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Entscheid

VD.2022.112

Gesuch um Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung sowie um Vollzugsaufschub vom 20. April 2022

26. Juli 2022Deutsch18 min

mehrfachen Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.112

URTEIL

vom 26.

Juli 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Barth

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 19. Mai 2022

betreffend Gesuch um

Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung sowie um

Vollzugsaufschub vom 20. April 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Rekurrent) wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit

Strafbefehl vom 11. Januar 2022 ([...]) der mehrfachen Drohung und der

mehrfachen Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots

schuldig erklärt und zu 5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit

Vollzugsbefehl vom 17. Februar 2022 lud die Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug als Vollzugsbehörde den Rekurrenten auf den 18. Mai 2022 zum

Strafantritt ins Gefängnis Bässlergut vor. Mit Gesuch vom 20. April 2022

beantragte der Rekurrent die Strafverbüssung in Form der elektronischen

Überwachung sowie einen Vollzugsaufschub bis mindestens Oktober 2022. Dieses

Gesuch wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug mit Verfügung vom 19.

Mai 2022 ab. Bereits am 18. Mai 2022 trat der Rekurrent den Vollzug der

Freiheitsstrafe im Gefängnis Bässlergut an.

Mit Entscheid

vom 13. Juli 2022 bewilligte der Straf- und Massnahmenvollzug dem Rekurrenten

seinem Antrag gemäss die bedingte Entlassung auf den 26. August 2022.

Gegen die

Verfügung vom 19. Mai 2022 richtet sich der mit Schreiben vom 25. Mai 2022 angemeldete

und mit Schreiben vom 29. Mai 2022 begründete Rekurs des Rekurrenten an das Verwaltungsgericht.

Darin hält er an seinem Gesuch vom 20. April 2022 fest. Der

Instruktionsrichter verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung der

Vorinstanz. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vor­akten der

Vollzugsbehörde auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG

258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das

Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom

26.

September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32), es übt

also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8

Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung

mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).

Der Rekurrent

ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,

weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und

formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 79b Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) kann die

Vollzugsbehörde auf Gesuch einer verurteilten Person den Vollzug einer

Freiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten in der Form der elektronischen

Überwachung bewilligen. Voraussetzung für die Bewilligung ist gemäss Art. 79b

Abs. 2 StGB das Fehlen von Flucht- und Fortsetzungsgefahr (lit. a). Zudem muss

die verurteilte Person über eine dauerhafte Unterkunft (lit. b) sowie über eine

geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro

Woche, der sie nachgeht oder die ihr zugewiesen werden kann, verfügen (lit. c).

Schliesslich müssen die mit der verurteilten Person in derselben Wohnung

lebenden erwachsenen Personen zustimmen (lit. d) und die verurteilte Person

muss einem für sie ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmen (lit. e). Diese

Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Husmann, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern

2020, Art. 79b N 11).

Wie mit der

Vollzugsform der Halbgefangenschaft soll mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen

in der Form der elektronischen Überwachung der mit der Vollstreckung einer

Freiheitsstrafe oft einhergehende Verlust der bisherigen Arbeitsstelle oder des

Ausbildungsplatzes und die damit verbundene Desintegration aus der Arbeitswelt

vermieden werden (Koller, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 77b StGB N 2 mit Hinweis auf BGE 99 Ib

45.

E. 1; Joset, in: Graf [Hrsg.],

Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 77b N 4; Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, StGB Handkommentar,

4.

Auflage, Bern 2020, Art. 77b N 1; BGer 6B_806/2017 vom 9. August 2017

E. 1.2, 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.1). Voraussetzung für die

Bewilligung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe in der Form der elektronischen

Überwachung ist deshalb, dass die verurteilte Person einer geregelten Arbeit,

Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder

ihr eine solche zugewiesen werden kann (Art 79b Abs. 1 lit. c StGB). Wie bei

der Vollzugsform der Halbgefangenschaft darf die Zulassung zur Vollzugsform der

elektronischen Überwachung verweigert werden, wenn der Verurteilte nicht bereit

ist, transparent über seine Arbeitstätigkeit Auskunft zu geben und sich

aufgrund seiner Angaben nicht nachvollziehen lässt, in welchem Umfang er einer

Erwerbstätigkeit nachgeht (Koller,

a.a.O., Art. 79b StGB N 19 mit Verweis auf Kommentierung zu Art. 77b StGB N 11

mit Hinweis auf BGer 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2).

2.2

Mit

der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zunächst fest, dass die zu

vollziehende Strafe ein Strafmass von unter einem Jahr aufweise und daher

grundsätzlich in der Form der elektronischen Überwachung vollzogen werden

könnte. Sie erwog aber, dass der Rekurrent gemäss den vorliegenden Akten mit

Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. März 2018 wegen versuchter

schwerer Körperverletzung, versuchter Gefährdung des Lebens, gewerbsmässiger

Erpressung, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten, mehrfachen Missbrauchs einer

Fernmeldeanlage, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung und

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe

von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden sei, welche er ab dem 4.

Januar 2017 im Normalvollzug verbüsst habe. Den von ihm begangenen Delikten hätten

unter anderem langwierige verbale und zum Teil gewalttätig ausgetragene

Auseinandersetzungen zwischen ihm und seiner Ehefrau («häusliche Gewalt»)

beziehungsweise deren Eltern zugrunde gelegen. Es sei ihm daher neben der

ausgesprochenen Freiheitsstrafe ein Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b StGB

erteilt und ihm für die Dauer von 3 Jahren verboten worden, mit seiner

Ehefrau und seinem Schwiegervater direkt oder über Drittpersonen Kontakt

aufzunehmen. Mit Entscheid der Vollzugsbehörde vom 23. Juli 2019 sei der

Rekurrent per 26. Juli 2019 bei einer Reststrafe in Höhe von 79 Tagen und einer

Probezeit von einem Jahr bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden. Mit dem

aktuell zu vollziehenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11.

Januar 2022 sei die bedingte Entlassung wegen Nichtbewährung widerrufen und die

Reststrafe für vollziehbar erklärt worden. Der Rekurrent habe nach seiner

Entlassung aus dem Strafvollzug das Kontakt- und Rayonverbot mehrfach

missachtet und seinem Schwiegervater mit dem Tode gedroht. Weder der

langjährige Freiheitsentzug mit dem angeordneten Kontakt- und Rayonverbot noch

die laufende Probezeit und die damit drohende Rückversetzung bei erneutem

Fehlverhalten habe ihn davon abgehalten, erneut einschlägig zu delinquieren. In

Anbetracht der strafrechtlichen Vorgeschichte mit Gewaltausübung zum Nachteil

der Ehefrau und des Schwiegervaters könne demzufolge nicht davon ausgegangen

werden, dass er keine weiteren Straftaten begehen würde, zumal er

offensichtlich wiederum mit der Ehefrau und damit dem damaligen Opfer

zusammenlebe. Das Risiko erneuter häuslicher Gewalt und somit erheblicher

Straftaten sei eindeutig gegeben. Die Voraussetzungen für die Strafverbüssung

in der Form der elektronischen Überwachung seien deshalb schon aus diesem Grund

nicht erfüllt.

Weiter machte die

Vorinstanz hinsichtlich des Erfordernisses einer geregelten Arbeit geltend,

Sinn und Zweck der elektronischen Überwachung sei es, den Verurteilten nicht

aus einem bestehenden Arbeitsbereich zu reissen. Gefordert werde daher, dass

der Verurteilte einer bereits vorhandenen Arbeit, Beschäftigung oder Ausbildung

nachgehe, die er während des Strafvollzugs fortsetze. Wenn der Rekurrent

geltend mache, nach Jahren der Arbeitslosigkeit endlich eine unbefristete

Anstellung gefunden zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass er sich erst seit

dem 26. Juli 2019 auf freiem Fuss und dementsprechend noch keine zwei Jahre auf

Stellensuche befinde. Aufgrund der erst per 1. Juni 2022 zu erfolgenden

Arbeitstätigkeit werde er zudem nicht aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis

gerissen. Es gehe daher durch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im

Normalvollzug kein Verlust der bisherigen Arbeitsstelle einher. Da zudem die

Firma seines Bruders Arbeitgeberin sei, dürfe er in einem allfälligen erneuten

Bewerbungsprozess wohl wiederum gute Erfolgsaussichten auf eine Anstellung

haben. Die Bewilligung der elektronischen Überwachung scheitere damit auch am

zwingenden Erfordernis der fortzusetzenden Arbeitsbeschäftigung von mindestens

20.

Stunden pro Woche.

2.3

Mit

seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, dass er wieder im gleichen Haushalt

mit seiner Ex-Frau und derzeitigen Partnerin zusammenlebe und sie in nächster

Zeit wieder heiraten werde. Sie sei aus eigenem Willen im Februar 2022 wieder

mit den gemeinsamen Kindern bei ihm eingezogen. Früher habe er sich ihr trotz

Kenntnis ihrer Aufenthaltsorte nie genähert. Er bereue seine Taten zum

Zeitpunkt der Ehe zutiefst und sei sehr traurig, dass seine sich damals im

«erweiterten Stadium» befindliche Schilddrüsenüberfunktion zu spät erkannt

worden sei. Dank der Behandlung dieser Krankheit habe sich sein psychischer

Zustand seither ausserordentlich gebessert. Weiter bestreitet er, seinen

Schwiegervater je bedroht zu haben. Er habe sich dem Schwiegervater gemäss den

Videoaufnahmen der [...] Tankstelle nie genähert und die Anschuldigung, wonach

er ihn von einem Mercedes aus beobachtet haben solle, habe «polizeilich

widerlegt» werden können. Es gebe keine Beweise für diese Anschuldigung.

Mit Bezug auf

seine Arbeitsstelle macht der Rekurrent geltend, dass es heutzutage sehr

schwierig sei, nach einer längeren Berufspause erneut eine Stelle zu finden. Er

habe lange auf die Stelle in der Firma seines Bruders gewartet. Er sei überaus

glücklich gewesen, dass endlich eine Stelle zu besetzen und er ein geeigneter

Kandidat gewesen sei. Auch wenn es sich um die Firma seines Bruders handle,

ergäben sich daraus keine Vorteile für ihn, da sein Bruder niemandem kündigen

werde, um ihm eine Stelle anbieten zu können. Im Hinblick auf seine Anstellung

und die guten Aussichten für die Strafverbüssung in der Form der elektronischen

Überwachung sowie auf Vollzugsaufschub habe seine Partnerin ihre Stelle per 31.

Mai 2022 und die Kitaplätze per 30. Juni 2022 gekündigt, ohne sich bei der

Arbeitslosenkasse anzumelden. Die Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe im

Normalvollzug schade somit nicht nur seiner Familie und seinen Kindern, die ihn

sehr vermissten, sondern ihnen allen auch finanziell.

3.

3.1

Die

Rekursbegründung fusst im Wesentlichen auf Behauptungen, für welche der

Rekurrent jede weitere Substantiierung und jeden Beleg schuldig bleibt. In

Anlehnung an Art. 13 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG,

SR 172.021) sind die Parteien insbesondere in einem Verfahren, das sie

durch ein eigenes Begehren eingeleitet haben, zur Mitwirkung an der

Feststellung des Sachverhalts verpflichtet (VGE VD.2020.239 vom 22. April 2021

E. 2.5; Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,

S. 182). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]) ergibt sich eine Mitwirkungspflicht der Parteien

insbesondere mit Bezug auf Tatsachen, die für die Behörde nicht oder nur schwer

zugänglich sind, sowie in Bezug auf Tatsachen, welche die Parteien besser

kennen als die Behörde und die ohne die Mitwirkung der Parteien nicht oder

nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (VGE VD.2020.239 vom 22.

April 2021 E. 2.5; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 464; Krauskopf/Emmenegger/Babey,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz

[VwVG], 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 13 N 35–37). Bei einer Verletzung der

Mitwirkungspflicht kann die Behörde grundsätzlich aufgrund der Akten

entscheiden (vgl. Auer/Binder,

in: Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar,

2.

Auflage, Zürich 2019, Art. 13 N 35 und 40; Krauskopf/Emmenegger/Babey,

a.a.O., Art. 13 N 72 und 80 f.). Auf die reinen Behauptungen des Rekurrenten

kann daher nicht abgestellt werden.

3.2

In

der Sache ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Rekurrent bereits

aufgrund der von ihm ausgehenden Fortsetzungsgefahr die Voraussetzung für eine

Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung nicht erfüllt. Mit

Urteilen des Strafgerichts vom 5. April 2017 und des Appellationsgerichts vom

21.

März 2018 wurde der Rekurrent der versuchten schweren Körperverletzung, der

versuchten Gefährdung des Lebens, der Tätlichkeiten und der Drohung zum

Nachteil seiner früheren Ehefrau sowie der mehrfachen Beschimpfung, der

mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung und des mehrfachen

Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zum Nachteil seiner ehemaligen Schwiegereltern

verurteilt. Zusammen mit weiteren Schuldsprüchen wurde er nebst einer

Geldstrafe und einer Busse zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren verurteilt. Überdies

wurde ihm für die Dauer von drei Jahren ein Kontaktverbot zu seinen

Schwiegereltern – entgegen der Vorinstanz indes nicht auch zu seiner ehemaligen

Ehefrau – auferlegt. Aus der Freiheitsstrafe wurde er per 26. Juli 2019 bei einer

Reststrafe in Höhe von 79 Tagen und einer Probezeit von einem Jahr bedingt

aus dem Strafvollzug entlassen (Strafregisterauszug vom 17. Februar 2022 S. 2).

Nicht einmal zwei Monate nach der Entlassung aus der Haft begann der Rekurrent,

erneut zum Nachteil seines ehemaligen Schwiegervaters zu delinquieren, indem er

diesen mehrfach unter Missachtung des vorgenannten Kontaktverbots bedrohte. So

teilte der Rekurrent seinem Schwiegervater anlässlich des Vorfalles vom 18.

September 2019 mit, er werde ihn «umbringen» und «fertigmachen». Überdies

äusserte er am 23. Mai 2020 gegenüber dem ehemaligen Schwiegervater die Drohung

«Du bist dran» (Strafbefehl vom 11. Januar 2022 S. 2 f.). In der Folge wurde

der Rekurrent mit Strafbefehl vom 11. Januar 2022 wegen mehrfacher Drohung

und mehrfacher Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und

Rayonverbots zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Dieser

Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Rekurrent somit eine weitere

Delinquenz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug bestreitet, kann darauf

aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung nicht abgestellt werden. Vielmehr

ist erstellt, dass der Rekurrent kurze Zeit nach seiner Entlassung wiederum

einschlägig weiter delinquiert hat. Unbehilflich ist schliesslich auch der

Verweis des Rekurrenten auf den angeblichen Rückzug des Strafantrags seitens

seines ehemaligen Schwiegervaters. Die entsprechende Mitteilung erfolgte mit

Schreiben vom 27. Februar 2022 und damit nach Eintritt der Rechtskraft des

Strafbefehls vom 11. Januar 2022. Auch wenn die Vollzugsbehörde dem

Rekurrenten mittlerweile die bedingte Entlassung bewilligt hat und folglich

nunmehr nicht mehr von einer negativen Prognose ausgegangen ist, ist die

Beurteilung mit dem angefochtenen Entscheid vor dem Strafvollzug nicht zu

beanstanden.

3.3

Fraglich

erscheint weiter auch, ob der Rekurrent mit der von ihm nachgewiesenen, erst

per 1. Juni 2022 antretbaren Stelle in der Firma seines Bruders die Vor­aussetzung,

dass er «einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens

20.

Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann» (Art.

79b Abs. 2 lit. c StGB) erfüllt. Im Unterschied zur Halbgefangenschaft bedarf

die verurteilte Person theoretisch nicht zwingend einer Arbeit oder

Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche, reicht es doch aus, wenn ihr

eine solche zugewiesen werden kann (Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB in fine). In

der Lehre herrscht diesbezüglich Uneinigkeit. Einerseits wird ausgeführt, im

Vordergrund stehe die Vermittlung der Arbeit durch die Vollzugsbehörde, was

indes nur schwer praktikabel sei (vgl. Heimgartner,

in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 79b N 7).

Andererseits wird hinsichtlich der Vollzugsform gemäss Art. 79b Abs. 1

lit. a StGB davon ausgegangen, dass gleich der Regelung bei der

Halbgefangenschaft zu fordern sei, dass der Verurteilte zum Zeitpunkt der

Bewilligung einer bereits vorhandenen Arbeit, Beschäftigung oder Ausbildung

nachgehe und der Zuweisung einer Beschäftigung dabei keine praktische Bedeutung

zukomme (vgl. Koller, a.a.O., Art.

79b StGB N 19). Wie es sich damit verhält, hat das Verwaltungsgericht bisher im

Ergebnis offen gelassen (VGE VD.2020.190 vom 30. April 2021 E. 3.4.3). Immerhin

muss die Tätigkeit spätestens beim Strafantritt ausgeübt werden (Koller, a.a.O., Art. 79b N 19, VGE

VD.2021.79 vom 11. Mai 2021 E. 2.3, VD.2020.187 vom 22. März 2021 E. 3.1).

Diese Voraussetzung erfüllt der Rekurrent nicht, war er doch im Zeitpunkt des

Strafantritts per 18. Mai 2022 noch nicht arbeitstätig. Vielmehr sieht der

Arbeitsvertrag zwischen dem Rekurrenten und der [...] GmbH einen Arbeitsbeginn

per 1. Juni 2022 vor. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass besagter

Arbeitsvertrag vom 29. April 2022 datiert. Der Vertrag wurde somit nach Erhalt

des Vollzugsbefehls vom 17. Februar 2022 und nach der Aufforderung der

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 28. April 2022, den im Gesuch um

Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung genannten

Arbeitsvertrag einzureichen, abgeschlossen. Gerade weil es sich bei der [...]

GmbH um das Unternehmen des Bruders des Rekurrenten handelt, liegt aufgrund der

dargelegten zeitlichen Abfolge die Vermutung nahe, dass der Arbeitsvertrag im

Hinblick auf die Strafverbüssung bzw. den Vollzug in der Form der

elektronischen Überwachung abgeschlossen wurde. Dies scheint auch der Rekurrent

zu bestätigen, wenn er angibt, den Arbeitsvertrag auf das Verlangen der

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug hin abgeschlossen zu haben

(Rekursbegründung S. 2). Im Übrigen kann auch den vorinstanzlichen Erwägungen

bezüglich des spezifischen Interesses des Rekurrenten am jetzigen Antritt der

Stelle im Betrieb seines Bruders in allen Teilen gefolgt werden.

3.4

Daraus

folgt, dass der Rekurrent die Voraussetzungen für eine Strafverbüssung in der

Form der elektronischen Überwachung gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB nicht erfüllt.

4.

Mit dem

angefochtenen Entscheid ist weiter auch das Gesuch des Rekurrenten um

Vollzugsaufschub abgewiesen worden. Auch dieser Entscheid wird vom Rekurrenten

angefochten.

4.1

Gemäss

§ 22 Abs. 1 JVG kann die Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen

Gründen aufschieben oder unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 lit. b JVG insbesondere bei Hafterstehungsunfähigkeit vor. Beim Entscheid

über den Strafaufschub sind die Art und Schwere der begangenen Straftat, die

voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie

allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Die Vollzugsbehörde nimmt dabei eine Abwägung zwischen dem Interesse der

eingewiesenen Person am Strafaufschub und dem öffentlichen Interesse an einem

reibungslosen Strafvollzug bzw. dem Strafdurchsetzungsanspruch vor (Koller, Aufschub von Strafen und

Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel

2014, S. 52, 54).

4.2

Der

Rekurrent macht nicht geltend, seine Haft nicht antreten zu können. Vielmehr

bezieht er sich im Ergebnis weiterhin auf seine behauptete, aber durch nichts

belegte familiäre Situation. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,

musste der Rekurrent vor dem Hintergrund der Verurteilung anfangs 2022 wissen,

dass er zeitnah einen Freiheitsentzug zu vergegenwärtigen hat und sich damit im

Zusammenhang mit der anzutretenden Arbeitsstelle allfällig eine zeitliche

Kollision ergeben wird. Dies muss auch für seine ehemalige Ehefrau gelten,

welche ihre Stelle und die Betreuungsplätze ihrer Kinder gekündigt haben soll.

Die Angaben der ehemaligen Ehefrau des Rekurrenten lassen denn auch darauf

schliessen, dass sich das Paar der allfälligen Komplikationen aufgrund des

anstehenden Strafvollzugs durchaus bewusst war. So machte die ehemalige Ehefrau

des Rekurrenten der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug mit E-Mail vom 25.

Februar 2022 folgende Mitteilung: «Gerade als wir die Pläne um unsere Zukunft

schmieden und uns überlegten, wie wir unser Leben wieder in die Reihe bekommen

sollen (Arbeitsaufteilung und -suche, Erziehung der Kinder, Schulden, ...), uns

jedoch riesig über eine gemeinsame Zukunft nach knapp sechs Jahren freuten, kam

der Strafbefehl wie ein Schlag ins Gesicht. […] Die Einsprache ging unter und

die Frist lief ab. Auch als mein Vater die Anzeige zurückziehen wollte, war der

Entscheid gemäss der Anwältin von meinem Vater, [...], bereits rechtskräftig». Vor

diesem Hintergrund musste es dem Rekurrenten zum vornherein klar sein, dass ein

Strafvollzug im Normalvollzug im Raum steht. Dies gilt umso mehr, als der

Rekurrent innert der Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Vollzugsbefehls noch

gar kein Gesuch um Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung eingereicht

und ein solches erst am 20. April 2022 gestellt hatte. Die behaupteten

Dispositionen wurden daher in Kenntnis des Vollzugsbefehls vom 17. Februar 2022

zum Strafantritt im Gefängnis Bässlergut gemacht, weshalb der Rekurrent daraus

zum vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ein wichtiger Grund, der

einen Strafaufschub rechtfertigen würde, liegt somit nicht vor.

5.

Daraus folgt,

dass der Rekurs abzuweisen ist. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend

trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements

über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Die Gerichtskosten werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Frédéric Barth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.