Lexipedia

Entscheid

VD.2022.100

Nichtbestehen der [...] Klausur und Ausschluss vom Studiengang

28. Oktober 2022Deutsch23 min

einer Note von 3.5 nicht bestanden habe. Am 20. Juli 2021 nahm A____ an der [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.100

URTEIL

vom 10. November 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle

Guth

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Universität Basel,

Fakultät für [...],

Studiendekanat, Missionstrasse 60/62,

4055 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Rekurskommission der Universität Basel vom 26. April 2022

betreffend Nichtbestehen der [...]

Klausur und Ausschluss vom Studiengang [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ besuchte

im Rahmen ihres Studiums an der Fakultät für [...] der Universität Basel die

Veranstaltung [...] und absolvierte am 27. Mai 2021 die [...] Klausur. Mit

E-Mail vom 14. Juni 2021 wurde ihr mitgeteilt, dass sie die Prüfung aufgrund

einer Note von 3.5 nicht bestanden habe. Am 20. Juli 2021 nahm A____ an der [...]

Wiederholungsklausur teil. Am 3. August 2021 wurde ihr ebenfalls per E-Mail mitgeteilt,

dass sie mit einer Note von 3.5 auch die Wiederholungsklausur nicht bestanden habe.

Am 31. August 2021 stellte die Fakultät für [...] der Universität Basel A____

die beiden vorgenannten Noten in Form einer Verfügung zu. Gleichzeitig wurde aufgrund

des wiederholten Nichtbestehens der Ausschluss vom Studiengang [...] an der

Universität Basel verfügt.

Gegen diese

Verfügung rekurrierte A____ am 9. September 2021 bei der Rekurskommission der

Universität Basel (nachfolgend Rekurskommission). Diese wies den Rekurs mit

Entscheid vom 26. April 2022 ab.

Dagegen meldete A____

– nun vertreten durch Rechtsanwalt [...] – mit Eingabe vom 13. Mai 2022 Rekurs

beim Verwaltungsgericht an, den sie am 3. Juni 2022 begründete. Sie beantragt

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Rekurskommission vom 26. April

2022 und der Verfügung vom 31. August 2021. Die Universität Basel, Fakultät für

[...], sei anzuweisen, eine Neubeurteilung der [...] Klausur vom 27. Mai 2021

unter Berücksichtigung der erschwerten Umstände vorzunehmen. Eventualiter sei

der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Rekurskommission zwecks

Feststellung des Sachverhaltes und Neubeurteilung zurückzuweisen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Rekurskommission beantragte mit Eingabe

vom 15. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Universität

Basel verlangte mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 ebenfalls die Abweisung

des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zu der Vernehmlassung der Universität

Basel replizierte A____ am 29. August 2022. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte sowie die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das

Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende

Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss § 41 Abs. 3 des

Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die

gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel

(Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über

die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes

über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE

VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.1, VD.2018.115 vom

29.

März 2019 E. 1.2 und VD.2015.63 vom 5. September 2016

E. 1.1). Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Die

Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

bzw. Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Gemäss

§ 8 Abs. 1 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die universitären

Instanzen öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den

rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze

nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden Ermessen einen unzulässigen

Gebrauch gemacht haben. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG ist das

Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht

befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und

damit im Ergebnis ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen

universitären Instanz zu setzen (VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.4 und

VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 4.3; vgl. VGE VD.2017.276 vom

24.

September 2018 E. 1.3 und VD.2017.229 vom 28. Dezember 2017

E. 1.5).

1.4

1.4.1

Die Rekurskommission der Universität

Basel ist eine weisungsungebundene Gerichtsinstanz, die für Beschwerden gegen

Verfügungen aller inneruniversitären Organe zuständig ist (§ 23 Abs. 1 des

Statuts der Universität Basel [Universitätsstatut, SG 440.110]; vgl. § 30 Abs. 1 Universitätsvertrag). Für die Qualifizierung einer Behörde als Gericht im

Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ist weder ihre Bezeichnung (Reich, in: Basler Kommentar, 2015, Art.

30.

BV N 11; vgl. Villiger,

Handbuch der EMRK, 3. Auflage, Zürich 2020, N 492) noch ihre

organisatorische Eingliederung in die staatliche Gerichtsstruktur (Reich, a.a.O., Art. 30 BV N 11;

vgl. BGE 142 III 732 E. 3.3 S. 734, 139 III 98 E. 4.2 S. 104) relevant. Der

Begriff des Gerichts im Sinn dieser Bestimmungen ist vielmehr im materiellen

Sinn zu verstehen (Meyer, in:

Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Auflage, München 2022, Art. 6 N

50; Reich, a.a.O., Art. 30 BV

N 11). Als Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV

gilt eine Behörde, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen

Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft sowie

organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem

Schutz vor äusseren Beeinflussungen und ihrem äusseren Erscheinungsbild sowohl

gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und

unparteiisch ist (BGE 142 III 732 E. 3.3 S. 734, 139 III 98 E. 4.2

S. 104; vgl. Reich, a.a.O.,

Art. 30 BV N 11). Die stimmberechtigten Mitglieder der Rekurskommission werden

vom Universitätsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und dürfen nicht

der Universität angehören (§ 23 Abs. 2 Universitätsstatut; vgl. § 30 Abs. 2 Universitätsvertrag). Die Leitung der Rekurskommission obliegt einer

Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten (§ 30 Abs. 3 Universitätsvertrag; § 23 Abs. 3 Universitätsstatut). Die Wahl der

stimmberechtigten Mitglieder der Rekurskommission der Universität Basel durch

den Universitätsrat als oberstes Entscheidungsorgan der Universität stellt

deren Qualifikation als Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art.

30.

Abs. 1 BV genauso wenig in Frage wie die Wahl der Mitglieder der

Steuerrekurskommission durch den Regierungsrat (vgl. dazu BGer vom 27. November

1998.

E. 2b, in: BStPra 1999 S. 396, 399; Freivogel,

Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 401, 428; vgl. zu

den Anforderungen an die Bestimmung der Zusammensetzung des Gerichts allgemein Meyer, a.a.O., Art. 6 N 52). Die

Rekurskommission der Universität Basel ist damit ein Gericht im Sinn von Art. 6

Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV und eine richterliche Behörde im Sinn von

Art. 29a BV, Art. 191b Abs. 2 BV (vgl. dazu Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 191b BV

N 10) und Art. 191c BV (vgl. dazu Reich,

a.a.O., Art. 191c BV N 11 f.) sowie Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110; vgl. dazu Ehrenzeller,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 110 BGG N 13) (so betreffend Art.

110.

BGG VGE VD.2020.171 vom 31. Januar 2021 E. 3.3).

1.4.2

Art. 110 BGG schreibt den

Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor,

dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig

zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Wenn dem

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

kein Rechtsmittelverfahren vor einer anderen richterlichen Behörde vorangegangen

ist, folgt daraus, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts

wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.187

vom 10. Dezember 2021 E. 3.3.1, VD.2017.92 vom 28. April 2020 E. 1.2.1). Soweit

dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits ein Rechtsmittelverfahren vor

einem Gericht im materiellen Sinn vorangegangen ist, sind Noven

hingegen nur nach Massgabe des kantonalen Rechts zulässig (vgl. betreffend

Steuersachen: VGE VD.2021.187 vom 10. Dezember 2021 E. 3.3.1, VD.2017.92

vom 28. April 2020 E. 1.2.1, VD.2018.170 und VD.2018.171 vom

7.

Juni 2019 E. 2.3.3.4). Soweit das Bundesrecht im Verfahren

vor dem Verwaltungsgericht die Zulassung der Geltendmachung

neuer Tatsachen und Beweismittel nicht vorschreibt, ist für die Beurteilung des

Rekurses durch das Verwaltungsgericht die Sachlage massgebend, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen

Entscheids bestanden hat und belegt worden ist. Daraus folgt nach ständiger

Praxis des Verwaltungsgerichts, dass in Steuersachen im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel

grundsätzlich nicht zugelassen werden. In Abweichung von diesem Grundsatz werden

Noven im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch in Steuersachen zugelassen,

wenn das Festhalten an der ursprünglichen Sach- und Rechtslage einem

überspitzen Formalismus gleichkäme und zu einem prozessualen Leerlauf führte

oder wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel dem Nachweis bereits früher

vorgetragener Behauptungen dienen (VGE VD.2021.187 vom 10. Dezember 2021

E. 3.3.1, VD.2017.92 vom 28. April 2020 E. 1.2.1). Bei Rekursen gegen

Entscheide der Rekurskommission der Universität Basel ist dem verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren mit dem Rekursverfahren vor der Rekurskommission ebenfalls

bereits ein Rechtsmittelverfahren vor einem Gericht im materiellen Sinn

vorangegangen. Aus diesem Grund beansprucht die vorstehend erwähnte

Einschränkung des Novenrechts in Steuersachen auch für solche Rekurse Geltung

(vgl. VGE VD.2020.171 vom 31. Januar 2021 E. 3.3). Teilweise hat das

Verwaltungsgericht Noven im Rahmen der Anfechtung von Entscheiden der

Rekurskommission der Universität Basel in weiterem Umfang zugelassen (VGE

VD.2021.114 vom 26. März 2022 E. 1.4, VD.2020.45 vom 7. Mai 2020 E. 1.4,

VD.2018.115 vom 29. März 2019 E. 1.5). Da es dabei den wesentlichen Umstand,

dass es sich bei der Rekurskommission um ein Gericht im materiellen Sinn

handelt, nicht berücksichtigt hat, kann daran nicht festgehalten werden.

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist die Durchführung bzw. Beurteilung der [...]

Klausur der Rekurrentin zur Veranstaltung «[...]» vom 27. Mai 2021 von Prof. B____.

Anlässlich der [...] Klausur erhielten die Studierenden einen

Prüfungsfragebogen und ein separates Antwortblatt auf dem die richtigen

Antworten mit Kreuzen zu markieren waren. Der Prüfungsfrage­bogen der

Rekurrentin war unbestrittenermassen unvollständig und musste während der

Prüfung ausgetauscht werden.

2.2

Die

Rekurrentin macht sinngemäss geltend, das Absolvieren der Prüfung vom 27. Mai

2021.

sei ihr durch diesen Zwischenfall derart erschwert worden, dass die

behauptete Beeinträchtigung durch eine Verlängerung der Prüfungszeit bzw. durch

eine Neubeurteilung ihrer Prüfung unter Berücksichtigung der behaupteten

Beeinträchtigung hätte ausgeglichen werden müssen (vgl. Replik vom 11. Januar

2022.

Ziff. 7 und 13). Damit beantragt sie sinngemäss eine

Kompensationsmassnahme. Die Universität erhielt zwar bereits während der

Prüfung Kenntnis davon, dass beim Prüfungsfragebogen der Rekurrentin und

einiger anderer Studierender die erste Seite fehlte. Damit hatte sie jedoch

noch keine Kenntnis davon, dass der Rekurrentin dadurch das Absolvieren der

Prüfung in einem relevanten Ausmass erschwert worden sein soll. Die Rekurrentin

behauptet, sie habe bei der Prüfungsevaluation zwischen dem 28. Mai und dem 3.

Juni 2021 klar vermerkt, «dass die Möglichkeit bestehe, dass der Zwischenfall

ihre Prüfungsleistung beeinträchtigt und somit Auswirkungen auf die Bewertung

haben könnte» (Replik vom 11. Januar 2022 Ziff. 8). Diese Behauptung ist

unglaubhaft. In ihrer E-Mail vom 3. August 2021 finden sich die folgenden

Angaben: «Ich habe bewusst die Resultate abgewartet und mich nicht vorher

bezüglich der diesjährigen Bedingungen beschwert. Es sind ja einige

Rückmeldungen bezüglich der Bedingungen dieses Jahr gekommen. Trotzdem von

meiner Seite möchte ich auch noch etwas dazu sagen.» Damit erklärte die

Rekurrentin sinngemäss selbst, dass sie vor Vorliegen der Note nicht einmal

eine mögliche Beeinträchtigung gemeldet hatte. Im Übrigen hat die Rekurrentin

mit dem behaupteten Vermerk selbst bei Wahrunterstellung der Universität die

behauptete Beeinträchtigung nicht gemeldet, weil sie gemäss ihren eigenen

Angaben bloss eine mögliche Beeinträchtigung vermerkt hat. Aus den vorstehenden

Gründen ist der Beweisantrag auf Edition der Prüfungsevaluation bereits in

antizipierter Beweiswürdigung und mangels Rechts­erheblichkeit abzuweisen. Im

Übrigen ist die beantragte Edition unmöglich, weil die Prüfungsevaluation

gemäss den Angaben der Universität vollständig anonym erfolgt und aus der

Rückmeldung kein Rückschluss auf den Absender gezogen werden kann

(Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 Ziff. 14).

2.3

Gemäss

konstanter Praxis der Universität werden ärztliche Zeugnisse, die erst nach

Erhalt der Examensnoten eingereicht werden, nicht anerkannt. Gemäss ständiger

Praxis der Rekurskommission sind gesundheitliche Probleme und ein allfälliger

Rücktritt von einer Prüfung sofort zu melden. Die Prüfung anzutreten und sich

erst nach Vorliegen der Noten darauf zu berufen, nicht in der Lage gewesen zu

sein, sich der Prüfung zu stellen, verstosse gegen Treu und Glauben und

verdiene keinen Rechtsschutz. Anders sei allenfalls lediglich dann zu

entscheiden, wenn eine Studierende aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme vor

und während der Prüfung und auch bis zum Erhalt des Ergebnisses nicht in der

Lage gewesen sei, ihre Prüfungsunfähigkeit zu erkennen und geltend zu machen.

Diese Praxis ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts ist ein erst nach der Bekanntgabe des Prüfungsresultats aus

gesundheitlichen Gründen gestelltes Gesuch um Zulassung zu einer zusätzlichen

Prüfung bzw. um Annullierung der absolvierten Prüfung abzuweisen, wenn es der

Studentin bereits früher möglich und zumutbar gewesen ist, unter Berufung auf

die gesundheitlichen Gründe sich von der Prüfung abzumelden oder eine

Annullierung der Prüfung zu beantragen (VGE VD.2020.45 vom 7. Mai 2020 E. 2.1;

vgl. VGE VD.2021.114 vom 26. März 2022 E. 4.2). Die Universität macht geltend

(vgl. Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 Ziff. 12), die vorstehend dargelegte

Praxis sei auf den vorliegenden Fall sinngemäss anwendbar. Dies erscheint

fraglich, weil im vorliegenden Fall anders als bei gesundheitlichen Problemen

die Universität den Grund für die sinngemäss beantragten

Kompensationsmassnahmen zu vertreten hat. Die Frage kann indes offenbleiben,

weil der Rekurs aus den nachstehenden Gründen auch bei Berücksichtigung der

Vorbringen der Rekurrentin abzuweisen ist.

3.

3.1

Die

Rüge der Rekurrentin, die Rekurskommission habe den Untersuchungsgrundsatz

sowie Verfahrensvorschriften und Verfahrensrechte der Rekurrentin wie

insbesondere ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und die Rechtsweggarantie

verletzt (Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 Ziff. 18), ist unbegründet. Die

Rekurskommission hat den Sachverhalt nur soweit offengelassen, als er nicht

rechtserheblich ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 17).

3.2

Gemäss

dem angefochtenen Entscheid (E. 17) fehlten der Rekurrentin nur 1.5 Punkte

für die Note 4 und damit eine genügende Note (vgl. Rekursbegründung vom 3. Juni

2022.

Ziff. 19). Diese Feststellung ist jedoch unrichtig. Gemäss der E-Mail von

Prof. B____ vom 21. Juni 2021 erzielte die Rekurrentin 21 Punkte und wäre die

Note 4 ab über 23.5 Punkten erreichbar gewesen. Daraus schloss Prof. B____, der

Rekurrentin hätten 1.5 Punkte gefehlt. Diese Schlussfolgerung beruht

offensichtlich auf einem Rechnungsfehler, weil die Differenz zwischen 21 und

23.5

nicht 1.5, sondern 2.5 beträgt. Dementsprechend hielt Prof. B____ in

seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 fest, dass der Rekurrentin für

die nächsthöhere Note 2.5 Punkte fehlten. Gemäss dem Gesamtbericht und der

Fragenanalyse waren für die Note 4 23.6 Punkte erforderlich. Gemäss dem

Antwortblatt gab es 40 Fragen und erhielten die Studierenden für jede richtig

beantwortete Frage einen 1 Punkt. Folglich hätte die Rekurrentin zusätzlich zu

den 21 richtig beantworteten Fragen 3 weitere Fragen richtig beantworten

müssen, um die Note 4 und damit eine genügende Note zu erhalten.

3.3

3.3.1

In

ihrer vorinstanzlichen Replik vom 11. Januar 2022 (Ziff. 5) und in ihrer

Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 (Ziff. 10) behauptete die Rekurrentin,

die Prüfungsaufsicht habe den Prüfungsfragebogen durchgeblättert, um zu prüfen,

ob wirklich Seiten fehlten. Dabei hätte sie offensichtlich erkennen müssen,

dass die Rekurrentin bereits Antworten und Notizen auf dem Prüfungsfragebogen

notiert habe. Nachdem die Rekurrentin dies weder in ihrer E-Mail vom 18. Juni 2021

noch in ihrem Rekurs vom 9. September 2021 erwähnt hat, erscheinen die

erstmals in der Replik vom 11. Januar 2022 im vorinstanzlichen Verfahren

aufgestellten und von der Universität bestrittenen (Duplik vom 9. Februar 2022

Ziff. 3) Behauptungen prozesstaktisch motiviert und unglaubhaft. Die

Rekurrentin gibt zudem an, die Prüfungsaufsicht habe sie nach der Feststellung

der Unvollständigkeit des Prüfungsfragebogens aufgefordert, die Prüfung weiter

zu lösen. Damit habe die Prüfungsaufsicht Kenntnis davon gehabt, dass sie

weiterhin auf dem unvollständigen Prüfungsfragebogen Antworten notieren würde

(Replik vom 11. Januar 2022 Ziff. 5; Rekursbegründung vom 3. Juni 2022

Ziff. 10). Diese Schlussfolgerung ist unzutreffend. Nach der Feststellung der

Unvollständigkeit des Prüfungsfragebogens stand fest, dass dieser ausgetauscht

werden musste. Auch unter der Annahme, dass die Dozierenden den Studierenden

entsprechend der Darstellung der Rekurrentin geraten hatten, die Antworten

zunächst auf dem Prüfungsfragebogen zu notieren (Rekurs vom 9. September 2021

S. 2; Replik vom 11. Januar 2022 Ziff. 10), durfte die

Prüfungsaufsicht daher nach der Feststellung der Unvollständigkeit davon

ausgehen, dass die Rekurrentin die weiteren Antworten direkt auf dem

Antwortblatt notiert. In ihrer Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 (Ziff. 10)

macht die Rekurrentin sogar geltend, mit der Aufforderung, die Prüfung weiter

zu lösen, habe die Prüfungsaufsicht angeordnet, dass sie die Antworten

weiterhin auf dem unvollständigen Prüfungsfragebogen notiere. Abgesehen davon,

dass es sich bei diesem Vorbringen um ein unzulässiges Novum handelt, ist diese

Auslegung der Aufforderung nicht haltbar.

3.3.2

Die

Rekurrentin macht sodann geltend, sie habe nicht sofort bemerkt, dass die

ersten Seiten und Fragen des ihr ausgehändigten Prüfungsfragebogens gefehlt

hätten (Replik vom 11. Januar 2022 Ziff. 5; Rekursbegründung vom 3. Juni

2022.

Ziff. 10). In ihrer E-Mail vom 18. Juni 2021 gestand sie zu, dass sie

nicht auf die Nummern der Fragen geachtet habe. Dass sie das Fehlen angeblich

nicht sofort gemerkt hat, hat sie daher ihrer eigenen Unsorgfalt zuzuschreiben.

Die Rekurrentin gibt an, sie habe während insgesamt 15 Minuten Antworten auf

dem unvollständigen Prüfungsfragebogen notiert und nicht auf das Antwortblatt

übertragen, bevor die Prüfungsaufsicht den unvollständigen Prüfungsfragebogen

mitgenommen habe (vgl. Rekurs vom 9. September 2021 S. 2; Replik vom 11. Januar

2022.

Ziff. 5 und 7; Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 Ziff. 10 f.). Die

Universität bestreitet mit Nichtwissen, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt des

Austauschs des Prüfungsfragebogens auf dem unvollständigen Prüfungsfragebogen

Antworten notiert hatte, die sie noch nicht auf das Antwortblatt übertragen

hatte (Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 Ziff. 6). Indem die Rekurrentin geltend

macht, es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie hätte reagieren müssen,

als die Prüfungsaufsicht den unvollständigen Prüfungsfragebogen mitgenommen hat

(Replik vom 11. Januar 2022 Ziff. 6; Rekursbegründung vom 3. Juni 2022

Ziff. 28), gesteht sie zu, dass sie nicht reagiert und insbesondere die

Prüfungsaufsicht nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass sie darauf angeblich

bereits Antworten notiert habe. Dies wäre ihr entgegen ihrer Ansicht aber ohne

weiteres zumutbar gewesen, wie die Universität zu Recht geltend macht (vgl.

Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 Ziff. 7). Bei der erstmals mit der

Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 (Ziff. 28) vorgebrachten Behauptung, sie habe

es sich aufgrund des Zeitdrucks nicht leisten können, mit abermaligen Diskussionen

mit der Prüfungsaufsicht wertvolle Zeit zu verlieren, handelt es sich um ein

unbeachtliches Novum. Im Übrigen könnte von einer «abermaligen» Diskussion

keine Rede sein, macht die Rekurrentin doch nicht geltend, dass es bei der

ersten Interaktion mit der Prüfungsaufsicht zu einer Diskussion gekommen sei.

Zudem besteht nicht der geringste Grund zur Annahme, dass die Prüfungsaufsicht

den unvollständigen Prüfungsfragebogen der Rekurrentin nicht diskussionslos

zwecks Übertragung der Antworten bis zum Ende der Prüfung überlassen oder

zurückgegeben hätte, wenn die Rekurrentin sie darauf aufmerksam gemacht hätte,

dass sie darauf angeblich Antworten notiert hat. Dies wird durch die eigenen

Angaben der Rekurrentin bestätigt. In ihrem Antrag vom 24. August 2021 (S. 2)

schrieb sie, nach den Prüfungen sei ihr ein anderer Fall bekannt geworden, in

dem es kein Problem gewesen sei, der Studierenden bzw. dem Studierenden während

der Prüfung den unvollständigen und den vollständigen Prüfungsfragebogen zu

lassen. Da die Rekurrentin behauptet, sie habe alle Fragen nochmals gelöst

(Rekurs vom 9. September 2021 S. 2; Replik vom 11. Januar 2022 Ziff. 5), ist es

dabei ausgeschlossen, dass sie angenommen hat, die angeblichen Antworten auf

dem unvollständigen Prüfungsfragebogen würden berücksichtigt. Die Rekurrentin

hat nie auch nur ansatzweise substanziiert, auf wie viele Fragen sie die

Antworten angeblich ohne Übertrag auf das Antwortblatt auf dem unvollständigen

Prüfungsfragebogen notiert haben will. Wenn ihre diesbezüglichen Behauptungen

zuträfen, wäre jedoch zu erwarten, dass sie zumindest die ungefähre Zahl der

betroffenen Fragen genannt hätte, weil diese für die Beurteilung des Umfangs

der behaupteten Beeinträchtigung offensichtlich relevant wäre. Aus den

vorstehenden Gründen kann die Behauptung der Rekurrentin, sie habe während 15

Minuten gelöste Fragen wegen des Vorfalls nochmals lösen müssen, mangels

Beweises nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen wäre aus den nachstehenden

Gründen auch bei Wahrunterstellung der diesbezüglichen Behauptungen der

Rekurrentin auszuschliessen, dass ihre Prüfungsleistung dadurch derart

beeinträchtigt worden ist, dass sie drei Fragen falsch beantwortet hat, die sie

ohne die behauptete Beeinträchtigung richtig beantwortet hätte.

3.3.3

Zunächst

wäre der behauptete Zeitverlust dadurch zu relativieren, dass das behauptete

nochmalige Lösen von Fragen weniger Zeit in Anspruch nimmt als das erstmalige.

Zweitens hat die Rekurrentin alle Fragen beantwortet, wie die Universität

bereits im vorinstanzlichen Rekursverfahren geltend gemacht (vgl. Duplik vom

9.

Februar 2022 Ziff. 2) und im vorliegenden Rekursverfahren mit der

Einreichung der Kopie des Antwortblatts (vgl. dazu Vernehmlassung vom 11. Juli

2022.

Ziff. 8) belegt hat. Im vorinstanzlichen Rekurs vom 9. September 2021 und

in der Replik vom 11. Januar 2022 behauptete die Rekurrentin zwar, dass

sie wegen des Vorfalls Zeit verloren habe. Dass ihr deshalb zu wenig Zeit zum

sorgfältigen Lösen der Fragen verblieben sei, machte sie jedoch bisher nicht

geltend. Bei der erstmals mit der Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 (Ziff.

23) vorgebrachten sinngemässen Behauptung, sie habe nicht alle Fragen

sorgfältig lösen können, sondern bei einigen nur wahllos eine Antwort

angekreuzt, handelt es sich daher um ein unbeachtliches Novum. Aus den

vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Rekurrentin genug Zeit

verblieb, um alle Fragen sorgfältig zu lösen. Damit ist es ausgeschlossen, dass

sie ohne den behaupteten Zeitverlust drei unrichtig beantwortete Fragen richtig

beantwortet hätte.

3.3.4

Die

Rekurrentin behauptet, durch den Zwischenfall seien in der bereits stressigen

Prüfungssituation ihre Konzentration stark beeinträchtigt und ihr Stresslevel

stark erhöht worden (vgl. Rekurs vom 9. September 2021 S. 2; Replik vom 11.

Januar 2022 Ziff. 7 f. und 9; Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 Ziff.

19.

und 23). Eine gewisse diesbezügliche Beeinträchtigung durch den Zwischenfall

erscheint naheliegend. Dass durch die Tatsache, dass sich ihr

Prüfungsfragebogen als unvollständig erwies und ausgetauscht werden musste, die

Konzentration der Rekurrentin derart nachhaltig gestört und ihr Stresslevel

derart stark erhöht worden ist, dass sie drei Fragen, die sie ohne den

Zwischenfall richtig beantwortet hätte, falsch beantwortet hat, ist aber nicht

anzunehmen. Dies gälte auch unter der Annahme, dass sie entsprechend ihren

unbelegten Behauptungen zusätzlich dadurch beeinträchtigt worden wäre, dass sie

gewisse Fragen nochmals hätte lösen müssen. Gegen derart erhebliche

Auswirkungen des Zwischenfalls spricht zudem, dass die Rekurrentin gemäss ihrer

eigenen Darstellung zunächst bloss die Möglichkeit einer Beeinträchtigung ihrer

Prüfungsleistung vermerkt und erst nach dem Vorliegen der ungenügenden Note

eine tatsächliche Beeinträchtigung behauptet und eine Kompensationsmassnahme

verlangt hat.

3.3.5

Die

Rekurskommission geht implizit davon aus, dass nur die erste Seite des

Prüfungsfragebogens gefehlt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 17). Entgegen

der Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 Ziff. 13 und

25), ist dies nicht zu beanstanden. In ihrer E-Mail vom 18. Juni 2021

behauptete die Rekurrentin zwar, bei ihrem Prüfungsfragebogen hätten «die

ersten Fragen/Blätter gefehlt». In seiner E-Mail vom 21. Juni 2021 entschuldigte

sich Prof. B____ jedoch dafür, dass die Rekurrentin eine der wenigen Studierenden

gewesen sei, bei denen «die erste Seite gefehlt» habe. In ihrem Rekurs vom

9.

September 2021 machte die Rekurrentin nicht geltend, dass bei ihr mehr

als eine Seite gefehlt habe. In ihrer Replik vom 11. Januar 2022 behauptete die

inzwischen anwaltlich vertretene Rekurrentin vielmehr selbst, erst nach ca. 7–8

Minuten sei ihr «das Fehlen der Seite» aufgefallen. Damit gestand sie selbst

zu, dass nur die erste Seite fehlte. Gemäss den Angaben der Universität fehlte

beim Prüfungsfragebogen der Rekurrentin wie bei einigen anderen die erste Seite

(vgl. E-Mail von Prof. B____ vom 21. Juni 2021; Stellungnahme von Prof. B____

vom 4. Oktober 2021). Unter diesen Umständen ist der Beweisantrag auf Edition

je eines Exemplars des unvollständigen und des vollständigen

Prüfungsfragebogens in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, weil

auszuschliessen ist, dass die Edition etwas an der Überzeugung des Gerichts

ändern könnte, dass nur die erste Seite gefehlt hat. Im Übrigen ist der

Beweisantrag auf Edition eines Exemplars des unvollständigen

Prüfungsfragebogens auch wegen Unmöglichkeit der Edition abzuweisen, weil die

ausgetauschten unvollständigen Prüfungsfragebogen gemäss den Angaben der

Universität nach der Klausur vom 27. Mai 2021 entsorgt worden sind (Vernehmlassung

vom 11. Juli 2022 Ziff. 6). Das Entsorgen der ausgetauschten

unvollständigen Prüfungsfragebogen kann entgegen der Ansicht der Rekurrentin

(Replik S. 2) nicht als sorgfaltswidrig qualifiziert werden. Es ist nicht

erstellt, dass eine Studentin oder ein Student unmittelbar nach der Prüfung

eine Beanstandung betreffend die unvollständigen Prüfungsfragebögen vorgebracht

hätte. Damit ist davon auszugehen, dass die Universität keinen Anlass gehabt

hat, die unvollständigen Prüfungsfragebögen zu Beweissicherungszwecken

aufzubewahren. Der Antrag auf Edition eines Exemplars des vollständigen

Prüfungsfragebogens ist zusätzlich deshalb abzuweisen, weil ein Exemplar des

vollständigen Fragebogens zur Feststellung, wie viele Seiten gefehlt haben,

nicht erforderlich und ohne ein Exemplar des unvollständigen Fragebogens auch nicht

tauglich ist.

3.3.6

Die

Rekurskommission hielt fest, «dass die bereits gelösten und behaupteter Weise

nicht wieder ausgehändigten Fragen auf Seite 1 der Prüfungsunterlagen» selbst

dann für das Bestehen der Prüfung nicht ausgereicht hätten, wenn sie anders als

in den schliesslich bewerteten Prüfungsunterlagen ausnahmslos richtig gelöst

worden wären (angefochtener Entscheid E. 17). Die Rekurrentin macht sinngemäss

zu Recht geltend, dass diese Feststellung an der Sache vorbeigeht, weil sie bis

zum Ersatz des unvollständigen Prüfungsfragebogens durch den vollständigen

offensichtlich nicht die Fragen auf der fehlenden ersten Seite, sondern

höchstens Fragen auf anderen Seiten gelöst hat (vgl. Rekursbegründung Ziff.

27). Dies ändert aber nichts daran, dass die Feststellung der Rekurskommission,

es könne nicht erkannt werden, dass durch die behauptete Wegnahme der bereits

gelösten Unterlagen eine solche Beeinträchtigung erfolgt sei, dass die

Rekurrentin keine ordnungsgemäss durchgeführte Prüfung mehr hätte absolvieren

können (angefochtener Entscheid E. 17), im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

3.4

Aus

den vorstehenden Gründen ist auszuschliessen, dass die Rekurrentin ohne den

Zwischenfall eine genügende Note erzielt hätte. Damit fehlt ihr ein

schutzwürdiges Interesse an einer Neubeurteilung ihrer Prüfung. Da nicht davon

auszugehen ist, dass die Rekurrentin die Prüfung ohne den Zwischenfall

bestanden hätte, kann entgegen ihrer Ansicht (vgl. Rekursbegründung vom 3. Juni

2022.

Ziff. 30 f.) auch keine Rede davon sein, dass der verfügte Ausschluss vom

Studium der [...] an der Universität Basel unverhältnismässig wäre. Diese in §

13.

Abs. 7 der Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fakultät

für [...] der Universität Basel vorgesehene Konsequenz wird vielmehr

grundsätzlich allen Studierenden zugemutet, die eine [...] Klausur zweimal

nicht bestehen, selbst wenn sie dazu führen mag, dass ihnen im Ergebnis der

Zugang zum [...]studium schweizweit verwehrt ist.

4.

Nach dem

Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die

Rekurrentin die Gerichtskosten, die in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Reglements

über die Gerichtsgebühren (GGR, SR 154.810) auf CHF 800.– festgesetzt

werden.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Universität Basel, Fakultät für [...]

-

Rekurskommission der Universität Basel

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.