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Entscheid

VD.2021.9

Rechtsverzögerung

8. Oktober 2021Deutsch8 min

2019 fest, dass die Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm am [...]weg [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2021.9

URTEIL

vom 8. Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Amt für Umwelt und Energie

Hochbergerstrasse 158, 4057 Basel

Gegenstand

Rekurs vom 21. Januar 2021

betreffend Rechtsverzögerung

durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

Sachverhalt

Sachverhalt

Auf Antrag von A____ (nachfolgend: Rekurrent) vom 25. November 2018 stellte

das Amt für Umwelt und Energie Basel-Stadt mit Verfügung vom 26. Februar

2019 fest, dass die Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm am [...]weg [...]

in [...] eingehalten würden. Es bestehe somit keine Sanierungspflicht. Diese

Feststellung erfolge unter Vorbehalt eines anderslautenden Ergebnisses aus der

Überprüfung des Gesamtverkehrsmodells 2010. Gegen diese Feststellungsverfügung

erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 6. März 2019 beim Departement für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt Basel-Stadt (nachfolgend: WSU) Rekurs und begründete diesen

sodann mit Eingabe vom 22. März 2019.

Mit

Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 21. Januar 2021 gelangte der Rekurrent an den

Regierungsrat. Darin beantragt er deren Gutheissung sowie die Anweisung des WSU,

im Verfahren zeitnah zu entscheiden. Der Regierungsrat überwies den Rekurs am

22. Januar 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das WSU entschied am 24.

März 2021 in der Sache. Mit Stellungnahme vom 30. März 2021 beantragt das WSU,

es sei die Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Vorliegen seines Entscheids vom

24. März 2021 als gegenstandslos abzuschreiben. Eventualiter sei ihm die Frist

zur Stellungnahme bis 19. April 2021 zu erstrecken; unter o/e-Kostenfolge. Mit

Replik vom 11. Mai 2021 hielt der Rekurrent am Rekurs fest und beantragte den

Abschluss des Verfahrens mit einem (Sach-)Entscheid. Die weiteren Tatsachen und

die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid

ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des

vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des

Präsidialdepartements vom 22. Januar 2021 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes

(OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG

270.100). Zum Entscheid ist grundsätzlich das Dreiergericht berufen (§ 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Nach § 45 Abs. 1 GOG ist jedoch die Verfahrensleiterin oder der

Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig für die

Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit.

1.2

Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs nur

berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Um schutzwürdig

zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom

7.

Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12

vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277,

292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten sowohl

beim Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine

praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm einen

gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der

Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen

Nachteils verhindert wird (VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November

2017.

E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,

292). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird

sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder

abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni

2016.

E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1). Fehlt das

aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung des Rekurses, ist

auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, so

wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Ok­tober 2010

E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143).

1.3

1.3.1

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen

Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert

angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]).

Diese Bestimmung verankert den Grundsatz des Beschleunigungsgebots und

verbietet die ungerechtfertigte Verzögerung eines Entscheids (vgl. SVR 2007 IV

Nr. 44 S. 144, I 946/05 E. 5.1; BGer 8C_210/2013 vom 10. Juli

2013.

E. 2.1; VGE VD.2018.146 vom 1. April 2019 E. 6.2). Eine

Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV

liegt vor, wenn sich eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde zwar bereit zeigt,

einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche

nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als

angemessen erscheint (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1046, mit

weiteren Hinweisen; VGE VD.2018.146 vom 1. April 2019 E. 6.2, VD.2018.127

vom 14. Januar 2019 E. 3.1). Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem

Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten

Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des

Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten

der Beteiligten (BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277, 130 I 312 E. 5.2

S. 332, 119 Ib 311 E. 5b S. 325; VGE VD.2018.146 vom 1. April

2019.

E. 6.2; Uhlmann, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 94 des Bundesgerichtsgesetzes

[BGG, SR 173.110] N 6). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu

bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in

Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in

Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist

und die Behörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 137 I 23 E. 2.4.3 S. 27, 127 III 385 E. 3a S. 389; BGer 4A_190/2015

vom 13. Mai 2015 E. 2; VGE VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 3.1, VD.2018.146

vom 1. April 2018 E. 6.2).

1.3.2

Wie es sich diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren verhält,

kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Nachdem das WSU mit Entscheid vom

24.

März 2021 im vorinstanzlichen Verfahren entschieden hat, hat es den mit der

Rechtsverzögerungsbeschwerde verlangten Beschluss getroffen. Wenn der angeblich

verzögerte Akt während der Rechtshängigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde

erlassen wird, ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich infolge

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 2.1,

mit Hinweis auf Müller/Bieri, in:

Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2.

Auflage, Zürich 2019, Art. 46a N 25; Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 39 f. Fn. 297; VGE VD.2019.210 vom 3. April 2020 E. 1.2).

1.3.3

Ein Grund, weshalb ausnahmsweise weiterhin ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde

bestehen könnte, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Mit seiner Replik

verweist der Rekurrent zwar auf seine Hilflosigkeit gegenüber den Behörden,

wenn man Zustände erdulden müsse, die man als willkürlich und widerrechtlich

empfindet. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass nur eine Beurteilung der von

ihm erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde die Verwaltung und den Regierungsrat

zu beeindrucken vermögen. Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden.

Aufgrund des von ihm erhobenen und beim Verwaltungsgericht hängigen Rekurses

gegen den während des vorliegenden Verfahrens erfolgten Entscheid des WSU vom

24.

März 2021 (vgl. Verfahren VD.2021.104) wird die Rechtmässigkeit des

Vorgehens und der Beurteilung der

Vorinstanz umfassend geprüft werden können. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt

es sich nicht, quasi parallel zu jenem Verfahren das Vorgehen der Vorinstanz

und das Vorliegen einer Rechtsverzögerung hier umfassend zu prüfen. Dies gilt

umso mehr, als das WSU mit seiner Vernehmlassung Gründe für den gerügten

Zeitablauf geltend macht. Soweit erforderlich und opportun wird daher im

Verfahren VD.2021.104 die Frage einer rechtswidrigen Verfahrensgestaltung

geprüft werden können. Wieso eine entsprechende Feststellung mit Entscheid in

der Sache die Verwaltung weniger «beeindrucken» sollte, wie dies der Rekurrenz

replicando geltend macht, ist nicht erfindlich.

1.3.4

Daraus folgt, dass das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben

ist.

2.

Es bleibt folglich über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens zu entscheiden. Da gerade offenbleiben kann, ob die vom

Rekurrenten behauptete Rechtsverzögerung vorliegt, wird auf die Erhebung von

Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Verfahren VD.2021.9 wird zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Vladimir Hof

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.