VD.2021.99
Nichteintreten auf das Gesuch vom 27. Januar 2021 auf Neuüberprüfung des Entscheids des Bürgerrats vom 16. August 2005 (BGer-Nr. 1D_2/2022 vom 20. Oktober 2022)
21. Februar 2022Deutsch15 min
Bürgergemeinde der Stadt Basel das Einbürgerungsgesuch ab. Mit Gesuch vom 27. Januar
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.99
URTEIL
vom 21. Februar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o [...]
gegen
Bürgerrat der Stadt Basel
Stadthausgasse 13, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Bürgerrats der Stadt Basel
vom 9. März 2021
betreffend Nichteintreten auf das
Gesuch vom 27. Januar 2021 auf
Neuüberprüfung des Entscheids des
Bürgerrats vom 16. August 2005
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 7. März 2002
stellte der Vater von A____ für sich, seine Ehefrau, für A____ (Rekurrent) und
dessen Brüder ein Einbürgerungsgesuch. Nachdem die Ehefrau auf Wunsch des
Vaters des Rekurrenten aus dem Verfahren ausgeschlossen worden war, blieb die
Einbürgerung des Vaters des Rekurrenten, des Rekurrenten und dessen Brüder zu
beurteilen. Mit Entscheid vom 16. August 2005 wies der Bürgerrat der
Bürgergemeinde der Stadt Basel das Einbürgerungsgesuch ab. Mit Gesuch vom 27. Januar
2021 ersuchte der Rekurrent die Bürgergemeinde der Stadt Basel um
Neuüberprüfung des Entscheids vom 16. August 2005. Mit Entscheid vom 9.
März 2021 trat der Bürgerrat der Bürgergemeinde auf dieses Gesuch nicht ein.
Dagegen erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 22. März 2021 Rekurs an den Regierungsrat
und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschluss des
Regierungspräsidenten vom 6. Mai 2021 wurde der Rekurs dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen. Auf Nachfrage des verfahrensleitenden
Appellationsgerichtspräsidenten stimmte der Rekurrent mit Eingabe vom 21. Mai
2021 der Überweisung seines Rekurses an das Verwaltungsgericht zu. Mit
Verfügung vom 8. Juni 2021 wurde das Gesuch des Rekurrenten um
unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
abgewiesen und der Rekurrent aufgefordert, dem Gericht einen Kostenvorschuss in
der Höhe von CHF 600.– innert Frist bis zum 12. Juli 2021 zu leisten. Mit
Eingabe vom 29. Juni 2021 ersuchte der Rekurrent um Erstreckung dieser Frist. Die
Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde ihm mit Verfügung vom 29. Juni
2021 bis zum 29. Oktober 2021 erstreckt. Der Rekurrent leistete den
Kostenvorschuss innert Frist. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der
Akten auf dem Zirkulationsweg. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit für das Urteil notwendig, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Rekurses ist ein Entscheid des Bürgerrats der Bürgergemeinde
der Stadt Basel vom 9. März 2021 betreffend Einbürgerung. Gegen diesen
Entscheid kann gemäss § 25 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes (BüRG,
SG 121.100) nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)
Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden. Gemäss § 46 Abs. 1 OG ist der
Rekurs innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz
anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist gemäss § 46 Abs. 2 OG die Rekursbegründung einzureichen. Entgegen dem Wortlaut von § 46 OG kann die Rekursbegründung bereits in der Rekursanmeldung enthalten sein (VGE
VD.2017.127 vom 6. November 2017 E. 2.2, VD.2010.85 vom 24. März 2011 E. 1.4.1;
Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren, Diss. Basel 2003, S. 150). Mit Eingabe vom 22. März 2021 erhob
der Rekurrent innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids vom 9. März
2021.
Rekurs an den Regierungsrat. Diese Eingabe enthält bereits eine den
gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung. Eine zusätzliche
Rekursbegründung reichte der Rekurrent nicht ein.
1.2
Ist
der Regierungsrat Rekursinstanz, so können er oder das von ihm mit der
Behandlung des Rekurses beauftragte Departement gemäss § 42 OG den Rekurs
innert 30 Tagen seit Eingang der Rekursbegründung, unter Mitteilung an den
Rekurrenten, dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überweisen, falls dieses
sachlich zuständig ist. Vorliegend wurde der Rekurs mit Überweisungsbeschluss
des Regierungspräsidenten vom 6. Mai 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen. Nach ständiger Praxis ist der Regierungspräsident oder die
Regierungspräsidentin bzw. das vom Regierungsrat mit der Behandlung des
Rekurses beauftragte Departement auch schon vor dem Eingang der
Rekursbegründung berechtigt, den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid zu
überweisen (VGE VD.2020.261 vom 20. April 2021 E. 1.2). Es fragt sich, ob
die Frist für die Überweisung gemäss § 42 OG bereits mit dem Eingang des
Rekurses beginnt, wenn dieser wie im vorliegenden Fall (vgl. oben E. 1.1) mit
einer einzigen Eingabe innert der Frist für die Rekursanmeldung angemeldet und
begründet wird. Im vorliegenden Fall kann diese Frage mangels
Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Die Frist von § 42 OG ist keine blosse
Ordnungsvorschrift, sondern ein Ausgleich für allfällige Nachteile, die einem
Rekurrenten aus dem Sprungrekurs erwachsen können (VGE 681/2003 vom 15. Juni 2004
E. II.1.a; VGE vom 13. April 1992, in: BJM 1994 S. 328, 329; vgl. Schwank, a.a.O., S. 59). Die Einhaltung
der Frist ist Voraussetzung für die Gültigkeit der Überweisung (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 288). Wenn
die Überweisung erst nach Ablauf von 30 Tagen beschlossen wird, fehlt es
deshalb grundsätzlich an der funktionellen Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts und ist die Sache daher grundsätzlich an den Regierungsrat
zum Entscheid zurückzuweisen (vgl. VGE vom 13. April 1992, in: BJM 1994 S. 328,
329). Im Bereich der Verwaltungsrechtspflege ist die Zuständigkeitsordnung
zwingender Natur. Daher sind abweichende Zuständigkeitsvereinbarungen zwischen
den Parteien und Behörden sowie die Zuständigkeitsbegründung durch Einlassung
einer Partei auf ein Verfahren vor einer unzuständigen Behörde ausgeschlossen (Schwank, a.a.O., S. 48). Gemäss der
Praxis des Verwaltungsgerichts erscheint die Überweisung nach Ablauf der Frist
von § 42 OG mit Zustimmung oder gar auf ausdrücklichen Antrag des Rekurrenten
trotzdem als unbedenklich (VGE 681/2003 vom 15. Juni 2004 E. II.1a). Auf
Nachfrage des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten stimmte der
Rekurrent mit Eingabe vom 21. Mai 2021 der Überweisung seines Rekurses an
das Verwaltungsgericht ausdrücklich zu. Damit wäre dessen funktionelle
Zuständigkeit auch dann gegeben, wenn die Überweisung wegen Nichteinhaltung der
Frist gemäss § 42 OG an sich ungültig wäre. Zuständig ist das Dreiergericht (§§
88.
Abs. 2 und 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.3
Der
Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist
deshalb gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend
rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
1.4
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das
Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen
Entscheids zu befinden.
2.
2.1 Mit
Entscheid vom 16. August 2005 wies der Bürgerrat unter anderem das Gesuch um
Einbürgerung des Rekurrenten ab. Der Rekurrent ersuchte die Bürgergemeinde der
Stadt Basel mit Schreiben vom 27. Januar 2021 um Neuüberprüfung des Entscheids
vom 16. August 2005. Mit Entscheid vom 9. März 2021 trat der Bürgerrat auf
dieses Gesuch nicht ein. Mit dem vorliegenden Rekurs macht der Rekurrent
sinngemäss geltend, der Bürgerrat hätte auf sein Gesuch um Neuüberprüfung
eintreten und dieses materiell behandeln müssen.
2.2
2.2.1 Aus
Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ergibt sich ein Anspruch
auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und materielle Behandlung, wenn
sich die Umstände seit der ursprünglichen Verfügung wesentlich geändert haben
oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt,
die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals
geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen ist oder
keine Veranlassung bestanden hat (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 f., 136 II 177
E. 2.1 S. 181, 127 I 133 E. 6 S. 137; BGer 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3;
VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1, VD.2017.60/VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017
E. 3.1, VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 E. 2.1.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1273; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 725 und
735; Schwank, a.a.O., S. 44).
Im ersten Fall geht es um die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung
und im zweiten um die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Beim
zweiten Fall handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch
auf Revision (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1274).
2.2.2 Der
Rekurrent macht geltend, der Anspruch auf Eintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch und materielle Beurteilung sei an keine Frist gebunden.
Jedenfalls betreffend den verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Revision
ist diese Ansicht falsch. Sie findet insbesondere auch in den im Rekurs
zitierten Bundesgerichtsurteilen keine Stütze. Im Gegenteil hat das
Bundesgericht in einem der Urteile ausdrücklich festgehalten, dass im Rahmen
von Art. 29 Abs. 1 BV die Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel aus
Gründen der Rechtssicherheit an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft
sei wie in den gesetzlich geregelten Fällen. Insbesondere dürften
Revisionsgesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in
Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen
(BGE 127 I 133 E. 6 S. 138). In einem anderen vom Rekurrenten zitierten Urteil
hat das Bundesgericht insbesondere die analoge Anwendung der absoluten Frist
von zehn Jahren gemäss Art. 60 des Obligationenrechts (OR, SR 220) in Betracht
gezogen (BGE 113 Ia 146 E. 3d S. 154).
2.2.3 Ein
Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen, eine formell rechtskräftige
Verfügung immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung
ordentlicher Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181;
VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.3, VD.2017.60/VD.2017.71 vom 5.
Dezember 2017 E. 3.1, VD.2016.239 vom 5. Januar 2017
E. 2.1.2.2). Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen der Wiedererwägung
zeitliche Grenzen gesetzt sein (BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 76, 113 Ia 146 E.
3d S. 154). Die Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel ist aus
Gründen der Rechtssicherheit an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft
wie die Geltendmachung eines Revisionsgrunds in den gesetzlich geregelten
Fällen (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 138; VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018
E. 4.3, VD.2017.60/VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1,
VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 E. 2.1.2.2).
Gemäss Art. 67
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) ist das Revisionsbegehren
der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds,
spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheids
schriftlich einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung des
Beschwerdeentscheids ist ein Revisionsbegehren gemäss Art. 67 Abs. 2 VwVG nur
aus dem Grund von Art. 66 Abs. 1 VwVG zulässig. Bei diesen Fristen handelt
es sich um Verwirkungsfristen. Wird ein Revisionsgesuch erst nach Ablauf der
relativen oder der absoluten Frist eingereicht, so ist darauf nicht einzutreten
(Mächler, in: Auer et al. [Hrsg.],
VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 67 N 1 und 5). Art. 67 Abs. 1 und
2 VwVG sind sinngemäss auf die Wiedererwägung formell rechtskräftiger
erstinstanzlicher Verfügungen anwendbar (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1268; vgl. Scherrer Reber,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 66 N 6).
Die Fristen gemäss Art. 67 Abs. 1 und 2 VwVG können zudem als Ausdruck eines
allgemeinen Rechtsgrundsatzes betrachtet werden, der auch ausserhalb des
Anwendungsbereichs des VwVG zu beachten ist (vgl. BGer 9C_1011/2008 vom 9. März
2009 E. 1, U 170/01 vom 18. April 2002 E. 3c). Für das
Verwaltungsverfahren und das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt spricht sich eine Autorin für die analoge Anwendung von § 173 ff.
des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) aus (Schwank,
a.a.O., S. 37 und 44). Gemäss § 174 Abs. 2 StG muss das Revisionsbegehren
innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds, spätestens aber innert
zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht
werden.
Aus den
vorstehenden Gründen besteht kein Zweifel, dass ein Anspruch gemäss
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV auf Neuüberprüfung eines Entscheids des Bürgerrats
jedenfalls dann, wenn sich der Gesuchsteller nicht auf eine wesentliche
Änderung der Verhältnisse beruft, nur innert zehn Jahren seit Eröffnung des
Entscheids geltend gemacht werden kann. Ob dies entsprechend dem Entscheid des
Bürgerrats mit einer analogen Anwendung von Art. 67 Abs. 1 und 2 VwVG, der
Anwendung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes oder der analogen Anwendung von § 174 Abs. 2 StG zu begründen ist, kann mangels Entscheiderheblichkeit
offenbleiben.
2.2.4 In
seinem Gesuch vom 27. Januar 2021 begründet der Rekurrent den geltend gemachten
Anspruch auf Neuüberprüfung des Entscheids des Bürgerrats vom 16. August
2005 sinngemäss damit, dass dieser angeblich Grundrechte (Art. 8 Abs. 1,
Art. 9, Art. 29 BV) verletze, insbesondere das Rechtsverweigerungsverbot (Art.
29 Abs. 1 BV) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
Darauf, dass sich die Umstände seit dem Entscheid vom 16. August 2005
wesentlich geändert hätten, beruft sich der Rekurrent weder in seinem Gesuch
vom 27. Januar 2021 noch im vorliegenden Rekurs. Folglich gilt für das
Gesuch um Neuüberprüfung zweifellos eine absolute Frist von zehn Jahren seit
der Eröffnung des Entscheids. Der Entscheid des Bürgerrats vom 16. August 2005
wurde dem Vater des Rekurrenten als dessen gesetzlichen Vertreter im Jahr 2005
eröffnet. Das Gesuch um Neuüberprüfung vom 27. Januar 2021 wurde damit erst
lange nach Ablauf der Verwirkungsfrist von zehn Jahren eingereicht. Daher ist
der Bürgerrat darauf zu Recht nicht eingetreten.
2.2.5 Ob
der Rekurrent in der Lage gewesen wäre, ein Gesuch um Neuüberprüfung des
Entscheids des Bürgerrats vom 16. August 2005 innert der zehnjährigen absoluten
Frist spätestens im Jahr 2015 geltend zu machen, ist irrelevant. Im Übrigen ist
die Behauptung des Rekurrenten, dies wäre ihm nicht möglich gewesen (vgl.
Rekurs S. 11 f.), unglaubhaft. Im Jahr 2015 war er 23 Jahre alt. Der
Umstand, dass er gemäss seinen Angaben damals in der Türkei gelebt hat, hätte
ihn nicht daran gehindert, ein schriftliches Gesuch einzureichen, sich
telefonisch, elektronisch oder schriftlich an eine Beratungsstelle in der
Schweiz zu wenden oder einen Anwalt in der Schweiz mit der Wahrung seiner
Interessen zu beauftragen. Falls er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
hätte, hätte er auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können.
Die Berufung auf seine angeblich ungenügenden Sprachkenntnisse ist geradezu
trölerisch, nachdem er implizit behauptet, er hätte bereits im Jahr 2005 über
die für eine Einbürgerung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt (vgl. Rekurs
S. 10).
2.3 Zur
Begründung seines Entscheids vom 9. März 2021 verwies der Bürgerrat auf seinen
ebenfalls den Rekurrenten betreffenden Entscheid vom 20. Oktober 2020. Darin hat
der Bürgerrat erwogen, auf das Wiedererwägungs-/Revisionsgesuch vom 6. August
2020 sei nicht eizutreten, weil es erst nach Ablauf der Frist von zehn Jahren
gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG seit der Eröffnung des Entscheids vom 16. August 2005
eingereicht worden sei. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (vgl.
oben E. 2.2), stellen diese Erwägungen auch für das Nichteintreten auf das
Gesuch vom 27. Januar 2021 eine korrekte und hinreichende Begründung dar.
Da der Bürgerrat auf das Gesuch zu Recht nicht eintrat, war er nicht
verpflichtet, sich zu den Ausführungen des Rekurrenten betreffend den Inhalt
des Entscheids vom 16. August 2005 zu äussern. Die Rügen, der angefochtene
Entscheid verletze das Verbot der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) oder
den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), sind
daher unbegründet.
2.4 Der
Rekurrent beruft sich auch auf § 50 Abs. 2 OG. Gemäss dieser Bestimmung ist ein
Rekurs wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden.
Sie ist im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht
anwendbar. § 50 Abs. 2 OG gilt wie auch § 43 VRPG nur für den Fall, dass es an
einem Anfechtungsobjekt fehlt, und nicht für den Fall, dass die Behörde einen
formellen Entscheid gefällt hat (vgl. Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 516; Zibung, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 50 N 18 f.; Amstutz/Arnold,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 100 BGG N 24). Im vorliegenden
Fall hat der Bürgerrat sowohl am 16. August 2005 als auch am 9. März 2021 einen
formellen Entscheid gefällt. Ein Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsrekurs im Sinn von § 50 Abs. 2 OG oder § 43 VRPG ist damit
ausgeschlossen.
2.5 Aus
den vorstehenden Gründen ist der Bürgerrat mit dem angefochtenen Entscheid vom
9. März 2021 auf das Gesuch des Rekurrenten vom 27. Januar 2021 zu Recht nicht
eingetreten. Auf die Ausführungen des Rekurrenten betreffend den Inhalt des
Entscheids vom 16. August 2005 ist daher nicht einzugehen. Das gleiche gilt
mangels Entscheiderheblichkeit für die Vorbringen des Rekurrenten betreffend
die Frage der abgeurteilten Sache (res iudicata).
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid zu Recht
ergangen und der Rekurs dagegen vollumfänglich abzuweisen ist. Entsprechend
diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Rekurrenten gestützt auf § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
auferlegt. Diese werden in Anwendung von § 23 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festgesetzt und mit dem bereits
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.– verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Bürgerrat der Stadt Basel
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.