VD.2022.100
Nichtbestehen der [...] Klausur und Ausschluss vom Studiengang
28. Oktober 2022Deutsch23 min
einer Note von 3.5 nicht bestanden habe. Am 20. Juli 2021 nahm A____ an der [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.100
URTEIL
vom 10. November 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle
Guth
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Universität Basel,
Fakultät für [...],
Studiendekanat, Missionstrasse 60/62,
4055 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Rekurskommission der Universität Basel vom 26. April 2022
betreffend Nichtbestehen der [...]
Klausur und Ausschluss vom Studiengang [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ besuchte
im Rahmen ihres Studiums an der Fakultät für [...] der Universität Basel die
Veranstaltung [...] und absolvierte am 27. Mai 2021 die [...] Klausur. Mit
E-Mail vom 14. Juni 2021 wurde ihr mitgeteilt, dass sie die Prüfung aufgrund
einer Note von 3.5 nicht bestanden habe. Am 20. Juli 2021 nahm A____ an der [...]
Wiederholungsklausur teil. Am 3. August 2021 wurde ihr ebenfalls per E-Mail mitgeteilt,
dass sie mit einer Note von 3.5 auch die Wiederholungsklausur nicht bestanden habe.
Am 31. August 2021 stellte die Fakultät für [...] der Universität Basel A____
die beiden vorgenannten Noten in Form einer Verfügung zu. Gleichzeitig wurde aufgrund
des wiederholten Nichtbestehens der Ausschluss vom Studiengang [...] an der
Universität Basel verfügt.
Gegen diese
Verfügung rekurrierte A____ am 9. September 2021 bei der Rekurskommission der
Universität Basel (nachfolgend Rekurskommission). Diese wies den Rekurs mit
Entscheid vom 26. April 2022 ab.
Dagegen meldete A____
– nun vertreten durch Rechtsanwalt [...] – mit Eingabe vom 13. Mai 2022 Rekurs
beim Verwaltungsgericht an, den sie am 3. Juni 2022 begründete. Sie beantragt
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Rekurskommission vom 26. April
2022 und der Verfügung vom 31. August 2021. Die Universität Basel, Fakultät für
[...], sei anzuweisen, eine Neubeurteilung der [...] Klausur vom 27. Mai 2021
unter Berücksichtigung der erschwerten Umstände vorzunehmen. Eventualiter sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Rekurskommission zwecks
Feststellung des Sachverhaltes und Neubeurteilung zurückzuweisen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Rekurskommission beantragte mit Eingabe
vom 15. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Universität
Basel verlangte mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 ebenfalls die Abweisung
des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zu der Vernehmlassung der Universität
Basel replizierte A____ am 29. August 2022. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte sowie die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das
Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss § 41 Abs. 3 des
Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die
gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel
(Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über
die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE
VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.1, VD.2018.115 vom
29.
März 2019 E. 1.2 und VD.2015.63 vom 5. September 2016
E. 1.1). Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Die
Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
bzw. Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Gemäss
§ 8 Abs. 1 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die universitären
Instanzen öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze
nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht haben. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG ist das
Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht
befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und
damit im Ergebnis ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen
universitären Instanz zu setzen (VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.4 und
VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 4.3; vgl. VGE VD.2017.276 vom
24.
September 2018 E. 1.3 und VD.2017.229 vom 28. Dezember 2017
E. 1.5).
1.4
1.4.1
Die Rekurskommission der Universität
Basel ist eine weisungsungebundene Gerichtsinstanz, die für Beschwerden gegen
Verfügungen aller inneruniversitären Organe zuständig ist (§ 23 Abs. 1 des
Statuts der Universität Basel [Universitätsstatut, SG 440.110]; vgl. § 30 Abs. 1 Universitätsvertrag). Für die Qualifizierung einer Behörde als Gericht im
Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ist weder ihre Bezeichnung (Reich, in: Basler Kommentar, 2015, Art.
30.
BV N 11; vgl. Villiger,
Handbuch der EMRK, 3. Auflage, Zürich 2020, N 492) noch ihre
organisatorische Eingliederung in die staatliche Gerichtsstruktur (Reich, a.a.O., Art. 30 BV N 11;
vgl. BGE 142 III 732 E. 3.3 S. 734, 139 III 98 E. 4.2 S. 104) relevant. Der
Begriff des Gerichts im Sinn dieser Bestimmungen ist vielmehr im materiellen
Sinn zu verstehen (Meyer, in:
Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Auflage, München 2022, Art. 6 N
50; Reich, a.a.O., Art. 30 BV
N 11). Als Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV
gilt eine Behörde, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen
Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft sowie
organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem
Schutz vor äusseren Beeinflussungen und ihrem äusseren Erscheinungsbild sowohl
gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und
unparteiisch ist (BGE 142 III 732 E. 3.3 S. 734, 139 III 98 E. 4.2
S. 104; vgl. Reich, a.a.O.,
Art. 30 BV N 11). Die stimmberechtigten Mitglieder der Rekurskommission werden
vom Universitätsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und dürfen nicht
der Universität angehören (§ 23 Abs. 2 Universitätsstatut; vgl. § 30 Abs. 2 Universitätsvertrag). Die Leitung der Rekurskommission obliegt einer
Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten (§ 30 Abs. 3 Universitätsvertrag; § 23 Abs. 3 Universitätsstatut). Die Wahl der
stimmberechtigten Mitglieder der Rekurskommission der Universität Basel durch
den Universitätsrat als oberstes Entscheidungsorgan der Universität stellt
deren Qualifikation als Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art.
30.
Abs. 1 BV genauso wenig in Frage wie die Wahl der Mitglieder der
Steuerrekurskommission durch den Regierungsrat (vgl. dazu BGer vom 27. November
1998.
E. 2b, in: BStPra 1999 S. 396, 399; Freivogel,
Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 401, 428; vgl. zu
den Anforderungen an die Bestimmung der Zusammensetzung des Gerichts allgemein Meyer, a.a.O., Art. 6 N 52). Die
Rekurskommission der Universität Basel ist damit ein Gericht im Sinn von Art. 6
Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV und eine richterliche Behörde im Sinn von
Art. 29a BV, Art. 191b Abs. 2 BV (vgl. dazu Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 191b BV
N 10) und Art. 191c BV (vgl. dazu Reich,
a.a.O., Art. 191c BV N 11 f.) sowie Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110; vgl. dazu Ehrenzeller,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 110 BGG N 13) (so betreffend Art.
110.
BGG VGE VD.2020.171 vom 31. Januar 2021 E. 3.3).
1.4.2
Art. 110 BGG schreibt den
Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor,
dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig
zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Wenn dem
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
kein Rechtsmittelverfahren vor einer anderen richterlichen Behörde vorangegangen
ist, folgt daraus, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts
wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.187
vom 10. Dezember 2021 E. 3.3.1, VD.2017.92 vom 28. April 2020 E. 1.2.1). Soweit
dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits ein Rechtsmittelverfahren vor
einem Gericht im materiellen Sinn vorangegangen ist, sind Noven
hingegen nur nach Massgabe des kantonalen Rechts zulässig (vgl. betreffend
Steuersachen: VGE VD.2021.187 vom 10. Dezember 2021 E. 3.3.1, VD.2017.92
vom 28. April 2020 E. 1.2.1, VD.2018.170 und VD.2018.171 vom
7.
Juni 2019 E. 2.3.3.4). Soweit das Bundesrecht im Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht die Zulassung der Geltendmachung
neuer Tatsachen und Beweismittel nicht vorschreibt, ist für die Beurteilung des
Rekurses durch das Verwaltungsgericht die Sachlage massgebend, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheids bestanden hat und belegt worden ist. Daraus folgt nach ständiger
Praxis des Verwaltungsgerichts, dass in Steuersachen im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel
grundsätzlich nicht zugelassen werden. In Abweichung von diesem Grundsatz werden
Noven im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch in Steuersachen zugelassen,
wenn das Festhalten an der ursprünglichen Sach- und Rechtslage einem
überspitzen Formalismus gleichkäme und zu einem prozessualen Leerlauf führte
oder wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel dem Nachweis bereits früher
vorgetragener Behauptungen dienen (VGE VD.2021.187 vom 10. Dezember 2021
E. 3.3.1, VD.2017.92 vom 28. April 2020 E. 1.2.1). Bei Rekursen gegen
Entscheide der Rekurskommission der Universität Basel ist dem verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren mit dem Rekursverfahren vor der Rekurskommission ebenfalls
bereits ein Rechtsmittelverfahren vor einem Gericht im materiellen Sinn
vorangegangen. Aus diesem Grund beansprucht die vorstehend erwähnte
Einschränkung des Novenrechts in Steuersachen auch für solche Rekurse Geltung
(vgl. VGE VD.2020.171 vom 31. Januar 2021 E. 3.3). Teilweise hat das
Verwaltungsgericht Noven im Rahmen der Anfechtung von Entscheiden der
Rekurskommission der Universität Basel in weiterem Umfang zugelassen (VGE
VD.2021.114 vom 26. März 2022 E. 1.4, VD.2020.45 vom 7. Mai 2020 E. 1.4,
VD.2018.115 vom 29. März 2019 E. 1.5). Da es dabei den wesentlichen Umstand,
dass es sich bei der Rekurskommission um ein Gericht im materiellen Sinn
handelt, nicht berücksichtigt hat, kann daran nicht festgehalten werden.
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Durchführung bzw. Beurteilung der [...]
Klausur der Rekurrentin zur Veranstaltung «[...]» vom 27. Mai 2021 von Prof. B____.
Anlässlich der [...] Klausur erhielten die Studierenden einen
Prüfungsfragebogen und ein separates Antwortblatt auf dem die richtigen
Antworten mit Kreuzen zu markieren waren. Der Prüfungsfragebogen der
Rekurrentin war unbestrittenermassen unvollständig und musste während der
Prüfung ausgetauscht werden.
2.2
Die
Rekurrentin macht sinngemäss geltend, das Absolvieren der Prüfung vom 27. Mai
2021.
sei ihr durch diesen Zwischenfall derart erschwert worden, dass die
behauptete Beeinträchtigung durch eine Verlängerung der Prüfungszeit bzw. durch
eine Neubeurteilung ihrer Prüfung unter Berücksichtigung der behaupteten
Beeinträchtigung hätte ausgeglichen werden müssen (vgl. Replik vom 11. Januar
2022.
Ziff. 7 und 13). Damit beantragt sie sinngemäss eine
Kompensationsmassnahme. Die Universität erhielt zwar bereits während der
Prüfung Kenntnis davon, dass beim Prüfungsfragebogen der Rekurrentin und
einiger anderer Studierender die erste Seite fehlte. Damit hatte sie jedoch
noch keine Kenntnis davon, dass der Rekurrentin dadurch das Absolvieren der
Prüfung in einem relevanten Ausmass erschwert worden sein soll. Die Rekurrentin
behauptet, sie habe bei der Prüfungsevaluation zwischen dem 28. Mai und dem 3.
Juni 2021 klar vermerkt, «dass die Möglichkeit bestehe, dass der Zwischenfall
ihre Prüfungsleistung beeinträchtigt und somit Auswirkungen auf die Bewertung
haben könnte» (Replik vom 11. Januar 2022 Ziff. 8). Diese Behauptung ist
unglaubhaft. In ihrer E-Mail vom 3. August 2021 finden sich die folgenden
Angaben: «Ich habe bewusst die Resultate abgewartet und mich nicht vorher
bezüglich der diesjährigen Bedingungen beschwert. Es sind ja einige
Rückmeldungen bezüglich der Bedingungen dieses Jahr gekommen. Trotzdem von
meiner Seite möchte ich auch noch etwas dazu sagen.» Damit erklärte die
Rekurrentin sinngemäss selbst, dass sie vor Vorliegen der Note nicht einmal
eine mögliche Beeinträchtigung gemeldet hatte. Im Übrigen hat die Rekurrentin
mit dem behaupteten Vermerk selbst bei Wahrunterstellung der Universität die
behauptete Beeinträchtigung nicht gemeldet, weil sie gemäss ihren eigenen
Angaben bloss eine mögliche Beeinträchtigung vermerkt hat. Aus den vorstehenden
Gründen ist der Beweisantrag auf Edition der Prüfungsevaluation bereits in
antizipierter Beweiswürdigung und mangels Rechtserheblichkeit abzuweisen. Im
Übrigen ist die beantragte Edition unmöglich, weil die Prüfungsevaluation
gemäss den Angaben der Universität vollständig anonym erfolgt und aus der
Rückmeldung kein Rückschluss auf den Absender gezogen werden kann
(Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 Ziff. 14).
2.3
Gemäss
konstanter Praxis der Universität werden ärztliche Zeugnisse, die erst nach
Erhalt der Examensnoten eingereicht werden, nicht anerkannt. Gemäss ständiger
Praxis der Rekurskommission sind gesundheitliche Probleme und ein allfälliger
Rücktritt von einer Prüfung sofort zu melden. Die Prüfung anzutreten und sich
erst nach Vorliegen der Noten darauf zu berufen, nicht in der Lage gewesen zu
sein, sich der Prüfung zu stellen, verstosse gegen Treu und Glauben und
verdiene keinen Rechtsschutz. Anders sei allenfalls lediglich dann zu
entscheiden, wenn eine Studierende aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme vor
und während der Prüfung und auch bis zum Erhalt des Ergebnisses nicht in der
Lage gewesen sei, ihre Prüfungsunfähigkeit zu erkennen und geltend zu machen.
Diese Praxis ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts ist ein erst nach der Bekanntgabe des Prüfungsresultats aus
gesundheitlichen Gründen gestelltes Gesuch um Zulassung zu einer zusätzlichen
Prüfung bzw. um Annullierung der absolvierten Prüfung abzuweisen, wenn es der
Studentin bereits früher möglich und zumutbar gewesen ist, unter Berufung auf
die gesundheitlichen Gründe sich von der Prüfung abzumelden oder eine
Annullierung der Prüfung zu beantragen (VGE VD.2020.45 vom 7. Mai 2020 E. 2.1;
vgl. VGE VD.2021.114 vom 26. März 2022 E. 4.2). Die Universität macht geltend
(vgl. Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 Ziff. 12), die vorstehend dargelegte
Praxis sei auf den vorliegenden Fall sinngemäss anwendbar. Dies erscheint
fraglich, weil im vorliegenden Fall anders als bei gesundheitlichen Problemen
die Universität den Grund für die sinngemäss beantragten
Kompensationsmassnahmen zu vertreten hat. Die Frage kann indes offenbleiben,
weil der Rekurs aus den nachstehenden Gründen auch bei Berücksichtigung der
Vorbringen der Rekurrentin abzuweisen ist.
3.
3.1
Die
Rüge der Rekurrentin, die Rekurskommission habe den Untersuchungsgrundsatz
sowie Verfahrensvorschriften und Verfahrensrechte der Rekurrentin wie
insbesondere ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und die Rechtsweggarantie
verletzt (Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 Ziff. 18), ist unbegründet. Die
Rekurskommission hat den Sachverhalt nur soweit offengelassen, als er nicht
rechtserheblich ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 17).
3.2
Gemäss
dem angefochtenen Entscheid (E. 17) fehlten der Rekurrentin nur 1.5 Punkte
für die Note 4 und damit eine genügende Note (vgl. Rekursbegründung vom 3. Juni
2022.
Ziff. 19). Diese Feststellung ist jedoch unrichtig. Gemäss der E-Mail von
Prof. B____ vom 21. Juni 2021 erzielte die Rekurrentin 21 Punkte und wäre die
Note 4 ab über 23.5 Punkten erreichbar gewesen. Daraus schloss Prof. B____, der
Rekurrentin hätten 1.5 Punkte gefehlt. Diese Schlussfolgerung beruht
offensichtlich auf einem Rechnungsfehler, weil die Differenz zwischen 21 und
23.5
nicht 1.5, sondern 2.5 beträgt. Dementsprechend hielt Prof. B____ in
seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 fest, dass der Rekurrentin für
die nächsthöhere Note 2.5 Punkte fehlten. Gemäss dem Gesamtbericht und der
Fragenanalyse waren für die Note 4 23.6 Punkte erforderlich. Gemäss dem
Antwortblatt gab es 40 Fragen und erhielten die Studierenden für jede richtig
beantwortete Frage einen 1 Punkt. Folglich hätte die Rekurrentin zusätzlich zu
den 21 richtig beantworteten Fragen 3 weitere Fragen richtig beantworten
müssen, um die Note 4 und damit eine genügende Note zu erhalten.
3.3
3.3.1
In
ihrer vorinstanzlichen Replik vom 11. Januar 2022 (Ziff. 5) und in ihrer
Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 (Ziff. 10) behauptete die Rekurrentin,
die Prüfungsaufsicht habe den Prüfungsfragebogen durchgeblättert, um zu prüfen,
ob wirklich Seiten fehlten. Dabei hätte sie offensichtlich erkennen müssen,
dass die Rekurrentin bereits Antworten und Notizen auf dem Prüfungsfragebogen
notiert habe. Nachdem die Rekurrentin dies weder in ihrer E-Mail vom 18. Juni 2021
noch in ihrem Rekurs vom 9. September 2021 erwähnt hat, erscheinen die
erstmals in der Replik vom 11. Januar 2022 im vorinstanzlichen Verfahren
aufgestellten und von der Universität bestrittenen (Duplik vom 9. Februar 2022
Ziff. 3) Behauptungen prozesstaktisch motiviert und unglaubhaft. Die
Rekurrentin gibt zudem an, die Prüfungsaufsicht habe sie nach der Feststellung
der Unvollständigkeit des Prüfungsfragebogens aufgefordert, die Prüfung weiter
zu lösen. Damit habe die Prüfungsaufsicht Kenntnis davon gehabt, dass sie
weiterhin auf dem unvollständigen Prüfungsfragebogen Antworten notieren würde
(Replik vom 11. Januar 2022 Ziff. 5; Rekursbegründung vom 3. Juni 2022
Ziff. 10). Diese Schlussfolgerung ist unzutreffend. Nach der Feststellung der
Unvollständigkeit des Prüfungsfragebogens stand fest, dass dieser ausgetauscht
werden musste. Auch unter der Annahme, dass die Dozierenden den Studierenden
entsprechend der Darstellung der Rekurrentin geraten hatten, die Antworten
zunächst auf dem Prüfungsfragebogen zu notieren (Rekurs vom 9. September 2021
S. 2; Replik vom 11. Januar 2022 Ziff. 10), durfte die
Prüfungsaufsicht daher nach der Feststellung der Unvollständigkeit davon
ausgehen, dass die Rekurrentin die weiteren Antworten direkt auf dem
Antwortblatt notiert. In ihrer Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 (Ziff. 10)
macht die Rekurrentin sogar geltend, mit der Aufforderung, die Prüfung weiter
zu lösen, habe die Prüfungsaufsicht angeordnet, dass sie die Antworten
weiterhin auf dem unvollständigen Prüfungsfragebogen notiere. Abgesehen davon,
dass es sich bei diesem Vorbringen um ein unzulässiges Novum handelt, ist diese
Auslegung der Aufforderung nicht haltbar.
3.3.2
Die
Rekurrentin macht sodann geltend, sie habe nicht sofort bemerkt, dass die
ersten Seiten und Fragen des ihr ausgehändigten Prüfungsfragebogens gefehlt
hätten (Replik vom 11. Januar 2022 Ziff. 5; Rekursbegründung vom 3. Juni
2022.
Ziff. 10). In ihrer E-Mail vom 18. Juni 2021 gestand sie zu, dass sie
nicht auf die Nummern der Fragen geachtet habe. Dass sie das Fehlen angeblich
nicht sofort gemerkt hat, hat sie daher ihrer eigenen Unsorgfalt zuzuschreiben.
Die Rekurrentin gibt an, sie habe während insgesamt 15 Minuten Antworten auf
dem unvollständigen Prüfungsfragebogen notiert und nicht auf das Antwortblatt
übertragen, bevor die Prüfungsaufsicht den unvollständigen Prüfungsfragebogen
mitgenommen habe (vgl. Rekurs vom 9. September 2021 S. 2; Replik vom 11. Januar
2022.
Ziff. 5 und 7; Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 Ziff. 10 f.). Die
Universität bestreitet mit Nichtwissen, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt des
Austauschs des Prüfungsfragebogens auf dem unvollständigen Prüfungsfragebogen
Antworten notiert hatte, die sie noch nicht auf das Antwortblatt übertragen
hatte (Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 Ziff. 6). Indem die Rekurrentin geltend
macht, es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie hätte reagieren müssen,
als die Prüfungsaufsicht den unvollständigen Prüfungsfragebogen mitgenommen hat
(Replik vom 11. Januar 2022 Ziff. 6; Rekursbegründung vom 3. Juni 2022
Ziff. 28), gesteht sie zu, dass sie nicht reagiert und insbesondere die
Prüfungsaufsicht nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass sie darauf angeblich
bereits Antworten notiert habe. Dies wäre ihr entgegen ihrer Ansicht aber ohne
weiteres zumutbar gewesen, wie die Universität zu Recht geltend macht (vgl.
Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 Ziff. 7). Bei der erstmals mit der
Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 (Ziff. 28) vorgebrachten Behauptung, sie habe
es sich aufgrund des Zeitdrucks nicht leisten können, mit abermaligen Diskussionen
mit der Prüfungsaufsicht wertvolle Zeit zu verlieren, handelt es sich um ein
unbeachtliches Novum. Im Übrigen könnte von einer «abermaligen» Diskussion
keine Rede sein, macht die Rekurrentin doch nicht geltend, dass es bei der
ersten Interaktion mit der Prüfungsaufsicht zu einer Diskussion gekommen sei.
Zudem besteht nicht der geringste Grund zur Annahme, dass die Prüfungsaufsicht
den unvollständigen Prüfungsfragebogen der Rekurrentin nicht diskussionslos
zwecks Übertragung der Antworten bis zum Ende der Prüfung überlassen oder
zurückgegeben hätte, wenn die Rekurrentin sie darauf aufmerksam gemacht hätte,
dass sie darauf angeblich Antworten notiert hat. Dies wird durch die eigenen
Angaben der Rekurrentin bestätigt. In ihrem Antrag vom 24. August 2021 (S. 2)
schrieb sie, nach den Prüfungen sei ihr ein anderer Fall bekannt geworden, in
dem es kein Problem gewesen sei, der Studierenden bzw. dem Studierenden während
der Prüfung den unvollständigen und den vollständigen Prüfungsfragebogen zu
lassen. Da die Rekurrentin behauptet, sie habe alle Fragen nochmals gelöst
(Rekurs vom 9. September 2021 S. 2; Replik vom 11. Januar 2022 Ziff. 5), ist es
dabei ausgeschlossen, dass sie angenommen hat, die angeblichen Antworten auf
dem unvollständigen Prüfungsfragebogen würden berücksichtigt. Die Rekurrentin
hat nie auch nur ansatzweise substanziiert, auf wie viele Fragen sie die
Antworten angeblich ohne Übertrag auf das Antwortblatt auf dem unvollständigen
Prüfungsfragebogen notiert haben will. Wenn ihre diesbezüglichen Behauptungen
zuträfen, wäre jedoch zu erwarten, dass sie zumindest die ungefähre Zahl der
betroffenen Fragen genannt hätte, weil diese für die Beurteilung des Umfangs
der behaupteten Beeinträchtigung offensichtlich relevant wäre. Aus den
vorstehenden Gründen kann die Behauptung der Rekurrentin, sie habe während 15
Minuten gelöste Fragen wegen des Vorfalls nochmals lösen müssen, mangels
Beweises nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen wäre aus den nachstehenden
Gründen auch bei Wahrunterstellung der diesbezüglichen Behauptungen der
Rekurrentin auszuschliessen, dass ihre Prüfungsleistung dadurch derart
beeinträchtigt worden ist, dass sie drei Fragen falsch beantwortet hat, die sie
ohne die behauptete Beeinträchtigung richtig beantwortet hätte.
3.3.3
Zunächst
wäre der behauptete Zeitverlust dadurch zu relativieren, dass das behauptete
nochmalige Lösen von Fragen weniger Zeit in Anspruch nimmt als das erstmalige.
Zweitens hat die Rekurrentin alle Fragen beantwortet, wie die Universität
bereits im vorinstanzlichen Rekursverfahren geltend gemacht (vgl. Duplik vom
9.
Februar 2022 Ziff. 2) und im vorliegenden Rekursverfahren mit der
Einreichung der Kopie des Antwortblatts (vgl. dazu Vernehmlassung vom 11. Juli
2022.
Ziff. 8) belegt hat. Im vorinstanzlichen Rekurs vom 9. September 2021 und
in der Replik vom 11. Januar 2022 behauptete die Rekurrentin zwar, dass
sie wegen des Vorfalls Zeit verloren habe. Dass ihr deshalb zu wenig Zeit zum
sorgfältigen Lösen der Fragen verblieben sei, machte sie jedoch bisher nicht
geltend. Bei der erstmals mit der Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 (Ziff.
23) vorgebrachten sinngemässen Behauptung, sie habe nicht alle Fragen
sorgfältig lösen können, sondern bei einigen nur wahllos eine Antwort
angekreuzt, handelt es sich daher um ein unbeachtliches Novum. Aus den
vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Rekurrentin genug Zeit
verblieb, um alle Fragen sorgfältig zu lösen. Damit ist es ausgeschlossen, dass
sie ohne den behaupteten Zeitverlust drei unrichtig beantwortete Fragen richtig
beantwortet hätte.
3.3.4
Die
Rekurrentin behauptet, durch den Zwischenfall seien in der bereits stressigen
Prüfungssituation ihre Konzentration stark beeinträchtigt und ihr Stresslevel
stark erhöht worden (vgl. Rekurs vom 9. September 2021 S. 2; Replik vom 11.
Januar 2022 Ziff. 7 f. und 9; Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 Ziff.
19.
und 23). Eine gewisse diesbezügliche Beeinträchtigung durch den Zwischenfall
erscheint naheliegend. Dass durch die Tatsache, dass sich ihr
Prüfungsfragebogen als unvollständig erwies und ausgetauscht werden musste, die
Konzentration der Rekurrentin derart nachhaltig gestört und ihr Stresslevel
derart stark erhöht worden ist, dass sie drei Fragen, die sie ohne den
Zwischenfall richtig beantwortet hätte, falsch beantwortet hat, ist aber nicht
anzunehmen. Dies gälte auch unter der Annahme, dass sie entsprechend ihren
unbelegten Behauptungen zusätzlich dadurch beeinträchtigt worden wäre, dass sie
gewisse Fragen nochmals hätte lösen müssen. Gegen derart erhebliche
Auswirkungen des Zwischenfalls spricht zudem, dass die Rekurrentin gemäss ihrer
eigenen Darstellung zunächst bloss die Möglichkeit einer Beeinträchtigung ihrer
Prüfungsleistung vermerkt und erst nach dem Vorliegen der ungenügenden Note
eine tatsächliche Beeinträchtigung behauptet und eine Kompensationsmassnahme
verlangt hat.
3.3.5
Die
Rekurskommission geht implizit davon aus, dass nur die erste Seite des
Prüfungsfragebogens gefehlt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 17). Entgegen
der Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 Ziff. 13 und
25), ist dies nicht zu beanstanden. In ihrer E-Mail vom 18. Juni 2021
behauptete die Rekurrentin zwar, bei ihrem Prüfungsfragebogen hätten «die
ersten Fragen/Blätter gefehlt». In seiner E-Mail vom 21. Juni 2021 entschuldigte
sich Prof. B____ jedoch dafür, dass die Rekurrentin eine der wenigen Studierenden
gewesen sei, bei denen «die erste Seite gefehlt» habe. In ihrem Rekurs vom
9.
September 2021 machte die Rekurrentin nicht geltend, dass bei ihr mehr
als eine Seite gefehlt habe. In ihrer Replik vom 11. Januar 2022 behauptete die
inzwischen anwaltlich vertretene Rekurrentin vielmehr selbst, erst nach ca. 7–8
Minuten sei ihr «das Fehlen der Seite» aufgefallen. Damit gestand sie selbst
zu, dass nur die erste Seite fehlte. Gemäss den Angaben der Universität fehlte
beim Prüfungsfragebogen der Rekurrentin wie bei einigen anderen die erste Seite
(vgl. E-Mail von Prof. B____ vom 21. Juni 2021; Stellungnahme von Prof. B____
vom 4. Oktober 2021). Unter diesen Umständen ist der Beweisantrag auf Edition
je eines Exemplars des unvollständigen und des vollständigen
Prüfungsfragebogens in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, weil
auszuschliessen ist, dass die Edition etwas an der Überzeugung des Gerichts
ändern könnte, dass nur die erste Seite gefehlt hat. Im Übrigen ist der
Beweisantrag auf Edition eines Exemplars des unvollständigen
Prüfungsfragebogens auch wegen Unmöglichkeit der Edition abzuweisen, weil die
ausgetauschten unvollständigen Prüfungsfragebogen gemäss den Angaben der
Universität nach der Klausur vom 27. Mai 2021 entsorgt worden sind (Vernehmlassung
vom 11. Juli 2022 Ziff. 6). Das Entsorgen der ausgetauschten
unvollständigen Prüfungsfragebogen kann entgegen der Ansicht der Rekurrentin
(Replik S. 2) nicht als sorgfaltswidrig qualifiziert werden. Es ist nicht
erstellt, dass eine Studentin oder ein Student unmittelbar nach der Prüfung
eine Beanstandung betreffend die unvollständigen Prüfungsfragebögen vorgebracht
hätte. Damit ist davon auszugehen, dass die Universität keinen Anlass gehabt
hat, die unvollständigen Prüfungsfragebögen zu Beweissicherungszwecken
aufzubewahren. Der Antrag auf Edition eines Exemplars des vollständigen
Prüfungsfragebogens ist zusätzlich deshalb abzuweisen, weil ein Exemplar des
vollständigen Fragebogens zur Feststellung, wie viele Seiten gefehlt haben,
nicht erforderlich und ohne ein Exemplar des unvollständigen Fragebogens auch nicht
tauglich ist.
3.3.6
Die
Rekurskommission hielt fest, «dass die bereits gelösten und behaupteter Weise
nicht wieder ausgehändigten Fragen auf Seite 1 der Prüfungsunterlagen» selbst
dann für das Bestehen der Prüfung nicht ausgereicht hätten, wenn sie anders als
in den schliesslich bewerteten Prüfungsunterlagen ausnahmslos richtig gelöst
worden wären (angefochtener Entscheid E. 17). Die Rekurrentin macht sinngemäss
zu Recht geltend, dass diese Feststellung an der Sache vorbeigeht, weil sie bis
zum Ersatz des unvollständigen Prüfungsfragebogens durch den vollständigen
offensichtlich nicht die Fragen auf der fehlenden ersten Seite, sondern
höchstens Fragen auf anderen Seiten gelöst hat (vgl. Rekursbegründung Ziff.
27). Dies ändert aber nichts daran, dass die Feststellung der Rekurskommission,
es könne nicht erkannt werden, dass durch die behauptete Wegnahme der bereits
gelösten Unterlagen eine solche Beeinträchtigung erfolgt sei, dass die
Rekurrentin keine ordnungsgemäss durchgeführte Prüfung mehr hätte absolvieren
können (angefochtener Entscheid E. 17), im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
3.4
Aus
den vorstehenden Gründen ist auszuschliessen, dass die Rekurrentin ohne den
Zwischenfall eine genügende Note erzielt hätte. Damit fehlt ihr ein
schutzwürdiges Interesse an einer Neubeurteilung ihrer Prüfung. Da nicht davon
auszugehen ist, dass die Rekurrentin die Prüfung ohne den Zwischenfall
bestanden hätte, kann entgegen ihrer Ansicht (vgl. Rekursbegründung vom 3. Juni
2022.
Ziff. 30 f.) auch keine Rede davon sein, dass der verfügte Ausschluss vom
Studium der [...] an der Universität Basel unverhältnismässig wäre. Diese in §
13.
Abs. 7 der Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fakultät
für [...] der Universität Basel vorgesehene Konsequenz wird vielmehr
grundsätzlich allen Studierenden zugemutet, die eine [...] Klausur zweimal
nicht bestehen, selbst wenn sie dazu führen mag, dass ihnen im Ergebnis der
Zugang zum [...]studium schweizweit verwehrt ist.
4.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die
Rekurrentin die Gerichtskosten, die in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Reglements
über die Gerichtsgebühren (GGR, SR 154.810) auf CHF 800.– festgesetzt
werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Universität Basel, Fakultät für [...]
-
Rekurskommission der Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.