VD.2021.87
Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB und Ermächtigung zur Kontoeröffnung gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB
14. Februar 2022Deutsch20 min
Mit Entscheid
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.87
URTEIL
vom 14. Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen , Dr. Patrizia
Schmid,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
c/o [...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 31. März 2021
betreffend Errichtung einer
Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB und Ermächtigung zur
Kontoeröffnung gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 31. März 2021 beschloss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB) Folgendes:
«1. Für A____ wird eine Beistandschaft
errichtet.
2. Zum Beistand wird ernannt;
[...], Berufsbeistand,
[...]
3. Der
Beistand wird gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB ermächtigt, ein Bankkonto lautend auf
A____ für die Überweisung der Pensionskassengelder der B____ Stiftungen [...]
zu eröffnen.
4. Gestützt
auf Art. 396 ZGB kann A____ nur mit Zustimmung des Beistands über die
Pensionskassengelder der B____ Stiftungen [...] und damit auf das noch zu
eröffnende Konto gemäss Ziff. 3 hiervor, auf welches die Pensionskassengelder
der B____ [...] überwiesen werden, rechtsgültig verfügen.
5. Es wird
festgestellt, dass A____ bis auf Weiteres monatlich CHF 1’500.00 von seinen
Pensionskassengeldern der B____ Stiftungen ([...]) erhält.
6. Die
Handlungsfähigkeit von A____ wird in Bezug auf Ziff. 4 dieses Entscheides von
Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
7. Es wird
festgestellt, dass die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region
Entlebuch, Wolhusen und Ruswil für A____ vorsorglich angeordnete Massnahme
gemäss Ziff. 2 des Entscheids vom 11.12.2020 aufgehoben wird.
8. Der
Beistand erhält den Auftrag, sich bei veränderten Verhältnissen an die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde zu wenden sowie entsprechende Anträge zu stellen.
9. Der
Beistand hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde alle zwei Jahre über
seine Amtsführung einen Bericht sowie eine detaillierte Aufstellung der
durchgeführten Transkationen einzureichen. Die anfallenden Gebühren und die
Entschädigung für die Mandatsführung sind jährlich a conto zu leisten.
Periode: 31.03.2021
bis 30.03.2023; einzureichen bis 30.04.2023.
10. Gestützt
auf § 23 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a der Verordnung zum kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) wird eine Gebühr von CHF 250.00, zu Lasten des
Vermögens von A____ erhoben. Weitere Verfahrenskosten sind nicht entstanden.
11. Gestützt auf Art. 450c ZGB wird
einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid die aufschiebende
Wirkung entzogen.»
Gegen diesen
Entscheid erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch C____,
mit Eingabe vom 21. April 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
Basel-Stadt. Der Beschwerdeführer macht – ohne konkrete Anträge zu stellen –
geltend, der Entscheid habe für ihn gravierende Konsequenzen und die KESB habe
damit massiv in seine Rechte eingegriffen und ihm so schwerwiegende Nachteile
zugefügt. Vorliegend beabsichtigt der Beschwerdeführer, seine
Pensionskassengelder bei den B____ Stiftungen in Höhe von rund
CHF 220’000.– zur freien Verfügung ausbezahlt zu erhalten. Insofern
beantragt er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur
Durchsetzung dieses Vorhabens.
Die
Erwachsenenschutzbehörde nahm mit ihrer Eingabe vom 8. Juni 2020 zur Beschwerde
Stellung und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der der Beschwerde vom
21. April 2021. Mittlerweile sei zudem der vom Beschwerdeführer angefochtene
Entscheid vom 31. März 2021 durch den nachfolgenden Entscheid der
Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Mai 2021 teilweise ersetzt worden. So
seien die Ziffern 3, 4 und 6 des angefochtenen Entscheids inzwischen bereits
aufgehoben worden.
Des Weiteren
wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. August 2021 festgestellt, dass
der Beschwerdeführer bis dato keine Replik eingereicht hat. Mit Verfügung vom
5. Januar 2022 wurde entschieden, dass die E-Mail-Eingabe des Beschwerdeführers
vom 4. Januar 2022 als Dispensationsgesuch gilt, welches bewilligt wurde.
Die Einzelheiten
der Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
Urteil erging im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gestützt
auf Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht
(IPRG; SR 291) besteht eine Zuständigkeit der schweizerischen Behörden und
Gerichte, wenn Schutzmassnahmen für Personen oder Vermögen unerlässlich sind. Damit
ist es für die schweizerischen Behörden möglich, für im Ausland wohnhafte
schutzbedürftige Erwachsene Massnahmen zu ergreifen, sofern dies die Behörden
am gewöhnlichen Aufenthalt unterlassen. Dabei stehen Personen im Vordergrund,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Nichtvertragsstaat des Haager
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.1.2000
(HEsÜ, SR 0.211.232.1) haben und die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen
(BBl 2007, 2629; Vogel, in: Basler
Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 442 ZGB N 24c; Siehr/Markus, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG), 3. Auflage 2018, Art. 285 IPRG N
9). Der Beschwerdeführer ist Schweizer und hat seinen Wohnsitz seit dem 22.
Oktober 2020 in den Türkei, welche nicht Vertragsstaat des HEsÜ ist, verlegt.
Seine Vermögenswerte, nämlich die Pensionskassengelder in Höhe von rund
CHF 220’000.–, befinden sich bei den B____ Stiftungen mit Sitz in Basel.
Zudem unternehmen die türkischen Behörden in Istanbul – soweit ersichtlich –
Dispositiv
keinerlei Anstalten, das Vermögen des Beschwerdeführers zu schützen. Demnach
war die Vorinstanz in Anwendung von Art. 85 Abs. 3 IPRG für den
angefochtenen Entscheid örtlich, sachlich und funktionell zuständig.
1.2 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs.
1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde
erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG.154.100) das Dreiergericht des
Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht.
1.3 Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren
beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich als Adressat des
angefochtenen Entscheids unter der Voraussetzung eines tatsächlichen und
aktuellen Interesses (vgl. dazu nachfolgend E. 1.6 f.) zu dessen Anfechtung
berechtigt (vgl. Fassbind, in:
Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl.,
Zürich 2016, Art. 450 N 2).
1.4 Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRPG, SG.270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen dazu (vgl.
Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art.
450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.5 Die
Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und innert 30 Tagen
einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer
Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes
Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art.
450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht
eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem
Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu
tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar
2008).
Das
Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018
E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April
2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen
(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),
sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip
gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An
die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen
Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der
Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb
die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42,
mit Hinweisen).
1.6 Eine
weitere Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen
eines aktuellen Rechtschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die
Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen
eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens,
kann auf das Rechtsmittel nicht mehr eingetreten werden. Damit soll vermieden
werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage
ergriffen wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes
ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen
kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer
des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in
Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O.
S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2016.49 vom 19. Juni
2017 E. 1.3; VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen).
1.7 Zunächst
ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheid vom 31.
März 2021 durch den neueren Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Mai
2021 teilweise ersetzt worden ist. Die Ziffern 3 (Ermächtigung zur Eröffnung
eines Bankkontos), 4 (Zustimmungsvoraussetzung des Beistands für die Auszahlung
der betreffenden Pensionskassengelder) und 6 (Einschränkung der
Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf Ziffer 4) des vorliegend
angefochtenen Entscheids wurden aufgehoben. Allerdings gilt es anzumerken, dass
durch den neuen Entscheid keine grundlegende Aufhebung oder Abänderung, sondern
eher eine Anpassung technischer Art vorgenommen wurde, um das mit dem
vorliegend angefochtenen Entscheid anvisierte Ziel des Schutzes des
Beschwerdeführers vor Verlust seines Vorsorgevermögens zu erreichen. Gemäss dem
Entscheid vom 5. Mai 2021 hat sich nämlich herausgestellt, dass es in der
Schweiz nicht möglich ist, ein Bankkonto für eine Person zu eröffnen, welche in
der Türkei wohnhaft ist. Die mit dem vorliegenden Entscheid angeordnete
Mitwirkungsbeistandschaft für den Beschwerdeführer wurde aus diesem Grund in
eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung umgewandelt. Zudem
wurden mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Mai 2021 dem Beistand
gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB im Rahmen einer
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die Aufgaben übertragen, ein
Betriebskonto bei der [...] zu eröffnen, die Überweisung der
Pensionskassengelder des Beschwerdeführers der B____ Stiftungen auf das vom
Beistand zu eröffnende Betriebskonto zu veranlassen und das Vermögen des
Beschwerdeführers – seine Pensionskassengelder bei der B____ Stiftungen –
sorgfältig zu verwalten. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art.
395 Abs. 3 ZGB ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf das durch
den Beistand noch zu eröffnende Betriebskonto sowie die Pensionskassengelder
des Beschwerdeführers entzogen. Was die aufgehobenen Ziffern 3, 4 und 6 des
angefochtenen Entscheids betrifft, so stand dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit offen, ein Rechtmittel gegen den Entscheid der
Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Mai 2021 zu erheben. Gründe für ein
ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz Wegfalls des
Rechtsschutzinteresses sind nicht ersichtlich. Daher ist auf diese Punkte, da das
ursprünglich vorhandene Rechtsschutzinteresse inzwischen weggefallen ist, nicht
einzutreten (vgl. zudem der Vollständigkeit halber nachfolgend E. 4.3).
1.8 Da
für die übrigen Punkte die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und sich aus der
Beschwerde hinreichend ergibt, wogegen sie sich richtet und weshalb die
beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist, ist auf die
die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde (vgl. Art. 450b ZGB) mit
Ausnahme der Ziffern 3, 4 und 6 einzutreten.
2.
2.1 Behördliche
Massnahmen stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher.
Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit als möglich
erhalten und fördern. Die Errichtung einer Beistandschaft setzt voraus, dass
bei einer Person ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 ZGB vorliegt. Weiter
muss sich aus diesem Schwächezustand eine Hilfs- oder eine Schutzbedürftigkeit
der betroffenen Person hinsichtlich der Erledigung ihrer Angelegenheiten
ergeben. Zudem muss sich die Errichtung einer Beistandschaft sowie deren
Ausgestaltung als verhältnismässig erweisen (Art. 389 ZGB). Dabei sind nicht
gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass»
zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend
den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391
Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.). Sie können
die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art.
391 Abs. 2 ZGB).
Errichtet die
Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die
Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand
verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in
einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder
rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu
erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen
(Meier, in: Büchler et al.
[Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit
Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse des Beistands im
Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.1).
Eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 Abs. 1 ZGB wird errichtet, wenn
bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung
des Beistands bedürfen. Die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft
können miteinander kombiniert werden (Art. 397 ZGB). Die Priorisierung von
unterschiedlich weitgehenden Varianten der Beistandschaft haben nach dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu erfolgen. Dieser fordert nicht, dass die
einschneidendere Massnahme generell erst zum Zuge kommt, nachdem sich die
mildere als unzureichend herausgestellt hat; die Vorkehr muss zwar so
zurückhaltend wie möglich, gleichzeitig aber auch so wirksam wie nötig sein
(BGer 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 4.3.1, 5A_617/2014 vom 1. Dezember
2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Anzuordnen ist somit von Beginn weg eine
erfolgversprechende Massnahme (VGE VD.2017.212 vom 7. Februar 2018 E. 4.3).
2.2 Die
Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit
wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche
Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur
soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der
Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip
darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen
Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet
werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet und erforderlich
sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person
darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom
28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und
Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel, in: Basler Kommentar,
Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in:
Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N
12).
Die
Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte
Abklärungen treffen (Häfeli,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der
betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit
Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.2).
2.3 Was
die Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB im
vorliegenden Fall betrifft, so sind die Voraussetzungen nach Auffassung der
Beschwerdeinstanz erfüllt. Es bestehen zahlreiche begründete Anhaltspunkte zur
Annahme, dass der am [...] geborene Beschwerdeführer in seinem Vermögen akut
gefährdet erscheint. Konkret droht ihm, seine gesamten Pensionskassengelder in
der Höhe von rund CHF 220'000.– zu verlieren. Der 52-jährige seit Oktober
2020 in die Türkei ausgewanderte Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben
derzeit nicht erwerbstätig und erzielt keinerlei Einkommen. Es erweist sich
daher äussert bedeutsam, dass seine Pensionskassengelder bei den B____
Stiftungen gesichert werden. Offenbar hat der Beschwerdeführer vor, seine
Pensionskassengelder in der Türkei unter anderem in Immobilien zu investieren.
In diesem Zusammenhang besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer auf
Druck einer Drittperson, D____, handelt. D____ hat sich bei allen telefonischen
Kontakten der Vorinstanz jeweils bald in das Gespräch eingeschaltet und Druck
gemacht, dass die Pensionskassengelder so bald als möglich freigegeben werden
bzw. sogar der KESB gedroht. Hierbei ist er fordernd aufgetreten und hat
bekannt gegeben, dass er ab jetzt für den Beschwerdeführer spreche (vgl. als
Beispiele KESB Bel. 75 Akten S. 569 ff. und KESB Bel. 83 Akten S. 580). Zudem
hat sich D____ bis zum 14. Januar 2021 in täuschender Weise gegenüber der KESB
Basel-Stadt in mehreren Telefonaten immer als der Beschwerdeführer selbst
ausgegeben (vgl. KESB Bel. 44 Akten S. 580). Ferner hat der Beschwerdeführer
der E____ GmbH eine Generalvollmacht ausgestellt (KESB Bel. 72 Akten S. 190).
Gegenüber dem Beschwerdeführer bestand bei seiner Auswanderung in die Türkei
per 22. Oktober 2020 zwar keine Erwachsenenschutzmassnahme mehr, jedoch geht
aus den Akten der KESB Obwalden hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zeit
zwischen 2008 und 2010 zwei Mal sehr hohe Geldbeträge an Bekannte gegeben hat
(einmal zur vorgetäuschten Investition in Immobilien), ohne diese je wieder
zurückerhalten zu haben (vgl. dazu KESB Bel. 28–30).
Gegenüber einer
Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde wurde mehrfach ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer sehr gutgläubig sei. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang,
dass bis zum 31. März 2018 für den Beschwerdeführer eine
Vertretungsbeistandschaft für den Bereich Finanzen und Administration bestanden
hat. Im Telefonat vom 2. Februar 2021 führt die ehemalige Beiständin aus, dass
sie die finanziellen und administrativen Angelegenheiten des Beschwerdeführers
erledigt habe. Gemäss ihrer Einschätzung sei fraglich, ob der Beschwerdeführer
in der Lage sei, ein Vermögen in der Höhe von CHF 200'000.– selbständig zu
verwalten. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit Schwierigkeiten mit
den Finanzen gehabt. Wenn sie ihm mehr Geld überwiesen habe, habe er auch mehr
Geld ausgegeben. Er habe das Geld nicht gespart. Auf Nachfrage berichtete die
ehemalige Beiständin zudem, dass der Beschwerdeführer sehr gutgläubig sei. Er
würde schnell auf jemanden reinfallen. Ihr komme die Situation denkwürdig vor.
Im Übrigen kann
auf die ausführlichen und korrekten Darlegungen der Vorinstanz, welche zunächst
die gesamte Vorgeschichte detailliert (S. 1–4) und die Notwendigkeit der
Errichtung einer Beistandschaft für den Beschwerdeführer (S. 5–7)
nachvollziehbar und korrekt darlegt, verwiesen werden. In Abwägung aller
Aspekte erscheint der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gutgläubigkeit nicht
ausreichend in der Lage, seine Pensionskassengelder bei den B____ Stiftungen
selbständig zu verwalten. Er ist in diesem Bereich auf Unterstützung
angewiesen. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass zum Schutz und zur
Sicherung der Vermögenswerte des Beschwerdeführers die Errichtung einer
Beistandschaft in Bezug auf die Verwaltung der Pensionskassengelder bei den B____
Stiftungen angezeigt ist.
2.4 An
diesem Ergebnis vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu
ändern. Soweit er geltend macht, die früheren Verfahren vor der KESB Entlebuch
beziehungsweise dem Kantonsgericht Luzern seien nicht gesetzeskonform gewesen,
so ist festzustellen, dass es sich hierbei um rechtskräftige Entscheide
handelt. Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer beeinflusst bzw. unter Druck
gesetzt wird, kann auch nicht durch den Bericht über seinen Gesundheitszustand
vom 19. Februar 2021 entkräftet werden, der von [...] von der E____ GmbH
eingereicht wurde. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer hierfür offenbar
lediglich einmalig in der Türkei am 19. Februar 2021 um 10:20 Uhr im
Beisein eines Dolmetschers untersucht wurde, wobei das Gespräch gemäss dem nur
wenige Sätze umfassenden Bericht «suboptimal» geführt wurde. Zudem konnte keine
detaillierte psychiatrische Bewertung und Anamnese erstellt werden, da die
vorherigen medizinischen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers nicht vorhanden
waren. Auch die Beteuerungen des Beschwerdeführers, er werde nicht unter Druck
gesetzt, vermögen den obengenannten Verdacht nicht hinreichend zu entkräften.
Es ist diesbetreffend auf die Akten und die dargelegten gewichtigen
Verdachtsmomente zu verweisen. Schliesslich kann auch das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er könne sehr wohl selbstständig sein und sein Leben in der
Türkei bestreiten, am oben dargelegten Bild und an der Gefährdung seines
Pensionskassenvermögens nicht ändern.
2.5 Nach
dem Gesagten steht ein Schwächezustand des Beschwerdeführers fest. Zudem
erweist sich die Errichtung einer Beistandschaft in Bezug auf die Verwaltung
der Pensionskassengelder bei den B____ Stiftungen als angezeigt. Dies gilt für
eine Mitwirkungsbeistandschaft, wie sie im angefochtenen Entscheid angeordnet
wurde (vgl. zudem nachfolgend E. 4.3).
2.6 Durch
die Einsetzung eines Beistands können die Pensionskassengelder des
Beschwerdeführers geschützt werden, weshalb die Massnahme klarerweise hierfür
geeignet ist. Die Errichtung der betreffenden Beistandschaft ist überdies die
mildeste mögliche und bestschützende Massnahme. Ohne deren Errichtung besteht
die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer Handlungen vornimmt, die ihn in
seinem Vermögen gefährden und er sein Vorsorgegeld verlieren wird. Demnach
erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz als verhältnismässig.
3.
3.1 Des
Weiteren ist zu prüfen, ob sich die Errichtung einer Beistandschaft in Bezug
auf die Verwaltung der Pensionskassengelder bei den B____ Stiftungen in ihrer
konkreten Ausgestaltung als zum Zweck des Vermögensschutzes verhältnismässig
erweist.
3.2 Gemäss
dem Entscheid der Vorinstanz soll der Beschwerdeführer künftig nur mit
Zustimmung des Beistandes über seine Pensionskassengelder verfügen können.
Investitionsvorhaben hat er seinem Beistand vorzulegen. Da der Beschwerdeführer
zurzeit in der Türkei kein Einkommen erzielt und mit grosser Wahrscheinlichkeit
über keine weiteren Vermögenswerte als seine Pensionskassengelder verfügt,
sollen ihm bis auf Weiteres monatlich CHF 1’500.– von seinen Pensionskassengeldern
bei den B____ Stiftungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung
stehen. Gemäss Auskunft von [...] vom schweizerischen Generalkonsulat in
Istanbul betragen die monatlichen Lebenskosten in Istanbul umgerechnet ca. CHF 900.–.
Er führte zudem aus, dass man mit CHF 1'000.– monatlich in Istanbul gut leben
könne. Aufgrund der festgestellten Umstände insbesondere des begründeten
Verdachts, dass der Beschwerdeführer unter Druck gesetzt wird, erscheint somit
das Vorgehen der Vorinstanz, diesem bis auf Weiteres monatlich lediglich CHF 1’500.–
von seinen Pensionskassengeldern der B____ Stiftungen auszuzahlen zum Schutz
der betreffenden Vermögenswerte unter gleichzeitiger Sicherung der Lebenskosten
des Beschwerdeführers als angezeigt. Es handelt sich bei diesem Eingriff um die
mildeste mögliche und bestschützende Massnahme. Demnach erweist sich das
betreffende Vorgehen der Vorinstanz als verhältnismässig und Ziffer 5 des
angefochtenen Entscheids ist daher ebenfalls zu bestätigen.
3.3 Lediglich
der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die dargelegten
Überlegungen – obwohl hier nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. obenstehend E.
1.7 f.) – nach Auffassung der Beschwerdeinstanz auch für die Errichtung einer
Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1
ZGB und dem korrespondierenden Entzug des Kontozugriffs bezüglich der
Pensionskassengelder gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB gelten. Auch diese
Massnahmen erweisen sich als angezeigt und verhältnismässig, um den
Beschwerdeführer vor dem Verlust seines Vermögens zu schützen.
4.
Hinsichtlich der
übrigen Anordnungen im angefochtenen Entscheid (insbesondere Person des
eingesetzten Beistandes, Auftrag des Beistandes, sich bei veränderten
Verhältnissen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu wenden,
Berichtspflicht des Beistandes) bringt der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde keinerlei Einwendungen vor. Mithin wendet er sich nicht gegen diese
Aspekte des Entscheids der Vorinstanz vom 31. März 2021. Inwiefern diese
Anordnungen nicht angebracht sein sollten, ist für die Beschwerdeinstanz nicht
ersichtlich. Demnach sind die Ziffern 2, 7, 8–12 ebenfalls zu bestätigen und ist
die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
5.
Umständehalber
ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 4001
Basel
- Amt für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES), 4001 Basel
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region
Entlebuch, Wolhusen und Ruswil, Bahnhofstrasse 42, 6162 Entlebuch
- Kantonsgericht Luzern, [...]
- [...]
- B____ Stiftung, [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel
in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.