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Entscheid

VD.2022.111

Wiederherstellung der Frist zur Rekursbegründung

9. August 2022Deutsch10 min

A____ (Rekurrent)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.111

URTEIL

vom 9. August 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, lic. iur. Lucienne Renaud und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...],

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 12. Mai 2022

betreffend Wiederherstellung der

Frist zur Rekursbegründung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent)

erhob Rekurs gegen eine Verfügung des Migrationsamtes Basel-Stadt vom 4. April

2022 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

Auf diesen Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons

Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 12. Mai 2022 nicht ein, da die

Rekursbegründung verspätet eingereicht worden sei.

Gegen diesen

Entscheid meldete A____ mit Eingabe vom 18. Mai 2022 beim Regierungsrat des

Kantons Basel-Stadt Rekurs an und begründete diesen zugleich. Der Regierungsrat

überwies den Rekurs am 27. Mai 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit

seinem Rekurs beantragt der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung des Entscheids

des JSD sowie die Wiederherstellung der versäumten Frist. Auf die Einholung

einer Vernehmlassung des JSD wurde verzichtet. Die Einzelheiten der Vorbringen

des Rekurrenten ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 27. Mai

2022.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung

mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 88

Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2

Der

Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf seinen rechtzeitig angemeldeten und

begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht

nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1

Das

JSD erwog, die angefochtene Verfügung sei dem (damaligen) Rechtsvertreter des

Rekurrenten, Advokat B____, am 5. April 2022 zugestellt und damit rechtsgenüglich

eröffnet worden. Zwar sei der Rekurs mit Schreiben von Advokat B____ vom 13.

April 2022 rechtzeitig angemeldet worden. Allerdings sei die Rekursbegründung durch

die inzwischen neu bestellte Vertretung, C____ von der Organisation D____, erst

am 6. Mai 2022 und damit einen Tag nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgt.

2.2

Bereits

bei Einreichung der Rekursbegründung vor dem JSD führte C____ als neuer

Vertreter des Rekurrenten aus, die Eingabe sei vermutlich verspätet. Er habe

die Frist für die Rekursbegründung erst ab dem Zeitpunkt der Rekursanmeldung

und damit falsch berechnet. Zudem hoffe er, man werde zwei Tage für die

Osterzeit abziehen.

In seinem

vorliegenden Rekurs vom 18. Mai 2022 gegen den Entscheid des JSD geht der

Vertreter des Rekurrenten immer noch von einer «knappen Verspätung» der

Rekursbegründung vor dem JSD aus und beruft sich auf ein Versehen bei der

Fristberechnung. Zudem habe er fälschlicherweise einen Fristenstillstand über

Ostern angenommen, da es einen solchen in anderen von ihm betreuten Verfahren

ebenfalls gegeben habe. Schliesslich habe seine Organisation die

Büroräumlichkeiten gewechselt, sodass er vom 20. bis zum 22. April 2022 nicht

in der Lage gewesen sei, die Rekursbegründung auszufertigen.

3.

3.1

Dass

die Rekursbegründung einen Tag verspätet eingereicht worden ist, ist

unbestritten. Fraglich ist daher einzig, ob eine Wiederherstellung der

versäumten Frist in Betracht kommt. Die Vorbringen des Rekurrenten betreffend

die Fristwahrung in der Rekursbegründung vom 6. Mai 2022 können als implizites

Fristwiederherstellungsgesuch betrachtet werden, welches das JSD mit dem

angefochtenen Entscheid vom 12. Mai 2022 implizit abwies. Dementsprechend

können die Vorbringen des Rekurrenten betreffend die Fristwahrung in der Rekursbegründung

vom 18. Mai 2022 als implizite Rüge verstanden werden, das JSD habe die Frist

für die Einreichung der Rekursbegründung zu Unrecht nicht wiederhergestellt.

3.2

Das

auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare Organisationsgesetz enthält keine

ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle einer Fristsäumnis.

Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze

sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren (vgl. VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.1, VD.2014.216 vom 9.

Februar 2015 E.4.1 mit Hinweisen). Für das verwaltungsinterne Verfahren wird

praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des

Steuergesetzes (StG, SG 640.100) als adäquat erachtet (vgl. VGE VD.2022.34 vom

13.

Mai 2022 E. 3.1.1, VD.2013.191 vom 14. April 2014 E. 2.3.1, VD.2011.75 vom

4.

Juli 2011 E. 3.2, VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.1; Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 140). Diese

Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die

säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist durch ein unverschuldetes

Hindernis abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des

Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer

gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter

unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer

1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.2,

VD.2016.137/199 vom 16. November 2017 E. 3.2).

Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch

bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer

Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa

Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung.

Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien fallen

hingegen nicht darunter (VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1,

VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.137/199 vom 16. November 2017 E. 3.2).

Eine Partei muss

sich auch das Verhalten ihres Vertreters anrechnen lassen (BGer 2C_699/2012 vom

22.

Oktober 2012 E. 3.3, 2A.728/2006 vom 18. April 2007 E. 3.1; VGE VD.2016.137/199 vom 16. November 2017 E. 3.2). Dabei ist es nicht

ausschlaggebend, ob es sich um eine anwaltliche oder eine nicht juristisch

qualifizierte Vertretung handelt und ob diese Unterstützung entgeltlich oder

unentgeltlich erfolgt (vgl. BGer 2C_1031/2013 vom 26. Mai 2014 E. 5.3; VGE VD.2016.137/199 vom 16. November 2017 E. 3.2).

3.3

Der

Vertreter des Rekurrenten trägt drei Umstände vor, die ihn von einer

rechtzeitigen Rekursbegründung abgehalten hätten: Erstens habe er die Frist

fälschlicherweise ab dem Zeitpunkt der Rekursanmeldung berechnet. Zweitens habe

er schon Verfahren erlebt, in denen Fristen über Ostern stillgestanden seien.

Drittens sei er bis zum 22. April 2022 mit Einrichtungsarbeiten beschäftigt

gewesen. Es fragt sich, ob diese Umstände unverschuldete Hindernisse darstellen,

die Begründungsfrist zu wahren.

3.3.1

Die

Rechtsmittelbelehrung der Verfügung des Migrationsamts vom 4. April 2022 lautet

folgendermassen [Hervorhebungen hinzugefügt]: „Gegen diese Verfügung kann an

das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt […] rekurriert

werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei

der Rekursinstanz anzumelden; innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an

gerechnet ist die Rekursbegründung einzureichen […].“ Angesichts dieser

Rechtsmittelbelehrung hätte der neue Vertreter des Rekurrenten, C____ von der

Organisation D____, die Frist bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt selbst

dann richtig berechnen können und müssen, wenn es sich bei ihm um einen

juristischen Laien handeln sollte. Die falsche Berechnung der Frist ist daher

verschuldet.

3.3.2

In

Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor Bundesbehörden gilt zwar

unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen (vgl. unter anderem Art. 22a Abs. 2 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021], Art. 112 Abs. 2 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20] und Art. 17 Abs. 1 des

Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem

siebten Tag nach Ostern ein Fristenstillstand (vgl. Art. 22a Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 VwVG). Es ist daher denkbar, dass in vom

Rechtsvertreter des Rekurrenten behandelten Fällen vor Bundesbehörden

über Ostern ein Fristenstillstand galt. In durch das basel-städtische

öffentliche Verfahrensrecht geregelten Verwaltungs- und

Verwaltungsrekursverfahren vor basel-städtischen

Behörden gibt es

jedoch keinen Fristenstillstand (vgl. Schwank,

a.a.O., S. 138; § 21 Abs. 2 VRPG). Selbst wenn es sich beim Vertreter des

Rekurrenten um einen juristischen Laien handeln sollte, was hier offenbleiben

kann, liess er die zumutbare Sorgfalt vermissen, wenn er ohne Prüfung des

Geltungsbereichs des Fristenstillstands einfach annahm, dieser würde auch in

durch das kantonale öffentliche Verfahrensrecht geregelten Verfahren vor

kantonalen Behörden gelten. Auch die Annahme, es gelte ein Fristenstillstand,

ist daher verschuldet.

3.3.3

Da

die Einrichtungsarbeiten gemäss den Angaben des Vertreters des Rekurrenten nur

bis am 22. April 2022 dauerten und die Frist für die Einreichung der Rekursbegründung

erst am 5. Mai 2022 endete, hinderte der Umzug des Vertreters des Rekurrenten

in ein anderes Büro diesen offensichtlich nicht daran, die Rekursbegründung

rechtzeitig einzureichen. Dafür spricht auch der Umstand, dass die neue Adresse

in der Rekursbegründung vom 6. Mai 2022 zwar erwähnt wird, aber nicht als Grund

für die Verspätung. Im Übrigen hätte der Vertreter des Rekurrenten auch innert

der Frist für die Einreichung der Rekursbegründung ein Fristerstreckungsgesuch

stellen können, wenn es ihm aufgrund des Umzugs nicht möglich gewesen wäre, die

Rekursbegründung rechtzeitig fertigzustellen. Schliesslich muss der Vertreter

des Rekurrenten sich auch vorwerfen lassen, dass er, falls er sich nicht in der

Lage sieht, einen Umzug mit anderen fristgebundenen Arbeiten zu vereinbaren, gehalten

wäre, entsprechende Mandate nicht zu übernehmen. Auch dieses Übernahmeverschulden

ist dem Rekurrenten zurechenbar. Die Einrichtungsarbeiten sind daher ebenfalls

kein unverschuldetes Hindernis, die Frist zur Rekursbegründung einzuhalten.

3.4

Aus

den vorstehenden Gründen ist die Säumnis verschuldet. Daher hat das JSD das

implizite Fristwiederherstellungsgesuch zu Recht implizit abgewiesen.

Dementsprechend ist auch der vorliegende Rekurs abzuweisen.

4.

4.1

Dem Verfahrensausgang

entsprechend trägt der Rekurrent die Verfahrenskosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Sie

sind in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG

154.810) mit einer Gebühr von CHF 600.– zu bemessen.

4.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Frage einer Parteientschädigung

für den ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Rekurrenten (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.