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Entscheid

VD.2022.114

Unterstützungsleistungen

3. Mai 2023Deutsch21 min

besagte Wohnung als alleiniger Mieter. Ab dem 1. Mai 2022 wurde die Beistandschaft,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.114

URTEIL

vom 3.

Mai 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim

Suter

Beteiligte

Kanton Freiburg

Beschwerdeführer

vertreten durch Kantonales

Sozialamt KSA,

Sozialhilfe,

Route des Cliniques 17,

1701 Freiburg

gegen

Departement für Wirtschaft,

Soziales Beschwerdegegner

und Umwelt Basel-Stadt

Sozialhilfe,

Klybeckstrasse 15, Postfach 4067,

4002 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss

der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 4. Mai 2022

betreffend Unterstützungsleistungen

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend

Klient) kam am 4. September 2017 zur Suchttherapie vom Kanton Freiburg nach

Basel ins C____ der D____. Per 1. Februar 2021 wechselte der Klient innerhalb

der Institution in eine ambulante Wohnbegleitung und bezog die ihm zur

Verfügung gestellte Wohnung an der [...]. Gleichzeitig meldete er sich auch

zivilrechtlich in Basel an. Per 1. Dezember 2021 übernahm der Klient die

besagte Wohnung als alleiniger Mieter. Ab dem 1. Mai 2022 wurde die Beistandschaft,

welche zuvor durch eine amtliche Beiständin im Kanton Freiburg ausgeübt wurde,

dem Basler Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) übertragen.

Bis zum 31. Januar 2022 wurden die sozialhilferechtlichen

Unterstützungsleistungen sowie die Heimkosten durch den Kanton Freiburg

bezahlt. Gemäss Verfügung vom 24. November 2021 sowie Schreiben vom 8. Februar

2022 stellte die Gemeinde [...] die Unterstützungsleistungen an den Klienten

per 31. Januar 2022 ein, namentlich unter dem Hinweis, dass der Klient seine

bisherige Wohnung an der [...] seit dem 1. Dezember 2021 in eigenem Namen

gemietet und somit seinen zivilrechtlichen Wohnsitz und seinen Unterstützungswohnsitz

in Basel begründet habe.

Die Sozialhilfe

Basel-Stadt (nachfolgend Sozialhilfe) nahm in der Folge die

Unterstützungsleistungen auf, dies jedoch ohne Anerkennung eines

Unterstützungswohnsitzes in Basel. Mit Gesuch vom 16. März 2022 beantragte die

Sozialhilfe beim Kanton Freiburg die Richtigstellung sowie die Erstattung der

seit dem 1. Februar 2022 erbrachten Unterstützungsleistungen und die Übernahme

der Kosten der weiteren Unterstützung des Klienten. Mit Schreiben vom 5. April

2022 verweigerte der Kanton Freiburg die Erstattung und Übernahme der Kosten,

weil der Klient seit dem 1. Februar 2022 nicht mehr in seiner Zuständigkeit

liege. Die Sozialhilfe nahm das Schreiben vom 5. April 2022 als Einsprache

entgegen und wies diese mit Beschluss vom 4. Mai 2022 ab.

Am 1. Juni 2022 erhob

der Kanton Freiburg beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen den

Abweisungsbeschluss. Er beantragt die Gutheissung seiner Einsprache, die

Abweisung des Richtigstellungsgesuchs der Sozialhilfe und die Feststellung,

dass er die Unterstützungsleistungen zugunsten des Klienten ab dem

1. Februar 2022 nicht mehr übernehmen müsse. Die Gerichts- und

Parteikosten des Verfahrens seien dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen und dem Kanton

Freiburg sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Mit Vernehmlassung

vom 24. August 2022 beantragt die Sozialhilfe die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand der vorliegenden

Auseinandersetzung bildet die Frage, ob der Kanton Freiburg dem Kanton

Basel-Stadt die Unterstützungsleistungen an A____ seit dem 1. Februar 2022 zu

erstatten hat. Diese Frage nach der örtlichen Zuständigkeit für die Leistung

von Sozialhilfe wird durch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die

Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [ZUG, SR

851.1]) geregelt.

1.2

In verfahrensmässiger Hinsicht kann ein

beteiligter Kanton nach Art. 28 Abs. 1 ZUG eine sogenannte Richtigstellung

verlangen, wenn ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder

beurteilt worden ist. Vorliegend hat die zuständige Stelle im Kanton

Basel-Stadt, die Sozialhilfe Basel-Stadt, gestützt auf die genannte

Gesetzesbestimmung eine Richtigstellung sowie die Rückzahlung erbrachter

Unterstützungsleistungen und die Übernahme der Kosten der weiteren

Unterstützung des Klienten gefordert (Schreiben vom 16. März 2022). Mit Schreiben

vom 5. April 2022 hat das Kantonale Sozialamt Freiburg als – durch die

Sozialhilfe als solche angesehene – zuständige Behörde die Erstattung und

Übernahme der Kosten verweigert. Die Sozialhilfe hat dieses Schreiben zu Recht

als Einsprache im Sinn von Art. 33 ZUG entgegengenommen. Mit Beschluss vom 4. Mai

2022.

hat die Sozialhilfe die Einsprache abgewiesen (Art. 34 Abs. 1 ZUG). Der

Kanton Freiburg hat innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen gegen den Abweisungsbeschluss

gemäss Art. 34 Abs. 2 ZUG form- und fristgerecht Beschwerde erhoben,

so dass darauf einzutreten ist.

1.3

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 ZUG

in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) und § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassungs-

und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist ein

Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 GOG). Auf das Verfahren finden

mangels anderslautender spezialgesetzlicher Bestimmungen die Vorschriften des

VRPG Anwendung. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich demzufolge

Dispositiv

nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG. Demnach ist

zu prüfen, ob die Sozialhilfe bei ihrem Abweisungsbeschluss öffentliches Recht

nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr

Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. zum Ganzen VGE VD.2012.61 vom

8. März 2013 E. 1).

2.

2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ZUG hat eine bedürftige

Person ihren Wohnsitz im Sinn dieses Gesetzes im Kanton, in dem sie sich mit

der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Wohnsitz im Sinn des ZUG wird

als Unterstützungswohnsitz bezeichnet und der Kanton, in dem sich dieser

befindet als Wohnkanton. Der Unterstützungswohnsitz knüpft zwar wie der

zivilrechtliche Wohnsitz am Ort an, an dem sich eine Person mit der Absicht

dauernden Verbleibens aufhält (BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.

3.3.1, 2A_714/2006 vom 10. Juli 2017 E. 3.2), ist mit diesem aber nicht

zwingend identisch (BGE 143 V 451 E. 8.3; BGer 8C_530/2014 vom

7. November 2014 E. 3.3.1, 2A_714/2006 vom 10. Juli 2017 E. 3.2). Gemäss

Art. 4 Abs. 2 ZUG gilt die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die

Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, als Wohnsitzbegründung, wenn nicht

nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen

hat oder nur vorübergehender Natur ist. Der Aufenthalt in einem Heim, einem

Spital oder einer anderen Einrichtung begründet nach Art. 5 ZUG keinen

Unterstützungswohnsitz und beendigt nach Art. 9 Abs. 3 ZUG einen

bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht. Diese Regelung dient unter anderem

dem Schutz der Standortkantone und soll dabei den Anreiz nach kantonsexterner

Unterbringung unterstützungsbedürftiger Personen verringern (BGE 138 V 23 E.

3.1.3; BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2, 2A_714/2006 vom

10. Juli 2017 E. 3.2). Der Gesetzgeber hat dabei bewusst in Kauf genommen,

dass eine freiwillig in ein Heim eintretende und am Ort des Heims

zivilrechtlichen Wohnsitz begründende Person ihren Unterstützungswohnsitz

weiterhin dort hat, wo sie vor dem Heimeintritt ihren Lebensmittelpunkt gehabt

hat (BGE 138 V 23 E. 3.1). Die Regelung von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3

ZUG geht derjenigen von Art. 4 Abs. 2 ZUG grundsätzlich vor. Der

Unterstützungswohnsitz kann sich damit insbesondere bei Heimbewohnern vom Ort

der tatsächlichen Anwesenheit unterscheiden (vgl. BGer 8C_530/2014 vom 7.

November 2014 E. 3.2, 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E. 7.2, 2A_714/2006 vom

10. Juli 2017 E. 3.2). Allerdings führt der Aufenthalt in einem Heim,

einem Spital oder einer anderen Einrichtung auch unter der Herrschaft des ZUG

nicht dazu, dass der Unterstützungswohnsitz praktisch nicht mehr ändern kann

(vgl. BGE 138 V 23 E. 3.4.5; BGer 2A_714/2006 vom 10. Juli 2017 E.

3.3). Wenn eine bedürftige Person ihre Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz

abbricht und sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht ein neues

Verhältnis zu einem neuen Wohnort begründet, kann der Unterstützungswohnsitz

trotz ununterbrochenen Aufenthalts in einem Heim, einem Spital oder einer

anderen Einrichtung wechseln. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die

wichtigsten Bezugspersonen in einen anderen Kanton ziehen und die bedürftige

Person ihnen durch eine Heimverlegung folgt, sofern diese hauptsächlich nicht

durch medizinische, sondern durch andere wie insbesondere familiäre

Gegebenheiten begründet ist (vgl. BGer 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E.

7.2, 2A_714/2006 vom 10. Juli 2007 E. 3.3; VwGer ZH VB.2017.00683 vom 4.

Oktober 2018 E. 2.2.3). Dies ändert aber nichts daran, dass vom im Gesetz (Art.

5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG) festgeschriebenen Grundsatz auszugehen ist, dass der

Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung weder

wohnsitzbegründende noch wohnsitzbeendende Wirkung entfaltet, und sich eine

Ausnahme hiervon nur unter besonderen Umständen rechtfertigt (VwGer ZH

VB.2017.00683 vom 4. Oktober 2018 E. 3.3).

2.2 Die Begriffe des Heims, des Spitals und der

anderen Einrichtung werden im ZUG bewusst nicht definiert. Daraus ergibt sich,

dass die Anwendung von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG stets hinsichtlich des zur

Diskussion stehenden konkreten Sachverhalt zu prüfen ist, um einer

zeitgerechten Interpretation der Begriffe gerecht zu werden. Als

Beurteilungskriterien kommen beispielsweise die Art und das Mass der

angebotenen Dienstleistungen, der Grad der feststellbaren Fremdbestimmung und

der Abhängigkeitsgrad des Bedürftigen in Frage (vgl. BGE 141 V 255 E. 4.2; BGer

8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2.1, 2A.603/1999 vom 7. Juni 2000 E. 3a;

VGE VD.2012.61 vom 8. März 2013 E. 3.3). Die Begriffe des Heims, des

Spitals und der anderen Einrichtung sind sehr weit auszulegen. Sie sollen sich

nicht nur auf Einrichtungen beziehen, die nach dem täglichen Sprachgebrauch so

bezeichnet werden, sondern alle möglichen Versorgungseinrichtungen umfassen, in

die erwachsene Personen zur persönlichen Betreuung oder Pflege, zur ärztlichen

oder therapeutischen Behandlung, zur Ausbildung oder zur Rehabilitation

untergebracht werden oder freiwillig eintreten (vgl. BGE 141 V 255 E. 4.2;

BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2.1). Es geht somit um Institutionen,

die erwachsene Personen aus einem bestimmten Grund oder zu einem bestimmten

Zweck aufnehmen (BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2.1). Als Heime im

Sinn von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG gelten zum Beispiel Alters- und

Pflegeheime, Blindenheime, Bürgerheime, Frauen- oder Männerheime, Aufnahme-

oder Wohnheime aller Art, Unterkünfte für Obdachlose, «Formen des begleiteten

Wohnens», Kur- und Erholungsheime sowie therapeutische Wohngemeinschaften für

psychisch Kranke und/oder Suchkranke. Keine Heime sind so genannte

Alterssiedlungen oder Seniorenresidenzen, deren Bewohner nicht Pensionäre oder

Pfleglinge, sondern Wohnungsmieter sind und einen eigenen Haushalt führen, auch

wenn die Vermieterin ihnen noch gewisse Dienstleistungen wie eine Gaststätte

oder Pflege- und Reinigungspersonal zur Verfügung stellt oder sie sich sogar

verpflichten müssen, täglich eine Mahlzeit in der Betriebsstätte einzunehmen

(vgl. BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2.2).

3.

3.1 Der Klient kam vom Kanton Freiburg zur

Suchttherapie nach Basel. Vom 4. September 2017 bis im Dezember 2018 wurde

er im C____ der D____ (nachfolgend Stiftung) stationär betreut. Innerhalb des

Angebots des C____s unterscheidet die Stiftung die stationäre Betreuung, das

Wohn- und Werkstattexternat (WWE) sowie die ambulante Wohnbegleitung (AWB). Die

AWB steht dabei nicht nur Personen offen, die vorher im C____ stationär betreut

worden sind (vgl. [...]). Die Bezugsperson des Klienten im C____ (nachfolgend

Bezugsperson) ist die therapeutische Mitarbeiterin B____ (vgl. Beilage 9 zur

Vernehmlassung [act. 6/9] S. 8). Von Dezember 2018 bis 31. Januar 2021 befand

sich der Klient im WWE des C____s der Stiftung. Per 1. Februar 2021 wechselte

er in die AWB des C____s der Stiftung und wohnte gestützt auf einen

Untermietvertrag mit der Stiftung in einer Wohnung an der [...]. Per 1. Februar

2021 meldete sich der Klient in Basel an. Per 1. Dezember 2021 wurde der

Untermietvertrag mit der Stiftung aufgelöst und mietete der Klient die Wohnung

direkt von der Eigentümerin.

3.2 Die Sozialhilfe behauptet, die AWB durch das C____

sei seit dem 1. Februar 2021 unverändert weitergeführt worden (angefochtener Beschluss

S. 1 und 3; Vernehmlassung [act. 5] Rz. 12 f. und 15). Der Kanton Freiburg

macht geltend, die AWB sei per 31. Januar 2022 beendet worden (Beschwerde [act. 2]

Ziff. II.A.7 und II.B.8.3). Am 25. November 2021 unterzeichneten der

Klient und seine Bezugsperson einen Antrag auf Kostengutsprache für einen

Aufenthalt ab dem 1. Februar 2022 (Beilage 3 zur Beschwerde [act. 3/3]).

Gemäss dem Antrag befindet sich der Klient seit bald einem Jahr in der AWB des C____s

der D____ und möchte diese weiterführen (Ziff. 42). Als aktuelle und gewünschte

Wohnform wird eine eigene Wohnung mit ambulanter Wohnbegleitung genannt (Ziff. 16

f.). Da sich die Verhältnisse in der Zeit zwischen dem Antrag vom 25. November

2021 und dem 1. Februar 2022 geändert haben können, eignet sich der Antrag

entgegen der Ansicht der Sozialhilfe (vgl. Vernehmlassung [act. 5] Rz. 14)

nicht zum Beweis, dass sich der Klient seit Februar 2022 weiterhin in der AWB

befunden hat. Gemäss einem von der Bezugsperson eigenhändig unterzeichneten

Schreiben vom 24. März 2022 (Beilage 6 zur Beschwerde [act. 3/3]) hat der

Klient die AWB am 31. Januar 2022 verlassen. Gemäss einem Eintrag im

Hauptprotokoll der Sozialhilfe vom 2. Februar 2022 befand sich der Klient

gemäss telefonischer Auskunft der Bezugsperson «immer noch in einem Ambulanten

Setting (Wohnbegleitung)» (Beilage 9 zur Vernehmlassung [act. 6/9] S. 2).

Gemäss einem Eintrag im Hauptprotokoll der Sozialhilfe vom 23. Februar 2022

erklärte die Bezugsperson telefonisch, dass der Klient per 1. Februar 2021

aus dem WWE in die AWB gewechselt habe. Bei der AWB gebe es keine Therapien und

keine Gruppengespräche. Der Klient lebe allein in seiner Wohnung. Die AWB

umfasse etwa einmal pro zwei bis drei Wochen Besuche der Bezugsperson in der

Wohnung des Klienten und bei Bedarf Treffen der Bezugsperson mit dem Klienten

in ihrem Büro. Die Bezugsperson sehe den Klienten mindestens einmal pro Woche.

Sie sei seine Ansprechperson für administrative Fragen, das Ausfüllen von

Formularen, die Begleitung zur Bank, die Anmeldung bei der IV zur

Wiedereingliederung und die Anmeldung bei der Sozialhilfe etc. Am

Betreuungsumfang habe sich seit dem Beginn der AWB im Februar 2021 nichts

geändert (Beilage 9 zur Vernehmlassung [act. 6/9] S. 7 f.).

Entgegen der Ansicht der Sozialhilfe (vgl. Vernehmlassung [act.

5] Rz. 16) ist nicht ersichtlich, weshalb die Angaben betreffend die AWB

im Hauptprotokoll der Sozialhilfe als richtig und diejenigen im Schreiben der

Bezugsperson als Fehlinformation betrachtet werden sollten. Da die Sozialhilfe

die telefonischen Angaben der Bezugsperson falsch verstanden oder falsch

protokolliert haben könnte, ist diesbezüglich im Gegenteil dem eigenhändig

unterzeichneten Schreiben der Bezugsperson ein höherer Beweiswert beizumessen

als den Protokolleinträgen. Die Frage, ob sich der Klient seit dem 1. Februar

2022 noch in der AWB des C____s befunden hat oder nicht, kann aus den

nachstehenden Gründen aber offenbleiben.

3.3

3.3.1 Da die Anwendung von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3

ZUG stets hinsichtlich des zur Diskussion stehenden konkreten Sachverhalt zu

prüfen ist (vgl. oben E. 2.2), ist für die Bestimmung des

Unterstützungswohnsitzes des Klienten entgegen der Ansicht der Sozialhilfe (vgl.

angefochtener Beschluss S. 3) nicht entscheidend, ob die Wohnform des Klienten

noch als AWB zu qualifizieren ist oder ob die Wohnform einer Person, welche die

vom C____ angebotene AWB in Anspruch nimmt, im Allgemeinen als Aufenthalt in

einem Heim oder einer anderen Einrichtung im Sinn von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3

ZUG zu qualifizieren ist. Massgebend ist vielmehr, ob die Wohnform des Klienten

angesichts der tatsächlichen Umstände einen solchen darstellt.

3.3.2 Der am 30. November und 3. Dezember 2021 unterzeichnete

Mietvertrag vom 25. November 2021 (Beilage 2 zur Beschwerde [act. 3/2] S. 6

ff.) für die Zeit ab dem 1. Dezember 2021 wurde ausschliesslich zwischen

der Eigentümerin der Wohnung und dem Klienten abgeschlossen. Dabei handelt es

sich um einen in jeder Hinsicht gewöhnlichen Mietvertrag, mit dem sich der

Klient keinen weitergehenden Einschränkungen unterworfen hat als irgendein

durchschnittlicher Mieter. Insbesondere wurde das Mietverhältnis in keiner Art

und Weise davon abhängig gemacht, dass der Klient die Betreuung durch das C____

weiter in Anspruch nimmt.

3.3.3 Gemäss den von der Sozialhilfe protokollierten

Angaben der Bezugsperson des Klienten bestanden die konkreten Leistungen des C____s

der Stiftung in der vorliegend zu beurteilenden Zeit seit dem 1. Februar 2022

darin, dass sich die Bezugsperson mindestens einmal pro Woche mit dem Klienten

traf, wobei sie ihn etwa einmal pro zwei bis drei Wochen in seiner Wohnung

besuchte und die Treffen im Übrigen im Büro der Bezugsperson stattfanden. Dabei

habe die Bezugsperson den Klienten in administrativen Fragen, beim Ausfüllen

von Formularen sowie bei der Anmeldung bei der IV und bei der Sozialhilfe

unterstützt und ihn zur Bank begleitet. Insoweit stehen die Angaben im

Hauptprotokoll der Sozialhilfe nicht im Widerspruch zum Schreiben der

Bezugsperson und besteht kein Anlass, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. Gemäss

den in der Beschwerde des Kantons Freiburg wiedergegebenen Angaben der

Bezugsperson dienten ihre Besuche beim Klienten zudem der Erkundigung nach

seinem Gesundheitszustand, der partiellen Unterstützung bei Behördengängen und

der Sicherstellung der Sauberkeit der Wohnung (Beschwerde [act. 2] Ziff.

II.B.8.3). Die erwähnten Leistungen hätten auch von anderen fachkundigen Personen

erbracht werden können, beispielsweise von seiner Beiständin oder seinem

Beistand und einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter von E____ im Rahmen des

Wohnbegleitungsprogramms [...] (vgl. dazu [...]). Mangels gegenteiliger Angaben

ist zudem davon auszugehen, dass der Klient die Leistungen völlig freiwillig in

Anspruch genommen hat.

3.3.4 Die Sozialhilfe macht geltend, dass das C____

den Klienten bei Bedarf auch wieder in eine stärker betreute Wohnform

zurücknehmen könnte (angefochtener Beschluss S. 3; vgl. Vernehmlassung [act. 5]

Rz. 19). Auf diese nicht ansatzweise substanziierte oder belegte Behauptung

kann nicht abgestellt werden. Im Übrigen änderte die behauptete blosse

Möglichkeit nichts daran, dass die Wohnsituation des Klienten nicht als

Aufenthalt in einem Heim oder einer anderen Einrichtung im Sinn von Art. 5 und

Art. 9 Abs. 3 ZUG qualifiziert werden kann, solange das C____ seine Betreuung

nicht tatsächlich intensiviert hat.

3.3.5 Zusammenfassend bestand in der vorliegend zu

beurteilenden Zeit seit dem 1. Februar 2022 betreffend das Wohnen

überhaupt kein Rechtsverhältnis zwischen dem Klienten und dem C____ oder der

Stiftung, war der Umfang der Dienstleistungen des C____s bescheiden, hätten

diese grundsätzlich auch von anderen fachkundigen Personen erbracht werden

können, war die Autonomie des Klienten aufgrund der Betreuung durch das C____

nicht eingeschränkt und bestand keine relevante Abhängigkeit des Klienten vom C____.

Unter diesen tatsächlichen Umständen kann die Wohnform des Klienten in der Zeit

seit dem 1. Februar 2022 entsprechend der Einschätzung des Kantons

Freiburg und entgegen der Ansicht der Sozialhilfe nicht mehr als Aufenthalt in

einem Heim oder einer anderen Einrichtung im Sinn von Art. 5 und Art. 9

Abs. 3 ZUG qualifiziert werden.

3.3.6 Auch wenn die Begriffe des Heims und der

anderen Einrichtung im Sinn von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG in einem sehr

weiten Sinn zu verstehen sind, kann es für die Qualifikation einer Wohnform als

Aufenthalt in einem Heim oder einer anderen Einrichtung entgegen der Ansicht

der Sozialhilfe (vgl. Vernehmlassung [act. 5] Rz. 19) nicht genügen, dass

ein Heim oder eine andere Einrichtung, in der sich ein Sozialhilfebezüger in

der Vergangenheit aufgehalten hat, diesem noch irgendwelche Leistungen

erbringt. Auch der Zweck des Schutzes der Standortkantone rechtfertigt es

nicht, unabhängig von der Art und vom Mass der angebotenen Dienstleistungen

sowie vom Grad der Fremdbestimmung und Abhängigkeit des Sozialhilfebezügers

jede Form des begleiteten Wohnens als Aufenthalt in einem Heim oder einer

anderen Einrichtung zu qualifizieren, solange ein Heim oder eine andere

Einrichtung, in der sich der Sozialhilfebezüger in der Vergangenheit

aufgehalten hat, noch irgendwelche Leistungen erbringt. Dies entspricht auch

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. In einem Fall, der

mit dem vorliegenden in mehreren Aspekten vergleichbar ist und in dem der

Unterstützungsbedürftige nach wie vor Leistungen einer Stiftung in Anspruch

nahm, die offensichtlich auch für seine vorangegangene stationäre

Drogentherapie verantwortlich gewesen war, entschied es, dass das betreute

Wohnen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht als Aufenthalt in

einem Heim oder einer anderen Einrichtung im Sinn von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3

ZUG zu qualifizieren sei, und verwarf es eine mit derjenigen der Sozialhilfe vergleichbare

Argumentation der Stadt Bern (vgl. VwGer BE vom 16. März 2000 E. 3b,

in: BVR 2000 S. 507, 514 ff.).

3.3.7 Entgegen der Ansicht der Sozialhilfe (vgl. Vernehmlassung

[act. 5] Rz. 20) ist der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen, den das

Verwaltungsgericht im Urteil VD.2012.61 vom 8. März 2013 als Aufenthalt in

einem Heim im Sinn von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG qualifiziert hat, nicht

vergleichbar. Die Intensität der Betreuung der Bewohner durch die Institution

mag in diesem Fall zwar vergleichbar gewesen sein mit derjenigen im vorliegend

zu beurteilenden (vgl. VGE VD.2012.61 vom 8. März 2013 E. 3.4). Die beiden

Fälle unterscheiden sich aber wesentlich hinsichtlich der Wohnsituation. Im vorliegenden

Fall wohnt der Klient gestützt auf einen Mietvertrag, den er selbst direkt mit

der Eigentümerin abgeschlossen hat, alleine in einer Wohnung. Im mit dem

früheren Urteil des Verwaltungsgerichts beurteilten Fall dagegen mietete ein

Verein eine Liegenschaft und stellte diese gestützt auf Untermietverträge

sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten Menschen, die aufgrund

ihres familiären und sozialen Umfelds Benachteiligungen erfahren hatten, die

ihnen die Integration in die Gesellschaft erschweren, zum selbstverwalteten

Wohnen zur Verfügung. Das Projekt war darauf angelegt, das Selbstwertgefühl der

Bewohner durch Mitbestimmung und Selbstverwaltung zu steigern und damit ihre

eigenen Kompetenzen, namentlich die Wohnkompetenz, zu stärken (VGE VD.2012.61

vom 8. März 2013 Sachverhalt S. 2 und E. 3.4).

3.3.8 Die Wohnform des Klienten im vorliegenden Fall

unterscheidet sich auch wesentlich vom begleiteten Wohnen, welches das

Fürsorgeamt der Stadt Zürich betrieben hat und das im Urteil des Bundesgerichts

2A.603/1999 vom 7. Juni 2000 als Heim im Sinn von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG

qualifiziert worden ist. Dieses begleitete Wohnen richtete sich an einen

bestimmten Personenkreis, der sich dadurch charakterisierte, dass ihm die

Fähigkeit zu selbständiger Lebensführung in einem ungeschützten Wohnumfeld

fehlte. Der Abhängigkeitsgrad der betroffenen Personen war relativ gross, weil

sich das begleitete Wohnen gerade an Personen richtete, die sozial am Rand

stehen und auf dem freien Markt keine Unterkunft finden können. Wenn das

Angebot nicht bestanden hätte, hätte wohl eine Mehrzahl dieser Personen auf

wesentlich kostenintensivere Art in einem Heim im klassischen Sinn oder in

einer Anstalt betreut werden müssen (BGer 2A.603/1999 vom 7. Juni 2000 E. 3c).

Im vorliegenden Fall hingegen ist aus dem Umstand, dass der Klient den

Mietvertrag alleine direkt mit der Wohnungseigentümerin abgeschlossen hat und

das Mietverhältnis nicht an die Betreuung durch das C____ geknüpft ist, zu

schliessen, dass der Klient über die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung

in einem ungeschützten Wohnumfeld verfügt und auch auf dem freien Markt eine

Unterkunft hätte finden können.

3.4 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen

ergibt, hielt sich der Klient in der vorliegend zu beurteilenden Zeit seit dem

1. Februar 2022 nicht mehr in einem Heim oder einer anderen Einrichtung im Sinn

von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG auf. Damit kommt Art. 4 ZUG zur Anwendung.

Gemäss Art. 4 Abs. 2 ZUG befindet sich der Unterstützungswohnsitz des Klienten

aufgrund seiner Anmeldung in Basel vermutungsweise im Kanton Basel-Stadt. Diese

Vermutung hat die Sozialhilfe nicht widerlegt. Seitdem Art. 5 ZUG nicht mehr

anwendbar ist, erfüllt der Klient vielmehr offensichtlich die Voraussetzungen

des Unterstützungswohnsitzes gemäss Art. 4 Abs. 1 ZUG. Er wohnt seit mehr

als fünf Jahren in Basel und will hierbleiben, weil er befürchtet, in Freiburg

wieder in alte Kreise zu geraten und rückfällig zu werden (Beilage 8 zur

Vernehmlassung [act. 6/8], S. 7, 10 und 12). Da sich der

Unterstützungswohnsitz des Klienten in der vorliegend zu beurteilenden Zeit

seit dem 1. Februar 2022 in Basel befunden hat, ist der Kanton Freiburg

nicht verpflichtet, dem Kanton Basel-Stadt die Unterstützungsleistungen, welche

die Sozialhilfe dem Klienten für diese Zeit ausgerichtet hat, zurückzuerstatten

und die Kosten der weiteren Unterstützung des Klienten zu übernehmen.

4.

4.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind

für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu

erheben.

4.2 Der Kanton Freiburg beantragt die Zusprechung

einer Parteientschädigung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren handelte der

Kanton Freiburg durch das kantonale Sozialamt und dieses wiederum durch den

Amtsvorsteher und einen juristischen Berater. Unter diesen Umständen hat er

mangels einer externen Vertretung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. Beusch,

in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 64 N 13

f.). Besondere Verhältnisse, die unter Umständen ausnahmsweise einen Anspruch

auf eine Parteientschädigung begründen könnten, werden vom Kanton Freiburg

nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In

Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 4.

Mai 2022 aufgehoben und festgestellt, dass der Kanton Freiburg dem Kanton

Basel-Stadt die Unterstützungsleistungen, welche die Sozialhilfe Basel-Stadt A____

für die Zeit ab dem 1. Februar 2022 ausgerichtet hat, nicht zurückzuerstatten und

die Kosten der weiteren Unterstützung von A____ nicht zu übernehmen hat.

Für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 3'000.– wird dem Kanton Freiburg zurückerstattet.

Der Antrag des Kantons Freiburg

auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

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Sozialhilfe Basel-Stadt

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Beigeladener

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Suter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.