Lexipedia

Entscheid

VD.2021.95

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

26. Oktober 2021Deutsch47 min

Staatsangehöriger, reiste am 8. September 1991 im Alter von 14 Jahren erstmals in

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.95

URTEIL

vom 26.

Oktober 2021

Mitwirkende

lic.

iur. André Equey (Vorsitz),

Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.

Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin MLaw Anja

Fankhauser

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 10. März 2021

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...] und nordmazedonischer

Staatsangehöriger, reiste am 8. September 1991 im Alter von 14 Jahren erstmals in

die Schweiz ein. Er erhielt am 21. Januar 1992 eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seinen Eltern. Mit [...], ebenfalls nordmazedonische

Staatsangehörige, hat er zwei gemeinsame uneheliche Kinder: B____, geboren am [...],

und C____, geboren am [...]. Beide Kinder und deren Mutter verfügen über

Niederlassungsbewilligungen und leben in Basel. [...] 2008 heiratete A____ in

Nordmazedonien D____, seine heutige Ehefrau. Sie gebar am [...] in Basel die gemeinsamen

Drillinge E____, F____ und G____. G____ verstarb am [...]. D____ lebt heute mit

den Söhnen E____ und F____ im Heimatland. Schliesslich zeugte der Rekurrent in

einer ausserehelichen Beziehung mit der Schweizerin H____ den gemeinsamen Sohn I____,

geboren am [...]. Der Rekurrent wohnt zum heutigen Zeitpunkt alleine in einer

Wohnung in Basel. Er arbeitet seit dem Jahr 2010 zu 100 % als Reinigungsfachkraft

beim J____.

Der Rekurrent wurde

im Zeitraum von 2000 bis 2018 zehnmal wegen Begehung diverser SVG- und

Betäubungsmitteldelikte, Drohung und/oder Nötigung zu einer bedingten

Freiheitsstrafe, (un)bedingten Geldstrafen sowie diversen Bussen verurteilt. Das

Migrationsamt Basel-Stadt verwarnte den Rekurrenten ausländerrechtlich in den

Jahren 2001, 2002, 2008 und 2016 insgesamt viermal wegen seiner Verschuldung.

Mit drei zusätzlichen Informationsschreiben in den Jahren 2009, 2013 und 2014 sowie

mittels einer Integrationsvereinbarung im Jahr 2011 wurde er ebenfalls auf die ausländerrechtlichen

Folgen seiner stetig wachsenden Schulden und der strafrechtlichen Verfehlungen

hingewiesen. Per Ende Februar 2021 waren gegen den Rekurrenten Verlustscheine

in Höhe von insgesamt fast CHF 169'000.– sowie Betreibungen in Höhe von fast

CHF 19'000.– verzeichnet.

Nach Gewährung

des rechtlichen Gehörs vom 17. Mai 2019 verweigerte das Migrationsamt mit

Verfügung vom 30. Oktober 2019 dem Rekurrenten die Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per 30. Januar 2020 aus der Schweiz und dem

Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 10. März 2021 ab. Gegen diesen

Entscheid liess der Rekurrent am 19. März 2021 den Rekurs beim Regierungsrat

anmelden und am 9. April 2021 begründen. Das Präsidialdepartement überwies den

Rekurs mit Schreiben vom 28. April 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids des JSD

(Rechtsbegehren 1) und der Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2019

(Rechtsbegehren 2). Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an das Migrationsamt

zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). Das Migrationsamt sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern (Rechtsbegehren 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt

er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 erkannte der

Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts dem Rekurs die aufschiebende Wirkung

zu und gewährte dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege mit

Rechtsanwalt [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Mit Vernehmlassung vom 1.

Juni 2021 beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses.

Der Rekurs wurde

am 26. Oktober 2021 vor dem Verwaltungsgericht verhandelt. Dabei gelangten der

Rekurrent und das JSD bzw. deren Rechtsvertretungen zum Vortrag. H____ wurde als

Zeugin befragt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Die Vorbringen der Beteiligten und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit

sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen

Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 28. April

2021.

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss

§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das

Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2

Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

Dispositiv

berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf

seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.

1.3.

1.3.1 Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das

Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im

Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines

ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen

Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen

(BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16.

Oktober 2013 E. 1).

1.3.2 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 477, 504; VGE

VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.4 Das

Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in das

Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Einige geänderte

Bestimmungen traten bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft, die

übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels hingegen

erst am 1. Januar 2019. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren betreffend die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten von Amtes wegen mit der

Gewährung des rechtlichen Gehörs am 17. Mai 2019 und damit nach dem 1. Januar

2018 bzw. 2019 eingeleitet. Folglich beurteilt sich der vorliegende Fall nach

den materiellen Bestimmungen des neuen Rechts, wie das JSD im Ergebnis richtig

erkannt hat.

2.

2.1 Gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen,

ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem

Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder

wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im

Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere

Sicherheit gefährdet. Anders als der Widerruf der Niederlassungsbewilligung im

Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, der einen «in schwerwiegender Weise»

erfolgten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraussetzt, macht

Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung demnach nur

davon abhängig, ob der Ausländer «erheblich oder wiederholt» gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat.

2.2 Gemäss

Art. 77a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen

Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger

Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b). Die Schuldenwirtschaft vermag dabei eine

aufenthaltsbeendende Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn das erschwerende

Merkmal der Mutwilligkeit hinzutritt. Mutwilligkeit in diesem Sinn setzt

absichtliches, böswilliges oder zumindest leichtfertiges Handeln voraus; blosse

Liederlichkeit genügt dafür nicht (Spescha,

in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 62 AIG N

11; ferner BGer, 2C_289/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1., mit Hinweisen). Die

Verschuldung muss selbst verursacht und der betroffenen Person qualifiziert

vorwerfbar sein, wobei zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss erforderlich

ist, welcher aber bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann.

Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen

Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine

Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen.

Sind solche Bemühungen dargetan, liegt die Wegweisung der ausländischen Person

nicht im Interesse der vorhandenen Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch

kompromittiert würde. Ferner ist im Rahmen der Interessenabwägung zu

berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer

Personen, welche einzig dem Schutz potentieller Gläubiger dient, von geringerem

Gewicht erscheint als dasjenige an der Wegweisung straffälliger oder dauernd

sozialhilfeabhängiger Personen (BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1, 2C_789/2017

vom 7. März 2018 E. 3.3.1; vgl. zum Ganzen auch: Spescha, a.a.O., Art. 62 AIG N 11). Der Beweis der

Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (vgl. BGer 2C_27/2018 vom 10.

September 2018 E. 2.2).

2.3 Wurde

die ausländische Person bereits ausländerrechtlich verwarnt, so ist

entscheidend, ob danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft werden oder

nicht. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn nach einer ersten Verwarnung vorbestehende

Schulden abgebaut wurden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in

vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden (vgl. BGer 2C_658/2017 vom

25. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist dabei, dass, wer

einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren unterliegt, zum Vornherein

keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen.

Dies kann dazu führen, dass im Vergleich zu einem früheren Zeitpunkt dennoch

weitere Betreibungen hinzukommen resp. der betriebene Betrag anwächst, ohne

dass allein gestützt hierauf von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft

ausgegangen werden darf. Von entscheidender Bedeutung ist, ob und welche

Anstrengungen die betroffene Person zur Sanierung ihrer Situation vorkehrt:

Positiv zu würdigen ist beispielsweise, wenn vorbestandene Schulden abgebaut

werden (BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E.3.2, 2C_164/2017 vom 12. September

2017 E. 3.1, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).

3.

3.1 Das

JSD erwog zusammengefasst, dass die kritische finanzielle Situation des Rekurrenten

von der Migrationsbehörde immer wieder – erfolglos – thematisiert und er

deswegen abgemahnt worden sei. Der Rekurrent habe sich seit dem Jahr 2002

zunehmend verschuldet. Er sei mit zahlreichen Verwarnungen, Informationsschreiben

und gar einer Integrationsvereinbarung aufgefordert worden, keine Schulden mehr

zu machen. Er sei während fast 20 Jahren von verschiedenen Krankenkassen und

dem Gemeinwesen betrieben worden. Zudem habe er seine Ausgaben auch durch

diverse Bussen und Geldstrafen aufgrund strafrechtlicher Verfehlungen erhöhen

müssen. Er sei im Jahr 2018 zudem Halter eines teuren Geländewagens der Marke

«Porsche Cayenne» gewesen. Die ständige Lohnpfändung sei zwar mit Blick auf die

Mutwilligkeit zu seinen Gunsten zu werten, müsse aber auch relativiert werden,

da seit der Wegweisungsverfügung vom Oktober 2019 neue Betreibungen

hinzugekommen seien. Insgesamt sei das Verhalten des Rekurrenten als absichtlich

oder zumindest leichtfertigt zu werten (vgl. angefochtener Entscheid E. 4, 6

und Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2021 [nachfolgend:

Verhandlungsprotokoll] S. 11).

3.2 Der

Rekurrent stellt grundsätzlich nicht in Frage, dass er sich über die Jahre

trotz der Verwarnungen und Schreiben der Migrationsbehörde immer weiter

verschuldet hat. Ebenso ist die Erheblichkeit seines Schuldenbergs

unbestritten. Hingegen ist er der Ansicht, es sei aufgrund der hohen Summen

nicht verwunderlich, dass trotz der Tilgung von alten Schulden immer neue

hinzukämen. Im Zeitraum von 2006 bis 2009 habe er zudem seine Erwerbstätigkeit

aufgeben müssen, da er sich alleine um seine beiden Kinder B____ und C____ habe

kümmern müssen. Die Unterhaltsschulden gegenüber dem Gemeinwesen aus dieser

Zeit seien entstanden, weil er damals davon ausgegangen sei, er schulde gar keinen

Unterhalt. Es sei zudem bekannt, dass Menschen, die im Rückstand mit der

Bezahlung von Krankenkassenprämien geraten, diesen kaum mehr aufholen könnten

und der Schuldenberg stetig anwachse. Die Betreibungsspesen und

Administrativkosten seien im Verhältnis zu der eigentlich geschuldeten Krankassenprämie

sehr hoch. Er habe auch immer versucht die Betreibungen zu tilgen. Er befinde

sich in einem Teufelskreis. Ausserdem unterstütze er seine Eltern und müsse

teilweise unterschiedlich hohe Mietzinsen zahlen. Eine Mutwilligkeit sei aus

diesen Gründen kaum zu bejahen (Rekursbegründung Ziff. 15, 17, 18, 24). Vor dem

Verwaltungsgericht führt der Rekurrent aus, er habe viele Schicksalsschläge

erlitten, die mit zur Verschuldung geführt hätten (Verhandlungsprotokoll S. 4).

3.3

3.3.1 Die

Ausführungen des Rekurrenten überzeugen nicht. Das Migrationsamt hat ihn bereits

seit dem Jahr 2001 insgesamt achtmal ohne grossen Erfolg aufgefordert, seine finanzielle

Situation zu klären und aktiv gegen seine Verschuldung anzugehen. Seine

Schulden wuchsen von einem anfänglichen Betrag im Jahr 2001 von rund CHF 32'600.–,

bestehend aus zwei Verlustscheinen und vier Betreibungen, nach nur einem Jahr

auf rund CHF 41'300.– an, resultierend aus 13 Betreibungen und zwei

Verlustscheinen (vgl. dazu ausländerrechtliche Verwarnungen vom 13. August 2001

und 14. August 2002, in den Akten). Bis 2005 konnte der Rekurrent den

Schuldenberg zwar etwas abbauen, was positiv zu bewerten ist (vgl. dazu interne

Notiz des Migrationsamts vom 12. August 2005, in den Akten). Anhand der dritten

Verwarnung aus dem Jahr 2008 wird jedoch ersichtlich, dass die Zahl der Verlustscheine

bis dahin auf 28 angestiegen war und sich die Schulden auf eine Gesamthöhe von

über CHF 68'000.– beliefen (vgl. ausländerrechtliche Verwarnung vom 27. Oktober

2008, in den Akten). Ein Jahr später war erneut ein Zuwachs auf über CHF

77'000.– festzustellen (vgl. Aktennotiz der Migrationsbehörde vom 5. August

2009, in den Akten). Gestützt auf die in den Akten vorhandenen

Betreibungsauskünfte stellten davon rund ein Drittel, d.h. rund CHF 25'000.–, vermeidbare

Schulden aus unbezahlten Krankenkassenprämien und Arztrechnungen dar. Denn auch

wenn der Rekurrent nach eigenen Angaben in dieser Zeit nicht erwerbstätig war

und sich um seine beiden Kinder kümmerte, so wurde er doch ab Januar 2008 bis

Ende Juli 2010 durch die Sozialhilfe unterstützt. Deshalb lässt sich die massive,

aus unbezahlten Krankenkassenprämien und anderer Gesundheitskosten entstandene

Schuldenhöhe nicht rechtfertigen. Bei Bezug von Sozialhilfe werden die Krankenkassenprämien

bis zu einer bestimmten Obergrenze grundsätzlich von der ausrichtenden Behörde

übernommen (sogenannte «Durchschnittsprämie», vgl. dazu Handbuch Sozialhilfe

Basel-Stadt, unter https://www.sozialhilfe.bs.ch/handbuch-sozialhilfe.html?detail=krankenkasse---krankenversicherung).

Somit hätte der Rekurrent in dieser Zeit vermeiden können, dass

Krankenkassenprämien unbezahlt bleiben.

3.3.2 Im

Zeitpunkt der Integrationsvereinbarung vom 30. November 2011 erreichte die

Schuldensumme bereits einen Betrag von über CHF 130'000.–, bestehend aus 54

Verlustscheinen und 13 Betreibungen (Aktennotiz Migrationsamt vom 8. November

2011, in den Akten). Da der Rekurrent ab diesem Zeitpunkt über eine

unbefristete Festanstellung verfügte, wurde ab dann ein Teil des Lohnes dauerhaft

durch das Betreibungsamt Basel-Stadt gepfändet. Damit war eine Schuldentilgung

im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar grundsätzlich erschwert

und stieg der Schuldenberg kontinuierlich weiter an. Die Gesamtsumme belief

sich ein Jahr später bereits auf rund CHF 177'000.– (Aktennotiz Migrationsamt

vom 13. September 2012, in den Akten), und der Betrag wuchs bis zur

letztmaligen ausländerrechtlichen Verwarnung vom 16. Februar 2016 nochmals

auf rund CHF 184'000.– an. Im Zeitpunkt der Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung vom 30. Oktober 2019 betrug die Schuldensumme total rund

CHF 193'000.–, in Folge von 89 Verlustscheinen und 17 Betreibungen (Ende

Oktober 2021: 87 Verlustscheine über rund CHF 166'000.–, vgl.

Betreibungsregisterauszug vom 25. Oktober 2021).

Gestützt auf die

Aktenlage bis Ende Oktober 2019 setzt sich diese erhebliche Gesamtschuldensumme

von CHF 193'000.– zu über 90 % (rund CHF 184'000.–) aus geschuldeten

öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und lediglich zu rund 10 % (rund

CHF 9'000.–) aus übrigen privaten Schulden zusammen. Davon stellen rund CHF 92'000.–

Schulden aus nicht bezahlten Prämien diverser Krankenkassen und anderen unbezahlten

Gesundheitskosten dar, rund CHF 80'000.– Schulden aus Sozialbeiträgen

(Sozialhilfe, bevorschusster Kindesunterhalt) sowie rund CHF 12'000.– aus Schulden

gegenüber der Staatsanwaltschaft, dem Zivil- und Strafgericht Basel-Stadt und

dem JSD. Letztere dürften dabei aus nicht bezahlten Bussen oder Gebühren

entstanden sein. Diese Schulden wären auch bei permanenter Lohnpfändung durch eigenverantwortlicheres

Verhalten des Rekurrenten vermeidbar gewesen. So hätte jederzeit die

Möglichkeit bestanden, die Krankenkassenprämien durch entsprechende

Sparmassnahmen deutlich zu senken, sei dies beispielsweise durch Wahl des

Hausarztmodells oder durch entsprechende Prämienverbilligungen. Ebenso hätte der

Rekurrent für die Bezahlung staatlicher Gebühren und für die Rückzahlung von

Sozialbeiträgen die Stundung beantragen können. In diesem Zusammenhang ist der

Einwand des Rekurrenten, durch Rückstände in der Prämienzahlung könne man die eigentliche

Bezahlung der Krankenkassenbeiträge kaum mehr aufholen (Rekursbegründung Ziff.

17), unbehelflich. Denn die Entstehung zusätzlicher Kosten aufgrund von

Administrativ- und Mahngebühren, die infolge der Nichtbezahlung entstanden

sind, hat er sich selbst zuzuschreiben. Diese negativen Folgen treffen

grundsätzlich alle Leistungsbezüger, die in der Schweiz krankenversichert sind

und ihre Prämien nicht bezahlen, und der Rekurrent legt nicht dar, wieso sich

dies in seinem Fall zu seinen Gunsten auswirken soll. Schliesslich dringt er

auch nicht mit dem Argument durch, er habe nicht gewusst, dass er viel früher

eine Prämienverbilligung hätte beantragen sollen (Rekursbegründung Ziff. 29).

Sofern er das Konzept des schweizerischen Krankenkassensystems nicht verstanden

hat, hätte er sich dazu jederzeit Hilfe suchen können, sei dies durch Nachfrage

bei kantonalen Beratungsstellen, seinem Arbeitgeber, der Krankenkasse oder auch

seiner Schweizer Lebensgefährtin, mit der er nach eigenen Angaben bereits seit 2012

liiert ist. Überdies ist der Berechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums

zu entnehmen, dass die Krankenkassenprämien zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt

wurden (vgl. dazu Berechnungen vom 4. November 2011 und 16. Dezember 2018, in

den Akten). Zahlt der Schuldner seine Krankenkassenprämien, so müssen diese aber

grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. dazu Weisung der Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt betreffend die Berechnung des Existenzminimums

vom Januar 2010, S. 3). Selbst wenn die Prämien mangels Bezahlung zunächst

unberücksichtigt bleiben, so kann der Schuldner dennoch erreichen, dass sie

zumindest künftig berücksichtigt werden, indem er beginnt, seiner

Zahlungspflicht nachzukommen und gestützt auf einen Zahlungsnachweis eine

Revision der Einkommenspfändung beantragt (vgl. dazu Vonder Mühll, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010,

Art. 93 SchKG N 25 sowie Staehelin,

in: Basler Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Auflage 2017, Art. 93 SchKG ad N 25

d). Dies hat der Rekurrent jedoch offensichtlich unterlassen. Ebenso zielt das

Argument des Rekurrenten ins Leere, er habe gedacht, er müsse für den Zeitraum

von 2006 – 2009 keinen Unterhalt zahlen, als er sich vollumfänglich um die

beiden Kinder B____ und C____ kümmerte (Rekursbegründung Ziff. 18). Denn

er hätte sich diesbezüglich jederzeit mit der zuständigen Behörde in Verbindung

setzen können. Die Schulden gegenüber der Staatsanwaltschaft, dem Zivil- und

Strafgericht sowie dem JSD hätte der Rekurrent wenigstens zum Teil durch

Unterlassen von Straftaten vermeiden können.

Nach dem

Gesagten ist dem Rekurrenten vorzuwerfen, dass er seinen Schuldenberg auch nach

mehrmaliger Verwarnung Jahr für Jahr durch passives Zusehen anwachsen liess. Dieses

Verhalten ist mindestens als leichtfertig einzustufen.

3.3.3 Die

Vorbringen des Rekurrenten, er habe sowohl seine Eltern finanziell unterstützt als

auch unterschiedlich hohe Monatsmieten für die gemeinsame Wohnung bezahlen

müssen (Rekursbegründung Ziff. 20), vermag er in keiner Weise zu belegen. Soweit

ersichtlich sind seine Eltern selbst hochverschuldet, bezogen bislang aber

keine Sozialhilfe (vgl. dazu Verfügungsrapport Familiennachzug, Eintrag

Migrationsamt vom 19. Juli 2017, in den Akten). So hätte die Möglichkeit bestanden,

unterstützende staatliche Massnahmen für die Eltern zu beantragen, zumal der Rekurrent

zur finanziellen Unterstützung rechtlich nur dann verpflichtet wäre, wenn er

selbst in günstigen Verhältnissen lebte (Art. 328 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB,

SR 210]). Bezüglich seiner sonstigen Lebenshaltungskosten ist festzustellen,

dass der Rekurrent offenbar trotz seiner hohen Verschuldung über die Jahre regelmässig

Drogen konsumierte und sich zumindest zeitweise den Luxus eines teuren Autos

gönnte. Er wurde am 4. Februar 2018 von der Grenzwachpolizei Brugg auf der

Autobahn bei Rheinfelden angehalten. Gemäss dem entsprechenden Polizeirapport

wurde festgestellt, dass der Rekurrent Halter des Fahrzeugs «Porsche Cayenne» sei

(Rapport Grenzwachpolizei Brugg vom 5. Februar 2018, in den Akten). Diesbezüglich

vermag der Rekurrent nicht zu belegen, dass er das Auto wie behauptet von

seinem Schwager erhalten habe (Rekursbegründung Ziff. 19), und er legt

auch nicht dar, dass sein Schwager die Betriebskosten übernommen habe. Bei der

genannten Verkehrskontrolle bzw. der nachfolgenden Blutentnahme wurde beim

Rekurrenten ausserdem ein Gehalt von 13 µg/l Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut

ermittelt. Bei der polizeilichen Einvernahme am 4. Februar 2018 gab der

Rekurrent selbst zu, dass er regelmässig Marihuana konsumiere (Einvernahmeprotokoll

der Grenzwachpolizei Brugg Frage 26, in den Akten). Dies ergibt sich des

Weiteren auch aus den diversen Strafbefehlen, wonach sich der Rekurrent seit

2005 bis 2018 immer wieder wegen Besitz und Konsum von Marihuana strafbar gemacht

hat. Sowohl der regelmässige Drogenmissbrauch als auch das Halten eines

Luxusautos mit notorisch hohen Betriebskosten – notabene ohne gültigen

Führerausweis, da ihm dieser bereits im Jahr 2005 entzogen wurde – sind mit

Blick auf die jahrelange Lohnpfändung und die Nichtbezahlung seiner

Krankenkassenprämien als mutwillige Schuldenerhöhung zu werten.

3.3.4 Der

Rekurrent zeigte insgesamt bislang nur sehr bescheidene Bemühungen, seine

Schulden zu sanieren. Sofern er behauptet, ein Besuch bei der Schuldnerberatung

«hätte daran nichts ändern können» (Rekursbegründung Ziff. 29), gesteht er

selbst zu, eine solche Beratung nie wirklich in Anspruch genommen zu haben. In seinem

Schreiben zum rechtlichen Gehör vom 28. Juni 2019 gab er diesbezüglich an, die

Schuldenberatung sei «nicht kostenlos». Aus den Akten hingeben ergibt sich

lediglich, dass er sich zu einer Informationsveranstaltung über

Schuldenberatung bei der Institution «Plusminus» anmelden solle (E-Mail der

Schuldenberatung an das Migrationsamt vom 13. Dezember 2011 sowie

Anmeldetalon zur Veranstaltung vom 17. Januar 2012, in den Akten). Diese

Veranstaltung kostete demnach CHF 20.– für eine 90-minütige Beratung. Sollte er

aufgrund dieser geringen Umtriebsgebühr die Beratung nicht in Anspruch genommen

haben, so ist ihm dadurch ohne Weiteres mutwillige Untätigkeit vorzuwerfen.

3.4 Zusammengefasst

lässt sich das vorstehend beschriebene Verhalten des Rekurrenten vor dem Hintergrund

der mehrmaligen Verwarnungen, Informationsschreiben und sogar einer

Integrationsvereinbarung bezüglich der Schuldensanierung ohne Weiteres als

qualifiziert leichtfertig und damit mutwillig im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit.

b VZAE einstufen. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Sinne von Art. 62 Abs.

1 lit. c AIG ist deshalb zu bejahen.

4.

4.1 Im

Übrigen kann der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung resp. deren

Nichtverlängerung aufgrund eines Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG geboten sein, wenn eine

ausländische Person straffällig geworden ist. Im Unterschied zum Widerrufsgrund

nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist nicht erforderlich, dass eine Verurteilung

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfolgte (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381;

BGer 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1). Vielmehr kann der

Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bereits dann erfüllt sein, wenn

einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf

rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die

betroffene Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGer

2C_515/2017 vom 22. November 2017 E. 2.1). Das Bundesgericht hat etwa den

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bei einer Person bejaht, gegen welche

57 Betreibungen in der Höhe von CHF 143'327.60 sowie 26 offene Verlustscheine

in der Höhe von CHF 97'215.35 vorgelegen hatten und gegen die sechs

Strafverfügungen und nach einer Verwarnung zwei weitere strafrechtliche

Verurteilungen ergangen waren, vorwiegend wegen Verkehrsdelikten im Bagatellbereich

(BGer 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.3).

4.2 Die

zwar geringfügige, jedoch wiederholte Delinquenz des Rekurrenten veranlasste das

JSD zu der Feststellung, dass der Rekurrent die gesetzlichen Vorschriften und

behördlichen Verfügungen missachte (angefochtener Entscheid Ziff. 6). Der

Rekurrent ist hingegen der Ansicht, aufgrund seiner eher leichten Straftaten

sei es nicht nachvollziehbar, bei ihm auf eine mangelnde Integration zu

schliessen. So würden 30 Jahre Aufenthalt lediglich Bussen in Höhe von

gesamthaft CHF 5'700.– gegenüberstehen. In den letzten drei Jahren sei er

ausserdem straffrei geblieben (Rekursbegründung Ziff. 23).

4.3 Wie

das JSD

ausführlich schildert (angefochtener Entscheid Ziff. 7),

ergingen gegen den Rekurrenten im Zeitraum von 2000 bis 2013 insgesamt fünf

Strafbefehle aufgrund von Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz,

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und/oder Zechprellerei. Dies

wurde jeweils mit Bussen und zum Teil bedingten Geldstrafen belegt. In den

Jahren 2005 und 2008 ergingen des Weiteren drei Urteile des Strafgerichts Basel-Stadt

u.a. wegen grober Verkehrsregelverletzungen, Fahren unter Drogeneinfluss,

Drohung, versuchter Nötigung und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln.

Diese Verstösse zogen eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Tagen, bedingte

Geldstrafen und erneute Bussen nach sich. Der Rekurrent wurde daher erstmals mit

ausländerrechtlicher Verwarnung vom 16. Februar 2016 darauf hingewiesen,

dass er in strafrechtlicher Hinsicht nicht erneut auffallen dürfe, ansonsten

der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung geprüft werde. Trotzdem erhielt der

Rekurrent nur kurz darauf im Juni 2016 und erneut im Januar 2017 zwei weitere

Strafbefehle wegen SVG-Delikten und Verstössen gegen das

Betäubungsmittelgesetz. Diese wurden mit bedingten Geldstrafen und Bussen

geahndet, bei entsprechend verlängerter Probezeit. Gemäss den Akten machte sich

der Rekurrent anschliessend erneut der Verletzung von Verkehrsregeln, Führen

eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises und Übertretungen nach dem

Betäubungsmittelgesetz strafbar, was mit empfindlichen Geldstrafen und Bussen

geahndet wurde (vgl. dazu Strafregisterauszug vom 15. Mai 2019: Strafbefehle

der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 6. April 2018 sowie der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Juni 2018, in den Akten). Wie sich aus

dieser Chronologie der Delikte ergibt, konnten weder die bereits ergangenen

Strafbefehle und Urteile mit den darin ausgesprochenen Probezeiten noch die deutliche

ausländerrechtliche Verwarnung den Rekurrenten davon abhalten, immer wieder

erneut strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Hinzu kommt, dass die

Strassenverkehrsordnung, gegen welche der Rekurrent wiederholt verstiess, unter

anderem den Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bezweckt und deren Nichtbeachten

damit gewichtige Rechtsgüter gefährdet. Zwar ist dem Rekurrent zu Gute zu halten,

dass die letztmals ergangene Verurteilung tatsächlich aus dem Jahr 2018 stammt

und damit nun drei Jahre zurückliegt. Jedoch vermag dieser Umstand die

Häufigkeit seiner Verstösse nicht aufzuwiegen, bei welchen es sich zudem entgegen

seiner Annahme zumindest zu einem Grossteil auch nicht um strafrechtliche

Bagatellen gehandelt hat. Obschon das Vorliegen eines Widerrufsgrunds im Sinne

von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bereits aufgrund der mutwilligen

Schuldenwirtschaft des Rekurrenten bejaht wurde, muss nach dem Gesagten

erschwerend hinzukommen, dass der Rekurrent wiederholt gegen die Rechtsordnung

verstossen hat. Die strafrechtlichen Verurteilungen sind insgesamt nicht zu

bagatellisieren und stellen ohne Weiteres einen wiederholten Verstoss gegen die

öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG dar.

5.

5.1.

5.1.1 Auch

bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds ist die Aufenthaltsbewilligung nur dann zu

widerrufen, wenn der Widerruf nach den gesamten Umständen angemessen und

verhältnismässig ist (Hunziker,

in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010 [nachfolgend: Handkommentar AIG], Art.

62 N 6 ff.; Spescha, in: Spescha

et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019

[nachfolgend: Kommentar Migrationsrecht], Art. 62 AIG N 2). Aus diesem

Grund ist auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen

eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie verhältnismässig ist, und führt

das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht automatisch zur Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung (Bolzli, in:

Kommentar Migrationsrecht, Art. 33 N 8; Nüssle,

in: Handkommentar AIG, Art. 33 N 33). Soweit kein gesetzlicher oder

völkerrechtlicher Bewilligungsanspruch besteht, hat der Ausländer keinen Anspruch

auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und liegt deren Verlängerung im

Ermessen der zuständigen Behörde (Bolzli,

a.a.O., Art. 33 N 7; Nüssle, a.a.O.,

Art. 33 N 7 und 33). Das Ermessen der Behörde ist beim Entscheid über die

Bewilligungsverlängerung allerdings weniger gross als bei der erstmaligen

Erteilung (Nüssle, a.a.O., Art. 33

N 33; Bolzli, a.a.O., Art. 33 N 7;

zum Ganzen: VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.1, VD.2016.207 vom 21. Juni

2017 E. 2.3.2).

5.1.2 Beim

im pflichtgemässen Ermessen zu treffenden Entscheid ist insbesondere der

Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR

101) zu beachten (Bolzli, a.a.O.,

Art. 33 N 7). Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung muss die privaten Interessen der betroffenen Personen

überwiegen (Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen,

I. Ausländerbereich, Oktober 2013 [nachfolgend: Weisungen AIG], Ziff. 8.3).

Dabei sind folgende Elemente zu gewichten und gegeneinander abzuwägen: (1) die

Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder

Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3)

die Nationalität der verschiedenen Beteiligten; (4) der seit der Tat vergangene

Zeitraum; (5) das Verhalten des Ausländers während diesem; (6) die familiäre

Situation des Betroffenen, die Dauer seiner Ehe und andere Hinweise auf die

Qualität des Ehelebens; (7) ob der Ehepartner bei Eingehung der Beziehung

Kenntnis von der Straftat hatte; (8) ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen

sind und gegebenenfalls deren Alter; (9) auf welche Schwierigkeiten der Partner

und die Kinder bei einer Ausreise in die Heimat des Betroffenen stossen würden;

(10) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und

zum Herkunftsland; (11) der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner

Angehörigen; (12) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer

der Fernhaltung sowie (13) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie

drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat

(vgl. dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Saber

und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018 [Nr. 76550/13 und

45938/14]). Unter dieses letzte Kriterium fällt der besondere Schutz der

Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu

können und nicht von ihnen getrennt zu werden (vgl. dazu BGE 143 I 21 E. 5.5 S.

29 ff., BGer 2C_870/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1). Keines dieser

Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung

bzw. Gewichtung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGer 2C_564/2019 vom

6. Februar 2020 E. 5.2). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt

insbesondere das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik (BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, 137 I 284 E. 2.1 S. 288) und das Verhindern von Straftaten

in Betracht (BGer 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 1.3.3; vgl. zum Ganzen auch VGE

VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 6.1).

5.2 Die

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR SR 0.101) verschafft

praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen

besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran,

die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt

ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien-

und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (vgl. dazu BGE 138 I 246

E. 3.2.1 S. 250, mit weiteren Hinweisen). Eine ausländerrechtliche

Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann Art. 8 EMRK u.a. in seinem Aspekt des

Schutzes des Privatlebens verletzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272). Nach

der neuesten bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,

dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es

einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte

Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländische Person den

Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen

anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f. S. 277 ff.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1,

2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1). Erfüllt die ausländische Person

einen Widerrufsgrund, so liegt hierin ein besonderer Umstand, der unter

Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen Eingriff in den Schutzbereich des

Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt (BGer 2C_896/2020 vom 11. März

2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1). Da ein

Widerrufsgrund somit im Rahmen der Prüfung der Rechtfertigung des Eingriffs in

den Anspruch auf Achtung des Privatlebens zu prüfen ist, kann das Vorliegen

eines solchen nicht genügen, um der ausländischen Person die für die Eröffnung

des sachlichen Anwendungsbereichs des Rechts auf Achtung des Privatlebens

erforderliche Integration abzusprechen.

5.3

5.3.1 Besteht

zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine

tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz

ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,

Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung)

und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das

Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es

einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV

garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, der

ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (VGE

VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2018176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3

und 4.1.1, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I

153 E. 2.1 S. 155). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich

deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher

Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche

Bewilligung (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2017.88 vom

27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.43 vom 16. September 2016

E. 5.1.2.1).

5.3.2 Nach

der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff.

1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten

und minderjährige Kinder; landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff. AIG). Andere

familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser

Bestimmung. So fällt die Beziehung von Konkubinatspaaren oder Verlobten nur

unter qualifizierten Voraussetzungen (stabiles Konkubinat oder gemeinsame

Kinder bzw. konkrete Heiratspläne) in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK

(BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2, 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E.2.2

mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann auch die Beziehung zwischen Eltern und ihren

volljährigen Kindern ein Anwesenheitsrecht verschaffen. Dies ist jedoch nur

dann der Fall, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 261; 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.). Ein

solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder

geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar ist

dies etwa bei einem schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die

Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint.

Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Unterstützung nur von den

betreffenden, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen geleistet

werden kann (vgl. BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2; 2C_546/2013

vom 5. Dezember 2013 E. 4.3). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis

vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung

einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen.

5.3.3 Der

nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre

Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen,

nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen

zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil

dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht

verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens

gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist es grundsätzlich

ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland

her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts

entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018

vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.3, VD.2017.220

vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2).

Wenn die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts gegenüber einem in der Schweiz

fest anwesenheitsberechtigten Kind, namentlich wegen der Distanz zwischen der

Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils sowie der Reisekosten,

im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich oder zumutbar ist,

ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zwar ein

grundsätzlicher Anspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils

auf dauernde Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung

einer Aufenthaltsbewilligung. Ein Eingriff in diesen Anspruch und damit die

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist aber regelmässig wegen

überwiegender öffentlicher Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV

gerechtfertigt (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.3, VD.2019.11 vom 17.

April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2).

5.3.4 Ein

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss

der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem

Ausländer und dessen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine

besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz

und dem Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch

nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher in der

Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass

gegeben hat (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.4, mit Verweis auf BGE 142 II 35 E. 6.2 S. 47, 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober

2018 E. 2.1 und weiteren Hinweisen). Bei ausländischen Elternteilen eines hier

aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten

ehelichen Gemeinschaft über eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz

verfügen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven

Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im

Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 144 I 91 E. 5.2.1 S. 98, 143 I 21 E. 5.5.4 S. 31 f., 139 I 315 E. 2.5 S. 321).

An einem tadellosen Verhalten fehlt es sodann, wenn gegen die ausländische

Person, welche sich auf Art. 8 EMRK beruft, fremdenpolizeiliche Entfernungs-

und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere sie sich massgebliches,

strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden

kommen lassen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4 S. 100 mit Hinweisen; BGer 2C_449/2019 vom

12. September 2019 E. 4.2).

5.3.5 Gemäss

der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die vorstehend erwähnten

vier Voraussetzungen (besonders enge Beziehung in [1] wirtschaftlicher und [2]

affektiver Hinsicht, [3] praktische Unmöglichkeit, die Beziehung aufrecht zu

erhalten, und [4] tadelloses Verhalten) grundsätzlich als Elemente der

gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (VGE

VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5 mit Verweis auf BGE 144 I 91 E. 5.2

S. 97; BGer 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.2 und weiteren Hinweisen).

Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende

Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei

Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier

Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen

überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden,

wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen

Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren Erteilung

überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3, 2C_904/2018

vom 24. April 2019 E. 5, 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4). Dabei ist

insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstösse gegen die öffentliche Ordnung

höchstens dann nicht so stark zu gewichten sind, dass sie die anderen Kriterien

von vornherein aufwiegen, wenn besondere Umstände vorliegen und es sich um

untergeordnete Vorkommnisse handelt (BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2

und 5.3.2; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2). Jegliche

relevante Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse, das

es zusammen mit demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik)

im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigt, die

Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts

zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (vgl. VGE

VD.2020.217 vom 11. Mai 2021 E. 4.3, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020

E. 6.2.2.4, BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3). Dies kann

aber nur gelten, wenn die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

lediglich wegen der Beziehung des Ausländers zu seinem Kind einen Eingriff in

das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt. Wenn ein

solcher Eingriff wie im vorliegenden Fall zusätzlich durch die mit der langen

Aufenthaltsdauer des Ausländers verbundene Integration begründet wird, können

die privaten Interessen an der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch bei

schwereren Delikten überwiegen.

6.

6.1 Das

JSD erwog zusammengefasst, der Rekurrent verfüge zweifellos über eine lange

Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Er habe seine persönlichkeitsprägenden Jahre

hier verbracht, und hier befänden sich zudem seine Eltern und drei seiner

Kinder. Jedoch lebe seine Ehefrau mit den beiden gemeinsamen Kindern in Nordmazedonien.

Es sei ausserdem nur von einer teilweisen Integration auszugehen. Trotz seiner

über zehnjährigen Festanstellung beim J____ habe er sich massiv verschuldet.

Hinzu kämen diverse strafrechtliche Verurteilungen, bei welchen es sich zwar

nicht um schwere Verstösse handle, die aber trotzdem negativ ins Gewicht fallen

würden. Damit sei offensichtlich, dass der Rekurrent die öffentliche Sicherheit

und Ordnung nicht beachte. Er sei zwar sprachlich, sozial und beruflich in der

Schweiz integriert, dies stelle für sich allein jedoch noch keinen Grund für

einen weiteren Verbleib dar. Insgesamt sei er mangelhaft integriert. Die

Integration in seiner Heimat Nordmazedonien werde zweifellos mit Problemen

verbunden sein. Dort lebten jedoch seine Ehefrau und seine Kinder, die ihn

unterstützen könnten. Ebenso bestehe keine Sprachbarrierre. Er sei mit 43 Jahren

im besten Alter, gesund und könne die in der Schweiz erworbenen Berufs- und

Sprachkenntnisse beim Aufbau einer neuen Existenz nutzen (vgl. angefochtener

Entscheid Ziff. 7, 8). Da der Rekurrent nicht mit seiner derzeitigen

Lebenspartnerin, mit welcher er einen heute fünfjährigen Sohn habe, zusammenlebe,

könne er sich nicht auf eine Konkubinatsbeziehung berufen. Eine in affektiver

und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zu seinem Sohn sei ausserdem

nicht belegt. Der Rekurrent habe den Sohn erst im Jahr 2019 anerkannt, was die

Annahme nahelege, dies sei aus verfahrenstechnischen Gründen erfolgt. Zudem

zahle er nur wenig Unterhalt, was überdies nicht belegt sei, und der Rekurrent

habe sich auch nicht tadellos verhalten. Insgesamt überwiege das öffentliche

Interesse an seiner Wegweisung. Es bestehe zudem wegen der überschaubaren

Distanz und den vorhandenen Transport- und Kommunikationsmitteln keine

praktische Unmöglichkeit, die Beziehung zu seinem Sohn I____ auch aus Nordmazedonien

aufrecht zu halten (angefochtener Entscheid Ziff. 10).

6.2 Der

Rekurrent macht in seinem Rekurs geltend, es bestehe schon lange keine Beziehung

mehr zu seiner Ehefrau und zu seinen Söhnen in Mazedonien. Er habe seit fast

zehn Jahren eine neue Lebenspartnerin. Seine Beziehung zu seinem Sohn I____ und

zu seiner Tochter C____ werde nicht ernst- oder wahrgenommen. Mit der Wegweisung

würde auch seine Lebenspartnerin hart getroffen, da ihr eine unterstützende Person

für die Kinder entzogen würde. Die Wegweisung sei daher unverhältnismässig

(Rekursbegründung Ziff. 3, 36).

Vor dem

Verwaltungsgericht führt der Rekurrent aus, er sei seit 2012 mit H____ zusammen.

Seine Noch-Ehefrau lebe mit den beiden Söhnen seit 2018 in Nordmazedonien und

es gebe nur dann telefonischen Kontakt, wenn es um die Kinder gehe

(Verhandlungsprotokoll S. 2). Seine Noch-Ehefrau habe von Anfang an gewusst,

dass er eine Beziehung mit H____ habe. Mit ihr führe er eine sehr glückliche

und intensive Beziehung, auch wegen des gemeinsamen Sohnes I____. Er verbringe

jede freie Minute mit ihnen. Sie hätten das gemeinsame Sorgerecht bei der

Kindesanerkennung 2019 vereinbart. Auf Nachfrage, ob die Obhut geteilt sei,

gibt er an, sie würden alles zusammen machen. Er sei täglich bei seiner

Lebenspartnerin und bringe I____ in den Kindergarten bzw. die Tagesstätte, oder

hole ihn dort ab, je nachdem wie die Arbeitszeiten von ihm und H____ seien

(Verhandlungsprotokoll S. 3). Die Beziehung zu seinem Sohn bedeute ihm alles,

sie würden zusammen Velo fahren oder in den Park spazieren gehen. Er beteilige

sich finanziell, indem er Rechnungen oder den Einkauf bezahle, sowie Geld für Kleidung

und Essen für I____ gebe oder selbst beispielsweise Schuhe kaufe (Verhandlungsprotokoll

S. 4). Es gebe keinen Unterhaltsvertrag über einen bestimmten Beitrag, den er

für I____ zu zahlen habe (Verhandlungsprotokoll S. 5). Auch könne er keinen

speziellen Grund nennen, weshalb er I____ erst im Jahr 2019 anerkannt habe, er und

H____ hätten sich «nicht gestresst» deswegen. Er habe seine psychisch

angeschlagene Noch-Ehefrau in dieser Zeit nicht belasten wollen

(Verhandlungsprotokoll S. 6). Er sei immer für seinen Sohn da, und die

Anerkennung sei einfach nicht so wichtig gewesen (Verhandlungsprotokoll S. 7).

Diese Angaben bestätigt die als Zeugin befragte H____ im Wesentlichen

(Verhandlungsprotokoll S. 7–10).

6.3

6.3.1 Zunächst

ist festzustellen, dass der Rekurrent im Alter von 14 Jahren in die Schweiz

eingereist ist und sich seit fast 30 Jahren ununterbrochen rechtmässig hier aufhält.

Zudem ist er in der Schweiz sozial, sprachlich und beruflich integriert (vgl.

angefochtener Entscheid E. 7). Aus diesen Gründen stellt die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nach dem Gesagten (vgl. oben E. 5.2)

einen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar. Die Integration des Rekurrenten ist zwar

insoweit mangelhaft, als er den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in

der Form der mutwilligen Nichterfüllung von Verpflichtungen und der Missachtung

gesetzlicher Vorschriften erfüllt. Dies genügt aber nicht zur Verneinung eines

Eingriffs in den Anspruch auf Achtung des Privatlebens, sondern ist im Rahmen

der Prüfung der Verhältnismässigkeit dieses Eingriffs zu berücksichtigen (vgl.

dazu unten E. 6.4).

6.3.2 Wie

dargelegt ist der Rekurrent Vater von drei in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Kindern. Allerdings sind die beiden unehelichen Kinder

B____ und C____ zum heutigen Zeitpunkt bereits volljährig und wird eine

besondere Abhängigkeit nicht dargelegt. Die Beziehungen zwischen ihnen und dem

Rekurrenten stellen deshalb kein Familienleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV dar. Aufgrund seiner partnerschaftlichen Beziehung zu H____ kann

der Rekurrent keinen völker- oder verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf

Verbleib in der Schweiz geltend machen, lebt er doch weder mit ihr in einer

gemeinsamen Wohnung noch macht er entsprechende Heiratsabsichten geltend. Zudem

ist er noch rechtsgültig mit einer anderen Frau verheiratet, weshalb ein

Anspruch bereits zu verneinen ist (vgl. dazu auch BGer 2C_25/20120 vom 2.

November 2010 E.6). Die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen Eltern

geniesst trotz des Zusammenlebens ebenfalls keinen Schutz gemäss Art. 8 Ziff. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, weil der Rekurrent nicht belegt, dass er sich

zwingend wegen bestehender körperlicher oder geistiger Behinderungen oder

schwerwiegender Krankheiten um diese kümmern müsste.

6.3.3 Hingegen

ist der uneheliche Sohn des Rekurrenten und seiner Partnerin, I____, zum

jetzigen Zeitpunkt erst fünf Jahre alt. Der Rekurrent hat I____ im Jahr 2019

zivilrechtlich anerkannt, und er teilt sich unbestrittenermassen das Sorgerecht

mit der Mutter. Die Frage, ob I____ auch unter beider Obhut steht, kann

aufgrund der unklaren Angaben sowohl des Rekurrenten als auch seiner

Lebensgefährtin (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll S. 3, 8) nicht eindeutig geklärt

werden. Jedoch kann diese Frage schliesslich offenbleiben, da sich der

Rekurrent gemäss den übereinstimmenden Aussagen in seiner Freizeit sehr viel um

den Sohn kümmert. Er hält sich täglich in der Wohnung seiner Lebensgefährtin auf

und kümmert sich dort um das körperliche Wohl seines Sohnes. Überdies macht er

glaubhaft geltend, dass er gemeinsam mit H____ eine grössere Wohnung suchen will,

in welcher sie zusammen mit dem Sohn I____ und auch den anderen Kindern seiner

Partnerin leben können (vgl. dazu Wohnungskündigungsbestätigung vom 7. Oktober

2021 und Verhandlungsprotokoll S. 9). Die angeordnete staatliche

Entfernungsmassnahme ist daher geeignet, das Familienleben zwischen dem

Rekurrenten und seinem Sohn I____ zu beeinträchtigen, womit der Schutzbereich

von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV tangiert wird.

6.4 Nachfolgend

ist damit zu prüfen, ob diese Eingriffe in den grund- und menschenrechtlich

geschützten Anspruch des Rekurrenten auf Achtung des Privat- und Familienleben

verhältnismässig sind.

6.4.1 Der

Rekurrent beruft sich in seiner Rekursbegründung einzig auf die fehlerhaft und

unvollständig durchgeführte Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art 96 AIG, und

nicht auf weitere verfassungsmässige oder völkerrechtliche Grundlagen. Die Prüfung

der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV entspricht inhaltlich jedoch jener,

welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3

BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorzunehmen

ist (dazu BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27.

Februar 2014 E. 3.1, mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AIG wie

auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen

ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt durchgeführt werden (BGer

2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit Hinweisen; VGE VD.2018.204 vom 14.

April 2019 E. 2.3.1, VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E. 2.3, mit Hinweisen).

6.4.2 Zu

den öffentlichen Interessen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Rekurrent

wie bereits ausführlich dargelegt (vgl. oben E. 3.3) mehrmals durch das

Migrationsamt ausländerrechtlich verwarnt, informiert oder mittels

Integrationsvereinbarung auf seine prekäre Situation hingewiesen worden ist. Dennoch

erhöhten sich seine Schulden im Laufe der Jahre stetig und sind auf einen im

Sinne der Rechtsprechung unstrittig erheblichen Betrag von über CHF 190'000.–

angewachsen. Zudem wurde der Rekurrent wie oben geschildert (E. 4.3) bereits

mehrmals strafrechtlich verurteilt, und hat er sich weder von Strafbefehlen

noch von ausländerrechtlichen Verwarnungen von der Begehung weiterer Straftaten

abhalten lassen. All dies lässt grundsätzlich auf ein hohes öffentliches

Fernhalteinteresse schliessen (vgl. BGer 2C_1118/2016 vom 26. April 2017 E.

3.4). Positiv zu werten ist in diesem Zusammenhang aber, dass der Rekurrent

diverse Betreibungen nachweislich bezahlt und sich nun endlich auch um die

Krankenkassenprämienverbilligung gekümmert hat. Es sind zwar gemäss aktuellem

Betreibungsauszug vom 25. Oktober 2021 wieder einige Betreibungen

hinzugekommen. Ob es sich jedoch bei diesen um neue Schulden oder aber um die

erneute Betreibung früherer Schulden handelt, ist nicht eindeutig ersichtlich

und darf deshalb nicht ohne Weiteres zum Nachteil des Rekurrenten gewertet

werden. Ebenso spricht für eine – zumindest ansatzweise – Verbesserung der

finanziellen Situation, dass der Rekurrent über eine unbefristete Anstellung

als Fachkraft beim J____ verfügt, in dieser Position einen vergleichsweise

guten Lohn von aktuell durchschnittlich rund CHF 6'000.– bezieht und die

Lohnpfändung kürzlich auf einen Betrag von CHF 1'700.– erhöht worden ist (vgl.

dazu Verhandlungsprotokoll S. 5 und aktueller Lohnauszug, in den Akten). Ein

Schuldenabbau wird beim derzeitigen Einkommen des Rekurrenten zwar auch unter

diesen Voraussetzungen noch sehr lange dauern. Die Wegweisung des Rekurrenten

aus der Schweiz aber würde dazu führen, dass die Gläubiger faktisch überhaupt

keine Chance mehr hätten, für ihre Forderungen befriedigt zu werden (vgl. dazu

oben E. 2.2).

6.4.3 Diesem

öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Rekurrenten und

seines Sohns I____ gegenüberzustellen. Dazu ist mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten,

dass sich der Rekurrent inzwischen seit fast 30 Jahren ununterbrochen in der

Schweiz aufhält. Auch ist er hier sowohl aufgrund der seit Beginn an positiven

beruflichen Entwicklung als auch aufgrund der langjährigen Festanstellung beim J____

beruflich integriert. Allerdings könnte er aufgrund seines noch jungen Alters

und seiner in der Schweiz erworbenen beruflichen und sprachlichen Fähigkeiten

auch eine Anstellung im Heimatland finden. Der Umstand, dass die

wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz besser sind als in Nordmazedonien,

spricht nicht gegen die Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden

Massnahme oder deren Zumutbarkeit.

Seine

sprachliche und soziale Integration ist unbestritten, was zu seinen Gunsten zu

werten ist. Jedoch hat er die Beziehungen zu seinem Heimatland Nordmazedonien

nie gänzlich abgebrochen und reiste er in der Vergangenheit nachweislich des

Öfteren zu seiner Familie. Er ist mit den dortigen Gebräuchen, Verhältnissen und

der Sprache durchaus vertraut. Der Rekurrent macht denn auch in seiner

Rekursbegründung nicht geltend, dass dies nicht so sein soll. Zudem leben dort wie

erwähnt seine Noch-Ehefrau D____ und die beiden inzwischen sechsjährigen Söhne E____

und F____, auch wenn letztere den Rekurrent bei seiner Reintegration – wenn überhaupt

– höchstens in psychischer und nicht in finanzieller Hinsicht unterstützen

können, wie das JSD in seinem Entscheid etwas missverständlich formuliert. In

diesem Zusammenhang erscheint es vor allem nach den in der Verhandlung zu

Protokoll gebrachten Angaben des Rekurrenten sehr unwahrscheinlich, dass seine

Noch-Ehefrau überhaupt an einem künftigen gemeinsamen Familienleben

interessiert ist. Diese Ehe wird offenbar seit langem nicht mehr gelebt, und die

Noch-Ehefrau soll seit Anfang an von der Beziehung des Rekurrenten mit H____ und

vom gemeinsamen Sohn I____ wissen. Die väterliche Verantwortung des Rekurrenten

gegenüber I____ hat eine gewichtige Rolle in der Interessensabwägung zu spielen.

Der Rekurrent vermag durch entsprechende Fotos und auch durch die

übereinstimmenden Äusserungen von ihm und seiner Lebenspartnerin durchaus

glaubhaft darzulegen, dass er eine gute und liebevolle Beziehung zu seinem Sohn

führt, und dass er durch Übernahme von diversen Betreuungsaufgaben wie das

Bringen und Holen aus der Kindertagesstätte Verantwortung übernimmt. Eine

besonders enge affektive Beziehung ist ohne Weiteres zu bejahen. Der Rekurrent bezahlt

zwar nicht monatlich einen fixen Unterhaltsbeitrag für I____ an seine Lebenspartnerin.

Jedoch erscheint durchaus glaubhaft, dass der Rekurrent sowohl Barzahlungen als

auch Unterstützung in Naturalleistungen für den gemeinsamen Sohn leistet. Zudem

übernimmt er einen gewichtigen Anteil an der Betreuung von I____, damit H____ ihrer

Arbeitstätigkeit nachgehen kann. Diese hat ebenso glaubhaft ausgeführt, dass

die Unterstützung durch den Rekurrenten sehr wertvoll für sie sei (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll

S. 9). Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist daher von einer engen Vater-Sohn-Bindung

auszugehen. Schliesslich ist festzustellen, dass es der Lebenspartnerin und dem

gemeinsamen Sohn nicht zuzumuten ist, den Rekurrenten in sein Heimatland zu

begleiten, zumal H____ noch zwei weitere Kinder hat, deren Betreuung sie

sicherzustellen hat.

6.5

6.5.1 Gesamthaft

betrachtet ist im vorliegenden Fall der Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG zu bejahen. Das öffentliche Fernhalteinteresse wiegt schwer,

jedoch ist den privaten Interessen des Rekurrenten und seines Sohnes I____ mehr

Gewicht beizumessen. Sie überwiegen die gewichtigen öffentlichen Interessen an

der Beendigung des Aufenthalts des Rekurrenten in der Schweiz infolge der hohen

Verschuldung und der mehrfachen Delinquenz – wenn auch nur sehr knapp. Damit

ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zum

heutigen Zeitpunkt nicht verhältnismässig. Der Rekurs erweist sich somit als

begründet. Daher sind Ziffer 1 des Entscheids des JSD vom 10. März 2021 und die

Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2019 in Gutheissung des Rekurses

aufzuheben. Die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten ist nach dem Gesagten zu

verlängern.

6.5.2 Ist

eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die

betroffene Person gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung dieser Massnahme

verwarnt werden. Eine solche Verwarnung ist im vorliegenden Fall angezeigt. Der

Rekurrent wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass ein Widerruf oder eine

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Betracht gezogen werden kann,

sollte er erneut straffällig werden oder sich in relevantem Umfang weiter neu verschulden.

Der Rekurrent hat sich dringend mit einer Schuldnerberatung in Verbindung zu

setzen. Die Entstehung neuer Schulden insbesondere aus nichtbezahlten

Krankenkassenbeiträgen ist unbedingt zu vermeiden, zumal sein Lohn als eine

beim J____ angestellte Reinigungsfachkraft vergleichsweise hoch scheint (vgl.

oben E. 6.4.2). Ausserdem wird dem Rekurrenten dringend empfohlen, sich beim

Betreibungsamt mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung darum zu

bemühen, dass seine Beiträge an den Unterhalt seines Sohns I____ in seinem

betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden. Wenn der

Rekurrent mit seinem Sohn und dessen Mutter in einen gemeinsamen Haushalt zusammenzieht,

dürfte die Berücksichtigung in der Form des Grundbetrags für den Unterhalt des

Kinds möglich sein. Andernfalls setzt die Berücksichtigung von

Unterhaltsbeiträgen für I____ zumindest voraus, dass der Rekurrent mit der

Kindsmutter eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung abschliesst und die

regelmässige Bezahlung der Unterhaltsbeiträge nachweist.

7.

7.1

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von § 6 und § 7 Abs.

1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) sowie § 30 Abs. 1 VRPG für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben und hat das JSD für das

verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen.

7.2 Mit

dem angefochtenen Entscheid entschied das JSD, dass keine amtlichen Kosten

erhoben werden (Ziff. 2 des Dispositivs) und dass dem Rechtsvertreter des Rekurrenten

im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung in Höhe von CHF 3'401.10,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, ausgerichtet wird (Ziff. 3 des Dispositivs).

Dieser Kostenentscheid betreffend das verwaltungsinterne Rekursverfahren kann

bestätigt werden, weil es im vorliegenden Fall im Ergebnis unerheblich ist, ob

die Entschädigung als Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung oder

als Parteientschädigung ausgerichtet wird.

7.3 Für

das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren macht der Rechtsvertreter des

Rekurrenten mit Honorarnote vom 25. Oktober 2021 einen Zeitaufwand von 31,25

Stunden sowie Auslagen von CHF 126.45 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser

Aufwand ist unter Berücksichtigung des Einsatzes eines juristischen Volontärs und

einer juristischen Volontärin mit reduziertem Stundenansatz nicht zu

beanstanden (vgl. dazu Verfügung des Verfahrensleiters vom 7. Mai 2021). Die

Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren beträgt

damit CHF 4'340.65 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 334.25.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses werden Ziffer

1 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 19. März 2021 und

die Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2019 aufgehoben. Der

vorinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt. Das Migrationsamt wird

angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern.

Der Rekurrent wird im Sinne der Erwägungen verwarnt.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Kosten erhoben.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird

dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], zulasten des Justiz- und

Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 4’340.65,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 334.25, zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.