VD.2022.103
Bestätigung der Beiständin, Sistierung des persönlichen Verkehrs und Anordnung eines Annäherungs- und Kontaktverbots (BGer 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024)
29. Juni 2023Deutsch24 min
Bundesgericht am 17. Januar 2019) rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.103
URTEIL
vom 29. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Patrizia Schmid,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Christian Lindner
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladene
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 14. April 2022
betreffend Bestätigung der
Beiständin, Sistierung des persönlichen Ver-
kehrs und Anordnung eines
Annäherungs- und Kontaktverbots
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit (nach Abweisung der Beschwerde durch das
Bundesgericht am 17. Januar 2019) rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 9. Juli 2018 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen
sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung (Ehegatte
während der Ehe), der versuchten Drohung, der mehrfachen einfachen
Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten
(Ehegatte während der Ehe) schuldig erklärt und zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt. Er wurde zur Zahlung von CHF 12'000.‒ Genugtuung an die
Mutter seiner Kinder C____ (geb. [...] 2012) und D____ (geb. [...] 2014)
verurteilt. Mit Verfügung vom 12. April 2018 wurde durch das Migrationsamt
seine Niederlassungsbewilligung widerrufen, was mit Entscheiden des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 17. Oktober 2018 und des Appellationsgerichts vom
17. April 2019 bestätigt wurde. Im Scheidungsurteil des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 12. Dezember 2019 wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft eingerichtet
und ein begleitetes Besuchsrecht für die Dauer der Inhaftierung von A____
angeordnet. Mit Ernennungsentscheid vom 30. Januar 2020 setzte die KESB einen
Beistand ein, mit Entscheid vom 27. August 2020 wurde an seiner Stelle E____
vom KJD als Beiständin eingesetzt. Mit Schreiben an die KESB liess A____ durch
seine Rechtsvertreterin beantragten, das begleitete Besuchsrecht sei
wiederherzustellen. Er bemühe sich um Kontakt zu seinen Kindern, die neue
Beiständin habe jedoch nichts in die Wege geleitet und sie scheine diesbezüglich
keine hinreichenden Anstrengungen zu unternehmen. Die Beiständin hat mit
Bericht vom 21. September 2021 Stellung dazu genommen und empfohlen, das
verfügte Besuchsrecht sei zu sistieren. Ende Dezember 2021 wurde A____ aus dem
Strafvollzug entlassen und wohnt aktuell in Mazedonien.
Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB) vom 14. April 2022 wurde E____, Sozialarbeiterin des Kinder-
und Jugenddienstes (KJD), als Beiständin von D____ und C____ bestätigt. Ihre
Aufgaben und Befugnisse wurden dahingehend angepasst, dass sie dem Vater einmal
jährlich über die Entwicklung der Kinder zu berichten habe. Weiter habe sie der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über wichtige Ereignisse zu berichten und
Antrag zu stellen, wenn weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssten, die
Massnahmen veränderten Verhältnissen anzupassen seien, zusätzliche
Kindesschutzmassnahmen angezeigt seien oder die Besuchsrechtsbeistandschaft
aufgehoben werden könne. Die Beiständin habe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
mindestens alle zwei Jahre einen Verlaufsbericht mit Antrag betreffend
Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen. Das Besuchsrecht von A____
zu seinen Kindern C____ und D____ wurde sistiert. A____ wurde unter
Strafandrohung im Widerhandlungsfalle angewiesen, D____ und C____ in keiner
Weise zu belästigen oder aufzusuchen oder über die Medien mit ihnen Kontakt
aufzunehmen, sich ihnen in keiner Weise anzunähern sowie ihrem Wohnort und
ihrer Schule fernzubleiben, sich nicht in den Hausgang des Wohnorts zu begeben
bzw. nicht Einlass in die Wohnung der Mutter der Kinder zu verlangen, sich im
Falle einer zufälligen Begegnung D____ und C____ nicht anzunähern, sondern
stehenzubleiben und sich umgehend zu entfernen sowie sie nicht in irgendeiner
Form zu kontaktieren, sei dies persönlich, per Telefon oder per SMS. Es wurde
verfügt, das Annäherungs- und Kontaktverbot sowie die Sistierung des
Besuchsrechts gälten solange, bis die Kindesschutzbehörde auf entsprechenden
Antrag hin neu darüber entscheide. Einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Schreiben seiner
Rechtsvertreterin vom 16. Mai 2022 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei der
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. April 2022
vollumfänglich aufzuheben. Es sei in Umsetzung des Entscheides des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2019 umgehend der persönliche
Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater wieder herzustellen. Es sei eine
neue Beiständin/ein neuer Beistand einzusetzen. Allenfalls seien der
Beiständin/dem Beistand Fristen anzusetzen und/oder konkrete Auflagen zu
erteilen (wie beispielsweise der Beizug einer spezialisierten Fachperson,
Gespräche mit der Mutter über die Wichtigkeit der Kontakte zwischen Kinder und
Vater, Abklärungen bezüglich Auto-/Fremdsuggestion bei den Kindern,
Kontaktaufbau mit der Familie des Vaters, positive Gespräche mit den Kindern
über schöne, vergangene Erlebnisse mit dem Vater unter Beizug von Familienfotos
etc.). Unter o/e Kostenfolge. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 hat die KESB Stellung zur
Beschwerde genommen und deren Abweisung beantragt. Der Beschwerdeführer hat mit
Eingabe vom 24. Januar 2023 replicando an seinen Rechtsbegehren
festgehalten.
Der nachfolgende Entscheid ist unter Berücksichtigung der
Vorakten der KESB in elektronischer Form auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Die Regelung des Besuchskontakts gemäss Art. 275
Abs. 1 ZGB ist eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von Art. 450
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde unterliegt. Das
gleiche gilt für Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB (VGE
VD.2016.34 vom 31. August 2016 E. 1.1). Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
Für
das Verfahren ist gemäss § 19 Abs. 1 KESG das
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) anwendbar; zudem enthält auch
das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen
auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den
Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden.
1.3
Als
Adressat des angefochtenen Entscheids und Vater von C____ und D____ ist der
Beschwerdeführer durch diesen Entscheid unmittelbar betroffen und nach Art. 450
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt.
1.4
Auf
die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Der
Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs
geltend. Dies zunächst, da seiner Rechtsvertreterin wohl nicht die
vollständigen Akten zur Einsichtnahme zugestellt worden seien, bzw. die KESB
ihren Entscheid mit Tatsachen begründet habe, welche sich den Akten nicht
entnehmen liessen. Bereits mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2021 habe der
Beschwerdeführer vergeblich um die Zustellung eines angeblichen Schreibens vom
17.
Dezember 2020 ersucht. Es sei weiter nicht Bezug auf gewichtige Argumente
des Beschwerdeführers genommen worden. Es sei nicht zwischen den beiden Kindern
des Beschwerdeführers unterschieden worden, obschon D____ in seiner Einvernahme
vom 12. November 2021 keineswegs «klar» zum Ausdruck gebracht habe, dass er den
Vater nicht sehen wolle. Er habe vielmehr gesagt, er wisse es noch nicht, und habe
auch keinerlei Angst vor dem Vater geäussert; er würde mit diesem sprechen,
wenn er ihn anträfe. Auch zur offensichtlichen Suggestion von C____ werde
nichts ausgeführt (Beschwerdebegründung Rz. 8-11).
Das von der
Rechtsvertreterin erwähnte Schreiben vom 17. Dezember 2020 findet im
angefochtenen Entscheid keine Erwähnung. Dass die Vorinstanz bei der Würdigung der
vorliegenden Akten zu anderen Schlüssen gelang ist als der Beschwerdeführer,
vermag keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen.
Auf die Interpretation der Aussagen von C____ und D____ ist zurückzukommen
(siehe E.3.4).
3.
3.1
Die KESB hat im angefochtenen Entscheid vom 14.
April 2022 erwogen, der Mandatsträgerwechsel mit Entscheid vom 7. August
2021.
sei hinreichend begründet gewesen, weshalb anschliessend für D____ und C____
eine Beiständin anstelle des bisherigen Beistands eingesetzt worden sei. Die
Kindsmutter habe sich damals persönlich nicht wohl gefühlt und sich
ausdrücklich eine weibliche Mandatsträgerin gewünscht. Für den vom
Beschwerdeführer beantragten Wechsel der aktuellen Beiständin liege hingegen
kein nachvollziehbarer Grund vor. Der Kindsvater scheine primär nicht
einverstanden zu sein mit der Vorgehensweise der Beiständin und wie diese ihre
Aufgaben erledige. Beide Kinder fühlten sich jedoch mit der aktuellen Beiständin
wohl, auch wenn D____ erklärt habe, dass diese manchmal streng gewesen sei.
Auch die Mutter zeige sich mit der Art und Weise, wie die Beiständin arbeite
und vorgehe, einverstanden. Insbesondere gehe die Beiständin auf die Wünsche
und Meinungen der Kinder ein bzw. respektiere diese, was die Mutter als wichtig
empfinde. Die aktuelle Beiständin stelle für D____ und C____ eine
Vertrauensperson dar, welche nach den Interessen der beiden Kinder handle, eine
Verbindung zwischen beiden Elternteilen hergestellt und auf eine
Wiederherstellung der Beziehung zum Vater hingearbeitet habe. Zudem habe die
Beiständin in ihrem jährlichen Bericht an den Vater über die Entwicklung der
Kinder berichtet. Der letzte Bericht habe dem Vater nicht zugestellt werden
können, da die Beiständin über die Haftentlassung und die anschliessende
Adresse nicht unterrichtet gewesen sei. Ein Mandatsträgerwechsel sei zum
jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt und nicht angemessen. Die Beiständin sei
bemüht gewesen, die Kontakte zwischen den Kindern und dem Vater herzustellen, habe
dabei aber in erster Linie den Wunsch der Kinder und das Kindeswohl
berücksichtigt. E____ wurde daher in ihrem Amt als Beiständin bestätigt.
Zur Sistierung des persönlichen Verkehrs hat die KESB
ausgeführt, der Beschwerdeführer beantrage die Umsetzung der vom Zivilgericht
angeordneten begleiteten Besuche. Die Kindsmutter beantrage hingegen die
Einstellung der begleiteten Besuche der Kinder mit dem Vater sowie ein
Annährungs- und Kontaktverbot für die Kinder. Vor dem Hintergrund veränderter
Verhältnisse und der kürzlich verbüssten Haftstrafe des Beschwerdeführers und
der Wegweisung aus der Schweiz sei vorliegend zu prüfen, wie sein Besuchsrecht
mit seinen Kindern zu regeln sei. Aus den Akten gehe hervor, dass D____ und C____
den klaren und konstanten Willen hätten, ihren Vater nicht mehr sehen zu
wollen. Die organisierten Besuche des Vaters im Gefängnis seien von beiden
nicht mehr gewünscht und folglich nicht mehr durchgeführt worden. Hinzu komme,
dass die Kinder den Vater seit dem Abbruch der Besuchskontakte nicht mehr
gesehen hätten. Die Beiständin habe ebenfalls die Sistierung der angeordneten
Besuche beantragt und auf die klare Äusserung der Kinder sowie auf die von
Mutter und Kindern geäusserte Angst verwiesen, dass der Vater den Kindern etwas
antun könnte, wenn er aus dem Gefängnis entlassen werde, sowie auf die seit
2019.
stattgefundene Entfremdung aufgrund ausgebliebener Besuche. Die
Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs könne nicht alleine vom Kindeswillen
abhängig gemacht werden, auch wenn dieser sehr klar sei. Dieser sei lediglich
eine Komponente bei der Beurteilung, ob durch die Besuche das Kindeswohl in
nicht zumutbarer Weise beeinträchtigt werde. Somit seien für eine Sistierung
der Besuche weitere Gründe nötig, die auf eine Kindeswohlbeeinträchtigung
hindeuteten. Solche ergäben sich aus dem Umstand, dass die Kinder äusserten,
Angst vor ihrem Vater zu haben. Dies sei ohne weiteres nachvollziehbar, wenn
man den Sachverhalt aus dem Strafverfahren hinzuziehe. Neben den mehrfachen
schweren Vergehen gegenüber der Mutter habe der Beschwerdeführer ein Klima von Angst
und Einschüchterung geschaffen, so dass es undenkbar erscheine, dass die Kinder
davon nichts mitbekommen hätten. Auch sei nachvollziehbar, dass die Mutter
solche Ängste äussere und dies einen zusätzlichen Einfluss auf die Kinder habe.
Unter diesen Umständen erscheine der Abbruch der Besuche der Kinder im
Gefängnis nachvollziehbar. Dass inzwischen eine Entfremdung stattgefunden habe,
sei eine Folge davon und falle ebenfalls ins Gewicht, wobei davon ausgegangen
werden müsse, dass die Kinder bereits vor der Trennung eine durch Angst
belastete Beziehung zum Vater gehabt hätten. Auch von Seiten des Vaters scheine
aktuell wenig dafür zu sprechen, dass gegen den Willen der Kinder Besuche
stattfinden sollten. Wie aus den Akten hervorgehe, habe er sich bereits in
Bezug auf die Erneuerung der Reisepässe für die Kinder nicht kooperativ
gezeigt. Des Weiteren habe er sich gemäss Aktenlage in der Vergangenheit nicht
um einen persönlichen Kontakt zu D____ und C____ bemüht und sich weder
schriftlich noch telefonisch zumindest zu speziellen Anlässen über die
Beiständin bei ihnen gemeldet oder sich bei der Beiständin oder der
Kindesschutzbehörde über das Wohl der Kinder und deren Entwicklung erkundigt. Er
habe auch die Möglichkeit nicht wahrgenommen, Gruss- oder Glückwunschkarten zum
Geburtstag der Kinder oder zu Festtagen bei der Beiständin oder der
Kindesschutzbehörde zu hinterlegen. Dieses fehlende Interesse an den Kindern habe
der Beschwerdeführer auch im Onlinegespräch unter Zuschaltung seiner
Rechtsvertreterin gezeigt. Er habe sich auch dort weder nach den Kindern
erkundigt noch die Möglichkeit genutzt, ihnen Grüsse ausrichten zu lassen. Bei
der Anhörung habe er eher eine fehlende Einsicht gezeigt. Ein Sinneswandel
bezüglich der von ihm begangenen Straftaten sei nicht feststellbar gewesen. Insgesamt
würde die Wiederaufnahme der Besuchskontakte mit dem Beschwerdeführer als dem
Kindeswohl von C____ und D____ abträglich erscheinen. Eine Sistierung dieser
Kontakte erscheine darum angemessen und geeignet und erforderlich, das Wohl der
Kinder zu wahren. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, bei der Beiständin
Informationen betreffend die Kinder anzufragen und um Kontaktvermittlung zu
bitten, sollte sich die Lage bei den Kindern ändern. Vorliegend erscheine angesichts
der Tatsache, dass die Kinder den Kontakt zum Vater vehement ablehnten und
diesbezüglich eine Veränderung nicht absehbar sei, eine Befristung der
Sistierung nicht angemessen. Die Beiständin sei jedoch gehalten, der
Kindesschutzbehörde Antrag zu stellen, sofern eine Wiederaufnahme der
Besuchskontakte möglich sei.
Schliesslich hat die KESB befunden, nach Einschätzung der
vorliegenden Situation sei ein Kontakt- und Annäherungsverbot nötig, um das
Kindeswohl von D____ und C____ sicherzustellen. Die Abklärungen der
Kindesschutzbehörde hätten ergeben, dass sich der Kontakt zum Vater zum
aktuellen Zeitpunkt negativ auf das Wohl der Kinder auswirken würde. Ein
unangemeldetes Auftauchen des Beschwerdeführers in der Schule oder Zuhause
könne aufgrund des derzeitigen Aufenthalts in Mazedonien nicht ausgeschlossen
werden und müsse daher als möglich und, in Bezug auf das Kindeswohl, als
schädlich und gefährlich erachtet werden. Dies insbesondere im Hinblick auf die
Gefahr einer allfälligen Entführung von D____ und C____. Bezüglich seiner im
Onlinegespräch gemachten Äusserung betreffend die Straftaten gegen die Mutter,
dass es für ein strafrechtlich verpöntes Verhalten immer zwei brauche, müsse
bezweifelt werden, dass während der Haft tatsächlich ein Sinneswandel bei ihm
stattgefunden habe. Es scheine wahrscheinlich, dass es bei einem
unvorbereiteten Aufeinandertreffen der Familienangehörigen zu gewalttätigen
Auseinandersetzungen mit schwerwiegenden Auswirkungen für die Kinder kommen
würde.
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer hat mit einer sehr umfangreichen
Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Mai 2022 zunächst umfassend Kritik an
der Arbeit der Beiständin geübt. Es sei nicht ersichtlich, was diese konkret
unternommen habe, um die Kontakte zwischen Vater und Kindern wiederaufzubauen
und der Entfremdung entgegenzuwirken. Dem Beschwerdeführer sei in keiner Weise
ermöglicht worden, sich in irgendeiner Form zu beteiligten, nicht einmal in
Form eines persönlichen Gesprächs mit der Beiständin.
3.2.2
Zur angefochtenen Sistierung des persönlichen
Verkehrs wird zusammenfassend ausgeführt, es fehle an einem klaren und
konstanten Willen der Kinder, keinen Kontakt zum Vater zu wünschen. Bezüglich D____
sei festzuhalten, dass dieser selbst gar keinen klaren Willen geäussert,
sondert gesagt habe, dass er es nicht wisse und dass er wohl mit dem Vater
reden würde. Bezüglich C____ müsse dringend durch eine geeignete Fachperson
Auto- respektive Fremdsuggestion abgeklärt werden. Die Erkenntnisse aus dem
Strafverfahren sprächen dagegen, dass C____ tatsächlich gesehen habe, wie ihre
Mutter vom Vater geschlagen worden sei. Die Ängste der Mutter, der Kindsvater
würde sich an ihr rächen wollen, seien unbegründet. Der Strafvollzug habe seine
spezialpräventive Wirkung gezeigt, zumal er dort mit einer Psychologin habe
sprechen können. Die KESB unterlasse es, eine drohende ernsthafte Gefahr zu
beweisen, welche die ultima ratio der Sistierung rechtfertigen würde. Es seien
nie Straftaten zu Lasten der Kinder verübt worden, und es lasse sich nicht mit
Straftaten argumentieren, die bereits sechs Jahre zurücklägen und welche die
Kinder ausserdem gar nicht direkt mitbekommen hätten. Dass die Kinder Angst vor
dem Vater hätten, ergebe sich nicht aus deren Aussagen, sondern lediglich aus
jenen der Mutter. Diese habe selbst angegeben, dass sie ihre Ängste womöglich
auf die Kinder übertrage. Der Beschwerdeführer habe sich oft telefonisch
bemüht, was im Rahmen des Freiheitsentzugs schwierig gewesen sei; schriftliche
Anträge könne er aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nicht formulieren. Sein
Interesse und Engagement ergebe sich jedoch daraus, dass er eine
Rechtvertretung beigezogen habe, als die Beiständin die Besuchskontakte nicht
umgesetzt habe. Seit dem Urteil des Zivilgerichts vom 12. Dezember 2019, in
welchem nach Anhörung sämtlicher Beteiligter dargelegt worden sei, es sei ein
Besuchsrecht mit dem Vater aufzugleisen, seien keinerlei neue Umstände
hinzugetreten, weshalb die KESB sich in unzulässiger Weise über dieses Urteil
hinweggesetzt habe. Es werde weiter nicht hinreichend begründet, warum die
Sistierung nicht zu befristen sei.
3.3
3.3.1
Wie dem ausserordentlichen Bericht der Beiständin
an die KESB vom 22. September 2021, betreffend den Zeitraum vom 7. August 2020
bis zum 20. September 2021, bzw. ihrer weitgehend deckungsgleichen
Stellungnahme vom 20. September 2021 (KESB-Akten teil 2, act. 6, p. 347 ff.) zu
entnehmen ist, hat ihr die Kindsmutter anlässlich des Einzelgesprächs vom 12.
November 2020 gesagt, C____ wolle den Vater nicht mehr sehen; C____ habe ihn
anlässlich ihres letzten Besuchs mit seinen Taten konfrontiert. D____ habe den
Vater einige Male zusammen mit einer durch den damaligen Beistand organisierten
Begleitperson besucht, die Kinder hätten den Vater aber beide seit 2019 nicht
mehr besucht. Die Beiständin stützt sich bezüglich der von den Kindern
geäusserten Wünsche keineswegs nur auf die Aussagen der Kindsmutter, sondern hat
die Kinder am 10. Dezember 2020 zuhause besucht, wobei sich C____ klar gegen
Besuche des Vaters im Gefängnis ausgesprochen und ihr Bruder D____ sich ihr
angeschlossen habe. Die Beiständin hat den Kindern dort gemäss ihrem Bericht die
Möglichkeit der Begleitung durch sie selbst, eine sozialpädagogische
Familienbegleiterin oder eine Vertrauensperson erörtert. Beide Kinder hätten
dem Vater nichts durch die Beiständin ausrichten lassen wollen. Am 7. Juli 2021
habe ein weiteres Gespräch der Beiständin mit beiden Kindern stattgefunden und sie
habe ihnen dargelegt, wie eine Begleitung bei einem Gefängnisbesuch aussehen
könnte. Beide Kinder seien aber dabei geblieben, den Vater nicht im Gefängnis
besuchen zu wollen. C____ habe berichtet, dass sie sich an einen Vorfall
erinnere, als der Vater die Mutter geschlagen habe und sie und ihr Bruder sich
unter der Decke im Schlafzimmer versteckt hätten, bis die Polizei gekommen sei.
D____ habe gefragt, was passiere, wenn der Vater aus dem Gefängnis komme und
wieso dieser die Mutter geschlagen habe. C____ habe gesagt, sie habe «einen
Knoten im Bauch gehabt» vor dem Gespräch, da sie gefürchtet habe, der Vater
nehme ebenfalls daran teil. Die Beiständin hatte zudem am 2. Dezember 2020
telefonischen Kontakt zur Therapeutin von C____. Diese habe berichtet, Thema
der Therapie sei vor allem das Erleben von Ohnmacht durch die häusliche Gewalt
des Vaters. C____ habe Angst, dass der Vater nach der Haftentlassung irgendwann
bei ihnen auftauche und ihnen etwas antun könnte. Ein erzwungener Kontakt würde
eine Gefährdung des psychischen Befindens von C____ darstellen. Es fanden
sodann mehrfache telefonische Kontakte zwischen der Beiständin und dem Beschwerdeführer
statt (3. November 2020, 19. Januar 2021), und am 17. Dezember 2020 erfolgte eine
briefliche Orientierung über die schulische Entwicklung der Kinder und darüber,
dass diese sich anlässlich des Hausbesuchs der Beiständin ablehnend gegenüber
Gefängnisbesuchen geäussert hätten. Die Beiständin hat in ihrem Bericht
festgehalten, sie sähe durch Besuche gegen den Willen der Kinder deren
Kindswohl gefährdet.
3.3.2
Es ist hinsichtlich des beantragten Wechsels
der Beistandsperson festzuhalten, dass keine Anzeichen dafür bestehen, dass die
eingesetzte Beiständin ihrer Aufgabe nicht pflichtgemäss nachgekommen wäre. Aus
dem vorliegenden Bericht erhellt, dass mehrfach versucht wurde, den Kindern begleitete
Gefängnisbesuche in einem für sie möglichst angenehmen Rahmen zu ermöglichen,
was sie indes nicht dazu bewegen konnte, die Besuche wieder aufzunehmen.
Unzutreffend ist weiter, dass keine Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und
der Beiständin stattfanden, und schliesslich erweist sich der Vorwurf als
unhaltbar, die Beiständin habe die angebliche Angst der Kinder vor dem Vater
ausschliesslich den Schilderungen der Kindsmutter entnommen: Es fanden darüber
hinaus mehrere Gespräche mit den Kindern selbst statt, im Rahmen derer sie sich
entsprechend äusserten, und zudem ein Austausch mit der Therapeutin von C____
und Lehrpersonen der Kinder, womit sich die Beiständin ein umfassendes Bild
Dispositiv
über die Interesselage der Kinder gemacht hat. Es ist demnach kein Grund
ersichtlich, weshalb aufgrund der bisherigen Mandatsausübung ein erneuter Beistandswechsel
erfolgen sollte.
3.4 Es wird auch von Seiten der Vorinstanz
festgehalten, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil grundsätzlich
Anspruch auf persönlichen Verkehr mit seinen Kindern hat. Dieser finde jedoch
dort seine Grenze, wo das Kindeswohl gefährdet sei, und oberste Richtschnur für
die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs sei das Kindswohl, hinter welches
die Interessen der Eltern zurückzustehen hätten (angefochtener Entscheid Ziff.
15). Die Vorinstanz hat erwogen, ein wichtiger Grund für die Verweigerung oder
den Entzug des persönlichen Verkehrs sei häusliche Gewalt. In der Regel liege
ein wichtiger Grund vor, wenn ein Elternteil wegen einer Straftat zulasten des
Kindes oder des anderen Elternteils inhaftiert werde, wie dies vorliegend der
Fall gewesen sei (mit Hinweis auf BGer, in: FamPra.ch 2015, S. 481, 483 f.;
BGer, in: FamPra.ch 2000, S. 546, 549; Büchler/Michel,
in: FamPra.ch 2011, S. 525, 543 ff.; Büchler,
in: Fankhauser (Hrsg.), FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 274 N 9).
Der Wille des
Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen
Verkehr (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteil
5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; vgl. auch
Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5, nicht publiziert in: BGE 144 III 442). Dabei steht es zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es
persönliche Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; mit
zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu gewichten. Zu berücksichtigen
ist das Alter des Kindes beziehungsweise dessen Fähigkeit zu autonomer
Willensbildung. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem
12. Altersjahr auszugehen, wobei es sich hierbei nicht um eine starre
Regel handelt (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf
Urteile 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019
S. 243; 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3, in: FamPra.ch
2015 S. 970; 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in:
FamPra.ch 2016 S. 302; 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.2). Lehnt
das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen,
worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den
Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht (BGer 5A_111/2019, a.a.O.).
Es wird von Seiten des Beschwerdeführers moniert, dass nicht
zwischen der Situation von C____ und D____ unterschieden werde, letztgenannter
aber durchaus nicht klar zum Ausdruck gebracht habe, seinen Vater nicht mehr
sehen zu wollen. Im Gespräch vom 12. November 2021 mit [...] von der KESB ist
tatsächlich noch kein dezidierter Wille D____ für einen dauerhaften
Kontaktabbruch zu erkennen. Er gab an, er wolle nicht mehr zu seinem Vater
gehen. Der Grund scheint aber vor allem in der «langweiligen» Gefängnisumgebung
begründet. Er sagte aus, er wisse noch nicht, ob er den Vater nach der
Entlassung sehen wolle (KESB Akten Teil 2, p. 308). Allerdings hat auch D____
in der Folge in den Gesprächen mit der Beiständin konstant geäussert, keinen
Kontakt zu wünschen (siehe E.3.3.1). Dies hat sich offenbar auch nach der
Haftentlassung Ende Dezember 2021 nicht geändert, ist die Beiständin doch
gemäss Ziff. 23. der angefochtenen Verfügung gehalten, der Kindesschutzbehörde
Antrag zu stellen, sofern eine Wiederaufnahme der Besuchskontakte möglich wäre.
Beide Kindern äussern somit bereits lange und anhaltend den Willen, den Vater
nicht sehen zu wollen ‒ die letzten Besuche im Gefängnis fanden im Jahr
2018 statt. Mehrfache Angebote der Beiständin, Besuche mit Begleitpersonen zu
organisierten, vermochten daran nichts zu ändern. Die Tochter erinnert sich an
Gewaltanwendung des Vaters zum Nachteil ihrer Mutter und musste ihre
Ohnmachtsgefühle therapeutisch bearbeiten. Dass es sich dabei gemäss den
Ausführungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um keine echten
eigenen Erinnerungen handeln soll (Beschwerdebegründung Rz. 10, 68, 83), würde ‒
selbst wenn dies zutreffe sollte ‒ nichts daran ändern, dass die
(erstellte) häusliche Gewalt zum Nachteil der Kindsmutter zu dieser psychischen
Belastung des Kindes und entsprechendem Therapiebedarf geführt hat. Die überaus
ausführliche und sich oftmals in Details verlierende Kritik des
Beschwerdeführers, namentlich zur Befragung der Kinder und der Kindsmutter, dem
telefonischen Austausch mit der Therapeutin von C____ und der Aussagekraft des
Berichts der Therapeutin (Beschwerdebegründung S. 4-16) und die Einlassungen
zum vorinstanzlichen Entscheid (a.a.O. S 17-26) vermögen nichts daran zu
ändern, dass die beschriebene Ausgangslage ‒ langanhaltende Ablehnung von
Kontakt zum Vater und Angst vor einem Zusammentreffen aufgrund von gravierender
vergangener Gewalt zum Nachteil der Kindsmutter ‒ in den wesentlichen
Punkten klar erstellt ist.
Auch wenn vorliegend beide Kinder noch nicht das 12.
Lebensjahr erreicht haben, kommt ihrem Willen, keinen Kontakt zum Vater zu
halten, erhebliches Gewicht zu, zumal im Fall von C____, die am [...] 2023 11
Jahre alt wird und somit bereits nahe an dieser Altersgrenze ist, welche wie
erwähnt ohnehin lediglich eine Faustregel darstellt (BGer 5A_111/2019 vom 9.
Juli 2019, E. 2.3). Der Grund für die ablehnende Haltung der Kinder ist vorliegend
offensichtlich: Der Beschwerdeführer wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. Juli 2018 der mehrfachen
Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung, der
mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe), der versuchten Drohung, der
mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe) sowie der
mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) schuldig erklärt und zu 5 ½
Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es wurde erwogen, er habe bei der Mutter
seiner eigenen Kinder sukzessive ein Klima von Angst und Einschüchterung
geschaffen, indem er auch sonst im ehelichen Rahmen ausgeübte physische Gewalt
instrumentalisiert und damit das Opfer systematisch psychisch unter Druck
gesetzt habe. Er sei auch nicht davor zurückgeschreckt, ihr mit der Wegnahme
der gemeinsamen Kinder zu drohen und seine Ehefrau diesen gegenüber schlecht zu
reden (E.12.8.2). Der Wunsch beider Kinder, keinen Kontakt zum Vater zu haben,
ist vor dem Hintergrund der massiven Gewalt zum Nachteil ihrer Mutter ohne
Weiteres nachvollziehbar, und es wird die Einschätzung der Beiständin geteilt,
dass in dieser Situation Kontakte gegen den Willen der Kinder eine Gefährdung
des Kindeswohls darstellen würden. Dass die letzten Besuche von C____ und D____
beim Vater im Jahr 2018 stattgefunden haben, hat mit Sicherheit zur Entfremdung
beigetragen, worin – neben der inzwischen erfolgten Haftentlassung und der
Ausreise nach Mazedonien – auch durchaus eine veränderte Situation seit dem
Urteil des Zivilgerichts aus dem Jahre 2019 zu sehen ist. Die Vorinstanz hat
auch berücksichtigt, dass von der Mutter geäusserte Ängste einen zusätzlichen
Einfluss auf die Kinder haben mögen, die Mutter allerdings das Zumutbare
leiste, indem sie angebe, sie würde Besuche beim Vater unterstützen, wenn die
Kinder diese wünschten (Entscheid KESB Ziff. 19.). Dass die Solidarität mit der
gewaltbetroffenen Mutter dazu beiträgt, dass die Kinder den Kontakt zum Vater
ablehnen, ist anzunehmen, und dass dieses prägende Element der
Familiengeschichte in ihre Willensbildung miteinfliesst, ist durchaus legitim.
Die Sistierung ist somit zu Recht erfolgt und aufgrund der bestehenden
Angst der Kinder vor einem unerwarteten Zusammentreffen nach erfolgter
Entlassung aus dem Strafvollzug auch das ausgesprochene Kontakt- und
Annäherungsverbot. Dass angesichts der jahrelangen Ablehnung des Kontakts durch
die Kinder befunden wurde, dass eine Veränderung dieser Umstände nicht absehbar
sei und das Annäherungs- und Kontaktverbot daher unbefristet ausgesprochen
wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal die Beiständin gehalten ist,
der Kindsschutzbehörde Antrag zu stellen, sofern eine Wiederaufnahme der
Besuchskontakte möglich ist.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen.
4.
4.1 Es ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die
unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung zu gewähren.
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hätte der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF
900.‒ zu tragen. Diese gehen indes zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
4.3 Obschon seine Rechtsvertreterin im Rahmen
ihrer Beschwerdebegründung einen ausserordentlich grossen Aufwand betrieben
hat, sind ihre Kostennoten in der Höhe nicht zu beanstanden. Sie ist aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Beträge auf das Urteilsdispositiv
verwiesen wird.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–, einschliesslich Auslagen.
Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, [...], für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2’234.‒,
zuzüglich Auslagen von CHF 26.30 und 7,7 % MWST von CHF 174.05, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beigeladene
-
Beiständin E____ (KJD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.