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Entscheid

VD.2021.87

Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB und Ermächtigung zur Kontoeröffnung gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB

14. Februar 2022Deutsch20 min

Mit Entscheid

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.87

URTEIL

vom 14. Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen , Dr. Patrizia

Schmid,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

c/o [...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 31. März 2021

betreffend Errichtung einer

Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB und Ermächtigung zur

Kontoeröffnung gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 31. März 2021 beschloss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt (KESB) Folgendes:

«1. Für A____ wird eine Beistandschaft

errichtet.

2. Zum Beistand wird ernannt;

[...], Berufsbeistand,

[...]

3. Der

Beistand wird gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB ermächtigt, ein Bankkonto lautend auf

A____ für die Überweisung der Pensionskassengelder der B____ Stiftungen [...]

zu eröffnen.

4. Gestützt

auf Art. 396 ZGB kann A____ nur mit Zustimmung des Beistands über die

Pensionskassengelder der B____ Stiftungen [...] und damit auf das noch zu

eröffnende Konto gemäss Ziff. 3 hiervor, auf welches die Pensionskassengelder

der B____ [...] überwiesen werden, rechtsgültig verfügen.

5. Es wird

festgestellt, dass A____ bis auf Weiteres monatlich CHF 1’500.00 von seinen

Pensionskassengeldern der B____ Stiftungen ([...]) erhält.

6. Die

Handlungsfähigkeit von A____ wird in Bezug auf Ziff. 4 dieses Entscheides von

Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.

7. Es wird

festgestellt, dass die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region

Entlebuch, Wolhusen und Ruswil für A____ vorsorglich angeordnete Massnahme

gemäss Ziff. 2 des Entscheids vom 11.12.2020 aufgehoben wird.

8. Der

Beistand erhält den Auftrag, sich bei veränderten Verhältnissen an die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde zu wenden sowie entsprechende Anträge zu stellen.

9. Der

Beistand hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde alle zwei Jahre über

seine Amtsführung einen Bericht sowie eine detaillierte Aufstellung der

durchgeführten Transkationen einzureichen. Die anfallenden Gebühren und die

Entschädigung für die Mandatsführung sind jährlich a conto zu leisten.

Periode: 31.03.2021

bis 30.03.2023; einzureichen bis 30.04.2023.

10. Gestützt

auf § 23 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a der Verordnung zum kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) wird eine Gebühr von CHF 250.00, zu Lasten des

Vermögens von A____ erhoben. Weitere Verfahrenskosten sind nicht entstanden.

11. Gestützt auf Art. 450c ZGB wird

einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid die aufschiebende

Wirkung entzogen.»

Gegen diesen

Entscheid erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch C____,

mit Eingabe vom 21. April 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

Basel-Stadt. Der Beschwerdeführer macht – ohne konkrete Anträge zu stellen –

geltend, der Entscheid habe für ihn gravierende Konsequenzen und die KESB habe

damit massiv in seine Rechte eingegriffen und ihm so schwerwiegende Nachteile

zugefügt. Vorliegend beabsichtigt der Beschwerdeführer, seine

Pensionskassengelder bei den B____ Stiftungen in Höhe von rund

CHF 220’000.– zur freien Verfügung ausbezahlt zu erhalten. Insofern

beantragt er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur

Durchsetzung dieses Vorhabens.

Die

Erwachsenenschutzbehörde nahm mit ihrer Eingabe vom 8. Juni 2020 zur Beschwerde

Stellung und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der der Beschwerde vom

21. April 2021. Mittlerweile sei zudem der vom Beschwerdeführer angefochtene

Entscheid vom 31. März 2021 durch den nachfolgenden Entscheid der

Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Mai 2021 teilweise ersetzt worden. So

seien die Ziffern 3, 4 und 6 des angefochtenen Entscheids inzwischen bereits

aufgehoben worden.

Des Weiteren

wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. August 2021 festgestellt, dass

der Beschwerdeführer bis dato keine Replik eingereicht hat. Mit Verfügung vom

5. Januar 2022 wurde entschieden, dass die E-Mail-Eingabe des Beschwerdeführers

vom 4. Januar 2022 als Dispensationsgesuch gilt, welches bewilligt wurde.

Die Einzelheiten

der Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie für das

vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

Urteil erging im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gestützt

auf Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht

(IPRG; SR 291) besteht eine Zuständigkeit der schweizerischen Behörden und

Gerichte, wenn Schutzmassnahmen für Personen oder Vermögen unerlässlich sind. Damit

ist es für die schweizerischen Behörden möglich, für im Ausland wohnhafte

schutzbedürftige Erwachsene Massnahmen zu ergreifen, sofern dies die Behörden

am gewöhnlichen Aufenthalt unterlassen. Dabei stehen Personen im Vordergrund,

die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Nichtvertragsstaat des Haager

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.1.2000

(HEsÜ, SR 0.211.232.1) haben und die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen

(BBl 2007, 2629; Vogel, in: Basler

Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 442 ZGB N 24c; Siehr/Markus, Kommentar zum Bundesgesetz

über das Internationale Privatrecht (IPRG), 3. Auflage 2018, Art. 285 IPRG N

9). Der Beschwerdeführer ist Schweizer und hat seinen Wohnsitz seit dem 22.

Oktober 2020 in den Türkei, welche nicht Vertragsstaat des HEsÜ ist, verlegt.

Seine Vermögenswerte, nämlich die Pensionskassengelder in Höhe von rund

CHF 220’000.–, befinden sich bei den B____ Stiftungen mit Sitz in Basel.

Zudem unternehmen die türkischen Behörden in Istanbul – soweit ersichtlich –

Dispositiv

keinerlei Anstalten, das Vermögen des Beschwerdeführers zu schützen. Demnach

war die Vorinstanz in Anwendung von Art. 85 Abs. 3 IPRG für den

angefochtenen Entscheid örtlich, sachlich und funktionell zuständig.

1.2 Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.

3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs.

1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde

erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG.154.100) das Dreiergericht des

Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht.

1.3 Zur

Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren

beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich als Adressat des

angefochtenen Entscheids unter der Voraussetzung eines tatsächlichen und

aktuellen Interesses (vgl. dazu nachfolgend E. 1.6 f.) zu dessen Anfechtung

berechtigt (vgl. Fassbind, in:

Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl.,

Zürich 2016, Art. 450 N 2).

1.4 Das

Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRPG, SG.270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen dazu (vgl.

Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art.

450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.5 Die

Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und innert 30 Tagen

einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer

Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und

Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes

Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als

Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art.

450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht

eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem

Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu

tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar

2008).

Das

Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018

E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April

2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen

(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),

sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip

gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An

die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen

Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der

Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb

die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42,

mit Hinweisen).

1.6 Eine

weitere Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen

eines aktuellen Rechtschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die

Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen

eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens,

kann auf das Rechtsmittel nicht mehr eingetreten werden. Damit soll vermieden

werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage

ergriffen wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes

ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen

kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer

des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in

Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O.

S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2016.49 vom 19. Juni

2017 E. 1.3; VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen).

1.7 Zunächst

ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheid vom 31.

März 2021 durch den neueren Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Mai

2021 teilweise ersetzt worden ist. Die Ziffern 3 (Ermächtigung zur Eröffnung

eines Bankkontos), 4 (Zustimmungsvoraussetzung des Beistands für die Auszahlung

der betreffenden Pensionskassengelder) und 6 (Einschränkung der

Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf Ziffer 4) des vorliegend

angefochtenen Entscheids wurden aufgehoben. Allerdings gilt es anzumerken, dass

durch den neuen Entscheid keine grundlegende Aufhebung oder Abänderung, sondern

eher eine Anpassung technischer Art vorgenommen wurde, um das mit dem

vorliegend angefochtenen Entscheid anvisierte Ziel des Schutzes des

Beschwerdeführers vor Verlust seines Vorsorgevermögens zu erreichen. Gemäss dem

Entscheid vom 5. Mai 2021 hat sich nämlich herausgestellt, dass es in der

Schweiz nicht möglich ist, ein Bankkonto für eine Person zu eröffnen, welche in

der Türkei wohnhaft ist. Die mit dem vorliegenden Entscheid angeordnete

Mitwirkungsbeistandschaft für den Beschwerdeführer wurde aus diesem Grund in

eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung umgewandelt. Zudem

wurden mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Mai 2021 dem Beistand

gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB im Rahmen einer

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die Aufgaben übertragen, ein

Betriebskonto bei der [...] zu eröffnen, die Überweisung der

Pensionskassengelder des Beschwerdeführers der B____ Stiftungen auf das vom

Beistand zu eröffnende Betriebskonto zu veranlassen und das Vermögen des

Beschwerdeführers – seine Pensionskassengelder bei der B____ Stiftungen –

sorgfältig zu verwalten. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art.

395 Abs. 3 ZGB ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf das durch

den Beistand noch zu eröffnende Betriebskonto sowie die Pensionskassengelder

des Beschwerdeführers entzogen. Was die aufgehobenen Ziffern 3, 4 und 6 des

angefochtenen Entscheids betrifft, so stand dem Beschwerdeführer die

Möglichkeit offen, ein Rechtmittel gegen den Entscheid der

Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Mai 2021 zu erheben. Gründe für ein

ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz Wegfalls des

Rechtsschutzinteresses sind nicht ersichtlich. Daher ist auf diese Punkte, da das

ursprünglich vorhandene Rechtsschutzinteresse inzwischen weggefallen ist, nicht

einzutreten (vgl. zudem der Vollständigkeit halber nachfolgend E. 4.3).

1.8 Da

für die übrigen Punkte die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und sich aus der

Beschwerde hinreichend ergibt, wogegen sie sich richtet und weshalb die

beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist, ist auf die

die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde (vgl. Art. 450b ZGB) mit

Ausnahme der Ziffern 3, 4 und 6 einzutreten.

2.

2.1 Behördliche

Massnahmen stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher.

Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit als möglich

erhalten und fördern. Die Errichtung einer Beistandschaft setzt voraus, dass

bei einer Person ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 ZGB vorliegt. Weiter

muss sich aus diesem Schwächezustand eine Hilfs- oder eine Schutzbedürftigkeit

der betroffenen Person hinsichtlich der Erledigung ihrer Angelegenheiten

ergeben. Zudem muss sich die Errichtung einer Beistandschaft sowie deren

Ausgestaltung als verhältnismässig erweisen (Art. 389 ZGB). Dabei sind nicht

gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass»

zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend

den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391

Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.). Sie können

die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art.

391 Abs. 2 ZGB).

Errichtet die

Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die

Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand

verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in

einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder

rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu

erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen

(Meier, in: Büchler et al.

[Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit

Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse des Beistands im

Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.1).

Eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 Abs. 1 ZGB wird errichtet, wenn

bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung

des Beistands bedürfen. Die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft

können miteinander kombiniert werden (Art. 397 ZGB). Die Priorisierung von

unterschiedlich weitgehenden Varianten der Beistandschaft haben nach dem

Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu erfolgen. Dieser fordert nicht, dass die

einschneidendere Massnahme generell erst zum Zuge kommt, nachdem sich die

mildere als unzureichend herausgestellt hat; die Vorkehr muss zwar so

zurückhaltend wie möglich, gleichzeitig aber auch so wirksam wie nötig sein

(BGer 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 4.3.1, 5A_617/2014 vom 1. Dezember

2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Anzuordnen ist somit von Beginn weg eine

erfolgversprechende Massnahme (VGE VD.2017.212 vom 7. Februar 2018 E. 4.3).

2.2 Die

Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit

wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche

Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur

soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person

erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der

Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip

darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen

Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet

werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet und erforderlich

sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person

darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom

28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und

Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel, in: Basler Kommentar,

Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in:

Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N

12).

Die

Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte

Abklärungen treffen (Häfeli,

a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der

betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit

Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.2).

2.3 Was

die Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB im

vorliegenden Fall betrifft, so sind die Voraussetzungen nach Auffassung der

Beschwerdeinstanz erfüllt. Es bestehen zahlreiche begründete Anhaltspunkte zur

Annahme, dass der am [...] geborene Beschwerdeführer in seinem Vermögen akut

gefährdet erscheint. Konkret droht ihm, seine gesamten Pensionskassengelder in

der Höhe von rund CHF 220'000.– zu verlieren. Der 52-jährige seit Oktober

2020 in die Türkei ausgewanderte Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben

derzeit nicht erwerbstätig und erzielt keinerlei Einkommen. Es erweist sich

daher äussert bedeutsam, dass seine Pensionskassengelder bei den B____

Stiftungen gesichert werden. Offenbar hat der Beschwerdeführer vor, seine

Pensionskassengelder in der Türkei unter anderem in Immobilien zu investieren.

In diesem Zusammenhang besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer auf

Druck einer Drittperson, D____, handelt. D____ hat sich bei allen telefonischen

Kontakten der Vorinstanz jeweils bald in das Gespräch eingeschaltet und Druck

gemacht, dass die Pensionskassengelder so bald als möglich freigegeben werden

bzw. sogar der KESB gedroht. Hierbei ist er fordernd aufgetreten und hat

bekannt gegeben, dass er ab jetzt für den Beschwerdeführer spreche (vgl. als

Beispiele KESB Bel. 75 Akten S. 569 ff. und KESB Bel. 83 Akten S. 580). Zudem

hat sich D____ bis zum 14. Januar 2021 in täuschender Weise gegenüber der KESB

Basel-Stadt in mehreren Telefonaten immer als der Beschwerdeführer selbst

ausgegeben (vgl. KESB Bel. 44 Akten S. 580). Ferner hat der Beschwerdeführer

der E____ GmbH eine Generalvollmacht ausgestellt (KESB Bel. 72 Akten S. 190).

Gegenüber dem Beschwerdeführer bestand bei seiner Auswanderung in die Türkei

per 22. Oktober 2020 zwar keine Erwachsenenschutzmassnahme mehr, jedoch geht

aus den Akten der KESB Obwalden hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zeit

zwischen 2008 und 2010 zwei Mal sehr hohe Geldbeträge an Bekannte gegeben hat

(einmal zur vorgetäuschten Investition in Immobilien), ohne diese je wieder

zurückerhalten zu haben (vgl. dazu KESB Bel. 28–30).

Gegenüber einer

Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde wurde mehrfach ausgeführt, dass der

Beschwerdeführer sehr gutgläubig sei. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang,

dass bis zum 31. März 2018 für den Beschwerdeführer eine

Vertretungsbeistandschaft für den Bereich Finanzen und Administration bestanden

hat. Im Telefonat vom 2. Februar 2021 führt die ehemalige Beiständin aus, dass

sie die finanziellen und administrativen Angelegenheiten des Beschwerdeführers

erledigt habe. Gemäss ihrer Einschätzung sei fraglich, ob der Beschwerdeführer

in der Lage sei, ein Vermögen in der Höhe von CHF 200'000.– selbständig zu

verwalten. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit Schwierigkeiten mit

den Finanzen gehabt. Wenn sie ihm mehr Geld überwiesen habe, habe er auch mehr

Geld ausgegeben. Er habe das Geld nicht gespart. Auf Nachfrage berichtete die

ehemalige Beiständin zudem, dass der Beschwerdeführer sehr gutgläubig sei. Er

würde schnell auf jemanden reinfallen. Ihr komme die Situation denkwürdig vor.

Im Übrigen kann

auf die ausführlichen und korrekten Darlegungen der Vorinstanz, welche zunächst

die gesamte Vorgeschichte detailliert (S. 1–4) und die Notwendigkeit der

Errichtung einer Beistandschaft für den Beschwerdeführer (S. 5–7)

nachvollziehbar und korrekt darlegt, verwiesen werden. In Abwägung aller

Aspekte erscheint der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gutgläubigkeit nicht

ausreichend in der Lage, seine Pensionskassengelder bei den B____ Stiftungen

selbständig zu verwalten. Er ist in diesem Bereich auf Unterstützung

angewiesen. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass zum Schutz und zur

Sicherung der Vermögenswerte des Beschwerdeführers die Errichtung einer

Beistandschaft in Bezug auf die Verwaltung der Pensionskassengelder bei den B____

Stiftungen angezeigt ist.

2.4 An

diesem Ergebnis vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu

ändern. Soweit er geltend macht, die früheren Verfahren vor der KESB Entlebuch

beziehungsweise dem Kantonsgericht Luzern seien nicht gesetzeskonform gewesen,

so ist festzustellen, dass es sich hierbei um rechtskräftige Entscheide

handelt. Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer beeinflusst bzw. unter Druck

gesetzt wird, kann auch nicht durch den Bericht über seinen Gesundheitszustand

vom 19. Februar 2021 entkräftet werden, der von [...] von der E____ GmbH

eingereicht wurde. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer hierfür offenbar

lediglich einmalig in der Türkei am 19. Februar 2021 um 10:20 Uhr im

Beisein eines Dolmetschers untersucht wurde, wobei das Gespräch gemäss dem nur

wenige Sätze umfassenden Bericht «suboptimal» geführt wurde. Zudem konnte keine

detaillierte psychiatrische Bewertung und Anamnese erstellt werden, da die

vorherigen medizinischen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers nicht vorhanden

waren. Auch die Beteuerungen des Beschwerdeführers, er werde nicht unter Druck

gesetzt, vermögen den obengenannten Verdacht nicht hinreichend zu entkräften.

Es ist diesbetreffend auf die Akten und die dargelegten gewichtigen

Verdachtsmomente zu verweisen. Schliesslich kann auch das Vorbringen des

Beschwerdeführers, er könne sehr wohl selbstständig sein und sein Leben in der

Türkei bestreiten, am oben dargelegten Bild und an der Gefährdung seines

Pensionskassenvermögens nicht ändern.

2.5 Nach

dem Gesagten steht ein Schwächezustand des Beschwerdeführers fest. Zudem

erweist sich die Errichtung einer Beistandschaft in Bezug auf die Verwaltung

der Pensionskassengelder bei den B____ Stiftungen als angezeigt. Dies gilt für

eine Mitwirkungsbeistandschaft, wie sie im angefochtenen Entscheid angeordnet

wurde (vgl. zudem nachfolgend E. 4.3).

2.6 Durch

die Einsetzung eines Beistands können die Pensionskassengelder des

Beschwerdeführers geschützt werden, weshalb die Massnahme klarerweise hierfür

geeignet ist. Die Errichtung der betreffenden Beistandschaft ist überdies die

mildeste mögliche und bestschützende Massnahme. Ohne deren Errichtung besteht

die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer Handlungen vornimmt, die ihn in

seinem Vermögen gefährden und er sein Vorsorgegeld verlieren wird. Demnach

erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz als verhältnismässig.

3.

3.1 Des

Weiteren ist zu prüfen, ob sich die Errichtung einer Beistandschaft in Bezug

auf die Verwaltung der Pensionskassengelder bei den B____ Stiftungen in ihrer

konkreten Ausgestaltung als zum Zweck des Vermögensschutzes verhältnismässig

erweist.

3.2 Gemäss

dem Entscheid der Vorinstanz soll der Beschwerdeführer künftig nur mit

Zustimmung des Beistandes über seine Pensionskassengelder verfügen können.

Investitionsvorhaben hat er seinem Beistand vorzulegen. Da der Beschwerdeführer

zurzeit in der Türkei kein Einkommen erzielt und mit grosser Wahrscheinlichkeit

über keine weiteren Vermögenswerte als seine Pensionskassengelder verfügt,

sollen ihm bis auf Weiteres monatlich CHF 1’500.– von seinen Pensionskassengeldern

bei den B____ Stiftungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung

stehen. Gemäss Auskunft von [...] vom schweizerischen Generalkonsulat in

Istanbul betragen die monatlichen Lebenskosten in Istanbul umgerechnet ca. CHF 900.–.

Er führte zudem aus, dass man mit CHF 1'000.– monatlich in Istanbul gut leben

könne. Aufgrund der festgestellten Umstände insbesondere des begründeten

Verdachts, dass der Beschwerdeführer unter Druck gesetzt wird, erscheint somit

das Vorgehen der Vorinstanz, diesem bis auf Weiteres monatlich lediglich CHF 1’500.–

von seinen Pensionskassengeldern der B____ Stiftungen auszuzahlen zum Schutz

der betreffenden Vermögenswerte unter gleichzeitiger Sicherung der Lebenskosten

des Beschwerdeführers als angezeigt. Es handelt sich bei diesem Eingriff um die

mildeste mögliche und bestschützende Massnahme. Demnach erweist sich das

betreffende Vorgehen der Vorinstanz als verhältnismässig und Ziffer 5 des

angefochtenen Entscheids ist daher ebenfalls zu bestätigen.

3.3 Lediglich

der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die dargelegten

Überlegungen – obwohl hier nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. obenstehend E.

1.7 f.) – nach Auffassung der Beschwerdeinstanz auch für die Errichtung einer

Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1

ZGB und dem korrespondierenden Entzug des Kontozugriffs bezüglich der

Pensionskassengelder gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB gelten. Auch diese

Massnahmen erweisen sich als angezeigt und verhältnismässig, um den

Beschwerdeführer vor dem Verlust seines Vermögens zu schützen.

4.

Hinsichtlich der

übrigen Anordnungen im angefochtenen Entscheid (insbesondere Person des

eingesetzten Beistandes, Auftrag des Beistandes, sich bei veränderten

Verhältnissen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu wenden,

Berichtspflicht des Beistandes) bringt der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerde keinerlei Einwendungen vor. Mithin wendet er sich nicht gegen diese

Aspekte des Entscheids der Vorinstanz vom 31. März 2021. Inwiefern diese

Anordnungen nicht angebracht sein sollten, ist für die Beschwerdeinstanz nicht

ersichtlich. Demnach sind die Ziffern 2, 7, 8–12 ebenfalls zu bestätigen und ist

die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden

kann.

5.

Umständehalber

ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 4001

Basel

- Amt für Beistandschaften und

Erwachsenenschutz (ABES), 4001 Basel

- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region

Entlebuch, Wolhusen und Ruswil, Bahnhofstrasse 42, 6162 Entlebuch

- Kantonsgericht Luzern, [...]

- [...]

- B____ Stiftung, [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel

in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht

gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.