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Entscheid

VD.2021.99

Nichteintreten auf das Gesuch vom 27. Januar 2021 auf Neuüberprüfung des Entscheids des Bürgerrats vom 16. August 2005 (BGer-Nr. 1D_2/2022 vom 20. Oktober 2022)

21. Februar 2022Deutsch15 min

Bürgergemeinde der Stadt Basel das Einbürgerungsgesuch ab. Mit Gesuch vom 27. Januar

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.99

URTEIL

vom 21. Februar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o [...]

gegen

Bürgerrat der Stadt Basel

Stadthausgasse 13, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Bürgerrats der Stadt Basel

vom 9. März 2021

betreffend Nichteintreten auf das

Gesuch vom 27. Januar 2021 auf

Neuüberprüfung des Entscheids des

Bürgerrats vom 16. August 2005

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 7. März 2002

stellte der Vater von A____ für sich, seine Ehefrau, für A____ (Rekurrent) und

dessen Brüder ein Einbürgerungsgesuch. Nachdem die Ehefrau auf Wunsch des

Vaters des Rekurrenten aus dem Verfahren ausgeschlossen worden war, blieb die

Einbürgerung des Vaters des Rekurrenten, des Rekurrenten und dessen Brüder zu

beurteilen. Mit Entscheid vom 16. August 2005 wies der Bürgerrat der

Bürgergemeinde der Stadt Basel das Einbürgerungsgesuch ab. Mit Gesuch vom 27. Januar

2021 ersuchte der Rekurrent die Bürgergemeinde der Stadt Basel um

Neuüberprüfung des Entscheids vom 16. August 2005. Mit Entscheid vom 9.

März 2021 trat der Bürgerrat der Bürgergemeinde auf dieses Gesuch nicht ein.

Dagegen erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 22. März 2021 Rekurs an den Regierungsrat

und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschluss des

Regierungspräsidenten vom 6. Mai 2021 wurde der Rekurs dem Verwaltungsgericht

zum Entscheid überwiesen. Auf Nachfrage des verfahrensleitenden

Appellationsgerichtspräsidenten stimmte der Rekurrent mit Eingabe vom 21. Mai

2021 der Überweisung seines Rekurses an das Verwaltungsgericht zu. Mit

Verfügung vom 8. Juni 2021 wurde das Gesuch des Rekurrenten um

unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

abgewiesen und der Rekurrent aufgefordert, dem Gericht einen Kostenvorschuss in

der Höhe von CHF 600.– innert Frist bis zum 12. Juli 2021 zu leisten. Mit

Eingabe vom 29. Juni 2021 ersuchte der Rekurrent um Erstreckung dieser Frist. Die

Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde ihm mit Verfügung vom 29. Juni

2021 bis zum 29. Oktober 2021 erstreckt. Der Rekurrent leistete den

Kostenvorschuss innert Frist. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der

Akten auf dem Zirkulationsweg. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit für das Urteil notwendig, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Anfechtungsobjekt

des vorliegenden Rekurses ist ein Entscheid des Bürgerrats der Bürgergemeinde

der Stadt Basel vom 9. März 2021 betreffend Einbürgerung. Gegen diesen

Entscheid kann gemäss § 25 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes (BüRG,

SG 121.100) nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)

Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden. Gemäss § 46 Abs. 1 OG ist der

Rekurs innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz

anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist gemäss § 46 Abs. 2 OG die Rekursbegründung einzureichen. Entgegen dem Wortlaut von § 46 OG kann die Rekursbegründung bereits in der Rekursanmeldung enthalten sein (VGE

VD.2017.127 vom 6. November 2017 E. 2.2, VD.2010.85 vom 24. März 2011 E. 1.4.1;

Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren, Diss. Basel 2003, S. 150). Mit Eingabe vom 22. März 2021 erhob

der Rekurrent innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids vom 9. März

2021.

Rekurs an den Regierungsrat. Diese Eingabe enthält bereits eine den

gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung. Eine zusätzliche

Rekursbegründung reichte der Rekurrent nicht ein.

1.2

Ist

der Regierungsrat Rekursinstanz, so können er oder das von ihm mit der

Behandlung des Rekurses beauftragte Departement gemäss § 42 OG den Rekurs

innert 30 Tagen seit Eingang der Rekursbegründung, unter Mitteilung an den

Rekurrenten, dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überweisen, falls dieses

sachlich zuständig ist. Vorliegend wurde der Rekurs mit Überweisungsbeschluss

des Regierungspräsidenten vom 6. Mai 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid

überwiesen. Nach ständiger Praxis ist der Regierungspräsident oder die

Regierungspräsidentin bzw. das vom Regierungsrat mit der Behandlung des

Rekurses beauftragte Departement auch schon vor dem Eingang der

Rekursbegründung berechtigt, den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid zu

überweisen (VGE VD.2020.261 vom 20. April 2021 E. 1.2). Es fragt sich, ob

die Frist für die Überweisung gemäss § 42 OG bereits mit dem Eingang des

Rekurses beginnt, wenn dieser wie im vorliegenden Fall (vgl. oben E. 1.1) mit

einer einzigen Eingabe innert der Frist für die Rekursanmeldung angemeldet und

begründet wird. Im vorliegenden Fall kann diese Frage mangels

Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Die Frist von § 42 OG ist keine blosse

Ordnungsvorschrift, sondern ein Ausgleich für allfällige Nachteile, die einem

Rekurrenten aus dem Sprungrekurs erwachsen können (VGE 681/2003 vom 15. Juni 2004

E. II.1.a; VGE vom 13. April 1992, in: BJM 1994 S. 328, 329; vgl. Schwank, a.a.O., S. 59). Die Einhaltung

der Frist ist Voraussetzung für die Gültigkeit der Überweisung (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 288). Wenn

die Überweisung erst nach Ablauf von 30 Tagen beschlossen wird, fehlt es

deshalb grundsätzlich an der funktionellen Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts und ist die Sache daher grundsätzlich an den Regierungsrat

zum Entscheid zurückzuweisen (vgl. VGE vom 13. April 1992, in: BJM 1994 S. 328,

329). Im Bereich der Verwaltungsrechtspflege ist die Zuständigkeitsordnung

zwingender Natur. Daher sind abweichende Zuständigkeitsvereinbarungen zwischen

den Parteien und Behörden sowie die Zuständigkeitsbegründung durch Einlassung

einer Partei auf ein Verfahren vor einer unzuständigen Behörde ausgeschlossen (Schwank, a.a.O., S. 48). Gemäss der

Praxis des Verwaltungsgerichts erscheint die Überweisung nach Ablauf der Frist

von § 42 OG mit Zustimmung oder gar auf ausdrücklichen Antrag des Rekurrenten

trotzdem als unbedenklich (VGE 681/2003 vom 15. Juni 2004 E. II.1a). Auf

Nachfrage des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten stimmte der

Rekurrent mit Eingabe vom 21. Mai 2021 der Überweisung seines Rekurses an

das Verwaltungsgericht ausdrücklich zu. Damit wäre dessen funktionelle

Zuständigkeit auch dann gegeben, wenn die Überweisung wegen Nichteinhaltung der

Frist gemäss § 42 OG an sich ungültig wäre. Zuständig ist das Dreiergericht (§§

88.

Abs. 2 und 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.3

Der

Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und

hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist

deshalb gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)

zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend

rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

1.4

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht

hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das

Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen

Entscheids zu befinden.

2.

2.1 Mit

Entscheid vom 16. August 2005 wies der Bürgerrat unter anderem das Gesuch um

Einbürgerung des Rekurrenten ab. Der Rekurrent ersuchte die Bürgergemeinde der

Stadt Basel mit Schreiben vom 27. Januar 2021 um Neuüberprüfung des Entscheids

vom 16. August 2005. Mit Entscheid vom 9. März 2021 trat der Bürgerrat auf

dieses Gesuch nicht ein. Mit dem vorliegenden Rekurs macht der Rekurrent

sinngemäss geltend, der Bürgerrat hätte auf sein Gesuch um Neuüberprüfung

eintreten und dieses materiell behandeln müssen.

2.2

2.2.1 Aus

Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ergibt sich ein Anspruch

auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und materielle Behandlung, wenn

sich die Umstände seit der ursprünglichen Verfügung wesentlich geändert haben

oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt,

die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals

geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen ist oder

keine Veranlassung bestanden hat (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 f., 136 II 177

E. 2.1 S. 181, 127 I 133 E. 6 S. 137; BGer 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3;

VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1, VD.2017.60/VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017

E. 3.1, VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 E. 2.1.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1273; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 725 und

735; Schwank, a.a.O., S. 44).

Im ersten Fall geht es um die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung

und im zweiten um die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Beim

zweiten Fall handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch

auf Revision (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 1274).

2.2.2 Der

Rekurrent macht geltend, der Anspruch auf Eintreten auf ein

Wiedererwägungsgesuch und materielle Beurteilung sei an keine Frist gebunden.

Jedenfalls betreffend den verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Revision

ist diese Ansicht falsch. Sie findet insbesondere auch in den im Rekurs

zitierten Bundesgerichtsurteilen keine Stütze. Im Gegenteil hat das

Bundesgericht in einem der Urteile ausdrücklich festgehalten, dass im Rahmen

von Art. 29 Abs. 1 BV die Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel aus

Gründen der Rechtssicherheit an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft

sei wie in den gesetzlich geregelten Fällen. Insbesondere dürften

Revisionsgesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in

Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen

(BGE 127 I 133 E. 6 S. 138). In einem anderen vom Rekurrenten zitierten Urteil

hat das Bundesgericht insbesondere die analoge Anwendung der absoluten Frist

von zehn Jahren gemäss Art. 60 des Obligationenrechts (OR, SR 220) in Betracht

gezogen (BGE 113 Ia 146 E. 3d S. 154).

2.2.3 Ein

Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen, eine formell rechtskräftige

Verfügung immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung

ordentlicher Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181;

VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.3, VD.2017.60/VD.2017.71 vom 5.

Dezember 2017 E. 3.1, VD.2016.239 vom 5. Januar 2017

E. 2.1.2.2). Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen der Wiedererwägung

zeitliche Grenzen gesetzt sein (BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 76, 113 Ia 146 E.

3d S. 154). Die Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel ist aus

Gründen der Rechtssicherheit an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft

wie die Geltendmachung eines Revisionsgrunds in den gesetzlich geregelten

Fällen (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 138; VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018

E. 4.3, VD.2017.60/VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1,

VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 E. 2.1.2.2).

Gemäss Art. 67

Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) ist das Revisionsbegehren

der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds,

spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheids

schriftlich einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung des

Beschwerdeentscheids ist ein Revisionsbegehren gemäss Art. 67 Abs. 2 VwVG nur

aus dem Grund von Art. 66 Abs. 1 VwVG zulässig. Bei diesen Fristen handelt

es sich um Verwirkungsfristen. Wird ein Revisionsgesuch erst nach Ablauf der

relativen oder der absoluten Frist eingereicht, so ist darauf nicht einzutreten

(Mächler, in: Auer et al. [Hrsg.],

VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 67 N 1 und 5). Art. 67 Abs. 1 und

2 VwVG sind sinngemäss auf die Wiedererwägung formell rechtskräftiger

erstinstanzlicher Verfügungen anwendbar (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 1268; vgl. Scherrer Reber,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 66 N 6).

Die Fristen gemäss Art. 67 Abs. 1 und 2 VwVG können zudem als Ausdruck eines

allgemeinen Rechtsgrundsatzes betrachtet werden, der auch ausserhalb des

Anwendungsbereichs des VwVG zu beachten ist (vgl. BGer 9C_1011/2008 vom 9. März

2009 E. 1, U 170/01 vom 18. April 2002 E. 3c). Für das

Verwaltungsverfahren und das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons

Basel-Stadt spricht sich eine Autorin für die analoge Anwendung von § 173 ff.

des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) aus (Schwank,

a.a.O., S. 37 und 44). Gemäss § 174 Abs. 2 StG muss das Revisionsbegehren

innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds, spätestens aber innert

zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht

werden.

Aus den

vorstehenden Gründen besteht kein Zweifel, dass ein Anspruch gemäss

Art. 29 Abs. 1 und 2 BV auf Neuüberprüfung eines Entscheids des Bürgerrats

jedenfalls dann, wenn sich der Gesuchsteller nicht auf eine wesentliche

Änderung der Verhältnisse beruft, nur innert zehn Jahren seit Eröffnung des

Entscheids geltend gemacht werden kann. Ob dies entsprechend dem Entscheid des

Bürgerrats mit einer analogen Anwendung von Art. 67 Abs. 1 und 2 VwVG, der

Anwendung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes oder der analogen Anwendung von § 174 Abs. 2 StG zu begründen ist, kann mangels Entscheiderheblichkeit

offenbleiben.

2.2.4 In

seinem Gesuch vom 27. Januar 2021 begründet der Rekurrent den geltend gemachten

Anspruch auf Neuüberprüfung des Entscheids des Bürgerrats vom 16. August

2005 sinngemäss damit, dass dieser angeblich Grundrechte (Art. 8 Abs. 1,

Art. 9, Art. 29 BV) verletze, insbesondere das Rechtsverweigerungsverbot (Art.

29 Abs. 1 BV) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

Darauf, dass sich die Umstände seit dem Entscheid vom 16. August 2005

wesentlich geändert hätten, beruft sich der Rekurrent weder in seinem Gesuch

vom 27. Januar 2021 noch im vorliegenden Rekurs. Folglich gilt für das

Gesuch um Neuüberprüfung zweifellos eine absolute Frist von zehn Jahren seit

der Eröffnung des Entscheids. Der Entscheid des Bürgerrats vom 16. August 2005

wurde dem Vater des Rekurrenten als dessen gesetzlichen Vertreter im Jahr 2005

eröffnet. Das Gesuch um Neuüberprüfung vom 27. Januar 2021 wurde damit erst

lange nach Ablauf der Verwirkungsfrist von zehn Jahren eingereicht. Daher ist

der Bürgerrat darauf zu Recht nicht eingetreten.

2.2.5 Ob

der Rekurrent in der Lage gewesen wäre, ein Gesuch um Neuüberprüfung des

Entscheids des Bürgerrats vom 16. August 2005 innert der zehnjährigen absoluten

Frist spätestens im Jahr 2015 geltend zu machen, ist irrelevant. Im Übrigen ist

die Behauptung des Rekurrenten, dies wäre ihm nicht möglich gewesen (vgl.

Rekurs S. 11 f.), unglaubhaft. Im Jahr 2015 war er 23 Jahre alt. Der

Umstand, dass er gemäss seinen Angaben damals in der Türkei gelebt hat, hätte

ihn nicht daran gehindert, ein schriftliches Gesuch einzureichen, sich

telefonisch, elektronisch oder schriftlich an eine Beratungsstelle in der

Schweiz zu wenden oder einen Anwalt in der Schweiz mit der Wahrung seiner

Interessen zu beauftragen. Falls er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt

hätte, hätte er auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können.

Die Berufung auf seine angeblich ungenügenden Sprachkenntnisse ist geradezu

trölerisch, nachdem er implizit behauptet, er hätte bereits im Jahr 2005 über

die für eine Einbürgerung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt (vgl. Rekurs

S. 10).

2.3 Zur

Begründung seines Entscheids vom 9. März 2021 verwies der Bürgerrat auf seinen

ebenfalls den Rekurrenten betreffenden Entscheid vom 20. Oktober 2020. Darin hat

der Bürgerrat erwogen, auf das Wiedererwägungs-/Revisionsgesuch vom 6. August

2020 sei nicht eizutreten, weil es erst nach Ablauf der Frist von zehn Jahren

gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG seit der Eröffnung des Entscheids vom 16. August 2005

eingereicht worden sei. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (vgl.

oben E. 2.2), stellen diese Erwägungen auch für das Nichteintreten auf das

Gesuch vom 27. Januar 2021 eine korrekte und hinreichende Begründung dar.

Da der Bürgerrat auf das Gesuch zu Recht nicht eintrat, war er nicht

verpflichtet, sich zu den Ausführungen des Rekurrenten betreffend den Inhalt

des Entscheids vom 16. August 2005 zu äussern. Die Rügen, der angefochtene

Entscheid verletze das Verbot der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) oder

den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), sind

daher unbegründet.

2.4 Der

Rekurrent beruft sich auch auf § 50 Abs. 2 OG. Gemäss dieser Bestimmung ist ein

Rekurs wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden.

Sie ist im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht

anwendbar. § 50 Abs. 2 OG gilt wie auch § 43 VRPG nur für den Fall, dass es an

einem Anfechtungsobjekt fehlt, und nicht für den Fall, dass die Behörde einen

formellen Entscheid gefällt hat (vgl. Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 516; Zibung, in: Waldmann/Weissenberger

[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016,

Art. 50 N 18 f.; Amstutz/Arnold,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 100 BGG N 24). Im vorliegenden

Fall hat der Bürgerrat sowohl am 16. August 2005 als auch am 9. März 2021 einen

formellen Entscheid gefällt. Ein Rechtsverweigerungs- oder

Rechtsverzögerungsrekurs im Sinn von § 50 Abs. 2 OG oder § 43 VRPG ist damit

ausgeschlossen.

2.5 Aus

den vorstehenden Gründen ist der Bürgerrat mit dem angefochtenen Entscheid vom

9. März 2021 auf das Gesuch des Rekurrenten vom 27. Januar 2021 zu Recht nicht

eingetreten. Auf die Ausführungen des Rekurrenten betreffend den Inhalt des

Entscheids vom 16. August 2005 ist daher nicht einzugehen. Das gleiche gilt

mangels Entscheiderheblichkeit für die Vorbringen des Rekurrenten betreffend

die Frage der abgeurteilten Sache (res iudicata).

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid zu Recht

ergangen und der Rekurs dagegen vollumfänglich abzuweisen ist. Entsprechend

diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Rekurrenten gestützt auf § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens

auferlegt. Diese werden in Anwendung von § 23 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festgesetzt und mit dem bereits

geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.– verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Bürgerrat der Stadt Basel

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.