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Entscheid

VD.2022.105

Beschwerdefrist

25. Juli 2022Deutsch4 min

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt regelte mit Entscheid vom 31. März 2022 den

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2022.105

URTEIL

vom 25. Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...]

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Vater

[...]

C____

Sohn

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 31. März 2022

betreffend Beschwerdefrist

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt regelte mit Entscheid vom 31. März 2022 den

persönlichen Verkehr zwischen C____, geboren am [...] 2016, und seinem Vater B____.

Ausserdem errichtete sie für C____ eine Beistandschaft und ernannte [...] zur

Beiständin. Gegen diesen Entscheid erhob C____s Mutter, A____, vertreten durch [...],

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Beschwerde datiert vom 16. Mai 2022 und

wurde am 17. Mai 2022 der Schweizerischen Post übergeben. Der Verfahrensleiter

des Verwaltungsgerichts zog die Vorakten der KESB bei und verzichtete darauf,

eine Vernehmlassung einzuholen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] sowie § 17 Abs. 1 des

Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Für das Verfahren

vor dem Verwaltungsgericht gelten in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450

ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG, des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (§ 19 Abs. 1 KESG, Art. 450f in Verbindung

mit Art. 314 Abs. 1 ZGB). Wenn wegen Säumnis ein

Nichteintretensentscheid zu ergehen hat, ist das Einzelgericht zum

Entscheid zuständig (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, SG

154.100).

1.2

Damit

das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, muss sie fristgerecht eingereicht

werden. Die Frist zur Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art.

450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 1.

April 2022 eröffnet (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post). Die

Beschwerdefrist begann somit am 2. April 2022 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Sie

stand während der Gerichtsferien an Ostern nicht still (§ 21 Abs. 2 VRPG, VGE

VD.2018.252 vom 3. Juli 2019 E. 1.3.1.2). Der letzte Tag der Beschwerdefrist fiel

folglich auf den 1. Mai 2022 und damit auf einen Sonntag bzw. einen anerkannten

Feiertag. Die Frist endete daher am nächsten Werktag, d.h. am 2. Mai 2022 (Art.

142.

Abs. 3 ZPO). Zur Fristwahrung müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der

Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder

einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben

werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdebegründung wurde am 17. Mai 2022

und damit später als am letzten Tag der Beschwerdefrist der Schweizerischen

Post übergeben. Die Beschwerde wurde demzufolge nicht fristgerecht eingereicht.

2.

Aus der

vorstehenden Erwägung folgt, dass auf die Beschwerde mangels Einhaltung der

Beschwerdefrist nicht einzutreten ist. Umständehalber wird auf die Erhebung von

Kosten verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren

wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Vater

-

Sohn (über Beiständin)

-

Beiständin, [...] (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.