VD.2022.106
Mietkosten
16. August 2022Deutsch22 min
Bericht von med. pract. [...] sowie Dr. phil. [...], Universitäre Psychiatrische
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.106
URTEIL
vom 16. August 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas
Callierotti
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4057
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 4. April 2022
betreffend Mietkosten
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
wird seit Oktober 2018 von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Er lebt
in einer 2-Zimmerwohnung an der [...] in Basel mit einem monatlichen
Nettomietzins von CHF 1'270.–. Da der Nettomietzins deutlich über dem
anwendbaren Grenzwert von CHF 700.– bzw. seit dem 1. Juli 2019 von
CHF 770.– liegt, verfügte die Sozialhilfe am 31. Oktober 2018, dass
sie die Kosten für die Mietwohnung an der [...] noch längstens bis zum
31. Mai 2019 übernehmen werde. Vorbehalten bleibe eine erneute
Erstberechnung. Ab 1. Juni 2019 würden für die Wohnkosten nur noch maximal
CHF 700.– (bzw. ab 1. Juli 2019 CHF 770.–) plus Nebenkosten
vergütet. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Am 23. Mai 2019
erliess die Sozialhilfe eine Budgetverfügung ab 1. Juni 2019, wonach bei
den Wohnkosten von CHF 1'270.– der Mietanteil über dem Grenzwert für einen
Einpersonenhaushalt in der Höhe von CHF 570.– abgezogen werde. Mit Rekurs
gegen diese Verfügung machte der Rekurrent unter Verweis auf einen ärztlichen
Bericht von med. pract. [...] sowie Dr. phil. [...], Universitäre Psychiatrische
Kliniken (UPK), vom 2. Mai 2019 geltend, dass er sich in einem
gefährlichen Gesundheitszustand befinde und er deswegen in Behandlung sei,
weshalb eine sichere und stabile Wohnform für ihn dringend indiziert und der
Verlust der Wohnung für seinen Gesundheitszustand zum aktuellen Zeitpunkt
deutlich destabilisierend sei. Dies wurde in einem ausführlichen Arztzeugnis
vom 29. Mai 2019 durch Dr. med. [...] und Dr. phil. [...]
bestätigt. Am 11. Juni 2019 bewilligte die Einzelfallkommission der
Sozialhilfe (EFKOS) darauf den Antrag auf Kostenübernahme der gesamten
Mietkosten für sechs Monate bis Ende November 2019. Am 12. Juni 2019
erliess die Sozialhilfe zwei in Rechtskraft erwachsene Budgetverfügungen, worin
sie die Übernahme der Mietkosten für den Zeitraum vom 1. Juni bis
30. November 2019 berücksichtigte.
Mit Verfügung
vom 19. Dezember 2019 teilte die Sozialhilfe dem Rekurrenten mit, dass die
über dem Grenzwert liegenden Wohnkosten für weitere sechs Monate, d.h. bis am
31. Mai 2020 unter drei kumulativen Voraussetzungen (Abschluss einer Haftpflichtversicherung,
Anmeldung bei der IG-Wohnen sowie mindestens drei Nachweise für die
Wohnungssuche) übernommen würden. Sofern er eine der Bedingungen nicht
fristgerecht erfülle, werde ihm ab dem Folgemonat nur noch der maximale
Grenzwert von CHF 770.– vergütet. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess das
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom
12. Juni 2020 teilweise gut, hielt jedoch gleichzeitig fest, dass ihm der
Umzug in eine günstigere Wohnung zumutbar sei.
Am 7. Mai
2020 stellte der Rekurrent bei der Sozialhilfe ein erneutes Gesuch um Übernahme
der Wohnungskosten für die Dauer von zwölf Monaten ab 1. Juni 2020. Nach
Vorliegen des Entscheids des WSU vom 12. Juni 2020 gewährte die EFKOS dem
Rekurrenten die Möglichkeit, innert Frist ein aktuelles Arztzeugnis
einzureichen, aus dem ersichtlich sei, ob die Übernahme der beantragten
Mietkosten aus medizinischen Gründen notwendig sei. Nachdem der Rekurrent dies
unterlassen hatte und ihm das rechtliche Gehör gewährt worden ist, verfügte die
Sozialhilfe am 27. Juli 2020 die Bewilligung des Antrags des Rekurrenten
auf Übernahme der um CHF 500.– über dem Grenzwert liegenden Wohnungskosten
im Umfang von CHF 1'270.– zuzüglich Nebenkosten im Umfang von weiteren sechs
Monaten bis längstens 30. November 2020. Vorbehalten wurde eine erneute
Erstberechnung. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen und festgestellt, dass
ihm ab dem 1. Dezember 2020 nur noch die Hälfte der effektiven Wohnkosten
vergütet würde. Bei Nachweis des Auszugs des Verbands [...] als Untermieter
würden die Wohnkosten bis zum Grenzwert eines Einpersonenhaushalts von
CHF 770.– zuzüglich Nebenkosten ab diesem Zeitpunkt von der Sozialhilfe übernommen.
Gegen diese
Verfügung erhob der Rekurrent am 31. Juli 2020 Rekurs an das WSU und reichte
mit Schreiben vom 29. November 2020 ein Arztzeugnis von Dr. med. [...]
vom 23. November 2020 ein. Diesen Rekurs hiess das WSU mit Entscheid vom
4. April 2022 teilweise gut und gewährte dem Rekurrenten eine weitere
Übergangsfrist von vier Monaten bis und mit Juli 2022, während der die
Sozialhilfe die tatsächlichen Mietkosten weiterhin zu übernehmen hat. Im
Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen und die Sozialhilfe angewiesen, ihm nach
Ablauf dieser zusätzlichen Übergangsfrist als Wohnkosten ab 1. August 2022
nur noch den Mietgrenzwert von CHF 770.– zuzüglich Nebenkosten
auszurichten. Vorbehalten wurde eine erneute Erstberechnung. Kosten hat das WSU
keine erhoben und einem allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid die
aufschiebende Wirkung entzogen.
Mit Schreiben
vom 2. Mai 2022 brachte der Rekurrent dem WSU seine «Ablehnung des
inakzeptablen Entscheids» zur Kenntnis. Er bezog sich dabei auf eine E-Mail an
den Vorsteher des WSU vom 10. April 2022, mit welcher er seiner Erwartung
Ausdruck gegeben hatte, dass dieser seinen Entscheid vom 4. April 2022 mit
sofortiger Wirkung zurücknehme. Diese Eingabe überwies der Regierungspräsident
mit Schreiben vom 19. Mai 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit
Verfügung vom 24. Mai 2022 erstreckte der Instruktionsrichter des
Verwaltungsgerichts dem Rekurrenten die Frist zur Rekursbegründung bis zum
17. Juni 2022 und wies das weitergehende Erstreckungsgesuch bis zum 31. Juli
2022 ab. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 übermittelte das WSU dem
Verwaltungsgericht die unter dem Titel «Richtigstellung! Ablehnung des inakzeptablen
Entscheids» erfolgte Eingabe des Rekurrenten an das Departement vom
17. Juni 2022. Diese wurde vom Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts
mit Verfügung vom 22. Juni 2022 als Rekursbegründung zu den Akten
genommen. Auf das implizit gestellte Gesuch auf weitere Erstreckung der
Begründungsfrist wurde nicht eingetreten. Auf die Einholung einer
Vernehmlassung der Vorinstanz wurde verzichtet und es wurden deren Akten
beigezogen.
Mit Eingabe vom
16. Juli 2022 an den Verwaltungschef des Appellationsgericht stellte der
Rekurrent einen «Antrag auf Suspendierung» des Instruktionsrichters. Diese
Eingabe ist zu den Verfahrensakten genommen worden. Schliesslich reichte er mit
Eingabe vom 31. Juli 2022 «pünktlich und wie angekündigt» seine
«offizielle Rekursbegründung» ein.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 19. Mai
2022.
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben
ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2
Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb
er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und
formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
1.3.1
Die
Dispositiv
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3.2 Dabei
gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in
Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005 S. 277, 305; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;
VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni
2016 E. 1.3).
2.
2.1 Mit
seiner Eingabe vom 16. Juli 2022 an den hierfür unzuständigen
Verwaltungschef des Appellationsgericht verlangt der Rekurrent die
«Suspendierung des Gerichtspräsidenten des Appellationsgerichts, Herrn
Dr. Wullschleger, wegen Amts- und Machtmissbrauch, sowie wegen
Befangenheit und Vorverurteilung». In der Sache stellt er damit ein
Ausstandsgesuch gegen den Instruktionsrichter. Er bezieht sich dabei auf eine
Eingabe vom 4. Juli 2022 an den Vorsteher des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt. Darin nimmt er auf die Verfügung des Instruktionsrichters
vom 22. Juni 2022 Bezug und insinuiert, dass dieser «wohl ein wenig
pikiert» sei und daher mit seiner Reaktion und Begründung «unprofessionell»
wirke und «vielleicht […] auch einfach überfordert» sei. Er sei daher «in
dieser Position nicht länger tragbar». Es sei klar, dass seine Eingabe vom 17. Juni
2022 eine Richtigstellung und nicht eine Rekursbegründung gewesen sei. Sie sei
daher «willkürlich umdeklariert» worden. Dieses Verhalten sei «hochkriminell»
und dürfe «nicht länger geduldet werden». Er anerkenne kein Gericht, welches
«einen solchen schiesswütigen Cowboy als Präsidenten» habe, insbesondere wenn
es seine «Frist bis zum 31. Juli 2022» nicht akzeptiere.
2.2 Gemäss
§ 56 Abs. 2 GOG gelten in Verfahren des Appellationsgerichts als
Verwaltungsgericht die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) über den Ausstand (Art. 47 ff. ZPO) sinngemäss.
Nach Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in
den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches
Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere
als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als
Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin
oder Mediator in der gleichen Sache tätig gewesen ist (lit. b) oder wenn
sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit
einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den
Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson
ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die Art. 47 ff.
ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der
Parteien gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101; vgl. dazu VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016
E. 2.2; Kiener, in:
Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021,
Art. 47 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell
dann anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer
Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Das
Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise
begründet erscheinen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird
nicht verlangt (VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2;
vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2, 139 I 121 E. 5.1; Kiener, a.a.O., Art. 47 ZPO N 2).
Verfahrensmassnahmen
vermögen nur in Ausnahmefällen den Anschein der Befangenheit eines
Gerichtsmitglieds zu erwecken (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158; BGer
1B_2/2015 vom 19. März 2015 E. 4.3, 5A_910/2013 vom 6. März 2014
E. 5.2; Wullschleger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 47 N 35 mit Hinweisen; AGE BEZ.2017.49 vom 7. Februar
2018 E. 3.1). Dies gilt im Allgemeinen auch für Verfahrensfehler oder
inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson. Sie können somit
grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden,
sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (BGE 114 Ia
153 E. 3b/bb S. 158 f., 113 Ia 410 E. 2b S. 410 f.;
BGer 1B_291/2015 und 1B_301/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.3).
Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte, krasse oder
wiederholte Fehler einseitig zu Lasten einer Partei, die als schwere
Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE BEZ.2018.30 vom 31. Oktober
2018 E. 4.3.3., BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1,
BEZ.2016.45 vom 27. Januar 2017 E. 2.2).
2.3 Über
streitige Ausstandsbegehren gegen eine als Mitglied eines Dreiergerichts
handelnde Gerichtsperson entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2
GOG das im jeweiligen Verfahren bestellte Dreiergericht ohne die abgelehnte
Gerichtsperson. Der Grundsatz, dass die abgelehnte Gerichtsperson am
Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch
nicht ausnahmslos. Bei einem missbräuchlichen oder offensichtlich unzulässigen oder
unbegründeten Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten
Gerichtsperson ein Nichteintretensentscheid ergehen, selbst wenn die abgelehnte
Gerichtsperson nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes
Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; BGer
2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom
7. Juni 2017 E. 4.3 f., 6B_720/2015 vom 5. April 2016
E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; Wullschleger, a.a.O., Art. 50
N 2).
2.4 Vorliegend
sind die Vorhalte des Rekurrenten gegen den Instruktionsrichter offensichtlich
unberechtigt. Bereits mit Verfügung vom 24. Mai 2022 hat dieser dem
Rekurrenten eine Fristerstreckung für die Rekursbegründung bis zum 17. Juni
2022 gewährt und festgestellt, dass diese Frist nicht weiter erstreckt werden
könne. Er erwog dabei, dass der Rekurrent selber in Aussicht stelle, dass er
den «angekündigten Rekurs […] spätestens per 31. Juli 2022 eingeben könne»
und er bis dahin Zeit brauche, um sein «beratendes Umfeld zu aktivieren» und
seinen Rekurs einreichen zu können. Er belege aber nicht, wieso er eine
Erstreckung der Frist zur Rekursbegründung über den ordentlichen Rahmen hinaus
benötige. Gerade aufgrund der Dringlichkeit des Verfahrens und der per 1. August
2022 erfolgten Reduktion der ihm vergüteten Mietkosten könne das
Fristerstreckungsgesuch daher nur im Umfang des Dispositivs bewilligt werden.
Vor diesem Hintergrund war klar, dass nur bis zum 17. Juni 2022 eingehende
Eingaben zur Rekursbegründung dienen können. Entgegen der impliziten Auffassung
des Rekurrenten ist es nämlich nicht die rekurrierende Partei selber, welche
Fristen im gerichtlichen Verfahren setzt, sondern das instruierende
Gerichtsmitglied. Die Behandlung der Eingabe vom 17. Juni 2022, mithin dem
letzten Tag der gesetzten Frist, als Rekursbegründung kann daher unter keinen
Umständen als Verfahrensfehler qualifiziert werden. Umso weniger liegt somit
ein besonders qualifizierter, krasser oder wiederholter Fehler zulasten des
Rekurrenten in der Instruktion vor, welcher als schwere Amtspflichtverletzung
allein einen Ausstand begründen könnte. Den Rügen der fehlenden
Professionalität, Überforderung oder gar eines «hochkriminellen» Verhaltens
fehlt folglich jede Grundlage. Es handelt sich daher um ein offensichtlich
unbegründetes Ausstandsgesuch, auf welches unter Mitwirkung des abgelehnten
Instruktionsrichters mit dem Entscheid des Spruchkörpers nicht einzutreten ist.
3.
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist allein die Übernahme des effektiven – über den
Grenzwert von CHF 770.– hinausgehenden – monatlichen Mietzinses des
Rekurrenten von CHF 1'270.–.
3.1 Wie
das WSU im angefochtenen Entscheid einleitend zutreffend erwogen hat, erstreckt
sich die wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe gemäss § 7 Abs. 1 und
2 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) auf die Sicherung des sozialen
Existenzminimums. Das Mass der wirtschaftlichen Hilfe hat das WSU in seinen
Unterstützungsrichtlinien (URL) geregelt, die sich an den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) orientieren (§ 7 Abs. 3 SHG).
Gemäss den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung die in einem
Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen. Zu diesen gehören unter anderem
auch die Wohnkosten unter Einschluss der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten.
Gemäss Ziffer
10.4.1 URL in der massgeblichen, ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung,
werden für den Mietzins die effektiven Kosten, jedoch maximal der je nach
Personenzahl pro Haushalt festgelegte Betrag (Grenzwert) ausgerichtet. Bei
einem Einpersonenhaushalt übernimmt die Sozialhilfe den effektiven Mietzins bis
zu einem Grenzwert von CHF 770.– monatlich. Übersteigen die effektiven
Kosten die genannten Kostengrenzwerte bei einem Neueintritt in die Sozialhilfe,
können die effektiv anfallenden Kosten maximal während sechs Monaten übernommen
werden (Übergangsfrist von sechs Monaten). Abweichend von dieser allgemeinen
Regelung kann gemäss Ziffer 10.4.2. URL unter anderem aufgrund der
Gesundheitssituation oder der familiären und sozialen Situation einer
unterstützten Person ausnahmsweise ein höherer Grenzwert angewendet oder der
effektive Mietzins weiterhin übernommen werden. Dabei sind Entscheidungen über
Ausnahmen nach Massgabe des Sachverhalts zu befristen.
Bei diesen
ausnahmsweise auszurichtenden Unterstützungsleistungen handelt es sich um
sogenannte situationsbedingte Leistungen (SIL). Gemäss Kapitel C.6
SKOS-Richtlinien, in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung,
berücksichtigen situationsbedingte Leistungen die besondere gesundheitliche,
wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen. Sie
eröffnen der Behörde einen Ermessensspielraum, um Sozialhilfe einerseits
individuell sowie nach Bedarf auszurichten und andererseits besondere Mittel zu
gewähren, die mit bestimmten Zielen verknüpft werden. Die Gewährung oder
Nichtgewährung der SIL muss fachlich begründet werden und verhältnismässig
sein. Es ist dabei zu vermeiden, dass SIL in einem Umfang gewährt werden,
welcher gegenüber der Situation von Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen, die keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, unangemessen
erscheint. Die Beurteilung und Entscheidung über die Gewährung von SIL ist
dabei Sache der EFKOS.
3.2 Bezogen
auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, dass der
monatliche Nettomietzins der vom Rekurrenten allein bewohnten 2-Zimmerwohnung
an der [...] CHF 1'270.– betrage und damit CHF 500.– über dem aktuell
geltenden Grenzwert für einen Einpersonenhaushalt liege. Es handle sich daher
um eine erhebliche Überschreitung des Mietgrenzwertes, die bereits seit dem
Monat Oktober 2018 von der Sozialhilfe übernommen werde. Mit der Ausrichtung
eines Betrages von CHF 13'630.– bis und mit November 2020 erscheine es
damit fraglich, ob dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit Haushalten in
bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Anspruch auf Sozialhilfe entsprochen
werde. Daher seien die Anforderungen an die Begründung der Notwendigkeit der
Ausrichtung weiterer SIL auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes hoch zu
gewichten.
Der Rekurrent
begründe seinen Antrag auf weitere Übernahme seiner vollen Mietkosten während
mindestens eines weiteren Jahres mit einer sehr schlechten gesundheitlichen
Verfassung, weshalb er absolute Ruhe und keinen Druck durch die Sozialhilfe
brauche, um sich wieder erholen zu können. Er belege aber nicht konkret,
weshalb ihm der Umzug in eine günstigere Wohnung nicht möglich und ein Verbleib
in der aktuellen Wohnung aus gesundheitlichen Gründen notwendig sei. Für seine
Behauptung, an Panik- und Angstattacken zu leiden, sobald er das Haus verlasse
und mit seiner Wohnung als seinem Lebensraum fast schon «organisch» verbunden zu
sein, bringe er keinerlei aktuelle Arztzeugnisse bei.
Aus den nicht
mehr aktuellen ärztlichen Berichten und Attesten von med. pract. [...]
sowie Dr. phil. [...] vom 2. Mai 2019 sowie von Dr. med. [...]
und Dr. phil. [...] vom 29. Mai 2019, vom 25. Oktober 2019, vom
14. Januar 2020 und vom 30. Januar 2020 gehe nicht hervor, dass der
Rekurrent aus gesundheitlichen Gründen zwingend auf einen Verbleib in der
Wohnung an der [...] angewiesen sei. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin,
dass der Rekurrent die in den beiden letzten Arztberichten enthaltene
Aufforderung an die Sozialhilfe, ihn bei der Wohnungssuche möglichst hochfrequent
zu unterstützen, als «massiven Vertrauensbruch» bezeichne. Daraus werde ersichtlich,
dass er unter keinen Umständen bereit gewesen sei, eine günstigere Wohnung zu
suchen und es ihm stets nur darum gegangen sei, den Weiterbestand des
Mietverhältnisses an der [...] zu sichern.
Dem neuesten
Arztzeugnis von Dr. med. [...], Facharzt FMH für innere Medizin und
Intensivmedizin, vom 23. November 2020 könne entnommen werden, dass er vom
Rekurrenten am 16. November 2020 aufgesucht worden sei. Das Attest, wonach
ihm ein Wohnungswechsel oder eine Wohnungssuche aus medizinischen Gründen bis
Ende Dezember 2020 zwingend nicht zugemutet werden könne und er nicht in der
Lage sei, eine Rekursbegründung auszuformulieren, müsse als zu undifferenziert
qualifiziert werden. Es gehe daraus nicht konkret hervor, aus welchen Gründen
ein Umzug unzumutbar sei und weshalb der Rekurrent ausdrücklich auf die
bestehende Wohnsituation angewiesen sei. Es sei auch nicht von einem Facharzt
für Psychiatrie ausgestellt worden und entspreche daher nicht den Anforderungen
der Sozialhilfe. Schliesslich gehe aus den Akten der Sozialhilfe hervor, dass
der Rekurrent den Arzt nur zweimal aufgesucht habe, wobei es um das Ausstellen
des Arztzeugnisses und nicht um die Behandlung von medizinischen Problemen
gegangen sei. Der Rekurrent sei nicht in Behandlung. Die dem Rekurrenten empfohlene
neuropsychologische Abklärung sei von ihm abgelehnt worden. Dr. med. [...]
sei daher nicht bereit, dem Rekurrenten ein weiteres Zeugnis auszustellen.
Der Rekurrent
verlange zwar weiterhin vehement die Übernahme der um CHF 500.– zu hohen
Mietkosten, verweigere aber gleichzeitig jegliche Mitwirkung bezüglich des
erforderlichen Nachweises des geltend gemachten Anspruchs. Auch wenn es klare
Hinweise gebe, dass er unter erheblichen gesundheitlichen Problemen leide, sei
eine spezialärztliche Bestätigung, aus der auch die Gründe für einen zwingenden
Verbleib in der aktuellen Wohnung bzw. die Unzumutbarkeit eines Umzugs konkret
ersichtlich sind, unverzichtbar. Der Rekurrent belege nicht, dass es ihm wegen
der Covid-19-Pandemie unmöglich gewesen sei, eine unabhängige psychologische
Betreuung oder eine ärztliche Fachperson zu finden und dokumentiere auch keine
entsprechenden Bemühungen. Somit sei der Nachweis für das Vorliegen von
gesundheitlichen Gründen, die eine Übernahme der vollen Mietkosten nach dem 30. November
2020 erfordern würden, vom Rekurrenten nicht erbracht worden. Es bestehe unter
diesen Umständen kein nachgewiesener Anspruch auf die Ausrichtung von weiteren
situationsbedingten Leistungen. Gemäss den aktenkundigen ärztlichen
Bescheinigungen vom 25. Oktober 2019 sowie vom 14. und 30. Januar
2020 sei es dem Rekurrenten möglich und zumutbar, eine neue Wohnung zu suchen,
sofern er dabei in hohem Masse unterstützt werde. Ein Auszug aus einer
vertrauten Wohnung sei in aller Regel unangenehm, treffe aber alle Bezügerinnen
und Bezüger von Sozialhilfeleistungen, welche in einer zu teuren Wohnung leben,
gleichermassen.
Da die
Sozialhilfe aufgrund der aufschiebenden Wirkung des vorinstanzlichen Rekurses
die effektiven Mietkosten während der gesamten Dauer des Rekursverfahrens
weiterhin übernommen hat und aufgrund des somit gutgläubigen Empfangs der
Leistungen keine Rückforderung der für die Dauer des Verfahrens ausgerichteten
und über dem Grenzwert für einen Einpersonenhaushalt liegenden Mietkosten durch
die Sozialhilfe erfolgen solle, sei dem Rekurrenten nach Massgabe der Kündigungsfrist
für seine Wohnung eine Übergangsfrist gewährt worden und seien die Mietkosten
frühestens per August 2022 auf den Grenzwert zu setzen.
4.
4.1 Mit
den in seinen innerhalb der instruktionsrichterlich erstreckten Frist zur
Rekursbegründung eingereichten Eingaben erhobenen Rügen bezieht sich der
Rekurrent kaum auf die Erwägungen der Vorinstanz. Vielmehr erhebt er in
unsubstantiierter Weise allgemein und polemisch gehaltene Vorwürfe gegen die
mit seiner Sache befassten Behörden. So macht er allgemein Aggression und
psychische Gewalt, Psychoterror gegen ihn, «sozialkriminelle Handlung» sowie
«Amts- und Machtmissbrauch» geltend. Auf diese Vorhalte ist nicht weiter
einzutreten. Dies gilt insbesondere auch für die Kritik des Rekurrenten, dass
«nicht im Geringsten etwas für [seine] Arbeitsintegration getan» worden sei.
Leistungen der Sozialhilfe zur Förderung der Arbeitsintegration sind nicht
Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Der Rekurrent macht auch nicht geltend,
in welchem notwendigen Konnex solche Leistungen zum vorliegenden
Streitgegenstand stünden, ist doch nicht ersichtlich, weshalb der Rekurrent für
seine Arbeitsintegration auf seine bisherige Wohnung angewiesen wäre.
Bezogen auf den
angefochtenen Entscheid macht er immerhin geltend, in seinem gesundheitlichen
Zustand die darin enthaltenen Forderungen unmöglich erfüllen zu können.
Weiterhin bleibt er aber einen ärztlichen Beleg für diese Behauptung schuldig. Zudem
behauptet er, nicht die geringste Chance auf ein alternatives Wohnungsangebot
zu haben. Es werde von ihm verlangt, seine Wohnung, das Einzige, was ihm
zumindest eine gefühlte Sicherheit gebe, zu kündigen, ohne zu wissen, wo und
wie er dann weiterleben solle. Auch hierfür bleibt er jeden Beweis schuldig.
Insbesondere belegt er auch nicht, für eine solche Wohnungssuche professionelle
Hilfe in Anspruch genommen zu haben. Soweit er sich auf sein Alter bezieht
(«Schadenfall55+»), substantiiert er nicht ansatzweise, inwieweit dieses mit
Bezug auf seine Wohnung und die Suche nach einer alternativen Wohnung von
Bedeutung wäre. Schliesslich ist mit der Vorinstanz diesbezüglich
festzustellen, dass die gerügte Unsicherheit bei der Suche einer neuen Wohnung
mit von der Sozialhilfe finanzierbaren Mietkosten alle unterstützten Personen
in gleicher Weise trifft, welche bisher in einer Wohnung mit einem über dem
massgebenden Grenzwert liegenden Mietzins gelebt haben. Mit Bezug auf den
Rekurrenten kann aber festgestellt werden, dass er sich im Unterschied zu den
meisten unterstützten Personen in vergleichbarer Situation verfahrensbedingt
schon seit geraumer Zeit der entsprechenden Suche und damit der Beseitigung
dieser Unsicherheit hätte widmen können.
4.2 Auch
mit seiner verspäteten und damit formell unbeachtlichen «offiziellen
Rekursbegründung» vom 31. Juli 2022 setzt er sich mit dem angefochtenen
Entscheid nicht auseinander, sondern verzichtet explizit darauf, «auf weitere
zum Teil fragwürdige Interpretationen im Entscheid vom 4. April 2022»
einzugehen. Vielmehr behauptet er «das soziale Massaker von Basel» zu erleben.
Er macht zwar geltend, dass die Akutambulanz der UPK an der Kornhausgasse
mehrfach darauf hingewiesen habe, dass er in seinem Zustand nicht belastbar sei
und unbedingt in seiner Wohnung bleiben müsse. Entgegen seiner Behauptung sind
diese Arztbelege von der Vorinstanz – wie ausgeführt – nicht ignoriert, sondern
vielmehr ausführlich referenziert worden. Der Rekurrent anerkennt aber, dass die
Akutambulanz der UPK zu einem späteren Zeitpunkt «komplett das Gegenteil
kommunizierte». Soweit er diesbezüglich behauptet, er sei von dieser Fachstelle
wie auch von seinem Hausarzt «nach einer manipulativen Nötigung durch die
sozialkriminelle Organisation» fallen gelassen worden, begeht er sich in
haltloser Polemik ohne jeden Beleg. Auch für die Behauptung, er habe keinen
«’freien’ nicht-korrupten Psychiater» finden können, liefert er keinerlei
Belege und dokumentiert eine entsprechende Suche weiterhin nicht ansatzweise.
Auch bezüglich der von ihm verlangten Wohnungssuche erhebt der Rekurrent allein
Behauptungen, ohne diese zu belegen. Die behaupteten Suchanfragen auf
verschiedenen Plattformen werden nicht belegt.
4.3 Daraus
folgt, dass den angefochtenen Erwägungen in allen Teilen zu folgen, der Rekurs
daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten.
Umständehalber ist aber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Ausstandsgesuch wird nicht
eingetreten.
Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
[...], Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.