Lexipedia

Entscheid

VD.2021.91

Wiedereinsetzung in die Rekursfrist (BGer 2C_713/2021 vom 11. November 2021)

23. Juli 2021Deutsch15 min

2021 erteilte der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts dem Rekurs die aufschiebende

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.91

URTEIL

vom 23. Juli 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic.

iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und

Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12,

4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Regierungsrats

vom 9. April 2021

betreffend Wiedereinsetzung in

die Rekursfrist

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 20. Januar 2017 ordnete der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration,

Migrationsamt (BdM) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die

Wegweisung von A____ (Rekurrentin) aus der Schweiz an. Den gegen diese

Verfügung erhobenen Rekurs vom 30. Januar 2017 wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 3. Dezember

2020 ab. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 (Postaufgabe) ersuchte die

Rekurrentin beim BdM um Wiedererwägung der Verfügung vom 20. Januar 2017. Sie

rekurrierte gleichzeitig sinngemäss gegen den Entscheid des JSD vom

3. Dezember 2020 und ersuchte betreffend Frist zur Einreichung des

Rekurses sinngemäss um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Regierungsrat

des Kantons Basel-Stadt wies mit Präsidialbeschluss vom 9. April 2021 den

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und trat auf den Rekurs

nicht ein.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der am 26. April 2021 angemeldete und am

14. Mai 2021 begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem die

Rekurrentin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der

Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe vom 4. Februar 2021 (eventualiter die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) sowie die Bewilligung ihres weiteren

Aufenthalts (eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an den

Regierungsrat) beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrt die

Rekurrentin, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr

dementsprechend den Verbleib in der Schweiz während der Dauer des Verfahrens zu

gestatten. Weiter beantragt die Rekurrentin, dem Regierungsrat die Gerichts-

und Parteikosten aufzuerlegen und eventualiter ihr die unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Mit Verfügung vom 18. Mai

2021 erteilte der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts dem Rekurs die aufschiebende

Wirkung. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem

angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende

Urteil erging auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich

aus § 41 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin

des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den

Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig

angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.2

Die

Dispositiv

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat

das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1 Der

Regierungsrat wies das Gesuch um Wiedereinsetzung in die Rekursfrist ab und

trat auf den Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 3. Dezember 2020 nicht

ein. Die Rekurrentin beantragt vor Verwaltungsgericht, es sei festzustellen,

dass die Eingabe vom 4. Februar 2021 fristgerecht erfolgt sei.

2.2

2.2.1 Gemäss

§ 46 Abs. 1 OG ist der Rekurs innert zehn Tagen seit Eröffnung der

Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen

Zeitpunkt an gerechnet, ist gemäss § 46 Abs. 2 OG die

Rekursbegründung einzureichen. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine

empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung

(BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz

[VwVG], 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 34 N 5). Die Rechtsmittelfristen

beginnen daher bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen

(BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 4.1, A-3474/2013 vom

7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank,

a.a.O., Art. 34 N 5; vgl. E. 3.2). Die Zustellung einer

uneingeschriebenen Sendung erfolgt bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten

oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw.

Verfügungsbereich des Empfängers gelangt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603;

BGer 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 3.2). Die tatsächliche

Empfangs- oder Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (BVGer A-3474/2013 vom

7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank,

a.a.O., Art. 34 N 5). Es genügt, dass die Sendung in den Machtbereich

des Adressaten gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann

(BGE 122 I 139 E. 1 S. 143; BGer 2C_1032/2019 vom 11. März

2020 E. 3.2; vgl. BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O.,

Art. 34 N 5).

2.2.2 Die

Beweislast für die Zustellung und ihren Zeitpunkt trägt die Behörde, welche die

Zustellung veranlasst hat (Uhlmann/Schilling-Schwank,

a.a.O., Art. 34 N 10). Bei der Versandmethode A-Post Plus wird die

Zustellung elektronisch erfasst, wenn die Sendung in den Briefkasten oder das

Postfach des Empfängers gelegt wird (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601).

Mit einem Track & Trace-Auszug wird nicht direkt bewiesen, dass

die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist,

sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem

Erfassungssystem gemacht worden ist. Im Sinn eines Indizes lässt dieser Eintrag

aber darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder das Postfach

des Adressaten gelegt worden ist (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 602; VGE

VD.2017.69 und VD.2017.70 vom 23. September 2017 E. 3.1). Ein Fehler

bei der Postzustellung liegt nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine

fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur

anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die

Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist

daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und

einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu

vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604; VGE VD.2017.69 und

VD.2017.70 vom 23. September 2017 E. 3.1). Rein hypothetische

Überlegungen des Empfängers genügen dafür nicht (BGer 1C_330/2016 vom

27. September 2016 E. 2.5; VGE VD.2017.69 und VD.2017.70 vom

23. September 2017 E. 3.1). Es müssen vielmehr konkrete Anzeichen für

einen Fehler vorhanden sein (BGer 1C_31/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3).

2.3

2.3.1 Die

Rekurrentin hatte gemäss eigenen Angaben beim Schwarzen Peter, Verein für

Gassenarbeit, eine Meldeadresse, an der ihr Post zugestellt werden konnte

(Rekursbegründung Ziff. 18). Die Adresse des Schwarzen Peters befindet

sich an der Elsässerstrasse 22 in 4056 Basel. Der Entscheid des JSD vom

3. Dezember 2020 wurde mit A-Post Plus an die Adresse «Frau A____, Schwarzer

Peter, Elsässerstrasse 22, 4056 Basel» gesendet. Gemäss der

Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde die Sendung am 4. Dezember

2020 zugestellt. Daraus ist im Sinn eines Indizes zu schliessen, dass die

Sendung am 4. Dezember 2020 in den Briefkasten des Schwarzen Peters gelegt

worden ist. Die Rekurrentin bestreitet dies (Rekursbegründung Ziff. 21).

Sie nennt aber kein einziges konkretes Anzeichen für einen Fehler der Post.

Beim Hinweis auf die Möglichkeit, dass die Sendung in einen falschen

Briefkasten geworfen oder dem Postboten aus den Händen gerutscht sei

(Rekursbegründung Ziff. 31), handelt es sich um unbeachtliche

hypothetische Überlegungen. Das Gleiche gilt für den Hinweis im Schreiben des

Schwarzen Peters vom 26. April 2021 (Rekursbeilage 6), Post könne «unter

Umständen verloren gehen oder ausserhalb einer falschen Person ausgeteilt

werden», wie es auch bei allen privaten oder sonstigen Anschriften passieren

könne. Die Behauptung, dass im Jahr 2015 eine A-Post Plus Sendung, die an einen

in derselben Kanzlei wie die Rechtsvertreterin der Rekurrentin tätigen

Advokaten adressiert gewesen sei, in den Briefkasten neben demjenigen der

Kanzlei geworfen worden sei (vgl. Rekursbegründung Ziff. 27), spricht auch

bei Wahrunterstellung in keiner Art und Weise dafür, dass es im vorliegenden

Fall bei der Zustellung in den Briefkasten des Schwarzen Peters zu einem Fehler

gekommen sein könnte. Zusammenfassend fehlt es an einer nachvollziehbaren

Darstellung eines Umstands, aufgrund dessen eine fehlerhafte Postzustellung

einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Folglich ist gestützt auf die

Sendungsverfolgung erstellt, dass die Sendung mit dem Entscheid vom

3. Dezember 2020 am 4. Dezember 2020 in den Briefkasten des Schwarzen

Peters gelegt worden ist.

2.3.2 Da

es sich beim Schwarzen Peter um das Zustellungsdomizil der Rekurrentin

gehandelt hat, ist für die Zustellung der Einwurf in dessen Briefkasten massgebend

und ist die Sendung damit in den Machtbereich der Rekurrentin gelangt. Ob die

Sendung vom Schwarzen Peter der Rekurrentin oder ihrem Ehemann ausgehändigt

worden ist, ist für die Frage der Zustellung unerheblich, weil diese keine

tatsächliche Empfangnahme erfordert. Somit wurde der Entscheid des JSD vom

3. Dezember 2020 der Rekurrentin am 4. Dezember 2020 zugestellt. Die

Frist für die Rekursanmeldung begann folglich am 5. Dezember 2020 und

endete am 14. Dezember 2020. Damit ist die sinngemässe Rekursanmeldung vom

4. Februar 2021 verspätet und hat der Regierungsrat zu Recht festgestellt,

dass der Rekurs nicht innert der gesetzlichen Frist angemeldet worden ist.

3.

3.1 Für

den Fall, dass ihr Rekurs nicht als fristgerecht qualifiziert wird, ersucht die

Rekurrentin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens vor dem

Regierungsrat.

3.2

3.2.1 Das

auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare OG enthält keine ausdrückliche

Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle eines Fristversäumnisses im

verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das

Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung

aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als

auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Gemäss dieser Praxis

liegt dort, wo die Voraussetzungen für den Wiedereinsetzungsanspruch im Gesetz

nicht umschrieben sind, eine echte Gesetzeslücke vor, die nach objektiven

Kriterien zu füllen ist, indem das Gericht anstelle des Gesetzgebers eine

abstrakte Regel aufstellt. Dabei hat es sich an das geltende objektive Recht

und die darin enthaltenen Wertungen anzulehnen und nach Möglichkeit bestehende

Verfahrensvorschriften analog zur Anwendung zu bringen (VGE VD.2020.131 vom

30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019

E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der

Regelung von § 147 Abs. 5 des Gesetzes über die direkten Steuern

(StG, SG 640.100) vorgenommen (VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020

E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32

vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 140).

3.2.2 Diese

Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die

säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der

verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des

Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer

gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter

unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer

1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2020.131 vom

30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019

E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,

Zürich 2013, N 115). Verschulden von Vertretern und Hilfspersonen ist der

Partei wie eigenes Verschulden zuzurechnen (vgl. VGE VD.2020.64 vom

20. Mai 2020 E. 1.3.2; Egli,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 16 f.;

Vogel, in: Auer/Müller/Schindler

[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,

2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 17). Massgeblich sind nur

Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der

gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise

erschweren (VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1,

VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai

2019 E. 3.1). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen,

Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung (VGE VD.2019.114 vom

3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019

E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 10).

Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und

solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht

(BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 2C_31/2011 vom

20. Januar 2011 E. 3, 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1;

VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32

vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.3;

Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auf­lage, Basel 2014, N 1833). Dies

setzt voraus, dass die Krankheit den Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu

handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom

15. November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019

E. 1.3.1; Egli, a.a.O.,

Art. 24 N 20).

3.2.3 Die

Wiedereinsetzung ist innert 30 Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses

schriftlich und begründet unter Beifügung der nötigen Beweismittel zu

beantragen (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1,

VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Schwank,

a.a.O., S. 143; vgl. § 147 Abs. 5 StG; Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018,

Art. 50 BGG N 14; Egli,

a.a.O., Art. 24 N 7 f.; Vogel, a.a.O.,

Art. 24 N 18). Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt

der Gesuchsteller (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1,

VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; vgl. Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 BGG N 14; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18).

Ob der volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 BGG N 14 FN 59

für das Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), oder ob Glaubhaftmachung

genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]

und Art. 148 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für

die StPO und die ZPO), kann im vorliegenden Fall offenbleiben.

3.3 Die

Rekurrentin scheint ihr Wiedereinsetzungsgesuch zunächst damit begründen zu

wollen, dass der Entscheid des JSD vom 3. Dezember 2020 weder ihr noch

ihrem Ehemann ausgehändigt worden sei (vgl. Rekursbegründung Ziff. 35 in

Verbindung mit Ziff. 31). Die Rekurrentin behauptet, weder sie noch ihr

Ehemann hätten die Sendung mit dem Entscheid vom 3. Dezember 2020 vom

Schwarzen Peter ausgehändigt erhalten (Rekursbegründung Ziff. 21). Diese

Behauptung bleibt aber unbewiesen. Gemäss dem Schreiben des Schwarzen Peters

vom 26. April 2021 (Rekursbeilage 6) holte der Ehemann der Rekurrentin

zwar regelmässig Post für sich und die Rekurrentin ab. Der Schwarze Peter hält

aber ausdrücklich fest, dass er über den Empfang von Briefen nicht Buch führe

und somit nicht zurückverfolgen könne, ob ein Brief richtig zugestellt worden

sei oder nicht. Die blosse Parteibehauptung der Rekurrentin genügt nicht zur

Glaubhaftmachung, dass die Sendung ihr oder ihrem Ehemann nicht ausgehändigt

worden ist. Da davon auszugehen ist, dass die Sendung in den Briefkasten des

Schwarzen Peters gelegt worden ist (vgl. oben E. 2.3.1), beruhte eine

allfällige Nichtaushändigung auf einem Verschulden des Schwarzen Peters. Dieses

wäre der Rekurrentin zuzurechnen. Weiter macht die Rekurrentin geltend, dass

sie im November und Dezember 2020 schwere Schicksalsschläge habe hinnehmen

müssen. Ende November 2020 habe sie einen Spontanabort ihres Kinds erlebt und

kurze Zeit danach sei eine Tante von ihr in Südafrika gestorben, weshalb sie

für einen Monat nach Südafrika gereist sei (Rekursbegründung Ziff. 36).

Der Regierungsrat stellte im angefochtenen Entscheid mit überzeugender

Begründung fest, dass die von der Rekurrentin geltend gemachten Umstände keine

Wiedereinsetzung rechtfertigen (angefochtener Entscheid E. 7). Mit diesen

Erwägungen setzt sich die anwaltlich vertretene Rekurrentin in ihrer

Rekursbegründung nicht auseinander. Damit ist ein Wiedereinsetzungsgrund unter

Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ohne Weiteres zu verneinen. Mangels

Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds hat der Regierungsrat den Antrag

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen.

4.

4.1 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rechtsbegehren der Rekurrentin in

der Sache unbegründet sind (Rechtsbegehren 1–5) und der Rekurs daher abzuweisen

ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Der Bedeutung des Falles, dem Zeitaufwand des Gerichts und

der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles angemessen erscheint

eine Gebühr von CHF 500.⁠–

(§ 23 Abs. 1 und § 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR,

SG 154.810]).

4.2 Die

Rekurrentin beantragt für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren jedoch die

unentgeltliche Rechtspflege. Jede Person, die nicht über die erforderlichen

Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr

Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV). Als

aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich

geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,

wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder

jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die

über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem

Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; VGE

VD.2019.187 vom 9. März 2020 E. 2.2.1). Wie sich aus den vorstehenden

Erwägungen ergibt, bringt die Rekurrentin mit ihrer Rekursbegründung nichts

vor, was geeignet wäre, die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids ernsthaft

in Frage zu stellen. Ihr Rekurs ist daher als aussichtslos zu qualifizieren.

Folglich hat sie keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die

Rekurrentin trägt daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über

die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt

sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.