2011.53 vom 22. August 2011 E. 1.2). Die Angemessenheit und

damit die Zweckmässigkeit des angefochtenen Entscheids hat das

Verwaltungsgericht in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage

jedoch nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1, vgl.

VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3, VD.2012.153 vom 1. März 2013

E. 1.1, VD.2010.104 vom 15. Juni 2011 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2020, N 431). Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist

damit auf eine umfassende Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränkt (VGE

VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1).

1.3 Im

Rahmen der Rechtskontrolle sind auch die Rügen der Ermessensüberschreitung, der

Ermessensunterschreitung und des Ermessensmissbrauchs zu überprüfen (VGE

VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar 2017

E. 1.3). Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn das Ermessen in

einem Bereich ausgeübt wird, in dem der Rechtssatz kein Ermessen einräumt

(VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar

2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 437). Eine Ermessensunterschreitung liegt vor,

wenn sich die entscheidende Behörde als gebunden betrachtet, obwohl ihr vom

Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder auf die Ermessensausübung ganz oder

teilweise von vornherein verzichtet (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018

E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 439).

Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen

Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet werden, das Ermessen

aber nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschrift fremden

Gesichtspunkten betätigt wird oder ein allgemeines Rechtsprinzip wie das

Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot, das Gebot von Treu und Glauben oder

das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt wird (VGE VD.2017.237 vom 21.

März 2018 E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,

N 434).

1.4 Soweit

das Gesetz unbestimmte Rechtsbegriffe wie etwa denjenigen der «Eignung»

(§ 1 AusbBG) oder der «üblichen Ausbildungsdauer»

(§ 10 AusbBG) verwendet, steht der Kommission aufgrund ihrer

besonderen Sachkenntnis ein Beurteilungsspielraum zu. Aus diesem Grund

auferlegt sich das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine

gewisse Zurückhaltung, ohne sich allerdings auf eine blosse Willkürprüfung zu

beschränken (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.3, VD.2016.187

vom 15. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.127 vom

14. September 2012 E. 1.2, VD.2010.239 vom

7. März 2012 E. 1.2).

2.

2.1 Gemäss

§ 1 AusbBG gewährt der Kanton Basel-Stadt aufgrund und im Rahmen des AusbBG

Ausbildungsbeiträge in der Form von

Stipendien und Darlehen an Kantonsangehörige für deren Aus- und Weiterbildung,

sofern sie sich dafür eignen und sofern sie oder ihre Eltern nicht oder nur zum

Teil selbst dafür aufkommen können. Als beitragsberechtigte Ausbildungen auf

der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe gelten Erstausbildungen, die

Vorbildung mit eingeschlossen, in Schulen und Lehrgängen nach der

obligatorischen Schulzeit zur Erreichung eines vom Bund oder vom Kanton

anerkannten Berufsziels (§ 8 Abs. 1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz

betreffend Ausbildungsbeiträge [VVAusbBG, SG 491.110]). Stipendien und Darlehen

werden gemäss § 10 AusbBG in der Regel nur während der üblichen Dauer des

ursprünglich gewählten Ausbildungsganges oder der Weiterbildung gewährt. Um

eine höhere Stufe im erlernten Berufsfeld zu erreichen, kann die Kommission

gemäss § 8 Abs. 2 VVAusbBG auf der Sekundarstufe II und auf der

Tertiärstufe mit Stipendien oder Darlehen eine Weiterbildung in anerkannten

Ausbildungsstätten und -gängen fördern, sofern diese Weiterbildung nicht durch

andere Institutionen finanziert werden kann (lit. a). Zudem kann sie nach

abgeschlossener Erstausbildung eine Zweitausbildung aus wirtschaftlichen,

gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen fördern (lit. b). Gemäss § 32 VVAusbBG können an Bewerberinnen oder Bewerber für die Absolvierung einer

Weiterbildung, einer Zweitausbildung oder einer Umschulung Darlehen

zugesprochen werden.

2.2 Für

Erstausbildungen besteht grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf Beiträge,

wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018

E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.1, VD.2011.127 vom 14. September

2012 E. 2.2), wobei nicht nur Ausbildungen, die mit einem eidgenössischen

Fähigkeitsausweis abgeschlossen werden, unter den Begriff der Erstausbildung

fallen (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom

15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.3, mit

Hinweis). Ausnahmsweise können Beiträge auch für Zweitausbildungen gewährt

werden. Auf Beiträge für Zweitausbildungen besteht indessen nach konstanter

Praxis kein gesetzlicher Anspruch. Der Entscheid über die Ausrichtung der

Beiträge für Zweitausbildungen liegt im Ermessen der Kommission. Diese hat ihr

Ermessen pflichtgemäss und nach sachlichen Kriterien auszuüben (VGE VD.2017.237

vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1,

VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.1). Im Falle einer

Zweitausbildung kann die Gewährung von Beiträgen zusätzlich zur Eignung von

weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden (VGE VD.2017.237 vom 21.

März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127

vom 14. September 2012 E. 2.2). Insbesondere darf die Kommission zwischen

notwendigen und bloss wünschbaren Zweitausbildungen unterscheiden (VGE

VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E.

2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.1). Gemäss ständiger

Rechtsprechung gilt eine Ausbildung als Zweitausbildung, wenn der Gesuchsteller

oder die Gesuchstellerin bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung

verfügt, wenn er bzw. sie auf dem früher erlernten Beruf bereits während

längerer Zeit tätig gewesen ist oder wenn sich das Ausbildungsziel wesentlich

von der ursprünglichen Ausbildung unterscheidet (VGE VD.2017.237 vom 21. März

2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom

14. September 2012 E. 2.3, mit Hinweisen). Für Weiterbildungen kann ein

gesetzlicher Anspruch höchstens dann bestehen, wenn sie mit der Erstausbildung

im Zusammenhang stehen und das Erreichen einer höheren Stufe im bereits

erlernten Berufsfeld ermöglichen (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, vgl.

666/2000 vom 7. Februar 2001 E. 2a-2c). Gemäss Art. 10 Abs. 1

Stipendienkonkordat werden Ausbildungsbeiträge mindestens für die erste

beitragsberechtigte Ausbildung entrichtet. Für Zweitausbildungen und

Weiterbildungen können die Vereinbarungskantone gemäss Art. 10 Abs. 2 Stipendienkonkordat

Ausbildungsbeiträge entrichten. Somit kann jedenfalls für Zweitausbildungen und

Weiterbildungen auch aus dem Stipendienkonkordat kein Anspruch auf

Ausbildungsbeiträge abgeleitet werden (VGE VD.2018.52 vom 14. September 2018 E.

2.2).

3.

3.1 Der

Vertreter des Rekurrenten rügt eine formelle Rechtsverweigerung durch das

Appellationsgericht. Er macht geltend, obwohl «das Gericht» nach dem Gesetz

verpflichtet gewesen wäre, sich inhaltlich bzw. sachlich «mit meinem Rekurs»

auseinanderzusetzen, habe es ihm mit Schreiben vom 4. November 2020 mitgeteilt,

dass es sein Gesuch inhaltlich nicht behandeln werde, weil er zuerst bei der

Kommission für Ausbildungsbeiträge rekurrieren müsse (vgl. Rekurs, S. 2).

3.2 Die

nämliche Rüge bezieht sich auf ein anderes Verfahren, in welchem der Vertreter

des Rekurrenten selber Partei war. Es besteht kein Raum, diese Rüge im vorliegenden

Verfahren zu behandeln. Auf die nämliche Rüge ist daher nicht weiter

einzugehen.

4.

4.1 Der

Rekurrent ist türkischer Staatsangehöriger. Gemäss Art. 5 Abs. 1

lit. c Stipendienkonkordat sind Personen mit ausländischem Bürgerrecht,

die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der

Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen,

beitragsberechtigt. Gemäss § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG sind Ausländerinnen

und Ausländer, deren Eltern im Kanton Basel-Stadt zivilrechtlichen Wohnsitz

haben und entweder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder seit fünf

Jahren eine Aufenthaltsbewilligung haben, zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen

berechtigt. Es stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis § 5 Abs. 1 Ziff. 1

AusbBG und Art. 5 Abs. 1 lit. c Stipendienkonkordat zueinander stehen. Als

neueres Recht ginge das Konkordat dem Gesetz nur insoweit vor, als mit seinen

Bestimmungen eine abschliessende, einheitliche Regelung geschaffen werden sollte.

Zweck des Stipendienkonkordats ist gemäss seinem § 1 die Förderung der

gesamtschweizerischen Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen auf der

Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe, insbesondere durch die Festlegung

von Mindestvoraussetzungen bezüglich der beitragsberechtigten Ausbildungen, der

Form, der Höhe und der Bemessung sowie der Dauer der Beitragsberechtigung

(lit. a), die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes (lit. b) und

die Zusammenarbeit unter den Vereinbarungskantonen und mit dem Bund (lit. c).

Das Konkordat regelt zwar in Art. 5 den Kreis der beitragsberechtigten

Personen. Ob damit die Regelung von § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG derogiert wird,

ist aber fraglich. Im Ratschlag 09.1187.01 Interkantonale Vereinbarung zur

Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 16. Dezember 2009 wurde ausgeführt,

aus dem Beitritt zum Konkordat ergebe sich «kein unmittelbarer Anpassungsbedarf»

bezüglich des AusbBG (S. 4). Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, unter

materieller Harmonisierung sei auch die «Bestimmung des Kreises der

Bezügerinnen und Bezüger von Stipendien und Darlehen gemeint» (S. 7, vgl. auch

S. 8). Im Kommentar der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz zu den

einzelnen Artikeln der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von

Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 (Beilage 3 zum Ratschlag) wird zu Art. 1

Abs. 1 lit. a ausgeführt, die Festlegung von Mindeststandards belasse den

Kantonen diesbezüglich Raum für grosszügigere Regelungen. Angaben dazu, ob es

sich bei Art. 5 um eine abschliessende Regelung handelt, finden sich im

Kommentar nicht. Da der Rekurs unabhängig davon abzuweisen ist, ob sich die

Beitragsberechtigung des Rekurrenten nach Art. 5 Abs. 1 lit. c

Stipendienkonkordat oder nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG richtet, kann die Frage

des Verhältnisses dieser beiden Bestimmungen zueinander im vorliegenden Fall

offen bleiben.

4.2 Gemäss

Art. 5 Abs. 1 lit. c Stipendienkonkordat ist der Rekurrent mangels

Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz offensichtlich nicht

beitragsberechtigt. Seine Beitragsberechtigung ist aber auch gemäss § 5

Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG zu verneinen. Gemäss dieser Bestimmung setzt die

Beitragsberechtigung voraus, dass die Eltern im Kanton Basel-Stadt

zivilrechtlichen Wohnsitz haben und entweder eine Niederlassungsbewilligung

besitzen oder seit fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung haben. Es fragt

sich, ob entsprechend dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG beide

Elternteile die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllen müssen,

oder ob es genügt, dass ein Elternteil diese erfüllt. Auch diese Frage kann im

vorliegenden Fall offen bleiben. Selbst wenn es bei unterschiedlichen

Wohnsitzen der Eltern genügen würde, dass ein Elternteil die erwähnten

Voraussetzungen erfüllt, läge es nahe, den für die Prüfung der

Beitragsberechtigung massgebende Elternteil in analoger Anwendung von Art. 6

Abs. 2 Stipendienkonkordat zu bestimmen. Tatsachen, die nach dieser Bestimmung

für eine Anknüpfung an die Mutter sprächen, werden im Rekurs nicht behauptet.

Der Vater erfüllt die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG

offensichtlich nicht.

4.3 Gesuchsteller,

die im Ausland leben, sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b Stipendienkonkordat und

§ 4 Ziff. 3 AusbBG selbst dann, wenn sie Bürger der Schweiz bzw. des Kantons Basel-Stadt

sind, nur für Ausbildungen in der Schweiz beitragsberechtigt. Dies muss erst

recht für Ausländer gelten. Der Rekurrent lebt gemäss den unbestrittenen

Feststellungen der Vorinstanz im Ausland und beantragt Ausbildungsbeiträge für

eine Ausbildung in Deutschland. Auch aus diesem Grund ist er offensichtlich

nicht beitragsberechtigt. Im Übrigen sind dem Rekurrenten auch deshalb keine

Ausbildungsbeiträge auszurichten, weil er nicht einmal behauptet, dass er in

seinem Heimatland Türkei, wo er gelebt und gemäss eigenen Angaben einen

Bachelorabschluss in Architektur erworben hat, keine Unterstützung für ein

Masterstudium in Architektur an einer türkischen Hochschule erhielte (vgl. für

Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit ausländischem Wohnsitz Art. 5 Abs. 1 lit.

b Stipendienkonkordat und für im Ausland lebende Bürgerinnen und Bürger des

Kantons Basel-Stadt § 4 Ziff. 3 AusbBG sowie allgemein zur Subsidiarität Art. 3

Stipendienkonkordat).

4.4 Ob

es sich bei der Ausbildung des Rekurrenten gemäss der vorinstanzlichen und vom

Rekurrenten bestrittenen Beurteilung um eine Zweitausbildung handelt und ob das

von ihm in der Türkei erlangten Diplome einer schweizerischen Matura oder einem

Bachelorabschluss gleichkommen (vgl. zu den entsprechenden Rügen des

Rekurrenten: Rekurs, S. 3), kann nach dem Gesagten offenbleiben. Mangels

hinreichendem stipendienrechtlichem Bezug zur Schweiz bzw. zum Kanton

Basel-Stadt ist die Beitragsberechtigung des Rekurrenten so oder anders zu

verneinen. Der Rekurs erweist sich mithin als unbegründet.

5.

Gemäss § 21 AusbBG kann gegen die Verfügungen der zuständigen Behörden und übrigen Vollzugsstellen

nach den allgemeinen Bestimmungen an die Kommission für Ausbildungsbeiträge und

an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten

bedeutet dies offensichtlich nicht, dass der Gesuchsteller wählen kann, ob er eine

Verfügung des Amts für Ausbildungsbeiträge bei der Kommission für

Ausbildungsbeiträge oder beim Verwaltungsgericht anfechten will, sondern dass

der Gesuchsteller die Verfügung zunächst bei der Kommission für

Ausbildungsbeiträge anfechten und gegen deren Entscheid an das

Verwaltungsgericht rekurrieren kann. Dies wird dadurch bestätigt, dass das Amt

für Ausbildungsbeiträge gemäss § 10 VRPG keine Vorinstanz des

Verwaltungsgerichts ist. Die Auffassung des Rekurrenten, bei den Kosten des

Rekursverfahrens vor der Kommission für Ausbildungsbeiträge handle es sich um

unnötige Prozesskosten, ist daher offensichtlich unbegründet.

6.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG in

Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren

(Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810) die ordentlichen Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.–

werden mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss erkennt

das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Kommission für Ausbildungsbeiträge

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.