VD.2021.86
Ausbildungsbeiträge
10. August 2021Deutsch15 min
der Türkei und hat dort die Hochschulzulassung erworben und ein Architekturstudium
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.86
URTEIL
vom 10. August 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole
Aellen
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch [...],
c/o [...]
gegen
Kommission für
Ausbildungsbeiträge
Holbeinstrasse 50, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Kommission für Ausbildungsbeiträge
vom 31. März 2021
betreffend Ausbildungsbeiträge
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Rekurrent), türkischer Staatsangehöriger, absolviert seit dem Herbstsemester
2020 ein Architekturstudium an der [...] in Deutschland. Gemäss Adresse auf
seiner Rekursbegründung hat er Wohnsitz in Istanbul. Die Mutter des Rekurrenten
wohnt seit 2016 wieder in Basel, zeitweilig lebte sie ebenfalls in der Türkei.
Sie wird von der Sozialhilfe unterstützt und erwirtschaftet nebenher ein
kleines Einkommen als Reinigungskraft. Der Vater des Rekurrenten lebt in der
Türkei und bezieht eine IV-Rente aus der Schweiz. Seit 2016 leben die Eltern
getrennt. Der Rekurrent ist in der Schweiz geboren, ab 2006 lebte er jedoch in
der Türkei und hat dort die Hochschulzulassung erworben und ein Architekturstudium
absolviert.
Für das
Masterstudium an der [...] beantragte der Rekurrent beim Kanton Basel-Stadt
Stipendien. Mit Verfügung vom 30. November 2020 lehnte das Amt für
Ausbildungsbeiträge sein Gesuch ab. Die Kommission für Ausbildungsbeiträge wies
den dagegen erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 31. März 2021 ab und
auferlegte dem Rekurrenten eine Spruchgebühr von CHF 300.–.
Gegen diese
Verfügung richtet sich der begründete Rekurs des Rekurrenten vom 6. April
2021. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die
Zusprechung von Ausbildungsbeiträgen. Zudem beantragt er für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Mit Verfügung vom 26. April 2021 hat das Appellationsgericht
den Antrag des Rekurrenten auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abgewiesen und den Rekurrenten aufgefordert, einen Kostenvorschuss von
CHF 600.– zu leisten, widrigenfalls der Rekurs gemäss § 30 Abs. 2 VRPG dahinfallen würde. Der Rekurrent hat den Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden Stipendien bzw. Darlehen, welche gestützt
auf die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
vom 18. Juni 2009 (Stipendienkonkordat, SG 419.500) bzw. das Gesetz
betreffend Ausbildungsbeiträge (AusbBG, SG 491.100) ausgerichtet werden
sollen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des
vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 21 AusbBG. Gemäss dieser Bestimmung
kann gegen Verfügungen der Kommission nach den allgemeinen Vorschriften des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) an das Verwaltungsgericht
rekurriert werden. Dieses entscheidet gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) als Dreiergericht über den vorliegenden Rekurs. Der Rekurrent
ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb
gestützt auf § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist-
und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten (§ 16 VRPG).
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1, VD.2016.187
vom 15. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 1.2,
Dispositiv
VD.2010.239 vom 7. März 2012 E. 1.2). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu
prüfen, ob die Kommission den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1, VD.2016.143
vom 21. Februar 2017 E. 1.3, VD.2015.191 vom 19. März 2016 E. 1,
VD.2012.153 vom 1. März 2013 E. 1.1, VD.2012.126 vom 10. Dezember 2012 E.
1, VD.2011.53 vom 22. August 2011 E. 1.2). Die Angemessenheit und
damit die Zweckmässigkeit des angefochtenen Entscheids hat das
Verwaltungsgericht in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage
jedoch nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1, vgl.
VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3, VD.2012.153 vom 1. März 2013
E. 1.1, VD.2010.104 vom 15. Juni 2011 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2020, N 431). Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist
damit auf eine umfassende Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränkt (VGE
VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1).
1.3 Im
Rahmen der Rechtskontrolle sind auch die Rügen der Ermessensüberschreitung, der
Ermessensunterschreitung und des Ermessensmissbrauchs zu überprüfen (VGE
VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar 2017
E. 1.3). Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn das Ermessen in
einem Bereich ausgeübt wird, in dem der Rechtssatz kein Ermessen einräumt
(VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar
2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 437). Eine Ermessensunterschreitung liegt vor,
wenn sich die entscheidende Behörde als gebunden betrachtet, obwohl ihr vom
Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder auf die Ermessensausübung ganz oder
teilweise von vornherein verzichtet (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018
E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 439).
Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen
Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet werden, das Ermessen
aber nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschrift fremden
Gesichtspunkten betätigt wird oder ein allgemeines Rechtsprinzip wie das
Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot, das Gebot von Treu und Glauben oder
das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt wird (VGE VD.2017.237 vom 21.
März 2018 E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
N 434).
1.4 Soweit
das Gesetz unbestimmte Rechtsbegriffe wie etwa denjenigen der «Eignung»
(§ 1 AusbBG) oder der «üblichen Ausbildungsdauer»
(§ 10 AusbBG) verwendet, steht der Kommission aufgrund ihrer
besonderen Sachkenntnis ein Beurteilungsspielraum zu. Aus diesem Grund
auferlegt sich das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine
gewisse Zurückhaltung, ohne sich allerdings auf eine blosse Willkürprüfung zu
beschränken (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.3, VD.2016.187
vom 15. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.127 vom
14. September 2012 E. 1.2, VD.2010.239 vom
7. März 2012 E. 1.2).
2.
2.1 Gemäss
§ 1 AusbBG gewährt der Kanton Basel-Stadt aufgrund und im Rahmen des AusbBG
Ausbildungsbeiträge in der Form von
Stipendien und Darlehen an Kantonsangehörige für deren Aus- und Weiterbildung,
sofern sie sich dafür eignen und sofern sie oder ihre Eltern nicht oder nur zum
Teil selbst dafür aufkommen können. Als beitragsberechtigte Ausbildungen auf
der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe gelten Erstausbildungen, die
Vorbildung mit eingeschlossen, in Schulen und Lehrgängen nach der
obligatorischen Schulzeit zur Erreichung eines vom Bund oder vom Kanton
anerkannten Berufsziels (§ 8 Abs. 1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz
betreffend Ausbildungsbeiträge [VVAusbBG, SG 491.110]). Stipendien und Darlehen
werden gemäss § 10 AusbBG in der Regel nur während der üblichen Dauer des
ursprünglich gewählten Ausbildungsganges oder der Weiterbildung gewährt. Um
eine höhere Stufe im erlernten Berufsfeld zu erreichen, kann die Kommission
gemäss § 8 Abs. 2 VVAusbBG auf der Sekundarstufe II und auf der
Tertiärstufe mit Stipendien oder Darlehen eine Weiterbildung in anerkannten
Ausbildungsstätten und -gängen fördern, sofern diese Weiterbildung nicht durch
andere Institutionen finanziert werden kann (lit. a). Zudem kann sie nach
abgeschlossener Erstausbildung eine Zweitausbildung aus wirtschaftlichen,
gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen fördern (lit. b). Gemäss § 32 VVAusbBG können an Bewerberinnen oder Bewerber für die Absolvierung einer
Weiterbildung, einer Zweitausbildung oder einer Umschulung Darlehen
zugesprochen werden.
2.2 Für
Erstausbildungen besteht grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf Beiträge,
wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018
E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.1, VD.2011.127 vom 14. September
2012 E. 2.2), wobei nicht nur Ausbildungen, die mit einem eidgenössischen
Fähigkeitsausweis abgeschlossen werden, unter den Begriff der Erstausbildung
fallen (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom
15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.3, mit
Hinweis). Ausnahmsweise können Beiträge auch für Zweitausbildungen gewährt
werden. Auf Beiträge für Zweitausbildungen besteht indessen nach konstanter
Praxis kein gesetzlicher Anspruch. Der Entscheid über die Ausrichtung der
Beiträge für Zweitausbildungen liegt im Ermessen der Kommission. Diese hat ihr
Ermessen pflichtgemäss und nach sachlichen Kriterien auszuüben (VGE VD.2017.237
vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1,
VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.1). Im Falle einer
Zweitausbildung kann die Gewährung von Beiträgen zusätzlich zur Eignung von
weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden (VGE VD.2017.237 vom 21.
März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127
vom 14. September 2012 E. 2.2). Insbesondere darf die Kommission zwischen
notwendigen und bloss wünschbaren Zweitausbildungen unterscheiden (VGE
VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E.
2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.1). Gemäss ständiger
Rechtsprechung gilt eine Ausbildung als Zweitausbildung, wenn der Gesuchsteller
oder die Gesuchstellerin bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung
verfügt, wenn er bzw. sie auf dem früher erlernten Beruf bereits während
längerer Zeit tätig gewesen ist oder wenn sich das Ausbildungsziel wesentlich
von der ursprünglichen Ausbildung unterscheidet (VGE VD.2017.237 vom 21. März
2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom
14. September 2012 E. 2.3, mit Hinweisen). Für Weiterbildungen kann ein
gesetzlicher Anspruch höchstens dann bestehen, wenn sie mit der Erstausbildung
im Zusammenhang stehen und das Erreichen einer höheren Stufe im bereits
erlernten Berufsfeld ermöglichen (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, vgl.
666/2000 vom 7. Februar 2001 E. 2a-2c). Gemäss Art. 10 Abs. 1
Stipendienkonkordat werden Ausbildungsbeiträge mindestens für die erste
beitragsberechtigte Ausbildung entrichtet. Für Zweitausbildungen und
Weiterbildungen können die Vereinbarungskantone gemäss Art. 10 Abs. 2 Stipendienkonkordat
Ausbildungsbeiträge entrichten. Somit kann jedenfalls für Zweitausbildungen und
Weiterbildungen auch aus dem Stipendienkonkordat kein Anspruch auf
Ausbildungsbeiträge abgeleitet werden (VGE VD.2018.52 vom 14. September 2018 E.
2.2).
3.
3.1 Der
Vertreter des Rekurrenten rügt eine formelle Rechtsverweigerung durch das
Appellationsgericht. Er macht geltend, obwohl «das Gericht» nach dem Gesetz
verpflichtet gewesen wäre, sich inhaltlich bzw. sachlich «mit meinem Rekurs»
auseinanderzusetzen, habe es ihm mit Schreiben vom 4. November 2020 mitgeteilt,
dass es sein Gesuch inhaltlich nicht behandeln werde, weil er zuerst bei der
Kommission für Ausbildungsbeiträge rekurrieren müsse (vgl. Rekurs, S. 2).
3.2 Die
nämliche Rüge bezieht sich auf ein anderes Verfahren, in welchem der Vertreter
des Rekurrenten selber Partei war. Es besteht kein Raum, diese Rüge im vorliegenden
Verfahren zu behandeln. Auf die nämliche Rüge ist daher nicht weiter
einzugehen.
4.
4.1 Der
Rekurrent ist türkischer Staatsangehöriger. Gemäss Art. 5 Abs. 1
lit. c Stipendienkonkordat sind Personen mit ausländischem Bürgerrecht,
die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der
Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen,
beitragsberechtigt. Gemäss § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG sind Ausländerinnen
und Ausländer, deren Eltern im Kanton Basel-Stadt zivilrechtlichen Wohnsitz
haben und entweder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder seit fünf
Jahren eine Aufenthaltsbewilligung haben, zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen
berechtigt. Es stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis § 5 Abs. 1 Ziff. 1
AusbBG und Art. 5 Abs. 1 lit. c Stipendienkonkordat zueinander stehen. Als
neueres Recht ginge das Konkordat dem Gesetz nur insoweit vor, als mit seinen
Bestimmungen eine abschliessende, einheitliche Regelung geschaffen werden sollte.
Zweck des Stipendienkonkordats ist gemäss seinem § 1 die Förderung der
gesamtschweizerischen Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen auf der
Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe, insbesondere durch die Festlegung
von Mindestvoraussetzungen bezüglich der beitragsberechtigten Ausbildungen, der
Form, der Höhe und der Bemessung sowie der Dauer der Beitragsberechtigung
(lit. a), die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes (lit. b) und
die Zusammenarbeit unter den Vereinbarungskantonen und mit dem Bund (lit. c).
Das Konkordat regelt zwar in Art. 5 den Kreis der beitragsberechtigten
Personen. Ob damit die Regelung von § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG derogiert wird,
ist aber fraglich. Im Ratschlag 09.1187.01 Interkantonale Vereinbarung zur
Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 16. Dezember 2009 wurde ausgeführt,
aus dem Beitritt zum Konkordat ergebe sich «kein unmittelbarer Anpassungsbedarf»
bezüglich des AusbBG (S. 4). Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, unter
materieller Harmonisierung sei auch die «Bestimmung des Kreises der
Bezügerinnen und Bezüger von Stipendien und Darlehen gemeint» (S. 7, vgl. auch
S. 8). Im Kommentar der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz zu den
einzelnen Artikeln der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von
Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 (Beilage 3 zum Ratschlag) wird zu Art. 1
Abs. 1 lit. a ausgeführt, die Festlegung von Mindeststandards belasse den
Kantonen diesbezüglich Raum für grosszügigere Regelungen. Angaben dazu, ob es
sich bei Art. 5 um eine abschliessende Regelung handelt, finden sich im
Kommentar nicht. Da der Rekurs unabhängig davon abzuweisen ist, ob sich die
Beitragsberechtigung des Rekurrenten nach Art. 5 Abs. 1 lit. c
Stipendienkonkordat oder nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG richtet, kann die Frage
des Verhältnisses dieser beiden Bestimmungen zueinander im vorliegenden Fall
offen bleiben.
4.2 Gemäss
Art. 5 Abs. 1 lit. c Stipendienkonkordat ist der Rekurrent mangels
Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz offensichtlich nicht
beitragsberechtigt. Seine Beitragsberechtigung ist aber auch gemäss § 5
Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG zu verneinen. Gemäss dieser Bestimmung setzt die
Beitragsberechtigung voraus, dass die Eltern im Kanton Basel-Stadt
zivilrechtlichen Wohnsitz haben und entweder eine Niederlassungsbewilligung
besitzen oder seit fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung haben. Es fragt
sich, ob entsprechend dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG beide
Elternteile die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllen müssen,
oder ob es genügt, dass ein Elternteil diese erfüllt. Auch diese Frage kann im
vorliegenden Fall offen bleiben. Selbst wenn es bei unterschiedlichen
Wohnsitzen der Eltern genügen würde, dass ein Elternteil die erwähnten
Voraussetzungen erfüllt, läge es nahe, den für die Prüfung der
Beitragsberechtigung massgebende Elternteil in analoger Anwendung von Art. 6
Abs. 2 Stipendienkonkordat zu bestimmen. Tatsachen, die nach dieser Bestimmung
für eine Anknüpfung an die Mutter sprächen, werden im Rekurs nicht behauptet.
Der Vater erfüllt die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG
offensichtlich nicht.
4.3 Gesuchsteller,
die im Ausland leben, sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b Stipendienkonkordat und
§ 4 Ziff. 3 AusbBG selbst dann, wenn sie Bürger der Schweiz bzw. des Kantons Basel-Stadt
sind, nur für Ausbildungen in der Schweiz beitragsberechtigt. Dies muss erst
recht für Ausländer gelten. Der Rekurrent lebt gemäss den unbestrittenen
Feststellungen der Vorinstanz im Ausland und beantragt Ausbildungsbeiträge für
eine Ausbildung in Deutschland. Auch aus diesem Grund ist er offensichtlich
nicht beitragsberechtigt. Im Übrigen sind dem Rekurrenten auch deshalb keine
Ausbildungsbeiträge auszurichten, weil er nicht einmal behauptet, dass er in
seinem Heimatland Türkei, wo er gelebt und gemäss eigenen Angaben einen
Bachelorabschluss in Architektur erworben hat, keine Unterstützung für ein
Masterstudium in Architektur an einer türkischen Hochschule erhielte (vgl. für
Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit ausländischem Wohnsitz Art. 5 Abs. 1 lit.
b Stipendienkonkordat und für im Ausland lebende Bürgerinnen und Bürger des
Kantons Basel-Stadt § 4 Ziff. 3 AusbBG sowie allgemein zur Subsidiarität Art. 3
Stipendienkonkordat).
4.4 Ob
es sich bei der Ausbildung des Rekurrenten gemäss der vorinstanzlichen und vom
Rekurrenten bestrittenen Beurteilung um eine Zweitausbildung handelt und ob das
von ihm in der Türkei erlangten Diplome einer schweizerischen Matura oder einem
Bachelorabschluss gleichkommen (vgl. zu den entsprechenden Rügen des
Rekurrenten: Rekurs, S. 3), kann nach dem Gesagten offenbleiben. Mangels
hinreichendem stipendienrechtlichem Bezug zur Schweiz bzw. zum Kanton
Basel-Stadt ist die Beitragsberechtigung des Rekurrenten so oder anders zu
verneinen. Der Rekurs erweist sich mithin als unbegründet.
5.
Gemäss § 21 AusbBG kann gegen die Verfügungen der zuständigen Behörden und übrigen Vollzugsstellen
nach den allgemeinen Bestimmungen an die Kommission für Ausbildungsbeiträge und
an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten
bedeutet dies offensichtlich nicht, dass der Gesuchsteller wählen kann, ob er eine
Verfügung des Amts für Ausbildungsbeiträge bei der Kommission für
Ausbildungsbeiträge oder beim Verwaltungsgericht anfechten will, sondern dass
der Gesuchsteller die Verfügung zunächst bei der Kommission für
Ausbildungsbeiträge anfechten und gegen deren Entscheid an das
Verwaltungsgericht rekurrieren kann. Dies wird dadurch bestätigt, dass das Amt
für Ausbildungsbeiträge gemäss § 10 VRPG keine Vorinstanz des
Verwaltungsgerichts ist. Die Auffassung des Rekurrenten, bei den Kosten des
Rekursverfahrens vor der Kommission für Ausbildungsbeiträge handle es sich um
unnötige Prozesskosten, ist daher offensichtlich unbegründet.
6.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG in
Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren
(Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810) die ordentlichen Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.–
werden mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss erkennt
das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Kommission für Ausbildungsbeiträge
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.