VD.2022.104
Verweigerung der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB
1. Dezember 2022Deutsch22 min
Tage) verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.104
URTEIL
vom 1.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Psychiatrische Klinik,
Seeblickstrasse 3, 8596 Münsterlingen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 3. Mai 2022
betreffend Verweigerung der
bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde vom
Strafgericht Basel-Stadt mit rechtskräftigem Urteil vom 3. März 2021 wegen
mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung, Diebstahls, geringfügigen
Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen geringfügigen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, geringfügiger Zechprellerei,
Beschimpfung, mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte zu 12 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 137
Tage) verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme
nach Art. 59 StGB aufgeschoben. Am 4. März 2021 wurde ihm der vorzeitige
Massnahmenvollzug bewilligt.
A____ befindet
sich seit dem 7. September 2021 in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen,
nachdem er zunächst im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und im Gefängnis
Bässlergut untergebracht war. Mit Vollzugsbericht vom 17. Februar 2022 empfahl
die Psychiatrische Klinik Münsterlingen die Fortsetzung der stationären
Massnahme. Am 5. April 2022 wurde A____ das rechtliche Gehör betreffend die
beabsichtigte Verweigerung der bedingten Entlassung gewährt. Mit Entscheid vom
3. Mai 2022 verweigerte die Vollzugsbehörde schliesslich seine bedingte
Entlassung.
Gegen diesen
Entscheid meldete A____ (nachfolgend: Rekurrent) am 16. Mai 2022 Rekurs
beim Verwaltungsgericht an und begründete diesen mit Eingabe vom 4. Juni 2022.
Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche
Entlassung aus der stationären Massnahme; eventualiter sei er aus der
stationären Massnahme zu entlassen und es sei stattdessen eine ambulante
Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Advokaten [...] zu gewähren. Mit
Stellungnahme vom 15. Juli 2022 beantragte die Vollzugsbehörde, auf den Rekurs
sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser kostenfällig abzuweisen. Der
Rekurrent replizierte mit Eingabe vom 19. Oktober 2022.
Die
entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug
der Vorakten der Vollzugsbehörde in elektronischer Form (nachfolgend: Vorakten)
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG,
SG 258.200). Gestützt darauf ist das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts
für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 88 Abs. 2 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz
über den Justizvollzug, S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und
Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3). Der Rekurrent ist als
Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.
1.2
1.2.1
Der Rekurs ist nur im Rahmen des Streitgegenstands
zulässig. Streitgegenstand bildet das im angefochtenen
Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es
angefochten wird (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29
vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1;
Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435,
444; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 285). Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, S. 505). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was
bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein
sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch
hätten entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht
nicht zu behandeln (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4,
VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2). Soweit ein Sachantrag über
die vor der letzten Verwaltungsinstanz gestellten Anträge hinausgeht, bleibt er
gemäss § 19 Abs. 1 VRPG unberücksichtigt. Dementsprechend tritt das
Verwaltungsgericht auf erstmals bei ihm gestellte Anträge
nicht ein (VGE VD.2022.8 vom 19. Oktober 2022 E. 1.2.3.2 mit Hinweis auf
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai
2017.
E. 2.1; Stamm, a.a.O.,
S. 505).
1.2.2
Der Rekurrent beantragt die
bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme, eventualiter sei eine
ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. Der
vorinstanzliche Entscheid, womit dem Rekurrenten die bedingte Entlassung aus
dem stationären Massnahmenvollzug verweigert wurde, erging im Rahmen der
periodischen Überprüfung gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB. Demgemäss hat die
Vollzugsbehörde jährlich eine Bestandesaufnahme über die fragliche Massnahme
vorzunehmen. Dabei sind einerseits die Möglichkeit einer bedingten Entlassung,
aber auch sämtliche Voraussetzungen der Massnahme bzw. deren
Weiterführung einer umfassenden Prüfung zu unterziehen (Heer, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch,
4.
Auflage 2019, Art. 62d N 1). Eine Umwandlung der stationären in eine
ambulante Massnahme ist jedoch nicht Gegenstand der Prüfung nach
Art. 62d Abs. 1 StGB und war damit auch nicht Thema des
angefochtenen Entscheids, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht. Das
Eventualbegehren in der Rekursbegründung geht damit über den Streitgegenstand
hinaus. Entsprechend ist darauf nicht einzutreten. Soweit die Vorinstanz
allerdings mit ihrer Stellungnahme geltend macht, der Streitgegenstand beschränke
sich vorliegend auf die Prüfung der bedingten Entlassung, weshalb auf Rügen
betreffend die Verhältnismässigkeit und damit die Aufhebung der Massnahme nicht
einzugehen sei (act. 8 p. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die periodische
Überprüfung gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB sämtliche Voraussetzungen der Massnahme
und damit auch die mögliche Aufhebung infolge Aussichtslosigkeit
oder aus einem anderen Grund umfasst. Mit Ausnahme des
Eventualbegehrens ist somit auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs einzutreten.
2.
2.1
Mit
dem angefochtenen Entscheid kam die Vollzugsbehörde zum Schluss, die
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien aufgrund der Gesamtwürdigung
aller für die Legalprognose relevanten Umstände zurzeit nicht gegeben. Der an
einer hebephrenen Schizophrenie leidende Rekurrent befinde sich erst am Anfang
der stationären delikts- und störungsspezifischen Behandlung in der
Psychiatrischen Klinik Münsterlingen. Trotz einer nach wie vor ambivalenten
Therapiemotivation und einer ungenügenden Krankheitseinsicht habe der Rekurrent
erste Fortschritte und in letzter Zeit Verbesserungen in Form einer
kooperativen Therapieteilnahme erzielt. Sein psychopathologischer Zustand habe
sich stabilisiert und die psychotische Symptomatik zeige sich nach einer
Optimierung der Medikation rückläufig. Weiter halte sich der Rekurrent an das
ihm auferlegte Drogen- und Alkoholverbot und sei grundsätzlich
medikamentencompliant, freundlich und kooperativ. Allerdings hätten ihm
angesichts der noch nicht ausreichenden therapeutischen Fortschritte noch keine
Vollzugslockerungen gewährt werden können. Die weitere Behandlungszeit solle
unter anderem der Bearbeitung der zahlreichen Problembereiche (namentlich
aggressive Gespanntheit, Dissozialität, Wohn- und Unterbringungssituation,
Arbeitssituation) sowie der Erprobung von ersten Vollzugsöffnungen dienen.
Zudem habe der Rekurrent sich fundiertes Wissen bezüglich seiner psychischen
Störung anzueignen und Copingstrategien zu erlernen. Schliesslich diene die weitere
Therapie der Bearbeitung der diagnostizierten Suchtmittelabhängigkeiten und der
Aufrechterhaltung der bereits bestehenden Abstinenz. Dabei habe der Rekurrent
die Vollzugsstufen und -module des Massnahmenvollzugs Schritt für Schritt
anzugehen und sich in den ihm zu gewährenden Vollzugsöffnungen, welche auf
therapeutischen Fortschritten beruhten, zu bewähren (act. 1 p. 4).
2.2
Der
Rekurrent bringt mit seinem Rekurs vor, die Fortführung der stationären
therapeutischen Massnahme erweise sich unter Berücksichtigung der mässigen
Schwere der Anlassdelikte, des Masses seiner Gefährlichkeit, der bisherigen
Massnahmendauer sowie seines Grundrechts auf persönliche Freiheit als nicht
mehr verhältnismässig. Er sei seit dem 19. Oktober 2020 und damit seit über
eineinhalb Jahren einem Freiheitsentzug unterworfen. Die Grundlage der
Begründung zur Weiterführung der stationären Massnahme beruhe wesentlich auf
dem forensisch-psychiatrischen Gutachten der Universitären Psychiatrischen
Kliniken (UPK) vom 10. Februar 2021, welches zur Beantwortung der Frage
der Gefährlichkeit des Rekurrenten von unzutreffenden Annahmen ausgehe. So sei
die darin – wie auch im Urteil des Strafgerichts – erwähnte Behauptung, es
seien gegen den Rekurrenten noch Strafuntersuchungen wegen eines Tötungsdelikts
hängig, nicht korrekt. Zudem sei er – entgegen der umstrittenen Hare-Checklist
auf Seite 24 des Gutachtens – im Bereich des Erwachsenenstrafrechts einzig
wegen Verkehrsregelverletzungen vorbestraft. Das Gutachten blende zudem aus,
dass sämtliche zugrundeliegenden Straftaten im Versuchsstadium geblieben seien.
Aus den Anlasstaten lasse sich keine erhöhte Rückfallgefahr für schwere
Gewaltdelikte, insbesondere gegen Leib und Leben ableiten. Die Vorinstanz habe
zu Unrecht unterlassen, eine Abwägung zwischen dem Grundrechtseingriff bei
einer Weiterführung der stationären Massnahme und den begangenen Anlasstaten
sowie der Schwere der in Freiheit zu erwartenden Taten vorzunehmen. Angesichts
der geringen Schwere der Anlasstaten sowie mit Blick auf den Umstand, dass sich
gemäss dem Gutachten die hebephrene Schizophrenie des Rekurrenten zum Zeitpunkt
der Exploration erst im Anfangsstadium befunden habe, sei kaum eine jahrelange
Behandlung erforderlich. Dies umso mehr, als bei einer hebephrenen Schizophrenie
bekanntlich bereits eine medikamentöse Behandlung rasche Besserung verspreche (act.
5).
2.3
Die
Vorinstanz macht mit ihrer Stellungnahme geltend, der Rekurrent befinde sich im
Rahmen der angeordneten stationären Massnahme seit rund neun Monaten in der
Psychiatrischen Klinik Münsterlingen. Nach wie vor bestehe ein deutliches
Behandlungsbedürfnis, wobei die diagnostizierte hebephrene Schizophrenie und
der schädliche Gebrauch von Alkohol im Vordergrund stünden. Im bisherigen
Behandlungssetting habe unter anderem mittels Etablierung einer geeigneten
neuroleptischen Medikation eine Stabilisierung des psychopathologischen
Zustands des Rekurrenten durch Rückläufigkeit der psychotischen Symptomatik
erreicht werden können. Weiter habe er eine Suchtmittelabstinenz eingehalten
und es hätten erste Vollzugslockerungen stattfinden können. Dies spreche klar
dafür, dass die stationäre therapeutische Behandlung in der Psychiatrischen
Klinik Münsterlingen Erfolge zeitige und die Fortführung aussichtsreich
erscheine. Hingegen würde mit einer bedingten Entlassung zum aktuellen
Zeitpunkt eine erhöhte Rückfallgefahr für weitere Delikte wie die begangenen
einhergehen. Das Risiko eines Rückfalls erscheine mit Blick auf die gefährdeten
Rechtsgüter – die körperliche Integrität anderer Personen – nicht hinnehmbar. Die
Massnahme sei angesichts der gegebenen Zweckmässigkeit auch in zeitlicher
Hinsicht verhältnismässig und das aktuelle Setting für die Behandlung der beim
Rekurrenten vorliegenden psychischen Störung auf jeden Fall geeignet. Dafür
spreche auch die anlässlich der Stellungnahme des Rekurrenten im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 5. April 2022 geäusserte
Therapiemotivation (act. 8).
2.4
In
seiner Replik bringt der Rekurrent vor, die stationäre Massnahme gemäss Art. 59
StGB greife massiv in sein Grundrecht der persönlichen Freiheit gemäss
Art. 10 Abs. 2 BV ein. Bei der Frage nach der bedingten Entlassung sei die
Schwere der Anlasstaten mit zu berücksichtigen, zumal der damit verbundene
Freiheitsentzug nur so lange dauern dürfe, wie die von der betroffenen Person
ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermöge. Gehe von der betroffenen
Person schon von Beginn weg nur eine relativ geringe Gefahr aus, sei ihr
Freiheitsinteresse entsprechend schon früher als höherwiegend zu werten. Der
Rekurrent habe durch die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Delikte nie
jemanden verletzt. Angesichts der geringen Gefahr, die von ihm ausgehe, sei das
strenge Sicherheitsregime, dem er aktuell unterworfen sei und bei ihm zu Perspektivlosigkeit
sowie einer massiven Gewichtszunahme geführt habe, klar unverhältnismässig
(act. 11).
3.
3.1
Der
Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald
sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der
Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). In
dieser letzten Stufe des Vollzugs soll die entlassene Person den Umgang mit der
Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Voraussetzung für eine bedingte
Entlassung ist eine günstige Prognose über das künftige Wohlverhalten, welche in
einer Gesamtwürdigung zu erstellen ist (Heer,
a.a.O., Art. 62 N 20c). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass
die betroffene Person keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der
behandelten Störung in Zusammenhang stehen; dabei genügt es, wenn die
betroffene Person lernt, mit ihren Defiziten umzugehen. Eine eigentliche
Heilung im medizinischen Sinne ist nicht entscheidend (Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 62 N 1
m.H. auf Botschaft 1998 2083, BGer 930/2018 E. 1.2.2, N 2). Die
Legalprognose ist nicht abstrakt, sondern in Beachtung der fraglichen Umstände
zu stellen. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Therapiefortschritte der
betroffenen Person es erlauben, die Massnahme unter einem anderen Regime, d.h.
in Freiheit, fortzusetzen (Heer,
a.a.O., Art. 62 N 21). Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit einer
bedingten Entlassung ist die Frage, ob die Gefahr weiterer strafbarer
Handlungen besteht. Im Zentrum der Beurteilung steht die Frage der Bewährung
der betroffenen Person in Freiheit (Heer,
ZStrR 2003, 411; Heer, a.a.O.,
Art. 62 N 23). Das Bundesgericht hat ausdrücklich betont, dass einzig die
Gefährlichkeit und nicht Argumente behandlerischer Natur von Bedeutung sein
dürfen. Das Fehlen einer stufengerechten Vorbereitung sei für sich alleine
nicht ausschlaggebend für die Verweigerung einer bedingten Entlassung (BGer
6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.7; Heer,
a.a.O., Art. 62 N 24). Bei der Prognose sind die Modalitäten der bedingten
Entlassung, etwa spezialpräventive Wirkungen der Bewährungshilfe, der Weisungen
und einer allfälligen ambulanten Behandlung zu berücksichtigen (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., N 2).
3.2
3.2.1
Dem
Bericht über den Vollzugsverlauf und die Behandlungsplanung der Psychiatrischen
Klinik Münsterlingen vom 17. Februar 2022 ist zu entnehmen, dass sich der
psychische Zustand des Rekurrenten nach einer Anfang Dezember 2021 erfolgten Umstellung
der antipsychotischen Medikation deutlich verbessert habe. Obwohl er noch über
eine äusserst defizitäre Krankheitseinsicht und eine noch nicht tragfähige
Behandlungseinsicht verfüge, zeige er dennoch eine grundlegende
Behandlungsbereitschaft. Aufgrund der schizophrenen Erkrankung seien als
personenbezogene Risikofaktoren die noch vorhandenen affektiven und kognitiven
Störungen im Sinne eines Residualsyndroms bzw. einer Negativsymptomatik sowie
die Suchtstörungen zu nennen. Zentrale therapeutische Themen in der
Einzeltherapie während der vergangenen Wochen seien vor allem die ambivalente
Therapiemotivation, die Unzuverlässigkeit bezüglich der Einhaltung der
Stationsregeln sowie die unregelmässige Therapieteilnahme gewesen. Dennoch sei
eine grundsätzliche Massnahmewilligkeit vorhanden und es seien weitere
therapeutische Fortschritte im Rahmen der Massnahme zu erwarten, weshalb die
Massnahmenfähigkeit als gegeben eingeschätzt und die Fortsetzung der Massnahme
empfohlen werde.
3.2.2
Der
Rekurrent hat sich anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs dahingehend
vernehmen lassen, dass er die Notwendigkeit der Massnahme einsehe und das
Konzept der Massnahme als sinnvoll erachte. Er sei mittlerweile gut angekommen,
gewillt und motiviert, über seine Krankheit und aus den Fehlern der Delikte zu
lernen, so dass es zu keinen Delikten mehr komme (vgl. Stellungnahme vom 5. April
2022, Vorakten p. 70).
3.2.3
Aus
der E-Mail der Psychologin der Psychiatrischen Dienste Thurgau, [...] vom 12.
April 2022 geht hervor, obwohl der Rekurrent im stationären Setting insgesamt eine
gute Medikamentencompliance zeige, verfüge er vor dem Hintergrund eines mangelnden
Krankheitsverständnisses noch nicht über eine stabile intrinsische
Medikamentencompliance. Er schreibe die Verbesserung seines Zustandes zum
Grossteil nicht der Wirkung der Medikamente, sondern seinem Willen zu. Ziel der
weiteren stationären Therapie sei der Aufbau eines ausreichenden
Krankheitsverständnisses und darauf aufbauend einer stabilen
Medikamentencompliance. Es werde aufgrund der erfüllten Voraussetzungen nun ein
Lockerungsstufen-Antrag für alle begleiteten Lockerungsstufen bis Rayon
Kreuzlingen beantragt (Vorakten p. 66). Schliesslich führte die
Psychiatrische Klinik Münsterlingen in ihrem Antrag auf Vollzugslockerungen vom
12.
April 2022 aus, die therapeutischen Beziehungen seien mittlerweile
ausreichend tragfähig. Der Rekurrent zeige eine gute und stabile Compliance
bezüglich der antipsychotischen Medikation und es sei eine weitgehende
psychopathologische Stabilisierung seines Zustands erreicht worden. Er zeige
keine Hinweise auf akutpsychotisches Erleben und Denkstörungen, vielmehr zeige
er einen im Unterschied zur Anfangsphase der stationären Behandlung zunehmend
ausgeglichenen Affektzustand. Bezüglich der Suchtproblematik sei der Rekurrent
bisher stets abstinent geblieben. Insgesamt habe er zuletzt zuverlässig und
sehr bemüht sowie kooperativ am strukturierten Therapieprogramm teilgenommen.
Derzeit liege der Fokus der Therapie vor allem darauf, ein gutes Verständnis
für die diagnostizierten Erkrankungen zu erarbeiten und mit ihm eine
ausreichende Einsicht in den Zusammenhang von Erkrankung und strafbarem
Verhalten zu entwickeln. Der Fokus im Stationsalltag liege vor allem auf der
Arbeit an problematischen Verhaltensweisen des Rekurrenten, wie beispielsweise
grenzüberschreitenden Äusserungen gegenüber Mitpatienten (Vorakten p. 55 ff.).
3.2.4
Anlässlich
der Vollzugskoordinationssitzung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 5. April
2022.
wurde festgehalten, dass sich gemäss dem Behandlungsteam der
Psychiatrischen Klinik Münsterlingen die Legalprognose aufgrund der
mittlerweile etablierten Medikation verbessert habe. Entsprechend wurden
angesichts der ausreichenden Absprachefähigkeit des Rekurrenten in Abhängigkeit
seiner Fortschritte in der Therapie, der Risikoeinschätzung und seines
pathologischen Zustands Vollzugslockerungen umgesetzt (Vorakten p. 64). Sowohl
aus der Stellungnahme des Rekurrenten als auch aus den Berichten des
Behandlungsteams geht hervor, dass der Rekurrent sich in der ersten Phase
seines Aufenthaltes in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen an das neue
Umfeld gewöhnen musste. Der Ansicht der Vorinstanz, wonach die therapeutische
Massnahme noch am Anfang stehe, kann dementsprechend gefolgt werden. Aus der
Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 3. Mai 2022 geht hervor, dass
entsprechend den bisher erzielten Fortschritten des Rekurrenten auch bereits
Vollzugslockerungen stattgefunden haben, namentlich seien begleitete Einzel-
und Gruppenausgänge inner- und ausserhalb des Klinikareals zur Erprobung und
Festigung des bisher Erlernten und zur Erweiterung der Perspektive und
Motivation gewährt worden (Vorakten p. 44-47). Entgegen der Ansicht des
Rekurrenten kann damit von fehlenden Perspektiven im aktuellen Setting nicht
die Rede sein. Vielmehr erwecken die aktuellen Unterlagen wie auch seine
persönliche Stellungnahme den Eindruck eines durchaus positiven Therapieverlaufs,
in dem der Rekurrent stetige Fortschritte erzielt. Die aktuelle Massnahme
scheint damit geeignet und aufgrund der klaren Indikation im
forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Februar 2021 auch erforderlich, um
den Zweck – eine Verbesserung der Legalprognose – zu erreichen. Die Einwände
des Rekurrenten bezüglich des Gutachtens vom 10. Februar 2021 können mangels
Gegenstand im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden, da über die
Anordnung der Massnahme und damit auch die Verwertung des Gutachtens bereits
mit Urteil des Strafgerichts vom 3. März 2021 entschieden wurde.
3.3
3.3.1
Bei
der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind einerseits die Schwere des Eingriffs
in die Freiheitsrechte des Rekurrenten und anderseits sein Behandlungsbedürfnis
sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten gegeneinander
abzuwägen (vgl. Heer, a.a.O., Art.
56.
N 36, Trechsel/Pauen Borer,
a.a.O., Art. 56 N 7 mit weiteren Hinweisen). Die Schwere des Eingriffs in
die Rechte der betroffenen Person ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der
Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf dabei derjenige Teil, der
über die schuldangemessene Strafe hinausgeht. Davon ausgehend, dass nur die
Gefahr relativ schwerer Delikte eine Verlängerung überhaupt rechtfertigen kann,
gilt es festzuhalten, dass sich die vorliegenden Anlasstaten gegen die physische
Integrität anderer Personen gerichtet haben. Dabei ist entgegen den Ausführungen
des Verteidigers nicht einzig auf den tatsächlichen Deliktserfolg abzustellen,
der notorischerweise häufig auch vom Zufall abhängt. Der Rekurrent hat sich
nicht nur der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der mehrfachen
versuchten einfachen Körperverletzung schuldig gemacht, sondern auch schwere
Drohungen gegen diverse Personen geäussert. Dabei war er in einem Fall mit
einem Messer bewaffnet und konnte nur durch die abgeschlossene Wohnungstür
daran gehindert werden, mit diesem auf sein Opfer loszugehen. Auch die
versuchten Körperverletzungen blieben nicht etwa wegen des besonnenen Vorgehens
des Rekurrenten, sondern aufgrund der geistesgegenwärtigen und professionellen
Reaktion der betroffenen Polizisten ohne Erfolg (schriftliches Urteil p. 16
Vorakten p. 28). Damit stehen grundsätzlich nicht leichte Straftaten zur
Diskussion. Vielmehr ist festzustellen, dass das Rückfallrisiko Straftaten von
erheblichem Gewicht betrifft. Insofern besteht ein Schutzbedürfnis der
Allgemeinheit, welches nicht zu vernachlässigen ist. Auf der anderen Seite darf
nicht übersehen werden, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung für den
Rekurrenten mit einer beachtlichen Freiheitsbeschränkung einhergeht. Er
befindet sich seit eineinhalb Jahren im Freiheitsentzug, jedoch erst seit einem
guten halben Jahr im Massnahmenvollzug in der Psychiatrischen Klinik
Münsterlingen. Diese Freiheitsbeschränkung steht vorliegend aber noch nicht in
einem krassen Missverhältnis zu dem dem Rekurrenten ursprünglich auferlegten
Freiheitsentzug von 12 Monaten und zum Gewicht der verübten und weiterhin
drohenden Straftaten. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass
das Strafgericht mit Urteil vom 3. März 2021 in Bezug auf die beurteilten
Delikte eine leicht- bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit angenommen
und das Strafmass entsprechend um ein Drittel reduziert hat (vgl. schriftliches
Urteil, p. 20 f., Vorakten p. 32 f.).
3.3.2
Schliesslich
sind bei der Prognose auch Modalitäten der bedingten Entlassung, beispielsweise
Weisungen und/oder Verpflichtungen zur ambulanten Behandlung (vgl. Art. 62 Abs.
3.
StGB), zu berücksichtigen (Trechsel/Pauen
Borer, a.a.O., Art. 62 N 2). Dem Vollzugsverlaufsbericht der
Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 17. Februar 2022 ist zu entnehmen,
dass sich der Zustand des Rekurrenten seit seinem Eintritt zwar bereits deutlich
verbessert habe, dass jedoch wichtige therapeutische Fortschritte noch ausstehen,
welche in direktem Zusammenhang zur Legalprognose stehen. So bestehe beim
Rekurrenten trotz grundlegender Massnahmewilligkeit und Behandlungsbereitschaft
noch immer keine stabile und vertiefte Einsicht in seine Krankheit und die
Notwendigkeit der Behandlung. Zudem stünden einer günstigen Prognose als
Risikofaktoren die weiterhin bestehenden affektiven und kognitiven Störungen
des Rekurrenten sowie die Suchtmittelproblematik entgegen. Im Antrag auf
Vollzugslockerungen vom 12. April 2022 sind weitere Verbesserungen,
insbesondere seines psychopathologischen Zustandes sowie betreffend seine
Medikamentencompliance dokumentiert. Der Fokus der Therapie liege vor allem auf
der Erarbeitung eines Krankheitsverständnisses sowie einer Einsicht in den
Zusammenhang von Erkrankung und strafbaren Verhaltens. Alles in allem befindet
sich der Rekurrent erst seit vergleichsweise kurzer Zeit in der Psychiatrischen
Klinik Münsterlingen. Obwohl er in dieser kurzen Zeit offensichtlich stark von
den Strukturen und der – insbesondere auch medikamentösen – Behandlung profitieren
konnte, muss davon ausgegangen werden, dass er bei noch nicht gefestigter
Krankheitseinsicht im Fall einer bedingten Entlassung die aktuell stabile
Medikamentencompliance und Suchtmittelabstinenz nicht würde aufrechterhalten
können, was ein Wiederaufflammen der Schizophrenie- und Suchtmittelproblematik
äusserst wahrscheinlich macht und die Rückfallgefahr drastisch erhöht. Daran
würde auch die Weisung, sich einer ambulanten Massnahme zu unterziehen nichts ändern,
verfügt doch der Rekurrent nicht über einen sozialen Empfangsraum, welcher ihn
in ausreichendem Masse stabilisieren könnte (schriftliches Urteil p. 21). Zu
beachten ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss den gutachterlichen
Ausführungen zur mehrstufigen Schizophreniebehandlung auch die Etablierung
eines Wohn- und Arbeitsexternats gehört (schriftliches Urteil p. 22), welches
vorliegend angesichts der Arbeits- und Obdachlosigkeit sowie des fehlenden
sozialen Empfangsraums in Bezug auf die Verbesserung der Legalprognose äusserst
wichtig erscheint. Eine Erprobung der bisher gemachten Fortschritte in einem
Wohn- und Arbeitsexternat steht aber aufgrund der erst seit Kurzem erfolgten
Dispositiv
Therapiefortschritte noch aus. Es muss demnach im jetzigen Zeitpunkt von einer
negativen Legalprognose ausgegangen werden.
3.4 Zusammenfassend
ändert die vom Rekurrenten geltend gemachte geringe Schwere der Anlasstaten
nichts an der immer noch bestehenden Verhältnismässigkeit der stationären
Massnahme. Aufgrund der aktenkundigen Berichte ist der Verbleib des Rekurrenten
im stationären Massnahmenvollzug zur weiteren Stabilisierung und Gewährung
sowie Erprobung von – gemäss Verfügung vom 3. Mai 2022 bereits begonnenen –
schrittweisen Vollzugslockerungen erforderlich. Aufgrund der bereits eingetretenen
Erfolge und Fortschritte kann die Massnahme auch als geeignet bezeichnet
werden.
4.
4.1 Bei
dieser Sachlage erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.2
4.2.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 800.–
grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung
mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der
Rekurrent hat aber ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
gestellt. Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat eine bedürftige Partei
dann, wenn ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos
sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 II 396 E. 1.1 S. 397,
138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll
einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S.
135 und 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E.
5). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des
Prozessstoffes abzuschätzen, wobei es im Rechtsmittelverfahren um die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs geht. Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel
offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (BGer 5A_184/2018 vom
4. Mai 2018 mit weiteren Hinweisen).
4.2.2 Nach
summarischer Prüfung der Rechtsbegehren des Rekurrenten und deren Begründung,
die sich auf die Frage der Verhältnismässigkeit beschränkt, erscheinen die
Rügen an den bereits eingehenden Erwägungen der Vorinstanz zu seinem Standpunkt
wenig aussichtsreich. Immerhin erscheint die Rechtssache für den Rekurrenten aufgrund
des über die mit Urteil des Strafgerichts vom 3. März 2021 verhängte Sanktion hinausgehenden
Freiheitsentzugs von erheblichem Gewicht. Vor diesem Hintergrund kann nicht
ausgeschlossen werden, dass auch ein auf eigene Rechnung prozessierender
Rekurrent den Prozess angestrengt hätte. Es handelt sich aber offensichtlich um
einen Grenzfall zur Aussichtslosigkeit. Dem Rekurrenten kann aufgrund seiner
ausgewiesenen Bedürftigkeit unter diesem Vorbehalt die unentgeltliche
Prozessführung knapp bewilligt werden. Daraus folgt, dass die Kosten des
Verfahrens in Höhe von CHF 800.– zu Lasten der Gerichtskasse gehen und dem
Rechtsvertreter ein Honorar aus dieser zu entrichten ist. Gestützt auf seine
Honorarnote vom 9. November 2022 ergibt sich ein Honorar von CHF 4'033.35,
zuzüglich Reisespesen in Höhe von CHF 200.– (§ 23 Abs. 2 des Honorarreglements
[HoR, SG 291.400]) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 325.95, insgesamt
also in der Höhe von CHF 4'559.30.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
werden dem Rechtsvertreter, [...], für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren ein Honorar von CHF 4'033.35, zuzüglich Auslagen von CHF 200.–
und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 325.95 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.