VD.2022.114
Unterstützungsleistungen
3. Mai 2023Deutsch21 min
besagte Wohnung als alleiniger Mieter. Ab dem 1. Mai 2022 wurde die Beistandschaft,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.114
URTEIL
vom 3.
Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim
Suter
Beteiligte
Kanton Freiburg
Beschwerdeführer
vertreten durch Kantonales
Sozialamt KSA,
Sozialhilfe,
Route des Cliniques 17,
1701 Freiburg
gegen
Departement für Wirtschaft,
Soziales Beschwerdegegner
und Umwelt Basel-Stadt
Sozialhilfe,
Klybeckstrasse 15, Postfach 4067,
4002 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 4. Mai 2022
betreffend Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Klient) kam am 4. September 2017 zur Suchttherapie vom Kanton Freiburg nach
Basel ins C____ der D____. Per 1. Februar 2021 wechselte der Klient innerhalb
der Institution in eine ambulante Wohnbegleitung und bezog die ihm zur
Verfügung gestellte Wohnung an der [...]. Gleichzeitig meldete er sich auch
zivilrechtlich in Basel an. Per 1. Dezember 2021 übernahm der Klient die
besagte Wohnung als alleiniger Mieter. Ab dem 1. Mai 2022 wurde die Beistandschaft,
welche zuvor durch eine amtliche Beiständin im Kanton Freiburg ausgeübt wurde,
dem Basler Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) übertragen.
Bis zum 31. Januar 2022 wurden die sozialhilferechtlichen
Unterstützungsleistungen sowie die Heimkosten durch den Kanton Freiburg
bezahlt. Gemäss Verfügung vom 24. November 2021 sowie Schreiben vom 8. Februar
2022 stellte die Gemeinde [...] die Unterstützungsleistungen an den Klienten
per 31. Januar 2022 ein, namentlich unter dem Hinweis, dass der Klient seine
bisherige Wohnung an der [...] seit dem 1. Dezember 2021 in eigenem Namen
gemietet und somit seinen zivilrechtlichen Wohnsitz und seinen Unterstützungswohnsitz
in Basel begründet habe.
Die Sozialhilfe
Basel-Stadt (nachfolgend Sozialhilfe) nahm in der Folge die
Unterstützungsleistungen auf, dies jedoch ohne Anerkennung eines
Unterstützungswohnsitzes in Basel. Mit Gesuch vom 16. März 2022 beantragte die
Sozialhilfe beim Kanton Freiburg die Richtigstellung sowie die Erstattung der
seit dem 1. Februar 2022 erbrachten Unterstützungsleistungen und die Übernahme
der Kosten der weiteren Unterstützung des Klienten. Mit Schreiben vom 5. April
2022 verweigerte der Kanton Freiburg die Erstattung und Übernahme der Kosten,
weil der Klient seit dem 1. Februar 2022 nicht mehr in seiner Zuständigkeit
liege. Die Sozialhilfe nahm das Schreiben vom 5. April 2022 als Einsprache
entgegen und wies diese mit Beschluss vom 4. Mai 2022 ab.
Am 1. Juni 2022 erhob
der Kanton Freiburg beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen den
Abweisungsbeschluss. Er beantragt die Gutheissung seiner Einsprache, die
Abweisung des Richtigstellungsgesuchs der Sozialhilfe und die Feststellung,
dass er die Unterstützungsleistungen zugunsten des Klienten ab dem
1. Februar 2022 nicht mehr übernehmen müsse. Die Gerichts- und
Parteikosten des Verfahrens seien dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen und dem Kanton
Freiburg sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Mit Vernehmlassung
vom 24. August 2022 beantragt die Sozialhilfe die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand der vorliegenden
Auseinandersetzung bildet die Frage, ob der Kanton Freiburg dem Kanton
Basel-Stadt die Unterstützungsleistungen an A____ seit dem 1. Februar 2022 zu
erstatten hat. Diese Frage nach der örtlichen Zuständigkeit für die Leistung
von Sozialhilfe wird durch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [ZUG, SR
851.1]) geregelt.
1.2
In verfahrensmässiger Hinsicht kann ein
beteiligter Kanton nach Art. 28 Abs. 1 ZUG eine sogenannte Richtigstellung
verlangen, wenn ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder
beurteilt worden ist. Vorliegend hat die zuständige Stelle im Kanton
Basel-Stadt, die Sozialhilfe Basel-Stadt, gestützt auf die genannte
Gesetzesbestimmung eine Richtigstellung sowie die Rückzahlung erbrachter
Unterstützungsleistungen und die Übernahme der Kosten der weiteren
Unterstützung des Klienten gefordert (Schreiben vom 16. März 2022). Mit Schreiben
vom 5. April 2022 hat das Kantonale Sozialamt Freiburg als – durch die
Sozialhilfe als solche angesehene – zuständige Behörde die Erstattung und
Übernahme der Kosten verweigert. Die Sozialhilfe hat dieses Schreiben zu Recht
als Einsprache im Sinn von Art. 33 ZUG entgegengenommen. Mit Beschluss vom 4. Mai
2022.
hat die Sozialhilfe die Einsprache abgewiesen (Art. 34 Abs. 1 ZUG). Der
Kanton Freiburg hat innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen gegen den Abweisungsbeschluss
gemäss Art. 34 Abs. 2 ZUG form- und fristgerecht Beschwerde erhoben,
so dass darauf einzutreten ist.
1.3
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 ZUG
in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) und § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist ein
Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 GOG). Auf das Verfahren finden
mangels anderslautender spezialgesetzlicher Bestimmungen die Vorschriften des
VRPG Anwendung. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich demzufolge
Dispositiv
nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG. Demnach ist
zu prüfen, ob die Sozialhilfe bei ihrem Abweisungsbeschluss öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. zum Ganzen VGE VD.2012.61 vom
8. März 2013 E. 1).
2.
2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ZUG hat eine bedürftige
Person ihren Wohnsitz im Sinn dieses Gesetzes im Kanton, in dem sie sich mit
der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Wohnsitz im Sinn des ZUG wird
als Unterstützungswohnsitz bezeichnet und der Kanton, in dem sich dieser
befindet als Wohnkanton. Der Unterstützungswohnsitz knüpft zwar wie der
zivilrechtliche Wohnsitz am Ort an, an dem sich eine Person mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhält (BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.
3.3.1, 2A_714/2006 vom 10. Juli 2017 E. 3.2), ist mit diesem aber nicht
zwingend identisch (BGE 143 V 451 E. 8.3; BGer 8C_530/2014 vom
7. November 2014 E. 3.3.1, 2A_714/2006 vom 10. Juli 2017 E. 3.2). Gemäss
Art. 4 Abs. 2 ZUG gilt die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die
Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, als Wohnsitzbegründung, wenn nicht
nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen
hat oder nur vorübergehender Natur ist. Der Aufenthalt in einem Heim, einem
Spital oder einer anderen Einrichtung begründet nach Art. 5 ZUG keinen
Unterstützungswohnsitz und beendigt nach Art. 9 Abs. 3 ZUG einen
bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht. Diese Regelung dient unter anderem
dem Schutz der Standortkantone und soll dabei den Anreiz nach kantonsexterner
Unterbringung unterstützungsbedürftiger Personen verringern (BGE 138 V 23 E.
3.1.3; BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2, 2A_714/2006 vom
10. Juli 2017 E. 3.2). Der Gesetzgeber hat dabei bewusst in Kauf genommen,
dass eine freiwillig in ein Heim eintretende und am Ort des Heims
zivilrechtlichen Wohnsitz begründende Person ihren Unterstützungswohnsitz
weiterhin dort hat, wo sie vor dem Heimeintritt ihren Lebensmittelpunkt gehabt
hat (BGE 138 V 23 E. 3.1). Die Regelung von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3
ZUG geht derjenigen von Art. 4 Abs. 2 ZUG grundsätzlich vor. Der
Unterstützungswohnsitz kann sich damit insbesondere bei Heimbewohnern vom Ort
der tatsächlichen Anwesenheit unterscheiden (vgl. BGer 8C_530/2014 vom 7.
November 2014 E. 3.2, 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E. 7.2, 2A_714/2006 vom
10. Juli 2017 E. 3.2). Allerdings führt der Aufenthalt in einem Heim,
einem Spital oder einer anderen Einrichtung auch unter der Herrschaft des ZUG
nicht dazu, dass der Unterstützungswohnsitz praktisch nicht mehr ändern kann
(vgl. BGE 138 V 23 E. 3.4.5; BGer 2A_714/2006 vom 10. Juli 2017 E.
3.3). Wenn eine bedürftige Person ihre Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz
abbricht und sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht ein neues
Verhältnis zu einem neuen Wohnort begründet, kann der Unterstützungswohnsitz
trotz ununterbrochenen Aufenthalts in einem Heim, einem Spital oder einer
anderen Einrichtung wechseln. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die
wichtigsten Bezugspersonen in einen anderen Kanton ziehen und die bedürftige
Person ihnen durch eine Heimverlegung folgt, sofern diese hauptsächlich nicht
durch medizinische, sondern durch andere wie insbesondere familiäre
Gegebenheiten begründet ist (vgl. BGer 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E.
7.2, 2A_714/2006 vom 10. Juli 2007 E. 3.3; VwGer ZH VB.2017.00683 vom 4.
Oktober 2018 E. 2.2.3). Dies ändert aber nichts daran, dass vom im Gesetz (Art.
5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG) festgeschriebenen Grundsatz auszugehen ist, dass der
Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung weder
wohnsitzbegründende noch wohnsitzbeendende Wirkung entfaltet, und sich eine
Ausnahme hiervon nur unter besonderen Umständen rechtfertigt (VwGer ZH
VB.2017.00683 vom 4. Oktober 2018 E. 3.3).
2.2 Die Begriffe des Heims, des Spitals und der
anderen Einrichtung werden im ZUG bewusst nicht definiert. Daraus ergibt sich,
dass die Anwendung von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG stets hinsichtlich des zur
Diskussion stehenden konkreten Sachverhalt zu prüfen ist, um einer
zeitgerechten Interpretation der Begriffe gerecht zu werden. Als
Beurteilungskriterien kommen beispielsweise die Art und das Mass der
angebotenen Dienstleistungen, der Grad der feststellbaren Fremdbestimmung und
der Abhängigkeitsgrad des Bedürftigen in Frage (vgl. BGE 141 V 255 E. 4.2; BGer
8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2.1, 2A.603/1999 vom 7. Juni 2000 E. 3a;
VGE VD.2012.61 vom 8. März 2013 E. 3.3). Die Begriffe des Heims, des
Spitals und der anderen Einrichtung sind sehr weit auszulegen. Sie sollen sich
nicht nur auf Einrichtungen beziehen, die nach dem täglichen Sprachgebrauch so
bezeichnet werden, sondern alle möglichen Versorgungseinrichtungen umfassen, in
die erwachsene Personen zur persönlichen Betreuung oder Pflege, zur ärztlichen
oder therapeutischen Behandlung, zur Ausbildung oder zur Rehabilitation
untergebracht werden oder freiwillig eintreten (vgl. BGE 141 V 255 E. 4.2;
BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2.1). Es geht somit um Institutionen,
die erwachsene Personen aus einem bestimmten Grund oder zu einem bestimmten
Zweck aufnehmen (BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2.1). Als Heime im
Sinn von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG gelten zum Beispiel Alters- und
Pflegeheime, Blindenheime, Bürgerheime, Frauen- oder Männerheime, Aufnahme-
oder Wohnheime aller Art, Unterkünfte für Obdachlose, «Formen des begleiteten
Wohnens», Kur- und Erholungsheime sowie therapeutische Wohngemeinschaften für
psychisch Kranke und/oder Suchkranke. Keine Heime sind so genannte
Alterssiedlungen oder Seniorenresidenzen, deren Bewohner nicht Pensionäre oder
Pfleglinge, sondern Wohnungsmieter sind und einen eigenen Haushalt führen, auch
wenn die Vermieterin ihnen noch gewisse Dienstleistungen wie eine Gaststätte
oder Pflege- und Reinigungspersonal zur Verfügung stellt oder sie sich sogar
verpflichten müssen, täglich eine Mahlzeit in der Betriebsstätte einzunehmen
(vgl. BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2.2).
3.
3.1 Der Klient kam vom Kanton Freiburg zur
Suchttherapie nach Basel. Vom 4. September 2017 bis im Dezember 2018 wurde
er im C____ der D____ (nachfolgend Stiftung) stationär betreut. Innerhalb des
Angebots des C____s unterscheidet die Stiftung die stationäre Betreuung, das
Wohn- und Werkstattexternat (WWE) sowie die ambulante Wohnbegleitung (AWB). Die
AWB steht dabei nicht nur Personen offen, die vorher im C____ stationär betreut
worden sind (vgl. [...]). Die Bezugsperson des Klienten im C____ (nachfolgend
Bezugsperson) ist die therapeutische Mitarbeiterin B____ (vgl. Beilage 9 zur
Vernehmlassung [act. 6/9] S. 8). Von Dezember 2018 bis 31. Januar 2021 befand
sich der Klient im WWE des C____s der Stiftung. Per 1. Februar 2021 wechselte
er in die AWB des C____s der Stiftung und wohnte gestützt auf einen
Untermietvertrag mit der Stiftung in einer Wohnung an der [...]. Per 1. Februar
2021 meldete sich der Klient in Basel an. Per 1. Dezember 2021 wurde der
Untermietvertrag mit der Stiftung aufgelöst und mietete der Klient die Wohnung
direkt von der Eigentümerin.
3.2 Die Sozialhilfe behauptet, die AWB durch das C____
sei seit dem 1. Februar 2021 unverändert weitergeführt worden (angefochtener Beschluss
S. 1 und 3; Vernehmlassung [act. 5] Rz. 12 f. und 15). Der Kanton Freiburg
macht geltend, die AWB sei per 31. Januar 2022 beendet worden (Beschwerde [act. 2]
Ziff. II.A.7 und II.B.8.3). Am 25. November 2021 unterzeichneten der
Klient und seine Bezugsperson einen Antrag auf Kostengutsprache für einen
Aufenthalt ab dem 1. Februar 2022 (Beilage 3 zur Beschwerde [act. 3/3]).
Gemäss dem Antrag befindet sich der Klient seit bald einem Jahr in der AWB des C____s
der D____ und möchte diese weiterführen (Ziff. 42). Als aktuelle und gewünschte
Wohnform wird eine eigene Wohnung mit ambulanter Wohnbegleitung genannt (Ziff. 16
f.). Da sich die Verhältnisse in der Zeit zwischen dem Antrag vom 25. November
2021 und dem 1. Februar 2022 geändert haben können, eignet sich der Antrag
entgegen der Ansicht der Sozialhilfe (vgl. Vernehmlassung [act. 5] Rz. 14)
nicht zum Beweis, dass sich der Klient seit Februar 2022 weiterhin in der AWB
befunden hat. Gemäss einem von der Bezugsperson eigenhändig unterzeichneten
Schreiben vom 24. März 2022 (Beilage 6 zur Beschwerde [act. 3/3]) hat der
Klient die AWB am 31. Januar 2022 verlassen. Gemäss einem Eintrag im
Hauptprotokoll der Sozialhilfe vom 2. Februar 2022 befand sich der Klient
gemäss telefonischer Auskunft der Bezugsperson «immer noch in einem Ambulanten
Setting (Wohnbegleitung)» (Beilage 9 zur Vernehmlassung [act. 6/9] S. 2).
Gemäss einem Eintrag im Hauptprotokoll der Sozialhilfe vom 23. Februar 2022
erklärte die Bezugsperson telefonisch, dass der Klient per 1. Februar 2021
aus dem WWE in die AWB gewechselt habe. Bei der AWB gebe es keine Therapien und
keine Gruppengespräche. Der Klient lebe allein in seiner Wohnung. Die AWB
umfasse etwa einmal pro zwei bis drei Wochen Besuche der Bezugsperson in der
Wohnung des Klienten und bei Bedarf Treffen der Bezugsperson mit dem Klienten
in ihrem Büro. Die Bezugsperson sehe den Klienten mindestens einmal pro Woche.
Sie sei seine Ansprechperson für administrative Fragen, das Ausfüllen von
Formularen, die Begleitung zur Bank, die Anmeldung bei der IV zur
Wiedereingliederung und die Anmeldung bei der Sozialhilfe etc. Am
Betreuungsumfang habe sich seit dem Beginn der AWB im Februar 2021 nichts
geändert (Beilage 9 zur Vernehmlassung [act. 6/9] S. 7 f.).
Entgegen der Ansicht der Sozialhilfe (vgl. Vernehmlassung [act.
5] Rz. 16) ist nicht ersichtlich, weshalb die Angaben betreffend die AWB
im Hauptprotokoll der Sozialhilfe als richtig und diejenigen im Schreiben der
Bezugsperson als Fehlinformation betrachtet werden sollten. Da die Sozialhilfe
die telefonischen Angaben der Bezugsperson falsch verstanden oder falsch
protokolliert haben könnte, ist diesbezüglich im Gegenteil dem eigenhändig
unterzeichneten Schreiben der Bezugsperson ein höherer Beweiswert beizumessen
als den Protokolleinträgen. Die Frage, ob sich der Klient seit dem 1. Februar
2022 noch in der AWB des C____s befunden hat oder nicht, kann aus den
nachstehenden Gründen aber offenbleiben.
3.3
3.3.1 Da die Anwendung von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3
ZUG stets hinsichtlich des zur Diskussion stehenden konkreten Sachverhalt zu
prüfen ist (vgl. oben E. 2.2), ist für die Bestimmung des
Unterstützungswohnsitzes des Klienten entgegen der Ansicht der Sozialhilfe (vgl.
angefochtener Beschluss S. 3) nicht entscheidend, ob die Wohnform des Klienten
noch als AWB zu qualifizieren ist oder ob die Wohnform einer Person, welche die
vom C____ angebotene AWB in Anspruch nimmt, im Allgemeinen als Aufenthalt in
einem Heim oder einer anderen Einrichtung im Sinn von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3
ZUG zu qualifizieren ist. Massgebend ist vielmehr, ob die Wohnform des Klienten
angesichts der tatsächlichen Umstände einen solchen darstellt.
3.3.2 Der am 30. November und 3. Dezember 2021 unterzeichnete
Mietvertrag vom 25. November 2021 (Beilage 2 zur Beschwerde [act. 3/2] S. 6
ff.) für die Zeit ab dem 1. Dezember 2021 wurde ausschliesslich zwischen
der Eigentümerin der Wohnung und dem Klienten abgeschlossen. Dabei handelt es
sich um einen in jeder Hinsicht gewöhnlichen Mietvertrag, mit dem sich der
Klient keinen weitergehenden Einschränkungen unterworfen hat als irgendein
durchschnittlicher Mieter. Insbesondere wurde das Mietverhältnis in keiner Art
und Weise davon abhängig gemacht, dass der Klient die Betreuung durch das C____
weiter in Anspruch nimmt.
3.3.3 Gemäss den von der Sozialhilfe protokollierten
Angaben der Bezugsperson des Klienten bestanden die konkreten Leistungen des C____s
der Stiftung in der vorliegend zu beurteilenden Zeit seit dem 1. Februar 2022
darin, dass sich die Bezugsperson mindestens einmal pro Woche mit dem Klienten
traf, wobei sie ihn etwa einmal pro zwei bis drei Wochen in seiner Wohnung
besuchte und die Treffen im Übrigen im Büro der Bezugsperson stattfanden. Dabei
habe die Bezugsperson den Klienten in administrativen Fragen, beim Ausfüllen
von Formularen sowie bei der Anmeldung bei der IV und bei der Sozialhilfe
unterstützt und ihn zur Bank begleitet. Insoweit stehen die Angaben im
Hauptprotokoll der Sozialhilfe nicht im Widerspruch zum Schreiben der
Bezugsperson und besteht kein Anlass, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. Gemäss
den in der Beschwerde des Kantons Freiburg wiedergegebenen Angaben der
Bezugsperson dienten ihre Besuche beim Klienten zudem der Erkundigung nach
seinem Gesundheitszustand, der partiellen Unterstützung bei Behördengängen und
der Sicherstellung der Sauberkeit der Wohnung (Beschwerde [act. 2] Ziff.
II.B.8.3). Die erwähnten Leistungen hätten auch von anderen fachkundigen Personen
erbracht werden können, beispielsweise von seiner Beiständin oder seinem
Beistand und einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter von E____ im Rahmen des
Wohnbegleitungsprogramms [...] (vgl. dazu [...]). Mangels gegenteiliger Angaben
ist zudem davon auszugehen, dass der Klient die Leistungen völlig freiwillig in
Anspruch genommen hat.
3.3.4 Die Sozialhilfe macht geltend, dass das C____
den Klienten bei Bedarf auch wieder in eine stärker betreute Wohnform
zurücknehmen könnte (angefochtener Beschluss S. 3; vgl. Vernehmlassung [act. 5]
Rz. 19). Auf diese nicht ansatzweise substanziierte oder belegte Behauptung
kann nicht abgestellt werden. Im Übrigen änderte die behauptete blosse
Möglichkeit nichts daran, dass die Wohnsituation des Klienten nicht als
Aufenthalt in einem Heim oder einer anderen Einrichtung im Sinn von Art. 5 und
Art. 9 Abs. 3 ZUG qualifiziert werden kann, solange das C____ seine Betreuung
nicht tatsächlich intensiviert hat.
3.3.5 Zusammenfassend bestand in der vorliegend zu
beurteilenden Zeit seit dem 1. Februar 2022 betreffend das Wohnen
überhaupt kein Rechtsverhältnis zwischen dem Klienten und dem C____ oder der
Stiftung, war der Umfang der Dienstleistungen des C____s bescheiden, hätten
diese grundsätzlich auch von anderen fachkundigen Personen erbracht werden
können, war die Autonomie des Klienten aufgrund der Betreuung durch das C____
nicht eingeschränkt und bestand keine relevante Abhängigkeit des Klienten vom C____.
Unter diesen tatsächlichen Umständen kann die Wohnform des Klienten in der Zeit
seit dem 1. Februar 2022 entsprechend der Einschätzung des Kantons
Freiburg und entgegen der Ansicht der Sozialhilfe nicht mehr als Aufenthalt in
einem Heim oder einer anderen Einrichtung im Sinn von Art. 5 und Art. 9
Abs. 3 ZUG qualifiziert werden.
3.3.6 Auch wenn die Begriffe des Heims und der
anderen Einrichtung im Sinn von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG in einem sehr
weiten Sinn zu verstehen sind, kann es für die Qualifikation einer Wohnform als
Aufenthalt in einem Heim oder einer anderen Einrichtung entgegen der Ansicht
der Sozialhilfe (vgl. Vernehmlassung [act. 5] Rz. 19) nicht genügen, dass
ein Heim oder eine andere Einrichtung, in der sich ein Sozialhilfebezüger in
der Vergangenheit aufgehalten hat, diesem noch irgendwelche Leistungen
erbringt. Auch der Zweck des Schutzes der Standortkantone rechtfertigt es
nicht, unabhängig von der Art und vom Mass der angebotenen Dienstleistungen
sowie vom Grad der Fremdbestimmung und Abhängigkeit des Sozialhilfebezügers
jede Form des begleiteten Wohnens als Aufenthalt in einem Heim oder einer
anderen Einrichtung zu qualifizieren, solange ein Heim oder eine andere
Einrichtung, in der sich der Sozialhilfebezüger in der Vergangenheit
aufgehalten hat, noch irgendwelche Leistungen erbringt. Dies entspricht auch
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. In einem Fall, der
mit dem vorliegenden in mehreren Aspekten vergleichbar ist und in dem der
Unterstützungsbedürftige nach wie vor Leistungen einer Stiftung in Anspruch
nahm, die offensichtlich auch für seine vorangegangene stationäre
Drogentherapie verantwortlich gewesen war, entschied es, dass das betreute
Wohnen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht als Aufenthalt in
einem Heim oder einer anderen Einrichtung im Sinn von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3
ZUG zu qualifizieren sei, und verwarf es eine mit derjenigen der Sozialhilfe vergleichbare
Argumentation der Stadt Bern (vgl. VwGer BE vom 16. März 2000 E. 3b,
in: BVR 2000 S. 507, 514 ff.).
3.3.7 Entgegen der Ansicht der Sozialhilfe (vgl. Vernehmlassung
[act. 5] Rz. 20) ist der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen, den das
Verwaltungsgericht im Urteil VD.2012.61 vom 8. März 2013 als Aufenthalt in
einem Heim im Sinn von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG qualifiziert hat, nicht
vergleichbar. Die Intensität der Betreuung der Bewohner durch die Institution
mag in diesem Fall zwar vergleichbar gewesen sein mit derjenigen im vorliegend
zu beurteilenden (vgl. VGE VD.2012.61 vom 8. März 2013 E. 3.4). Die beiden
Fälle unterscheiden sich aber wesentlich hinsichtlich der Wohnsituation. Im vorliegenden
Fall wohnt der Klient gestützt auf einen Mietvertrag, den er selbst direkt mit
der Eigentümerin abgeschlossen hat, alleine in einer Wohnung. Im mit dem
früheren Urteil des Verwaltungsgerichts beurteilten Fall dagegen mietete ein
Verein eine Liegenschaft und stellte diese gestützt auf Untermietverträge
sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten Menschen, die aufgrund
ihres familiären und sozialen Umfelds Benachteiligungen erfahren hatten, die
ihnen die Integration in die Gesellschaft erschweren, zum selbstverwalteten
Wohnen zur Verfügung. Das Projekt war darauf angelegt, das Selbstwertgefühl der
Bewohner durch Mitbestimmung und Selbstverwaltung zu steigern und damit ihre
eigenen Kompetenzen, namentlich die Wohnkompetenz, zu stärken (VGE VD.2012.61
vom 8. März 2013 Sachverhalt S. 2 und E. 3.4).
3.3.8 Die Wohnform des Klienten im vorliegenden Fall
unterscheidet sich auch wesentlich vom begleiteten Wohnen, welches das
Fürsorgeamt der Stadt Zürich betrieben hat und das im Urteil des Bundesgerichts
2A.603/1999 vom 7. Juni 2000 als Heim im Sinn von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG
qualifiziert worden ist. Dieses begleitete Wohnen richtete sich an einen
bestimmten Personenkreis, der sich dadurch charakterisierte, dass ihm die
Fähigkeit zu selbständiger Lebensführung in einem ungeschützten Wohnumfeld
fehlte. Der Abhängigkeitsgrad der betroffenen Personen war relativ gross, weil
sich das begleitete Wohnen gerade an Personen richtete, die sozial am Rand
stehen und auf dem freien Markt keine Unterkunft finden können. Wenn das
Angebot nicht bestanden hätte, hätte wohl eine Mehrzahl dieser Personen auf
wesentlich kostenintensivere Art in einem Heim im klassischen Sinn oder in
einer Anstalt betreut werden müssen (BGer 2A.603/1999 vom 7. Juni 2000 E. 3c).
Im vorliegenden Fall hingegen ist aus dem Umstand, dass der Klient den
Mietvertrag alleine direkt mit der Wohnungseigentümerin abgeschlossen hat und
das Mietverhältnis nicht an die Betreuung durch das C____ geknüpft ist, zu
schliessen, dass der Klient über die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung
in einem ungeschützten Wohnumfeld verfügt und auch auf dem freien Markt eine
Unterkunft hätte finden können.
3.4 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, hielt sich der Klient in der vorliegend zu beurteilenden Zeit seit dem
1. Februar 2022 nicht mehr in einem Heim oder einer anderen Einrichtung im Sinn
von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG auf. Damit kommt Art. 4 ZUG zur Anwendung.
Gemäss Art. 4 Abs. 2 ZUG befindet sich der Unterstützungswohnsitz des Klienten
aufgrund seiner Anmeldung in Basel vermutungsweise im Kanton Basel-Stadt. Diese
Vermutung hat die Sozialhilfe nicht widerlegt. Seitdem Art. 5 ZUG nicht mehr
anwendbar ist, erfüllt der Klient vielmehr offensichtlich die Voraussetzungen
des Unterstützungswohnsitzes gemäss Art. 4 Abs. 1 ZUG. Er wohnt seit mehr
als fünf Jahren in Basel und will hierbleiben, weil er befürchtet, in Freiburg
wieder in alte Kreise zu geraten und rückfällig zu werden (Beilage 8 zur
Vernehmlassung [act. 6/8], S. 7, 10 und 12). Da sich der
Unterstützungswohnsitz des Klienten in der vorliegend zu beurteilenden Zeit
seit dem 1. Februar 2022 in Basel befunden hat, ist der Kanton Freiburg
nicht verpflichtet, dem Kanton Basel-Stadt die Unterstützungsleistungen, welche
die Sozialhilfe dem Klienten für diese Zeit ausgerichtet hat, zurückzuerstatten
und die Kosten der weiteren Unterstützung des Klienten zu übernehmen.
4.
4.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind
für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu
erheben.
4.2 Der Kanton Freiburg beantragt die Zusprechung
einer Parteientschädigung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren handelte der
Kanton Freiburg durch das kantonale Sozialamt und dieses wiederum durch den
Amtsvorsteher und einen juristischen Berater. Unter diesen Umständen hat er
mangels einer externen Vertretung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. Beusch,
in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 64 N 13
f.). Besondere Verhältnisse, die unter Umständen ausnahmsweise einen Anspruch
auf eine Parteientschädigung begründen könnten, werden vom Kanton Freiburg
nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In
Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 4.
Mai 2022 aufgehoben und festgestellt, dass der Kanton Freiburg dem Kanton
Basel-Stadt die Unterstützungsleistungen, welche die Sozialhilfe Basel-Stadt A____
für die Zeit ab dem 1. Februar 2022 ausgerichtet hat, nicht zurückzuerstatten und
die Kosten der weiteren Unterstützung von A____ nicht zu übernehmen hat.
Für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 3'000.– wird dem Kanton Freiburg zurückerstattet.
Der Antrag des Kantons Freiburg
auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
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Sozialhilfe Basel-Stadt
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Beigeladener
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.