VD.2021.95
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
26. Oktober 2021Deutsch47 min
Staatsangehöriger, reiste am 8. September 1991 im Alter von 14 Jahren erstmals in
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.95
URTEIL
vom 26.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic.
iur. André Equey (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.
Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin MLaw Anja
Fankhauser
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 10. März 2021
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...] und nordmazedonischer
Staatsangehöriger, reiste am 8. September 1991 im Alter von 14 Jahren erstmals in
die Schweiz ein. Er erhielt am 21. Januar 1992 eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seinen Eltern. Mit [...], ebenfalls nordmazedonische
Staatsangehörige, hat er zwei gemeinsame uneheliche Kinder: B____, geboren am [...],
und C____, geboren am [...]. Beide Kinder und deren Mutter verfügen über
Niederlassungsbewilligungen und leben in Basel. [...] 2008 heiratete A____ in
Nordmazedonien D____, seine heutige Ehefrau. Sie gebar am [...] in Basel die gemeinsamen
Drillinge E____, F____ und G____. G____ verstarb am [...]. D____ lebt heute mit
den Söhnen E____ und F____ im Heimatland. Schliesslich zeugte der Rekurrent in
einer ausserehelichen Beziehung mit der Schweizerin H____ den gemeinsamen Sohn I____,
geboren am [...]. Der Rekurrent wohnt zum heutigen Zeitpunkt alleine in einer
Wohnung in Basel. Er arbeitet seit dem Jahr 2010 zu 100 % als Reinigungsfachkraft
beim J____.
Der Rekurrent wurde
im Zeitraum von 2000 bis 2018 zehnmal wegen Begehung diverser SVG- und
Betäubungsmitteldelikte, Drohung und/oder Nötigung zu einer bedingten
Freiheitsstrafe, (un)bedingten Geldstrafen sowie diversen Bussen verurteilt. Das
Migrationsamt Basel-Stadt verwarnte den Rekurrenten ausländerrechtlich in den
Jahren 2001, 2002, 2008 und 2016 insgesamt viermal wegen seiner Verschuldung.
Mit drei zusätzlichen Informationsschreiben in den Jahren 2009, 2013 und 2014 sowie
mittels einer Integrationsvereinbarung im Jahr 2011 wurde er ebenfalls auf die ausländerrechtlichen
Folgen seiner stetig wachsenden Schulden und der strafrechtlichen Verfehlungen
hingewiesen. Per Ende Februar 2021 waren gegen den Rekurrenten Verlustscheine
in Höhe von insgesamt fast CHF 169'000.– sowie Betreibungen in Höhe von fast
CHF 19'000.– verzeichnet.
Nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs vom 17. Mai 2019 verweigerte das Migrationsamt mit
Verfügung vom 30. Oktober 2019 dem Rekurrenten die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per 30. Januar 2020 aus der Schweiz und dem
Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 10. März 2021 ab. Gegen diesen
Entscheid liess der Rekurrent am 19. März 2021 den Rekurs beim Regierungsrat
anmelden und am 9. April 2021 begründen. Das Präsidialdepartement überwies den
Rekurs mit Schreiben vom 28. April 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids des JSD
(Rechtsbegehren 1) und der Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2019
(Rechtsbegehren 2). Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an das Migrationsamt
zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). Das Migrationsamt sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern (Rechtsbegehren 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt
er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 erkannte der
Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts dem Rekurs die aufschiebende Wirkung
zu und gewährte dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege mit
Rechtsanwalt [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Mit Vernehmlassung vom 1.
Juni 2021 beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Der Rekurs wurde
am 26. Oktober 2021 vor dem Verwaltungsgericht verhandelt. Dabei gelangten der
Rekurrent und das JSD bzw. deren Rechtsvertretungen zum Vortrag. H____ wurde als
Zeugin befragt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Die Vorbringen der Beteiligten und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit
sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 28. April
2021.
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss
§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
Dispositiv
berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf
seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.
1.3.
1.3.1 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das
Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im
Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen
Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen
(BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16.
Oktober 2013 E. 1).
1.3.2 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 477, 504; VGE
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.4 Das
Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in das
Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Einige geänderte
Bestimmungen traten bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft, die
übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels hingegen
erst am 1. Januar 2019. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren betreffend die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten von Amtes wegen mit der
Gewährung des rechtlichen Gehörs am 17. Mai 2019 und damit nach dem 1. Januar
2018 bzw. 2019 eingeleitet. Folglich beurteilt sich der vorliegende Fall nach
den materiellen Bestimmungen des neuen Rechts, wie das JSD im Ergebnis richtig
erkannt hat.
2.
2.1 Gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen,
ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem
Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere
Sicherheit gefährdet. Anders als der Widerruf der Niederlassungsbewilligung im
Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, der einen «in schwerwiegender Weise»
erfolgten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraussetzt, macht
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung demnach nur
davon abhängig, ob der Ausländer «erheblich oder wiederholt» gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat.
2.2 Gemäss
Art. 77a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen
Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger
Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b). Die Schuldenwirtschaft vermag dabei eine
aufenthaltsbeendende Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn das erschwerende
Merkmal der Mutwilligkeit hinzutritt. Mutwilligkeit in diesem Sinn setzt
absichtliches, böswilliges oder zumindest leichtfertiges Handeln voraus; blosse
Liederlichkeit genügt dafür nicht (Spescha,
in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 62 AIG N
11; ferner BGer, 2C_289/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1., mit Hinweisen). Die
Verschuldung muss selbst verursacht und der betroffenen Person qualifiziert
vorwerfbar sein, wobei zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss erforderlich
ist, welcher aber bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann.
Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen
Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine
Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen.
Sind solche Bemühungen dargetan, liegt die Wegweisung der ausländischen Person
nicht im Interesse der vorhandenen Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch
kompromittiert würde. Ferner ist im Rahmen der Interessenabwägung zu
berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer
Personen, welche einzig dem Schutz potentieller Gläubiger dient, von geringerem
Gewicht erscheint als dasjenige an der Wegweisung straffälliger oder dauernd
sozialhilfeabhängiger Personen (BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1, 2C_789/2017
vom 7. März 2018 E. 3.3.1; vgl. zum Ganzen auch: Spescha, a.a.O., Art. 62 AIG N 11). Der Beweis der
Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (vgl. BGer 2C_27/2018 vom 10.
September 2018 E. 2.2).
2.3 Wurde
die ausländische Person bereits ausländerrechtlich verwarnt, so ist
entscheidend, ob danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft werden oder
nicht. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn nach einer ersten Verwarnung vorbestehende
Schulden abgebaut wurden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in
vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden (vgl. BGer 2C_658/2017 vom
25. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist dabei, dass, wer
einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren unterliegt, zum Vornherein
keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen.
Dies kann dazu führen, dass im Vergleich zu einem früheren Zeitpunkt dennoch
weitere Betreibungen hinzukommen resp. der betriebene Betrag anwächst, ohne
dass allein gestützt hierauf von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft
ausgegangen werden darf. Von entscheidender Bedeutung ist, ob und welche
Anstrengungen die betroffene Person zur Sanierung ihrer Situation vorkehrt:
Positiv zu würdigen ist beispielsweise, wenn vorbestandene Schulden abgebaut
werden (BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E.3.2, 2C_164/2017 vom 12. September
2017 E. 3.1, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).
3.
3.1 Das
JSD erwog zusammengefasst, dass die kritische finanzielle Situation des Rekurrenten
von der Migrationsbehörde immer wieder – erfolglos – thematisiert und er
deswegen abgemahnt worden sei. Der Rekurrent habe sich seit dem Jahr 2002
zunehmend verschuldet. Er sei mit zahlreichen Verwarnungen, Informationsschreiben
und gar einer Integrationsvereinbarung aufgefordert worden, keine Schulden mehr
zu machen. Er sei während fast 20 Jahren von verschiedenen Krankenkassen und
dem Gemeinwesen betrieben worden. Zudem habe er seine Ausgaben auch durch
diverse Bussen und Geldstrafen aufgrund strafrechtlicher Verfehlungen erhöhen
müssen. Er sei im Jahr 2018 zudem Halter eines teuren Geländewagens der Marke
«Porsche Cayenne» gewesen. Die ständige Lohnpfändung sei zwar mit Blick auf die
Mutwilligkeit zu seinen Gunsten zu werten, müsse aber auch relativiert werden,
da seit der Wegweisungsverfügung vom Oktober 2019 neue Betreibungen
hinzugekommen seien. Insgesamt sei das Verhalten des Rekurrenten als absichtlich
oder zumindest leichtfertigt zu werten (vgl. angefochtener Entscheid E. 4, 6
und Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2021 [nachfolgend:
Verhandlungsprotokoll] S. 11).
3.2 Der
Rekurrent stellt grundsätzlich nicht in Frage, dass er sich über die Jahre
trotz der Verwarnungen und Schreiben der Migrationsbehörde immer weiter
verschuldet hat. Ebenso ist die Erheblichkeit seines Schuldenbergs
unbestritten. Hingegen ist er der Ansicht, es sei aufgrund der hohen Summen
nicht verwunderlich, dass trotz der Tilgung von alten Schulden immer neue
hinzukämen. Im Zeitraum von 2006 bis 2009 habe er zudem seine Erwerbstätigkeit
aufgeben müssen, da er sich alleine um seine beiden Kinder B____ und C____ habe
kümmern müssen. Die Unterhaltsschulden gegenüber dem Gemeinwesen aus dieser
Zeit seien entstanden, weil er damals davon ausgegangen sei, er schulde gar keinen
Unterhalt. Es sei zudem bekannt, dass Menschen, die im Rückstand mit der
Bezahlung von Krankenkassenprämien geraten, diesen kaum mehr aufholen könnten
und der Schuldenberg stetig anwachse. Die Betreibungsspesen und
Administrativkosten seien im Verhältnis zu der eigentlich geschuldeten Krankassenprämie
sehr hoch. Er habe auch immer versucht die Betreibungen zu tilgen. Er befinde
sich in einem Teufelskreis. Ausserdem unterstütze er seine Eltern und müsse
teilweise unterschiedlich hohe Mietzinsen zahlen. Eine Mutwilligkeit sei aus
diesen Gründen kaum zu bejahen (Rekursbegründung Ziff. 15, 17, 18, 24). Vor dem
Verwaltungsgericht führt der Rekurrent aus, er habe viele Schicksalsschläge
erlitten, die mit zur Verschuldung geführt hätten (Verhandlungsprotokoll S. 4).
3.3
3.3.1 Die
Ausführungen des Rekurrenten überzeugen nicht. Das Migrationsamt hat ihn bereits
seit dem Jahr 2001 insgesamt achtmal ohne grossen Erfolg aufgefordert, seine finanzielle
Situation zu klären und aktiv gegen seine Verschuldung anzugehen. Seine
Schulden wuchsen von einem anfänglichen Betrag im Jahr 2001 von rund CHF 32'600.–,
bestehend aus zwei Verlustscheinen und vier Betreibungen, nach nur einem Jahr
auf rund CHF 41'300.– an, resultierend aus 13 Betreibungen und zwei
Verlustscheinen (vgl. dazu ausländerrechtliche Verwarnungen vom 13. August 2001
und 14. August 2002, in den Akten). Bis 2005 konnte der Rekurrent den
Schuldenberg zwar etwas abbauen, was positiv zu bewerten ist (vgl. dazu interne
Notiz des Migrationsamts vom 12. August 2005, in den Akten). Anhand der dritten
Verwarnung aus dem Jahr 2008 wird jedoch ersichtlich, dass die Zahl der Verlustscheine
bis dahin auf 28 angestiegen war und sich die Schulden auf eine Gesamthöhe von
über CHF 68'000.– beliefen (vgl. ausländerrechtliche Verwarnung vom 27. Oktober
2008, in den Akten). Ein Jahr später war erneut ein Zuwachs auf über CHF
77'000.– festzustellen (vgl. Aktennotiz der Migrationsbehörde vom 5. August
2009, in den Akten). Gestützt auf die in den Akten vorhandenen
Betreibungsauskünfte stellten davon rund ein Drittel, d.h. rund CHF 25'000.–, vermeidbare
Schulden aus unbezahlten Krankenkassenprämien und Arztrechnungen dar. Denn auch
wenn der Rekurrent nach eigenen Angaben in dieser Zeit nicht erwerbstätig war
und sich um seine beiden Kinder kümmerte, so wurde er doch ab Januar 2008 bis
Ende Juli 2010 durch die Sozialhilfe unterstützt. Deshalb lässt sich die massive,
aus unbezahlten Krankenkassenprämien und anderer Gesundheitskosten entstandene
Schuldenhöhe nicht rechtfertigen. Bei Bezug von Sozialhilfe werden die Krankenkassenprämien
bis zu einer bestimmten Obergrenze grundsätzlich von der ausrichtenden Behörde
übernommen (sogenannte «Durchschnittsprämie», vgl. dazu Handbuch Sozialhilfe
Basel-Stadt, unter https://www.sozialhilfe.bs.ch/handbuch-sozialhilfe.html?detail=krankenkasse---krankenversicherung).
Somit hätte der Rekurrent in dieser Zeit vermeiden können, dass
Krankenkassenprämien unbezahlt bleiben.
3.3.2 Im
Zeitpunkt der Integrationsvereinbarung vom 30. November 2011 erreichte die
Schuldensumme bereits einen Betrag von über CHF 130'000.–, bestehend aus 54
Verlustscheinen und 13 Betreibungen (Aktennotiz Migrationsamt vom 8. November
2011, in den Akten). Da der Rekurrent ab diesem Zeitpunkt über eine
unbefristete Festanstellung verfügte, wurde ab dann ein Teil des Lohnes dauerhaft
durch das Betreibungsamt Basel-Stadt gepfändet. Damit war eine Schuldentilgung
im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar grundsätzlich erschwert
und stieg der Schuldenberg kontinuierlich weiter an. Die Gesamtsumme belief
sich ein Jahr später bereits auf rund CHF 177'000.– (Aktennotiz Migrationsamt
vom 13. September 2012, in den Akten), und der Betrag wuchs bis zur
letztmaligen ausländerrechtlichen Verwarnung vom 16. Februar 2016 nochmals
auf rund CHF 184'000.– an. Im Zeitpunkt der Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung vom 30. Oktober 2019 betrug die Schuldensumme total rund
CHF 193'000.–, in Folge von 89 Verlustscheinen und 17 Betreibungen (Ende
Oktober 2021: 87 Verlustscheine über rund CHF 166'000.–, vgl.
Betreibungsregisterauszug vom 25. Oktober 2021).
Gestützt auf die
Aktenlage bis Ende Oktober 2019 setzt sich diese erhebliche Gesamtschuldensumme
von CHF 193'000.– zu über 90 % (rund CHF 184'000.–) aus geschuldeten
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und lediglich zu rund 10 % (rund
CHF 9'000.–) aus übrigen privaten Schulden zusammen. Davon stellen rund CHF 92'000.–
Schulden aus nicht bezahlten Prämien diverser Krankenkassen und anderen unbezahlten
Gesundheitskosten dar, rund CHF 80'000.– Schulden aus Sozialbeiträgen
(Sozialhilfe, bevorschusster Kindesunterhalt) sowie rund CHF 12'000.– aus Schulden
gegenüber der Staatsanwaltschaft, dem Zivil- und Strafgericht Basel-Stadt und
dem JSD. Letztere dürften dabei aus nicht bezahlten Bussen oder Gebühren
entstanden sein. Diese Schulden wären auch bei permanenter Lohnpfändung durch eigenverantwortlicheres
Verhalten des Rekurrenten vermeidbar gewesen. So hätte jederzeit die
Möglichkeit bestanden, die Krankenkassenprämien durch entsprechende
Sparmassnahmen deutlich zu senken, sei dies beispielsweise durch Wahl des
Hausarztmodells oder durch entsprechende Prämienverbilligungen. Ebenso hätte der
Rekurrent für die Bezahlung staatlicher Gebühren und für die Rückzahlung von
Sozialbeiträgen die Stundung beantragen können. In diesem Zusammenhang ist der
Einwand des Rekurrenten, durch Rückstände in der Prämienzahlung könne man die eigentliche
Bezahlung der Krankenkassenbeiträge kaum mehr aufholen (Rekursbegründung Ziff.
17), unbehelflich. Denn die Entstehung zusätzlicher Kosten aufgrund von
Administrativ- und Mahngebühren, die infolge der Nichtbezahlung entstanden
sind, hat er sich selbst zuzuschreiben. Diese negativen Folgen treffen
grundsätzlich alle Leistungsbezüger, die in der Schweiz krankenversichert sind
und ihre Prämien nicht bezahlen, und der Rekurrent legt nicht dar, wieso sich
dies in seinem Fall zu seinen Gunsten auswirken soll. Schliesslich dringt er
auch nicht mit dem Argument durch, er habe nicht gewusst, dass er viel früher
eine Prämienverbilligung hätte beantragen sollen (Rekursbegründung Ziff. 29).
Sofern er das Konzept des schweizerischen Krankenkassensystems nicht verstanden
hat, hätte er sich dazu jederzeit Hilfe suchen können, sei dies durch Nachfrage
bei kantonalen Beratungsstellen, seinem Arbeitgeber, der Krankenkasse oder auch
seiner Schweizer Lebensgefährtin, mit der er nach eigenen Angaben bereits seit 2012
liiert ist. Überdies ist der Berechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums
zu entnehmen, dass die Krankenkassenprämien zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt
wurden (vgl. dazu Berechnungen vom 4. November 2011 und 16. Dezember 2018, in
den Akten). Zahlt der Schuldner seine Krankenkassenprämien, so müssen diese aber
grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. dazu Weisung der Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt betreffend die Berechnung des Existenzminimums
vom Januar 2010, S. 3). Selbst wenn die Prämien mangels Bezahlung zunächst
unberücksichtigt bleiben, so kann der Schuldner dennoch erreichen, dass sie
zumindest künftig berücksichtigt werden, indem er beginnt, seiner
Zahlungspflicht nachzukommen und gestützt auf einen Zahlungsnachweis eine
Revision der Einkommenspfändung beantragt (vgl. dazu Vonder Mühll, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010,
Art. 93 SchKG N 25 sowie Staehelin,
in: Basler Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Auflage 2017, Art. 93 SchKG ad N 25
d). Dies hat der Rekurrent jedoch offensichtlich unterlassen. Ebenso zielt das
Argument des Rekurrenten ins Leere, er habe gedacht, er müsse für den Zeitraum
von 2006 – 2009 keinen Unterhalt zahlen, als er sich vollumfänglich um die
beiden Kinder B____ und C____ kümmerte (Rekursbegründung Ziff. 18). Denn
er hätte sich diesbezüglich jederzeit mit der zuständigen Behörde in Verbindung
setzen können. Die Schulden gegenüber der Staatsanwaltschaft, dem Zivil- und
Strafgericht sowie dem JSD hätte der Rekurrent wenigstens zum Teil durch
Unterlassen von Straftaten vermeiden können.
Nach dem
Gesagten ist dem Rekurrenten vorzuwerfen, dass er seinen Schuldenberg auch nach
mehrmaliger Verwarnung Jahr für Jahr durch passives Zusehen anwachsen liess. Dieses
Verhalten ist mindestens als leichtfertig einzustufen.
3.3.3 Die
Vorbringen des Rekurrenten, er habe sowohl seine Eltern finanziell unterstützt als
auch unterschiedlich hohe Monatsmieten für die gemeinsame Wohnung bezahlen
müssen (Rekursbegründung Ziff. 20), vermag er in keiner Weise zu belegen. Soweit
ersichtlich sind seine Eltern selbst hochverschuldet, bezogen bislang aber
keine Sozialhilfe (vgl. dazu Verfügungsrapport Familiennachzug, Eintrag
Migrationsamt vom 19. Juli 2017, in den Akten). So hätte die Möglichkeit bestanden,
unterstützende staatliche Massnahmen für die Eltern zu beantragen, zumal der Rekurrent
zur finanziellen Unterstützung rechtlich nur dann verpflichtet wäre, wenn er
selbst in günstigen Verhältnissen lebte (Art. 328 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB,
SR 210]). Bezüglich seiner sonstigen Lebenshaltungskosten ist festzustellen,
dass der Rekurrent offenbar trotz seiner hohen Verschuldung über die Jahre regelmässig
Drogen konsumierte und sich zumindest zeitweise den Luxus eines teuren Autos
gönnte. Er wurde am 4. Februar 2018 von der Grenzwachpolizei Brugg auf der
Autobahn bei Rheinfelden angehalten. Gemäss dem entsprechenden Polizeirapport
wurde festgestellt, dass der Rekurrent Halter des Fahrzeugs «Porsche Cayenne» sei
(Rapport Grenzwachpolizei Brugg vom 5. Februar 2018, in den Akten). Diesbezüglich
vermag der Rekurrent nicht zu belegen, dass er das Auto wie behauptet von
seinem Schwager erhalten habe (Rekursbegründung Ziff. 19), und er legt
auch nicht dar, dass sein Schwager die Betriebskosten übernommen habe. Bei der
genannten Verkehrskontrolle bzw. der nachfolgenden Blutentnahme wurde beim
Rekurrenten ausserdem ein Gehalt von 13 µg/l Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut
ermittelt. Bei der polizeilichen Einvernahme am 4. Februar 2018 gab der
Rekurrent selbst zu, dass er regelmässig Marihuana konsumiere (Einvernahmeprotokoll
der Grenzwachpolizei Brugg Frage 26, in den Akten). Dies ergibt sich des
Weiteren auch aus den diversen Strafbefehlen, wonach sich der Rekurrent seit
2005 bis 2018 immer wieder wegen Besitz und Konsum von Marihuana strafbar gemacht
hat. Sowohl der regelmässige Drogenmissbrauch als auch das Halten eines
Luxusautos mit notorisch hohen Betriebskosten – notabene ohne gültigen
Führerausweis, da ihm dieser bereits im Jahr 2005 entzogen wurde – sind mit
Blick auf die jahrelange Lohnpfändung und die Nichtbezahlung seiner
Krankenkassenprämien als mutwillige Schuldenerhöhung zu werten.
3.3.4 Der
Rekurrent zeigte insgesamt bislang nur sehr bescheidene Bemühungen, seine
Schulden zu sanieren. Sofern er behauptet, ein Besuch bei der Schuldnerberatung
«hätte daran nichts ändern können» (Rekursbegründung Ziff. 29), gesteht er
selbst zu, eine solche Beratung nie wirklich in Anspruch genommen zu haben. In seinem
Schreiben zum rechtlichen Gehör vom 28. Juni 2019 gab er diesbezüglich an, die
Schuldenberatung sei «nicht kostenlos». Aus den Akten hingeben ergibt sich
lediglich, dass er sich zu einer Informationsveranstaltung über
Schuldenberatung bei der Institution «Plusminus» anmelden solle (E-Mail der
Schuldenberatung an das Migrationsamt vom 13. Dezember 2011 sowie
Anmeldetalon zur Veranstaltung vom 17. Januar 2012, in den Akten). Diese
Veranstaltung kostete demnach CHF 20.– für eine 90-minütige Beratung. Sollte er
aufgrund dieser geringen Umtriebsgebühr die Beratung nicht in Anspruch genommen
haben, so ist ihm dadurch ohne Weiteres mutwillige Untätigkeit vorzuwerfen.
3.4 Zusammengefasst
lässt sich das vorstehend beschriebene Verhalten des Rekurrenten vor dem Hintergrund
der mehrmaligen Verwarnungen, Informationsschreiben und sogar einer
Integrationsvereinbarung bezüglich der Schuldensanierung ohne Weiteres als
qualifiziert leichtfertig und damit mutwillig im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit.
b VZAE einstufen. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Sinne von Art. 62 Abs.
1 lit. c AIG ist deshalb zu bejahen.
4.
4.1 Im
Übrigen kann der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung resp. deren
Nichtverlängerung aufgrund eines Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG geboten sein, wenn eine
ausländische Person straffällig geworden ist. Im Unterschied zum Widerrufsgrund
nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist nicht erforderlich, dass eine Verurteilung
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfolgte (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381;
BGer 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1). Vielmehr kann der
Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bereits dann erfüllt sein, wenn
einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf
rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die
betroffene Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGer
2C_515/2017 vom 22. November 2017 E. 2.1). Das Bundesgericht hat etwa den
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bei einer Person bejaht, gegen welche
57 Betreibungen in der Höhe von CHF 143'327.60 sowie 26 offene Verlustscheine
in der Höhe von CHF 97'215.35 vorgelegen hatten und gegen die sechs
Strafverfügungen und nach einer Verwarnung zwei weitere strafrechtliche
Verurteilungen ergangen waren, vorwiegend wegen Verkehrsdelikten im Bagatellbereich
(BGer 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.3).
4.2 Die
zwar geringfügige, jedoch wiederholte Delinquenz des Rekurrenten veranlasste das
JSD zu der Feststellung, dass der Rekurrent die gesetzlichen Vorschriften und
behördlichen Verfügungen missachte (angefochtener Entscheid Ziff. 6). Der
Rekurrent ist hingegen der Ansicht, aufgrund seiner eher leichten Straftaten
sei es nicht nachvollziehbar, bei ihm auf eine mangelnde Integration zu
schliessen. So würden 30 Jahre Aufenthalt lediglich Bussen in Höhe von
gesamthaft CHF 5'700.– gegenüberstehen. In den letzten drei Jahren sei er
ausserdem straffrei geblieben (Rekursbegründung Ziff. 23).
4.3 Wie
das JSD
ausführlich schildert (angefochtener Entscheid Ziff. 7),
ergingen gegen den Rekurrenten im Zeitraum von 2000 bis 2013 insgesamt fünf
Strafbefehle aufgrund von Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz,
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und/oder Zechprellerei. Dies
wurde jeweils mit Bussen und zum Teil bedingten Geldstrafen belegt. In den
Jahren 2005 und 2008 ergingen des Weiteren drei Urteile des Strafgerichts Basel-Stadt
u.a. wegen grober Verkehrsregelverletzungen, Fahren unter Drogeneinfluss,
Drohung, versuchter Nötigung und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln.
Diese Verstösse zogen eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Tagen, bedingte
Geldstrafen und erneute Bussen nach sich. Der Rekurrent wurde daher erstmals mit
ausländerrechtlicher Verwarnung vom 16. Februar 2016 darauf hingewiesen,
dass er in strafrechtlicher Hinsicht nicht erneut auffallen dürfe, ansonsten
der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung geprüft werde. Trotzdem erhielt der
Rekurrent nur kurz darauf im Juni 2016 und erneut im Januar 2017 zwei weitere
Strafbefehle wegen SVG-Delikten und Verstössen gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Diese wurden mit bedingten Geldstrafen und Bussen
geahndet, bei entsprechend verlängerter Probezeit. Gemäss den Akten machte sich
der Rekurrent anschliessend erneut der Verletzung von Verkehrsregeln, Führen
eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises und Übertretungen nach dem
Betäubungsmittelgesetz strafbar, was mit empfindlichen Geldstrafen und Bussen
geahndet wurde (vgl. dazu Strafregisterauszug vom 15. Mai 2019: Strafbefehle
der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 6. April 2018 sowie der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Juni 2018, in den Akten). Wie sich aus
dieser Chronologie der Delikte ergibt, konnten weder die bereits ergangenen
Strafbefehle und Urteile mit den darin ausgesprochenen Probezeiten noch die deutliche
ausländerrechtliche Verwarnung den Rekurrenten davon abhalten, immer wieder
erneut strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Hinzu kommt, dass die
Strassenverkehrsordnung, gegen welche der Rekurrent wiederholt verstiess, unter
anderem den Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bezweckt und deren Nichtbeachten
damit gewichtige Rechtsgüter gefährdet. Zwar ist dem Rekurrent zu Gute zu halten,
dass die letztmals ergangene Verurteilung tatsächlich aus dem Jahr 2018 stammt
und damit nun drei Jahre zurückliegt. Jedoch vermag dieser Umstand die
Häufigkeit seiner Verstösse nicht aufzuwiegen, bei welchen es sich zudem entgegen
seiner Annahme zumindest zu einem Grossteil auch nicht um strafrechtliche
Bagatellen gehandelt hat. Obschon das Vorliegen eines Widerrufsgrunds im Sinne
von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bereits aufgrund der mutwilligen
Schuldenwirtschaft des Rekurrenten bejaht wurde, muss nach dem Gesagten
erschwerend hinzukommen, dass der Rekurrent wiederholt gegen die Rechtsordnung
verstossen hat. Die strafrechtlichen Verurteilungen sind insgesamt nicht zu
bagatellisieren und stellen ohne Weiteres einen wiederholten Verstoss gegen die
öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG dar.
5.
5.1.
5.1.1 Auch
bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds ist die Aufenthaltsbewilligung nur dann zu
widerrufen, wenn der Widerruf nach den gesamten Umständen angemessen und
verhältnismässig ist (Hunziker,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010 [nachfolgend: Handkommentar AIG], Art.
62 N 6 ff.; Spescha, in: Spescha
et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019
[nachfolgend: Kommentar Migrationsrecht], Art. 62 AIG N 2). Aus diesem
Grund ist auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen
eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie verhältnismässig ist, und führt
das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht automatisch zur Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (Bolzli, in:
Kommentar Migrationsrecht, Art. 33 N 8; Nüssle,
in: Handkommentar AIG, Art. 33 N 33). Soweit kein gesetzlicher oder
völkerrechtlicher Bewilligungsanspruch besteht, hat der Ausländer keinen Anspruch
auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und liegt deren Verlängerung im
Ermessen der zuständigen Behörde (Bolzli,
a.a.O., Art. 33 N 7; Nüssle, a.a.O.,
Art. 33 N 7 und 33). Das Ermessen der Behörde ist beim Entscheid über die
Bewilligungsverlängerung allerdings weniger gross als bei der erstmaligen
Erteilung (Nüssle, a.a.O., Art. 33
N 33; Bolzli, a.a.O., Art. 33 N 7;
zum Ganzen: VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.1, VD.2016.207 vom 21. Juni
2017 E. 2.3.2).
5.1.2 Beim
im pflichtgemässen Ermessen zu treffenden Entscheid ist insbesondere der
Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR
101) zu beachten (Bolzli, a.a.O.,
Art. 33 N 7). Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung muss die privaten Interessen der betroffenen Personen
überwiegen (Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen,
I. Ausländerbereich, Oktober 2013 [nachfolgend: Weisungen AIG], Ziff. 8.3).
Dabei sind folgende Elemente zu gewichten und gegeneinander abzuwägen: (1) die
Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder
Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3)
die Nationalität der verschiedenen Beteiligten; (4) der seit der Tat vergangene
Zeitraum; (5) das Verhalten des Ausländers während diesem; (6) die familiäre
Situation des Betroffenen, die Dauer seiner Ehe und andere Hinweise auf die
Qualität des Ehelebens; (7) ob der Ehepartner bei Eingehung der Beziehung
Kenntnis von der Straftat hatte; (8) ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen
sind und gegebenenfalls deren Alter; (9) auf welche Schwierigkeiten der Partner
und die Kinder bei einer Ausreise in die Heimat des Betroffenen stossen würden;
(10) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und
zum Herkunftsland; (11) der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner
Angehörigen; (12) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer
der Fernhaltung sowie (13) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat
(vgl. dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Saber
und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018 [Nr. 76550/13 und
45938/14]). Unter dieses letzte Kriterium fällt der besondere Schutz der
Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu
können und nicht von ihnen getrennt zu werden (vgl. dazu BGE 143 I 21 E. 5.5 S.
29 ff., BGer 2C_870/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1). Keines dieser
Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung
bzw. Gewichtung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGer 2C_564/2019 vom
6. Februar 2020 E. 5.2). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt
insbesondere das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik (BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, 137 I 284 E. 2.1 S. 288) und das Verhindern von Straftaten
in Betracht (BGer 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 1.3.3; vgl. zum Ganzen auch VGE
VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 6.1).
5.2 Die
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR SR 0.101) verschafft
praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen
besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran,
die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt
ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien-
und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (vgl. dazu BGE 138 I 246
E. 3.2.1 S. 250, mit weiteren Hinweisen). Eine ausländerrechtliche
Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann Art. 8 EMRK u.a. in seinem Aspekt des
Schutzes des Privatlebens verletzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272). Nach
der neuesten bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,
dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es
einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte
Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländische Person den
Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen
anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f. S. 277 ff.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1,
2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1). Erfüllt die ausländische Person
einen Widerrufsgrund, so liegt hierin ein besonderer Umstand, der unter
Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen Eingriff in den Schutzbereich des
Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt (BGer 2C_896/2020 vom 11. März
2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1). Da ein
Widerrufsgrund somit im Rahmen der Prüfung der Rechtfertigung des Eingriffs in
den Anspruch auf Achtung des Privatlebens zu prüfen ist, kann das Vorliegen
eines solchen nicht genügen, um der ausländischen Person die für die Eröffnung
des sachlichen Anwendungsbereichs des Rechts auf Achtung des Privatlebens
erforderliche Integration abzusprechen.
5.3
5.3.1 Besteht
zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine
tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung)
und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das
Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es
einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, der
ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (VGE
VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2018176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3
und 4.1.1, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I
153 E. 2.1 S. 155). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich
deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher
Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche
Bewilligung (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2017.88 vom
27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.43 vom 16. September 2016
E. 5.1.2.1).
5.3.2 Nach
der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff.
1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten
und minderjährige Kinder; landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff. AIG). Andere
familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser
Bestimmung. So fällt die Beziehung von Konkubinatspaaren oder Verlobten nur
unter qualifizierten Voraussetzungen (stabiles Konkubinat oder gemeinsame
Kinder bzw. konkrete Heiratspläne) in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
(BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2, 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E.2.2
mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann auch die Beziehung zwischen Eltern und ihren
volljährigen Kindern ein Anwesenheitsrecht verschaffen. Dies ist jedoch nur
dann der Fall, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 261; 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.). Ein
solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder
geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar ist
dies etwa bei einem schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die
Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint.
Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Unterstützung nur von den
betreffenden, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen geleistet
werden kann (vgl. BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2; 2C_546/2013
vom 5. Dezember 2013 E. 4.3). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis
vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung
einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen.
5.3.3 Der
nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre
Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen,
nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen
zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil
dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht
verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens
gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist es grundsätzlich
ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland
her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts
entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018
vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.3, VD.2017.220
vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2).
Wenn die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts gegenüber einem in der Schweiz
fest anwesenheitsberechtigten Kind, namentlich wegen der Distanz zwischen der
Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils sowie der Reisekosten,
im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich oder zumutbar ist,
ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zwar ein
grundsätzlicher Anspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils
auf dauernde Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung. Ein Eingriff in diesen Anspruch und damit die
Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist aber regelmässig wegen
überwiegender öffentlicher Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV
gerechtfertigt (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.3, VD.2019.11 vom 17.
April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2).
5.3.4 Ein
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss
der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem
Ausländer und dessen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine
besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz
und dem Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch
nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher in der
Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass
gegeben hat (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.4, mit Verweis auf BGE 142 II 35 E. 6.2 S. 47, 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober
2018 E. 2.1 und weiteren Hinweisen). Bei ausländischen Elternteilen eines hier
aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten
ehelichen Gemeinschaft über eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz
verfügen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven
Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im
Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 144 I 91 E. 5.2.1 S. 98, 143 I 21 E. 5.5.4 S. 31 f., 139 I 315 E. 2.5 S. 321).
An einem tadellosen Verhalten fehlt es sodann, wenn gegen die ausländische
Person, welche sich auf Art. 8 EMRK beruft, fremdenpolizeiliche Entfernungs-
und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere sie sich massgebliches,
strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden
kommen lassen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4 S. 100 mit Hinweisen; BGer 2C_449/2019 vom
12. September 2019 E. 4.2).
5.3.5 Gemäss
der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die vorstehend erwähnten
vier Voraussetzungen (besonders enge Beziehung in [1] wirtschaftlicher und [2]
affektiver Hinsicht, [3] praktische Unmöglichkeit, die Beziehung aufrecht zu
erhalten, und [4] tadelloses Verhalten) grundsätzlich als Elemente der
gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (VGE
VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5 mit Verweis auf BGE 144 I 91 E. 5.2
S. 97; BGer 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.2 und weiteren Hinweisen).
Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende
Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei
Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier
Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen
überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden,
wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen
Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren Erteilung
überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3, 2C_904/2018
vom 24. April 2019 E. 5, 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4). Dabei ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstösse gegen die öffentliche Ordnung
höchstens dann nicht so stark zu gewichten sind, dass sie die anderen Kriterien
von vornherein aufwiegen, wenn besondere Umstände vorliegen und es sich um
untergeordnete Vorkommnisse handelt (BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2
und 5.3.2; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2). Jegliche
relevante Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse, das
es zusammen mit demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik)
im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigt, die
Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts
zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (vgl. VGE
VD.2020.217 vom 11. Mai 2021 E. 4.3, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020
E. 6.2.2.4, BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3). Dies kann
aber nur gelten, wenn die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
lediglich wegen der Beziehung des Ausländers zu seinem Kind einen Eingriff in
das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt. Wenn ein
solcher Eingriff wie im vorliegenden Fall zusätzlich durch die mit der langen
Aufenthaltsdauer des Ausländers verbundene Integration begründet wird, können
die privaten Interessen an der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch bei
schwereren Delikten überwiegen.
6.
6.1 Das
JSD erwog zusammengefasst, der Rekurrent verfüge zweifellos über eine lange
Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Er habe seine persönlichkeitsprägenden Jahre
hier verbracht, und hier befänden sich zudem seine Eltern und drei seiner
Kinder. Jedoch lebe seine Ehefrau mit den beiden gemeinsamen Kindern in Nordmazedonien.
Es sei ausserdem nur von einer teilweisen Integration auszugehen. Trotz seiner
über zehnjährigen Festanstellung beim J____ habe er sich massiv verschuldet.
Hinzu kämen diverse strafrechtliche Verurteilungen, bei welchen es sich zwar
nicht um schwere Verstösse handle, die aber trotzdem negativ ins Gewicht fallen
würden. Damit sei offensichtlich, dass der Rekurrent die öffentliche Sicherheit
und Ordnung nicht beachte. Er sei zwar sprachlich, sozial und beruflich in der
Schweiz integriert, dies stelle für sich allein jedoch noch keinen Grund für
einen weiteren Verbleib dar. Insgesamt sei er mangelhaft integriert. Die
Integration in seiner Heimat Nordmazedonien werde zweifellos mit Problemen
verbunden sein. Dort lebten jedoch seine Ehefrau und seine Kinder, die ihn
unterstützen könnten. Ebenso bestehe keine Sprachbarrierre. Er sei mit 43 Jahren
im besten Alter, gesund und könne die in der Schweiz erworbenen Berufs- und
Sprachkenntnisse beim Aufbau einer neuen Existenz nutzen (vgl. angefochtener
Entscheid Ziff. 7, 8). Da der Rekurrent nicht mit seiner derzeitigen
Lebenspartnerin, mit welcher er einen heute fünfjährigen Sohn habe, zusammenlebe,
könne er sich nicht auf eine Konkubinatsbeziehung berufen. Eine in affektiver
und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zu seinem Sohn sei ausserdem
nicht belegt. Der Rekurrent habe den Sohn erst im Jahr 2019 anerkannt, was die
Annahme nahelege, dies sei aus verfahrenstechnischen Gründen erfolgt. Zudem
zahle er nur wenig Unterhalt, was überdies nicht belegt sei, und der Rekurrent
habe sich auch nicht tadellos verhalten. Insgesamt überwiege das öffentliche
Interesse an seiner Wegweisung. Es bestehe zudem wegen der überschaubaren
Distanz und den vorhandenen Transport- und Kommunikationsmitteln keine
praktische Unmöglichkeit, die Beziehung zu seinem Sohn I____ auch aus Nordmazedonien
aufrecht zu halten (angefochtener Entscheid Ziff. 10).
6.2 Der
Rekurrent macht in seinem Rekurs geltend, es bestehe schon lange keine Beziehung
mehr zu seiner Ehefrau und zu seinen Söhnen in Mazedonien. Er habe seit fast
zehn Jahren eine neue Lebenspartnerin. Seine Beziehung zu seinem Sohn I____ und
zu seiner Tochter C____ werde nicht ernst- oder wahrgenommen. Mit der Wegweisung
würde auch seine Lebenspartnerin hart getroffen, da ihr eine unterstützende Person
für die Kinder entzogen würde. Die Wegweisung sei daher unverhältnismässig
(Rekursbegründung Ziff. 3, 36).
Vor dem
Verwaltungsgericht führt der Rekurrent aus, er sei seit 2012 mit H____ zusammen.
Seine Noch-Ehefrau lebe mit den beiden Söhnen seit 2018 in Nordmazedonien und
es gebe nur dann telefonischen Kontakt, wenn es um die Kinder gehe
(Verhandlungsprotokoll S. 2). Seine Noch-Ehefrau habe von Anfang an gewusst,
dass er eine Beziehung mit H____ habe. Mit ihr führe er eine sehr glückliche
und intensive Beziehung, auch wegen des gemeinsamen Sohnes I____. Er verbringe
jede freie Minute mit ihnen. Sie hätten das gemeinsame Sorgerecht bei der
Kindesanerkennung 2019 vereinbart. Auf Nachfrage, ob die Obhut geteilt sei,
gibt er an, sie würden alles zusammen machen. Er sei täglich bei seiner
Lebenspartnerin und bringe I____ in den Kindergarten bzw. die Tagesstätte, oder
hole ihn dort ab, je nachdem wie die Arbeitszeiten von ihm und H____ seien
(Verhandlungsprotokoll S. 3). Die Beziehung zu seinem Sohn bedeute ihm alles,
sie würden zusammen Velo fahren oder in den Park spazieren gehen. Er beteilige
sich finanziell, indem er Rechnungen oder den Einkauf bezahle, sowie Geld für Kleidung
und Essen für I____ gebe oder selbst beispielsweise Schuhe kaufe (Verhandlungsprotokoll
S. 4). Es gebe keinen Unterhaltsvertrag über einen bestimmten Beitrag, den er
für I____ zu zahlen habe (Verhandlungsprotokoll S. 5). Auch könne er keinen
speziellen Grund nennen, weshalb er I____ erst im Jahr 2019 anerkannt habe, er und
H____ hätten sich «nicht gestresst» deswegen. Er habe seine psychisch
angeschlagene Noch-Ehefrau in dieser Zeit nicht belasten wollen
(Verhandlungsprotokoll S. 6). Er sei immer für seinen Sohn da, und die
Anerkennung sei einfach nicht so wichtig gewesen (Verhandlungsprotokoll S. 7).
Diese Angaben bestätigt die als Zeugin befragte H____ im Wesentlichen
(Verhandlungsprotokoll S. 7–10).
6.3
6.3.1 Zunächst
ist festzustellen, dass der Rekurrent im Alter von 14 Jahren in die Schweiz
eingereist ist und sich seit fast 30 Jahren ununterbrochen rechtmässig hier aufhält.
Zudem ist er in der Schweiz sozial, sprachlich und beruflich integriert (vgl.
angefochtener Entscheid E. 7). Aus diesen Gründen stellt die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nach dem Gesagten (vgl. oben E. 5.2)
einen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar. Die Integration des Rekurrenten ist zwar
insoweit mangelhaft, als er den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in
der Form der mutwilligen Nichterfüllung von Verpflichtungen und der Missachtung
gesetzlicher Vorschriften erfüllt. Dies genügt aber nicht zur Verneinung eines
Eingriffs in den Anspruch auf Achtung des Privatlebens, sondern ist im Rahmen
der Prüfung der Verhältnismässigkeit dieses Eingriffs zu berücksichtigen (vgl.
dazu unten E. 6.4).
6.3.2 Wie
dargelegt ist der Rekurrent Vater von drei in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Kindern. Allerdings sind die beiden unehelichen Kinder
B____ und C____ zum heutigen Zeitpunkt bereits volljährig und wird eine
besondere Abhängigkeit nicht dargelegt. Die Beziehungen zwischen ihnen und dem
Rekurrenten stellen deshalb kein Familienleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV dar. Aufgrund seiner partnerschaftlichen Beziehung zu H____ kann
der Rekurrent keinen völker- oder verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf
Verbleib in der Schweiz geltend machen, lebt er doch weder mit ihr in einer
gemeinsamen Wohnung noch macht er entsprechende Heiratsabsichten geltend. Zudem
ist er noch rechtsgültig mit einer anderen Frau verheiratet, weshalb ein
Anspruch bereits zu verneinen ist (vgl. dazu auch BGer 2C_25/20120 vom 2.
November 2010 E.6). Die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen Eltern
geniesst trotz des Zusammenlebens ebenfalls keinen Schutz gemäss Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, weil der Rekurrent nicht belegt, dass er sich
zwingend wegen bestehender körperlicher oder geistiger Behinderungen oder
schwerwiegender Krankheiten um diese kümmern müsste.
6.3.3 Hingegen
ist der uneheliche Sohn des Rekurrenten und seiner Partnerin, I____, zum
jetzigen Zeitpunkt erst fünf Jahre alt. Der Rekurrent hat I____ im Jahr 2019
zivilrechtlich anerkannt, und er teilt sich unbestrittenermassen das Sorgerecht
mit der Mutter. Die Frage, ob I____ auch unter beider Obhut steht, kann
aufgrund der unklaren Angaben sowohl des Rekurrenten als auch seiner
Lebensgefährtin (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll S. 3, 8) nicht eindeutig geklärt
werden. Jedoch kann diese Frage schliesslich offenbleiben, da sich der
Rekurrent gemäss den übereinstimmenden Aussagen in seiner Freizeit sehr viel um
den Sohn kümmert. Er hält sich täglich in der Wohnung seiner Lebensgefährtin auf
und kümmert sich dort um das körperliche Wohl seines Sohnes. Überdies macht er
glaubhaft geltend, dass er gemeinsam mit H____ eine grössere Wohnung suchen will,
in welcher sie zusammen mit dem Sohn I____ und auch den anderen Kindern seiner
Partnerin leben können (vgl. dazu Wohnungskündigungsbestätigung vom 7. Oktober
2021 und Verhandlungsprotokoll S. 9). Die angeordnete staatliche
Entfernungsmassnahme ist daher geeignet, das Familienleben zwischen dem
Rekurrenten und seinem Sohn I____ zu beeinträchtigen, womit der Schutzbereich
von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV tangiert wird.
6.4 Nachfolgend
ist damit zu prüfen, ob diese Eingriffe in den grund- und menschenrechtlich
geschützten Anspruch des Rekurrenten auf Achtung des Privat- und Familienleben
verhältnismässig sind.
6.4.1 Der
Rekurrent beruft sich in seiner Rekursbegründung einzig auf die fehlerhaft und
unvollständig durchgeführte Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art 96 AIG, und
nicht auf weitere verfassungsmässige oder völkerrechtliche Grundlagen. Die Prüfung
der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV entspricht inhaltlich jedoch jener,
welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3
BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorzunehmen
ist (dazu BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27.
Februar 2014 E. 3.1, mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AIG wie
auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen
ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt durchgeführt werden (BGer
2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit Hinweisen; VGE VD.2018.204 vom 14.
April 2019 E. 2.3.1, VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E. 2.3, mit Hinweisen).
6.4.2 Zu
den öffentlichen Interessen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Rekurrent
wie bereits ausführlich dargelegt (vgl. oben E. 3.3) mehrmals durch das
Migrationsamt ausländerrechtlich verwarnt, informiert oder mittels
Integrationsvereinbarung auf seine prekäre Situation hingewiesen worden ist. Dennoch
erhöhten sich seine Schulden im Laufe der Jahre stetig und sind auf einen im
Sinne der Rechtsprechung unstrittig erheblichen Betrag von über CHF 190'000.–
angewachsen. Zudem wurde der Rekurrent wie oben geschildert (E. 4.3) bereits
mehrmals strafrechtlich verurteilt, und hat er sich weder von Strafbefehlen
noch von ausländerrechtlichen Verwarnungen von der Begehung weiterer Straftaten
abhalten lassen. All dies lässt grundsätzlich auf ein hohes öffentliches
Fernhalteinteresse schliessen (vgl. BGer 2C_1118/2016 vom 26. April 2017 E.
3.4). Positiv zu werten ist in diesem Zusammenhang aber, dass der Rekurrent
diverse Betreibungen nachweislich bezahlt und sich nun endlich auch um die
Krankenkassenprämienverbilligung gekümmert hat. Es sind zwar gemäss aktuellem
Betreibungsauszug vom 25. Oktober 2021 wieder einige Betreibungen
hinzugekommen. Ob es sich jedoch bei diesen um neue Schulden oder aber um die
erneute Betreibung früherer Schulden handelt, ist nicht eindeutig ersichtlich
und darf deshalb nicht ohne Weiteres zum Nachteil des Rekurrenten gewertet
werden. Ebenso spricht für eine – zumindest ansatzweise – Verbesserung der
finanziellen Situation, dass der Rekurrent über eine unbefristete Anstellung
als Fachkraft beim J____ verfügt, in dieser Position einen vergleichsweise
guten Lohn von aktuell durchschnittlich rund CHF 6'000.– bezieht und die
Lohnpfändung kürzlich auf einen Betrag von CHF 1'700.– erhöht worden ist (vgl.
dazu Verhandlungsprotokoll S. 5 und aktueller Lohnauszug, in den Akten). Ein
Schuldenabbau wird beim derzeitigen Einkommen des Rekurrenten zwar auch unter
diesen Voraussetzungen noch sehr lange dauern. Die Wegweisung des Rekurrenten
aus der Schweiz aber würde dazu führen, dass die Gläubiger faktisch überhaupt
keine Chance mehr hätten, für ihre Forderungen befriedigt zu werden (vgl. dazu
oben E. 2.2).
6.4.3 Diesem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Rekurrenten und
seines Sohns I____ gegenüberzustellen. Dazu ist mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten,
dass sich der Rekurrent inzwischen seit fast 30 Jahren ununterbrochen in der
Schweiz aufhält. Auch ist er hier sowohl aufgrund der seit Beginn an positiven
beruflichen Entwicklung als auch aufgrund der langjährigen Festanstellung beim J____
beruflich integriert. Allerdings könnte er aufgrund seines noch jungen Alters
und seiner in der Schweiz erworbenen beruflichen und sprachlichen Fähigkeiten
auch eine Anstellung im Heimatland finden. Der Umstand, dass die
wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz besser sind als in Nordmazedonien,
spricht nicht gegen die Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden
Massnahme oder deren Zumutbarkeit.
Seine
sprachliche und soziale Integration ist unbestritten, was zu seinen Gunsten zu
werten ist. Jedoch hat er die Beziehungen zu seinem Heimatland Nordmazedonien
nie gänzlich abgebrochen und reiste er in der Vergangenheit nachweislich des
Öfteren zu seiner Familie. Er ist mit den dortigen Gebräuchen, Verhältnissen und
der Sprache durchaus vertraut. Der Rekurrent macht denn auch in seiner
Rekursbegründung nicht geltend, dass dies nicht so sein soll. Zudem leben dort wie
erwähnt seine Noch-Ehefrau D____ und die beiden inzwischen sechsjährigen Söhne E____
und F____, auch wenn letztere den Rekurrent bei seiner Reintegration – wenn überhaupt
– höchstens in psychischer und nicht in finanzieller Hinsicht unterstützen
können, wie das JSD in seinem Entscheid etwas missverständlich formuliert. In
diesem Zusammenhang erscheint es vor allem nach den in der Verhandlung zu
Protokoll gebrachten Angaben des Rekurrenten sehr unwahrscheinlich, dass seine
Noch-Ehefrau überhaupt an einem künftigen gemeinsamen Familienleben
interessiert ist. Diese Ehe wird offenbar seit langem nicht mehr gelebt, und die
Noch-Ehefrau soll seit Anfang an von der Beziehung des Rekurrenten mit H____ und
vom gemeinsamen Sohn I____ wissen. Die väterliche Verantwortung des Rekurrenten
gegenüber I____ hat eine gewichtige Rolle in der Interessensabwägung zu spielen.
Der Rekurrent vermag durch entsprechende Fotos und auch durch die
übereinstimmenden Äusserungen von ihm und seiner Lebenspartnerin durchaus
glaubhaft darzulegen, dass er eine gute und liebevolle Beziehung zu seinem Sohn
führt, und dass er durch Übernahme von diversen Betreuungsaufgaben wie das
Bringen und Holen aus der Kindertagesstätte Verantwortung übernimmt. Eine
besonders enge affektive Beziehung ist ohne Weiteres zu bejahen. Der Rekurrent bezahlt
zwar nicht monatlich einen fixen Unterhaltsbeitrag für I____ an seine Lebenspartnerin.
Jedoch erscheint durchaus glaubhaft, dass der Rekurrent sowohl Barzahlungen als
auch Unterstützung in Naturalleistungen für den gemeinsamen Sohn leistet. Zudem
übernimmt er einen gewichtigen Anteil an der Betreuung von I____, damit H____ ihrer
Arbeitstätigkeit nachgehen kann. Diese hat ebenso glaubhaft ausgeführt, dass
die Unterstützung durch den Rekurrenten sehr wertvoll für sie sei (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll
S. 9). Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist daher von einer engen Vater-Sohn-Bindung
auszugehen. Schliesslich ist festzustellen, dass es der Lebenspartnerin und dem
gemeinsamen Sohn nicht zuzumuten ist, den Rekurrenten in sein Heimatland zu
begleiten, zumal H____ noch zwei weitere Kinder hat, deren Betreuung sie
sicherzustellen hat.
6.5
6.5.1 Gesamthaft
betrachtet ist im vorliegenden Fall der Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG zu bejahen. Das öffentliche Fernhalteinteresse wiegt schwer,
jedoch ist den privaten Interessen des Rekurrenten und seines Sohnes I____ mehr
Gewicht beizumessen. Sie überwiegen die gewichtigen öffentlichen Interessen an
der Beendigung des Aufenthalts des Rekurrenten in der Schweiz infolge der hohen
Verschuldung und der mehrfachen Delinquenz – wenn auch nur sehr knapp. Damit
ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zum
heutigen Zeitpunkt nicht verhältnismässig. Der Rekurs erweist sich somit als
begründet. Daher sind Ziffer 1 des Entscheids des JSD vom 10. März 2021 und die
Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2019 in Gutheissung des Rekurses
aufzuheben. Die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten ist nach dem Gesagten zu
verlängern.
6.5.2 Ist
eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die
betroffene Person gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung dieser Massnahme
verwarnt werden. Eine solche Verwarnung ist im vorliegenden Fall angezeigt. Der
Rekurrent wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass ein Widerruf oder eine
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Betracht gezogen werden kann,
sollte er erneut straffällig werden oder sich in relevantem Umfang weiter neu verschulden.
Der Rekurrent hat sich dringend mit einer Schuldnerberatung in Verbindung zu
setzen. Die Entstehung neuer Schulden insbesondere aus nichtbezahlten
Krankenkassenbeiträgen ist unbedingt zu vermeiden, zumal sein Lohn als eine
beim J____ angestellte Reinigungsfachkraft vergleichsweise hoch scheint (vgl.
oben E. 6.4.2). Ausserdem wird dem Rekurrenten dringend empfohlen, sich beim
Betreibungsamt mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung darum zu
bemühen, dass seine Beiträge an den Unterhalt seines Sohns I____ in seinem
betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden. Wenn der
Rekurrent mit seinem Sohn und dessen Mutter in einen gemeinsamen Haushalt zusammenzieht,
dürfte die Berücksichtigung in der Form des Grundbetrags für den Unterhalt des
Kinds möglich sein. Andernfalls setzt die Berücksichtigung von
Unterhaltsbeiträgen für I____ zumindest voraus, dass der Rekurrent mit der
Kindsmutter eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung abschliesst und die
regelmässige Bezahlung der Unterhaltsbeiträge nachweist.
7.
7.1
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von § 6 und § 7 Abs.
1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) sowie § 30 Abs. 1 VRPG für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben und hat das JSD für das
verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen.
7.2 Mit
dem angefochtenen Entscheid entschied das JSD, dass keine amtlichen Kosten
erhoben werden (Ziff. 2 des Dispositivs) und dass dem Rechtsvertreter des Rekurrenten
im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung in Höhe von CHF 3'401.10,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, ausgerichtet wird (Ziff. 3 des Dispositivs).
Dieser Kostenentscheid betreffend das verwaltungsinterne Rekursverfahren kann
bestätigt werden, weil es im vorliegenden Fall im Ergebnis unerheblich ist, ob
die Entschädigung als Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung oder
als Parteientschädigung ausgerichtet wird.
7.3 Für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren macht der Rechtsvertreter des
Rekurrenten mit Honorarnote vom 25. Oktober 2021 einen Zeitaufwand von 31,25
Stunden sowie Auslagen von CHF 126.45 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser
Aufwand ist unter Berücksichtigung des Einsatzes eines juristischen Volontärs und
einer juristischen Volontärin mit reduziertem Stundenansatz nicht zu
beanstanden (vgl. dazu Verfügung des Verfahrensleiters vom 7. Mai 2021). Die
Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren beträgt
damit CHF 4'340.65 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 334.25.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden Ziffer
1 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 19. März 2021 und
die Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2019 aufgehoben. Der
vorinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt. Das Migrationsamt wird
angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern.
Der Rekurrent wird im Sinne der Erwägungen verwarnt.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Kosten erhoben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird
dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], zulasten des Justiz- und
Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 4’340.65,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 334.25, zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.