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Entscheid

VD.2021.92

Verkehrsanordnung C____strasse

2. Juni 2022Deutsch37 min

Eingabe vom 12. April 2021 begründete Rekurs von A____ und B____ (Rekurrierende)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.92

URTEIL

vom 2.

Juni 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),

Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

B____

Rekurrentin

[...]

beide vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Amt für Mobilität

Dufourstrasse 40, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Bau- und Verkehrsdepartements

vom 26. Januar 2021

betreffend Verkehrsanordnung C____strasse

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Amt für

Mobilität innerhalb des Bau- und Verkehrsdepartements Basel-Stadt (BVD)

publizierte im Kantonsblatt vom 26. Februar 2020 Verkehrsanordnungen als

permanente Massnahmen an der C____strasse in Basel. Die Verkehrsanordnungen

beinhalten diverse Parkieranordnungen. Im Planungsperimeter besteht eine

Tempo-30-Zone. A____ und B____ sowie weitere in der näheren Umgebung des von

der angefochtenen Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts wohnhafte

Personen erhoben gegen diese Verfügung Rekurs beim BVD, welcher mit Entscheid

vom 26. Januar 2021 abgewiesen wurde. Den Rekurrierenden wurde eine

Spruchgebühr in der Höhe von CHF 650.– in solidarischer Haftung auferlegt.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 3. Februar 2021 erhobene und mit

Eingabe vom 12. April 2021 begründete Rekurs von A____ und B____ (Rekurrierende)

an den Regierungsrat. Die Rekurrierenden beantragen sinngemäss die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit

Schreiben vom 28. April 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das BVD

beantragt mit Rekursantwort vom 17. Juni 2021 die kosten- und

entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses und reichte dem Verwaltungsgericht

die vorinstanzlichen Akten ein. Mit Schreiben vom 2. Juli 2021 nahmen die

Rekurrierenden zur Rekursantwort des BVD unaufgefordert Stellung. Diese Eingabe

wurde dem BVD mit Verfügung vom 8. Juli 2021 zur Kenntnis zugestellt. Auf

entsprechende Aufforderung in der Verfügung vom 28. Februar 2022 hin reichte das

BVD dem Verwaltungsgericht am 14. März 2022 drei Pläne per E-Mail ein.

Zusätzlich wurden die Pläne am 22. März 2022 in Papierform eingereicht. Mit

Schreiben vom 16. März 2022 wurden die Parteien zur Verhandlung am 2. Juni 2022

vorgeladen. Ein Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 5. Mai 2022

betreffend die Rekursverhandlung wurde mit Verfügung vom 10. Mai 2022

abgewiesen. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 wurden die Verfahrensakten der

Rechtsvertretung der Rekurrierenden in elektronischer Form zur Einsichtnahme

zugestellt.

Am 2. Juni 2022

führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch. Am Augenschein

nahmen die Rekurrierenden sowie deren Rechtsvertreterin, eine Vertreterin des

BVD, ein Vertreter des Amts für Mobilität und ein Vertreter der Abteilung für

Verkehrssicherheit der Kantonspolizei Basel-Stadt teil, welche sich alle vor

Ort äussern konnten. Anschliessend wurde die Verhandlung im Gerichtssaal

fortgesetzt. Dabei konnten sich sämtliche Anwesenden erneut zur Sache äussern. Anlässlich

der Verhandlung wurden die Parteien vom Gericht auf die am 13. bis am 22. September

2021 an der C____strasse [...] durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen

hingewiesen und sie konnten sich dazu äussern. Für die Ausführungen der Beteiligten

anlässlich des Augenscheins sowie der Gerichtsverhandlung wird auf das

Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die weiteren Tatsachen und

Parteistandpunkte, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 28. April

2021.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht berufen.

1.2

1.2.1

Zum

Rekurs an das Verwaltungsgericht ist vorbehältlich besonderer Rekursrechte

berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 44 Abs. 1 OG,

§ 13 Abs. 1 VRPG). Diese Legitimationsvoraussetzungen entsprechen denjenigen

von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)

und Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110;

vgl. VGE VD.2018.87 vom 5. Februar 2018 E. 1.2.1, VD.2017.103 vom 11. September

2017.

E. 2.1, VD.2015.198 vom 2. Mai 2016 E. 1.3.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 477, 497; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 290). Die Rekurrierenden müssen durch den angefochtenen Entscheid

stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten,

nahen Beziehung zur Streitsache stehen (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1

[bestätigt durch BGer 2D_27/2018 vom 23. Juli 2018], VD.2010.92 vom 16. August

2011.

E. 1.2.2, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 291; BGE 136 V 7 E. 2.1

S. 9 f., 135 II 430 E. 1.1 S. 433). Das Interesse der Rekurrierenden kann

rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E.

1.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 291; vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9). Es muss sich aber um ein

eigenes Interesse der Rekurrierenden handeln (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018

E. 1.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; Stamm, a.a.O., S. 477, 497; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 542,

133.

II 249 E. 1.3.3 S. 254). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse zudem

aktuell sein (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1, VD.2010.199 vom 19.

April 2011 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 292; vgl. BGE 135 II 430 E. 2.1 S. 434).

1.2.2

Parkregelungen

sind funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01; vgl. BGer 2A.70/2007 vom 9. November

2007.

E. 2.1; Belser, in: Basler

Kommentar, 2014, Art. 3 SVG N 70; Weissenberger,

Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich 2015, welcher auch die Begriffe «funktionelle

Verkehrsmassnahme» [Art. 3 SVG N 6] und «funktionelle Verkehrsanordnung» [Art.

3.

SVG N 7] verwendet). Funktionelle Verkehrsbeschränkungen sind

Allgemeinverfügungen (VGE VD.2018.87 vom 5. Februar 2018 E. 1.2.2, VD.2016.9

und VD.2016.10 vom 8. November 2016 E. 1.2.1, 614/2005 vom 17. März 2006 E. 1.2,

678/2002 vom 18. Juni 2003 E. II.1.b). Bei solchen ist die Unterscheidung

zwischen unmittelbarer und reflexweiser Betroffenheit nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts wenig sinnvoll und genügt deshalb für die

Rekurslegitimation eine indirekte, reflexweise Betroffenheit, sofern die

Rekurrierenden eine gewisse Erheblichkeit ihrer Betroffenheit und

Interessenbeeinträchtigung glaubhaft machen (VGE 614/2005 vom 17. März 2006 E. 1.2,

678/2002 vom 18. Juni 2003 E. II.1.b). Zum Rekurs gegen funktionelle

Verkehrsbeschränkungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts und des

Verwaltungsgerichts alle Personen berechtigt, welche die mit der Beschränkung

belegte Strasse als Verkehrsteilnehmende mehr oder weniger regelmässig

benützen, wie das bei Anwohnenden oder Pendlerinnen bzw. Pendlern der Fall ist,

während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539

E. 1.1 S. 542 f.; BGer 1C_54/2007 vom 6. November 2007 E. 3.1; VGE VD.2018.87

vom 5. Februar 2018 E. 1.2.2, VD.2016.9 und VD.2016.10 vom 8. November 2016 E. 1.2.1,

VD.2016.115 vom 6. November 2016 E. 2.3, VD.2015.245 vom 20. September 2016 E.

1.2).

1.2.3

Die

Rekurrierenden sind Eigentümer und Eigentümerin der Liegenschaft D____strasse

[...], die mittelbar bei der mit der funktionellen Verkehrsbeschränkung

belegten C____strasse liegt. Die Parzelle der Rekurrierenden wird nur durch

einen Streifen Wiese, der in der Grünzone liegt, von der C____strasse getrennt.

Die D____strasse mündet in die C____strasse. Die Rekurrierenden sind aufgrund

der Lage ihrer Liegenschaft folglich stärker als jedermann betroffen und stehen

in einer näheren Beziehung zur Streitsache. Als Anwohnende sowie als Adressat

und Adressatin des angefochtenen Entscheids sind sie von diesem betroffen und

haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Die

Legitimation der Rekurrierenden ist deshalb zu bejahen.

1.3

Der

vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert Frist

begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.4

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (VGE VD.2016.162 vom 19. September 2016 E. 1.5, VD.2016.66 vom 20.

Juni 2016 E. 1.3).

2.

2.1 Die

Rekurrierenden monieren in ihrer Rekursbegründung zunächst die Protokollierung

des vorinstanzlich durchgeführten Augenscheins durch E____, der mit der

Instruktion des Rekursverfahrens betrauten Mitarbeiterin des BVD. Nach Ansicht

der Rekurrierenden stellte die Tatsache, dass die Verfahrensleiterin

gleichzeitig das Protokoll erstellte, einen gravierenden Verfahrensmangel dar.

Die beiden Funktionen seien nicht kompatibel. Entweder vergesse die

Verfahrensleitung aufgrund der Doppelbelastung, die entscheidenden Fragen zu

stellen und übersehe wichtige Punkte, oder sie protokolliere nicht richtig,

weil sie schlicht nicht alle Aussagen der Beteiligten aufnehmen könne.

2.2 Den

Ausführungen der Rekurrierenden kann nicht gefolgt werden. Aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör wird eine allgemeine Aktenführungs- und

Protokollierungspflicht abgeleitet. Entscheidrelevante Abklärungen,

Einvernahmen und Verhandlungen, wozu grundsätzlich ebenso der Augenschein

zählt, sind – zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach – schriftlich zu

protokollieren und zu den Akten zu nehmen (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89, 130 II

473 E 4.2S. 478; BVerG B-688/2016 vom 11. Juni 2018 E. 9.3; Wiederkehr/Plüss, Praxis des

öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung,

Bern 2020, S. 95). Weder aus den verfassungsmässigen Vorgaben noch aus dem auf

das verwaltungsinterne Rekursverfahren anwendbaren Organisationsgesetz (SG

153.100) ergibt sich eine Verpflichtung zum Beizug einer anderen Person zur

Protokollierung neben der Verfahrensleitung. Auch der von den Rekurrierenden in

Analogie angerufene § 47 GOG, nach welchem die Gerichtsschreiberinnen und

Gerichtsschreiber der Gerichte des Kantons Basel-Stadt insbesondere die Aufgabe

haben, das Protokoll zu führen, was nach Meinung der Rekurrierenden nicht

delegiert werden dürfe, ist nicht einschlägig: Als gerichtsorganisatorische

Vorschrift kann § 47 GOG, im Gegensatz zu verfahrensrechtlichen Vorschriften,

nicht analog auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren angewendet werden. Entgegen

den Ausführungen der Rekurrierenden ist keine Verfahrensvorschrift verletzt,

wenn die Verfahrensleitung im verwaltungsinternen Rekursverfahren selbst auch

das Protokoll führt. Ebensowenig ist aus der eigenen Protokollführung auf eine

«Voreingenommenheit» der Verfahrensleitung zu schliessen. Die Rekurrierenden

machen zwar geltend, die Doppelfunktionen würde verhindern, dass die

Verfahrensleiterin die entscheidenden Fragen stellen und alle Aussagen der

Parteien aufnehmen könne. Die Rekurrierenden legen aber nicht dar, welche aus

ihrer Sicht entscheidenden Fragen im vorliegenden Fall nicht gestellt und

welche wesentlichen Aussagen der Parteien nicht protokolliert worden sein

sollen. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.

3.

3.1 Das

Bau- und Verkehrsdepartement führte im angefochtenen Entscheid aus, es handle

sich bei der angefochtenen Verkehrsanordnung um eine funktionelle

Verkehrsbeschränkung gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG. Mit solchen könnten insbesondere

in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt

werden. Gemäss der genannten Bestimmung seien funktionelle

Verkehrsbeschränkungen zulässig, soweit es beispielsweise die Sicherheit, die

Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs oder andere in den örtlichen

Verhältnissen liegende Gründe erfordern würden. Vorliegend sei für die C____strasse

per 25. Oktober 2004 eine Tempo-30-Zone erlassen worden. Das Amt für Mobilität habe

im Sommer 2009 eine Wirkungskontrolle durchgeführt, bei der sich ergeben habe,

dass die gefahrene Höchstgeschwindigkeit in beide Fahrtrichtungen überschritten

worden und die gefahrene Geschwindigkeit nach Einführung von Tempo 30 somit

geringfügig zu hoch gewesen sei. Deshalb sei das Amt für Mobilität verpflichtet

gewesen, zusätzliche Massnahmen zu ergreifen, um das Geschwindigkeitsniveau

weiter zu senken. Die mit der Verkehrsanordnung vom 26. Februar 2020 verfügten

Massnahmen seien für diesen Zweck geeignet und verhältnismässig. Die

vorgesehene versetzte Anordnung der Parkfelder sei vom zuständigen Dienst der

Kantonspolizei als sicher eingestuft worden. Die Abstände zwischen den

Parkfeldern würden weiterhin genug Platz für das Kreuzen von Fahrzeugen bieten.

Mit der Neuanordnung von wechselseitigen Parkfeldern werde die

Verkehrssicherheit in der C____strasse bezüglich Einhaltung der

vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 30 km/h erhöht und für Fussgängerinnen und

Fussgänger auf dem Trottoir mehr Platz geschaffen. Mildere Mittel zur

Erreichung dieses Ziels seien nicht ersichtlich. Mit den versetzten Parkfeldern

sei eine Brechung der geraden Durchfahrt verbunden; dies und die Verkürzung der

Sichtweite sowie die nötigen Lenkmanöver führten zu einer Verlangsamung der

Fahrgeschwindigkeit. Es bestehe mit der Verbesserung der Verkehrssicherheit ein

erhöhtes öffentliches Interesse an solchen Massnahmen an Orten, bei denen die

Höchstgeschwindigkeit nachweislich nicht eingehalten werde. Die Situation werde

hinsichtlich der Verkehrssicherheit gegenüber dem jetzigen Zustand klar

verbessert. Die grösseren Abstände zwischen den versetzten Parkfeldern würden

die Sicht sowohl für Autofahrende als auch für Fussgängerinnen und Fussgänger

verbessern. Aus Verkehrserhebungen in den Jahren 2016 und 2019 habe sich

ergeben, dass die Parkplatzauslastung auf dem Bruderholz als gering zu

bezeichnen sei (Auslastung zwischen 48 und 93 %). Die Aufhebung von insgesamt

sieben Parkplätzen zwischen C____strasse und F____strasse führe klarerweise

weder zu erhöhtem Parkdruck noch zu mehr Suchverkehr und sei deshalb

verhältnismässig.

3.2 Die

Rekurrierenden machen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unkorrekt

festgestellt. Die Situation bei der D____strasse respektive C____strasse sei

betreffend Unfälle unauffällig. Es habe in den letzten 20 Jahren an diesem Ort

keine Unfälle gegeben. Die Geschwindigkeit sei nach Einführung von Tempo 30

entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht nachweislich nicht

eingehalten, sondern lediglich geringfügig nicht eingehalten worden. Die

Verkehrsmessung stamme aus dem Jahr 2009 und sei somit fünf Jahre nach der

Einführung von Tempo 30 erstellt worden. Es sei davon auszugehen, dass zwölf

Jahre später die Akzeptanz soweit gestiegen sei, dass Überschreitungen nur noch

Ausreisser darstellen würden, wie sie überall immer wieder vorkämen. Daher

bestehe kein Grund für Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Mit

der neuen Anordnung der versetzten Parkplätze werde die Verkehrslage nicht

sicherer gemacht, sondern unsicherer. Für die Verbreiterung des nördlichen

Trottoirs und die neuen Parkfelder würden 2.1 Meter der Fahrbahnbreite in

Anspruch genommen. Es stünden somit nur noch zwischen 3.38 und 3.52 Meter als

effektive Fahrbahnbreite zur Verfügung. Gemäss VSS Norm 640 201 (richtig: wohl

40 201) sei für Strassen, bei welchen sich verschiedene Fahrzeugkategorien

kreuzen würden, eine lichte Breite von 3.8 Meter vorgesehen. Mit der Reduktion

der Strassenbreite werde eine konkrete Gefahr geschaffen. Für die Verbreiterung

des Trottoirs bestehe kein Bedürfnis, da es für Fussgängerinnen und Fussgänger

alternative Wegstrecken gäbe. Zudem wäre nach Auffassung der Rekurrierenden für

die hier strittigen Massnahmen ein Gutachten erforderlich gewesen.

3.3 Das

Bau- und Verkehrsdepartement macht in der Rekursantwort geltend, die

Geschwindigkeitsmessungen hätten eine Überschreitung der massgebenden

Höchstgeschwindigkeit ergeben. Dies stelle gerade in Tempo-30-Zonen eine Gefahr

für schwächere Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen dar. Ob sich eine solche

Gefahr im Strassenverkehr verwirkliche, sei mitunter von Zufällen abhängig,

weshalb der Verkehrssicherheit dienende Massnahmen entgegen den Ausführungen

der Rekurrierenden nicht erst ergriffen werden dürften, wenn (schlimme) Unfälle

geschehen seien. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Minderung dieses

festgestellten Gefahrenpotenzials. Zudem erweise sich bei der aktuellen

Verkehrsgestaltung die Wahrnehmung des Rechtsvortritts als mangelhaft, da die

durchgehende Parkierung entlang der C____strasse von den gegenüberliegenden

Einmündungsbereichen ablenke und eine durchgehende Strasse vortäusche. Diese

Situation entspreche nicht mehr der geltenden VSS Norm 40 273a. Mit den

versetzt angeordneten Parkfeldern werde eine Optimierung der Wahrnehmung des

Rechtsvortritts erreicht. Dies erhöhe die Aufmerksamkeit, optimiere die

Sichtverhältnisse für Fussgängerinnen und Fussgänger und reduziere die

Fahrgeschwindigkeit. Der horizontale Versatz von Parkfeldern gemäss der VSS Norm

40 213 bewirke erwiesenermassen eine Verkehrsberuhigung. Daher gehörten diese

Anordnung der Parkfelder heute zum Standard in Tempo-30-Zonen. Sie werde

bereits in der Weiterführung der C____strasse beim Knoten G____weg/H____

angewandt. Der neue Querschnitt der C____strasse betrage 5.40 Meter. Im Bereich

der Parkfelder mit einer Breite von 1.90 Meter verbleibe eine Fahrbahnbreite

von 3.50 Meter. Damit sei die von der VSS Norm 40 201 verlangte Mindestbreite

von 3.50 Meter für die Begegnung von Fahrrad und Fahrzeug eingehalten. Die

Strassengestaltung sei normkonform und sicher. Es bestehe ein öffentliches

Interesse an der Verbesserung der Situation und an der sicheren

Verkehrsgestaltung. Die ergriffenen Massnahmen zur Umgestaltung der C____strasse

würden diese Verbesserungen erreichen. In Bezug auf den Einwand der

Rekurrierenden, es sei für die Anordnung der hier stritten Massnahmen ein

vorgängiges Gutachten erforderlich gewesen, machte das BVD anlässlich der

Verhandlung geltend, dieser Einwand sei erstmals im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren und damit verspätet vorgebracht worden. Zudem treffe er inhaltlich

auch nicht zu. Für die Einführung der Tempo-30-Zone sei ein solches Gutachten

zwar erforderlich, diese sei aber rechtskräftig angeordnet worden. Für die hier

strittigen flankierenden Massnahmen sei kein separates Gutachten erforderlich.

3.4 Die

Rekurrierenden halten sowohl in ihrer Replik vom 2. Juli 2021 als auch in den

Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 2. Juni 2022 an ihrer Ansicht fest,

dass unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit keinerlei Handlungsbedarf

bestehe. Das steile und schmale Weglein I____ würde auf jeden Fall mitnichten

eine durchgehende Strasse vortäuschen. Geringfügige Überschreitungen seien bei

jeder Tempobegrenzung zu finden. Ein Gefahrenpotenzial lasse sich an der

betroffenen Stelle eben nicht finden.

4.

4.1 Angefochten

sind im vorliegenden Fall eine Anordnung des Amtes für Mobilität betreffend

neuer Gliederung und Reduktion der Anzahl von Parkfeldern in der C____strasse.

Die Parkplätze, die zurzeit mit einem Teil auf der Trottoirfläche zu liegen

kommen, werden gemäss der angefochtenen Verkehrsanordnung komplett auf die

Fahrbahn verlegt und wechselseitig angeordnet. Damit wird auf der Nordseite der

C____strasse Platz für ein 1.80 Meter breites Trottoir geschaffen.

4.2 Es

handelt sich bei den geplanten Massnahmen um funktionelle

Verkehrsbeschränkungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG (Belser,

a.a.O., Art. 3 SVG N 70; BGer 2A.70/2007 vom 9. November 2007 E. 2.1; vgl. E. 1.2.2

hiervor). Funktionelle Verkehrsbeschränkungen oder -anordnungen können gemäss

Art. 3 Abs. 4 SVG erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner bzw.

Bewohnerinnen oder gleichermassen Betroffenen vor Lärm und Luftverschmutzung,

die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung, die

Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der

Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies

erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der

Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Kantone

können dabei all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der

strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die

nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zulässig sind

(BGer 1C_369/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 3.2, 2A.70/2007 vom 9. November 2007

E. 3.1; VGE VD.2014.165 vom 3. Juni 2015 E. 2.1). Gemäss Rechtsprechung des

Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts sind Verkehrsbeschränkungen der hier

in Frage stehenden Art regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen

verbunden, wobei den zuständigen Behörden ein erheblicher Gestaltungsspielraum

zusteht (BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 547 f.; BGer 1C_250/2015 vom 2. November 2015

E. 1.4, 1C_206/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 2.3, 2A.70/2007 vom 9. November 2007

E. 3.2; VGE VD.2018.146 vom 1. April 2019 E. 4.4.2, VD.2018.87 vom 5. Februar

2019 E. 4.1.4, VD.2015.245 vom 20. September 2016 E. 2.1). Entsprechend der

Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit

solcher Massnahmen daher in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Ein

gerichtliches Eingreifen rechtfertigt sich erst, wenn die zuständigen Behörden

von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige

Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte

Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen unterlassen oder

sich von erkennbar rechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (BGer

1C_310/2009 vom 17. März 2010 E. 2.2.1, 2A.70/2007 vom 9. November 2007 E. 3.2).

Kein Ermessen besteht insoweit, als mit einer Regelung einerseits

schwerwiegende Gefahren gedämmt oder besonders gewichtige Schutzbedürfnisse

berücksichtigt werden sollen oder andererseits mit einer Massnahme solche

entstehen oder beeinträchtigt werden könnten (vgl. BGE 139 II 145 E. 5 S. 167;

VerwG ZH VB.2014.00510 vom 9. April 2015 E. 7.2).

4.3 Der

Planungsperimeter befindet sich in einem Wohnquartier auf dem Bruderholz. Bei

der vorliegend betroffenen C____strasse wurde eine Tempo-30-Zone per 25. Oktober

2004 erlassen. Die Einführung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung ist

rechtskräftig und nicht Inhalt des angefochtenen Entscheids. Das Signal

«Tempo-30-Zone» kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen,

auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die

Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h (Art. 22a der Signalisationsverordnung [SSV,

SR 741.21]). Zur Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit können nach Art. 5 Abs. 3

der Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (Tempo-30-Verordnung,

SR 741.213.3) weitere Massnahmen ergriffen werden. Vorliegend geht es lediglich

noch um eine neue Signalisation und Markierung und damit verbunden die

Anordnung von Parkfeldern als flankierende Massnahmen zur Verbesserung der

Verkehrssicherheit und zur Förderung der Einhaltung der vorgeschriebenen

Höchstgeschwindigkeit.

4.4

4.4.1 Die

Rekurrierenden machen geltend, gemäss Art. 32 Abs. 3 SVG sowie Art. 108 Abs. 4

SSV müsse die Strassengestaltung aufgrund eines Gutachtens erfolgen, welches in

Art. 3 der Tempo-30-Verordnung beschrieben sei. Nach Auffassung der

Rekurrierenden ist ein solches Gutachten «nicht nur bei Neueinführung einer

Tempo-30-Zone vorgeschrieben, sondern auch bei – wie vorliegend – eingreifenden

Veränderungen bezüglich Strassengestaltung und Verkehrssicherheit». Ein solches

Gutachten sei ihnen nicht vorgelegt und wahrscheinlich auch nicht in Auftrag

gegeben worden (Rekursbegründung S. 10, Protokoll HV S. 11).

4.4.2 Das

Bau- und Verkehrsdepartement ist der Ansicht, es handle sich bei diesem

Vorbringen um ein unzulässiges Novum, da es erst vor dem Verwaltungsgericht

vorgebracht worden sei. Darüber hinaus gehe die Argumentation der

Rekurrierenden inhaltlich fehl, da es bloss eines Gutachtens für die Einführung

abweichender Höchstgeschwindigkeiten bedürfe, nicht aber die allenfalls in der

Folge einzuführenden Massnahmen. Vorliegend gehe es nicht mehr um eine

Geschwindigkeitsreduktion, sondern um eine Neuanordnung von Parkfeldern mittels

Kennzeichnung blauer Parkfelder und Parkierverbote, wofür der Gesetzgeber kein

Gutachten verlange (Plädoyernotizen S. 4 f.).

4.4.3 Entgegen

den Ausführungen des BVD ist durchaus auf den Einwand der Rekurrierenden

betreffend das Gutachten einzugehen.

Art. 110 BGG schreibt

den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der

Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des

Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den

Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von

Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden

können (VGE VD.2021.114 vom 26. März 2022 E. 1.4, VD.2017.261 vom 21. September

2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember

2015 E. 4.3.1). Als vorinstanzliche Behörde hat im verwaltungsinternen

Rekursverfahren das BVD bzw. dessen Vorsteher entschieden. Es handelt sich

somit nicht um eine Vorinstanz, welche bereits als Gericht im materiellen Sinne

gemäss Art. 110 BGG eine freie Prüfung des Sachverhalts unter Einschluss

vorgebrachter neuer Tatsachen und Beweismittel vorgenommen hätte. Sollte es

sich beim strittigen Einwand der Rekurrierenden – der Argumentation des BVD

folgend – um ein Novum in tatsächlicher Hinsicht handeln, so gilt folgendes: In

Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen nach feststehender Praxis des

Verwaltungsgerichts mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen

erhoben und belegt werden (VGE VD.2021.114 vom 26. März 2022 E. 1.4,

VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.

1.2.2 und VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). Die Rekurrierenden legten

ihre Argumentation betreffend das fehlende Gutachten bereits in der

Rekursbegründung dar, weshalb der Einwand der Rekurrierenden betreffend das

Gutachten nicht zu spät erhoben wurde.

Davon zu

unterscheiden sind aber neue rechtliche Rügen. Eine Beschränkung der

Rechtskontrolle der unmittelbaren Vorinstanz des Bundesgerichts ist nicht

möglich. Dies ergibt sich aus dem prozessualen Grundsatz, dass die

Prüfungsbefugnis der unteren Instanz nicht enger sein soll als diejenige der

oberen (Thurnherr, Einheitlichkeit

und Vielfalt in der Verwaltungsrechtspflege – Die kantonale Verfahrensautonomie

auf dem Prüfstand, in: Bernische Verwaltungsrechtsprechung 2/2015 S. 74, 84;

vgl. auch Art. 111 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 95 BGG). Daraus folgt, dass

die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts sich grundsätzlich auch mit

einer im Laufe des Rechtsmittelverfahrens angepassten rechtlichen Argumentation

auseinandersetzen müssen. Soweit eine rekurrierende Partei ihre rechtliche

Argumentation im Rahmen des nach dem Anfechtungsobjekt und den

Rechtsmittelanträgen zu definierenden Streitgegenstands anpasst, ist dies

zulässig (VGE VD.2013.116 vom 10. Februar 2015 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 136 V 268 E. 4.5 S. 277; BGer 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2, 2C_961/2013 vom

29. April 2014 E. 3.3; Dormann,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 99 BGG N 23). Gleiches ergibt sich

aus dem allgemeinen Grundsatz «iura novit curia», der im

Verwaltungsverfahrensrecht gilt und das Gericht verpflichtet, im Rahmen des

Streitgegenstandes das Recht von Amtes wegen anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG;

VGE VD.2020.171 vom 31. Januar 2021 E. 3.3, VD.2015.265 vom 21. Juni 2017 E. 2.2.1,

VD.2015.266 vom 23. März 2017 E. 3.5, VD.2010.59 vom 30. April 2013 E. 2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1002 f.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,

3. Auflage, Zürich 2021, N 99 ff.).

Die

Rekurrierenden machen geltend, das Amt für Mobilität hätte gemäss Art. 32 Abs. 3

SVG und Art. 108 Abs. 4 SSV vor der angefochtenen funktionellen

Verkehrsanordnung ein Gutachten erstellen (lassen) müssen. Sie machen aber

beispielsweise nicht geltend, dass durch das Verwaltungsgericht ein Gutachten

anzuordnen wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Rekurrierenden mit ihrer

Rüge somit nicht auf einen neuen Beweisantrag oder auf ein anderes

tatsächliches Vorbringen abzielten, sondern eine Verfahrensverletzung der

verfügenden Behörde, mithin eine falsche Anwendung öffentlichen Rechts, rügen

wollen. Es handelt sich dabei um einen rechtlichen Einwand im Rahmen des

Streitgegenstands, der, auch wenn er vorliegend zum ersten Mal vorgebracht

wird, zulässig ist.

4.4.4 Der

Einwand ist aber, wie sogleich darzulegen sein wird, inhaltlich nicht

begründet. Gemäss dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 3 SVG kann die festgesetzte

Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen

Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden bzw.

wird gemäss Art. 108 Abs. 4 SSV vor der Festlegung von abweichenden

Höchstgeschwindigkeiten durch ein Gutachten abgeklärt, ob die Massnahme nötig,

zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind

(vgl. zum Ganzen VGE VD.2018.87 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.5, mit Hinweisen).

Das Gutachten ist somit – nur, aber immer dann – erforderlich, wenn die (Höchst-)Geschwindigkeit

geändert werden soll (vgl. auch Marginalie zu Art. 32 SVG). Es ergibt sich

jedoch entgegen der Ansicht der Rekurrierenden nicht aus dem Gesetz bzw. der

Verordnung, dass ein Gutachten jeweils auch für weitere flankierende Massnahmen

angeordnet werden müsste. Etwas Anderes ist auch nicht aus Art. 5 Abs. 3 der

Tempo-30-Verordnung zu schliessen. Nachdem vorliegend die Tempo-30-Zone bereits

im Jahre 2005 rechtskräftig verfügt und im Rahmen der Überprüfung dieser

Massnahme eine Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit

festgestellt worden ist, ist für die hier strittigen flankierenden Massnahmen

(Neuanordnung der Parkfelder etc.) kein erneutes Gutachten erforderlich. Dieses

Ergebnis ist praktikabel, können doch flankierende Massnahmen schrittweise

erkannt und festgelegt werden (vgl. Broschüre ASTRA, «Verkehrsberuhigung

innerorts», Bern 2003, S. 22, 24, abrufbar unter:

Es wäre unverhältnismässig, wenn bei jedem dieser möglicherweise mehreren Schritte

ein Gutachten, das den Vorgaben gemäss Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 4 SSV

und Art. 3 der Tempo-30-Verordnung entspricht, erarbeitet werden müsste.

4.5 Entgegen

den Ausführungen der Rekurrierenden ist es nicht zu beanstanden, wenn flankierende

Massnahmen wie die vorliegend zur Diskussion stehenden bereits aufgrund von

festgestellten Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit angeordnet werden und

nicht erst bei der Feststellung einer erhöhten Anzahl von Unfällen. Dies ergibt

sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 der Tempo-30-Verordnung, wonach

zur Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit – und nicht erst bei erhöhtem

Unfallvorkommen – weitere Massnahmen ergriffen werden müssen. Das

Geschwindigkeitsverhalten der Motorfahrzeuglenkenden ist ein zentraler

Indikator für das Sicherheitsniveau auf Strassen. Wissenschaftliche Studien

belegen den Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit und Unfallrisiko sowie

Unfallschwere: Mit steigender Durchschnittsgeschwindigkeit von Motorfahrzeugen

erhöht sich das Risiko eines Unfalls und die Unfallschwere steigt. Jährlich

werden in der Schweiz bei Unfällen mit Motorfahrzeugen 154 Verkehrsteilnehmende

in Geschwindigkeitsregimes bis Tempo 30 schwer verletzt oder getötet (vgl. Niemann, Geschwindigkeit auf Schweizer

Strassen, Bern 2020, abrufbar unter https://www.bfu.ch/media/edwhovcm/2020-06-11_report_erhebung_gs_02.pdf,

S. 6, 18, 20, 23). In Anlehnung an die Rechtsprechung zur groben Verkehrsregelverletzung

gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist von einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit

anderer nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten

abstrakten Gefährdung auszugehen. Eine solche setzt die naheliegende

Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (vgl. u.a. VGE

VD.2021.163 vom 10. Februar 2022 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Es ist ohne

Zweifel anzunehmen, dass von einer erhöhten abstrakten Gefährdung, insbesondere

für besonders schützenswerte Verkehrsteilnehmende wie beispielsweise Kinder auf

dem Schulweg, ausgegangen werden darf, wenn in einer Tempo-30-Zone regelmässige

Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit festgestellt werden.

Die

Rekurrierenden argumentieren unter Verweis auf Ziffer 8 des angefochtenen

Entscheids, die Geschwindigkeitsüberschreitungen seien gemäss Feststellungen

des Amts für Mobilität geringfügig gewesen (Rekursbegründung S. 5 f.). Dass die

Messungen mehrere Jahre nach der Einführung der Tempo-30-Zone nach wie vor

Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgezeigt haben, wird von den Rekurrierenden

jedoch zu Recht nicht bestritten. Der Auswertung der Geschwindigkeitsmessung

auf Höhe der Liegenschaft C____strasse [...] vom 28. Mai 2009 ist zu entnehmen,

dass die Durchschnittsgeschwindigkeit in Richtung F____strasse 31.1 km/h und in

die Richtung G____weg 31.2 km/h betrug. In Richtung F____strasse betrug die

Grenzgeschwindigkeit für die ersten 50 % der Fahrzeuge (V50) 31 km/h

(oder mit anderen Worten: 31 km/h ist die Geschwindigkeit, die von 50 % der

Fahrzeuge eingehalten wurde) und für die ersten 85 % der Fahrzeuge (V85)

37 km/h (oder mit anderen Worten: 37 km/h ist die Geschwindigkeit, die von 85 %

der Fahrzeuge eingehalten wurde). In die Richtung G____weg betrug die

Grenzgeschwindigkeit für die ersten 50 % der Fahrzeuge (V50) 30 km/h

und für die ersten 85 % der Fahrzeuge (V85) 37 km/h (Geschwindigkeitsmessung

vom 28. Mai 2009, act. 6/11). Der Vertreter des Amts für Mobilität führte an

der heutigen Verhandlung aus, dass Massnahmen zur Einhaltung der

Geschwindigkeit ergriffen werden müssen, sobald der Wert von V85

über 36 km/h liege (Protokoll HV S. 10). Aus der Geschwindigkeitsmessung vom

28. Mai 2009 ergab sich somit klarer Handlungsbedarf für die zuständige

Behörde. Es ist zudem in Erinnerung zu rufen, dass, wenn die

Durchschnittsgeschwindigkeit bei 31.1 bzw. 31.2 km/h liegt, davon auszugehen

ist, eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmenden die Geschwindigkeitslimite

deutlich überschritten hat. Entsprechend ist der Geschwindigkeitsmessung vom

28. Mai 2009 zu entnehmen, dass Geschwindigkeiten bis zu 42 km/h gefahren

wurden (act. 6/11, Vmax = 42 km/h in beide Richtungen).

Die Rekurrierenden machen

geltend, es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Akzeptanz der

Tempo-30-Zone mittlerweile so weit gestiegen sei, dass «Überschreitungen nur

noch überall immer wieder vorkommende Ausreisser darstellen» (Rekursbegründung

S. 6). Dem ist zu widersprechen. Der Kanton Basel-Stadt führte vom 13. bis am

22. September 2021 ebenfalls an der C____strasse [...] eine neue Geschwindigkeitsmessung

durch, bei welcher insgesamt 9'844 Fahrzeuge registriert wurden (Ergebnisse

abrufbar unter: https://data.bs.ch/pages/home/ -> Daten -> unter

Herausgeber «Kantonspolizei» anwählen -> «Geschwindigkeitsmonitoring: »

-> Messung-ID [...]). Dabei betrug die Durchschnittsgeschwindigkeit am

- 13. September 2021 34.14 km/h

(Richtung 1) bzw. 35.21 km/h (Richtung 2),

- 14. September 2021 34.36 km/h

(Richtung 1) bzw. 35.6 km/h (Richtung 2),

- 15. September 2021 34.75 km/h

(Richtung 1) bzw. 35.99 km/h (Richtung 2),

- 16. September 2021 34.59 km/h

(Richtung 1) bzw. 35.46 km/h (Richtung 2),

- 17. September 2021 34.21 km/h

(Richtung 1) bzw. 34.79 km/h (Richtung 2),

- 18. September 2021 33.59 km/h (Richtung

1) bzw. 34.83 km/h (Richtung 2),

- 19. September 2021 34.24 km/h

(Richtung 1) bzw. 35.72 km/h (Richtung 2),

- 20. September 2021 32.64 km/h

(Richtung 1) bzw. 35.47 km/h (Richtung 2),

- 21. September 2021 31.6 km/h

(Richtung 1) bzw. 34.87 km/h (Richtung 2),

- 22. September 2021 29.25 km/h

(Richtung 1) bzw. 31 km/h (Richtung 2).

Dass die

Durchschnittsgeschwindigkeiten am 22. September 2021, das heisst am letzten Tag

der Messung, verhältnismässig tiefer als an den anderen Tagen der Messung ausgefallen

sind, lässt sich damit erklären, dass an diesem Tag nur noch fünf Fahrzeuge in

den frühen Morgenstunden gemessen wurden. Von diesen fünf Fahrzeugen ist eines

mit 31 km/h in Richtung J____strasse gefahren («Durchschnittsgeschwindigkeit»

31 km/h Richtung 2) und vier Autos in Richtung K____strasse, davon eines mit 13

km/h (Durchschnittsgeschwindigkeit von 29.25 km/h Richtung 1). Die

Durchschnittsgeschwindigkeit der Messungen im Jahre 2021 lag somit bis zu knapp

5 km/h höher als im Jahre 2009. Dementsprechend sind auch die Werte V50

und V85 höher als bei der Messung im Jahre 2009: In Richtung 1

beträgt V50 35.0 km/h und in Richtung 2 34.0 km/h; V85

beträgt in Richtung 1 41.0 km/h und in Richtung 2 39.0 km/h. Es ist entgegen

der Ansicht der Rekurrierenden somit nicht von einem «Gewöhnungseffekt» der

Tempo-30-Zone auszugehen, bzw. scheint die Akzeptanz der motorisierten

Verkehrsteilnehmenden im streitbetroffenen Perimeter stark gesunken zu sein. Im

vorliegenden Fall liegt V85 weit über dem gesamtschweizerischen Wert

V85, welcher bei Messungen in den Jahren 2017 und 2018 für

Tempo-30-Zonen bis zu 36 bzw. 37 km/h betrug (vgl. Niemann, a.a.O., S. 40 f.). Insbesondere dieser Vergleich

mit den gesamtschweizerischen Erhebungen zeigt, dass die

Geschwindigkeitsüberschreitungen im vorliegenden Fall erheblich sind. Die

Geschwindigkeitsmessungen im Planungsperimeter bestätigen folglich das Vorgehen

des Amts für Mobilität im vorliegenden Fall.

4.6 Die Rekurrierenden führen in

ihrem Rekurs aus, es handle sich beim Gebiet rund um den L____ und die M____ um

ein sehr beliebtes Naherholungsgebiet. Die Rasenfläche zwischen dem

Verbindungsweg zwischen L____ und M____ und der C____strasse sei ein äusserst beliebter

Spielplatz für Kinder (Rekursbegründung S. 10). Sodann wurde am Augenschein

ausgeführt, dass viele Kinder ihren Schulweg über die I____ bestreiten und

deshalb die C____strasse überqueren müssen (vgl. Protokoll HV S. 3). Es besteht

somit insbesondere aufgrund besonders schützenswerter Personengruppen ein

erhöhtes öffentliches Interesse an der Einführung von Massnahmen zur

Verbesserung der Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeitslimiten, die

eine Verbesserung der Verkehrssicherheit zur Folge haben. Es liegt in der Natur

der Sache, dass es bei Verkehrsmassnahmen unterschiedliche Auffassungen darüber

gibt, welche Lösung dem öffentlichen Interesse am besten entspricht, und die

Rekurrierenden daher diesbezüglich eine andere Meinung vertreten als die

Vorinstanzen. Es ist aber die Aufgabe der zuständigen Behörden, die ihnen am

besten scheinende Lösung zu wählen (vgl. VGE VD.2018.87 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.4).

Nachvollziehbar und überzeugend sind die Ausführungen im angefochtenen Entscheid,

wonach versetzte Parkfelder zu einer Verlangsamung der Fahrgeschwindigkeit

führen (angefochtener Entscheid Ziff. 9) und die grösseren Abstände zwischen

den versetzten Parkplätzen die Sicht sowohl für Autofahrende als auch Fussgängerinnen

und Fussgänger verbessern und dass insbesondere der Verzicht auf Parkfelder

direkt am Einmündungsbereich bei der D____strasse die Übersichtlichkeit erhöhe

(angefochtener Entscheid Ziff. 11). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts

und des Verwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Markierung von

wechselseitigen Parkfeldern mit dem Verbot, ausserhalb dieser Felder zu

parkieren, Massnahmen gemäss Art. 5 Abs. 3 der Tempo-30-Verordnung darstellen

können, da durch die beidseitigen, abwechselnden Hindernisse und den Verlauf

der Fahrspur in einer Schlangenlinie das Strassenbild nicht mehr als offen und

übersichtlich empfunden wird, so dass die Geschwindigkeit von selbst reduziert

wird (vgl. BGer 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 4.2.2, 2A.70/2007 vom 9.

November 2007 E. 3.3; VGE VD.2018.87 vom 5. Februar 2019 E. 4.3.5). Versetzte

Parkfelder sind auch gemäss dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) als flankierende

Massnahmen zur Geschwindigkeitsbegrenzung eine der einfachsten und wirksamsten

Massnahmen zur Beruhigung des Verkehrs. Durch die Verschiebung der

Fahrbahnachse wird der Strassenraum optisch in abgegrenzte Teilräume

unterteilt. Dadurch erhöht sich die Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenkenden (vgl.

Broschüre ASTRA, «Verkehrsberuhigung innerorts», a.a.O., S. 22 f.; VGer ZH

VB.2020.00608 vom 30. September 2021 E. 5.2).

Bei der aktuellen

Verkehrsgestaltung erweist sich gemäss BVD die Wahrnehmbarkeit des

Rechtsvortrittes als mangelhaft, da die durchgehende Parkierung entlang der C____strasse

von den gegenüberliegenden Einmündungsbereichen ablenke und eine durchgehende

Strasse vortäusche. Diese Situation entspreche nicht mehr der geltenden Norm

VSS 40 273a (Rekursantwort S. 5). Gemäss VSS Norm 40 273a (act. 5/1) Ziffer 14

ist von vorrangiger Bedeutung, die Wahrnehmung von Knoten mit Rechtsvortritt zu

verbessern, um zu gewährleisten, dass die Verkehrsteilnehmenden schnell die

Prioritätsregelung als Rechtsvortritt identifizieren und entsprechend ihre

Geschwindigkeit verlangsamen können. Das entsprechende Vorgehen wird gemäss

Angaben des Vertreters des Amts für Mobilität sowie des Vertreters der

Kantonspolizei Basel-Stadt am Augenschein wie folgt umgesetzt: Durch die

Halteverbotslinie und das Rückversetzen der Parkfelder würden die dafür

geforderten Sichtweiten am Knoten C____strasse/D____strasse gewährleistet

(Protokoll S. 3). Die wechselseitige Anordnung der Parkfelder weise auf den

Knoten an der Kreuzung C____strasse/D____strasse hin und verbessere die

Wahrnehmbarkeit des Rechtsvortritts insbesondere aus der D____strasse. Im

Allgemeinen würde die Geschwindigkeit der Fahrzeuge durch die Neuanordnung der

Parkfelder reduziert (Protokoll HV S. 2 f.). Diese Begründung der Massnahmen

ist gut nachvollziehbar.

4.7 Die Parkplätze, die

zurzeit mit einem Teil auf der Trottoirfläche zu liegen kommen, werden gemäss

der angefochtenen Verkehrsanordnung gesamthaft auf die Fahrbahn verlegt. Durch

die – nicht angefochtenen – vorgesehenen baulichen Massnahmen wird das Trottoir

in der Folge auf bis zu 1.80 bzw. 1.90 Meter verbreitert (vgl. Querprofil 1 und

2, Bauprojekt Auflageplan, act. 12). Dadurch wird für Fussgängerinnen und

Fussgänger mehr Platz geschaffen. Zudem wird für diese durch die versetzte

Anordnung der Parkfelder das Überqueren der C____strasse erleichtert, da auch

für sie die Einsehbarkeit der Strasse und des Verkehrs verbessert wird.

Insbesondere kleine Kinder, die nicht über parkierte Autos sehen können,

mussten bisher aus oder hinter einem Parkfeld auf die Strasse hervortreten, um

den Verkehr zu überblicken, wodurch die Gefährdung durch eine Kollision auf der

Hand liegt. Besonders augenfällig ist die Situation bei der Verlängerung der D____strasse

in die I____, wo gemäss Angaben anlässlich des Augenscheins der Schulweg

durchführt (Protokoll HV S. 3). Insbesondere bei diesem Knotenpunkt wird die

Einsehbarkeit der Strasse für Fussgänger und Fussgängerinnen – von der I____

her kommend und in Richtung D____strasse gehend – durch die Neuanordnung der

Parkfelder (nördliche Seite der C____strasse: Entfernung bzw. Rückversetzung

der Parkfelder von der Kreuzung, südliche Seite der C____strasse: Keine

Parkfelder auf der rechten Seite und Halteverbotslinie bzw. auf der linken

Seite aus Sicht der D____strasse) verbessert und können auch die Lenkerinnen

und Lenkern von Fahrzeugen dadurch die Fussgängerinnen und Fussgänger besser

erblicken.

4.8 Die Rekurrierenden machen

geltend, durch die Verlegung der Parkplätze auf die Fahrbahn, deren Versetzung

und die Verbreiterung des Trottoirs werde «neues Gefahrenpotential» geschaffen,

da dann nur noch zwischen 3.38 und 3.52 Meter Fahrbahnbreite zur Verfügung

stünden. Gemäss VSS Norm 640 201 (richtig wohl VSS Norm 40 201) sei für das

Kreuzen von Velofahrern bzw. Velofahrerinnen mit einem entgegenkommenden Auto

eine lichte Breite von 3.80 Meter vorgesehen. Das Kreuzen werde bei

Mountainbikes mit einer Lenkerbreite von 70 Zentimeter und Cargovelos mit einem

Radabstand bis zu 90 Zentimeter zur konkreten Gefahr (Rekursbegründung S. 7

f.). Das BVD führt aus, der neue Querschnitt der C____strasse betrage 5.40

Meter. Es weist zu Recht darauf hin, dass unter Berücksichtigung der Breite der

Parkfelder von 1.90 Meter die gemäss VSS Norm 40 201 verlangte Mindestbreite

von 3.50 Meter für die Begegnung von Fahrrad und Fahrzeug eingehalten ist und

dass die Strassengestaltung somit auch nach der Einführung der versetzt

angeordneten Parkfelder normkonform und sicher ist. Wie der Vertreter des Amts

für Mobilität anlässlich des Augenscheins ausführte, beträgt der

Horizontalversatz zwischen den Parkfeldern bis zu 17 bis 18 Meter, was im

Vergleich zu Strassen näher beim Stadtzentrum, wo dieser regelmässig nur 10

Meter betrage, mehr Möglichkeiten zum Kreuzen in kürzerem Abstand gebe

(Protokoll S. 2, 5). Insofern ist, was das Kreuzen namentlich von zwei

motorisierten Fahrzeugen anbelangt, eine Verbesserung im Vergleich zum status

quo mit durchgehend markierten Parkfeldern zu erblicken: Personenwagen und

grössere motorisierte Fahrzeuge können bisher lediglich jeweils vor oder hinter

den Parkfeldern (Höhe N____weglein/O____ oder Höhe Liegenschaft D____strasse [...])

kreuzen, notfalls müssen sie in die D____strasse ausweichen bzw.

rückwärtsfahren oder bei freien Parkfeldern diese für Ausweichmanöver nutzen.

Mit der geplanten Anordnung der Parkfelder wird somit das Kreuzen von

motorisierten Fahrzeugen und dem Langsamverkehr im Vergleich zur heutigen

Situation vereinfacht und mehr Raum zum Ausweichen geschaffen.

4.9 Die Neuanordnung der

Parkfelder im Versatz auf beiden Strassenseiten führt somit zusammenfassend zu

einer Verlangsamung der Fahrgeschwindigkeit und dient der Übersichtlichkeit für

alle Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen, sei es zu Fuss oder auf

Rädern. Die angefochtene Verkehrsanordnung entspricht folglich in der

vorliegenden Situation dem Zweck einer Tempo-30-Zone, in welcher besonders

vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss (vgl. Art. 22a SSV), am

besten. Sie dient dem überwiegenden öffentlichen Interesse der

Verkehrssicherheit und es ist keine mildere Massnahme ersichtlich.

4.10

4.10.1 Was die mit der

Verkehrsanordnung verbundene Reduktion der Parkfelder um sieben Stück angeht, so

wurde dazu im vorinstanzlichen Entscheid ausgeführt, das Amt für Mobilität habe

eine Überprüfung der Parkplatzauslastung für das Gebiet Bruderholz für die

Jahre 2016 und 2019 durchgeführt. Diese habe zwischen 48 – 93 % gelegen und sei

damit als gering zu bezeichnen. Die Aufhebung von insgesamt sieben Parkfeldern

zwischen der C____strasse und F____strasse führe klarerweise weder zu erhöhtem

Parkdruck noch zu mehr Suchverkehr (angefochtener Entscheid Ziff. 11). Die

Rekurrierenden machen geltend, durch die Markierungen als blaue Zone im Bereich

des oberen Bruderholz sei bereits viel Parkraum reduziert worden. Durch die

neuen Massnahmen würden weitere 18 % der Parkplätze verloren gegen (Protokoll

HV S. 11).

Der «Erhebung

Parkplatzauslastung Stadt Basel 2019» vom 3. Dezember 2019 (abrufbar unter https://www.mobilitaet.bs.ch/motorfahrzeuge/parkraumbewirtschaftung.html),

die vom Amt für Mobilität in Auftrag gegeben wurde, kann entnommen werden, dass

für das vorliegend interessierende Gebiet «Bruderholz Süd» am Vormittag die

Auslastung der Parkfelder in der blauen Zone zwischen 48 und 88 % vorlag

(Broschüre S. 16). Am Abend lag die Auslastung zwischen 39 und 76 % (Broschüre

S. 18). Im angrenzenden Quartier «Bruderholz Nord» lag die Auslastung

vormittags zwischen 70 und 88 % und abends zwischen 82 und 92 % (Broschüre S.

19). In den Gebieten «Bruderholz-Nord» und «Bruderholz-Süd» wurde jeweils auf zwei

getrennten Streckenabschnitten gemessen, um der Gebietsgrösse gerecht zu werden

(Broschüre S. 3). Hochgerechnet auf sämtliche vorhandenen Parkplätze der blauen

Zone ergab sich für das Quartier «Bruderholz Süd» eine Auslastung von 60 %

(vormittags, Broschüre S. 24) bzw. 65 % (abends, Broschüre S. 25). Für das

angrenzende Quartier «Bruderholz Nord» ergab die Hochrechnung eine Auslastung

der Parkfelder der blauen Zone von 55 % (vormittags, Broschüre S. 24) bzw. 62 %

(abends, Broschüre S. 25). Ob die Parkplatzauslastung damit gemäss

vorinstanzlichem Entscheid als «gering» bezeichnet werden könnte, kann dahingestellt

bleiben. Die Erhebung zeigt jedenfalls, dass auf dem gesamten Bruderholz von

ausreichend freien Parkplätzen ausgegangen werden kann, so dass die

aufzuhebenden sieben Parkplätze nicht stark ins Gewicht fallen werden. Auch

anlässlich des Augenscheins zeigte sich, dass – zumindest in den

Vormittagsstunden – viele Parkfelder nicht besetzt sind. Im Übrigen ist zu

erwähnen, dass das Gemeinwesen selbst bei grosser Knappheit nicht verpflichtet

ist, die Zahl der Parkplätze zu erhöhen; es steht ihm vielmehr frei,

Verkehrsflächen umzuwidmen und dem fahrenden und ruhenden Verkehr zu entziehen

(vgl. Belser, a.a.O., Art. 3 SVG N

79, mit Hinweis).

4.10.2 Des Weiteren führte die

Vorinstanz im Rahmen der Zumutbarkeit aus, die Aufhebung der Parkfelder führe

zu grösseren Abständen zwischen den versetzten Parkfeldern. Dies verbessere die

Sicht für alle Verkehrsteilnehmenden, wodurch die Verkehrssichterheit sichtlich

verbessert werde. Die Aufhebung von Parkplätzen stehe somit in einem

angemessenen Verhältnis zum Zweck der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Dass (auch)

die Velofahrenden aufgrund der versetzten Parkplätze einen

«Links-Rechts-Parkour» absolvieren müssten (Rekursbegründung S. 8 f.), liegt

wie erwähnt in der Natur der Sache (vgl. E. 4.6 hiervor). Dass die versetzten

Parkfelder der Verkehrssicherheit zuträglich sind, wurde bereits ausgeführt

(vgl. E. 4.6 hiervor).

4.11 Aus den vorstehenden

Erwägungen ergibt sich, dass die Neuanordnung der Parkfelder in der C____strasse

zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren geeignet und zur

Verbesserung der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Es ist zudem keine

alternative mildere Massnahme als die Neuanordnung der Parkfelder ersichtlich,

welche die Verkehrssicherheit ausreichend sicherstellen würde. Die Massnahme

steht sodann in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck, ist mithin zumutbar. Es

ist insgesamt nicht ersichtlich, dass die verfügende Behörde den Sachverhalt

nicht richtig festgestellt hätte oder das ihr bei der Festlegung der

angemessenen flankierenden Massnahmen zustehende Ermessen derart ausgeübt haben

soll, dass ein gerichtliches Eingreifen gerechtfertigt wäre.

5.

Aus den obigen

Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid zu Recht ergangen ist, sich

der Rekurs als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang

des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben die Rekurrierenden gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'800.–, einschliesslich

Auslagen, zu tragen (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG

154.810]). Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der

Höhe von CHF 1'800.– verrechnet. Zudem haben sie ihre eigenen Vertretungskosten

zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'800.–, einschliesslich

Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

-

Bundesamt für Strassen (ASTRA)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.