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Entscheid

VD.2022.107

kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2004 bis 2012

5. März 2023Deutsch11 min

(90 % des Nachsteuerbetrages) und den Belastungszins auf CHF 50'608.90 fest. Für

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.107

VD.2022.108

URTEIL

vom 5. März 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin

MLaw Meret Cajacob

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung

Basel-Stadt

Fischmarkt 10,

4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde

gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 28. Oktober 2021

betreffend kantonale Steuern und direkte

Bundessteuer pro 2006 bis 2012

Sachverhalt

Sachverhalt

Im Rahmen der

Veranlagung der Steuern pro 2013 verlangte die Steuerverwaltung Basel-Stadt von

A____ (Rekurrent und Beschwerdeführer, nachfolgend Rekurrent) Auskünfte über

die Mittelherkunft der Finanzierung von Lebensversicherungen und Detailangaben

zu deren Auszahlung.

Daraufhin liess der Rekurrent durch seinen

damaligen Vertreter [...] angeben, dass Auszahlungen auf bisher nicht

deklarierte Bankkonten erfolgt seien. Zudem legte er weitere bisher nicht

deklarierte Bankkonten und darauf nicht deklarierte Erträge im Rahmen einer

straflosen Selbstanzeige offen. Mit Verfügung vom 10. November 2014 eröffnete

die Steuerverwaltung gegen den Rekurrenten für die Steuerperioden 2004 bis 2012

infolge von bisher nicht deklariertem Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit und bisher nicht deklariertem Vermögen ein Nach- und

Strafsteuerverfahren. Die Steuerverwaltung erliess am 2. April 2018 die

Nachsteuer- und Bussenverfügungen für die kantonalen Steuern pro 2004 bis 2012

und setzte die Nachsteuer auf CHF 156'887.30, die Busse auf CHF 141'198.–

(90 % des Nachsteuerbetrages) und den Belastungszins auf CHF 50'608.90 fest. Für

die direkte Bundessteuer pro 2004 bis 2012 setzte sie mit Nachsteuer- und

Bussenverfügungen vom 2. April 2018 die Nachsteuer auf CHF 39'574.80, die

Busse auf CHF 35'617.– (90 % des Nachsteuerbetrages) und den Belastungszins auf

CHF 10'466.70 fest. Die am 27. April 2018 dagegen erhobenen Einsprachen hiess

die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 29. Juli 2020 teilweise gut. Dabei hob

sie die Nachbesteuerung der Jahre 2004 und 2005 aufgrund der eingetretenen bzw.

unmittelbar bevorstehenden Verjährung auf. Zudem verzichtete sie auf die

Erhebung einer Busse betreffend die Steuerperioden 2004 bis 2007. Schliesslich reduzierte

sie die Busse betreffend die Steuerperioden 2008 bis 2012 auf 50 % des

Nachsteuerbetrages. Die Nachsteuer wurde entsprechend für die kantonalen

Steuern neu auf CHF 124'703.50, die Busse auf CHF 51'331.– und der

Belastungszins auf CHF 35'303.30 festgesetzt. Die Nachsteuer für die

direkte Bundessteuer wurde neu auf CHF 31'300.60, die Busse auf CHF 13'828.–

und der Belastungszins auf CHF 7'176.30 festgesetzt. Im Übrigen wurde die

Einsprache abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent am 27. August

2020 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission Basel-Stadt. Darin

machte er sinngemäss geltend, dass die nachdeklarierten Summen nicht aus

Einkommen stammten, sondern es sich um zugeflossene Vermögenswerte handle.

Entsprechend sei auch die Busse zu reduzieren bzw. auf deren Erhebung sei

gänzlich zu verzichten. Mit Entscheiden vom 28. Oktober 2021 wies die

Steuerrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde ab.

Gegen diese

Entscheide erhob der Rekurrent am 23. Mai 2022 Rekurs und Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Er macht darin lediglich geltend, dass «Vermögenswerte (Darlehen)

als Einkommen deklariert wurden». Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der

Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtenen Entscheide betreffen einerseits Nachsteuern zu den kantonalen

Steuern pro 2006 bis 2012 und Bussen zu den kantonalen Steuern pro 2008 bis

2012.

(Verfahren STRK.2020.1) und andererseits Nachsteuern zu den direkten

Bundessteuern pro 2006 bis 2012 und Bussen zu den direkten Bundessteuern pro

2008.

bis 2012 (Verfahren STRK.2020.123). Beide Verfahren betreffen dieselben

Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich vor

dem Verwaltungsgericht in beiden Verfahren die gleichen Rechtsfragen, die

aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich

daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu befinden

(vgl. VGE VD.2016.249/250 vom 2. November 2017 E. 1.1 und BGer

2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).

1.2

1.2.1

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben

werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes

über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]).

Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32

Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren

richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine

spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

1.2.2

Bezüglich

der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiter-zug des

Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungs-unabhängige

Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren

für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte

Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische

Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht,

kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom

22.

Juni 2006 E. 1.2, in: BJM 2008 S. 220, 221 f.; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie

die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen

Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den

Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten

Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2021.151 vom 20. Dezember 2021 E. 1.1).

1.3

Zum

Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen

Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als

Adressaten der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde

wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit

ist auf die Rechtsmittel einzutreten.

1.4

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften

über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG).

Dispositiv

Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht

nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden

Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte

Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids

und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

1.5 Im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt auch in Steuersachen das Rüge-prinzip

(VGE VD.2018.105 und VD.2018.106 vom 20. März 2019 E. 1.3.2, VD.2018.118 vom

24. September 2018 E. 2.1; vgl. Hunziker/Bigler,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4.

Auflage, Basel 2022, Art. 145 DBG N 7). Gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 164 Abs. 2 in Verbindung mit § 171 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG prüft das Verwaltungsgericht den

angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten

Beanstandungen (vgl. VGE VD.2018.105 und VD.2018.106 vom 20. März 2019 E.

1.3.2, VD.2018.118 vom 24. September 2018 E. 2.1; Hunziker/Bigler, a.a.O., Art. 145 N 7). Eine Verpflichtung,

Mängel des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen ohne entsprechende Rüge zu

beheben, kommt höchstens für offensichtliche, d.h. ins Auge springende

Rechtsverletzungen in Betracht (VGE VD.2018.105 und VD.2018.106 vom 20. März

2019 E. 1.3.2, VD.2018.118 vom 24. September 2018 E. 2.1; vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 145

N 7).

1.6 Im

Fall von strafrechtlichen Anklagen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK findet eine

mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben

(§ 25 Abs. 2 VRPG). Steuerhinterziehungsbussen fallen in den Anwendungsbereich

von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (statt vieler Sieber/Malla,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4.

Auflage, Basel 2022, Art. 175 DBG N 39). Mit Verfügung vom 19. Juli 2022

teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, unter Vorbehalt eines Antrags auf

Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sei vorgesehen, ohne

Verhandlung aufgrund des Rekurses bzw. der Beschwerde und der Akten zu

entscheiden. Sollte der Rekurrent die Durchführung einer öffentlichen

mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts wünschen, hätte er dies innert

einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 5. August 2022 zu beantragen. Ansonsten

werde angenommen, dass er auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen

Verhandlung des Verwaltungsgerichts verzichte. Der Rekurrent stellte innert der

angesetzten Frist keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen

Verhandlung. Damit hat er auf seinen entsprechenden Anspruch verzichtet. Das

vorliegende Urteil kann daher auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.

2.

2.1 Gemäss

dem angefochtenen Entscheid ist der Umfang der nachzubesteuernden Gelder

unbestritten. Strittig sei jedoch, ob diese aus der selbständigen Erwerbstätigkeit

des Rekurrenten oder aus anderen Quellen stammten und folglich der Einkommens-

und der Vermögenssteuer oder bloss der Vermögenssteuer unterliegen (vgl.

angefochtener Entscheid E. 2b und 3a). Gemäss der Steuerrekurskommission ist

entsprechend der Einschätzung der Steuerverwaltung von bisher unversteuertem

Einkommen auszugehen (angefochtener Entscheid E. 4b). Die Begründung des

Rekurses und der Beschwerde erschöpft sich darin, dass der Rekurrent geltend

macht, es sei bis jetzt nicht berücksichtigt worden, dass Vermögenswerte

(Darlehen) als Einkommen deklariert worden seien. Sein Treuhänder habe

eigenmächtig Selbstanzeige erstattet, ohne zu wissen, dass die Vermögenswerte

nicht Einkommen, sondern Vermögen dargestellt hätten. Diese Einwände sind nicht

geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanzen in Frage zu

stellen.

2.2 Zunächst

fällt auf, dass sich der Rekurrent mit seinem Rekurs und seiner Beschwerde vom

23. Mai 2022 in unauflöslichen Widerspruch zu seinen eigenen früheren

Behauptungen setzt. Mit dem Rekurs und der Beschwerde vom 27. August 2020 an

die Steuerrekurskommission reichte er eine Tabelle (Akten STRK.2020.123,

S. 2) ein. Darin werden acht Geldbeträge im Umfang von insgesamt CHF

708'247.33 aufgeführt. Nur im Zusammenhang mit einem davon wird überhaupt ein

Darlehen erwähnt, wobei der Betrag von CHF 120'000.– nicht aus Darlehen

stammen, sondern offenbar der Differenz zwischen dem Erlös aus einem

Hausverkauf und der Rückzahlung des Darlehens entsprechen soll. Mit seinem

Rekurs und seiner Beschwerde vom 23. Mai 2022 scheint der Rekurrent nun

plötzlich behaupten zu wollen, alle nachzubesteuernden Gelder stammten aus

Darlehen. Vor allem aber stellten die Vor­instanzen mit eingehender Begründung

unter Berücksichtigung der vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen fest, dass

dieser mit seinen Erklärungen nicht glaubhaft machen könne, dass es sich bei

den in der Zeit zwischen 2006 und 2012 zugeflossenen Geldern um Zuwächse aus

Vermögen und nicht um Erträge aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit handle.

Daher sei von unversteuertem Einkommen auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid

E. 4b; Einspracheentscheid [Akten STRK.2020.123, S. 39 ff.] E. A.5 f.). Mit

diesen Erwägungen setzt sich der Rekurrent in seinem Rekurs und seiner

Beschwerde überhaupt nicht auseinander. Da sie auch nicht offensichtlich

unrichtig sind, können die Feststellungen der Vorinstanzen unter diesen

Umständen mit Verweis auf die Begründungen des angefochtenen Entscheids und des

Einspracheentscheids ohne weiteres bestätigt werden.

3.

3.1 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde

abzuweisen sind. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent

gestützt auf § 30 Abs. 1 VRPG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu

tragen.

3.2 Die

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden unter

Mitberücksichtigung des geringen Zeitaufwands des Gerichts in Anwendung von §

23 Abs. 2 und § 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf insgesamt

CHF 2'000.– festgesetzt (CHF 1'200.– für das Rekursverfahren VD.2022.107 und

CHF 800.– für das Beschwerdeverfahren VD.2022.108).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs und die Beschwerde werden

abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von insgesamt

CHF 2'000.–, einschliesslich Auslagen (CHF 1'200.– für das Rekursverfahren

VD.2022.107 und CHF 800.– für das Beschwerdeverfahren VD.2022.108). Die

Gerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt

CHF 3'500.– (CHF 2'000.– für das Rekursverfahren VD.2022.107 und

CHF 1'500.– für das Beschwerdeverfahren VD.2022.108) verrechnet, sodass

die Gerichtskasse dem Rekurrenten insgesamt CHF 1'500.– zurückzuerstatten hat

(CHF 800.– für das Rekursverfahren VD.2022.107 und CHF 700.– für das

Beschwerdeverfahren VD.2022.108).

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Meret Cajacob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.