VD.2021.88
Errichtung einer Beistandschaft
1. Juni 2022Deutsch24 min
Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.88
URTEIL
vom 1. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Patrizia Schmid, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch MLaw [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. März 2021
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 3. Februar 2021 ersuchte ein Sozialdienstmitarbeiter der B____ zusammen mit
dem stellvertretenden Chefarzt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen
für A____ (geboren [...] 1940), da dieser nach ärztlichem Ermessen nicht mehr
in der Lage sei, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten
selbständig zu erledigen.
Nach
entsprechenden Abklärungen errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit
Entscheid vom 25. März 2021 für A____ eine Beistandschaft (Dispositiv-Ziffer 1)
und ernannte C____ zum Beistand (Dispositiv-Ziffer 2). Dem Beistand wurden im
Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben
übertragen (Dispositiv-Ziffer 3):
a)
Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation
beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem
Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit
nötig zu vertreten;
b)
für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung
geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein sein gesundheitliches Wohl nach
Möglichkeit zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu
vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung
oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu
entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung
oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;
c) A____
bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu
unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere: Sein Einkommen und
Vermögen im engeren Sinn (einschliesslich Hausrat, inklusive Safes, Tresore,
Schliessfächer etc.) sorgfältig zu verwalten, das Erledigen von Zahlungen, die
Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen
und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe), ihm im
Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)
Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche
Hilfe zukommen zu lassen.
Weiter wurde A____
ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf ihn lautenden
bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen (inklusive
Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen, ausgenommen das vom Beistand zu
bezeichnende Konto mit den Beiträgen zur freien Verfügung (Dispositiv-Ziffer 4).
Dem Beistand wurde die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post von A____
zu öffnen und dessen Wohnräume zu betreten (Dispositiv-Ziffer 5 und 6).
Schliesslich wurde der Beistand verpflichtet, ein Inventar per 25. März 2021
über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen, die
Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über erhebliche Vermögensveränderungen zu
informieren und mit der Einreichung des Inventars einen Anlagevorschlag zur
Bewilligung einzureichen sowie alle zwei Jahre über seine Amtsführung zu
berichten und eine Rechnung zu stellen (Dispositiv-Ziffer 7-10). Für den
Entscheid wurde auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet (Dispositiv-Ziffer 11)
und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen
(Dispositiv-Ziffer 12).
Gegen den
Entscheid vom 25. März 2021 richtet sich die mit Eingabe vom 26. April 2021
erhobene Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Er beantragt in
der Sache die Aufhebung des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde vom 25.
März 2021 und die Einsetzung von D____ als Beistand. Ferner sei von der
Platzierung in einem Heim abzusehen. Eventualiter sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 reichte er weitere
Unterlagen ein. Die Erwachsenenschutzbehörde beantragte mit Vernehmlassung vom
27. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der
Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 28. Juni 2021. Mit Entscheid
vom 6. August 2021 stimmte die die Erwachsenenschutzbehörde der vom
Beistand beantragten Auflösung des Haushalts des Beschwerdeführers zu. Am 14.
März 2022 erkundigte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach dem
Verfahrensstand und informierte darüber, dass sich der Beschwerdeführer seit
August 2021 in einem Alters- und Pflegeheim in [...] aufhalte. Mit Schreiben
vom 26. April 2022 gab der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seinen
Verzicht an der Teilnahme der Gerichtsverhandlung bekannt.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. Juni 2022 wurden die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers, der Beistand und der Vertreter der
Erwachsenenschutzbehörde sowie D____ als Auskunftsperson befragt, bevor die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und die Behördenvertretung
abschliessend zum Vortrag gelangten. Dabei hielten die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
an der Beschwerde und die Erwachsenenschutzbehörde an ihrem Antrag fest. Für
ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für
das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden
(Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] sowie § 17 Abs. 1
des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen
der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die
Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer
Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG).
1.2
Zuständig
zum Erlass erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen ist die
Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442
Abs. 1 ZGB). Bei Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens befand sich
der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Basel-Stadt, weshalb die
Erwachsenenschutzbehörde zum Erlass des Entscheids vom 25. März 2021 zuständig
war. Im August 2021 trat der Beschwerdeführer ins Alters- und Pflegeheim «E____»
in [...] ein und ist dort als Wochenaufenthalter gemeldet (vgl. Verhandlungsprotokoll
S. 2, 5). Gemäss den Akten sowie den übereinstimmenden Ausführungen des
Beistandes und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers anlässlich der
Gerichtsverhandlung sei es immer der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers
gewesen, in der Nähe seines Lebenspartners und dessen Familie zu sein und für
seinen letzten Lebensabschnitt in die Studio-Wohnung seiner Liegenschaft in [...]
zu ziehen (Verhandlungsprotokoll S. 3, 10). Die Erwachsenenschutzbehörde und
der Beistand machen geltend, der sehr hohe Pflegebedarf des Beschwerdeführers
nach einem Schlaganfall habe zunächst einen zumindest vorübergehenden
Heimeintritt erforderlich gemacht, weshalb als «erster Schritt» der Übertritt
in eine Pflegeeinrichtung in [...] in die Wege geleitet worden sei (Verhandlungsprotokoll
S. 3). Der Aufenthalt zu einem Sonderzweck begründet für sich alleine noch
keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Ob der erfolgte Wechsel des
Aufenthaltsortes mit der Absicht des dauernden Verbleibens erfolgte und dadurch
von einer Wohnsitznahme des Beschwerdeführers im Kanton [...] auszugehen ist,
kann vorliegend aber offenbleiben, da auch im Falle der Begründung eines neuen
Wohnsitzes die örtliche Zuständigkeit der mit dem hängigen Verfahren befassten
Behörden bis zum Abschluss weiter bestehen bleibt (perpetuatio fori,
vgl. Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB; Vogel,
in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 442 ZGB N 17, mit
Hinweisen).
1.3
Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren
beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der
Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Auf seine rechtzeitig erhobene und
begründete Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 450b Abs. 1 ZGB).
1.4
Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1
ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit
(Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes
Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck,
in: Basler Kommentar, ZGB I, a.a.O., Art. 450a N 4, 9). Dennoch ist
es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007
vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008). Zudem sind der
Verlauf der Ereignisse seit Erlass des angefochtenen Entscheids im vorliegenden
Urteil zu berücksichtigen (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 6.1).
2.
2.1
Vorab
ist auf die formelle Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erwachsenenschutzbehörde habe ihm keine
Möglichkeit eingeräumt, sich vor dem Erlass des in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids in Kenntnis sämtlicher prozessrelevanter Grundlagen
zur Sache zu äussern. Es würde an jeglichen Dokumenten betreffend die Gewährung
einer vorgängigen Anhörung bezüglich der Errichtung einer
Vermögensbeistandschaft fehlen.
2.2
Gemäss
Art. 447 Abs. 1 ZGB wird die von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme
betroffene Person persönlich angehört. Diese Anhörung hat mündlich zu erfolgen
(Maranta/Auer/Marti, in: Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 447 N 1, mit Hinweis auf BGer 5A_540/2013 vom 3.
Dezember 2013 E. 3.1.1). Die Pflicht zur Protokollierung ist Teil der
Aktenführungspflicht (Art. 29 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 447 N
29). Mit dieser mündlichen Anhörung sollen über den verfassungsrechtlichen
Gehörsanspruch gemäss Art. 29 BV hinaus die Persönlichkeits- bzw.
Mitwirkungsrechte betroffener Personen praktisch gewahrt werden können, zumal
an einem Schwächezustand leidende Personen oftmals nicht in der Lage sind, sich
in einem rein schriftlichen Verfahren angemessen zu äussern (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 447 N 1
und N 5). Die konkrete Ausgestaltung ist dem kantonalen Recht vorbehalten
(Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 447
N 29). Das KESG regelt diese aber nicht weiter.
Wie sich aus dem
angefochtenen Entscheid ergibt und die Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Vernehmlassung
ausführt, wurde der Beschwerdeführer am 4. März 2021 und am 17. März 2021 [...],
angepasst an seinen Gesundheitszustand, in einfachen Worten über das Institut
der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie über die
spezifischen Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson informiert. Der
Beschwerdeführer wurde dabei auch auf die Aufgabengebiete hingewiesen,
hinsichtlich welcher die Beistandsperson ihn inskünftig unterstützen soll (angefochtener
Entscheid S. 2). Die entsprechenden Gesprächsprotokolle befinden sich in den
vorinstanzlichen Akten (vgl. KESB-Akten S. 102 und S. 63). Die
Erwachsenenschutzbehörde hatte damit Gelegenheit, sich persönlich ein Bild über
die Situation des Beschwerdeführers zu verschaffen und der Beschwerdeführer
konnte sich zu den vorgesehenen Massnahmen äussern. Im Gespräch vom 17. März
2021.
willigte der Beschwerdeführer in Anwesenheit der zuständigen Ärztin in die
vorgeschlagene Beistandschaft und die Übernahme des Amtes durch einen
Berufsbeistand ein. Wie in den Akten und im angefochtenen Entscheid festgehalten,
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die wichtigsten Aspekte des
Gesprächs (Amstbeistandschaft und Übertritt in ein Pflegeheim) zwar verstanden
hat, gesundheitlich bedingt jedoch nicht in der Lage war, die Tragweite der
Entscheide vollständig zu erfassen (angefochtener Entscheid S. 2). Mit der
Anhörung des Beschwerdeführers wurden die Persönlichkeits- bzw.
Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers gewahrt und eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.
3.
In der Sache richtet
sich die Beschwerde zunächst gegen die mit Entscheid der
Erwachsenenschutzbehörde vom 25. März 2021 für den Beschwerdeführer angeordnete
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 395 Abs. 1 ZGB.
3.1
Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz
hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss
dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person
liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht
besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Selbstbestimmung der
betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten
und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen
damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie
zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind
(Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes
bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine
Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des
Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die
anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet und erforderlich sein, also das
mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art.
389.
Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur
Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl
2006.
S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli,
in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N
12).
Ist die gebotene
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie,
andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits
gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art.
389.
Abs. 1 Ziff. 1 ZG; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die
Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte
Abklärungen treffen (Häfeli,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer
Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt
insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für
ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche
Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389
Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein,
wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig
passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch
niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen
bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit
nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht
öffnet etc. (Biderborst/Henkel,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der
betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit
Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.2).
3.2
Zur
Begründung der Errichtung einer Beistandschaft für den Beschwerdeführer bezog
sich die Erwachsenenschutzbehörde auf die vorgenannten Grundsätze und erwog,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen eines schweren Schlaganfalles,
insbesondere der dementiellen Entwicklung und des hohen Pflegebedarfes nach
ärztlichem Ermessen nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten
selbständig zu erledigen. Er sei in den Bereichen Wohnen, Gesundheit,
Administratives und Finanzielles auf vertretende Unterstützung angewiesen
(angefochtener Entscheid S. 1 f.). Eine Rückkehr in die bisherige
Wohnung sei auch mit umfangreicher ambulanter Unterstützung nicht möglich. Der
Beschwerdeführer sei gemäss neuropsychologischer Abklärung bezüglich Finanzen,
seines Betreuungsbedarfes und der geeigneten Wohnform aufgrund des fehlenden
Bewusstseins für seine Erkrankung nicht urteilsfähig. Die Urteilsfähigkeit
bezüglich der Wahl einer Vertrauensperson sei gegeben, ebenso die
Testierfähigkeit. Sein Wunsch sei es, nicht in ein Alters- und Pflegeheim
einzutreten. Der Beschwerdeführer ziehe in Betracht, in sein Haus in [...]
umzuziehen, wo seine Pflege mit Hilfe seines langjährigen Freundes, D____, und
dessen Ehefrau sichergestellt werden könne. Dies sei aufgrund des hohen
Pflegeaufwandes aus Sicht der B____ jedoch kaum denkbar. Es gebe eine
Generalvollmacht mit unklarer Gültigkeit sowie ein Testament zugunsten von D____.
Der Beschwerdeführer habe sich bis zum 12. Dezember 2020 selbst um seine
Finanzen gekümmert. Seit seiner Erkrankung mache dies D____ in seinem Auftrag. Der
Beschwerdeführer überschätze zwischenzeitlich seine eigenen Fähigkeiten, seine
diesbezüglichen Interessen zu wahren. Er beurteile D____ als hierfür nicht
ausreichend qualifiziert und bevorzuge eine professionelle Unterstützung für
den Fall, dass dies notwendig werden würde. Am 24. Februar 2021 sei der
Beschwerdeführer vom B____ [...] verlegt und am 19. März 2021 in das
Alterszentrum [...] eingetreten (angefochtener Entscheid S. 1).
Gemäss den
Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde sei vermögensrelevanter Hausrat (Briefmarkensammlung)
vorhanden. Die Inventarisierung werde im Rahmen der bevorstehenden
Haushaltsauflösung erfolgen. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer eines Hauses
in [...], welches von D____, dessen Frau und ihren Kindern sowie einem weiteren
Mieter bewohnt werde. Weitere Räume seien aktuell nicht vermietet. Der
Beschwerdeführer verfüge gemäss den Angaben von D____ über keine liquiden
Mittel. Aufgrund der Liegenschaft und der insgesamt unübersichtlichen Vermögensverhältnisse
müsse von der Notwendigkeit der Verwaltung des Einkommens und des Vermögens im
engeren Sinn (exklusive Hausrat) durch die Beistandsperson ausgegangen werden. Eine
parallele bzw. gleichzeitige Verfügungsberechtigung der betroffenen Person sei
für die Beistandsperson aus vermögensverwaltungs-, verantwortungs- sowie
strafrechtlichen Gründen unzumutbar. Deshalb sei es gerechtfertigt und
verhältnismässig, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne
Handlungsfähigkeitseinschränkung den Zugriff auf alle auf ihn lautenden,
bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden, Konto- und Depotbeziehungen, mit
Ausnahme des von der Beistandsperson zu bezeichnenden Kontos mit den von dieser
zu bestimmenden und zu überweisenden Beträgen zur freien Verfügung gemäss Art.
409.
ZGB, zu entziehen (angefochtener Entscheid, S. 2).
Die
Erwachsenenschutzbehörde erwog, der Beschwerdeführer habe mit D____ zwar eine
nahestehende und sehr vertraute Person. Dieser sei jedoch aus persönlichen
Gründen und aufgrund nicht ausreichender Vollmachten nicht in der Lage, sich um
sämtliche zu regelnden Angelegenheiten zu kümmern. D____ erledige aktuell die
Zahlungen des Beschwerdeführers und werde weiterhin um dessen soziales und
psychisches Wohl besorgt sein. Zu seinem Bruder, [...] habe der
Beschwerdeführer seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr. Weitere
vertretungsberechtigte Angehörige seien nicht bekannt. Eine Patientenverfügung
oder ein Vorsorgeauftrag seien nicht vorhanden (angefochtener Entscheid S. 1).
3.3
Vorliegend
ist unbestritten und durch ärztliche Zeugnisse belegt, dass beim
Beschwerdeführer nach einem Schlaganfall ein Schwächezustand vorliegt und er
nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln (vgl.
Replik, Rz. 11; Antrag Beistandschaft von Dr. med. [...] vom 3. Februar
2021, KESB-Akten S. 180 ff.; ärztliche Zeugnis von Dr. med. [...], [...], vom
17.
März 2021, KESB-Akten S. 62). Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch gegen
die Wahl der Beistandsperson. Der Beschwerdeführer verlangt, dass anstelle
eines Berufsbeistands sein Lebenspartner, D____, als Beistand eingesetzt wird.
3.3.1
Gemäss
Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als
Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen
Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit
einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Schlägt die betroffene Person
eine Vertrauensperson als Beistand vor, entspricht die Erwachsenenschutzbehörde
diesem Vorschlag, wenn die vorgeschlagene Person sich für das Amt eignet und
zur Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Dies entspricht
dem Grundgedanken der Gesetzesreform, das Selbstbestimmungsrecht der
Betroffenen zu stärken. Lehnt die betroffene Person hingegen eine bestimmte
Person als Beistand ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde auch diesem
Anliegen soweit tunlich (Art. 401 Abs. 3 ZGB). Schliesslich
berücksichtigt sie dabei soweit möglich die Wünsche der Angehörigen und anderer
nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Die Eignung einer
Person als Beistand beurteilt sich nach den im konkreten Fall zu erfüllenden
Aufgaben (Art. 400 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_310/2016 vom
3.
März 2017 E. 5.1). Die Wahl der Beistandsperson hängt damit
stark von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Behörde bei ihrem
Entscheid ein grosses Ermessen zukommt (BGer 5A_310/2016 vom 3. März 2016 E.
5.1; vgl. auch BGE 143 III 65 E. 6.1 S. 71 f. mit
Hinweis). Zu berücksichtigen ist auch, dass es beim Erwachsenenschutz gerade
nicht darum geht, Angehörigen Recht zu geben. Entscheidend ist, wie der
betroffenen Person in für diese optimaler Weise geholfen werden kann (vgl. BGer
5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.2; VGE VD.2017.230 vom 30.
Mai 2019 E. 2.2).
3.3.2
Betreffend
die finanziellen Belange des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten nur
wenig und auch nach der Gerichtsverhandlung bestehen weiterhin Unklarheiten. Einem
Kontoauszug [...] kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine
monatliche AHV-Rente in Höhe von CHF 2'947.– bezieht (KESB-Akten S. 109). Ferner
ist der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren Eigentümer einer Liegenschaft in
[...]. Die Wohnung in der ersten Etage wird von D____, seiner Frau und ihren
drei Kindern bewohnt (Verhandlungsprotokoll S. 9). Erst seit Kurzem
bezahlen sie, auf entsprechende Aufforderung des Betreibungsamtes hin, Miete. Die
Wohnung in der obersten Etage wurde früher vermietet, steht nun aber seit 12
Monaten leer (Verhandlungsprotokoll S. 8). Die Studio-Wohnung im Erdgeschoss
ist als Alterswohnung des Beschwerdeführers vorgesehen und wurde für diesen
Zweck freigehalten (Verhandlungsprotokoll S. 5). Seit letztem Sommer wird die
Liegenschaft im Rahmen einer Pfändung vom Betreibungsamt verwaltet
(Verhandlungsprotokoll S. 4). Von der Sozialhilfe wurde zudem eine
Sicherungshypothek in der Höhe von CHF 200'000.– errichtet
(Verhandlungsprotokoll S. 4). Damit wird die ausserkantonale
Heimfinanzierung bestritten (Verhandlungsprotokoll S. 4). In den
Steuerunterlagen finden sich im Veranlagungsprotokoll für das Steuerjahr 2017
Angaben über ein relativ hohes Vermögen, die jedoch nicht belegt sind («zinslose
Forderungen»: CHF 122'808.–, «Bargeld, Edelmetalle und übrige
Vermögenswerte»: CHF 355'938.–; vgl. KESB-Akten S. 157). Gemäss dem
Abklärungsbericht der KESB vom 18. März 2021 verfügt der Beschwerdeführer über
keine liquiden Mittel mehr (Kontoguthaben: CHF 3'993.50; vgl. KESB-Akten S. 50).
Zudem liegen Betreibungen vor und es bestehen Privatschulden (KESB-Akten
S. 50). Wie das Vermögen aufgebraucht wurde, ist nicht bekannt
(Verhandlungsprotokoll S. 4; KESB-Akten S. 66). Höchstwahrscheinlich
erscheint, dass der Beschwerdeführer einen erheblichen Teil seines Vermögens in
die Renovation der Liegenschaft in [...] investierte (Verhandlungsprotokoll, S.
4, 8; KESB-Akten S. 66). Wie anlässlich der Gerichtsverhandlung vom
eingesetzten Beistand und von D____ ausgeführt wurde, verfügte das Haus
ursprünglich nur über eine Wohnung, heute sind es drei (Verhandlungsprotokoll
S. 7). Weiter ist zumindest teilweise erstellt, dass der Beschwerdeführer D____
und seine Familie umfassend finanziell unterstützte. So ist aus den
Kontoauszügen ersichtlich, dass [...] Einkäufe getätigt wurden und D____
bezahlte für die von ihm und seiner Familie bewohnte Wohnung bis im letzten
Jahr keine Miete (Verhandlungsprotokoll S. 4). Angesichts der geringen
Einkünfte und aufgrund des gehobenen Lebensstandards des Beschwerdeführers ist
sodann ein entsprechender Vermögensverzehr plausibel (KESB-Akten S. 66). Nach
Angaben von D____ sei er mit dem Beschwerdeführer viel gereist und dieser habe
auch «ein Nachtleben gelebt» (Verhandlungsprotokoll S. 8).
Bis zu seinem
Schlaganfall kümmerte sich der Beschwerdeführer selbst um seine Finanzen. Zu
seinem Bruder besteht seit Jahren kein Kontakt mehr (KESB-Akten S. 113).
Seit der Erkrankung des Beschwerdeführers erledigte zunächst D____ die
finanziellen Belange des Beschwerdeführers in dessen Auftrag (KESB-Akten S.
44). Gemäss der Aussage von D____ bestehe zum Beschwerdeführer seit etwa 20
Jahren eine Liebesbeziehung. Sie hätten sich 1996 [...] kennengelernt und er
sei im Alter von 17 Jahren zum Beschwerdeführer in die Schweiz gekommen. Zur
Mietwohnung des Beschwerdeführers in Basel habe er freien Zugang gehabt. Sie
seien viel gereist (Verhandlungsprotokoll S. 6; KESB-Akten S. 111). Im Jahr
2009.
habe er seine heutige Ehefrau geheiratet und mittlerweile drei Kinder mit
ihr. Seine Ehefrau wisse von seiner Beziehung zum Beschwerdeführer. Die
Situation sei für alle Beteiligten in Ordnung. Der Beschwerdeführer habe bis zu
seinem Schlaganfall jeweils vier Tage pro Woche in seinem Haus [...] bei den
Ehegatten D____ und ihren drei Kindern verbracht und sie seien auch zusammen verreist
(Verhandlungsprotokoll S. 6; KESB-Akten S. 111). Während des Spitalaufenthalts
habe er den Beschwerdeführer fast täglich besucht und habe dafür zu Beginn
jeden Tag sechs Stunden Fahrt auf sich genommen (Verhandlungsprotokoll S. 6). Wie
den in der Gerichtsverhandlung eingereichten Unterlagen entnommen werden kann,
besucht D____ den Beschwerdeführer weiterhin fast täglich im Heim «E____» in [...]
und der Beschwerdeführer verbrachte 10-12 Wochenenden bei der Familie D____
(Verhandlungsprotokoll S. 10; act. 13). Gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde
hat D____ angegeben, das Amt des Beistandes als vom Beschwerdeführer gewünschte
Vertrauensperson bei Bedarf selbst übernehmen zu wollen (Aktennotiz vom 24.
Februar 2021, KESB-Akten S. 112). Diese Bereitschaft bestätigte er an der
Gerichtsverhandlung erneut (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6)
Der
Beschwerdeführer selbst zeigte sich betreffend die Eignung von D____ als
Beistand ambivalent. Wie der Vertreter der Erwachsenenschutzbehörde auch an der
Gerichtsverhandlung ausführte, habe der Beschwerdeführer immer klar zum
Ausdruck gebracht, dass er D____ voll vertraue (Verhandlungsprotokoll, S. 10).
Am 10. Mai 2019 erteilte er seinem «Freund-Partner» eine Generalvollmacht,
sollte er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig sein, seine
rechtlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten selber zu regeln
(KESB-Akten S. 26). In den sehr ausführlichen Gesprächen mit der
Neuropsychologin des B____ und mit der Erwachsenenschutzbehörde habe der
Beschwerdeführer jedoch Bedenken geäussert, dass D____ nicht geeignet sei,
komplexe finanzielle Angelegenheiten zu regeln (vgl. neuropsychologische Untersuchung
vom 26. Januar 2021, KESB-Akten S. 121 ff.; Gespräche mit dem Beschwerdeführer
vom 4. März 2021 und vom 17. März 2021, KESB-Akten S. 63; KESB-Akten S. 44;
Verhandlungsprotokoll S. 10).
3.3.3
Aufgrund
der Akten und der Ausführungen an der Gerichtsverhandlung ergibt sich, dass D____
die Vertrauensperson des Beschwerdeführers ist. Die Eignung von D____ als
Beistand wurde von der Erwachsenenschutzbehörde daher sorgfältig geprüft. Mit dessen
Einverständnis wurden dafür Straf- und Betreibungsregisterauszüge angefordert
(Vernehmlassung S. 3). Im Strafregisterauszug vom 10. März 2021 ist ein
Eintrag wegen unrechtmässiger Aneignung aus dem Jahr 2013 verzeichnet. Hinzu
kommt, dass das Betreibungsregister von D____ Betreibungen, insbesondere der
Steuerverwaltung und der Krankenkasse aufweist. Gemäss dem
Betreibungsregisterauszug [...] vom 10. März 2021 sind aus den Jahren 2011-2021
Betreibungen in der Höhe von CHF 88'504.08, davon 42 Verlustscheine über
einen Betrag von 86'950.70 verzeichnet (KESB-Akten S. 90 ff.). D____ erklärte anlässlich
der Gerichtverhandlung, dass die Quellensteuer nicht wie üblich bei einer
B-Bewilligung von seinem Gehalt abgezogen worden sei. Dadurch sei er mit den
Steuerzahlungen in den Rückstand geraten (Verhandlungsprotokoll S. 9). Er habe
aber begonnen seine Schulden abzubezahlen (Verhandlungsprotokoll S. 7, 9).
Für die
Beurteilung der Eignung als Beistand ist der genaue Entstehungsgrund der
Betreibungen nicht massgebend. Wie die Erwachsenenschutzbehörde zu Recht
ausführt ist aus den Einträgen im Betreibungsregisterauszug zu schliessen, dass
D____ grosses Schwierigkeiten mit der Verwaltung seinen eigenen Finanzen hat
(vgl. Vernehmlassung S. 3). Eine Person, die ihre Finanzen nicht in Ordnung
hält, kommt als Beistand nicht infrage. Erforderlich ist vielmehr ein
einwandfreies Betreibungs- und Strafregister und allgemein ein guter Leumund.
Personen mit Einträgen im Straf- oder Betreibungsregister eine hilfsbedürftige
Person und namentlich eine Vermögensverwaltungsbeistandschaft anzuvertrauen,
ist nicht verantwortbar, es sei denn, die Erwachsenenschutzbehörde kommt zum
Schluss, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat (vgl. Reusser, in: Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 400 ZGB N 22). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
3.3.4
Schliesslich
stellt die Fähigkeit, angemessen und ohne Eigeninteressen mit Einkommen und
Vermögen der Verbeiständeten Person umzugehen, ein wesentliches
Beurteilungskriterium für die Eignung als Beistand dar (vgl. Reusser, in: Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 400 ZGB N 23). Vorliegend ist ein Interessenkonflikt offensichtlich. D____
wurde vom Beschwerdeführer in dessen Testament vom 11. Januar 2021 als
Alleinerbe eingesetzt (KESB-Akten S. 27). Ferner wohnte D____ mit seiner
Familie während Jahren unentgeltlich im Haus des Beschwerdeführers in [...]. Erst
seit diese Liegenschaft seit Sommer 2021 vom Betreibungsamt im Rahmen einer
Pfändung verwaltet wird, bezahlt die Familie Miete. Der Beschwerdeführer
verfügt über keine liquide Mittel. Wie die Erwachsenenschutzbehörde richtig
erkannt hat, ist es daher wahrscheinlich, dass die Liegenschaft zur
Finanzierung der Pflege verwertet werden muss. Sollte sich eine stationäre
Pflege des Beschwerdeführers langfristig als erforderlich erweisen, bedroht
dies einerseits das erwartete Erbe und kann dies andererseits die finanziellen
Schwierigkeiten des bereits hoch verschuldeten D____ weiter verschärfen, bis
hin zum Verlust der Wohnung (Vernehmlassung S. 3).
3.3.5
Damit
liegen hinreichende Gründe für die Ablehnung von D____ als Beistand des
Beschwerdeführers vor. Dass zwischen ihnen ein langjähriges
Vertrauensverhältnis besteht, ist unbestritten, ändert aber nichts an dem
Umstand, dass die persönliche Eignung von D____ als Beistand nicht bejaht
werden kann und die aufgrund seines Schwächezustandes notwendige Unterstützung
des Beschwerdeführers nicht durch das persönliche Umfeld gewährleistet ist. Die
Erwachsenenschutzbehörde hat diesbezüglich genügende Abklärungen und einen
nachvollziehbaren Entscheid getroffen, der in ihrem Ermessen liegt.
3.4
Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, es sei von der Platzierung in einem Heim
abzusehen, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nachdem der
Beschwerdeführer nach seinem Schlaganfall gemäss der Einschätzung der
Ethikkommission des B____ nicht in ein ambulantes Setting entlassen werden
konnte, wurde im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass der Amtsbeistand
für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise
Unterkunft besorgt sein soll (Prot B____ vom 4. Februar 2021, KESB-Akten S. 124
ff.; angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 3a). Dies gestaltetet sich insbesondere
aufgrund der unklaren finanziellen Situation des Beschwerdeführers als
schwierig. Schliesslich konnten aber zunächst Pflegeheimplätze in Basel und
seit August 2021 ein solcher in [...] gefunden werden. Dort ist die notwendige
Pflege gewährleistet und der Beschwerdeführer ist in der Nähe seines
Lebenspartners. Wie der Beistand an der Verhandlung ausführte, hat die
Erwachsenenschutzbehörde jedoch kein Aufenthaltsbestimmungsrecht. Würde vom
Beschwerdeführer die Unterbringung in seinem Haus [...] mit einer ambulanten
Versorgung gewünscht, werde die Erwachsenenschutzbehörde dies prüfen
(Verhandlungsprotokoll, S. 3, 11).
4.
Insgesamt
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen
(vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beistand, C____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.