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Entscheid

VD.2021.88

Errichtung einer Beistandschaft

1. Juni 2022Deutsch24 min

Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenen­schutzmassnahmen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.88

URTEIL

vom 1. Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Patrizia Schmid, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch MLaw [...], Advokatin,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. März 2021

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 3. Februar 2021 ersuchte ein Sozialdienstmitarbeiter der B____ zusammen mit

dem stellvertretenden Chefarzt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenen­schutzmassnahmen

für A____ (geboren [...] 1940), da dieser nach ärztlichem Ermessen nicht mehr

in der Lage sei, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten

selbständig zu erledigen.

Nach

entsprechenden Abklärungen errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit

Entscheid vom 25. März 2021 für A____ eine Beistandschaft (Dispositiv-Ziffer 1)

und ernannte C____ zum Beistand (Dispositiv-Ziffer 2). Dem Beistand wurden im

Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben

übertragen (Dispositiv-Ziffer 3):

a)

Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation

beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem

Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit

nötig zu vertreten;

b)

für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung

geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein sein gesundheitliches Wohl nach

Möglichkeit zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu

vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung

oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu

entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung

oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;

c) A____

bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu

unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere: Sein Einkommen und

Vermögen im engeren Sinn (einschliesslich Hausrat, inklusive Safes, Tresore,

Schliessfächer etc.) sorgfältig zu verwalten, das Erledigen von Zahlungen, die

Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen

und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe), ihm im

Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)

Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche

Hilfe zukommen zu lassen.

Weiter wurde A____

ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf ihn lautenden

bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen (inklusive

Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen, ausgenommen das vom Beistand zu

bezeichnende Konto mit den Beiträgen zur freien Verfügung (Dispositiv-Ziffer 4).

Dem Beistand wurde die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post von A____

zu öffnen und dessen Wohnräume zu betreten (Dispositiv-Ziffer 5 und 6).

Schliesslich wurde der Beistand verpflichtet, ein Inventar per 25. März 2021

über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen, die

Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über erhebliche Vermögensveränderungen zu

informieren und mit der Einreichung des Inventars einen Anlagevorschlag zur

Bewilligung einzureichen sowie alle zwei Jahre über seine Amtsführung zu

berichten und eine Rechnung zu stellen (Dispositiv-Ziffer 7-10). Für den

Entscheid wurde auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet (Dispositiv-Ziffer 11)

und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen

(Dispositiv-Ziffer 12).

Gegen den

Entscheid vom 25. März 2021 richtet sich die mit Eingabe vom 26. April 2021

erhobene Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Er beantragt in

der Sache die Aufhebung des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde vom 25.

März 2021 und die Einsetzung von D____ als Beistand. Ferner sei von der

Platzierung in einem Heim abzusehen. Eventualiter sei der angefochtene

Entscheid aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 reichte er weitere

Unterlagen ein. Die Erwachsenenschutzbehörde beantragte mit Vernehmlassung vom

27. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der

Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 28. Juni 2021. Mit Entscheid

vom 6. August 2021 stimmte die die Erwachsenenschutzbehörde der vom

Beistand beantragten Auflösung des Haushalts des Beschwerdeführers zu. Am 14.

März 2022 erkundigte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach dem

Verfahrensstand und informierte darüber, dass sich der Beschwerdeführer seit

August 2021 in einem Alters- und Pflegeheim in [...] aufhalte. Mit Schreiben

vom 26. April 2022 gab der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seinen

Verzicht an der Teilnahme der Gerichtsverhandlung bekannt.

Anlässlich der

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. Juni 2022 wurden die Rechtsvertreterin

des Beschwerdeführers, der Beistand und der Vertreter der

Erwachsenenschutzbehörde sowie D____ als Auskunftsperson befragt, bevor die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und die Behördenvertretung

abschliessend zum Vortrag gelangten. Dabei hielten die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

an der Beschwerde und die Erwachsenenschutzbehörde an ihrem Antrag fest. Für

ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für

das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden

(Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] sowie § 17 Abs. 1

des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]).

Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen

der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die

Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer

Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG).

1.2

Zuständig

zum Erlass erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen ist die

Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442

Abs. 1 ZGB). Bei Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens befand sich

der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Basel-Stadt, weshalb die

Erwachsenenschutzbehörde zum Erlass des Entscheids vom 25. März 2021 zuständig

war. Im August 2021 trat der Beschwerdeführer ins Alters- und Pflegeheim «E____»

in [...] ein und ist dort als Wochenaufenthalter gemeldet (vgl. Verhandlungsprotokoll

S. 2, 5). Gemäss den Akten sowie den übereinstimmenden Ausführungen des

Beistandes und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers anlässlich der

Gerichtsverhandlung sei es immer der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers

gewesen, in der Nähe seines Lebenspartners und dessen Familie zu sein und für

seinen letzten Lebensabschnitt in die Studio-Wohnung seiner Liegenschaft in [...]

zu ziehen (Verhandlungsprotokoll S. 3, 10). Die Erwachsenenschutzbehörde und

der Beistand machen geltend, der sehr hohe Pflegebedarf des Beschwerdeführers

nach einem Schlaganfall habe zunächst einen zumindest vorübergehenden

Heimeintritt erforderlich gemacht, weshalb als «erster Schritt» der Übertritt

in eine Pflegeeinrichtung in [...] in die Wege geleitet worden sei (Verhandlungsprotokoll

S. 3). Der Aufenthalt zu einem Sonderzweck begründet für sich alleine noch

keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Ob der erfolgte Wechsel des

Aufenthaltsortes mit der Absicht des dauernden Verbleibens erfolgte und dadurch

von einer Wohnsitznahme des Beschwerdeführers im Kanton [...] auszugehen ist,

kann vorliegend aber offenbleiben, da auch im Falle der Begründung eines neuen

Wohnsitzes die örtliche Zuständigkeit der mit dem hängigen Verfahren befassten

Behörden bis zum Abschluss weiter bestehen bleibt (perpetuatio fori,

vgl. Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB; Vogel,

in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 442 ZGB N 17, mit

Hinweisen).

1.3

Zur

Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren

beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der

Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Auf seine rechtzeitig erhobene und

begründete Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit

Art. 450b Abs. 1 ZGB).

1.4

Im

Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1

ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit

(Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes

Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz

kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck,

in: Basler Kommentar, ZGB I, a.a.O., Art. 450a N 4, 9). Dennoch ist

es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung

auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007

vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008). Zudem sind der

Verlauf der Ereignisse seit Erlass des angefochtenen Entscheids im vorliegenden

Urteil zu berücksichtigen (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 6.1).

2.

2.1

Vorab

ist auf die formelle Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erwachsenenschutzbehörde habe ihm keine

Möglichkeit eingeräumt, sich vor dem Erlass des in seine Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids in Kenntnis sämtlicher prozessrelevanter Grundlagen

zur Sache zu äussern. Es würde an jeglichen Dokumenten betreffend die Gewährung

einer vorgängigen Anhörung bezüglich der Errichtung einer

Vermögensbeistandschaft fehlen.

2.2

Gemäss

Art. 447 Abs. 1 ZGB wird die von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme

betroffene Person persönlich angehört. Diese Anhörung hat mündlich zu erfolgen

(Maranta/Auer/Marti, in: Basler

Kommentar, a.a.O., Art. 447 N 1, mit Hinweis auf BGer 5A_540/2013 vom 3.

Dezember 2013 E. 3.1.1). Die Pflicht zur Protokollierung ist Teil der

Aktenführungspflicht (Art. 29 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 447 N

29). Mit dieser mündlichen Anhörung sollen über den verfassungsrechtlichen

Gehörsanspruch gemäss Art. 29 BV hinaus die Persönlichkeits- bzw.

Mitwirkungsrechte betroffener Personen praktisch gewahrt werden können, zumal

an einem Schwächezustand leidende Personen oftmals nicht in der Lage sind, sich

in einem rein schriftlichen Verfahren angemessen zu äussern (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 447 N 1

und N 5). Die konkrete Ausgestaltung ist dem kantonalen Recht vorbehalten

(Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 447

N 29). Das KESG regelt diese aber nicht weiter.

Wie sich aus dem

angefochtenen Entscheid ergibt und die Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Vernehmlassung

ausführt, wurde der Beschwerdeführer am 4. März 2021 und am 17. März 2021 [...],

angepasst an seinen Gesundheitszustand, in einfachen Worten über das Institut

der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie über die

spezifischen Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson informiert. Der

Beschwerdeführer wurde dabei auch auf die Aufgabengebiete hingewiesen,

hinsichtlich welcher die Beistandsperson ihn inskünftig unterstützen soll (angefochtener

Entscheid S. 2). Die entsprechenden Gesprächsprotokolle befinden sich in den

vorinstanzlichen Akten (vgl. KESB-Akten S. 102 und S. 63). Die

Erwachsenenschutzbehörde hatte damit Gelegenheit, sich persönlich ein Bild über

die Situation des Beschwerdeführers zu verschaffen und der Beschwerdeführer

konnte sich zu den vorgesehenen Massnahmen äussern. Im Gespräch vom 17. März

2021.

willigte der Beschwerdeführer in Anwesenheit der zuständigen Ärztin in die

vorgeschlagene Beistandschaft und die Übernahme des Amtes durch einen

Berufsbeistand ein. Wie in den Akten und im angefochtenen Entscheid festgehalten,

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die wichtigsten Aspekte des

Gesprächs (Amstbeistandschaft und Übertritt in ein Pflegeheim) zwar verstanden

hat, gesundheitlich bedingt jedoch nicht in der Lage war, die Tragweite der

Entscheide vollständig zu erfassen (angefochtener Entscheid S. 2). Mit der

Anhörung des Beschwerdeführers wurden die Persönlichkeits- bzw.

Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers gewahrt und eine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.

3.

In der Sache richtet

sich die Beschwerde zunächst gegen die mit Entscheid der

Erwachsenenschutzbehörde vom 25. März 2021 für den Beschwerdeführer angeordnete

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 395 Abs. 1 ZGB.

3.1

Mit

behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz

hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss

dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person

liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht

besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Selbstbestimmung der

betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten

und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen

damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie

zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind

(Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes

bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine

Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des

Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die

anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet und erforderlich sein, also das

mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art.

389.

Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur

Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl

2006.

S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel,

in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli,

in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N

12).

Ist die gebotene

Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie,

andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits

gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art.

389.

Abs. 1 Ziff. 1 ZG; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die

Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte

Abklärungen treffen (Häfeli,

a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer

Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt

insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für

ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche

Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389

Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel,

a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein,

wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig

passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch

niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen

bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit

nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht

öffnet etc. (Biderborst/Henkel,

a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der

betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit

Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.2).

3.2

Zur

Begründung der Errichtung einer Beistandschaft für den Beschwerdeführer bezog

sich die Erwachsenenschutzbehörde auf die vorgenannten Grundsätze und erwog,

dass der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen eines schweren Schlaganfalles,

insbesondere der dementiellen Entwicklung und des hohen Pflegebedarfes nach

ärztlichem Ermessen nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten

selbständig zu erledigen. Er sei in den Bereichen Wohnen, Gesundheit,

Administratives und Finanzielles auf vertretende Unterstützung angewiesen

(angefochtener Entscheid S. 1 f.). Eine Rückkehr in die bisherige

Wohnung sei auch mit umfangreicher ambulanter Unterstützung nicht möglich. Der

Beschwerdeführer sei gemäss neuropsychologischer Abklärung bezüglich Finanzen,

seines Betreuungsbedarfes und der geeigneten Wohnform aufgrund des fehlenden

Bewusstseins für seine Erkrankung nicht urteilsfähig. Die Urteilsfähigkeit

bezüglich der Wahl einer Vertrauensperson sei gegeben, ebenso die

Testierfähigkeit. Sein Wunsch sei es, nicht in ein Alters- und Pflegeheim

einzutreten. Der Beschwerdeführer ziehe in Betracht, in sein Haus in [...]

umzuziehen, wo seine Pflege mit Hilfe seines langjährigen Freundes, D____, und

dessen Ehefrau sichergestellt werden könne. Dies sei aufgrund des hohen

Pflegeaufwandes aus Sicht der B____ jedoch kaum denkbar. Es gebe eine

Generalvollmacht mit unklarer Gültigkeit sowie ein Testament zugunsten von D____.

Der Beschwerdeführer habe sich bis zum 12. Dezember 2020 selbst um seine

Finanzen gekümmert. Seit seiner Erkrankung mache dies D____ in seinem Auftrag. Der

Beschwerdeführer überschätze zwischenzeitlich seine eigenen Fähigkeiten, seine

diesbezüglichen Interessen zu wahren. Er beurteile D____ als hierfür nicht

ausreichend qualifiziert und bevorzuge eine professionelle Unterstützung für

den Fall, dass dies notwendig werden würde. Am 24. Februar 2021 sei der

Beschwerdeführer vom B____ [...] verlegt und am 19. März 2021 in das

Alterszentrum [...] eingetreten (angefochtener Entscheid S. 1).

Gemäss den

Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde sei vermögensrelevanter Hausrat (Briefmarkensammlung)

vorhanden. Die Inventarisierung werde im Rahmen der bevorstehenden

Haushaltsauflösung erfolgen. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer eines Hauses

in [...], welches von D____, dessen Frau und ihren Kindern sowie einem weiteren

Mieter bewohnt werde. Weitere Räume seien aktuell nicht vermietet. Der

Beschwerdeführer verfüge gemäss den Angaben von D____ über keine liquiden

Mittel. Aufgrund der Liegenschaft und der insgesamt unübersichtlichen Vermögensverhältnisse

müsse von der Notwendigkeit der Verwaltung des Einkommens und des Vermögens im

engeren Sinn (exklusive Hausrat) durch die Beistandsperson ausgegangen werden. Eine

parallele bzw. gleichzeitige Verfügungsberechtigung der betroffenen Person sei

für die Beistandsperson aus vermögensverwaltungs-, verantwortungs- sowie

strafrechtlichen Gründen unzumutbar. Deshalb sei es gerechtfertigt und

verhältnismässig, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne

Handlungsfähigkeitseinschränkung den Zugriff auf alle auf ihn lautenden,

bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden, Konto- und Depotbeziehungen, mit

Ausnahme des von der Beistandsperson zu bezeichnenden Kontos mit den von dieser

zu bestimmenden und zu überweisenden Beträgen zur freien Verfügung gemäss Art.

409.

ZGB, zu entziehen (angefochtener Entscheid, S. 2).

Die

Erwachsenenschutzbehörde erwog, der Beschwerdeführer habe mit D____ zwar eine

nahestehende und sehr vertraute Person. Dieser sei jedoch aus persönlichen

Gründen und aufgrund nicht ausreichender Vollmachten nicht in der Lage, sich um

sämtliche zu regelnden Angelegenheiten zu kümmern. D____ erledige aktuell die

Zahlungen des Beschwerdeführers und werde weiterhin um dessen soziales und

psychisches Wohl besorgt sein. Zu seinem Bruder, [...] habe der

Beschwerdeführer seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr. Weitere

vertretungsberechtigte Angehörige seien nicht bekannt. Eine Patientenverfügung

oder ein Vorsorgeauftrag seien nicht vorhanden (angefochtener Entscheid S. 1).

3.3

Vorliegend

ist unbestritten und durch ärztliche Zeugnisse belegt, dass beim

Beschwerdeführer nach einem Schlaganfall ein Schwächezustand vorliegt und er

nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln (vgl.

Replik, Rz. 11; Antrag Beistandschaft von Dr. med. [...] vom 3. Februar

2021, KESB-Akten S. 180 ff.; ärztliche Zeugnis von Dr. med. [...], [...], vom

17.

März 2021, KESB-Akten S. 62). Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch gegen

die Wahl der Beistandsperson. Der Beschwerdeführer verlangt, dass anstelle

eines Berufsbeistands sein Lebenspartner, D____, als Beistand eingesetzt wird.

3.3.1

Gemäss

Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als

Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen

Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit

einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Schlägt die betroffene Person

eine Vertrauensperson als Beistand vor, entspricht die Erwachsenenschutzbehörde

diesem Vorschlag, wenn die vorgeschlagene Person sich für das Amt eignet und

zur Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Dies entspricht

dem Grundgedanken der Gesetzesreform, das Selbstbestimmungsrecht der

Betroffenen zu stärken. Lehnt die betroffene Person hingegen eine bestimmte

Person als Beistand ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde auch diesem

Anliegen soweit tunlich (Art. 401 Abs. 3 ZGB). Schliesslich

berücksichtigt sie dabei soweit möglich die Wünsche der Angehörigen und anderer

nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Die Eignung einer

Person als Beistand beurteilt sich nach den im konkreten Fall zu erfüllenden

Aufgaben (Art. 400 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_310/2016 vom

3.

März 2017 E. 5.1). Die Wahl der Beistandsperson hängt damit

stark von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Behörde bei ihrem

Entscheid ein grosses Ermessen zukommt (BGer 5A_310/2016 vom 3. März 2016 E.

5.1; vgl. auch BGE 143 III 65 E. 6.1 S. 71 f. mit

Hinweis). Zu berücksichtigen ist auch, dass es beim Erwachsenenschutz gerade

nicht darum geht, Angehörigen Recht zu geben. Entscheidend ist, wie der

betroffenen Person in für diese optimaler Weise geholfen werden kann (vgl. BGer

5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.2; VGE VD.2017.230 vom 30.

Mai 2019 E. 2.2).

3.3.2

Betreffend

die finanziellen Belange des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten nur

wenig und auch nach der Gerichtsverhandlung bestehen weiterhin Unklarheiten. Einem

Kontoauszug [...] kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine

monatliche AHV-Rente in Höhe von CHF 2'947.– bezieht (KESB-Akten S. 109). Ferner

ist der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren Eigentümer einer Liegenschaft in

[...]. Die Wohnung in der ersten Etage wird von D____, seiner Frau und ihren

drei Kindern bewohnt (Verhandlungsprotokoll S. 9). Erst seit Kurzem

bezahlen sie, auf entsprechende Aufforderung des Betreibungsamtes hin, Miete. Die

Wohnung in der obersten Etage wurde früher vermietet, steht nun aber seit 12

Monaten leer (Verhandlungsprotokoll S. 8). Die Studio-Wohnung im Erdgeschoss

ist als Alterswohnung des Beschwerdeführers vorgesehen und wurde für diesen

Zweck freigehalten (Verhandlungsprotokoll S. 5). Seit letztem Sommer wird die

Liegenschaft im Rahmen einer Pfändung vom Betreibungsamt verwaltet

(Verhandlungsprotokoll S. 4). Von der Sozialhilfe wurde zudem eine

Sicherungshypothek in der Höhe von CHF 200'000.– errichtet

(Verhandlungsprotokoll S. 4). Damit wird die ausserkantonale

Heimfinanzierung bestritten (Verhandlungsprotokoll S. 4). In den

Steuerunterlagen finden sich im Veranlagungsprotokoll für das Steuerjahr 2017

Angaben über ein relativ hohes Vermögen, die jedoch nicht belegt sind («zinslose

Forderungen»: CHF 122'808.–, «Bargeld, Edelmetalle und übrige

Vermögenswerte»: CHF 355'938.–; vgl. KESB-Akten S. 157). Gemäss dem

Abklärungsbericht der KESB vom 18. März 2021 verfügt der Beschwerdeführer über

keine liquiden Mittel mehr (Kontoguthaben: CHF 3'993.50; vgl. KESB-Akten S. 50).

Zudem liegen Betreibungen vor und es bestehen Privatschulden (KESB-Akten

S. 50). Wie das Vermögen aufgebraucht wurde, ist nicht bekannt

(Verhandlungsprotokoll S. 4; KESB-Akten S. 66). Höchstwahrscheinlich

erscheint, dass der Beschwerdeführer einen erheblichen Teil seines Vermögens in

die Renovation der Liegenschaft in [...] investierte (Verhandlungsprotokoll, S.

4, 8; KESB-Akten S. 66). Wie anlässlich der Gerichtsverhandlung vom

eingesetzten Beistand und von D____ ausgeführt wurde, verfügte das Haus

ursprünglich nur über eine Wohnung, heute sind es drei (Verhandlungsprotokoll

S. 7). Weiter ist zumindest teilweise erstellt, dass der Beschwerdeführer D____

und seine Familie umfassend finanziell unterstützte. So ist aus den

Kontoauszügen ersichtlich, dass [...] Einkäufe getätigt wurden und D____

bezahlte für die von ihm und seiner Familie bewohnte Wohnung bis im letzten

Jahr keine Miete (Verhandlungsprotokoll S. 4). Angesichts der geringen

Einkünfte und aufgrund des gehobenen Lebensstandards des Beschwerdeführers ist

sodann ein entsprechender Vermögensverzehr plausibel (KESB-Akten S. 66). Nach

Angaben von D____ sei er mit dem Beschwerdeführer viel gereist und dieser habe

auch «ein Nachtleben gelebt» (Verhandlungsprotokoll S. 8).

Bis zu seinem

Schlaganfall kümmerte sich der Beschwerdeführer selbst um seine Finanzen. Zu

seinem Bruder besteht seit Jahren kein Kontakt mehr (KESB-Akten S. 113).

Seit der Erkrankung des Beschwerdeführers erledigte zunächst D____ die

finanziellen Belange des Beschwerdeführers in dessen Auftrag (KESB-Akten S.

44). Gemäss der Aussage von D____ bestehe zum Beschwerdeführer seit etwa 20

Jahren eine Liebesbeziehung. Sie hätten sich 1996 [...] kennengelernt und er

sei im Alter von 17 Jahren zum Beschwerdeführer in die Schweiz gekommen. Zur

Mietwohnung des Beschwerdeführers in Basel habe er freien Zugang gehabt. Sie

seien viel gereist (Verhandlungsprotokoll S. 6; KESB-Akten S. 111). Im Jahr

2009.

habe er seine heutige Ehefrau geheiratet und mittlerweile drei Kinder mit

ihr. Seine Ehefrau wisse von seiner Beziehung zum Beschwerdeführer. Die

Situation sei für alle Beteiligten in Ordnung. Der Beschwerdeführer habe bis zu

seinem Schlaganfall jeweils vier Tage pro Woche in seinem Haus [...] bei den

Ehegatten D____ und ihren drei Kindern verbracht und sie seien auch zusammen verreist

(Verhandlungsprotokoll S. 6; KESB-Akten S. 111). Während des Spitalaufenthalts

habe er den Beschwerdeführer fast täglich besucht und habe dafür zu Beginn

jeden Tag sechs Stunden Fahrt auf sich genommen (Verhandlungsprotokoll S. 6). Wie

den in der Gerichtsverhandlung eingereichten Unterlagen entnommen werden kann,

besucht D____ den Beschwerdeführer weiterhin fast täglich im Heim «E____» in [...]

und der Beschwerdeführer verbrachte 10-12 Wochenenden bei der Familie D____

(Verhandlungsprotokoll S. 10; act. 13). Gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde

hat D____ angegeben, das Amt des Beistandes als vom Beschwerdeführer gewünschte

Vertrauensperson bei Bedarf selbst übernehmen zu wollen (Aktennotiz vom 24.

Februar 2021, KESB-Akten S. 112). Diese Bereitschaft bestätigte er an der

Gerichtsverhandlung erneut (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6)

Der

Beschwerdeführer selbst zeigte sich betreffend die Eignung von D____ als

Beistand ambivalent. Wie der Vertreter der Erwachsenenschutzbehörde auch an der

Gerichtsverhandlung ausführte, habe der Beschwerdeführer immer klar zum

Ausdruck gebracht, dass er D____ voll vertraue (Verhandlungsprotokoll, S. 10).

Am 10. Mai 2019 erteilte er seinem «Freund-Partner» eine Generalvollmacht,

sollte er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig sein, seine

rechtlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten selber zu regeln

(KESB-Akten S. 26). In den sehr ausführlichen Gesprächen mit der

Neuropsychologin des B____ und mit der Erwachsenenschutzbehörde habe der

Beschwerdeführer jedoch Bedenken geäussert, dass D____ nicht geeignet sei,

komplexe finanzielle Angelegenheiten zu regeln (vgl. neuropsychologische Untersuchung

vom 26. Januar 2021, KESB-Akten S. 121 ff.; Gespräche mit dem Beschwerdeführer

vom 4. März 2021 und vom 17. März 2021, KESB-Akten S. 63; KESB-Akten S. 44;

Verhandlungsprotokoll S. 10).

3.3.3

Aufgrund

der Akten und der Ausführungen an der Gerichtsverhandlung ergibt sich, dass D____

die Vertrauensperson des Beschwerdeführers ist. Die Eignung von D____ als

Beistand wurde von der Erwachsenenschutzbehörde daher sorgfältig geprüft. Mit dessen

Einverständnis wurden dafür Straf- und Betreibungsregisterauszüge angefordert

(Vernehmlassung S. 3). Im Strafregisterauszug vom 10. März 2021 ist ein

Eintrag wegen unrechtmässiger Aneignung aus dem Jahr 2013 verzeichnet. Hinzu

kommt, dass das Betreibungsregister von D____ Betreibungen, insbesondere der

Steuerverwaltung und der Krankenkasse aufweist. Gemäss dem

Betreibungsregisterauszug [...] vom 10. März 2021 sind aus den Jahren 2011-2021

Betreibungen in der Höhe von CHF 88'504.08, davon 42 Verlustscheine über

einen Betrag von 86'950.70 verzeichnet (KESB-Akten S. 90 ff.). D____ erklärte anlässlich

der Gerichtverhandlung, dass die Quellensteuer nicht wie üblich bei einer

B-Bewilligung von seinem Gehalt abgezogen worden sei. Dadurch sei er mit den

Steuerzahlungen in den Rückstand geraten (Verhandlungsprotokoll S. 9). Er habe

aber begonnen seine Schulden abzubezahlen (Verhandlungsprotokoll S. 7, 9).

Für die

Beurteilung der Eignung als Beistand ist der genaue Entstehungsgrund der

Betreibungen nicht massgebend. Wie die Erwachsenenschutzbehörde zu Recht

ausführt ist aus den Einträgen im Betreibungsregisterauszug zu schliessen, dass

D____ grosses Schwierigkeiten mit der Verwaltung seinen eigenen Finanzen hat

(vgl. Vernehmlassung S. 3). Eine Person, die ihre Finanzen nicht in Ordnung

hält, kommt als Beistand nicht infrage. Erforderlich ist vielmehr ein

einwandfreies Betreibungs- und Strafregister und allgemein ein guter Leumund.

Personen mit Einträgen im Straf- oder Betreibungsregister eine hilfsbedürftige

Person und namentlich eine Vermögensverwaltungsbeistandschaft anzuvertrauen,

ist nicht verantwortbar, es sei denn, die Erwachsenenschutzbehörde kommt zum

Schluss, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat (vgl. Reusser, in: Basler Kommentar, a.a.O.,

Art. 400 ZGB N 22). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

3.3.4

Schliesslich

stellt die Fähigkeit, angemessen und ohne Eigeninteressen mit Einkommen und

Vermögen der Verbeiständeten Person umzugehen, ein wesentliches

Beurteilungskriterium für die Eignung als Beistand dar (vgl. Reusser, in: Basler Kommentar, a.a.O.,

Art. 400 ZGB N 23). Vorliegend ist ein Interessenkonflikt offensichtlich. D____

wurde vom Beschwerdeführer in dessen Testament vom 11. Januar 2021 als

Alleinerbe eingesetzt (KESB-Akten S. 27). Ferner wohnte D____ mit seiner

Familie während Jahren unentgeltlich im Haus des Beschwerdeführers in [...]. Erst

seit diese Liegenschaft seit Sommer 2021 vom Betreibungsamt im Rahmen einer

Pfändung verwaltet wird, bezahlt die Familie Miete. Der Beschwerdeführer

verfügt über keine liquide Mittel. Wie die Erwachsenenschutzbehörde richtig

erkannt hat, ist es daher wahrscheinlich, dass die Liegenschaft zur

Finanzierung der Pflege verwertet werden muss. Sollte sich eine stationäre

Pflege des Beschwerdeführers langfristig als erforderlich erweisen, bedroht

dies einerseits das erwartete Erbe und kann dies andererseits die finanziellen

Schwierigkeiten des bereits hoch verschuldeten D____ weiter verschärfen, bis

hin zum Verlust der Wohnung (Vernehmlassung S. 3).

3.3.5

Damit

liegen hinreichende Gründe für die Ablehnung von D____ als Beistand des

Beschwerdeführers vor. Dass zwischen ihnen ein langjähriges

Vertrauensverhältnis besteht, ist unbestritten, ändert aber nichts an dem

Umstand, dass die persönliche Eignung von D____ als Beistand nicht bejaht

werden kann und die aufgrund seines Schwächezustandes notwendige Unterstützung

des Beschwerdeführers nicht durch das persönliche Umfeld gewährleistet ist. Die

Erwachsenenschutzbehörde hat diesbezüglich genügende Abklärungen und einen

nachvollziehbaren Entscheid getroffen, der in ihrem Ermessen liegt.

3.4

Soweit

der Beschwerdeführer geltend macht, es sei von der Platzierung in einem Heim

abzusehen, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nachdem der

Beschwerdeführer nach seinem Schlaganfall gemäss der Einschätzung der

Ethikkommission des B____ nicht in ein ambulantes Setting entlassen werden

konnte, wurde im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass der Amtsbeistand

für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise

Unterkunft besorgt sein soll (Prot B____ vom 4. Februar 2021, KESB-Akten S. 124

ff.; angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 3a). Dies gestaltetet sich insbesondere

aufgrund der unklaren finanziellen Situation des Beschwerdeführers als

schwierig. Schliesslich konnten aber zunächst Pflegeheimplätze in Basel und

seit August 2021 ein solcher in [...] gefunden werden. Dort ist die notwendige

Pflege gewährleistet und der Beschwerdeführer ist in der Nähe seines

Lebenspartners. Wie der Beistand an der Verhandlung ausführte, hat die

Erwachsenenschutzbehörde jedoch kein Aufenthaltsbestimmungsrecht. Würde vom

Beschwerdeführer die Unterbringung in seinem Haus [...] mit einer ambulanten

Versorgung gewünscht, werde die Erwachsenenschutzbehörde dies prüfen

(Verhandlungsprotokoll, S. 3, 11).

4.

Insgesamt

erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die

Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer

dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen

(vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beistand, C____ (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.