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Entscheid

VD.2022.104

Verweigerung der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB

1. Dezember 2022Deutsch22 min

Tage) verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären Mass­nahme

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.104

URTEIL

vom 1.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Psychiatrische Klinik,

Seeblickstrasse 3, 8596 Münsterlingen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 3. Mai 2022

betreffend Verweigerung der

bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde vom

Strafgericht Basel-Stadt mit rechtskräftigem Urteil vom 3. März 2021 wegen

mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung, Diebstahls, geringfügigen

Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen geringfügigen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, geringfügiger Zechprellerei,

Beschimpfung, mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte zu 12 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 137

Tage) verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären Mass­nahme

nach Art. 59 StGB aufgeschoben. Am 4. März 2021 wurde ihm der vorzeitige

Massnahmenvollzug bewilligt.

A____ befindet

sich seit dem 7. September 2021 in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen,

nachdem er zunächst im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und im Gefängnis

Bässlergut untergebracht war. Mit Vollzugsbericht vom 17. Februar 2022 empfahl

die Psychiatrische Klinik Münsterlingen die Fortsetzung der stationären

Massnahme. Am 5. April 2022 wurde A____ das rechtliche Gehör betreffend die

beabsichtigte Verweigerung der bedingten Entlassung gewährt. Mit Entscheid vom

3. Mai 2022 verweigerte die Vollzugsbehörde schliesslich seine bedingte

Entlassung.

Gegen diesen

Entscheid meldete A____ (nachfolgend: Rekurrent) am 16. Mai 2022 Rekurs

beim Verwaltungsgericht an und begründete diesen mit Eingabe vom 4. Juni 2022.

Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche

Entlassung aus der stationären Massnahme; eventualiter sei er aus der

stationären Massnahme zu entlassen und es sei stattdessen eine ambulante

Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Advokaten [...] zu gewähren. Mit

Stellungnahme vom 15. Juli 2022 beantragte die Vollzugsbehörde, auf den Rekurs

sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser kostenfällig abzuweisen. Der

Rekurrent replizierte mit Eingabe vom 19. Oktober 2022.

Die

entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug

der Vorakten der Vollzugsbehörde in elektronischer Form (nachfolgend: Vorakten)

auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG,

SG 258.200). Gestützt darauf ist das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts

für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 88 Abs. 2 in

Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition

(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz

über den Justizvollzug, S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und

Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3). Der Rekurrent ist als

Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er

gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

1.2

1.2.1

Der Rekurs ist nur im Rahmen des Streitgegenstands

zulässig. Streitgegenstand bildet das im angefochtenen

Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es

angefochten wird (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29

vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1;

Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des

Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435,

444; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 285). Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, S. 505). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was

bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein

sollen. Gegenstände, über welche die Vor­instanzen weder entschieden haben noch

hätten entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht

nicht zu behandeln (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4,

VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2). Soweit ein Sachantrag über

die vor der letzten Verwaltungsinstanz gestellten Anträge hinausgeht, bleibt er

gemäss § 19 Abs. 1 VRPG unberücksichtigt. Dementsprechend tritt das

Verwaltungsgericht auf erstmals bei ihm gestellte Anträge

nicht ein (VGE VD.2022.8 vom 19. Oktober 2022 E. 1.2.3.2 mit Hinweis auf

VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai

2017.

E. 2.1; Stamm, a.a.O.,

S. 505).

1.2.2

Der Rekurrent beantragt die

bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme, eventualiter sei eine

ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. Der

vorinstanzliche Entscheid, womit dem Rekurrenten die bedingte Entlassung aus

dem stationären Massnahmenvollzug verweigert wurde, erging im Rahmen der

periodischen Überprüfung gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB. Demgemäss hat die

Vollzugsbehörde jährlich eine Bestandesaufnahme über die fragliche Massnahme

vorzunehmen. Dabei sind einerseits die Möglichkeit einer bedingten Entlassung,

aber auch sämtliche Voraussetzungen der Massnahme bzw. deren

Weiterführung einer umfassenden Prüfung zu unterziehen (Heer, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch,

4.

Auflage 2019, Art. 62d N 1). Eine Umwandlung der stationären in eine

ambulante Massnahme ist jedoch nicht Gegenstand der Prüfung nach

Art. 62d Abs. 1 StGB und war damit auch nicht Thema des

angefochtenen Entscheids, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht. Das

Eventualbegehren in der Rekursbegründung geht damit über den Streitgegenstand

hinaus. Entsprechend ist darauf nicht einzutreten. Soweit die Vorinstanz

allerdings mit ihrer Stellungnahme geltend macht, der Streitgegenstand beschränke

sich vorliegend auf die Prüfung der bedingten Entlassung, weshalb auf Rügen

betreffend die Verhältnismässigkeit und damit die Aufhebung der Massnahme nicht

einzugehen sei (act. 8 p. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die periodische

Überprüfung gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB sämtliche Voraussetzungen der Massnahme

und damit auch die mögliche Aufhebung infolge Aussichtslosigkeit

oder aus einem anderen Grund umfasst. Mit Ausnahme des

Eventualbegehrens ist somit auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs einzutreten.

2.

2.1

Mit

dem angefochtenen Entscheid kam die Vollzugsbehörde zum Schluss, die

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien aufgrund der Gesamtwürdigung

aller für die Legalprognose relevanten Umstände zurzeit nicht gegeben. Der an

einer hebephrenen Schizophrenie leidende Rekurrent befinde sich erst am Anfang

der stationären delikts- und störungsspezifischen Behandlung in der

Psychiatrischen Klinik Münsterlingen. Trotz einer nach wie vor ambivalenten

Therapiemotivation und einer ungenügenden Krankheitseinsicht habe der Rekurrent

erste Fortschritte und in letzter Zeit Verbesserungen in Form einer

kooperativen Therapieteilnahme erzielt. Sein psychopathologischer Zustand habe

sich stabilisiert und die psychotische Symptomatik zeige sich nach einer

Optimierung der Medikation rückläufig. Weiter halte sich der Rekurrent an das

ihm auferlegte Drogen- und Alkoholverbot und sei grundsätzlich

medikamentencompliant, freundlich und kooperativ. Allerdings hätten ihm

angesichts der noch nicht ausreichenden therapeutischen Fortschritte noch keine

Vollzugslockerungen gewährt werden können. Die weitere Behandlungszeit solle

unter anderem der Bearbeitung der zahlreichen Problembereiche (namentlich

aggressive Gespanntheit, Dissozialität, Wohn- und Unterbringungssituation,

Arbeitssituation) sowie der Erprobung von ersten Vollzugsöffnungen dienen.

Zudem habe der Rekurrent sich fundiertes Wissen bezüglich seiner psychischen

Störung anzueignen und Copingstrategien zu erlernen. Schliesslich diene die weitere

Therapie der Bearbeitung der diagnostizierten Suchtmittelabhängigkeiten und der

Aufrechterhaltung der bereits bestehenden Abstinenz. Dabei habe der Rekurrent

die Vollzugsstufen und -module des Massnahmenvollzugs Schritt für Schritt

anzugehen und sich in den ihm zu gewährenden Vollzugsöffnungen, welche auf

therapeutischen Fortschritten beruhten, zu bewähren (act. 1 p. 4).

2.2

Der

Rekurrent bringt mit seinem Rekurs vor, die Fortführung der stationären

therapeutischen Massnahme erweise sich unter Berücksichtigung der mässigen

Schwere der Anlassdelikte, des Masses seiner Gefährlichkeit, der bisherigen

Massnahmendauer sowie seines Grundrechts auf persönliche Freiheit als nicht

mehr verhältnismässig. Er sei seit dem 19. Oktober 2020 und damit seit über

eineinhalb Jahren einem Freiheitsentzug unterworfen. Die Grundlage der

Begründung zur Weiterführung der stationären Massnahme beruhe wesentlich auf

dem forensisch-psychiatrischen Gutachten der Universitären Psychiatrischen

Kliniken (UPK) vom 10. Februar 2021, welches zur Beantwortung der Frage

der Gefährlichkeit des Rekurrenten von unzutreffenden Annahmen ausgehe. So sei

die darin – wie auch im Urteil des Strafgerichts – erwähnte Behauptung, es

seien gegen den Rekurrenten noch Strafuntersuchungen wegen eines Tötungsdelikts

hängig, nicht korrekt. Zudem sei er – entgegen der umstrittenen Hare-Checklist

auf Seite 24 des Gutachtens – im Bereich des Erwachsenenstrafrechts einzig

wegen Verkehrsregelverletzungen vorbestraft. Das Gutachten blende zudem aus,

dass sämtliche zugrundeliegenden Straftaten im Versuchsstadium geblieben seien.

Aus den Anlasstaten lasse sich keine erhöhte Rückfallgefahr für schwere

Gewaltdelikte, insbesondere gegen Leib und Leben ableiten. Die Vorinstanz habe

zu Unrecht unterlassen, eine Abwägung zwischen dem Grundrechtseingriff bei

einer Weiterführung der stationären Massnahme und den begangenen Anlasstaten

sowie der Schwere der in Freiheit zu erwartenden Taten vorzunehmen. Angesichts

der geringen Schwere der Anlasstaten sowie mit Blick auf den Umstand, dass sich

gemäss dem Gutachten die hebephrene Schizophrenie des Rekurrenten zum Zeitpunkt

der Exploration erst im Anfangsstadium befunden habe, sei kaum eine jahrelange

Behandlung erforderlich. Dies umso mehr, als bei einer hebephrenen Schizophrenie

bekanntlich bereits eine medikamentöse Behandlung rasche Besserung verspreche (act.

5).

2.3

Die

Vorinstanz macht mit ihrer Stellungnahme geltend, der Rekurrent befinde sich im

Rahmen der angeordneten stationären Massnahme seit rund neun Monaten in der

Psychiatrischen Klinik Münsterlingen. Nach wie vor bestehe ein deutliches

Behandlungsbedürfnis, wobei die diagnostizierte hebephrene Schizophrenie und

der schädliche Gebrauch von Alkohol im Vordergrund stünden. Im bisherigen

Behandlungssetting habe unter anderem mittels Etablierung einer geeigneten

neuroleptischen Medikation eine Stabilisierung des psychopathologischen

Zustands des Rekurrenten durch Rückläufigkeit der psychotischen Symptomatik

erreicht werden können. Weiter habe er eine Suchtmittelabstinenz eingehalten

und es hätten erste Vollzugslockerungen stattfinden können. Dies spreche klar

dafür, dass die stationäre therapeutische Behandlung in der Psychiatrischen

Klinik Münsterlingen Erfolge zeitige und die Fortführung aussichtsreich

erscheine. Hingegen würde mit einer bedingten Entlassung zum aktuellen

Zeitpunkt eine erhöhte Rückfallgefahr für weitere Delikte wie die begangenen

einhergehen. Das Risiko eines Rückfalls erscheine mit Blick auf die gefährdeten

Rechtsgüter – die körperliche Integrität anderer Personen – nicht hinnehmbar. Die

Massnahme sei angesichts der gegebenen Zweckmässigkeit auch in zeitlicher

Hinsicht verhältnismässig und das aktuelle Setting für die Behandlung der beim

Rekurrenten vorliegenden psychischen Störung auf jeden Fall geeignet. Dafür

spreche auch die anlässlich der Stellungnahme des Rekurrenten im Rahmen der

Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 5. April 2022 geäusserte

Therapiemotivation (act. 8).

2.4

In

seiner Replik bringt der Rekurrent vor, die stationäre Massnahme gemäss Art. 59

StGB greife massiv in sein Grundrecht der persönlichen Freiheit gemäss

Art. 10 Abs. 2 BV ein. Bei der Frage nach der bedingten Entlassung sei die

Schwere der Anlasstaten mit zu berücksichtigen, zumal der damit verbundene

Freiheitsentzug nur so lange dauern dürfe, wie die von der betroffenen Person

ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermöge. Gehe von der betroffenen

Person schon von Beginn weg nur eine relativ geringe Gefahr aus, sei ihr

Freiheitsinteresse entsprechend schon früher als höherwiegend zu werten. Der

Rekurrent habe durch die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Delikte nie

jemanden verletzt. Angesichts der geringen Gefahr, die von ihm ausgehe, sei das

strenge Sicherheitsregime, dem er aktuell unterworfen sei und bei ihm zu Perspektivlosigkeit

sowie einer massiven Gewichtszunahme geführt habe, klar unverhältnismässig

(act. 11).

3.

3.1

Der

Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald

sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der

Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). In

dieser letzten Stufe des Vollzugs soll die entlassene Person den Umgang mit der

Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Voraussetzung für eine bedingte

Entlassung ist eine günstige Prognose über das künftige Wohlverhalten, welche in

einer Gesamtwürdigung zu erstellen ist (Heer,

a.a.O., Art. 62 N 20c). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass

die betroffene Person keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der

behandelten Störung in Zusammenhang stehen; dabei genügt es, wenn die

betroffene Person lernt, mit ihren Defiziten umzugehen. Eine eigentliche

Heilung im medizinischen Sinne ist nicht entscheidend (Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 62 N 1

m.H. auf Botschaft 1998 2083, BGer 930/2018 E. 1.2.2, N 2). Die

Legalprognose ist nicht abstrakt, sondern in Beachtung der fraglichen Umstände

zu stellen. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Therapiefortschritte der

betroffenen Person es erlauben, die Massnahme unter einem anderen Regime, d.h.

in Freiheit, fortzusetzen (Heer,

a.a.O., Art. 62 N 21). Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit einer

bedingten Entlassung ist die Frage, ob die Gefahr weiterer strafbarer

Handlungen besteht. Im Zentrum der Beurteilung steht die Frage der Bewährung

der betroffenen Person in Freiheit (Heer,

ZStrR 2003, 411; Heer, a.a.O.,

Art. 62 N 23). Das Bundesgericht hat ausdrücklich betont, dass einzig die

Gefährlichkeit und nicht Argumente behandlerischer Natur von Bedeutung sein

dürfen. Das Fehlen einer stufengerechten Vorbereitung sei für sich alleine

nicht ausschlaggebend für die Verweigerung einer bedingten Entlassung (BGer

6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.7; Heer,

a.a.O., Art. 62 N 24). Bei der Prognose sind die Modalitäten der bedingten

Entlassung, etwa spezialpräventive Wirkungen der Bewährungshilfe, der Weisungen

und einer allfälligen ambulanten Behandlung zu berücksichtigen (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., N 2).

3.2

3.2.1

Dem

Bericht über den Vollzugsverlauf und die Behandlungsplanung der Psychiatrischen

Klinik Münsterlingen vom 17. Februar 2022 ist zu entnehmen, dass sich der

psychische Zustand des Rekurrenten nach einer Anfang Dezember 2021 erfolgten Umstellung

der antipsychotischen Medikation deutlich verbessert habe. Obwohl er noch über

eine äusserst defizitäre Krankheitseinsicht und eine noch nicht tragfähige

Behandlungseinsicht verfüge, zeige er dennoch eine grundlegende

Behandlungsbereitschaft. Aufgrund der schizophrenen Erkrankung seien als

personenbezogene Risikofaktoren die noch vorhandenen affektiven und kognitiven

Störungen im Sinne eines Residualsyndroms bzw. einer Negativsymptomatik sowie

die Suchtstörungen zu nennen. Zentrale therapeutische Themen in der

Einzeltherapie während der vergangenen Wochen seien vor allem die ambivalente

Therapiemotivation, die Unzuverlässigkeit bezüglich der Einhaltung der

Stationsregeln sowie die unregelmässige Therapieteilnahme gewesen. Dennoch sei

eine grundsätzliche Massnahmewilligkeit vorhanden und es seien weitere

therapeutische Fortschritte im Rahmen der Massnahme zu erwarten, weshalb die

Massnahmenfähigkeit als gegeben eingeschätzt und die Fortsetzung der Massnahme

empfohlen werde.

3.2.2

Der

Rekurrent hat sich anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs dahingehend

vernehmen lassen, dass er die Notwendigkeit der Massnahme einsehe und das

Konzept der Massnahme als sinnvoll erachte. Er sei mittlerweile gut angekommen,

gewillt und motiviert, über seine Krankheit und aus den Fehlern der Delikte zu

lernen, so dass es zu keinen Delikten mehr komme (vgl. Stellungnahme vom 5. April

2022, Vorakten p. 70).

3.2.3

Aus

der E-Mail der Psychologin der Psychiatrischen Dienste Thurgau, [...] vom 12.

April 2022 geht hervor, obwohl der Rekurrent im stationären Setting insgesamt eine

gute Medikamentencompliance zeige, verfüge er vor dem Hintergrund eines mangelnden

Krankheitsverständnisses noch nicht über eine stabile intrinsische

Medikamentencompliance. Er schreibe die Verbesserung seines Zustandes zum

Grossteil nicht der Wirkung der Medikamente, sondern seinem Willen zu. Ziel der

weiteren stationären Therapie sei der Aufbau eines ausreichenden

Krankheitsverständnisses und darauf aufbauend einer stabilen

Medikamentencompliance. Es werde aufgrund der erfüllten Voraussetzungen nun ein

Lockerungsstufen-Antrag für alle begleiteten Lockerungsstufen bis Rayon

Kreuzlingen beantragt (Vorakten p. 66). Schliesslich führte die

Psychiatrische Klinik Münsterlingen in ihrem Antrag auf Vollzugslockerungen vom

12.

April 2022 aus, die therapeutischen Beziehungen seien mittlerweile

ausreichend tragfähig. Der Rekurrent zeige eine gute und stabile Compliance

bezüglich der antipsychotischen Medikation und es sei eine weitgehende

psychopathologische Stabilisierung seines Zustands erreicht worden. Er zeige

keine Hinweise auf akutpsychotisches Erleben und Denkstörungen, vielmehr zeige

er einen im Unterschied zur Anfangsphase der stationären Behandlung zunehmend

ausgeglichenen Affektzustand. Bezüglich der Suchtproblematik sei der Rekurrent

bisher stets abstinent geblieben. Insgesamt habe er zuletzt zuverlässig und

sehr bemüht sowie kooperativ am strukturierten Therapieprogramm teilgenommen.

Derzeit liege der Fokus der Therapie vor allem darauf, ein gutes Verständnis

für die diagnostizierten Erkrankungen zu erarbeiten und mit ihm eine

ausreichende Einsicht in den Zusammenhang von Erkrankung und strafbarem

Verhalten zu entwickeln. Der Fokus im Stationsalltag liege vor allem auf der

Arbeit an problematischen Verhaltensweisen des Rekurrenten, wie beispielsweise

grenzüberschreitenden Äusserungen gegenüber Mitpatienten (Vorakten p. 55 ff.).

3.2.4

Anlässlich

der Vollzugskoordinationssitzung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 5. April

2022.

wurde festgehalten, dass sich gemäss dem Behandlungsteam der

Psychiatrischen Klinik Münsterlingen die Legalprognose aufgrund der

mittlerweile etablierten Medikation verbessert habe. Entsprechend wurden

angesichts der ausreichenden Absprachefähigkeit des Rekurrenten in Abhängigkeit

seiner Fortschritte in der Therapie, der Risikoeinschätzung und seines

pathologischen Zustands Vollzugslockerungen umgesetzt (Vorakten p. 64). Sowohl

aus der Stellungnahme des Rekurrenten als auch aus den Berichten des

Behandlungsteams geht hervor, dass der Rekurrent sich in der ersten Phase

seines Aufenthaltes in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen an das neue

Umfeld gewöhnen musste. Der Ansicht der Vorinstanz, wonach die therapeutische

Massnahme noch am Anfang stehe, kann dementsprechend gefolgt werden. Aus der

Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 3. Mai 2022 geht hervor, dass

entsprechend den bisher erzielten Fortschritten des Rekurrenten auch bereits

Vollzugslockerungen stattgefunden haben, namentlich seien begleitete Einzel-

und Gruppenausgänge inner- und ausserhalb des Klinikareals zur Erprobung und

Festigung des bisher Erlernten und zur Erweiterung der Perspektive und

Motivation gewährt worden (Vorakten p. 44-47). Entgegen der Ansicht des

Rekurrenten kann damit von fehlenden Perspektiven im aktuellen Setting nicht

die Rede sein. Vielmehr erwecken die aktuellen Unterlagen wie auch seine

persönliche Stellungnahme den Eindruck eines durchaus positiven Therapieverlaufs,

in dem der Rekurrent stetige Fortschritte erzielt. Die aktuelle Massnahme

scheint damit geeignet und aufgrund der klaren Indikation im

forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Februar 2021 auch erforderlich, um

den Zweck – eine Verbesserung der Legalprognose – zu erreichen. Die Einwände

des Rekurrenten bezüglich des Gutachtens vom 10. Februar 2021 können mangels

Gegenstand im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden, da über die

Anordnung der Massnahme und damit auch die Verwertung des Gutachtens bereits

mit Urteil des Strafgerichts vom 3. März 2021 entschieden wurde.

3.3

3.3.1

Bei

der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind einerseits die Schwere des Eingriffs

in die Freiheitsrechte des Rekurrenten und anderseits sein Behandlungsbedürfnis

sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten gegeneinander

abzuwägen (vgl. Heer, a.a.O., Art.

56.

N 36, Trechsel/Pauen Borer,

a.a.O., Art. 56 N 7 mit weiteren Hinweisen). Die Schwere des Eingriffs in

die Rechte der betroffenen Person ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der

Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf dabei derjenige Teil, der

über die schuldangemessene Strafe hinausgeht. Davon ausgehend, dass nur die

Gefahr relativ schwerer Delikte eine Verlängerung überhaupt rechtfertigen kann,

gilt es festzuhalten, dass sich die vorliegenden Anlasstaten gegen die physische

Integrität anderer Personen gerichtet haben. Dabei ist entgegen den Ausführungen

des Verteidigers nicht einzig auf den tatsächlichen Deliktserfolg abzustellen,

der notorischerweise häufig auch vom Zufall abhängt. Der Rekurrent hat sich

nicht nur der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der mehrfachen

versuchten einfachen Körperverletzung schuldig gemacht, sondern auch schwere

Drohungen gegen diverse Personen geäussert. Dabei war er in einem Fall mit

einem Messer bewaffnet und konnte nur durch die abgeschlossene Wohnungstür

daran gehindert werden, mit diesem auf sein Opfer loszugehen. Auch die

versuchten Körperverletzungen blieben nicht etwa wegen des besonnenen Vorgehens

des Rekurrenten, sondern aufgrund der geistesgegenwärtigen und professionellen

Reaktion der betroffenen Polizisten ohne Erfolg (schriftliches Urteil p. 16

Vorakten p. 28). Damit stehen grundsätzlich nicht leichte Straftaten zur

Diskussion. Vielmehr ist festzustellen, dass das Rückfallrisiko Straftaten von

erheblichem Gewicht betrifft. Insofern besteht ein Schutzbedürfnis der

Allgemeinheit, welches nicht zu vernachlässigen ist. Auf der anderen Seite darf

nicht übersehen werden, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung für den

Rekurrenten mit einer beachtlichen Freiheitsbeschränkung einhergeht. Er

befindet sich seit eineinhalb Jahren im Freiheitsentzug, jedoch erst seit einem

guten halben Jahr im Massnahmenvollzug in der Psychiatrischen Klinik

Münsterlingen. Diese Freiheitsbeschränkung steht vorliegend aber noch nicht in

einem krassen Missverhältnis zu dem dem Rekurrenten ursprünglich auferlegten

Freiheitsentzug von 12 Monaten und zum Gewicht der verübten und weiterhin

drohenden Straftaten. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass

das Strafgericht mit Urteil vom 3. März 2021 in Bezug auf die beurteilten

Delikte eine leicht- bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit angenommen

und das Strafmass entsprechend um ein Drittel reduziert hat (vgl. schriftliches

Urteil, p. 20 f., Vorakten p. 32 f.).

3.3.2

Schliesslich

sind bei der Prognose auch Modalitäten der bedingten Entlassung, beispielsweise

Weisungen und/oder Verpflichtungen zur ambulanten Behandlung (vgl. Art. 62 Abs.

3.

StGB), zu berücksichtigen (Trechsel/Pauen

Borer, a.a.O., Art. 62 N 2). Dem Vollzugsverlaufsbericht der

Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 17. Februar 2022 ist zu entnehmen,

dass sich der Zustand des Rekurrenten seit seinem Eintritt zwar bereits deutlich

verbessert habe, dass jedoch wichtige therapeutische Fortschritte noch ausstehen,

welche in direktem Zusammenhang zur Legalprognose stehen. So bestehe beim

Rekurrenten trotz grundlegender Massnahmewilligkeit und Behandlungsbereitschaft

noch immer keine stabile und vertiefte Einsicht in seine Krankheit und die

Notwendigkeit der Behandlung. Zudem stünden einer günstigen Prognose als

Risikofaktoren die weiterhin bestehenden affektiven und kognitiven Störungen

des Rekurrenten sowie die Suchtmittelproblematik entgegen. Im Antrag auf

Vollzugslockerungen vom 12. April 2022 sind weitere Verbesserungen,

insbesondere seines psychopathologischen Zustandes sowie betreffend seine

Medikamentencompliance dokumentiert. Der Fokus der Therapie liege vor allem auf

der Erarbeitung eines Krankheitsverständnisses sowie einer Einsicht in den

Zusammenhang von Erkrankung und strafbaren Verhaltens. Alles in allem befindet

sich der Rekurrent erst seit vergleichsweise kurzer Zeit in der Psychiatrischen

Klinik Münsterlingen. Obwohl er in dieser kurzen Zeit offensichtlich stark von

den Strukturen und der – insbesondere auch medikamentösen – Behandlung profitieren

konnte, muss davon ausgegangen werden, dass er bei noch nicht gefestigter

Krankheitseinsicht im Fall einer bedingten Entlassung die aktuell stabile

Medikamentencompliance und Suchtmittelabstinenz nicht würde aufrechterhalten

können, was ein Wiederaufflammen der Schizophrenie- und Suchtmittelproblematik

äusserst wahrscheinlich macht und die Rückfallgefahr drastisch erhöht. Daran

würde auch die Weisung, sich einer ambulanten Massnahme zu unterziehen nichts ändern,

verfügt doch der Rekurrent nicht über einen sozialen Empfangsraum, welcher ihn

in ausreichendem Masse stabilisieren könnte (schriftliches Urteil p. 21). Zu

beachten ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss den gutachterlichen

Ausführungen zur mehrstufigen Schizophreniebehandlung auch die Etablierung

eines Wohn- und Arbeitsexternats gehört (schriftliches Urteil p. 22), welches

vorliegend angesichts der Arbeits- und Obdachlosigkeit sowie des fehlenden

sozialen Empfangsraums in Bezug auf die Verbesserung der Legalprognose äusserst

wichtig erscheint. Eine Erprobung der bisher gemachten Fortschritte in einem

Wohn- und Arbeitsexternat steht aber aufgrund der erst seit Kurzem erfolgten

Dispositiv

Therapiefortschritte noch aus. Es muss demnach im jetzigen Zeitpunkt von einer

negativen Legalprognose ausgegangen werden.

3.4 Zusammenfassend

ändert die vom Rekurrenten geltend gemachte geringe Schwere der Anlasstaten

nichts an der immer noch bestehenden Verhältnismässigkeit der stationären

Massnahme. Aufgrund der aktenkundigen Berichte ist der Verbleib des Rekurrenten

im stationären Massnahmenvollzug zur weiteren Stabilisierung und Gewährung

sowie Erprobung von – gemäss Verfügung vom 3. Mai 2022 bereits begonnenen –

schrittweisen Vollzugslockerungen erforderlich. Aufgrund der bereits eingetretenen

Erfolge und Fortschritte kann die Massnahme auch als geeignet bezeichnet

werden.

4.

4.1 Bei

dieser Sachlage erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2

4.2.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 800.–

grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung

mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der

Rekurrent hat aber ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

gestellt. Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat eine bedürftige Partei

dann, wenn ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos

sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen

die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren

nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr

die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,

ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 II 396 E. 1.1 S. 397,

138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll

einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S.

135 und 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E.

5). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des

Prozessstoffes abzuschätzen, wobei es im Rechtsmittelverfahren um die

Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs geht. Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel

offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (BGer 5A_184/2018 vom

4. Mai 2018 mit weiteren Hinweisen).

4.2.2 Nach

summarischer Prüfung der Rechtsbegehren des Rekurrenten und deren Begründung,

die sich auf die Frage der Verhältnismässigkeit beschränkt, erscheinen die

Rügen an den bereits eingehenden Erwägungen der Vorinstanz zu seinem Standpunkt

wenig aussichtsreich. Immerhin erscheint die Rechtssache für den Rekurrenten aufgrund

des über die mit Urteil des Strafgerichts vom 3. März 2021 verhängte Sanktion hinausgehenden

Freiheitsentzugs von erheblichem Gewicht. Vor diesem Hintergrund kann nicht

ausgeschlossen werden, dass auch ein auf eigene Rechnung prozessierender

Rekurrent den Prozess angestrengt hätte. Es handelt sich aber offensichtlich um

einen Grenzfall zur Aussichtslosigkeit. Dem Rekurrenten kann aufgrund seiner

ausgewiesenen Bedürftigkeit unter diesem Vorbehalt die unentgeltliche

Prozessführung knapp bewilligt werden. Daraus folgt, dass die Kosten des

Verfahrens in Höhe von CHF 800.– zu Lasten der Gerichtskasse gehen und dem

Rechtsvertreter ein Honorar aus dieser zu entrichten ist. Gestützt auf seine

Honorarnote vom 9. November 2022 ergibt sich ein Honorar von CHF 4'033.35,

zuzüglich Reisespesen in Höhe von CHF 200.– (§ 23 Abs. 2 des Honorarreglements

[HoR, SG 291.400]) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 325.95, insgesamt

also in der Höhe von CHF 4'559.30.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

werden dem Rechtsvertreter, [...], für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren ein Honorar von CHF 4'033.35, zuzüglich Auslagen von CHF 200.–

und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 325.95 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.