VD.2021.92
Verkehrsanordnung C____strasse
2. Juni 2022Deutsch37 min
Eingabe vom 12. April 2021 begründete Rekurs von A____ und B____ (Rekurrierende)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.92
URTEIL
vom 2.
Juni 2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
B____
Rekurrentin
[...]
beide vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Amt für Mobilität
Dufourstrasse 40, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 26. Januar 2021
betreffend Verkehrsanordnung C____strasse
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Amt für
Mobilität innerhalb des Bau- und Verkehrsdepartements Basel-Stadt (BVD)
publizierte im Kantonsblatt vom 26. Februar 2020 Verkehrsanordnungen als
permanente Massnahmen an der C____strasse in Basel. Die Verkehrsanordnungen
beinhalten diverse Parkieranordnungen. Im Planungsperimeter besteht eine
Tempo-30-Zone. A____ und B____ sowie weitere in der näheren Umgebung des von
der angefochtenen Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts wohnhafte
Personen erhoben gegen diese Verfügung Rekurs beim BVD, welcher mit Entscheid
vom 26. Januar 2021 abgewiesen wurde. Den Rekurrierenden wurde eine
Spruchgebühr in der Höhe von CHF 650.– in solidarischer Haftung auferlegt.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 3. Februar 2021 erhobene und mit
Eingabe vom 12. April 2021 begründete Rekurs von A____ und B____ (Rekurrierende)
an den Regierungsrat. Die Rekurrierenden beantragen sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit
Schreiben vom 28. April 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das BVD
beantragt mit Rekursantwort vom 17. Juni 2021 die kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses und reichte dem Verwaltungsgericht
die vorinstanzlichen Akten ein. Mit Schreiben vom 2. Juli 2021 nahmen die
Rekurrierenden zur Rekursantwort des BVD unaufgefordert Stellung. Diese Eingabe
wurde dem BVD mit Verfügung vom 8. Juli 2021 zur Kenntnis zugestellt. Auf
entsprechende Aufforderung in der Verfügung vom 28. Februar 2022 hin reichte das
BVD dem Verwaltungsgericht am 14. März 2022 drei Pläne per E-Mail ein.
Zusätzlich wurden die Pläne am 22. März 2022 in Papierform eingereicht. Mit
Schreiben vom 16. März 2022 wurden die Parteien zur Verhandlung am 2. Juni 2022
vorgeladen. Ein Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 5. Mai 2022
betreffend die Rekursverhandlung wurde mit Verfügung vom 10. Mai 2022
abgewiesen. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 wurden die Verfahrensakten der
Rechtsvertretung der Rekurrierenden in elektronischer Form zur Einsichtnahme
zugestellt.
Am 2. Juni 2022
führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch. Am Augenschein
nahmen die Rekurrierenden sowie deren Rechtsvertreterin, eine Vertreterin des
BVD, ein Vertreter des Amts für Mobilität und ein Vertreter der Abteilung für
Verkehrssicherheit der Kantonspolizei Basel-Stadt teil, welche sich alle vor
Ort äussern konnten. Anschliessend wurde die Verhandlung im Gerichtssaal
fortgesetzt. Dabei konnten sich sämtliche Anwesenden erneut zur Sache äussern. Anlässlich
der Verhandlung wurden die Parteien vom Gericht auf die am 13. bis am 22. September
2021 an der C____strasse [...] durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen
hingewiesen und sie konnten sich dazu äussern. Für die Ausführungen der Beteiligten
anlässlich des Augenscheins sowie der Gerichtsverhandlung wird auf das
Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die weiteren Tatsachen und
Parteistandpunkte, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 28. April
2021.
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht berufen.
1.2
1.2.1
Zum
Rekurs an das Verwaltungsgericht ist vorbehältlich besonderer Rekursrechte
berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 44 Abs. 1 OG,
§ 13 Abs. 1 VRPG). Diese Legitimationsvoraussetzungen entsprechen denjenigen
von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110;
vgl. VGE VD.2018.87 vom 5. Februar 2018 E. 1.2.1, VD.2017.103 vom 11. September
2017.
E. 2.1, VD.2015.198 vom 2. Mai 2016 E. 1.3.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 477, 497; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 290). Die Rekurrierenden müssen durch den angefochtenen Entscheid
stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten,
nahen Beziehung zur Streitsache stehen (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1
[bestätigt durch BGer 2D_27/2018 vom 23. Juli 2018], VD.2010.92 vom 16. August
2011.
E. 1.2.2, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 291; BGE 136 V 7 E. 2.1
S. 9 f., 135 II 430 E. 1.1 S. 433). Das Interesse der Rekurrierenden kann
rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E.
1.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 291; vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9). Es muss sich aber um ein
eigenes Interesse der Rekurrierenden handeln (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018
E. 1.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; Stamm, a.a.O., S. 477, 497; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 542,
133.
II 249 E. 1.3.3 S. 254). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse zudem
aktuell sein (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1, VD.2010.199 vom 19.
April 2011 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 292; vgl. BGE 135 II 430 E. 2.1 S. 434).
1.2.2
Parkregelungen
sind funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01; vgl. BGer 2A.70/2007 vom 9. November
2007.
E. 2.1; Belser, in: Basler
Kommentar, 2014, Art. 3 SVG N 70; Weissenberger,
Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich 2015, welcher auch die Begriffe «funktionelle
Verkehrsmassnahme» [Art. 3 SVG N 6] und «funktionelle Verkehrsanordnung» [Art.
3.
SVG N 7] verwendet). Funktionelle Verkehrsbeschränkungen sind
Allgemeinverfügungen (VGE VD.2018.87 vom 5. Februar 2018 E. 1.2.2, VD.2016.9
und VD.2016.10 vom 8. November 2016 E. 1.2.1, 614/2005 vom 17. März 2006 E. 1.2,
678/2002 vom 18. Juni 2003 E. II.1.b). Bei solchen ist die Unterscheidung
zwischen unmittelbarer und reflexweiser Betroffenheit nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts wenig sinnvoll und genügt deshalb für die
Rekurslegitimation eine indirekte, reflexweise Betroffenheit, sofern die
Rekurrierenden eine gewisse Erheblichkeit ihrer Betroffenheit und
Interessenbeeinträchtigung glaubhaft machen (VGE 614/2005 vom 17. März 2006 E. 1.2,
678/2002 vom 18. Juni 2003 E. II.1.b). Zum Rekurs gegen funktionelle
Verkehrsbeschränkungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts und des
Verwaltungsgerichts alle Personen berechtigt, welche die mit der Beschränkung
belegte Strasse als Verkehrsteilnehmende mehr oder weniger regelmässig
benützen, wie das bei Anwohnenden oder Pendlerinnen bzw. Pendlern der Fall ist,
während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539
E. 1.1 S. 542 f.; BGer 1C_54/2007 vom 6. November 2007 E. 3.1; VGE VD.2018.87
vom 5. Februar 2018 E. 1.2.2, VD.2016.9 und VD.2016.10 vom 8. November 2016 E. 1.2.1,
VD.2016.115 vom 6. November 2016 E. 2.3, VD.2015.245 vom 20. September 2016 E.
1.2).
1.2.3
Die
Rekurrierenden sind Eigentümer und Eigentümerin der Liegenschaft D____strasse
[...], die mittelbar bei der mit der funktionellen Verkehrsbeschränkung
belegten C____strasse liegt. Die Parzelle der Rekurrierenden wird nur durch
einen Streifen Wiese, der in der Grünzone liegt, von der C____strasse getrennt.
Die D____strasse mündet in die C____strasse. Die Rekurrierenden sind aufgrund
der Lage ihrer Liegenschaft folglich stärker als jedermann betroffen und stehen
in einer näheren Beziehung zur Streitsache. Als Anwohnende sowie als Adressat
und Adressatin des angefochtenen Entscheids sind sie von diesem betroffen und
haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Die
Legitimation der Rekurrierenden ist deshalb zu bejahen.
1.3
Der
vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert Frist
begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.4
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (VGE VD.2016.162 vom 19. September 2016 E. 1.5, VD.2016.66 vom 20.
Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Die
Rekurrierenden monieren in ihrer Rekursbegründung zunächst die Protokollierung
des vorinstanzlich durchgeführten Augenscheins durch E____, der mit der
Instruktion des Rekursverfahrens betrauten Mitarbeiterin des BVD. Nach Ansicht
der Rekurrierenden stellte die Tatsache, dass die Verfahrensleiterin
gleichzeitig das Protokoll erstellte, einen gravierenden Verfahrensmangel dar.
Die beiden Funktionen seien nicht kompatibel. Entweder vergesse die
Verfahrensleitung aufgrund der Doppelbelastung, die entscheidenden Fragen zu
stellen und übersehe wichtige Punkte, oder sie protokolliere nicht richtig,
weil sie schlicht nicht alle Aussagen der Beteiligten aufnehmen könne.
2.2 Den
Ausführungen der Rekurrierenden kann nicht gefolgt werden. Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör wird eine allgemeine Aktenführungs- und
Protokollierungspflicht abgeleitet. Entscheidrelevante Abklärungen,
Einvernahmen und Verhandlungen, wozu grundsätzlich ebenso der Augenschein
zählt, sind – zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach – schriftlich zu
protokollieren und zu den Akten zu nehmen (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89, 130 II
473 E 4.2S. 478; BVerG B-688/2016 vom 11. Juni 2018 E. 9.3; Wiederkehr/Plüss, Praxis des
öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung,
Bern 2020, S. 95). Weder aus den verfassungsmässigen Vorgaben noch aus dem auf
das verwaltungsinterne Rekursverfahren anwendbaren Organisationsgesetz (SG
153.100) ergibt sich eine Verpflichtung zum Beizug einer anderen Person zur
Protokollierung neben der Verfahrensleitung. Auch der von den Rekurrierenden in
Analogie angerufene § 47 GOG, nach welchem die Gerichtsschreiberinnen und
Gerichtsschreiber der Gerichte des Kantons Basel-Stadt insbesondere die Aufgabe
haben, das Protokoll zu führen, was nach Meinung der Rekurrierenden nicht
delegiert werden dürfe, ist nicht einschlägig: Als gerichtsorganisatorische
Vorschrift kann § 47 GOG, im Gegensatz zu verfahrensrechtlichen Vorschriften,
nicht analog auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren angewendet werden. Entgegen
den Ausführungen der Rekurrierenden ist keine Verfahrensvorschrift verletzt,
wenn die Verfahrensleitung im verwaltungsinternen Rekursverfahren selbst auch
das Protokoll führt. Ebensowenig ist aus der eigenen Protokollführung auf eine
«Voreingenommenheit» der Verfahrensleitung zu schliessen. Die Rekurrierenden
machen zwar geltend, die Doppelfunktionen würde verhindern, dass die
Verfahrensleiterin die entscheidenden Fragen stellen und alle Aussagen der
Parteien aufnehmen könne. Die Rekurrierenden legen aber nicht dar, welche aus
ihrer Sicht entscheidenden Fragen im vorliegenden Fall nicht gestellt und
welche wesentlichen Aussagen der Parteien nicht protokolliert worden sein
sollen. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
3.
3.1 Das
Bau- und Verkehrsdepartement führte im angefochtenen Entscheid aus, es handle
sich bei der angefochtenen Verkehrsanordnung um eine funktionelle
Verkehrsbeschränkung gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG. Mit solchen könnten insbesondere
in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt
werden. Gemäss der genannten Bestimmung seien funktionelle
Verkehrsbeschränkungen zulässig, soweit es beispielsweise die Sicherheit, die
Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs oder andere in den örtlichen
Verhältnissen liegende Gründe erfordern würden. Vorliegend sei für die C____strasse
per 25. Oktober 2004 eine Tempo-30-Zone erlassen worden. Das Amt für Mobilität habe
im Sommer 2009 eine Wirkungskontrolle durchgeführt, bei der sich ergeben habe,
dass die gefahrene Höchstgeschwindigkeit in beide Fahrtrichtungen überschritten
worden und die gefahrene Geschwindigkeit nach Einführung von Tempo 30 somit
geringfügig zu hoch gewesen sei. Deshalb sei das Amt für Mobilität verpflichtet
gewesen, zusätzliche Massnahmen zu ergreifen, um das Geschwindigkeitsniveau
weiter zu senken. Die mit der Verkehrsanordnung vom 26. Februar 2020 verfügten
Massnahmen seien für diesen Zweck geeignet und verhältnismässig. Die
vorgesehene versetzte Anordnung der Parkfelder sei vom zuständigen Dienst der
Kantonspolizei als sicher eingestuft worden. Die Abstände zwischen den
Parkfeldern würden weiterhin genug Platz für das Kreuzen von Fahrzeugen bieten.
Mit der Neuanordnung von wechselseitigen Parkfeldern werde die
Verkehrssicherheit in der C____strasse bezüglich Einhaltung der
vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 30 km/h erhöht und für Fussgängerinnen und
Fussgänger auf dem Trottoir mehr Platz geschaffen. Mildere Mittel zur
Erreichung dieses Ziels seien nicht ersichtlich. Mit den versetzten Parkfeldern
sei eine Brechung der geraden Durchfahrt verbunden; dies und die Verkürzung der
Sichtweite sowie die nötigen Lenkmanöver führten zu einer Verlangsamung der
Fahrgeschwindigkeit. Es bestehe mit der Verbesserung der Verkehrssicherheit ein
erhöhtes öffentliches Interesse an solchen Massnahmen an Orten, bei denen die
Höchstgeschwindigkeit nachweislich nicht eingehalten werde. Die Situation werde
hinsichtlich der Verkehrssicherheit gegenüber dem jetzigen Zustand klar
verbessert. Die grösseren Abstände zwischen den versetzten Parkfeldern würden
die Sicht sowohl für Autofahrende als auch für Fussgängerinnen und Fussgänger
verbessern. Aus Verkehrserhebungen in den Jahren 2016 und 2019 habe sich
ergeben, dass die Parkplatzauslastung auf dem Bruderholz als gering zu
bezeichnen sei (Auslastung zwischen 48 und 93 %). Die Aufhebung von insgesamt
sieben Parkplätzen zwischen C____strasse und F____strasse führe klarerweise
weder zu erhöhtem Parkdruck noch zu mehr Suchverkehr und sei deshalb
verhältnismässig.
3.2 Die
Rekurrierenden machen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unkorrekt
festgestellt. Die Situation bei der D____strasse respektive C____strasse sei
betreffend Unfälle unauffällig. Es habe in den letzten 20 Jahren an diesem Ort
keine Unfälle gegeben. Die Geschwindigkeit sei nach Einführung von Tempo 30
entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht nachweislich nicht
eingehalten, sondern lediglich geringfügig nicht eingehalten worden. Die
Verkehrsmessung stamme aus dem Jahr 2009 und sei somit fünf Jahre nach der
Einführung von Tempo 30 erstellt worden. Es sei davon auszugehen, dass zwölf
Jahre später die Akzeptanz soweit gestiegen sei, dass Überschreitungen nur noch
Ausreisser darstellen würden, wie sie überall immer wieder vorkämen. Daher
bestehe kein Grund für Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Mit
der neuen Anordnung der versetzten Parkplätze werde die Verkehrslage nicht
sicherer gemacht, sondern unsicherer. Für die Verbreiterung des nördlichen
Trottoirs und die neuen Parkfelder würden 2.1 Meter der Fahrbahnbreite in
Anspruch genommen. Es stünden somit nur noch zwischen 3.38 und 3.52 Meter als
effektive Fahrbahnbreite zur Verfügung. Gemäss VSS Norm 640 201 (richtig: wohl
40 201) sei für Strassen, bei welchen sich verschiedene Fahrzeugkategorien
kreuzen würden, eine lichte Breite von 3.8 Meter vorgesehen. Mit der Reduktion
der Strassenbreite werde eine konkrete Gefahr geschaffen. Für die Verbreiterung
des Trottoirs bestehe kein Bedürfnis, da es für Fussgängerinnen und Fussgänger
alternative Wegstrecken gäbe. Zudem wäre nach Auffassung der Rekurrierenden für
die hier strittigen Massnahmen ein Gutachten erforderlich gewesen.
3.3 Das
Bau- und Verkehrsdepartement macht in der Rekursantwort geltend, die
Geschwindigkeitsmessungen hätten eine Überschreitung der massgebenden
Höchstgeschwindigkeit ergeben. Dies stelle gerade in Tempo-30-Zonen eine Gefahr
für schwächere Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen dar. Ob sich eine solche
Gefahr im Strassenverkehr verwirkliche, sei mitunter von Zufällen abhängig,
weshalb der Verkehrssicherheit dienende Massnahmen entgegen den Ausführungen
der Rekurrierenden nicht erst ergriffen werden dürften, wenn (schlimme) Unfälle
geschehen seien. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Minderung dieses
festgestellten Gefahrenpotenzials. Zudem erweise sich bei der aktuellen
Verkehrsgestaltung die Wahrnehmung des Rechtsvortritts als mangelhaft, da die
durchgehende Parkierung entlang der C____strasse von den gegenüberliegenden
Einmündungsbereichen ablenke und eine durchgehende Strasse vortäusche. Diese
Situation entspreche nicht mehr der geltenden VSS Norm 40 273a. Mit den
versetzt angeordneten Parkfeldern werde eine Optimierung der Wahrnehmung des
Rechtsvortritts erreicht. Dies erhöhe die Aufmerksamkeit, optimiere die
Sichtverhältnisse für Fussgängerinnen und Fussgänger und reduziere die
Fahrgeschwindigkeit. Der horizontale Versatz von Parkfeldern gemäss der VSS Norm
40 213 bewirke erwiesenermassen eine Verkehrsberuhigung. Daher gehörten diese
Anordnung der Parkfelder heute zum Standard in Tempo-30-Zonen. Sie werde
bereits in der Weiterführung der C____strasse beim Knoten G____weg/H____
angewandt. Der neue Querschnitt der C____strasse betrage 5.40 Meter. Im Bereich
der Parkfelder mit einer Breite von 1.90 Meter verbleibe eine Fahrbahnbreite
von 3.50 Meter. Damit sei die von der VSS Norm 40 201 verlangte Mindestbreite
von 3.50 Meter für die Begegnung von Fahrrad und Fahrzeug eingehalten. Die
Strassengestaltung sei normkonform und sicher. Es bestehe ein öffentliches
Interesse an der Verbesserung der Situation und an der sicheren
Verkehrsgestaltung. Die ergriffenen Massnahmen zur Umgestaltung der C____strasse
würden diese Verbesserungen erreichen. In Bezug auf den Einwand der
Rekurrierenden, es sei für die Anordnung der hier stritten Massnahmen ein
vorgängiges Gutachten erforderlich gewesen, machte das BVD anlässlich der
Verhandlung geltend, dieser Einwand sei erstmals im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren und damit verspätet vorgebracht worden. Zudem treffe er inhaltlich
auch nicht zu. Für die Einführung der Tempo-30-Zone sei ein solches Gutachten
zwar erforderlich, diese sei aber rechtskräftig angeordnet worden. Für die hier
strittigen flankierenden Massnahmen sei kein separates Gutachten erforderlich.
3.4 Die
Rekurrierenden halten sowohl in ihrer Replik vom 2. Juli 2021 als auch in den
Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 2. Juni 2022 an ihrer Ansicht fest,
dass unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit keinerlei Handlungsbedarf
bestehe. Das steile und schmale Weglein I____ würde auf jeden Fall mitnichten
eine durchgehende Strasse vortäuschen. Geringfügige Überschreitungen seien bei
jeder Tempobegrenzung zu finden. Ein Gefahrenpotenzial lasse sich an der
betroffenen Stelle eben nicht finden.
4.
4.1 Angefochten
sind im vorliegenden Fall eine Anordnung des Amtes für Mobilität betreffend
neuer Gliederung und Reduktion der Anzahl von Parkfeldern in der C____strasse.
Die Parkplätze, die zurzeit mit einem Teil auf der Trottoirfläche zu liegen
kommen, werden gemäss der angefochtenen Verkehrsanordnung komplett auf die
Fahrbahn verlegt und wechselseitig angeordnet. Damit wird auf der Nordseite der
C____strasse Platz für ein 1.80 Meter breites Trottoir geschaffen.
4.2 Es
handelt sich bei den geplanten Massnahmen um funktionelle
Verkehrsbeschränkungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG (Belser,
a.a.O., Art. 3 SVG N 70; BGer 2A.70/2007 vom 9. November 2007 E. 2.1; vgl. E. 1.2.2
hiervor). Funktionelle Verkehrsbeschränkungen oder -anordnungen können gemäss
Art. 3 Abs. 4 SVG erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner bzw.
Bewohnerinnen oder gleichermassen Betroffenen vor Lärm und Luftverschmutzung,
die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung, die
Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der
Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies
erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der
Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Kantone
können dabei all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der
strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die
nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zulässig sind
(BGer 1C_369/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 3.2, 2A.70/2007 vom 9. November 2007
E. 3.1; VGE VD.2014.165 vom 3. Juni 2015 E. 2.1). Gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts sind Verkehrsbeschränkungen der hier
in Frage stehenden Art regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen
verbunden, wobei den zuständigen Behörden ein erheblicher Gestaltungsspielraum
zusteht (BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 547 f.; BGer 1C_250/2015 vom 2. November 2015
E. 1.4, 1C_206/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 2.3, 2A.70/2007 vom 9. November 2007
E. 3.2; VGE VD.2018.146 vom 1. April 2019 E. 4.4.2, VD.2018.87 vom 5. Februar
2019 E. 4.1.4, VD.2015.245 vom 20. September 2016 E. 2.1). Entsprechend der
Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit
solcher Massnahmen daher in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Ein
gerichtliches Eingreifen rechtfertigt sich erst, wenn die zuständigen Behörden
von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige
Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte
Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen unterlassen oder
sich von erkennbar rechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (BGer
1C_310/2009 vom 17. März 2010 E. 2.2.1, 2A.70/2007 vom 9. November 2007 E. 3.2).
Kein Ermessen besteht insoweit, als mit einer Regelung einerseits
schwerwiegende Gefahren gedämmt oder besonders gewichtige Schutzbedürfnisse
berücksichtigt werden sollen oder andererseits mit einer Massnahme solche
entstehen oder beeinträchtigt werden könnten (vgl. BGE 139 II 145 E. 5 S. 167;
VerwG ZH VB.2014.00510 vom 9. April 2015 E. 7.2).
4.3 Der
Planungsperimeter befindet sich in einem Wohnquartier auf dem Bruderholz. Bei
der vorliegend betroffenen C____strasse wurde eine Tempo-30-Zone per 25. Oktober
2004 erlassen. Die Einführung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung ist
rechtskräftig und nicht Inhalt des angefochtenen Entscheids. Das Signal
«Tempo-30-Zone» kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen,
auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die
Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h (Art. 22a der Signalisationsverordnung [SSV,
SR 741.21]). Zur Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit können nach Art. 5 Abs. 3
der Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (Tempo-30-Verordnung,
SR 741.213.3) weitere Massnahmen ergriffen werden. Vorliegend geht es lediglich
noch um eine neue Signalisation und Markierung und damit verbunden die
Anordnung von Parkfeldern als flankierende Massnahmen zur Verbesserung der
Verkehrssicherheit und zur Förderung der Einhaltung der vorgeschriebenen
Höchstgeschwindigkeit.
4.4
4.4.1 Die
Rekurrierenden machen geltend, gemäss Art. 32 Abs. 3 SVG sowie Art. 108 Abs. 4
SSV müsse die Strassengestaltung aufgrund eines Gutachtens erfolgen, welches in
Art. 3 der Tempo-30-Verordnung beschrieben sei. Nach Auffassung der
Rekurrierenden ist ein solches Gutachten «nicht nur bei Neueinführung einer
Tempo-30-Zone vorgeschrieben, sondern auch bei – wie vorliegend – eingreifenden
Veränderungen bezüglich Strassengestaltung und Verkehrssicherheit». Ein solches
Gutachten sei ihnen nicht vorgelegt und wahrscheinlich auch nicht in Auftrag
gegeben worden (Rekursbegründung S. 10, Protokoll HV S. 11).
4.4.2 Das
Bau- und Verkehrsdepartement ist der Ansicht, es handle sich bei diesem
Vorbringen um ein unzulässiges Novum, da es erst vor dem Verwaltungsgericht
vorgebracht worden sei. Darüber hinaus gehe die Argumentation der
Rekurrierenden inhaltlich fehl, da es bloss eines Gutachtens für die Einführung
abweichender Höchstgeschwindigkeiten bedürfe, nicht aber die allenfalls in der
Folge einzuführenden Massnahmen. Vorliegend gehe es nicht mehr um eine
Geschwindigkeitsreduktion, sondern um eine Neuanordnung von Parkfeldern mittels
Kennzeichnung blauer Parkfelder und Parkierverbote, wofür der Gesetzgeber kein
Gutachten verlange (Plädoyernotizen S. 4 f.).
4.4.3 Entgegen
den Ausführungen des BVD ist durchaus auf den Einwand der Rekurrierenden
betreffend das Gutachten einzugehen.
Art. 110 BGG schreibt
den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der
Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des
Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den
Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von
Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden
können (VGE VD.2021.114 vom 26. März 2022 E. 1.4, VD.2017.261 vom 21. September
2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember
2015 E. 4.3.1). Als vorinstanzliche Behörde hat im verwaltungsinternen
Rekursverfahren das BVD bzw. dessen Vorsteher entschieden. Es handelt sich
somit nicht um eine Vorinstanz, welche bereits als Gericht im materiellen Sinne
gemäss Art. 110 BGG eine freie Prüfung des Sachverhalts unter Einschluss
vorgebrachter neuer Tatsachen und Beweismittel vorgenommen hätte. Sollte es
sich beim strittigen Einwand der Rekurrierenden – der Argumentation des BVD
folgend – um ein Novum in tatsächlicher Hinsicht handeln, so gilt folgendes: In
Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen nach feststehender Praxis des
Verwaltungsgerichts mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen
erhoben und belegt werden (VGE VD.2021.114 vom 26. März 2022 E. 1.4,
VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.
1.2.2 und VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). Die Rekurrierenden legten
ihre Argumentation betreffend das fehlende Gutachten bereits in der
Rekursbegründung dar, weshalb der Einwand der Rekurrierenden betreffend das
Gutachten nicht zu spät erhoben wurde.
Davon zu
unterscheiden sind aber neue rechtliche Rügen. Eine Beschränkung der
Rechtskontrolle der unmittelbaren Vorinstanz des Bundesgerichts ist nicht
möglich. Dies ergibt sich aus dem prozessualen Grundsatz, dass die
Prüfungsbefugnis der unteren Instanz nicht enger sein soll als diejenige der
oberen (Thurnherr, Einheitlichkeit
und Vielfalt in der Verwaltungsrechtspflege – Die kantonale Verfahrensautonomie
auf dem Prüfstand, in: Bernische Verwaltungsrechtsprechung 2/2015 S. 74, 84;
vgl. auch Art. 111 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 95 BGG). Daraus folgt, dass
die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts sich grundsätzlich auch mit
einer im Laufe des Rechtsmittelverfahrens angepassten rechtlichen Argumentation
auseinandersetzen müssen. Soweit eine rekurrierende Partei ihre rechtliche
Argumentation im Rahmen des nach dem Anfechtungsobjekt und den
Rechtsmittelanträgen zu definierenden Streitgegenstands anpasst, ist dies
zulässig (VGE VD.2013.116 vom 10. Februar 2015 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 136 V 268 E. 4.5 S. 277; BGer 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2, 2C_961/2013 vom
29. April 2014 E. 3.3; Dormann,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 99 BGG N 23). Gleiches ergibt sich
aus dem allgemeinen Grundsatz «iura novit curia», der im
Verwaltungsverfahrensrecht gilt und das Gericht verpflichtet, im Rahmen des
Streitgegenstandes das Recht von Amtes wegen anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG;
VGE VD.2020.171 vom 31. Januar 2021 E. 3.3, VD.2015.265 vom 21. Juni 2017 E. 2.2.1,
VD.2015.266 vom 23. März 2017 E. 3.5, VD.2010.59 vom 30. April 2013 E. 2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1002 f.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,
3. Auflage, Zürich 2021, N 99 ff.).
Die
Rekurrierenden machen geltend, das Amt für Mobilität hätte gemäss Art. 32 Abs. 3
SVG und Art. 108 Abs. 4 SSV vor der angefochtenen funktionellen
Verkehrsanordnung ein Gutachten erstellen (lassen) müssen. Sie machen aber
beispielsweise nicht geltend, dass durch das Verwaltungsgericht ein Gutachten
anzuordnen wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Rekurrierenden mit ihrer
Rüge somit nicht auf einen neuen Beweisantrag oder auf ein anderes
tatsächliches Vorbringen abzielten, sondern eine Verfahrensverletzung der
verfügenden Behörde, mithin eine falsche Anwendung öffentlichen Rechts, rügen
wollen. Es handelt sich dabei um einen rechtlichen Einwand im Rahmen des
Streitgegenstands, der, auch wenn er vorliegend zum ersten Mal vorgebracht
wird, zulässig ist.
4.4.4 Der
Einwand ist aber, wie sogleich darzulegen sein wird, inhaltlich nicht
begründet. Gemäss dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 3 SVG kann die festgesetzte
Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen
Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden bzw.
wird gemäss Art. 108 Abs. 4 SSV vor der Festlegung von abweichenden
Höchstgeschwindigkeiten durch ein Gutachten abgeklärt, ob die Massnahme nötig,
zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind
(vgl. zum Ganzen VGE VD.2018.87 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.5, mit Hinweisen).
Das Gutachten ist somit – nur, aber immer dann – erforderlich, wenn die (Höchst-)Geschwindigkeit
geändert werden soll (vgl. auch Marginalie zu Art. 32 SVG). Es ergibt sich
jedoch entgegen der Ansicht der Rekurrierenden nicht aus dem Gesetz bzw. der
Verordnung, dass ein Gutachten jeweils auch für weitere flankierende Massnahmen
angeordnet werden müsste. Etwas Anderes ist auch nicht aus Art. 5 Abs. 3 der
Tempo-30-Verordnung zu schliessen. Nachdem vorliegend die Tempo-30-Zone bereits
im Jahre 2005 rechtskräftig verfügt und im Rahmen der Überprüfung dieser
Massnahme eine Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit
festgestellt worden ist, ist für die hier strittigen flankierenden Massnahmen
(Neuanordnung der Parkfelder etc.) kein erneutes Gutachten erforderlich. Dieses
Ergebnis ist praktikabel, können doch flankierende Massnahmen schrittweise
erkannt und festgelegt werden (vgl. Broschüre ASTRA, «Verkehrsberuhigung
innerorts», Bern 2003, S. 22, 24, abrufbar unter:
Es wäre unverhältnismässig, wenn bei jedem dieser möglicherweise mehreren Schritte
ein Gutachten, das den Vorgaben gemäss Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 4 SSV
und Art. 3 der Tempo-30-Verordnung entspricht, erarbeitet werden müsste.
4.5 Entgegen
den Ausführungen der Rekurrierenden ist es nicht zu beanstanden, wenn flankierende
Massnahmen wie die vorliegend zur Diskussion stehenden bereits aufgrund von
festgestellten Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit angeordnet werden und
nicht erst bei der Feststellung einer erhöhten Anzahl von Unfällen. Dies ergibt
sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 der Tempo-30-Verordnung, wonach
zur Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit – und nicht erst bei erhöhtem
Unfallvorkommen – weitere Massnahmen ergriffen werden müssen. Das
Geschwindigkeitsverhalten der Motorfahrzeuglenkenden ist ein zentraler
Indikator für das Sicherheitsniveau auf Strassen. Wissenschaftliche Studien
belegen den Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit und Unfallrisiko sowie
Unfallschwere: Mit steigender Durchschnittsgeschwindigkeit von Motorfahrzeugen
erhöht sich das Risiko eines Unfalls und die Unfallschwere steigt. Jährlich
werden in der Schweiz bei Unfällen mit Motorfahrzeugen 154 Verkehrsteilnehmende
in Geschwindigkeitsregimes bis Tempo 30 schwer verletzt oder getötet (vgl. Niemann, Geschwindigkeit auf Schweizer
Strassen, Bern 2020, abrufbar unter https://www.bfu.ch/media/edwhovcm/2020-06-11_report_erhebung_gs_02.pdf,
S. 6, 18, 20, 23). In Anlehnung an die Rechtsprechung zur groben Verkehrsregelverletzung
gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist von einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit
anderer nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten
abstrakten Gefährdung auszugehen. Eine solche setzt die naheliegende
Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (vgl. u.a. VGE
VD.2021.163 vom 10. Februar 2022 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Es ist ohne
Zweifel anzunehmen, dass von einer erhöhten abstrakten Gefährdung, insbesondere
für besonders schützenswerte Verkehrsteilnehmende wie beispielsweise Kinder auf
dem Schulweg, ausgegangen werden darf, wenn in einer Tempo-30-Zone regelmässige
Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit festgestellt werden.
Die
Rekurrierenden argumentieren unter Verweis auf Ziffer 8 des angefochtenen
Entscheids, die Geschwindigkeitsüberschreitungen seien gemäss Feststellungen
des Amts für Mobilität geringfügig gewesen (Rekursbegründung S. 5 f.). Dass die
Messungen mehrere Jahre nach der Einführung der Tempo-30-Zone nach wie vor
Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgezeigt haben, wird von den Rekurrierenden
jedoch zu Recht nicht bestritten. Der Auswertung der Geschwindigkeitsmessung
auf Höhe der Liegenschaft C____strasse [...] vom 28. Mai 2009 ist zu entnehmen,
dass die Durchschnittsgeschwindigkeit in Richtung F____strasse 31.1 km/h und in
die Richtung G____weg 31.2 km/h betrug. In Richtung F____strasse betrug die
Grenzgeschwindigkeit für die ersten 50 % der Fahrzeuge (V50) 31 km/h
(oder mit anderen Worten: 31 km/h ist die Geschwindigkeit, die von 50 % der
Fahrzeuge eingehalten wurde) und für die ersten 85 % der Fahrzeuge (V85)
37 km/h (oder mit anderen Worten: 37 km/h ist die Geschwindigkeit, die von 85 %
der Fahrzeuge eingehalten wurde). In die Richtung G____weg betrug die
Grenzgeschwindigkeit für die ersten 50 % der Fahrzeuge (V50) 30 km/h
und für die ersten 85 % der Fahrzeuge (V85) 37 km/h (Geschwindigkeitsmessung
vom 28. Mai 2009, act. 6/11). Der Vertreter des Amts für Mobilität führte an
der heutigen Verhandlung aus, dass Massnahmen zur Einhaltung der
Geschwindigkeit ergriffen werden müssen, sobald der Wert von V85
über 36 km/h liege (Protokoll HV S. 10). Aus der Geschwindigkeitsmessung vom
28. Mai 2009 ergab sich somit klarer Handlungsbedarf für die zuständige
Behörde. Es ist zudem in Erinnerung zu rufen, dass, wenn die
Durchschnittsgeschwindigkeit bei 31.1 bzw. 31.2 km/h liegt, davon auszugehen
ist, eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmenden die Geschwindigkeitslimite
deutlich überschritten hat. Entsprechend ist der Geschwindigkeitsmessung vom
28. Mai 2009 zu entnehmen, dass Geschwindigkeiten bis zu 42 km/h gefahren
wurden (act. 6/11, Vmax = 42 km/h in beide Richtungen).
Die Rekurrierenden machen
geltend, es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Akzeptanz der
Tempo-30-Zone mittlerweile so weit gestiegen sei, dass «Überschreitungen nur
noch überall immer wieder vorkommende Ausreisser darstellen» (Rekursbegründung
S. 6). Dem ist zu widersprechen. Der Kanton Basel-Stadt führte vom 13. bis am
22. September 2021 ebenfalls an der C____strasse [...] eine neue Geschwindigkeitsmessung
durch, bei welcher insgesamt 9'844 Fahrzeuge registriert wurden (Ergebnisse
abrufbar unter: https://data.bs.ch/pages/home/ -> Daten -> unter
Herausgeber «Kantonspolizei» anwählen -> «Geschwindigkeitsmonitoring: »
-> Messung-ID [...]). Dabei betrug die Durchschnittsgeschwindigkeit am
- 13. September 2021 34.14 km/h
(Richtung 1) bzw. 35.21 km/h (Richtung 2),
- 14. September 2021 34.36 km/h
(Richtung 1) bzw. 35.6 km/h (Richtung 2),
- 15. September 2021 34.75 km/h
(Richtung 1) bzw. 35.99 km/h (Richtung 2),
- 16. September 2021 34.59 km/h
(Richtung 1) bzw. 35.46 km/h (Richtung 2),
- 17. September 2021 34.21 km/h
(Richtung 1) bzw. 34.79 km/h (Richtung 2),
- 18. September 2021 33.59 km/h (Richtung
1) bzw. 34.83 km/h (Richtung 2),
- 19. September 2021 34.24 km/h
(Richtung 1) bzw. 35.72 km/h (Richtung 2),
- 20. September 2021 32.64 km/h
(Richtung 1) bzw. 35.47 km/h (Richtung 2),
- 21. September 2021 31.6 km/h
(Richtung 1) bzw. 34.87 km/h (Richtung 2),
- 22. September 2021 29.25 km/h
(Richtung 1) bzw. 31 km/h (Richtung 2).
Dass die
Durchschnittsgeschwindigkeiten am 22. September 2021, das heisst am letzten Tag
der Messung, verhältnismässig tiefer als an den anderen Tagen der Messung ausgefallen
sind, lässt sich damit erklären, dass an diesem Tag nur noch fünf Fahrzeuge in
den frühen Morgenstunden gemessen wurden. Von diesen fünf Fahrzeugen ist eines
mit 31 km/h in Richtung J____strasse gefahren («Durchschnittsgeschwindigkeit»
31 km/h Richtung 2) und vier Autos in Richtung K____strasse, davon eines mit 13
km/h (Durchschnittsgeschwindigkeit von 29.25 km/h Richtung 1). Die
Durchschnittsgeschwindigkeit der Messungen im Jahre 2021 lag somit bis zu knapp
5 km/h höher als im Jahre 2009. Dementsprechend sind auch die Werte V50
und V85 höher als bei der Messung im Jahre 2009: In Richtung 1
beträgt V50 35.0 km/h und in Richtung 2 34.0 km/h; V85
beträgt in Richtung 1 41.0 km/h und in Richtung 2 39.0 km/h. Es ist entgegen
der Ansicht der Rekurrierenden somit nicht von einem «Gewöhnungseffekt» der
Tempo-30-Zone auszugehen, bzw. scheint die Akzeptanz der motorisierten
Verkehrsteilnehmenden im streitbetroffenen Perimeter stark gesunken zu sein. Im
vorliegenden Fall liegt V85 weit über dem gesamtschweizerischen Wert
V85, welcher bei Messungen in den Jahren 2017 und 2018 für
Tempo-30-Zonen bis zu 36 bzw. 37 km/h betrug (vgl. Niemann, a.a.O., S. 40 f.). Insbesondere dieser Vergleich
mit den gesamtschweizerischen Erhebungen zeigt, dass die
Geschwindigkeitsüberschreitungen im vorliegenden Fall erheblich sind. Die
Geschwindigkeitsmessungen im Planungsperimeter bestätigen folglich das Vorgehen
des Amts für Mobilität im vorliegenden Fall.
4.6 Die Rekurrierenden führen in
ihrem Rekurs aus, es handle sich beim Gebiet rund um den L____ und die M____ um
ein sehr beliebtes Naherholungsgebiet. Die Rasenfläche zwischen dem
Verbindungsweg zwischen L____ und M____ und der C____strasse sei ein äusserst beliebter
Spielplatz für Kinder (Rekursbegründung S. 10). Sodann wurde am Augenschein
ausgeführt, dass viele Kinder ihren Schulweg über die I____ bestreiten und
deshalb die C____strasse überqueren müssen (vgl. Protokoll HV S. 3). Es besteht
somit insbesondere aufgrund besonders schützenswerter Personengruppen ein
erhöhtes öffentliches Interesse an der Einführung von Massnahmen zur
Verbesserung der Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeitslimiten, die
eine Verbesserung der Verkehrssicherheit zur Folge haben. Es liegt in der Natur
der Sache, dass es bei Verkehrsmassnahmen unterschiedliche Auffassungen darüber
gibt, welche Lösung dem öffentlichen Interesse am besten entspricht, und die
Rekurrierenden daher diesbezüglich eine andere Meinung vertreten als die
Vorinstanzen. Es ist aber die Aufgabe der zuständigen Behörden, die ihnen am
besten scheinende Lösung zu wählen (vgl. VGE VD.2018.87 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.4).
Nachvollziehbar und überzeugend sind die Ausführungen im angefochtenen Entscheid,
wonach versetzte Parkfelder zu einer Verlangsamung der Fahrgeschwindigkeit
führen (angefochtener Entscheid Ziff. 9) und die grösseren Abstände zwischen
den versetzten Parkplätzen die Sicht sowohl für Autofahrende als auch Fussgängerinnen
und Fussgänger verbessern und dass insbesondere der Verzicht auf Parkfelder
direkt am Einmündungsbereich bei der D____strasse die Übersichtlichkeit erhöhe
(angefochtener Entscheid Ziff. 11). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
und des Verwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Markierung von
wechselseitigen Parkfeldern mit dem Verbot, ausserhalb dieser Felder zu
parkieren, Massnahmen gemäss Art. 5 Abs. 3 der Tempo-30-Verordnung darstellen
können, da durch die beidseitigen, abwechselnden Hindernisse und den Verlauf
der Fahrspur in einer Schlangenlinie das Strassenbild nicht mehr als offen und
übersichtlich empfunden wird, so dass die Geschwindigkeit von selbst reduziert
wird (vgl. BGer 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 4.2.2, 2A.70/2007 vom 9.
November 2007 E. 3.3; VGE VD.2018.87 vom 5. Februar 2019 E. 4.3.5). Versetzte
Parkfelder sind auch gemäss dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) als flankierende
Massnahmen zur Geschwindigkeitsbegrenzung eine der einfachsten und wirksamsten
Massnahmen zur Beruhigung des Verkehrs. Durch die Verschiebung der
Fahrbahnachse wird der Strassenraum optisch in abgegrenzte Teilräume
unterteilt. Dadurch erhöht sich die Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenkenden (vgl.
Broschüre ASTRA, «Verkehrsberuhigung innerorts», a.a.O., S. 22 f.; VGer ZH
VB.2020.00608 vom 30. September 2021 E. 5.2).
Bei der aktuellen
Verkehrsgestaltung erweist sich gemäss BVD die Wahrnehmbarkeit des
Rechtsvortrittes als mangelhaft, da die durchgehende Parkierung entlang der C____strasse
von den gegenüberliegenden Einmündungsbereichen ablenke und eine durchgehende
Strasse vortäusche. Diese Situation entspreche nicht mehr der geltenden Norm
VSS 40 273a (Rekursantwort S. 5). Gemäss VSS Norm 40 273a (act. 5/1) Ziffer 14
ist von vorrangiger Bedeutung, die Wahrnehmung von Knoten mit Rechtsvortritt zu
verbessern, um zu gewährleisten, dass die Verkehrsteilnehmenden schnell die
Prioritätsregelung als Rechtsvortritt identifizieren und entsprechend ihre
Geschwindigkeit verlangsamen können. Das entsprechende Vorgehen wird gemäss
Angaben des Vertreters des Amts für Mobilität sowie des Vertreters der
Kantonspolizei Basel-Stadt am Augenschein wie folgt umgesetzt: Durch die
Halteverbotslinie und das Rückversetzen der Parkfelder würden die dafür
geforderten Sichtweiten am Knoten C____strasse/D____strasse gewährleistet
(Protokoll S. 3). Die wechselseitige Anordnung der Parkfelder weise auf den
Knoten an der Kreuzung C____strasse/D____strasse hin und verbessere die
Wahrnehmbarkeit des Rechtsvortritts insbesondere aus der D____strasse. Im
Allgemeinen würde die Geschwindigkeit der Fahrzeuge durch die Neuanordnung der
Parkfelder reduziert (Protokoll HV S. 2 f.). Diese Begründung der Massnahmen
ist gut nachvollziehbar.
4.7 Die Parkplätze, die
zurzeit mit einem Teil auf der Trottoirfläche zu liegen kommen, werden gemäss
der angefochtenen Verkehrsanordnung gesamthaft auf die Fahrbahn verlegt. Durch
die – nicht angefochtenen – vorgesehenen baulichen Massnahmen wird das Trottoir
in der Folge auf bis zu 1.80 bzw. 1.90 Meter verbreitert (vgl. Querprofil 1 und
2, Bauprojekt Auflageplan, act. 12). Dadurch wird für Fussgängerinnen und
Fussgänger mehr Platz geschaffen. Zudem wird für diese durch die versetzte
Anordnung der Parkfelder das Überqueren der C____strasse erleichtert, da auch
für sie die Einsehbarkeit der Strasse und des Verkehrs verbessert wird.
Insbesondere kleine Kinder, die nicht über parkierte Autos sehen können,
mussten bisher aus oder hinter einem Parkfeld auf die Strasse hervortreten, um
den Verkehr zu überblicken, wodurch die Gefährdung durch eine Kollision auf der
Hand liegt. Besonders augenfällig ist die Situation bei der Verlängerung der D____strasse
in die I____, wo gemäss Angaben anlässlich des Augenscheins der Schulweg
durchführt (Protokoll HV S. 3). Insbesondere bei diesem Knotenpunkt wird die
Einsehbarkeit der Strasse für Fussgänger und Fussgängerinnen – von der I____
her kommend und in Richtung D____strasse gehend – durch die Neuanordnung der
Parkfelder (nördliche Seite der C____strasse: Entfernung bzw. Rückversetzung
der Parkfelder von der Kreuzung, südliche Seite der C____strasse: Keine
Parkfelder auf der rechten Seite und Halteverbotslinie bzw. auf der linken
Seite aus Sicht der D____strasse) verbessert und können auch die Lenkerinnen
und Lenkern von Fahrzeugen dadurch die Fussgängerinnen und Fussgänger besser
erblicken.
4.8 Die Rekurrierenden machen
geltend, durch die Verlegung der Parkplätze auf die Fahrbahn, deren Versetzung
und die Verbreiterung des Trottoirs werde «neues Gefahrenpotential» geschaffen,
da dann nur noch zwischen 3.38 und 3.52 Meter Fahrbahnbreite zur Verfügung
stünden. Gemäss VSS Norm 640 201 (richtig wohl VSS Norm 40 201) sei für das
Kreuzen von Velofahrern bzw. Velofahrerinnen mit einem entgegenkommenden Auto
eine lichte Breite von 3.80 Meter vorgesehen. Das Kreuzen werde bei
Mountainbikes mit einer Lenkerbreite von 70 Zentimeter und Cargovelos mit einem
Radabstand bis zu 90 Zentimeter zur konkreten Gefahr (Rekursbegründung S. 7
f.). Das BVD führt aus, der neue Querschnitt der C____strasse betrage 5.40
Meter. Es weist zu Recht darauf hin, dass unter Berücksichtigung der Breite der
Parkfelder von 1.90 Meter die gemäss VSS Norm 40 201 verlangte Mindestbreite
von 3.50 Meter für die Begegnung von Fahrrad und Fahrzeug eingehalten ist und
dass die Strassengestaltung somit auch nach der Einführung der versetzt
angeordneten Parkfelder normkonform und sicher ist. Wie der Vertreter des Amts
für Mobilität anlässlich des Augenscheins ausführte, beträgt der
Horizontalversatz zwischen den Parkfeldern bis zu 17 bis 18 Meter, was im
Vergleich zu Strassen näher beim Stadtzentrum, wo dieser regelmässig nur 10
Meter betrage, mehr Möglichkeiten zum Kreuzen in kürzerem Abstand gebe
(Protokoll S. 2, 5). Insofern ist, was das Kreuzen namentlich von zwei
motorisierten Fahrzeugen anbelangt, eine Verbesserung im Vergleich zum status
quo mit durchgehend markierten Parkfeldern zu erblicken: Personenwagen und
grössere motorisierte Fahrzeuge können bisher lediglich jeweils vor oder hinter
den Parkfeldern (Höhe N____weglein/O____ oder Höhe Liegenschaft D____strasse [...])
kreuzen, notfalls müssen sie in die D____strasse ausweichen bzw.
rückwärtsfahren oder bei freien Parkfeldern diese für Ausweichmanöver nutzen.
Mit der geplanten Anordnung der Parkfelder wird somit das Kreuzen von
motorisierten Fahrzeugen und dem Langsamverkehr im Vergleich zur heutigen
Situation vereinfacht und mehr Raum zum Ausweichen geschaffen.
4.9 Die Neuanordnung der
Parkfelder im Versatz auf beiden Strassenseiten führt somit zusammenfassend zu
einer Verlangsamung der Fahrgeschwindigkeit und dient der Übersichtlichkeit für
alle Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen, sei es zu Fuss oder auf
Rädern. Die angefochtene Verkehrsanordnung entspricht folglich in der
vorliegenden Situation dem Zweck einer Tempo-30-Zone, in welcher besonders
vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss (vgl. Art. 22a SSV), am
besten. Sie dient dem überwiegenden öffentlichen Interesse der
Verkehrssicherheit und es ist keine mildere Massnahme ersichtlich.
4.10
4.10.1 Was die mit der
Verkehrsanordnung verbundene Reduktion der Parkfelder um sieben Stück angeht, so
wurde dazu im vorinstanzlichen Entscheid ausgeführt, das Amt für Mobilität habe
eine Überprüfung der Parkplatzauslastung für das Gebiet Bruderholz für die
Jahre 2016 und 2019 durchgeführt. Diese habe zwischen 48 – 93 % gelegen und sei
damit als gering zu bezeichnen. Die Aufhebung von insgesamt sieben Parkfeldern
zwischen der C____strasse und F____strasse führe klarerweise weder zu erhöhtem
Parkdruck noch zu mehr Suchverkehr (angefochtener Entscheid Ziff. 11). Die
Rekurrierenden machen geltend, durch die Markierungen als blaue Zone im Bereich
des oberen Bruderholz sei bereits viel Parkraum reduziert worden. Durch die
neuen Massnahmen würden weitere 18 % der Parkplätze verloren gegen (Protokoll
HV S. 11).
Der «Erhebung
Parkplatzauslastung Stadt Basel 2019» vom 3. Dezember 2019 (abrufbar unter https://www.mobilitaet.bs.ch/motorfahrzeuge/parkraumbewirtschaftung.html),
die vom Amt für Mobilität in Auftrag gegeben wurde, kann entnommen werden, dass
für das vorliegend interessierende Gebiet «Bruderholz Süd» am Vormittag die
Auslastung der Parkfelder in der blauen Zone zwischen 48 und 88 % vorlag
(Broschüre S. 16). Am Abend lag die Auslastung zwischen 39 und 76 % (Broschüre
S. 18). Im angrenzenden Quartier «Bruderholz Nord» lag die Auslastung
vormittags zwischen 70 und 88 % und abends zwischen 82 und 92 % (Broschüre S.
19). In den Gebieten «Bruderholz-Nord» und «Bruderholz-Süd» wurde jeweils auf zwei
getrennten Streckenabschnitten gemessen, um der Gebietsgrösse gerecht zu werden
(Broschüre S. 3). Hochgerechnet auf sämtliche vorhandenen Parkplätze der blauen
Zone ergab sich für das Quartier «Bruderholz Süd» eine Auslastung von 60 %
(vormittags, Broschüre S. 24) bzw. 65 % (abends, Broschüre S. 25). Für das
angrenzende Quartier «Bruderholz Nord» ergab die Hochrechnung eine Auslastung
der Parkfelder der blauen Zone von 55 % (vormittags, Broschüre S. 24) bzw. 62 %
(abends, Broschüre S. 25). Ob die Parkplatzauslastung damit gemäss
vorinstanzlichem Entscheid als «gering» bezeichnet werden könnte, kann dahingestellt
bleiben. Die Erhebung zeigt jedenfalls, dass auf dem gesamten Bruderholz von
ausreichend freien Parkplätzen ausgegangen werden kann, so dass die
aufzuhebenden sieben Parkplätze nicht stark ins Gewicht fallen werden. Auch
anlässlich des Augenscheins zeigte sich, dass – zumindest in den
Vormittagsstunden – viele Parkfelder nicht besetzt sind. Im Übrigen ist zu
erwähnen, dass das Gemeinwesen selbst bei grosser Knappheit nicht verpflichtet
ist, die Zahl der Parkplätze zu erhöhen; es steht ihm vielmehr frei,
Verkehrsflächen umzuwidmen und dem fahrenden und ruhenden Verkehr zu entziehen
(vgl. Belser, a.a.O., Art. 3 SVG N
79, mit Hinweis).
4.10.2 Des Weiteren führte die
Vorinstanz im Rahmen der Zumutbarkeit aus, die Aufhebung der Parkfelder führe
zu grösseren Abständen zwischen den versetzten Parkfeldern. Dies verbessere die
Sicht für alle Verkehrsteilnehmenden, wodurch die Verkehrssichterheit sichtlich
verbessert werde. Die Aufhebung von Parkplätzen stehe somit in einem
angemessenen Verhältnis zum Zweck der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Dass (auch)
die Velofahrenden aufgrund der versetzten Parkplätze einen
«Links-Rechts-Parkour» absolvieren müssten (Rekursbegründung S. 8 f.), liegt
wie erwähnt in der Natur der Sache (vgl. E. 4.6 hiervor). Dass die versetzten
Parkfelder der Verkehrssicherheit zuträglich sind, wurde bereits ausgeführt
(vgl. E. 4.6 hiervor).
4.11 Aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass die Neuanordnung der Parkfelder in der C____strasse
zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren geeignet und zur
Verbesserung der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Es ist zudem keine
alternative mildere Massnahme als die Neuanordnung der Parkfelder ersichtlich,
welche die Verkehrssicherheit ausreichend sicherstellen würde. Die Massnahme
steht sodann in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck, ist mithin zumutbar. Es
ist insgesamt nicht ersichtlich, dass die verfügende Behörde den Sachverhalt
nicht richtig festgestellt hätte oder das ihr bei der Festlegung der
angemessenen flankierenden Massnahmen zustehende Ermessen derart ausgeübt haben
soll, dass ein gerichtliches Eingreifen gerechtfertigt wäre.
5.
Aus den obigen
Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid zu Recht ergangen ist, sich
der Rekurs als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben die Rekurrierenden gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'800.–, einschliesslich
Auslagen, zu tragen (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG
154.810]). Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von CHF 1'800.– verrechnet. Zudem haben sie ihre eigenen Vertretungskosten
zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'800.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat Basel-Stadt
-
Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.