VD.2022.112
Gesuch um Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung sowie um Vollzugsaufschub vom 20. April 2022
26. Juli 2022Deutsch18 min
mehrfachen Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.112
URTEIL
vom 26.
Juli 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 19. Mai 2022
betreffend Gesuch um
Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung sowie um
Vollzugsaufschub vom 20. April 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrent) wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit
Strafbefehl vom 11. Januar 2022 ([...]) der mehrfachen Drohung und der
mehrfachen Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots
schuldig erklärt und zu 5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit
Vollzugsbefehl vom 17. Februar 2022 lud die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug als Vollzugsbehörde den Rekurrenten auf den 18. Mai 2022 zum
Strafantritt ins Gefängnis Bässlergut vor. Mit Gesuch vom 20. April 2022
beantragte der Rekurrent die Strafverbüssung in Form der elektronischen
Überwachung sowie einen Vollzugsaufschub bis mindestens Oktober 2022. Dieses
Gesuch wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug mit Verfügung vom 19.
Mai 2022 ab. Bereits am 18. Mai 2022 trat der Rekurrent den Vollzug der
Freiheitsstrafe im Gefängnis Bässlergut an.
Mit Entscheid
vom 13. Juli 2022 bewilligte der Straf- und Massnahmenvollzug dem Rekurrenten
seinem Antrag gemäss die bedingte Entlassung auf den 26. August 2022.
Gegen die
Verfügung vom 19. Mai 2022 richtet sich der mit Schreiben vom 25. Mai 2022 angemeldete
und mit Schreiben vom 29. Mai 2022 begründete Rekurs des Rekurrenten an das Verwaltungsgericht.
Darin hält er an seinem Gesuch vom 20. April 2022 fest. Der
Instruktionsrichter verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung der
Vorinstanz. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten der
Vollzugsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG
258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das
Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom
26.
September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32), es übt
also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8
Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung
mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).
Der Rekurrent
ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,
weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und
formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 79b Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) kann die
Vollzugsbehörde auf Gesuch einer verurteilten Person den Vollzug einer
Freiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten in der Form der elektronischen
Überwachung bewilligen. Voraussetzung für die Bewilligung ist gemäss Art. 79b
Abs. 2 StGB das Fehlen von Flucht- und Fortsetzungsgefahr (lit. a). Zudem muss
die verurteilte Person über eine dauerhafte Unterkunft (lit. b) sowie über eine
geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro
Woche, der sie nachgeht oder die ihr zugewiesen werden kann, verfügen (lit. c).
Schliesslich müssen die mit der verurteilten Person in derselben Wohnung
lebenden erwachsenen Personen zustimmen (lit. d) und die verurteilte Person
muss einem für sie ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmen (lit. e). Diese
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Husmann, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern
2020, Art. 79b N 11).
Wie mit der
Vollzugsform der Halbgefangenschaft soll mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen
in der Form der elektronischen Überwachung der mit der Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe oft einhergehende Verlust der bisherigen Arbeitsstelle oder des
Ausbildungsplatzes und die damit verbundene Desintegration aus der Arbeitswelt
vermieden werden (Koller, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 77b StGB N 2 mit Hinweis auf BGE 99 Ib
45.
E. 1; Joset, in: Graf [Hrsg.],
Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 77b N 4; Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, StGB Handkommentar,
4.
Auflage, Bern 2020, Art. 77b N 1; BGer 6B_806/2017 vom 9. August 2017
E. 1.2, 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.1). Voraussetzung für die
Bewilligung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe in der Form der elektronischen
Überwachung ist deshalb, dass die verurteilte Person einer geregelten Arbeit,
Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder
ihr eine solche zugewiesen werden kann (Art 79b Abs. 1 lit. c StGB). Wie bei
der Vollzugsform der Halbgefangenschaft darf die Zulassung zur Vollzugsform der
elektronischen Überwachung verweigert werden, wenn der Verurteilte nicht bereit
ist, transparent über seine Arbeitstätigkeit Auskunft zu geben und sich
aufgrund seiner Angaben nicht nachvollziehen lässt, in welchem Umfang er einer
Erwerbstätigkeit nachgeht (Koller,
a.a.O., Art. 79b StGB N 19 mit Verweis auf Kommentierung zu Art. 77b StGB N 11
mit Hinweis auf BGer 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2).
2.2
Mit
der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zunächst fest, dass die zu
vollziehende Strafe ein Strafmass von unter einem Jahr aufweise und daher
grundsätzlich in der Form der elektronischen Überwachung vollzogen werden
könnte. Sie erwog aber, dass der Rekurrent gemäss den vorliegenden Akten mit
Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. März 2018 wegen versuchter
schwerer Körperverletzung, versuchter Gefährdung des Lebens, gewerbsmässiger
Erpressung, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten, mehrfachen Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung und
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe
von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden sei, welche er ab dem 4.
Januar 2017 im Normalvollzug verbüsst habe. Den von ihm begangenen Delikten hätten
unter anderem langwierige verbale und zum Teil gewalttätig ausgetragene
Auseinandersetzungen zwischen ihm und seiner Ehefrau («häusliche Gewalt»)
beziehungsweise deren Eltern zugrunde gelegen. Es sei ihm daher neben der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe ein Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b StGB
erteilt und ihm für die Dauer von 3 Jahren verboten worden, mit seiner
Ehefrau und seinem Schwiegervater direkt oder über Drittpersonen Kontakt
aufzunehmen. Mit Entscheid der Vollzugsbehörde vom 23. Juli 2019 sei der
Rekurrent per 26. Juli 2019 bei einer Reststrafe in Höhe von 79 Tagen und einer
Probezeit von einem Jahr bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden. Mit dem
aktuell zu vollziehenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11.
Januar 2022 sei die bedingte Entlassung wegen Nichtbewährung widerrufen und die
Reststrafe für vollziehbar erklärt worden. Der Rekurrent habe nach seiner
Entlassung aus dem Strafvollzug das Kontakt- und Rayonverbot mehrfach
missachtet und seinem Schwiegervater mit dem Tode gedroht. Weder der
langjährige Freiheitsentzug mit dem angeordneten Kontakt- und Rayonverbot noch
die laufende Probezeit und die damit drohende Rückversetzung bei erneutem
Fehlverhalten habe ihn davon abgehalten, erneut einschlägig zu delinquieren. In
Anbetracht der strafrechtlichen Vorgeschichte mit Gewaltausübung zum Nachteil
der Ehefrau und des Schwiegervaters könne demzufolge nicht davon ausgegangen
werden, dass er keine weiteren Straftaten begehen würde, zumal er
offensichtlich wiederum mit der Ehefrau und damit dem damaligen Opfer
zusammenlebe. Das Risiko erneuter häuslicher Gewalt und somit erheblicher
Straftaten sei eindeutig gegeben. Die Voraussetzungen für die Strafverbüssung
in der Form der elektronischen Überwachung seien deshalb schon aus diesem Grund
nicht erfüllt.
Weiter machte die
Vorinstanz hinsichtlich des Erfordernisses einer geregelten Arbeit geltend,
Sinn und Zweck der elektronischen Überwachung sei es, den Verurteilten nicht
aus einem bestehenden Arbeitsbereich zu reissen. Gefordert werde daher, dass
der Verurteilte einer bereits vorhandenen Arbeit, Beschäftigung oder Ausbildung
nachgehe, die er während des Strafvollzugs fortsetze. Wenn der Rekurrent
geltend mache, nach Jahren der Arbeitslosigkeit endlich eine unbefristete
Anstellung gefunden zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass er sich erst seit
dem 26. Juli 2019 auf freiem Fuss und dementsprechend noch keine zwei Jahre auf
Stellensuche befinde. Aufgrund der erst per 1. Juni 2022 zu erfolgenden
Arbeitstätigkeit werde er zudem nicht aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis
gerissen. Es gehe daher durch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im
Normalvollzug kein Verlust der bisherigen Arbeitsstelle einher. Da zudem die
Firma seines Bruders Arbeitgeberin sei, dürfe er in einem allfälligen erneuten
Bewerbungsprozess wohl wiederum gute Erfolgsaussichten auf eine Anstellung
haben. Die Bewilligung der elektronischen Überwachung scheitere damit auch am
zwingenden Erfordernis der fortzusetzenden Arbeitsbeschäftigung von mindestens
20.
Stunden pro Woche.
2.3
Mit
seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, dass er wieder im gleichen Haushalt
mit seiner Ex-Frau und derzeitigen Partnerin zusammenlebe und sie in nächster
Zeit wieder heiraten werde. Sie sei aus eigenem Willen im Februar 2022 wieder
mit den gemeinsamen Kindern bei ihm eingezogen. Früher habe er sich ihr trotz
Kenntnis ihrer Aufenthaltsorte nie genähert. Er bereue seine Taten zum
Zeitpunkt der Ehe zutiefst und sei sehr traurig, dass seine sich damals im
«erweiterten Stadium» befindliche Schilddrüsenüberfunktion zu spät erkannt
worden sei. Dank der Behandlung dieser Krankheit habe sich sein psychischer
Zustand seither ausserordentlich gebessert. Weiter bestreitet er, seinen
Schwiegervater je bedroht zu haben. Er habe sich dem Schwiegervater gemäss den
Videoaufnahmen der [...] Tankstelle nie genähert und die Anschuldigung, wonach
er ihn von einem Mercedes aus beobachtet haben solle, habe «polizeilich
widerlegt» werden können. Es gebe keine Beweise für diese Anschuldigung.
Mit Bezug auf
seine Arbeitsstelle macht der Rekurrent geltend, dass es heutzutage sehr
schwierig sei, nach einer längeren Berufspause erneut eine Stelle zu finden. Er
habe lange auf die Stelle in der Firma seines Bruders gewartet. Er sei überaus
glücklich gewesen, dass endlich eine Stelle zu besetzen und er ein geeigneter
Kandidat gewesen sei. Auch wenn es sich um die Firma seines Bruders handle,
ergäben sich daraus keine Vorteile für ihn, da sein Bruder niemandem kündigen
werde, um ihm eine Stelle anbieten zu können. Im Hinblick auf seine Anstellung
und die guten Aussichten für die Strafverbüssung in der Form der elektronischen
Überwachung sowie auf Vollzugsaufschub habe seine Partnerin ihre Stelle per 31.
Mai 2022 und die Kitaplätze per 30. Juni 2022 gekündigt, ohne sich bei der
Arbeitslosenkasse anzumelden. Die Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe im
Normalvollzug schade somit nicht nur seiner Familie und seinen Kindern, die ihn
sehr vermissten, sondern ihnen allen auch finanziell.
3.
3.1
Die
Rekursbegründung fusst im Wesentlichen auf Behauptungen, für welche der
Rekurrent jede weitere Substantiierung und jeden Beleg schuldig bleibt. In
Anlehnung an Art. 13 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG,
SR 172.021) sind die Parteien insbesondere in einem Verfahren, das sie
durch ein eigenes Begehren eingeleitet haben, zur Mitwirkung an der
Feststellung des Sachverhalts verpflichtet (VGE VD.2020.239 vom 22. April 2021
E. 2.5; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,
S. 182). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]) ergibt sich eine Mitwirkungspflicht der Parteien
insbesondere mit Bezug auf Tatsachen, die für die Behörde nicht oder nur schwer
zugänglich sind, sowie in Bezug auf Tatsachen, welche die Parteien besser
kennen als die Behörde und die ohne die Mitwirkung der Parteien nicht oder
nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (VGE VD.2020.239 vom 22.
April 2021 E. 2.5; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 464; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz
[VwVG], 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 13 N 35–37). Bei einer Verletzung der
Mitwirkungspflicht kann die Behörde grundsätzlich aufgrund der Akten
entscheiden (vgl. Auer/Binder,
in: Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar,
2.
Auflage, Zürich 2019, Art. 13 N 35 und 40; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
a.a.O., Art. 13 N 72 und 80 f.). Auf die reinen Behauptungen des Rekurrenten
kann daher nicht abgestellt werden.
3.2
In
der Sache ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Rekurrent bereits
aufgrund der von ihm ausgehenden Fortsetzungsgefahr die Voraussetzung für eine
Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung nicht erfüllt. Mit
Urteilen des Strafgerichts vom 5. April 2017 und des Appellationsgerichts vom
21.
März 2018 wurde der Rekurrent der versuchten schweren Körperverletzung, der
versuchten Gefährdung des Lebens, der Tätlichkeiten und der Drohung zum
Nachteil seiner früheren Ehefrau sowie der mehrfachen Beschimpfung, der
mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung und des mehrfachen
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zum Nachteil seiner ehemaligen Schwiegereltern
verurteilt. Zusammen mit weiteren Schuldsprüchen wurde er nebst einer
Geldstrafe und einer Busse zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren verurteilt. Überdies
wurde ihm für die Dauer von drei Jahren ein Kontaktverbot zu seinen
Schwiegereltern – entgegen der Vorinstanz indes nicht auch zu seiner ehemaligen
Ehefrau – auferlegt. Aus der Freiheitsstrafe wurde er per 26. Juli 2019 bei einer
Reststrafe in Höhe von 79 Tagen und einer Probezeit von einem Jahr bedingt
aus dem Strafvollzug entlassen (Strafregisterauszug vom 17. Februar 2022 S. 2).
Nicht einmal zwei Monate nach der Entlassung aus der Haft begann der Rekurrent,
erneut zum Nachteil seines ehemaligen Schwiegervaters zu delinquieren, indem er
diesen mehrfach unter Missachtung des vorgenannten Kontaktverbots bedrohte. So
teilte der Rekurrent seinem Schwiegervater anlässlich des Vorfalles vom 18.
September 2019 mit, er werde ihn «umbringen» und «fertigmachen». Überdies
äusserte er am 23. Mai 2020 gegenüber dem ehemaligen Schwiegervater die Drohung
«Du bist dran» (Strafbefehl vom 11. Januar 2022 S. 2 f.). In der Folge wurde
der Rekurrent mit Strafbefehl vom 11. Januar 2022 wegen mehrfacher Drohung
und mehrfacher Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und
Rayonverbots zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Dieser
Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Rekurrent somit eine weitere
Delinquenz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug bestreitet, kann darauf
aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung nicht abgestellt werden. Vielmehr
ist erstellt, dass der Rekurrent kurze Zeit nach seiner Entlassung wiederum
einschlägig weiter delinquiert hat. Unbehilflich ist schliesslich auch der
Verweis des Rekurrenten auf den angeblichen Rückzug des Strafantrags seitens
seines ehemaligen Schwiegervaters. Die entsprechende Mitteilung erfolgte mit
Schreiben vom 27. Februar 2022 und damit nach Eintritt der Rechtskraft des
Strafbefehls vom 11. Januar 2022. Auch wenn die Vollzugsbehörde dem
Rekurrenten mittlerweile die bedingte Entlassung bewilligt hat und folglich
nunmehr nicht mehr von einer negativen Prognose ausgegangen ist, ist die
Beurteilung mit dem angefochtenen Entscheid vor dem Strafvollzug nicht zu
beanstanden.
3.3
Fraglich
erscheint weiter auch, ob der Rekurrent mit der von ihm nachgewiesenen, erst
per 1. Juni 2022 antretbaren Stelle in der Firma seines Bruders die Voraussetzung,
dass er «einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens
20.
Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann» (Art.
79b Abs. 2 lit. c StGB) erfüllt. Im Unterschied zur Halbgefangenschaft bedarf
die verurteilte Person theoretisch nicht zwingend einer Arbeit oder
Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche, reicht es doch aus, wenn ihr
eine solche zugewiesen werden kann (Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB in fine). In
der Lehre herrscht diesbezüglich Uneinigkeit. Einerseits wird ausgeführt, im
Vordergrund stehe die Vermittlung der Arbeit durch die Vollzugsbehörde, was
indes nur schwer praktikabel sei (vgl. Heimgartner,
in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 79b N 7).
Andererseits wird hinsichtlich der Vollzugsform gemäss Art. 79b Abs. 1
lit. a StGB davon ausgegangen, dass gleich der Regelung bei der
Halbgefangenschaft zu fordern sei, dass der Verurteilte zum Zeitpunkt der
Bewilligung einer bereits vorhandenen Arbeit, Beschäftigung oder Ausbildung
nachgehe und der Zuweisung einer Beschäftigung dabei keine praktische Bedeutung
zukomme (vgl. Koller, a.a.O., Art.
79b StGB N 19). Wie es sich damit verhält, hat das Verwaltungsgericht bisher im
Ergebnis offen gelassen (VGE VD.2020.190 vom 30. April 2021 E. 3.4.3). Immerhin
muss die Tätigkeit spätestens beim Strafantritt ausgeübt werden (Koller, a.a.O., Art. 79b N 19, VGE
VD.2021.79 vom 11. Mai 2021 E. 2.3, VD.2020.187 vom 22. März 2021 E. 3.1).
Diese Voraussetzung erfüllt der Rekurrent nicht, war er doch im Zeitpunkt des
Strafantritts per 18. Mai 2022 noch nicht arbeitstätig. Vielmehr sieht der
Arbeitsvertrag zwischen dem Rekurrenten und der [...] GmbH einen Arbeitsbeginn
per 1. Juni 2022 vor. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass besagter
Arbeitsvertrag vom 29. April 2022 datiert. Der Vertrag wurde somit nach Erhalt
des Vollzugsbefehls vom 17. Februar 2022 und nach der Aufforderung der
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 28. April 2022, den im Gesuch um
Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung genannten
Arbeitsvertrag einzureichen, abgeschlossen. Gerade weil es sich bei der [...]
GmbH um das Unternehmen des Bruders des Rekurrenten handelt, liegt aufgrund der
dargelegten zeitlichen Abfolge die Vermutung nahe, dass der Arbeitsvertrag im
Hinblick auf die Strafverbüssung bzw. den Vollzug in der Form der
elektronischen Überwachung abgeschlossen wurde. Dies scheint auch der Rekurrent
zu bestätigen, wenn er angibt, den Arbeitsvertrag auf das Verlangen der
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug hin abgeschlossen zu haben
(Rekursbegründung S. 2). Im Übrigen kann auch den vorinstanzlichen Erwägungen
bezüglich des spezifischen Interesses des Rekurrenten am jetzigen Antritt der
Stelle im Betrieb seines Bruders in allen Teilen gefolgt werden.
3.4
Daraus
folgt, dass der Rekurrent die Voraussetzungen für eine Strafverbüssung in der
Form der elektronischen Überwachung gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB nicht erfüllt.
4.
Mit dem
angefochtenen Entscheid ist weiter auch das Gesuch des Rekurrenten um
Vollzugsaufschub abgewiesen worden. Auch dieser Entscheid wird vom Rekurrenten
angefochten.
4.1
Gemäss
§ 22 Abs. 1 JVG kann die Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen
Gründen aufschieben oder unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 lit. b JVG insbesondere bei Hafterstehungsunfähigkeit vor. Beim Entscheid
über den Strafaufschub sind die Art und Schwere der begangenen Straftat, die
voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie
allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Die Vollzugsbehörde nimmt dabei eine Abwägung zwischen dem Interesse der
eingewiesenen Person am Strafaufschub und dem öffentlichen Interesse an einem
reibungslosen Strafvollzug bzw. dem Strafdurchsetzungsanspruch vor (Koller, Aufschub von Strafen und
Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel
2014, S. 52, 54).
4.2
Der
Rekurrent macht nicht geltend, seine Haft nicht antreten zu können. Vielmehr
bezieht er sich im Ergebnis weiterhin auf seine behauptete, aber durch nichts
belegte familiäre Situation. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,
musste der Rekurrent vor dem Hintergrund der Verurteilung anfangs 2022 wissen,
dass er zeitnah einen Freiheitsentzug zu vergegenwärtigen hat und sich damit im
Zusammenhang mit der anzutretenden Arbeitsstelle allfällig eine zeitliche
Kollision ergeben wird. Dies muss auch für seine ehemalige Ehefrau gelten,
welche ihre Stelle und die Betreuungsplätze ihrer Kinder gekündigt haben soll.
Die Angaben der ehemaligen Ehefrau des Rekurrenten lassen denn auch darauf
schliessen, dass sich das Paar der allfälligen Komplikationen aufgrund des
anstehenden Strafvollzugs durchaus bewusst war. So machte die ehemalige Ehefrau
des Rekurrenten der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug mit E-Mail vom 25.
Februar 2022 folgende Mitteilung: «Gerade als wir die Pläne um unsere Zukunft
schmieden und uns überlegten, wie wir unser Leben wieder in die Reihe bekommen
sollen (Arbeitsaufteilung und -suche, Erziehung der Kinder, Schulden, ...), uns
jedoch riesig über eine gemeinsame Zukunft nach knapp sechs Jahren freuten, kam
der Strafbefehl wie ein Schlag ins Gesicht. […] Die Einsprache ging unter und
die Frist lief ab. Auch als mein Vater die Anzeige zurückziehen wollte, war der
Entscheid gemäss der Anwältin von meinem Vater, [...], bereits rechtskräftig». Vor
diesem Hintergrund musste es dem Rekurrenten zum vornherein klar sein, dass ein
Strafvollzug im Normalvollzug im Raum steht. Dies gilt umso mehr, als der
Rekurrent innert der Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Vollzugsbefehls noch
gar kein Gesuch um Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung eingereicht
und ein solches erst am 20. April 2022 gestellt hatte. Die behaupteten
Dispositionen wurden daher in Kenntnis des Vollzugsbefehls vom 17. Februar 2022
zum Strafantritt im Gefängnis Bässlergut gemacht, weshalb der Rekurrent daraus
zum vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ein wichtiger Grund, der
einen Strafaufschub rechtfertigen würde, liegt somit nicht vor.
5.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend
trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements
über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Die Gerichtskosten werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.