VD.2021.91
Wiedereinsetzung in die Rekursfrist (BGer 2C_713/2021 vom 11. November 2021)
23. Juli 2021Deutsch15 min
2021 erteilte der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts dem Rekurs die aufschiebende
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.91
URTEIL
vom 23. Juli 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und
Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrats
vom 9. April 2021
betreffend Wiedereinsetzung in
die Rekursfrist
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 20. Januar 2017 ordnete der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration,
Migrationsamt (BdM) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die
Wegweisung von A____ (Rekurrentin) aus der Schweiz an. Den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs vom 30. Januar 2017 wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 3. Dezember
2020 ab. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 (Postaufgabe) ersuchte die
Rekurrentin beim BdM um Wiedererwägung der Verfügung vom 20. Januar 2017. Sie
rekurrierte gleichzeitig sinngemäss gegen den Entscheid des JSD vom
3. Dezember 2020 und ersuchte betreffend Frist zur Einreichung des
Rekurses sinngemäss um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Regierungsrat
des Kantons Basel-Stadt wies mit Präsidialbeschluss vom 9. April 2021 den
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und trat auf den Rekurs
nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 26. April 2021 angemeldete und am
14. Mai 2021 begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem die
Rekurrentin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der
Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe vom 4. Februar 2021 (eventualiter die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) sowie die Bewilligung ihres weiteren
Aufenthalts (eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an den
Regierungsrat) beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrt die
Rekurrentin, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr
dementsprechend den Verbleib in der Schweiz während der Dauer des Verfahrens zu
gestatten. Weiter beantragt die Rekurrentin, dem Regierungsrat die Gerichts-
und Parteikosten aufzuerlegen und eventualiter ihr die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Mit Verfügung vom 18. Mai
2021 erteilte der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts dem Rekurs die aufschiebende
Wirkung. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil erging auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus § 41 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin
des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den
Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig
angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2
Die
Dispositiv
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Der
Regierungsrat wies das Gesuch um Wiedereinsetzung in die Rekursfrist ab und
trat auf den Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 3. Dezember 2020 nicht
ein. Die Rekurrentin beantragt vor Verwaltungsgericht, es sei festzustellen,
dass die Eingabe vom 4. Februar 2021 fristgerecht erfolgt sei.
2.2
2.2.1 Gemäss
§ 46 Abs. 1 OG ist der Rekurs innert zehn Tagen seit Eröffnung der
Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen
Zeitpunkt an gerechnet, ist gemäss § 46 Abs. 2 OG die
Rekursbegründung einzureichen. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine
empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung
(BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz
[VwVG], 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 34 N 5). Die Rechtsmittelfristen
beginnen daher bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen
(BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 4.1, A-3474/2013 vom
7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank,
a.a.O., Art. 34 N 5; vgl. E. 3.2). Die Zustellung einer
uneingeschriebenen Sendung erfolgt bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten
oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw.
Verfügungsbereich des Empfängers gelangt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603;
BGer 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 3.2). Die tatsächliche
Empfangs- oder Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (BVGer A-3474/2013 vom
7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank,
a.a.O., Art. 34 N 5). Es genügt, dass die Sendung in den Machtbereich
des Adressaten gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann
(BGE 122 I 139 E. 1 S. 143; BGer 2C_1032/2019 vom 11. März
2020 E. 3.2; vgl. BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O.,
Art. 34 N 5).
2.2.2 Die
Beweislast für die Zustellung und ihren Zeitpunkt trägt die Behörde, welche die
Zustellung veranlasst hat (Uhlmann/Schilling-Schwank,
a.a.O., Art. 34 N 10). Bei der Versandmethode A-Post Plus wird die
Zustellung elektronisch erfasst, wenn die Sendung in den Briefkasten oder das
Postfach des Empfängers gelegt wird (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601).
Mit einem Track & Trace-Auszug wird nicht direkt bewiesen, dass
die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist,
sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem
Erfassungssystem gemacht worden ist. Im Sinn eines Indizes lässt dieser Eintrag
aber darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder das Postfach
des Adressaten gelegt worden ist (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 602; VGE
VD.2017.69 und VD.2017.70 vom 23. September 2017 E. 3.1). Ein Fehler
bei der Postzustellung liegt nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine
fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur
anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die
Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist
daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und
einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu
vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604; VGE VD.2017.69 und
VD.2017.70 vom 23. September 2017 E. 3.1). Rein hypothetische
Überlegungen des Empfängers genügen dafür nicht (BGer 1C_330/2016 vom
27. September 2016 E. 2.5; VGE VD.2017.69 und VD.2017.70 vom
23. September 2017 E. 3.1). Es müssen vielmehr konkrete Anzeichen für
einen Fehler vorhanden sein (BGer 1C_31/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3).
2.3
2.3.1 Die
Rekurrentin hatte gemäss eigenen Angaben beim Schwarzen Peter, Verein für
Gassenarbeit, eine Meldeadresse, an der ihr Post zugestellt werden konnte
(Rekursbegründung Ziff. 18). Die Adresse des Schwarzen Peters befindet
sich an der Elsässerstrasse 22 in 4056 Basel. Der Entscheid des JSD vom
3. Dezember 2020 wurde mit A-Post Plus an die Adresse «Frau A____, Schwarzer
Peter, Elsässerstrasse 22, 4056 Basel» gesendet. Gemäss der
Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde die Sendung am 4. Dezember
2020 zugestellt. Daraus ist im Sinn eines Indizes zu schliessen, dass die
Sendung am 4. Dezember 2020 in den Briefkasten des Schwarzen Peters gelegt
worden ist. Die Rekurrentin bestreitet dies (Rekursbegründung Ziff. 21).
Sie nennt aber kein einziges konkretes Anzeichen für einen Fehler der Post.
Beim Hinweis auf die Möglichkeit, dass die Sendung in einen falschen
Briefkasten geworfen oder dem Postboten aus den Händen gerutscht sei
(Rekursbegründung Ziff. 31), handelt es sich um unbeachtliche
hypothetische Überlegungen. Das Gleiche gilt für den Hinweis im Schreiben des
Schwarzen Peters vom 26. April 2021 (Rekursbeilage 6), Post könne «unter
Umständen verloren gehen oder ausserhalb einer falschen Person ausgeteilt
werden», wie es auch bei allen privaten oder sonstigen Anschriften passieren
könne. Die Behauptung, dass im Jahr 2015 eine A-Post Plus Sendung, die an einen
in derselben Kanzlei wie die Rechtsvertreterin der Rekurrentin tätigen
Advokaten adressiert gewesen sei, in den Briefkasten neben demjenigen der
Kanzlei geworfen worden sei (vgl. Rekursbegründung Ziff. 27), spricht auch
bei Wahrunterstellung in keiner Art und Weise dafür, dass es im vorliegenden
Fall bei der Zustellung in den Briefkasten des Schwarzen Peters zu einem Fehler
gekommen sein könnte. Zusammenfassend fehlt es an einer nachvollziehbaren
Darstellung eines Umstands, aufgrund dessen eine fehlerhafte Postzustellung
einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Folglich ist gestützt auf die
Sendungsverfolgung erstellt, dass die Sendung mit dem Entscheid vom
3. Dezember 2020 am 4. Dezember 2020 in den Briefkasten des Schwarzen
Peters gelegt worden ist.
2.3.2 Da
es sich beim Schwarzen Peter um das Zustellungsdomizil der Rekurrentin
gehandelt hat, ist für die Zustellung der Einwurf in dessen Briefkasten massgebend
und ist die Sendung damit in den Machtbereich der Rekurrentin gelangt. Ob die
Sendung vom Schwarzen Peter der Rekurrentin oder ihrem Ehemann ausgehändigt
worden ist, ist für die Frage der Zustellung unerheblich, weil diese keine
tatsächliche Empfangnahme erfordert. Somit wurde der Entscheid des JSD vom
3. Dezember 2020 der Rekurrentin am 4. Dezember 2020 zugestellt. Die
Frist für die Rekursanmeldung begann folglich am 5. Dezember 2020 und
endete am 14. Dezember 2020. Damit ist die sinngemässe Rekursanmeldung vom
4. Februar 2021 verspätet und hat der Regierungsrat zu Recht festgestellt,
dass der Rekurs nicht innert der gesetzlichen Frist angemeldet worden ist.
3.
3.1 Für
den Fall, dass ihr Rekurs nicht als fristgerecht qualifiziert wird, ersucht die
Rekurrentin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens vor dem
Regierungsrat.
3.2
3.2.1 Das
auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare OG enthält keine ausdrückliche
Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle eines Fristversäumnisses im
verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das
Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung
aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als
auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Gemäss dieser Praxis
liegt dort, wo die Voraussetzungen für den Wiedereinsetzungsanspruch im Gesetz
nicht umschrieben sind, eine echte Gesetzeslücke vor, die nach objektiven
Kriterien zu füllen ist, indem das Gericht anstelle des Gesetzgebers eine
abstrakte Regel aufstellt. Dabei hat es sich an das geltende objektive Recht
und die darin enthaltenen Wertungen anzulehnen und nach Möglichkeit bestehende
Verfahrensvorschriften analog zur Anwendung zu bringen (VGE VD.2020.131 vom
30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019
E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der
Regelung von § 147 Abs. 5 des Gesetzes über die direkten Steuern
(StG, SG 640.100) vorgenommen (VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020
E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32
vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 140).
3.2.2 Diese
Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die
säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der
verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des
Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer
gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter
unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer
1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2020.131 vom
30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019
E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, N 115). Verschulden von Vertretern und Hilfspersonen ist der
Partei wie eigenes Verschulden zuzurechnen (vgl. VGE VD.2020.64 vom
20. Mai 2020 E. 1.3.2; Egli,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 16 f.;
Vogel, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 17). Massgeblich sind nur
Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der
gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise
erschweren (VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1,
VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai
2019 E. 3.1). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen,
Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung (VGE VD.2019.114 vom
3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019
E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 10).
Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und
solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht
(BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 2C_31/2011 vom
20. Januar 2011 E. 3, 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1;
VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32
vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.3;
Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1833). Dies
setzt voraus, dass die Krankheit den Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu
handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom
15. November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019
E. 1.3.1; Egli, a.a.O.,
Art. 24 N 20).
3.2.3 Die
Wiedereinsetzung ist innert 30 Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses
schriftlich und begründet unter Beifügung der nötigen Beweismittel zu
beantragen (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1,
VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Schwank,
a.a.O., S. 143; vgl. § 147 Abs. 5 StG; Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018,
Art. 50 BGG N 14; Egli,
a.a.O., Art. 24 N 7 f.; Vogel, a.a.O.,
Art. 24 N 18). Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt
der Gesuchsteller (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1,
VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; vgl. Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 BGG N 14; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18).
Ob der volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 BGG N 14 FN 59
für das Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), oder ob Glaubhaftmachung
genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]
und Art. 148 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für
die StPO und die ZPO), kann im vorliegenden Fall offenbleiben.
3.3 Die
Rekurrentin scheint ihr Wiedereinsetzungsgesuch zunächst damit begründen zu
wollen, dass der Entscheid des JSD vom 3. Dezember 2020 weder ihr noch
ihrem Ehemann ausgehändigt worden sei (vgl. Rekursbegründung Ziff. 35 in
Verbindung mit Ziff. 31). Die Rekurrentin behauptet, weder sie noch ihr
Ehemann hätten die Sendung mit dem Entscheid vom 3. Dezember 2020 vom
Schwarzen Peter ausgehändigt erhalten (Rekursbegründung Ziff. 21). Diese
Behauptung bleibt aber unbewiesen. Gemäss dem Schreiben des Schwarzen Peters
vom 26. April 2021 (Rekursbeilage 6) holte der Ehemann der Rekurrentin
zwar regelmässig Post für sich und die Rekurrentin ab. Der Schwarze Peter hält
aber ausdrücklich fest, dass er über den Empfang von Briefen nicht Buch führe
und somit nicht zurückverfolgen könne, ob ein Brief richtig zugestellt worden
sei oder nicht. Die blosse Parteibehauptung der Rekurrentin genügt nicht zur
Glaubhaftmachung, dass die Sendung ihr oder ihrem Ehemann nicht ausgehändigt
worden ist. Da davon auszugehen ist, dass die Sendung in den Briefkasten des
Schwarzen Peters gelegt worden ist (vgl. oben E. 2.3.1), beruhte eine
allfällige Nichtaushändigung auf einem Verschulden des Schwarzen Peters. Dieses
wäre der Rekurrentin zuzurechnen. Weiter macht die Rekurrentin geltend, dass
sie im November und Dezember 2020 schwere Schicksalsschläge habe hinnehmen
müssen. Ende November 2020 habe sie einen Spontanabort ihres Kinds erlebt und
kurze Zeit danach sei eine Tante von ihr in Südafrika gestorben, weshalb sie
für einen Monat nach Südafrika gereist sei (Rekursbegründung Ziff. 36).
Der Regierungsrat stellte im angefochtenen Entscheid mit überzeugender
Begründung fest, dass die von der Rekurrentin geltend gemachten Umstände keine
Wiedereinsetzung rechtfertigen (angefochtener Entscheid E. 7). Mit diesen
Erwägungen setzt sich die anwaltlich vertretene Rekurrentin in ihrer
Rekursbegründung nicht auseinander. Damit ist ein Wiedereinsetzungsgrund unter
Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ohne Weiteres zu verneinen. Mangels
Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds hat der Regierungsrat den Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen.
4.
4.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rechtsbegehren der Rekurrentin in
der Sache unbegründet sind (Rechtsbegehren 1–5) und der Rekurs daher abzuweisen
ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Der Bedeutung des Falles, dem Zeitaufwand des Gerichts und
der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles angemessen erscheint
eine Gebühr von CHF 500.–
(§ 23 Abs. 1 und § 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR,
SG 154.810]).
4.2 Die
Rekurrentin beantragt für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren jedoch die
unentgeltliche Rechtspflege. Jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV). Als
aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; VGE
VD.2019.187 vom 9. März 2020 E. 2.2.1). Wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, bringt die Rekurrentin mit ihrer Rekursbegründung nichts
vor, was geeignet wäre, die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids ernsthaft
in Frage zu stellen. Ihr Rekurs ist daher als aussichtslos zu qualifizieren.
Folglich hat sie keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die
Rekurrentin trägt daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über
die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.