Lexipedia

Entscheid

VD.2022.106

Mietkosten

16. August 2022Deutsch22 min

Bericht von med. pract. [...] sowie Dr. phil. [...], Universitäre Psychiatrische

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.106

URTEIL

vom 16. August 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas

Callierotti

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057

Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 4. April 2022

betreffend Mietkosten

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent)

wird seit Oktober 2018 von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Er lebt

in einer 2-Zimmerwohnung an der [...] in Basel mit einem monatlichen

Nettomietzins von CHF 1'270.–. Da der Nettomietzins deutlich über dem

anwendbaren Grenzwert von CHF 700.– bzw. seit dem 1. Juli 2019 von

CHF 770.– liegt, verfügte die Sozialhilfe am 31. Oktober 2018, dass

sie die Kosten für die Mietwohnung an der [...] noch längstens bis zum

31. Mai 2019 übernehmen werde. Vorbehalten bleibe eine erneute

Erstberechnung. Ab 1. Juni 2019 würden für die Wohnkosten nur noch maximal

CHF 700.– (bzw. ab 1. Juli 2019 CHF 770.–) plus Nebenkosten

vergütet. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Am 23. Mai 2019

erliess die Sozialhilfe eine Budgetverfügung ab 1. Juni 2019, wonach bei

den Wohnkosten von CHF 1'270.– der Mietanteil über dem Grenzwert für einen

Einpersonenhaushalt in der Höhe von CHF 570.– abgezogen werde. Mit Rekurs

gegen diese Verfügung machte der Rekurrent unter Verweis auf einen ärztlichen

Bericht von med. pract. [...] sowie Dr. phil. [...], Universitäre Psychiatrische

Kliniken (UPK), vom 2. Mai 2019 geltend, dass er sich in einem

gefährlichen Gesundheitszustand befinde und er deswegen in Behandlung sei,

weshalb eine sichere und stabile Wohnform für ihn dringend indiziert und der

Verlust der Wohnung für seinen Gesundheitszustand zum aktuellen Zeitpunkt

deutlich destabilisierend sei. Dies wurde in einem ausführlichen Arztzeugnis

vom 29. Mai 2019 durch Dr. med. [...] und Dr. phil. [...]

bestätigt. Am 11. Juni 2019 bewilligte die Einzelfallkommission der

Sozialhilfe (EFKOS) darauf den Antrag auf Kostenübernahme der gesamten

Mietkosten für sechs Monate bis Ende November 2019. Am 12. Juni 2019

erliess die Sozialhilfe zwei in Rechtskraft erwachsene Budgetverfügungen, worin

sie die Übernahme der Mietkosten für den Zeitraum vom 1. Juni bis

30. November 2019 berücksichtigte.

Mit Verfügung

vom 19. Dezember 2019 teilte die Sozialhilfe dem Rekurrenten mit, dass die

über dem Grenzwert liegenden Wohnkosten für weitere sechs Monate, d.h. bis am

31. Mai 2020 unter drei kumulativen Voraussetzungen (Abschluss einer Haftpflichtversicherung,

Anmeldung bei der IG-Wohnen sowie mindestens drei Nachweise für die

Wohnungssuche) übernommen würden. Sofern er eine der Bedingungen nicht

fristgerecht erfülle, werde ihm ab dem Folgemonat nur noch der maximale

Grenzwert von CHF 770.– vergütet. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess das

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom

12. Juni 2020 teilweise gut, hielt jedoch gleichzeitig fest, dass ihm der

Umzug in eine günstigere Wohnung zumutbar sei.

Am 7. Mai

2020 stellte der Rekurrent bei der Sozialhilfe ein erneutes Gesuch um Übernahme

der Wohnungskosten für die Dauer von zwölf Monaten ab 1. Juni 2020. Nach

Vorliegen des Entscheids des WSU vom 12. Juni 2020 gewährte die EFKOS dem

Rekurrenten die Möglichkeit, innert Frist ein aktuelles Arztzeugnis

einzureichen, aus dem ersichtlich sei, ob die Übernahme der beantragten

Mietkosten aus medizinischen Gründen notwendig sei. Nachdem der Rekurrent dies

unterlassen hatte und ihm das rechtliche Gehör gewährt worden ist, verfügte die

Sozialhilfe am 27. Juli 2020 die Bewilligung des Antrags des Rekurrenten

auf Übernahme der um CHF 500.– über dem Grenzwert liegenden Wohnungskosten

im Umfang von CHF 1'270.– zuzüglich Nebenkosten im Umfang von weiteren sechs

Monaten bis längstens 30. November 2020. Vorbehalten wurde eine erneute

Erstberechnung. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen und festgestellt, dass

ihm ab dem 1. Dezember 2020 nur noch die Hälfte der effektiven Wohnkosten

vergütet würde. Bei Nachweis des Auszugs des Verbands [...] als Untermieter

würden die Wohnkosten bis zum Grenzwert eines Einpersonenhaushalts von

CHF 770.– zuzüglich Nebenkosten ab diesem Zeitpunkt von der Sozialhilfe übernommen.

Gegen diese

Verfügung erhob der Rekurrent am 31. Juli 2020 Rekurs an das WSU und reichte

mit Schreiben vom 29. November 2020 ein Arztzeugnis von Dr. med. [...]

vom 23. November 2020 ein. Diesen Rekurs hiess das WSU mit Entscheid vom

4. April 2022 teilweise gut und gewährte dem Rekurrenten eine weitere

Übergangsfrist von vier Monaten bis und mit Juli 2022, während der die

Sozialhilfe die tatsächlichen Mietkosten weiterhin zu übernehmen hat. Im

Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen und die Sozialhilfe angewiesen, ihm nach

Ablauf dieser zusätzlichen Übergangsfrist als Wohnkosten ab 1. August 2022

nur noch den Mietgrenzwert von CHF 770.– zuzüglich Nebenkosten

auszurichten. Vorbehalten wurde eine erneute Erstberechnung. Kosten hat das WSU

keine erhoben und einem allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid die

aufschiebende Wirkung entzogen.

Mit Schreiben

vom 2. Mai 2022 brachte der Rekurrent dem WSU seine «Ablehnung des

inakzeptablen Entscheids» zur Kenntnis. Er bezog sich dabei auf eine E-Mail an

den Vorsteher des WSU vom 10. April 2022, mit welcher er seiner Erwartung

Ausdruck gegeben hatte, dass dieser seinen Entscheid vom 4. April 2022 mit

sofortiger Wirkung zurücknehme. Diese Eingabe überwies der Regierungspräsident

mit Schreiben vom 19. Mai 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit

Verfügung vom 24. Mai 2022 erstreckte der Instruktionsrichter des

Verwaltungsgerichts dem Rekurrenten die Frist zur Rekursbegründung bis zum

17. Juni 2022 und wies das weitergehende Erstreckungsgesuch bis zum 31. Juli

2022 ab. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 übermittelte das WSU dem

Verwaltungsgericht die unter dem Titel «Richtigstellung! Ablehnung des inakzeptablen

Entscheids» erfolgte Eingabe des Rekurrenten an das Departement vom

17. Juni 2022. Diese wurde vom Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts

mit Verfügung vom 22. Juni 2022 als Rekursbegründung zu den Akten

genommen. Auf das implizit gestellte Gesuch auf weitere Erstreckung der

Begründungsfrist wurde nicht eingetreten. Auf die Einholung einer

Vernehmlassung der Vorinstanz wurde verzichtet und es wurden deren Akten

beigezogen.

Mit Eingabe vom

16. Juli 2022 an den Verwaltungschef des Appellationsgericht stellte der

Rekurrent einen «Antrag auf Suspendierung» des Instruktionsrichters. Diese

Eingabe ist zu den Verfahrensakten genommen worden. Schliesslich reichte er mit

Eingabe vom 31. Juli 2022 «pünktlich und wie angekündigt» seine

«offizielle Rekursbegründung» ein.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 19. Mai

2022.

dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42

des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben

ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2

Als

Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und

hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb

er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und

formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

1.3.1

Die

Dispositiv

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat

das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches

Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.3.2 Dabei

gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in

Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005 S. 277, 305; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;

VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni

2016 E. 1.3).

2.

2.1 Mit

seiner Eingabe vom 16. Juli 2022 an den hierfür unzuständigen

Verwaltungschef des Appellationsgericht verlangt der Rekurrent die

«Suspendierung des Gerichtspräsidenten des Appellationsgerichts, Herrn

Dr. Wullschleger, wegen Amts- und Machtmissbrauch, sowie wegen

Befangenheit und Vorverurteilung». In der Sache stellt er damit ein

Ausstandsgesuch gegen den Instruktionsrichter. Er bezieht sich dabei auf eine

Eingabe vom 4. Juli 2022 an den Vorsteher des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt. Darin nimmt er auf die Verfügung des Instruktionsrichters

vom 22. Juni 2022 Bezug und insinuiert, dass dieser «wohl ein wenig

pikiert» sei und daher mit seiner Reaktion und Begründung «unprofessionell»

wirke und «vielleicht […] auch einfach überfordert» sei. Er sei daher «in

dieser Position nicht länger tragbar». Es sei klar, dass seine Eingabe vom 17. Juni

2022 eine Richtigstellung und nicht eine Rekursbegründung gewesen sei. Sie sei

daher «willkürlich umdeklariert» worden. Dieses Verhalten sei «hochkriminell»

und dürfe «nicht länger geduldet werden». Er anerkenne kein Gericht, welches

«einen solchen schiesswütigen Cowboy als Präsidenten» habe, insbesondere wenn

es seine «Frist bis zum 31. Juli 2022» nicht akzeptiere.

2.2 Gemäss

§ 56 Abs. 2 GOG gelten in Verfahren des Appellationsgerichts als

Verwaltungsgericht die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) über den Ausstand (Art. 47 ff. ZPO) sinngemäss.

Nach Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in

den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches

Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere

als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als

Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin

oder Mediator in der gleichen Sache tätig gewesen ist (lit. b) oder wenn

sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit

einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den

Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson

ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die Art. 47 ff.

ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der

Parteien gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und

Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101; vgl. dazu VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016

E. 2.2; Kiener, in:

Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021,

Art. 47 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell

dann anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die

Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer

Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Das

Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise

begründet erscheinen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird

nicht verlangt (VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2;

vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2, 139 I 121 E. 5.1; Kiener, a.a.O., Art. 47 ZPO N 2).

Verfahrensmassnahmen

vermögen nur in Ausnahmefällen den Anschein der Befangenheit eines

Gerichtsmitglieds zu erwecken (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158; BGer

1B_2/2015 vom 19. März 2015 E. 4.3, 5A_910/2013 vom 6. März 2014

E. 5.2; Wull­schle­ger, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 47 N 35 mit Hinweisen; AGE BEZ.2017.49 vom 7. Februar

2018 E. 3.1). Dies gilt im Allgemeinen auch für Verfahrensfehler oder

inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson. Sie können somit

grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden,

sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (BGE 114 Ia

153 E. 3b/bb S. 158 f., 113 Ia 410 E. 2b S. 410 f.;

BGer 1B_291/2015 und 1B_301/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.3).

Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte, krasse oder

wiederholte Fehler einseitig zu Lasten einer Partei, die als schwere

Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE BEZ.2018.30 vom 31. Oktober

2018 E. 4.3.3., BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1,

BEZ.2016.45 vom 27. Januar 2017 E. 2.2).

2.3 Über

streitige Ausstandsbegehren gegen eine als Mitglied eines Dreiergerichts

handelnde Gerichtsperson entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2

GOG das im jeweiligen Verfahren bestellte Dreiergericht ohne die abgelehnte

Gerichtsperson. Der Grundsatz, dass die abgelehnte Gerichtsperson am

Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch

nicht ausnahmslos. Bei einem missbräuchlichen oder offensichtlich unzulässigen oder

unbegründeten Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten

Gerichtsperson ein Nichteintretensentscheid ergehen, selbst wenn die abgelehnte

Gerichtsperson nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes

Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; BGer

2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom

7. Juni 2017 E. 4.3 f., 6B_720/2015 vom 5. April 2016

E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; Wullschleger, a.a.O., Art. 50

N 2).

2.4 Vorliegend

sind die Vorhalte des Rekurrenten gegen den Instruktionsrichter offensichtlich

unberechtigt. Bereits mit Verfügung vom 24. Mai 2022 hat dieser dem

Rekurrenten eine Fristerstreckung für die Rekursbegründung bis zum 17. Juni

2022 gewährt und festgestellt, dass diese Frist nicht weiter erstreckt werden

könne. Er erwog dabei, dass der Rekurrent selber in Aussicht stelle, dass er

den «angekündigten Rekurs […] spätestens per 31. Juli 2022 eingeben könne»

und er bis dahin Zeit brauche, um sein «beratendes Umfeld zu aktivieren» und

seinen Rekurs einreichen zu können. Er belege aber nicht, wieso er eine

Erstreckung der Frist zur Rekursbegründung über den ordentlichen Rahmen hinaus

benötige. Gerade aufgrund der Dringlichkeit des Verfahrens und der per 1. August

2022 erfolgten Reduktion der ihm vergüteten Mietkosten könne das

Fristerstreckungsgesuch daher nur im Umfang des Dispositivs bewilligt werden.

Vor diesem Hintergrund war klar, dass nur bis zum 17. Juni 2022 eingehende

Eingaben zur Rekursbegründung dienen können. Entgegen der impliziten Auffassung

des Rekurrenten ist es nämlich nicht die rekurrierende Partei selber, welche

Fristen im gerichtlichen Verfahren setzt, sondern das instruierende

Gerichtsmitglied. Die Behandlung der Eingabe vom 17. Juni 2022, mithin dem

letzten Tag der gesetzten Frist, als Rekursbegründung kann daher unter keinen

Umständen als Verfahrensfehler qualifiziert werden. Umso weniger liegt somit

ein besonders qualifizierter, krasser oder wiederholter Fehler zulasten des

Rekurrenten in der Instruktion vor, welcher als schwere Amtspflichtverletzung

allein einen Ausstand begründen könnte. Den Rügen der fehlenden

Professionalität, Überforderung oder gar eines «hochkriminellen» Verhaltens

fehlt folglich jede Grundlage. Es handelt sich daher um ein offensichtlich

unbegründetes Ausstandsgesuch, auf welches unter Mitwirkung des abgelehnten

Instruktionsrichters mit dem Entscheid des Spruchkörpers nicht einzutreten ist.

3.

Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist allein die Übernahme des effektiven – über den

Grenzwert von CHF 770.– hinausgehenden – monatlichen Mietzinses des

Rekurrenten von CHF 1'270.–.

3.1 Wie

das WSU im angefochtenen Entscheid einleitend zutreffend erwogen hat, erstreckt

sich die wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe gemäss § 7 Abs. 1 und

2 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) auf die Sicherung des sozialen

Existenzminimums. Das Mass der wirtschaftlichen Hilfe hat das WSU in seinen

Unterstützungsrichtlinien (URL) geregelt, die sich an den Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung

der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) orientieren (§ 7 Abs. 3 SHG).

Gemäss den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung die in einem

Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen. Zu diesen gehören unter anderem

auch die Wohnkosten unter Einschluss der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten.

Gemäss Ziffer

10.4.1 URL in der massgeblichen, ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung,

werden für den Mietzins die effektiven Kosten, jedoch maximal der je nach

Personenzahl pro Haushalt festgelegte Betrag (Grenzwert) ausgerichtet. Bei

einem Einpersonenhaushalt übernimmt die Sozialhilfe den effektiven Mietzins bis

zu einem Grenzwert von CHF 770.– monatlich. Übersteigen die effektiven

Kosten die genannten Kostengrenzwerte bei einem Neueintritt in die Sozialhilfe,

können die effektiv anfallenden Kosten maximal während sechs Monaten übernommen

werden (Übergangsfrist von sechs Monaten). Abweichend von dieser allgemeinen

Regelung kann gemäss Ziffer 10.4.2. URL unter anderem aufgrund der

Gesundheitssituation oder der familiären und sozialen Situation einer

unterstützten Person ausnahmsweise ein höherer Grenzwert angewendet oder der

effektive Mietzins weiterhin übernommen werden. Dabei sind Entscheidungen über

Ausnahmen nach Massgabe des Sachverhalts zu befristen.

Bei diesen

ausnahmsweise auszurichtenden Unterstützungsleistungen handelt es sich um

sogenannte situationsbedingte Leistungen (SIL). Gemäss Kapitel C.6

SKOS-Richtlinien, in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung,

berücksichtigen situationsbedingte Leistungen die besondere gesundheitliche,

wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen. Sie

eröffnen der Behörde einen Ermessensspielraum, um Sozialhilfe einerseits

individuell sowie nach Bedarf auszurichten und andererseits besondere Mittel zu

gewähren, die mit bestimmten Zielen verknüpft werden. Die Gewährung oder

Nichtgewährung der SIL muss fachlich begründet werden und verhältnismässig

sein. Es ist dabei zu vermeiden, dass SIL in einem Umfang gewährt werden,

welcher gegenüber der Situation von Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen

Verhältnissen, die keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, unangemessen

erscheint. Die Beurteilung und Entscheidung über die Gewährung von SIL ist

dabei Sache der EFKOS.

3.2 Bezogen

auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, dass der

monatliche Nettomietzins der vom Rekurrenten allein bewohnten 2-Zimmer­woh­nung

an der [...] CHF 1'270.– betrage und damit CHF 500.– über dem aktuell

geltenden Grenzwert für einen Einpersonenhaushalt liege. Es handle sich daher

um eine erhebliche Überschreitung des Mietgrenzwertes, die bereits seit dem

Monat Oktober 2018 von der Sozialhilfe übernommen werde. Mit der Ausrichtung

eines Betrages von CHF 13'630.– bis und mit November 2020 erscheine es

damit fraglich, ob dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit Haushalten in

bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Anspruch auf Sozialhilfe entsprochen

werde. Daher seien die Anforderungen an die Begründung der Notwendigkeit der

Ausrichtung weiterer SIL auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes hoch zu

gewichten.

Der Rekurrent

begründe seinen Antrag auf weitere Übernahme seiner vollen Mietkosten während

mindestens eines weiteren Jahres mit einer sehr schlechten gesundheitlichen

Verfassung, weshalb er absolute Ruhe und keinen Druck durch die Sozialhilfe

brauche, um sich wieder erholen zu können. Er belege aber nicht konkret,

weshalb ihm der Umzug in eine günstigere Wohnung nicht möglich und ein Verbleib

in der aktuellen Wohnung aus gesundheitlichen Gründen notwendig sei. Für seine

Behauptung, an Panik- und Angstattacken zu leiden, sobald er das Haus verlasse

und mit seiner Wohnung als seinem Lebensraum fast schon «organisch» verbunden zu

sein, bringe er keinerlei aktuelle Arztzeugnisse bei.

Aus den nicht

mehr aktuellen ärztlichen Berichten und Attesten von med. pract. [...]

sowie Dr. phil. [...] vom 2. Mai 2019 sowie von Dr. med. [...]

und Dr. phil. [...] vom 29. Mai 2019, vom 25. Oktober 2019, vom

14. Januar 2020 und vom 30. Januar 2020 gehe nicht hervor, dass der

Rekurrent aus gesundheitlichen Gründen zwingend auf einen Verbleib in der

Wohnung an der [...] angewiesen sei. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin,

dass der Rekurrent die in den beiden letzten Arztberichten enthaltene

Aufforderung an die Sozialhilfe, ihn bei der Wohnungssuche möglichst hochfrequent

zu unterstützen, als «massiven Vertrauensbruch» bezeichne. Daraus werde ersichtlich,

dass er unter keinen Umständen bereit gewesen sei, eine günstigere Wohnung zu

suchen und es ihm stets nur darum gegangen sei, den Weiterbestand des

Mietverhältnisses an der [...] zu sichern.

Dem neuesten

Arztzeugnis von Dr. med. [...], Facharzt FMH für innere Medizin und

Intensivmedizin, vom 23. November 2020 könne entnommen werden, dass er vom

Rekurrenten am 16. November 2020 aufgesucht worden sei. Das Attest, wonach

ihm ein Wohnungswechsel oder eine Wohnungssuche aus medizinischen Gründen bis

Ende Dezember 2020 zwingend nicht zugemutet werden könne und er nicht in der

Lage sei, eine Rekursbegründung auszuformulieren, müsse als zu undifferenziert

qualifiziert werden. Es gehe daraus nicht konkret hervor, aus welchen Gründen

ein Umzug unzumutbar sei und weshalb der Rekurrent ausdrücklich auf die

bestehende Wohnsituation angewiesen sei. Es sei auch nicht von einem Facharzt

für Psychiatrie ausgestellt worden und entspreche daher nicht den Anforderungen

der Sozialhilfe. Schliesslich gehe aus den Akten der Sozialhilfe hervor, dass

der Rekurrent den Arzt nur zweimal aufgesucht habe, wobei es um das Ausstellen

des Arztzeugnisses und nicht um die Behandlung von medizinischen Problemen

gegangen sei. Der Rekurrent sei nicht in Behandlung. Die dem Rekurrenten empfohlene

neuro­psychologische Abklärung sei von ihm abgelehnt worden. Dr. med. [...]

sei daher nicht bereit, dem Rekurrenten ein weiteres Zeugnis auszustellen.

Der Rekurrent

verlange zwar weiterhin vehement die Übernahme der um CHF 500.– zu hohen

Mietkosten, verweigere aber gleichzeitig jegliche Mitwirkung bezüglich des

erforderlichen Nachweises des geltend gemachten Anspruchs. Auch wenn es klare

Hinweise gebe, dass er unter erheblichen gesundheitlichen Problemen leide, sei

eine spezialärztliche Bestätigung, aus der auch die Gründe für einen zwingenden

Verbleib in der aktuellen Wohnung bzw. die Unzumutbarkeit eines Umzugs konkret

ersichtlich sind, unverzichtbar. Der Rekurrent belege nicht, dass es ihm wegen

der Covid-19-Pandemie unmöglich gewesen sei, eine unabhängige psychologische

Betreuung oder eine ärztliche Fachperson zu finden und dokumentiere auch keine

entsprechenden Bemühungen. Somit sei der Nachweis für das Vorliegen von

gesundheitlichen Gründen, die eine Übernahme der vollen Mietkosten nach dem 30. November

2020 erfordern würden, vom Rekurrenten nicht erbracht worden. Es bestehe unter

diesen Umständen kein nachgewiesener Anspruch auf die Ausrichtung von weiteren

situationsbedingten Leistungen. Gemäss den aktenkundigen ärztlichen

Bescheinigungen vom 25. Oktober 2019 sowie vom 14. und 30. Januar

2020 sei es dem Rekurrenten möglich und zumutbar, eine neue Wohnung zu suchen,

sofern er dabei in hohem Masse unterstützt werde. Ein Auszug aus einer

vertrauten Wohnung sei in aller Regel unangenehm, treffe aber alle Bezügerinnen

und Bezüger von Sozialhilfeleistungen, welche in einer zu teuren Wohnung leben,

gleichermassen.

Da die

Sozialhilfe aufgrund der aufschiebenden Wirkung des vorinstanzlichen Rekurses

die effektiven Mietkosten während der gesamten Dauer des Rekursverfahrens

weiterhin übernommen hat und aufgrund des somit gutgläubigen Empfangs der

Leistungen keine Rückforderung der für die Dauer des Verfahrens ausgerichteten

und über dem Grenzwert für einen Einpersonenhaushalt liegenden Mietkosten durch

die Sozialhilfe erfolgen solle, sei dem Rekurrenten nach Massgabe der Kündigungsfrist

für seine Wohnung eine Übergangsfrist gewährt worden und seien die Mietkosten

frühestens per August 2022 auf den Grenzwert zu setzen.

4.

4.1 Mit

den in seinen innerhalb der instruktionsrichterlich erstreckten Frist zur

Rekursbegründung eingereichten Eingaben erhobenen Rügen bezieht sich der

Rekurrent kaum auf die Erwägungen der Vorinstanz. Vielmehr erhebt er in

unsubstantiierter Weise allgemein und polemisch gehaltene Vorwürfe gegen die

mit seiner Sache befassten Behörden. So macht er allgemein Aggression und

psychische Gewalt, Psychoterror gegen ihn, «sozialkriminelle Handlung» sowie

«Amts- und Machtmissbrauch» geltend. Auf diese Vorhalte ist nicht weiter

einzutreten. Dies gilt insbesondere auch für die Kritik des Rekurrenten, dass

«nicht im Geringsten etwas für [seine] Arbeitsintegration getan» worden sei.

Leistungen der Sozialhilfe zur Förderung der Arbeitsintegration sind nicht

Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Der Rekurrent macht auch nicht geltend,

in welchem notwendigen Konnex solche Leistungen zum vorliegenden

Streitgegenstand stünden, ist doch nicht ersichtlich, weshalb der Rekurrent für

seine Arbeitsintegration auf seine bisherige Wohnung angewiesen wäre.

Bezogen auf den

angefochtenen Entscheid macht er immerhin geltend, in seinem gesundheitlichen

Zustand die darin enthaltenen Forderungen unmöglich erfüllen zu können.

Weiterhin bleibt er aber einen ärztlichen Beleg für diese Behauptung schuldig. Zudem

behauptet er, nicht die geringste Chance auf ein alternatives Wohnungsangebot

zu haben. Es werde von ihm verlangt, seine Wohnung, das Einzige, was ihm

zumindest eine gefühlte Sicherheit gebe, zu kündigen, ohne zu wissen, wo und

wie er dann weiterleben solle. Auch hierfür bleibt er jeden Beweis schuldig.

Insbesondere belegt er auch nicht, für eine solche Wohnungssuche professionelle

Hilfe in Anspruch genommen zu haben. Soweit er sich auf sein Alter bezieht

(«Schadenfall55+»), substantiiert er nicht ansatzweise, inwieweit dieses mit

Bezug auf seine Wohnung und die Suche nach einer alternativen Wohnung von

Bedeutung wäre. Schliesslich ist mit der Vorinstanz diesbezüglich

festzustellen, dass die gerügte Unsicherheit bei der Suche einer neuen Wohnung

mit von der Sozialhilfe finanzierbaren Mietkosten alle unterstützten Personen

in gleicher Weise trifft, welche bisher in einer Wohnung mit einem über dem

massgebenden Grenzwert liegenden Mietzins gelebt haben. Mit Bezug auf den

Rekurrenten kann aber festgestellt werden, dass er sich im Unterschied zu den

meisten unterstützten Personen in vergleichbarer Situation verfahrensbedingt

schon seit geraumer Zeit der entsprechenden Suche und damit der Beseitigung

dieser Unsicherheit hätte widmen können.

4.2 Auch

mit seiner verspäteten und damit formell unbeachtlichen «offiziellen

Rekursbegründung» vom 31. Juli 2022 setzt er sich mit dem angefochtenen

Entscheid nicht auseinander, sondern verzichtet explizit darauf, «auf weitere

zum Teil fragwürdige Interpretationen im Entscheid vom 4. April 2022»

einzugehen. Vielmehr behauptet er «das soziale Massaker von Basel» zu erleben.

Er macht zwar geltend, dass die Akutambulanz der UPK an der Kornhausgasse

mehrfach darauf hingewiesen habe, dass er in seinem Zustand nicht belastbar sei

und unbedingt in seiner Wohnung bleiben müsse. Entgegen seiner Behauptung sind

diese Arztbelege von der Vorinstanz – wie ausgeführt – nicht ignoriert, sondern

vielmehr ausführlich referenziert worden. Der Rekurrent anerkennt aber, dass die

Akutambulanz der UPK zu einem späteren Zeitpunkt «komplett das Gegenteil

kommunizierte». Soweit er diesbezüglich behauptet, er sei von dieser Fachstelle

wie auch von seinem Hausarzt «nach einer manipulativen Nötigung durch die

sozialkriminelle Organisation» fallen gelassen worden, begeht er sich in

haltloser Polemik ohne jeden Beleg. Auch für die Behauptung, er habe keinen

«’freien’ nicht-korrupten Psychiater» finden können, liefert er keinerlei

Belege und dokumentiert eine entsprechende Suche weiterhin nicht ansatzweise.

Auch bezüglich der von ihm verlangten Wohnungssuche erhebt der Rekurrent allein

Behauptungen, ohne diese zu belegen. Die behaupteten Suchanfragen auf

verschiedenen Plattformen werden nicht belegt.

4.3 Daraus

folgt, dass den angefochtenen Erwägungen in allen Teilen zu folgen, der Rekurs

daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist.

5.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten.

Umständehalber ist aber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Ausstandsgesuch wird nicht

eingetreten.

Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

[...], Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.