VD.2022.107
kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2004 bis 2012
5. März 2023Deutsch11 min
(90 % des Nachsteuerbetrages) und den Belastungszins auf CHF 50'608.90 fest. Für
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.107
VD.2022.108
URTEIL
vom 5. März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin
MLaw Meret Cajacob
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung
Basel-Stadt
Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 28. Oktober 2021
betreffend kantonale Steuern und direkte
Bundessteuer pro 2006 bis 2012
Sachverhalt
Sachverhalt
Im Rahmen der
Veranlagung der Steuern pro 2013 verlangte die Steuerverwaltung Basel-Stadt von
A____ (Rekurrent und Beschwerdeführer, nachfolgend Rekurrent) Auskünfte über
die Mittelherkunft der Finanzierung von Lebensversicherungen und Detailangaben
zu deren Auszahlung.
Daraufhin liess der Rekurrent durch seinen
damaligen Vertreter [...] angeben, dass Auszahlungen auf bisher nicht
deklarierte Bankkonten erfolgt seien. Zudem legte er weitere bisher nicht
deklarierte Bankkonten und darauf nicht deklarierte Erträge im Rahmen einer
straflosen Selbstanzeige offen. Mit Verfügung vom 10. November 2014 eröffnete
die Steuerverwaltung gegen den Rekurrenten für die Steuerperioden 2004 bis 2012
infolge von bisher nicht deklariertem Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit und bisher nicht deklariertem Vermögen ein Nach- und
Strafsteuerverfahren. Die Steuerverwaltung erliess am 2. April 2018 die
Nachsteuer- und Bussenverfügungen für die kantonalen Steuern pro 2004 bis 2012
und setzte die Nachsteuer auf CHF 156'887.30, die Busse auf CHF 141'198.–
(90 % des Nachsteuerbetrages) und den Belastungszins auf CHF 50'608.90 fest. Für
die direkte Bundessteuer pro 2004 bis 2012 setzte sie mit Nachsteuer- und
Bussenverfügungen vom 2. April 2018 die Nachsteuer auf CHF 39'574.80, die
Busse auf CHF 35'617.– (90 % des Nachsteuerbetrages) und den Belastungszins auf
CHF 10'466.70 fest. Die am 27. April 2018 dagegen erhobenen Einsprachen hiess
die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 29. Juli 2020 teilweise gut. Dabei hob
sie die Nachbesteuerung der Jahre 2004 und 2005 aufgrund der eingetretenen bzw.
unmittelbar bevorstehenden Verjährung auf. Zudem verzichtete sie auf die
Erhebung einer Busse betreffend die Steuerperioden 2004 bis 2007. Schliesslich reduzierte
sie die Busse betreffend die Steuerperioden 2008 bis 2012 auf 50 % des
Nachsteuerbetrages. Die Nachsteuer wurde entsprechend für die kantonalen
Steuern neu auf CHF 124'703.50, die Busse auf CHF 51'331.– und der
Belastungszins auf CHF 35'303.30 festgesetzt. Die Nachsteuer für die
direkte Bundessteuer wurde neu auf CHF 31'300.60, die Busse auf CHF 13'828.–
und der Belastungszins auf CHF 7'176.30 festgesetzt. Im Übrigen wurde die
Einsprache abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent am 27. August
2020 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission Basel-Stadt. Darin
machte er sinngemäss geltend, dass die nachdeklarierten Summen nicht aus
Einkommen stammten, sondern es sich um zugeflossene Vermögenswerte handle.
Entsprechend sei auch die Busse zu reduzieren bzw. auf deren Erhebung sei
gänzlich zu verzichten. Mit Entscheiden vom 28. Oktober 2021 wies die
Steuerrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde ab.
Gegen diese
Entscheide erhob der Rekurrent am 23. Mai 2022 Rekurs und Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er macht darin lediglich geltend, dass «Vermögenswerte (Darlehen)
als Einkommen deklariert wurden». Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der
Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtenen Entscheide betreffen einerseits Nachsteuern zu den kantonalen
Steuern pro 2006 bis 2012 und Bussen zu den kantonalen Steuern pro 2008 bis
2012.
(Verfahren STRK.2020.1) und andererseits Nachsteuern zu den direkten
Bundessteuern pro 2006 bis 2012 und Bussen zu den direkten Bundessteuern pro
2008.
bis 2012 (Verfahren STRK.2020.123). Beide Verfahren betreffen dieselben
Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich vor
dem Verwaltungsgericht in beiden Verfahren die gleichen Rechtsfragen, die
aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich
daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu befinden
(vgl. VGE VD.2016.249/250 vom 2. November 2017 E. 1.1 und BGer
2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).
1.2
1.2.1
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32
Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren
richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine
spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2.2
Bezüglich
der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiter-zug des
Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungs-unabhängige
Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren
für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte
Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische
Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht,
kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom
22.
Juni 2006 E. 1.2, in: BJM 2008 S. 220, 221 f.; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie
die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen
Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den
Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten
Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2021.151 vom 20. Dezember 2021 E. 1.1).
1.3
Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen
Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als
Adressaten der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde
wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit
ist auf die Rechtsmittel einzutreten.
1.4
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften
über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG).
Dispositiv
Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht
nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden
Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte
Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids
und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
1.5 Im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt auch in Steuersachen das Rüge-prinzip
(VGE VD.2018.105 und VD.2018.106 vom 20. März 2019 E. 1.3.2, VD.2018.118 vom
24. September 2018 E. 2.1; vgl. Hunziker/Bigler,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4.
Auflage, Basel 2022, Art. 145 DBG N 7). Gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 164 Abs. 2 in Verbindung mit § 171 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG prüft das Verwaltungsgericht den
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen (vgl. VGE VD.2018.105 und VD.2018.106 vom 20. März 2019 E.
1.3.2, VD.2018.118 vom 24. September 2018 E. 2.1; Hunziker/Bigler, a.a.O., Art. 145 N 7). Eine Verpflichtung,
Mängel des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen ohne entsprechende Rüge zu
beheben, kommt höchstens für offensichtliche, d.h. ins Auge springende
Rechtsverletzungen in Betracht (VGE VD.2018.105 und VD.2018.106 vom 20. März
2019 E. 1.3.2, VD.2018.118 vom 24. September 2018 E. 2.1; vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 145
N 7).
1.6 Im
Fall von strafrechtlichen Anklagen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK findet eine
mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben
(§ 25 Abs. 2 VRPG). Steuerhinterziehungsbussen fallen in den Anwendungsbereich
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (statt vieler Sieber/Malla,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4.
Auflage, Basel 2022, Art. 175 DBG N 39). Mit Verfügung vom 19. Juli 2022
teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, unter Vorbehalt eines Antrags auf
Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sei vorgesehen, ohne
Verhandlung aufgrund des Rekurses bzw. der Beschwerde und der Akten zu
entscheiden. Sollte der Rekurrent die Durchführung einer öffentlichen
mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts wünschen, hätte er dies innert
einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 5. August 2022 zu beantragen. Ansonsten
werde angenommen, dass er auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung des Verwaltungsgerichts verzichte. Der Rekurrent stellte innert der
angesetzten Frist keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung. Damit hat er auf seinen entsprechenden Anspruch verzichtet. Das
vorliegende Urteil kann daher auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.
2.
2.1 Gemäss
dem angefochtenen Entscheid ist der Umfang der nachzubesteuernden Gelder
unbestritten. Strittig sei jedoch, ob diese aus der selbständigen Erwerbstätigkeit
des Rekurrenten oder aus anderen Quellen stammten und folglich der Einkommens-
und der Vermögenssteuer oder bloss der Vermögenssteuer unterliegen (vgl.
angefochtener Entscheid E. 2b und 3a). Gemäss der Steuerrekurskommission ist
entsprechend der Einschätzung der Steuerverwaltung von bisher unversteuertem
Einkommen auszugehen (angefochtener Entscheid E. 4b). Die Begründung des
Rekurses und der Beschwerde erschöpft sich darin, dass der Rekurrent geltend
macht, es sei bis jetzt nicht berücksichtigt worden, dass Vermögenswerte
(Darlehen) als Einkommen deklariert worden seien. Sein Treuhänder habe
eigenmächtig Selbstanzeige erstattet, ohne zu wissen, dass die Vermögenswerte
nicht Einkommen, sondern Vermögen dargestellt hätten. Diese Einwände sind nicht
geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanzen in Frage zu
stellen.
2.2 Zunächst
fällt auf, dass sich der Rekurrent mit seinem Rekurs und seiner Beschwerde vom
23. Mai 2022 in unauflöslichen Widerspruch zu seinen eigenen früheren
Behauptungen setzt. Mit dem Rekurs und der Beschwerde vom 27. August 2020 an
die Steuerrekurskommission reichte er eine Tabelle (Akten STRK.2020.123,
S. 2) ein. Darin werden acht Geldbeträge im Umfang von insgesamt CHF
708'247.33 aufgeführt. Nur im Zusammenhang mit einem davon wird überhaupt ein
Darlehen erwähnt, wobei der Betrag von CHF 120'000.– nicht aus Darlehen
stammen, sondern offenbar der Differenz zwischen dem Erlös aus einem
Hausverkauf und der Rückzahlung des Darlehens entsprechen soll. Mit seinem
Rekurs und seiner Beschwerde vom 23. Mai 2022 scheint der Rekurrent nun
plötzlich behaupten zu wollen, alle nachzubesteuernden Gelder stammten aus
Darlehen. Vor allem aber stellten die Vorinstanzen mit eingehender Begründung
unter Berücksichtigung der vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen fest, dass
dieser mit seinen Erklärungen nicht glaubhaft machen könne, dass es sich bei
den in der Zeit zwischen 2006 und 2012 zugeflossenen Geldern um Zuwächse aus
Vermögen und nicht um Erträge aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit handle.
Daher sei von unversteuertem Einkommen auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid
E. 4b; Einspracheentscheid [Akten STRK.2020.123, S. 39 ff.] E. A.5 f.). Mit
diesen Erwägungen setzt sich der Rekurrent in seinem Rekurs und seiner
Beschwerde überhaupt nicht auseinander. Da sie auch nicht offensichtlich
unrichtig sind, können die Feststellungen der Vorinstanzen unter diesen
Umständen mit Verweis auf die Begründungen des angefochtenen Entscheids und des
Einspracheentscheids ohne weiteres bestätigt werden.
3.
3.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde
abzuweisen sind. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent
gestützt auf § 30 Abs. 1 VRPG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu
tragen.
3.2 Die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden unter
Mitberücksichtigung des geringen Zeitaufwands des Gerichts in Anwendung von §
23 Abs. 2 und § 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf insgesamt
CHF 2'000.– festgesetzt (CHF 1'200.– für das Rekursverfahren VD.2022.107 und
CHF 800.– für das Beschwerdeverfahren VD.2022.108).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von insgesamt
CHF 2'000.–, einschliesslich Auslagen (CHF 1'200.– für das Rekursverfahren
VD.2022.107 und CHF 800.– für das Beschwerdeverfahren VD.2022.108). Die
Gerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt
CHF 3'500.– (CHF 2'000.– für das Rekursverfahren VD.2022.107 und
CHF 1'500.– für das Beschwerdeverfahren VD.2022.108) verrechnet, sodass
die Gerichtskasse dem Rekurrenten insgesamt CHF 1'500.– zurückzuerstatten hat
(CHF 800.– für das Rekursverfahren VD.2022.107 und CHF 700.– für das
Beschwerdeverfahren VD.2022.108).
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Meret Cajacob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.