VD.2021.97
Nichtverlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung, Nichterteilen einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_121/2022 vom 24. November 2022)
2. Dezember 2021Deutsch44 min
Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (nachfolgend:
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.97
URTEIL
vom 2. Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,, lic. iur. André Equey, Dr.
Christoph A. Spenlé
und
a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Damla Gedik
Beteiligte
A____
Rekurrentin [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 27. Januar 2021
betreffend Nichtverlängerung der
Kurzaufenthaltsbewilligung,
Nichterteilen einer
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die spanische
Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1965, reiste nach einem Aufenthalt vom
23. Dezember 1991 bis zum 31. Mai 2008 am 14. Februar 2009
erneut in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit
Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (nachfolgend:
Migrationsamt), vom 18. Juni 2015 wurde ihr aufgrund des Verlusts der
Arbeitnehmereigenschaft die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und sie
wurde aus der Schweiz weggewiesen. Am 2. August 2018 reiste sie erneut in
die Schweiz ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck
der Stellensuche mit Gültigkeit bis zum 2. Februar 2019. In der Folge
beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für Personen
ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen
Gehörs verlängerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 7. November 2019
die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht mehr, verweigerte die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für Personen ohne Erwerbstätigkeit und
wies sie aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) mit
Entscheid vom 27. Januar 2021
kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid liess A____ (nachfolgend: Rekurrentin), vertreten durch [...],
Advokat, mit Eingaben vom 8. Februar 2021 und 15. April 2021
Rekurs an den Regierungsrat erheben und begründen. Mit dem Rekurs beantragt sie
die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter
Einschluss des vorinstanzlichen Kostenentscheids und die Anweisung des
Migrationsamts, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern oder ihr
eventualiter eine solche zu erteilen. Weiter beantragt sie die Anweisung des
JSD, ihr für das vorinstanzliche Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es sei ihrem Rekurs die
aufschiebende Wirkung zuzubilligen und es sei festzustellen, dass sie gestützt
auf Art. 11 des Freizügigkeitsabkommens den Entscheid über ihren Rekurs in
der Schweiz abwarten dürfe. Schliesslich beantragt sie in ihrem
Eventualstandpunkt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben
vom 5. Mai 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung
vom 11. Mai 2021 bewilligte der Instruktionsrichter der Rekurrentin
vorläufig den weiteren Aufenthalt in der Schweiz während der Dauer des
Verfahrens und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das JSD
beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2021 die kostenfällige Abweisung
des Rekurses. Zu dieser Eingabe nahm die Rekurrentin mit Eingabe vom 24. Juni 2021
replicando Stellung und reichte die Honorarnoten ihres Vertreters ein. Die
weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter
Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 5. Mai 2021
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 88
Abs. 2 und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die
Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.
Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der
vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG
respektive § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig
angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2
1.2.1
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2016.207 vom
21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2,
VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2) und damit im Ergebnis sein
eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu
setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der
materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60
E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;
VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom
19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom
24. Februar 2016 E. 1, VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013
E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das
Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche
Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar
2019 E. 1.3).
1.2.2 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in
Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt
substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE
VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.2, VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019
E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Wie
das JSD zutreffend erwog (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2 S. 3),
gilt das nationale Migrationsrecht für den Aufenthalt der Rekurrentin als
spanische Staatsangehörige nur soweit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung
enthält. Zudem kommt es zur Anwendung, wenn es eine vorteilhaftere Regelung für
die Rechtsstellung der Rekurrentin enthält (VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020
E. 2.1).
2.2 Das
vorliegend als nationales Migrationsrecht anwendbare Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016
revidiert und in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über
die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte
Bestimmungen bereits am 1. Januar respektive am 1. Juli 2018 in
Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen
einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Für das
massgebende Recht ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Rekurrentin um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für Personen ohne
Erwerbstätigkeit ersucht hat (Art. 126 Abs. 1 AuG
respektive AIG). Vorliegend ersuchte die Rekurrentin am
9. Dezember 2018 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
für Personen ohne Erwerbstätigkeit (vgl. Vorakten des Migrationsamtes). Daher
kämen vorliegend nur die am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft
getretenen Änderungen gemäss Beschluss vom 16. Dezember 2016 zur
Anwendung. Diese haben für die Beurteilung des Gesuchs aber keine Relevanz
(vgl. insbesondere auch Art. 61a Abs. 5 AIG). Aus diesem Grund
wird im Folgenden entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz auch weiterhin der
bisherige Titel des Gesetzes (AuG; vgl. VGE VD.2019.18 vom
22. Juli 2019 E. 2.1) verwendet sowie die Verordnung über die
Zulassung, Aufenthalt und Erwerb vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201)
in der bis dahin geltenden Fassung angewendet. Revidierte Verfahrensbestimmungen,
welche gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG respektive AIG
sofort anzuwenden sind (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.5.3,
VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019
E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187
E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 20),
stehen im vorliegenden Urteil nicht zur Diskussion.
3.
Nicht mehr
strittig ist, dass die Rekurrentin sich nicht mehr auf einen
Aufenthaltsanspruch als unselbständig erwerbstätige Arbeitnehmerin gemäss
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA berufen kann. Es kann auf die
diesbezüglichen, nicht bestrittenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 4 S. 4 f.).
4.
Strittig und zu
prüfen ist zunächst, ob sich die Rekurrentin für ihren weiteren Aufenthalt auf
ein Verbleiberecht nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit berufen kann.
4.1
Gemäss
Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I
FZA haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre
Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf
Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Diesbezüglich nimmt Art. 4
Abs. 2 Anhang I FZA auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und auf die
Richtlinie 75/34/EWG Bezug (VGE VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1;
vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2 S. 125). Gemäss Art. 2 Abs. 1
lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis aufgeben, ein Verbleiberecht, wenn sie sich seit mindestens
zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten haben.
Die Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt,
wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine
Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf eine Rente entsteht,
die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht (BGE 147 II 35 E. 3.2 S. 38). Das Verbleiberecht infolge
Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass die ausländische Person im Zeitpunkt des
Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinne
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gewesen ist und die Beschäftigung im Lohn-
oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat
(BGer 2C_108/2020 vom 10. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweis auf
BGE 141 II 1 E. 4.3.2 S. 13; VGE VD.2019.234 vom 21. Mai 2021
E. 4.1). Eine Mindestbeschäftigungsdauer setzt Art. 2 Abs. 1 lit. b
der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 nicht voraus (VGE VD.2018.204 vom 14. April 2019
E. 2.1.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2 S. 125 und E. 3.5.3
S. 127 f.; BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017
E. 4.2 f.). Die arbeitnehmende Person muss im Zeitpunkt des Eintritts
der dauernden Arbeitsunfähigkeit die freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft gehabt haben und diese wegen der dauernden
Arbeitsunfähigkeit verloren haben (BGer 2C_755/2019 vom 6. Februar 2020
E. 4.1). Gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 1251/70 gelten die vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss
bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und die Abwesenheiten
infolge Krankheit oder Unfall als Beschäftigungszeiten. Daraus scheint das
Bundesgericht zu schliessen, dass eine arbeitnehmende Person ihre
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft alleine dadurch, dass sie ihre
Erwerbstätigkeit infolge Krankheit oder Unfall unterbricht, nicht verliert
(vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1 S. 124 f. sowie 141 II 1
E. 2.1.2 S. 3 f. und E. 2.2.1 S. 4 f.; VGE
VD.2019.234 vom 21. Mai 2021 E. 4.1; vgl. ferner Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in
der Schweiz, Diss. Zürich 2010, S. 160).
4.2 Die
Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid (E. 13 S. 10 f.)
erwogen, dass die Rekurrentin gemäss der Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt
(nachfolgend: IV-Stelle) vom 5. November 2015 seit Oktober 2010
ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig gewesen sei. Daraus
ergebe sich, dass die Arbeitsunfähigkeit erst weit nach Wegfall der
Arbeitnehmereigenschaft der Rekurrentin eingetreten sei. Dabei sei unerheblich,
ob die Rekurrentin gemäss ihrer Behauptung bis Dezember 2009 in einem
Arbeitsverhältnis mit der Firma B____ AG gestanden habe oder dieses gemäss
der Aktenlage bloss bis Ende Oktober 2009 gedauert habe. Die
Arbeitsunfähigkeit sei daher in einem Zeitpunkt eingetreten, in welchem die
Rekurrentin auch nach eigenen Angaben nicht mehr Arbeitnehmerin im Sinne des
Freizügigkeitsabkommen gewesen sei. Sie habe daher die Voraussetzungen des
Verbleiberechts gemäss Art. 4 Anhang I FZA zu keinem Zeitpunkt erfüllt.
4.3 Dem
hält die Rekurrentin entgegen, dass die Firma B____ AG mit Fragebogen vom 11. Juli 2012
bestätigt habe, dass ihr Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2009
gedauert habe. Sie habe bis im Dezember 2009 noch Lohn erhalten und der letzte
Arbeitstag sei der 31. Oktober 2009 gewesen. Noch am 28. September 2009
habe die Arbeitgeberin ein Verlängerungsgesuch für die Aufenthaltsbewilligung
der Rekurrentin gestellt. Es sei offensichtlich ein längerfristiges
Arbeitsverhältnis gewollt gewesen. Rechtsprechungsgemäss komme dem Entscheid
über die Statusfrage mit der Rentenverfügung der IV eine grosse Bedeutung für
die Frage der Arbeitnehmereigenschaft zu (BGE 2C_1102/2013, E. 4.4). Mit ihrem
Entscheid vom 30. Oktober 2015 habe die IV-Stelle ihren IV-Grad im
reinen Einkommensvergleich ermittelt und sie als Erwerbstätige eingestuft. Dies
sei ein weiteres Indiz für das Bestehen der Arbeitnehmereigenschaft bis
Dezember 2009. Demgegenüber sei aber die Feststellung der Vorinstanz, wonach
sie erst ab Oktober 2010 arbeitsunfähig geworden sei, durch nichts belegt. Sie
habe selber im Rahmen der Haushaltsabklärung der IV im September 2012 zu
Protokoll gegeben, ihre Kniebeschwerden hätten 2009/2010 begonnen, als sie sich
letztmals um Stellen beworben habe. Am 27. Juni 2012 sei sie durch […] rückwirkend
per 1. Januar 2010 vollständig arbeitsunfähig geschrieben worden. Es liege
ein beweiskräftiges Arztzeugnis vor, wonach sie «nahtlos an die Beendigung der
Stelle bei der Firma B____ AG arbeitsunfähig geworden» sei. Der IV-Gutachter Dr.
[...] habe in seinem Gutachten vom 6. Juli 2015 ein progredientes
entzündliches Geschehen beschrieben, bei dem nicht ausgeschlossen werden könne,
dass die Krankheit bereits 2010 bestanden habe. Somit stehe fest, dass die
Krankheit aufgetreten sei, als sie «durch ihre Tätigkeit bei der Firma B____ AG
die Arbeitnehmereigenschaft noch besessen» habe. Ihre Aufenthaltsbewilligung
sei deshalb gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA zu verlängern.
4.4
4.4.1 Wie
den
Akten des Migrationsamts entnommen werden kann, hat die Rekurrentin
noch in Beantwortung der Fragen des Migrationsamts im Zusammenhang mit der
ausstehenden Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vom 14. Februar 2013
nach dem Grund der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses angegeben, es habe sich
um «temporäre Arbeit» bei der Firma B____ AG gehandelt. Gemäss dem Arbeitszeugnis
der B____ AG vom 9. August 2010 ist die Rekurrentin bis zum 31. Oktober 2009
in deren Unternehmen tätig gewesen. Gemäss einer Arbeitsbestätigung vom 17. Februar
2015 ist «das Arbeitsverhältnis […] per 31. Oktober 2009» aufgelöst
worden. Ein Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin hat die Rekurrentin nicht
eingereicht, da ein solches nicht existiere. Mit Schreiben vom 15. Mai
2015 machte sie aber geltend, dass ihr Arbeitgeber mit ihrer Leistung zufrieden
gewesen sei. Sie habe aber wegen vermehrter gesundheitlicher Probleme die
Leistung nicht mehr voll erbringen können. In der Annahme, dass es sich um
vorübergehende Knieprobleme handle, habe sie die Arbeitsstelle gekündigt. Von
2009 bis 2011 habe sie «wegen gesundheitlicher Probleme (Knie)» nicht arbeiten
können. Gegenüber dem IV-Gutachter gab sie an, von April bis Juni 2009 im C____
als Reinigerin für die Firma B____ AG gearbeitet zu haben, danach aber keinen ausserhäuslichen
Tätigkeiten mehr nachgegangen zu sein (Gutachten Dr. [...] vom 6. Juli
2015, S. 17 f., IV-Akten, S. 322 f.). In der IV-Akte findet sich der
Fragebogen für Arbeitgebende, mit welchem als Beginn des Arbeitsverhältnisses
der 3. März 2009 und als Ende der 31. Dezember 2009 angegeben worden
ist. Antworten auf die Frage, wer das Arbeitsverhältnis aus welchen Gründen
aufgelöst hat, fehlen. Als letzter effektiver Arbeitstag wird der 31. Oktober 2009
angegeben (IV-Akte S. 529 ff.). Lohnzahlungen erfolgten in den Monaten April
und Mai sowie Oktober und Dezember 2009 (IV-Akte S. 531).
Daraus ergibt
sich, dass die Rekurrentin offensichtlich letztmals im Oktober 2009
stundenweise gearbeitet hat. Ob das darüber hinaus bestehende
Abrechnungsverhältnis mit der Firma B____ AG nach den bereits zuvor
mehrmonatigen Beschäftigungslücken deren Arbeiternehmerstatus bis Ende 2009 hat
fortbestehen lassen, erscheint fraglich, kann aber vorliegend offenbleiben.
4.4.2 Mit
dem Operationsbericht des […] vom 5. September 2011 ist festgestellt worden,
dass die Rekurrentin «seit ca. 1 ½ Jahren an rapid progredienten
Gonarthritisbeschwerden beidseits mit rasanter Entwicklung einer ausgeprägten
Gonarthrose rechts» leide (vgl. auch Bericht […] vom 23. August 2011,
IV-Akte S. 420 f.). Im Operationsbericht vom 5. Januar 2011, zu der
am 15. Dezember 2010 am […] vorgenommenen Kniearthroskopie mit
Biopsie-Entnahme und Spülung rechts, ist die Rede davon, dass sich die
Rekurrentin «mit persistierenden Beschwerden über mehrere Monate und
Arbeitsunfähigkeit» vorgestellt habe (IV-Akte S. 422). Der IV-Akte kann
dazu entnommen werden, dass sich die Rekurrentin am 23. Juli 2010
notfallmässig im Behandlungszentrum Bewegungsapparat der Universität Basel mit
einem Erguss im Bereich des Kniegelenks rechts vorgestellt hat. Nach einer Punktierung
zeigte sie sich «nahezu beschwerdefrei» und ohne Therapiewunsch (IV-Akte S. 435
f.). Es folgten weitere Besuche in der Sprechstunde, die Diagnose einer
Inflammation und Irritation der Patellasehne ohne ausgeprägte Arthrose (Bericht
vom 29. September 2010, IV-Akte S. 433 f.) und persistierender
Schmerzen (Bericht 23. November 2010, IV-Akte S. 432). Darauf wurde
mit MRI ein chronischer Kniegelenkserguss rechts mit Verdacht auf aktivierter
Arthrose respektive rheumatoide Arthritis festgestellt (Berichte vom 11. und
13. Januar 2011, IV-Akte S. 428 ff.). In der IV-Akte finden sich zudem
ärztliche Zeugnisse von Dr. [...] vom 22. März 2012 und 27. August
2013, welcher die Meldung zur Früherfassung veranlasst hat, mit dem er
bestätigt, dass die Rekurrentin wegen Krankheit seit 2010 respektive seit dem
25. Oktober 2010 in seiner Behandlung stehe respektive gestanden sei, und
seit dem 25. Oktober 2020 voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig sei
(IV-Akte S. 561 ff., 475 ff.). Mit Arztbericht vom 9. August 2012
berichtete er, dass die Rekurrentin über chronische Schmerzen und Schwellung
des rechten Knies nach einer Kniedistorsion geklagt habe und seit Sommer 2010
im […] in Behandlung gewesen sei. Er gab eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
seit Juni 2010 an (IV-Akte S. 502 ff.). Auch die Behandlung bei Dr. [...] begann
am 17. Juni 2010 (IV-Akte S. 481 ff.). Eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestierte dieser Arzt mit Bericht vom 12. Dezember 2014
der Rekurrentin ab September 2010 (IV-Akte S. 443 ff.). Mit Berichten
vom 27. Juni 2012 und 12. August 2013 teilte das […] der IV-Stelle
mit, dass die Rekurrentin dort seit dem 24. Januar 2011 in ambulanter
Behandlung stehe. Sie leide «ca. seit Anfang 2010» an «Schmerzen in beiden
Knien mit Schwellung» und «zunehmend[er] Immobilität». Es bestehe seit dem 1. Januar
2010 respektive seit 2010 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte S. 524 f.,
S 470 ff.). Auch in der Anmeldung bei der IV-Stelle vom 15. Mai 2012
nannte die Rekurrentin das Jahr 2010 auf die Frage nach dem Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit
(IV-Akte S. 548 ff.). Mit seinem rheumatologischen Gutachten vom 6. Juli
2015 (Gutachten S. 26, IV-Akten, S. 331 f.) sah sich der Gutachter Dr.
[...] ausserstande, den Krankheitsverlauf über fünf Jahre zu rekonstruieren,
nachdem erste hausärztliche «AUF-Schreibungen» bis ins Jahr 2010 datierten. Auf
deren Grundlage ging er aufgrund des rasch progredienten Gelenkbefalles und der
raschen Destruktion davon aus, dass «diese AUF-Schreibung in der bisherigen
Tätigkeit sicher seit 2010 gerechtfertigt» sei. Mit der Rentenverfügung vom 5. November
2015 hat die IV-Stelle schliesslich festgestellt, dass die Rekurrentin gemäss
ihren Abklärungen seit Oktober 2010 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass
arbeitsunfähig geworden sei.
Entgegen der
Auffassung der Rekurrentin können auch den Unterlagen der IV-Stelle keine Anhaltspunkte
entnommen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit der Rekurrentin bereits im Jahr
2009 somit während des Bestandes ihres Arbeitsverhältnisses eingetreten ist,
sie also im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit
Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinne gewesen ist und sie ihre
Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit
aufgegeben hat. Wollte man entgegen dieses Aktenstandes einen früheren
Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit postulieren, so müsste auch
geprüft werden, ob diese nicht schon vor ihrer Einreise in die Schweiz im
Februar 2009 bestanden hat, hat sie hier doch nur noch kurze, stundenweise
Einsätze geleistet, die einer weitgehenden, vorbestandenen Einschränkung ihrer
Arbeitsunfähigkeit nicht entgegenstünden.
4.4.3 Es
kann daher offenbleiben, ob die Rekurrentin sich überhaupt aufgrund eines im
Jahr 2009 eingetretenen Sachverhalts auf ein Verbleiberecht in der Schweiz
berufen kann, nachdem sie aufgrund der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom
18. Juni 2015 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung (vgl. dazu auch den Nichteintretensentscheid des JSD vom 10. Juli 2015
wegen verspäteter Rekursanmeldung) die Schweiz am 14. November 2015
verlassen und sich somit nicht mehr auf ein freizügigkeitsrechtliches
Verbleiberecht berufen hat.
4.5 Daraus
folgt, dass die Rekurrentin sich nicht auf ein Verbleiberecht gemäss Art. 7
lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA berufen kann.
5.
Verneint hat die
Vorinstanz auch einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch zum Aufenthalt ohne
Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA.
5.1 Die
Vorinstanz erwog dazu, dass gemäss dieser Bestimmung eine Person, welche die Staatsangehörigkeit
einer Vertragspartei besitze und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat
ausübe, subsidiär eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von zwei
oder fünf Jahren erhalte, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den
Nachweis dafür erbringe, dass sie für sich selbst und gegebenenfalls auch für
ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfüge (Art. 24
Abs. 8 Anhang I FZA). Soweit diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
würden, könne die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 23 Abs. 1
der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und
deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation (VEP, SR 142.203) widerrufen werden.
Gemäss den Akten sei die Rekurrentin seit Oktober 2010 ununterbrochen und in
erheblichem Ausmass arbeitsunfähig und erhalte deshalb seit dem 1. November
2012 gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 5. November 2015 eine volle IV-Rente,
welche per 1. August 2019 auf eine Dreiviertelrente von gegenwärtig CHF 309.–
pro Monat herabgesetzt worden sei. Hinzu komme seit dem 1. August 2018
eine Hilflosenentschädigung in der Höhe von gegenwärtig CHF 474.– pro
Monat (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 9. März 2020). Ergänzend hierzu
erhalte die Rekurrentin vom Amt für Sozialbeiträge Ergänzungsleistungen von
monatlich CHF 2‘412.– sowie Beihilfe von monatlich CHF 84.– (Stand: Juli
2020; vgl. E-Mail des Amts für Sozialbeiträge vom 10. Dezember 2020). Für
rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen seien
die finanziellen Mittel gemäss Art. 16 Abs. 2 VEP aber nur dann
ausreichend, wenn sie den Betrag überstiegen, der schweizerische
Antragstellende und allenfalls ihre Familienangehörige zum Bezug von
Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(Art. 2 ff. ELG, SR 831.30) berechtigen (vgl. auch Weisungen und
Erläuterungen zur VEP des Staatssekretariats für Migration [SEM; Stand: April
2020] Ziff. 8.2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die
Aufenthaltsregelung nach Art. 24 Anhang I FZA für nicht
erwerbstätige Personen von ausreichenden finanziellen Mitteln abhängig, so dass
die öffentlichen Finanzen des Aufenthaltsstaates nicht belastet würden (BGE 135 II 265
E. 3.7 S. 272). Ergänzungsleistungen würden als beitragsunabhängige
Sonderleistungen nach dem Wohnsitzprinzip allen im Land wohnhaften Personen
ausgerichtet. Die Regelung über die Wohnsitznahme nicht erwerbstätiger Personen
solle demgegenüber gewährleisten, dass es nicht zu einer ungebührlichen
Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates komme, weshalb sie zur
Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA und der
Richtlinie 90/364/EWG gerechnet werden müssten. Daher könnten
aufenthaltsbeendende Massnahmen eingeleitet werden, wenn Ergänzungsleistungen
tatsächlich in Anspruch genommen würden, obwohl diese Leistungen zur sozialen
Sicherheit gehörten und nicht Sozialleistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 4
der Verordnung Nr. 1408/71 seien (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 272,
m.w.H.). Aufgrund des monatlichen Bezugs von Ergänzungsleistungen im Umfang von
CHF 2‘412.– sowie Beihilfen von CHF 84.– erfülle die Rekurrentin die
Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel nicht. Darin liege auch
keine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) wie die Rekurrentin geltend mache, werde ihr die
Aufenthaltsbewilligung als Nichterwerbstätige doch nicht aufgrund ihrer
Behinderung, sondern wegen ihrer fehlenden ausreichenden Mittel gemäss Art. 24
Abs. 1 lit. a Anhang I FZA verweigert. Personen, welche aufgrund der
gleichen gesundheitlichen Einschränkungen wie die Rekurrentin über eine
genügend hohe IV-Rente oder andere finanzielle Mittel zur Sicherung der
Lebenshaltungskosten verfügten, werde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für
Personen ohne Erwerbstätigkeit ohne Weiteres erteilt. Die Rekurrentin habe
indes zwischen ihrer Einreise 1991 und der Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2010
nie relevante Erwerbseinkommen respektive nur Minimaleinkommen zwischen einigen
hundert Franken im Jahr bis hin zu maximal niedrigen vierstelligen Beträgen
erzielt (vgl. IV-Akten, S. 95). Dementsprechend tief sei ihre IV-Rente.
Zudem verfüge sie offenbar über kein Vermögen. Kriterium für die Bewilligungserteilung
sei somit allein der Umstand, ob eine ansprechende Person mit oder ohne
Behinderung über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Die Rekurrentin
erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im
Sinne von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA aufgrund des Fehlens von ausreichenden
finanziellen Mitteln daher nicht.
5.2
Mit
ihrem Rekurs hält die Rekurrentin an ihrem Standpunkt fest, dass ihre
Behinderung als Teil ihrer körperlichen Integrität dem Schutzbereich von Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) unterstehe. Art. 5
Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
(BRK, SR 0.109) verbiete wie Art. 8 Abs. 2 BV jede
Diskriminierung aufgrund einer Behinderung. Menschenrechtlich sei das
Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK verankert. Art. 6 BRK
verpflichte die Staaten weiter, die Situation von Frauen mit Behinderungen
besonders zu berücksichtigen und alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um zu
garantieren, dass sie die im Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten
ausüben und geniessen könnten. Die Rekurrentin geniesse als behinderte Frau
somit besonderen Schutz. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen knüpfe unmittelbar
an eine Invalidität respektive einen dauerhaften Gesundheitsschaden an. Nur
Personen mit Leistungen der AHV oder IV seien berechtigt, Ergänzungsleistungen
zu beziehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit a - d und Abs. 2 ELG). Die
Rekurrentin beziehe aufgrund ihrer Behinderung Ergänzungsleistungen. Diese
seien dazu bestimmt, die fehlende wirtschaftliche Selbstversorgungskapazität
von Behinderten auszugleichen. Indem sie allein wegen dem Bezug von
Ergänzungsleistungen keine Aufenthaltsbewilligung als Nichterwerbstätige
erhalte, liege eine gemäss Art. 8 Abs. 2 BV respektive Art. 14
in Verbindung mit Art. 8 EMRK verbotene Diskriminierung vor. Weiter hätten
Menschen mit Behinderung gemäss Art. 19 BRK die gleichen Wahlmöglichkeiten
wie andere Menschen, in der Gemeinschaft zu leben. Mit der angefochtenen Massnahme
werde sie wegen der mit der Behinderung verbundenen fehlenden
Eigenversorgungskapazität aus der Gemeinschaft der hier lebenden Menschen
ausgegrenzt. Da 77 % aller IV-Bezügerinnen auch Ergänzungsleistungen bezögen
und sie damit deutlich stärker als übrige Personen mit bestehender
Eigenversorgungskapazität oder behinderte Männer von der Nichtzulassung
betroffen seien, stelle die Verweigerung einer Bewilligung für
Nichterwerbstätige an EL-Bezügerinnen zumindest eine indirekte Diskriminierung
dar. Der Einwand der Vorinstanz, die Bewilligungsverweigerung knüpfe nicht
an der Behinderung, sondern diskriminierungsfrei an fehlenden finanziellen
Mitteln an, sei nicht begründet. Hinzu komme, dass die Nichterteilung der
Aufenthaltsbewilligung in doppelter Weise gegen das Diskriminierungsverbot von
Art. 2 FZA verstosse. Der Bezug von Ergänzungsleistungen stelle für
Aufenthaltsberechtigte mit einem Titel ausserhalb des Abkommens keinen
Widerrufsgrund dar. Zudem sei ausserhalb des Abkommens der Bezug von Sozialhilfe
nur dann ein Widerrufsgrund, wenn er verschuldetermassen erfolge und zunächst eine
Verwarnung erfolgt sei. Die Rekurrentin beziehe unverschuldeterweise
Ergänzungsleistungen und sei auch nie verwarnt worden.
5.3.
5.3.1 Gemäss
Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand wegen einer körperlichen, geistigen
oder psychischen Behinderung diskriminiert werden. Verboten ist eine sachlich
nicht begründete Anknüpfung an das verpönte Merkmal der Behinderung, namentlich
eine mit dieser verbundenen Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder
Ausgrenzung zu gelten hat (BGE 139 I 169 E. 7.2 S. 174 f., 138 I 305
E. 3.3 S. 316 f., 135 I 49 E. .1 S. 53 f., 134 I 105 E. 5
S. 108). Das Diskriminierungsverbot verlangt, dass ungleiche Behandlungen
einer besonders qualifizierten Begründungspflicht unterstehen (BGE 136 I 121 E. 5.2
S. 127, 135 I 49 E. 4.1 S. 53, 129 I 392 E. 3.2.2 S. 397).
Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkte, sondern
auch die indirekte Diskriminierung. Letztere ist dann gegeben, wenn eine
Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen
Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen
Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt,
ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 139 I 292 E. 8.2.1 S. 303,
138 I 305 E. 3.3 S. 316 f., 136 I 297 E. 7.1 S. 306, 135 I
49 E. 4.1 S. 53 f.; VGE VD.2019.110 vom 28. April 2020 E. 4.2.1;
VD.2017.260 vom 11. Juni 2018 E. 3.2.1).
5.3.2 Vorliegend
knüpft die Verweigerung des Aufenthaltsanspruchs als Nichterwerbstätige nicht
direkt an die Behinderung selber an, ist doch der Bezug von
Ergänzungsleistungen weder zwingende Folge einer Behinderung, wenn der
Rentenanspruch einer behinderten Person den entsprechenden Bedarf deckt, noch
notwendigerweise mit einer Behinderung verbunden, wie der Bezug von
Ergänzungsleistungen von Altersrentnerinnen und –rentner belegt. Es wird ihr
daher der Aufenthalt nicht aufgrund ihrer Behinderung, sondern wegen ihrer
unzureichenden Mittel zum erwerbslosen Aufenthalt in der Schweiz verweigert,
weshalb auch kein Verstoss gegen die BRK vorliegt (vgl. BGer 2C_875/2016 vom
10. Oktober 2016 E. 3.4.2). Auch eine indirekte Diskriminierung ist nicht
erkennbar. Mindestens soweit eine den Leistungen der Sozialhilfe entsprechende
Eigenversorgungskapazität vorausgesetzt wird, sind erwerbslose Personen ohne
Rentenanspruch in gleicher Weise von der Regelung betroffen wie Rentnerinnen
und Rentner. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass Rentnerinnen und
Rentner insoweit von der Regelung in Art. 24 Anhang I FZA in Verbindung
mit Art. 16 VEP besonders stark benachteiligt würden.
6.
6.1 Weiter
beruft sich die Rekurrentin auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK.
Sie bezieht sich dabei auf einen «weiten, flexiblen und inhaltlich nicht genau
umrissenen Familienbegriff» und ein tatsächlich gelebtes, de facto bestehendes
Familienleben. Es stehe fest, dass sie unter «einer schweren entzündlichen
Behinderung» leide, die chronische Schmerzen verursache sowie ihre
Bewegungsfähigkeit und den manuellen Gebrauch der Hände einschränke. Sie sei
nach den massgebenden Feststellungen der IV-Stelle nicht in der Lage,
selbstständig zu leben. Bei der Körperpflege und beim Anziehen der Kleider und
Schuhe sei sie auf die Hilfe von Dritten angewiesen. Diese Dritthilfe werde ihr
neben der Spitex, welche die Wohnung reinige, von ihrer Schwester D____ geleistet.
Mindestens einmal in der Woche koche auch ihr Sohn E____ für sie, der auch den
Einkauf besorge und jeweils eine grosse Menge von Nahrungsmitteln bereitstelle.
Zur Sicherung ihrer Existenz sei sie folglich von der Pflege ihres Sohnes und
ihrer Schwester, welche beide über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der
Schweiz verfügten, abhängig. Aufgrund dieses Abhängigkeitsverhältnisses liege
ein materielles Familienleben vor, weshalb der Schutzbereich von Art. 8
EMKR eröffnet sei. Die Ausreise nach Spanien sei ihr nicht zumutbar. Die
Wegweisung führe zur Familientrennung, was nur unter den Voraussetzungen von
Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei. Für einen solchen Eingriff in
das Familienleben fehle die gesetzliche Grundlage. Der Bezug von
Ergänzungsleistungen begründe in menschenrechtlicher Hinsicht auch kein
öffentliches Interesse. Schliesslich sei mangels gesetzlicher Grundlage und
fehlendem öffentlichen Interesse der Eingriff in das Familienleben unzulässig.
6.2 Der
Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bezieht
sich in erster Linie auf die sogenannte Kernfamilie, also die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere
familiäre Beziehungen (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146; VGE VD.2017.105
vom 18. Januar 2018 E. 4.1, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E.
3.2.2, VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.5.1). Die Beziehung zwischen
Eltern und ihren erwachsenen Kindern stellt aber nur dann ein geschütztes
Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar, wenn ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Bindungen
hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; VGE VD.2017.88 vom 27. September
2017 E. 3.2.2, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1).
Das gleiche gilt für Art. 13 Abs. 1 BV (VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017
E. 3.2.2, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1; Breitenmoser, in: Ehrenzeller et al.
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage
2014, Art. 13 N 34). Der Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1
EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme
eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der
Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es
dieser möglich respektive zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts
zu pflegen (BGer 2C_599/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1; VGE VD.2018.223 vom
24. Oktober 2019 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen). Dabei verschaffen
Art. 8 EMRK und Art. 13 BV praxisgemäss keinen vorbehaltlosen
Anspruch auf Einreise und Aufenthalt respektive auf Wahl des von den
Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. Ein staatlicher Eingriff
liegt regelmässig nicht vor, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden
kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen, denn Art. 8 EMRK
statuiert keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Es ergibt
sich aus dieser Bestimmung weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für
das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 135 I 153
E. 2.1 S. 154 f.; VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2;
jeweils mit Hinweisen).
6.3
6.3.1 Im
Zusammenhang mit ihrer Behauptung, wonach eine Ausreise nach Spanien für sie
unzumutbar sei, wirft die Rekurrentin der Vorinstanz eine ungenügende
Sachverhaltsabklärung vor und macht eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes geltend. Sie rügt die Feststellung der Vorinstanz,
dass sie sich in den letzten drei Jahren in Spanien aufgehalten habe, was trotz
ihrer Invalidität möglich gewesen sei und wo sie von ihrer Tochter unterstützt
werden könne.
Aufgrund der
IV-Akten stehe fest, dass sie wegen ihren Erkrankungen verschiedene Hilfsmittel
wie orthopädische Schuhe, Badebrett, Toilettensitzerhöhung und Greifhilfen
benötige. Ebenso stehe gemäss dem angefochtenen Entscheid fest, dass sie Hilfe
beim An- und Ausziehen der Kleider und der orthopädischen Schuhe benötige,
sowie bei der Körperpflege unterstützt werde. Es sei ihr daher aufgrund ihrer
Pflegebedürftigkeit mit Verfügung vom 9. März 2020 eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen worden. Die nötige Hilfe
werde ihr durch die Haushaltsspitex, ihre Schwester und ihren Sohn gewährt. Sie
sei aufgrund ihrer schweren entzündlichen Erkrankung und ihrer
Pflegebedürftigkeit eine vulnerable Person (vgl. Richtlinien des SEM zu
vulnerablen Personen, Handbuch Asyl, Ziff. 3.2.2.2), weshalb die wegweisende
Behörde aufgrund des prozessualen Gehalts von Art. 3 EMRK zur Sicherstellung
verpflichtet sei, dass sie im Zielstaat die nötige Hilfe erhalten kann. Dabei
sei die Schwelle für die Bejahung eines «arguable claim» generell relativ tief
(VGE VD.2016.148 vom 24. Juli 2017 E. 3.3.1.). Mit den Feststellungen
der IV-Stelle sei der Nachweis eines «arguable claim» erbracht, weshalb eine
vertiefte amtliche Untersuchung durchgeführt werden müsse und es den Behörden
obliege, sämtliche Zweifel auszuräumen, dass keine unmenschliche Behandlung eintritt,
wenn die Wegweisung vollzogen werde (vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR] Saadi vs. Italie, No. 37201/16, § 129). Das
«chronisch unterfinanzierte Gesundheitssystem in Spanien» stehe «wegen der
Pandemie vor einem Kollaps». Gemäss Amnesty International sei in Spanien unter
den aktuellen Verhältnissen «das Recht eines jeden Menschen auf den Genuss des
höchsten erreichbaren Standards verletzt». In den Regionen Madrid, Castilla-La
Mancha und Katalonien hätten seit Juli 2020 über 60 medizinische Zentren und
449 Konsultatorien wegen Personalmangels zumindest im Präsenzbetrieb
geschlossen werden müssen. Diese Defizite in der Gesundheitsversorgung hätten
gravierende Konsequenzen zum Zugang zum Gesundheitssystem und dem Recht auf
Gesundheitsversorgung. Betroffen seien vor allem vulnerable Personen, davon
seien Frauen mit einem Anteil von 75 % überproportional vertreten. Die
Behauptung der Vorinstanz, Spanien verfüge «notorisch» über ein
funktionierendes Gesundheitswesen, sei widerlegt.
6.3.2 Darin
kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Zwar gilt im ausländerrechtlichen
Verfahren wie allgemein in der Verwaltungsrechtspflege der Untersuchungsgrundsatz
(BGer 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2.1, 2C_58/2017
vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1). Dieser wird aber durch die
Mitwirkungspflicht der Betroffenen relativiert: So sind Ausländerinnen und
Ausländer sowie an Verfahren gemäss AuG respektive AIG beteiligte Dritte gemäss
Art. 90 AuG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des
Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen namentlich
zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts
wesentlichen Tatsachen machen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115, mit
Hinweisen; VGE VD.2012.102 vom 4. April 2013 E. 2.2, VD.2019.235
vom 19. Mai 2020 E. 2.5.2). Falls bestimmte Tatsachen für die
Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten
auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien sind dann
verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder
Beibringen der Beweismittel mitzuwirken.
Entgegen der
Auffassung der Rekurrentin kann nicht von einer Unzumutbarkeit einer Wegweisung
gesprochen werden, wenn im Herkunftsland nicht «das erreichbare Höchstmass an
körperlicher und geistiger Gesundheit» gewährleistet wird. Aufgrund
gesundheitlicher Probleme darf nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
fehlt und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung
des Gesundheitszustands führen würde (vgl. BGE 137 II 305 E. 4.3 S. 311
f.; BGer 2C_1128/2012 vom 3. Juni 2013 E. 2.4.1; VGE VD.2021.82 vom 4. August 2021
E. 4.1, VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 E. 2.1.2.1, VD.2013.156 vom
22. Dezember 2014 E. 4.2). Das Bundesgericht lässt eine medizinische
Notlage dann als wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz
gelten, sofern die gesundheitliche Beeinträchtigung eine längere oder
dringliche Behandlung erfordert, die im Heimatland nicht sichergestellt ist
respektive sofern ein Abbruch der nur in der Schweiz erhältlichen medizinischen
Behandlung zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen
würde (BGer 2C_316/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.3, 2C_216/2009 vom
20. August 2009 E. 4.2; BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209;
BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 6.3.4.1; VGE VD.2021.82
vom 4. August 2021 E. 4.1). Medizinische Gründe können eine
Abschiebung oder Wegweisung zwar als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
erscheinen lassen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. BGer 2C_396/2014 vom 27. März 2015 E. 4.5, mit
weiteren Hinweisen). Hierfür bestehen jedoch relativ hohe Schwellen, da es nach
der Rechtsprechung des EGMR dabei nicht unmittelbar um Handlungen oder
Unterlassungen staatlicher oder privater Akteure geht, sondern ein natürlicher
Prozess (Krankheit) zu den entsprechenden Konsequenzen (Tod, Verschlechterung
des Gesundheitszustands usw.) führt (BGer 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015
E. 3.2.2, m.H. auf EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008
[Grosse Kammer; Nr. 26565/05]; Hugi
Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und
Familiengemeinschaft, in: Achermann
et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 91, m.w.H.; De Weck, Das Rückschiebungsverbot aus medizinischen
Gründen nach Art. 3 EMRK, in: Jusletter vom 18. März 2013 Rz. 26
ff.).
Die Rekurrentin
lebte nach dem Auftreten ihrer in der Schweiz behandelten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen von November 2015 bis August 2018 in Spanien. Sie legt nicht
dar, welche genauen von ihr damals erhaltenen oder heute notwendig gewordenen
Hilfen in Spanien konkret nicht erbracht werden können, obwohl sie gemäss den
Feststellungen der IV-Stelle bereits damals auf lebenspraktische Begleitung im
Umfang von mehr als zwei Stunden pro Woche angewiesen war (vgl. HE-Verfügung
vom 9. März 2020, IV-Akten, S. 78 f.). Sie zeigt auch nicht
konkret auf, inwiefern in Spanien drohende Pflegedefizite zu einer raschen und
lebensgefährlichen Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führen oder sonst
eine unmenschliche Behandlung begründen könnten. Sie macht allein geltend, in
Spanien keine Sozialleistungen, keine Medikamente und auch keine Hilfsmittel
erhalten zu haben. Zudem habe es keine Spitex gegeben. Für diese Behauptung
fehlen aber beweismässige Anhaltspunkte. Der von der Rekurrentin ins Recht
gelegte Bericht von Amnesty International belegt zwar insbesondere auch vor dem
Hintergrund der Covid-19-Pandemie gewisse Engpässe in der spanischen
Gesundheitsversorgung. Solche sind aber auch in der Schweiz aufgetreten. Der
blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem
anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige
medizinische Versorgung einer ausländischen Person einem höheren Standard
entspricht, hat jedoch nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die
früheren Verhältnisse zur Folge (VGE VD.2021.82 vom 4. August 2021 E. 4.4.6,
m.H. auf BGer 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209). Sicherlich wird eine Rückkehr nicht einfach,
jedoch ist eine solche auch nicht unzumutbar. Letztlich stünde die Rekurrentin
in Spanien auch nicht anders da als die meisten ihrer Landsleute, die an den
gleichen Beschwerden leiden und dennoch kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz
verlangen können. Zudem verfügt die Rekurrentin über eine exportierbare
schweizerische Invalidenrente, womit sie in Spanien möglicherweise
bessergestellt ist als andere Pflegebedürftige dort (vgl. Verfügung des
Migrationsamtes vom 7. November 2019 Ziff. 4.2). Vor diesem
Hintergrund bestand auch kein «arguable claim» bezüglich einer Verletzung von
Art. 3 EMRK, welche aufgrund des prozessualen Gehalts dieser
Bestimmung weitergehende Abklärungen der medizinischen Betreuungsmöglichkeiten
in Spanien durch die Vorinstanz erforderlich gemacht hätte. Vielmehr durfte die
Vorinstanz, wie sie mit ihrer Vernehmlassung geltend macht, von einer Rückkehr
in ein sogenanntes «Erste Welt Land» Europas mit einem hohen Lebensstandard und
genügender Gesundheitsversorgung ausgehen.
6.4 Ist
aber eine Rückkehr nach Spanien aufgrund der dortigen Pflegemöglichkeiten nicht
unzumutbar, so ist zu prüfen, ob eine solche aufgrund der hiesigen
Pflegesituation unter Einzug von Familienmitgliedern vor dem Hintergrund ihres
Anspruchs auf Familienleben ausscheiden muss. Zu prüfen ist dabei auch, ob zwischen
der Rekurrentin und ihren hier lebenden Angehörigen, welche über eine
gefestigte Anwesenheitsberechtigung verfügen, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
besteht.
Wie der
Verfügung der IV-Stelle vom 9. März 2020 betreffend Zusprache einer
Hilflosenentschädigung (IV-Akten, S. 78 f.) entnommen werden kann, ist die
Rekurrentin seit Juni 2017 auf lebenspraktische Begleitung weit über zwei
Stunden pro Woche angewiesen, weshalb ihr ab der Einreise in die Schweiz eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen worden ist. Offensichtlich
ist die Möglichkeit oder der Wille der in der Schweiz lebenden Angehörigen der
Rekurrenten, die Rekurrentin im Sinne eines echten Abhängigkeitsverhältnisses
mit hoher affektiver Bindung zu betreuen, begrenzt. Nur so kann erklärt werden,
dass die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 16. Juli 2020 für
die Rekurrentin eine Beistandschaft hat errichten müssen, welche die
Rekurrentin im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
in allen Lebensbereichen von der Wohnsituation über ihre gesundheitliche
Versorgung und ihrem sozialen Umfeld bis hin zu ihren finanziellen und
administrativen Belangen zu betreuen hat (IV-Akten, S. 36). Die
eingesetzte Beiständin gab denn auch mit Schreiben vom 2. Dezember 2020
im vorinstanzlichen Verfahren an, dass die «sehr hilfsbedürftige» Rekurrentin
aufgrund ihrer entzündlichen Erkrankungen mit schweren Einschränkungen ihres
Bewegungsapparats auf vielfältige Unterstützung im Alltag angewiesen sei. Sie
benötige tägliche Spitexhilfe, werde von […] unterstützt, durch sie begleitet
und wo nötig vertreten. Hinweise auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen
der hier lebenden Angehörigen werden von der Beiständin nicht genannt, obwohl sie
sich andererseits eingehend zu dem nach Angaben der Rekurrentin fehlenden familiären
Helfernetz in Spanien äusserte. Dem Abklärungsbericht der IV-Stelle zur Hilfslosigkeit
der Rekurrentin vom 13. November 2019 (IV-Akten, S. 131 ff.)
kann zudem entnommen werden, dass die Rekurrentin allein lebt. Sie bedürfe bei
der Kleidung, beim Aufstehen und Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege,
mit Ausnahme des Kämmens, oder bei der Verrichtung der Notdurft keiner Hilfe.
Sie könne sich sowohl zu Hause wie auch im Freien und mit dem Tram selbständig
bewegen. Hilfe erhalte die Rekurrentin in der Schweiz beim Duschen und
Haarewaschen von ihrer Schwester, während dies in Spanien ihre Tochter
übernommen habe. Ihr Sohn koche für sie einmal pro Woche grosse Mengen auf
Vorrat und kaufe für sie ein, da sie nur kleine und leichte Einkäufe in ihrem
Rucksack transportieren könne. Dieser verrichte auch administrative Belange.
Solche werden nun aber offensichtlich von der Beiständin gemäss ihrem Auftrag
im Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 16. Juli 2020 erledigt.
Daraus folgt insgesamt, dass kein den Schutzbereich von Art. 8 EMRK
öffnendes Abhängigkeitsverhältnis der Rekurrentin zu ihrer Schwester und ihrem
Sohn, welche beide hier leben, besteht.
7.
7.1 Insgesamt
besteht daher ein privates Interesse der Rekurrentin am Erhalt ihres in der
Schweiz etablierten Helfersystems und am weiteren Kontakt mit ihrem Sohn und
ihrer Schwester. Aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen ist eine Rückkehr
nach Spanien und die dortige Reintegration nach drei Jahren Aufenthalt in der
Schweiz mit Schwierigkeiten verbunden. Dass sie dabei aber auf keinerlei Hilfe
ihrer dort lebenden Tochter zählen könnte, ist nicht belegt. Auch wenn diese
sie aufgrund ihres Studiums nicht betreuen kann, ist nicht ersichtlich, warum
sie von ihr keine Hilfe bei der erneuten Etablierung eines Helfernetzes in
Spanien soll erhalten können. Zu beachten ist weiter, dass ihr aktueller, seit
August 2018 währender Aufenthalt in der Schweiz nach ihrer zuvor erfolgten
Rückkehr in ihre Heimat kurz dauert, auch wenn ihr früherer hiesiger Aufenthalt
bei der Interessenabwägung nicht ausser Acht gelassen werden darf.
7.2 Diesem
Interesse der Rekurrentin steht neben dem öffentlichen Interesse an der
Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik (BGE 135 I 153 E. 2.2.1
S. 156) das öffentliche Interesse an der Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung aufgrund ihrer Abhängigkeit vom Bezug von
Ergänzungsleistungen gegenüber (BGer 2C_163/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.4).
Ergänzungsleistungen stellen keine Sozialhilfe darf, deren Bezug nach Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG einen Grund zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
bildet (BGer 2C_13/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.1.1).
Vorliegend geht es aber auch nicht um den Widerruf einer bestehenden
Aufenthaltsbewilligung, sondern um die Begründung des Aufenthalts in der
Schweiz. Ein entsprechender Anspruch besteht nach der dargestellten Rechtslage
im Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens nur, wenn eine Person keine
Ergänzungsleistungen bezieht. Im Übrigen besteht landesrechtlich gar kein
Anspruch auf Einreise als nichterwerbstätige Person. Eine solche setzt
ebenfalls die Verfügung über die notwendigen Mittel voraus (vgl. Art. 28
lit. c AIG). Es besteht daher auch beim Bezug von Ergänzungsleistungen ein
öffentliches Interesse an der Vermeidung der Belastung der öffentlichen Hand
(BGer 2C_297/2020 vom 18. Februar 2021 E. 6.1, 2C_83/2018 vom 1.
Februar 2019 E. 4.2.4). Dieses Interesse wiegt aufgrund des Umfangs
der monatlichen Ergänzungsleistungen und Beihilfen von CHF 2'496.– und des
Alters der heute 56-jährigen Rekurrentin nicht gering.
8. Insgesamt
steht der Rekurrentin somit kein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu. Die Wegweisung erscheint nach dem Gesagten auch in
Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG verhältnismässig und liegt unter den
gegebenen Umständen im öffentlichen Interesse und ist zumutbar. Daraus folgt
die Abweisung des Rekurses in der Sache.
9.
9.1 Mit
ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin aber auch den vorinstanzlichen
Kostenentscheid, mit welchem ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege im verwaltungsinternen Rekursverfahren abgewiesen worden ist und
ihr die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Spruchgebühr von CHF 400.–
auferlegt worden sind. Zur Begründung ihres Kostenentscheids hat die Vorinstanz
die prozessuale Bedürftigkeit der Rekurrentin zwar anerkannt, ihren Rekurs aber
als aussichtslos bezeichnet. Sie verfüge offensichtlich nicht über ausreichende
Mittel zum Aufenthalt in der Schweiz, beziehe sich zur Begründung eines
Aufenthaltsanspruchs auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union (EuGH) zu einer für die Schweiz nicht verbindlichen Richtlinie der EU und
leite ihn auch sonst aus rechtlichen Argumentation ab, welche jeder Grundlage
entbehrten.
9.2 Der
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das
kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund
von Art. 29 Abs. 3 BV. Das basel-städtische Verwaltungsrecht enthält
in § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und in
§§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
(VGV, SG 153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Diese
Regelungen gehen indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie
von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus (VGE 642/2003 vom 4. August 2003 E. 3a
[publiziert in: BJM 2005 S. 100 ff.]). Aus diesem Grund kann ohne weiteres
auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden (VGE VD.2020.144
vom 5. Januar 2021 E. 4.1, VD.2019.26 vom 6. Mai 2019 E. 2.1.2,
VD.2017.191 vom 23. September 2017 E. 2.2; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435
ff., 472).
Gemäss Art. 29
Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen
Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397,
138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616;
VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2 und VD.2015.136 vom 22. Oktober
2015 E. 3.2). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im
Rechtsmittelverfahren ist unter anderem die Ausgangslage im Einzelfall zu
berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der vorhandenen Akten, der
Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der angefochtenen Verfügung und
soweit bereits vorhanden in der Rechtsmittelantwort. Die Erfolgsaussichten sind
insbesondere dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person ihre Behauptungen
mit plausibel erscheinenden Beweisofferten untermauert. In Bezug auf sich
stellende komplexe Rechtsfragen ist die Nichtaussichtslosigkeit etwa dann
anzunehmen, wenn diese unbeantwortet, offen oder umstritten sind und der
entscheidenden Instanz ein Ermessensspielraum zusteht (BGE 124 I 304 E. 4
S. 308 f.; VGE VD.2020.141 vom 4. Januar 2021 E. 5.2, VD.2019.213
vom 22. Januar 2020 E. 2.2.3 und VD.2018.126 vom 14. April 2019
E. 2.1.3.1; Kayser/Altmann, in:
Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 65 N
35).
9.3 Auch
wenn der Vorinstanz im Ergebnis in der Sache zu folgen ist, so kann der Rekurs
aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls und der Bedeutung der Sache für
die Rekurrentin nach dem Gesagten nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
Daraus folgt, dass der Rekurrentin auch im vorinstanzlichen Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. Die Rekurrentin liess für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Honorarnote ihres Vertreters (act. 10)
einreichen, mit welcher sie einen Aufwand von 12.08 Stunden à CHF 200.– sowie
Auslagen im Betrag von CHF 95.– und mithin ein Honorar von CHF 2'511.–,
inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 193.35 geltend
machte. Dieses Honorar übersteigt den Rahmen von § 13 Abs. 1 in
Verbindung mit § 11 lit. a VGV, gemäss dem «in besonderen Fällen» eine
Parteientschädigung bis CHF 1'750.– ausgerichtet werden kann. Auf diesen
Betrag ist auch das Honorar des unentgeltlichen Vertreters der Rekurrentin
festzusetzen.
10. Aufgrund
dieses Ausgangs des Verfahrens, bei welchem die Rekurrentin nur bezüglich des
Kostenentscheids im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt, hat sie die Kosten des vorliegenden
Verfahrens zu tragen. Die Gebühr von CHF 1'200.– geht aber aufgrund der
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren zu Lasten der Gerichtskasse. Zudem ist dem unentgeltlichen Vertreter
der Rekurrentin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit seiner
Honorarnote (act. 9) stellt er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
einen Aufwand von 18.83 Stunden à CHF 250.– sowie Auslagen im Betrag von
CHF 70.35 und mithin ein Honorar von CHF 4'778.70, inklusive Auslagen
und zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 367.95, in Rechnung. Dabei macht er
einen Aufwand bis zur Ausfertigung der Rekursbegründung von 15 Stunden und 20
Minuten geltend. Vergleicht man die Rekursbegründung im vorinstanzlichen
Verfahren mit jener im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren, so fällt deren
in vielen Teilen weitgehende Identität auf (vgl. Ziff. II A 6-11
sowie Ziff. II B 1, 5, 10, 11-15, 17 f.). In weiteren Teilen wird die bereits
im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene rechtliche Argumentation erneut
aufgenommen und teilweise weitergeführt (vgl. Ziff. II B 16 ff.). Vor diesem
Hintergrund lässt sich der vom spezialisierten Vertreter geltend gemachte
Aufwand nicht nachvollziehen. Insgesamt erscheint mit den weiteren, geltend
gemachten Bemühungen daher ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden angemessen. Mit
den geltend gemachten Auslagen und unter Berücksichtigung des massgeblichen
Stundenansatzes von CHF 200.– ist dem Vertreter daher ein Honorar von CHF 2'400.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 70.35 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 190.20,
aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des
verwaltungsgerichtlichen Rekurses wird der angefochtene Entscheid des Justiz-
und Sicherheitsdepartements vom 27. Januar 2021 im Kostenpunkt aufgehoben.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Der Rekurrentin wird für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege mit [...], Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt.
Die Kosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens mit einer Spruchgebühr von
CHF 400.– gehen zulasten des Staates. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand
wird zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements ein Honorar von CHF 1'750.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 95.– und 7,7 % MWST von CHF 193.35,
zugesprochen.
Der Rekurrentin wird auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1ʹ200.–, einschliesslich
Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ihrem
Rechtsbeistand, [...], Advokat, ein Honorar von CHF 2ʹ400.–, zuzüglich
Auslagen von CHF 70.35 und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 190.20,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Damla Gedik
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.