VD.2022.111
Wiederherstellung der Frist zur Rekursbegründung
9. August 2022Deutsch10 min
A____ (Rekurrent)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.111
URTEIL
vom 9. August 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, lic. iur. Lucienne Renaud und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 12. Mai 2022
betreffend Wiederherstellung der
Frist zur Rekursbegründung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
erhob Rekurs gegen eine Verfügung des Migrationsamtes Basel-Stadt vom 4. April
2022 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
Auf diesen Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 12. Mai 2022 nicht ein, da die
Rekursbegründung verspätet eingereicht worden sei.
Gegen diesen
Entscheid meldete A____ mit Eingabe vom 18. Mai 2022 beim Regierungsrat des
Kantons Basel-Stadt Rekurs an und begründete diesen zugleich. Der Regierungsrat
überwies den Rekurs am 27. Mai 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit
seinem Rekurs beantragt der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung des Entscheids
des JSD sowie die Wiederherstellung der versäumten Frist. Auf die Einholung
einer Vernehmlassung des JSD wurde verzichtet. Die Einzelheiten der Vorbringen
des Rekurrenten ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 27. Mai
2022.
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
Der
Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf seinen rechtzeitig angemeldeten und
begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1
Das
JSD erwog, die angefochtene Verfügung sei dem (damaligen) Rechtsvertreter des
Rekurrenten, Advokat B____, am 5. April 2022 zugestellt und damit rechtsgenüglich
eröffnet worden. Zwar sei der Rekurs mit Schreiben von Advokat B____ vom 13.
April 2022 rechtzeitig angemeldet worden. Allerdings sei die Rekursbegründung durch
die inzwischen neu bestellte Vertretung, C____ von der Organisation D____, erst
am 6. Mai 2022 und damit einen Tag nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgt.
2.2
Bereits
bei Einreichung der Rekursbegründung vor dem JSD führte C____ als neuer
Vertreter des Rekurrenten aus, die Eingabe sei vermutlich verspätet. Er habe
die Frist für die Rekursbegründung erst ab dem Zeitpunkt der Rekursanmeldung
und damit falsch berechnet. Zudem hoffe er, man werde zwei Tage für die
Osterzeit abziehen.
In seinem
vorliegenden Rekurs vom 18. Mai 2022 gegen den Entscheid des JSD geht der
Vertreter des Rekurrenten immer noch von einer «knappen Verspätung» der
Rekursbegründung vor dem JSD aus und beruft sich auf ein Versehen bei der
Fristberechnung. Zudem habe er fälschlicherweise einen Fristenstillstand über
Ostern angenommen, da es einen solchen in anderen von ihm betreuten Verfahren
ebenfalls gegeben habe. Schliesslich habe seine Organisation die
Büroräumlichkeiten gewechselt, sodass er vom 20. bis zum 22. April 2022 nicht
in der Lage gewesen sei, die Rekursbegründung auszufertigen.
3.
3.1
Dass
die Rekursbegründung einen Tag verspätet eingereicht worden ist, ist
unbestritten. Fraglich ist daher einzig, ob eine Wiederherstellung der
versäumten Frist in Betracht kommt. Die Vorbringen des Rekurrenten betreffend
die Fristwahrung in der Rekursbegründung vom 6. Mai 2022 können als implizites
Fristwiederherstellungsgesuch betrachtet werden, welches das JSD mit dem
angefochtenen Entscheid vom 12. Mai 2022 implizit abwies. Dementsprechend
können die Vorbringen des Rekurrenten betreffend die Fristwahrung in der Rekursbegründung
vom 18. Mai 2022 als implizite Rüge verstanden werden, das JSD habe die Frist
für die Einreichung der Rekursbegründung zu Unrecht nicht wiederhergestellt.
3.2
Das
auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare Organisationsgesetz enthält keine
ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle einer Fristsäumnis.
Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze
sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren (vgl. VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.1, VD.2014.216 vom 9.
Februar 2015 E.4.1 mit Hinweisen). Für das verwaltungsinterne Verfahren wird
praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des
Steuergesetzes (StG, SG 640.100) als adäquat erachtet (vgl. VGE VD.2022.34 vom
13.
Mai 2022 E. 3.1.1, VD.2013.191 vom 14. April 2014 E. 2.3.1, VD.2011.75 vom
4.
Juli 2011 E. 3.2, VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.1; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 140). Diese
Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die
säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist durch ein unverschuldetes
Hindernis abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des
Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer
gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter
unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer
1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.2,
VD.2016.137/199 vom 16. November 2017 E. 3.2).
Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch
bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer
Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa
Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung.
Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien fallen
hingegen nicht darunter (VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1,
VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.137/199 vom 16. November 2017 E. 3.2).
Eine Partei muss
sich auch das Verhalten ihres Vertreters anrechnen lassen (BGer 2C_699/2012 vom
22.
Oktober 2012 E. 3.3, 2A.728/2006 vom 18. April 2007 E. 3.1; VGE VD.2016.137/199 vom 16. November 2017 E. 3.2). Dabei ist es nicht
ausschlaggebend, ob es sich um eine anwaltliche oder eine nicht juristisch
qualifizierte Vertretung handelt und ob diese Unterstützung entgeltlich oder
unentgeltlich erfolgt (vgl. BGer 2C_1031/2013 vom 26. Mai 2014 E. 5.3; VGE VD.2016.137/199 vom 16. November 2017 E. 3.2).
3.3
Der
Vertreter des Rekurrenten trägt drei Umstände vor, die ihn von einer
rechtzeitigen Rekursbegründung abgehalten hätten: Erstens habe er die Frist
fälschlicherweise ab dem Zeitpunkt der Rekursanmeldung berechnet. Zweitens habe
er schon Verfahren erlebt, in denen Fristen über Ostern stillgestanden seien.
Drittens sei er bis zum 22. April 2022 mit Einrichtungsarbeiten beschäftigt
gewesen. Es fragt sich, ob diese Umstände unverschuldete Hindernisse darstellen,
die Begründungsfrist zu wahren.
3.3.1
Die
Rechtsmittelbelehrung der Verfügung des Migrationsamts vom 4. April 2022 lautet
folgendermassen [Hervorhebungen hinzugefügt]: „Gegen diese Verfügung kann an
das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt […] rekurriert
werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei
der Rekursinstanz anzumelden; innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an
gerechnet ist die Rekursbegründung einzureichen […].“ Angesichts dieser
Rechtsmittelbelehrung hätte der neue Vertreter des Rekurrenten, C____ von der
Organisation D____, die Frist bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt selbst
dann richtig berechnen können und müssen, wenn es sich bei ihm um einen
juristischen Laien handeln sollte. Die falsche Berechnung der Frist ist daher
verschuldet.
3.3.2
In
Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor Bundesbehörden gilt zwar
unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen (vgl. unter anderem Art. 22a Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021], Art. 112 Abs. 2 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20] und Art. 17 Abs. 1 des
Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem
siebten Tag nach Ostern ein Fristenstillstand (vgl. Art. 22a Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 VwVG). Es ist daher denkbar, dass in vom
Rechtsvertreter des Rekurrenten behandelten Fällen vor Bundesbehörden
über Ostern ein Fristenstillstand galt. In durch das basel-städtische
öffentliche Verfahrensrecht geregelten Verwaltungs- und
Verwaltungsrekursverfahren vor basel-städtischen
Behörden gibt es
jedoch keinen Fristenstillstand (vgl. Schwank,
a.a.O., S. 138; § 21 Abs. 2 VRPG). Selbst wenn es sich beim Vertreter des
Rekurrenten um einen juristischen Laien handeln sollte, was hier offenbleiben
kann, liess er die zumutbare Sorgfalt vermissen, wenn er ohne Prüfung des
Geltungsbereichs des Fristenstillstands einfach annahm, dieser würde auch in
durch das kantonale öffentliche Verfahrensrecht geregelten Verfahren vor
kantonalen Behörden gelten. Auch die Annahme, es gelte ein Fristenstillstand,
ist daher verschuldet.
3.3.3
Da
die Einrichtungsarbeiten gemäss den Angaben des Vertreters des Rekurrenten nur
bis am 22. April 2022 dauerten und die Frist für die Einreichung der Rekursbegründung
erst am 5. Mai 2022 endete, hinderte der Umzug des Vertreters des Rekurrenten
in ein anderes Büro diesen offensichtlich nicht daran, die Rekursbegründung
rechtzeitig einzureichen. Dafür spricht auch der Umstand, dass die neue Adresse
in der Rekursbegründung vom 6. Mai 2022 zwar erwähnt wird, aber nicht als Grund
für die Verspätung. Im Übrigen hätte der Vertreter des Rekurrenten auch innert
der Frist für die Einreichung der Rekursbegründung ein Fristerstreckungsgesuch
stellen können, wenn es ihm aufgrund des Umzugs nicht möglich gewesen wäre, die
Rekursbegründung rechtzeitig fertigzustellen. Schliesslich muss der Vertreter
des Rekurrenten sich auch vorwerfen lassen, dass er, falls er sich nicht in der
Lage sieht, einen Umzug mit anderen fristgebundenen Arbeiten zu vereinbaren, gehalten
wäre, entsprechende Mandate nicht zu übernehmen. Auch dieses Übernahmeverschulden
ist dem Rekurrenten zurechenbar. Die Einrichtungsarbeiten sind daher ebenfalls
kein unverschuldetes Hindernis, die Frist zur Rekursbegründung einzuhalten.
3.4
Aus
den vorstehenden Gründen ist die Säumnis verschuldet. Daher hat das JSD das
implizite Fristwiederherstellungsgesuch zu Recht implizit abgewiesen.
Dementsprechend ist auch der vorliegende Rekurs abzuweisen.
4.
4.1
Dem Verfahrensausgang
entsprechend trägt der Rekurrent die Verfahrenskosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Sie
sind in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG
154.810) mit einer Gebühr von CHF 600.– zu bemessen.
4.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Frage einer Parteientschädigung
für den ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Rekurrenten (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.