VD.2022.105
Beschwerdefrist
25. Juli 2022Deutsch4 min
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt regelte mit Entscheid vom 31. März 2022 den
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2022.105
URTEIL
vom 25. Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...]
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Vater
[...]
C____
Sohn
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 31. März 2022
betreffend Beschwerdefrist
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt regelte mit Entscheid vom 31. März 2022 den
persönlichen Verkehr zwischen C____, geboren am [...] 2016, und seinem Vater B____.
Ausserdem errichtete sie für C____ eine Beistandschaft und ernannte [...] zur
Beiständin. Gegen diesen Entscheid erhob C____s Mutter, A____, vertreten durch [...],
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Beschwerde datiert vom 16. Mai 2022 und
wurde am 17. Mai 2022 der Schweizerischen Post übergeben. Der Verfahrensleiter
des Verwaltungsgerichts zog die Vorakten der KESB bei und verzichtete darauf,
eine Vernehmlassung einzuholen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] sowie § 17 Abs. 1 des
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Für das Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht gelten in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450
ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG, des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (§ 19 Abs. 1 KESG, Art. 450f in Verbindung
mit Art. 314 Abs. 1 ZGB). Wenn wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen hat, ist das Einzelgericht zum
Entscheid zuständig (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, SG
154.100).
1.2
Damit
das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, muss sie fristgerecht eingereicht
werden. Die Frist zur Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art.
450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 1.
April 2022 eröffnet (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post). Die
Beschwerdefrist begann somit am 2. April 2022 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Sie
stand während der Gerichtsferien an Ostern nicht still (§ 21 Abs. 2 VRPG, VGE
VD.2018.252 vom 3. Juli 2019 E. 1.3.1.2). Der letzte Tag der Beschwerdefrist fiel
folglich auf den 1. Mai 2022 und damit auf einen Sonntag bzw. einen anerkannten
Feiertag. Die Frist endete daher am nächsten Werktag, d.h. am 2. Mai 2022 (Art.
142.
Abs. 3 ZPO). Zur Fristwahrung müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der
Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdebegründung wurde am 17. Mai 2022
und damit später als am letzten Tag der Beschwerdefrist der Schweizerischen
Post übergeben. Die Beschwerde wurde demzufolge nicht fristgerecht eingereicht.
2.
Aus der
vorstehenden Erwägung folgt, dass auf die Beschwerde mangels Einhaltung der
Beschwerdefrist nicht einzutreten ist. Umständehalber wird auf die Erhebung von
Kosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren
wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Vater
-
Sohn (über Beiständin)
-
Beiständin, [...] (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.